Verwaltungsgericht Münster Urteil, 23. Sept. 2016 - 9 K 1999/16

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2016:0923.9K1999.16.00
bei uns veröffentlicht am23.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner unbe-fristeten Anerkennung

a) als Träger von Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 1 FahrlG gem. § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG (i.V.m. §§ 9, 15 DV FahrlG) durch Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. April 2011 und vom 19. April 2013, Az. 23.1-3616.1-1-11 und vom 13. Februar 2015, Az. 23.1-3616.1-1-11 und

b) als Träger von besonderen Fortbildungslehrgängen gem. § 33 a Abs. 2 FahrlG gem. § 33 a Abs. 3 S. 5 FahrlG durch Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. April 2013, Gz. 23.1-3616.1-1-11 und Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 05. März 2015, Gz. ROP-SG21-3616.0-2-18-3

keiner weiteren Anerkennung als Träger der vorbezeich-neten Fortbildungslehrgänge durch den Beklagten bedarf, um diese Lehrgänge in Nordrhein-Westfalen durchführen zu dürfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheiten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Gesetz über das Fahrlehrerwesen


Fahrlehrergesetz - FahrlG

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 30


Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 83


Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 33 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis


(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung geno

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 24 Sitz


Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 32 Unterrichtsentgelte


(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschä

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 7 Nachweis der Qualifikation


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über 1. den Erwerb der Grundqualifikation,2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildu

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 49 Evaluierung


Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 05. Juni 2008 - 1 K 285/08

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

Tenor Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass das Seminarkonzept des Antragstellers für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 14 DVFahrlG, für Einweisungslehrgänge für Seminarleiter

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Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.

(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.

(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.

(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.

(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn

1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder
2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.

(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über

1.
den Erwerb der Grundqualifikation,
2.
den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie
3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.

(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder
2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.

(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.

(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über

1.
den Erwerb der Grundqualifikation,
2.
den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie
3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.

(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder
2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.

(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.

(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.

(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.

(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.

(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn

1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder
2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.

(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.

(2) Das Entgelt ist

1.
pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie
2.
für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten (Fahrstunde)
anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben:
1.
der Grundbetrag
a)
für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts,
b)
bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weitere Ausbildung,
2.
die Vorstellungsentgelte für die
a)
theoretische Prüfung,
b)
vollständige praktische Prüfung,
3.
das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für
a)
nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,
b)
nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,
c)
nur Verbinden und Trennen,
4.
das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten
a)
auf Bundes- oder Landesstraßen,
b)
auf Autobahnen,
c)
bei Dämmerung und Dunkelheit und
5.
das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt,

dass das Seminarkonzept des Antragstellers für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 14DVFahrlG, für Einweisungslehrgänge für Seminarleiter nach § 31 FahrlG und für die Durchführung von ASF-/ASP-Seminaren nach §§ 2a und 4 StVG, kurz:...-Konzept, keiner Anerkennung durch das Innenministerium Baden-Württemberg bedarf und

dass der Antragsteller Einführungsseminare für Lehrgangsleiter nach § 14DVFahrlG und ASF-/ASP-Seminare nach §§ 2a und 4 StVG anhand des...-Konzepts in Baden-Württemberg durchführen darf, ohne dass vorher eine Erlaubnis hierzu einzuholen ist, wobei er von seiner Seminarerlaubnis nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 3 und 4 FahrlG Gebrauch machen darf.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt,

Seminarerlaubnisse nach § 31 Abs. 1 und 2 FahrlG mit der Auflage zu verbinden, dass die Aufbauseminare nach dem Seminarprogramm des DVR „Aufbauseminar für Fahranfänger im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe - ASF“ bzw. Aufbauseminar für Punkteauffällige mit Eintragungen im Verkehrszentralregister - ASP“ durchgeführt werden müssen,

Seminarerlaubnisse nach § 31 Abs. 1 und 2 FahrlG mit der Auflage zu verbinden, dass bei Durchführung der Seminare jedem Teilnehmer an einem Aufbauseminar ein Exemplar des DVR-Teilnehmer-Begleitheftes in der aktuellen Fassung auszuhändigen sei und das Teilnehmer-Begleitheft zur Durchführung der Seminare zu verwenden sei,

Antragstellern, die an einem Einweisungslehrgang für Seminarleiter nach § 31 Abs. 2 Satz 3 FahrlG nach dem...-Konzept teilgenommen haben, die Seminarerlaubnis aus dem Grund zu verwehren, dass das ...-Seminarkonzept in Baden-Württemberg nicht anerkannt und damit die Voraussetzungen des Antragstellers nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG nicht erfüllt seien,

die Verwendung des ...-Seminarkonzepts bei der Durchführung von Seminaren nach § 2a und § 4 StVG zu verbieten.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 2/9, der Antragsgegner trägt 7/9 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrschule sowie Veranstalter von Seminaren nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG (Mutterseminar, Ebene 3) und Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG (Ebene 2) sowie von Aufbauseminaren nach §§ 2a und 4 StVG (Ebene 1; für die Benennung der Ebenen, auf denen die streitigen Seminare durchgeführt werden, legt die Kammer die Nomenklatur aus dem Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg im Schreiben vom 06.07.2007 zugrunde).
Mit Bescheid vom 08.06.2001 erteilte die Regierung von Schwaben dem Antragsteller die Anerkennung als Träger für Einweisungslehrgänge nach § 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG, mit Bescheid vom 27.10.2006 in Verbindung mit dem Schreiben vom 31.10.2006 anerkannte sie das Einführungsseminar des Antragstellers für Lehrgangsleiter gemäß § 14 Abs. 2 DVFahrlG (Ebene 3 - Mutterseminar). Der Antragsteller führt die Lehrgänge nach einem von ihm entwickelten Konzept durch, das er ...-Konzept nennt, um sich damit von dem schon länger bestehenden Schulungskonzept des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) abzugrenzen.
Mit Schreiben vom 06.07.2007 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers das Folgende mit: Die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter (Ebene 3, Mutterseminare) bedürfe gemäß § 14 Abs. 2 letzter Halbsatz DVFahrlG der Anerkennung der nach § 32 FahrlG, d.h. nach Landesrecht zuständigen Stelle. In Baden-Württemberg liege die Zuständigkeit hierfür beim Innenministerium als Fachministerium. Inhalt, Dauer und Leitung der Einführungsseminare seien nicht in einer eigenen bundesrechtlichen Vorschrift geregelt. Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 DVFahrlG ergäben sich aber zugleich die Mindestvoraussetzungen für die Mindestdauer und für die Berechtigung zur Leitung von Mutterseminaren. Die Leitung eines Mutterseminars (Ebene 3) müsse mindestens dieselben Anforderungen an die fachliche und pädagogische Qualifikation erfüllen wie dies in § 14 Abs. 2 DVFahrlG für dessen Teilnehmer, also die Leitung der Einweisungslehrgänge (Ebene 2), geregelt sei. Darüber hinaus hätten sich Bund und Länder grundsätzlich auf die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22.11.2000 dargestellten Voraussetzungen für die Anerkennung von Mutterseminaren verständigt. Für die Anerkennung eines Mutterseminars bedürfe es eines einheitlichen, wissenschaftlich fundierten Gesamtkonzepts für alle drei Schulungsebenen. Die Voraussetzungen der Erlaubnis bzw. der Anerkennung für die drei Schulungsebenen seien bundesrechtlich geregelt, die Zuständigkeit hierfür aber nach Landesrecht bestimmt. Die Reichweite einer Anerkennung beschränke sich damit auf das Hoheitsgebiet der jeweiligen Erlaubnisbehörde. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 letzter Halbsatz DVFahrlG. Die Auffassung des Antragstellers einer uneingeschränkten bundesweiten Geltung der Anerkennung eines Mutterseminars einschließlich des Schulungskonzepts für alle drei Schulungsebenen werde nicht geteilt. Entgegen der Argumentation des Antragstellers habe die Fahrschulerlaubnis gerade keine bundesweite Geltung. Das Fahrlehrergesetz gehe vielmehr von einer lediglich regionalen Geltung im Bereich der Erlaubnisbehörde aus. Anders seien die Regelungen in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie § 14 FahrlG nicht zu erklären. Entsprechendes gelte auch für die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten. Somit sei nach der geltenden Rechtslage, sofern bundesweit Aufbauseminare nach einem neuen Schulungskonzept durchgeführt werden sollen, in der Tat eine je gesonderte Anerkennung des Mutterseminars in den 16 Ländern erforderlich. Der Antragsteller habe den Anerkennungsbescheid der Regierung Schwaben vom 27./31.10.2006 vorgelegt. Aus dessen Begründung ergebe sich leider nicht, ob und in welcher Weise eine Auseinandersetzung der Anerkennungsbehörde mit den Anerkennungsvoraussetzungen erfolgt sei (wird ausgeführt). Dem Antragsteller müsse mitgeteilt werden, dass bis zur Aufklärung dieser Umstände eine Anerkennung des Mutterseminars in Baden-Württemberg nicht in Betracht komme. Um einen rechtsverbindlichen Anerkennungsbescheid für Baden-Württemberg zu erhalten, auf dessen Grundlage die Kunden des Antragstellers auch die Seminare der beiden Ebenen 2 und 1 gemäß dem Schulungskonzept des Antragstellers durchführen könnten, müsse der Antragsteller einen Anerkennungsantrag stellen. Auch im Wege der Auslegung könne man aus den bisherigen Schreiben des Antragstellers keinen solchen Antrag entnehmen, da der Antragsteller davon ausgehe, dass die Durchführung von Schulungen in Baden-Württemberg aufgrund des Anerkennungsbescheides in Bayern keiner weiteren Anerkennung mehr bedürfe. Auf die Aufforderung mit Schreiben vom 04.04.2007, gegebenenfalls einen Antrag auf Anerkennung zu stellen, werde nochmals verwiesen. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung eines Mutterseminars einschließlich des gesamten Schulungskonzepts für die drei Schulungsebenen sei in Baden-Württemberg das Innenministerium Baden-Württemberg zuständig.
Die Fragen des Antragstellers würden wie folgt beantwortet: Fahrlehrer, die an einem anerkannten Einführungsseminar für Lehrgangsleiter teilgenommen hätten und nach dem Konzept des Antragstellers (...-Konzept) ausgebildet worden seien, dürften Fahrlehrer aus Baden-Württemberg nur dann ausbilden, wenn vorher eine Anerkennung des Mutterseminars in Baden-Württemberg gemäß § 14 Abs. 2 letzter Halbsatz DVFahrlG erfolgt sei. Fahrlehrer, die einen Einweisungslehrgang nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG absolviert hätten, dürften Aufbauseminare (ASF/ASP, §§ 2a und 4 StVG) nur nach dem Konzept durchführen, nach dem sie ausgebildet worden seien. Fahrlehrer dürften ein neues Konzept aber erst verwenden, wenn das Mutterseminar einschließlich des Schulungskonzepts im jeweiligen Land anerkannt worden sei. Im Falle der Verlegung des Sitzes einer Fahrschule von Bayern nach Baden-Württemberg gelte die in Bayern erteilte Seminarerlaubnis nach dem ...-Konzept nicht weiter. Die Anerkennung eines Mutterseminars in Bayern gelte nicht in Baden-Württemberg. Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer gesonderten Anerkennung des Mutterseminars des Antragstellers in Baden-Württemberg sei § 14 Abs. 2 letzter Halbsatz DVFahrlG i.V.m. § 31 Abs. 6 FahrlG.
Mit Schreiben vom 08.01.2008 an das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, nachrichtlich an die Regierungspräsidien, aus Anlass des Ergehens des Urteils der Kammer vom 19.09.2007 - 1 K 939/06 - vertrat das Innenministerium die Auffassung, die Anerkennung des Schulungskonzepts des Antragstellers (...) durch die Regierung von Schwaben gelte nur für das bayerische Hoheitsgebiet. Einen Antrag auf Anerkennung in Baden-Württemberg habe der Antragsteller für das ...-Konzept bis heute nicht gestellt.
Einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 16.01.2008 an eine Fahrschule ist zu entnehmen, dass die Verwendung des ...-Konzepts bei der Durchführung von Aufbauseminaren (§§ 2a, 4 StVG) nach einem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg derzeit zu untersagen sei. Die Berechtigung der ...-Seminare bestehe bislang nur in Bayern.
Der Antragsteller stellte am 14.02.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller beantragt,
1. dem Antragsgegner zu untersagen,
10 
a) Seminarerlaubnisse nach § 31 Abs. 1 und 2 FahrlG mit der Auflage zu verbinden, dass die Aufbauseminare nach dem Seminarprogramm des DVR „Aufbauseminar für Fahranfänger im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe - ASF“ bzw. Aufbauseminar für Punkteauffällige mit Eintragungen im Verkehrszentralregister - ASP“ durchgeführt werden müssen und
11 
b) Seminarerlaubnisse nach § 31 Abs. 1 und 2 FahrlG mit der Auflage zu verbinden, dass bei Durchführung der Seminare jedem Teilnehmer an einem Aufbauseminar ein Exemplar des DVR-Teilnehmer-Begleitheftes in der aktuellen Fassung auszuhändigen sei und das Teilnehmer-Begleitheft zur Durchführung der Seminare zu verwenden sei.
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2. den Antragsgegner zu verpflichten, Antragstellern, die an einem Einweisungslehrgang für Seminarleiter nach § 31 Abs. 2 Satz 3 FahrlG nach dem...-Konzept teilgenommen haben, die Seminarerlaubnis nicht aus dem Grund zu verwehren, dass das ...-Seminarkonzept in Baden-Württemberg nicht anerkannt und damit die Voraussetzungen des Antragstellers nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG nicht erfüllt seien.
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3. den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, die Verwendung des ...-Seminarkonzepts bei der Durchführung von Seminaren nach § 2a und § 4 StVG zu untersagen.
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4. festzustellen, dass das Seminarkonzept des Antragstellers für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 14 DVFahrlG, für Einweisungslehrgänge für Seminarleiter nach § 31 FahrlG und für die Durchführung von ASF-/ASP-Seminaren nach §§ 2a und 4 StVG, kurz:...-Konzept, keiner Anerkennung durch das Innenministerium Baden-Württemberg bedarf und deshalb
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5. weiter festzustellen, dass der Antragsteller Einführungsseminare für Lehrgangsleiter nach § 14 DVFahrlG, Einweisungslehrgänge für Seminarleiter nach § 31 FahrlG und ASF-/ASP-Seminare nach §§ 2a und 4 StVG anhand des...-Konzepts in Baden-Württemberg durchführen darf, ohne dass vorher eine Erlaubnis hierzu einzuholen ist.
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Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende vor: Der Antragsteller habe in den Jahren 2003 bis 2006 ein Seminarkonzept für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 14 DVFahrlG, für Einweisungslehrgänge für Seminarleiter nach § 31 FahrlG und für die Durchführung von ASF-/ASP-Seminaren nach §§ 2a und 4 StVG entwickelt. Das Konzept sei durch die Regierung von Schwaben anerkannt worden. Der Antragsteller führe regelmäßig jedes Jahr mehrere Lehrgänge nach dem ...-Konzept durch und zwar auf allen drei Ebenen. Die vom Antragsteller ausgebildeten in Bayern tätigen Seminarleiter verwendeten das ...-Konzept für ihre ASF-/ASP-Seminare. In Baden-Württemberg schrieben einige (nicht alle!) Behörden den Seminarleitern das DVR-Konzept vor. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Es habe zur Folge, dass die vom Antragsteller nach dem ...-Konzept ausgebildeten Seminarleiter in Württemberg keine Aufbauseminare (§§ 2a und 4 StVG (unterste Ebene)) durchführen dürften. Aufgrund dieser Handhabung würden die Seminare des Antragstellers von Fahrlehrern aus Baden-Württemberg neuerdings gemieden. Der Grund sei, dass die baden-württembergischen Fahrlehrer befürchteten, dass die ...-Seminare nicht anerkannt würden. Weiterer Schaden entstehe dem Antragsteller dadurch, dass sich seine Teilnehmer-Begleithefte und seine Lehrbücher in Baden-Württemberg nicht vermarkten ließen, wenn sich die Behörden auf den Standpunkt stellten, ein Seminarkonzept müsse in Baden-Württemberg gesondert anerkannt werden und dürfe ohne eine solche Anerkennung nicht verwendet werden. Der Antragsteller habe seine wirtschaftliche Existenz ganz überwiegend auf die Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und Fortbildungen sowie den Verkauf der dazu verwendeten Literatur, wie Teilnehmer-Begleithefte und Lehrbücher, gegründet. Die rechtswidrige Vorgehensweise der Landratsämter Reutlingen und Ravensburg habe zur Folge, dass der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz ganz erheblich bedroht sei. Am Ende der Antragsschrift führt der Antragsteller zahlreiche Beispiele zur Verdeutlichung seines Rechtsstandpunkts an.
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Mit Schreiben vom 06.03.2008 führt er im Wesentlichen weiter aus, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Anerkennung des Mutterseminars, da § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG nichtig sei. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. § 31 Abs. 6 FahrlG biete nur eine Rechtsgrundlage für die Regelung von Einweisungslehrgängen für Seminarleiter. Einführungsseminare für Lehrgangsleiter seien in der Ermächtigungsvorschrift nicht genannt. Im Weiteren macht der Antragsteller Ausführungen dazu, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, die Verwendung bestimmter Handbücher vorzuschreiben. Durch die Auflage der baden-württembergischen Verwaltungsbehörden werde der Antragsteller in seinem Grundrecht auf freien Zugang zur Berufsausübung verletzt. Die Vorschriften über die erste bzw. unterste Ebene, die ASF-/ASP-Seminare, sähen weder ein bestimmtes Konzept noch ein Handbuch noch ein Teilnehmer-Begleitheft vor. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie die Landesministerien seien Mitglied im privaten Verein DVR. Nur die Mitglieder des DVR hätten Kenntnis von zukünftigen Gesetzesänderungen und seien in der Lage, bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Konzepte entwickelt zu haben. Die Auffassung des Antragstellers werde jetzt auch in der Kommentierung von Bouska/May/Weibrecht zu § 33 FahrlG geteilt. Nicht gefolgt werden könne der Rechtsansicht, dass die Anerkennung eines Lehrgangs durch eine Landesbehörde den Träger zur Durchführung von Lehrgängen nur in diesem Land berechtige. Diese Rechtsauffassung lasse die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.1960 - 2 BVG 1/57 - BVerfGE 11/6 außer acht. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt: Ein Land ist in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt. Es liege aber im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, dass der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung habe. Die Auffassung des baden-württembergischen Innenministeriums, dass der Antragsteller sein Konzept in jedem der 16 Bundesländer genehmigen lassen müsse, widerspreche dieser Rechtsprechung.
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Der Antragsteller führt mit Schreiben vom 14.05.2008 unter anderem auf eine Anfrage der Kammer ergänzend aus, der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 27.10.2006 mit der Klarstellung vom 31.10.2006 sei zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden. Der Anerkennungsbescheid enthalte keine Einschränkungen. Das Schreiben der Regierung von Schwaben vom 21.02.2008 stelle lediglich ein informelles Schreiben dar. Es entfalte keine rechtliche Bindungswirkung.
19 
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
21 
Zur Begründung trägt er in der Antragserwiderung vor, dass er das ...-Konzept des Antragstellers aufgrund der bayerischen Anerkennung des Mutterseminars nicht anerkennen müsse und eine eigenständige Anerkennung durch das Innenministerium Baden-Württemberg erforderlich sei. Daraus folge, dass das Landratsamt Reutlingen Seminarerlaubnisse nach § 31 FahrlG mit der Auflage verbinden dürfe, dass diese nach dem Seminarprogramm des DVR „Aufbauseminar für Fahranfänger auf Probe - ASF“ bzw. „Aufbauseminar für Punkteauffällige mit Eintragungen im Verkehrszentralregister - ASP“ durchgeführt werden müssten, dass es Seminarerlaubnisse nach § 31 FahrlG mit der Auflage verbinden dürfe, dass bei der Durchführung der Seminare jedem Teilnehmer an einem Aufbauseminar ein Exemplar des DVR-Teilnehmer-Begleitheftes in der aktuellen Fassung auszuhändigen sei und das Teilnehmer-Begleitheft zur Durchführung der Seminare zu verwenden sei, dass es Antragstellern, die an einem Einweisungslehrgang für Seminarleiter nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG nach dem...-Konzept teilgenommen hätten, die Seminarerlaubnis aus dem Grunde verwehren dürfe, dass das ...-Konzept in Baden-Württemberg nicht anerkannt sei, und dass es die Verwendung des ...-Seminarkonzepts bei der Durchführung von Seminaren nach §§ 2a und 4 StVG gegebenenfalls untersagen dürfe. Ergänzend sei noch anzuführen, dass ein Inhaber einer Seminarerlaubnis, der einen Einweisungslehrgang nach dem ...-Konzept absolviert habe, in Baden-Württemberg keine Seminare durchführen dürfe. Der Antragsteller habe keine geschützte Rechtsposition, die den Erlass einer Anordnung nach § 123 VwGO rechtfertige.
22 
Mit Schreiben vom 30.04.2008 führt der Antragsgegner auf eine Anfrage der Kammer weiter aus, der Inhaber der Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bedürfe einer gesonderten Anerkennung, wenn er eine Fahrlehrerausbildungsstätte an einem anderen Ort betreiben wolle. Bei der Prüfung des sachgerechten Ausbildungsplans (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG) werde aber in der Regel lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorgenommen, wenn diese Erteilungsvoraussetzung bereits in einer anderen Anerkennung geprüft sei. Der erfolgreiche Abschluss der Fahrlehrerausbildung an einer Fahrlehrerausbildungsstätte habe bundesweite Geltung hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit Abs. 3 bis 5 FahrlG. Die Voraussetzung für die Anerkennung eines Mutterseminars einschließlich Schulungskonzept sei bundesrechtlich geregelt. Die Zuständigkeit hierfür werde durch Landesrecht geregelt. Damit habe die Anerkennung eines Mutterseminars für die Ausbildungsstätte selbst, entsprechend der Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten, keine bundesweite Geltung. Wolle der Träger die Ausbildung im Rahmen des Mutterseminars an einem anderen Ort als demjenigen durchführen, der in der Anerkennungsurkunde angegeben sei, bedürfe er an dem anderen Ort einer neuen Anerkennung. Für die Anerkennung von Mutterseminaren einschließlich des dreistufigen Schulungskonzepts gebe es keine so detaillierten Vorschriften wie für die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten. Dies könne dazu führen, dass die Ausbildungskonzepte auf den drei Schulungsebenen stark voneinander abweichen könnten. Dies könne es rechtfertigen, die Prüfung sämtlicher Anerkennungsvoraussetzungen in jedem Bundesland durchzuführen. Zudem hätten die Aufbauseminare nach §§ 2a und 4 StVG eine höhere Relevanz für die Verkehrssicherheit als die „normale“ Fahrschulausbildung. Die ordnungsgemäße Überwachung der Seminare lasse sich nur durchführen, wenn das Gesamtkonzept auf allen drei Schulungsebenen bekannt sei. Dies werde dadurch sichergestellt, dass in jedem Bundesland die gesonderte Anerkennung des Mutterseminars erforderlich sei.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
24 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
25 
Der Antragsteller hat Anordnungsansprüche für seine Begehren glaubhaft gemacht.
26 
Zu den Anträgen Nr. 4 und 5
27 
Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist es auch zulässig, einen Antrag auf eine vorläufige Feststellung zu stellen (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. z. VwGO, § 123 Rdnr. 25). Der Antrag scheitert nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Zum einen erfolgt die Feststellung nur vorläufig. Zum anderen ist die Vorwegnahme der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich. Der Verweis auf die Erhebung einer Feststellungsklage würde dem Kläger einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil bringen.
28 
Für die vorläufige Feststellung eines Rechtsverhältnisses bestehen dieselben Voraussetzungen wie im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Die Subsidiarität der Feststellungsklage bzw. des entsprechenden vorläufigen Rechtsschutzes steht dem Antrag des Antragstellers nicht entgegen. Der Antragsteller kann sein Begehren nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage oder die entsprechende Form vorläufigen Rechtsschutzes verfolgen.
29 
Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das Land Baden-Württemberg bestreitet im Schreiben des Innenministeriums vom 06.07.2007 die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung über den Umfang der Anerkennung seines Einführungsseminars für Lehrgangsleiter nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG durch die Regierung von Schwaben durch Bescheid vom 27.10.2006 in der Fassung des Bescheides vom 31.10.2006. Der Antragsgegner vertritt im Gegensatz zum Antragsteller die Rechtsauffassung, dass die Anerkennung des Seminarkonzepts des Antragstellers nur innerhalb der Grenzen des Freistaates Bayern Geltung beanspruche. Er ist der Auffassung, dass der Antragsteller, wenn er in Baden-Württemberg oder einem anderen Bundesland außer Bayern seine Seminare anbieten wolle, dort einer weiteren Anerkennung nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG bedürfe. Der Antragsgegner geht weiter davon aus, dass Absolventen des „Mutterseminars“ des Antragstellers (Einführungsseminar für Lehrgangsleiter) bzw. seiner Einführungslehrgänge für Seminarleiter nach § 31 FahrlG von den erworbenen Kenntnissen und der erteilten Bescheinigung erst dann Gebrauch machen dürften, wenn das Seminarkonzept des Antragstellers auch durch eine Behörde in Baden-Württemberg anerkannt worden sei.
30 
Der Antrag Nr. 4 setzt voraus, dass der Antragsteller im Besitz einer Anerkennung des Mutterseminars nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG und im Besitz einer Anerkennung nach § 31 FahrlG ist. Beides ist der Fall. Die Anerkennung als Träger von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis gem. § 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG wurde dem Antragsteller von der Regierung von Schwaben durch Bescheid vom 08.01.2001 erteilt. Die Anerkennung seines Einführungsseminars für Lehrgangsleiter nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG erfolgte durch den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 27.10.2006 i.V.m. dem Schreiben der Regierung von Schwaben vom 31.10.2006. Die darin ausgesprochene Anerkennung besteht fort. Zwar wurde nach der Anerkennung des Einführungsseminars für Lehrgangsleiter („Mutterseminar“) ein Überprüfungsverfahren durch die Regierung von Schwaben eingeleitet. Die Regierung von Schwaben hat dem Antragsteller aber mit Schreiben vom 21.02.2008 mitgeteilt, dass die mit Bescheid vom 27.10.2006 ausgesprochene Anerkennung aufrechterhalten werde. Die formellen und materiellen Mängel, die zur Rücknahme des positiven Bescheides berechtigt hätten, hätten behoben werden können.
31 
Eine Einschränkung des Geltungsbereichs der Anerkennung vom 27.10.2006 ist durch das Schreiben vom 21.02.2008 nicht erfolgt. Dieses enthält zwar den folgenden Absatz:
32 
„Die Anerkennung kann nur für Bayern ausgesprochen werden. Sollten Sie in anderen Bundesländern tätig werden wollen bzw. anderen ermöglichen, mit Ihrem Konzept zu arbeiten, bedarf es im jeweiligen Bundesland der Anerkennung“.
33 
Durch diesen Absatz im Schreiben der Regierung von Schwaben vom 21.02.2008 wird der Geltungsbereich der Anerkennung durch den Bescheid vom 27.10.2006 nicht eingeschränkt. In dieser Passage bringt die Regierung von Schwaben nur ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass die Gültigkeit der Anerkennung vom 27.10.2006 räumlich auf das Land Bayern beschränkt werden sollte. Dem Antragsteller wurde vielmehr bestätigt, dass die Anerkennung vom 27.10.2006 aufrechterhalten bleibe. Hätte die Anerkennung im Bescheid vom 27.10.2006 eingeschränkt werden sollen, hätte dies deutlich (z.B. durch Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung) zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Regierung von Schwaben hat vielmehr mitgeteilt, dass von einer Rücknahme und damit auch von einer Teilrücknahme des Bescheides abgesehen werde.
34 
Für die Reichweite dieser Anerkennungen ist danach zu entscheiden, ob es um die Ausbildungstätigkeit des Antragstellers selbst geht oder darum, in welchem Umfang sich Fahrlehrer, die Seminare beim Antragsteller besucht haben, auf den erfolgreichen Abschluss der Seminare beim Antragsteller berufen können.
35 
§ 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG regelt die Anerkennung des sogenannten Mutterseminars. Diese Vorschrift bestimmt zum einen, dass das Einführungsseminar für Lehrgangsleiter anzuerkennen ist und dass dies durch die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zuständige Behörde oder Stelle zu erfolgen hat. Die Praxis geht davon aus, dass § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG die Anerkennung eines durchgängigen Lehrkonzepts auf drei Ebenen beinhaltet (Mutterseminar, Einweisungslehrgang zum Erwerb der Seminarerlaubnis sowie Seminare nach §§ 2a und 4 StVG). Die Anerkennung nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG dürfte aber nicht nur die Anerkennung eines theoretischen Konzepts zur Durchführung der Seminare beinhalten, sondern auch personenbezogene Bestandteile umfassen. Die Kammer geht davon aus, dass eine Person, deren eigenes Seminar(-konzept) nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG anerkannt wurde, auch berechtigt ist, Einführungsseminare für Lehrgangsleiter abzuhalten. Da das Fahrlehrergesetz in der Regel von personenbezogenen Genehmigungen geprägt ist, dürfte es wohl nicht so sein, dass auf der Ebene des Mutterseminars allein ein Lehrgangskonzept anerkannt wird, die Person, die sog. „Mutterseminare“ abhalten will, aber keiner persönlichen Erlaubnis bedarf. Denn sonst könnte der Fall eintreten, dass Personen auf der Basis eines anerkannten Konzepts Mutterseminare abhalten, die aber persönlich hierzu nicht in der Lage sind. Diese Frage kann hier aber offen bleiben, da der Antragsteller Mutterseminare aufgrund des von ihm selbst entwickelten Konzepts abhalten will.
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Durch den Verweis auf § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG in § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG wird die sachliche Zuständigkeit für die Anerkennung des Einführungsseminars für Lehrgangsleiter bestimmt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG sind sachlich zuständig die obersten Landesbehörden, die von ihnen bestimmten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Aus dem Umstand, dass eine Landesbehörde für die Anerkennungsentscheidung zuständig ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Anerkennung dann auch nur im Hoheitsgebiet des Landes, dessen Behörde für die Anerkennung zuständig war, gilt. Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG gibt für diese Auslegung nichts her. Zwar ist ein Land in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt. Es liegt aber im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, dass der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat (BVerfG, Beschluss vom 15.03.1960 - 2 BvG 1/57 - BVerfGE 11, 7).
37 
Die Schwierigkeiten der Überwachung von Seminaren durch Behörden des Landes Baden-Württemberg bzw. eines anderen Bundeslandes, das das Unterrichtskonzept nicht selbst genehmigt hat, rechtfertigen eine Einschränkung des gesetzlichen Geltungsbereichs der Anerkennung nicht. Bei der Überwachung der ASF-/ASP-Seminare (§§ 2a und 4 StVG) geht es auch nicht darum, die Einhaltung eines Konzepts zu prüfen, sondern sicherzustellen, dass der Unterricht seinen Zweck, der sich aus den §§ 35 und 42 FeV ergibt, erreicht.
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Daraus folgt zum einen, dass jede Stelle im Bundesgebiet in einem Verwaltungsverfahren, das auf eine andere Erlaubnis oder Anerkennung als die des „Mutterseminars“ nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DVFahrlG gerichtet ist und in dem als Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen ist, ob der jeweilige Antragsteller ein anerkanntes Einführungsseminar für Lehrgangsleiter besucht hat, von der Anerkennung durch die Regierung von Schwaben auszugehen hat. Dies bedeutet weiter, da die Anerkennung nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG anders als die Fahrschulerlaubnis (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FahrlG) bzw. die Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FahrlG) keinen Bezug zu einem Ort aufweist, dass der Antragsteller auf der Grundlage der Anerkennung seines Einführungsseminars durch die Regierung von Schwaben „Mutterseminare“ im ganzen Bundesgebiet durchführen kann. Die Durchführung der Mutterseminare bedarf auch, anders als die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 sowie anders als die Tätigkeit der Fahrlehrer, der Fahrschulen und der Zweigstellen sowie der Fahrlehrerausbildungsstätten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) nach dem Fahrlehrergesetz, nicht der Überwachung, so dass auch nicht aus der Überwachungsbedürftigkeit auf eine räumlich beschränkte Geltung zu schließen ist. Von der Anerkennung nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG kann auch nicht nur im Zusammenhang mit einer anderen Erlaubnis Gebrauch gemacht werden. Eine dem § 31 Abs. 3 Satz 3 FahrlG vergleichbare Regelung fehlt.
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Die Frage, ob der Antragsteller aufgrund seiner Anerkennung als Träger von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG durch den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 08.06.2001 Einweisungslehrgänge für Seminarleiter nach § 31 FahrlG in Baden-Württemberg durchführen darf, ohne vorher von einer Behörde dieses Bundeslandes eine Erlaubnis einzuholen, ist offen. Nach § 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG müssen die Träger der Kurse nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG von einer zuständigen Landesbehörde anerkannt sein. Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 6 FahrlG wurden in § 13 DVFahrlG Vorschriften über den Inhalt der Einweisungslehrgänge und in § 14 DVFahrlG Vorschriften über die Dauer und die Berechtigung zur Leitung der Lehrgänge erlassen. Ortsbezogene Anforderungen (z.B. der Nachweis von Räumen) wurden anders als bei der Fahrschulerlaubnis oder der Anerkennung der Fahrlehrerausbildungsstätten nicht aufgestellt. Dies könnte dafür sprechen, dass die Anerkennung des Trägers nicht nur für den Ort seines Sitzes, sondern darüber hinaus gilt. Dagegen spricht die Vorschrift des § 31 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 FahrlG. Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 FahrlG ist die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 33 FahrlG überwachungsbedürftig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 FahrlG hat die Erlaubnisbehörde wenigstens alle zwei Jahre „an Ort und Stelle“ zu prüfen, ob die Ausbildung (hier die Durchführung des Einweisungslehrgangs) ordnungsgemäß betrieben wird. Das Erfordernis einer Prüfung „an Ort und Stelle“ könnte voraussetzen, dass die Erlaubnisbehörde für den Ort, an dem geprüft werden soll, auch zuständig ist. Denn anders als bei der Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und der Fahrlehrerausbildungsstätten erlaubt § 40 Abs. 1 FahrlG nicht die Übermittlung von Daten zur Überwachung an andere Erlaubnisbehörden. Die Entscheidung dieser Frage ist einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Wegen der Offenheit dieser Frage kann die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden.
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Das Gericht versteht den Feststellungsantrag Nr. 5 in Bezug auf die Durchführung von ASF-/ASP-Seminaren in Baden-Württemberg in dem Sinne, dass der Antragsteller allein die Feststellung begehrt, dass er für die Durchführung dieser Seminare keiner gesonderten Seminarerlaubnis in Baden-Württemberg bedarf. Dies ist der Fall. Das Gericht geht davon aus, dass die Seminarerlaubnis wie die Fahrlehrererlaubnis bundesweit gilt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FahrlG werden die Fahrlehrererlaubnisse durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt. Dadurch wird der Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis zum Fahrlehrer. Dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass die Fahrlehrererlaubnis räumlich beschränkt gilt. Für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis muss der Bewerber nach § 3 FahrlG nur personengebundene Nachweise erbringen. Das Gleiche gilt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 FahrlG für die Erteilung der Seminarerlaubnis. Auch diese gilt bundesweit. Von einer Seminarerlaubnis kann aber nach § 31 Abs. 3 Satz 3 FahrlG nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber der Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Dies schränkt die Möglichkeiten des Antragstellers für die Erteilung von Seminaren nach §§ 2a und 4 StVG ein.
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zu den Anträgen 1 bis 3
42 
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung von hoheitlichen gesetzlich nicht gerechtfertigen Eingriffen in seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG). Solche Eingriffe fanden in der Vergangenheit statt und sind aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners in der Zukunft weiter zu erwarten. Zwar richten sich die Verwaltungsakte, gegen die sich der Antragsteller wehrt, nicht unmittelbar an ihn selbst, sondern an Fahrlehrer, die bei ihm beispielsweise einen Einweisungslehrgang nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG absolviert haben. Diese Verwaltungsakte wirken sich aber unmittelbar auf grundrechtlich geschützte Positionen des Antragstellers aus. Es besteht die dringende Gefahr, dass Personen, die sich für die Seminare des Antragstellers und seine Seminarunterlagen interessieren, zur Konkurrenz abwandern. Die Situation ist derjenigen vergleichbar, in der eine Behörde unberechtigte Warnungen vor den Produkten eines Herstellers ausspricht und dies bei ihm zu Umsatzeinbußen oder zur Gefährdung seines Geschäftsbetriebs führt. In einer solchen Konstellation ist das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs anerkannt (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, Seite 300 ff.). Der Unterschied besteht hier nur darin, dass im Fall des Antragstellers die „Warnung“ vor seinen Seminaren durch Verwaltungsakt umgesetzt wird.
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zu Antrag Nr. 1
44 
Dass das Land Baden-Württemberg Auflagen erteilt, wie sie Gegenstand des Antrags Nr. 1 des Antragstellers sind, ist dem Gericht aufgrund des Verfahrens 1 K 939/06 bekannt. In diesem Verfahren wurde vorgetragen, dass entsprechende Auflagen aufgrund des Auflagenkatalogs des Innenministeriums Baden-Württemberg (Schreiben vom 11.10.2006) erlassen werden. Die Kammer hob diese Auflagen durch Urteil vom 19.09.2007 (nicht rechtskräftig) auf. Zur Begründung der Aufhebung der Auflagen Nr. 1 und 2 durch das Urteil vom 19.09.2007, die den Auflagen Nr. 1 a und b im vorliegenden Antrag des Antragstellers entsprechen, wurde das Folgende ausgeführt, an dem die Kammer festhält:
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„Rechtgrundlage für den Erlass nachträglicher Auflagen ist § 31 Abs. 1 Satz 3 Fahrlehrergesetz (FahrlG). Danach kann die Erlaubnisbehörde nachträglich Auflagen zur Seminarerlaubnis anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen der Aufbauseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Die angefochtenen Auflagen Nr.1 und 2 erfüllen die Voraussetzungen nicht.
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Dem Fahrlehrergesetz und der Durchführungsverordnung zum Fahrerlehrergesetz (DV-FahrlG) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass den Seminarleitern bei der Durchführung von Seminaren vorgeschrieben werden könnte, die Seminare nach der Methode, den Handbüchern und den Teilnehmerbegleitheften eines bestimmten Veranstalters von Einführungsseminaren für Seminarleiter von Lehrgängen nach §§ 2a, 2b bzw. § 4 Abs. 8 StVG durchzuführen.
47 
Der Gesetzgeber hat in keiner gesetzlichen Bestimmung eine Ermächtigungsgrundlage dafür geschaffen, den Seminarleitern die Verwendung eines bestimmten Handbuchs für die Durchführung der Seminare vorzuschreiben. Er hat in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n StVG eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen, die Anforderungen an den Inhalt und die Dauer von Aufbauseminaren regelt. Der Verordnungsgeber hat davon durch den Erlass der §§ 35, 36 und 42 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Gebrauch gemacht. Darin werden inhaltliche Anforderungen an die Seminare aufgestellt. Auch darin gibt es keine Vorschriften über die Verwendung von Handbüchern über die Gestaltung der Aufbauseminare oder die Verwendung von Begleitheften für die Seminarteilnehmer oder die Verwendung des Materials eines bestimmten Verlags.
48 
§ 31 Abs. 2 FahrlG regelt für die Erteilung der Seminarerlaubnis nur die Qualifikation des Seminarleiters. Zulassungspflichtig ist nur der Seminarleiter selbst. Erfüllt er die Voraussetzungen, darf er die Seminare selbstständig veranstalten. Bei der Veranstaltung von Aufbauseminaren ist er inhaltlich nur durch die Vorgaben der §§ 35, 36 und 42 FeV gebunden.
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Auch der Veranstalter der Einweisungslehrgänge für die Bewerber um eine Seminarerlaubnis bedarf nur einer persönlichen Zulassung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG. Diese Vorschrift spricht nur vom Träger des Kurses. Seine Lehrmethode selbst ist nicht zulassungspflichtig (vgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Auflage 1999, § 13 DV-FahrlG, Rdnr. 2). § 13 Abs. 1 Satz 2 DV-FahrlG schreibt für die Einweisungslehrgänge nur vor, dass diese die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare im Wesentlichen zum Inhalt haben müssen.
50 
Da die Vorschriften über die Aufbauseminare selbst keine Grundlage für das Vorschreiben eines bestimmten Unterrichtsmaterials enthalten, ist davon auszugehen, dass dies der Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst nicht wollte. Wäre dies seine Absicht gewesen, hätte es nahegelegen dies zu regeln, zumal da die Vorschriften über die Seminare auf Vorarbeiten des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 35 FeV, Rdnr. 1), dessen Handbücher und Begleithefte der Kläger verwenden soll, zurückgehen. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Auflagen, zumal zum Erlass nachträglicher Auflagen, in § 31 Abs. 1 Satz 3 FahrlG hat nicht den Zweck, das durch Auflagen in einem Bundesland flächendeckend zu regeln, was der Gesetz- und Verordnungsgeber generell hätte selbst regeln können (vgl. Eckhardt a.a.O., § 14 Rdnr. 9).
51 
Zudem spricht auch die Einschränkung des Erlasses nachträglicher Auflagen auf den Zweck, die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen, dafür, dass sich die Ermächtigungsgrundlage auf die Fälle beschränkt, in denen im Einzelfall festgestellte Mängel ein Einschreiten der Erlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber der Seminarerlaubnis erforderlich machen. Damit wurden die Auflagen im Fall des Klägers aber nicht begründet.
52 
Die Auflagen 1 und 2 können auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie notwendig sind, um die Fortbildung des Inhabers der Seminarerlaubnis sicherzustellen. Die Pflicht zur Teilnahme der Seminarerlaubnisinhaber an Fortbildungsseminaren ist in § 33 a Abs. 2 FahrlG geregelt. Weitere Vorschriften dazu hielt der Gesetzgeber für nicht erforderlich. Darüber hinaus ist es selbstverständlich, dass sich der Inhaber der Seminarerlaubnis selbst auf dem Laufenden hält. Über die abschießenden Regelungen des Gesetzgebers hinaus gibt es keine Rechtfertigung dafür, generell durch Auflagen eine bestimmte Art und Weise der Fortbildung und zudem noch durch ein bestimmtes Handbuch vorzuschreiben.
53 
Eine rechtliche Bindung der Seminarleiter an die Handbücher des DVR, wovon dieser in seiner Schrift mit dem Titel „Aufbauseminare in Fahrschulen (ASF/ASP) und ihre Überwachung in Baden-Württemberg - Hinweise für Verwaltungsbehörden, Seminarleiter, Sachverständige und Lehrgangsleiter“ (2. Auflage 2005) in der Anmerkung zu 14 DV-FahrlG ausgeht, ist aus den obigen Gründen nicht erkennbar. Es dürfte zwar den Erlaubnisbehörden die Überwachung der Seminarerlaubnisinhaber erheblich erleichtern, wenn die Einweisungslehrgänge, die Ausbildung der Prüfer des Treuhandvereins und der Unterricht im Aufbauseminar strikt nach den Handbüchern des DVR erfolgten. Dies rechtfertigt aber nicht den Erlass der vom Kläger angegriffenen Auflagen Nr. 1 und 2. Der Inhaber der Seminarerlaubnis ist vor allem verpflichtet, die Ziele, die ihm die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Aufbauseminare vorschreibt, zu erreichen. Für die Erreichung dieser Ziele steht ihm aber ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, der ihm verbleiben muss. Letztendlich bestünde auch die Gefahr einer Monopolisierung, die eine Fortentwicklung der Seminare und den Wettbewerb anderer Veranstalter als des DVR unzulässig behindern könnte“.
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zu Antrag Nr. 2
55 
Dass der Antragsgegner die Erteilung von Seminarerlaubnissen an Personen, die den Einweisungslehrgang für Seminarleiter beim Antragsteller nach dem durch die Regierung von Schwaben genehmigten Konzept für die Mutterseminare nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 2 DVFahrlG (Ebene 3) und die Ebenen 2 und 1 absolviert haben, ablehnt, folgt aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Landratsamt Reutlingen vom 21.01.2008.
56 
Dieses Vorgehen entspricht nicht dem § 31 FahrlG. Nach § 31 Abs. 2 FahrlG wird die Seminarerlaubnis auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller neben weiteren Voraussetzungen den erforderlichen Einweisungslehrgang nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG absolviert hat. Der Träger des Kurses nach der Nummer 3 muss von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein. § 31 FahrlG bestimmt nicht, dass die Erlaubnisbehörde, die für die Erteilung der Seminarerlaubnis zuständig ist, mit der Stelle identisch ist, die den Träger des Kurses nach der Nummer 3 anerkennt oder dass die Anerkennung durch eine Stelle des Landes zu erfolgen hat, bei dem der Antragsteller seine Seminarerlaubnis beantragt. Es reicht aus, dass der Bewerber um eine Seminarerlaubnis nach § 31 FahrlG den Einweisungslehrgang bei irgendeinem Träger in irgendeinem Bundesland absolviert hat, wenn nur die Anerkennung des Trägers durch die in dem anderen Bundesland zuständige Behörde vorliegt.
57 
zu Antrag Nr. 3
58 
Dass der Antragsgegner die Durchführung von Seminaren in Baden-Württemberg nach dem ...-Konzept des Antragstellers untersagt, folgt aus dem Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 16.01.2008 an die Fahrschule S. Darin wird auf einen Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 09.01.2008 mit einem entsprechenden Inhalt verwiesen.
59 
Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 19.09.2007 - 1 K 939/06 - ausgeführt, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, für die Durchführung der Seminare nach §§ 2a und 4 StVG die Verwendung eines bestimmten Konzepts vorzuschreiben (siehe oben zu Antrag Nr. 1). Da es, soweit erkennbar, auf dem „Markt“ nur zwei Konzepte gibt, das des Antragstellers und das des DVR (Deutscher Verkehrssicherheitsrat), würde durch das Verbot, das Konzept des Antragstellers zu verwenden, nur das Konzept des DVR für den Fahrlehrer übrig bleiben. Damit würde dasselbe erreicht wie durch die Verpflichtung des Fahrlehrers, das Konzept des DVR zu verwenden. Eine solche Verpflichtung ist aber nicht zulässig (siehe oben zu Antrag Nr. 1).
60 
Für die Begehren des Antragstellers ist auch ein Anordnungsgrund gegeben, da der Erlass der einstweiligen Anordnung eilbedürftig ist. Ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren würde dazu führen, dass die dringende Gefahr besteht, dass er finanzielle Einbußen in seinem Geschäftsbetrieb erleiden würde, die er mit einem primären Rechtsschutz nicht mehr verhindern kann. Der Antragsteller hätte dann allenfalls noch die Möglichkeit, für bereits eingetretene Schäden einen Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen.
61 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 ZPO berechtigt ist, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, dem Antragsteller aufzugeben, binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
63 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG. In der Hauptsache wäre für die Anträge Nr. 1 bis 3 ein Streitwert von zusammen 7.500,00 EUR festzusetzen, für die Anträge Nr. 4 und 5 zusammen von 15.000,00 EUR (je 5.000,00 EUR für die Ausbildungstätigkeit auf den Ebenen 1 bis 3 in Baden-Württemberg). Für das Eilverfahren sind diese Beträge zu halbieren.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über

1.
den Erwerb der Grundqualifikation,
2.
den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie
3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.

(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder
2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.

(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.

(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.