Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 02. Juni 2010 - 3 K 1415/09.NW
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Entlassungsbescheides vom 31. Juli 2009 sowie des Beschwerdebescheides vom 23. November 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Abänderung eines Entlassungsbescheides dahingehend, dass er nicht wegen Ungeeignetheit, sondern wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.
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Er war seit dem 1. Oktober 2002 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten tätig und wurde am 1. Juli 2004 in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Sanitätsoffizier-Anwärter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Ab dem 2. Oktober 2004 war er zum Studium der Humanmedizin an der Universität Saarbrücken/Homburg beurlaubt. Zuletzt stand er im Rang eines Leutnants (SanOA).
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In der Folgezeit beantragte er insgesamt fünf Zusatzsemester. Im Sommersemester bestand er die Wiederholungsklausur Biochemie nicht und beantragte deshalb ein erstes, leistungsbedingtes Zusatzsemester. Nachdem er die Wiederholungsklausur bestanden hatte, fiel er im Sommersemester sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Teil durch den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum) und beantragte ein zweites, leistungsbedingtes Zusatzsemester. Im Oktober 2007 beantragte er ein drittes, diesmal gesundheitsbedingtes Zusatzsemester, weil er aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen sei, am zweiten Tag den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung anzutreten. Diese drei Zusatzsemester wurden jeweils bewilligt.
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Im Februar 2008 bestand der Kläger den mündlichen Teil des Physikums, nicht aber den schriftlichen, weshalb er im Mai 2008 ein viertes, leistungsbedingtes Zusatzsemester beantragte. In einem daraufhin zur Erforschung der Hintergründe für die Anträge auf Bewilligung leistungsbedingter Zusatzsemester geführten Personalgespräch gab er an, dass er die Ursache für seinen Misserfolg hauptsächlich in dem „Multiple-Choice-System“ sehe. Gerade bei einfachen Fragen habe er etwas überlesen und deshalb falsche Antworten gegeben. Zur Vorbereitung auf das Physikum habe er mehrfach verschiedene Repetitorien und unter erheblichem finanziellen Aufwand den „Medi-Learn-Kurs“ in M… besucht. Gesundheitliche Einschränkungen oder Belastungen im persönlichen Umfeld machte er nicht geltend. Die Entscheidung über die Bewilligung des vierten Zusatzsemester stellte die Beklagte bis zur Vorlage des Ergebnisses des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im August 2008 zurück.
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Nachdem der Kläger den schriftlichen Teil des Physikums im Herbst 2008 krankheitsbedingt nicht ablegen konnte, beantragte er bei dem Landesprüfungsamt des Saarlandes den krankheitsbedingten Rücktritt von der Prüfung. Daraufhin bat das Personalamt der Bundeswehr den Beratenden Arzt um Stellungnahme zur Überprüfung der Studier- und Prüfungsfähigkeit des Klägers sowie um Bewertung der Anerkennung eines krankheitsbedingten Zusatzsemesters.
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Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 19. November 2008 aus, dass die Verwendungsfähigkeit des Klägers derzeit eingeschränkt sei. Eine langfristige Prognose hänge vom Ergebnis der derzeit laufenden Therapie ab. Aus militärärztlicher Sicht sei die Studier- und Prüffähigkeit wahrscheinlich noch mehr als ein halbes Jahr eingeschränkt. Eine langfristige Beurteilung der Verwendungsfähigkeit könne noch nicht erfolgen. Die Anerkennung eines krankheitsbedingten Zusatzsemesters werde befürwortet.
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Am 15. Dezember 2008 leitete das Personalamt der Bundeswehr die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis wegen Nichteignung zum Sanitätsoffizier ein. Wegen der vom Beratenden Arzt festgestellten Einschränkung der Studier- und Prüfungsfähigkeit sei der Kläger nicht mehr geeignet. Der Median der mittleren Fachstudiendauer im Fach Humanmedizin liege im Bundesdurchschnitt bei 12,9 Semestern bzw. bei 12,6 Semestern an der Universität Saarbrücken/Homburg. Der Kläger benötige wegen fehlender Leistungsnachweise in Grundlagengebieten und wegen des zweimaligen Nichtbestehens des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bereits vor Ablauf eines Drittels der Mindeststudiendauer mindestens sechs Zusatzsemester, die er im weiteren Studienverlauf nicht mehr kompensieren könne.
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Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 wurde der Kläger von der beabsichtigten Entlassung in Kenntnis gesetzt und am 18. Dezember 2008 hierzu angehört. Auf die Anhörung der Vertrauensperson verzichtete er.
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In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2009 führte er aus, dass eine Nichteignung im Sinne des Soldatengesetzes bei ihm nicht gegeben sei. Vielmehr liege eine truppenärztlich festgestellte temporäre Dienstunfähigkeit vor, wegen derer er sein Studium nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit habe absolvieren können. Ferner berief er sich auf ein Attest des vom Truppenarzt bestimmten Facharztes – Arzt für Neurologie und Psychiatrie – Dr. K… vom 28. November 2008, wonach er – der Kläger – aus nervenärztlicher Sicht dienstunfähig sei.
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Vor diesem Hintergrund hielt das Personalamt der Bundeswehr eine erneute Prüfung der Dienstfähigkeit für erforderlich und bat mit Schreiben vom 26. Februar 2009 den Beratenden Arzt um Stellungnahme zur Überprüfung der Dienstfähigkeit sowie der Studier- und Prüfungsfähigkeit des Klägers und zur Notwendigkeit der Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens.
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Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 teilte der Beratende Arzt mit, dass der Kläger seine Mitwirkung an einer militärärztlichen Begutachtung verweigert habe. Der Untersuchungsauftrag sei nach Angaben des Klägers über seinen Anwalt zu stellen, der indessen keine weitere Begutachtung für erforderlich halte und davon abrate. Bis zur Vorlage der in Auftrag gegebenen militärärztlichen Begutachtung könne er sich nicht weiter zur Verwendungsfähigkeit des Klägers äußern.
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Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 wurde der Kläger wegen mangelnder Eignung aus dem Dienst mit Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tag der Zustellung des Bescheides, entlassen. Er habe die Pflicht zum Abschluss der Ausbildung zum Arzt innerhalb der nach der Approbations- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Mindeststudienzeit nicht erfüllt. Erhebliche und persistierende Leistungsdefizite hätten zusammenfassend einen bedeutsamen ungünstigen Prognosefaktor für den weiteren Verlauf seines Medizinstudiums dargestellt. Es sei nicht wahrscheinlich, dass es im weiteren Verlauf zu keinen Verzögerungen mehr kommen werde. Die Verzögerungen hätten maßgeblich auf erheblichen Leistungsdefiziten beruht. Eine Dienstunfähigkeit sei nicht feststellbar gewesen.
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Mit seiner hiergegen am 11. August 2009 eingelegten Beschwerde brachte der Kläger vor, dass der nicht rechtzeitige Studienabschluss überwiegend gesundheitliche Gründe gehabt habe, weshalb er, wie auch der Facharzt Dr. K… festgestellt habe, wegen Dienstunfähigkeit und nicht wegen mangelnder Eignung zu entlassen sei. Ebenso habe der Beratende Arzt zu keinem Zeitpunkt die Dienstunfähigkeit ausgeschlossen. Außerdem habe er – der Kläger – sich der militärärztlichen Begutachtung nicht verweigert, sondern lediglich um eine schriftliche Einweisung gebeten, um den Inhalt der Untersuchung zu erfahren. Er sei nach wie vor bereit, sich im Hinblick auf seine Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, wozu er die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens anbot.
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Mit Beschwerdebescheid vom 23. November 2009 wurde die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter in der Erwartung eingestellt werde, dass er später seinen Dienst als Sanitätsoffizier verrichte. Inwieweit ein Laufbahnanwärter geeignet sei, obliege der Feststellung durch seine unmittelbaren militärischen Vorgesetzten, denen insoweit ein auch von der Beschwerdestelle zu beachtender Beurteilungsspielraum zustehe. Soweit danach die Entlassungsverfügung im Beschwerdeverfahren einer Überprüfung zugänglich sei, sei sie nicht zu beanstanden. Für eine erneute Begutachtung der Verwendungs- und Dienstfähigkeit des Klägers bestehe kein Anlass. Die Gutachten der Ärzte der Bundeswehr seien insoweit abschließend.
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Nach Zustellung des Beschwerdebescheides am 24. November 2009 hat der Kläger am 23. Dezember 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Beschwerdeverfahren eine erneute Begutachtung im Hinblick auf seine Dienst- und Verwendungsfähigkeit unterblieben sei, obwohl sich die Ärzte der Bundeswehr diesbezüglich nicht zu einer abschließenden Stellungnahme befähigt gesehen hätten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Entlassungsbescheides vom 31. Juli 2009 sowie des Beschwerdebescheides vom 23. November 2009 zu verpflichten, seinen Antrag auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass über die Rückforderung von Aufwendungen der Bundeswehr im Rahmen des Studiums des Klägers in einem weiteren Verfahren entschieden werde.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2. Juni 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Abänderung der Entlassungsverfügung, weil ein wegen Ungeeig-netheit entlassener Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgebührnissen gemäß § 11 Soldatenversorgungsgesetz – SVG – hat. Hinzu kommt, dass der Kläger infolge der Entlassung wegen Ungeeignetheit einer möglichen Rückforderung der entstandenen Kosten des Studiums gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Soldatengesetz – SG – ausgesetzt ist. Zwar stellte das Personalamt der Bundeswehr bereits in einem Vermerk vom 30. Januar 2009 fest, dass keine Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Hinblick auf die angenommene Nichteignung vorlägen, so dass die Regressvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG hiernach nicht erfüllt wären. Dieser Vermerk ist nach dem Vortrag des Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung indessen kein Verzicht auf etwaige Rückforderungen, die in einem weiteren Verfahren zu prüfen seien.
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Die Klage ist auch begründet. Die Entlassung des Klägers aus dem Dienst der Bundeswehr wegen Ungeeignetheit und die Ablehnung seines Antrages auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Ein Soldat auf Zeit kann nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignen wird, unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden.
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Es steht nicht fest, dass der Kläger als Sanitätsoffizier i.S.d. § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ungeeignet sein wird. Der Begriff der Eignung umfasst die geistigen, charakterlichen, fachlichen und körperlichen Eigenschaften. Bei der hier vorzunehmenden Prognoseentscheidung, ob sich der Kläger zum Sanitätsoffizier eignen wird, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, weshalb der Gesetzgeber dem Dienstherrn einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum eingeräumt hat. Infolge dessen darf das Gericht die Beurteilung der Beklagten, ob sich der Kläger zum Sanitätsoffizier eignen wird, nur darauf überprüfen, ob der Begriff der Eignung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1969 – BVerwG VIII C 63.66 –, BVerwGE 32, 237 [238 f.]; Vogelsang, in: Fürst, GKÖD, Band I, Yk § 55 Rn. 8).
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Gemessen daran erweist sich die Entlassung des Klägers wegen Ungeeignetheit als beurteilungsfehlerhaft, weil eine Überprüfung der sich aufdrängenden Umstände, die auch eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG rechtfertigen könnten, pflichtwidrig unterblieben ist.
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Ein Soldat auf Zeit ist gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 SG wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, oder wenn auf Grund seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist. Die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und die Entlassung wegen Ungeeignetheit infolge mangelnder gesundheitlicher oder körperlicher Leistungsfähigkeit stehen dabei nicht in einer bestimmten Rangfolge oder einem Spezialitätsverhältnis zueinander.
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Erfüllt ein Sanitätsoffizier-Anwärter aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht die Anforderungen, die an einen Sanitätsoffizier gestellt werden, muss der Dienstherr deshalb sorgfältig und unter Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Entscheidung darüber treffen, ob der Soldat dienstunfähig oder ungeeignet und deshalb nach § 55 Abs. 2 SG oder nach § 55 Abs. 4 SG zu entlassen ist.
- 29
Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG als auch die für eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vor, kann es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 31 SG wegen der für den Soldaten günstigeren Rechtsfolgen gebieten, ihn wegen Dienstunfähigkeit anstatt wegen Ungeeignetheit aus dem Dienst zu entlassen (offen gelassen von VG Würzburg, Beschluss vom 9. März 2005 – W 1 S 04.1552 –, juris, Rn. 25).
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Die Verpflichtung, im Rahmen des Entlassungsverfahrens bei entsprechenden Anhaltspunkten zu überprüfen, ob alternativ zur Entlassung wegen Ungeeignetheit auch eine wegen Dienstunfähigkeit in Betracht kommt und vorzuziehen ist, besteht aber nicht nur, wenn lediglich körperliche oder gesundheitliche Mängel vorliegen, sondern auch dann, wenn die Nichterfüllung der Anforderungen sowohl auf gesundheitlichen als auch auf fachlichen Gründen beruht. Dann nämlich muss der Dienstherr entscheiden, ob die gesundheitlichen Gründe die fachlichen Defizite derart überwiegen, dass der Soldat wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen ist und nicht wegen mangelnder Eignung. Darüber muss der Dienstherr schon deshalb Klarheit gewinnen, weil ein Soldat auf Zeit bei Dienstunfähigkeit zwingend zu entlassen ist, wohingegen seine Entlassung im Falle der Ungeeignetheit in das (intendierte) Ermessen des Dienstherrn gestellt ist.
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Geht der Dienstherr sich aufdrängenden, greifbaren Anhaltspunkten für eine Dienstunfähigkeit i.S.d. § 55 Abs. 2 SG nicht nach, hat dies indessen nicht erst die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zur Folge. Vielmehr führt die insoweit unzureichende Sachverhaltserforschung bereits zur Fehlerhaftigkeit der Eignungsbeurteilung, weil der Dienstherr nicht sämtliche für die Bewertung der Eignung relevanten Umstände eingestellt und infolge dessen fehlerhaft zur Annahme der Nichteignung gelangt ist.
- 32
Die Verpflichtung zur Überprüfung der hier ebenfalls in Betracht kommenden Dienstunfähigkeit ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch entfallen, dass noch kein förmliches Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 4 SG eingeleitet worden war. Dass die Dienstunfähigkeit noch nicht i.S.d. § 44 Abs. 4 Satz 1 SG festgestellt ist, entbindet nicht von der Notwendigkeit, Anhaltspunkten hierfür zunächst einmal nachzugehen. Dieser Auffassung war offenkundig auch das Personalamt der Bundeswehr, als es auf Grundlage der Stellungnahme des Klägers vom 15. Januar 2009 und des fachärztlichen Attestes des Dr. K… vom 28. November 2008 eine ärztliche Untersuchung des Klägers auf seine Dienstfähigkeit für erforderlich gehalten und den Beratenden Arzt mit einer entsprechenden Untersuchung beauftragt hat.
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Ob der Kläger seine Mitwirkung an der in Auftrag gegebenen militärärztlichen Untersuchung zu Unrecht verweigert hatte und die Beklagte deshalb zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Entlassungsbescheides von seiner Ungeeignetheit ausgehen durfte, bedarf hier keiner Erörterung. Denn jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte die Beklagte der nach dem nervenärztlichen Attest im Raum stehenden Dienstunfähigkeit nachgehen müssen, weil sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich mit einer ärztlichen Untersuchung im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit einverstanden und von sich aus die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat.
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Soweit diese Prüfung mit dem Hinweis darauf unterblieben ist, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Beurteilungsspielraum der Disziplinarvorgesetzten zu beachten und die Überprüfung der Entlassung im Beschwerdeverfahren auf eine Rechtsprüfung beschränkt sei, hat die Beschwerdestelle bereits einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt. Ist – wie hier gemäß § 82 Abs. 1 SG – für die Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, tritt das Beschwerdeverfahren nach § 23 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung – WBO – an die Stelle des Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Widerspruchsbehörde die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist – anders als das zur Beachtung eines Beurteilungsspielraums verpflichtete Gericht – nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Vielmehr muss sie auch von der ihr zustehenden Beurteilungsermächtigung Gebrauch machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 28/98 –, juris, Rn. 29 f.). Auf eine den Disziplinarvorgesetzten des Klägers vorbehaltene wertende Erkenntnis der Ungeeignetheit kann sich die Beschwerdestelle auch deshalb nicht zurückziehen, weil das Personalamt der Bundeswehr hier nicht nur über die Beschwerde entscheidet, sondern gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 SG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 18. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2495) bereits über die Entlassung des Soldaten und damit über die Festlegung der Entlassungsgründe.
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Die Prüfung der Dienstfähigkeit und einer etwaigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 SG durfte hier auch nicht deshalb unterbleiben, weil diese Frage bereits im Ausgangsverfahren geklärt gewesen wäre. Anders als im Beschwerdebescheid ausgeführt, haben sich die Ärzte der Bundeswehr zur Frage der Dienstfähigkeit noch nicht abschließend geäußert, weil sie sich hierzu mangels Untersuchung des Klägers außerstande gesehen haben. Infolge der ausdrücklich erklärten Mitwirkungs- und Untersuchungsbereitschaft des Klägers hätte der sich aufdrängenden Frage der Dienstfähigkeit im Beschwerdeverfahren nunmehr nachgegangen und die unterbliebene Untersuchung nachgeholt werden müssen. Weil dies pflichtwidrig unterlassen wurde, liegt der Annahme der Nichteignung ein unzureichend erforschter Sachverhalt zugrunde, so dass die verfügte Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG rechtswidrig ist.
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Wenngleich die Beklagte hinsichtlich des Begriffs der Dienstunfähigkeit i.S.d. §§ 55 Abs. 2, 44 Abs. 3 SG keinen Beurteilungsspielraum hat (Vogelsang, a.a.O., Rn. 4), darf das Gericht hier ausnahmsweise nicht selbst über die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit entscheiden. Anderenfalls würde es in der hier inmitten stehenden Konstellation zugleich eine Entscheidung über die Eignung des Klägers i.S.d. § 55 Abs. 4 SG treffen, wozu es indessen wegen der der Beklagten insoweit zustehenden Beurteilungsermächtigung nicht berechtigt ist.
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Vielmehr muss diese selbst der im Raum stehenden Dienstunfähigkeit nachgehen und entscheiden, ob die so gewonnenen Erkenntnisse noch die Annahme der Ungeeignetheit rechtfertigen oder ob der Kläger wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.
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Beschluss
- 41
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.266,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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Annotations
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
- 1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.
(5) Beihilfe wird nicht gewährt
- 1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und - 2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.
(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.
(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass
- 1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt, - 2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist, - 3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann, - 4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und - 5.
die Kosten nachgewiesen werden.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.
(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.
(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Einer Ernennung bedarf es
- 1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung), - 2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung), - 3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.