Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 03. Nov. 2016 - 1 K 458/16.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2016:1103.1K458.16.NW.0A
published on 03/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 03. Nov. 2016 - 1 K 458/16.NW
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2016 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2015, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Beschaffung bzw. Kostenübernahme für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille.

2

Er ist Obergerichtsvollzieher am Amtsgericht X. Am 17.11.2015 wurde ihm eine Verordnung über eine Bildschirmarbeitsbrille mit Kunststoffgläsern und Entspiegelung durch seinen Augenarzt ausgestellt.

3

Mit Schreiben an den Direktor des AG X vom 6.12.2015 beantragte der Kläger unter Vorlage dieser augenärztlichen Verordnung und dreier Kostenvoranschläge zu 358,00 €, 430,00 € und 517,00 €, die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille zu genehmigen und ihm die hierfür entstehenden Aufwendungen zu erstatten.

4

Diesen Antrag lehnte der Direktor des AG X mit Bescheid vom 22.2.2016 ab, mit der Begründung, dass die Anschaffungskosten einer Bildschirmarbeitsbrille als Arbeitsmittel des Gerichtsvollziehers mit der Vergütung nach § 1 Abs. 1 Gerichtsvollziehervergütungsverordnung (GVVergVO) abgegolten seien. Dabei stützte er sich auf die Rechtsauffassung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in dessen Schreiben vom 11.2.2016. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 25.2.2016 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

5

Per Telefax erhob der Kläger hiergegen am 23.3.2016 Widerspruch. Er berief sich u.a. auf § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) sowie darauf, dass es sich bei der Bildschirmarbeitsbrille um eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (sog. PSA-BV) handele.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.5.2016 wies der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Z. den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Gerichtsvollzieher seien als Beamte im Vollstreckungsaußendienst tätig und hätten daher keinen Anspruch auf Beschaffung der notwendigen Arbeitsmittel durch den Dienstherren. Vielmehr erhielten sie aufgrund des Alimentationsprinzips seit 1.1.2016 eine Gerichtsvollziehervergütung, in der die frühere Bürokostenentschädigung für alle notwendigen Sachaufwendungen aufgegangen sei. Die Bildschirmarbeitsbrille als Arbeitsmittel sei eine dienstliche, nicht eine persönliche Angelegenheit des Beamten. Die PSA-BV sei nicht anzuwenden.

7

Der Widerspruchsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.5.2016 zugestellt.

8

Der Kläger hat am 13.6.2016 (einem Montag) Klage erhoben.

9

Der Kläger trägt vor, bei der Bildschirmarbeitsbrille handele es sich weder um Büroeinrichtung noch diene sie der Unterhaltung des Büros, so dass der Anspruch auf die Brille nicht mit der Zahlung einer Entschädigung für Bürokosten abgegolten sei. Vielmehr seien nach § 6 Abs. 2 BildscharbV einem Beschäftigten in erforderlichem Umfang spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn eine Untersuchung diese Notwendigkeit ergebe. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gelte diese Verordnung auch für Beamte. Zudem sei die Sehhilfe auch persönliche Schutzausrüstung im Sinne des § 1 Abs. 2 PSA-BV. Der Dienstherr sei verpflichtet, dem Beamten bei der Dienstverrichtung die notwendigen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen zu Teil werden zu lassen.

10

Der Kläger beantragt,

11

unter Aufhebung des Bescheids vom 22.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.5.2016, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 6.12.2015, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu entscheiden.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

Er erwidert unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens: Im Falle von im Innendienst tätigen Beamten sei die Bildschirmarbeitsbrille Eigentum der Landesjustizverwaltung und habe stets am Arbeitsplatz zu verbleiben, woraus sich die Einordnung als Arbeitsmittel ableiten lasse, was sich aus dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 4.8.2009 (P 2100/2203 A-417) ergebe. Generell beruhe der Kostenersatz von Bildschirmarbeitsplatzbrillen auf der Pflicht des Dienstherrn, erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, wie im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 8.12.2003 (P 2100/2203 A - 417-) ausgeführt. Hingegen seien vom Gerichtsvollzieher Arbeitsmittel selbst anzuschaffen und mit der Vergütung abgegolten.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

(I.)

17

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, weil der Kläger Beamter ist und es sich hier um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Gerichtsvollzieher sind nach wie vor Beamte. Dies ergibt sich unter anderem aus § 154 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), den §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 4, 55 LBesG; 85 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG); 31 Laufbahnverordnung (LbVO) sowie aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die besonderen Beamtengruppen im Justizdienst (APOJD-BBG). Diese Regelungen bezeichnen und behandeln die Gerichtsvollzieher ausdrücklich als Beamte. Obwohl die als Verwaltungsvorschrift ausgestaltete aktuelle Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - die für die Bestimmung des rechtlichen Status der Gerichtsvollzieher neben den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen ohnehin keine konstitutive Bedeutung hat - nicht mehr ausdrücklich die Beamteneigenschaft der Gerichtsvollzieher anführt, geht auch diese von der Beamtenstellung der Gerichtsvollzieher aus (a.e.: § 1 zur Dienstaufsicht, § 2 zum Amtssitz, § 3 zur Amtsausübung u.a.). Die Frage, ob der Kläger in Ausübung seines Amtes eines Gerichtsvollziehers einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille hat, sowie die Frage, ob dieser Anspruch mit der Vergütung nach der GVVergVO abgegolten ist, wurzelt damit im Beamtenverhältnis. Das Beamtenverhältnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger – worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – als Gerichtsvollzieher selbst Arbeitgeber sein kann, wenn er z.B. Büropersonal beschäftigt und diesem gegenüber verpflichtet ist, eine erforderliche Bildschirmarbeitsplatzbrille zu stellen, die aus der Gerichtsvollziehervergütung, ohne Möglichkeit der Abwälzung auf den Dienstherrn, von ihm zu zahlen ist.

(II.)

18

Die zulässige Verbescheidungsklage ist begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille durch den Beklagten. Dem Beklagten steht es daneben frei, zur Erfüllung dieses Anspruchs dem Kläger - mit dessen Einverständnis - die Genehmigung zur Beschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille, unter Übernahme der notwendigen Kosten durch den Beklagten, zu erteilen (vgl. zum Kostenerstattungsanspruch als Surrogat für den normativ vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung: BVerwG Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 2/02) (A). Der Anspruch des Klägers kommt nicht durch Besonderheiten des Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers in Entfall (B). Die angefochtenen Bescheide vom 22.2.2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2016, mit denen ein Anspruch des Klägers verneint wird, sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinem Recht auf Zurverfügungstellung einer geeigneten Bildschirmarbeitsbrille durch den Beklagten oder auf die Genehmigung zur Beschaffung einer solchen Brille unter Übernahme der notwendigen Kosten durch den Beklagten (§ 113 Abs. 1, 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

19

A) Dem Kläger steht ein Anspruch zu auf eine Bildschirmarbeitsbrille gemäß §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; 6 BildscharbV, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Nach diesen Bestimmungen sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis einer Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

20

1. Aufgrund § 62 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - gelten das Arbeitsschutzgesetz sowie die Verordnungen zum Arbeitsschutz gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1, 19 und 20 Abs. 1 ArbSchG auch für Beamte und damit für den Kläger. Dies gilt auch für die BildscharbV (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.).

21

2. Der Kläger arbeitet als Gerichtsvollzieher an einem Bildschirmarbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 2 BildscharbV. Der (Büro-)arbeitsplatz des Klägers weist ein Bildschirmgerät auf, das ausgestattet ist mit Einrichtungen zur Erfassung von Daten, Software, die der Kläger zur Erfüllung seiner Aufgaben als Gerichtsvollzieher benötigt, Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirms gehören - hier z.B. einem entsprechenden Router. In Anbetracht der fortschreitenden Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung sowie des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs ist gemäß § 2 Abs. 3 BildscharbV davon auszugehen, dass die Arbeit des Gerichtsvollziehers - trotz dessen Außenterminen - gewöhnlich zu einem nicht unwesentlichen Teil der Arbeit am Bildschirmgerät erfolgt. So verpflichtet § 30 Abs. 3 Satz 2 GVO den Kläger, eine zweckmäßige IT-Ausstattung vorzuhalten. § 30 Abs. 3 Satz 4 GVO bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher durch den Einsatz geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen hat, dass er während der Dienstzeiten des Amtsgerichts für die Verteilungsstelle und die Dienstaufsicht erreichbar ist. § 30 Abs. 2 Satz 5 GVO statuiert seine Pflicht, ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach zu unterhalten. § 30 Abs. 1 Satz 2 GVO ist Ausprägung der Pflicht des Klägers, eine Internetanbindung zu gewährleisten.

22

3. Die im Rahmen des § 6 BildscharbV, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbMedVV durchgeführte augenärztliche Untersuchung des Klägers hat ergeben, dass er eine Bildschirmarbeitsbrille benötigt.

23

4. Ob sich ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille oder Kostenersatz daneben auch aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 PSA-BV ergibt, kann offen bleiben. Hierfür spricht, dass diese Verordnung nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung durch den Arbeitgeber gilt. Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Zwar regelt die PSA-BV damit nicht selbst das "Ob" der Bereitstellung der Mittel, jedoch ergibt sich der Anspruch auf Bereitstellung der Mittel insoweit aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, nach dem der Arbeitgeber die erforderlichen Mittel - auch zur Umsetzung der PSA-BV - bereitzustellen hat. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1, Abs. 2 PSA-BV umfasst damit das Tragen einer besonderen Brille, um vor den Gefahren für das Sehvermögen zu schützen. Für den Kläger besteht eine spezifische Gefährdung für seine Gesundheit, da seiner Sehschwäche im Rahmen der Diensterbringung mit einer üblichen Sehhilfe nicht abgeholfen werden kann, was sich aus der augenärztlichen Verordnung ergibt. Gegen die Heranziehung der PSA-BV spricht, dass die BildscharbV i.V.m. Anhang Teil 4 Abs. 2 ArbMedVV lex specialis gegenüber der allgemeiner gehaltenen PSA-BV sein könnte.

24

B) Entgegen der Auffassung des Beklagten führen die Besonderheiten des Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers im Vollzugsaußendienst nicht dazu, dass der Dienstherr eine Bildschirmarbeitsbrille weder zur Verfügung zu stellen noch deren Kosten zu tragen hat.

25

1. Die Pflicht des Beklagten zur Verfügungstellung scheitert nicht an der Vergütungsregelung des § 1 Abs. 1, Abs. 3 GVVergVO. Zwar bestimmt § 1 Abs. 3 GVVergVO (ähnlich wie § 1 der Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 3.7.1998, GVBl. S. 227), dass mit der dem Gerichtsvollzieher zu zahlenden Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit "typischen" Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros, einschließlich Personalkosten, zu bestreiten sind. § 1 Abs. 3 Satz 2 GVVergVO bestimmt zudem, dass eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nicht gewährt wird. Diese Regelungen sind allerdings vor dem rechtlichen Hintergrund zu bewerten, dass der den Gerichtsvollziehern (laufbahnspezifisch) durchaus großzügig bemessene Gebührenanteil seiner erkennbaren Funktion nach einen Ausgleich dafür schafft, dass der Gerichtsvollzieher typischer Weise Aufwendungen zur Wahrnehmung seines Amtes erbringen muss, die der Beklagte im "regulären" Amtsbereich durch die Zurverfügungstellung des "typischen" sächlichen und personellen Aufwands für die Beamten in seinem Dienstbereich erbringt. Hierzu zählen, wie auch in § 1 Abs. 3 GVVergVO angeführt, die "typischen" Aufwendungen, die mit der Ausstattung eines Büros verbunden sind, wie beispielsweise Aufwendungen für das Mobiliar, Sachmittel oder auch die IT-Ausstattung, genauso wie die Personalkosten. Die Höhe des Vergütungsbetrags soll also die durchschnittlich anfallenden Sach- und Personalkosten eines Gerichtsvollzieherbüros erfassen (vgl. Teil B zu § 1 der verordnungsrechtlichen Erwägungen, Bl. 64 Gerichtsakte). Die Entschädigung (hier: Vergütung) ist dabei an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten realitätsnah zu bemessen (BVerwG, Urteil vom 19.8.2004 - 2 C 41/03). Die pauschaliert durch die Gerichtsvollziehervergütung abgegoltene Ausstattung unterscheidet sich jedoch von der Bildschirmarbeitsbrille in grundsätzlicher Weise. Denn diese Ausstattung wird fast jedem Beamten in der Behörde, in der er seinen Dienst verrichtet, regelmäßig zur Verfügung gestellt, weil ohne die "typische" Ausstattung eine Wahrnehmung der Amtspflichten nicht möglich ist. Die primäre Funktion dieser Ausstattung ist also die Sicherung einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung durch den Beamten. Gerichtsvollzieher stehen - anders als die Mehrzahl der Landesbeamten mit eigenem Dienstzimmer im Behördengebäude - im sog. "Vollstreckungsaußendienst". Sie haben - wie bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt - kein Büro im Gerichtsgebäude und keinen Anspruch gegen das Land auf Verfügungsstellung eines Büros im Gerichtsgebäude. Die Vergütung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 GVVergVO versetzt die Gerichtsvollzieher daher in die Lage, die für die Dienstausübung erforderliche "typische" sächliche und personelle Büroausstattung selbst anzuschaffen, die nicht von dem Dienstherrn in der jeweiligen Behörde zur Verfügung gestellt wird. Besondere Arbeitsmittel, die gerade nicht "typischer" Weise anfallen, weil sie aufgrund besonderer persönlicher Umstände erforderlich sind, wie die Bildschirmarbeitsbrille, denkbar wäre auch besonderer behinderungsbedingter Bedarf, sind hingegen nicht Teil der "typischen" Büroausstattung sondern besonderer, dienstlich veranlasster, personenbezogener Bedarf. Dieser ist nicht von der Vergütung umfasst, weil er nicht der Sicherung einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung, sondern dem Schutz vor einer spezifischen gesundheitlichen Gefährdung dient.

26

2. § 1 Abs. 3 GVVergVO lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte mit der Bemessung der Vergütung der Gerichtsvollzieher zugleich seine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen abgelten wollte. Diese bestehen nach den hier einschlägigen §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; 6 BildscharbV, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV gerade nicht in "typischen" Fällen sondern erst nach einer spezifischen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung, im Rahmen der verordnungsrechtlichen Angebotsvorsorge, nach einer augenärztlichen Untersuchung des betroffenen Beamten sowie anhand eines im Einzelfall festgestellten besonderen persönlichen Bedarfs, hier in Gestalt einer Bildschirmarbeitsbrille. Für die Annahme, dass der Beklagte sämtliche ihn betreffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, die sich hier nach § 6 BildscharbV nicht in einer reinen Kostenübernahmepflicht erschöpfen, durch eine Vergütungsregelung auf die Beamtengruppe der Gerichtsvollzieher abwälzen wollte, gibt die Ausgestaltung der GVVergVO nichts her. Insbesondere besteht kein objektivierbarer Anhaltspunkt dafür, dass etwa auch die Kosten für eine Angebotsvorsorgeuntersuchung (§ 5 ArbMedVV) oder die nachfolgende augenärztliche Untersuchung (vgl. Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV), die der Pflicht des Dienstherrn vorausgehen, eine Bildschirmarbeitsbrille zur Verfügung zu stellen, mit abgegolten werden sollten.

27

3. Hinzukommt, dass der Beklagte vor dem Hintergrund europarechtlicher und gesetzlicher Vorgaben auch nicht berechtigt ist, die ihn betreffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille, durch eine reine Vergütungsregelung zu erfüllen.

28

a) So bestimmt Art. 9 Abs. 1 der RL 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), die auch auf das Beamtenverhältnis anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.), dass Arbeitnehmer das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine entsprechend qualifizierte Person haben. Weiter bestimmt Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie, dass Arbeitnehmer das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung haben, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 als erforderlich erweist. Art. 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie begründen schließlich die Pflicht, den Arbeitnehmernspezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung gemäß der Absätze 1 und 2 ergeben, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Die nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen (Art. 9 Abs. 4 RL). Diese europarechtlichen Vorgaben machen deutlich, dass die arbeitsschutzspezifischen Pflichten des Beklagten sich nicht in der Pflicht zur Kostenübernahme an personenbezogenen Arbeitsmitteln erschöpfen sondern verfahrensrechtlichen Standards unterworfen sind, die in möglichst umfassender Weise dem europarechtlich bezweckten Schutz der Augen und des Sehvermögens von Arbeitnehmern dienen. Diesen Vorgaben und den daraus resultierenden besonderen Ausstattungspflichten kann sich der Beklagte nicht durch eine schlichte Vergütungsregelung entziehen, weil damit der spezifische Schutzgedanke der Richtlinie 90/270/EWG, der sich gerade nicht in einem finanziellen Ausgleich erschöpft, verloren ginge. Hinzukommt, dass Gerichtsvollzieher, bei denen wie bei dem Kläger ein dienstlich veranlasster Bedarf für eine Bildschirmarbeitsbrille besteht, vergütungstechnisch schlechter gestellt würden, als Gerichtsvollzieher, bei denen ein solcher Bedarf nicht besteht. Denn aus der nach § 1 GVVergVO gezahlten Vergütung müsste der Kläger zugleich seine sächliche und personelle Büroausstattung sowie seinen persönlichen besonderen Bedarf in Gestalt einer Bildschirmarbeitsbrille bestreiten, während Gerichtsvollziehern, die keine Bildschirmarbeitsbrille benötigen, die Vergütung ungeschmälert zur Verfügung steht. Verweist das beklagte Land den Kläger also darauf, dass er für die Kosten der Bildschirmarbeitsbrille mit Teilen seiner nach der GVVergVO gezahlten Vergütung oder mit seiner ihm zustehenden Besoldung aufzukommen hat, erleidet er hierdurch - verglichen mit Gerichtsvollziehern, bei denen ein solcher Bedarf nicht besteht - einen finanziellen Nachteil. Auch verglichen mit jenen Beamten, denen der Beklagte im Dienstgebäude eine Büroausstattung zur Verfügung stellt, würde der Kläger einen finanziellen Nachteil erleiden. Denn die erstgenannte Beamtengruppe bekommt eine angemessene Büroausstattung im Dienstgebäude und - nach festgestelltem persönlichem Bedarf - auch eine Bildschirmarbeitsbrille von dem Dienstherrn kostenfrei zur Verfügung gestellt. Hingegen müsste der Kläger aus der pauschalierten Vergütung, die dem Ausgleich für die Anschaffung der "typischen" Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Büros darstellt, seine Büroausstattung und wegen seines festgestellten besonderen persönlichen Bedarfs zusätzlich auch die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille aus der pauschalierten Vergütung oder seiner Besoldung aufbringen. Dies ist nach europarechtlichen Vorgaben nicht statthaft, wonach die getroffenen Maßnahmen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen dürfen (Art. 9 Abs. 4 RL 90/270/EWG). Die europarechtlichen Vorgaben sind von dem Beklagten, aber auch von dem erkennenden Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.1990 - C-106/89), zu beachten und bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen und nationalstaatlicher Verordnungen zu berücksichtigen (vgl. auch BAG, Beschluss vom 2.4.1996 - 1 ABR 47/95). Auch der Verordnungsgeber hat in Teil B, zu § 5 (Bl. 67 Gerichtsakte) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Gerichtsvollzieher nicht mit dienstlich veranlassten, unvermeidbaren Aufwendungen belastet werden, die anderen Beamtinnen und Beamten gleichen Amtes ebenfalls nicht zu tragen haben; er bewegt sich mit diesem Ansatz in dem durch die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19.8.2004, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 27.8.2007 - 2 A 10364/07) vorgegebenen rechtlichen Rahmen.

29

b) Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die gemäß § 62 LBG bestehende einfachgesetzliche Verpflichtung des Beklagten, zur Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz seiner Beamten. Teil dieser arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind die §§ 18 und 19 ArbSchG i.V.m. § 6 BildscharbV und Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 ArbMedVV. Die Ausgestaltung dieser Verpflichtung dient der Umsetzung der RL 90/270/EWG (vgl. Einleitung zum ArbSchG). Eine Abgeltung dieser gestuften Gesamtverpflichtung kommt mit Blick auf die besondere Schutzfunktion der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben auch insoweit nicht in Betracht. Die nationalstaatlich berührten Regelungen sind erforderlichenfalls nach dem Grundsatz des effet utile dahingehend auszulegen, dass der Aufwand für die Zurverfügungstellung oder die Beschaffung der Bildschirmarbeitsbrille nicht mit der Gerichtsvollziehervergütung abgegolten ist, um damit dem bereits oben erwähnten Schutzgedanken der RL 90/270/EWG hinreichend Rechnung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein nationales Gericht die Auslegung innerstaatlichen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck einschlägiger Richtlinien gemeinschaftsrechtskonform ausrichten, um das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen (BAG, Beschluss vom 2.4.1996 - 1 ABR 47/95).

30

c) Der Beklagte kann den Kläger hinsichtlich der begehrten Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille bzw. der Erstattung nicht auf beihilferechtliche Bestimmungen oder auf die Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung verweisen. Denn die Zurverfügungstellung einer Bildschirmarbeitsbrille oder als Surrogat der Kostenersatz erfolgt nicht auf der Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG; ebenso: BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.), die die Gewährung von Beihilfen des Dienstherrn in Krankheitsfällen, zusätzlich zu der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten, vorsieht (§ 66 LBG). Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht vielmehr auf der durch Art. 9 Abs. 1 der RL 90/270/EWG, das ArbSchG, die BildscharbV sowie die ArbmedVV konkretisierten Pflicht des Dienstherrn, die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und für den Schutz des Beamten vor Unfällen und sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu sorgen. Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist die Zurverfügungstellung einer geeigneten Sehhilfe für die Dienstverrichtung durch die vom Dienstherrn zu verantwortende Entscheidung veranlasst, Computer mit Bildschirmen an den einzelnen Arbeitsplätzen einzusetzen (VG Frankfurt, Urteil vom 9.3.2009 - 9 K 96/09). Die daran anknüpfende Schutzpflicht des Dienstherrn verbietet es deshalb, die Kosten für die Anschaffung der Bildschirmarbeitsbrille nach beihilferechtlichen Grundsätzen abzuwickeln (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als inzwischen durch die beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale eine spürbare Eigenbeteiligung vom Kläger aufzubringen ist, die im Falle der Einreichung ärztlicher Untersuchungskosten sowie der Anschaffungskosten für die Brille bei der Beihilfestelle anfiele und ihn finanziell belastete. Dies würde wiederum gegen Art. 9 Abs. 4 RL 90/270/EWG verstoßen, wonach die gemäß dieses Artikels getroffenen Maßnahmen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen dürfen. Auch § 3 Abs. 3 ArbSchG bestimmt im Zusammenhang mit den Grundpflichten eines Arbeitgebers, dass der Arbeitgeber Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz (hier ist § 5 Abs. 3 ArbSchG einschlägig) nicht den Beschäftigten auferlegen darf. Der Beklagte kann den Kläger hinsichtlich der Anschaffungskosten für eine Bildschirmarbeitsbrille auch nicht auf dessen Krankenversicherung verweisen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.).

31

d) Dem Anspruch des Klägers kann der Beklagte schließlich auch nicht § 30 GVO entgegenhalten. Zum einen steht dem schon die Rechtsqualität der GVO als Verwaltungsvorschrift entgegen, die europarechtliche, einfachgesetzliche und verordnungsrechtliche Vorgaben nicht außer Kraft setzen kann. Zum anderen benennt § 30 Abs. 3 Satz 2 GVO lediglich die erforderliche Büroeinrichtung als vom Gerichtsvollzieher zu beschaffende Ausstattung. Nach den obigen, zu § 1 GVVergVO gemachten Ausführungen erfasst der Begriff der "Büroeinrichtung" aber nicht solche Arbeitsmittel, die aufgrund besonderer rechtlicher Vorgaben auf den Einzelfall zugeschnitten, arbeitsschutzrechtlich bedingt und personenbezogen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden müssen.

32

e) Dieses Ergebnis vermögen auch die Rundschreiben vom 4.8.2009 (P 2100/2203 A - 417) und vom 8.12.2003 (P 2100/2203 A - 417) sowie die Einschätzung des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, aufgrund der eindeutigen europarechtlichen, gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben, nicht zu überwinden.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708, 709 S. 2, 711 ZPO.

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 330,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit.

(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

(3) Als persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:

1.
Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen,
2.
Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
3.
persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
4.
persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
5.
Sportausrüstungen,
6.
Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
7.
tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.

(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit.

(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

(3) Als persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:

1.
Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen,
2.
Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
3.
persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
4.
persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
5.
Sportausrüstungen,
6.
Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
7.
tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.

(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit.

(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

(3) Als persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:

1.
Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen,
2.
Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
3.
persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
4.
persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
5.
Sportausrüstungen,
6.
Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
7.
tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.

(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

(2) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat.

In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,

1.
daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
2.
daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
3.
daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
3a.
dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind,
4.
daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
5.
dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.

(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,

1.
bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie
2.
spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen.

Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.