Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Jan. 2013 - 3 K 845/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2013:0128.3K845.12.NW.0A
28.01.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Abberufung als Beisitzer des Kreisrechtsausschusses bei dem Landkreis Südwestpfalz durch den Kreistag des Südwestpfalz-kreises.

2

Er gehört seit dem 9. Juli 2009 dem Kreistag des Landkreises Südwestpfalz an. Der Kläger ist Mitglied der NPD. Er hatte sich als Beisitzer für den Kreisrechtsausschuss vorgeschlagen. In der konstituierenden Sitzung des Kreistages am 31. August 2009 wurde er auf Basis eines gemeinsamen Wahlvorschlages als Beisitzer in den Kreisrechtsausschuss bei dem Landkreis Südwestpfalz gewählt.

3

Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilte der Landrat des Landkreises Südwestpfalz dem Kläger unter Verweis auf den beigefügten Auszug aus der Sitzungsvorlage für den 18. Juni 2012 mit, der Kreistag werde sich in dieser Sitzung mit der Abberufung des Klägers als Beisitzer im Kreisrechtsausschuss befassen. Gemäß § 11 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – sei der Beisitzer vor der Entscheidung durch den Kreistag anzuhören.

4

In der dem Kläger übermittelten Sitzungsvorlage für die Sitzung des Kreistages wurde ausgeführt, dass der Kläger Mitglied des Kreistages für die NPD sei und von dem Kreistag zum Beisitzer im Kreisrechtsausschuss gewählt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließe die Grund-entscheidung der Verfassung aus, dass der Staat zur Ausübung von Staatsgewalt Bewerber zulasse und in (Ehren-)Ämtern, die mit der Ausübung staatlicher Gewalt verbunden seien, Bürger belasse, die die freiheitliche demokratische rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnten oder bekämpften. Nach § 9 Abs. 3 AGVwGO sei das Amt des Beisitzers im Kreisrechtsausschuss ein Ehrenamt im Sinne der Landkreisordnung. Dabei übe der Kreisrechtsausschuss als Exekutivorgan des Landkreises staatliche Gewalt bei Durchführung des durch die VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – vorgeschriebenen gerichtlichen Vorverfahrens aus. Zudem sei er in seiner Funktion einem Organ der Rechtspflege angenähert. Ein Beisitzer sei nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO vom Kreistag abzuberufen, wenn er seine Amtspflicht gröblich verletzt habe. Eine Verletzung der Amtspflicht sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem anzunehmen, wenn sich der Inhaber durch sein gesamtes Verhalten nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne und nicht für deren Erhaltung eintrete.

5

Der Kläger sei langjähriges Mitglied in der NPD und nehme eine herausgehobene Funktion in der Partei wahr. Er trete als Teilnehmer von Info-Ständen sowie als Teilnehmer und Organisator rechtsextremistischer Demonstrationen und Veranstaltungen in Erscheinung. Er berichte auf den Seiten des NPD-Kreisverbandes Westpfalz und der „Pfalzstimme“, deren Herausgeber er sei, über aktuelle politische Themen und Veranstaltungen der NPD sowie anderer rechtsextremistischer Organisationen. Neben seiner Mitgliedschaft im Kreistag sei er Mandatsträger für die NPD im Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland. Er sei außerdem stellvertretender Landesvorsitzender der NPD Rheinland-Pfalz gewesen. Er sei im Jahre 1997 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Volksverhetzung strafrechtlich verurteilt worden.

6

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 13. Dezember 2011 sei sein Antrag auf vorläufige Zulassung zur Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Wallhalben am 22. Januar 2012 abgelehnt worden, weil er nicht die Gewähr biete, für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

7

Die nach außen getragenen Aktivitäten des Klägers zeigten, dass dieser sich mit verfassungsfeindlichen Zielen identifiziere und im öffentlichen Erscheinungsbild identifiziert werde. Eine deutliche Distanzierung von diesen Inhalten, Zielen und Organisationen sei nicht erfolgt, obwohl der Kläger den Nachweis hierfür zu erbringen hätte. Vielmehr würden die aufgeführten Aktivitäten verdeutlichen, dass eine Distanzierung gerade nicht beabsichtigt sei. So trete der Kläger bei Kundgebungen und Demonstrationen unter anderem mit Spruchbändern wie „Gelenkte Presse, Klüngel, Schauprozesse – Willkommen in der Bananenrepublik“ auf. Darüber hinaus verunglimpfe er die Bundesrepublik öffentlich als „BRD-Regime“ und „Besatzer-Regime“.

8

Zu den Amtspflichten eines Beisitzers des Rechtsausschusses gehöre auch die allgemeine Treuepflicht. Gegen diese Treuepflicht eines Bürgers, der ein Ehrenamt ausübe, habe der Kläger verstoßen, obwohl er als Mitglied des Kreistages ausdrücklich auf diese verpflichtet sei.

9

Die Treuepflicht beinhalte das Gebot, Nachteile vom Landkreis abzuwehren, und verfolge das Ziel, die Verwaltung der Gebietskörperschaft von allen Einflüssen freizuhalten, die eine einwandfreie Führung der Kommunalverwaltung gefährden könnten. Insbesondere folgende Handlungen würden gegen diese Treuepflicht verstoßen: Mit E-Mail an die Versammlungsbehörde vom 27. Oktober 2011 habe der Kläger einen Fackelmarsch, bei dem die Teilnehmer beabsichtigten, weiß geschminkt oder mit weißen Masken durch H… zu ziehen, beantragt. Die E-Mail schließe mit den Worten „Mit freundlichem Gruß und 57553 (finde den Code!)“. Eine E-Mail an den Landrat vom 5. Februar 2011 anlässlich einer Lebensmittelkontrolle in den Räumen der NPD-Parteizentrale in H… habe der Kläger mit den Worten geschlossen „Mit freundlichen Grüßen und 65797 ehlöi (finde den Code)“. Der Kläger habe damit offenbar versucht, durch Angabe eines angeblichen geheimen Codes Betriebsabläufe zu stören, Verwaltungskraft sinnlos zu binden bzw. den Landrat als obersten Repräsentanten des Landkreises sowie die zuständigen Mitarbeiter schlichtweg auf den Arm zu nehmen. Ähnliche Codes verwende der Kläger regelmäßig bei Anfragen an den Landrat.

10

In mehreren Fällen habe der Kläger E-Mails nicht nur an die zuständigen Sachbearbeiter, sondern an große Teile der Kreisverwaltung geschickt. Dieses Verhalten sei ebenfalls geeignet, Betriebsabläufe nachhaltig zu stören.

11

Nachdem der Kreisrechtsausschuss nach Bekanntwerden diverser strafrechtlicher Verurteilungen weitere Ermittlungen zur Feststellung der gesetzlichen Geeignetheit des Klägers als Beisitzer im Kreisrechtsausschuss angestellt habe, habe der Kläger auf der Teilnahme an der Sitzung am 27. Oktober 2011 bestanden, die dann bis auf Weiteres verschoben worden sei. Daraufhin habe der Kläger am 26. Oktober 2011 auf der Seite der „Pfalzstimme“ als angegebener Autor getitelt „NPD legt Bürokratie in der Westpfalz lahm“. Der Kläger habe damit offensichtlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine nachhaltige Störung der Verwaltungsabläufe anstrebe.

12

Mit Anfrage an den Landrat vom 28. März 2012 habe der Kläger elf Fragen über die Kindergartenunterbringung von „Kindern amerikanischer Besatzer“ gerichtet. Unter anderem auch durch dieses Verhalten habe der Kläger sein Ansehen als Beisitzer im Kreisrechtsausschuss in solchem Maße erschüttert, dass die Amtsführung in Mitleidenschaft gezogen werde und die Vertrauenswürdigkeit als Beisitzer ausgeschlossen sei. Das Ansehen des Kreisrechtsausschusses sei durch die Mitwirkung des Klägers als Beisitzer stark gefährdet. Ein Vertrauen in die Person eines Beisitzers, welcher sich nach außen – aber auch gegenüber dem Landkreis – in der beschriebenen Art und Weise verhalte, sei nicht gewährleistet. Die Funktionsfähigkeit des Kreisrechtsausschusses sei durch zu erwartende Befangenheitsgesuche, z. B. von amerikanischen Mitbürgern, in erheblichem Maße gefährdet. Darüber hinaus seien sämtliche Entscheidungen im Kreisrechtsausschuss, die unter Mitwirkung des Klägers getroffen würden, im Hinblick auf die fehlerhafte Besetzung des Kreisrechtsausschusses angreifbar.

13

Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 nahm der Kläger zu dem Antrag auf Abberufung als Beisitzer im Kreisrechtsausschuss auf Briefpapier der NPD, das mit einem halbseitigen NPD-Logo bedruckt war, Stellung. Er führte aus, allem Anschein nach sollten nun auf Kosten der Steuerzahler Strategien des „Lokalen Aktionsplanes gegen Rechtsextremismus“ in die Praxis umgesetzt werden. Die vorliegende Beschlussvorlage offenbare eklatante Wissenslücken. Anscheinend kenne der Landrat weder das Grundgesetz noch die Landkreisordnung. Es handele sich hier um den Versuch, demokratische Entscheidungen sukzessive zu konterkarieren und eine unbequeme Opposition zu entfernen. Wenn der Landrat eine andere Zusammensetzung des Kreisrechtsausschusses wünsche, dann solle der Kreistag neu gewählt werden. Eine Verletzung seiner Amtspflicht liege nicht vor. Selbstverständlich sei er als guter Deutscher Mitglied der NPD. Als Spitzenkandidat der NPD sei er mit knapp 3 % der Stimmen in den Kreistag des Südwestpfalz Kreises gewählt worden. Ein öffentlichkeitswirksames Engagement für die NPD sei naheliegend, aber anscheinend den Feinden des politischen Pluralismus ein Dorn im Auge. Eine Partei könne aber nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG nur von dem Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden. Die NPD sei nicht verboten. Solange sie nicht verboten sei, gelte für sie der Gleichheitsgrundsatz nach § 5 Parteiengesetz. Somit hätten die Mitglieder der NPD alle Rechte einer zugelassenen Partei. In seiner politischen Tätigkeit dürften ihm keinerlei Nachteile erwachsen. Wenn er sich politisch aktiv für die NPD betätige, identifiziere er sich eben gerade nicht mit irgendwelchen verfassungsfeindlichen Zielen. So sei zum Beispiel ein aktives NPD-Mitglied in Sachsen als Schöffin und damit als ehrenamtliche Richterin tätig. Mit den in der Sitzungsvorlage aufgeführten Aktivitäten, wie Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen, habe er seine Rechte aus Art. 5 Grundgesetz – GG – wahrgenommen. Die zitierten Äußerungen seien nicht strafbar. Authentische Demokraten müssten hinnehmen, dass bestimmte politische Zustände in Deutschland in verschärfter Form kritisiert würden.

14

Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liege nicht vor. E-Postbriefe an Behörden mit „freundlichen Grüßen“ und einer willkürlichen Zahlenkombination mit dem Zusatz „finde den Code“ zu schließen, sei keine Verletzung irgendwelcher Treuepflichten. Schon gar nicht würden damit Betriebsabläufe gestört. Auf den Arm genommen fühlen könne sich nur derjenige, der derartige Scherze ernst nehme. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, scherzhaft gemeinte Zahlenkombinationen zu entschlüsseln. Die Verwaltung habe sich ausschließlich mit dem Inhalt der Schreiben auseinanderzusetzen. Wenn er in einem Beitrag in der „Pfalzstimme“ geschrieben habe, dass die NPD die Bürokratie in der Südwestpfalz lahmlege, dann sei dies als Kritik an der Arbeit eben dieser Bürokratie gemeint und nicht die Ankündigung, Verwaltungsabläufe zu stören. Der Beitrag habe zu selbstkritischen Prüfungen der Verwaltungsabläufe führen sollen.

15

Es sei sein gutes Recht nach § 26 Abs. 4 der Landkreisordnung – LKO – als Kreistagsabgeordneter, Fragen an den Landrat zu stellen. Die elf Fragen zur Kindergartenunterbringung amerikanischer Besatzer seien aus aktuellen Gründen angebracht gewesen. Er habe damit seine ihm als Bürger zustehenden Rechte wahrgenommen und könne eine sachgemäße Antwort erwarten. Die Fragen seien kein Grund für irgendwelche Befangenheitsgesuche.

16

Sollte er tatsächlich bei einer Entscheidung befangen sein, so wäre § 16 LKO einschlägig. Nach der Logik des Landrates aber müsste der Kreisrechtsausschuss eigentlich umgehend aufgelöst werden, da aus politischen Gründen bei jeder Entscheidung ein Mitglied befangen sein könnte. Auch der Verweis auf die AGVwGO sei nicht zielführend. Denn nach aktueller Rechtsprechung unter Einschätzung des Innenministeriums (Kommunalbrevier 2009) sei der Kreistag ein Teil der Exekutive. Ein Ausschluss aus dem Kreistag sei nur nach § 24 LKO möglich. Weder sei er während seiner Amtszeit rechtskräftig verurteilt worden noch habe er die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft. Es sei auch darauf hingewiesen, dass bei Bürgermeisterwahlen die strengeren beamtenrechtlichen Vorgaben gelten würden, worauf sich auch das Verwaltungsgericht bezogen habe. Während ein Beamter aktiv für das Grundgesetz eintreten müsse, drohe der Verlust eines Ehrenamtes erst, wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv bekämpft werde. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwGO führe erst die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zum Ausschluss eines ehrenamtlichen Richters. Somit erscheine der Verweis des Landrates auf seine Verurteilung vor 15 Jahren zu einer Geldstrafe nahezu lächerlich.

17

Seine Amtspflichten habe er nie verletzt und „gröblich“ erst recht nicht.

18

In der Sitzung des Kreistages am 18. Juni 2012 wurde dessen Mitgliedern die Stellungnahme des Klägers in Kopie ausgehändigt. Durch eine Sitzungsunterbrechung wurde den Kreistagsmitgliedern ermöglicht, den Inhalt der klägerischen Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Der Kreistag hat mit 33 Ja-Stimmen bei zwei Enthaltungen die Abberufung des Klägers als Beisitzer im Kreisrechtsausschuss beschlossen.

19

Mit Schreiben vom 8. Juli 2012 forderte der Kläger den Landrat des Südwestpfalz Kreises unter anderem auf, den Beschluss förmlich zu beanstanden, und kündigte für den Fall, dass dies nicht geschehe die Erhebung einer Untätigkeitsklage an.

20

Der Kläger hat am 26. September 2012 Klage gegen den Kreistagsbeschluss vom 18. Juni 2012 erhoben. Tragfähige Gründe, die für seine Abberufung als Beisitzer aus dem Kreisrechtsausschuss sprechen könnten, seien weder in der Sitzungsvorlage für den Kreistag angeführt noch seien solche anderweitig ersichtlich. In der Sitzungsvorlage werde bereits nicht klar formuliert, welcher der in § 11 Abs. 1 AGVwGO enthaltenen vier Tatbestände die Abwahlentscheidung tragen solle. Der Sache nach laufe der Vortrag allerdings auf die Inanspruchnahme des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO hinaus, nachdem die Abwahl eines Beisitzers aus dem Kreisrechtsausschuss jedenfalls dann möglich sei, wenn dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Eine gröbliche Verletzung von Pflichten werde in der Sitzungsvorlage aber nicht dargelegt und sei nicht ersichtlich. Nach der insoweit klaren Fassung des Gesetzes knüpfe dieser Tatbestand nicht an jegliches pflichtwidrige Verhalten, sondern ganz konkret an pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Ausübung der „Amtspflichten“ an. Sachlogisch könne es sich bei diesen Amtspflichten nur um solche handeln, die typischerweise im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Beisitzer im Kreisrechtsausschuss zu beachten seien. Es werde nicht dargelegt, dass er sich im Kreisrechtsausschuss falsch verhalten oder dort anderweitig gegen seine Pflichten verstoßen bzw. diese verletzt habe.

21

Die Abwahlentscheidung lasse sich auch nicht mit dem Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO begründen. Zwar lasse sich aus der Sitzungsvorlage unzweifelhaft herauslesen, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der politischen Partei NPD der eigentliche Grund für die Abwahlentscheidung sei. Allerdings handele es sich bei dieser nach wie vor um keine verbotene Partei, was allein dazu hätte führen können, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO nachträglich entfallen wären. Das in der Sitzungsvorlage angeführte „Ansehen des Kreisrechtsausschusses“ vermöge nicht das Vorhandensein einer nicht gegebenen tragfähigen Begründung für eine Abwahlentscheidung zu ersetzen.

22

Die Entscheidung stelle sich ebenfalls als rechtswidrig unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit dar.

23

Die Entziehung der Mitgliedschaft im Kreisrechtsausschuss sei unverhältnismäßig, weil dies den ebenfalls verfassungsrechtlich fundierten Grundmandatsstatus betreffen würde. So sei es seit der so genannten Wüppesahl-Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 13.06.1989 – 2 BvR 1/88 –, juris) allgemeine Rechtsmeinung, dass ein Abgeordneter nicht nur dem Parlament, sondern zur Ausfüllung seines Mandates mindestens auch einem Ausschuss des Parlaments angehören können müsse. Er würde aber durch die Abberufung die Mitgliedschaft in dem einzigen Ausschuss verlieren, in dem er Mitglied sei.

24

Der Kläger beantragt,

25

den Beschluss des Kreistages des Südwestpfalz Kreises vom 18. Juni 2012 aufzuheben.

26

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

28

Zur Begründung nimmt er vollumfänglich Bezug auf die Sitzungsvorlage des Kreistages vom 18. Juni 2012. Soweit der Kläger behaupte, seine bloße Mitgliedschaft in der NPD sei Grund für die Abwahlentscheidung gewesen, werde dem ausdrücklich entgegengetreten. Aus der Begründung der Sitzungsvorlage ergebe sich, dass das Verhalten des Klägers über die bloße Mitgliedschaft hinaus Grund für dessen Abberufung durch den Kreistag gewesen sei. Soweit der Kläger ausführe, ihm werde vorgeworfen, dass er die Verschiebung einer Kreisrechtsausschusssitzung quasi selbst schuldhaft veranlasst habe, da er nicht freiwillig zurückgetreten sei, sei dies ebenfalls nicht richtig. Aus der Sitzungsvorlage gehe eindeutig hervor, dass Anknüpfungspunkt die öffentliche Äußerung in dem Publikationsorgan der NPD und damit die nach außen kundgetane Einstellung des Klägers zum Landkreis und zu seiner Treuepflicht sei. Die Intention der Überschrift „NPD legt Bürokratie in der Südwestpfalz lahm“ werde für offenkundig gehalten, so dass es keiner weiteren Ausführungen hierzu bedürfe.

29

Der Kläger irre auch, wenn er der Ansicht sei, nur Pflichtverletzungen in Ausübung seines Beisitzeramtes könnten einen Ausschluss rechtfertigen. Die Amtspflicht sei bereits im Falle mangelnder Treue zu Staat und Verfassung gröblich verletzt. Die Treuepflicht gebiete, den Staat und seine geltende Verfassung zu bejahen; sie fordere, dass sich der Amtsinhaber eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Der Kläger bezeichne die Bundesrepublik Deutschland öffentlich als BRD-Regime und Besatzer-Regime. Nicht nur durch dieses aktive Tun habe er seine Amtspflichten gröblich verletzt, sondern bereits durch die dadurch zum Ausdruck kommende mangelnde Verfassungstreue. Ein solches Verhalten, aber auch eine solche Haltung schlössen die Ausübung exekutiver Befugnisse durch Mitwirkung im Kreisrechtsausschuss aus. Dies gelte umso mehr als der Kreisrechtsausschuss sowohl als Exekutivorgan tätig werde als auch im gerichtlichen Vorverfahren und damit im Funktionsbereich zweier Gewalten auftrete.

30

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass im November 2011 gegen den Kläger ein Strafbefehl des Amtsgerichts Pirmasens wegen Körperverletzung ergangen sei, dessen Strafmaß von neun Monaten Freiheitsstrafe bereits den Ausschluss nach § 10 Nr. 1 AGVwGO zur Folge hätte. Der Strafbefehl sei allerdings noch nicht rechtskräftig.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Niederschrift vom 28. Januar 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

33

Die Klage ist zulässig. Die Entscheidung des Kreistages nach § 11 AGVwGO über die Abberufung eines Beisitzers des Kreis- oder Stadtrechtsausschusses ist ein im Wege der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Der Beschluss des Kreistages oder Stadtrates ergeht gegenüber dem abberufenen Mitglied als hoheitliche Maßnahme mit Regelungscharakter. Denn der Abberufene verliert seine Stellung als Beisitzer des Kreis- oder Stadtrechtsausschusses. Dieser Maßnahme kommt auch die für einen Verwaltungsakt charakteristische Außenwirkung zu. Denn der Verlust der Stellung als Beisitzer des Rechtsausschusses trifft den Betroffenen in seinem Recht auf ehrenamtliche Tätigkeit als Beisitzer des Kreis- oder Stadtrechtsausschusses (vgl. § 9 Abs. 3 AGVwGO) und damit als Bürger, der ein Ehrenamt bekleidet (vgl. Oster/Nies, Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Kommentar, § 11 AGVwGO, Anm. 3; Stamm/Lukas in Gabler/Höhlein u.a., Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: Dezember 2012, § 28 GemO, Anm. 4.1).

34

Im vorliegenden Fall ändert an der Einordnung des Beschlusses des Kreistages des Südwestpfalz Kreises vom 18. Juni 2012 als Verwaltungsakt die Mitgliedschaft des Klägers im Kreistag des Südwestpfalz Kreises nichts. Denn der Kläger ist durch diesen Kreistagsbeschluss nicht in seiner Stellung als Kreistagsmitglied und damit als Teil des Landkreisorgans Kreistag (§ 21 Abs. 1 LKO) betroffen. Seine Rechtsstellung als Kreistagsmitglied bleibt von der angegriffenen Entscheidung des Kreistages gänzlich unberührt.

35

Statthafte Klageart gegen die Abberufung des Klägers als Beisitzer ist mithin die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO und nicht das zur Klärung von Rechtsstreitigkeiten betreffend die Innenbeziehungen einzelner Organe, Organvertreter oder Organteile einer Körperschaft zur Verfügung stehende Kommunalverfassungsstreitverfahren.

36

Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO auch zulässig. Denn das an den Landrat gerichtete Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 8. Juli 2012, in dem er begehrte, den Beschluss des Kreistages vom 18. Juni 2012 förmlich zu beanstanden, ist als Widerspruch auslegbar, über den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts noch nicht entschieden war. Es kann somit dahinstehen, ob im Falle der Abberufung eines Beisitzers nach § 11 AGVwGO überhaupt ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (so Oster/Nies, AGVwGO, Kommentar, § 11 Anm. 3).

37

Die zulässige Klage ist unbegründet.

38

Der Beschluss des Kreistages des Südwestpfalz Kreises vom 18. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung des Kreistages begegnet in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.

39

Die Abberufung des Klägers auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO zu stützen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Danach ist ein Beisitzer eines Kreisrechtsausschusses von seinem Amt abzuberufen, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt.

40

Eine Konkretisierung der mit dem Amt eines Beisitzers eines Kreis(Stadt)rechts-ausschusses verbundenen Amtspflichten enthält das Ausführungsgesetz zur VwGO nicht. Allerdings obliegt dem Beisitzer als Inhaber eines Ehrenamts nach § 9 Abs. 3 AGVwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 LKO als Amtspflicht eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Landkreis. Konkretisiert wird diese besondere Treuepflicht in der Landkreisordnung ebenfalls nicht. Ziel dieser besonderen Treuepflicht ist es aber, die Kreisverwaltung von allen Einflüssen freizuhalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Verwaltungsgeschäfte gefährden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 – 2 BvR 674/84 –, NJW 1988, 694). Damit ist der Zweck der Treuepflicht jedoch nur allgemein beschrieben. Eine Konkretisierung der Treuepflicht im Einzelfall ist vor dem Hintergrund des mit der Bestimmung angestrebten Zwecks der Sicherung der „Sauberkeit“ im öffentlichen Leben zu ermitteln (Gabler/Blickle, Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: Dezember 2011, § 21 GemO, Anm. 2.1). Die Treuepflicht des § 15 Abs. 1 Satz 1 LKO ist damit bezogen auf das jeweilige konkrete Ehrenamt, hier das Beisitzeramt im Kreisrechtsausschuss, zu definieren.

41

Zur Bestimmung der Treuepflicht und der Amtspflichten eines Beisitzers im Kreisrechtsausschuss ist demzufolge auf die Funktion des Rechtsausschusses sowie die rechtliche Stellung eines Beisitzers als Mitglied des Rechtsausschusses abzustellen.

42

Der nach § 73 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 6 AGVwGO gebildete Kreisrechtsausschuss handelt anstelle der in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO genannten Behörden über den gegen einen Verwaltungsakt vor der Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einzulegenden Widerspruch (§ 68 VwGO). Dieses nach § 68 VwGO der Anrufung eines Verwaltungsgerichts vorgeschaltete Vorverfahren dient der Wahrung der Grundsätze der Gesetz- und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, dem Rechtsschutz des Bürgers durch Eröffnung einer nochmaligen Überprüfung von Behördenentscheidungen im Bereich der Verwaltung selbst und der Entlastung der Gerichte (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Vorb. § 68 Rn. 1). Auf einen Widerspruch hin überprüft der Rechtsausschuss das von dem Adressaten eines Verwaltungsaktes beanstandete Handeln der Verwaltung auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit (§ 68 VwGO) mit Ausnahme in den in § 6 Abs. 2 AGVwGO genannten Fallkonstellationen. Die Befugnis des Kreisrechtsausschusses ist damit nicht auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Er kann also nicht nur eine Verwaltungsentscheidung aufheben, sondern er ist auch berufen im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Entscheidung eine von der Ausgangsbehörde getroffene Ermessensentscheidung abzuändern oder zu ersetzen, wenn die Ausgangsbehörde ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hatte.

43

Bei ihren hoheitlichen Entscheidungen unterliegen die Mitglieder des Ausschusses nicht den Weisungen der Organe der Kreis- oder Stadtverwaltung (§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. AGVwGO). Sie genießen insoweit eine mit der richterlichen Unabhängigkeit vergleichbare Stellung (Röper, Rechtsausschüsse zur Entlastung der Verwaltungsgerichte, DÖV 1978, 312, 315f.). Diese Weisungsunabhängigkeit bedeutet aber nicht, dass die Mitglieder des Rechtsausschusses in ihren Entscheidungen frei wären. Sie haben sich im Rahmen ihrer Ausschusstätigkeit vielmehr an die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Rheinland-Pfalz zu halten. Dies bedeutet, dass sowohl die Werteordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als auch die Verfassung für Rheinland-Pfalz für die Ausschussmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit bindend sind. Für den Vorsitzenden des Rechtsausschusses folgt dies bereits aus seiner beamtenrechtlichen Stellung. Denn den Vorsitz im Rechtsausschuss führt nach § 8 AGVwGO der Landrat bzw. Oberbürgermeister, der allerdings einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder höheren Dienst (§ 174 VwGO) den Vorsitz übertragen kann. Sowohl der Landrat (vgl. § 46 Abs. 3 LKO) als auch der Beamte, dem der Vorsitz des Kreisrechtsausschusses übertragen ist, muss nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Beisitzer im Kreisrechtsausschuss sind zwar weder haupt- noch ehrenamtliche Beamte, sondern üben dieses Beisitzeramt ehrenamtlich aus. Als ehrenamtliche Beisitzer sind sie nach § 7 Abs. 2 AGVwGO im Rechtsausschuss – abgesehen von der Sitzungsführung, die allein dem Vorsitzenden obliegt – aber dem Vorsitzenden gleichgestellt (§ 16 Abs. 3 AGVwGO). Sie haben insbesondere dasselbe Stimmrecht, d. h. der Stimme eines Beisitzers kommt dasselbe Gewicht wie der Stimme des Vorsitzenden zu (§ 7 Abs. 2 AGVwGO). Rechtsausschussbeisitzer können demnach grundsätzlich den Vorsitzenden überstimmen. Von einem Beisitzer im Kreis(Stadt-)rechtsausschuss ist deshalb zu verlangen, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennt und sich bei seinen Entscheidungen im Rechtsausschuss von ihr leiten lässt. Seine Rechtsstellung ist aufgrund der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und der Unabhängigkeit von Weisungen der Organe der Gebietskörperschaft, bei der der jeweilige Rechtsausschuss zu bilden ist, mit derjenigen eines ehrenamtlichen Richters (§ 19 VwGO) vergleichbar.

44

Hinsichtlich ehrenamtlicher Richter hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – (juris, Rn. 19, 22) entschieden:

45

„Nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richter unterliegen einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Dies folgt - unbeschadet der Tatsache, dass Art. 33 Abs. 5 nur die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums anerkennt und somit auf Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter nicht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 6, 376 <385>; Battis, in: Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 33 Rn. 69; Jachmann, in: von Mangold/Klein/Starck, GG Band 2, 5. Aufl., Art. 33 Abs. 5 Rn. 42; Masing, in: Dreier, GG Band II, 2. Aufl., 2006, Art. 33 Rn. 78) - aus der Funktion ehrenamtlicher Richter als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung.“

46

„Die Treuepflicht des ehrenamtlichen Richters erhält wie die Treuepflicht des hauptamtlichen Beamten oder Richters unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, dass diese Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten. Sie trifft Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung, und sie institutionalisiert besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung. Sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie. Diese Grundentscheidung der Verfassung schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung von Staatsgewalt Bewerber zulässt und in (Ehren-) Ämtern, die mit der Ausübung staatlicher Gewalt verbunden sind, Bürger belässt, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen (vgl. BVerfGE 39, 334 <349>).“

47

Diese für ehrenamtliche Richter geltenden Grundsätze sind hier heranzuziehen. Zwar ist der Beisitzer im Rechtsausschuss nicht Teil der rechtsprechenden Gewalt, er übt aber – wie dargelegt – hoheitliche Gewalt aus und seine weisungsunabhängige Stellung im Rechtsausschuss ist der Stellung eines ehrenamtlichen Richters angenähert. Wenn auch der Beisitzer im Kreisrechtsausschuss anders als ein ehrenamtlicher Richter in Rheinland-Pfalz keinen Eid leistet, seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen (vgl. § 45 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz), so wird er doch durch Handschlag bei Antritt seines Amtes in öffentlicher Sitzung von dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses zur gewissenhaften und gerechten Ausübung seines Amtes verpflichtet (§ 14 AGVwGO). Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Beisitzer damit auf die geltenden Gesetze verpflichtet werden. Dies beinhaltet als ungeschriebenes, aber der beschriebenen ehrenamtlichen Tätigkeit im Kreisrechtsausschuss immanentes Merkmal die Bindung der Beisitzer an die geltende Rechtsordnung, also an das Grundgesetz, die Landesverfassung sowie die Gesetze. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat ein Beisitzer als im Rechtsausschuss ehrenamtlich Tätiger die Gewähr dafür zu bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes einzutreten.

48

Der Kläger bietet aufgrund seiner Aktivitäten und seiner Stellung in der NPD diese Gewähr nicht. Das Gericht hat dies in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 3 L 1061/11.NW – (betreffend die Zulassung zur Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Wallhalben) wie folgt begründet:

49

„Bei der NPD handelt es sich um eine rechtsextreme Partei, die politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind, die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt. Im Hinblick auf die NPD hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20. Mai 1983 (BVerwGE 83, 136, 140 ff.) Folgendes ausgeführt:

50

"Die von der NPD in betontem Gegensatz zu der in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichten Staats- und Gesellschaftsordnung angestrebte Nationaldemokratie stellt sich wie folgt dar:

51

Die Nationaldemokratie sieht die Volksgemeinschaft als Zweck und Grundlage des von ihr erstrebten starken Staates an. Wie diese Volksgemeinschaft beschaffen sein soll, wird nicht deutlich gesagt, doch orientiert sich die Vorstellung der NPD eindeutig an der im Nationalsozialismus "schon einmal verwirklichten Idee", schließt also die Nichtdeutschen ebenso aus wie den politisch Andersdenkenden. Der einzelne wird nicht, wie nach dem als "liberalistisch" abgelehnten Menschenbild des Grundgesetzes, als eigenständiger Wert anerkannt, den um seiner selbst willen zu achten und zu schützen staatliche Aufgabe wäre, er besitzt vielmehr Daseinsberechtigung nur als Glied der Gemeinschaft. Auch wenn die NPD extreme Formulierungen des Nationalsozialismus, wie "Du bist nichts, Dein Volk ist alles" vermeidet, wird dieser mit dem Grundgesetz so nicht mehr zu vereinbarende absolute Vorrang der "Volksgemeinschaft" vor dem nach seinem Nutzen für die Gemeinschaft bewerteten "Einzelnen" in den wiedergegebenen Äußerungen mehr als deutlich ("wofür er als Einzelwesen leben darf"). Hinzu kommt die unverhohlene Ablehnung des Gleichheitsprinzips, dem das auf dem "allein lebensrichtigen Menschenbild" beruhende Prinzip der Ungleichheit aller Menschen gegenübergestellt wird, zu dem sich die NPD auch in ihrem Programm "bekennt" (B 5). Ständig wiederkehrende Äußerungen zur Gefahr der "Rassenvermischung", des "Einheitsbreis", belegen ebenso wie die unverkennbare Wiederbelebung des Antisemitismus, dass die NPD dabei der nationalsozialistischen Idee von der Überlegenheit der "deutschen Rasse" huldigt, in dieser allein die Grundlage des nationaldemokratischen Staates sieht. Damit werden wesentliche Grundrechte und folglich ein unverzichtbares Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgelehnt.

52

Die NPD bekämpft die übrigen Parteien in einer Weise, die deutlich darauf abzielt, sie aus dem politischen Leben auszuschalten. Sie macht sich dabei Methoden und Begriffswahl der NSDAP zu eigen. Hinzu kommt der Anspruch, allein die richtige Weltanschauung zu vertreten und die einzige Partei zu sein, die sich der bewusst auf Zerstörung des Volkes gerichteten Politik der "System"-, "Lizenz"- oder "Kartellparteien" entgegenstelle. Sie spricht damit im Grunde "allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft" (BVerfGE 5, 85, 225) ab. Damit bekämpft sie unmittelbar das Mehrparteienprinzip als eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung.

53

Darüber hinaus bringen die wiedergegebenen Äußerungen auch eindeutig eine Ablehnung dieses verächtlich im Jargon der Nationalsozialisten als "System" bezeichneten Staates zum Ausdruck, der als meilenweit von den eigenen Vorstellungen entfernt gekennzeichnet wird. Dabei ist unverkennbar, dass die erstrebte Nationaldemokratie in ihren wesentlichen Zügen dem entsprechen soll, was im "Dritten Reich" "als Traum verwirklicht" war. Dies kommt in der ausschließlich positiven Bewertung, die das "Dritte Reich" und seine Führer durch die NPD erfahren, ebenso zum Ausdruck wie in der Verächtlichmachung der Wiederherstellung demokratischer Zustände in Deutschland seit 1945 als "Umerziehung", der völlig andere Ziele unterstellt werden. Sie wird für alle Mißstände der Folgezeit verantwortlich gemacht. Jede Verantwortung der Nationalsozialisten für die Verhältnisse im Nachkriegsdeutschland wird geleugnet, die Schuld den als "Verräter" und - wieder im Stil der NS-Propaganda - als "Erfüllungspolitiker" diffamierten Regierungen des Bundes und der Länder zugeschoben. Deutlich wird auch an den Reichsgedanken der NSDAP angeknüpft, wie er "für eine Sekunde in der Weltgeschichte" (Kuhnt) Wirklichkeit wurde, über die Wiedervereinigung hinaus also die Wiederherstellung des von Hitler mit Vertragsbrüchen und mit Gewalt geschaffenen Großdeutschen Reiches erstrebt, das als Folge des von Hitler begonnenen Krieges 1945 zusammenbrach. Die großsprecherische und realitätsferne Ankündigung, "wenn wir siegen, werden die Ergebnisse des zweiten Weltkrieges revidiert", lässt dies zweifelsfrei erkennen."

54

Diese Ausführungen können auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch Geltung beanspruchen. So hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27. November 2007 – VGH O 27/07 –, NVwZ 2008, 897) ausgeführt:

55

„Auch beruht die Benennung der Antragstellerin im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Aktivitäten auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Nach der im Landesverfassungsschutzbericht 2006 des Ministeriums des Innern und für Sport wiedergegebenen Einschätzung handelt es sich bei der NPD um „eine unverhohlen nationalistische Partei, die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen” zähle (S. 30). Dieser Bewertung entspricht die Feststellung im Verfassungsschutzbericht 2006 des Bundesministeriums des Innern, die NPD halte „unverändert an ihrer offenen, aggressiv-kämpferischen Feindschaft gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fest” (S. 67). Darüber hinaus schildert der Landesverfassungsschutzbericht 2006, Ausgangspunkt der Propaganda sei oftmals die Gemeinde- und Kreisebene. Die NPD versuche „durch regionale Verankerung den Einzug in weitere Parlamente vorzubereiten” und setze „dabei auf lokale Akzeptanz” (S. 35). Die wiedergegebenen Passagen der beiden Verfassungsschutzberichte, gegen die die Antragstellerin gerichtlich nicht vorgegangen ist, rechtfertigen die Erwähnung der Antragstellerin in der fraglichen Broschüre als Beispiel für rechtsextremistische Aktivitäten. Gerade die Einschätzung, die Antragstellerin strebe auf der Grundlage ihrer extremistischen Ausrichtung eine regionale Verankerung an, trägt die Absicht des Antragsgegners sich speziell an die Kommunen des Landes mit einer solchen Informationsschrift zu wenden. Ihnen werden entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keinerlei Handlungsanweisungen erteilt. Vielmehr bleibt es ihrer autonomen Entscheidung vorbehalten, ob sie in ihrem Zuständigkeitsbereich konkrete Maßnahmen ergreifen, gegen die im Einzelfall um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Des Weiteren sind die in der Broschüre genannten Beispiele für das Auftreten der Antragstellerin auf dem Immobilienmarkt gleichfalls im Landesverfassungsschutzbericht 2006 wiedergegeben (S. 39). Entsprechendes gilt hinsichtlich der so genannten „Schulhof-CD” (S. 40). Schließlich beschreibt auch der Verfassungsschutzbericht 2006 des Bundesministeriums des Innern die so genannte „Wortergreifungsstrategie” der NPD, die ebenfalls als Fallbeispiel im Rahmen des Handlungsleitfadens erörtert wird.“

56

Bezogen auf den Kläger hat das Gericht in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2011 dargelegt:

57

„Aber nicht nur wer Funktionär einer derartigen Partei ist, sondern auch derjenige, der den in Rede stehenden Bestrebungen dieser Partei als Mitglied nicht entgegentritt, setzt sich in eindeutigen Widerspruch zu den Grundwerten der Verfassung über den demokratischen und rechtsstaatlichen Staatsaufbau und die Anerkennung der Menschenrechte (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 – 6 C 17/03 –, NJW 2005, 85).

58

Aufgrund der der Kammer unterbreiteten politischen Aktivitäten des Antragstellers sind Zweifel berechtigt, dass der Antragsteller die Gewähr bietet, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Der Antragsteller greift laut von ihm nicht in Abrede gestellten Feststellungen in dem Bescheid der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 11. Oktober 2011 im Internet regelmäßig aktuelle politische Themen auf und versucht, diese für die Ziele der NPD zu nutzen. Des Weiteren berichtet er im Internet auf den Seiten des NPD-Kreisverbandes Westpfalz und der „Pfalz-Stimme“, deren Herausgeber er ist, über Veranstaltungen der NPD und anderer rechtsextremistischer Organisationen. Bestritten hat der Antragsteller diesen Vortrag nicht. Weiterhin nimmt er – wenn auch nicht regelmäßig, sondern nach eigenem Bekunden seltener oder selten – „in führender Funktion“ an Info-Ständen und rechtsextremistischen Demonstrationen teil. Schließlich gehört er als NPD-Mitglied dem Kreistag des Landkreises Südwestpfalz sowie dem Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland an, ein Umstand, der ihn aus dem Kreis der einfachen NPD-Mitglieder heraus hebt. Diese Mandate verlangen, da mit ihnen nicht die Beamteneigenschaft verbunden ist, von dem Mandatsträger anders als es die Stellung als verbeamteter Verbandsbürgermeister gebietet, nicht das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Laut Feststellungen in dem erwähnten Bescheid vom 11. Oktober 2011 wurde der Antragsteller im Jahre 1997 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Volksverhetzung strafrechtlich verurteilt. Angesichts dieser Zusammenstellung der Aktivitäten des Antragstellers, die die von ihm bestrittenen Funktionen in der NPD und den Jungen Nationaldemokraten unberücksichtigt lässt, ist die Feststellung, dass der Antragsteller trotz seiner anderslautenden Behauptung nicht die Gewähr für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bietet und damit nicht wählbar nach § 53 Abs. 3 GemO ist, rechtlich nicht zu beanstanden.“

59

Diese Begründung des Gerichts in dem Beschluss vom 13. Dezember 2011 hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise seiner Entscheidung zugrunde gelegt und als Beleg für die unveränderte Einstellung des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Aktivitäten des Klägers aus neuerer Zeit angeführt. So wird in der Sitzungsvorlage für die 14. Sitzung des Kreistages am 18.Juni 2012 und damit in dem Beschluss des Kreistages zur Abberufung des Klägers als Beisitzer darauf abgestellt, dass der Kläger sich „mit verfassungsfeindlichen Zielen identifiziert und im öffentlichen Erscheinungsbild identifiziert wird“. Der Kläger trete bei Kundgebungen und Demonstrationen unter anderem mit Spruchbändern wie „Gelenkte Presse, Klüngel, Schauprozesse – Willkommen in der Bananenrepublik“ auf. Darüber hinaus verunglimpfe er in der „Pfalz-Stimme“ (www.Pfalz-Stimme.de), deren Herausgeber er sei, die Bundesrepublik Deutschland öffentlich als „BRD-Regime“ und „Besatzer-Regime“ (z. B. Pfalz-Stimme vom 4. Januar 2012). Die klägerischen Aktivitäten insgesamt – so der Beklagte – verdeutlichten gerade, dass eine Distanzierung des Klägers von verfassungsfeindlichen Zielen nicht beabsichtigt sei.

60

Aus diesem von dem Beklagten aufgezeigten Verhalten des Klägers folgt nicht nur, dass er nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt, sondern auch eine Verletzung der ihm gegenüber dem Beklagten obliegenden besonderen Treuepflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 LKO.

61

Diese besondere Treuepflicht gebietet dem Beisitzer eines Kreisrechtsausschusses, sein Verhalten so einzurichten, dass das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung und speziell in den Kreisrechtsausschuss als Kontrollorgan über die Verwaltung (§ 6 AGVwGO) gestärkt, zumindest aber nicht beeinträchtigt wird. Denn die Einbindung von Bürgern als ehrenamtlich Tätige in die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit hatte im Zuge der Demokratisierung der Verwaltung den Zweck und verfolgt diesen Zweck noch immer, das Vertrauen der Bürger gegenüber der Verwaltung, d. h. in deren Objektivität und Unparteilichkeit, zu stärken (Röper, a.a.O., S. 318). Eine Verletzung der besonderen Treuepflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LKO ist daher anzunehmen, wenn das Verhalten zu einer allgemein bedeutsamen Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen in Bezug auf das konkrete Amt des Beisitzers im Kreisrechtsausschuss führen kann, und es hierzu nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist. Hierbei ist nicht nur das Verhalten des Beisitzers in den Sitzungen des Rechtsausschusses, sondern auch außerhalb der Rechtsausschusssitzungen bedeutsam. Denn durch das außerhalb einer Ausschusssitzung gezeigte Verhalten kann das Ansehen des Beisitzers ebenfalls in einem solchen Maße erschüttert werden, dass die objektive, unparteiische und einwandfreie Amtsführung in Mitleidenschaft gezogen und die Vertrauenswürdigkeit des Beisitzers ausgeschlossen wird (zum ehrenamtlichen Richter an einem Arbeitsgericht siehe LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 1 SHa 47/07 –, juris, Rn. 30 ff).

62

Der Kläger hat unstreitig seit seiner Wahl am 31. August 2009 zum Beisitzer im Kreisrechtsausschuss aufgrund seines Verhaltens in Sitzungen des Kreisrechtsausschusses keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die Arbeit des Kreisrechtsausschusses in den Sitzungen wurde bisher nicht gestört. Die Ankündigung eines Widerspruchsführers, in einer Sitzung des Rechtsausschusses einen Befangenheitsantrag gegen den Kläger zu stellen (§ 1 LVwVfG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), stellt keine solche Störung dar.

63

Nach einer Gesamtwürdigung des klägerischen Verhaltens außerhalb der Sitzungen des Kreisrechtsausschusses verstößt der Kläger zur Überzeugung des Gerichts aber gegen die ihm auferlegte besondere Treuepflicht gegenüber dem Landkreis.

64

Dies gilt zunächst für den in der „Pfalz-Stimme“ veröffentlichten Artikel „NPD legt Bürokratie in der Südwestpfalz lahm“, als dessen Autor der Kläger genannt wird („Mi 26. Okt 2011│Autor S….“). Dieser Artikel ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, Ziel der NPD sei es, die Arbeit der Kreisverwaltung zu blockieren. Denn nach der Darstellung in dem Beitrag wurden in kürzester Zeit zwei offizielle Termine abgesagt, weil die NPD bei den Terminen vertreten gewesen wäre. Bei einem Termin habe es sich um eine Sitzung des Kreisrechtsausschusse gehandelt, die abgesagt worden sei.

65

Des Weiteren sieht der Beklagte zu Recht in den von dem Kläger an die Behörde und den Landkreis geleiteten E-Mails eine Verletzung der Treuepflicht. Die von dem Beklagten beispielhaft herangezogenen E-Mails vom 27. Oktober 2011 an die Versammlungsbehörde und vom 5. Februar 2011 an den Landrat schlossen mit einer Zahlenkombination verbunden mit der Aufforderung „finde den Code“. Der Beklagte sieht darin den Versuch des Klägers, den Betriebsablauf in der Verwaltung zu stören und Verwaltungskraft sinnlos zu binden bzw. den Landrat als obersten Repräsentanten des Landkreises sowie die zuständigen Mitarbeiter schlichtweg auf den Arm zu nehmen. Der Kläger verwende ähnliche Codes regelmäßig bei Anfragen an den Landrat. In mehreren Fällen habe er E-Mails mit entsprechenden Schlussformeln nicht nur an den zuständigen Sachbearbeiter, sondern an große Teile der Verwaltung geschickt. Dieses Verhalten sei geeignet, Betriebsabläufe nachhaltig zu stören.

66

Mit der wiederholten Verwendung einer Zahlenkombination verbunden mit der Aufforderung, diese zu entschlüsseln, verfolgt der Absender einer solchen Botschaft bei objektiver Betrachtung durchaus das Ziel, bei dem Adressaten Arbeitskraft zu binden, da die Entschlüsselung der Zahlenreihe zunächst versucht werden wird. Damit werden, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, Betriebsabläufe in der Kreisverwaltung gestört.

67

Selbst wenn der Grad einer nachhaltigen Störung noch nicht erreicht sein sollte, stellt doch die Verwendung der von dem Kläger gewählten Grußformel mit einer Zahlenkombination und der Aufforderung, den Zahlencode zu finden, zumindest eine wiederholte Provokation des Beklagten dar. Wenn der Kläger in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2012 meint, es sei nicht Aufgabe der Verwaltung scherzhaft gemeinte Zahlenkombinationen zu entschlüsseln, hat er damit zwar Recht. Seine Zahlenkombinationen waren für die Adressaten der E-Mails jedoch nicht als Scherz zu erkennen. Die ausdrückliche Aufforderung „finde den Code“ legt vielmehr den Schluss nahe, die beigefügte Zahlenkombination beinhalte eine verschlüsselte Botschaft. Diese Annahme ist berechtigt, da die Zahlencodes „eine der bedeutendsten Kreationen rechtsextremer Symbolik darstellen“ (siehe Bundeszentrale für politische Bildung, http://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextre-mismus/41314/woran-erkenne-ich-rechtsextreme?). So wird in dem zitierten Beitrag „Woran erkenne ich Rechtsextreme?“ ausgeführt, mit Zahlencodes sei es Rechtsextremisten möglich, gleichzeitig Provokation, Angriff und Subversivität auszudrücken. Zum einen richte sich die Symbolik an die eigene Gruppe, schaffe ein Wiedererkennungszeichen im öffentlichen Raum und stärke dadurch die Gruppen-identität. Zum anderen solle auch direkt der politische Gegner angesprochen und provoziert werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Anfügen einer Zahlenkombination mit der Aufforderung „finde den Code“ keineswegs als für einen Dritten zu erkennender bloßer Scherz dar. Es handelt sich vielmehr um eine gezielte Provokation. Denn gerade wenn der Zahlencode wegen seiner Sinnlosigkeit nicht zu entschlüsseln ist, so weiß dies der Empfänger nicht, wird also zunächst Zeit und Energie aufwenden, um den Zahlenschlüssel zu finden, wozu er schließlich durch „finde den Code“ auch veranlasst wurde. Erfährt er dann, dass seine Bemühungen wegen der Sinnlosigkeit des Codes erfolglos bleiben mussten, darf er sich zu Recht, wie der Beklagte es formuliert hat, „auf den Arm genommen fühlen“. Das von dem Kläger mehrfach gezeigte Verhalten stellt damit eine wiederholte Provokation dar. Selbst wenn diese provokante Handlungsweise des Klägers nicht außerhalb der Sphäre der Kreisverwaltung bekannt geworden sein sollte und sich nur auf den internen Verwaltungsbetrieb ausgewirkt haben sollte, so stellt es doch ein gegenüber dem Landkreis illoyales Verhalten dar und ist nicht mit der einem Kreisrechtsausschussbeisitzer obliegenden besonderen Treuepflicht gegenüber dem Landkreis vereinbaren.

68

Die Treuepflicht gegenüber dem Landkreis, bei der es sich um eine Amtspflicht des Kreisrechtsausschussbeisitzers handelt, hat der Kläger als Beisitzer des Kreisrechtsausschusses auch gröblich verletzt.

69

Eine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO liegt vor, wenn die Pflichtverletzung in einem besonders starken Maße gegeben ist. Dies kann aufgrund einer besonderen Intensität der einzelnen Handlung oder bei leichteren Verstößen durch die Häufigkeit derselben zu bejahen sein (vgl. Stelkens/Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Erg.-Lfg., 2012, § 24 Rn. 7). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Häufigkeit des Pflichtenverstoßes eine gröbliche Amtspflichtverletzung gegeben, die der Kläger schuldhaft, nämlich mit Vorsatz, begangen hat.

70

Zusammenfassend lässt sich feststellen, aufgrund seines Engagements für die NPD und seines bisherigen Verhaltens bietet der Kläger nicht die Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und sich zukünftig entsprechend seiner Treuepflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 LKO zu verhalten. Das Ansehen des Rechtsausschusses als von Weisungen unabhängiges Kontrollorgan bei dem Landkreis ist damit in besonderem Maße gefährdet. Da die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO (“ist von seinem Amt abzuberufen“) dem Kreistag kein Ermessen einräumt, hat der Kreistag des Landkreises Südwestpfalz zu Recht den Kläger von dem Amt eines Beisitzers im Kreisrechtsausschuss abberufen.

71

Entgegen der Auffassung des Klägers wird mit der angegriffenen Entscheidung des Kreistages nicht in einen verfassungsrechtlich fundierten Grundmandatsstatus des Klägers eingegriffen. Auf das von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1986 – 2 BvE 1/88 – (BVerfGE 80, 188 – Wüppesahl-Entscheidung) kann er sich als Mitglied des Kreistages nicht berufen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages dürfe nicht ohne gewichtige, an der Funktionstüchtigkeit des Parlaments orientierten Gründen von jeder Mitarbeit in den Parlamentsausschüssen ausgeschlossen werden. Mit der Abberufung des Klägers als Beisitzer im Kreisrechtsausschuss verliert dieser nicht die Zugehörigkeit zu einem Ausschuss eines Parlaments. Zum einen handelt es sich bei dem Kreistag um kein Parlament im Rechtssinne. Kommunale Mandatsträger sind Amtsträger der Exekutive, nicht der Legislative (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 32 GemO: Höhlein in Gabler/Höhlein, Kommunalverfassungsrecht, Stand: Dezember 2010, § 32 GemO, Anm. 1.1). Zum anderen ist der Kreisrechtsausschuss kein nach § 37 LKO von dem Kreistag gebildeter Ausschuss des Kreistages. Der hier in Rede stehende nach § 73 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 6 AGVwGO gebildete Rechtsausschuss tritt vielmehr an die Stelle der in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO genannten Behörden, handelt also als Widerspruchsbehörde.

72

Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

73

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

74

Beschluss

75

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

76

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

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(1) Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mi

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bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000

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(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2.
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt worden ist.

(2) Bei Kriegsteilnehmern gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie den für sie geltenden besonderen Vorschriften genügt haben.

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung zur Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. am 22. Januar 2012.

2

Der Wahlausschuss für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. hatte den Wahlvorschlag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) W., mit Entscheidung vom 26. September 2011 zu der Bürgermeisterwahl, die damals noch für den 30. Oktober 2011 angesetzt gewesen war, zugelassen. Diese Entscheidung hatte die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 beanstandet, weil der Antragsteller als Mitglied und Funktionär der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands nicht die Gewähr dafür biete, sich für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes einzusetzen, wie es § 53 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz von einem Verbandsbürgermeister aufgrund dessen Rechtsstellung als Wahlbeamter fordere. Des Weiteren hatte die Aufsichtsbehörde dem Wahlausschuss für die Bürgermeisterwahl aufgegeben, über die Zulassung des Wahlvorschlags hinsichtlich des Antragstellers unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung erneut zu entscheiden, und hatte den Wahltermin auf den 22. Januar 2012 verschoben. Gleichzeitig wurde aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

3

Der Wahlausschuss für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. entschied am 2. November 2011, den in Rede stehenden Wahlvorschlag nicht zuzulassen. Im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Z. vom 11. November 2011 (Nr. 45) wurden die zur Direktwahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. zugelassenen Wahlvorschläge bekannt gemacht.

II.

4

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – aufzugeben, ihn vorläufig zur Bürgermeisterwahl in der Verbandsgemeinde Z. am 22. Januar 2012 zuzulassen, kann keinen Erfolg haben.

5

Im vorliegenden Verfahren lässt das Gericht die in der Rechtsprechung teilweise divergierend beantwortete Frage offen, ob der Antrag gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist oder der Antrag gegen das unabhängige Gemeindeorgan Wahlausschuss hätte gerichtet werden müssen (vgl. hierzu VG Leipzig, Beschluss vom 10. Juni 1999 – 6 K 1145/99 –, juris).

6

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Antrag zwar regelmäßig gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen hat (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 1: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 30 m.w.N.; Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2005, § 78 Rn. 20). Von dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung der Bestimmung des Antragsgegners anhand des Rechtsträgerprinzips werden jedoch einzelne Ausnahmen zugelassen. Der Begriff der Körperschaft in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO findet nicht im Sinne einer klassischen Definition Anwendung, sondern umfasst vielmehr neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts auch Vereinigungen, denen, korrespondierend mit § 61 Nr. 2 VwGO, ein eigenes Recht bzw. in Passivprozessen auch eine eigene Pflicht zusteht (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner a.a.O., § 78 Rn. 24). Der Wahlausschuss könnte eine solche beteiligungsfähige Vereinigung darstellen, da ihm die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages nach den §§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 des Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz – KWG –) für Rheinland-Pfalz obliegt. Der Wahlausschuss bildet gemäß § 8 KWG kein Organ der Verbandsgemeinde im Sinne der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, auch wenn er sich nach § 6 KWG für bestimmte Aufgaben der Gemeindeverwaltung bedient, sondern ein besonderes Wahlorgan, welches nach § 49 KWG lediglich der Kontrolle durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde unterliegt.

7

Da aber in sachlicher Hinsicht die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen konnte, lässt das Gericht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frage des richtigen Antragsgegners offen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 2. Juni 2009 – 1 L 482/09.NW –).

8

Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 10. Juni 1994 – 7 B 11610/94.OVG – und vom 8. März 1995 – 7 B 10556/95.OVG –, AS 25, 118) zunächst davon aus, dass die Besonderheiten des Rechtsschutzes im Wahlverfahren nicht von vornherein rechtsdogmatisch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung des aktiven und passiven Wahlrechts ausschließen.

9

Die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 25. August 1999 – 1 L 2634/99 –, NVwZ-RR 2000, 617) und des Verwaltungsgerichts Weimar (Beschluss vom 1. Juni 1999 – 6 E 1324/99.WE –, juris), nach der einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Wahl nicht statthaft sei, kann hier nicht mit Erfolg herangezogen werden, um den Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes im Vorfeld von (Kommunal)Wahlen zu begründen. Denn jeder dieser Entscheidungen lag das jeweilige Landeskommunalwahlgesetz zugrunde, das sich von dem Kommunalwahlgesetz für Rheinland-Pfalz indessen unterscheidet. Die Kommunalwahlgesetze (KWG) dieser beiden Länder sehen anders als das Kommunalwahlgesetz für Rheinland-Pfalz die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags vor. So kann nach § 18 Abs. 4 KWG für Nordrhein-Westfalen binnen drei Tagen nach Verkündung der Zurückweisung eines Wahlvorschlags von der Vertrauensperson des Wahlvorschlags oder vom Wahlleiter oder von der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdeentscheidung ist dann gemäß § 18 Abs. 4 Satz 8 KWG für Nordrhein-Westfalen für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, „die Begrenzung des subjektiven Rechtsschutzes ist auch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich, jedenfalls insoweit, als dies im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung einer Wahl notwendig ist. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier in § 18 IV NWKommWahlG - sogar ein der Wahl vorgelagertes besonderes Rechtsschutzverfahren vorgesehen ist, das eine Rechtskontrolle der getroffenen Entscheidung zwar nicht durch ein Gericht, aber doch durch eine übergeordnete Stelle ermöglicht“, zu sehen.

10

Ebenso sieht § 17 Abs. 4 Thüringer Kommunalwahlgesetz vor, dass Einwendungen einer betroffenen Person oder Wählergruppe gegen eine Nichtzulassung eines Wahlvorschlags bis 18 Uhr des 27. Tages vor dem Wahltag zulässig sind, über die der Wahlausschuss dann bis 24 Uhr des 26. Tages beschließen muss. Hilft der Wahlausschuss den Einwendungen nicht ab, so können seine Beschlüsse nur im Wege der Wahlanfechtung und Wahlprüfung nachgeprüft werden.

11

Eine vergleichbare Regelung kennt zum Beispiel auch das bayrische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG). Nach Art. 45 GLKrWG kann im Falle der Nichtzulassung eines Wahlvorschlags der betroffene Wahlvorschlagsträger Einwendungen erheben, über die der Wahlausschuss zu befinden hat, dessen Entscheidung betreffend ein Wahlverfahren für den ersten Bürgermeister nach Art. 32 Abs. 4 Satz 4 GLKrWG nur bei der Überprüfung der Wahl nachgeprüft werden kann.

12

Diesen aufgezeigten (Beschwerde- bzw. Einwendungs-)Verfahren vergleichbare Regelungen, die einem von einer negativen Entscheidung eines Wahlausschusses betroffenen Wahlvorschlagsträger ein der Wahl vorgelagertes besonderes Rechtsschutzverfahren, allerdings außerhalb eines gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens, eröffnen, kennt das Kommunalwahlgesetz für Rheinland-Pfalz nicht. Grundsätzlich ist daher die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht vornherein ausgeschlossen (siehe OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 8. Juni 2004 – 1 L 1491/04.NW –, S. 9).

13

Allerdings sieht das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für den Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz eines möglichen Wahlfehlers mit Blick auf die notwendigen Folgeerwägungen dann keinen Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, wenn im gerichtlichen Eilverfahren kurz vor der Wahl die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler nicht gewonnen werden könnte, es angesichts dessen der Beständigkeit von Wahlen besser entspreche, den Wahlbewerber auf die nachträgliche Wahlanfechtung zu verweisen und die damit eintretenden Nachteile für die Sicherung des Rechtsschutzes in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf die Notwendigkeit der Sicherung der praktischen Durchführbarkeit von Wahlen zumutbar erschienen. Anders bestünde – so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – auch die Gefahr, dass kurz vor dem Wahltermin eine Fülle gerichtlicher Eilverfahren angestrengt würde, ohne dass in der Kürze der Zeit vor der Wahl die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler gewonnen werden könne. Dies gelte jedenfalls insoweit, als den Wahlorganen und Aufsichtsbehörden nicht offenkundige Willkürakte vorgeworfen werden könnten. Ein Gericht könne kurz vor einer Wahl schließlich auch nicht überblicken, wie seine Anordnung von den zuständigen Wahlorganen technisch umgesetzt werden könne, so dass durch das Eingreifen der Gerichte die zusätzliche Gefahr der Nichteinhaltung von Wahlvorschriften, zum Beispiel Bekanntmachungsfristen, entstehe (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juni 1994 – 7 B 11610/94.OVG –).

14

Im Stadium der Wahlvorbereitungen besteht demnach grundsätzlich die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags zu erlangen, wenn die begehrte Wahlzulassung zu dem geplanten Wahltermin noch durchgesetzt werden könnte (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 8. Juni 2004 – 1 L 1491/04.NW –). Würde hingegen eine Wahlverschiebung erforderlich, so ist der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz zulässig. Im vorliegenden Fall bedürfte es im gegenwärtigen Zeitpunkt indessen keiner Wahlverschiebung.

15

Denn die nach § 23 ff. KWG vorgeschriebenen Fristen könnten hier noch eingehalten werden, ohne dass es einer Verschiebung des Wahltermins am 22. Januar 2012 bedürfte. So sind insbesondere die Fristen des § 23 Abs. 2 KWG (34 Tage vor der Wahl) und der §§ 19, 32, 33 Kommunalwahlordnung (Druck der Stimmzettel und Ausgabe der Briefwahlunterlagen) und weitere zeitlich kürzer bemessene Fristen noch ohne weiteres zu wahren.

16

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung stellt sich damit als ein Instrument der Zwischenregelung dar, um die Entscheidung eines Streits offen halten zu können. Grundsätzlich gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Dieser Grundsatz ist aber Ausnahmen zugänglich, insbesondere, wenn dies im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings geboten erscheint. Ausschlaggebend für Erwägungen in diesem Zusammenhang sind Fragen der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs sowie der möglichen Irreparabilität des Schadens bzw. der Zumutbarkeit, Rechtsschutz auf andere Weise nachzusuchen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 1994 – 7 B 11610/04.OVG –).

17

Eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes setzt aber die Existenz eines zu sichernden Rechts voraus. Im vorliegenden Fall kann dies nur das passive Wahlrecht des Antragstellers sein, das aber nicht verletzt ist.

18

Die Entscheidung des Wahlausschusses für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. ist nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil der Antragsteller, wie er rügt, nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Denn ausweislich der Niederschrift des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Z. vom 20. Oktober 2011 wurde die von der NPD benannte Vertrauensperson angehört. Dass dem Bewerber vor der Sitzung die Unterlagen, die zum Gegenstand der Sitzung des Kreiswahlausschusses gemacht werden sollen, zuzuleiten sind, dass also gleichsam eine qualifizierte Anhörung stattzufinden hätte, ist hingegen nicht gesetzlich vorgeschrieben.

19

Der den Antragsteller betreffende Wahlvorschlag entspricht aber nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Zu den gesetzlichen Erfordernissen, die ein Wahlvorschlag erfüllen muss, um zur Wahl zugelassen zu werden, gehört u.a. die Wählbarkeit des vorgeschlagenen Bewerbers. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen für das Kommunalwahlrecht und das Recht der kommunalen Wahlbeamten die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Bürgermeisterwahl festlegen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1996 – 8 B 85/96 –, LKV 1997, 171 m. w. Nachw.). Die Wahl eines nicht wählbaren Bewerbers hätte zur Folge, dass die Wahl ungültig ist und eine Neuwahl stattfinden müsste. Wählbar zum Bürgermeister ist nach § 53 Abs. 3 GemO aber nur, wer unter anderem die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Diese einem Beamten obliegende besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).

20

Die von einem Beamten, auch einem Wahlbeamten geforderte Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift (so BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – [BVerfGE 39, 334 ff.] und Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – [NJW 2008, 2569]).

21

Unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist eine Ordnung zu verstehen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den Grundprinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortung der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition.

22

Die von einem Beamten geforderte politische Treuepflicht meint dabei keineswegs, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse – im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen – unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.

23

Die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, bietet ein Bewerber, bei dem keine Umstände vorliegen, die nach der Überzeugung der zur Beurteilung berufenen Stelle die künftige Erfüllung der Pflicht zur Verfassungstreue zweifelhaft erscheinen lassen. Zweifel an der Verfassungstreue in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn der Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten; der Nachweis einer "verfassungsfeindlichen" Betätigung, die bei einem Beamten eine Treuepflichtverletzung darstellen würde, ist zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue hingegen nicht erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 und vom 6. Mai 2008, a.a.O.).

24

Die Frage, ob ein Bewerber die Gewähr der Verfassungstreue bietet, ist jeweils im Einzelfall anhand von Umständen zu beurteilen, die – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – von hinreichendem Gewicht und objektiv geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht zu begründen. Geeignete Umstände können sein eigene Veröffentlichungen (z.B. Flugblätter, Zeitungsanzeigen oder Abhandlungen mit verfassungsfeindlichen Aussagen oder einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung), Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen mit verfassungsfeindlicher Tendenz, Mitgliedschaft oder sonstige Tätigkeit in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder Bestrebung, Mitgliedschaft in Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung, gleichgültig, ob die Partei für verfassungswidrig erklärt worden ist oder nicht.

25

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Aus dem Umstand, dass die NPD nicht als verfassungswidrige Partei verboten ist und der Antragsteller Mitglied des Kreistages des Landkreises Südwestpfalz sowie des Verbandsgemeinderats der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland ist, kann der Antragsteller nicht bereits herleiten, er müsse zur Bürgermeisterwahl als Bewerber zugelassen werden. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 2 GG) einer Berücksichtigung verfassungsfeindlicher Aktivitäten in nicht verbotenen politischen Parteien bei der Überprüfung der Verfassungstreue eines Beamten oder der Gewähr der Verfassungstreue eines Bewerbers nicht entgegensteht. Ein solcher berücksichtigungsfähiger Umstand liegt schon in der bloßen Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerstreitenden Zielsetzungen.

26

Bei der NPD handelt es sich um eine rechtsextreme Partei, die politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind, die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt. Im Hinblick auf die NPD hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20. Mai 1983 (BVerwGE 83, 136, 140 ff.) Folgendes ausgeführt:

27

"Die von der NPD in betontem Gegensatz zu der in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichten Staats- und Gesellschaftsordnung angestrebte Nationaldemokratie stellt sich wie folgt dar:

28

Die Nationaldemokratie sieht die Volksgemeinschaft als Zweck und Grundlage des von ihr erstrebten starken Staates an. Wie diese Volksgemeinschaft beschaffen sein soll, wird nicht deutlich gesagt, doch orientiert sich die Vorstellung der NPD eindeutig an der im Nationalsozialismus "schon einmal verwirklichten Idee", schließt also die Nichtdeutschen ebenso aus wie den politisch Andersdenkenden. Der einzelne wird nicht, wie nach dem als "liberalistisch" abgelehnten Menschenbild des Grundgesetzes, als eigenständiger Wert anerkannt, den um seiner selbst willen zu achten und zu schützen staatliche Aufgabe wäre, er besitzt vielmehr Daseinsberechtigung nur als Glied der Gemeinschaft. Auch wenn die NPD extreme Formulierungen des Nationalsozialismus, wie "Du bist nichts, Dein Volk ist alles" vermeidet, wird dieser mit dem Grundgesetz so nicht mehr zu vereinbarende absolute Vorrang der "Volksgemeinschaft" vor dem nach seinem Nutzen für die Gemeinschaft bewerteten "Einzelnen" in den wiedergegebenen Äußerungen mehr als deutlich ("wofür er als Einzelwesen leben darf"). Hinzu kommt die unverhohlene Ablehnung des Gleichheitsprinzips, dem das auf dem "allein lebensrichtigen Menschenbild" beruhende Prinzip der Ungleichheit aller Menschen gegenübergestellt wird, zu dem sich die NPD auch in ihrem Programm "bekennt" (B 5). Ständig wiederkehrende Äußerungen zur Gefahr der "Rassenvermischung", des "Einheitsbreis", belegen ebenso wie die unverkennbare Wiederbelebung des Antisemitismus, dass die NPD dabei der nationalsozialistischen Idee von der Überlegenheit der "deutschen Rasse" huldigt, in dieser allein die Grundlage des nationaldemokratischen Staates sieht. Damit werden wesentliche Grundrechte und folglich ein unverzichtbares Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgelehnt.

29

Die NPD bekämpft die übrigen Parteien in einer Weise, die deutlich darauf abzielt, sie aus dem politischen Leben auszuschalten. Sie macht sich dabei Methoden und Begriffswahl der NSDAP zu eigen. Hinzu kommt der Anspruch, allein die richtige Weltanschauung zu vertreten und die einzige Partei zu sein, die sich der bewusst auf Zerstörung des Volkes gerichteten Politik der "System"-, "Lizenz"- oder "Kartellparteien" entgegenstelle. Sie spricht damit im Grunde "allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft" (BVerfGE 5, 85, 225) ab. Damit bekämpft sie unmittelbar das Mehrparteienprinzip als eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung.

30

Darüber hinaus bringen die wiedergegebenen Äußerungen auch eindeutig eine Ablehnung dieses verächtlich im Jargon der Nationalsozialisten als "System" bezeichneten Staates zum Ausdruck, der als meilenweit von den eigenen Vorstellungen entfernt gekennzeichnet wird. Dabei ist unverkennbar, dass die erstrebte Nationaldemokratie in ihren wesentlichen Zügen dem entsprechen soll, was im "Dritten Reich" "als Traum verwirklicht" war. Dies kommt in der ausschließlich positiven Bewertung, die das "Dritte Reich" und seine Führer durch die NPD erfahren, ebenso zum Ausdruck wie in der Verächtlichmachung der Wiederherstellung demokratischer Zustände in Deutschland seit 1945 als "Umerziehung", der völlig andere Ziele unterstellt werden. Sie wird für alle Mißstände der Folgezeit verantwortlich gemacht. Jede Verantwortung der Nationalsozialisten für die Verhältnisse im Nachkriegsdeutschland wird geleugnet, die Schuld den als "Verräter" und - wieder im Stil der NS-Propaganda - als "Erfüllungspolitiker" diffamierten Regierungen des Bundes und der Länder zugeschoben. Deutlich wird auch an den Reichsgedanken der NSDAP angeknüpft, wie er "für eine Sekunde in der Weltgeschichte" (Kuhnt) Wirklichkeit wurde, über die Wiedervereinigung hinaus also die Wiederherstellung des von Hitler mit Vertragsbrüchen und mit Gewalt geschaffenen Großdeutschen Reiches erstrebt, das als Folge des von Hitler begonnenen Krieges 1945 zusammenbrach. Die großsprecherische und realitätsferne Ankündigung, "wenn wir siegen, werden die Ergebnisse des zweiten Weltkrieges revidiert", lässt dies zweifelsfrei erkennen."

31

Diese Ausführungen können auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch Geltung beanspruchen. So hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27. November 2007 – VGH O 27/07 –, NVwZ 2008, 897) ausgeführt:

32

„Auch beruht die Benennung der Antragstellerin im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Aktivitäten auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Nach der im Landesverfassungsschutzbericht 2006 des Ministeriums des Innern und für Sport wiedergegebenen Einschätzung handelt es sich bei der NPD um „eine unverhohlen nationalistische Partei, die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen” zähle (S. 30). Dieser Bewertung entspricht die Feststellung im Verfassungsschutzbericht 2006 des Bundesministeriums des Innern, die NPD halte „unverändert an ihrer offenen, aggressiv-kämpferischen Feindschaft gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fest” (S. 67). Darüber hinaus schildert der Landesverfassungsschutzbericht 2006, Ausgangspunkt der Propaganda sei oftmals die Gemeinde- und Kreisebene. Die NPD versuche „durch regionale Verankerung den Einzug in weitere Parlamente vorzubereiten” und setze „dabei auf lokale Akzeptanz” (S. 35). Die wiedergegebenen Passagen der beiden Verfassungsschutzberichte, gegen die die Antragstellerin gerichtlich nicht vorgegangen ist, rechtfertigen die Erwähnung der Antragstellerin in der fraglichen Broschüre als Beispiel für rechtsextremistische Aktivitäten. Gerade die Einschätzung, die Antragstellerin strebe auf der Grundlage ihrer extremistischen Ausrichtung eine regionale Verankerung an, trägt die Absicht des Antragsgegners sich speziell an die Kommunen des Landes mit einer solchen Informationsschrift zu wenden. Ihnen werden entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keinerlei Handlungsanweisungen erteilt. Vielmehr bleibt es ihrer autonomen Entscheidung vorbehalten, ob sie in ihrem Zuständigkeitsbereich konkrete Maßnahmen ergreifen, gegen die im Einzelfall um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Des Weiteren sind die in der Broschüre genannten Beispiele für das Auftreten der Antragstellerin auf dem Immobilienmarkt gleichfalls im Landesverfassungsschutzbericht 2006 wiedergegeben (S. 39). Entsprechendes gilt hinsichtlich der so genannten „Schulhof-CD” (S. 40). Schließlich beschreibt auch der Verfassungsschutzbericht 2006 des Bundesministeriums des Innern die so genannte „Wortergreifungsstrategie” der NPD, die ebenfalls als Fallbeispiel im Rahmen des Handlungsleitfadens erörtert wird.“

33

Die Kammer folgt diesen Einschätzungen, an deren Richtigkeit sich nichts geändert hat.

34

Aber nicht nur wer Funktionär einer derartigen Partei ist, sondern auch derjenige, der den in Rede stehenden Bestrebungen dieser Partei als Mitglied nicht entgegentritt, setzt sich in eindeutigen Widerspruch zu den Grundwerten der Verfassung über den demokratischen und rechtsstaatlichen Staatsaufbau und die Anerkennung der Menschenrechte (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 – 6 C 17/03 –, NJW 2005, 85).

35

Aufgrund der der Kammer unterbreiteten politischen Aktivitäten des Antragstellers sind Zweifel berechtigt, dass der Antragsteller die Gewähr bietet, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Der Antragsteller greift laut von ihm nicht in Abrede gestellten Feststellungen in dem Bescheid der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 11. Oktober 2011 im Internet regelmäßig aktuelle politische Themen auf und versucht, diese für die Ziele der NPD zu nutzen. Des Weiteren berichtet er im Internet auf den Seiten des NPD-Kreisverbandes Westpfalz und der „Pfalz-Stimme“, deren Herausgeber er ist, über Veranstaltungen der NPD und anderer rechtsextremistischer Organisationen. Bestritten hat der Antragsteller diesen Vortrag nicht. Weiterhin nimmt er – wenn auch nicht regelmäßig, sondern nach eigenem Bekunden seltener oder selten – „in führender Funktion“ an Info-Ständen und rechtsextremistischen Demonstrationen teil. Schließlich gehört er als NPD-Mitglied dem Kreistag des Landkreises Südwestpfalz sowie dem Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland an, ein Umstand, der ihn aus dem Kreis der einfachen NPD-Mitglieder heraus hebt. Diese Mandate verlangen, da mit ihnen nicht die Beamteneigenschaft verbunden ist, von dem Mandatsträger anders als es die Stellung als verbeamteter Verbandsbürgermeister gebietet, nicht das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Laut Feststellungen in dem erwähnten Bescheid vom 11. Oktober 2011 wurde der Antragsteller im Jahre 1997 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Volksverhetzung strafrechtlich verurteilt. Angesichts dieser Zusammenstellung der Aktivitäten des Antragstellers, die die von ihm bestrittenen Funktionen in der NPD und den Jungen Nationaldemokraten unberücksichtigt lässt, ist die Feststellung, dass der Antragsteller trotz seiner anderslautenden Behauptung nicht die Gewähr für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bietet und damit nicht wählbar nach § 53 Abs. 3 GemO ist, rechtlich nicht zu beanstanden.

36

Ist die Entscheidung des Wahlausschusses für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Z. rechtlich nicht zu beanstanden, so steht fest, dass dem Antragsteller kein mit einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähiges passives Wahlrecht zusteht.

37

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

38

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZivilprozessordnungZPO – mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.

39

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 GKG. Da der Antragsteller hier eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war der Regelstreitwert in vollem Umfang in Ansatz zu bringen.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.