Verwaltungsgericht Münster Urteil, 29. Apr. 2014 - 6 K 2306/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger beantragte am 20. März 2013 Aufstiegsfortbildungsförderung für seine Fortbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der T. - G mbH in L. (im Folgenden: T. GmbH), die den Lehrgang von der Q. GmbH durchführen lässt. Er legte hierzu einen Ausbildungsplan und die Anmeldung zum Fernkurs zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vor. Die T. GmbH bescheinigte ihm am 13. März 2013, dass in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 16. Januar 2014 der Fernlehrgang der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV; ehem. Bundesverband der Unfallkassen, BUK) zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu absolvieren sei. Für die vorgesehenen Ausbildungsstufen sollten Lehrgangsgebühren in Höhe von 4.900 € anfallen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2013 teilte der Kläger weiterhin mit, dass sein Arbeitgeber seinen Arbeitsplatz als kaufmännischer Mitarbeiter im Vertriebsinnendienst für Ende Mai 2013 gekündigt habe und er die Fortbildungskosten nicht begleichen könne.
3Für die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durch die T. GmbH liegt eine Prüfungsordnung der Q1. GmbH mit Stand Juli 2007 vor. Diese entspricht der „Prüfungsordnung für die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit beim Bundesverband der Unfallkassen“ (BUK) mit Stand Juli 2005. Beide Prüfungsordnungen sehen u. a. vor: Der Qualitätsnachweis für den Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gemäß § 7 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) sei nach Punkt 11 des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 29. Dezember 1997 (III b 7-36042-5) nach bundeseinheitlichen Kriterien zu erbringen. Dies müsse nach den Vorgaben der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeiteten Ausbildungskonzeption erfolgen, die durch das „Grundkonzept für eine einheitliche Lernerfolgskontrolle“ konkretisiert sei. Der Fernlehrgang des BUK basiere auf diesem Grundkonzept.
4Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Die Fortbildung sei nicht förderungsfähig, da die Vorbereitung nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Abschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG abziele. Die Zertifikatsprüfung richte sich vielmehr nach einer internen Prüfungsordnung.
5Frau D. F. von der T. GmbH wandte sich daraufhin an den Beklagten und teilte mit, dass sie im Februar und April 2013 die Auskunft erhalten habe, dass der Fernlehrgang förderungsfähig sei. Zudem teilte sie mit, dass der Lehrgang auf dem Fachaufsichtsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung beruhe und nach bundeseinheitlichen Kriterien aufgebaut sei. Die Anerkennung des Lehrganges erfolge durch die Länder und Unfallversicherer. Auch basiere die Prüfungsordnung auf dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und sei demnach keinesfalls intern.
6Der Beklagte teilte der T. GmbH mit Schreiben vom 1. Juli 2013 mit, dass für eine Förderung eine Prüfung erforderlich sei, die in bundes-, landes-, oder kammerrechtlichen Vorschriften geregelt sei. Nicht in Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse oder verbandsinterne Prüfungen würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Der vorliegende Fernkurs beruhe aber auf der nicht öffentlich-rechtlichen Prüfungsordnung des BUK. Von der Zentralstelle für Fernunterricht werde der Abschluss daher auch als institutsinterne Prüfung bezeichnet.
7Der Kläger wandte sich am 2. Juli 2013 an den Beklagten und führte aus, dass er sich für den Lehrgang angemeldet habe, nachdem ihm Frau F. von der T. GmbH die Förderungsfähigkeit des Lehrganges zugesagt habe.
8Der Kläger hat am 15. Juli 2013 Klage erhoben.
9Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Die Förderungsfähigkeit ergebe sich bereits daraus, dass der T. GmbH eine staatliche Anerkennung zugrunde liege. Die Bezirksregierung E. habe nämlich der T. GmbH für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Bescheiden vom 23. Mai 2007 und vom 3. Mai 2010 eine staatliche Anerkennung gemäß § 7 Abs. 1 ASiG i. V. m. § 14 Abs. 1 ASiG und § 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII erteilt. Die zuletzt bis zum 31. Mai 2015 verlängerte Anerkennung enthalte u. a. folgende Nebenbestimmungen: Die Bezirksregierung E. sei über die Zahl der Prüfungen zu unterrichten (Ziff. 6), Änderungen im Lehrplan seien mitzuteilen (Ziff. 8), Beauftrage der Bezirksregierung dürften jederzeit zur Überprüfung der Anerkennung an den Lehrgängen teilnehmen (Ziff. 9) und diesen ist auf Wunsch auch die Teilnahme an den Lernerfolgskontrolle zu ermöglichen (Ziff. 10).
10Die Prüfungsordnung der T. GmbH entspreche zudem der Prüfungsordnung des BUK, die auf bundeseinheitlichen Kriterien basiere und auf Punkt 11 des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 29. Dezember 1997 beruhe. Im Rahmen der Anerkennung der T. GmbH durch die Bezirksregierung E. sei ausdrücklich auf diese Prüfungsordnung des BUK Bezug genommen worden. Damit handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Abschluss, der nur tatsächlich von privaten Ausbildungsträgern ausgeführt werde. Der Beklagte selbst entsende Mitarbeiter zur T. GmbH, um dort eine Ausbildung zu absolvieren.
11Der Beklagte verkenne darüber hinaus den Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 AFBG, da die Anerkennung ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 i. V. m. § 14 ASiG beruhe. Die Anerkennung beziehe damit nicht nur den Prüfungslehrgang, sondern auch den Prüfungsabschluss einschließlich der Prüfungsordnung ein. Zumindest liege ein gleichwertiger Fortbildungsabschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor. Es komme nicht darauf an, ob die Bezirksregierung E. bei der Anerkennung die eventuelle Förderfähigkeit der Ausbildung prüfe, vielmehr sei die Förderfähigkeit lediglich Folge der Anerkennung.
12Zudem legte der Kläger eine Abschlussurkunde der Q. GmbH vom 9. Januar 2014 vor, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme der beantragten Fortbildung ergibt.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid vom 14. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Lehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 1. Juli 2013 bis zum 16. Januar 2014 bei der Q1. GmbH Aufstiegs-fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt zudem vor: Eine schriftliche Zusicherung dahingehend, dass der Lehrgang förderungsfähig sei, sei nicht erfolgt; etwaige Telefonate zwischen der T. GmbH und dem Beklagten könnten einen solchen Anspruch nicht begründen. Es komme nicht darauf an, dass der Aufbau der Ausbildung auf dem o. g. Fachaufsichtsschreiben beruhe und die Bezirksregierung E. den Lehrgang anerkannt habe. Durch die staatliche Anerkennung werde die Ausbildung nicht gleichzeitig öffentlich-rechtlich geregelt. Die Prüfungsordnung der T. GmbH baue lediglich auf dem Fachaufsichtsschreiben auf, ergebe sich aber nicht hieraus. Auch sei die Prüfungsordnung des BUK keine öffentlich-rechtliche Prüfung. Die BUK bzw. die DGUV als ihr Nachfolger sei schließlich als rechtsfähiger Verein und nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisiert.
18Bei der Prüfung von Anträgen zur Anerkennung von Ausbildungslehrgängen nach § 7 ASiG i. V. m. §§ 14 ASiG, 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII erfolge nach Aussage von Herrn V. von der Bezirksregierung E. keine Prüfung zur eventuellen Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Es würden allein die fachlichen und organisatorischen Anforderungen anhand des sog. DGUV Report 2/2012 „Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Optimierung 2012“ geprüft. Weder die Inhalte des Ausbildungsförderungsgesetzes noch des Fernunterrichtsschutzgesetzes seien Bestandteil dieses Anerkennungs-verfahrens.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte 1 des Beklagten, Beiakte 2 der Bezirksregierung E. ) ergänzend Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der begehrten Aufstiegsfortbildungsförderung für seine Fortbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22Die von dem Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme ist nicht förderungsfähig im Sinne des § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG). Förderungsfähig sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen, gleichwertigen Fortbildungs-abschlüssen nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen anerkannter Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
23Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da die Fortbildungsmaßnahme schon nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG entspricht.
24Die Fortbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit bereitet nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AFBG auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung vor. Weder die genannten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes noch der Handwerksordnung sehen Regelungen der Prüfungsordnung zu der in Rede stehenden Fortbildung vor.
25Ferner greift auch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFBG nicht ein, da die von dem Kläger durchgeführte Fortbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht auf einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vorbereitet.
26Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFBG ist zwar weit gefasst, da hiervon auch solche gleichwertigen Einzelfälle mit umfasst sind bzw. hierunter subsumiert werden können, die vor der Gesetzesänderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I 2009 S. 1314) unter § 2 Abs. 1 a AFBG a. F. fielen. Nach dieser vorigen Regelung konnte das Bundesministerium für Bildung und Forschung „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass eine Förderung auch für nicht in Absatz 1 [§ 2 Abs. 1 AFBG n. F.] bezeichnete Fortbildungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 [§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AFBG n. F.] genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind“.
27Siehe hierzu BT-Drs. 16/10996, S. 21. Die Regelung wurde wegen fehlender Notwendigkeit und mangels Relevanz aufgehoben.
28Allerdings sind schon nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFBG „bundes- oder landesrechtliche Regelungen“ der Fortbildung erforderlich. Aus dem Zusammenhang zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AFBG folgt hieraus, dass auch nach dieser Alternative nur Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen gleichwertig und damit förderungsfähig im Sinne der Vorschrift sind. Dabei wird zudem eine Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung vorausgesetzt. Verbandsintern geregelte Maßnahmen sollen hingegen nicht gefördert werden.
29So auch VG Minden, Urteil vom 7. November 2008 - 6 K 443/08 -, juris Rn. 15, zum insoweit inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a. F.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2006 - 7 S 1666/05 -, juris Rn. 22, ebenfalls zur alten Rechtslage; Trebes/Reifers, AFBG, 4. Nachlieferung Mai 2008, § 2 Anm. 2.2.3.
30Eine Prüfung ist dabei nur dann öffentlich-rechtlich, wenn sie in bundes-, landes- oder kammerrechtlichen Vorschriften geregelt ist,
31BT-Drs. 14/7094, S. 15.
32Allein bei anerkannten Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c AFBG und Abschlüssen, die auf den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft beruhen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG), sind Ausnahmen von diesem Prinzip vorgesehen, nach denen private Abschlüsse und Regelungen für eine Förderungsfähigkeit ausreichen. Hintergrund dieser Gesetzessystematik ist, dass in diesen Fällen auch ohne eine öffentlich-rechtliche Regelung in einer Rechtsnorm eine hinreichende staatliche Einflussnahme und ein die Förderung rechtfertigender Qualitätsstandard gewährleistet ist.
33Vgl. BT-Drs. 14/7094, S. 15.
34Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahme insbesondere Fortbildungen im sozialen Bereich und im Gesundheitsbereich stärken,
35BT-Drs. 16/10996, S. 20 f.
36Vorliegend ist die Prüfung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht in einer derartigen öffentlich-rechtlichen Regelung, sondern verbandsintern geregelt. Der Fernlehrgang der T. GmbH beruht auf der Prüfungsordnung der Q1. GmbH mit Stand Juli 2007, die unstreitig keine öffentlich-rechtliche Regelung darstellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Prüfungsordnung der „Prüfungsordnung für die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit beim Bundesverband der Unfallkassen“ mit Stand Juli 2005 entspricht. Auch diese Prüfungsordnung des BUK ist nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Sie wurde nämlich vom BUK erlassen, der seit 2007 zur DGUV gehört und wie diese als eingetragener Verein organisiert ist.
37Die Prüfungsordnung des BUK ist zwar zurückzuführen auf ein Gesamtkonzept, das wiederum auf dem Fachaufsichtsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. Dezember 1997 (III b 7-36042-4) gründet. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung stellte mit diesem Fachaufsichtsschreiben Grundsätze für die Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit auf und sah vor, dass für den Qualitätsnachweis nach § 7 ASiG nach bundeseinheitlichen Kriterien erarbeitete Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden (Punkt 11),
38siehe den Abdruck des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. Dezember 1997 (III b 7-36042-5) in: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)/Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (Hrsg.), DGUV Report 2/2012 „Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Optimierung 2012“ (2. Aufl., August 2012), S. 281 ff.
39Diese Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung durch das Fachaufsichtsschreiben führen allerdings nicht dazu, dass die von der T1. GmbH erstellte Prüfungsordnung zu einer öffentlich-rechtlichen Regelung wird. Die Prüfungsordnung der T1. GmbH ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Fachaufsichtsschreiben, sondern ist allenfalls eine Folge des Schreibens und der daraus entwickelten Grundsätze für die Lernerfolgskontrolle in diesem Bereich.
40Allein bei dem in dem Fachaufsichtsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in Bezug genommenen § 7 ASiG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Regelung. Jedoch bestimmt diese nicht die Prüfung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern stellt allein Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf, die der Arbeitgeber zu beachten hat. Diese bestehen darin, dass der Arbeitgeber als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen darf, die Anforderungen wie etwa das Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur erfüllen. Bestimmungen zur abzulegenden Prüfung bzw. der Prüfungsordnung sind damit gerade nicht getroffen. § 7 ASiG unterscheidet sich insofern auch von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AFBG genannten Vorschriften und ist insoweit nicht gleichwertig. § 53 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes etwa legt ausdrücklich fest, dass die durch Rechtsverordnung erlassenen Prüfungsregelungen die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren festzulegen hat. An derartigen Bestimmungen fehlt es bei § 7 ASiG.
41Gleiches gilt für § 14 Abs. 1 ASiG, der eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen in Bezug auf Maßnahmen der Arbeitgeber vorsieht, die der Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten dienen. Auch diese Vorschrift genügt nicht den Anforderungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFBG, da allenfalls mittelbar die Prüfung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit hiervon umfasst ist, aber keine ausdrückliche Regelung der Prüfungsordnung getroffen ist.
42Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VII führt zu keiner anderen Bewertung der Förderungsfähigkeit der Fortbildung, da auch diese Vorschrift nicht konkret die Prüfung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestimmt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VII kann der Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der DGUV Unfallverhütungsvorschriften erlassen über Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung u. a. bei Fachkräften für Arbeitssicherheit zu treffen hat. Hiermit sind ebenfalls keine inhaltlichen Regelungen zur Prüfungsordnung getroffen.
43Die Fortbildung erfüllt ersichtlich auch nicht die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c AFBG oder § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, da es sich weder um eine Ergänzungsschule im Sinne der Norm noch um einen Förderungsabschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft handelt.
44Auch die der T1. GmbH gewährte staatliche Anerkennung seitens der Bezirksregierung E. führt zu keiner anderen Bewertung der Förderungsfähigkeit der Fortbildung. Die staatliche Anerkennung bezieht sich auf die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf der Grundlage von § 7 ASiG i. V. m. §§ 14 ASiG, 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII. Dabei erfolgt insbesondere eine Prüfung dahingehend, ob die fachlichen und organisatorischen Anforderungen des DGUV Reports 2/2012 „Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Optimierung 2012“ erfüllt sind. Voraussetzung der Anerkennung ist u. a., dass der Lehrgang der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der DGUV erarbeiteten Ausbildungskonzeption und den Ausbildungsmaterialien entspricht. Dies bemisst sich danach, dass der Lehrgangsträger sich entweder ganz oder teilweise diesen Ausbildungsmaterialien bedient oder gleichwertige Materialien einsetzt. Nach Auskunft der in diesem Fall für die Anerkennung zuständigen Bezirksregierung E. wird in diesem Zusammenhang abgeglichen, ob die eingereichte Prüfungsordnung dem Muster des DGUV Reports 2/2012 entspricht, ohne dabei die Förderungsfähigkeit der Maßnahme zu prüfen.
45Vgl. zum Anerkennungsverfahren Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)/Bundesanstalt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (Hrsg.), DGUV Report 2/2012 „Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Optimierung 2012“ (2. Aufl., August 2012), S. 262 ff.
46Eine staatliche Anerkennung kann allerdings allein im Fall von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c AFBG die Förderungsfähigkeit der Fortbildung rechtfertigen. Dies hängt damit zusammen, dass bei diesen privaten Fortbildungsstätten die Prüfungsordnung staatlich genehmigt ist, die Prüfungen staatlich beaufsichtigt werden, gegen die Prüfungsentscheidung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und damit auch ohne die Regelung in einer Rechtsnorm ein gerechtfertigter Qualitätsstandard gewährleistet ist,
47vgl. BT-Drs. 14/7094, S. 15.
48Eine weitere Berücksichtigung und damit Ausnahme des oben genannten Grundsatzes der öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen sieht das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ausdrücklich nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist die gegenüber der T1. GmbH erfolgte staatliche Anerkennung, die zuletzt mit Bescheid vom 3. Mai 2010 verlängert wurde, nicht geeignet, die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zu begründen. Die in den Nebenbestimmungen der Anerkennung getroffenen Regelungen führen entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht zu einer Förderungsfähigkeit, da sie die genannten Grundsätze nicht beeinflussen. Dass der Beklagte beispielsweise selbst Mitarbeiter bei der Klägerin ausbilden lässt, ist für die Aufstiegsfortbildungsförderung nicht von Bedeutung.
49Eine Förderungsfähigkeit der Fortbildung lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte gegenüber der T. GmbH telefonisch eine generelle Förderungsfähigkeit der Fortbildung bestätigt haben soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist eine solche Zusicherung nicht schriftlich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgt und kann überdies im Verhältnis des Klägers zum Beklagten keinen Anspruch begründen.
50Die so beschriebene fehlende Förderungsfähigkeit der Fortbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit resultiert maßgeblich daraus, dass die Prüfungsordnung bundeseinheitlich vom BUK geregelt wird und den jeweiligen (privaten) Anbietern allein als Muster-Prüfungsordnung zur Verfügung gestellt wird. Diese müssen die Prüfungsordnung für ihren Lehrgang letztlich selbst regeln. Hierdurch entsteht ein Umsetzungsbedarf, bei dem die Anbieter die Musterregelungen zwar ihrem Wesen nach nicht unterschreiten dürfen, jedoch einzelne Regelungen ausdifferenzieren können.
51So ausdrücklich Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)/Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (Hrsg.), DGUV Report 2/2012 „Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Optimierung 2012“ (2. Aufl., August 2012), S. 226 Fn. 1: „Die nachfolgende Muster-Prüfungsordnung beinhaltet Mindestanforderungen für die bundeseinheitliche Durchführung von Lernerfolgskontrollen. Aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen können sie von einzelnen Ausbildungsträgern fortgeschrieben und ausdifferenziert werden, solange die hier niedergelegten Anforderungen in ihrem Wesensgehalt nicht unterschritten werden.“
52Der hierdurch entstehende Umsetzungsspielraum steht der Förderungsfähigkeit der Fortbildung vor allem deswegen entgegen, da die mit der Voraussetzung der öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung bezweckte staatliche Einflussnahme – unabhängig von der weiter zu berücksichtigen Frage der Qualitätssicherung – nicht gewährleistet ist. Ob etwas anderes gelten würde, wenn anstelle des BUK bzw. der DGUV als Nachfolgerin die jeweiligen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts für ihren jeweiligen Bereich selbst eine Prüfungsordnung erlassen würden, kann dahinstehen. Die bislang allein vorliegende bundeseinheitliche Muster-Prüfungsordnung genügt den Anforderungen, wie dargelegt, jedenfalls nicht.
53Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.
(2) (weggefallen)
(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über
- 1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, - 2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, - 3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, - 4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist, - 5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer, - 6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat, - 7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.
(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:
- 1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht, - 2.
Wohnanschrift, - 3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens, - 4.
Ordnungsnummer, - 5.
zuständige Krankenkasse, - 6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen, - 7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit, - 8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist, - 9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig, - 10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung, - 11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.
(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass
- 1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist, - 2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und - 3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.
(2) (weggefallen)
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.
(2) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
- 1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, - 2.
die Fortbildungsstufe, - 3.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, - 4.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und - 5.
das Prüfungsverfahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen
- 1.
in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und - 2.
in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.
(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben festzulegen:
- 1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, - 2.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen, - 3.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und - 4.
das Prüfungsverfahren.
(3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbehörde,
- 1.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3 sowie des § 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“, - 2.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor Professional in“, - 3.
dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53d Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Master Professional in“.
(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat.
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin, - 2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und - 3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
- 1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A) - 2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und - 3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.
(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.
(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.
(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.
(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.
(2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
- 1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meisterprüfungsberufsbild B), - 2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und - 3.
welche handwerks- und gewerbespezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.
(3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. § 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch. Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
(5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.
(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt.
(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind.
(2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen.
(3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender Lehrlingsverhältnisse oder sonstiger Ausbildungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen oder Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei kann auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
- 1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, - 2.
die Fortbildungsstufe, - 3.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, - 4.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und - 5.
das Prüfungsverfahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen
- 1.
in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und - 2.
in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.
(2) (weggefallen)
(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über
- 1.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, - 2.
das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, - 3.
vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, - 4.
Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist, - 5.
die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer, - 6.
die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat, - 7.
die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.
(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.
(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:
- 1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht, - 2.
Wohnanschrift, - 3.
Tag der Einstellung und des Ausscheidens, - 4.
Ordnungsnummer, - 5.
zuständige Krankenkasse, - 6.
Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen, - 7.
Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit, - 8.
Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist, - 9.
Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig, - 10.
Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung, - 11.
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.
(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass
- 1.
eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist, - 2.
das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und - 3.
die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.
(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.
(2) (weggefallen)
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.