Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Apr. 2012 - 1 K 1004/11.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2012:0425.1K1004.11.NW.0A
published on 25.04.2012 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Apr. 2012 - 1 K 1004/11.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe für eine DermoDyne-Lichttherapie, eine UV-lichtfreie Phototherapie.

2

Der Kläger ist als Beamter im Dienst des Beklagten für seinen in Ausbildung befindlichen Sohn beihilfeberechtigt. Der Sohn leidet seit Jahren u. a. an Neurodermitis, atopischen Ekzemen, Asthma, Rhinitis und Adipositas. Diverse Behandlungsansätze, so auch zwei Aufenthalte in der Hochgebirgsklinik Davos, brachten nur vorübergehend eine Linderung der Beschwerden.

3

Unter Vorlage eines Attestes des Dr. med. S., Hautarzt und Allergologe, vom 1. Oktober 2008 sowie eines Schreibens des Privatdozenten Dr. med. B. vom 8. Januar 2009 begehrte der Kläger von dem Beklagten die Zusage der Beihilfegewährung für die Behandlung seines Sohnes mit der DermoDyne-Lichttherapie. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 29. Januar 2009 darauf hin, dass diese Therapieform nicht beihilfefähig sei. In der Folgezeit unterzog sich der Sohn des Klägers einer DermoDyne-Lichttherapie.

4

Am 3. August 2009 beantragte der Kläger Beihilfe für 15 Behandlungssitzungen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2009 ab.

5

Daraufhin erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch und wies darauf hin, dass die DermoDyne-Lichttherapie an mehreren Kliniken eingesetzt werde und seinem Sohn sehr geholfen habe. Einige Länder übernähmen im Rahmen der Beihilfe inzwischen die anfallenden Kosten. Die Verweigerung der Beihilfe durch den Beklagten verstoße insoweit gegen Art. 3 Grundgesetz (GG).

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2010 (zugestellt am 8. Februar 2010) wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht notwendig im Sinne der Beihilfeverordnung. Zwar werde bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig einer Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen sein. Eine Ausnahme gelte jedoch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Die DermoDyne-Lichtimpfung sei wissenschaftlich nicht anerkannt, weil bisher der Einfluss des DermoDyne-Lichts auf die pathologisch veränderte Haut nicht belegt sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn greife deshalb nicht ein. Mit einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der DermoDyne-Lichttherapie sei nicht zu rechnen, zumal auch nach den Vorgaben der Bundesbeihilfenverordnung die DermoDyne-Lichttherapie nicht beihilfefähig sei. Auf die Frage der Wirksamkeit im Einzelfall komme es unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten nicht an. Gleiches gelte für die Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten durch private Krankenversicherungen. Der Gleichheitsgrundsatz werde durch die Beihilfepraxis nicht verletzt, vielmehr müssten mit Blick auf die Anforderungen einer Massenverwaltung und die wirtschaftlichen Auswirkungen beihilferechtlicher Entscheidungen gewisse Unschärfen hingenommen werden.

7

Der Kläger hat am 8. März 2010 die vorliegende Klage erhoben.

8

Diese ruhte zeitweilig mit Blick auf einen Zivilrechtsstreit des Klägers gegen die Bayerische Beamtenkrankenkasse bei dem Amtsgericht Bad Dürkheim (Az.: 1 C 150/10). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens von Prof. Dr. S. (Uniklinik Heidelberg) wies das Amtsgericht Bad Dürkheim die Klage mit der Begründung ab, dass es sich nach den Darlegungen des Sachverständigen bei der DermoDyne-Lichttherapie um kein etabliertes therapeutisches Verfahren handele.

9

Nach Wiederaufruf des vorliegenden Verfahrens trägt der Kläger vor: Bisher habe es keine Therapie gegeben, die die Krankheit seines Sohnes dauerhaft habe eindämmen können. Auf Empfehlung der Ärzte habe sich sein Sohn deswegen der DermoDyne-Lichttherapie unterzogen. Der Verweis des Beklagten auf die mangelnde wissenschaftliche Anerkennung überzeuge nicht, weil ansonsten Landesbeamte in Rheinland-Pfalz von fortschrittlichen medizinischen Behandlungsmethoden beihilferechtlich ausgeschlossen blieben. Hier müsse vielmehr der Grundsatz gelten „Wer heilt, hat recht“. Mit Blick auf mehrere Heilungen infolge der Anwendung der DermoDyne-Lichttherapie und der auch bei seinem Sohn erzielten Erfolge sei von der Notwendigkeit der Behandlung und damit von der Beihilfefähigkeit auszugehen. Dabei müssten die Grundsätze herangezogen werden, die maßgeblich für einen Kostenersatz gegenüber der Krankenversicherung seien. Allein die fehlende Zugehörigkeit der Therapie zur Schulmedizin lasse den Versicherungsschutz und auch die Beihilfefähigkeit nicht entfallen. Die DermoDyne-Lichtimpfung sei zur Behandlung der Neurodermitis ebenso erfolgversprechend wie Methoden der Schulmedizin. Der Erfolg der DermoDyne-Lichtimpfung sei schließlich durch eine wissenschaftliche Studie aus dem Jahr 2003 bestätigt worden. Das Gutachten, das durch das Amtsgericht Bad Dürkheim eingeholt worden sei, sei anzuzweifeln, weil der dortige Sachverständige den Sohn des Klägers nicht untersucht habe. Inzwischen seien weitere Behandlungssitzungen durchgeführt worden, so dass sich die Gesamtaufwendungen inzwischen auf 4.943,42 € addierten.

10

Der Kläger beantragt nunmehr,

11

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zur Behandlung seines Sohnes X mittels der DermoDyne-Lichttherapie in Höhe von 3.954,74 € zu bewilligen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er trägt vor: Er gehe aus den im Vorverfahren und den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen von der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der DermoDyne-Lichttherapie aus. Die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode, wie sie in der Rechtsprechung erläutert worden seien, lägen im vorliegenden Verfahren nicht vor. Die Auffassung des beklagten Landes werde durch den Inhalt des bei dem Amtsgericht Bad Dürkheim erhobenen Sachverständigengutachtens bestätigt.

15

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die zur Akte genommenen Kopien aus der Gerichtsakte des Amtsgerichts Bad Dürkheim (Az.: 1 C 150/10) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), bleibt ohne Erfolg.

17

Die Klage ist mangels durchgeführten Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO, 218 Abs. 3 Landesbeamtengesetz – LBG –) unzulässig, soweit der Kläger eine 1.820,04 € übersteigende Beihilfe begehrt. Dieser Betrag entspricht bei einem Beihilfesatz von 80 v. H. dem Aufwand für die DermoDyne-Behandlungen, der im Beihilfeantrag vom 3. August 2009 mit 2.275,05 € beziffert worden war. Der Kläger hat jedoch nur gegen die Ablehnung seines Antrags vom 3. August 2009 ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Bezüglich zusätzlicher, vom Kläger in der Klageerweiterung vom 30. August 2010 begehrter Erstattungen in Höhe von 2.134,70 € (zusammen also 3.954,74 €) fehlt es hingegen an einem durchgeführten Vorverfahren.

18

Soweit die Klage zulässig ist, bleibt ihr der Erfolg versagt, denn der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die Anwendung der DermoDyne-Lichttherapie (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

19

Rechtsgrundlage für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist die Beihilfenverordnung vom 1. August 2006 (GVBl. 2006, 304 – BVO a. F. –) und die Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2004 i. d. F. vom 13. Mai 2008 (MinBl. 2008, S. 184 – VV –).

20

Die Beihilfenverordnung ist in der früheren Fassung, trotz ihrer Unwirksamkeit, bis zu dem Inkrafttreten der neuen Beihilfenverordnung vom 1. August 2011 (GVBl. 2011, S. 199) und somit für einen Übergangszeitraum anwendbar (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2010 – 2 A 10664/10.OVG –). Sie bildet im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsgrundlage, weil maßgeblich für die Beihilfefähigkeit die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen ist (OVG RP, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11331/10.OVG – esovg).

21

§ 3 Abs. 1 BVO a. F. statuiert die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen in angemessenem Umfang, soweit sie den Beihilfeberechtigten entstanden sind. Zur Präzisierung des damit umschriebenen Leistungsumfangs der Beihilfe bestimmt § 4 Abs. 3 BVO a. F., dass das für das Beihilferecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder eine Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode sowie für bestimmte Arznei- oder Verbandmittel begrenzen oder ausschließen kann. Die auf Grundlage des § 4 Abs. 3 BVO a. F. ergangene Verwaltungsvorschrift schließt die Beihilfefähigkeit der DermoDyne-Lichttherapie jedoch nicht grundsätzlich aus; sie trifft hierzu keine Regelung.

22

Die Versagung von Beihilfe für Aufwendungen anlässlich der Behandlung mit der DermoDyne-Lichttherapie mangels „Notwendigkeit“ der Aufwendungen i. S. d. § 3 BVO a. F. ist dennoch nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden von der Beihilfe ausschließen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 24/07 – juris; Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 –, juris). Er muss nicht sämtliche Aufwendungen im Krankheitsfall als beihilfefähig anerkennen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011, a. a. O.). Der Fürsorgegedanke verliert vielmehr in dem Bereich an Bedeutung, wo hinreichende Behandlungsaussichten wissenschaftlich nicht begründbar sind. Der Wesenskern der Schutzpflicht des Dienstherrn darf zwar durch die Ausgestaltung der Beihilfevorschriften nicht beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 – 2 C 58/85 –, juris). Gerade bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsformen ist aber die Einschränkung der Fürsorgepflicht akzeptiert worden und damit die Kostenübernahme im Rahmen der Beihilfe nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995, a. a. O.).

23

An der wissenschaftlichen Anerkennung im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung des Sohnes des Klägers fehlt es hier.

24

Nach den Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995, a. a. O. und vom 18. Juni 1998, a. a. O.) ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering erachtet.

25

Das im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim (Az.: 1 C 150/10) eingeholte Gutachten des Prof. Dr. med. S. vom 20. Oktober/3. Dezember 2010 belegt widerspruchsfrei, dass es sich bei der DermoDyne-Lichttherapie nicht um ein etabliertes therapeutisches Vorgehen handelt, dessen Anwendung damals nicht medizinisch notwendig war. In der Praxis hat sich nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen diese Behandlungsmethode nicht ebenso erfolgversprechend bewährt, wie von der Schulmedizin anerkannte Behandlungsmethoden. Hinsichtlich der medizinischen Wirksamkeit existiert nur eine nicht randomisierte Pilotstudie mit lediglich zehn Patienten. In dem Gutachten wird deutlich gemacht, dass der in der Pilotstudie gezeigte positive Erfolg der Therapie für eine allgemeine Empfehlung nicht ausreichend sei, zumal weitere Studien zu diesem Thema nach Sichtung der Fachliteratur durch den Sachverständigen nicht vorlägen. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen haben auch dessen Ansprechpartner bei der Universitätsklinik Mainz bestätigt, dass keine objektiven Untersuchungen zur Wirksamkeit der DermoDyne-Behandlung vorlägen. Vielmehr werde angestrebt, eine randomisierte, placebokontrollierte wissenschaftliche Studie zunächst monozentrisch, später multizentrisch durchzuführen. Der Sachverständige kommt daher zutreffend zu dem Schluss, dass die genannte Therapie zwar möglicherweise nebenwirkungsarm und wirksam sei, dass aber derzeit keine hinreichenden Belege für diese Ansicht einzelner Kollegen vorlägen.

26

An der Sachkunde des damaligen Sachverständigen bestehen auch mit Blick auf dessen Anmerkungen zu seinem Wissensstand in dem Ergänzungsgutachten vom 3. Dezember 2010 keine Zweifel. Das von dem Sachverständigen erarbeitete Resultat wird bekräftigt durch die Hinweise der Universitätsklinik Mainz zur DermoDyne-Lichttherapie (Bl. 25 der Verwaltungsakte), wonach im Januar 2010 noch eine Studie gelaufen sei, um die genauen Abläufe und Wirkungsweisen der Therapie zu beleuchten. Dies bestätigt wiederum, dass im Behandlungszeitraum keine gesicherten wissenschaftlich belastbaren Erkenntnisse zur Wirkungsweise und Wirksamkeit der DermoDyne-Lichttherapie vorhanden waren. Daran ändert der Umstand nichts, dass auf der Basis der Untersuchung von 36 erwachsenen Patienten nunmehr unter dem 8. Juni 2011 eine im Internet frei zugängliche neuere Untersuchung der Uniklinik Mainz in der Zeitschrift „PLoS ONE“ veröffentlicht wurde. Denn unabhängig von der Reichweite und Tragfähigkeit dieser Untersuchung konnte deren Ergebnis im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Anwendung der Lichttherapie im Jahr 2009 noch nicht bei der Prüfung der wissenschaftlichen Anerkennung berücksichtigt werden. Zudem verweist die eben erwähnte Studie selbst darauf, dass künftige Studien mit einer größeren Patientengruppe und randomisierten, placebokontrollierten klinischen Versuchen erforderlich seien, um die bisherigen Untersuchungen zu bestätigen.

27

Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es zur Verwertung des Gutachtens keiner Untersuchung des Sohnes des Klägers. Denn maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die DermoDyne-Lichttherapie beihilfefähig ist, ist nicht der Gesundheitszustand des Sohnes des Klägers, sondern eine Sichtung des fachmedizinischen Meinungsstandes zur wissenschaftlichen Anerkennung dieser Behandlungsform.

28

Auch Prof. Dr. med. K. – einer der Entwickler der DermoDyne-Lichttherapie – führt in einem Hinweis des Instituts für umweltmedizinische Forschung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 17. August 2006 aus, dass keinerlei wissenschaftliche Untersuchungen bestünden, die den Begriff der „Lichtimpfung“ wissenschaftlich begründen könnten. Er betonte dabei, dass die Verwendung dieses Begriffs zumindest wissenschaftlich nicht zu begründen sei. Eine wissenschaftliche Untersuchung, die die in einer Pilotstudie gemachten Beobachtungen bestätigen könnte, läge nicht vor. Es könne zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die DermoDyne-Therapie ein etabliertes therapeutisches Verfahren zur Behandlung von chronisch rezidivierenden atopischen Hand- und Fußekzemen darstelle. Wissenschaftliche Untersuchungen zu anderen Indikationen, für die die DermoDyne-Lichttherapie eingesetzt worden sei, lägen nicht vor.

29

Der gemeinsame Bundesausschuss der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (vgl. § 91 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V – SGB V –) hat die DermoDyne-Lichttherapie dementsprechend weder als Untersuchungs- und Behandlungsmethode der vertragsärztlichen Versorgung (vgl. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu „Methoden vertragsärztlicher Versorgung“ vom 7. Januar 2006, zuletzt geändert am 24. November 2011; Bundesanzeiger 2012, S. 747) noch als Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Krankenhaus (vgl. Richtlinie „Methoden Krankenhausbehandlung“ vom 21. März 2006, zuletzt geändert am 15. Dezember 2011, Bundesanzeiger 2012, S. 1213) in den Katalog der abrechnungsfähigen Leistungen aufgenommen. Der Bundesausschuss hat entgegen einem häufig anzutreffenden Missverständnis zwar nicht selbst über den medizinischen Nutzen einer bestimmten Methode zu urteilen, seine Aufgabe ist vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsweise besteht (BSG, Urteil vom 27. September 2005 – B 1 KR 28/03 –, juris). Eine entsprechende Feststellung hat der Bundesausschuss aber nicht getroffen. Aus der fehlenden Feststellung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss folgt auch über den Bereich der kassenärztlichen Versorgung hinaus – jedenfalls indiziell – die fehlende wissenschaftliche Anerkennung einer medizinischen Behandlung (so VGH Baden-Württemberg – Urteil vom 3. Mai 2007 – 4 S 512/02 –, juris und VG Ansbach, Urteil vom 11. Januar 2006 – 15 K 05.02637 –, juris; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. September 2004 – 1 A 2494/01 –, juris).

30

Auch die einschlägige Rechtsprechung steht der Annahme der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung nicht entgegen. So hat das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 28. April 2009 – L 11 KR 6054/08 – juris) für die DermoDyne-Lichttherapie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden: Dort würden nur solche Leistungen erfasst, die zweckmäßig und wirtschaftlich seien und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprächen. Bei neuen Behandlungsmethoden sei dies nur der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine positive Empfehlung über die diagnostische und therapeutische Nutzung der Methode abgegeben habe. Die DermoDyne-Lichttherapie sei eine neuartige Behandlungsmethode, da sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen enthalten gewesen sei. Ausnahmsweise könnten zwar Leistungen unabhängig von einer positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erstatten sein, wenn ein Fall des so genannten Systemversagens vorliege. Ein Systemversagen liege dann vor, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen sei, dass das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss trotz Erfüllung der für eine Überprüfung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt worden sei. In dem hier vorliegenden Fall der DermoDyne-Lichttherapie liege allerdings kein Systemversagen vor, weil das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss antragsabhängig und ein entsprechender Antrag bislang nicht gestellt worden sei.

31

Dem Hinweis auf die Beschlusslage des Gemeinsamen Bundesausschusses kann im vorliegenden Fall nicht der Einwand der fehlenden Aktualität entgegengehalten werden. Denn der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich bis in die jüngste Vergangenheit mit dermatologischen Anwendungsgebieten von Lichttherapien befasst und mit Beschluss vom 13. März 2008 die Balneophototherapie sowie mit Beschluss vom 20. März 2010 die asynchrone Photosoletherapie als Kassenleistung anerkannt. Im Beschluss vom 13. März 2008 hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss zudem beiläufig mit der Diagnose „atopisches Ekzem“ befasst. Er kam dort zu dem Ergebnis, dass die Balneophototherapie bei dieser Diagnose nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt werden könne. Für die Behandlung des atopischen Ekzems stehe aber eine Reihe von medikamentösen und nicht medikamentösen Optionen als GKV-Leistungen zur Verfügung. Aufgrund des individuell unterschiedlichen Ansprechens der Patienten auf die verschiedenen Therapie-Optionen und des chronisch rezidivierenden Verlaufs der Erkrankung sei die Entwicklung weiterer Behandlungsmethoden zur Verbreiterung des therapeutischen Spektrums in der Versorgung grundsätzlich wünschenswert.

32

Auch diese Bemerkung unterstützt die Annahme, dass mit der DermoDyne-Lichttherapie derzeit noch keine hinreichend entwickelte, wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des atopischen Ekzems existiert.

33

Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen am Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherungen orientiert und deren sachverständige Erkenntnisse nutzt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011, a. a. O.). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich die Anknüpfung an Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses akzeptiert, solange die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes erfolge. Nur am Rande sei hier erwähnt, dass der Rückgriff auf den besonderen Sachverstand aus dem Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung auch der Vermeidung eines erheblichen eigenen Aufwands der öffentlich-rechtlichen Dienstherren dient (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011, a. a. O.).

34

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 der Bundesbeihilfenverordnung (Stand 24. Dezember 2009, BGBl. 2009 I, S. 3922) die DermoDyne-Lichttherapie als von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Behandlungsform aufführt. Gleiches gilt für Anlage 1 zu § 8 Abs. 8 der aktuellen rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung.

35

Für die Frage der Erstattungsfähigkeit kommt es schließlich nicht darauf an, ob die streitige Therapie im konkreten Fall nach eigener Einschätzung des Klägers oder des behandelnden Arztes positiv verlaufen ist oder Einzelne eine ärztliche Therapie befürwortet haben (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995, a. a. O. und BSG, Urteil vom 27. September 2005, a. a. O.). Damit besteht die Erforderlichkeit einer Behandlung sowohl im beihilferechtlichen Sinne als auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht allein deshalb, weil eine bestimmte Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst oder nach dem Medizinproduktegesetz für klinische Anwendungen am Patienten zugelassen ist und daher nach den Regeln der ärztlichen Kunst ambulant erbracht werden darf. Denn alleine die medizinische Anwendungsfähigkeit besagt noch nichts über die beihilferechtliche Notwendigkeit der gewählten Behandlungsform.

36

Umstände, die ausnahmsweise im Rahmen der Fürsorgepflicht des Beklagten (§ 87 LBG) – etwa wegen einer besonderen Härte – eine Beihilfefähigkeit trotz fehlender wissenschaftlicher Anerkennung begründen, liegen nicht vor. Die Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn zwar gebieten, im Ausnahmefall auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. In einem solchen Fall besteht Raum für eine grundrechtsorientierte Auslegung der Erstattungsregelungen. Bei den Erkrankungen des Sohnes des Klägers handelt es sich - trotz der erheblichen Gravität des Krankheitsbildes - aber nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung, die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 –, juris) in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei nicht ganz fernliegender Aussicht auf eine zumindest spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch eine ärztlich angewandte Methode, zur Kostenübernahme führte. Dieser Gedanke ist nach Auffassung der Kammer zwar auch im Bereich der Beihilfe grundsätzlich anwendbar. Die inhaltlichen Voraussetzungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen hier aber, trotz der Schwere der Erkrankung, mangels potentieller Letalität nicht vor.

37

Eine verfassungskonforme Auslegung der Fürsorgepflicht kommt überdies nur dann in Betracht, wenn – anders als in der vorliegenden Konstellation – eine anwendbare Standardtherapie fehlt und nicht nur ganz entfernt liegende Aussichten auf eine spürbar positiv verlaufende Entwicklung auf den Krankheitsverlauf bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995, a. a. O.; vgl. zur Rechtslage in der gesetzlichen Krankenversicherung: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2008, a. a. O.). Denn die Behandlung des Sohnes des Klägers in der Hochgebirgsklinik Davos hat nach den eigenen Angaben des Sohnes (vgl. Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 25. Juni 2010) zeitweise zu einer gesundheitlichen Verbesserung geführt. Der Erfolg sei zunächst sogar höher als nach Anwendung der DermoDyne-Lichttherapie, allerdings weniger nachhaltig als diese Therapie, gewesen. Damit besteht eine Standardtherapie, die bei dem Krankheitsbild des klägerischen Sohnes auch wirkt. Dabei sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass die DermoDyne-Lichttherapie, verglichen mit einem Aufenthalt in der Hochgebirgsklinik Davos, ebenfalls einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verursacht und die weiteren Behandlungen des Sohnes des Klägers im vorliegenden Fall zeigen, dass diese Therapie keineswegs gegenüber der Standardtherapie sich als medizinisch derart vorzugswürdig erweist, dass im Einzelfall – trotz fehlender wissenschaftlicher Anerkennung – eine Beihilfefähigkeit angenommen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Sohn des Klägers auch während der Anwendung der Lichttherapie in erheblichem Umfang medikamentöser Behandlung bedurfte.

38

Schließlich fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass die DermoDyne-Lichttherapie für die Behandlung nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand wissenschaftlich anerkannt werden kann. Insoweit muss nämlich die Aussicht, d. h. die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung im Sinne einer Indikationserweiterung bestehen; die bloße Möglichkeit einer solchen Anerkennung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998, a. a. O.). Eine solche Aussicht bestand aufgrund der oben zusammengefassten Hinweise des Instituts für umweltmedizinische Forschung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 17. August 2006 sowie der Ausführungen in dem Gutachten des Prof. Dr. med. S. im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Behandlung des klägerischen Sohnes nicht. Bei dieser Sachlage bestand mangels nicht nur auf Einzelfälle beschränkter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998, a. a. O.), nur die bloße Aussicht, nicht aber die begründete Erwartung, dass die DermoDyne-Lichttherapie als beihilfefähige Behandlungsform anerkannt werden wird.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.954,74 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

43

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28.04.2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatb
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.