Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Juli 2017 - 4 K 1131/16.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:0713.4K1131.16.00
13.07.2017

Tenor

Die Beklagte wird in Abänderung des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 14. November 2016 verpflichtet, im Wege der Kostenfestsetzung den Klägern Aufwendungen im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2014 in Höhe von insgesamt 559,70 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren von der Beklagten erhöhte Erstattung von Aufwendungen in einem Vorverfahren.

2

Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 zog die Beklagte die Kläger zu einem einmaligen Entwässerungsbeitrag in Höhe von 1.868,72 € heran. Die in K wohnhaften Kläger legten gegen diesen Bescheid am 7. März 2014 Widerspruch ein (Az. der Beklagten: …) und ließen sich in dieser Angelegenheit am 16. Oktober 2014 von Rechtanwältin Dr. G in Würzburg beraten. Am 17. November 2014 nahmen sie im Verwaltungsgebäude der Beklagten Einsicht in die Verwaltungsakten. Außerdem reisten sie in dieser Sache am 22. Juli 2015 zur Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Bad Dürkheim.

3

Vor Erlass eines Widerspruchsbescheids hob die Beklagte im Hinblick auf ein beim erkennenden Gericht durchgeführtes Parallelverfahren den Bescheid vom 11. Februar 2014 mit Abhilfebescheid vom 24. Juli 2015 auf, ohne zunächst über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden. Auf einen Widerspruch der Kläger hin ergänzte dann die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2015 den Abhilfebescheid vom 24. Juli 2015 durch eine Kostengrundentscheidung, wonach die Kosten des Verfahrens die Beklagte trägt. Außerdem wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für nicht notwendig erklärt. Gegen diesen Bescheid, der den Klägern erst am 21. März 2016 zuging, legten diese, nunmehr vertreten durch einen Bevollmächtigten, am 6. April 2016 Widerspruch ein.

4

Mit Antrag vom 24. Juni 2016 forderten die Kläger von der Beklagten, die zu erstattenden Kosten für das Widerspruchsverfahren … auf insgesamt 935,42 € festzusetzen. Dabei machten sie neben den Kosten für die Beratung durch Rechtsanwältin Dr. G in Höhe von 249,90 € Fahrtkosten zu dieser Beratung in Höhe von 14,88 €, Fahrtkosten zur Akteneinsicht im Verwaltungsgebäude der Beklagten in Höhe von 133,80 €, Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss in Bad Dürkheim in Höhe von 122,40 € sowie die Erstattung von Verdienstausfall anlässlich dieses Termins in Höhe von 209,04 € geltend. Mit Schreiben vom 5. September 2016 verlangten die Kläger zudem die Erstattung eines weiteren Verdienstausfalls in Höhe von 336,31 €, erhöhten mithin ihren Kostenfestsetzungsantrag auf 1.271,73 €.

5

Die Beklagte verbeschied diesen Kostenfestsetzungsantrag trotz mehrfacher Erinnerungen seitens der Kläger nicht, sondern leitete die Schreiben vom 24. Juni 2016 und 5. September 2016 an den Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim weiter. Der Kreisrechtsausschuss verpflichtete daraufhin die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2016, den Klägern zugestellt am 23. November 2016, im Wege der Kostenfestsetzung den Klägern Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss in Höhe von 122,40 € zu erstatten, wies aber im Übrigen den Widerspruch zurück.

6

Die Kläger haben daraufhin am 16. Dezember 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen:

7

Sie könnten über die Fahrtkosten in Höhe von 122,40 € hinaus von der Beklagten die Festsetzung von weiteren Vorverfahrenskosten in Höhe von 1.149,33 € verlangen. Bei den angefallenen Rechtsberatungskosten in Höhe von 249,90 € sowie den Fahrtkosten zum Beratungstermin in Höhe von 14,88 € handele es sich um zweckentsprechende Kosten des Widerspruchsverfahrens im Sinne von § 19 Abs. 1 AGVwGO, die die Beklagte aufgrund der Kostenlastentscheidung vom 16. November 2015 zu tragen habe. Dieser Erstattungsanspruch setze nicht voraus, dass der Rechtsanwalt nach außen hin aufgetreten sei. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehörten auch die Fahrtkosten für die Einsicht in die Verwaltungsakten, die mit der Beklagten auf den 17. November 2014 in deren Räumlichkeiten vereinbart worden sei. Auf die Möglichkeit, die Akten zu versenden, habe sie die Beklagte nicht hingewiesen. Außerdem sei ihr Zeitaufwand für die Akteneinsicht und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses am 22. Juli 2016 zu vergüten, der jeweils 21 Stunden und 27 Minuten betragen habe. Sie - die Klägerin zu 1) - führe einen Haushalt mit minderjährigen Kindern. Deshalb sei ihr Zeitaufwand gemäß § 21 Satz 1 JVEG mit 14,- € je Stunde zu entschädigen. Er - der Kläger zu 2) - gehe als Angestellter einer beruflichen Tätigkeit nach. Sein Stundenlohn liege über 21,- €. Der ihm zu erstattende Verdienstausfall betrage daher gemäß § 22 JVEG 21,- € je Stunde. Schließlich verstoße es auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht, dass sie trotz des Hinweises auf ein anhängiges Parallelverfahren auf die Durchführung des Termins vor dem Kreisrechtsausschuss bestanden hätten. Sie hätten nämlich keinerlei Kenntnis über diesen Verfahren gehabt, weshalb völlig unklar gewesen sei, ob die Fälle überhaupt vergleichbar gewesen seien.

8

Die Kläger beantragen,

9

die Beklagte in Abänderung des Widerspruchsbescheids der Kreisverwaltung Bad Dürkheim – Kreisrechtsausschuss – vom 14. November 2016 zu verpflichten, ihnen im Wege der Kostenfestsetzung Aufwendungen im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2014 in Höhe von insgesamt 1.271,73 € zu erstatten.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen

12

und erwidert im Wesentlichen:

13

Die bloße Rechtsberatung durch Rechtsanwältin Dr. G ohne Bevollmächtigung sei nicht erstattungsfähig. Zudem werde bestritten, dass diese Beratung überhaupt erforderlich gewesen sei. Insoweit sei bereits fraglich, ob diese Rechtsanwältin, die ihren Sitz nicht in Rheinland-Pfalz habe, überhaupt eine kompetente Rechtsberatung habe anbieten können. Schließlich seien die Kosten für eine Erstberatung auf 190,00 € netto (226,10 € brutto) beschränkt. Damit seien auch die Fahrtkosten für diese Beratung in Höhe von 14,88 € nicht zu erstatten.

14

Dies gelte auch für die Fahrtkosten zur Akteneinsicht in L. Sie - die Beklagte - habe nämlich nicht das Risiko dieser überlangen Anreise zu tragen.

15

Auch der vom Kläger zu 2) geltend gemachte Verdienstausfall in Höhe von 450,45 € sei nicht zu erstatten. Er habe gemäß § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an einem Verfahren. Damit sei bereits fraglich, ob ihm der geltend gemachte Schaden überhaupt entstanden sei. Zudem sei zwischen dem Zeitaufwand für die Akteneinsicht und dem für die Teilnahme an der Sitzung des Kreisrechtsausschusses zu differenzieren. Dies gelte auch für die geltend gemachte Entschädigung der Klägerin zu 1). Die Kläger verstießen gegen ihre Pflicht zur Schadensminimierung. Es werde bestritten, dass die Anwesenheit beider Kläger beim Termin vor dem Kreisrechtsausschuss und bei der Akteneinsicht erforderlich gewesen sei. Für die Akteneinsicht könne außerdem nicht das JVEG herangezogen werden.

16

Den Klägern sei vor der Sitzung des Kreisrechtsausschusses mitgeteilt worden, dass in einem beim Verwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahren mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Den Vorschlag, den eigenen Termin zu verlegen bzw. das Verfahren auszusetzen, hätten die Kläger gleichwohl ausgeschlagen. Sämtliche geltend gemachten Kosten wären damit vermeidbar gewesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage mit dem Ziel, die Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu verpflichten, den Klägern im Wege der Kostenfestsetzung Aufwendungen, die ihnen im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2014 entstanden sind, in Höhe von weiteren 1.149,33 € zu erstatten, ist nur zum Teil begründen. Ihnen steht nämlich Kostenerstattung nur in Höhe von weiteren 437,30 € zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

19

Auf Grund der Kostenentscheidung der Beklagten vom 16. November 2015 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - hat die Beklagte den Klägern die Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Widerspruchsverfahren gegen den Entwässerungsbeitragsbescheid vom 11. Februar 2014 notwendig waren, zu erstatten. Dabei muss die Notwendigkeit einer Aufwendung aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass sie die Kosten im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Angelegenheit vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem verfahrensrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Weiter ist zu beachten, dass allgemeine Geschäftskosten von der Partei zu tragen sind, bei der diese Kosten entstanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 ER 103/93 –, juris).

20

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die Kosten für die Rechtsberatung der Kläger durch Rechtsanwältin Dr. G am 16. Oktober 2014 notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO dar.

21

Erstattungsfähig sein können auch die Kosten der vorbereitenden Beratung durch einen Rechtsanwalt, auch wenn dieser im Widerspruchsverfahren nicht förmlich bevollmächtigt wird und deshalb keine vorherige Bestimmung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes gemäß § 19 Abs. 2 AGVwGO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 – 6 C 41/85 -, NVwZ 1988, 721). Allein der Umstand, dass ein Kläger zur Wahrung seiner Rechte mit einer anwaltlichen Beratung auszukommen glaubt und deshalb auf die in der Regel mit wesentlich höheren Kosten verbundene förmliche Bestellung verzichtet, lässt nicht den Schluss zu, dass in seinem Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nicht geboten gewesen wäre. Vielmehr ist maßgeblich abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit. Gerade im Hinblick auf die eingangs genannte Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten kann insoweit die bloße anwaltliche Beratung ausreichend sein (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 7 K 1726/03.KO – NJW 2005, 1386). Dabei gelten prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie bei der Entscheidung nach § 19 Abs. 2 AGVwGO. Die Aufwendungen für einen nicht förmlich bevollmächtigten Rechtsanwalt sind daher dem Grunde nach dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen, wenn im Falle einer förmlichen Bevollmächtigung die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig hätte erklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1988, a.a.O.). Die Kosten einer Rechtsberatung sind daher dann zu erstatten, wenn diese Beratung aus Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckmäßig erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 2 E 12153/00 - juris).

22

Dies ist vorliegend der Fall. Anlass der Beratung durch Rechtsanwältin Dr. G am 16. Oktober 2014 war ein Abgabenbescheid der Beklagten, mit dem die Kläger zu einem Entwässerungsbeitrag in Höhe von 1.868,72 € herangezogen wurden. Im Hinblick auf die Beitragshöhe und die Schwierigkeiten des zugrunde liegenden Streitgegenstandes konnte aus Sicht einer verständigen Partei die beratende Tätigkeit eines Rechtsanwaltes für erforderlich gehalten werden. Dabei stand es den Klägern frei, sich die Rechtsberatung bei einer wohnortnahen Rechtsanwältin einzuholen.

23

Demzufolge sind die Beratungskosten in Höhe von 249,90 €, die Rechtsanwältin Dr. G mit Rechnung vom 17. Oktober 2014 geltend gemacht hat, gemäß § 19 Abs. 1 AGVwGO erstattungsfähig. Sowohl die (Erst-)Beratungsgebühr nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - in Höhe von 190,- € als auch die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,- €, die gemäß Nr. 7002 Anlage 1 VV RVG in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen gefordert werden kann, sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 39,90 € gemäß Nr. 7008 Anlage 1 VV RVG sind nämlich nicht zu beanstanden.

24

Hinzu kommen die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Beratungstermins. Zu erstatten sind insoweit allerdings nur 12,40 €, weil die Fahrtstrecke von 49,6 km nicht - wie von den Klägern beantragt - mit 0,30 €/km, sondern entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG - nur mit 0,25 €/km zu vergüten ist.

25

Nicht erstattungsfähig sind hingegen die geltend gemachten Reisekosten für die Akteneinsicht der Kläger bei der Beklagten am 17. November 2014 in Höhe von 133,80 €. Im Hinblick auf das Gebot, den Aufwand im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten, waren diese Aufwendungen nicht notwendig im Sinne von § 19 Abs. 1 AGVwGO. Auf Grund der Rechtsberatung durch Rechtsanwältin Dr. G am 16. Oktober 2014 hätten die Kläger nämlich wissen müssen, zumindest aber unschwer klären oder in Erfahrung bringen können, dass ihr Recht auf Akteneinsicht gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nicht nur in den Räumlichkeiten der Beklagten wahrgenommen werden konnte. Zur Vermeidung der 223 km langen Anfahrt hätte es ihnen daher oblegen, auf eine Versendung der Akten an die ihrem Wohnsitz nächstgelegene Behörde hinzuwirken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. März 1996 – 23 C 96.463 – BayVwBl. 1997, 604). Die in der mündlichen Verhandlung von den Klägern vorgelegte Mail der Beklagten vom 3. November 2014 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. In diesem Schriftstück bestätigt die Beklagte lediglich, dass für die Kläger am 17. November 2014 die Möglichkeit der Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Beklagten besteht. Der Umstand, dass diese Bestätigung „wunschgemäß“ erfolgte, zeigt, dass die Kläger gerade keine Versendung der Verwaltungsakten, sondern nur Akteneinsicht bei der Beklagten begehrt haben.

26

Für ihren Zeitaufwand im fraglichen Widerspruchsverfahren steht den Klägern statt des geltend gemachten Betrags in Höhe von 750,75 € lediglich eine Entschädigung von insgesamt 175,- € zu.

27

Die Kläger machen einen Zeitaufwand von jeweils 21 Stunden und 27 Minuten geltend, der für die Informationsfahrt zur Akteneinsicht am 17. November 2014 und für die Teilnahme an der Kreisrechtsausschusssitzung am 22. Juli 2015 entstanden ist und im Falle der Klägerin zu 1) mit 14,- € je Stunde und im Falle des Klägers zu 2) mit 21,- € je Stunde vergütet werden soll. Diese Forderung ist nur zum kleineren Teil berechtigt.

28

Wie bereits oben ausgeführt, waren die Aufwendungen für die Akteneinsicht der Kläger in den Räumlichkeiten der Beklagten nicht notwendig im Sinne von § 19 Abs. 1 AGVwGO. Wie die Reisekosten ist somit auch der dadurch entstandene hohe Zeitaufwand nicht erstattungsfähig. Im Übrigen stellt der Verlust an Zeit für die Akteneinsicht als solche ebenso wie zum Beispiel die Zeit für das Abfassen der Widerspruchsbegründung einen Aufwand der Kläger im Widerspruchsverfahren dar, für den sie als eigene Mühen grundsätzlich keine Erstattung verlangen können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 80, Rdnr. 52, m.w.N.).

29

Anders verhält es sich bei dem Aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim am 22. Juli 2015. Es ist allgemein anerkannt, dass die mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verbundenen Aufwendungen zu den notwendigen Kosten der Beteiligten gehören, und zwar auch dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind und ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist. Denn es ist grundsätzlich sachdienlich und fördert die Erörterung des Sach- und Streitstandes, wenn die Beteiligten ihre Sache in der mündlichen Verhandlung persönlich vertreten. Aus denselben Gründen zählt auch die Teilnahme an der Sitzung des Kreisrechtsausschusses zu den notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO bzw. § 19 Abs. 1 AGVwGO (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. September 2005 – 8 E 10879/05.OVG – m.w.N.).

30

Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten für beide Kläger, da jeder von ihnen Adressat des angefochtenen Abgabenbescheids war. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme der Kläger an der Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 22. Juli 2015 wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass am 23. Juli 2015 vor dem erkennenden Gericht ein ähnlich gelagerter Fall verhandelt wurde. Es war die Entscheidung des Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses, in dem Widerspruchsverfahren der Kläger gegen den Abgabenbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2014 den Verhandlungstermin auf den 22. Juli 2015 zu bestimmen, die Beteiligten hierzu mit Schreiben vom 6. Juli 2015 zu laden und den Widerspruch in Kenntnis des zeitnahen Gerichtstermins dann am 22. Juli 2015 auch zu verhandeln. Eine Pflicht der Kläger, von diesem Termin im Hinblick auf das ihnen nicht näher bekannte gerichtliche Verfahren abzurücken, bestand hingegen nicht, zumal sie von diesem Umstand erst kurzfristig Kenntnis erlangten.

31

Daher ist die Zeitversäumnis der Kläger anlässlich ihrer Teilnahme an der Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 22. Juli 2015 zwar grundsätzlich entschädigungsfähig, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 750,75 €, sondern nur in Höhe von 140,- € im Falle der Klägerin zu 1) und von 35,- € beim Kläger zu 2).

32

Hinsichtlich Umfang und Höhe der Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis verweist das Gesetz in §§ 173 VwGO, 91 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 ZPO aus Gründen der Pauschalierung und Verwaltungsvereinfachung auf die Bestimmungen über die Zeugenentschädigung. Da diese Regelung im Widerspruchsverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss von 26. September 2005, a.a.O.), ist den Klägern daher gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG Entschädigung für die Gesamtdauer der Verhandlung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten zu gewähren, jedoch nicht mehr als zehn Stunden pro Tag.

33

Die Entschädigung beträgt damit im Falle der Klägerin zu 1) 140,- €, denn entsprechend § 21 Satz 1 JVEG erhält eine nicht erwerbstätige Partei, die - wie die Klägerin - einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 € je Stunde.

34

Dem Kläger zu 2) ist nach § 20 JVEG nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 3,50 € je Stunde zu gewähren; eine Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 21,- € je Stunde (§ 22 JVEG) kann er hingegen nicht verlangen.

35

Über die Zeitversäumnisentschädigung des § 20 JEVG hinaus erhalten Parteien, "denen ein Verdienstausfall entsteht", nach § 22 JVEG eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst richtet und die für jede Stunde höchstens 21 € beträgt. Der Gesetzeswortlaut setzt damit einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall voraus, woran es im Fall des bezahlten Urlaubs fehlt, weil die Partei während dieses Zeitraums ihren Lohn bzw. ihr Gehalt ungeschmälert weiter erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – VII ZB 60/09 – NJW-RR 2012, 761; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Januar 1988 – 12 E 60/87 – NJW 1988, 1807).

36

Im Falle des Klägers zu 2) ist danach ein Verdienstausfall nicht anzunehmen, denn er arbeitet als Angestellter und hat weder vorgetragen noch belegt, dass sein Gehalt wegen der Teilnahme an der Kreisrechtsausschusssitzung am 22. Juli 2015 gekürzt wurde.

37

Haben die Klägern somit neben der bereits mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2016 gewährten Kostenerstattung in Höhe von 122,40 € statt der begehrten weiteren Kostenerstattung in Höhe von 1.149,33 € lediglich einen Anspruch auf Festsetzung einer weiteren Kosterstattung in Höhe von nur 437,30 €, so war die Klage im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweisen.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.149,33 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

40

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 60/09
vom
26. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und
Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung
nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, sondern nur ein
Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 20 JVEG zu.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - VII ZB 60/09 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

1
Die Beklagten begehren im Kostenfestsetzungsverfahren Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG für die Wahrnehmung von Gerichts- und Ortsterminen.
2
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin restlichen Werklohn für ihre Arbeiten an dem Neubauvorhaben der Beklagten geltend gemacht hat, haben am 8. März 2006, 18. September 2006 und 10. März 2008 Gerichtstermine stattgefunden, wobei hinsichtlich der ersten beiden Termine das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet worden ist. Weiterhin haben am 7. März 2007, 18. September 2007 und 3. Oktober 2007 Ortstermine mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen stattgefunden. Die Beklagten waren zu allen Terminen persönlich erschienen und hatten sich nach ihrem Vortrag hierfür jeweils einen Tag (bezahlten) Urlaub genommen. Nachdem die Klage abgewiesen worden ist, haben die Beklagten im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren für die Wahrnehmung von den Gerichts- und Ortsterminen unter anderem Verdienstausfallentschädigung mit einem Stundensatz von 17 €/Stunde nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die begehrte Verdienstausfallentschädigung abgelehnt und stattdessen jeweils eine Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 20 JVEG mit einem Stundensatz von 3 €/Stunde angesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter.

II.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht lehnt eine Verdienstausfallentschädigung mit der Begründung ab, ein Arbeitnehmer erleide bei bezahltem Urlaub - anders als im Fall des unbezahlten Urlaubs, bei dem ein Verdienstausfall immer gegeben sei - keinen Verdienstausfall, weil er seinen Lohn bzw. sein Gehalt während des Urlaubs weiter erhalte. Die "Zweckentfremdung" von bezahltem und für die Erholung zum Erhalt der Arbeitskraft bestimmtem Urlaub für die Wahrnehmung eines Termins sei zwar für sich genommen ein Nachteil, der unter allgemeinen Gesichtspunkten des Schadensersatzrechts ausgleichsfähig sei. Im Rahmen der Anwendung des JVEG gehe es jedoch nicht um Schadensersatz, sondern nur um den im Gesetz besonders geregelten Ausgleich bestimmter Nachteile wegen der Heranziehung als Zeuge. Dem während seines bezahlten Urlaubs herangezogenen Zeugen könne nach der überwiegend vertretenen Auffassung lediglich eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG gewährt werden. Diese Grundsätze seien gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch auf die Entschädigung von Parteien für die durch notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis anzuwenden.
5
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
6
Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, sondern nur auf Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 20 JVEG zu.
7
a) Die Frage, ob eine erstattungsberechtigte Partei, die zur Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen bezahlten Urlaub genommen hat, Entschädigung für Verdienstausfall oder nur für Zeitversäumnis erhält, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während die überwiegend vertretene Ansicht nur eine Zeitversäumnisentschädigung anerkennt (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1070 f.; OLG Stuttgart, JurBüro 1992, 123 [Zeugenentschädigung]; LAG Düsseldorf, JurBüro 1992, 686 und 813; OLG Schleswig, JurBüro 1991, 545 f.; OLG Hamm, Rpfleger 1991, 266 f.; OLG Koblenz, MDR 1986, 328 f.; KG, JurBüro 1983, 738 ff.; OVG Lüneburg, JurBüro 1983, 1180 f.; OLG München, MDR 1981, 163; OLG München, JurBüro 1973, 349 ff.; Binz/Dorndörfer/ Petzold/Zimmermann, GKG etc., 2. Aufl., § 22 JVEG Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 22 JVEG Rn. 19 f.; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl., § 22 Rn. 22.20; Schneider, JVEG, 1. Aufl., § 22 Rn. 26; Zimmermann, JVEG, 1. Aufl., § 22 Rn. 6 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Zeitversäumnis"), hält die Gegenansicht die Gewährung einer Ver- dienstausfallentschädigung für gerechtfertigt (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1987, 156; OLG Celle, JurBüro 1982, 107 f.; OLG Frankfurt, JurBüro 1981, 1700 ff.; LG Freiburg, MDR 1993, 89; AG Lübeck, Rpfleger 1995, 127).
8
b) Zu Recht hat sich das Beschwerdegericht der erstgenannten Meinung angeschlossen.
9
aa) Ausgangspunkt aller weiteren Überlegungen ist der Wortlaut von § 22 JVEG. Diese Vorschrift ist auf den Anspruch einer erstattungsberechtigten Partei entsprechend anwendbar, weil die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen ihrem Wortlaut nicht nur die "Zeitversäumnis" nach § 20 JVEG, sondern auch den "Verdienstausfall" nach § 22 JVEG umfasst (dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07, MDR 2009, 230, 231; Lappe, NJW 2006, 270, 275).
10
Entsprechend § 22 JVEG erhalten Parteien, "denen ein Verdienstausfall entsteht", eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst richtet und die für jede Stunde höchstens 17 € beträgt. Der Gesetzeswortlaut setzt damit einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall voraus, woran es im Fall des bezahlten Urlaubs fehlt, weil die Partei während dieses Zeitraums ihren Lohn bzw. ihr Gehalt ungeschmälert weiter erhält (Zimmermann, JVEG, 1. Aufl., § 22 Rn. 8). Tritt ein Verdienstausfall nicht ein, kommt folglich nur eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG in Betracht.
11
bb) Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zu §§ 20, 22 JVEG, die auf die früher für die Zeugenentschädigung geltenden Regelungen in § 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) verweist (BT-Drucks. 15/1971, S. 185 f.). Den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift wiederum ist zu entnehmen, dass ein Zeuge für seinen Verdienstausfall nur dann entschädigt wird, wenn er einen solchen tatsächlich erlit- ten hat (vgl. BT-Drucks. 2/2545, S. 213; BT-Drucks. 10/5113, S. 58). Auch vor der Einführung des ZSEG hat nichts anderes gegolten. Bereits in der Begründung für die bis dahin geltende Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (nachgewiesen in Wegner, Deutsche Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, 8. Aufl. [1934], § 2 Rn. 8, 11) wurde ausgeführt, dass die Erwerbsversäumnis bei der Bemessung der Zeugenentschädigung nur dann berücksichtigt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
12
cc) Es besteht kein Anlass, § 22 JVEG über dessen Wortlaut hinaus dahingehend erweiternd auszulegen, dass dieser auch dann eine Verdienstausfallentschädigung ermöglicht, wenn ein Verdienstausfall - wie im Fall des bezahlten Urlaubs - tatsächlich nicht eintritt.
13
(1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine solche Auslegung nicht schon deshalb geboten, weil die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten als ausgleichspflichtiger Vermögensschaden - vgl. z.B. § 651f Abs. 2 BGB - anerkannt ist.
14
Das Entschädigungssystem des JVEG kann nach seinem Sinn und Zweck nicht mit einer Schadensersatzregelung gleichgestellt werden (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1991, 545 f.; OLG Koblenz, MDR 1986, 328 f.; OLG München, JurBüro 1973, 349, 350 - jeweils noch zum ZSEG). Der Gesetzgeber erstrebt keinen vollen Ausgleich des an einem Verfahren teilnehmenden Zeugen ; dieser erfüllt mit seiner Teilnahme am Termin vielmehr eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht und erhält dafür aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung für die ihm erwachsenen Nachteile (BT-Drucks. 2/2545, S. 213). Daher begrenzt das JVEG den Verdienstausfall auf einen Höchstbetrag, der jedenfalls für die weniger verdienenden Arbeitnehmer einen vollen Ausgleich ermöglichen soll (BT-Drucks. 15/1971, S. 186), und mutet damit zugleich einem großen Teil der Zeugen aus staatsbürgerlicher Verpflichtung einen Verdienstausfall zu (vgl. OLG München, MDR 1981, 163, noch zum ZSEG). Diese Beschränkungen des Entschädigungsanspruchs sind im Rahmen der entsprechenden Anwendung auf notwendige Terminswahrnehmungen einer Prozesspartei nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenfalls zu beachten.
15
(2) Soweit darauf hingewiesen wird, Parteien und Zeugen, die sich zur Terminswahrnehmung bezahlten Urlaub genommen hätten, müssten im Rahmen von § 22 JVEG so entschädigt werden, dass sie sich davon in gleichem Umfang Freizeit in Form von unbezahltem Urlaub "erkaufen" könnten (vgl. OLG Celle, JurBüro 1982, 107, 108; OLG Frankfurt, JurBüro 1981, 1700, 1701; AG Lübeck, Rpfleger 1995, 127 - jeweils noch zum ZSEG), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bei dieser allein auf Billigkeitserwägungen gestützten Auslegung geht es letztlich nicht mehr um einen Ausgleich für tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall, sondern um den Ersatz für verbrauchte Urlaubszeit (Zimmermann, JVEG, 1. Aufl., § 22 Rn. 10). Der Ausgleich eines solchen "fiktiven" Verdienstausfalls ist weder mit dem Gesetzeswortlaut (vgl. KG, JurBüro 1983, 738, 740; OLG München, MDR 1981, 163; Zimmermann, JVEG, 1. Aufl., § 22 Rn. 10) noch mit dem bereits dargestellten Gesetzgeberwillen zu vereinbaren.

III.

16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 10.12.2008 - 3 O 207/06 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2009 - 5 W 27/09 -

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.