Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Juni 2012 - 4 K 208/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2012:0604.4K208.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am04.06.2012

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom 30. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine jugendhilferechtliche Eingliederungsmaßnahme.

2

Die am ... November 2007 geborene Klägerin ist wie ihre Eltern US-amerikanische Staatsangehörige. Die Familie wohnt in .... Die seit 1990 in Deutschland lebende Mutter der Klägerin ist Zivilbeschäftigte der US-Streitkräfte auf der US-Air Base Ramstein. Der 1971 geborene Vater lebt seit 1974 in Deutschland und geht bei einer deutschen Firma einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Er zahlt in Deutschland Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Die Klägerin selbst ist aber nicht über ihren Vater, sondern über ihre Mutter nach amerikanischem System krankenversichert. Sie ging 2011 in ... in einen Kindergarten, aus dem sie aber inzwischen entlassen wurde.

3

Nachdem von zwei Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin bei der Reha-Westpfalz im Januar 2011 eine sprachliche Entwicklungsverzögerung sowie der Verdacht auf einen frühkindlichen Autismus bei der Klägerin festgestellt worden waren, stellten ihre Eltern am 30. März 2011 beim Beklagten einen Antrag auf heilpädagogische Frühförderung im Wege der Eingliederungshilfe.

4

Mit Bescheid vom 16. Juni 2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges der US-NATO-Truppen in Ramstein gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (im Folgenden: ZA-NTS) keine Jugendhilfeleistungen beanspruchen könne. Danach seien nämlich Regelungen über die soziale Sicherheit und Fürsorge, die im Bundesgebiet gälten, nicht auf Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges von NATO-Truppen anwendbar.

5

Hiergegen legte die Klägerin am 14. Juli 2011 Widerspruch ein.

6

Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut die Anwendung der Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts nicht ausschließe. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Gleichbehandlung ähnlich wie beim Unterhaltsvorschussgesetz eine Regelungslücke durch entsprechende Anwendungen der Vorschriften des SGB VIII zu schließen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ZA-NTS eine Anwendung der Vorschriften des SGB VIII auf die Klägerin ausschließe. Insoweit bestünde im SGB VIII im Gegensatz zu dem Unterhaltsvorschussgesetz auch keine Regelungslücke, da nach § 6 Abs. 4 SGB VIII bezüglich des Geltungsbereichs zwischenstaatliche Regelungen wie die des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut unberührt blieben.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 1. Februar 2012 hat die Klägerin am 1. März 2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

9

Sie trägt zur Begründung vor:

10

Sie habe einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB VIII sei nicht durch Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS ausgeschlossen, weil diese Regelung aus dem Jahre 1959 nur auf solche sozialrechtliche Vorschriften Bezug nehmen könne, die zum damaligen Zeitpunkt schon existierten. Im Übrigen sei eine analoge Anwendung aus Gründen der Gleichbehandlung hier geboten, wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes bereits entschieden habe. Darüber hinaus sei ihr Vater in vollem Umfang in das deutsche Sozialwesen integriert. Sie selbst habe auch rechtliche Beziehungen zum deutschen Sozialwesen geknüpft, weil sie in einen deutschen Kindergarten gegangen sei und auch eine deutsche Schule besuchen wolle. Ein Ausschluss von Sozialleistungen gemäß Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS sei nicht daher nicht gerechtfertigt.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom 30. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verweist insoweit auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend hierzu vor, dass § 6 Abs. 4 SGB VIII ausdrücklich auf die Geltung zwischenstaatlicher Vorschriften wie Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS verweise. Demgemäß bestehe hier keine planwidrige Regelungslücke, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Unterhaltsvorschussgesetzes erkannt habe.

16

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist als Bescheidungsklage nach §§ 42 Abs. 1, 2. Alternative, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig.

18

Insbesondere fehlt es der Klägerin für die begehrte Bescheidung nicht deswegen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ein Verpflichtungsbegehren mit Erfolg betreiben könnte. Dem Erfolg einer Verpflichtungsklage auf Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe nach § 35 a StGB VIII steht nämlich die mangelnde Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO entgegen. So hat der Beklagte bisher noch gar nicht durch Einholung einer ärztlichen Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII geprüft, ob die Eingangsvoraussetzung einer psychischen Beeinträchtigung der Klägerin überhaupt vorliegt. Da insoweit die Klägerin selbst nur ein Attest vorgelegt hat, in dem ein Verdacht auf frühkindlichen Autismus diagnostiziert wurde, steht derzeit noch nicht einmal fest, ob eine seelische Beeinträchtigung i. S. v. § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII gegeben ist. Erst aufgrund einer solchen medizinischen Stellungnahme eines hierfür kompetenten Facharztes ist es möglich zu prüfen, ob bei der Klägerin eine dadurch verursachte Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII droht. Diese Prüfung muss zunächst der Beklagte aufgrund seiner fachlichen Kompetenz durchführen (vgl. § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Sollte sich nach dieser Prüfung ergeben, dass die Eingangsvoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII vorliegt, so steht dem Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum bei der Gewährung von Eingliederungshilfe zur Verfügung. Es obliegt dem Beklagten nämlich aufgrund seiner hierfür bestehenden fachlichen Kompetenz die geeignete, aber auch erforderliche Eingliederungshilfe gegebenenfalls auszuwählen. Diese Prüfungen und Entscheidungen kann das Gericht nicht aufgrund eigener Sachkompetenz, auch nicht unter Einschaltung von sachverständigen Gutachtern selbst vornehmen, weshalb eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Eingliederungshilfe mangels Spruchreife nicht erfolgen kann. Mithin besteht nur Raum für eine entsprechende Bescheidungsklage, die die Klägerin nunmehr mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag auch verfolgt.

19

Die zulässige Klage ist auch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begründet, da die Ablehnung der Gewährung von Eingliederungshilfe unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, weil § 35 a SGB VIII entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch auf sie anwendbar ist und sie daher auch einen Rechtsanspruch auf Bescheidung ihres Begehrens und damit der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Norm hat.

20

Ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht nach Art. 13 ZA-NTS von dem persönlichen Geltungsbereich des SGB VIII ausgenommen ist. Nach Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS werden im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder der Truppe, eines zivilen Gefolges oder auf deren Angehörige nicht angewandt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

21

Eine insoweit anderweitige Bestimmung, die die Anwendung der Vorschriften des SGB VIII auch auf Personen, die unter Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS fallen, regelt, enthält das SGB VIII nicht. Vielmehr bleiben nach § 6 Abs. 4 SGB VIII Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts von den Vorschriften über den persönlichen Geltungsbereich des § 6 SGB VIII unberührt. Zu diesen Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts gehört gerade auch die Kollisionsnorm des Art. 13 ZA-NTS (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 2010 – B 10 EG 11/09 R –, juris).

22

Insoweit geht dann allerdings auch der Einwand der Klägerin, die analoge Anwendung der Vorschriften des SGB VIII sei wie beim Unterhaltsvorschussgesetz aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 5 C 13/08 –, juris), fehl. Denn im Gegensatz zum Unterhaltsvorschussgesetz hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 4 SGB VIII eine Regelung zur Anwendbarkeit dieser zwischenstaatlichen Vorschriften des ZA-NTS getroffen, weshalb auch keine planwidrige, die analoge Anwendung der Vorschriften des SGB VIII rechtfertigende Regelungslücke besteht.

23

Ebenso gehören die Vorschriften des SGB VIII grundsätzlich zu den in Artikel 13 Abs. 1 ZA-NTS genannten im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über die soziale Sicherheit und Fürsorge. Dieser Begriff ist nämlich weit zu verstehen und umfasst alle die soziale Absicherung von Menschen betreffenden Regelungen, insbesondere diese des Sozialgesetzbuchs (VGH Bayern, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 12 BV 11.1787 -, juris; BSG, Urteil vom 30. September 2010, a. a. O.).

24

Allerdings fällt die Klägerin nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS, da sie, was allein hier in Betracht käme, keine Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges ist. Beide Eltern der Klägerin gehören nicht zu den auf deutschen Boden stationierten Nato-Streitkräften der USA. Ihr Vater ist zudem auch kein Zivilbeschäftigter, der bei den US-Nato-Streitkräften angestellt ist. Hingegen ist ihre Mutter bei einer Bank auf der US-Air Base in Ramstein tätig und gehört insoweit zu den Zivilpersonen, die bei den Nato-Streitkräften der Vereinigten Staaten beschäftigt werden. Dennoch gehört sie aber nicht dem zivilen Gefolge der Nato-Streitkräfte der Vereinigten Staaten an.

25

Nach Art. I, Abs. 1, Buchstabe b des NATO-Truppenstatus (NATO-TS) ist Zivilgefolge das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, dass bei den Streitkräften einer der Vertragsparteien beschäftigt ist, soweit es sich nicht um staatenlose, oder um Angehörige eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in denen die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, handelt.

26

Die Mutter der Klägerin ist zwar Zivilbeschäftigte der in Ramstein stationierten Nato-Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, allerdings hat sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, nämlich mit ihrer Familie in ... . Deshalb gehört sie nicht zum zivilen Gefolge der US-amerikanischen Nato-Streitkräfte in Deutschland (BSG, Urteil vom 30. Mai 1996 – 10 RKg 6/94 –; SG Stuttgart, Urteil vom 4. Oktober 2005 – S 18 AS 5911/05 –, jeweils juris). Was unter einem gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel I, Abs. 1, Buchstabe b NATO-TS zu verstehen ist, ist im NATO-TS nicht abschließend geregelt. Allerdings fingiert Art. X, Satz 1 NATO-TS in Bezug auf die unbeschränkte Steuerpflicht von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges in dem Stationierungsland, dass, sofern die Steuerpflicht dort am Aufenthalt oder Wohnsitz anknüpft, Zeiten, in denen sich ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolgesnur in dieser Eigenschaft im Stationierungsland aufhält, nicht als Zeiten des für die Steuerpflicht maßgeblichen Aufenthalts gelten. Diese Fiktion eines fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art. X NATO-TS greift vorliegend nicht, weil gerade nicht festgestellt werden kann, dass die Mutter der Klägerin sich nur in ihrer Eigenschaft als Zivilbeschäftigte der US-Nato-Streitkräfte im Bundesgebiet aufhält. Maßgeblich für die Annahme eines danach fehlenden Aufenthalts in Deutschland ist dabei, ob sich nach den konkreten Lebensumständen des Betreffenden ergibt, dass im maßgeblichen Zeitraum für ihn feststeht, dass er nach Beendigung seines Dienstes für die Nato-Streitkräfte in sein Heimatland zurückkehrt. Ist dies auszuschließen oder steht der Rückkehrwille nicht fest, so hält sich der Zivilbeschäftigte nicht nur in dieser Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges in Deutschland auf (BFH, Urteil vom 22. Februar 2006 – 1 R 17/05 –; Beschluss vom 26. Mai 2010 – VIII B 272/09 –; FG Saarland, Urteil vom 26. Mai 2004 – 1 K 323/00 –, jeweils juris).

27

Davon ausgehend, steht bei der Mutter der Klägerin derzeit gerade nach eigenen Angaben nicht fest, ob sie in ihr Heimatland gegebenenfalls nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Zivilbeschäftigte der US-NATO-Streitkräfte zurückkehren will. Die Mutter der Klägerin hält sich schon seit über 20 Jahren in Deutschland auf. Sie hat darüber hinaus auch hier den schon seit seiner Kindheit lebenden Vater ihres Kindes geheiratet und mit ihm völlig losgelöst von dem den US-Streitkräften vorbehaltenen Bereich eine Familie gegründet. Ihr Ehemann, der Vater der Klägerin, hat bereits eine weitgehende Integration in die deutsche Gesellschaft absolviert. So hat er nicht nur eine deutsche Schule, sondern auch eine Ausbildung bei einem deutschen Unternehmen abgeschlossen. Er ist seit 1990 bei einer Firma in ... als Bauzeichner tätig und unterliegt voll der Steuer- und Sozialabgabenpflicht nach deutschem Recht. Die Klägerin wurde 2007 geboren und besuchte im Jahr 2011 einen deutschen Kindergarten, was ebenfalls dafür spricht, dass eine Integration in die deutsche Gesellschaft angestrebt wird. Das gilt auch, soweit ihre Eltern planen, sie an einer deutschen Schule anzumelden. Auch wenn die Mutter der Klägerin insoweit bei den stationierten Streitkräften der Vereinigten Staaten beschäftigt ist, in ihrer Freizeit hauptsächlich Aktivitäten nachgeht, die sich innerhalb des US-amerikanischen Bereichs abspielen und darüber hinaus noch enge Kontakte zu ihrer in den Vereinigten Staaten lebenden Familie unterhält, lässt sich doch mit hoher Sicherheit feststellen, dass die Familie ihren Lebensmittelpunkt eindeutig in Deutschland hat. Soweit für die Eltern der Klägerin derzeit noch nicht absehbar ist, ob man gegebenenfalls eines Tages nach den Vereinigten Staaten zurückkehren möchte, ergibt sich hieraus für die erkennende Kammer allein das Bild einer Familie, die die Option einer Rückkehr je nach nicht absehbarer künftiger Entwicklung ihrer Lebensverhältnisse nicht ausschließen mag. In keinem Fall ist aber erkennbar, dass ein Rückkehrwille derzeit feststeht, nachdem alle zu beurteilenden Lebensumstände dieser Familie darauf hindeuten, dass ein dauerhafter Verbleib in Deutschland vordringlich angestrebt wird.

28

Ergibt sich daher aus der Fiktionswirkung des Art. X NATO-TS kein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter der Klägerin in Deutschland, die zur Annahme berechtigt, sie gehöre dem zivilen Gefolge nach Art. I Abs. 1, Buchstabe b, NATO-TS an, so kann auch nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nur darauf geschlossen werden, dass sie hier einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Da insoweit das NATO-TS keine abschließende Regelung zur Frage eines gewöhnlichen Aufenthalts getroffen hat, ist die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Satz 2 über den gewöhnlichen Aufenthalt heranzuziehen (BSG, Urteil vom 30. Mai 1996 und SG Stuttgart, jeweils a. a. O.). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Aus den oben im Einzelnen dargestellten Gründen sprechen die Lebensumstände der Klägerin und ihrer Familie, insbesondere nach der Gründung der Familie außerhalb des den NATO-Streitkräften vorbehaltenen Bereichs eindeutig dafür, dass eine Integration der Familie in Deutschland nicht nur bereits besteht, sondern auch weiter angestrebt wird. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die weitgehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration des Kindesvaters. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Familie der Klägerin in absehbarer Zeit beabsichtigt, in die Vereinigten Staaten zurückzukehren, sind weder von ihnen geschildert worden, noch für die erkennende Kammer ersichtlich. Es spricht daher alles dafür, dass die Familie auch unabhängig von einer weiteren zivilen Beschäftigung der Mutter der Klägerin auf der US Air Base in Ramstein, deren Ende auch derzeit nicht absehbar ist, in Deutschland weiter verbleiben bleiben will.

29

Mithin entspricht die Mutter der Klägerin gerade nicht dem typischerweise von Art. I Abs. 1, Buchstabe b NATO-TS bzw. Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass man sich nur aufgrund einer Entsendung von Heimatstaat zu Zwecken der Tätigkeit für die NATO-Streitkräfte in Deutschland aufhält und insoweit deswegen auch ein weiteres Verweilen allein davon abhängig ist, inwieweit hier eine Beschäftigung für die NATO-Streitkräfte stattfindet. Aus diesem Grund sollen solche Personen auch nicht den im Bundesgebiet geltenden sozialrechtlichen Vorschriften, aber auch nicht nach Art. X NATO-TS der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

30

Dies gilt letztlich umso mehr, als die Mutter der Klägerin offensichtlich nicht einmal zum Zwecke einer Tätigkeit bei einer zivilen Versorgungseinrichtung der US-Streitkräfte zur Unterstützung der Truppe von ihrem Heimatland entsandt wurde (vgl. SG Stuttgart, a. a. O.). Vielmehr hielt sich die Mutter der Klägerin offensichtlich (wohl als Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges) bereits vor ihrer Beschäftigung auf der US-Air Base in Ramstein in Deutschland auf. Sie wurde demnach erst in Deutschland für die Zivilbeschäftigung bei den US-Streitkräften angeworben und nicht von ihrem Heimatland entsandt. Ihr Status entspricht daher eher dem einer sogenannten, am Stationierungsort für eine Zivilbeschäftigung angeworbenen Ortskraft als einem Mitglied des zivilen Gefolges (SG Stuttgart, a. a. O.).

31

Gehört demgemäß die Mutter der Klägerin nicht zum zivilen Gefolge der US-amerikanischen NATO-Streitkräfte in Ramstein, dann ist die Klägerin auch nicht Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges und damit auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 ZA-NTS vom persönlichen Anwendungsbereich des SGB VIII ausgenommen.

32

Insoweit hat die Kammer dann auch keinen Zweifel, dass der persönliche Anwendungsbereich des SGB VIII auch auf die Klägerin als US-Staatsangehörige erstreckt. Nach § 6 Abs. 2 SGB VIII ist der Anwendungsbereich des SGB VIII auch auf Ausländer eröffnet, die ihren rechtmäßigen oder zumindest geduldeten gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Wie bereits dargelegt, haben die Klägerin und ihre Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ... . Dieser ist zwar nicht mit aufenthaltsrechtlichen Titeln legalisiert oder zumindest geduldet, jedoch nach den Bestimmungen über das Aufenthaltsrecht von Angehörigen der Nato-Streitkräfte und des zivilen Gefolges legalisiert (vgl. FG RP, Urteil vom 9. August 2011 – 3 K 3299/10 –, juris, zum Anspruch des Vaters der Klägerin auf Kindergeld). An der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Klägerin und ihrer Familie in ... i. S. v. § 6 Abs. 2 SGB VIII kann daher kein vernünftiger Zweifel bestehen.

33

Ist damit der persönliche Geltungsbereich des SGB VIII auf die Klägerin eröffnet, hat sie auch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Ausübungen des pflichtgemäßen Ermessens eine Entscheidung darüber trifft, ob sie die begehrte Eingliederungshilfemaßnahme erhält.

34

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

2

Die 1973 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und seit dem 21.9.2007 mit einem US-amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet, der Mitglied einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte ist. Beide Ehepartner haben ihren Wohnsitz in Deutschland, die Klägerin seit ihrer Geburt. Am 18.2.2008 gebar die Klägerin ihre Tochter M.

3

Bis zur Geburt der Tochter war die Klägerin als selbstständige Versicherungsmaklerin tätig. Sie beschäftigte keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten und war nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Neben der Kindererziehungszeit für das Kind M. ist bei ihr die Zeit vom 1.8.1993 bis 3.7.1996 als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gespeichert. Während der Tätigkeit als Maklerin bestand eine freiwillige Unfallversicherung bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Ferner war und ist die Klägerin privat krankenversichert und pflege(pflicht)versichert. Nach dem Bescheid des Finanzamts H. vom 2.3.2007 über Einkommensteuer für das Jahr 2005 hat die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 84 098 Euro erzielt. Seit der Geburt der Tochter ist die Klägerin nicht mehr erwerbstätig.

4

Den von der Klägerin im März 2008 gestellten Antrag auf Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter lehnte die beklagte Landeskreditbank mit Bescheid vom 28.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.6.2008 ab, weil nach Art 13 Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen vom 3.8.1959 (NATOTrStatZAbk) Mitglieder einer in Deutschland stationierten Truppe, Mitglieder des zivilen Gefolges sowie deren Ehepartner und Lebenspartner in das soziale System des Entsendestaates integriert und grundsätzlich von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ausgenommen seien, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei. Eine derartige Ausnahmeregelung enthalte das BEEG nicht. Zudem sei auch eine Ausnahme auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht möglich.

5

Das von der Klägerin daraufhin angerufene Sozialgericht Mannheim (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, der Klägerin Elterngeld nach dem BEEG anlässlich der Geburt ihrer Tochter M. zu gewähren (Urteil vom 23.9.2008). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.4.2009). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Klägerin erfülle zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG. Ihr stehe ein Anspruch auf Elterngeld aber nicht zu, weil sie Angehörige eines Mitglieds der in Deutschland stationierten NATO-Truppen und daher vom Anwendungsbereich des BEEG ausgenommen sei. Dessen Anwendbarkeit stehe Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk entgegen. Nach dieser Vorschrift würden im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder der NATO-Truppen und des zivilen Gefolges sowie die jeweiligen Angehörigen nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei. Der Vorrang der Regelung derartigen zwischenstaatlichen Rechts folge aus § 30 Abs 2 SGB I. Die USA gehöre zu den Vertragsstaaten des NATOTrStatZAbk. Die Klägerin sei mit einem Mitglied der US-amerikanischen Truppen verheiratet und daher Angehörige im Sinne der Regelung. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit sei dabei ohne Belang. Zu den Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge zähle auch das Elterngeld.

7

Anders als § 1 Abs 8 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) enthalte das BEEG keine abweichende Bestimmung iS des Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk. Die Einfügung einer derartigen Ausnahmeregelung habe der Bundesrat zwar im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen. Dem sei die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung indes entgegengetreten. Der Entwurf des BEEG sei danach ohne die vom Bundesrat angeregte Änderung verabschiedet worden. Es handele sich damit um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, so dass eine analoge Anwendung anderer Vorschriften nicht in Betracht komme. Der Anspruch der Klägerin sei damit grundsätzlich nach Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk ausgeschlossen. Für die soziale Sicherheit der davon erfassten Personen sollten grundsätzlich die Entsendestaaten und nicht die deutschen Stellen verantwortlich sein.

8

Anders sei es dagegen, wenn von diesen Personen außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung begründet worden seien (vgl Art 13 Abs 1 Satz 2 und 3 und Abs 2 NATOTrStatZAbk). Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe kein Grund, derartige rechtliche Beziehungen nur deshalb zu beschneiden, weil es sich bei den betroffenen Personen um Mitglieder der Streitkräfte, des zivilen Gefolges oder Angehörige handele. Als notwendige rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung habe das BSG verlangt, dass Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Ebenfalls bejaht habe das BSG entsprechende Beziehungen bei einem Selbstständigen, der als Arbeitgeber der Beitragszahlungspflicht für Versicherte unterworfen gewesen sei. Der Fall der Klägerin, die seit Jahren außerhalb der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung stehe, sei dem nicht vergleichbar. Für eine Ausweitung der dargestellten Fallgruppen gebe es keinen Anlass.

9

Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin Kindergeld erhalte, folge nicht deren notwendige Einbeziehung in die deutsche Sozialversicherung. Die Klägerin erhalte Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz als Steuervergütung, weil sie als deutsche Staatsangehörige unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sei. Dies beruhe auf einer Ausnahmeregelung für NATO-Angehörige (§ 1 Abs 1 Nr 4 Bundeskindergeldgesetz), für die es eine Entsprechung im BEEG nicht gebe. Die Lage der Klägerin sei vergleichbar den Angehörigen des konsularischen Corps, die ebenfalls vom Bezug von Familienleistungen ausgeschlossen seien.

10

Dem in der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, enthaltenen Gemeinschaftsrecht komme ein Vorrang gegenüber den Kollisionsregeln des NATOTrStatZAbk nicht zu. Wortlaut und Auslegung des Art 13 Abs 1 NATOTrStatZAbk verstießen auch nicht gegen Verfassungsrecht. Dies habe das BSG sowohl für das Kindergeld als auch für das Bundeserziehungsgeld entschieden. Für das Elterngeld gelte nichts anderes.

11

Mit ihrer gegen dieses Urteil geführten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Rechtsfehlerhaft gehe das LSG davon aus, dass dem Anspruch auf Elterngeld Art 13 Abs 1 NATOTrStatZAbk entgegenstehe. Es sei zwar richtig, dass der Bundesrat die Einfügung einer dem § 1 Abs 8 BErzGG vergleichbaren Vorschrift vorgeschlagen habe und die Bundesregierung diesem entgegengetreten sei. Allerdings habe die Gegenäußerung der Bundesregierung einen wesentlichen Gesichtspunkt "außen vor" gelassen. Sie sei davon ausgegangen, dass das internationale Recht, hier das Recht des Entsendestaates, die Angehörigen befriedigend schütze. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Bundesregierung verkenne in ihrer Stellungnahme, dass eine Selbstständige, die keine Arbeitnehmer habe, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Art 13 NATOTrStatZAbk kein Elterngeld erhalte. Dies stelle eine unzulässige Differenzierung dar. Eine Selbstständige könne nicht darauf verwiesen werden, durch Dritte, nämlich über ihre Arbeitnehmer, eine Beziehung zur sozialen Sicherheit und Fürsorge herzustellen, um danach zum Bezug von Elterngeld berechtigt zu sein. Dieses Differenzierungskriterium widerspreche den Vorgaben des Art 3 GG. Die hier vorgenommene Differenzierung bei der Verteilung staatlicher Vergünstigungen sei willkürlich. Die Differenzierung zwischen Selbstständigen mit Arbeitnehmern, die in die fünf Zweige der Sozialversicherung eingebunden seien, und Selbstständigen ohne solche Arbeitnehmer sei ungenau und unsystematisch.

12

Das LSG gehe auch zu Unrecht davon aus, dass ihre Beziehungen zum deutschen Sozialversicherungssystem nicht ausreichend seien. Vor ihrer Selbstständigkeit sei sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen. Als Selbstständige habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Sie habe sich zudem privat krankenversichert. Es bestehe eine Pflegepflichtversicherung. Schließlich sei sie freiwillig in der Unfallversicherung versichert. Nach Sinn und Zweck des Art 13 Abs 1 NATOTrStatZAbk sollten Angehörige nur dann von der Anwendung des deutschen Sozialrechts ausgeschlossen werden, wenn sie nur zum Entsendestaat rechtliche Beziehungen unterhielten. Das sei hier gerade nicht der Fall. Jedenfalls unterliege sie als deutsche Staatsangehörige ausschließlich dem deutschen Steuerrecht. Dies ergebe sich aus Art X Abs 1 und Abs 4 NATOTrStat. Auch stehe ihr ein Anspruch auf Elterngeld nach den Vorschriften der EWG-VO 1408/71 zu.

13

Im Übrigen liege in ihrem Ausschluss von der Anwendung des § 1 BEEG auch ein Verstoß gegen Art 6 GG. Dieses Grundrecht schütze nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie als Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern. Sie enthalte eine wertentscheidende Grundsatznorm. Eine Differenzierung zwischen Verheirateten und Nichtverheirateten könne nur dann erfolgen, wenn es einleuchtende Sachgründe dafür gebe. Im vorliegenden Falle hätte die Klägerin unstreitig Elterngeld erhalten, wenn sie entweder nicht verheiratet gewesen wäre oder wenn sie eine Selbstständige wäre, die wenigstens einen Angestellten beschäftigt hätte. Sie werde vom Anspruch auf Elterngeld ausgeschlossen, weil sie mit einem NATO-Truppenangehörigen verheiratet sei. Dies könne jedoch eine Einschränkung ihres Grundrechts aus Art 6 GG nicht rechtfertigen.

14

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2008 zurückzuweisen.

15

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

16

Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet.

18

Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebende und Elterngeld zusprechende Urteil des SG zurückzuweisen.

19

Zwar hat das SG die Beklagte zur Gewährung von Elterngeld verurteilt, ohne den Leistungszeitraum im Tenor seines Urteils zu bezeichnen. Es wird jedoch aus seinen Entscheidungsgründen hinreichend deutlich, dass Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate der Tochter der Klägerin zugesprochen worden ist. Damit handelt es sich bei dem Urteil des SG um ein hinreichend bestimmtes Grundurteil iS des § 130 Abs 1 SGG. Auf die Revision der Klägerin ist dieses Urteil wieder herzustellen, denn das SG hat die beklagte Landeskreditbank zutreffend zur Gewährung des Elterngeldes verurteilt. Zum einen ist die Beklagte in Baden-Württemberg für die Ausführung des BEEG zuständig (§ 12 Abs 1 Satz 1 BEEG iVm § 1 Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über die Zuständigkeiten nach dem BEEG vom 14.2.2007 - GBl 2007, 139, 140). Zum anderen hat die Klägerin Anspruch auf Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer am 18.2.2008 geborenen Tochter M.

20

Die Klägerin wird grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BEEG erfasst, denn nach § 30 Abs 1 SGB I gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches, zu denen nach § 68 Nr 15a SGB I der erste Abschnitt des BEEG - über das Elterngeld - gehört, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Nach § 30 Abs 2 SGB I bleiben allerdings die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt.

21

Das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATOTrStat) vom 19.6.1951 (BGBl 1961 II, 1190) und das NATOTrStatZAbk vom 3.8.1959 (BGBl 1961 II, 1218), die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Gesetzes vom 18.8.1961 (BGBl 1961 II, 1183) sowie der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des NATOTrStat vom 16.6.1963 (BGBl 1963 II, 745) am 1.7.1963 in Kraft getreten sind und aufgrund verschiedener Notenwechsel der Parteien des Nordatlantikvertrages nach der deutschen Wiedervereinigung auch für das Gebiet der neuen Bundesländer und Berlin (West) gelten, sind zwar zwischenstaatliches Recht iS des § 30 Abs 2 SGB I. Entgegen der Auffassung des LSG und der Beklagten schließt Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk iVm den Vorschriften des NATOTrStat die Anwendung des Ersten Abschnitts des BEEG im Fall der Klägerin jedoch nicht aus.

22

Nach Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk werden zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

23

Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk ist grundsätzlich auf die Klägerin anwendbar. Die Klägerin ist Angehörige iS der Vorschrift, denn sie ist die Ehefrau eines US-amerikanischen Mitglieds einer Truppe der NATO-Streitkräfte. Als Ehefrau erfüllt sie zweifelsohne die Voraussetzungen des Angehörigenbegriffs nach Art I Abs 1 Buchst c NATOTrStat. Ihr Ehemann ist Angehöriger der US-Armee, die Truppe iS des Art I Abs 1 Buchst a NATOTrStat ist.

24

Überdies gehört das BEEG mit dem darin geregelten Anspruch auf Elterngeld zu den im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge. Der Denkschrift zum NATOTrStat und zu den Zusatzvereinbarungen (BT-Drucks III/2146) ist zu entnehmen, dass die vertragsschließenden Parteien in jener Zeit unter den Begriffen der sozialen Sicherheit und Fürsorge die deutsche Sozialversicherung sowie die deutschen Bestimmungen über die Betreuung von Personen "in Fällen der Not" verstanden haben (s BT-Drucks III/2146 S 234, 235). Unter Berücksichtigung dessen sind alle bisherigen Entscheidungen des BSG zum Bundeserziehungsgeld (BErzg) und zum Kindergeld davon ausgegangen, dass sowohl das BErzGG als auch das BKGG zu den im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge gehören (s stellvertr BSG Urteil vom 12.7.1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art 13 Nr 5 S 28). Für das BEEG darf nichts anderes gelten, zumal nach deutscher Verfassungsrechtslage der Begriff der Fürsorge nicht nur für Leistungen des Staates bei Bedürftigkeit bzw Armut gilt. Der auch in Art 74 Abs 1 Nr 7 GG verwendete Begriff der öffentlichen Fürsorge wird nicht beschränkt auf klassische Sozialleistungen bei Not wie etwa die Sozialhilfe verstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG fallen darunter vielmehr auch Leistungen in Notlagen "anderer Art", für die es nicht wesentlich darauf ankommt, ob die Betroffenen sich selbst helfen können, ebenso Leistungen, für die eine Bedarfslage nur ganz unspezifisch oder typisierend zugrunde gelegt wird, wie etwa das Kindergeld und das BErzg (zu alledem s BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 38 mwN)und damit auch das Elterngeld (BSG, aaO, RdNr 39).

25

Völkerrechtliche Verträge wie das NATOTrStatZAbk sind, wie jeder andere Vertrags- oder Normtext auch, zunächst nach dem Wortlaut, dh dem üblichen Wortsinn, auszulegen (Herdegen, Völkerrecht, 8. Aufl 2009, S 122 RdNr 28; unter Verweis auf Art 31 ff Wiener Vertragsrechtskonvention Graf Vitzthum in Graf Vitzthum - Hrsg - Völkerrecht, 4. Aufl 2007, RdNr 123), wobei die rein sprachliche Erfassung bei meist mehrsprachig verfassten Texten erhöhte Schwierigkeiten bereitet. Spiegelt der Wortlaut die klaren Intentionen der Vertragsparteien nur unzureichend wider, ist auf andere Auslegungsmethoden, insbesondere den historischen Willen der Vertragsparteien, den systematischen Zusammenhang und schließlich den Sinn und Zweck der Vertragsklausel und/oder des gesamten Vertragswerks zurückzugreifen. Hierbei kann besonders die teleologische Auslegung zu einem Vehikel für eine dynamische Vertragsinterpretation werden, die sich vom subjektiven Willen der Parteien bei Vertragsschluss entfernt (Herdegen, aaO). In gleicher Weise kann und sollte der Text eines völkerrechtlichen Vertrages ausgelegt werden, wenn sich ein übereinstimmendes Wortverständnis aller Vertragssprachen nicht feststellen lässt oder sich das Wortverständnis nach dem Vertragsschluss verändert hat. In diesen Fällen muss der Begriff maßgebend mit Blick auf den Sinn und Zweck des Vertrages ausgelegt werden.

26

Während der französische Text des Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk entsprechend dem deutschen Wortlaut von "matiere de securite sociale et d`assistance sociale" spricht, enthält der englische Text allein den Begriff "social security". Es kann indes im Ergebnis dahinstehen, ob die Parteien des NATOTrStatZAbk bei Vertragsschluss den Begriff der Fürsorge im Sinne von staatlichen Hilfeleistungen bei wirtschaftlicher Not enger verstanden haben. Denn es entspricht Sinn und Zweck seines Art 13 Abs 1, den dort beschriebenen Personenkreis unter den soeben dargelegten Voraussetzungen von der Anwendung des deutschen Systems der Sozialen Sicherheit und Fürsorge auszuschließen. Dies erfordert es geradezu, diejenigen Bereiche des deutschen Sozialrechts als erfasst anzusehen, die nach deutscher Rechtsauffassung zum System der Sozialen Sicherheit und Fürsorge gehören. Demzufolge ist auch die Leistung des Elterngeldes dem Bereich des deutschen Systems der Fürsorge iS des Art 13 Abs 1 NATOTrStatZAbk zuzuordnen.

27

Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk erfasst nicht sämtliche mögliche Ansprüche des betroffenen Personenkreises aus dem bundesdeutschen System der sozialen Sicherheit und Fürsorge. Er schließt, wie das BSG bereits entschieden hat (grundlegend Urteil vom 25.2.1992 - 4 RA 34/91 - BSGE 70, 138, 143 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2, S 11; BSG Urteil vom 2.10.1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-6180 Art 13 Nr 8, S 41), als Ausnahmevorschrift die genannten Ansprüche der Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und der Angehörigen dieser Personen nur aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für diese Personen Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstands begründen würden, dass sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten. Denn es wäre unangemessen, für diese Personen allein wegen ihres tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland und ihren Beziehungen untereinander oder zu der jeweiligen Truppe Rechte und Pflichten durch deutsche Bestimmungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge zu begründen. Hingegen findet deutsches Sozialrecht uneingeschränkt Anwendung, wenn und soweit seine Normen für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu deutschen Leistungsträgern (§ 12 SGB I) an andere Umstände (zB Beziehungen dieser Personen zu anderen inländischen Rechtssubjekten) anknüpfen, insbesondere wenn von den von Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk erfassten Personen außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung begründet worden sind (s nur BSG SozR 3-6180 Art 13 Nr 8, S 42).

28

Dieses enge, rein kollisionsrechtliche Verständnis des Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk stimmt überein mit den Darlegungen der Denkschrift (BT-Drucks III/2146 S 235), wonach es der Stellung der ausländischen Streitkräfte in Deutschland nicht gerecht werden würde, wenn ihre Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den Streitkräften auf die militärische Organisation des Entsendestaates zurückgeht, in die sie eingeordnet sind, mit ihren Angehörigen sozialversicherungsrechtlich so behandelt würden, als ob sie bei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn im gewöhnlichen Sinne in der Bundesrepublik Deutschland in abhängiger Beschäftigung tätig würden. Die Streitkräfte, ihre Mitglieder und die Angehörigen befänden sich aufgrund besonderer Abmachungen im Bundesgebiet, die es nicht sinnvoll erscheinen ließen, die Beziehungen des einzelnen Mitglieds zu den Streitkräften als Beschäftigung iS des deutschen Sozialversicherungsrechts anzusehen. Demgemäß sollten die Entsendestaaten und nicht die deutschen Stellen für die soziale Sicherheit dieser Personen verantwortlich sein. Ähnliche Überlegungen gälten für die Betreuung dieser Personen in Fällen der Not. Anders sei es, wenn rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften begründet worden seien oder hergestellt würden. Es bestehe kein Grund, diese rechtlichen Beziehungen zu beschneiden, weil es sich gleichzeitig um Mitglieder der Streitkräfte oder Angehörige handele.

29

Diese Konzeption kommt deutlich in Art 13 Abs 1 Satz 2 und 3 NATOTrStatZAbk zum Ausdruck, wonach Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet erwachsen sind, unberührt bleiben und die Zugehörigkeit zu dem betroffenen Personenkreis ferner nicht die Möglichkeit ausschließt, dass in der deutschen sozialen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer bestehenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden. Auch darauf hat das BSG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25.2.1992 (BSGE 70, 138, 145 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 S 13) bereits hingewiesen. Auch auf den Inhalt des Art 56 Abs 3 sowie den weiteren Inhalt des Art 13 Abs 2 NATOTrStatZAbk, die diese enge kollisionsrechtliche Auslegung des Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk stützen, hat das BSG bereits aufmerksam gemacht (BSG aaO).

30

Dieses Verständnis des Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk entspricht auch der Rechtsauffassung, die die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren des BEEG geäußert hat. Der ursprüngliche, von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vorgelegte, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drucks 16/1889) hatte - anders als etwa § 1 Abs 8 BErzGG - den Personenkreis der Ehegatten oder Lebenspartner von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates nicht angesprochen. Demgegenüber hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 7.7.2006 zum Gesetzentwurf (BT-Drucks 16/2454 S 9) die Ergänzung des § 1 um einen dem § 1 Abs 8 BErzGG gleichen Abs 8 vorgeschlagen, weil die Versagung des Elterngeldes für den betroffenen Personenkreis mit der Zielsetzung des Elterngeldes, insbesondere als Ersatz eines ausfallenden Einkommens, nicht vereinbar sei(BT-Drucks 16/2454 aaO). Dem ist die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 25.8.2006 (BT-Drucks 16/2454) entgegengetreten. Dem Anliegen des Bundesrates könne nicht gefolgt werden. Auch ohne die vorgeschlagene Ergänzung des § 1 BEEG seien Ansprüche von Ehegatten der NATO-Truppenmitglieder bzw der Mitglieder des zivilen Gefolges nicht gänzlich ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BSG hätten Ehegatten, bei denen zusätzliche Umstände vorlägen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt würden, durchaus einen Anspruch auf deutsche Familienleistungen (BT-Drucks 16/2454 S 12).

31

Nach alledem enthält Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk eine Kollisionsregel, die festlegt, dass deutsches Sozialrecht - ausnahmsweise - auf die dem internen Bereich der ausländischen Streitkräfte zugeordneten Personen nicht anzuwenden ist, wenn und solange sie sich im Bundesgebiet aufhalten und nur Beziehungen zum Entsendestaat oder untereinander haben. Deutsches Sozialrecht kann und muss dagegen uneingeschränkt angewendet werden, wenn (soweit und solange) diese Personen rechtliche oder tatsächliche Beziehungen zu Dritten, dh zu anderen, nicht "entsandten" Personen (Rechtssubjekten) unterhalten, und diese Beziehungen in dem jeweiligen sozialrechtlichen Zusammenhang relevant sind (vgl BSGE 70, 138, 145 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 S 13 f).

32

Welcher Art und welchen Umfangs die ein Eingreifen des Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk ausschließenden und damit die Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts begründenden Rechtsbeziehungen sein müssen, kann sich nur nach dem (streitigen) Anspruch auf eine Sozialleistung bestimmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG ist dafür keineswegs stets erforderlich, dass der Angehörige des NATO-Truppenmitglieds als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger in alle Zweige der deutschen Sozialversicherung einbezogen ist oder war (vgl dazu BSG Urteil vom 18.7.1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art 13 Nr 6; Urteil vom 15.12.1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art 13 Nr 3). Es reicht vielmehr aus, dass für den Anspruch auf die betreffende Sozialleistung ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein muss und erfüllt ist, das außerhalb des "NATO-Bereichs" liegt (vgl dazu allgemein BSG SozR 6180 Art 13 Nr 1; BSG SozR 3-6180 Art 13 Nr 5). Das BSG hat nur in den Fällen auf das Erfordernis einer intensiven Beziehung zur deutschen Sozialversicherung abgestellt, in denen es nach den Anspruchsvoraussetzungen selbst an einem Merkmal fehlt, das über den NATO-Bereich hinaus reicht. Beim Elterngeld gibt es jedoch ein solches Merkmal. Auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern ist der Erste Abschnitt des BEEG über das Elterngeld anwendbar, wenn sie vor der Geburt des betreuten Kindes durch Erwerbstätigkeit Einkommen außerhalb des Bereichs der NATO-Truppen erzielt haben.

33

Nach der Konzeption des BEEG steht der Anspruch auf Elterngeld bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG dem Grunde nach zwar allen Personen zu, gleichgültig ob sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren oder nicht. Die Höhe der Leistung wird jedoch besonders bemessen, wenn die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes zum Tragen kommt. Wer Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit (s § 2 Abs 7 und Abs 8 BEEG) erzielt hat, dem wird gemäß § 2 Abs 1 BEEG Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt. Nach § 2 Abs 2 BEEG ist in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro war, der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent zu erhöhen. Danach erhält eine Person, die nur geringfügige Einkünfte iS des § 8 SGB IV von bis zu 400 Euro monatlich hatte, einen Betrag von 388 Euro als Elterngeld, der oberhalb des sog Grundbetrages in Höhe von mindestens 300 Euro monatlich liegt. Letzterer steht nach § 2 Abs 5 Satz 1 BEEG Personen zu, die vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatten.

34

Hat der anspruchstellende Angehörige eines NATO-Truppenmitglieds vor der Geburt des Kindes in Deutschland außerhalb der NATO-Streitkräfte Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 iVm Abs 7 bis 9 BEEG und damit ein Merkmal, das über den vom NATOTrStatZAbk erfassten Bereich hinausreicht. Dieser Umstand steht einem Durchgreifen des Art 13 Abs 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk entgegen und führt zur Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des BEEG. Das ist bei der Klägerin der Fall, denn sie war nach den gemäß § 163 SGG für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG bis unmittelbar vor der Geburt ihrer Tochter in Deutschland als Versicherungsmaklerin selbstständig erwerbstätig. Zudem hat sie aus dieser Tätigkeit, wie sich aus dem Bescheid des Finanzamtes H. vom 2.3.2007 über Einkommenssteuer für das Jahr 2005 (vgl dazu § 2 Abs 9 BEEG) ergibt, auch Einkommen erzielt.

35

Der Klägerin steht dem Grunde nach Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter M. zu. Anspruch auf Elterngeld hat gemäß § 1 Abs 1 BEEG, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht sowie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Nach § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, wobei gemäß § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG ein Elternteil Elterngeld mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate beziehen kann. Mutterschaftsgeld für die Zeit ab der Geburt des Kindes wird nach Maßgabe des § 3 Abs 1 BEEG auf das der Mutter zustehende Elterngeld angerechnet. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach § 2 BEEG.

36

Dass die Klägerin die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG im Anspruchszeitraum von zwölf Monaten nach dem Tag der Geburt erfüllt, haben sowohl die Beklagte als auch die Tatsachengerichte angenommen. Auch wenn das LSG nicht zu allen Tatbestandsmerkmalen ausdrückliche tatsächliche Feststellungen getroffen hat, bestehen keine Zweifel an der Erfüllung der genannten Anspruchsvoraussetzungen, zumal auch ein ordnungsgemäßer Antrag (vgl § 7 BEEG) vorliegt. Die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes hat die Beklagte nunmehr durch besonderen Verwaltungsakt festzustellen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Jahren 1991 bis 1997 unbeschränkt steuerpflichtig waren.

2

Der Kläger, amerikanischer Staatsangehöriger, leistete nach abgeschlossenem Hochschulstudium in den 1950er Jahren den Wehrdienst bei den amerikanischen Streitkräften u.a. in der Bundesrepublik Deutschland. Dort lernte er auch seine zukünftige Ehefrau, die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige kennen. Nach seiner Entlassung aus der US-Armee 1955 blieb der Kläger in Deutschland und heiratete die Klägerin; diese nahm die amerikanische Staatsbürgerschaft an. Der Kläger erhielt zunächst eine Anstellung bei der US-Armee in Deutschland; später wurde er von der US-Armee als Laufbahnbeamter übernommen und machte in Deutschland Karriere als …historiker. Die Töchter der Kläger haben amerikanische Schulen und Colleges besucht und jeweils amerikanische Staatsbürger geheiratet. Die Familien der Töchter leben in den USA. Seit 1967 lebten die Kläger in Deutschland in einem eigenen Einfamilienhaus. Sie waren jedoch nicht in Deutschland gemeldet. In den USA besitzen sie eine Wohnung in einer Altenwohnanlage. Diese Wohnung hat der Kläger 1989 von seinem Vater geerbt. Die Kläger nutzten die Wohnung zu Aufenthalten in den USA. Die Kläger erzielten Einkünfte aus in den USA angelegtem Kapitalvermögen. Ihre Einkommensteuererklärungen gaben sie in den USA ab. Dort zahlten sie auch ihre Steuern vom Einkommen.

3

Nach einer Durchsuchung der Wohnräume der Kläger ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), davon aus, dass die Kläger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig seien und setzte wegen der von den Klägern erzielten Kapitaleinkünfte Einkommensteuer fest. Die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden bei der Berechnung des Steuersatzes erhöhend berücksichtigt, blieben jedoch steuerfrei. Im Ausland gezahlte Steuern wurden angerechnet.

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Senat habe nicht feststellen können, dass die Kläger in den Streitjahren entschlossen gewesen seien, nach Beendigung der Berufstätigkeit des Klägers in die USA zurückzukehren. Die inländische unbeschränkte Steuerpflicht könne deshalb nicht verneint werden. Gegen das Urteil, mit dem das FG die Klage abgewiesen hat, wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

5

Die Kläger haben nach eigenen Angaben zum … 2010 Deutschland verlassen und sind in die USA zurückgekehrt, nachdem der 1930 geborene Kläger nun auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

7

1. Unstreitig hatten die Kläger ihren Wohnsitz im Inland (§ 8 der Abgabenordnung). Sie waren deshalb auch grundsätzlich im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Dagegen berufen sich die Kläger auf Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 --NATOTrStat-- (BGBl II 1961, 1190). Nach dieser Vorschrift wird das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Zeitabschnitte fingiert, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates "nur in dieser Eigenschaft" im Aufnahmestaat aufhält. Dasselbe gilt nach Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATOTrStat vom 3. August 1959 (BGBl II 1961, 1218) für Angehörige der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges.

8

2. Der Kläger war unstreitig Mitglied des zivilen Gefolges der amerikanischen Armee; die Klägerin Angehörige eines Mitglieds eines zivilen Gefolges. Streitig war allein, ob sich der Kläger "nur in dieser Eigenschaft" in Deutschland aufgehalten hat. Die bei der Auslegung und Anwendung dieses Merkmals des Abkommenstextes zu beachtenden rechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt.

9

a) Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

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b) Die Frage, ob der Aufenthalt ausschließlich auf dem Umstand der Mitgliedschaft bei einer NATO-Truppe oder einem zivilen Gefolge beruht, ist im Wesentlichen eine Frage tatsächlicher Art, die von der zuständigen Finanzbehörde bzw. dem FG als Tatsacheninstanz zu beantworten ist (BFH-Urteile vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; vom 24. Februar 1988 I R 70/84, juris; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Maßgeblich sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Die Beweislast hierfür trifft den Steuerpflichtigen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 973).

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c) Nach diesen Maßstäben hat das FG im Streitfall den Rückkehrwillen der Kläger verneint. Diese Würdigung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass die Kläger mittlerweile in die USA zurückgekehrt sind. Auch soweit die Kläger die Würdigung des FG für unzutreffend halten, werfen sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des FG-Urteils im Einzelfall. An die tatsächliche Würdigung des FG wäre der BFH auch im Rahmen einer Revision grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

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3. Soweit die Kläger --gestützt auf ein Rechtsgutachten-- sinngemäß geltend machen, bei der Auslegung von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat dürfe nicht auf den Rückkehrwillen abgestellt werden, weil der Kläger als loyaler Beamter während seiner aktiven Dienstzeit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht seines Dienstherrn unterfalle und einen davon abweichenden Willen gar nicht bilden könne, erfordert dieser Einwand keine Revision der bisherigen Rechtsprechung. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, ist der Einwand schon deshalb unerheblich, weil die Rechtsprechung auf die Zeit nach der Beendigung des aktiven Dienstes abstellt. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, dass amerikanische Beamte für die Zeit nach der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses den Willen, in die USA zurückzukehren, nicht bilden dürfen. Auch der völkerrechtliche Grundsatz der Organhoheit gebietet es nicht, bei der Auslegung von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat von der Feststellung des Rückkehrwillens abzusehen. Die von den Klägern vorgeschlagene sehr enge Auslegung würde darauf hinauslaufen, dass Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung, dass sich die Person "nur in dieser Eigenschaft" im Inland aufhalten muss, keinen eigenständigen Anwendungsbereich hätte. Dem kann nicht gefolgt werden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.