Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Aug. 2016 - 4 K 1110/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am xx. Juli 1963 geborene Kläger beansprucht Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Nachteile, die ihm aufgrund einer fehlerhaften Versorgungsauskunft durch seine Versetzung in den Ruhestand bzw. durch die von ihm angenommene Nichtigkeit des Bescheides über seine Versetzung in den Ruhestand entstanden seien.
3Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2010 zum Technischen Beigeordneten der Beklagten ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte er die „Anerkennung von ruhegehaltfähigen Zeiten i. S. v. § 66 Abs. 9 BeamtVG1 i. V. m. § 108 Abs. 1 BeamtVG“, und zwar drei Jahre seines Architekturstudiums sowie ein Jahr seiner Tätigkeit beim Erzbistum G. . Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 entsprach der Rat der Beklagten diesem Antrag und erkannte drei Jahre des Architekturstudiums des Klägers (Zeitraum 1986 bis 1988) und ein Jahr seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Architekt beim Erzbischöflichen Ordinariat G. (1993) als ruhegehaltfähige Zeiten an. Dieser Ratsbeschluss wurde dem Kläger bekanntgegeben.
4Auf Ersuchen des Klägers errechneten die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (KVW) mit Schreiben vom 15. Juli 2013 die Versorgungsanwartschaft des Klägers für zwei verschiedene Sachverhalte. Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft zum 1. Oktober 2013 wegen Abwahl berechnete sie den Ruhegehaltssatz auf 47,68 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Dabei wurden die nach § 66 Abs. 9 BeamtVG a.F. anerkannten Zeiten (Architekturstudium und Tätigkeit als Architekt beim Erzbischöflichen Ordinariat G. ) mit insgesamt höchstens vier Jahren zugrunde gelegt. In der ebenfalls auf den 15. Juli 2013 datierten Versorgungsauskunft für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Januar 2014 berechneten die KVW den Ruhegehaltssatz auf 61,78 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Dabei legten sie entgegen dem auf Antrag des Klägers ergangenen Ratsbeschluss die nach § 69 Abs. 9 BeamtVG a.F. anerkannten Dienstzeiten nicht mit maximal vier Jahren, sondern mit insgesamt neun Jahren und 174 Tagen zugrunde.
5Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 teilte die Leiterin des Fachbereichs Gesundheit des Kreises C. der Beklagten mit, dass sie den Kläger nach Untersuchung, Anamneseerhebung und Einblick in die vorgelegten ärztlichen Unterlagen in Übereinstimmung mit dem Fachgutachter und unter Berücksichtigung ihres amtsärztlichen Gutachtens wegen einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis für dauernd dienstunfähig halte. Auch eine Teildienstfähigkeit liege aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht vor. Daher schlage sie unter Berücksichtigung des fachärztlichen Gutachtens und der amtsärztlichen Untersuchung vor, den Kläger aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.
6Auf die schriftliche Anhörung zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit „nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LBG“ vom 10. Februar 2014, mit der die Beklagte den Kläger auch auf die Möglichkeit des Erhebens von Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis gesetzt hatte, teilte dieser mit Schreiben vom 11. Februar 2014 mit, er erkläre sich mit seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand einverstanden und werde keine Einwendungen erheben.
7Auf eine entsprechende Personalvorlage des Bürgermeisters fasste Rat der Beklagten den Beschluss, dass der Kläger „mit Ablauf des Monats März 2014 in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gem. § 47 LBG NRW versetzt“ wird.
8Mit Bescheid vom 14. März 2014, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 23. März 2014, setzten die KVW die Versorgung des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 52,11 % der ruhegehaltfähigen Bezüge ab dem 1. April 2014 fest. Dabei wurden die nach § 69 Abs. 9 LBeamtVG NRW anerkannten Dienstzeiten mit vier Jahren zugrunde gelegt.
9Mit Bescheid vom 27. März 2014 versetzte die Beklagte den Kläger zum Ende des Monats März 2014 „gemäß § 47 Landesbeamtengesetz (LBG NW)“ wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dieser Bescheid, der dem Kläger ausweislich eines handschriftlichen Vermerks am 27. März 2014 persönlich ausgehändigt wurde, enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger legte keinen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid ein.
10Nachdem der Kläger bereits mit Schreiben vom 5. April 2014 gegenüber der KVW die Höhe der mit Bescheid vom 14. März 2014 festgesetzten Versorgung beanstandet hatte, wandte er sich mit E-Mail vom 10. April 2014 an die Stadt C. (Frau N. O. ), mit der er um Unterstützung gegenüber der KVW bat. Darin schlug er unter anderem vor, gegenüber der Versorgungskasse zum Ausdruck zu bringen, dass sich deren fehlerhafte Berechnungen auch in den Akten der Beklagten befänden und „der erkrankte Technische Beigeordnete somit Falschangaben zu Grundlage seiner Entscheidung machen mußte als er in den vorzeitigen Ruhestand einwilligte, und er von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ausgehen musste.“
11Am 8. April 2014 erhob der Kläger bei den KVW Widerspruch gegen den seine Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheid vom 14. März 2014. Darin beanstandete er die Differenz zwischen der festgesetzten Versorgung und der mit Auskunft vom 15. Juli 2013 in Aussicht gestellten Versorgungsbezüge. Dabei betonte er, dass neben seinem Gesundheitszustand unter anderem die Berechnung vom 15. Juli 2013 für ihn Grundlage dafür gewesen sei, in die Versetzung in den Ruhestand einzuwilligen. Er beantragte die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage der mit Schreiben vom 15. Juli 2013 getätigten Berechnungen, von deren Richtigkeit er habe ausgehen dürfen. Mit weiterem Schreiben an die KVW vom 2. Mai 2014 führte der Kläger unter anderem aus, dass „alle Ihre im Juli 2013 gemachten Angaben meine Entscheidung beeinflusst [hätten] und diese Angaben wiesen grobe Fehler auf.“
12Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den KVW seine Mandatierung an und beantragte Akteneinsicht, die im Juli 2014 gewährt wurde.
13Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2014 führte der Prozessbevollmächtigte gegenüber den KVW aus, „dass die mit Schreiben vom 15.07.2014 [gemeint ist offenbar: 15. Juli 2013] mitgeteilten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten von unserem Mandanten zu berücksichtigen“ seien. Hätte der Kläger die korrekten Zahlbeträge gekannt, wäre er im Dienst verblieben. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hätte nicht zwingend, vor allem nicht innerhalb der zeitlichen Kürze, herbeigeführt werden müssen. Im Hinblick darauf sei er der Auffassung, „dass unserem Mandanten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der letztendlich die ausschlaggebende Grundlage seiner Entscheidung geworden ist.“ Weiter heißt es unter anderem, dass der Kläger im Dienst verblieben wäre, wenn er „von Anfang an die korrekten Werte gekannt“ hätte. Vor diesem Hintergrund beanspruchte er Schadensersatz wegen der fehlerhaften Berechnung und forderte die KVW auf, die Differenzbeträge zwischen den festgesetzten Ruhestandsbezügen und dem Gehalt des Beigeordneten zuzüglich der Tariferhöhungen bis zur Regelaltersgrenze zu zahlen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bis zum 67. Lebensjahr im Dienst verblieben wäre und er deshalb den Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge erhalten hätte.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2015 wiesen die KVW den Widerspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers vom 14. März 2014 zurück, weil dieser rechtmäßig sei. Überdies habe der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 erkennen können.
15Mit seiner am 8. Mai 2015 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die ihm erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 sei fehlerhaft gewesen, ohne dass er dies habe erkennen können und müssen. Er habe auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut. Sie sei Grundlage seiner Entscheidung gewesen, sich nicht der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu widersetzen. Hätte er die korrekte Höhe seiner Versorgungsbezüge gekannt, hätte er seiner Versetzung in den Ruhestand nicht zugestimmt, sondern alle Möglichkeiten genutzt, um weiterhin im Dienst bleiben zu können. Auch hätte sein Dienstherr eine Pflicht zur Prüfung der Versorgungsauskunft gehabt. Überdies sei der Bescheid vom 27. März 2014 über seine Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig, weil dort - ebenso wie in dem Stadtratsprotokoll betreffend seine dort beratene Zurruhesetzung - eine falsche Rechtsgrundlage zitiert sei. Außerdem habe die Beklagte verfahrenswidrig das Mitbestimmungsrecht des Personalrats und der Gleichstellungsstelle verletzt. Sowohl der seiner Versetzung in den Ruhestand zugrunde liegende Ratsbeschluss als auch der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand seien wegen der Angabe einer falschen Rechtsgrundlage in der Beschlussvorlage bzw. in dem Zurruhesetzungsbescheid nichtig. Des Weiteren seien in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Beklagten, in der über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand entschieden worden sei, namentlich genannte Mitarbeiter der Stadt C. anwesend gewesen, die mit dieser Angelegenheit nicht befasst gewesen seien. Soweit es in der Beschlussvorlage für den Rat heißt, zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand gebe es keine Alternative, sei dies falsch. Stattdessen habe der Stadtrat ebenso wie der Bürgermeister einen Ermessensspielraum gehabt. Bei korrekter Information des Rates hätte deshalb nach Auffassung des Klägers erörtert werden können, ob und mit welchem Ergebnis eine Anhörung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt sei. Ebenso hätte die Begründung der Ärztin und die Prognose, die für sechs Monate gegolten habe, sowie eine mögliche Genesung des Klägers thematisiert und erörtert werden können und müssen. Außerdem habe der Bürgermeister der Beklagten mit dem Ältestenrat ein rechtlich nicht existentes Gremium über vertrauliche Personalangelegenheiten informiert. Fraglich sei zudem, ob der Bürgermeister den Bescheid über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand absichtlich nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen habe. Überdies habe die Beklagte ihre aus § 26 BeamtStG folgende Pflicht zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers verletzt. Schließlich hätten die KVW im Bescheid vom 14. März 2014 über die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge festgestellt, dass der Kläger am 31. März 2014 in den Ruhestand trete. Diese Aussage sei zum damaligen Zeitpunkt fehlerhaft gewesen, weil die Zurruhesetzung des Klägers noch nicht verfügt worden sei. Wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung sei er davon ausgegangen, seine Versetzung in den Ruhestand nicht mehr angreifen zu können.
16Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. April 2014 die vollen Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 2 als Beamter des aktiven Dienstes zu zahlen abzüglich bereits geleisteter monatlicher Zahlungen,
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2. bei Erreichen der Altershöchstgrenze den Differenzbetrag zum Ruhegehaltssatz von 71,75 % zu zahlen,
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3. die anspruchsberechtigten Familienmitglieder im Versorgungsfall so zu stellen, als wäre der Kläger nicht in den Vorruhestand getreten
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4. sowie hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 61,78 % gemäß § 14 Abs. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie bringt im Wesentlichen vor, dass der Kläger aus der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 keine Schadensersatzansprüche herleiten könne, weil die Auskunft nicht verbindlich und der Fehler erkennbar gewesen sei. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei rechtmäßig erfolgt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des abgetrennten Verfahrens 4 K 2883/16 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27I. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht wegen der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 oder der vermeintlichen Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 über seine Versetzung in den Ruhestand - der davon zu unterscheidende selbstständige Klagegrund des Mobbings ist Gegenstand des abgetrennten Verfahrens 4 K 2883/16 - kein Anspruch auf die begehrten Zahlungen zu.
281. Der Anspruch ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Kläger - sei es im Wege eines Primär- oder eines Sekundäranspruchs - wegen Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 über seine Versetzung in den Ruhestand besoldungs- und versorgungsrechtlich wie ein Beamter im aktiven Dienst zu behandeln wäre. Denn der Bescheid vom 27. März 2014 ist jedenfalls nicht nichtig, weil die Voraussetzungen des § 44 VwVfG NRW nicht erfüllt sind.
29Insbesondere ist der Bescheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW deshalb nichtig, weil ihn wegen der Angabe einer inkorrekten Rechtsgrundlage aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Die fehlerhaft zitierte Rechtsgrundlage mag eine andere Rechtsfolge als die in dem Bescheid vom 27. März 2014 verfügte vorsehen. Dies ändert indes nichts daran, dass die zweifellos verfügte Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit objektiv möglich war und tatsächlich auch vollzogen wurde.
30Die Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 ergibt sich auch nicht aus anderen Nichtigkeitsgründen des § 44 VwVfG NRW. Insbesondere liegt kein Fall des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW vor, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ungeachtet der Frage, welche Rechtsfolge ein unwirksamer Ratsbeschluss für die vom Bürgermeister der Beklagten verfügte Zurruhesetzung überhaupt hätte, ist der Ratsbeschluss nicht wegen der Benennung einer fehlerhaften Rechtsgrundlage in der Beschlussvorlage nichtig, weil der Rat offensichtlich davon in der Sache unbeeinflusst über die, richtigerweise auf § 34 LBG NRW zu stützende, Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit entschieden hat. Ebenso wenig hat ein etwaiger Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Ratssitzung (vgl. § 48 Abs. 2 GO NRW) die Unwirksamkeit eines dabei gefassten Beschlusses zur Folge.
31Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Juli 2015, § 48 GO NRW Rn. 10.5.
32Die vom Kläger gerügte unterlassene Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsstelle kann schon deshalb nicht zur Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 führen, weil der Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LPVG NRW i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW und die Gleichstellungsstelle gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht zu beteiligen waren.
33Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2015 - 6 A 589/12 -, juris, Rn. 73 f.
34Die weiteren nach Ansicht des Klägers beim Erlass des Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 unterlaufenen Rechtsfehler haben ebenfalls nicht die Nichtigkeit dieses Bescheides nach Maßgabe des § 44 VwVfG NRW, sondern allenfalls dessen Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit im Rahmen der dafür vorgesehen Verfahren und Fristen zur Folge.
352. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft zu. Die Voraussetzungen des hier allein in Rede stehenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht durch einen für den Dienstherrn handelnden Amtswalter (vgl. § 45 BeamtStG),
36vgl. VG Gießen, Urteil vom 15. August 2013 - 5 K 2950/12.GI -, juris, Rn. 17,
37sind nicht erfüllt.
38Es steht außer Streit, dass die dem Kläger erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Januar 2014 fehlerhaft war, weil die KVW entgegen § 69 Abs. 9 BeamtVG a.F. bzw. § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW a.F. (jetzt: § 81 Abs. 8 LBeamtVG NRW) und entgegen dem - gemäß Antrag des Klägers gefassten - Ratsbeschluss vom 2. Juni 2010 die Zeiten des Architekturstudiums und der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Architekt beim Erzbischöflichen Ordinariat G. nicht mit einer Gesamtzeit von höchstens vier Jahren, sondern mit insgesamt neun Jahren und 174 Tagen zugrunde gelegt und damit einen unzutreffenden Ruhegehaltssatz in Höhe von 61,78 % ermittelt hat.
39Es kann hier dahinstehen, ob die dem Kläger für den Fall der Versetzung in den Ruhestand erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 überhaupt (noch) verbindlich war. Dies ist zumindest fraglich, weil Versorgungsauskünfte unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten stehen (vgl. § 57 Abs. 10 Satz 4 LBeamtVG NRW), der Kläger aber nicht in dem der Versorgungsauskunft zugrundegelegten Zeitpunkt (1. Januar 2014) in den Ruhestand versetzt worden ist und er erst auf die in der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 geäußerte Bitte hin mit E-Mail vom 7. August 2013 Nachweise über seine Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 29. Februar 2000 nachgereicht hat, die Versorgungsauskunft also zumindest insoweit auf einer unvollständigen Datengrundlage erstellt wurde.
40Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob - wofür Einiges spricht - der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft hätte erkennen können und müssen oder ob er zumindest hinreichend Anlass dafür hatte, die Richtigkeit der Versorgungsauskunft anzuzweifeln und überprüfen zu lassen, nachdem schon der Rat der Beklagten gemäß seinem, des Klägers, Antrag lediglich vier Jahre der besagten Tätigkeiten als ruhegehaltfähige Zeit anerkannt hatte und die KVW in der am gleichen Tag erstellten Versorgungsauskunft für den Fall der Abwahl die besagten Vordienstzeiten mit höchstens vier Jahren zugrunde gelegt hatte, sie in beiden Versorgungsauskünften die Rechtsgrundlage für die Anerkennung angegeben und damit ohne Weiteres den Zugang zu einer ersten Plausibilitätskontrolle eröffnet hatte.
41Der Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil deren Schadensersatzpflicht infolge fehlerhafter Versorgungsauskunft wegen Verletzung der Schadensabwendungspflicht analog § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.
42a) Gemäß § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Diese Vorschrift ist unmittelbar nur im Bereich der Haftung bei Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB anwendbar. Allerdings beansprucht das darin zum Ausdruck kommende Verbot des „dulde und liquidiere“ im Verwaltungsrecht durch eine entsprechende Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB Geltung, wenn für den Verzicht auf das Rechtsmittel kein hinreichender Grund bestand. Das gilt auch bei von einem Beamten - wie hier - gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung.
43OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 6 A 1183/10 -, Rn. 6 f., www.nrwe.de.
44b) Im Unterschied zu dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 2015 (1 A 2036/13.Z -, NVwZ-RR 2015, 779 ff.), den der Kläger für seine Rechtsauffassung anführt, steht hier nicht die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand auf dessen Antrag hin in Rede (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 LBG NRW), sondern die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Über diese kann der betroffene Beamte nicht in gleicher Weise disponieren wie über die Versetzung in den Ruhestand auf seinen Antrag.
45§ 34 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 gemäß § 120 Abs. 1 LBG NRW a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW auch auf den Kläger als übriger kommunaler Wahlbeamter auf Zeit anwendbar gewesenen,
46vgl. auch Schrapper/Günther, LBG NRW, 2013, § 120 Rn. 1,
47Fassung vom 9. April 2013 (LBG NRW a.F.) ordnet an, dass bei festgestellter Dienstunfähigkeit der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen ist. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit liegt gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW a.F. / n.F. weder im Ermessen des Dienstherrn noch steht sie zur Disposition des betroffenen Beamten. Insbesondere ist sie ohne Rücksicht auf die Höhe der dem Beamten dann tatsächlich oder laut Auskunft zustehenden Versorgungsbezüge zu verfügen.
48Vgl. Schrapper/Günther, a.a.O., § 34 Rn. 3.
49Die fehlerhafte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 kann sich auf die Zurruhesetzung des Klägers die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit deshalb allenfalls aus zwei Gründen ausgewirkt haben. Entweder hat der Kläger mit Blick auf die ihm erteilte fehlerhafte Versorgungsauskunft davon abgesehen, im Rahmen der Anhörung nach § 34 Abs. 1 LBG NRW entscheidungserhebliche Einwendungen vorzutragen, die seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entgegengestanden hätten oder diese zumindest wegen des Auslösens weiteren Aufklärungsbedarfs mit den entsprechenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen zeitlich hinausgezögert hätten. Oder aber der Kläger hat davon abgesehen, eine formell oder materiell rechtswidrig erlassene Versetzung in den Ruhestand mit Rechtsbehelfen anzugreifen, um sie stattdessen im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Versorgungsauskunft hinzunehmen.
50Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich, welche substantiierten Einwendungen der im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung noch erkrankte Kläger vor Erlass des Bescheides vom 27. März 2014 in Kenntnis seiner ihm tatsächlich zustehenden Versorgungsansprüche vorgetragen hätte, die seiner Zurruhesetzung entgegengestanden oder sie zumindest zeitlich hinausgezögert haben könnten. Die insoweit von ihm angeführten Gründe treffen entweder, wie im Fall der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats oder der Gleichstellungsstelle, bereits aus Rechtsgründen nicht zu oder sie sind in der Sache spekulativ und damit unsubstantiiert und geben auch in Ansehung der Aktenlage keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung.
51Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens, wonach der Bescheid über seine Zurruhesetzung aus mehreren Gründen formell und materiell rechtswidrig sei, kann sich eine fehlerhafte Versorgungsauskunft auf die den geltend gemachten finanziellen Schaden (mittelbar) auslösende Zurruhesetzungsverfügung mithin allenfalls insoweit ausgewirkt haben, als der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Versorgungsauskunft davon abgesehen hat, diese mit Rechtsbehelfen anzugreifen. Allerdings hat nach dem Vorbringen des Klägers für das unterlassene Einlegen von Rechtsbehelfen eher die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung und nicht das Vertrauen in die Richtigkeit der Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 den Ausschlag gegeben. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Versorgungsauskunft bestand ausweislich der E-Mail des Klägers vom 10. April 2014 bereits wenige Tage nach dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr.
52c) Unterstellt, der Bescheid vom 27. März 2014 über die Versetzung in den Ruhestand wäre rechtswidrig gewesen und der Kläger hätte damit noch einen durch eine Versorgungsauskunft beeinflussbaren Entscheidungsspielraum gehabt, ob er diesen Bescheid angreift, hätte er den Bescheid im Zeitpunkt des Erkennens der Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft noch anfechten können und analog § 839 Abs. 3 BGB auch anfechten müssen.
53aa) Der Begriff des „Rechtsmittels“ i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB ist nicht im engen technischen Sinne zu verstehen, sondern weit zu fassen. Dementsprechend fallen darunter sowohl förmliche Anträge auf die Vornahme der begehrten Amtshandlung als auch formlose Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages.
54OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 9 ff., m.w.N.
55Der Kläger hat am 8. April 2014 Widerspruch gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 14. März 2014 erhoben und diesen Widerspruch begründet. Damit allein hat er aber nicht alle sich hier aus § 839 Abs. 3 BGB analog ergebenden Schadensabwendungspflichten erfüllt. Stattdessen hätte er als zur Schadensabwendung effektives Rechtsmittel,
56vgl. dazu Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 839 Rn. 71,
57auch Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 einlegen müssen.
58Namentlich stand ihm mit der gegen die - vermeintlich rechtswidrige - Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 statthaften Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB zur Verfügung. Mit diesem hätte er den in der Differenz zwischen der mit der Auskunft vom 15. Juli 2013 in Aussicht gestellten und der mit Bescheid vom 14. März 2014 festgesetzten Versorgungsbezüge liegenden Schaden abwenden können. Denn das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Rechtswidrigkeitsgrundes unterstellt, wäre die Zurruhesetzungsverfügung auf eine zulässig erhobene Anfechtungsklage aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit dem Bescheid vom 14. März 2014 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge die Grundlage entzogen worden. Zugleich hätte der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung seiner Besoldungsbezüge gehabt (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW).
59bb) Der Kläger hat schuldhaft den Gebrauch dieser Rechtsmittel unterlassen.
60Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss.
61BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 -, NJW 1991, 1168 (1170).
62Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Unterlassen eines Rechtsmittels nicht zu verschulden habe, weil er die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 nicht habe rechtzeitig kennen können und er wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht haben wissen können, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 anfechtbar war.
63Ist der Geschädigte rechtsunkundig, ist er im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB gehalten, sich rechtskundig beraten zu lassen.
64Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 71.
65Auch ohne Hinzuziehung eines Rechtskundigen hat der Kläger ausweislich seiner E-Mail an die Beklagte vom 10. April 2014 bereits zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass die ihm erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 fehlerhaft war und er - nach seinem Vortrag - aufgrund einer fehlerhaften Prämisse keine Einwendungen gegen seine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhoben hat. Diese Auffassung konnte er - spätestens - in dem von seinem Prozessbevollmächtigten verfassten Schreiben an die KVW vom 23. Dezember 2014 bestätigt finden, wenn es dort heißt, der Kläger wäre bei Kenntnis der korrekten Werte seiner Versorgungsansprüche im Dienst verblieben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der (vermeintlich) durch die fehlerhafte Versorgungsauskunft verursachte Schaden nicht mit einem gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 14. März 2014 gerichteten Rechtsbehelf, sondern nur mit der Anfechtung der Zurruhesetzung vermieden oder behoben werden kann. Dabei hätte der anwaltlich beratene Kläger - jedenfalls anhand der ihm vorgelegten und ggf. noch einzusehenden weiteren, bei der Beklagten geführten Akten - auch die nunmehr geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung erkennen und geltend machen können.
66Der Zurruhesetzungsbescheid vom 27. März 2014 wäre am 10. April 2014 und sogar noch im Dezember 2014 anfechtbar gewesen, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hat. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben, so ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
67Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm diese prozessuale Rechtsfolge des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung als rechtlichem Laien unbekannt gewesen sei. Die Anfechtbarkeit des Bescheides vom 27. März 2014 binnen Jahresfrist hätte spätestens nach seiner im Juli 2014 genommenen Akteneinsicht dem zu diesem Zeitpunkt bereits mandatierten Prozessbevollmächtigten des Klägers in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht bekannt sein müssen, weshalb die nach dem Vortrag des Klägers logische Konsequenz der Anfechtung des Zurruhesetzungsbescheids hätte gezogen werden können und wegen § 839 Abs. 3 BGB auch hätte gezogen werden müssen.
68Dabei wären etwaige substantielle Einwendungen gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die der Kläger nach seinem Vortrag mit Rücksicht auf die in Aussicht gestellte Versorgung nicht vorgebracht habe, nicht dadurch präkludiert, dass er sie nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW innerhalb eines Monats auf die Mitteilung der beabsichtigten Zurruhesetzung vorgebracht hat.
69Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand: Juli 2015, § 34 LBG NRW, Rn. 29, m.w.N.; Schrapper/Günther, a.a.O., § 34 Rn. 3.
70cc) Das Unterlassen von Rechtsbehelfen gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 war kausal für den Schadenseintritt.
71Im Regelfall ist die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem Schadenseintritt zu bejahen, wenn über das Rechtsmittel richtigerweise zugunsten des Geschädigten hätte entschieden werden müssen.
72BGH, Urteil vom 3. Juni 1993 - III ZR 104/92 -, NJW 1993, 3061 (3064).
73Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch nur für diese späteren Schäden, bleibt jedoch für die bereits vorher entstandenen bestehen. Darüber hinaus kann aber auch innerhalb des späteren Zeitraums eine weitere Differenzierung geboten sein: Wenn der Rechtsbehelf auch spätere Schäden nicht vollständig, sondern nur teilweise verhindert hätte, bleiben diese Schäden in dem Umfange ersatzfähig, wie sie auch bei rechtzeitiger Einlegung des Rechtsbehelfs entstanden wären.
74BGH, Urteile vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR NJW-RR 2010, 1465 (Rn. 17) und vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 -, NJW 1986, 1924 (1924).
75Die Beweislast trägt der Beklagte.
76BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR NJW-RR 2010, 1465 (Rn. 9).
77Das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Rechtswidrigkeitsgrundes unterstellt, wäre - wie bereits ausgeführt - die Zurruhesetzungsverfügung auf eine zulässig erhobene Anfechtungsklage aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit dem Bescheid vom 14. März 2014 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge die Grundlage entzogen worden mit der Folge, dass der Kläger Anspruch auf Besoldungsbezüge hätte. Zugleich hätte der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung seiner Besoldungsbezüge gehabt (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW).
78II. Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Zahlung eines Ruhegehalts unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 61,78 % begehrt, ist seine Klage jedenfalls unbegründet.
79Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die mit Bescheid vom 14. März 2014 festgesetzte Versorgung des Klägers mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Einer über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Zahlung von Versorgungsbezügen steht die strenge Gesetzesbindung im Beamtenversorgungsrecht entgegen. Nach § 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG unwirksam.
80Soweit der Kläger diesen Anspruch nicht als Primäranspruch, sondern im Wege des Schadensersatzes geltend macht, muss er sich auch insoweit aus den unter I. genannten Gründen die Verletzung seiner Schadensabwendungspflicht analog § 839 Abs. 3 BGB entgegenhalten lassen.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz. - 2.
Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: - a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. - b)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. - c)
Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. - d)
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
- 3.
Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz. - 4.
Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. - 5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend. - 6.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.
(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).
(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist - a)
der Gegenstand der Enteignung nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung eines Grundstücksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung anzugeben; - c)
soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens anzugeben;
- 3.
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26; - 4.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise; - 5.
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1); - 6.
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23); - 7.
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung; - 8.
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird.
(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
- 1.
die Beträge der Geldentschädigung, der zusätzlichen Geldentschädigung oder der Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und die Rentenbeträge, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu leisten sind; - 2.
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1).
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz. - 2.
Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: - a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. - b)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. - c)
Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. - d)
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
- 3.
Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz. - 4.
Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. - 5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend. - 6.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.