Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 20. Juli 2017 - 6 B 1496/17 HGW

published on 20.07.2017 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 20. Juli 2017 - 6 B 1496/17 HGW
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 13.649,46 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung.

2

Der Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zuletzt 5 Jahren und 2 Monaten. Er wurde zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung als Feldwebelanwärter auf dem Dienstposten eines Stabsunteroffiziers in der 4. Kompanie des Jägerbataillons 413 in A-Stadt verwendet.

3

Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen charakterlicher Nichteignung gemäß § 55 Abs. 4 Soldatengesetz (SG). Die Antragstellerin begründete ihre Entscheidung mit mehrmaligem verspätetem Erscheinen des Antragstellers zum Dienst und einer schleppenden Aufgabenerledigung trotz Ermahnung. Darüber hinaus würde der Antragsteller sich nicht in erforderlicher Weise mit dem Bild eines Feldwebels identifizieren. Er sei diesbezüglich mehrfach angesprochen und geahndet worden. Trotzdem habe er sein Verhalten nicht abgestellt.

4

Belastende psychische Probleme seien vorliegend bei lebensnaher Betrachtung nicht der Grund für das Fehlverhalten. Diese würden zu einer Schlaflosigkeit, nicht jedoch zu dem zunächst geltend gemachten besonders tiefen Schlaf führen.

5

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 28. Juni 2017 Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Entlassungsverfügung bis zur Beschwerdeentscheidung.

6

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründete er damit, dass er erhebliche gesundheitliche Probleme habe. Zum Nachweis legte er einen vorläufigen Arztbrief des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 26. Juni 2017 sowie einen Bescheid des Landesamts für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 6. Mai 2009 vor. Der Antragsteller behauptete, dass das ihm vorgeworfene Verhalten nicht Ausdruck charakterlicher Mängel, sondern vielmehr krankheitsbedingt sei.

7

Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der sofortige Vollzug der Entlassungsverfügung sei im öffentlichen Interesse der Bundeswehr dringend geboten. Es sei mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr nicht vereinbar, Soldaten auf Zeit, die charakterlich nicht zum Soldaten geeignet seien, auch nur vorübergehend bei den Streitkräften zu belassen. Die Personalführung der Bundeswehr dürfe nicht daran gehindert werden, für eine adäquate Regeneration des Dienstpostens zu sorgen.

8

Die Antragsgegnerin trug weiter vor, dass eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nur dann vorzuziehen sei, wenn sie auf den selben Gründen beruhe, wie die Entlassung wegen Nichteignung. Dies sei nicht der Fall.

9

Am 10. Juli 2017 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

10

Er beruft sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren. Vertiefend trägt er vor, dass eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit einer Entlassung wegen Nichteignung vorgehe.

11

Eine Aussetzung der Vollziehung sei auch deswegen angezeigt, da der Antragsteller mit Ablauf des 15. Juli 2017 im Kameradenkreis als unehrenhaft entlassen gelte. Diese Schmach könne auch nicht durch eine spätere gerichtliche Rehabilitation wieder gut gemacht werden.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 28. Juni 2017 gegen die Entlassungsverfügung vom 31. Mai 2017 wird anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Sie verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid und verweist darauf, dass der Antragsteller im Fall eines späteren Obsiegens so gestellt würde, als sei er nie entlassen worden.

17

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

18

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

19

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragsgegners, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt.

20

Maßstab der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung sind dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Stellt sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Ergibt die Prüfung hingegen eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung, so überwiegt in der Regel das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Güterabwägung, die danach zu treffen ist, welche möglichen Folgen der gerichtlichen Entscheidung schwerer wiegen: Diejenigen, die den Antragsteller im Falle einer Ablehnung seines Eilantrages bei einem Obsiegen in der Hauptsache treffen, oder diejenigen, die bei einer Stattgabe des Eilantrags die Öffentlichkeit für den Fall eines späteren Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache treffen.

21

Dies vorausgesetzt hat das Begehren keinen Erfolg.

22

Der Antragsteller wird im Rahmen eines gegebenenfalls folgenden Hauptsacheverfahrens voraussichtlich unterliegen.

23

Das Gericht hat gegen die Beurteilung der charakterlichen Ungeeignetheit des Antragstellers keine rechtlichen Bedenken.

24

Nach § 55 Abs. 4 SG soll ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet und als Soldat auf Zeit tätig ist, entlassen werden. Die mangelnde Eignung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum handelt. Überprüfbar ist folglich nur, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Einen derartigen Beurteilungsfehler kann das Gericht nicht erkennen.

25

Der Antragsteller hat sich nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Entlassungsbescheides mehrfach, zumindest sechs Mal, bei Dienstantritt verspätet. Darüber hinaus hat er ihm zugewiesene Aufgaben nur schleppend erledigt. Die Antragsgegnerin wertet dies als charakterlichen Mangel, der den Antragsteller als Feldwebel und damit als Führungsperson ungeeignet macht.

26

Dafür, dass die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere folgt das Gericht den Darlegungen des Antragstellers nicht, wonach die benannten Verfehlungen nicht Folge charakterlicher Mängel, sondern einer psychischen Erkrankung sind. Derartige Folgen der Erkrankung sind dem vorläufigen Arztbrief des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 26. Juni 2017 nicht zu entnehmen. Dieser gibt damit der Antragsgegnerin auch keinen hinreichenden Anlass weitere Nachforschungen bezüglich der Erkrankung des Antragstellers anzustellen. Die Antragsgegnerin darf daher davon ausgehen, dass das vom Antragsteller gezeigte Verhalten auf seiner charakterlichen Disposition beruht und keinen Krankheitswert hat.

27

Darüber hinaus geht der Arztbrief auch nach der zusätzlichen psychischen Belastung durch die Entlassungsverfügung lediglich von einer minimalen depressiven Symptomatik bei durchschnittlicher Gesamtbelastung aus. Er stellt insbesondere auf die Belastung durch das Entlassungsverfahren ab. Eine Einschätzung gerade auch in Bezug auf die Dienstfähigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfehlungen ist nicht gegeben.

28

Gegenteilige Erkenntnisse bringt auch der vorgelegte Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 6. Mai 2009 nicht.

29

Aus diesem ergibt sich zwar, dass der Antragsteller einen Grad der Behinderung von 30 % hat und die Sehbehinderung auf Verhaltensstörungen beruht. Ebenfalls ergibt sich aber, dass diese Beeinträchtigung bereits seit 2006 besteht. Das vom Antragsteller gezeigte Fehlverhalten datiert dagegen erst ab dem 21. September 2016 und ist damit gerade nicht Ausdruck der Beeinträchtigung.

30

Die bloße Erkenntnis, dass der Antragsteller unabhängig von seiner charakterlichen Ungeeignetheit auch erkrankt ist, führt nicht dazu, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Tatbestand des § 55 Abs. 4 SG unvollständig ermittelt wurde.

31

Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Insbesondere hat die Beklagte das ihr nach § 55 Abs. 4 S. 1 SG eingeräumte Ermessen nicht überschritten. In Satz 2 der Vorschrift wird das Ermessen bereits auf Tatbestandsebene dahin konkretisiert, dass u.a. ein Feldwebelanwärter bei mangelnder Eignung entlassen werden soll, als milderes Mittel jedoch grundsätzlich eine Zurückversetzung erfolgen soll, sofern der Soldat zuvor in einer anderen Laufbahn eingesetzt worden ist.

32

Die Tatsache, dass möglicherweise auch eine Entlassung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, schränkt das Ermessen der Antragsgegnerin nicht derart ein, dass sie verpflichtet wäre eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG zu unterlassen.

33

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung ist die letzte behördliche Entscheidung. Diese steht derzeit noch aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind die Feststellungen des Arztbriefes zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der Antragsteller gegebenenfalls auch wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden könnte.

34

Jedenfalls dann, wenn der Dienstherr vor Erlass einer Entlassungsverfügung keine Kenntnis vom Vorliegen einer möglichen Dienstunfähigkeit hat und spätere Erkenntnisse die sichere Beurteilung des Entlassungsgrundes nicht in Frage stellen, ist der Dienstherr nicht gehalten zu erforschen, ob gegebenenfalls der günstigere Entlassungstatbestand des § 55 Abs. 2 SG erfüllt ist.

35

Ein genereller Vorrang der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 SG gegenüber der Entlassung wegen Nichteignung nach § 55 Abs. 4 SG besteht nicht (a.A. VG Neustadt (Weinstraße) Urteil vom 2. Juni 2010, 3 K 1415/09.NW, juris; offen gelassen: VG Würzburg, Beschluss vom 9. März 2005, W 1 S 04.1552, juris). Die Entlassungstatbestände des § 55 SG stehen selbständig nebeneinander (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. April 2011, 10 A 11233/10, auf das Urteil des VG Neustadt (Weinstraße), a.a.O.,Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981, 2 C 47.78, ZBR 1981, S. 324).

36

Zwar intendiert der Gesetzgeber, dass eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 SG und eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG einer Entlassung wegen Nichteignung nach § 55 Abs. 4 SG vorzuziehen ist (BT- Drs. 14/4062, S. 23). Voraussetzung hierfür ist aber auch nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Nichteignung auf einem der in § 55 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SG benannten Gründen beruht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

37

Gegen einen generellen Vorrang einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit spricht jedenfalls die Zielrichtung bzw. der Schutzzweck des § 55 Abs. 4 SG. Dieser soll die Bundeswehr davor schützen Dienstposten mit Anwärtern zu besetzen, die nicht dazu geeignet sind das angestrebte Laufbahnziel zu erreichen. Diese soll die Gelegenheit haben, einen ungeeigneten Soldaten zu entlassen, um den Dienstposten mit einem geeigneten Bewerber besetzen zu können. Ein Schutz des Soldaten ist gerade nicht damit angestrebt.

38

Eine Entlassung des Soldaten auf der Grundlage der sicheren Feststellung des Tatbestandes der Nichteignung ist daher zumindest so lange ermessensfehlerfrei, wie nicht ein anderer Tatbestand ebenso sicher erfüllt ist. Der eingeschränkte Ermessensspielraum der Antragsgegnerin ist vornehmlich im öffentlichen Interesse wahrzunehmen. Dem entspricht auch, dass ein Soldat gemäß § 55 Abs. 4 S. 3 SG nicht entlassen werden soll, wenn eine Rückführung in eine vorherige Laufbahn möglich ist. In diesem Fall können Interessen des Soldaten berücksichtigt werden unter gleichzeitiger Wahrung des öffentlichen Interesses an der Besetzung der Bundeswehr mit geeignetem Personal.

39

Auch mit dieser Frage hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der Akten befasst und im Ergebnis mit der Erwägung abgelehnt, dass der Antragsteller, der bereits den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers hat, aufgrund des gezeigten Verhaltens nicht als Führungs- und Ausbildungspersonal geeignet sei. Darüber hinaus war der Antragsteller bereits im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers, weswegen er nicht mehr in die Laufbahn der Mannschaften rückgeführt werden konnte, § 55 Abs. 4 Satz 3 SG i.V.m. § 3 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten.

40

Ob der Vorrang einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit gegenüber einer Entlassung wegen Nichteignung gegebenenfalls anders beurteilt werden muss, wenn zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung evident ist, dass der Soldat jedenfalls auch wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen sei (so OVG Koblenz, a.a.O.), lässt die Kammer ausdrücklich offen.

41

Aus dem vorläufigen Arztbrief vom 26. Juni 2017 ergeben sich Anhaltspunkte für die Einleitung eines Verfahrens zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit. Die insoweit nötigen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers und den dienstlichen Auswirkungen muss die Antragsgegnerin derzeit noch feststellen. Ein entsprechendes Verfahren ist noch nicht eingeleitet. Ob der Antragsteller tatsächlich Dienstunfähig im Sinne des § 55 Abs. 2 SG ist, steht daher noch nicht sicher fest.

42

Ist damit die Entlassungsverfügung vom 26. Oktober 2016 offensichtlich rechtmäßig, so fällt auch die über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache hinausgehende Inte-ressen- und Folgenabwägung, zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse, den Antragsteller unmittelbar aus dem Dienstverhältnis zu entlassen, überwiegt sein privates Interesse an einem vorübergehenden Verbleiben in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

43

Selbst wenn man dazu käme, dass die Erfolgsaussichten eines gedachten Hauptsacheverfahrens wegen des ärztlichen Briefes als offen einzuschätzen wären, wäre der Antrag abzulehnen gewesen.

44

Bei einer dann gebotenen Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt letzteres.

45

Das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug ist darin begründet, dass diese den Dienstposten umgehend neu besetzen will. Demgegenüber würde der Antragsteller bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren so gestellt werden, als sei er nie entlassen worden. Ein derartiges Urteil würde auch den Antragsteller in Bezug auf eine scheinbar unehrenhafte Entlassung rehabilitieren. Im Übrigen ist eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG nicht als unehrenhafte Entlassung zu sehen. Der Prognose der Nichteignung lässt nicht zwingend auf ein Fehlverhalten des Soldaten schließen. Vielmehr kann gerade auch eine gesundheitliche Nichteignung, welche noch nicht ausreichend ist für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 SG, hinreichender Entlassungsgrund sein.

46

Letztlich ist die Entlassung Folge seines in den persönlichen Verantwortungsbereich fallenden Verhaltens. Er hat sich freiwillig zum Dienst verpflichtet und sich damit zur Einhaltung der strengen Dienstpflichten der Bundeswehr unterworfen. Die Folgen von wiederholten Pflichtverstößen waren ihm bekannt und wurden ihm wiederholt verdeutlicht. Unzumutbare Folgen wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller mehr als einen Monat Zeit hatte, sich auf die Situation einzustellen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 GKGi.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 15.04.2011 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 2. Juni 2010 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der K
published on 02.06.2010 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Entlassungsbescheides vom 31. Juli 2009 sowie des Beschwerdebescheides vom 23. November 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter Beachtung der Rechtsau
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.


Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Entlassungsbescheides vom 31. Juli 2009 sowie des Beschwerdebescheides vom 23. November 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Abänderung eines Entlassungsbescheides dahingehend, dass er nicht wegen Ungeeignetheit, sondern wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

2

Er war seit dem 1. Oktober 2002 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten tätig und wurde am 1. Juli 2004 in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Sanitätsoffizier-Anwärter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Ab dem 2. Oktober 2004 war er zum Studium der Humanmedizin an der Universität Saarbrücken/Homburg beurlaubt. Zuletzt stand er im Rang eines Leutnants (SanOA).

3

In der Folgezeit beantragte er insgesamt fünf Zusatzsemester. Im Sommersemester bestand er die Wiederholungsklausur Biochemie nicht und beantragte deshalb ein erstes, leistungsbedingtes Zusatzsemester. Nachdem er die Wiederholungsklausur bestanden hatte, fiel er im Sommersemester sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Teil durch den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum) und beantragte ein zweites, leistungsbedingtes Zusatzsemester. Im Oktober 2007 beantragte er ein drittes, diesmal gesundheitsbedingtes Zusatzsemester, weil er aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen sei, am zweiten Tag den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung anzutreten. Diese drei Zusatzsemester wurden jeweils bewilligt.

4

Im Februar 2008 bestand der Kläger den mündlichen Teil des Physikums, nicht aber den schriftlichen, weshalb er im Mai 2008 ein viertes, leistungsbedingtes Zusatzsemester beantragte. In einem daraufhin zur Erforschung der Hintergründe für die Anträge auf Bewilligung leistungsbedingter Zusatzsemester geführten Personalgespräch gab er an, dass er die Ursache für seinen Misserfolg hauptsächlich in dem „Multiple-Choice-System“ sehe. Gerade bei einfachen Fragen habe er etwas überlesen und deshalb falsche Antworten gegeben. Zur Vorbereitung auf das Physikum habe er mehrfach verschiedene Repetitorien und unter erheblichem finanziellen Aufwand den „Medi-Learn-Kurs“ in M… besucht. Gesundheitliche Einschränkungen oder Belastungen im persönlichen Umfeld machte er nicht geltend. Die Entscheidung über die Bewilligung des vierten Zusatzsemester stellte die Beklagte bis zur Vorlage des Ergebnisses des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im August 2008 zurück.

5

Nachdem der Kläger den schriftlichen Teil des Physikums im Herbst 2008 krankheitsbedingt nicht ablegen konnte, beantragte er bei dem Landesprüfungsamt des Saarlandes den krankheitsbedingten Rücktritt von der Prüfung. Daraufhin bat das Personalamt der Bundeswehr den Beratenden Arzt um Stellungnahme zur Überprüfung der Studier- und Prüfungsfähigkeit des Klägers sowie um Bewertung der Anerkennung eines krankheitsbedingten Zusatzsemesters.

6

Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 19. November 2008 aus, dass die Verwendungsfähigkeit des Klägers derzeit eingeschränkt sei. Eine langfristige Prognose hänge vom Ergebnis der derzeit laufenden Therapie ab. Aus militärärztlicher Sicht sei die Studier- und Prüffähigkeit wahrscheinlich noch mehr als ein halbes Jahr eingeschränkt. Eine langfristige Beurteilung der Verwendungsfähigkeit könne noch nicht erfolgen. Die Anerkennung eines krankheitsbedingten Zusatzsemesters werde befürwortet.

7

Am 15. Dezember 2008 leitete das Personalamt der Bundeswehr die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis wegen Nichteignung zum Sanitätsoffizier ein. Wegen der vom Beratenden Arzt festgestellten Einschränkung der Studier- und Prüfungsfähigkeit sei der Kläger nicht mehr geeignet. Der Median der mittleren Fachstudiendauer im Fach Humanmedizin liege im Bundesdurchschnitt bei 12,9 Semestern bzw. bei 12,6 Semestern an der Universität Saarbrücken/Homburg. Der Kläger benötige wegen fehlender Leistungsnachweise in Grundlagengebieten und wegen des zweimaligen Nichtbestehens des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bereits vor Ablauf eines Drittels der Mindeststudiendauer mindestens sechs Zusatzsemester, die er im weiteren Studienverlauf nicht mehr kompensieren könne.

8

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 wurde der Kläger von der beabsichtigten Entlassung in Kenntnis gesetzt und am 18. Dezember 2008 hierzu angehört. Auf die Anhörung der Vertrauensperson verzichtete er.

9

In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2009 führte er aus, dass eine Nichteignung im Sinne des Soldatengesetzes bei ihm nicht gegeben sei. Vielmehr liege eine truppenärztlich festgestellte temporäre Dienstunfähigkeit vor, wegen derer er sein Studium nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit habe absolvieren können. Ferner berief er sich auf ein Attest des vom Truppenarzt bestimmten Facharztes – Arzt für Neurologie und Psychiatrie – Dr. K… vom 28. November 2008, wonach er – der Kläger – aus nervenärztlicher Sicht dienstunfähig sei.

10

Vor diesem Hintergrund hielt das Personalamt der Bundeswehr eine erneute Prüfung der Dienstfähigkeit für erforderlich und bat mit Schreiben vom 26. Februar 2009 den Beratenden Arzt um Stellungnahme zur Überprüfung der Dienstfähigkeit sowie der Studier- und Prüfungsfähigkeit des Klägers und zur Notwendigkeit der Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens.

11

Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 teilte der Beratende Arzt mit, dass der Kläger seine Mitwirkung an einer militärärztlichen Begutachtung verweigert habe. Der Untersuchungsauftrag sei nach Angaben des Klägers über seinen Anwalt zu stellen, der indessen keine weitere Begutachtung für erforderlich halte und davon abrate. Bis zur Vorlage der in Auftrag gegebenen militärärztlichen Begutachtung könne er sich nicht weiter zur Verwendungsfähigkeit des Klägers äußern.

12

Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 wurde der Kläger wegen mangelnder Eignung aus dem Dienst mit Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tag der Zustellung des Bescheides, entlassen. Er habe die Pflicht zum Abschluss der Ausbildung zum Arzt innerhalb der nach der Approbations- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Mindeststudienzeit nicht erfüllt. Erhebliche und persistierende Leistungsdefizite hätten zusammenfassend einen bedeutsamen ungünstigen Prognosefaktor für den weiteren Verlauf seines Medizinstudiums dargestellt. Es sei nicht wahrscheinlich, dass es im weiteren Verlauf zu keinen Verzögerungen mehr kommen werde. Die Verzögerungen hätten maßgeblich auf erheblichen Leistungsdefiziten beruht. Eine Dienstunfähigkeit sei nicht feststellbar gewesen.

13

Mit seiner hiergegen am 11. August 2009 eingelegten Beschwerde brachte der Kläger vor, dass der nicht rechtzeitige Studienabschluss überwiegend gesundheitliche Gründe gehabt habe, weshalb er, wie auch der Facharzt Dr. K… festgestellt habe, wegen Dienstunfähigkeit und nicht wegen mangelnder Eignung zu entlassen sei. Ebenso habe der Beratende Arzt zu keinem Zeitpunkt die Dienstunfähigkeit ausgeschlossen. Außerdem habe er – der Kläger – sich der militärärztlichen Begutachtung nicht verweigert, sondern lediglich um eine schriftliche Einweisung gebeten, um den Inhalt der Untersuchung zu erfahren. Er sei nach wie vor bereit, sich im Hinblick auf seine Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, wozu er die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens anbot.

14

Mit Beschwerdebescheid vom 23. November 2009 wurde die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter in der Erwartung eingestellt werde, dass er später seinen Dienst als Sanitätsoffizier verrichte. Inwieweit ein Laufbahnanwärter geeignet sei, obliege der Feststellung durch seine unmittelbaren militärischen Vorgesetzten, denen insoweit ein auch von der Beschwerdestelle zu beachtender Beurteilungsspielraum zustehe. Soweit danach die Entlassungsverfügung im Beschwerdeverfahren einer Überprüfung zugänglich sei, sei sie nicht zu beanstanden. Für eine erneute Begutachtung der Verwendungs- und Dienstfähigkeit des Klägers bestehe kein Anlass. Die Gutachten der Ärzte der Bundeswehr seien insoweit abschließend.

15

Nach Zustellung des Beschwerdebescheides am 24. November 2009 hat der Kläger am 23. Dezember 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Beschwerdeverfahren eine erneute Begutachtung im Hinblick auf seine Dienst- und Verwendungsfähigkeit unterblieben sei, obwohl sich die Ärzte der Bundeswehr diesbezüglich nicht zu einer abschließenden Stellungnahme befähigt gesehen hätten.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Abänderung des Entlassungsbescheides vom 31. Juli 2009 sowie des Beschwerdebescheides vom 23. November 2009 zu verpflichten, seinen Antrag auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass über die Rückforderung von Aufwendungen der Bundeswehr im Rahmen des Studiums des Klägers in einem weiteren Verfahren entschieden werde.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2. Juni 2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Abänderung der Entlassungsverfügung, weil ein wegen Ungeeig-netheit entlassener Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgebührnissen gemäß § 11 Soldatenversorgungsgesetz – SVG – hat. Hinzu kommt, dass der Kläger infolge der Entlassung wegen Ungeeignetheit einer möglichen Rückforderung der entstandenen Kosten des Studiums gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Soldatengesetz – SG – ausgesetzt ist. Zwar stellte das Personalamt der Bundeswehr bereits in einem Vermerk vom 30. Januar 2009 fest, dass keine Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Hinblick auf die angenommene Nichteignung vorlägen, so dass die Regressvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG hiernach nicht erfüllt wären. Dieser Vermerk ist nach dem Vortrag des Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung indessen kein Verzicht auf etwaige Rückforderungen, die in einem weiteren Verfahren zu prüfen seien.

23

Die Klage ist auch begründet. Die Entlassung des Klägers aus dem Dienst der Bundeswehr wegen Ungeeignetheit und die Ablehnung seines Antrages auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

24

Ein Soldat auf Zeit kann nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignen wird, unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden.

25

Es steht nicht fest, dass der Kläger als Sanitätsoffizier i.S.d. § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ungeeignet sein wird. Der Begriff der Eignung umfasst die geistigen, charakterlichen, fachlichen und körperlichen Eigenschaften. Bei der hier vorzunehmenden Prognoseentscheidung, ob sich der Kläger zum Sanitätsoffizier eignen wird, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, weshalb der Gesetzgeber dem Dienstherrn einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum eingeräumt hat. Infolge dessen darf das Gericht die Beurteilung der Beklagten, ob sich der Kläger zum Sanitätsoffizier eignen wird, nur darauf überprüfen, ob der Begriff der Eignung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1969 – BVerwG VIII C 63.66 –, BVerwGE 32, 237 [238 f.]; Vogelsang, in: Fürst, GKÖD, Band I, Yk § 55 Rn. 8).

26

Gemessen daran erweist sich die Entlassung des Klägers wegen Ungeeignetheit als beurteilungsfehlerhaft, weil eine Überprüfung der sich aufdrängenden Umstände, die auch eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG rechtfertigen könnten, pflichtwidrig unterblieben ist.

27

Ein Soldat auf Zeit ist gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 SG wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, oder wenn auf Grund seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist. Die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und die Entlassung wegen Ungeeignetheit infolge mangelnder gesundheitlicher oder körperlicher Leistungsfähigkeit stehen dabei nicht in einer bestimmten Rangfolge oder einem Spezialitätsverhältnis zueinander.

28

Erfüllt ein Sanitätsoffizier-Anwärter aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht die Anforderungen, die an einen Sanitätsoffizier gestellt werden, muss der Dienstherr deshalb sorgfältig und unter Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Entscheidung darüber treffen, ob der Soldat dienstunfähig oder ungeeignet und deshalb nach § 55 Abs. 2 SG oder nach § 55 Abs. 4 SG zu entlassen ist.

29

Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG als auch die für eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vor, kann es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 31 SG wegen der für den Soldaten günstigeren Rechtsfolgen gebieten, ihn wegen Dienstunfähigkeit anstatt wegen Ungeeignetheit aus dem Dienst zu entlassen (offen gelassen von VG Würzburg, Beschluss vom 9. März 2005 – W 1 S 04.1552 –, juris, Rn. 25).

30

Die Verpflichtung, im Rahmen des Entlassungsverfahrens bei entsprechenden Anhaltspunkten zu überprüfen, ob alternativ zur Entlassung wegen Ungeeignetheit auch eine wegen Dienstunfähigkeit in Betracht kommt und vorzuziehen ist, besteht aber nicht nur, wenn lediglich körperliche oder gesundheitliche Mängel vorliegen, sondern auch dann, wenn die Nichterfüllung der Anforderungen sowohl auf gesundheitlichen als auch auf fachlichen Gründen beruht. Dann nämlich muss der Dienstherr entscheiden, ob die gesundheitlichen Gründe die fachlichen Defizite derart überwiegen, dass der Soldat wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen ist und nicht wegen mangelnder Eignung. Darüber muss der Dienstherr schon deshalb Klarheit gewinnen, weil ein Soldat auf Zeit bei Dienstunfähigkeit zwingend zu entlassen ist, wohingegen seine Entlassung im Falle der Ungeeignetheit in das (intendierte) Ermessen des Dienstherrn gestellt ist.

31

Geht der Dienstherr sich aufdrängenden, greifbaren Anhaltspunkten für eine Dienstunfähigkeit i.S.d. § 55 Abs. 2 SG nicht nach, hat dies indessen nicht erst die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zur Folge. Vielmehr führt die insoweit unzureichende Sachverhaltserforschung bereits zur Fehlerhaftigkeit der Eignungsbeurteilung, weil der Dienstherr nicht sämtliche für die Bewertung der Eignung relevanten Umstände eingestellt und infolge dessen fehlerhaft zur Annahme der Nichteignung gelangt ist.

32

Die Verpflichtung zur Überprüfung der hier ebenfalls in Betracht kommenden Dienstunfähigkeit ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch entfallen, dass noch kein förmliches Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 4 SG eingeleitet worden war. Dass die Dienstunfähigkeit noch nicht i.S.d. § 44 Abs. 4 Satz 1 SG festgestellt ist, entbindet nicht von der Notwendigkeit, Anhaltspunkten hierfür zunächst einmal nachzugehen. Dieser Auffassung war offenkundig auch das Personalamt der Bundeswehr, als es auf Grundlage der Stellungnahme des Klägers vom 15. Januar 2009 und des fachärztlichen Attestes des Dr. K… vom 28. November 2008 eine ärztliche Untersuchung des Klägers auf seine Dienstfähigkeit für erforderlich gehalten und den Beratenden Arzt mit einer entsprechenden Untersuchung beauftragt hat.

33

Ob der Kläger seine Mitwirkung an der in Auftrag gegebenen militärärztlichen Untersuchung zu Unrecht verweigert hatte und die Beklagte deshalb zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Entlassungsbescheides von seiner Ungeeignetheit ausgehen durfte, bedarf hier keiner Erörterung. Denn jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte die Beklagte der nach dem nervenärztlichen Attest im Raum stehenden Dienstunfähigkeit nachgehen müssen, weil sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich mit einer ärztlichen Untersuchung im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit einverstanden und von sich aus die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat.

34

Soweit diese Prüfung mit dem Hinweis darauf unterblieben ist, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Beurteilungsspielraum der Disziplinarvorgesetzten zu beachten und die Überprüfung der Entlassung im Beschwerdeverfahren auf eine Rechtsprüfung beschränkt sei, hat die Beschwerdestelle bereits einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt. Ist – wie hier gemäß § 82 Abs. 1 SG – für die Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, tritt das Beschwerdeverfahren nach § 23 Abs. 1 WehrbeschwerdeordnungWBO – an die Stelle des Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Widerspruchsbehörde die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist – anders als das zur Beachtung eines Beurteilungsspielraums verpflichtete Gericht – nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Vielmehr muss sie auch von der ihr zustehenden Beurteilungsermächtigung Gebrauch machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 28/98 –, juris, Rn. 29 f.). Auf eine den Disziplinarvorgesetzten des Klägers vorbehaltene wertende Erkenntnis der Ungeeignetheit kann sich die Beschwerdestelle auch deshalb nicht zurückziehen, weil das Personalamt der Bundeswehr hier nicht nur über die Beschwerde entscheidet, sondern gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 SG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 18. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2495) bereits über die Entlassung des Soldaten und damit über die Festlegung der Entlassungsgründe.

35

Die Prüfung der Dienstfähigkeit und einer etwaigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 SG durfte hier auch nicht deshalb unterbleiben, weil diese Frage bereits im Ausgangsverfahren geklärt gewesen wäre. Anders als im Beschwerdebescheid ausgeführt, haben sich die Ärzte der Bundeswehr zur Frage der Dienstfähigkeit noch nicht abschließend geäußert, weil sie sich hierzu mangels Untersuchung des Klägers außerstande gesehen haben. Infolge der ausdrücklich erklärten Mitwirkungs- und Untersuchungsbereitschaft des Klägers hätte der sich aufdrängenden Frage der Dienstfähigkeit im Beschwerdeverfahren nunmehr nachgegangen und die unterbliebene Untersuchung nachgeholt werden müssen. Weil dies pflichtwidrig unterlassen wurde, liegt der Annahme der Nichteignung ein unzureichend erforschter Sachverhalt zugrunde, so dass die verfügte Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG rechtswidrig ist.

36

Wenngleich die Beklagte hinsichtlich des Begriffs der Dienstunfähigkeit i.S.d. §§ 55 Abs. 2, 44 Abs. 3 SG keinen Beurteilungsspielraum hat (Vogelsang, a.a.O., Rn. 4), darf das Gericht hier ausnahmsweise nicht selbst über die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit entscheiden. Anderenfalls würde es in der hier inmitten stehenden Konstellation zugleich eine Entscheidung über die Eignung des Klägers i.S.d. § 55 Abs. 4 SG treffen, wozu es indessen wegen der der Beklagten insoweit zustehenden Beurteilungsermächtigung nicht berechtigt ist.

37

Vielmehr muss diese selbst der im Raum stehenden Dienstunfähigkeit nachgehen und entscheiden, ob die so gewonnenen Erkenntnisse noch die Annahme der Ungeeignetheit rechtfertigen oder ob der Kläger wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen ist.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.266,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG).

42

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.



Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 2. Juni 2010 die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundeswehr steht, wendet sich gegen den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009, mit dem er wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes entlassen wurde.

2

Im Jahr 2002 verpflichtete er sich als Soldat auf Zeit, wurde in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Sanitätsoffizier-Anwärter übernommen und sodann zum Studium der Humanmedizin beurlaubt. Das Studium war schon bald für ihn mit Problemen verbunden. Im Sommersemester 2005, dem zweiten Studiensemester, konnte er den Leistungsnachweis im Praktikum der Biochemie nicht erbringen, da er die Klausur und deren erste Wiederholung nicht bestand. Im darauffolgenden Sommersemester 2006, dem vierten Studiensemester, scheiterte er wiederum bei der zweiten und dritten Wiederholung dieser Klausur. Im Wintersemester 2006/07, das ihm antragsgemäß als erstes – leistungsbedingtes – Zusatzsemester bewilligt wurde, bestand er die Klausur im Fach Biochemie in der vierten Wiederholung. Im Frühjahr 2007 nahm er am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teil, scheiterte aber sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Teil. Das erklärte der Kläger mit Nervosität und Schwierigkeiten mit der „Ankreuztechnik“. Daraufhin gewährte ihm das Personalamt der Bundeswehr das Sommersemester 2007 als zweites – leistungsbedingtes – Zusatzsemester. In der Wiederholung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im August („Herbst“) 2007 scheiterte er erneut, da er am zweiten Prüfungstag erkrankte und akut behandlungsbedürftig wurde. Später diagnostizierte man bei ihm eine akute Gastroenteritis (= Magen-Darm-Grippe, Brechdurchfall). Wegen dieser Erkrankung bewilligte die Beklagte dem Kläger das Wintersemester 2007/08 als ein weiteres – diesmal gesundheitsbedingtes – Zusatzsemester. Im März 2008 unternahm er den nächsten Versuch, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu bestehen. Diesmal bestand er den mündlichen Teil, scheiterte aber im schriftlichen Teil. Damit war die erste Wiederholungsprüfung im schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden.

3

Ohne dass es förmlich bewilligt war, studierte der Kläger im Sommersemester 2008, seinem achten Studiensemester, weiter. Im August 2008 brach er den schriftlichen Teil des Ersten Teils der Ärztlichen Prüfung wiederum aus gesundheitlichen Gründen ab. In dem amtsärztlichen Zeugnis heißt es dazu, der Kläger leide an einer „Anpassungsstörung infolge familiärer Belastungssituation“. Er sei prüfungsunfähig und klage glaubhaft über Schlafstörungen, Konzentrations-probleme und Panikattacken. Bei weiterer regelmäßiger Behandlung sei von der Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit innerhalb von sechs bis acht Wochen auszugehen. Daraufhin beantragte der Kläger das Sommersemester 2008 als viertes und das Wintersemester 2008/09 als fünftes Zusatzsemester.

4

Zur Frage der Studier- und Prüfungsfähigkeit des Klägers holte das Personalamt der Bundeswehr eine Stellungnahme des Beratenden Arztes ein. Dieser äußerte sich unter dem Datum des 19. November 2008 wie folgt:

5

Nach Einsicht in die vorliegenden Unterlagen stellt BerArzt PersBw fest, dass Lt (SanOA) H…. derzeit an einer Leistungsfunktions-störung leidet, die seine Studier- und Prüfungsfähigkeit momentan erheblich einschränkt. Er befindet sich derzeit in einer ambulanten Therapie, die voraussichtlich noch bis Mitte 2009 fortdauern wird. Aus truppenärztlicher Sicht ist die Verwendungsfähigkeit derzeit eingeschränkt, eine langfristige Prognose hängt vom Ergebnis der laufenden Therapie ab.

6

Aus militärärztlicher Sicht BerArzt PersABw ist die Studier- und Prüfungsfähigkeit derzeit und wahrscheinlich noch mehr als ein halbes Jahr eingeschränkt. Momentan kann aus militärärztlicher Sicht noch keine langfristige Beurteilung der Verwendungsfähigkeit von Lt (SanOA) H…. erfolgen. Die Anerkennung des beantragten krankheitsbedingten Zusatzsemesters wird aufgrund der vorliegen-den Unterlagen befürwortet.

7

In einer Stellung des Facharztes Dr. med. K…. vom 28. November 2008 heißt es nach einer ambulanten Untersuchung:

8

Eine sinnvolle Verwendung für den Patienten bei der Bundeswehr findet sich zurzeit nicht, das Studium ruht, er kommt nicht weiter, befindet sich zurzeit in einer emotionalen Krisensituation, insgesamt instabilen Situation, so dass ein weiteres Verbleiben in der Bundeswehr aufgrund der Instabilität nicht möglich ist (…) Aus nervenärztlicher Sicht besteht Dienstunfähigkeit.

9

Dies nahm das Personalamt der Bundeswehr zum Anlass, den Kläger unter dem 15. Dezember 2008 zu einer Entlassung wegen Nichteignung zum Sanitätsoffizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes anzuhören. Zur Begründung ist ausgeführt, er befinde sich zurzeit im 4. Fachsemester und habe damit fast ein Drittel der Mindeststudienzeit (richtig: Regelstudienzeit) absolviert. Denn die mittlere Fachstudiendauer im Fach der Humanmedizin betrage – bezogen auf alle medizinischen Fakultäten – 12,9 Studiensemester und – bezogen auf die medizinische Fakultät, bei der er eingeschrieben sei – 12,6 Studiensemester. Trotz des Ablaufs eines Drittels der Mindeststudienzeit (Regelstudienzeit) habe der Kläger nicht alle Leistungsnachweise in Grundlagengebieten erbracht und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zweimal nicht bestanden - und das, obwohl er sich im Wintersemester 2008/09 in dem (beantragten) fünften Zusatzsemester befinde.

10

Der Entlassung widersprach der Kläger mit der Begründung, er sei sehr wohl geistig und körperlich zum Sanitätsoffizier geeignet, bei ihm liege lediglich eine temporäre Dienstunfähigkeit vor. So habe der Facharzt Dr. med. K…. in seinen Berichten vom 7. und vom 28. November 2008 festgestellt, dass er sich zurzeit in einer emotionalen Krisensituation, in einer insgesamt instabilen Situation befinde, weswegen er aus nervenfachärztlicher Sicht dienstunfähig sei. Dr. med. K….. befürworte jedoch keine Entlassung wegen Nichteignung. Auch sein Betreuungsoffizier Oberfeldarzt Dr. med. L…., habe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt, die seine Entlassung begründen könnten. Allenfalls werde man annehmen können, dass seine Dienstunfähigkeit nicht temporär, sondern dauerhaft sei, dann sei er aber allenfalls wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes zu entlassen.

11

In der Folgezeit versuchte das Personalamt der Bundeswehr eine Vorstellung des Klägers bei einem Bundeswehrpsychiater zu erreichen. Dem hat sich der Kläger wiederholt verweigert und im Juni 2009 - nach Angaben des Beratenden Arztes der Bundeswehr - erklärt, er habe auf eine solche Vorstellung „keine Lust, er möchte einfach entlassen werden“.

12

Zur Frage der Verwendungsfähigkeit des Klägers erneut befragt, nahm der Beratende Arzt unter dem 2. Juli 2009 auf seine Stellungnahme vom 19. November 2008 Bezug und wies darauf hin, dass der Kläger eine militärärztliche Begutachtung ausdrücklich verweigert und mitgeteilt habe, der Untersuchungs-auftrag sei über seinen Rechtsanwalt zu stellen, dieser halte indessen keine weitere Untersuchung für erforderlich und rate ihm davon ab. Abschließend äußerte sich der Beratende Arzt dahingehend, sich bis zur Vorlage der in Auftrag gegebenen militärärztlichen Begutachtung nicht weiter zur Verwendungsfähigkeit des Klägers äußern zu können.

13

Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen fehlender Eignung zum Sanitätsoffizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes entlassen. Zur Begründung heißt es, es sei schon jetzt absehbar, dass er seine Pflicht als Sanitätsoffizier-Anwärter, die Ausbildung zum Arzt einschließlich aller Prüfungen und Praktika innerhalb der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit (Regelstudienzeit) abzuschließen, nicht werde erfüllen können. Seit dem zweiten Studiensemester habe der Kläger gravierende Probleme gehabt, die auf erheblichen Leistungsdefiziten beruht hätten. Es sei nicht wahrscheinlich, dass im weiteren Verlauf des Studiums keine Verzögerungen mehr aufträten, im Gegenteil sei zu befürchten, dass noch eine erhebliche Anzahl von Semestern nötig sei, um das Studium erfolgreich abzuschließen. Anders als die fehlende Eignung könne die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht festgestellt werden, zumal sich der Kläger einer militärärztlichen Begutachtung nicht unterzogen habe.

14

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgte der Kläger das Ziel, ihn nicht – wie geschehen – wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes, sondern vielmehr aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes zu entlassen. Zwar treffe es zu, dass er anfänglich Leistungsschwächen gezeigt habe, in der Folgezeit seien es aber vorwiegend gesundheitliche Gründe gewesen, die ihn am Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gehindert hätten. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. med. K…., die ihm aus nervennachärztlicher Sicht Dienstunfähigkeit bescheinigt habe. Demgegenüber habe der Beratende Arzt weder in seiner Stellungnahme vom 19. November 2008 noch in der vom 2. Juli 2009 seine Dienstunfähigkeit oder Dienstfähigkeit bejaht. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er sich einer militärärztlichen Untersuchung verweigert habe. Vielmehr habe er seine Mitwirkung davon abhängig gemacht, dass man ihn hierzu schriftlich auffordere. Dabei habe er sich auch nicht auf seinen Rechtsanwalt berufen, denn zu diesem Zeitpunkt sei er noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Dass diese Schilderung der Beklagten nicht richtig sei, ergebe sich auch daraus, dass er die Einholung eines medizinisch/psychiatrischen Sachverständigengut-achtens im vorliegenden Verfahren anbiete.

15

Die Beschwerde wies das Personalamt der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 23. November 2009 mit dem ergänzenden Hinweis zurück, eine weitere Begutachtung wie sie vom Kläger nunmehr angeregt werde, komme nicht in Betracht; die Gutachten und Stellungnahmen der Ärzte der Bundeswehr, insbesondere die des Beratenden Arztes, seien ausreichend und abschließend.

16

Daraufhin hat der Kläger mit der Klage sein Begehren weiter verfolgt.

17

Der Kläger hat beantragt,

18

unter Abänderung des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 sowie des Beschwerdebescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 23. November 2009 die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen

21

und hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide berufen.

22

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Die Entlassung sei rechtswidrig, weil nicht feststehe, dass der Kläger als Sanitätsoffizier i.S.d. § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes ungeeignet sei. Die Maßnahme sei beurteilungsfehlerhaft, weil eine Überprüfung der sich aufdrängenden Umstände, die auch eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes rechtfertigen könnten, pflichtwidrig unterblieben sei. Jedenfalls im Beschwerdeverfahren hätte die Beklagte der nach dem nervenfachärztlichen Attest Dr. K…. vom 28. November 2008 im Raum stehenden Dienstunfähigkeit des Klägers nachgehen müssen. Diese Frage sei von den Ärzten der Bundeswehr noch nicht abschließend geklärt worden und hätte im Beschwerdeverfahren noch geklärt werden können, weil sich der Kläger zu einer Untersuchung bereit erklärt habe und damit die zunächst unterbliebene Untersuchung hätte nachgeholt werden können.

23

Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers wegen Nichteignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes vor. Seine Nichteignung zum Sanitätsoffizier ergebe sich schon daraus, dass er das Medizinstudium mit Erfolg nicht in der vorgeschriebenen Zeit absolvieren und damit eine Laufbahnbahnvoraussetzung nicht schaffen könne, die für die Ernennung eines Soldaten als Sanitätsoffizier erforderlich sei. Fehl gehe demgegenüber die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, im Rahmen dieser Entscheidung über eine Entlassung des Klägers müssten auch noch die Voraussetzungen einer weiteren Norm, die ebenfalls eine Entlassung rechtfertigen würde, geprüft werden. Hierfür sei kein Raum. Ein solcher Prüfungsauftrag ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese Pflicht hemme nicht gleichsam den Dienstherrn, von einer ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen. Allenfalls ließen sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sekundärrechtliche Ansprüche des Soldaten gegenüber dem Dienstherrn ableiten, darum gehe es vorliegend aber nicht.

24

Die Beklagte beantragt,

25

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er stellt zunächst klar, dass er die Aufhebung des Entlassungsbescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 begehrt, aber mit einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit einverstanden ist. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil und verweist insbesondere darauf, dass die Beklagte offensichtlich selbst seine Dienstunfähigkeit erwogen und dann eine dementsprechende Untersuchung für geboten gehalten habe. Denn zwischen seiner Anhörung zur beabsichtigten Entlassung wegen Nichteignung und dem Erlass der Maßnahme hätten mehr als sieben Monate gelegen. Zudem habe er noch auf seine Verwendungsfähigkeit untersucht werden sollen. Diese Untersuchung habe er im Übrigen nicht verweigert, sondern sie lediglich von einer schriftlichen Anordnung abhängig gemacht. Eine solche sei aber zu keinem Zeitpunkt ergangen. Im Übrigen gelte der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch hier. Von diesen Erwägungen habe sich der Dienstherr stets, und damit auch im vorliegenden Fall, leiten zu lassen.

29

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Beschwerdevorgänge. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

31

Das Verwaltungsgericht hätte nicht den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 31. Juli 2009 in Gestalt des Beschwerdebescheides derselben Behörde vom 23. November 2009 aufheben dürfen. Denn er ist nicht rechtswidrig.

32

Der Entlassungsbescheid findet seine materiell-rechtliche Ermächtigungsgrund-lage in § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes (SG). Danach soll ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignen wird, entlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

33

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn bei der Feststellung der Nichteignung - wie auch in anderen die Eignung bzw. Nichteignung betreffenden Fallgestaltungen - ein Beurteilungsspielraum zusteht. Ob ein Soldat geeignet oder nicht geeignet ist, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die von ihm getroffene Entscheidung ist von Gerichts wegen nur auf Beurteilungsfehler hin zu überprüfen. Einen solchen Fehler kann der Senat nicht feststellen.

34

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Entlassungsbescheid und hernach im weiteren Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger angesichts seines bisherigen Studiengangs das Studium der Humanmedizin nicht in angemessener Zeit wird beenden können. Denn ohne die ihm gewährten bzw. geduldeten Zusatzsemester hat der Kläger „offiziell“ vier Fachsemester absolviert. Das ist fast ein Drittel der Regelstudienzeit von 12,9 bzw. 12,6 Studiensemestern, in der man erwarten kann, dass ein Student der Humanmedizin sein Studium erfolgreich abschließt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat indessen der Kläger weder sämtliche Scheine in den Grundlagenfächern erworben noch den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden. Den Schein im Fach Biochemie erlangte er vielmehr bei der vierten Wiederholung erst im fünften Fachsemester und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat er selbst im neunten Fachsemester nicht mit Erfolg ablegen können. Damit hat er in neun Semestern nicht das geschafft, was ein durchschnittlicher Student in vier Semestern erreicht. Der Kläger hat schon jetzt – wobei ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht abzusehen ist – mehr als doppelt so lange gebraucht wie der Durchschnitt der Medizinstudenten. Von daher ist die Prognose, der Kläger werde sein Studium nicht binnen angemessener Zeit mit Erfolg beenden, plausibel. Denn während diese durchschnittlichen Studenten für das weitere Studium und dessen Abschluss mit Erfolg noch knapp neun Semester und damit mehr als doppelt so viel Zeit wie bis zum Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zur Verfügung haben, verbleiben dem Kläger dafür nur noch knapp vier Semester, also weniger als die Hälfte der von ihm schon in Anspruch genommenen Studiensemester. Dass dieses Ziel von ihm bei weitem schon vom zeitlichen Rahmen her nicht zu erreichen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ganz abgesehen davon, ist nicht ersichtlich, dass die Probleme, die den Kläger in den neun Semester von einem erfolgreichen und „normalen“ Studienverlauf abgehalten haben, inzwischen überwunden sind. Auch dies bedarf keiner Vertiefung, zumal der Kläger selbst nicht geltend macht, studier- und prüfungsfähig zu sein. Ohne erfolgreichen Abschluss des Studiums kann der Kläger nicht die Approbation als Arzt erhalten, die aber gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 SG Voraussetzung für den Eintritt in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ist.

35

Dementsprechend wendet sich der Kläger gegen die verfügte Entlassung nicht mit dem Einwand, es lägen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG vor, sondern vielmehr mit dem Argument, wegen seiner persönlichen Situation hätte die Beklagte ihn stattdessen wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen bzw. eine solche Entlassung erwägen und die Voraussetzungen hierfür - etwa durch Einholung von Sachverständigengutachten - schaffen können oder müssen. Diese Rechtsauffassung, der sich auch das angefochtene Urteil angeschlossen hat, folgt der erkennende Senat nicht.

36

Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung hat dabei § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zu sein, wonach die Entlassung nicht zwingend ist, sondern vielmehr im (eingeschränkten) Ermessen des Dienstherrn steht. Danach „soll“ bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Entlassung ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich zu erfolgen hat. Eine Ausnahme von der regelmäßigen zu erfolgenden Entlassung ist aber - wenn auch nur bei einer atypischen Sachlage - möglich. Vorschriften wie § 55 Abs. 4 Satz 2 SG sind im Grundsatz ebenso verbindlich wie Muss-Vorschriften, sie lassen jedoch in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände ein Abweichen von der Regel zu. Sie räumen der Behörde mithin einen eingeschränkten Ermessensspielraum ein (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1983, DVBl. 1983, S. 1002 [1004 m.w.N.]).

37

Solche atypischen Einzelfallentscheidungen können sich einmal daraus ergeben, dass eine Entlassung trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ganz unterbleibt. Zum anderen kommen sie nach Auffassung des Senats aber auch insofern in Betracht, als die Entlassung nicht auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG, sondern vielmehr auf einen anderen Entlassungsgrund gestützt wird. Die letztgenannte Konstellation ist ersichtlich die, die dem Kläger hier vorschwebt.

38

Als vom Gesetzgeber intendierte Ausnahmen wird man dabei vor allem die Fälle des § 55 Abs. 4 Satz 3 anzusehen haben. Danach soll ein an sich zur Entlassung stehender Sanitätsoffizier-Anwärter, wenn er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden ist, nicht entlassen werden, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt. Entgegen der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht erschöpft sich in dieser Ausnahmevorschrift aber nicht die Bedeutung der Soll-Regelung in § 55 Abs. 4 Satz 2 SG. Vielmehr sind hierbei auch die übrigen Entlassungsgründe mit in den Blick zu nehmen und zu erwägen, ob wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die an die Entlassung geknüpft sind, nicht ein anderer Entlassungsgrund zum Tragen kommt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 12. Februar 1981 (ZBR 1981, S. 323) für das Verhältnis von § 55 Abs. 5 SG (fristlose Entlassung wegen Dienstpflichtverletzung) und § 55 Abs. 2 SG entschieden. Der Senat hat keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch auf das hier in Betracht zu ziehende Verhältnis zwischen § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 55 Abs. 2 Satz 1 SG anzuwenden. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung angestellten Erwägungen zum Verhältnis der beiden Entlassungsgründe nach § 55 Abs. 5 bzw. Abs. 2 SG treffen in gleicher Weise auch auf das Verhältnis von § 55 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 SG zu, zumal die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wie die nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG auch nicht zwingend ist („kann“ bzw. „soll“) und demnach in beiden Fällen Raum ist für eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall. Das muss umso mehr gelten, als § 55 Abs. 5 SG sogar eine fristlose Entlassung wegen Dienstpflichtverletzung vorsieht und damit generell einen gravierenderen Entlassungsgrund regelt als § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit der Entlassung wegen Nichteignung.

39

Ist danach die Entlassung wegen Nichteignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Soldat im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung dienstunfähig ist, so kann doch eine etwaige Dienstunfähigkeit des zu entlassenden Soldaten im Rahmen der eingeschränkten Ermessensentscheidung („soll“) des Dienstherrn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und der darin begründeten Ermessensermächtigung bedeutsam werden.

40

Jedoch auch dieser Gesichtspunkt ergibt keine dem Kläger günstigere Betrachtungsweise. Dabei ist nämlich zu sehen, dass die Voraussetzungen für einen Entlassung wegen Nichteignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zum Entlassungszeitpunkt, zum 31. Juli 2009, eindeutig und nachvollziehbar vorlagen. Wie der Kläger in anderem Zusammenhang zutreffend geltend macht, waren sie sogar schon längere Zeit zuvor gegeben. Der Kläger hätte danach schon aufgrund des Schreibens vom 15. Dezember 2008 entlassen werden können. Demgegenüber war die Frage seiner Dienstunfähigkeit keineswegs geklärt, und schon gar nicht eindeutig im Sinne des Klägers. Wie der Kläger selbst erkennt, hat kein ihn untersuchender oder behandelnder Arzt - mit Ausnahme von Dr. K…. - seine Dienstunfähigkeit bestätigt. Festgestellt wurde lediglich seine Studier- und Prüfungsunfähigkeit. Die (angebliche) Dienstunfähigkeit des Klägers bedurfte seiner eigenen Einschätzung nach noch der Aufklärung. Dementsprechend hatte der Kläger im Beschwerdeverfahren auch die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dabei darf auch die kurze Stellungnahme Dr. K…. vom 28. November 2008 nicht überbewertet werden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Kürze der Stellungnahme, sondern auch im Hinblick auf ihren Inhalt. Denn Dr. K…. schlussfolgert die Dienstunfähigkeit des Klägers daraus, dass er als Sanitätsoffizier-Anwärter eigentlich studieren und Prüfungen ablegen soll, diese von ihm erwarteten Leistungen aber nicht erbringen kann, seine für diese „Dienstleistung“ ausgesprochene Beurlaubung deshalb ins Leere geht und der Kläger unter diesen besonderen Umständen dienstunfähig ist. Diese Argumentation hat zwar eine gewisse Logik für sich, dürfte aber von einem sehr verengten Begriff der Dienstunfähigkeit ausgehen. Denn es ist auch zu sehen, dass der Kläger immer wieder geltend gemacht hat, intensiv für das Studium und die Prüfung zu arbeiten, indessen das so erworbene Wissen nicht für die Prüfung nutzbar machen zu können. So heißt es u.a. in der Stellungnahme des Betreuungsoffiziers des Klägers vom 18. Dezember 2008 auf die Ankündigung der Entlassung: „Lt H…. gibt an, dass er der Meinung ist, dass das Fachwissen absolut vorhanden sei. Lediglich der Transfer des Wissens auf das Multiple Choice-Prüfungssystem sei ihm nicht gelungen. Der Arbeitsaufwand für die Prüfungen wird durch Lt H…. selbst als maximal möglich eingeschätzt. Ein durchschnittliches Lernpensum von 8 h/d wurde konsequent absolviert. Des Weiteren wurden Repetitorien in den Fächern der Anatomie, Biochemie und Physiologie an den Orten A…. und B…. besucht, im Juni bis August 2007 wurde ein großes MediLearn-Repetitorium in Marburg besucht. Die Gesamtkosten für diese zusätzlichen Maßnahmen beliefen sich auf ca. 3.500,-- €, welche der SanOA aus privaten Mitteln beisteuerte und was die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen unterstreicht.“ Von daher scheint das Lernen und Arbeiten für den Kläger nicht das Problem zu sein, sondern vielmehr das Aushalten von Prüfungsdruck und –stress. Letzteres ist aber wohl weniger eine Frage der Dienstfähigkeit.

41

Damit stand zum Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung aber keineswegs die Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Vielmehr bedurfte sie ggf. noch umfangreicher Aufklärung, wobei der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - zumindest zeitweise daran nicht angemessen mitgewirkt hatte und die tatsächliche Feststellung der Dienstunfähigkeit - auch im Licht der Stellungnahme von Dr. K…. - nicht sehr wahrscheinlich war.

42

Unter diesen Umständen war es nicht sachwidrig, den Kläger gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zu entlassen, zumal die Beklagte ihn schon längere Zeit alimentiert hatte, ohne dass er die entsprechenden Leistungen erbrachte, und er dann weiter alimentiert worden wäre, ohne jedenfalls in kürzerer Zeit einen Erfolg zu erreichen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

45

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.266,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Sanitätsdienst, dem Militärmusikdienst oder dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einen anderen Bereich oder umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Absatz 2 und 4 entsprechend.

(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Es werden übergeführt:

1.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve,
2.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier in eine Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,
3.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve.
Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad Unteroffizier, Fähnriche den Dienstgrad Feldwebel und Oberfähnriche den Dienstgrad Hauptfeldwebel. Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

(5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere entsprechend.

(6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.