Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Aug. 2016 - 4 K 1110/15
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am xx. Juli 1963 geborene Kläger beansprucht Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Nachteile, die ihm aufgrund einer fehlerhaften Versorgungsauskunft durch seine Versetzung in den Ruhestand bzw. durch die von ihm angenommene Nichtigkeit des Bescheides über seine Versetzung in den Ruhestand entstanden seien.
3Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2010 zum Technischen Beigeordneten der Beklagten ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte er die „Anerkennung von ruhegehaltfähigen Zeiten i. S. v. § 66 Abs. 9 BeamtVG1 i. V. m. § 108 Abs. 1 BeamtVG“, und zwar drei Jahre seines Architekturstudiums sowie ein Jahr seiner Tätigkeit beim Erzbistum G. . Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 entsprach der Rat der Beklagten diesem Antrag und erkannte drei Jahre des Architekturstudiums des Klägers (Zeitraum 1986 bis 1988) und ein Jahr seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Architekt beim Erzbischöflichen Ordinariat G. (1993) als ruhegehaltfähige Zeiten an. Dieser Ratsbeschluss wurde dem Kläger bekanntgegeben.
4Auf Ersuchen des Klägers errechneten die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (KVW) mit Schreiben vom 15. Juli 2013 die Versorgungsanwartschaft des Klägers für zwei verschiedene Sachverhalte. Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft zum 1. Oktober 2013 wegen Abwahl berechnete sie den Ruhegehaltssatz auf 47,68 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Dabei wurden die nach § 66 Abs. 9 BeamtVG a.F. anerkannten Zeiten (Architekturstudium und Tätigkeit als Architekt beim Erzbischöflichen Ordinariat G. ) mit insgesamt höchstens vier Jahren zugrunde gelegt. In der ebenfalls auf den 15. Juli 2013 datierten Versorgungsauskunft für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Januar 2014 berechneten die KVW den Ruhegehaltssatz auf 61,78 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Dabei legten sie entgegen dem auf Antrag des Klägers ergangenen Ratsbeschluss die nach § 69 Abs. 9 BeamtVG a.F. anerkannten Dienstzeiten nicht mit maximal vier Jahren, sondern mit insgesamt neun Jahren und 174 Tagen zugrunde.
5Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 teilte die Leiterin des Fachbereichs Gesundheit des Kreises C. der Beklagten mit, dass sie den Kläger nach Untersuchung, Anamneseerhebung und Einblick in die vorgelegten ärztlichen Unterlagen in Übereinstimmung mit dem Fachgutachter und unter Berücksichtigung ihres amtsärztlichen Gutachtens wegen einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis für dauernd dienstunfähig halte. Auch eine Teildienstfähigkeit liege aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht vor. Daher schlage sie unter Berücksichtigung des fachärztlichen Gutachtens und der amtsärztlichen Untersuchung vor, den Kläger aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.
6Auf die schriftliche Anhörung zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit „nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LBG“ vom 10. Februar 2014, mit der die Beklagte den Kläger auch auf die Möglichkeit des Erhebens von Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis gesetzt hatte, teilte dieser mit Schreiben vom 11. Februar 2014 mit, er erkläre sich mit seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand einverstanden und werde keine Einwendungen erheben.
7Auf eine entsprechende Personalvorlage des Bürgermeisters fasste Rat der Beklagten den Beschluss, dass der Kläger „mit Ablauf des Monats März 2014 in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gem. § 47 LBG NRW versetzt“ wird.
8Mit Bescheid vom 14. März 2014, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 23. März 2014, setzten die KVW die Versorgung des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 52,11 % der ruhegehaltfähigen Bezüge ab dem 1. April 2014 fest. Dabei wurden die nach § 69 Abs. 9 LBeamtVG NRW anerkannten Dienstzeiten mit vier Jahren zugrunde gelegt.
9Mit Bescheid vom 27. März 2014 versetzte die Beklagte den Kläger zum Ende des Monats März 2014 „gemäß § 47 Landesbeamtengesetz (LBG NW)“ wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dieser Bescheid, der dem Kläger ausweislich eines handschriftlichen Vermerks am 27. März 2014 persönlich ausgehändigt wurde, enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger legte keinen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid ein.
10Nachdem der Kläger bereits mit Schreiben vom 5. April 2014 gegenüber der KVW die Höhe der mit Bescheid vom 14. März 2014 festgesetzten Versorgung beanstandet hatte, wandte er sich mit E-Mail vom 10. April 2014 an die Stadt C. (Frau N. O. ), mit der er um Unterstützung gegenüber der KVW bat. Darin schlug er unter anderem vor, gegenüber der Versorgungskasse zum Ausdruck zu bringen, dass sich deren fehlerhafte Berechnungen auch in den Akten der Beklagten befänden und „der erkrankte Technische Beigeordnete somit Falschangaben zu Grundlage seiner Entscheidung machen mußte als er in den vorzeitigen Ruhestand einwilligte, und er von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ausgehen musste.“
11Am 8. April 2014 erhob der Kläger bei den KVW Widerspruch gegen den seine Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheid vom 14. März 2014. Darin beanstandete er die Differenz zwischen der festgesetzten Versorgung und der mit Auskunft vom 15. Juli 2013 in Aussicht gestellten Versorgungsbezüge. Dabei betonte er, dass neben seinem Gesundheitszustand unter anderem die Berechnung vom 15. Juli 2013 für ihn Grundlage dafür gewesen sei, in die Versetzung in den Ruhestand einzuwilligen. Er beantragte die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage der mit Schreiben vom 15. Juli 2013 getätigten Berechnungen, von deren Richtigkeit er habe ausgehen dürfen. Mit weiterem Schreiben an die KVW vom 2. Mai 2014 führte der Kläger unter anderem aus, dass „alle Ihre im Juli 2013 gemachten Angaben meine Entscheidung beeinflusst [hätten] und diese Angaben wiesen grobe Fehler auf.“
12Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den KVW seine Mandatierung an und beantragte Akteneinsicht, die im Juli 2014 gewährt wurde.
13Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2014 führte der Prozessbevollmächtigte gegenüber den KVW aus, „dass die mit Schreiben vom 15.07.2014 [gemeint ist offenbar: 15. Juli 2013] mitgeteilten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten von unserem Mandanten zu berücksichtigen“ seien. Hätte der Kläger die korrekten Zahlbeträge gekannt, wäre er im Dienst verblieben. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hätte nicht zwingend, vor allem nicht innerhalb der zeitlichen Kürze, herbeigeführt werden müssen. Im Hinblick darauf sei er der Auffassung, „dass unserem Mandanten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der letztendlich die ausschlaggebende Grundlage seiner Entscheidung geworden ist.“ Weiter heißt es unter anderem, dass der Kläger im Dienst verblieben wäre, wenn er „von Anfang an die korrekten Werte gekannt“ hätte. Vor diesem Hintergrund beanspruchte er Schadensersatz wegen der fehlerhaften Berechnung und forderte die KVW auf, die Differenzbeträge zwischen den festgesetzten Ruhestandsbezügen und dem Gehalt des Beigeordneten zuzüglich der Tariferhöhungen bis zur Regelaltersgrenze zu zahlen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bis zum 67. Lebensjahr im Dienst verblieben wäre und er deshalb den Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge erhalten hätte.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2015 wiesen die KVW den Widerspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers vom 14. März 2014 zurück, weil dieser rechtmäßig sei. Überdies habe der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 erkennen können.
15Mit seiner am 8. Mai 2015 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die ihm erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 sei fehlerhaft gewesen, ohne dass er dies habe erkennen können und müssen. Er habe auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut. Sie sei Grundlage seiner Entscheidung gewesen, sich nicht der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu widersetzen. Hätte er die korrekte Höhe seiner Versorgungsbezüge gekannt, hätte er seiner Versetzung in den Ruhestand nicht zugestimmt, sondern alle Möglichkeiten genutzt, um weiterhin im Dienst bleiben zu können. Auch hätte sein Dienstherr eine Pflicht zur Prüfung der Versorgungsauskunft gehabt. Überdies sei der Bescheid vom 27. März 2014 über seine Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig, weil dort - ebenso wie in dem Stadtratsprotokoll betreffend seine dort beratene Zurruhesetzung - eine falsche Rechtsgrundlage zitiert sei. Außerdem habe die Beklagte verfahrenswidrig das Mitbestimmungsrecht des Personalrats und der Gleichstellungsstelle verletzt. Sowohl der seiner Versetzung in den Ruhestand zugrunde liegende Ratsbeschluss als auch der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand seien wegen der Angabe einer falschen Rechtsgrundlage in der Beschlussvorlage bzw. in dem Zurruhesetzungsbescheid nichtig. Des Weiteren seien in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Beklagten, in der über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand entschieden worden sei, namentlich genannte Mitarbeiter der Stadt C. anwesend gewesen, die mit dieser Angelegenheit nicht befasst gewesen seien. Soweit es in der Beschlussvorlage für den Rat heißt, zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand gebe es keine Alternative, sei dies falsch. Stattdessen habe der Stadtrat ebenso wie der Bürgermeister einen Ermessensspielraum gehabt. Bei korrekter Information des Rates hätte deshalb nach Auffassung des Klägers erörtert werden können, ob und mit welchem Ergebnis eine Anhörung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt sei. Ebenso hätte die Begründung der Ärztin und die Prognose, die für sechs Monate gegolten habe, sowie eine mögliche Genesung des Klägers thematisiert und erörtert werden können und müssen. Außerdem habe der Bürgermeister der Beklagten mit dem Ältestenrat ein rechtlich nicht existentes Gremium über vertrauliche Personalangelegenheiten informiert. Fraglich sei zudem, ob der Bürgermeister den Bescheid über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand absichtlich nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen habe. Überdies habe die Beklagte ihre aus § 26 BeamtStG folgende Pflicht zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers verletzt. Schließlich hätten die KVW im Bescheid vom 14. März 2014 über die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge festgestellt, dass der Kläger am 31. März 2014 in den Ruhestand trete. Diese Aussage sei zum damaligen Zeitpunkt fehlerhaft gewesen, weil die Zurruhesetzung des Klägers noch nicht verfügt worden sei. Wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung sei er davon ausgegangen, seine Versetzung in den Ruhestand nicht mehr angreifen zu können.
16Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. April 2014 die vollen Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 2 als Beamter des aktiven Dienstes zu zahlen abzüglich bereits geleisteter monatlicher Zahlungen,
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2. bei Erreichen der Altershöchstgrenze den Differenzbetrag zum Ruhegehaltssatz von 71,75 % zu zahlen,
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3. die anspruchsberechtigten Familienmitglieder im Versorgungsfall so zu stellen, als wäre der Kläger nicht in den Vorruhestand getreten
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4. sowie hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 61,78 % gemäß § 14 Abs. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie bringt im Wesentlichen vor, dass der Kläger aus der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 keine Schadensersatzansprüche herleiten könne, weil die Auskunft nicht verbindlich und der Fehler erkennbar gewesen sei. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei rechtmäßig erfolgt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des abgetrennten Verfahrens 4 K 2883/16 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27I. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht wegen der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 oder der vermeintlichen Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 über seine Versetzung in den Ruhestand - der davon zu unterscheidende selbstständige Klagegrund des Mobbings ist Gegenstand des abgetrennten Verfahrens 4 K 2883/16 - kein Anspruch auf die begehrten Zahlungen zu.
281. Der Anspruch ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Kläger - sei es im Wege eines Primär- oder eines Sekundäranspruchs - wegen Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 über seine Versetzung in den Ruhestand besoldungs- und versorgungsrechtlich wie ein Beamter im aktiven Dienst zu behandeln wäre. Denn der Bescheid vom 27. März 2014 ist jedenfalls nicht nichtig, weil die Voraussetzungen des § 44 VwVfG NRW nicht erfüllt sind.
29Insbesondere ist der Bescheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW deshalb nichtig, weil ihn wegen der Angabe einer inkorrekten Rechtsgrundlage aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Die fehlerhaft zitierte Rechtsgrundlage mag eine andere Rechtsfolge als die in dem Bescheid vom 27. März 2014 verfügte vorsehen. Dies ändert indes nichts daran, dass die zweifellos verfügte Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit objektiv möglich war und tatsächlich auch vollzogen wurde.
30Die Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 ergibt sich auch nicht aus anderen Nichtigkeitsgründen des § 44 VwVfG NRW. Insbesondere liegt kein Fall des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW vor, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ungeachtet der Frage, welche Rechtsfolge ein unwirksamer Ratsbeschluss für die vom Bürgermeister der Beklagten verfügte Zurruhesetzung überhaupt hätte, ist der Ratsbeschluss nicht wegen der Benennung einer fehlerhaften Rechtsgrundlage in der Beschlussvorlage nichtig, weil der Rat offensichtlich davon in der Sache unbeeinflusst über die, richtigerweise auf § 34 LBG NRW zu stützende, Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit entschieden hat. Ebenso wenig hat ein etwaiger Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Ratssitzung (vgl. § 48 Abs. 2 GO NRW) die Unwirksamkeit eines dabei gefassten Beschlusses zur Folge.
31Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Juli 2015, § 48 GO NRW Rn. 10.5.
32Die vom Kläger gerügte unterlassene Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsstelle kann schon deshalb nicht zur Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 führen, weil der Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LPVG NRW i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW und die Gleichstellungsstelle gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht zu beteiligen waren.
33Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2015 - 6 A 589/12 -, juris, Rn. 73 f.
34Die weiteren nach Ansicht des Klägers beim Erlass des Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 unterlaufenen Rechtsfehler haben ebenfalls nicht die Nichtigkeit dieses Bescheides nach Maßgabe des § 44 VwVfG NRW, sondern allenfalls dessen Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit im Rahmen der dafür vorgesehen Verfahren und Fristen zur Folge.
352. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft zu. Die Voraussetzungen des hier allein in Rede stehenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht durch einen für den Dienstherrn handelnden Amtswalter (vgl. § 45 BeamtStG),
36vgl. VG Gießen, Urteil vom 15. August 2013 - 5 K 2950/12.GI -, juris, Rn. 17,
37sind nicht erfüllt.
38Es steht außer Streit, dass die dem Kläger erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Januar 2014 fehlerhaft war, weil die KVW entgegen § 69 Abs. 9 BeamtVG a.F. bzw. § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW a.F. (jetzt: § 81 Abs. 8 LBeamtVG NRW) und entgegen dem - gemäß Antrag des Klägers gefassten - Ratsbeschluss vom 2. Juni 2010 die Zeiten des Architekturstudiums und der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Architekt beim Erzbischöflichen Ordinariat G. nicht mit einer Gesamtzeit von höchstens vier Jahren, sondern mit insgesamt neun Jahren und 174 Tagen zugrunde gelegt und damit einen unzutreffenden Ruhegehaltssatz in Höhe von 61,78 % ermittelt hat.
39Es kann hier dahinstehen, ob die dem Kläger für den Fall der Versetzung in den Ruhestand erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 überhaupt (noch) verbindlich war. Dies ist zumindest fraglich, weil Versorgungsauskünfte unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten stehen (vgl. § 57 Abs. 10 Satz 4 LBeamtVG NRW), der Kläger aber nicht in dem der Versorgungsauskunft zugrundegelegten Zeitpunkt (1. Januar 2014) in den Ruhestand versetzt worden ist und er erst auf die in der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 geäußerte Bitte hin mit E-Mail vom 7. August 2013 Nachweise über seine Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 29. Februar 2000 nachgereicht hat, die Versorgungsauskunft also zumindest insoweit auf einer unvollständigen Datengrundlage erstellt wurde.
40Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob - wofür Einiges spricht - der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft hätte erkennen können und müssen oder ob er zumindest hinreichend Anlass dafür hatte, die Richtigkeit der Versorgungsauskunft anzuzweifeln und überprüfen zu lassen, nachdem schon der Rat der Beklagten gemäß seinem, des Klägers, Antrag lediglich vier Jahre der besagten Tätigkeiten als ruhegehaltfähige Zeit anerkannt hatte und die KVW in der am gleichen Tag erstellten Versorgungsauskunft für den Fall der Abwahl die besagten Vordienstzeiten mit höchstens vier Jahren zugrunde gelegt hatte, sie in beiden Versorgungsauskünften die Rechtsgrundlage für die Anerkennung angegeben und damit ohne Weiteres den Zugang zu einer ersten Plausibilitätskontrolle eröffnet hatte.
41Der Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil deren Schadensersatzpflicht infolge fehlerhafter Versorgungsauskunft wegen Verletzung der Schadensabwendungspflicht analog § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.
42a) Gemäß § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Diese Vorschrift ist unmittelbar nur im Bereich der Haftung bei Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB anwendbar. Allerdings beansprucht das darin zum Ausdruck kommende Verbot des „dulde und liquidiere“ im Verwaltungsrecht durch eine entsprechende Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB Geltung, wenn für den Verzicht auf das Rechtsmittel kein hinreichender Grund bestand. Das gilt auch bei von einem Beamten - wie hier - gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung.
43OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 6 A 1183/10 -, Rn. 6 f., www.nrwe.de.
44b) Im Unterschied zu dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 2015 (1 A 2036/13.Z -, NVwZ-RR 2015, 779 ff.), den der Kläger für seine Rechtsauffassung anführt, steht hier nicht die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand auf dessen Antrag hin in Rede (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 LBG NRW), sondern die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Über diese kann der betroffene Beamte nicht in gleicher Weise disponieren wie über die Versetzung in den Ruhestand auf seinen Antrag.
45§ 34 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 gemäß § 120 Abs. 1 LBG NRW a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW auch auf den Kläger als übriger kommunaler Wahlbeamter auf Zeit anwendbar gewesenen,
46vgl. auch Schrapper/Günther, LBG NRW, 2013, § 120 Rn. 1,
47Fassung vom 9. April 2013 (LBG NRW a.F.) ordnet an, dass bei festgestellter Dienstunfähigkeit der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen ist. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit liegt gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW a.F. / n.F. weder im Ermessen des Dienstherrn noch steht sie zur Disposition des betroffenen Beamten. Insbesondere ist sie ohne Rücksicht auf die Höhe der dem Beamten dann tatsächlich oder laut Auskunft zustehenden Versorgungsbezüge zu verfügen.
48Vgl. Schrapper/Günther, a.a.O., § 34 Rn. 3.
49Die fehlerhafte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 kann sich auf die Zurruhesetzung des Klägers die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit deshalb allenfalls aus zwei Gründen ausgewirkt haben. Entweder hat der Kläger mit Blick auf die ihm erteilte fehlerhafte Versorgungsauskunft davon abgesehen, im Rahmen der Anhörung nach § 34 Abs. 1 LBG NRW entscheidungserhebliche Einwendungen vorzutragen, die seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entgegengestanden hätten oder diese zumindest wegen des Auslösens weiteren Aufklärungsbedarfs mit den entsprechenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen zeitlich hinausgezögert hätten. Oder aber der Kläger hat davon abgesehen, eine formell oder materiell rechtswidrig erlassene Versetzung in den Ruhestand mit Rechtsbehelfen anzugreifen, um sie stattdessen im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Versorgungsauskunft hinzunehmen.
50Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich, welche substantiierten Einwendungen der im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung noch erkrankte Kläger vor Erlass des Bescheides vom 27. März 2014 in Kenntnis seiner ihm tatsächlich zustehenden Versorgungsansprüche vorgetragen hätte, die seiner Zurruhesetzung entgegengestanden oder sie zumindest zeitlich hinausgezögert haben könnten. Die insoweit von ihm angeführten Gründe treffen entweder, wie im Fall der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats oder der Gleichstellungsstelle, bereits aus Rechtsgründen nicht zu oder sie sind in der Sache spekulativ und damit unsubstantiiert und geben auch in Ansehung der Aktenlage keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung.
51Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens, wonach der Bescheid über seine Zurruhesetzung aus mehreren Gründen formell und materiell rechtswidrig sei, kann sich eine fehlerhafte Versorgungsauskunft auf die den geltend gemachten finanziellen Schaden (mittelbar) auslösende Zurruhesetzungsverfügung mithin allenfalls insoweit ausgewirkt haben, als der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Versorgungsauskunft davon abgesehen hat, diese mit Rechtsbehelfen anzugreifen. Allerdings hat nach dem Vorbringen des Klägers für das unterlassene Einlegen von Rechtsbehelfen eher die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung und nicht das Vertrauen in die Richtigkeit der Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 den Ausschlag gegeben. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Versorgungsauskunft bestand ausweislich der E-Mail des Klägers vom 10. April 2014 bereits wenige Tage nach dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr.
52c) Unterstellt, der Bescheid vom 27. März 2014 über die Versetzung in den Ruhestand wäre rechtswidrig gewesen und der Kläger hätte damit noch einen durch eine Versorgungsauskunft beeinflussbaren Entscheidungsspielraum gehabt, ob er diesen Bescheid angreift, hätte er den Bescheid im Zeitpunkt des Erkennens der Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft noch anfechten können und analog § 839 Abs. 3 BGB auch anfechten müssen.
53aa) Der Begriff des „Rechtsmittels“ i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB ist nicht im engen technischen Sinne zu verstehen, sondern weit zu fassen. Dementsprechend fallen darunter sowohl förmliche Anträge auf die Vornahme der begehrten Amtshandlung als auch formlose Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages.
54OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 9 ff., m.w.N.
55Der Kläger hat am 8. April 2014 Widerspruch gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 14. März 2014 erhoben und diesen Widerspruch begründet. Damit allein hat er aber nicht alle sich hier aus § 839 Abs. 3 BGB analog ergebenden Schadensabwendungspflichten erfüllt. Stattdessen hätte er als zur Schadensabwendung effektives Rechtsmittel,
56vgl. dazu Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 839 Rn. 71,
57auch Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 einlegen müssen.
58Namentlich stand ihm mit der gegen die - vermeintlich rechtswidrige - Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 statthaften Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB zur Verfügung. Mit diesem hätte er den in der Differenz zwischen der mit der Auskunft vom 15. Juli 2013 in Aussicht gestellten und der mit Bescheid vom 14. März 2014 festgesetzten Versorgungsbezüge liegenden Schaden abwenden können. Denn das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Rechtswidrigkeitsgrundes unterstellt, wäre die Zurruhesetzungsverfügung auf eine zulässig erhobene Anfechtungsklage aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit dem Bescheid vom 14. März 2014 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge die Grundlage entzogen worden. Zugleich hätte der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung seiner Besoldungsbezüge gehabt (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW).
59bb) Der Kläger hat schuldhaft den Gebrauch dieser Rechtsmittel unterlassen.
60Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss.
61BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 -, NJW 1991, 1168 (1170).
62Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Unterlassen eines Rechtsmittels nicht zu verschulden habe, weil er die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 nicht habe rechtzeitig kennen können und er wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht haben wissen können, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 anfechtbar war.
63Ist der Geschädigte rechtsunkundig, ist er im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB gehalten, sich rechtskundig beraten zu lassen.
64Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 71.
65Auch ohne Hinzuziehung eines Rechtskundigen hat der Kläger ausweislich seiner E-Mail an die Beklagte vom 10. April 2014 bereits zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass die ihm erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 fehlerhaft war und er - nach seinem Vortrag - aufgrund einer fehlerhaften Prämisse keine Einwendungen gegen seine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhoben hat. Diese Auffassung konnte er - spätestens - in dem von seinem Prozessbevollmächtigten verfassten Schreiben an die KVW vom 23. Dezember 2014 bestätigt finden, wenn es dort heißt, der Kläger wäre bei Kenntnis der korrekten Werte seiner Versorgungsansprüche im Dienst verblieben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der (vermeintlich) durch die fehlerhafte Versorgungsauskunft verursachte Schaden nicht mit einem gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 14. März 2014 gerichteten Rechtsbehelf, sondern nur mit der Anfechtung der Zurruhesetzung vermieden oder behoben werden kann. Dabei hätte der anwaltlich beratene Kläger - jedenfalls anhand der ihm vorgelegten und ggf. noch einzusehenden weiteren, bei der Beklagten geführten Akten - auch die nunmehr geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung erkennen und geltend machen können.
66Der Zurruhesetzungsbescheid vom 27. März 2014 wäre am 10. April 2014 und sogar noch im Dezember 2014 anfechtbar gewesen, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hat. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben, so ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
67Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm diese prozessuale Rechtsfolge des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung als rechtlichem Laien unbekannt gewesen sei. Die Anfechtbarkeit des Bescheides vom 27. März 2014 binnen Jahresfrist hätte spätestens nach seiner im Juli 2014 genommenen Akteneinsicht dem zu diesem Zeitpunkt bereits mandatierten Prozessbevollmächtigten des Klägers in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht bekannt sein müssen, weshalb die nach dem Vortrag des Klägers logische Konsequenz der Anfechtung des Zurruhesetzungsbescheids hätte gezogen werden können und wegen § 839 Abs. 3 BGB auch hätte gezogen werden müssen.
68Dabei wären etwaige substantielle Einwendungen gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die der Kläger nach seinem Vortrag mit Rücksicht auf die in Aussicht gestellte Versorgung nicht vorgebracht habe, nicht dadurch präkludiert, dass er sie nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW innerhalb eines Monats auf die Mitteilung der beabsichtigten Zurruhesetzung vorgebracht hat.
69Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand: Juli 2015, § 34 LBG NRW, Rn. 29, m.w.N.; Schrapper/Günther, a.a.O., § 34 Rn. 3.
70cc) Das Unterlassen von Rechtsbehelfen gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 war kausal für den Schadenseintritt.
71Im Regelfall ist die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem Schadenseintritt zu bejahen, wenn über das Rechtsmittel richtigerweise zugunsten des Geschädigten hätte entschieden werden müssen.
72BGH, Urteil vom 3. Juni 1993 - III ZR 104/92 -, NJW 1993, 3061 (3064).
73Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch nur für diese späteren Schäden, bleibt jedoch für die bereits vorher entstandenen bestehen. Darüber hinaus kann aber auch innerhalb des späteren Zeitraums eine weitere Differenzierung geboten sein: Wenn der Rechtsbehelf auch spätere Schäden nicht vollständig, sondern nur teilweise verhindert hätte, bleiben diese Schäden in dem Umfange ersatzfähig, wie sie auch bei rechtzeitiger Einlegung des Rechtsbehelfs entstanden wären.
74BGH, Urteile vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR NJW-RR 2010, 1465 (Rn. 17) und vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 -, NJW 1986, 1924 (1924).
75Die Beweislast trägt der Beklagte.
76BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR NJW-RR 2010, 1465 (Rn. 9).
77Das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Rechtswidrigkeitsgrundes unterstellt, wäre - wie bereits ausgeführt - die Zurruhesetzungsverfügung auf eine zulässig erhobene Anfechtungsklage aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit dem Bescheid vom 14. März 2014 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge die Grundlage entzogen worden mit der Folge, dass der Kläger Anspruch auf Besoldungsbezüge hätte. Zugleich hätte der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung seiner Besoldungsbezüge gehabt (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW).
78II. Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Zahlung eines Ruhegehalts unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 61,78 % begehrt, ist seine Klage jedenfalls unbegründet.
79Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die mit Bescheid vom 14. März 2014 festgesetzte Versorgung des Klägers mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Einer über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Zahlung von Versorgungsbezügen steht die strenge Gesetzesbindung im Beamtenversorgungsrecht entgegen. Nach § 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG unwirksam.
80Soweit der Kläger diesen Anspruch nicht als Primäranspruch, sondern im Wege des Schadensersatzes geltend macht, muss er sich auch insoweit aus den unter I. genannten Gründen die Verletzung seiner Schadensabwendungspflicht analog § 839 Abs. 3 BGB entgegenhalten lassen.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Aug. 2016 - 4 K 1110/15
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Aug. 2016 - 4 K 1110/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz. - 2.
Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: - a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. - b)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. - c)
Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. - d)
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
- 3.
Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz. - 4.
Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. - 5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend. - 6.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.
(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).
(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist - a)
der Gegenstand der Enteignung nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung eines Grundstücksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung anzugeben; - c)
soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens anzugeben;
- 3.
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26; - 4.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise; - 5.
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1); - 6.
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23); - 7.
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung; - 8.
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird.
(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
- 1.
die Beträge der Geldentschädigung, der zusätzlichen Geldentschädigung oder der Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und die Rentenbeträge, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu leisten sind; - 2.
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1).
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz. - 2.
Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: - a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. - b)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. - c)
Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. - d)
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
- 3.
Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz. - 4.
Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. - 5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend. - 6.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger, der in der Zeit von Juni bis Oktober 2003 sowie von Juni 2006 bis März 2007 in der JVA D. inhaftiert war, verlangt Zahlung einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen. Das Landgericht hat ihm wegen der Unterbringung im Jahre 2003 unter Berücksichtigung einer hilfsweise vom beklagten Land zur Aufrechnung gestellten Forderung aus einem Strafbefehl über 136,80 € insgesamt 863,20 € zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Beide Parteien haben Rechtsmittel eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Kla- ge bezüglich der Inhaftierung im Jahre 2003 wegen Verjährung abgewiesen und im Übrigen wegen der Unterbringung von Juni 2006 bis März 2007 eine Entschädigung von 2.300 € zuerkannt. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
- 2
- Die zulässige Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
I.
- 3
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Unterbringung des Klägers in den Hafträumen B-216 (Grundfläche 17,74 m² bei einer Belegung mit vier Personen) sowie B-259 (Grundfläche 9,06 m² bei einer Belegung mit zwei Personen) sei menschenunwürdig gewesen. Jedem Insassen habe nur eine Grundfläche von rechnerisch lediglich 4,435 m² bzw. 4,53 m² zur Verfügung gestanden. Damit werde die Mindestgröße von Hafträumen, die in der Literatur als Untergrenze ernsthaft erwogen werde, deutlich unterschritten, wobei erschwerend hinzu komme, dass die Nutzfläche durch die Möblierung des Haftraums mit einer der Kopfzahl der untergebrachten Gefangenen entsprechenden Anzahl von Betten, Spinden, Stühlen und Tischen noch zusätzlich eingeschränkt werde, ebenso wie auch durch die im Haftraum installierte Toilettenkabine. Bei einer Grundfläche von weniger als 5 m² sei der dem Einzelnen unter Berücksichtigung des für die Möblierung notwendigen Flächenbedarfs verbleibende Bewegungsfreiraum so begrenzt, dass eine sinnvolle Freizeitbeschäfti- gung kaum noch möglich sei und der auch bei Strafhaft fortbestehende Anspruch des Gefangenen auf Wahrung eines Mindestmaßes an persönlicher Eigenständigkeit und Intimität in einer Weise beschnitten werde, die mit den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung unvereinbar sei.
- 4
- dem Der Kläger zustehende Entschädigungsanspruch sei nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen. Bereits nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger im Falle der Ergreifung ihm zur Verfügung stehender Rechtsmittel die Fortdauer seiner menschenunwürdigen Unterbringung vorzeitig hätte beenden können. Dass einem schlichten Verlegungsantrag an die Anstaltsleitung entsprochen worden wäre, erscheine vor dem Hintergrund der im maßgeblichen Zeitraum stark angespannten Belegungssituation in der JVA D. ausgeschlossen. Auch für die Annahme, dass einem allein auf die als unzureichend bemängelte Zellengröße gestützten Eilantrag die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts D. stattgegeben hätte, fehle es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass diese bei einem Rechtsmittel des Klägers die ihr aus einem anderen Rechtsbeschwerdeverfahren zu einer Haftunterbringung in der JVA - bekannte Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 20. Januar 2005, 1 Vollz (Ws) 147/04 OLG) berücksichtigt hätte. Ob die dortigen Ausführungen zur Zellengröße letztlich aber ausgereicht hätten, dem Kläger bereits vor dem Landgericht zum Erfolg zu verhelfen, sei fraglich. Näher liegender erscheine dem Senat ein Erfolg erst im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Dass eine solche Gerichtsentscheidung anschließend jedoch zeitnah umgesetzt worden wäre, lasse sich ungeachtet der gegenteiligen Behauptung des beklagten Landes nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Die allein auf die Person des Klägers zugeschnittene Dar- stellung des Landes lasse zu Unrecht offen, wie viele Gefangene im maßgeblichen Zeitraum in der JVA D. vergleichbaren und damit ebenfalls menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen seien und deshalb wie der Kläger eine Verlegung in angemessene Zellen beanspruchten oder denen nunmehr aus Anlass einer ebenfalls geltend gemachten Entschädigung entgegengehalten werde, eine solche Verlegung nicht beansprucht zu haben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Versäumung bestehender Rechtsmittel schon dann nicht als ursächlich für die Fortdauer der Haftsituation angesehen werden könne, wenn auch nur bei einem der betroffenen Gefangenen mangels ausreichender Kapazitäten der Anstalt eine zeitnahe Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung unmöglich gewesen sei. Denn in diesem Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger derjenige gewesen wäre, dessen Lage die Anstalt nicht zu seinem Vorteil hätte verändern können.
II.
- 5
- Dies hält der Nachprüfung nur teilweise stand.
- 6
- 1. Die Rüge des beklagten Landes, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine menschenunwürdige und grundsätzlich entschädigungspflichtige Haftsituation festgestellt, ist allerdings unbegründet.
- 7
- a) Die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (vgl. Senat, BGHZ 161, 33, 35; Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 Rn. 2, und 28. September 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572 Rn. 10). Deshalb kommt die vom beklagten Land geforderte "Klärung des verfassungsmäßigen Raummindestsolls" nicht in Betracht. In der Sache selbst hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Haft sei menschenunwürdig gewesen, der eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Juli 2007 in Sachen Testa gegen Kroatien (EuGRZ 2008, 21, 23 Rn. 56 ff) hinweist, kann dahinstehen, ob unter Berücksichtigung des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Maßstabs keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorgelegen hat. Denn die etwaige Einhaltung des dort niedergelegten und für die Konventionsstaaten verbindlichen Mindeststandards hindert nicht eine tatrichterliche Würdigung, dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen.
- 8
- b) Auch die weitere Frage, wo im Rahmen der Bandbreite der in Betracht kommenden Fälle menschenunwürdiger Unterbringung die so genannte Erheblichkeitsschwelle liegt, bei deren Überschreiten eine Geldentschädigung zu gewähren ist, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern ist der tatrichterlichen , revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilung überlassen (Senat, BGHZ 161, 33, 38; Beschluss vom 21. Dezember 2005, aaO). Rechtsfehler dieser Bewertung zeigt das beklagte Land nicht auf. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass zwischen der Feststellung einer Verletzung der Menschenwürde und der Zuerkennung einer Geldentschädigung kein zwingendes Junktim besteht (Senat, BGHZ 161, 33, 36). Genau so wenig hat das Berufungsgericht den Vortrag des beklagten Landes zu seinen Bemühungen zur Schaffung neuer Haftplätze und zur Steuerung der Belegungssituation ignoriert. Soweit es diesem Vorbringen im Rahmen der Bewertung des Organisationsver- schuldens des Landes keine die Erheblichkeitsschwelle tangierende Bedeutung beigemessen hat, bewegt sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Revision setzt bei ihrer abweichenden Würdigung letztlich nur in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne Verfahrens- oder materielle Rechtsfehler aufzeigen zu können.
- 9
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich das beklagte Land jedoch auf § 839 Abs. 3 BGB berufen. Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Schädiger (vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924, 1925; BGHZ 156, 294, 299; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 350).
- 10
- Die a) Revision rügt in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend, dass sich das Berufungsgericht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag in der Berufungserwiderung nur unzureichend auseinandergesetzt hat. Das beklagte Land hat dort unter anderem auch ausgeführt, dass die JVA D. im Falle der Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens durch den Kläger nach §§ 109, 114 StVollzG binnen kürzester Zeit - zumindest innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Wochen - Maßnahmen ergriffen hätte, mit denen es sofort zu einer Beendigung der gerügten menschenunwürdigen Unterbringung gekommen wäre. Die JVA hätte im Falle eines Antrags nach §§ 109, 114 StVollzG nicht den Ausgang des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer abgewartet, sondern entsprechende Maßnahmen - die das beklagte Land dann im weiteren Schriftsatz erläutert hat - eingeleitet und den Kläger zeitnah in eine Einzelzelle verlegt. Das Berufungsgericht geht in seiner Urteils- begründung auf diese Behauptung nicht unmittelbar ein, sondern behandelt nur die Fragen, ob ein schlichter Verlegungsantrag des Klägers an die Anstaltsleitung im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens Erfolg gehabt bzw. ob einem gerichtlichen Antrag des Klägers bereits die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts oder erst der Strafsenat des Oberlandesgerichts stattgegeben hätte.
- 11
- b) Für die in letzterem Zusammenhang notwendigen Feststellungen über den hypothetischen Geschehensablauf bei Einlegung eines Rechtsmittels gilt nach der Rechtsprechung des Senats folgendes: Die Prüfung der Kausalität erfordert bei § 839 Abs. 3 BGB im Ansatz ähnliche Überlegungen wie bei § 839 Abs. 1 BGB. Allerdings kann der Grundsatz, wonach dann, wenn es bei der Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden darauf ankommt, wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre, darauf abzustellen ist, wie nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen, im Rahmen des Absatzes 3 nicht uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 1986, aaO S. 1925). Vielmehr ist hier auch die Rechtspraxis hinsichtlich der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht zu ziehen, in dem das Rechtsmittel hätte eingelegt werden müssen (vgl. Senat, BGHZ 156, 294, 300; Staudinger/Wurm, aaO, Rn. 351).
- 12
- Dementsprechend ist es im Ausgangspunkt richtig, wenn das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die Rechtsprechung des für die JVA - als Rechtsbeschwerdegericht zuständigen 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm in den Blick genommen hat. Weiterhin begegnet auch die Annahme keinen rechtlichen Bedenken, dass bei Zugrundelegung des in der zitierten Entscheidung vom 20. Januar 2005 angelegten Maßstabs davon auszuge- hen sei, der Strafsenat hätte die Haftsituation des Klägers beanstandet. Zwar betraf das dortige Verfahren, in dem eine menschenunwürdige Unterbringung in der JVA D. festgestellt wurde, eine Zelle, die sich bezüglich der - vom Strafsenat in seinem Beschluss gerügten - sanitären Ausstattung von den Räumlichkeiten unterschied, in denen sich der Kläger vormals befunden hat. Der Strafsenat hat jedoch unabhängig davon ausgeführt (Rn. 21, zitiert nach juris), dass die Zelle mit einer Größe von 8,8 m² bei einer Belegung mit zwei Gefangenen bereits den sich aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK ergebenden Mindestanforderungen an die Bodenfläche eines Haftraums nicht gerecht werde. Warum allerdings bei dieser Sachlage die erstinstanzlich zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts D. bei ihrer rechtlichen Bewertung zu anderen Ergebnissen als der für sie zuständige Rechtsbeschwerdesenat hätte kommen sollen, dessen Rechtsprechung ihr bekannt sein musste, ist nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
- 13
- c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird letztlich auch nicht von der Überlegung getragen, es lasse sich nicht feststellen, dass eine gerichtliche Entscheidung zugunsten des Klägers an dessen tatsächlicher Situation etwas geändert hätte.
- 14
- aa) Unerheblich ist zunächst, ob die Anstaltsleitung in der Lage gewesen wäre, alle zum streitgegenständlichen Zeitraum (Juni 2006 bis März 2007) unter vergleichbaren Bedingungen in der JVA D. inhaftierten Gefangenen angemessen unterzubringen. Genauso wenig entscheidend ist, ob eine solche Möglichkeit bezüglich aller Insassen bestand, die damals - wie nach seiner Darstellung der Kläger - eine Verlegung beantragt hatten und deshalb auf der sogenannten Warteliste standen. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Anstaltsleitung jedenfalls diejenigen, zu deren Gunsten eine Gerichtsentscheidung ergangen wäre, vorrangig berücksichtigt hätte. Des Weiteren ist die vom Berufungsgericht - erkennbar vor dem Hintergrund anhängiger Parallelverfahren - angestellte Überlegung, die Versäumung bestehender Rechtsmittel könne schon dann nicht als ursächlich für die Fortdauer der menschenunwürdigen Unterbringung angesehen werden, wenn nur bei einem der betroffenen Gefangenen mangels ausreichender Kapazitäten eine zeitnahe Beendigung seiner Haftsituation unmöglich gewesen wäre, (allzu) theoretischer Natur. Aus dem Umstand, dass zahlreiche Strafgefangene einer bestimmten Justizvollzugsanstalt - aus welchen Gründen auch immer - jetzt mehr oder weniger zeitgleich eine Haftentschädigung verlangen, kann bei lebensnaher Betrachtung nicht ohne weiteres geschlossen werden, alle Kläger hätten (bei gehöriger Überlegung ) vormals mehr oder weniger zeitgleich gerichtliche Anträge auf Änderung ihrer Haftbedingungen gestellt. Die tatsächlichen Gegebenheiten (allenfalls in einer verschwindend geringen Zahl von Fällen wurden von Häftlingen in Nordrhein-Westfalen Gerichtsentscheidungen herbeigeführt; in der - vom Kläger nicht bestrittenen - Auflistung des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 ist bezüglich der JVA D. lediglich ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts D. vom 27. Mai 2008 aufgeführt ) lassen eher das Gegenteil vermuten. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang auch das Argument des Landes, ein Teil der Gefangenen wäre trotz der vorhandenen Platznot in den Gemeinschaftszellen bereit gewesen, sich zur "Vermeidung von Eintönigkeit, Langeweile oder Einsamkeit" mit anderen Häftlingen gemeinschaftlich unterbringen zu lassen, so dass Raum für die Umsetzung entsprechender Gerichtsentscheidungen bestanden hätte, nicht von der Hand zu weisen.
- 15
- Entscheidend bb) kommt folgendes hinzu: In einem Rechtsstaat ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Behörden gerichtliche Entscheidungen beachten. Insoweit hat das beklagte Land - vom Kläger nicht bestritten - mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 auch vorgetragen, es habe in der Vergangenheit die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern in Nordrhein-Westfalen , durch die eine menschenunwürdige Unterbringung eines Gefangenen festgestellt wurde, sofort umgesetzt. Aber selbst wenn unterstellt wird, dass sich die Haftanstalt - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage gesehen hätte, den Kläger umgehend in eine Einzelzelle zu verlegen, stünde dies dem Einwand des beklagten Landes aus § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Denn die Betrachtung der möglichen Umsetzung einer gerichtlichen Haftentscheidung kann nicht auf die Frage nach einer angemessenen Alternativunterbringung beschränkt werden; dies wäre ein verkürzter Blickwinkel. Sind die Haftbedingungen menschenunwürdig und kann eine Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland ) einer Gerichtsentscheidung, die dies feststellt, nicht nachkommen, muss notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden. Die Aufrechterhaltung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßenden Zustands ist verboten. Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit anderen - selbst verfassungsrechtlichen - Belangen ist nicht möglich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18). Die Vollzugsanstalt hat deshalb in letzter Konsequenz den Strafvollzug zu unterbrechen, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht käme. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte auch im Falle eines Erfolgs seines Rechtsmittels an der Haftsituation nichts ändern können, als rechtsfehlerhaft.
- 16
- d) Die in der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge des Klägers, ihm sei der Gebrauch eines solchen Rechtsmittels unzumutbar gewesen, da ihm immer wieder gesagt worden sei, dass es aufgrund der Überbelegung keinen Zweck habe zu versuchen, an der Warteliste vorbei früher eine Einzelzelle zu bekommen, und er angesichts der Unfähigkeit der Anstaltsleitung, trotz Art. 1 Abs. 1 GG menschenwürdige Haftbedingungen zu schaffen, nicht an den Erfolg eines Rechtsmittels habe glauben können, greift demgegenüber nicht durch. Zwar fehlt es am Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, wenn die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels so gering oder zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313, insoweit in BGHZ 154, 54 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Rn. 2 f). Dies zu beurteilen obliegt aber grundsätzlich dem Tatrichter nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls. Die diesbezügliche Bewertung des Berufungsgerichts weist keine Rechtsfehler auf.
- 17
- e) Soweit ein Rechtsmittel bzw. dessen Umsetzung erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, führt dies im Übrigen nur dazu, dass bei schuldhafter Unterlassung der Einlegung des Rechtsmittels der Anspruch für die weiteren Schäden entfällt. Er bleibt jedoch für etwaige bereits vorher entstandene Schäden bestehen, d.h. hier hat eine zeitliche Differenzierung zu erfolgen (vgl. nur Senat, Urteile vom 16. Januar 1986, aaO, S. 1924 und 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 3 - Kausalität
1).
- 18
- 3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Haftentschädigung nicht (teilweise) die Hilfsaufrechnung des beklagten Landes entgegensteht. Die Frage, ob es der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt ist, gegenüber dem Anspruch eines Gefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten eines Strafverfahrens aufzurechnen, hat der Senat zwischenzeitlich durch Urteil vom 1. Oktober 2009 (III ZR 18/09 - VersR 2009, 1664) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden.
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 08.05.2008 - 9 O 294/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2009 - 11 U 88/08 -
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.