Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Dez. 2017 - M 9 K 15.3118

published on 20/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Dez. 2017 - M 9 K 15.3118
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Auskünfte bzw. Unterlagen nach dem BayUIG zur Forschungs-Neutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz in Garching (i.F. bezeichnet als: FRM II).

Unter dem 21. Mai 2015 richtete er folgendes Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (i.F.: StMUV): „… mit Verweis auf das UIG bitte ich höflich um Unterlagen aus dem Genehmigungsverfahren des FRM2 zur Qualitätssicherung der Software des Reaktorschutzsystems RSS und die dabei angewandte Methodik“

Unter dem 11. Juni 2015 schrieb der Kläger erneut an das StMUV: „… die ersuchten Auskünfte stellen bei ordnungsgemäßer Erstellung der SW keinen Infoausschluss gm § 2 UIG dar, andernfalls sind sie von öffentlichem (Umwelt-) Interesse, dies um so mehr, als das StMUV sich dann wieder als unfähig/unwillens erwiesen haben würde, das atomrechtliche Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Gegenstand dieses Begehrs ist die Beschreibung des Qualitätsmanagements der realtime-SW für redundante Sicherheitssysteme während der Entwicklung, der Abnahme, bei Änderungen und mit dauerhafter Verhinderung von Fremdzugriffen für den FRM2. Diese deutschsprachigen Unterlagen können Sie mir zusenden, welche ohnehin vorliegen müssten. Insofern ist die genannte Bearbeitungszeit nicht verständlich, da der konkrete Programmcode nicht enthalten sein muss. Der Abgang von Siemens/KWU/AREVA ändert nichts an dieser Forderung.“

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Juli 2015 (84a-U8812.2-2015/109-5) wurde der klägerische Antrag auf Übersendung von Unterlagen aus dem Genehmigungsverfahren des FRM II zur Qualitätssicherung der Software des Reaktorschutzsystems und die dabei angewandte Methodik abgelehnt.

Die Informationen über die Qualitätssicherung seien keine Umweltinformationen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BayUIG, daher komme es auch auf weitere Ablehnungsgründe, insbesondere nach Art. 7 und 8 BayUIG nicht an. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 BayUIG seien nicht erfüllt. Für Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG fehle es an einem hinreichend wahrscheinlichen potenziellen Wirkungszusammenhang mit der Umwelt, z.B. an etwaigen Auswirkungen des Betriebs des FRM II auf die Umwelt; ein solcher lasse sich den detaillierten systemtechnischen Beschreibungen zur Hard- und Software nicht entnehmen.

Am 25. Juli 2015 erhob der Kläger Klage. Er stellt folgenden Antrag:

„Klage gemäß UIG auf Auskunft und Unterlagenvorlage zum Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems im Forschungsreaktor FRM2“

Mit o.g. Schriftsatz und mit weiteren Schriftsätzen vom 5. August 2015 und vom 6. Januar 2016 ließ er sich wie folgt ein:

„… das bay StMUV verweigert die Auskunft zum Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems im Forschungsreaktor FRM2, was bei Fehlerhaftigkeit dramatische Konsequenzen für die Umwelt haben kann. Den dilettantischen Umgang allein schon mit dieser Sicherheitsthematik durch die zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde dokumentiert die Anlage. Deshalb erhebe ich Klage gm UIG auf Auskunft und Unterlagenvorlage zum Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems im Forschungsreaktor FRM2. […]

Gm des aktuellen Atomgesetzes § 12( 1.10a) können die zuständigen Behörden, hier das beklagte StMUV, Personen und Organisationen zu Sachverständigen bestimmen. Der Satz 11 umreißt die Erfordernisse wie ua Eignung, Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit. § 20 AtG’12 verweist bei deren Hinzuziehung auf § 36 ProSG ( Produktsicherungsgesetz). Das seinerseits spricht lediglich von Betreiberpflichten den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen gegenüber. Bereits hier liegt ein Konflikt vor, denn Sachverständige wie zB Donald Duck vom Ökoinstitut können allenfalls beratend an der atomrechtlichen Genehmigung teilhaben, keinesfalls aber die hoheitliche Überwachung durchführen, die gm § 19 AtG alleine Sache der Genehmigungsbehörde, hier des Beklagten, sind. […]

4. Der Adaption der Anträge gm Zif 5 an das UIG genügt – neben dem unbestreitbaren dringendem öffentlichen Interesse – § 2(3) Nr. 5, denn Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten sind im Sinne von § 2(3) Nr. 2, 3 definitiv durch grob mangelhafte Genehmigungen unmittelbar betroffen. Dies umso mehr, als es sich bei den Fehlern um kein Versehen handelt, was an sich schon ausreichend wäre, sondern um offensichtlich unverkennbar organisiert kriminelle Unterlassungen nicht ausschließbar mit politischem Hintergrund. Kennzeichen dafür sind gegenwärtige subtile Drohungen des Beklagten an das Gericht.

5. Anträge:

a) Aussagefähige Auskünfte und Unterlagenherausgaben zum Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems des FRM2. Dabei handelt es sich nicht um schutzwürdige Hard- oder Software, die auch anderweitig Verwendung findet, sondern um die Methodik. Dies ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da ausweislich weder der Gutachter noch der Beklagte den unerlässlichen Gegenstand thematisieren können oder wollen.

b) Ladung von 1 Zeugen (gm § 87(1.6) VwGO, insbesondere zu Zif 2,3), mit ladungsfähiger Adresse: Herr D. M. Md.a.D., […]

c) Der Einzelrichter wird abgelehnt.

d) Absprachen mit dem Beklagten oder Beigeladenen werden nicht geduldet (vgl. M24K12.2925). Hierzu fällt auf, dass zur Ladung zum 2.9.15 die Regierung von OBB (Landesanwalt) unautorisiert in das Verfahren eingebunden wird, denn: Aus Wikipedia / Landesanwalt Bayern: Aufgaben Die LAB ist die „Anwaltskanzlei“ des Staates. In allen gegen den FB gerichteten Streitverfahren vor dem BayVGH und dem BVerwG ist die LAB Prozessvertreter des Staates. Daneben kann sie sich auch als Vertreter des öffentlichen Interesses an Verfahren beteiligen, bei dem der FB nicht Partei ist. So können staatliche Belange in die Verfahren eingebracht werden. Beide Bedingungen treffen hier nicht zu. Die LAB ist kraft der der VO über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes zuständige Disziplinarbehörde im staatlichen Bereich für eine Vielzahl an Beamten sowie in Einzelfällen auch für kommunale Beamte, wenn ihr die Zuständigkeit übertragen wurde. Somit verbleibt, dass die Beteiligung des Landesanwalts, aus naheliegenden Gründen (sh. Zif 2), eine weitere disziplinarrechtliche Drohung gegen die befassten beruflichen Richter darstellt (sh Zif 3), etwa mit der Versetzung nach Bayreuth oder Ansbach. Eine untragbare Situation, da die Berufsrichter der bay Verwaltungsgerichte von der Politik bestimmt werden. Zu diesem Komplex d.) wird vorab vom Gericht eine befriedigende Auskunft beantragt.

e) Diese Klagebegründungen werden allen Richtern und Schöffen vollständig und rechtzeitig zugestellt.

6. Schlussbemerkungen

f) Der Kläger lässt sich nicht vom Gericht anbrüllen (vgl. M24K12.2925)

g) Das Gericht wird unter den vorliegenden Gegebenheiten ausdrücklich auf § 120(1.7) GvG mit Bezug auf § 138(1.9) StGB und den kriminell organisierten Charakter, die Vorwürfe betreffend, hingewiesen.

Es liegt zumindest der Fall geistiger Behinderung vor, wenn das beklagte bay Umweltministerium StMUV die Sicherheitsvorsorge in Nuklearanlagen als nicht umweltrelevant ansehen will bzw keinen Wirkungszusammenhang zur Umwelt erkennen kann. Dabei ignoriert das StMUV ebenso wie die erkennende Kammer rechtswidrig eine Auswahl einschlägiger Gesetze § 20a GG […]. Der Beklagte selbst fordert dagegen an anderer Stelle vom Atomrecht den ( vorbeugenden) ‚Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern‘. Der TÜV-S verfasse gm Homepage ‚Gutachten mit der Zielsetzung von Zuverlässigkeit, Sicherheit und Umweltschutz‘. Ein kafkaesker Zustand. […] Den Ausführungen des Beklagten muss entnommen werden, dass ihm der in der Industrie gängige Klagegegenstand unbekannt und dabei jede Sicherheitsbeteuerung wertlos ist. Insofern ist die Sorge um die öffentliche Sicherheit pure Heuchelei. Des weiteren ist der Auskunftsgegenstand, ein Qualitätsmanagement von Realtime-Software angewandt auf das Reaktorschutzsystem des Forschungsreaktors FRM2 von einem Objekt unabhängig, sodass ein Missbrauch ausgeschlossen werden muss. Vielmehr ist von öffentlichem Interesse, dass ein Qualitätsmanagement von Realtime-Software angewandt auf das Reaktorschutzsystem des Forschungsreaktors FRM2 nicht angewandt wurde. Daraus erhebt sich die zu klärende Frage nach der Genehmigungsfähigkeit und der Zulässigkeit des Betriebes des FRM2, ebenso nach der Fähigkeit des Beklagten, atomrechtliche Genehmigungsverfahren überhaupt ordnungsgemäß durchzuführen zu können. […]“

Vor der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger sein Vorbringen in allen terminierten Verfahren folgendermaßen: „Allein die vorliegende Verfahrensvielfalt gm. Betreff lässt erneut die rechtswidrige Behandlung befürchten. Aus diesem Grund wird um Auskunft nach der Besetzung des Gerichts gebeten. Denn dem Kläger ist, wegen der vorangegangenen unwidersprochenen organisierten Rechtsbeugung ( Bay Staatsregierung mit dem Beklagten und Betreiber des FRM2 / VG-M) angesichts schwerster Gefährdungen die bisherige auch anteilige Zusammensetzung der 9. Kammer des VG-M nicht zuzumuten.“

Im Übrigen wird auf den Vortrag Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 23. November 2015 habe der Kläger von ihm vermutlich gewünschte weitere Informationen erhalten und Auszüge aus einem Gutachten der TÜV Energie- und Systemtechnik GmbH (Bl. 41ff. d. Gerichtsakts). Unbeschadet der weiterhin verneinten Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Unterlagen um Umweltinformationen handele, werde vorsorglich zu weiteren Ablehnungsgründen ausgeführt, u.a. sei der Versagungsgrund öffentliche Sicherheit, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 BayUIG gegeben und ein zu hoher Aufwand im Hinblick auf die Prüfung von Schutzrechten, insbesondere geistiges Eigentum und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 1 BayUIG.

Im Übrigen wird auf den Vortrag Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2017 und auch auf die in Abdruck in die jeweiligen Gerichtsakten gegebenen klägerischen Schreiben an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts München, u.a. vom 2. Juli 2017.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger während der mündlichen Verhandlung den Sitzungssaal verlassen hat. Der Kläger ist ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und bei der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Dies wurde ihm nochmals auseinandergesetzt, bevor er den Gerichtssaal verließ.

Die Klage ist unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis:

a) Dies ergibt sich zum einen aus der vom Kläger betriebenen missbräuchlichen Inanspruchnahme öffentlicher Stellen (vgl. z.B. VG Münster, U.v. 10.2.2012 – 1 K 2574/11 – juris). Seine unzähligen Eingaben v.a. beim StMUV und beim hiesigen Gericht sind nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache gerichtet, sondern darauf, die betroffenen öffentlichen Stellen zu belästigen bzw. Arbeitskraft zu binden. Dies ergibt sich nicht nur aus der Anzahl der Anschreiben, sondern auch aus deren wirrer und intransparenter Gestaltung und aus der fehlenden Reaktion auf behördliche und gerichtliche Bitten um Präzisierung. Der Vertreter des Beklagten gab in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass neue Eingaben des Klägers seit ca. einem Jahr aus den eben genannten Gründen vom StMUV bis auf weiteres nicht mehr bearbeitet würden.

b) Zum anderen weist der stets auslegungsbedürftige und intransparente Vortrag überwiegend rechtsmissbräuchliche Inhalte auf.

Auch aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG bzw. der Gewährleistung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht, dass ein Verfahren überwiegend bzw. ausschließlich als Gelegenheit genutzt werden darf, um offensichtlich haltlose Beschimpfungen und Beleidigungen gegenüber den anderen Beteiligten oder dem Gericht ohne sinnvollen, auf das Verfahren bezogenen Inhalt auszusprechen oder fortzusetzen. Ein solches Verhalten stellt sich als missbräuchlich und damit als unzulässig dar. Nach mehreren Oberverwaltungsgerichten kommt bei derartigen Rechtsbehelfen und v.a. auch in Fällen, in denen es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt, ausnahmsweise sogar eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht. Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne kann danach bspw. bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen oder wenn das „Rechtsmittel“ unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Ersuchen, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der bei der Einreichung von Rechtsmitteln mit vorwiegend beleidigendem Inhalt, die ebenfalls als unbeachtlich angesehen werden. Eine solche Reaktion des Prozessrechts auf seine verfahrensfremde Inanspruchnahme ist, entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs, in allen Gerichtszweigen denkbar (zum Ganzen z.B.: VGH BW, B.v. 11.7.2016 – 1 S 294/16 – juris; BayVGH, B.v. 14.3.1990 – 5 B 89.3542 – juris; LGS NW, B.v. 20.6.2016 – L 7 AS 950/16 B ER – juris; OLG Stuttgart, B.v. 15.3.2002 – 1 Ws 41/02 – juris).

Die Kammer hat vorliegend über Jahre hinweg klägergünstig (noch) davon abgesehen, seine Rechtsbehelfe im letztgenannten Sinn zu behandeln. Der klägerische Vortrag fällt an sich aber vollumfänglich in die oben beschriebene Kategorie, weswegen – bei entsprechendem Vorbringen – in Zukunft davon abgesehen wird, die Schriftstücke als „Rechtsbehelfe“ anzulegen. Das Vorbringen ist stets – und auch vorliegend – durchsetzt von Unterstellungen und Beleidigungen gegenüber dem Gericht und/oder wahlweise gegenüber dem Beklagten, vgl. dazu nur auszugsweise:

„als das StMUV sich dann wieder als unfähig/unwillens erwiesen haben würde“; „Sachverständige wie zB Donald Duck vom Ökoinstitut“; „Dies umso mehr, als es sich bei den Fehlern um kein Versehen handelt, was an sich schon ausreichend wäre, sondern um offensichtlich unverkennbar organisiert kriminelle Unterlassungen nicht ausschließbar mit politischem Hintergrund“, „Absprachen mit dem Beklagten oder Beigeladenen werden nicht geduldet (vgl. M24K12.2925). Hierzu fällt auf, dass zur Ladung zum 2.9.15 die Regierung von OBB (Landesanwalt) unautorisiert in das Verfahren eingebunden wird […] Somit verbleibt, dass die Beteiligung des Landesanwalts, aus naheliegenden Gründen (sh. Zif 2), eine weitere disziplinarrechtliche Drohung gegen die befassten beruflichen Richter darstellt (sh Zif 3), etwa mit der Versetzung nach Bayreuth oder Ansbach. Eine untragbare Situation, da die Berufsrichter der bay Verwaltungsgerichte von der Politik bestimmt werden. Zu diesem Komplex d.) wird vorab vom Gericht eine befriedigende Auskunft beantragt“; „Das Gericht wird unter den vorliegenden Gegebenheiten ausdrücklich auf § 120(1.7) GvG mit Bezug auf § 138(1.9) StGB und den kriminell organisierten Charakter, die Vorwürfe betreffend, hingewiesen“; „Es liegt zumindest der Fall geistiger Behinderung vor, wenn das beklagte bay Umweltministerium StMUV die Sicherheitsvorsorge in Nuklearanlagen als nicht umweltrelevant ansehen will bzw keinen Wirkungszusammenhang zur Umwelt erkennen kann. Dabei ignoriert das StMUV ebenso wie die erkennende Kammer rechtswidrig eine Auswahl einschlägiger Gesetze § 20a GG […]; Denn dem Kläger ist, wegen der vorangegangenen unwidersprochenen organisierten Rechtsbeugung ( Bay Staatsregierung mit dem Beklagten und Betreiber des FRM2 / VG-M) angesichts schwerster Gefährdungen die bisherige auch anteilige Zusammensetzung der 9. Kammer des VG-M nicht zuzumuten.“

Darüber hinaus wurde in diversen Anschreiben an die Gerichtspräsidentin u.a. ein „postfaktisches Fehlverhalten“ der Kammer behauptet, weiter bezeichnete der Kläger die Kammer und den Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung als „Gefährder“, mit denen er nichts mehr zu tun haben wolle; er verließ den Gerichtssaal mit den Worten, „die Party“ sei hiermit beendet.

Unabhängig von den beleidigenden Inhalten ist dem Vorbringen auch ein sachliches Begehr durchweg – und auch hier – nicht oder nur unter erheblichem Interpretationsaufwand (nicht: Auslegungsaufwand) zu entnehmen. Der Beklagte führt aus, dass die vom Kläger wohl geforderte Unterlage „Beschreibung des Qualitätsmanagements der realtime-SW für redundante Sicherheitssysteme während der Entwicklung, der Abnahme, bei Änderungen und mit dauerhafter Verhinderung von Fremdzugriffen“ nicht existiert. Die allgemein gehaltene Anfrage berühre eine Vielzahl von Gutachten, Genehmigungs- und Errichtungsunterlagen.

Zudem ist in der Regel – so auch hier – nicht erkennbar, in welchen Punkten das prozessuale Begehr über die klägerischen Anträge im Verwaltungsverfahren hinausgeht, worin also überhaupt das Rechtsschutzinteresse bestehen soll. Eine sachliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Ablehnungsgründen der angefochtenen Bescheide findet zu keinem Zeitpunkt statt. Stattdessen fordert der Kläger, wie v.a. auch in der Gesamtschau der Verfahren deutlich wird, peu à peu immer neue Unterlagen und Auskünfte an, ohne dass ein Zusammenhang mit den bereits anhängigen Streitgegenständen erkennbar wäre („Salamitaktik“).

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass angesichts der Vielzahl der (aussichtslosen) Verfahren und im Hinblick auf die Art und Weise, in der der Kläger vorgeht – die nicht auf Herbeiführung einer Sachentscheidung, sondern auf maximale Beschäftigung von Behörden und Gerichten ausgerichtet ist –, gewichtige Anzeichen für eine fehlende Prozessfähigkeit bestehen (vgl. z.B. FG BW, U.v. 22.7.2016 – 13 K 65/16 – juris). Das Gericht behält sich für etwaige Folgeverfahren vor, diese Sachurteilsvoraussetzung näher zu überprüfen.

2. Ungeachtet dessen ist die Klage im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte und/oder Unterlagen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

a) Soweit dem Gericht auf Basis des überwiegend unverständlichen klägerischen Vortrags eine Beurteilung möglich ist, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Umweltinformationen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BayUIG betroffen sein sollen, da bereits das Vorliegen einer Tätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG zweifelhaft ist und da jedenfalls der erforderliche potentielle Wirkungszusammenhang mit Umweltbelangen fehlt (vgl. dazu auch VG München, U.v. 2.9.2015 – M 9 K 14.4149 – juris; U.v. 2.9.2015 – M 9 K 15.2910 – juris, jeweils m.w.N.).

Unterlagen oder Auskünfte das Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems des FRM II betreffend sind keine Daten i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG und keine Faktoren i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG. Auch Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 BayUIG kommen nicht in Betracht. „Maßnahmen“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und b BayUIG sind ebenfalls nicht angesprochen, damit sind nur Genehmigungen und Genehmigungsunterlagen gemeint.

„Tätigkeiten“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und b BayUIG sollen nach Gassner, in: Praxis der Kommunalverwaltung, UIG, § 2, Zu Absatz 3 zwar auch Tätigkeiten sein, die einer umweltrechtlichen Genehmigung bedürfen oder behördlicher Überwachung unterliegen; dazu zähle u.a. der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG. Den „Betrieb eines Atomkraftwerkes“ als „Tätigkeit“ in diesem Sinne einzuordnen, wäre aber nicht mehr vom Schutzzweck des Gesetzes erfasst, der sich nach Art. 1 BayUIG darauf beschränkt, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen. Ein derartiges Begriffsverständnis würde dazu führen, dass sämtliche Genehmigungsinhalte, Betriebshandbücher, Sicherheitsuntersuchungen, Sicherheitsprotokolle, Personallisten mit Zugangsberechtigungen, Schichtpläne usw. „Umweltinformationen“ darstellten. Ein ohnehin nur „potentieller“ Wirkungszusammenhang mit Umweltbelangen aber ist auch bei diesem sehr weitgehenden Tatbestand vonnöten, die Auswirkung auf Umweltbelange muss hinreichend wahrscheinlich sein (vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: 84. EL Juli 2017, UIG § 2 Rn. 41).

Dem Vortrag des darlegungspflichtigen (vgl. dazu Landmann/Rohmer, UmweltR, a.a.O.) Klägers ist keine Darstellung eines solchen potentiellen Wirkungszusammenhangs zu entnehmen, geschweige denn eine schlüssige Darlegung. Beleidigende Verweise auf die „Offensichtlichkeit“ der Umweltinformationseigenschaft und Aussagen wie „Der Adaption der Anträge gm Zif 5 an das UIG genügt – neben dem unbestreitbaren dringendem öffentlichen Interesse – § 2(3) Nr. 5, denn Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten sind im Sinne von § 2(3) Nr. 2, 3 definitiv durch grob mangelhafte Genehmigungen unmittelbar betroffen“ genügen nicht. Nicht nur aus der zitierten Einlassung geht hervor, dass es dem Kläger im Kern nicht um Umweltinformationen geht, sondern darum, die Frage der „Genehmigungsfähigkeit und Zulässigkeit des Betriebs“ des jeweiligen Atomkraftwerks zu klären, im hiesigen Fall des FRM II, vgl. „Daraus erhebt sich die zu klärende Frage nach der Genehmigungsfähigkeit und der Zulässigkeit des Betriebes des FRM2, ebenso nach der Fähigkeit des Beklagten, atomrechtliche Genehmigungsverfahren überhaupt ordnungsgemäß durchzuführen zu können.“ Das aber kann auf Basis des BayUIG nicht beansprucht werden. Umweltinformationen sind nur „vorhandene“ Informationen und keine erneuten Prüfungen o.Ä.

Weiter ist – soweit ersichtlich – höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass „alle Unterlagen“ offenzulegen seien, die im Entferntesten mit dem „Betrieb einer (genehmigungsbedürftigen) Anlage“ im Zusammenhang stehen, nicht vorhanden (vgl. zuletzt z.B. BVerwG, U.v. 23.2.2017 – 7 C 31/15 – juris). Unterlagen über Emissionen oder emissionsträchtige Produktionsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 22 CE 15.1478 – juris; VG Saarland, U.v. 18.10.2002 – 1 K 96/01 – juris) sind auf Grundlage des BayUIG naturgemäß anders zu bewerten als Sicherheitsprotokolle oder Personallisten. Dieser Ansatz wird bspw. auch durch die Vorschrift des § 31 Abs. 5 Satz 1 BImSchG aufgegriffen, wonach der Öffentlichkeit (nur) die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen zugänglich gemacht werden müssen. Unterlagen oder Auskünfte das Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems des FRM II betreffend weisen hiernach keinen Zusammenhang mit Umweltbelangen auf, geschweige denn einen offensichtlichen Zusammenhang. Der Umstand, dass ein eventuell ungenügendes Schutzsystem Angriffe Dritter begünstigen könnte, die einen GAU o.Ä. herbeiführen könnten, genügt für einen potentiellen Wirkungszusammenhang mit Umweltbelangen nicht. Das vorsätzliche Handeln eines Dritten ist nicht geeignet, einen „Zurechnungszusammenhang“ zwischen Umweltbelangen und Information/Daten zu schaffen, die für sich genommen keinerlei Bezug zu Umweltbelangen haben.

Auch § 24a Abs. 1 AtG n.F. ändert hieran nichts. Der Informationspflicht im Hinblick auf den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlagen wird auf der Homepage des StMUV nachgekommen. Die „Informationen über den bestimmungsgemäßen Betrieb“ erschöpfen sich dabei – zu Recht – in der Feststellung, dass der Betrieb bestimmungsgemäß verlief (die meisten bayerischen Atomkraftwerke sind nicht mehr im Leistungsbetrieb) bzw. verläuft. Weiter können „Aktuelle Immissionsmesswerte“ aus dem bayerischen Kernreaktor-Fernüberwachungssystem (KFÜ) angesteuert und eingesehen werden. Im Übrigen werden die sog. meldepflichtigen Ereignisse aufgelistet. Das UIG bleibt von dieser Regelung von vorn herein unberührt.

b) Im Übrigen steht den Anträgen des Klägers der Versagungsgrund des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG, auf den sich der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung berufen hat, entgegen. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Dabei ist zwischen einem behördenbezogenen und einem verwendungsbezogenem Missbrauch zu unterscheiden (BVerwG, U.v. 24.09.2009 – 7 C 2.09 – juris; U.v. 23.2.2017 – 7 C 31/15 – juris; OVG Rh-Pf, U.v. 30.1.2014 – 1 A 10999/13 – juris):

Ein behördenbezogener Missbrauch ist anzunehmen, wenn der Antragsteller ausschließlich das Ziel verfolgt, mit dem Informationsbegehren die Arbeitskraft der Behörde zu binden. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass Arbeitszeit und Arbeitskraft der informationspflichtigen Stelle missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Als Beispiel eines behördenbezogenen Missbrauchs nennt die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Umweltinformationsgesetz den Fall, dass der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wird.

Ein verwendungsbezogener Missbrauch setzt voraus, dass der Antragsteller erlangte Daten ausschließlich für Zwecke nutzen will, die nicht die Förderung des Umweltschutzes zum Ziel haben. Daher ist es unschädlich, wenn mit dem Umgang mit Umweltinformationen neben einem auf die Verbesserung der Umwelt gerichteten Zweck auch andere, etwa kommerzielle Interessen verfolgt werden. Liegt einer der genannten Missbrauchstatbestände vor, so ergibt sich das weitere Erfordernis, dass die Missbräuchlichkeit des gestellten Antrages offensichtlich sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten der Missbrauch ohne nennenswerte Restzweifel ins Auge springt.

Im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wurde dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2015 u.a. auszugsweise (13 Seiten) ein „Gutachten zur Sicherheit des FRM II Standort Garching für das atomrechtliche Genehmigungsverfahren – 2. Teilgenehmigung – Errichtung der maschinen- und elektrotechnischen Systeme und weiterer Gebäude Oktober 1997“ zur Verfügung gestellt; das StMUV führte dazu aus, dass diesem Auszug die als wohl streitgegenständlich identifizierten Unterlagen und ihre Bewertung zugrunde lägen. Außerdem wurden dem Kläger zahlreiche andere Informationen zur Kenntnis gebracht und unter Angabe von Fundstellen und Internetquellen erläutert. Damit besaß er alle Informationen, die ihm – aufgrund seines Antrags wohl als gewünscht – zustehen; ein darüber hinausgehendes undifferenziertes Festhalten am ursprünglichen Auskunftsverlangen und dessen sukzessive Ausweitung stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar. Das Bemühen, den Anträgen und dem Begehren des Klägers trotz wirren Vortrags und beleidigender Inhalte gerecht zu werden, bindet weiter erhebliche Arbeits- und Personalmittel, die der Beklagte als nicht mehr zumutbar beurteilt. Dies ist nicht nur hier, sondern auch in der Gesamtschau der zahlreichen Verfahren ohne Weiteres nachvollziehbar, sodass auch insofern der Versagungsgrund greift.

Dass die Unterlagen erst im Gerichtsverfahren zur Verfügung gestellt wurden, schadet nicht. Die Ansicht des VGH BW, U.v. 29.6.2017 – 10 S 436/15 – juris, dass ein „Nachschieben“ von Versagungsgründen im Gerichtsverfahren unzulässig sei, ist unabhängig davon, dass die Entscheidung nicht tragend darauf gestützt wurde, bereits wegen des im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon liegen hier auch die vonseiten des VGH BW, a.a.O. aufgestellten, im Folgenden wiedergegebenen Voraussetzungen nicht vor: „Dabei ist die informationspflichtige Stelle angesichts der Zielsetzung der §§ 22 ff. UVwG, einen (möglichst) freien (vgl. § 22 Abs. 1 UVwG) sowie bürgerfreundlich ausgestalteten und von den informationspflichtigen Stellen aktiv zu fördernden Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen sowie der in den Fristen des § 24 Abs. 3 UVwG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand regelmäßig an Bedeutung verlieren, gehalten, grundsätzlich alle Einwände gegen ein Informationsersuchen bereits im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (vgl. auch § 27 Abs. 1 Satz 3 UVwG).“ Ersteres sind allgemein gehaltene Ausführungen, die so auch auf jedes andere Rechtsgebiet zutreffen, Letzteres scheidet bei Informationen aus der Zeit vor der Jahrtausendwende aus, da diese im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (20. Dezember 2017) noch genauso relevant sind wie im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens (2015).

c) Auch der Versagungsgrund des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ist erfüllt. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Beklagte hat ausführlich und unter abstrakter Darstellung der Inhalte der Unterlagen begründet, wieso diese sicherheitsrelevante Informationen beinhalten. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass dem Kläger auch aus diesem Grund kein Anspruch auf die Informationen zusteht; dies gilt sowohl im Hinblick darauf, dass er als „Repräsentant einer unbegrenzten Öffentlichkeit“ anzusehen ist, der der Zugang zu den Informationen nicht eröffnet werden soll, als auch im Hinblick auf den Kläger persönlich. Zu den Maßstäben der prognostischen Betrachtung wird auf die Rechtsprechung der Kammer verwiesen (VG München, U.v. 2.9.2015 – M 9 K 14.4149 – juris).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

20 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar
published on 02/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 9 K 15.2910 Im Namen des Volkes Urteil 2. September 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr. 1070 Hauptpunkte: Verträge mit Gutachter keine Umweltinforma
published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Ziffern I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2015 werden geändert. II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in folgende Informationen zu gew
published on 23/02/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Stadt, begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen unter anderem über die Planfeststellungsabschnitte (PFA) 16 Fürth Nord, S-Bahn N
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,

1.
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art zu treffen sind,
2.
welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden,
3.
daß und auf welche Weise über die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen und über Messungen von Dosis und Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu führen ist und Meldungen zu erstatten sind,
4.
daß und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber einer Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von den Angaben zum Genehmigungsantrag einschließlich der beigefügten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten sind,
5.
daß sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere Unfälle und sonstige Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, der Aufsichtsbehörde zu melden sind und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen veröffentlicht werden dürfen,
6.
welche radioaktiven Abfälle an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 abzuliefern sind und daß im Hinblick auf das Ausmaß der damit verbundenen Gefahr unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zulässig sind oder angeordnet oder genehmigt werden können,
7.
welchen Anforderungen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen hat, dass und mit welchem Inhalt Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben sind, dass und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,
8.
auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von Anlagen im Sinne des § 7 sowie von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,
9.
welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonstiger Voraussetzungen und Pflichten sowie an die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der in § 20 genannten Sachverständigen zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfüllen müssen, die als Sachverständige im Sinne des § 20 hinzugezogen werden sollen,
10.
welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde oder an die notwendigen Kenntnisse der Personen zu stellen sind, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen nach den §§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz oder bei der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder den sicheren Einschluss oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach den §§ 23, 23d und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse prüfen, welche Anforderungen an die Anerkennung von Lehrgängen bei der Erbringung des Fachkundenachweises zu stellen sind und inwieweit die Personen in bestimmten Abständen an einem anerkannten Lehrgang teilzunehmen haben,
11.
daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur Durchführung der auf Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen kann.
Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend für die Beförderung radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der in § 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen über die Deckungsvorsorge handelt.

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
2.
Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
3.
zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
4.
die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.

(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,

1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:

1.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,
2.
sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in einer Rechtsverordnung nach § 7 ein Emissionsgrenzwert nach § 7 Absatz 1a, in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert nach § 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbegrenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.

(2) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 Absatz 1 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.

(2a) Der Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 Absatz 2 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu nicht bereits nach § 4 des Umweltschadensgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verordnung verpflichtet ist.

(5) Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach § 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann die Art der Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit mindestens über Folgendes:

1.
Informationen über den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie
2.
Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen und bei Unfällen.
Das Umweltinformationsgesetz und die Bestimmungen der Länder über die Verbreitung von Umweltinformationen bleiben unberührt.

(2) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln. Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der atomrechtlichen Genehmigung übermittelt werden. Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.