Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Dez. 2017 - M 9 K 15.3118
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„Klage gemäß UIG auf Auskunft und Unterlagenvorlage zum Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems im Forschungsreaktor FRM2“
„… das bay StMUV verweigert die Auskunft zum Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems im Forschungsreaktor FRM2, was bei Fehlerhaftigkeit dramatische Konsequenzen für die Umwelt haben kann. Den dilettantischen Umgang allein schon mit dieser Sicherheitsthematik durch die zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde dokumentiert die Anlage. Deshalb erhebe ich Klage gm UIG auf Auskunft und Unterlagenvorlage zum Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems im Forschungsreaktor FRM2. […]
Gm des aktuellen Atomgesetzes § 12( 1.10a) können die zuständigen Behörden, hier das beklagte StMUV, Personen und Organisationen zu Sachverständigen bestimmen. Der Satz 11 umreißt die Erfordernisse wie ua Eignung, Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit. § 20 AtG’12 verweist bei deren Hinzuziehung auf § 36 ProSG ( Produktsicherungsgesetz). Das seinerseits spricht lediglich von Betreiberpflichten den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen gegenüber. Bereits hier liegt ein Konflikt vor, denn Sachverständige wie zB Donald Duck vom Ökoinstitut können allenfalls beratend an der atomrechtlichen Genehmigung teilhaben, keinesfalls aber die hoheitliche Überwachung durchführen, die gm § 19 AtG alleine Sache der Genehmigungsbehörde, hier des Beklagten, sind. […]
4. Der Adaption der Anträge gm Zif 5 an das UIG genügt – neben dem unbestreitbaren dringendem öffentlichen Interesse – § 2(3) Nr. 5, denn Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten sind im Sinne von § 2(3) Nr. 2, 3 definitiv durch grob mangelhafte Genehmigungen unmittelbar betroffen. Dies umso mehr, als es sich bei den Fehlern um kein Versehen handelt, was an sich schon ausreichend wäre, sondern um offensichtlich unverkennbar organisiert kriminelle Unterlassungen nicht ausschließbar mit politischem Hintergrund. Kennzeichen dafür sind gegenwärtige subtile Drohungen des Beklagten an das Gericht.
5. Anträge:
a) Aussagefähige Auskünfte und Unterlagenherausgaben zum Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems des FRM2. Dabei handelt es sich nicht um schutzwürdige Hard- oder Software, die auch anderweitig Verwendung findet, sondern um die Methodik. Dies ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da ausweislich weder der Gutachter noch der Beklagte den unerlässlichen Gegenstand thematisieren können oder wollen.
b) Ladung von 1 Zeugen (gm § 87(1.6) VwGO, insbesondere zu Zif 2,3), mit ladungsfähiger Adresse: Herr D. M. Md.a.D., […]
c) Der Einzelrichter wird abgelehnt.
d) Absprachen mit dem Beklagten oder Beigeladenen werden nicht geduldet (vgl. M24K12.2925). Hierzu fällt auf, dass zur Ladung zum 2.9.15 die Regierung von OBB (Landesanwalt) unautorisiert in das Verfahren eingebunden wird, denn: Aus Wikipedia / Landesanwalt Bayern: Aufgaben Die LAB ist die „Anwaltskanzlei“ des Staates. In allen gegen den FB gerichteten Streitverfahren vor dem BayVGH und dem BVerwG ist die LAB Prozessvertreter des Staates. Daneben kann sie sich auch als Vertreter des öffentlichen Interesses an Verfahren beteiligen, bei dem der FB nicht Partei ist. So können staatliche Belange in die Verfahren eingebracht werden. Beide Bedingungen treffen hier nicht zu. Die LAB ist kraft der der VO über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes zuständige Disziplinarbehörde im staatlichen Bereich für eine Vielzahl an Beamten sowie in Einzelfällen auch für kommunale Beamte, wenn ihr die Zuständigkeit übertragen wurde. Somit verbleibt, dass die Beteiligung des Landesanwalts, aus naheliegenden Gründen (sh. Zif 2), eine weitere disziplinarrechtliche Drohung gegen die befassten beruflichen Richter darstellt (sh Zif 3), etwa mit der Versetzung nach Bayreuth oder Ansbach. Eine untragbare Situation, da die Berufsrichter der bay Verwaltungsgerichte von der Politik bestimmt werden. Zu diesem Komplex d.) wird vorab vom Gericht eine befriedigende Auskunft beantragt.
e) Diese Klagebegründungen werden allen Richtern und Schöffen vollständig und rechtzeitig zugestellt.
6. Schlussbemerkungen
f) Der Kläger lässt sich nicht vom Gericht anbrüllen (vgl. M24K12.2925)
g) Das Gericht wird unter den vorliegenden Gegebenheiten ausdrücklich auf § 120(1.7) GvG mit Bezug auf § 138(1.9) StGB und den kriminell organisierten Charakter, die Vorwürfe betreffend, hingewiesen.
Es liegt zumindest der Fall geistiger Behinderung vor, wenn das beklagte bay Umweltministerium StMUV die Sicherheitsvorsorge in Nuklearanlagen als nicht umweltrelevant ansehen will bzw keinen Wirkungszusammenhang zur Umwelt erkennen kann. Dabei ignoriert das StMUV ebenso wie die erkennende Kammer rechtswidrig eine Auswahl einschlägiger Gesetze § 20a GG […]. Der Beklagte selbst fordert dagegen an anderer Stelle vom Atomrecht den ( vorbeugenden) ‚Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern‘. Der TÜV-S verfasse gm Homepage ‚Gutachten mit der Zielsetzung von Zuverlässigkeit, Sicherheit und Umweltschutz‘. Ein kafkaesker Zustand. […] Den Ausführungen des Beklagten muss entnommen werden, dass ihm der in der Industrie gängige Klagegegenstand unbekannt und dabei jede Sicherheitsbeteuerung wertlos ist. Insofern ist die Sorge um die öffentliche Sicherheit pure Heuchelei. Des weiteren ist der Auskunftsgegenstand, ein Qualitätsmanagement von Realtime-Software angewandt auf das Reaktorschutzsystem des Forschungsreaktors FRM2 von einem Objekt unabhängig, sodass ein Missbrauch ausgeschlossen werden muss. Vielmehr ist von öffentlichem Interesse, dass ein Qualitätsmanagement von Realtime-Software angewandt auf das Reaktorschutzsystem des Forschungsreaktors FRM2 nicht angewandt wurde. Daraus erhebt sich die zu klärende Frage nach der Genehmigungsfähigkeit und der Zulässigkeit des Betriebes des FRM2, ebenso nach der Fähigkeit des Beklagten, atomrechtliche Genehmigungsverfahren überhaupt ordnungsgemäß durchzuführen zu können. […]“
Vor der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger sein Vorbringen in allen terminierten Verfahren folgendermaßen: „Allein die vorliegende Verfahrensvielfalt gm. Betreff lässt erneut die rechtswidrige Behandlung befürchten. Aus diesem Grund wird um Auskunft nach der Besetzung des Gerichts gebeten. Denn dem Kläger ist, wegen der vorangegangenen unwidersprochenen organisierten Rechtsbeugung ( Bay Staatsregierung mit dem Beklagten und Betreiber des FRM2 / VG-M) angesichts schwerster Gefährdungen die bisherige auch anteilige Zusammensetzung der 9. Kammer des VG-M nicht zuzumuten.“
die Klage abzuweisen.
Gründe
„als das StMUV sich dann wieder als unfähig/unwillens erwiesen haben würde“; „Sachverständige wie zB Donald Duck vom Ökoinstitut“; „Dies umso mehr, als es sich bei den Fehlern um kein Versehen handelt, was an sich schon ausreichend wäre, sondern um offensichtlich unverkennbar organisiert kriminelle Unterlassungen nicht ausschließbar mit politischem Hintergrund“, „Absprachen mit dem Beklagten oder Beigeladenen werden nicht geduldet (vgl. M24K12.2925). Hierzu fällt auf, dass zur Ladung zum 2.9.15 die Regierung von OBB (Landesanwalt) unautorisiert in das Verfahren eingebunden wird […] Somit verbleibt, dass die Beteiligung des Landesanwalts, aus naheliegenden Gründen (sh. Zif 2), eine weitere disziplinarrechtliche Drohung gegen die befassten beruflichen Richter darstellt (sh Zif 3), etwa mit der Versetzung nach Bayreuth oder Ansbach. Eine untragbare Situation, da die Berufsrichter der bay Verwaltungsgerichte von der Politik bestimmt werden. Zu diesem Komplex d.) wird vorab vom Gericht eine befriedigende Auskunft beantragt“; „Das Gericht wird unter den vorliegenden Gegebenheiten ausdrücklich auf § 120(1.7) GvG mit Bezug auf § 138(1.9) StGB und den kriminell organisierten Charakter, die Vorwürfe betreffend, hingewiesen“; „Es liegt zumindest der Fall geistiger Behinderung vor, wenn das beklagte bay Umweltministerium StMUV die Sicherheitsvorsorge in Nuklearanlagen als nicht umweltrelevant ansehen will bzw keinen Wirkungszusammenhang zur Umwelt erkennen kann. Dabei ignoriert das StMUV ebenso wie die erkennende Kammer rechtswidrig eine Auswahl einschlägiger Gesetze § 20a GG […]; Denn dem Kläger ist, wegen der vorangegangenen unwidersprochenen organisierten Rechtsbeugung ( Bay Staatsregierung mit dem Beklagten und Betreiber des FRM2 / VG-M) angesichts schwerster Gefährdungen die bisherige auch anteilige Zusammensetzung der 9. Kammer des VG-M nicht zuzumuten.“
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(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,
- 1.
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art zu treffen sind, - 2.
welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden, - 3.
daß und auf welche Weise über die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen und über Messungen von Dosis und Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu führen ist und Meldungen zu erstatten sind, - 4.
daß und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber einer Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von den Angaben zum Genehmigungsantrag einschließlich der beigefügten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten sind, - 5.
daß sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere Unfälle und sonstige Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, der Aufsichtsbehörde zu melden sind und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen veröffentlicht werden dürfen, - 6.
welche radioaktiven Abfälle an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 abzuliefern sind und daß im Hinblick auf das Ausmaß der damit verbundenen Gefahr unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zulässig sind oder angeordnet oder genehmigt werden können, - 7.
welchen Anforderungen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen hat, dass und mit welchem Inhalt Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben sind, dass und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind, - 8.
auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von Anlagen im Sinne des § 7 sowie von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist, - 9.
welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonstiger Voraussetzungen und Pflichten sowie an die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der in § 20 genannten Sachverständigen zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfüllen müssen, die als Sachverständige im Sinne des § 20 hinzugezogen werden sollen, - 10.
welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde oder an die notwendigen Kenntnisse der Personen zu stellen sind, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen nach den §§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz oder bei der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder den sicheren Einschluss oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach den §§ 23, 23d und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse prüfen, welche Anforderungen an die Anerkennung von Lehrgängen bei der Erbringung des Fachkundenachweises zu stellen sind und inwieweit die Personen in bestimmten Abständen an einem anerkannten Lehrgang teilzunehmen haben, - 11.
daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur Durchführung der auf Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen kann.
Zweck dieses Gesetzes ist,
- 1.
die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen, - 2.
Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen, - 3.
zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird, - 4.
die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,
- 1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, - 2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden, - 3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. März 2016 - 1 S 294/16 - werden abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 1 K 2993/15 -, soweit dieser das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.09.2015 - 1 S 1258/15 u.a. - betrifft, wird abgelehnt.
Gründe
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche nach Umweltinformationsrecht, die sich auf Betriebsdokumente eines Kernkraftwerkes beziehen.
Mit Schreiben vom 03. Juli 2014 beantragte der Kläger Einsicht mit Kopierrecht in das vollständige Betriebshandbuch und das Notfallhandbuch zu den Blöcken B und C des Kernkraftwerks ....
Der Umfang des Betriebshandbuchs beträgt 57, der des Notfallhandbuchs 12 Aktenordner. Die Dokumente liegen auch in elektronischer Form vor. Die Inhalte des Betriebshandbuchs sind wie folgt gegliedert: Teil 1 - Betriebsordnungen (Personelle Betriebsorganisation, Warten- und Schichtordnung, Instandhaltungsordnung, Strahlenschutzordnung, Wach- und Zugangsordnung, Alarmordnung, Brandschutzordnung, Erste-Hilfe-Ordnung); Teil 2 - Betrieb der Gesamtanlage (Anweisungen und Bedingungen für den Betrieb, Sicherheitstechnisch wichtige Grenzwerte, Normalbetrieb Gesamtanlage, Anormaler Betrieb, Wiederkehrende Prüfungen); Teil 3 - Störfälle; Teil 4 - Betrieb der Systeme mit Störmeldungen; Anhang. Das Notfallhandbuch hat folgende Teile: Teil 1 - Organisatorische Regelung; Teil 2 - Abfahren der Anlage von den Teilsteuerstellen; Teil 3 - Anlageninterne Notfallschutzmaßnahmen; Teil 4 - Direktschaltung von Komponenten unter Umgehung der Leittechnik; Teil 5 - Bedrohung des Kraftwerkstandortes (u. a. „gezielter terroristischer Flugzeugabsturz“).
Nachdem das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Beklagten (StMUV) im Hinblick auf einen weiteren, im gleichen Schreiben enthaltenen Informationsantrag mit Schreiben vom 30. Juli 2014 Kopien übersandt hatte, wiederholte der Kläger sein Begehren auf Einsicht in die Betriebs- und Notfallhandbücher mit Schreiben vom 04. August 2014.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 04. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einsichtnahme mit Kopierrecht in das Betriebs- und Notfallhandbuch ab.
Es handle sich bei dem Betriebs- und Notfallhandbuch einschließlich der Inhaltsverzeichnisse nicht um Umweltinformationen. Das Betriebshandbuch sei eine Betreiberunterlage, die in höchst detaillierter Form den Betrieb der gesamten Anlage regle. Das Notfallhandbuch regle den anlageninternen Notfallschutz. Weder das Betriebs- noch das Notfallhandbuch enthielten Daten zum gegenwärtigen Zustand der Umwelt. Inwieweit sich aus den Unterlagen Daten zu Umweltfaktoren - insbesondere ionisierender Strahlung - ergäben, könne dahinstehen, da dazu jedenfalls Informationen im Internet zur Verfügung stünden. Im Ergebnis lägen auch Daten über Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken können oder deren Schutz bezwecken, nicht vor. Bei einer äußerst umfangreichen Kompilation von höchst detaillierten technischen Daten könne nicht auf die Auswirkungen des Betriebes eines Kernkraftwerkes auf die Umweltbestandteile oder -faktoren geschlossen werden. Dies gelte sowohl für einzelne Handlungsanweisungen, wie zum Beispiel das Bedienen einer Eingangsschleuse, als auch für die Inhalte in ihrer Gesamtheit. Die tatsächlichen Auswirkungen der Anlage ließen sich nur aus den der Öffentlichkeit ohnehin zur Verfügung stehenden Informationen entnehmen, zum Beispiel die Ortsdosisleistung in der Umgebung von Kernkraftwerken und die strahlungshygienischen Jahresberichte der Internetpräsenz des Landesamtes für Umwelt. Auch ein Bericht über die Umsetzung des Umweltrechtes sei im Betriebs- und Notfallhandbuch nicht zu sehen. Genauso wenig liege eine Kosten-Nutzen-Analyse vor. Weiterhin lägen keine Daten zum Zustand der menschlichen Gesundheit vor. Hinsichtlich der Informationen über die Emissionen des Kernkraftwerkes verwies der Beklagte auf die Internetangebote des Landesamtes für Umwelt und des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
Mit Schriftsatz vom 12. September 2014 hat der Kläger Klage gegen die ablehnende Entscheidung erhoben.
Er beantragt durch seinen Bevollmächtigten,
den Bescheid vom 04. September 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Einsicht mit Kopierrecht in die vollständigen Betriebshandbücher und die Notfallhandbücher zu den Bereichen B und C des Kernkraftwerks ... zu gewähren.
Das Betriebs- und das Notfallhandbuch seien Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirkten, auswirken könnten oder dem Schutz der Umwelt dienten. Es seien Schutzmaßnahmen der Atomaufsichtsbehörden gegen radioaktive Freisetzungen betroffen. Das Betriebs- sowie das Notfallhandbuch legten aktuell gültige Maßnahmen zur Störfallbeherrschung rechtsverbindlich fest. Es bestehe eine langjährige bundesweite Praxis der Einsichtgewährung. Die betreffenden atomrechtlichen Genehmigungen seien in vielfältiger Weise fehlerhaft. Die Reaktorgebäude der Blöcke B und C des Kernkraftwerkes ... seien nicht gegen äußere Einwirkungen geschützt. Die diesbezüglichen Gutachten seien falsch. Der Kläger habe bei einer Anlagenbesichtigung Handarmaturen gesehen, die mit „RDB-Venting“ beschildert gewesen seien. Der Beklagte bestreite die Existenz eines solchen Systems. Auch das so genannte zusätzliche Nachwärmeabfuhrsystem (ZUNA) sei ein Notstandssystem, das nicht den gesetzlichen Erfordernissen genüge. Ein Schutz der Schaltanlagen gegen äußere Einwirkungen fehle. Die Sicherheitssysteme seien unzureichend gegen Terror, durch Sabotage bzw. äußere Einwirkungen geschützt. Bei der in Siedewasserreaktoren wie dem betroffenen Kraftwerk am häufigsten auftretenden Störfallkategorie könnten sich prinzipbedingt nukleare Explosionen im Reaktordruckbehälter ereignen, die in Verbindung mit Komponentenausfällen die Auslegungsgrenzen erkennbar überschritten. Da das beklagte Ministerium nicht in der Lage sei, als atomrechtliche Genehmigungsbehörde ordnungsgemäß zu agieren, verlange das öffentliche Interesse dringend Aufklärung. Das Betriebs- und das Notfallhandbuch seien deswegen Gegenstand des Einsichtsbegehrens, weil sie als Arbeitsgrundlagen nicht manipuliert sein könnten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es lägen keine Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes vor. Insbesondere fehle es für Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) am hinreichenden potentiellen Wirkungszusammenhang mit der Umwelt. Höchst detaillierte Informationen - wie technische Systembeschreibungen oder Handlungs- und Organisationsanweisungen - seien ausgeschlossen, weil sie keinen hinreichend wahrscheinlichen potentiellen Wirkungszusammenhang mehr vermittelten. Der Umweltbezug ergebe sich erst durch Hinzudenken weiterer Kausalschritte. Es bestehe ein potentieller Wirkungszusammenhang und es seien Informationen über sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkende oder sich potentiell auswirkende Tätigkeiten der Maßnahmen gegeben, wenn es um prognostische Angaben zur Freisetzung von Stoffen, um Daten von Produkten, die tatsächlich in den Verkehr gebracht würden, oder zu tatsächlich stattgefundenen Ereignissen wie Stör- oder Unfällen gehe, nicht jedoch bei detaillierten Angaben zur technischen Methodik, zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischem Knowhow, die lediglich Voraussetzung für das Entstehen von Umweltinformationen seien. Dies entspreche der Rechtslage unter der Aarhus-Konvention. Die Detailausführungen des Betriebs- sowie des Notfallhandbuches als „Gebrauchsanweisung“ für das Kraftwerk gäben als solche keinen Aufschluss darüber, ob und welche Umweltauswirkungen das unterstellte Befolgen dieser Anweisungen oder das nicht zu unterstellende Nichtbefolgen hätte. Um einen potentiellen Wirkungszusammenhang zu konstruieren, müsste eine Vielzahl weiterer Kausalschritte hinzugedacht werden. Die Handbücher würden vom Kraftwerksbetreiber in eigener Verantwortung erstellt. Sie setzen Vorgaben des Atomrechtes, der Genehmigungen und des umfangreichen sowie gesetzlichen Regelwerkes für alle betrieblichen Situationen um. Darüber hinaus diene das Betriebshandbuch naturgemäß auch betriebswirtschaftlichen Zielen, wie etwa dem komponentenschonenden Betrieb der Anlage.
Mit Schreiben vom 04. August 2015 hat der Beklagte die Begründung des Ablehnungsbescheides ergänzt. Der Bekanntgabe der begehrten Unterlagen stehe auch entgegen, dass nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit drohten. Die Offenlegung des Betriebs- und des Notfallhandbuches lasse - auch in Kombination mit anderem Wissen - Rückschlüsse darauf zu, mit welchen unbefugten Einwirkungen Dritte an welchen Stellen der Anlage, an welchen Komponenten oder durch Störung welcher Arbeitsabläufe deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Sowohl bei der Herausgabe von Kopien als auch bei Akteneinsicht könnten die Daten weitergegeben werden. Die Sicherheitsarchitektur des Kraftwerkes beruhe zu einem guten Teil auch darauf, dass zulasten dieser Sicherheitsarchitektur kombinierbares Einzelwissen nicht verbreitet werde, sei es dass es sich um die Kombination von dem Betriebs- und dem Notfallhandbuch entnommenen Daten untereinander oder mit Daten von außerhalb des Betriebs- und des Notfallhandbuches handele. Je mehr Informationen aus dem Betriebs- und dem Notfallhandbuch an einen oder verschiedene Antragsteller herausgegeben würden, desto leichter lasse sich daraus ein für einen Außen- oder Innentäter nutzbares Gesamtbild als Mosaik zusammensetzen und zu gegebener Zeit zu Einwirkungen auf die Anlage missbrauchen. Die Unterlagen enthielten insbesondere detaillierte Angaben zur räumlichen Anordnung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile und -komponenten sowie exakt ausgearbeitete Darstellungen von Arbeitsabläufen für jeden Betriebszustand, sei es Normalbetrieb, Störung, Störfall oder Unfall. Durch die Kenntnis von spezifischen Inhalten des Betriebs- sowie des Notfallhandbuches könne eine Identifikation der besonders für eine massive Einwirkung mit großem Schaden geeigneten Anlagenteile und -komponenten erfolgen und die Reaktion des Personals auf Störungen genau vorhergesehen werden. Die Inhalte ließen sich auch nicht in einen „harmlosen“ und einen „sicherheitsrelevanten“ Teil trennen. Anlagenteile, Komponenten und Betriebsabläufe könnten zu einem bestimmten Zeitpunkt noch keine Relevanz für die kerntechnische Sicherheit der Anlage haben, zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer Neubewertung diese Relevanz jedoch erhalten. Dies sei hinsichtlich einzelner Komponenten beispielsweise bei der Bewertung von Notfallszenarien in deutschen Kernkraftwerken nach dem Unfall von Fukushima der Fall gewesen. Zwar werde wegen der Auslegungsprinzipien Redundanz, Diversität und Fail-Save-Prinzip sichergestellt, dass ein von Dritten ausgelöster Einzelausfall noch nicht zu einem Schadensereignis führen könne. Jedoch dürfe nicht akzeptiert werden, dass durch die Bekanntgabe detaillierter Anlagendaten beispielsweise terroristische Bestrebungen mit dem Ziel der Herbeiführung eines Kernschadens erleichtert würden und damit das Niveau der Anlagensicherung abgesenkt würde. Ein Maßstab dessen, was an Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden könne, lasse sich der atomrechtlichen Verfahrensverordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 entnehmen. Darin werde der Sicherheitsbericht als im Genehmigungsverfahren öffentlich auszulegende Unterlage geregelt. Dieser enthalte eine Beschreibung der Anlage sowie ihres Betriebes, eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze sowie der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme, eine Darlegung vorgesehener Maßnahmen zur Schadensvorsorge und Angaben zur Direktstrahlung und der Abgabe von radioaktiven Stoffen durch die Anlage und ihren Betrieb.
Eine Teilherausgabe - insbesondere nach teilweiser Schwärzung - der begehrten Unterlagen würde einen solchen Umfang annehmen und die herausgegebene Information derart entstellen, dass sie einer Verweigerung der Herausgabe gleichkäme. Weiterhin stehe auch der Schutz der in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten des Personals der Beigeladenen oder von dessen Auftragnehmern der Bekanntgabe entgegen. Zu den schutzwürdigen personenbezogenen Daten gehörten insbesondere der Vor- und der Familienname, auch soweit sie zu einer personalisierten E-Mail-Adresse gehörten. Unterschriften seien dem gleichzusetzen. Auch die Dienststellung, Abteilungszugehörigkeit, Rufnummer sowie der Umstand, welche unternehmensinternen, nicht öffentlich zugänglichen Dokumente jemand miterstellt oder freigegeben habe, seien zu schützende personenbezogene Daten. Es sei damit zu rechnen, dass eine Einstellung der Informationen ins Internet erfolge und somit eine uneingeschränkte Abrufbarkeit und Auswertbarkeit gegeben sein werde. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei zu befürchten, wenn die genannten Angaben ohne die Zustimmung der Betroffenen einem nicht mehr eingrenzbaren Kreis von Personen und Unternehmen unwiderruflich zugänglich seien und Auskunft über das berufliche Umfeld der Betroffenen sowie zu Details ihrer beruflichen Tätigkeit gäben.
Ein die Versagungsgründe überwiegendes öffentliches Bekanntgabeinteresse, das über das allgemeine öffentliche Informationsinteresse hinausgehe, sei nicht ersichtlich. Insbesondere liege dem Informationsbegehren kein konkreter Störfall zugrunde, sondern das persönliche Interesse an einer „Zweitbegutachtung des Kraftwerks“.
Die Beigeladene beantragt durch ihren Bevollmächtigten,
die Klage abzuweisen.
Die begehrten Unterlagen enthielten zwar keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Betriebsanweisungen würden von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG jedoch nicht erfasst, sondern nur existierende Ist-Daten aus Ereignissen und deren Relevanz für die Umwelt bzw. deren Bestandteile.
Mit der Klageerwiderung vom 19. März 2015 hat der Beklagte Auszüge aus den begehrten Unterlagen vorgelegt. Dies sind die jeweiligen Gesamtinhaltsverzeichnisse, die Einführung in das Betriebshandbuch (Teil 0, Kap. 2) und die Einführung in das Notfallhandbuch (Teil 1, Kap. 1).
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Parteivorbringens wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die durch Verwaltungsakt auszusprechende Eröffnung des Zuganges zu den begehrten Informationen im Wege der Akteneinsicht mit Kopiermöglichkeit hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Bei dem Betriebs- und Notfallhandbuch handelt es sich jedenfalls zum überwiegenden Teil nicht um Umweltinformationen im Sinne des BayUIG (1). Unabhängig davon stehen Versagungsgründe der Bekanntgabe der Informationen insgesamt entgegen (2).
1. Das Betriebs- und das Notfallhandbuch fallen jedenfalls zum überwiegenden Teil unter keine der in Art. 2 Abs. 2 BayUIG definierten Kategorien der Umweltinformation.
1.1 Die Handbücher enthalten offensichtlich keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch-veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG). Genauso wenig liegen Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, vor (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG). Das Gleiche gilt für die Tatbestände des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayUIG und Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG.
1.2 Ebenso liegen keine Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke vor, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile oder von Umweltfaktoren bzw. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken bzw. den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken, betroffen sind oder sein können (Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 BayUIG). Die Definition nennt ausdrücklich Daten über den Zustand. Solche Daten sind nach der zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. f der Richtlinie 2003/4/EG beispielsweise Daten über Rückstände in Lebensmitteln und Protokolle von Feldversuchen im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln (vgl. EuGH, U.v.16.12.2010 - Stichting Natuur en Milieu, C-266/99
1.3 Es liegen - jedenfalls zum weit überwiegenden Teil - auch keine Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG vor. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Die im Notfall- sowie im Betriebshandbuch enthaltenen Informationen betreffen keine solchen Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, oder auf Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der RL 2003/4/EG, die dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz zugrunde liegt, sowie zur Vorgängervorschrift RL 90/313/EWG sind die Informationstatbestände grundsätzlich weit auszulegen. Dennoch ist kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen (vgl. EuGH, U.v. 12.06.2003 - Glawischnig, C-316/01
Der auf die Konvention von Aarhus (BGBl. 2006 II, 1251), namentlich Art. 2 und 4, sowie die RL 2003/4/EG zurückgehende Begriff der Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten setzt zunächst voraus, dass als Anknüpfungspunkt eine Maßnahme oder Tätigkeit vorliegt, die sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt.
In Betracht kommt zunächst die Erstellung und Fortführung der Handbücher als solche. Dieser Tätigkeit fehlt es an einem hinreichend wahrscheinlichen potentiellen Wirkungszusammenhang mit Umweltbestandteilen oder -faktoren. Weil es sich bei den Handbuchinhalten weitgehend um Anlagenbeschreibungen und Handlungsanweisungen handelt, bedarf es umfangreicher zusätzlicher Annahmen und Unterstellungen, um zwischen der Tatsache, dass Handbücher mit bestimmten Inhalten vorhanden sind, und dem Zustand von Umweltbestandteilen oder Umweltfaktoren einen möglichen kausalen Zusammenhang herzustellen. Ein derart entfernter, auf weitergehenden Spekulationen beruhender Zusammenhang genügt nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man als Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des Informationstatbestands die auf den Betrieb der Anlage bezogene Überwachungstätigkeit des Beklagten nach dem Atomrecht verstehen wollte. Diese Tätigkeit kann sich jedenfalls auf Umweltfaktoren im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG auswirken, soweit Anordnungen für den Anlagenbetrieb erfolgen (vgl. u. a. § 19 Abs. 3 AtG) und da auch durch den regulären Betrieb eines Kernkraftwerks geringe Mengen ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe in die Umwelt abgegeben werden.
Das Notfall- sowie das Betriebshandbuch enthalten jedoch keine Daten über diese Überwachungstätigkeiten, weil die darin enthaltenen Informationen selbst nichts über die Tätigkeiten aussagen und keinen hinreichenden Umweltbezug aufweisen. Weder der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG noch die zugrunde liegende Richtlinienvorschrift oder die systematische Anlage der Informationstatbestände lassen eine Auslegung zu, dass jeder noch so entfernte Zusammenhang ausreicht, um den Charakter als Umweltinformation zu begründen. Da Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG nur Daten über bestimmte umweltbezogene Maßnahmen oder Tätigkeiten als Umweltinformationen erfasst, muss den Daten selbst ein gewisses Maß an inhaltlicher Information und einem durch die Maßnahme oder Tätigkeit vermittelten Umweltbezug zukommen.
Dies folgt aus einer systematischen Zusammenschau der Tatbestände des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG mit den weiteren Tatbeständen des Art. 2 Abs. 2 BayUIG, die ergibt, dass nicht nur der Maßnahme oder Tätigkeit, sondern auch den Daten selbst, die „Umweltinformation“ sein sollen, ein hinreichender Umweltbezug zukommen muss. Dieser Umweltbezug ist nämlich bei allen anderen Informationstatbeständen des Art. 2 Abs. 2 BayUIG gegeben. Er liegt bei Daten über Umweltbestandteile im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG naturgemäß vor. Gleiches gilt für Daten über die Umweltfaktoren im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG. Auch Daten über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechtes im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayUIG sind begriffsnotwendig umweltbezogen. Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten sind regelmäßig nur solche, in denen sich die betreffende umweltrelevante Maßnahme oder Tätigkeit selbst abbildet. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat es deshalb in Art. 2 Nr. 1 Buchst. e RL 2003/4/EG und in Umsetzung davon der bayerische Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG für erforderlich gehalten, zur Klarstellung des Begriffs der Umweltinformationen ausdrücklich auch Daten über Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen einzubeziehen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinn von Nr. 3 der Vorschrift verwendet werden. Dies war nur deshalb notwendig, da nach dem zugrunde gelegten Verständnis des Gesetzes nicht sämtliche Daten, die irgendwie im Zusammenhang mit einer Maßnahme oder Tätigkeit stehen, zugleich auch Daten über diese Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des Umweltinformationsrechtes sind. Dies ergibt sich zudem aus den in Gesetz und Richtlinie aufgenommenen Beispielen politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.
Die höchstrichterlich entschiedenen Fälle bestätigen dieses Ergebnis, dass nur solche Daten unter den Begriff der Umweltinformation fallen. So hat der Europäische Gerichtshof über eine Stellungnahme der Verwaltung entschieden, die die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes beeinflussen konnte, und hat diesbezüglich das Vorliegen einer Umweltinformation bejaht (EuGH, U.v. 17.06.1998 - Mecklenburg, C-321/96
1.4 enauso wenig liegen mit dem Betriebs- und dem Notfallhandbuch Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten vor, die den Schutz von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft sowie natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebieten, der Artenvielfalt und ihrer Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, bezwecken, Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BayUIG.
Auch hier bedarf es der Anknüpfung an eine konkrete Tätigkeit oder Maßnahme.
Betrachtet man die Erstellung und Fortführung der Handbücher als solche Tätigkeit, so fehlt es an der Zweckausrichtung auf den Schutz von Umweltbestandteilen. Zwar muss der Schutz von Umweltbestandteilen nicht der Hauptzweck einer Tätigkeit sein und kann auch lediglich mittelbar angestrebt werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369/377). Jeder noch so entfernte Bezug zum Schutz von Umweltbestandteilen genügt jedoch nicht. Die Erstellung und Fortführung des Betriebs- und Notfallhandbuchs dient der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und zweckdienlichen Handelns des Bedienpersonals in verschiedenen Betriebssituationen. Zum Schutz der Umweltbestandteile vor negativer Beeinflussung, namentlich durch Emissionen des Kraftwerks, besteht nur ein entfernter, über zahlreiche weitere hypothetische Kausalschritte zu konstruierender Bezug.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Überwachungstätigkeit des Beklagten nach dem Atomgesetz. Diese dient ausweislich des § 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie sowie der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Die Überwachung des Betriebes dient damit auch dem Schutz von Umweltbestandteilen vor Strahlung. Es liegen jedoch nach den oben dargestellten Maßstäben weder mit dem Betriebs- noch mit dem Notfallhandbuch Daten über diese Tätigkeit vor. Aus dem Inhalt der Dokumente selbst ergibt sich nichts über die Tätigkeit.
2. Ungeachtet dessen ist die Herausgabe ausgeschlossen, da der Ausschlussgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit dem entgegensteht. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ist der Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen abzulehnen, wenn das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
2.1 Die Bekanntgabe des Betriebshandbuches durch die Gewährung von Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien hat nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit im Sinne des unionsrechtlich vorgeprägten Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG gehören Leben, Gesundheit und nicht unwesentliche Vermögenswerte. Diese Güter werden durch einen gezielten Angriff auf Kernkraftwerke und die in der Folge auftretende Freisetzung von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen im Sinne der Vorschrift liegen vor, wenn bei einem Zugänglichmachen der begehrten Informationen nach prognostischer Betrachtung mit Handlungen zu rechnen ist, die die genannten Schutzgüter ernsthaft beeinträchtigen können (vgl. OVG RhPf, U.v. 2.6.2006 - 8 A 10267/06 - NVwZ 2007, 351/353). Ebenso wenig wie bei dem entsprechenden Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist eine konkrete Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne erforderlich. Es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, die allerdings nicht nur eine theoretische sein darf; vielmehr müssen nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus (zu § 3 Nr. 2 IFG: BayVGH, U.v. 5.8.2015 - 5 BV 15.160 - juris Rn. 28; zu § 3 Nr. 1 und 3 IFG: BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 - NVwZ 2015, 675/676). Nach diesen Maßstäben ist hier eine ernsthafte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf Leben, Gesundheit sowie erhebliche Sachwerte durch mögliche Angriffe Dritter auf kerntechnische Anlagen gegeben. Das Risikopotential im Bereich der so genannten auslegungsüberschreitenden Ereignisse in Atomanlagen wie Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ist hoch. Nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik werden Vorsorgemaßnahmen auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse verlangt (BVerwG, B.v. 20.9.2010 - 20 F 9/10 - NVwZ-RR 2011, 135/136;
Gleiches gilt erst recht für das Notfallhandbuch. Dessen Sicherheitsrelevanz ist noch stärker ausgeprägt, da spezifische Maßnahmen zur Bewältigung von irregulären Betriebssituationen und Notfällen Gegenstand dieser Unterlage sind, und die Kenntnis solcher Maßnahmen die aus Sicht eines Angreifers die erfolgreiche, weil die Wirksamkeit dieser Maßnahmen vereitelnde Durchführung eines Angriffs ermöglichen kann.
2.2 Es überwiegt auch nicht das öffentliche Informationsinteresse. Ein besonderes öffentliches Informationsinteresse, das über dasjenige hinausginge, das den voraussetzungslosen Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsrecht begründet, ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere sind nicht Informationen betroffen, die einen konkreten Störfall, eine konkrete Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder sonstige tatsächliche Geschehnisse zum Gegenstand haben, die eine gesteigerte Umweltrelevanz aufweisen und damit das in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG normierte öffentliche Interesse an der Unzugänglichkeit der Information zum Schutze der öffentlichen Sicherheit überwiegen könnten.
2.3 Jedenfalls in Teilen steht auch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG der Zurverfügungstellung des Betriebs- sowie des Notfallhandbuches entgegen. Soweit verantwortliche Personen und Diensthabende in Schichtplänen, Listen oder sonstigen Dokumenten namentlich benannt sind, liegen personenbezogene Daten vor (vgl. Art. 4 Abs. 1 BayDSG). Es fehlt an der Zustimmung der Betroffenen und an einem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe, das die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt, die durch die Bekanntgabe beeinträchtigt würden. Durch das Bekanntwerden persönlicher Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einer atomtechnischen Anlage und der spezifischen Funktion im Betrieb würde das schutzwürdige Interesse an der Privatheit von Einzelheiten aus dem Bereich der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen beeinträchtigt. Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe ist nicht ersichtlich.
3. Da der Versagungsgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit das Betriebs- und das Notfallhandbuch insgesamt betrifft, kommt auch eine teilweise Herausgabe nach Art. 6 Abs. 3 BayUIG nicht in Betracht. Jedes Bekanntwerden von exakten Einzelinformationen über betriebliche, technische und organisatorische Verhältnisse beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit.
Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 9 K 15.2910
Im Namen des Volkes
Urteil
9. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1070
Hauptpunkte: Verträge mit Gutachter keine Umweltinformation
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München
- Beklagter -
beigeladen: TÜV Süd, Westendstr. 199, 80686 München
wegen UIG;
hier: Unterlagen TÜV-Süd
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2015, am 2. September 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Der Kläger macht umweltinformationsrechtliche Ansprüche hinsichtlich Vertragsunterlagen zur Gutachtentätigkeit im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend.
Mit Schreiben vom ... Juni 2015 beantragte der Kläger beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Beklagten (StMUV) Einsicht in das Vertragswerk dieses Ministeriums mit der Beigeladenen und Auskunft, wer mögliche Konsequenzen aus Genehmigungen, die auf falschen Gutachten der Beigeladenen basieren, zu verantworten hätte.
Nach den unbestrittenen Angaben des StMUV wird in den privatrechtlichen Verträgen zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten Folgendes geregelt: Der Vertragsgegenstand der Sachverständigentätigkeit in atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren; die Modalitäten der Hinzuziehung durch das Staatsministerium im Einzelfall durch Einzel- oder Dauerauftrag sowie die Änderung von Aufträgen; die Beachtung der „Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachverständigengutachten in atomrechtlichen Verwaltungsverfahren“ vom 15. Dezember 1983 (im Internetangebot des Bundesamts für Strahlenschutz öffentlich zugänglich); die fachliche Qualifikation und Unparteilichkeit des Sachverständigenpersonals sowie der Ausschluss von Interessenkonflikten; der Ablauf der Koordination und Kommunikation zwischen dem Staatsministerium und dem Beigeladenen, z. B. Kommunikationswege, Dokumentations- und Berichtspflichten, Ansprechpartner, Projektleitungen; Termine, Fristen und Verzug; die Billigung und Abnahme der Sachverständigenleistung durch das Staatsministerium und die Mängelbeseitigung, Haftung und Regress; Vergütung und Abrechnungsmodalitäten, Fälligkeit; Kündigung und Rücktritt; die Beteiligung von Unterauftragnehmern unter Beachtung der „Grundsätze für die Vergabe von Unteraufträgen durch Sachverständige“ vom 7. Oktober 1981 (im Internet öffentlich zugänglich im Angebot des Bundesamts für Strahlenschutz); urheberechtliche und sonstige Nutzungsrechte der Vertragsparteien und entsprechende Schutzrechte Dritter; Verschwiegenheitspflichten; der Erfüllungsort, der Gerichtsstand, die Form von Vertragsänderungen und Grundsätze der Vertragsauslegung.
Mit Bescheid vom ... Juni 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es handle sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen. Den abstrakten privatvertraglichen Regelungen über die Zuziehung von Sachverständigen im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach dem Atomgesetz lasse sich kein hinreichend wahrscheinlicher potentieller Wirkungszusammenhang mit der Umwelt, z. B. etwaige Auswirkungen des Betriebs eines genehmigten Kraftwerks auf die Umwelt, entnehmen. Das weitere Auskunftsbegehren hinsichtlich der Verantwortlichkeit ziele auf eine abstrakte Rechtsauskunft, die keine Umweltinformation sei. Hinsichtlich des Rahmens der Tätigkeit von Sachverständigen nach dem Atomgesetz verwies der Beklagte auf das Internetangebot des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie hinsichtlich allgemeiner Informationen zur Beigeladenen auf das Internetangebot der TÜV Süd AG.
Mit Schriftsatz vom
Der TÜV Süd spiele in Baden-Württemberg und Bayern eine zentrale Rolle im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Internationale Atomenergieorganisation beanstande die mangelhafte Ausstattung der deutschen atomrechtlichen Genehmigungsbehörden mit Fachpersonal und die daraus folgende weitgehende Überlassung von Fachentscheidung an externe Sachverständige. Der TÜV Süd habe zu bayerischen Reaktoranlagen fehlerhafte Gutachten erstattet. So sei die Errichtung und Genehmigung des Kernkraftwerks ..., das aus zwei identischen Blöcken veralteter Siedewasserreaktoren bestehe, von vorneherein illegal erfolgt. Auch das Kernkraftwerk ... sei aus zahlreichen Sicherheitsgründen nie auch nur genehmigungsfähig gewesen. Auch der Forschungsreaktor ... weise offensichtliche unbeherrschbare Mängel auf. Der hoch angereicherte Reaktorkern entfalte sich bedingt bei geringfügigen Konfigurationsänderungen in einer nuklearen Explosion. Die Sicherheitsvorkehrungen seien grundsätzlich unzureichend. Auch das Abnahmegutachten der Beigeladenen zu einer in einem Wohnhauskomplex in Nachbarschaft des Ministeriums gelegenen Tiefgarage sei fehlerhaft. Dort sei die Belüftung fehlerhaft ausgelegt, so dass Benzindünste, Abgase, Brandrauch und Flammen in die Wohnbereiche drängen. Das Abnahmegutachten des Beigeladenen beschreibe eine völlig andere Garage.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Informationsbegehren des Klägers zeige geradezu exemplarisch auf, welche Daten keine Umweltinformationen seien. Die den streitgegenständlichen Unterlagen zu entnehmenden Informationen zur abstrakten privatrechtlichen Gestaltung der Beziehung zwischen TÜV Süd und dem Staatsministerium könnte naturgemäß keinerlei Aussage zur zweifelsfrei umweltrelevanten Tatsache eines Kernkraftwerks- oder Forschungsreaktorbetriebs enthalten. Das Vorliegen einer Umweltinformation könne nicht durch eine weitgespannte Spekulation und das Hinzudenken zahlreicher weiterer Umstände für einen Wirkungszusammenhang mit der Umwelt begründet werden, sondern ein solcher Zusammenhang müsse der begehrten Information als solcher innewohnen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die bei gezogene Behördenakte.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Verwaltungsakt, der ihm den Zugang zu den begehrten Informationen eröffnet. Voraussetzung eines entsprechenden Anspruchs aus Art. 3 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) ist, dass der Antrag sich auf der Verfügung einer informationspflichtigen Stelle i. S. d. Art. 2 Abs. 1 BayUIG unterliegende (1) Umweltinformationen i. S. d. Art. 2 Abs. 2 BayUIG bezieht (2) und keine Versagungsgründe nach Art. 7 oder 8 BayUIG entgegenstehen (3).
1. Das StMUV ist informationspflichtige Stelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG. Es verfügt im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayUIG über die begehrten Informationen, weil diese bei ihm vorhanden sind.
2. Die vom Kläger angeforderten Vertragsdokumente sind keine Umweltinformation i. S. d. Art. 2 Abs. 2 BayUIG.
2.1 Das Vertragswerk über die Beauftragung eines Sachverständigen enthält offensichtlich keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch-veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG). Genauso wenig liegen Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, vor (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG). Das Gleiche gilt im Hinblick auf Berichte über die Umsetzung des Umweltrechtes (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayUIG) und Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG). Ebenso liegen keine Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke vor, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile oder von Umweltfaktoren bzw. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken bzw. den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken, betroffen sind oder sein können (Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 BayUIG).
In Betracht kommen damit allein die Tatbestände des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG.
2.2 Eine Umweltinformation nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, oder auf Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Unterlagen über die vertraglichen Bedingungen einer Gutachtertätigkeit, die Vergabe von Gutachtenaufträgen und deren Abwicklung sind keine Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken und auch eine wahrscheinliche Auswirkung i. S. d. BayUIG ist nicht gegeben. Die Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung das BayUIG erlassen wurde, bezweckt trotz der weiten Fassung des Umweltinformationsbegriffs kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei informationspflichtigen Stellen verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Es fallen vielmehr nur solche Daten unter das Zugangsrecht, die zu einer oder mehreren der in der Richtlinie genannten Kategorien gehören (vgl. EuGH, U.v. 12.6.2003 - Glawischnig, C-316/01
An dem hinreichenden potentiellen Wirkungszusammenhang fehlt es bei Abschluss und Durchführung von privatrechtlichen Vertragsverhältnissen über eine Gutachtertätigkeit. Eine tatsächliche oder hinreichend wahrscheinliche Auswirkung auf Umweltbestandteile oder -faktoren ist nur vermittels zahlreicher zusätzlicher, spekulativer Annahmen hinsichtlich der Bedingungen und Kausalabläufe möglich, da allein die Beauftragung eines Sachverständigen sich nicht auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt. Wie das gesamte Vergabeverfahren für Gutachteraufträge von der öffentlichen Ausschreibung bis zur Vergabeentscheidung ist auch die abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung lediglich die Grundlage dafür, dass gegebenenfalls durch die Gutachtentätigkeit Umweltinformationen erzeugt werden. Ebenso wie bei Daten über Personalmaßnahmen in Umweltbehörden (vgl. BT-Drs. 12/7138 S. 12) fehlt es bei privatrechtlichen Verträgen, die der Behörde die Inanspruchnahme fremden Sachverstands für ihre Tätigkeit erst ermöglichen, am hinreichenden Bezug zu Umweltbestandteilen oder -faktoren.
2.3 Ebenfalls nicht erfüllt ist der Tatbestand des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BayUIG. Danach sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, bezwecken. Zwar muss der Schutz von Umweltbestandteilen nicht der Hauptzweck einer Tätigkeit sein und kann auch lediglich mittelbar angestrebt werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369/377). Jeder noch so entfernte Bezug zum Schutz von Umweltbestandteilen genügt jedoch nicht. Zwar dient die atomrechtliche Genehmigungs- und Überwachungstätigkeit (auch) dem Schutz vor den Gefahren der Kernenergie sowie der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, wie aus § 1 Atomgesetz (AtG) entnommen werden kann, und damit auch dem Schutz von Umweltbestandteilen vor der Freisetzung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe. Um Daten über eine solche Genehmigungs- und Überwachungstätigkeit geht es hier jedoch nicht, sondern um privatrechtliche Regelungen im Vorfeld dieser Tätigkeit. Die betroffenen Verträge haben nur einen äußerst entfernten Bezug zum Zweck des Umweltschutzes, indem sie die Voraussetzungen dafür schaffen, dass privater Sachverstand für die behördliche Tätigkeit nutzbar gemacht wird.
3. Ohne dass es darauf wegen des schon dem Grunde nach nicht gegebenen Informationsanspruches entscheidungserheblich ankommt, steht der zur Verfügungstellung der begehrten Informationen auch der Versagungsgrund des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayUIG entgegen.
Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und hinsichtlich derer ein Geheimhaltungswille sowie ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2009 - 7 C 18/08 - NVwZ 2009, 1113/1114). Die Verträge insgesamt enthalten Tatsachen, die mit dem Geschäftsbetrieb der Beigeladenen in Zusammenhang stehen. Sie sind nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, soweit individuelle vertragliche Regelungen betroffen sind, die nicht bereits durch die öffentlich zugängliche Ausschreibung oder entsprechende Richtlinien vorgegeben sind. Es besteht auch ein Wille zur Geheimhaltung. Die Vertreter der Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung - von den anderen Beteiligten unbestritten - geäußert, in diesem Bereich der Tätigkeit bestehe ein Konkurrenzverhältnis, da es noch andere Gutachter für entsprechende Verfahren gebe. Es besteht auch ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der auf den Geschäftsbetrieb bezogenen Tatsachen. Für Wettbewerber entsteht ein Vorteil, wenn sie detaillierte Kenntnisse über die von der Beigeladenen angebotenen und vereinbarten Vertragsbedingungen erhalten.
Ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe ist nicht gegeben. Ein solches öffentliches Interesse muss über das allgemeine, im voraussetzungslosen Informationsanspruch zum Ausdruck gekommene Interesse hinausgehen. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich.
Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Stadt, begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen unter anderem über die Planfeststellungsabschnitte (PFA) 16 Fürth Nord, S-Bahn Nürnberg - Forchheim und 22 Bamberg des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 (VDE 8) im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen.
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Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 beantragte die Klägerin unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz den Zugang zu zahlreichen Informationen bei der ehemaligen Beklagten, der DB ProjektBau GmbH. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht informationspflichtig. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin den Zugang zu Informationen zu weiteren Themenkomplexen bei der ehemaligen Beklagten, den diese ebenfalls ablehnte. Der Klägerin müssten viele der begehrten Unterlagen aus dem Planfeststellungsverfahren bekannt sein.
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Am 11. Oktober 2011 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Dezember 2011 und Oktober 2012 beantragte sie den Zugang zu weiteren Informationen bei der ehemaligen Beklagten und erweiterte die Klage entsprechend. Das Verwaltungsgericht trennte das Verfahren hinsichtlich einzelner Klageanträge ab.
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Mit Urteil vom 5. November 2012 verurteilte das Verwaltungsgericht die ehemalige Beklagte, der Klägerin Zugang zu einer Reihe von Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich der nachträglich in das Klageverfahren einbezogenen Anträge wies es die Klage als unzulässig ab, weil es an der erforderlichen Antragstellung vor Klageerhebung fehle. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Hinsichtlich einzelner Informationen fehle es an der Umweltinformationseigenschaft oder die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor.
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Das Verfahren über die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2015 teilweise eingestellt. Auf die Berufung der Klägerin ist die ehemalige Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zur Erteilung bestimmter weiterer Informationen verurteilt worden. Auf die Berufung der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie erstinstanzlich zur Zugänglichmachung bestimmter einzelner Informationen verurteilt worden war. Im Übrigen hat es die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten zurückgewiesen.
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Einer Sachentscheidung stehe nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht einen Teil der Klageanträge abgetrennt und darüber gesondert entschieden habe. Nachdem die Klägerin nunmehr den Zugang zu den nach Klageerhebung begehrten Informationen bei der damaligen Beklagten beantragt und diese den Antrag abgelehnt habe, sei die Klage auch insoweit zulässig; die Klageänderung sei sachdienlich.
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Die Klägerin sei anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Bei der Beklagten handele es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Informationen, hinsichtlich derer der Klägerin Zugang zu gewähren sei, seien Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Die Beklagte habe zum Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin bereits über einzelne Informationen verfüge. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagten ein Teil der Informationen, deren Verfügbarkeit sie in Abrede stelle, vorlägen. Dem Zugang zu bestimmten Informationen könne die Beklagte nicht den Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenhalten. Es sei unerheblich, dass bestimmte Informationen nicht unmittelbar das Gemeindegebiet der Klägerin beträfen. Hinsichtlich einzelner Informationen könne sich die Beklagte dagegen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen. Dass deren Schutz auch grundrechtlich fundiert sei, schließe für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger von Grundrechten sei, den einfachgesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse nicht aus. Die Kenntnis von veranschlagten Kosten sei geeignet, das Vergabeverfahren negativ zu beeinflussen und der Vorhabenträgerin wirtschaftlich zu schaden.
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Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Das erstinstanzliche Urteil sei als Teilurteil prozessual und die Klageänderungen seien mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Der Streitstoff sei insoweit nicht im Wesentlichen derselbe wie in der ursprünglichen Antragstellung. Die Klage sei hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Informationszugangsanträge unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragstellung bei der Beklagten vor Klageerhebung gefehlt habe. Die auf die Erteilung von Auskünften über vorhandene Informationen gerichteten Klageanträge seien zu unbestimmt, was auch für die stattgebende Tenorierung im Berufungsurteil gelte.
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Die Klägerin sei als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 UIG.
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Die Beklagte sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Als juristische Person des Privatrechts sei sie Träger von Grundrechten, in die durch die Auferlegung einer Informationspflicht eingegriffen werde. Sie sei als Tochterunternehmen des Bahnkonzerns weder Eisenbahnverkehrs- noch Eisenbahninfrastrukturunternehmen und beim Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen nach der Privatisierung der Bundesbahn auch nicht (mehr) mit öffentlichen Aufgaben betraut.
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Das Berufungsurteil verstoße gegen § 2 Abs. 3 UIG, weil es den Begriff der Umweltinformation zu weit auslege. Umweltinformationen seien nur solche Unterlagen, die auf den Grundlagen für eine Planung aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkret geplante Maßnahme agglomerierten und einen Bezug zum Vollzug des Umweltrechts aufwiesen.
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Bei dem Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG werde die Bedeutung des Vergaberechts verkannt. Zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung dürften bei der Ausschreibung von Bauleistungen Kostenberechnungen und -schätzungen den Bewerbern nicht bekannt sein.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, soweit die auf Informationszugang gerichteten Klaganträge abgewiesen worden sind und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen,
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2. die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
-
- Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth (Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand 2010),
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- Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis,
-
- Kostenkennwertekatalog der DB AG,
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- Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge H. und S.,
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- Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16 in Gestalt der Entwurfhefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften ("Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungreife"),
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2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Revision der Beklagten und macht zur Begründung ihrer Anschlussrevision geltend: Es bestehe ein Zugangsanspruch zum gesamten Kostenkennwertekatalog der DB AG, da er entscheidende Grundlage für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gewesen sei. Die Beklagte könne sich wegen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen; das Umweltinformationsgesetz habe nicht den Schutz staatlicher Unternehmen zum Ziel. Eine für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche Wettbewerbsbeziehung liege beim Neu- und Ausbau des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes durch die DB AG nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht habe ein Geschäftsgeheimnis jedenfalls unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht, soweit es einen wirtschaftlichen Schaden für die Beklagte bei einem Bekanntwerden des Kostenkennwertekatalogs angenommen habe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen ergebe sich daraus, dass das planfestgestellte Vorhaben ein Projekt des vordringlichen Bedarfs sei und die Kosteneinzelberechnungen, Kostenschätzungen und Kostenzusammenstellungen im Ergebnis das einzige Abwägungskriterium für die Planungsentscheidung gewesen seien.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Klägerin als Gemeinde für anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG und sieht die Beklagte als informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG an. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG erfasse nicht nur Daten über Kosten-Nutzen-Analysen, sondern auch Daten, die in sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen einflössen.
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Durch Vertrag vom 10. Juni 2015 sind gemäß § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes unter anderem die Projektmanagementfunktionen Netz einschließlich des ihnen zugeordneten Vermögens von der ehemaligen Beklagten abgespalten und an die jetzige Beklagte übertragen worden. Nach § 5 Nr. 5.5 des Vertrages sind sämtliche Unterlagen und sonstigen Datenträger, die diesen Funktionen zuzuordnen sind, übertragen worden. Durch Vertrag vom 10. März 2016 ist mit Wirkung vom 1. April 2016 die ehemalige Beklagte mit der DB International GmbH unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz verschmolzen worden, die nunmehr als DB Engineering & Consulting GmbH firmiert. Durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 hat die Klägerin die Klage gegen die jetzige Beklagte gerichtet. Diese hat das Verfahren aufgenommen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben keinen Erfolg. Das Berufungsurteil, mit dem das Oberverwaltungsgericht die ehemalige Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen und zur Auskunftserteilung verurteilt, die Klage auf Zugang zu bestimmten Informationen abgewiesen und die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten im Übrigen zurückgewiesen hat, verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es hat auch gegenüber der neuen Beklagten Bestand.
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1. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
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a) Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zulässig, denen die Vorinstanzen stattgegeben haben.
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aa) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Weil der Gesetzgeber private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) nicht mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten ausgestattet hat, ist gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Leistungsklage zu gewähren.
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bb) Die Klägerin hat ihre Klage zu Recht auf die jetzige Beklagte umgestellt, da diese im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an die Stelle der früheren Beklagten getreten war. Für die Beurteilung kommt es mangels entgegenstehender Regelung im Umweltinformationsgesetz auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Vermögensabspaltung und der Übertragung der Projektmanagementfunktionen von der DB ProjektBau GmbH auf die DB Netz AG ein Wechsel auf der Seite des Anspruchsgegners eingetreten. Dass die Klägerin dem durch Umstellung der Klage auf die DB Netz AG Rechnung getragen hat, stellt keine im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar. Aus umweltinformationsrechtlicher Sicht steht die zwischen privatrechtlichen Personen, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG fallen, stattfindende vertragliche Übertragung der im Zusammenhang mit den jeweils begehrten Umweltinformationen stehenden Aufgaben einschließlich der Verfügungsgewalt über diese Informationen einem Zuständigkeitswechsel zwischen informationspflichtigen Behörden gleich. Denn § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG hat zur Folge, dass die Anspruchsverpflichtung und damit die Passivlegitimation auf die dadurch zuständig werdende Stelle übergeht. Dieser Anknüpfung der materiell-rechtlichen Regelung an eine vertragliche Aufgabenverlagerung hat das Prozessrecht Rechnung zu tragen, indem es den Parteiwechsel in dieser Konstellation in gleicher Weise wie bei einem behördlichen Zuständigkeitswechsel (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 - NVwZ 2002, 483 <484> m.w.N.) nicht als Klageänderung behandelt, sondern für eine bloße Rubrumsänderung genügen lässt.
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cc) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Zugang zu einigen Informationen erst nach Klageerhebung bei der Beklagten beantragt hat. Aus dem Prozessrecht ergibt sich keine Notwendigkeit eines Antrages vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <355 f.>, Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 8a). Für die von der Beklagten geforderte entsprechende Anwendung des Antragserfordernisses nach § 75 Satz 1, § 68 Abs. 2 VwGO fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Ausstattung der privaten Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit einer Verwaltungsaktbefugnis entschieden. Erfolgt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs ohne vorherige Antragstellung, ist der Beklagte durch § 156 VwGO geschützt, wonach bei sofortigem Anerkenntnis die Klägerseite die Prozesskosten zu tragen hat. Das Antragserfordernis nach § 4 Abs. 1 UIG ist Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch, nicht aber für dessen prozessuale Verfolgung. Aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dem bei Verpflichtungsklagen mit dem Antragserfordernis Rechnung getragen werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39, Rn. 23), ergibt sich für die vorliegende Klage gegen eine juristische Person des Privatrechts nichts anderes.
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dd) Der Einwand der Beklagten, die Klageanträge, die auf Auskunft über das Vorliegen von Informationen zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn sowie zu Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell 2000 - 2011 gerichtet sind, seien zu unbestimmt, greift nicht durch.
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Dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist Rechnung getragen, wenn das Ziel der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1961 - 7 B 7.61 - BVerwGE 12, 189 <190>). Das ist hier zu bejahen. Der Gedanke, wonach ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, wenn die Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 82 Rn. 10), ist auch auf den Informationszugangsanspruch zu übertragen. Der "Zugang" zu einer Umweltinformation wird dem Antragsteller, der den Inhalt der Akten typischerweise nicht kennt, sondern sich über diesen erst unterrichten möchte, nach dem Wortsinn auch dadurch "eröffnet", dass er in einem ersten Schritt überhaupt Kenntnis davon erlangt, dass und welche Umweltinformationen vorliegen, von deren Inhalt er sodann in einem zweiten Schritt im Wege der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung Kenntnis erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <371> und vom 18. Oktober 2005 - 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1). Gemessen hieran sind die von der Beklagten beanstandeten Anträge hinreichend bestimmt.
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ee) Den Einwänden der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klageänderungen ist nicht zu folgen.
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Die Änderung des auf Zugang zu den Kostenschätzungen bzw. Kostenberechnungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg gerichteten Antrages von ursprünglich "April 2011" in Januar 2011 stellt nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich eine Klarstellung und keine Klageänderung dar. Zwar existierten tatsächlich keine Berechnungen mit Stand 7. April 2011. Ungeachtet der Frage, ob dies die Beklagte hätte erkennen müssen, entspricht indessen der Stand April 2011 mangels Veränderung erkennbar dem Stand Januar 2011, so dass es sich nicht um ein aliud handelt.
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Im Übrigen stellen die von der Beklagten beanstandeten Änderungen der Klageanträge zulässige Klageänderungen dar. Eine Klageänderung ist nach § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Über die Sachdienlichkeit hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136>). Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 61.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 161). Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig erst dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1982 - 5 C 102.81 - Buchholz 436.51 § 62 JWG Nr. 1).
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In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht ohne Ermessensüberschreitung die Sachdienlichkeit der Klageänderungen angenommen. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist der Streitstoff nach den geänderten Anträgen im Wesentlichen derselbe geblieben. Der Antrag zu den Daten der Firma Intraplan war ursprünglich auf den Zugang zur "Berechnung des Lärmminderungsnutzens ..." und ist nunmehr auf den Zugang zu den "Daten ... für die Erstellung der Berechnung ..." gerichtet. Er ist damit nicht mehr auf Zugang zur Berechnung selbst, also das Ergebnis, sondern - als dahinter zurückbleibende Vorstufe - auf die der Berechnung zugrunde liegenden Daten gerichtet. Der Antrag zu dem 3D-Modell war ursprünglich auf die Bekanntgabe konkreter Planzeichnungen (Höhenpläne, Querschnitte, Bauwerkskizzen der S-Bahn-Trasse) und ist jetzt auf die Daten des 3D-Modells gerichtet. Entsprechendes gilt auch für den Antrag zum Plan der Firma Kling Consult. Da sich die Anträge auf die vom ursprünglichen Antrag erfassten Berechnungen, das Modell und den Plan beziehen, bestehen keine Bedenken, den Streitstoff als im Wesentlichen identisch anzusehen. Entgegen der Annahme der Beklagten geht das Oberverwaltungsgericht auch nicht von einer rügelosen Einlassung aus. Es führt vielmehr an, dass die Beklagte der Klageänderung widersprochen hat, hält sie aber für sachdienlich (UA S. 23). Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht die Änderung der auf Auskunftserteilung zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn und zu den Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell der Jahre 2000 - 2011 selbstständig tragend für sachdienlich erachtet.
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ff) Der Klägerin fehlt es für den Antrag auf Zugang zur Systemskizze für den Mitfall 1 für die NKU 2011 nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dem Begehren wurde nicht bereits durch die Einführung der Anlage 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2012 entsprochen. Die übersandte Systemskizze datiert vom 18. April 2012 und kann deshalb nicht Grundlage der NKU 2011 gewesen sein.
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b) Die Klage ist im Umfang der stattgebenden Tenorierung im Berufungsurteil auch begründet.
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Im Einklang mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin als Gemeinde grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (aa) und die Beklagte als juristische Person des Privatrechts informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist (bb). Das vom Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde gelegte weite Begriffsverständnis (cc) ist bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie das Verständnis des Ausschlussgrundes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (dd). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte ohne Bundesrechtsverstoß zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen bzw. zur Erteilung von Auskünften verurteilt (ee).
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aa) Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt sein, soweit sie sich in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden und Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 30).
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Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem "jede Person" einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, differenziert nicht nach der Anspruchsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen und des Privatrechts. Zwar war der Anspruch nach der Begründung der Ursprungsfassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts beschränkt (BT-Drs. 12/7138 S. 12). Auch der Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes bezeichnet ausschließlich natürliche und juristische Personen des Privatrechts als anspruchsberechtigt (BT-Drs. 15/3406 S. 15). Eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen - AK) (BGBl. 2006 II S. 1251) gebietet es jedoch, die Anspruchsberechtigung weit auszulegen. Das Umweltinformationsgesetz setzt die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) - um (BT-Drs. 15/3406 S. 11). Nach deren Art. 2 Nr. 6 ist der Informationsanspruch als "Jedermann-Recht" der Öffentlichkeit ausgestaltet, wobei die Umweltinformationsrichtlinie den Zugang der Öffentlichkeit erweitert (1. Erwägungsgrund). Die Umweltinformationsrichtlinie dient ausweislich des 5. Erwägungsgrundes der Angleichung des Gemeinschaftsrechts an die Aarhus-Konvention, die zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehen ist. Mit dem Erlass der Richtlinie 2003/4/EG wollte der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf den Abschluss dieses Übereinkommens durch die Gemeinschaft die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen durch eine allgemeine Regelung sicherstellen, die gewährleistet, dass jede natürliche oder juristische Person eines Mitgliedstaats ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne hierfür ein Interesse geltend machen zu müssen (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - C-204/09 [ECLI:EU:C:2012:71], Flachglas Torgau, Rn. 31). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AK soll sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zur Verfügung gestellt werden. Öffentlichkeit bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen (Art. 2 Abs. 4 AK; ebenso Art. 2 Nr. 6 UIRL). Die Anspruchsberechtigung soll danach nicht von der rechtsförmlichen Organisation abhängen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruchsteller bezogen auf die bei staatlichen und staatlich kontrollierten Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG vorhandenen Umweltinformationen ein vergleichbares Informationsbedürfnis wie natürliche und juristische Personen des Privatrechts hat und ob er in vergleichbarer Weise wie diese auf eine Informationsbeschaffung nach dem Umweltinformationsgesetz angewiesen ist. Das trifft, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - (BVerwGE 130, 223 Rn. 30) ausgeführt hat, auf Gemeinden zu, soweit sie Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Umweltaufgaben begehren.
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Das Vorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Da der einfachgesetzliche Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG voraussetzungslos ausgestaltet ist (BT-Drs. 15/3406 S. 15), besteht die von der Beklagten behauptete Verknüpfung der mit der dem "Jedermann" vergleichbaren Informationslage und der - bei einer Gemeinde fehlenden - "grundrechtstypischen Gefährdungslage" nicht. Daher trägt auch nicht der Schluss, Gemeinden befänden sich nicht in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage, weil sie keine Träger von Freiheitsrechten seien.
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Über die Qualifizierung von Gemeinden als Bestandteil der "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 6 UIRL lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheiden. Im Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-524/09 [ECLI:EU:C:2010:822], Ville de Lyon - Rn. 50) hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Stadt Lyon Zugang zu Informationen unter den für die Öffentlichkeit festgelegten Bedingungen beanspruchen kann. Zwar ist die Entscheidung zu den Informationszugangsansprüchen nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ergangen und sie führt zudem aus, dass für den Informationszugangsanspruch die Vorschrift des Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG gegenüber der Umweltinformationsrichtlinie eine spezielle und erschöpfende Regelung darstellt. Gleichwohl wird aus ihr hinreichend deutlich, dass nach Auffassung des Gerichtshofs eine Gemeinde Teil der Öffentlichkeit sein kann.
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Ohne Verstoß gegen Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht von einer Anspruchsberechtigung der Klägerin hinsichtlich aller hier streitigen Informationen aus, also auch derer, die nicht unmittelbar die Planungen des auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planfeststellungsabschnitts betreffen. Die enge Sichtweise der Beklagten, die Klägerin sei nur hinsichtlich der auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planungsabschnitte in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, findet im Gesetz keine Stütze. Zu den nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - den Gemeinden zugewiesene Aufgabe, die Bodennutzung in ihrem Gebiet durch die Aufstellung von Bauleitplänen eigenverantwortlich zu regeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <125> und vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106>). Diese gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 10.11 - Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 163).
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Mit Blick auf den an sich voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch bedarf es allerdings nicht der Betroffenheit einer konkreten Planung der Gemeinde. Ausreichend ist vielmehr die mögliche Beeinflussung einer Selbstverwaltungsaufgabe, die sich etwa aus Vorwirkungen einer Planung außerhalb des Gemeindegebiets ergeben kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verschwenken der Trasse zur Trennung der S-Bahn-Strecke von der übrigen Schienentrasse erfolgt hier bereits außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin mit der Folge, dass die Trasse dann auf dem Gebiet der Klägerin bereits getrennt von der Fernbahnstrecke verläuft. Die Trennung der Trassen außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin hat damit Vorwirkung auf das Gemeindegebiet der Klägerin und beeinflusst ihre potentiellen Planungen.
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bb) Juristische Personen des Privatrechts sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Beklagte entspricht mit ihrem von dem Zugangsbegehren der Klägerin betroffenen Aufgabenbereich diesen Voraussetzungen.
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(1) Soweit die Beklagte mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG dar.
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Da das Umweltinformationsgesetz die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie umsetzt (BT-Drs. 15/3406 S. 13), ist der Begriff der öffentlichen Aufgabe und der öffentlichen Dienstleistung im hier maßgeblichen umweltinformationsrechtlichen Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL unionsrechtlich determiniert. Die EU-Kommission wollte - ohne Differenzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen - die Erbringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen. Die Öffentlichkeit sollte (auch) Zugang zu Umweltinformationen haben, die Stellen vorliegen, die nicht dem öffentlichen Sektor zugehören, aber mit der Erbringung derartiger Dienstleistungen betraut sind (Art. 2 Nr. 2 Buchst. c und Erwägungsgrund 12 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 29. Juni 2000, KOM(2000) 402 endg. - 2000/0169(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156). Unter dem übereinstimmend in Art. 16 und Art. 86 Abs. 2 EGV verwendeten Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (ABl. EG 1996 Nr. C 281, S. 3 und ABl. EG 2001 Nr. C 17 S. 4). Der Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entspricht dem der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Art. 14 und 106 Abs. 2 AEUV (Jung, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, AEUV Art. 14 Rn. 12). Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvorsorge (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158). Hieran knüpft der deutsche Gesetzgeber an, wenn er die umweltbezogene Daseinsvorsorge in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ausdrücklich erwähnt und die Leistungen der Daseinsvorsorge als Regelfall der öffentlichen Aufgabe ansieht (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG hat der Bundesrat, auf dessen Empfehlung die Regelung aufgenommen wurde, die Deutsche Bahn AG angesehen (BT-Drs. 15/3680 S. 2).
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Diesem unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnis der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach der der Bau von Schienenwegen nach Art. 87e GG nicht mehr als öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 22). Denn auch danach unterliegen das Schienennetz und der Schienenwegebau der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 26).
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Mit ihrem Geschäftsgegenstand - der Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung insbesondere der Eisenbahninfrastruktur und hier konkret der Planung des VDE 8 - wird die Beklagte im Bereich der Schienennetzerrichtung tätig, die dem Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG und der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist.
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(2) Die Beklagte kann ihrer Informationspflicht nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenhalten. Sie ist als juristische Person des Privatrechts, die mehrheitlich vom Staat beherrscht wird, nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 - NJW 2016, 3153 <3157>; BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 B 27.16 - juris Rn. 8), sondern allein grundrechtsverpflichtet (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <244 ff.>). Dies gilt unabhängig davon, dass sie Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. für ein von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen, das Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus wahrnimmt: BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 u.a. - NVwZ-RR 2016, 242). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt werden. Selbst wenn man in Art. 87e GG eine Spezialregelung sehen will, welche die allgemeinen Regelungen zur Grundrechtsbindung von Unternehmen der öffentlichen Hand verdrängt, gilt dies jedenfalls nicht für den Bereich des Schienennetzes. Hier besteht - zumindest faktisch - ein Monopol (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113), so dass eine Wettbewerbssituation mit privaten Mitbewerbern, die zur Rechtfertigung einer Grundrechtsberechtigung angeführt wird, nicht besteht.
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(3) Die von der Beklagten wahrgenommene Aufgabe bzw. erbrachte Dienstleistung steht im Zusammenhang mit der Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Aufgabe des Baus von Schienenwegen hat typischerweise Auswirkungen auf die Umwelt (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 29; Schomerus/Tolkmitt, ZUR 2009, 188 <192>).
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Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe oder Dienstleistung auszugehen ist, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt, steht im Einklang mit Bundesrecht. Der von der Beklagten für richtig gehaltenen engen Auslegung der Vorschrift, wonach hierunter nur die Wahrnehmung von Aufgaben oder Erbringung von Dienstleistungen fallen sollen, die in den Vollzug des Umweltrechts eingebunden sind, ist nicht zu folgen.
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Der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine derartige Einschränkung. Systematisch korrespondiert eine weite Auslegung des Zusammenhangs mit der Umwelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit der umfassenden Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen in § 2 Abs. 3 UIG. Von der Beschränkung in § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf Stellen, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, d.h. die Umweltbelange nicht nur "nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UIG a.F.), ist der Gesetzgeber bewusst abgerückt. Dieses weite Verständnis des nationalen Gesetzgebers entspricht auch dem Willen des europäischen Richtliniengebers. Der Behördenbegriff des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission (KOM(2000) 402 endg. - 2000/0196(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156) erfasste "juristische Personen, die gesetzlich oder aufgrund von Vereinbarungen mit Stellen oder Personen ... mit dem Erbringen von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltmedien haben oder haben können, betraut sind". Mit der Umformulierung des Art. 2 Nr. 2 Buchst c UIRL durch das Europäische Parlament, die Art. 2 Nr. 2 AK wörtlich übernommen hat, sollten die Anforderungen an den Umweltbezug der jeweiligen Tätigkeit gegenüber dem Kommissionsvorschlag nicht verschärft werden. Anliegen des Änderungsvorschlags war es vielmehr, den Kommissionsentwurf zu stärken (Bericht über den gemeinsamen Richtlinienentwurf vom 4. Dezember 2002, endg. A5-0435/2002, S. 8). Darüber hinaus verdeutlicht auch der 11. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Stellen unabhängig davon erfasst werden sollten, ob sie spezifische Zuständigkeiten für die Umwelt wahrnehmen oder nicht.
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(4) Die Beklagte steht als Tochtergesellschaft der DB AG im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG unter Kontrolle des Bundes.
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Eine Kontrolle liegt danach unter anderem vor, wenn eine oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen. Der Bund verfügt über sämtliche Anteile der Muttergesellschaft DB AG und damit mittelbar über die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Beklagten als Tochtergesellschaft.
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Die von der Beklagten wegen der unionsrechtlich nach Art. 4 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343), verfassungsrechtlich nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG und einfachrechtlich nach § 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der bis zum 2. September 2016 gültigen Fassung (AEG a.F.) eingeschränkten Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Eisenbahnunternehmen geforderte teleologische Reduktion der Vorschrift ist nicht geboten. Der Normtext, der sämtliche privaten Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes erfasst, deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzeszweck. Die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG belegt, dass der Gesetzgeber ausschließlich die gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse als maßgebliches Kriterium der Kontrolle festlegen wollte. Der in § 2 Abs. 2 UIG verwendete Begriff der Kontrolle sollte über die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung hinaus eine eingrenzende Funktion haben (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Die Erwähnung der Deutsche Bahn AG als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen durch den Bundesrat (BT-Drs. 15/3680 S. 2) bestätigt dies.
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Dass das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung, sondern auf die Gesamtverantwortung für das Unternehmen abstellt (vgl. zu mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehaltenen Unternehmen: BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <247> = juris Rn. 54) ist unbedenklich. Der Kontrollbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG steht mit dem insoweit wortgleichen Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL im Einklang. Wenn es unerheblich ist, in welcher Art und Weise der bestimmende Einfluss im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL auf eine private Gesellschaft ausgeübt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-279/12 [ECLI:EU:C:2013:853] Fish Legal und Shirley - juris Rn. 69), ist davon auch die vom nationalen Gesetzgeber festgelegte beherrschende Stellung des Staates als Mehrheitsgesellschafter erfasst. Gemäß § 8 Abs. 1 AEG a.F., welcher der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237/25) diente (BT-Drs. 12/4609 S. 97), die in der Richtlinie 2012/34/EU neu gefasst ist, müssen öffentliche Eisenbahnen in der Leitung, Geschäftsführung und Verwaltung, hinsichtlich der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle sowie der internen Rechnungsführung von staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften zwar unabhängig sein. Eine auf den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen basierende Kontrolle ergibt sich jedoch aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU, wonach die Anteilseigner der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden oder von ihr kontrollierten Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit haben, eine Vorabgenehmigung wichtiger Unternehmensentscheidungen durch sie selbst zu verlangen, wie sie ihnen nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten zusteht. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane hinsichtlich der Ernennung von Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitgliedern nach dem nationalen Gesellschaftsrecht bleiben ausdrücklich unberührt. Die gesellschaftsrechtlichen Rechte des Bundes als Mehrheitsgesellschafter sind für Eisenbahninfrastrukturunternehmen zudem durch das Veräußerungsverbot nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GG verfassungsrechtlich garantiert.
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cc) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte weite Begriff der Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG, wonach regelmäßig ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit genügt, steht mit Bundesrecht im Einklang. Zutreffend sieht das Oberverwaltungsgericht die Errichtung eines Schienenweges als eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG an, weil sie sich auf die Umweltbestandteile wie Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (Nummer 1) oder Umweltfaktoren wie Lärm (Nummer 2) auswirkt.
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(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <376>). Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 13). Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente.
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Weit ist auch der Begriff der Daten im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf "alle Daten" über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 <40>). Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten "über" Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht.
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Auch der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG von Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken. Danach soll es die vom Gesetz bezweckte Transparenz gerade ermöglichen, derartige Entscheidungen (über die öffentliche Finanzierung eines Vorhabens auf Grundlage von Kosten-Nutzen-Untersuchungen) auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, so dass Zugang nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren zu gewähren ist.
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(2) Die von der Beklagten vertretene Auffassung, Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG seien nicht sämtliche Grundlagen einer Planung, sondern erst solche Unterlagen, die auf diesen Grundlagen aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkrete geplante Maßnahme agglomerieren und einen Bezug zur Umwelt aufweisen, ist mit diesem Begriffsverständnis nicht vereinbar. Die von ihr erhobenen Einwände gegen die Einstufung der einzelnen Informationen als Umweltinformationen durch das Oberverwaltungsgericht greifen nicht durch.
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(a) Dass die Daten, die der Firma I. für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge zur Verfügung gestellt wurden, selbst keine Umweltauswirkungen der verschiedenen Bahnprojekte betreffen, steht unter Zugrundelegung des weiten Begriffsverständnisses der Annahme einer Umweltinformation nicht entgegen. Auch das Oberverwaltungsgericht geht diesbezüglich nicht von einer Kosten-Nutzen-Untersuchung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG aus, sondern sieht die Daten als sonstige wirtschaftliche Analysen oder Annahmen an. Als solche sind auch die Kostenschätzung zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg vom Januar 2011 und die Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den Planfeststellungsabschnitt 22 einzustufen.
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(b) Der Annahme der Umweltinformationseigenschaft des Schallschutzgutachtens für den alten Mitfall 2 steht nicht entgegen, dass das Gutachten mittlerweile überarbeitet und aktualisiert und die Planungsvariante nicht planfestgestellt wurde. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ Recht Nr. 210). Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist angesichts des weiten Begriffsverständnisses aber gegenständlich nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt. Damit im Einklang steht, dass das Oberverwaltungsgericht erkennbar auf das Verkehrsprojekt S-Bahn-Trasse abstellt, das weiterverfolgt wird und sich auf die Umweltbestandteile und -faktoren auswirken kann.
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(c) Dem Einwand der Beklagten, bei der Untersuchung der R. GmbH zum Entfall des Haltes S. handele es sich um eine Unterlage zum Betriebsprogramm und eine rein betriebliche Untersuchung ohne Umweltbezug, liegt ein verkürztes Verständnis der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde, das im Gesetz keine Stütze findet. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stellt das Oberverwaltungsgericht darauf ab, dass § 2 Abs. 3 UIG nicht zwischen Informationen als "Grundlagen für die Planung" und "Unterlagen für eine konkret geplante Maßnahme" differenziert, sondern vielmehr "alle Daten" erfasst. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in das Umweltinformationsgesetz gefunden und ist zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 36 Rn. 31 f.). Wenn die Untersuchung der R. GmbH ausweislich ihres Titels die (betrieblichen) Auswirkungen des Wegfalls einer Haltestelle der S-Bahn behandelt, verhält sie sich im Übrigen erkennbar nicht zu abstrakten Grundlagen der Planung, sondern konkret zu einer der Auswirkungen der gewählten Planungsalternative, so dass der Einwand der Beklagten schon aus diesem Grund fehlt geht.
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(d) Gleiches gilt für den zur Umweltinformationseigenschaft der Systemskizze Gleistopologie erhobenen Einwand der Beklagten, sie könne schon aufgrund des Abstraktionsgrades keinen Umweltbezug aufweisen. Auch hier ergibt sich aus dem Titel, dass die Unterlage bei der NKU 2011 für den Mitfall 1 Eingang gefunden, sich auf die gewählte Planungsalternative ausgewirkt und damit Umweltbezug hat. Es ist ausreichend, dass die Systemskizze einen Zusammenhang mit dem Schienenbauprojekt hat.
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dd) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass dem Zugangsanspruch der Klägerin zu den Informationen, hinsichtlich derer die Beklagte zur Gewährung von Zugang verurteilt wurde, Ablehnungsgründe nicht entgegenstehen.
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(1) Das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse steht mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang.
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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 12 f. und vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 50; Beschluss vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 - juris Rn. 12). Damit orientiert sich die Auslegung am gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3406 S. 20 i.V.m BT-Drs. 12/7138 S. 14).
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Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein und maßgeblich auf die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch den Inhaber des Geheimnisses an. Die Kennzeichnung einer übermittelten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat nur Indizwirkung für die informationspflichtige Stelle dahingehend, dass von einer Betroffenheit des Dritten auszugehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle. In diesem Rahmen hat das Oberverwaltungsgericht die Versagung der Zustimmung der jetzigen Beklagten vom 31. Oktober 2012 zum Informationszugang durch die Klägerin auch berücksichtigt (UA S. 41 und 44). Da die ehemalige Beklagte als seinerzeit informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes traf, bedurfte es - nach der nachgeholten Anhörung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG im gerichtlichen Verfahren - einer diesbezüglichen weiteren Nachfrage bei der jetzigen Beklagten DB Netz AG seitens des Gerichts nicht.
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(2) Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinsichtlich einzelner Informationen, bei denen die Beklagte den Ausschlussgrund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses geltend gemacht hat, dessen Vorliegen verneint.
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Bei den Daten des 3D-Modells sieht das Oberverwaltungsgericht keinen Raum für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, weil die Klägerin Zugang nur zu den den Gelände- und Hochwassermodellen zugrunde liegenden Daten und nicht zu den Modellen selbst begehrte (UA S. 22). Diese seien nach dem Vortrag der Beklagten auch aus den Unterlagen im Planfeststellungsverfahren ersichtlich. Hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zur NKU für die S-Bahn hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verneint, weil die Klägerin lediglich Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen Berechnungen etc. begehrte und daraus deren Inhalt noch nicht erkennbar sei (UA S. 33). Gleiches gelte für die Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22, weil es sich - anders als bei Kosteneinzelabrechnungen - lediglich um eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung handele (UA S. 44). Dass bereits eine solche nur überschlägige Kostenschätzung geeignet sein könne, im Falle des Bekanntwerdens der DB Netz AG in einem späteren Vergabeverfahren wirtschaftlich zu schaden, lasse sich ohne nähere Anhaltspunkte nicht feststellen. Gegen diese Erwägungen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
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Soweit die Beklagte meint, bei der Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenschätzungen zur NKU 2011 (UA S. 41 f.) und der Untersuchung der R. GmbH (UA S. 45) wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung habe das Oberverwaltungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2012 nicht berücksichtigt, wird auf die Ausführungen zu (1) verwiesen.
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(3) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund der offensichtlichen Missbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG verneint.
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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Missbräuchlichkeit einer Antragstellung kann sich auch daraus ergeben, dass der Antragsteller über die begehrte Information bereits verfügt (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 UIRL sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen. Missbräuchlich ist ein Antrag, der die Arbeitsfähigkeit und -effektivität der Behörde beeinträchtigt ("behördenbezogener Missbrauch"). Die Arbeitskraft der Behörde wird auch dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn ein Antrag zu Zwecken gestellt wird, die vom Gesetz nicht gedeckt sind. Der "verwendungsbezogene Missbrauch" kann sich deshalb zugleich als "behördenbezogener Missbrauch" darstellen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 35 f.). Die Darlegungslast für den Ausschlussgrund liegt bei der informationspflichtigen Stelle.
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Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, die insoweit darlegungspflichtige frühere Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin über die Informationen bereits (teilweise) verfüge. Da die DB Netz AG Zugriff auf die Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes habe, sei es der früheren Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Behauptung, die Klägerin habe als Beteiligte des Planfeststellungsverfahrens Zugriff auf die Unterlagen, zu substantiieren und konkret darzulegen, welche der im Streit stehenden Unterlagen sich tatsächlich (an welcher konkreten Stelle) in den Verwaltungsvorgängen des Eisenbahnbundesamtes befänden und von der Klägerin eingesehen worden seien (UA S. 17 f.).
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Der dagegen erhobene Einwand der Beklagten, diese Sichtweise überspanne die Anforderungen an die Darlegungspflicht, greift nicht durch. Die Beklagte behauptet schon selbst nicht, dass die Informationen, zu denen die Klägerin Zugang begehrt, überhaupt Gegenstand der Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes geworden sind. Ungeachtet dessen ist Gegenstand des Zugangsanspruchs die einzelne Umweltinformation. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem der Antrag abzulehnen ist, "soweit" das Bekanntgeben "der Information" nachteilige Auswirkungen hätte, erfordert die Darlegung des Ausschlussgrundes für jede einzelne Information. Wegen der inhaltlich vergleichbaren Formulierung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG, nach dem ein Antrag abzulehnen ist, "es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt", ist auch hier von einer entsprechenden Erforderlichkeit der Darlegung auszugehen. Die informationspflichtige Stelle hat daher darzulegen, dass eine konkrete Umweltinformation dem Antragsteller bereits tatsächlich vorliegt. Dem genügt der unbestimmte Vortrag der Beklagten nicht.
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(4) Hinsichtlich des Zugangs zum Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2 weist der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend darauf hin, dass der Einwand der Beklagten, der alte Mitfall 2 sei überarbeitet worden, so dass der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG einschlägig sei, nicht durchgreift. Der Ablehnungsgrund bezieht sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten. Die Begutachtung für den alten Mitfall 2 auf Grundlage der Daten war jedoch abgeschlossen.
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c) Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch.
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aa) Bei dem Berufungsurteil handelt es sich nicht um ein unzulässiges Teilurteil.
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Die Trennung der Klageansprüche durch das Verwaltungsgericht nach § 93 Satz 2 VwGO ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Sie kann als solche (isoliert bzw. unmittelbar) gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO im Berufungsverfahren und gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht der Überprüfung unterliegen (zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1982 - 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217).
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Unbeschadet dessen ist im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung die Rüge des Verfahrensmangels dann zulässig, wenn sie sich nicht gegen die Vorentscheidung selbst wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Ein solcher Mangel kann vorliegen, wenn es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelt (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <323 f.>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
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Sowohl bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts als auch beim Berufungsurteil handelt es sich bereits formal nicht um Teilurteile im Sinne von § 110 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat über den abgetrennten Teil vollumfänglich durch Schlussurteil entschieden. Hiergegen richtet sich die Berufung, über die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls durch Schlussurteil entschieden hat. Es handelt sich auch in der Sache nicht um unzulässige Teilurteile. Nach § 110 VwGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist. Dies setzt die Teilbarkeit des Streitgegenstandes voraus. Teilbar ist der Streitgegenstand, wenn mit einer Klage mehrere tatsächlich oder rechtlich voneinander unabhängige Ansprüche geltend gemacht werden oder wenn sich ein einziger prozessualer Anspruch aus mehreren Positionen zusammensetzt, die einer gesonderten tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung zugänglich sind (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 110 Rn. 4). Der vorab zu entscheidende und der verbleibende Teil des Streitgegenstandes müssen wechselseitig rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig sein. Die Frage, über die durch Teilurteil entschieden wurde, darf die Entscheidung über den restlichen Streitgegenstand nicht neu aufwerfen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 <275>). Hiernach ist vorliegend die Teilbarkeit des Streitgegenstandes zu bejahen. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht nicht, weil der Gegenstand der einzelnen Informationszugangsansprüche der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht durch die jeweilige Information bestimmt wird. Die von der Beklagten aufgeworfenen übergreifenden Rechtsfragen und ihre Beantwortung durch das Gericht erwachsen nicht selbständig in Rechtskraft. Gegenstand des Informationszugangsanspruchs können mehrere einzelne Informationen sein. Ob ein Anspruch auf einzelne Informationen besteht, hängt neben der Anspruchsberechtigung nach § 3 UIG und Informationspflichtigkeit gemäß § 2 Abs. 1 UIG auch vom Vorliegen von Ablehnungsgründen nach §§ 8 und 9 UIG ab. Diese sind bezüglich jeder einzelnen Information zu prüfen.
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bb) Die Rüge der Beklagten gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die Annahme, dass der Beklagten eine - vor Erstellung der NKU 2011 datierende - Systemskizze für den Mitfall 1 tatsächlich vorliegt (UA S. 46), ist unbegründet. Die getroffenen Feststellungen sind nicht aktenwidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297>). Die Beklagte vermag auf keinen Aktenteil zu verweisen, aus dem sich ergeben soll, dass ihr die genannte Information nicht vorliegt. Der in der Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 2015 festgehaltenen Aussage des Zeugen G., er glaube nicht, dass im Rahmen der Zuarbeit der früheren Beklagten für die Firma I. auch eine mit Anlage B 11 vergleichbare Systemskizze erstellt worden sei, lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Aussage auf den Mitfall 1 bezogen hat. Die Feststellungen verstoßen auch nicht gegen Denkgesetze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>). Die Zeugenaussagen sind geeignet, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zu belegen, dass die Beklagte auch für die NKU 2011 auf eine damals aktuelle Systemskizze zurückgegriffen hat und diese ihr vorlag. Auch wenn sich die Zeugen S. und D. in ihren Aussagen vom 2. Juli 2015 nicht explizit an eine Aktualisierung für die NKU 2011 im Rahmen der seit 2003 laufenden Fortschreibung der Systemskizze erinnern konnten, diese aber für denkbar halten, hat die Beklagte nach der Aussage des Zeugen G. seitens der Planungsgemeinschaft auch für die NKU 2011 Unterlagen erhalten. Die Anlage B 11 belegt jedenfalls beispielhaft die Überlassung der Systemskizze. Ein die Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 108 VwGO überschreitender logischer Fehlschluss kann unter diesen Umständen in den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht gesehen werden.
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cc) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Ausspruch des Berufungsurteils über die Verurteilung zur Gewährung von Zugang zu den elektronischen Daten des 3D-Modells unter Verstoß gegen § 88 VwGO hinter dem klägerischen Begehren zurückbleibe, ist sie nicht beschwert. Die Behauptung, nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts ziele der Tenor auf die Übermittlung der allein den Bestand abbildenden "Vermessungsdaten", während der klägerische Antrag auf die "Daten über die Planung gerichtet sei", welche denklogisch nicht im Wege der Vermessung erhoben werden könnten, findet im Berufungsurteil keine Grundlage. Gegenstand des klägerischen Begehrens sind nach den Feststellungen des Urteils "die Daten über Lage und Höhe der geplanten S-Bahntrasse einschließlich der zugehörigen Bauwerke und S-Bahn-Haltepunkte, die als Vermessungsdaten für die Erstellung der Pläne verwandt wurden" (UA S. 21). Auf den Zugang zu diesen "Vermessungsdaten" sind bei zulässiger Berücksichtigung der Entscheidungsgründe der Antrag und der Tenor gerichtet.
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dd) Die Rüge der Verletzung der Verfahrensfairness und der Überschreitung der Amtsermittlungspflicht durch die Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Übersendung von Informationen sowie der Ausforschung durch die Art der Zeugenbefragung dringt nicht durch. Zum Bundesrecht, auf dessen Verletzung die Revision gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestützt werden kann, zählt jedenfalls auch das Gebot des fairen Verfahrens (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 137 Rn. 7). Allerdings bleiben die Rügen der Beklagten derart vage, dass sich nicht feststellen lässt, welcher Zeuge in welcher Hinsicht ausforschend befragt worden sein soll und inwieweit das Oberverwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht überschritten haben soll. Es fehlt an der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben. Das Hinwirken auf eine sachdienliche Antragstellung ist nach § 86 Abs. 3 VwGO geboten. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur Vorlage von Informationen aufgefordert hat, ist weder dargelegt noch erkennbar, dass sich die vermeintlich verfahrensfehlerhafte Amtsermittlung mangels tatsächlicher Vorlage der Informationen durch die Beklagte auf das Ergebnis ausgewirkt haben soll.
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2. Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist nicht begründet.
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a) Hinsichtlich der Anträge auf Zugang zu den Informationen, die das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor, ist die Umstellung der Klage auf die jetzige Beklagte als eine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung zu werten.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, haben die Informationen zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth(Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand) (UA S. 24 f.), zu den Kosten für das besonders überwachte Gleis (UA S. 25) und die Jahresangaben zu Grunderneuerungen (UA S. 31 f.) zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bei der ehemaligen Beklagten nicht vorgelegen. Die Anspruchsverpflichtung als informationspflichtige Stelle und die Passivlegitimation konnten deshalb insoweit nicht infolge der vertraglichen Aufgabenverlagerung gesetzlich auf die jetzige Beklagte übergehen. Es fehlt somit an der einem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel von Behörden vergleichbaren Konstellation, die es rechtfertigt, die Umstellung des Klageantrags auf einen neuen Beklagten nicht als Klageänderung zu werten. Da die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren den Informationszugangsantrag gegen die jetzige Beklagte richtet, kommt es nicht darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin im Jahr 2011 selbst informationspflichtige Stelle war und die Klägerin ihren Antrag gegen diese hätte richten können.
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b) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht die auf Zugang zu einzelnen Informationen gerichtete Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen.
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aa) Im Einklang mit § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Kostenkennwertekatalog der DB AG jedenfalls insoweit nicht um eine Umweltinformation handelt, als dieser über die Angaben zu den Kosten von umweltrelevanten Baumaßnahmen hinausgeht (UA S. 26). Diese Differenzierung erweist sich als tragfähig. Eine Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Das folgt aus dem Verweis in § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG auf Maßnahmen oder Tätigkeiten in Nummer 3 und dort auf die Umweltbestandteile und -faktoren in Nummer 1 und 2. Eine entsprechende Voraussetzung ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 UIRL, der in Buchst. e) auf die in Buchst. c) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verweist, die sich auf die in Buchst. a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. Die Klägerin entnimmt der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 32) zwar zutreffend, dass die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festzustellen ist, solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist. Weder den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen noch dem Vortrag der Klägerin ist aber zu entnehmen, dass der Kostenkennwertekatalog selbst vollumfänglich zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist, bei dem es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG handelt. Als eine wirtschaftliche Annahme und damit Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG können die Inhalte des Kostenkennwertekatalogs vielmehr nur insoweit angesehen werden, als sie zur Vorbereitung oder Durchführung des unter § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG fallenden Schienenbauprojekts verwendet worden sind.
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bb) Dem Zugang zu einzelnen Informationen steht der Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen.
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(1) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht - auch über die unter 1.b)dd)(1) angesprochenen Gesichtspunkte hinaus - mit Bundesrecht im Einklang.
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Die ehemalige wie auch die jetzige Beklagte können sich als juristische Personen des Privatrechts (mittelbar) im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen, auch wenn sie bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keinen Grundrechtsschutz genießen (siehe oben 1.b)bb)(2)) und sich auch nicht in einer unmittelbaren Wettbewerbssituation befinden.
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Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthält keine Beschränkung auf grundrechtsfähige natürliche und juristische Personen. Die Gesetzesbegründung bezieht sich zwar auf die - typischerweise gegebene - grundrechtliche Fundierung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 12 und 14 GG (BT-Drs. 15/3406 S. 20 unter Hinweis auf die Begründung zu § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 UIG a.F in BT-Drs. 12/7138 S. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2011/03 - BVerfGE 115, 205 <230 f.>). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Ausschlussgrund nur für grundrechtsfähige Personen gelten soll. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, den Schutz einfachrechtlich auch Personen zu gewähren, die nicht grundrechtsfähig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64, Rn. 15). Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen die Annahme, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei in diesem Sinne auszulegen. Die Gesetzesbegründung nimmt auf das tradierte Verständnis des § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - Bezug (vgl. BT-Drs. 15/3406 S. 20 mit dem Verweis auf BT-Drs. 12/7138 S. 14). Danach liegt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und der Betriebsinhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - NStZ 2014, 325 Rn. 20). Hiernach kommen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand als Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Betracht. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - (NStZ 2014, 325 Rn. 20 ff.) die Schätzkosten und den Kostenrahmen einer öffentlichen Auftraggeberin, die ein Vergabeverfahren durchführt, als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert. Zusätzlich gestützt wird diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG durch den systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der gleichfalls den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausschlussgrund normiert. Mit dieser Bestimmung, die neben dem die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr schützenden § 3 Nr. 6 IFG zur Anwendung kommt (vgl. BT-Drs. 15/5606 S. 6), wollte der Gesetzgeber nicht nur der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie, sondern für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand auch haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung tragen (BT-Drs. 15/4493 S. 14). Das rechtfertigt den Schluss, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem Umweltinformationsgesetz, das keine dem § 3 Nr. 6 IFG entsprechende Regelung enthält, erst recht auch der öffentlichen Hand und den von ihr beherrschten Unternehmen des Privatrechts zuteilwerden kann.
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Voraussetzung hierfür ist nach dem tradierten wettbewerbsrechtlichen Verständnis des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses allerdings, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand oder des von ihr beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Die öffentliche Hand oder das Unternehmen müssen dabei nicht selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG BT-Drs. 15/5606 S. 5); entsprechend der Zielrichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, reicht es vielmehr aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet. Demzufolge können von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen sich auch als Monopolisten auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen.
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Mit den vorgenannten Maßstäben steht das Verständnis des Oberverwaltungsgerichts von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang, wenn es davon ausgeht, dass auch eine informationspflichtige Stelle, die nicht im hoheitlichen Bereich tätig wird, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein kann, dass eine Wettbewerbssituation ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist und dass sich ein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis aus der Vergaberelevanz unternehmensinterner Daten ergeben kann (UA S. 28 f.). Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach die Klägerin wie ein "Jedermann" zu behandeln sei (UA S. 30) und ein überwiegendes Informationsinteresse über das allgemeine öffentliche Interesse an der Offenbarung von Umweltinformationen hinausgehen müsse (UA S. 36), entspricht der Rechtsprechung des Senats. Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 62).
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(2) In Anwendung dieser Maßstäbe sieht das Oberverwaltungsgericht sowohl die DB AG als auch die jetzige Beklagte DB Netz AG als mögliche Träger von Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG an. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaften im (mittelbaren) Eigentum des Bundes stehen, in Teilen öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen und ihrerseits insoweit informationspflichtig sind. Denn es handelt sich um Unternehmen, die sich - in Realisierung verfassungsrechtlicher (Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG) und unionsrechtlicher Vorgaben (u.a. Richtlinie 2012/34/EU) - auf einem Markt unter Wettbewerbsbedingungen gewerblich betätigen. Das Allgemeine Eisenbahngesetz dient unter anderem der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastruktur (§ 1 Abs. 1 AEG). Dass die jetzige Beklagte dabei aufgrund des faktischen Monopols von Schienenwegen nicht im unmittelbaren Wettbewerb mit Betreibern paralleler Eisenbahnstrukturen steht (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113; Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 12), ist unschädlich, weil sich - wie oben ausgeführt - auch Monopolunternehmen grundsätzlich auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen können. Bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Errichtung von Eisenbahninfrastruktur ist sie als Sektorenauftraggeberin gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 102 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zur Ausschreibung und Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet. Vergaberelevante Informationen können daher ein Geschäftsgeheimnis begründen.
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(3) Hinsichtlich des Kostenkennwertekatalogs der DB AG hat das Oberverwaltungsgericht ein berechtigtes Interesse der DB AG oder der jetzigen Beklagten an der Nichtverbreitung ihrer internen Kalkulationsgrundlagen zutreffend mit der Begründung angenommen, deren Offenlegung sei bei prognostischer Würdigung geeignet, einem dieser Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es bestehe auch kein überwiegendes Informationsinteresse der Klägerin (UA S. 29 ff.). Den dagegen erhobenen Einwänden der Klägerin ist nicht zu folgen.
- 95
-
Der Kostenkennwertekatalog ist nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, denen zufolge er nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, nicht allgemein bekannt oder offenkundig. Gegen diese Einschätzung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg (siehe unten c)). Eine Information ist erst dann offenkundig, wenn sie - wie im Fall der Veröffentlichung - allgemein bekannt oder jedenfalls für beliebige Externe leicht zugänglich ist (vgl. Guckelberger, in: BeckOK MedienInfR, Stand 1. Mai 2016, § 6 IFG Rn. 21; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82 ff.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 17 Rn. 7 ff.). Der begrenzte Personenkreis ist nicht allein quantitativ zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Geheimnisträger den Kreis der "Wissenden" unter Kontrolle behält (Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577 <581>; Schoch, a.a.O. Rn. 82). Dies ist der Fall, wenn Dritte, die über die Information verfügen, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Köhler, a.a.O. Rn. 7a; vgl. Kloepfer/Greve, a.a.O. S. 581). Eine leichte Zugänglichkeit ist anzunehmen, wenn der Interessierte sich ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln davon Kenntnis verschaffen kann (Köhler, a.a.O. Rn. 8). Da die DB AG nach den tatsächlichen Feststellungen den Kostenkennwertekatalog nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stellt (UA S. 29), kann nicht von einer derartigen unkontrollierten Freigabe von Informationen ausgegangen werden. Die bloße Möglichkeit, dass diese Unterlagen unberechtigt vervielfältigt werden, vermag deren Offenkundigkeit nicht zu begründen.
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Der Einwand der Klägerin, das Fortbestehen eines unverfälschten Wettbewerbs sei auch im Fall einer Bekanntmachung der der Ausschreibung zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen gegeben, weil ein Bieter, dessen Angebotskalkulation sich exakt an der Kostenschätzung des Ausschreibenden orientiere, damit rechnen müsse, von einem anderen Unternehmen unterboten zu werden, vermag die zentrale Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht zu widerlegen, dass eine Bekanntgabe jedenfalls die hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung und von Preisabsprachen begründet (UA S. 29 f.). Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Schadens durch die Bekanntgabe einer geschäftlichen Information gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen muss nicht erbracht werden; es genügt die - nicht nur theoretische - Möglichkeit einer Beeinträchtigung (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 25).
- 97
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Der Kostenkennwertekatalog verliert seine Vergabe- bzw. Wettbewerbsrelevanz nicht dadurch, dass er seit 2011 überarbeitet wurde und - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - nicht mehr aktuell war. Den Aspekt der Abnahme der Schutzwürdigkeit von geschäftlichen Informationen mit zunehmender Zeit hat das Oberverwaltungsgericht dahingehend berücksichtigt, dass nicht sämtliche Positionen des Katalogs einer Fortschreibung unterzogen worden seien und die Kenntnis von den jeweiligen Einzelpositionen (auch) mit dem Stand 2011 Aufschluss über die angenommene Preisentwicklung geben würde (UA S. 30). Ob eine geschäftliche Information mit zunehmendem Zeitablauf ihre Bedeutung für die Wettbewerbsposition des Unternehmens verliert, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 31). Danach ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht aufgrund der zeitlichen Nähe (2011, 2012) bei Kenntnis der Kostenkennwerte des Vorjahres die Möglichkeit von Rückschlüssen auf aktuelle Kostenschätzungen sieht.
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Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ein das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe der Information verneint. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich ein besonderes, von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht begründen. Soweit die Klägerin sich auf das konkrete Planfeststellungsverfahren beruft, mag dies grundsätzlich zwar ein geeigneter Anknüpfungspunkt sein, ein besonderes Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG darzulegen. In der prozessualen Durchsetzung der Rechte der Klägerin als ein "Jedermann" im Planfeststellungsverfahren kann allerdings nicht schon per se ein besonderes öffentliches Interesse gesehen werden. Hierzu stellt das Oberverwaltungsgericht zutreffend fest, dass unter Berücksichtigung des bisherigen klägerischen Vortrags jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass eine wirksame Rechtsverfolgung im Planfeststellungsverfahren die Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs zwingend erfordert. Die Klägerin führt vielmehr selbst an, dass es ihr gelungen sei, die Fehlerhaftigkeit der maßgeblichen Kosten-Nutzen-Analysen ohne Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs festzustellen. Der pauschale Verweis auf den Umweltschutz als Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie und des Aarhus-Übereinkommens vermag lediglich ein allgemeines Interesse für jeden Antrag auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz zu begründen. Dies gilt - wenn überhaupt - auch für das angeführte Interesse an Vorhaben des vordringlichen Bedarfs und der Finanzierung aus Steuermitteln.
- 99
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(4) Für die gleichlautenden Einwände der Klägerin gegen die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses durch das Oberverwaltungsgericht bezüglich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 (UA S. 35 ff.) sowie zum GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid (UA S. 39) gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Ihr Einwand gegen die vom Oberverwaltungsgericht angeführte Möglichkeit eines In-Camera-Verfahrens im gerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt 16, dass dieses einen rechtzeitigen Zugang der Öffentlichkeit zu den maßgeblichen Unterlagen vor Ergehen der Planungsentscheidung unmöglich mache und die Betroffenen in ein Gerichtsverfahren zwinge, geht schon deshalb fehl, weil die Planungsentscheidung erst nach ihrem Ergehen der gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Die Behauptung, den GVFG-Unterlagen lasse sich lediglich das - für einen offenen Wettbewerb in einem späteren Vergabeverfahren unschädliche - Gesamtkostenvolumen für den Planfeststellungsabschnitt 16 entnehmen, widerspricht den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach die bisherigen Schwärzungen die Obergrenzen des Aufwandes der jetzigen Beklagten "für die einzelnen Leistungen" betreffen (UA S. 36).
- 100
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c) Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Ablehnung des Zugangs zum Kostenkennwertekatalog und zu den Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.
- 101
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Die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung findet ihre Grenzen nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten wie etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungsätze und die Denkgesetze (vgl. etwa, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 41 und 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 43, jeweils m.w.N.). Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 46).
- 102
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Die Angaben des Mitarbeiters der früheren Beklagten H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 8. Januar 2015, wonach es auch sein könne, dass die an die im Auftrag des Bahnkonzerns handelnden Fachplaner herausgegebenen Unterlagen vervielfältigt werden und so in die Öffentlichkeit gelangen könnten, zwingen nicht zu dem von der Klägerin gezogenen Schluss, dass der Kostenkennwertekatalog allgemein zugänglich war. Zu berücksichtigen ist vielmehr der dargestellte materiell-rechtliche Maßstab, wonach eine geschäftliche Information erst dann offenkundig ist, wenn sie allgemein bekannt oder Jedermann leicht zugänglich ist. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Möglichkeit einer in rechtswidriger Weise erfolgten tatsächlichen Vervielfältigung. Allein hierfür liefern die genannten Angaben Anhaltspunkte. Das Oberverwaltungsgericht hält die Klägerin auch nicht für beweisbelastet für die Tatsache, dass eine Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht geeignet sei, der DB AG einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es nimmt vielmehr anhand des dargelegten Maßstabes und unter Berücksichtigung der Angaben des Mitarbeiters H. und des Zeugen G. sowie des Schreibens der Beklagten vom 31. Oktober 2012 eine prognostische Würdigung vor (UA S. 29 f.). Die gezogene Schlussfolgerung, der DB AG könne bei der Vergabe von Aufträgen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, verstößt nicht gegen Denkgesetze.
- 103
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Die Rüge, das Berufungsurteil verletzte im Zusammenhang mit der oben dargestellten Beweiswürdigung zur Feststellung eines Ausschlussgrundes hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 die Beweislastverteilung, greift bereits deshalb nicht, weil das Oberverwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat.
- 104
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Tenor
I.
Ziffern I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in folgende Informationen zu gewähren, die in ihren gaststättenrechtlichen Erlaubnisakten zum Betrieb des Beigeladenen enthalten sind: Aktueller Erlaubnisbescheid, bei lediglich vorläufig erteilter Erlaubnis auch vorheriger Erlaubnisbescheid, immissionsschutzfachliche Lärmgutachten, Lärmprognosen und Lärmmessergebnisse; ggf. immissionsschutzfachliche Geruchsgutachten.
Im Übrigen werden der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
- 1.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, - 2.
sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 Absatz 1 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.
(2a) Der Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 Absatz 2 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu nicht bereits nach § 4 des Umweltschadensgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verordnung verpflichtet ist.
(5) Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach § 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann die Art der Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit mindestens über Folgendes:
- 1.
Informationen über den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie - 2.
Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen und bei Unfällen.
(2) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln. Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der atomrechtlichen Genehmigung übermittelt werden. Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin, eine Stadt, begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen unter anderem über die Planfeststellungsabschnitte (PFA) 16 Fürth Nord, S-Bahn Nürnberg - Forchheim und 22 Bamberg des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 (VDE 8) im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen.
- 2
-
Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 beantragte die Klägerin unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz den Zugang zu zahlreichen Informationen bei der ehemaligen Beklagten, der DB ProjektBau GmbH. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht informationspflichtig. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin den Zugang zu Informationen zu weiteren Themenkomplexen bei der ehemaligen Beklagten, den diese ebenfalls ablehnte. Der Klägerin müssten viele der begehrten Unterlagen aus dem Planfeststellungsverfahren bekannt sein.
- 3
-
Am 11. Oktober 2011 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Dezember 2011 und Oktober 2012 beantragte sie den Zugang zu weiteren Informationen bei der ehemaligen Beklagten und erweiterte die Klage entsprechend. Das Verwaltungsgericht trennte das Verfahren hinsichtlich einzelner Klageanträge ab.
- 4
-
Mit Urteil vom 5. November 2012 verurteilte das Verwaltungsgericht die ehemalige Beklagte, der Klägerin Zugang zu einer Reihe von Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich der nachträglich in das Klageverfahren einbezogenen Anträge wies es die Klage als unzulässig ab, weil es an der erforderlichen Antragstellung vor Klageerhebung fehle. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Hinsichtlich einzelner Informationen fehle es an der Umweltinformationseigenschaft oder die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor.
- 5
-
Das Verfahren über die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2015 teilweise eingestellt. Auf die Berufung der Klägerin ist die ehemalige Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus zur Erteilung bestimmter weiterer Informationen verurteilt worden. Auf die Berufung der ehemaligen Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie erstinstanzlich zur Zugänglichmachung bestimmter einzelner Informationen verurteilt worden war. Im Übrigen hat es die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten zurückgewiesen.
- 6
-
Einer Sachentscheidung stehe nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht einen Teil der Klageanträge abgetrennt und darüber gesondert entschieden habe. Nachdem die Klägerin nunmehr den Zugang zu den nach Klageerhebung begehrten Informationen bei der damaligen Beklagten beantragt und diese den Antrag abgelehnt habe, sei die Klage auch insoweit zulässig; die Klageänderung sei sachdienlich.
- 7
-
Die Klägerin sei anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Bei der Beklagten handele es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Informationen, hinsichtlich derer der Klägerin Zugang zu gewähren sei, seien Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Die Beklagte habe zum Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin bereits über einzelne Informationen verfüge. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagten ein Teil der Informationen, deren Verfügbarkeit sie in Abrede stelle, vorlägen. Dem Zugang zu bestimmten Informationen könne die Beklagte nicht den Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenhalten. Es sei unerheblich, dass bestimmte Informationen nicht unmittelbar das Gemeindegebiet der Klägerin beträfen. Hinsichtlich einzelner Informationen könne sich die Beklagte dagegen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen. Dass deren Schutz auch grundrechtlich fundiert sei, schließe für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger von Grundrechten sei, den einfachgesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse nicht aus. Die Kenntnis von veranschlagten Kosten sei geeignet, das Vergabeverfahren negativ zu beeinflussen und der Vorhabenträgerin wirtschaftlich zu schaden.
- 8
-
Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Das erstinstanzliche Urteil sei als Teilurteil prozessual und die Klageänderungen seien mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Der Streitstoff sei insoweit nicht im Wesentlichen derselbe wie in der ursprünglichen Antragstellung. Die Klage sei hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Informationszugangsanträge unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragstellung bei der Beklagten vor Klageerhebung gefehlt habe. Die auf die Erteilung von Auskünften über vorhandene Informationen gerichteten Klageanträge seien zu unbestimmt, was auch für die stattgebende Tenorierung im Berufungsurteil gelte.
- 9
-
Die Klägerin sei als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 UIG.
- 10
-
Die Beklagte sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Als juristische Person des Privatrechts sei sie Träger von Grundrechten, in die durch die Auferlegung einer Informationspflicht eingegriffen werde. Sie sei als Tochterunternehmen des Bahnkonzerns weder Eisenbahnverkehrs- noch Eisenbahninfrastrukturunternehmen und beim Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen nach der Privatisierung der Bundesbahn auch nicht (mehr) mit öffentlichen Aufgaben betraut.
- 11
-
Das Berufungsurteil verstoße gegen § 2 Abs. 3 UIG, weil es den Begriff der Umweltinformation zu weit auslege. Umweltinformationen seien nur solche Unterlagen, die auf den Grundlagen für eine Planung aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkret geplante Maßnahme agglomerierten und einen Bezug zum Vollzug des Umweltrechts aufwiesen.
- 12
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Bei dem Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG werde die Bedeutung des Vergaberechts verkannt. Zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung dürften bei der Ausschreibung von Bauleistungen Kostenberechnungen und -schätzungen den Bewerbern nicht bekannt sein.
- 13
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, soweit die auf Informationszugang gerichteten Klaganträge abgewiesen worden sind und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
- 14
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Die Beklagte beantragt,
-
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen,
-
2. die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.
- 15
-
Die Klägerin beantragt,
-
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 zu ändern, die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
-
- Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth (Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand 2010),
-
- Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis,
-
- Kostenkennwertekatalog der DB AG,
-
- Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge H. und S.,
-
- Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16 in Gestalt der Entwurfhefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften ("Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungreife"),
-
2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
- 16
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Revision der Beklagten und macht zur Begründung ihrer Anschlussrevision geltend: Es bestehe ein Zugangsanspruch zum gesamten Kostenkennwertekatalog der DB AG, da er entscheidende Grundlage für die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse gewesen sei. Die Beklagte könne sich wegen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen; das Umweltinformationsgesetz habe nicht den Schutz staatlicher Unternehmen zum Ziel. Eine für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche Wettbewerbsbeziehung liege beim Neu- und Ausbau des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes durch die DB AG nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht habe ein Geschäftsgeheimnis jedenfalls unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht, soweit es einen wirtschaftlichen Schaden für die Beklagte bei einem Bekanntwerden des Kostenkennwertekatalogs angenommen habe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen ergebe sich daraus, dass das planfestgestellte Vorhaben ein Projekt des vordringlichen Bedarfs sei und die Kosteneinzelberechnungen, Kostenschätzungen und Kostenzusammenstellungen im Ergebnis das einzige Abwägungskriterium für die Planungsentscheidung gewesen seien.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Klägerin als Gemeinde für anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG und sieht die Beklagte als informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG an. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG erfasse nicht nur Daten über Kosten-Nutzen-Analysen, sondern auch Daten, die in sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen einflössen.
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Durch Vertrag vom 10. Juni 2015 sind gemäß § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes unter anderem die Projektmanagementfunktionen Netz einschließlich des ihnen zugeordneten Vermögens von der ehemaligen Beklagten abgespalten und an die jetzige Beklagte übertragen worden. Nach § 5 Nr. 5.5 des Vertrages sind sämtliche Unterlagen und sonstigen Datenträger, die diesen Funktionen zuzuordnen sind, übertragen worden. Durch Vertrag vom 10. März 2016 ist mit Wirkung vom 1. April 2016 die ehemalige Beklagte mit der DB International GmbH unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz verschmolzen worden, die nunmehr als DB Engineering & Consulting GmbH firmiert. Durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 hat die Klägerin die Klage gegen die jetzige Beklagte gerichtet. Diese hat das Verfahren aufgenommen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben keinen Erfolg. Das Berufungsurteil, mit dem das Oberverwaltungsgericht die ehemalige Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen und zur Auskunftserteilung verurteilt, die Klage auf Zugang zu bestimmten Informationen abgewiesen und die Berufungen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten im Übrigen zurückgewiesen hat, verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es hat auch gegenüber der neuen Beklagten Bestand.
- 20
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1. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
- 21
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a) Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zulässig, denen die Vorinstanzen stattgegeben haben.
- 22
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aa) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Weil der Gesetzgeber private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) nicht mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten ausgestattet hat, ist gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Leistungsklage zu gewähren.
- 23
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bb) Die Klägerin hat ihre Klage zu Recht auf die jetzige Beklagte umgestellt, da diese im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an die Stelle der früheren Beklagten getreten war. Für die Beurteilung kommt es mangels entgegenstehender Regelung im Umweltinformationsgesetz auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Vermögensabspaltung und der Übertragung der Projektmanagementfunktionen von der DB ProjektBau GmbH auf die DB Netz AG ein Wechsel auf der Seite des Anspruchsgegners eingetreten. Dass die Klägerin dem durch Umstellung der Klage auf die DB Netz AG Rechnung getragen hat, stellt keine im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar. Aus umweltinformationsrechtlicher Sicht steht die zwischen privatrechtlichen Personen, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG fallen, stattfindende vertragliche Übertragung der im Zusammenhang mit den jeweils begehrten Umweltinformationen stehenden Aufgaben einschließlich der Verfügungsgewalt über diese Informationen einem Zuständigkeitswechsel zwischen informationspflichtigen Behörden gleich. Denn § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG hat zur Folge, dass die Anspruchsverpflichtung und damit die Passivlegitimation auf die dadurch zuständig werdende Stelle übergeht. Dieser Anknüpfung der materiell-rechtlichen Regelung an eine vertragliche Aufgabenverlagerung hat das Prozessrecht Rechnung zu tragen, indem es den Parteiwechsel in dieser Konstellation in gleicher Weise wie bei einem behördlichen Zuständigkeitswechsel (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 - NVwZ 2002, 483 <484> m.w.N.) nicht als Klageänderung behandelt, sondern für eine bloße Rubrumsänderung genügen lässt.
- 24
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cc) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Zugang zu einigen Informationen erst nach Klageerhebung bei der Beklagten beantragt hat. Aus dem Prozessrecht ergibt sich keine Notwendigkeit eines Antrages vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <355 f.>, Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 8a). Für die von der Beklagten geforderte entsprechende Anwendung des Antragserfordernisses nach § 75 Satz 1, § 68 Abs. 2 VwGO fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Ausstattung der privaten Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit einer Verwaltungsaktbefugnis entschieden. Erfolgt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs ohne vorherige Antragstellung, ist der Beklagte durch § 156 VwGO geschützt, wonach bei sofortigem Anerkenntnis die Klägerseite die Prozesskosten zu tragen hat. Das Antragserfordernis nach § 4 Abs. 1 UIG ist Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch, nicht aber für dessen prozessuale Verfolgung. Aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dem bei Verpflichtungsklagen mit dem Antragserfordernis Rechnung getragen werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39, Rn. 23), ergibt sich für die vorliegende Klage gegen eine juristische Person des Privatrechts nichts anderes.
- 25
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dd) Der Einwand der Beklagten, die Klageanträge, die auf Auskunft über das Vorliegen von Informationen zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn sowie zu Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell 2000 - 2011 gerichtet sind, seien zu unbestimmt, greift nicht durch.
- 26
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Dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist Rechnung getragen, wenn das Ziel der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1961 - 7 B 7.61 - BVerwGE 12, 189 <190>). Das ist hier zu bejahen. Der Gedanke, wonach ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, wenn die Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 82 Rn. 10), ist auch auf den Informationszugangsanspruch zu übertragen. Der "Zugang" zu einer Umweltinformation wird dem Antragsteller, der den Inhalt der Akten typischerweise nicht kennt, sondern sich über diesen erst unterrichten möchte, nach dem Wortsinn auch dadurch "eröffnet", dass er in einem ersten Schritt überhaupt Kenntnis davon erlangt, dass und welche Umweltinformationen vorliegen, von deren Inhalt er sodann in einem zweiten Schritt im Wege der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung Kenntnis erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <371> und vom 18. Oktober 2005 - 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1). Gemessen hieran sind die von der Beklagten beanstandeten Anträge hinreichend bestimmt.
- 27
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ee) Den Einwänden der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klageänderungen ist nicht zu folgen.
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Die Änderung des auf Zugang zu den Kostenschätzungen bzw. Kostenberechnungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg gerichteten Antrages von ursprünglich "April 2011" in Januar 2011 stellt nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich eine Klarstellung und keine Klageänderung dar. Zwar existierten tatsächlich keine Berechnungen mit Stand 7. April 2011. Ungeachtet der Frage, ob dies die Beklagte hätte erkennen müssen, entspricht indessen der Stand April 2011 mangels Veränderung erkennbar dem Stand Januar 2011, so dass es sich nicht um ein aliud handelt.
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Im Übrigen stellen die von der Beklagten beanstandeten Änderungen der Klageanträge zulässige Klageänderungen dar. Eine Klageänderung ist nach § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Über die Sachdienlichkeit hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136>). Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 61.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 161). Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig erst dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1982 - 5 C 102.81 - Buchholz 436.51 § 62 JWG Nr. 1).
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In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht ohne Ermessensüberschreitung die Sachdienlichkeit der Klageänderungen angenommen. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist der Streitstoff nach den geänderten Anträgen im Wesentlichen derselbe geblieben. Der Antrag zu den Daten der Firma Intraplan war ursprünglich auf den Zugang zur "Berechnung des Lärmminderungsnutzens ..." und ist nunmehr auf den Zugang zu den "Daten ... für die Erstellung der Berechnung ..." gerichtet. Er ist damit nicht mehr auf Zugang zur Berechnung selbst, also das Ergebnis, sondern - als dahinter zurückbleibende Vorstufe - auf die der Berechnung zugrunde liegenden Daten gerichtet. Der Antrag zu dem 3D-Modell war ursprünglich auf die Bekanntgabe konkreter Planzeichnungen (Höhenpläne, Querschnitte, Bauwerkskizzen der S-Bahn-Trasse) und ist jetzt auf die Daten des 3D-Modells gerichtet. Entsprechendes gilt auch für den Antrag zum Plan der Firma Kling Consult. Da sich die Anträge auf die vom ursprünglichen Antrag erfassten Berechnungen, das Modell und den Plan beziehen, bestehen keine Bedenken, den Streitstoff als im Wesentlichen identisch anzusehen. Entgegen der Annahme der Beklagten geht das Oberverwaltungsgericht auch nicht von einer rügelosen Einlassung aus. Es führt vielmehr an, dass die Beklagte der Klageänderung widersprochen hat, hält sie aber für sachdienlich (UA S. 23). Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht die Änderung der auf Auskunftserteilung zu Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zur NKU für das Vorhaben S-Bahn und zu den Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell der Jahre 2000 - 2011 selbstständig tragend für sachdienlich erachtet.
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ff) Der Klägerin fehlt es für den Antrag auf Zugang zur Systemskizze für den Mitfall 1 für die NKU 2011 nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dem Begehren wurde nicht bereits durch die Einführung der Anlage 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2012 entsprochen. Die übersandte Systemskizze datiert vom 18. April 2012 und kann deshalb nicht Grundlage der NKU 2011 gewesen sein.
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b) Die Klage ist im Umfang der stattgebenden Tenorierung im Berufungsurteil auch begründet.
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Im Einklang mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin als Gemeinde grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (aa) und die Beklagte als juristische Person des Privatrechts informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist (bb). Das vom Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde gelegte weite Begriffsverständnis (cc) ist bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie das Verständnis des Ausschlussgrundes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (dd). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte ohne Bundesrechtsverstoß zur Gewährung von Zugang zu weiteren Informationen bzw. zur Erteilung von Auskünften verurteilt (ee).
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aa) Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt sein, soweit sie sich in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden und Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 30).
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Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem "jede Person" einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, differenziert nicht nach der Anspruchsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen und des Privatrechts. Zwar war der Anspruch nach der Begründung der Ursprungsfassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts beschränkt (BT-Drs. 12/7138 S. 12). Auch der Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes bezeichnet ausschließlich natürliche und juristische Personen des Privatrechts als anspruchsberechtigt (BT-Drs. 15/3406 S. 15). Eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen - AK) (BGBl. 2006 II S. 1251) gebietet es jedoch, die Anspruchsberechtigung weit auszulegen. Das Umweltinformationsgesetz setzt die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) - um (BT-Drs. 15/3406 S. 11). Nach deren Art. 2 Nr. 6 ist der Informationsanspruch als "Jedermann-Recht" der Öffentlichkeit ausgestaltet, wobei die Umweltinformationsrichtlinie den Zugang der Öffentlichkeit erweitert (1. Erwägungsgrund). Die Umweltinformationsrichtlinie dient ausweislich des 5. Erwägungsgrundes der Angleichung des Gemeinschaftsrechts an die Aarhus-Konvention, die zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehen ist. Mit dem Erlass der Richtlinie 2003/4/EG wollte der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf den Abschluss dieses Übereinkommens durch die Gemeinschaft die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen durch eine allgemeine Regelung sicherstellen, die gewährleistet, dass jede natürliche oder juristische Person eines Mitgliedstaats ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne hierfür ein Interesse geltend machen zu müssen (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - C-204/09 [ECLI:EU:C:2012:71], Flachglas Torgau, Rn. 31). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AK soll sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zur Verfügung gestellt werden. Öffentlichkeit bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen (Art. 2 Abs. 4 AK; ebenso Art. 2 Nr. 6 UIRL). Die Anspruchsberechtigung soll danach nicht von der rechtsförmlichen Organisation abhängen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruchsteller bezogen auf die bei staatlichen und staatlich kontrollierten Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG vorhandenen Umweltinformationen ein vergleichbares Informationsbedürfnis wie natürliche und juristische Personen des Privatrechts hat und ob er in vergleichbarer Weise wie diese auf eine Informationsbeschaffung nach dem Umweltinformationsgesetz angewiesen ist. Das trifft, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - (BVerwGE 130, 223 Rn. 30) ausgeführt hat, auf Gemeinden zu, soweit sie Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Umweltaufgaben begehren.
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Das Vorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Da der einfachgesetzliche Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG voraussetzungslos ausgestaltet ist (BT-Drs. 15/3406 S. 15), besteht die von der Beklagten behauptete Verknüpfung der mit der dem "Jedermann" vergleichbaren Informationslage und der - bei einer Gemeinde fehlenden - "grundrechtstypischen Gefährdungslage" nicht. Daher trägt auch nicht der Schluss, Gemeinden befänden sich nicht in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage, weil sie keine Träger von Freiheitsrechten seien.
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Über die Qualifizierung von Gemeinden als Bestandteil der "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 6 UIRL lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheiden. Im Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-524/09 [ECLI:EU:C:2010:822], Ville de Lyon - Rn. 50) hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Stadt Lyon Zugang zu Informationen unter den für die Öffentlichkeit festgelegten Bedingungen beanspruchen kann. Zwar ist die Entscheidung zu den Informationszugangsansprüchen nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ergangen und sie führt zudem aus, dass für den Informationszugangsanspruch die Vorschrift des Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG gegenüber der Umweltinformationsrichtlinie eine spezielle und erschöpfende Regelung darstellt. Gleichwohl wird aus ihr hinreichend deutlich, dass nach Auffassung des Gerichtshofs eine Gemeinde Teil der Öffentlichkeit sein kann.
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Ohne Verstoß gegen Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht von einer Anspruchsberechtigung der Klägerin hinsichtlich aller hier streitigen Informationen aus, also auch derer, die nicht unmittelbar die Planungen des auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planfeststellungsabschnitts betreffen. Die enge Sichtweise der Beklagten, die Klägerin sei nur hinsichtlich der auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planungsabschnitte in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, findet im Gesetz keine Stütze. Zu den nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - den Gemeinden zugewiesene Aufgabe, die Bodennutzung in ihrem Gebiet durch die Aufstellung von Bauleitplänen eigenverantwortlich zu regeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <125> und vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106>). Diese gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 10.11 - Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 163).
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Mit Blick auf den an sich voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch bedarf es allerdings nicht der Betroffenheit einer konkreten Planung der Gemeinde. Ausreichend ist vielmehr die mögliche Beeinflussung einer Selbstverwaltungsaufgabe, die sich etwa aus Vorwirkungen einer Planung außerhalb des Gemeindegebiets ergeben kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verschwenken der Trasse zur Trennung der S-Bahn-Strecke von der übrigen Schienentrasse erfolgt hier bereits außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin mit der Folge, dass die Trasse dann auf dem Gebiet der Klägerin bereits getrennt von der Fernbahnstrecke verläuft. Die Trennung der Trassen außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin hat damit Vorwirkung auf das Gemeindegebiet der Klägerin und beeinflusst ihre potentiellen Planungen.
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bb) Juristische Personen des Privatrechts sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Beklagte entspricht mit ihrem von dem Zugangsbegehren der Klägerin betroffenen Aufgabenbereich diesen Voraussetzungen.
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(1) Soweit die Beklagte mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG dar.
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Da das Umweltinformationsgesetz die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie umsetzt (BT-Drs. 15/3406 S. 13), ist der Begriff der öffentlichen Aufgabe und der öffentlichen Dienstleistung im hier maßgeblichen umweltinformationsrechtlichen Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL unionsrechtlich determiniert. Die EU-Kommission wollte - ohne Differenzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen - die Erbringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen. Die Öffentlichkeit sollte (auch) Zugang zu Umweltinformationen haben, die Stellen vorliegen, die nicht dem öffentlichen Sektor zugehören, aber mit der Erbringung derartiger Dienstleistungen betraut sind (Art. 2 Nr. 2 Buchst. c und Erwägungsgrund 12 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 29. Juni 2000, KOM(2000) 402 endg. - 2000/0169(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156). Unter dem übereinstimmend in Art. 16 und Art. 86 Abs. 2 EGV verwendeten Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (ABl. EG 1996 Nr. C 281, S. 3 und ABl. EG 2001 Nr. C 17 S. 4). Der Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entspricht dem der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Art. 14 und 106 Abs. 2 AEUV (Jung, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, AEUV Art. 14 Rn. 12). Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvorsorge (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158). Hieran knüpft der deutsche Gesetzgeber an, wenn er die umweltbezogene Daseinsvorsorge in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ausdrücklich erwähnt und die Leistungen der Daseinsvorsorge als Regelfall der öffentlichen Aufgabe ansieht (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG hat der Bundesrat, auf dessen Empfehlung die Regelung aufgenommen wurde, die Deutsche Bahn AG angesehen (BT-Drs. 15/3680 S. 2).
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Diesem unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnis der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach der der Bau von Schienenwegen nach Art. 87e GG nicht mehr als öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 22). Denn auch danach unterliegen das Schienennetz und der Schienenwegebau der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 26).
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Mit ihrem Geschäftsgegenstand - der Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung insbesondere der Eisenbahninfrastruktur und hier konkret der Planung des VDE 8 - wird die Beklagte im Bereich der Schienennetzerrichtung tätig, die dem Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG und der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist.
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(2) Die Beklagte kann ihrer Informationspflicht nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenhalten. Sie ist als juristische Person des Privatrechts, die mehrheitlich vom Staat beherrscht wird, nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 - NJW 2016, 3153 <3157>; BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 B 27.16 - juris Rn. 8), sondern allein grundrechtsverpflichtet (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <244 ff.>). Dies gilt unabhängig davon, dass sie Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. für ein von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen, das Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus wahrnimmt: BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 u.a. - NVwZ-RR 2016, 242). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt werden. Selbst wenn man in Art. 87e GG eine Spezialregelung sehen will, welche die allgemeinen Regelungen zur Grundrechtsbindung von Unternehmen der öffentlichen Hand verdrängt, gilt dies jedenfalls nicht für den Bereich des Schienennetzes. Hier besteht - zumindest faktisch - ein Monopol (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113), so dass eine Wettbewerbssituation mit privaten Mitbewerbern, die zur Rechtfertigung einer Grundrechtsberechtigung angeführt wird, nicht besteht.
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(3) Die von der Beklagten wahrgenommene Aufgabe bzw. erbrachte Dienstleistung steht im Zusammenhang mit der Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Die Aufgabe des Baus von Schienenwegen hat typischerweise Auswirkungen auf die Umwelt (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 29; Schomerus/Tolkmitt, ZUR 2009, 188 <192>).
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Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe oder Dienstleistung auszugehen ist, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt, steht im Einklang mit Bundesrecht. Der von der Beklagten für richtig gehaltenen engen Auslegung der Vorschrift, wonach hierunter nur die Wahrnehmung von Aufgaben oder Erbringung von Dienstleistungen fallen sollen, die in den Vollzug des Umweltrechts eingebunden sind, ist nicht zu folgen.
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Der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine derartige Einschränkung. Systematisch korrespondiert eine weite Auslegung des Zusammenhangs mit der Umwelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG mit der umfassenden Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen in § 2 Abs. 3 UIG. Von der Beschränkung in § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf Stellen, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, d.h. die Umweltbelange nicht nur "nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UIG a.F.), ist der Gesetzgeber bewusst abgerückt. Dieses weite Verständnis des nationalen Gesetzgebers entspricht auch dem Willen des europäischen Richtliniengebers. Der Behördenbegriff des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission (KOM(2000) 402 endg. - 2000/0196(COD), ABl. 2000 Nr. C 337E S. 156) erfasste "juristische Personen, die gesetzlich oder aufgrund von Vereinbarungen mit Stellen oder Personen ... mit dem Erbringen von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltmedien haben oder haben können, betraut sind". Mit der Umformulierung des Art. 2 Nr. 2 Buchst c UIRL durch das Europäische Parlament, die Art. 2 Nr. 2 AK wörtlich übernommen hat, sollten die Anforderungen an den Umweltbezug der jeweiligen Tätigkeit gegenüber dem Kommissionsvorschlag nicht verschärft werden. Anliegen des Änderungsvorschlags war es vielmehr, den Kommissionsentwurf zu stärken (Bericht über den gemeinsamen Richtlinienentwurf vom 4. Dezember 2002, endg. A5-0435/2002, S. 8). Darüber hinaus verdeutlicht auch der 11. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Stellen unabhängig davon erfasst werden sollten, ob sie spezifische Zuständigkeiten für die Umwelt wahrnehmen oder nicht.
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(4) Die Beklagte steht als Tochtergesellschaft der DB AG im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG unter Kontrolle des Bundes.
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Eine Kontrolle liegt danach unter anderem vor, wenn eine oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen. Der Bund verfügt über sämtliche Anteile der Muttergesellschaft DB AG und damit mittelbar über die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Beklagten als Tochtergesellschaft.
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Die von der Beklagten wegen der unionsrechtlich nach Art. 4 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343), verfassungsrechtlich nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG und einfachrechtlich nach § 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der bis zum 2. September 2016 gültigen Fassung (AEG a.F.) eingeschränkten Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Eisenbahnunternehmen geforderte teleologische Reduktion der Vorschrift ist nicht geboten. Der Normtext, der sämtliche privaten Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes erfasst, deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzeszweck. Die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG belegt, dass der Gesetzgeber ausschließlich die gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse als maßgebliches Kriterium der Kontrolle festlegen wollte. Der in § 2 Abs. 2 UIG verwendete Begriff der Kontrolle sollte über die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung hinaus eine eingrenzende Funktion haben (BT-Drs. 15/4243 S. 17). Die Erwähnung der Deutsche Bahn AG als Beispiel für ein informationspflichtiges privates Unternehmen durch den Bundesrat (BT-Drs. 15/3680 S. 2) bestätigt dies.
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Dass das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung, sondern auf die Gesamtverantwortung für das Unternehmen abstellt (vgl. zu mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehaltenen Unternehmen: BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <247> = juris Rn. 54) ist unbedenklich. Der Kontrollbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG steht mit dem insoweit wortgleichen Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL im Einklang. Wenn es unerheblich ist, in welcher Art und Weise der bestimmende Einfluss im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c UIRL auf eine private Gesellschaft ausgeübt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-279/12 [ECLI:EU:C:2013:853] Fish Legal und Shirley - juris Rn. 69), ist davon auch die vom nationalen Gesetzgeber festgelegte beherrschende Stellung des Staates als Mehrheitsgesellschafter erfasst. Gemäß § 8 Abs. 1 AEG a.F., welcher der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237/25) diente (BT-Drs. 12/4609 S. 97), die in der Richtlinie 2012/34/EU neu gefasst ist, müssen öffentliche Eisenbahnen in der Leitung, Geschäftsführung und Verwaltung, hinsichtlich der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle sowie der internen Rechnungsführung von staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften zwar unabhängig sein. Eine auf den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen basierende Kontrolle ergibt sich jedoch aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU, wonach die Anteilseigner der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden oder von ihr kontrollierten Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit haben, eine Vorabgenehmigung wichtiger Unternehmensentscheidungen durch sie selbst zu verlangen, wie sie ihnen nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten zusteht. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane hinsichtlich der Ernennung von Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitgliedern nach dem nationalen Gesellschaftsrecht bleiben ausdrücklich unberührt. Die gesellschaftsrechtlichen Rechte des Bundes als Mehrheitsgesellschafter sind für Eisenbahninfrastrukturunternehmen zudem durch das Veräußerungsverbot nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GG verfassungsrechtlich garantiert.
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cc) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte weite Begriff der Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG, wonach regelmäßig ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit genügt, steht mit Bundesrecht im Einklang. Zutreffend sieht das Oberverwaltungsgericht die Errichtung eines Schienenweges als eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG an, weil sie sich auf die Umweltbestandteile wie Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (Nummer 1) oder Umweltfaktoren wie Lärm (Nummer 2) auswirkt.
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(1) Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <376>). Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 13). Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente.
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Weit ist auch der Begriff der Daten im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zu verstehen. Die Daten selbst müssen keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Planung aufweisen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf "alle Daten" über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 <40>). Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten "über" Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht.
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Auch der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Beurteilung der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG von Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken. Danach soll es die vom Gesetz bezweckte Transparenz gerade ermöglichen, derartige Entscheidungen (über die öffentliche Finanzierung eines Vorhabens auf Grundlage von Kosten-Nutzen-Untersuchungen) auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, so dass Zugang nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren zu gewähren ist.
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(2) Die von der Beklagten vertretene Auffassung, Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG seien nicht sämtliche Grundlagen einer Planung, sondern erst solche Unterlagen, die auf diesen Grundlagen aufbauend die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkrete geplante Maßnahme agglomerieren und einen Bezug zur Umwelt aufweisen, ist mit diesem Begriffsverständnis nicht vereinbar. Die von ihr erhobenen Einwände gegen die Einstufung der einzelnen Informationen als Umweltinformationen durch das Oberverwaltungsgericht greifen nicht durch.
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(a) Dass die Daten, die der Firma I. für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge zur Verfügung gestellt wurden, selbst keine Umweltauswirkungen der verschiedenen Bahnprojekte betreffen, steht unter Zugrundelegung des weiten Begriffsverständnisses der Annahme einer Umweltinformation nicht entgegen. Auch das Oberverwaltungsgericht geht diesbezüglich nicht von einer Kosten-Nutzen-Untersuchung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG aus, sondern sieht die Daten als sonstige wirtschaftliche Analysen oder Annahmen an. Als solche sind auch die Kostenschätzung zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg vom Januar 2011 und die Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den Planfeststellungsabschnitt 22 einzustufen.
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(b) Der Annahme der Umweltinformationseigenschaft des Schallschutzgutachtens für den alten Mitfall 2 steht nicht entgegen, dass das Gutachten mittlerweile überarbeitet und aktualisiert und die Planungsvariante nicht planfestgestellt wurde. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ Recht Nr. 210). Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist angesichts des weiten Begriffsverständnisses aber gegenständlich nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt. Damit im Einklang steht, dass das Oberverwaltungsgericht erkennbar auf das Verkehrsprojekt S-Bahn-Trasse abstellt, das weiterverfolgt wird und sich auf die Umweltbestandteile und -faktoren auswirken kann.
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(c) Dem Einwand der Beklagten, bei der Untersuchung der R. GmbH zum Entfall des Haltes S. handele es sich um eine Unterlage zum Betriebsprogramm und eine rein betriebliche Untersuchung ohne Umweltbezug, liegt ein verkürztes Verständnis der Umweltinformationseigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG zugrunde, das im Gesetz keine Stütze findet. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stellt das Oberverwaltungsgericht darauf ab, dass § 2 Abs. 3 UIG nicht zwischen Informationen als "Grundlagen für die Planung" und "Unterlagen für eine konkret geplante Maßnahme" differenziert, sondern vielmehr "alle Daten" erfasst. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in das Umweltinformationsgesetz gefunden und ist zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 36 Rn. 31 f.). Wenn die Untersuchung der R. GmbH ausweislich ihres Titels die (betrieblichen) Auswirkungen des Wegfalls einer Haltestelle der S-Bahn behandelt, verhält sie sich im Übrigen erkennbar nicht zu abstrakten Grundlagen der Planung, sondern konkret zu einer der Auswirkungen der gewählten Planungsalternative, so dass der Einwand der Beklagten schon aus diesem Grund fehlt geht.
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(d) Gleiches gilt für den zur Umweltinformationseigenschaft der Systemskizze Gleistopologie erhobenen Einwand der Beklagten, sie könne schon aufgrund des Abstraktionsgrades keinen Umweltbezug aufweisen. Auch hier ergibt sich aus dem Titel, dass die Unterlage bei der NKU 2011 für den Mitfall 1 Eingang gefunden, sich auf die gewählte Planungsalternative ausgewirkt und damit Umweltbezug hat. Es ist ausreichend, dass die Systemskizze einen Zusammenhang mit dem Schienenbauprojekt hat.
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dd) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass dem Zugangsanspruch der Klägerin zu den Informationen, hinsichtlich derer die Beklagte zur Gewährung von Zugang verurteilt wurde, Ablehnungsgründe nicht entgegenstehen.
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(1) Das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse steht mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang.
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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 12 f. und vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 50; Beschluss vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 - juris Rn. 12). Damit orientiert sich die Auslegung am gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3406 S. 20 i.V.m BT-Drs. 12/7138 S. 14).
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Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein und maßgeblich auf die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch den Inhaber des Geheimnisses an. Die Kennzeichnung einer übermittelten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat nur Indizwirkung für die informationspflichtige Stelle dahingehend, dass von einer Betroffenheit des Dritten auszugehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle. In diesem Rahmen hat das Oberverwaltungsgericht die Versagung der Zustimmung der jetzigen Beklagten vom 31. Oktober 2012 zum Informationszugang durch die Klägerin auch berücksichtigt (UA S. 41 und 44). Da die ehemalige Beklagte als seinerzeit informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes traf, bedurfte es - nach der nachgeholten Anhörung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG im gerichtlichen Verfahren - einer diesbezüglichen weiteren Nachfrage bei der jetzigen Beklagten DB Netz AG seitens des Gerichts nicht.
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(2) Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinsichtlich einzelner Informationen, bei denen die Beklagte den Ausschlussgrund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses geltend gemacht hat, dessen Vorliegen verneint.
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Bei den Daten des 3D-Modells sieht das Oberverwaltungsgericht keinen Raum für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, weil die Klägerin Zugang nur zu den den Gelände- und Hochwassermodellen zugrunde liegenden Daten und nicht zu den Modellen selbst begehrte (UA S. 22). Diese seien nach dem Vortrag der Beklagten auch aus den Unterlagen im Planfeststellungsverfahren ersichtlich. Hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zur NKU für die S-Bahn hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verneint, weil die Klägerin lediglich Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen Berechnungen etc. begehrte und daraus deren Inhalt noch nicht erkennbar sei (UA S. 33). Gleiches gelte für die Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22, weil es sich - anders als bei Kosteneinzelabrechnungen - lediglich um eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung handele (UA S. 44). Dass bereits eine solche nur überschlägige Kostenschätzung geeignet sein könne, im Falle des Bekanntwerdens der DB Netz AG in einem späteren Vergabeverfahren wirtschaftlich zu schaden, lasse sich ohne nähere Anhaltspunkte nicht feststellen. Gegen diese Erwägungen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
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Soweit die Beklagte meint, bei der Ablehnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich der Kostenschätzungen zur NKU 2011 (UA S. 41 f.) und der Untersuchung der R. GmbH (UA S. 45) wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung habe das Oberverwaltungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2012 nicht berücksichtigt, wird auf die Ausführungen zu (1) verwiesen.
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(3) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund der offensichtlichen Missbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG verneint.
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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Missbräuchlichkeit einer Antragstellung kann sich auch daraus ergeben, dass der Antragsteller über die begehrte Information bereits verfügt (BT-Drs. 15/3406 S. 19). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 UIRL sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen. Missbräuchlich ist ein Antrag, der die Arbeitsfähigkeit und -effektivität der Behörde beeinträchtigt ("behördenbezogener Missbrauch"). Die Arbeitskraft der Behörde wird auch dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn ein Antrag zu Zwecken gestellt wird, die vom Gesetz nicht gedeckt sind. Der "verwendungsbezogene Missbrauch" kann sich deshalb zugleich als "behördenbezogener Missbrauch" darstellen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 35 f.). Die Darlegungslast für den Ausschlussgrund liegt bei der informationspflichtigen Stelle.
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Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, die insoweit darlegungspflichtige frühere Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin über die Informationen bereits (teilweise) verfüge. Da die DB Netz AG Zugriff auf die Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes habe, sei es der früheren Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Behauptung, die Klägerin habe als Beteiligte des Planfeststellungsverfahrens Zugriff auf die Unterlagen, zu substantiieren und konkret darzulegen, welche der im Streit stehenden Unterlagen sich tatsächlich (an welcher konkreten Stelle) in den Verwaltungsvorgängen des Eisenbahnbundesamtes befänden und von der Klägerin eingesehen worden seien (UA S. 17 f.).
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Der dagegen erhobene Einwand der Beklagten, diese Sichtweise überspanne die Anforderungen an die Darlegungspflicht, greift nicht durch. Die Beklagte behauptet schon selbst nicht, dass die Informationen, zu denen die Klägerin Zugang begehrt, überhaupt Gegenstand der Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes geworden sind. Ungeachtet dessen ist Gegenstand des Zugangsanspruchs die einzelne Umweltinformation. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem der Antrag abzulehnen ist, "soweit" das Bekanntgeben "der Information" nachteilige Auswirkungen hätte, erfordert die Darlegung des Ausschlussgrundes für jede einzelne Information. Wegen der inhaltlich vergleichbaren Formulierung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG, nach dem ein Antrag abzulehnen ist, "es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt", ist auch hier von einer entsprechenden Erforderlichkeit der Darlegung auszugehen. Die informationspflichtige Stelle hat daher darzulegen, dass eine konkrete Umweltinformation dem Antragsteller bereits tatsächlich vorliegt. Dem genügt der unbestimmte Vortrag der Beklagten nicht.
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(4) Hinsichtlich des Zugangs zum Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2 weist der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend darauf hin, dass der Einwand der Beklagten, der alte Mitfall 2 sei überarbeitet worden, so dass der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG einschlägig sei, nicht durchgreift. Der Ablehnungsgrund bezieht sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten. Die Begutachtung für den alten Mitfall 2 auf Grundlage der Daten war jedoch abgeschlossen.
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c) Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch.
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aa) Bei dem Berufungsurteil handelt es sich nicht um ein unzulässiges Teilurteil.
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Die Trennung der Klageansprüche durch das Verwaltungsgericht nach § 93 Satz 2 VwGO ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Sie kann als solche (isoliert bzw. unmittelbar) gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO im Berufungsverfahren und gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht der Überprüfung unterliegen (zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1982 - 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217).
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Unbeschadet dessen ist im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung die Rüge des Verfahrensmangels dann zulässig, wenn sie sich nicht gegen die Vorentscheidung selbst wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Ein solcher Mangel kann vorliegen, wenn es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelt (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <323 f.>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
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Sowohl bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts als auch beim Berufungsurteil handelt es sich bereits formal nicht um Teilurteile im Sinne von § 110 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat über den abgetrennten Teil vollumfänglich durch Schlussurteil entschieden. Hiergegen richtet sich die Berufung, über die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls durch Schlussurteil entschieden hat. Es handelt sich auch in der Sache nicht um unzulässige Teilurteile. Nach § 110 VwGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist. Dies setzt die Teilbarkeit des Streitgegenstandes voraus. Teilbar ist der Streitgegenstand, wenn mit einer Klage mehrere tatsächlich oder rechtlich voneinander unabhängige Ansprüche geltend gemacht werden oder wenn sich ein einziger prozessualer Anspruch aus mehreren Positionen zusammensetzt, die einer gesonderten tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung zugänglich sind (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 110 Rn. 4). Der vorab zu entscheidende und der verbleibende Teil des Streitgegenstandes müssen wechselseitig rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig sein. Die Frage, über die durch Teilurteil entschieden wurde, darf die Entscheidung über den restlichen Streitgegenstand nicht neu aufwerfen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 <275>). Hiernach ist vorliegend die Teilbarkeit des Streitgegenstandes zu bejahen. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht nicht, weil der Gegenstand der einzelnen Informationszugangsansprüche der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht durch die jeweilige Information bestimmt wird. Die von der Beklagten aufgeworfenen übergreifenden Rechtsfragen und ihre Beantwortung durch das Gericht erwachsen nicht selbständig in Rechtskraft. Gegenstand des Informationszugangsanspruchs können mehrere einzelne Informationen sein. Ob ein Anspruch auf einzelne Informationen besteht, hängt neben der Anspruchsberechtigung nach § 3 UIG und Informationspflichtigkeit gemäß § 2 Abs. 1 UIG auch vom Vorliegen von Ablehnungsgründen nach §§ 8 und 9 UIG ab. Diese sind bezüglich jeder einzelnen Information zu prüfen.
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bb) Die Rüge der Beklagten gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die Annahme, dass der Beklagten eine - vor Erstellung der NKU 2011 datierende - Systemskizze für den Mitfall 1 tatsächlich vorliegt (UA S. 46), ist unbegründet. Die getroffenen Feststellungen sind nicht aktenwidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297>). Die Beklagte vermag auf keinen Aktenteil zu verweisen, aus dem sich ergeben soll, dass ihr die genannte Information nicht vorliegt. Der in der Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 2015 festgehaltenen Aussage des Zeugen G., er glaube nicht, dass im Rahmen der Zuarbeit der früheren Beklagten für die Firma I. auch eine mit Anlage B 11 vergleichbare Systemskizze erstellt worden sei, lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Aussage auf den Mitfall 1 bezogen hat. Die Feststellungen verstoßen auch nicht gegen Denkgesetze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>). Die Zeugenaussagen sind geeignet, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zu belegen, dass die Beklagte auch für die NKU 2011 auf eine damals aktuelle Systemskizze zurückgegriffen hat und diese ihr vorlag. Auch wenn sich die Zeugen S. und D. in ihren Aussagen vom 2. Juli 2015 nicht explizit an eine Aktualisierung für die NKU 2011 im Rahmen der seit 2003 laufenden Fortschreibung der Systemskizze erinnern konnten, diese aber für denkbar halten, hat die Beklagte nach der Aussage des Zeugen G. seitens der Planungsgemeinschaft auch für die NKU 2011 Unterlagen erhalten. Die Anlage B 11 belegt jedenfalls beispielhaft die Überlassung der Systemskizze. Ein die Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 108 VwGO überschreitender logischer Fehlschluss kann unter diesen Umständen in den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht gesehen werden.
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cc) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Ausspruch des Berufungsurteils über die Verurteilung zur Gewährung von Zugang zu den elektronischen Daten des 3D-Modells unter Verstoß gegen § 88 VwGO hinter dem klägerischen Begehren zurückbleibe, ist sie nicht beschwert. Die Behauptung, nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts ziele der Tenor auf die Übermittlung der allein den Bestand abbildenden "Vermessungsdaten", während der klägerische Antrag auf die "Daten über die Planung gerichtet sei", welche denklogisch nicht im Wege der Vermessung erhoben werden könnten, findet im Berufungsurteil keine Grundlage. Gegenstand des klägerischen Begehrens sind nach den Feststellungen des Urteils "die Daten über Lage und Höhe der geplanten S-Bahntrasse einschließlich der zugehörigen Bauwerke und S-Bahn-Haltepunkte, die als Vermessungsdaten für die Erstellung der Pläne verwandt wurden" (UA S. 21). Auf den Zugang zu diesen "Vermessungsdaten" sind bei zulässiger Berücksichtigung der Entscheidungsgründe der Antrag und der Tenor gerichtet.
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dd) Die Rüge der Verletzung der Verfahrensfairness und der Überschreitung der Amtsermittlungspflicht durch die Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Übersendung von Informationen sowie der Ausforschung durch die Art der Zeugenbefragung dringt nicht durch. Zum Bundesrecht, auf dessen Verletzung die Revision gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestützt werden kann, zählt jedenfalls auch das Gebot des fairen Verfahrens (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 137 Rn. 7). Allerdings bleiben die Rügen der Beklagten derart vage, dass sich nicht feststellen lässt, welcher Zeuge in welcher Hinsicht ausforschend befragt worden sein soll und inwieweit das Oberverwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht überschritten haben soll. Es fehlt an der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben. Das Hinwirken auf eine sachdienliche Antragstellung ist nach § 86 Abs. 3 VwGO geboten. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur Vorlage von Informationen aufgefordert hat, ist weder dargelegt noch erkennbar, dass sich die vermeintlich verfahrensfehlerhafte Amtsermittlung mangels tatsächlicher Vorlage der Informationen durch die Beklagte auf das Ergebnis ausgewirkt haben soll.
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2. Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist nicht begründet.
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a) Hinsichtlich der Anträge auf Zugang zu den Informationen, die das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, die Informationen lägen der ehemaligen Beklagten nicht vor, ist die Umstellung der Klage auf die jetzige Beklagte als eine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung zu werten.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, haben die Informationen zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth(Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Ist-Zustand) (UA S. 24 f.), zu den Kosten für das besonders überwachte Gleis (UA S. 25) und die Jahresangaben zu Grunderneuerungen (UA S. 31 f.) zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bei der ehemaligen Beklagten nicht vorgelegen. Die Anspruchsverpflichtung als informationspflichtige Stelle und die Passivlegitimation konnten deshalb insoweit nicht infolge der vertraglichen Aufgabenverlagerung gesetzlich auf die jetzige Beklagte übergehen. Es fehlt somit an der einem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel von Behörden vergleichbaren Konstellation, die es rechtfertigt, die Umstellung des Klageantrags auf einen neuen Beklagten nicht als Klageänderung zu werten. Da die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren den Informationszugangsantrag gegen die jetzige Beklagte richtet, kommt es nicht darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin im Jahr 2011 selbst informationspflichtige Stelle war und die Klägerin ihren Antrag gegen diese hätte richten können.
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b) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht die auf Zugang zu einzelnen Informationen gerichtete Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen.
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aa) Im Einklang mit § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Kostenkennwertekatalog der DB AG jedenfalls insoweit nicht um eine Umweltinformation handelt, als dieser über die Angaben zu den Kosten von umweltrelevanten Baumaßnahmen hinausgeht (UA S. 26). Diese Differenzierung erweist sich als tragfähig. Eine Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Das folgt aus dem Verweis in § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG auf Maßnahmen oder Tätigkeiten in Nummer 3 und dort auf die Umweltbestandteile und -faktoren in Nummer 1 und 2. Eine entsprechende Voraussetzung ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 UIRL, der in Buchst. e) auf die in Buchst. c) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verweist, die sich auf die in Buchst. a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. Die Klägerin entnimmt der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 32) zwar zutreffend, dass die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festzustellen ist, solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist. Weder den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen noch dem Vortrag der Klägerin ist aber zu entnehmen, dass der Kostenkennwertekatalog selbst vollumfänglich zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist, bei dem es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG handelt. Als eine wirtschaftliche Annahme und damit Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG können die Inhalte des Kostenkennwertekatalogs vielmehr nur insoweit angesehen werden, als sie zur Vorbereitung oder Durchführung des unter § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG fallenden Schienenbauprojekts verwendet worden sind.
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bb) Dem Zugang zu einzelnen Informationen steht der Ausschlussgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen.
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(1) Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht - auch über die unter 1.b)dd)(1) angesprochenen Gesichtspunkte hinaus - mit Bundesrecht im Einklang.
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Die ehemalige wie auch die jetzige Beklagte können sich als juristische Personen des Privatrechts (mittelbar) im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen, auch wenn sie bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keinen Grundrechtsschutz genießen (siehe oben 1.b)bb)(2)) und sich auch nicht in einer unmittelbaren Wettbewerbssituation befinden.
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Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthält keine Beschränkung auf grundrechtsfähige natürliche und juristische Personen. Die Gesetzesbegründung bezieht sich zwar auf die - typischerweise gegebene - grundrechtliche Fundierung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 12 und 14 GG (BT-Drs. 15/3406 S. 20 unter Hinweis auf die Begründung zu § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 UIG a.F in BT-Drs. 12/7138 S. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2011/03 - BVerfGE 115, 205 <230 f.>). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Ausschlussgrund nur für grundrechtsfähige Personen gelten soll. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, den Schutz einfachrechtlich auch Personen zu gewähren, die nicht grundrechtsfähig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64, Rn. 15). Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen die Annahme, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei in diesem Sinne auszulegen. Die Gesetzesbegründung nimmt auf das tradierte Verständnis des § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - Bezug (vgl. BT-Drs. 15/3406 S. 20 mit dem Verweis auf BT-Drs. 12/7138 S. 14). Danach liegt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und der Betriebsinhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - NStZ 2014, 325 Rn. 20). Hiernach kommen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand als Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Betracht. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - (NStZ 2014, 325 Rn. 20 ff.) die Schätzkosten und den Kostenrahmen einer öffentlichen Auftraggeberin, die ein Vergabeverfahren durchführt, als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert. Zusätzlich gestützt wird diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG durch den systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der gleichfalls den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausschlussgrund normiert. Mit dieser Bestimmung, die neben dem die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr schützenden § 3 Nr. 6 IFG zur Anwendung kommt (vgl. BT-Drs. 15/5606 S. 6), wollte der Gesetzgeber nicht nur der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie, sondern für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand auch haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung tragen (BT-Drs. 15/4493 S. 14). Das rechtfertigt den Schluss, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem Umweltinformationsgesetz, das keine dem § 3 Nr. 6 IFG entsprechende Regelung enthält, erst recht auch der öffentlichen Hand und den von ihr beherrschten Unternehmen des Privatrechts zuteilwerden kann.
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Voraussetzung hierfür ist nach dem tradierten wettbewerbsrechtlichen Verständnis des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses allerdings, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand oder des von ihr beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Die öffentliche Hand oder das Unternehmen müssen dabei nicht selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG BT-Drs. 15/5606 S. 5); entsprechend der Zielrichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, reicht es vielmehr aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet. Demzufolge können von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen sich auch als Monopolisten auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen.
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Mit den vorgenannten Maßstäben steht das Verständnis des Oberverwaltungsgerichts von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG im Einklang, wenn es davon ausgeht, dass auch eine informationspflichtige Stelle, die nicht im hoheitlichen Bereich tätig wird, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein kann, dass eine Wettbewerbssituation ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist und dass sich ein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis aus der Vergaberelevanz unternehmensinterner Daten ergeben kann (UA S. 28 f.). Der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, wonach die Klägerin wie ein "Jedermann" zu behandeln sei (UA S. 30) und ein überwiegendes Informationsinteresse über das allgemeine öffentliche Interesse an der Offenbarung von Umweltinformationen hinausgehen müsse (UA S. 36), entspricht der Rechtsprechung des Senats. Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG gebotenen Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 62).
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(2) In Anwendung dieser Maßstäbe sieht das Oberverwaltungsgericht sowohl die DB AG als auch die jetzige Beklagte DB Netz AG als mögliche Träger von Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG an. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaften im (mittelbaren) Eigentum des Bundes stehen, in Teilen öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen und ihrerseits insoweit informationspflichtig sind. Denn es handelt sich um Unternehmen, die sich - in Realisierung verfassungsrechtlicher (Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG) und unionsrechtlicher Vorgaben (u.a. Richtlinie 2012/34/EU) - auf einem Markt unter Wettbewerbsbedingungen gewerblich betätigen. Das Allgemeine Eisenbahngesetz dient unter anderem der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastruktur (§ 1 Abs. 1 AEG). Dass die jetzige Beklagte dabei aufgrund des faktischen Monopols von Schienenwegen nicht im unmittelbaren Wettbewerb mit Betreibern paralleler Eisenbahnstrukturen steht (vgl. Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2016, Art. 87e Rn. 113; Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 12), ist unschädlich, weil sich - wie oben ausgeführt - auch Monopolunternehmen grundsätzlich auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen können. Bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Errichtung von Eisenbahninfrastruktur ist sie als Sektorenauftraggeberin gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 102 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zur Ausschreibung und Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet. Vergaberelevante Informationen können daher ein Geschäftsgeheimnis begründen.
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(3) Hinsichtlich des Kostenkennwertekatalogs der DB AG hat das Oberverwaltungsgericht ein berechtigtes Interesse der DB AG oder der jetzigen Beklagten an der Nichtverbreitung ihrer internen Kalkulationsgrundlagen zutreffend mit der Begründung angenommen, deren Offenlegung sei bei prognostischer Würdigung geeignet, einem dieser Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es bestehe auch kein überwiegendes Informationsinteresse der Klägerin (UA S. 29 ff.). Den dagegen erhobenen Einwänden der Klägerin ist nicht zu folgen.
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Der Kostenkennwertekatalog ist nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, denen zufolge er nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, nicht allgemein bekannt oder offenkundig. Gegen diese Einschätzung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg (siehe unten c)). Eine Information ist erst dann offenkundig, wenn sie - wie im Fall der Veröffentlichung - allgemein bekannt oder jedenfalls für beliebige Externe leicht zugänglich ist (vgl. Guckelberger, in: BeckOK MedienInfR, Stand 1. Mai 2016, § 6 IFG Rn. 21; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82 ff.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 17 Rn. 7 ff.). Der begrenzte Personenkreis ist nicht allein quantitativ zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Geheimnisträger den Kreis der "Wissenden" unter Kontrolle behält (Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577 <581>; Schoch, a.a.O. Rn. 82). Dies ist der Fall, wenn Dritte, die über die Information verfügen, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Köhler, a.a.O. Rn. 7a; vgl. Kloepfer/Greve, a.a.O. S. 581). Eine leichte Zugänglichkeit ist anzunehmen, wenn der Interessierte sich ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln davon Kenntnis verschaffen kann (Köhler, a.a.O. Rn. 8). Da die DB AG nach den tatsächlichen Feststellungen den Kostenkennwertekatalog nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stellt (UA S. 29), kann nicht von einer derartigen unkontrollierten Freigabe von Informationen ausgegangen werden. Die bloße Möglichkeit, dass diese Unterlagen unberechtigt vervielfältigt werden, vermag deren Offenkundigkeit nicht zu begründen.
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Der Einwand der Klägerin, das Fortbestehen eines unverfälschten Wettbewerbs sei auch im Fall einer Bekanntmachung der der Ausschreibung zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen gegeben, weil ein Bieter, dessen Angebotskalkulation sich exakt an der Kostenschätzung des Ausschreibenden orientiere, damit rechnen müsse, von einem anderen Unternehmen unterboten zu werden, vermag die zentrale Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht zu widerlegen, dass eine Bekanntgabe jedenfalls die hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung und von Preisabsprachen begründet (UA S. 29 f.). Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Schadens durch die Bekanntgabe einer geschäftlichen Information gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen muss nicht erbracht werden; es genügt die - nicht nur theoretische - Möglichkeit einer Beeinträchtigung (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 25).
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Der Kostenkennwertekatalog verliert seine Vergabe- bzw. Wettbewerbsrelevanz nicht dadurch, dass er seit 2011 überarbeitet wurde und - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - nicht mehr aktuell war. Den Aspekt der Abnahme der Schutzwürdigkeit von geschäftlichen Informationen mit zunehmender Zeit hat das Oberverwaltungsgericht dahingehend berücksichtigt, dass nicht sämtliche Positionen des Katalogs einer Fortschreibung unterzogen worden seien und die Kenntnis von den jeweiligen Einzelpositionen (auch) mit dem Stand 2011 Aufschluss über die angenommene Preisentwicklung geben würde (UA S. 30). Ob eine geschäftliche Information mit zunehmendem Zeitablauf ihre Bedeutung für die Wettbewerbsposition des Unternehmens verliert, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 31). Danach ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht aufgrund der zeitlichen Nähe (2011, 2012) bei Kenntnis der Kostenkennwerte des Vorjahres die Möglichkeit von Rückschlüssen auf aktuelle Kostenschätzungen sieht.
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Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ein das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe der Information verneint. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich ein besonderes, von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht begründen. Soweit die Klägerin sich auf das konkrete Planfeststellungsverfahren beruft, mag dies grundsätzlich zwar ein geeigneter Anknüpfungspunkt sein, ein besonderes Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG darzulegen. In der prozessualen Durchsetzung der Rechte der Klägerin als ein "Jedermann" im Planfeststellungsverfahren kann allerdings nicht schon per se ein besonderes öffentliches Interesse gesehen werden. Hierzu stellt das Oberverwaltungsgericht zutreffend fest, dass unter Berücksichtigung des bisherigen klägerischen Vortrags jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass eine wirksame Rechtsverfolgung im Planfeststellungsverfahren die Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs zwingend erfordert. Die Klägerin führt vielmehr selbst an, dass es ihr gelungen sei, die Fehlerhaftigkeit der maßgeblichen Kosten-Nutzen-Analysen ohne Kenntnis des Kostenkennwertekatalogs festzustellen. Der pauschale Verweis auf den Umweltschutz als Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie und des Aarhus-Übereinkommens vermag lediglich ein allgemeines Interesse für jeden Antrag auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz zu begründen. Dies gilt - wenn überhaupt - auch für das angeführte Interesse an Vorhaben des vordringlichen Bedarfs und der Finanzierung aus Steuermitteln.
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(4) Für die gleichlautenden Einwände der Klägerin gegen die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses durch das Oberverwaltungsgericht bezüglich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 (UA S. 35 ff.) sowie zum GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid (UA S. 39) gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Ihr Einwand gegen die vom Oberverwaltungsgericht angeführte Möglichkeit eines In-Camera-Verfahrens im gerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt 16, dass dieses einen rechtzeitigen Zugang der Öffentlichkeit zu den maßgeblichen Unterlagen vor Ergehen der Planungsentscheidung unmöglich mache und die Betroffenen in ein Gerichtsverfahren zwinge, geht schon deshalb fehl, weil die Planungsentscheidung erst nach ihrem Ergehen der gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Die Behauptung, den GVFG-Unterlagen lasse sich lediglich das - für einen offenen Wettbewerb in einem späteren Vergabeverfahren unschädliche - Gesamtkostenvolumen für den Planfeststellungsabschnitt 16 entnehmen, widerspricht den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach die bisherigen Schwärzungen die Obergrenzen des Aufwandes der jetzigen Beklagten "für die einzelnen Leistungen" betreffen (UA S. 36).
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c) Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Ablehnung des Zugangs zum Kostenkennwertekatalog und zu den Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.
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Die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung findet ihre Grenzen nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten wie etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungsätze und die Denkgesetze (vgl. etwa, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 41 und 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 43, jeweils m.w.N.). Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 46).
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Die Angaben des Mitarbeiters der früheren Beklagten H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 8. Januar 2015, wonach es auch sein könne, dass die an die im Auftrag des Bahnkonzerns handelnden Fachplaner herausgegebenen Unterlagen vervielfältigt werden und so in die Öffentlichkeit gelangen könnten, zwingen nicht zu dem von der Klägerin gezogenen Schluss, dass der Kostenkennwertekatalog allgemein zugänglich war. Zu berücksichtigen ist vielmehr der dargestellte materiell-rechtliche Maßstab, wonach eine geschäftliche Information erst dann offenkundig ist, wenn sie allgemein bekannt oder Jedermann leicht zugänglich ist. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Möglichkeit einer in rechtswidriger Weise erfolgten tatsächlichen Vervielfältigung. Allein hierfür liefern die genannten Angaben Anhaltspunkte. Das Oberverwaltungsgericht hält die Klägerin auch nicht für beweisbelastet für die Tatsache, dass eine Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs nicht geeignet sei, der DB AG einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es nimmt vielmehr anhand des dargelegten Maßstabes und unter Berücksichtigung der Angaben des Mitarbeiters H. und des Zeugen G. sowie des Schreibens der Beklagten vom 31. Oktober 2012 eine prognostische Würdigung vor (UA S. 29 f.). Die gezogene Schlussfolgerung, der DB AG könne bei der Vergabe von Aufträgen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, verstößt nicht gegen Denkgesetze.
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Die Rüge, das Berufungsurteil verletzte im Zusammenhang mit der oben dargestellten Beweiswürdigung zur Feststellung eines Ausschlussgrundes hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 die Beweislastverteilung, greift bereits deshalb nicht, weil das Oberverwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche nach Umweltinformationsrecht, die sich auf Betriebsdokumente eines Kernkraftwerkes beziehen.
Mit Schreiben vom 03. Juli 2014 beantragte der Kläger Einsicht mit Kopierrecht in das vollständige Betriebshandbuch und das Notfallhandbuch zu den Blöcken B und C des Kernkraftwerks ....
Der Umfang des Betriebshandbuchs beträgt 57, der des Notfallhandbuchs 12 Aktenordner. Die Dokumente liegen auch in elektronischer Form vor. Die Inhalte des Betriebshandbuchs sind wie folgt gegliedert: Teil 1 - Betriebsordnungen (Personelle Betriebsorganisation, Warten- und Schichtordnung, Instandhaltungsordnung, Strahlenschutzordnung, Wach- und Zugangsordnung, Alarmordnung, Brandschutzordnung, Erste-Hilfe-Ordnung); Teil 2 - Betrieb der Gesamtanlage (Anweisungen und Bedingungen für den Betrieb, Sicherheitstechnisch wichtige Grenzwerte, Normalbetrieb Gesamtanlage, Anormaler Betrieb, Wiederkehrende Prüfungen); Teil 3 - Störfälle; Teil 4 - Betrieb der Systeme mit Störmeldungen; Anhang. Das Notfallhandbuch hat folgende Teile: Teil 1 - Organisatorische Regelung; Teil 2 - Abfahren der Anlage von den Teilsteuerstellen; Teil 3 - Anlageninterne Notfallschutzmaßnahmen; Teil 4 - Direktschaltung von Komponenten unter Umgehung der Leittechnik; Teil 5 - Bedrohung des Kraftwerkstandortes (u. a. „gezielter terroristischer Flugzeugabsturz“).
Nachdem das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Beklagten (StMUV) im Hinblick auf einen weiteren, im gleichen Schreiben enthaltenen Informationsantrag mit Schreiben vom 30. Juli 2014 Kopien übersandt hatte, wiederholte der Kläger sein Begehren auf Einsicht in die Betriebs- und Notfallhandbücher mit Schreiben vom 04. August 2014.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 04. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einsichtnahme mit Kopierrecht in das Betriebs- und Notfallhandbuch ab.
Es handle sich bei dem Betriebs- und Notfallhandbuch einschließlich der Inhaltsverzeichnisse nicht um Umweltinformationen. Das Betriebshandbuch sei eine Betreiberunterlage, die in höchst detaillierter Form den Betrieb der gesamten Anlage regle. Das Notfallhandbuch regle den anlageninternen Notfallschutz. Weder das Betriebs- noch das Notfallhandbuch enthielten Daten zum gegenwärtigen Zustand der Umwelt. Inwieweit sich aus den Unterlagen Daten zu Umweltfaktoren - insbesondere ionisierender Strahlung - ergäben, könne dahinstehen, da dazu jedenfalls Informationen im Internet zur Verfügung stünden. Im Ergebnis lägen auch Daten über Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken können oder deren Schutz bezwecken, nicht vor. Bei einer äußerst umfangreichen Kompilation von höchst detaillierten technischen Daten könne nicht auf die Auswirkungen des Betriebes eines Kernkraftwerkes auf die Umweltbestandteile oder -faktoren geschlossen werden. Dies gelte sowohl für einzelne Handlungsanweisungen, wie zum Beispiel das Bedienen einer Eingangsschleuse, als auch für die Inhalte in ihrer Gesamtheit. Die tatsächlichen Auswirkungen der Anlage ließen sich nur aus den der Öffentlichkeit ohnehin zur Verfügung stehenden Informationen entnehmen, zum Beispiel die Ortsdosisleistung in der Umgebung von Kernkraftwerken und die strahlungshygienischen Jahresberichte der Internetpräsenz des Landesamtes für Umwelt. Auch ein Bericht über die Umsetzung des Umweltrechtes sei im Betriebs- und Notfallhandbuch nicht zu sehen. Genauso wenig liege eine Kosten-Nutzen-Analyse vor. Weiterhin lägen keine Daten zum Zustand der menschlichen Gesundheit vor. Hinsichtlich der Informationen über die Emissionen des Kernkraftwerkes verwies der Beklagte auf die Internetangebote des Landesamtes für Umwelt und des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
Mit Schriftsatz vom 12. September 2014 hat der Kläger Klage gegen die ablehnende Entscheidung erhoben.
Er beantragt durch seinen Bevollmächtigten,
den Bescheid vom 04. September 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Einsicht mit Kopierrecht in die vollständigen Betriebshandbücher und die Notfallhandbücher zu den Bereichen B und C des Kernkraftwerks ... zu gewähren.
Das Betriebs- und das Notfallhandbuch seien Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirkten, auswirken könnten oder dem Schutz der Umwelt dienten. Es seien Schutzmaßnahmen der Atomaufsichtsbehörden gegen radioaktive Freisetzungen betroffen. Das Betriebs- sowie das Notfallhandbuch legten aktuell gültige Maßnahmen zur Störfallbeherrschung rechtsverbindlich fest. Es bestehe eine langjährige bundesweite Praxis der Einsichtgewährung. Die betreffenden atomrechtlichen Genehmigungen seien in vielfältiger Weise fehlerhaft. Die Reaktorgebäude der Blöcke B und C des Kernkraftwerkes ... seien nicht gegen äußere Einwirkungen geschützt. Die diesbezüglichen Gutachten seien falsch. Der Kläger habe bei einer Anlagenbesichtigung Handarmaturen gesehen, die mit „RDB-Venting“ beschildert gewesen seien. Der Beklagte bestreite die Existenz eines solchen Systems. Auch das so genannte zusätzliche Nachwärmeabfuhrsystem (ZUNA) sei ein Notstandssystem, das nicht den gesetzlichen Erfordernissen genüge. Ein Schutz der Schaltanlagen gegen äußere Einwirkungen fehle. Die Sicherheitssysteme seien unzureichend gegen Terror, durch Sabotage bzw. äußere Einwirkungen geschützt. Bei der in Siedewasserreaktoren wie dem betroffenen Kraftwerk am häufigsten auftretenden Störfallkategorie könnten sich prinzipbedingt nukleare Explosionen im Reaktordruckbehälter ereignen, die in Verbindung mit Komponentenausfällen die Auslegungsgrenzen erkennbar überschritten. Da das beklagte Ministerium nicht in der Lage sei, als atomrechtliche Genehmigungsbehörde ordnungsgemäß zu agieren, verlange das öffentliche Interesse dringend Aufklärung. Das Betriebs- und das Notfallhandbuch seien deswegen Gegenstand des Einsichtsbegehrens, weil sie als Arbeitsgrundlagen nicht manipuliert sein könnten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es lägen keine Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes vor. Insbesondere fehle es für Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) am hinreichenden potentiellen Wirkungszusammenhang mit der Umwelt. Höchst detaillierte Informationen - wie technische Systembeschreibungen oder Handlungs- und Organisationsanweisungen - seien ausgeschlossen, weil sie keinen hinreichend wahrscheinlichen potentiellen Wirkungszusammenhang mehr vermittelten. Der Umweltbezug ergebe sich erst durch Hinzudenken weiterer Kausalschritte. Es bestehe ein potentieller Wirkungszusammenhang und es seien Informationen über sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkende oder sich potentiell auswirkende Tätigkeiten der Maßnahmen gegeben, wenn es um prognostische Angaben zur Freisetzung von Stoffen, um Daten von Produkten, die tatsächlich in den Verkehr gebracht würden, oder zu tatsächlich stattgefundenen Ereignissen wie Stör- oder Unfällen gehe, nicht jedoch bei detaillierten Angaben zur technischen Methodik, zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischem Knowhow, die lediglich Voraussetzung für das Entstehen von Umweltinformationen seien. Dies entspreche der Rechtslage unter der Aarhus-Konvention. Die Detailausführungen des Betriebs- sowie des Notfallhandbuches als „Gebrauchsanweisung“ für das Kraftwerk gäben als solche keinen Aufschluss darüber, ob und welche Umweltauswirkungen das unterstellte Befolgen dieser Anweisungen oder das nicht zu unterstellende Nichtbefolgen hätte. Um einen potentiellen Wirkungszusammenhang zu konstruieren, müsste eine Vielzahl weiterer Kausalschritte hinzugedacht werden. Die Handbücher würden vom Kraftwerksbetreiber in eigener Verantwortung erstellt. Sie setzen Vorgaben des Atomrechtes, der Genehmigungen und des umfangreichen sowie gesetzlichen Regelwerkes für alle betrieblichen Situationen um. Darüber hinaus diene das Betriebshandbuch naturgemäß auch betriebswirtschaftlichen Zielen, wie etwa dem komponentenschonenden Betrieb der Anlage.
Mit Schreiben vom 04. August 2015 hat der Beklagte die Begründung des Ablehnungsbescheides ergänzt. Der Bekanntgabe der begehrten Unterlagen stehe auch entgegen, dass nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit drohten. Die Offenlegung des Betriebs- und des Notfallhandbuches lasse - auch in Kombination mit anderem Wissen - Rückschlüsse darauf zu, mit welchen unbefugten Einwirkungen Dritte an welchen Stellen der Anlage, an welchen Komponenten oder durch Störung welcher Arbeitsabläufe deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Sowohl bei der Herausgabe von Kopien als auch bei Akteneinsicht könnten die Daten weitergegeben werden. Die Sicherheitsarchitektur des Kraftwerkes beruhe zu einem guten Teil auch darauf, dass zulasten dieser Sicherheitsarchitektur kombinierbares Einzelwissen nicht verbreitet werde, sei es dass es sich um die Kombination von dem Betriebs- und dem Notfallhandbuch entnommenen Daten untereinander oder mit Daten von außerhalb des Betriebs- und des Notfallhandbuches handele. Je mehr Informationen aus dem Betriebs- und dem Notfallhandbuch an einen oder verschiedene Antragsteller herausgegeben würden, desto leichter lasse sich daraus ein für einen Außen- oder Innentäter nutzbares Gesamtbild als Mosaik zusammensetzen und zu gegebener Zeit zu Einwirkungen auf die Anlage missbrauchen. Die Unterlagen enthielten insbesondere detaillierte Angaben zur räumlichen Anordnung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile und -komponenten sowie exakt ausgearbeitete Darstellungen von Arbeitsabläufen für jeden Betriebszustand, sei es Normalbetrieb, Störung, Störfall oder Unfall. Durch die Kenntnis von spezifischen Inhalten des Betriebs- sowie des Notfallhandbuches könne eine Identifikation der besonders für eine massive Einwirkung mit großem Schaden geeigneten Anlagenteile und -komponenten erfolgen und die Reaktion des Personals auf Störungen genau vorhergesehen werden. Die Inhalte ließen sich auch nicht in einen „harmlosen“ und einen „sicherheitsrelevanten“ Teil trennen. Anlagenteile, Komponenten und Betriebsabläufe könnten zu einem bestimmten Zeitpunkt noch keine Relevanz für die kerntechnische Sicherheit der Anlage haben, zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer Neubewertung diese Relevanz jedoch erhalten. Dies sei hinsichtlich einzelner Komponenten beispielsweise bei der Bewertung von Notfallszenarien in deutschen Kernkraftwerken nach dem Unfall von Fukushima der Fall gewesen. Zwar werde wegen der Auslegungsprinzipien Redundanz, Diversität und Fail-Save-Prinzip sichergestellt, dass ein von Dritten ausgelöster Einzelausfall noch nicht zu einem Schadensereignis führen könne. Jedoch dürfe nicht akzeptiert werden, dass durch die Bekanntgabe detaillierter Anlagendaten beispielsweise terroristische Bestrebungen mit dem Ziel der Herbeiführung eines Kernschadens erleichtert würden und damit das Niveau der Anlagensicherung abgesenkt würde. Ein Maßstab dessen, was an Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden könne, lasse sich der atomrechtlichen Verfahrensverordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 entnehmen. Darin werde der Sicherheitsbericht als im Genehmigungsverfahren öffentlich auszulegende Unterlage geregelt. Dieser enthalte eine Beschreibung der Anlage sowie ihres Betriebes, eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze sowie der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme, eine Darlegung vorgesehener Maßnahmen zur Schadensvorsorge und Angaben zur Direktstrahlung und der Abgabe von radioaktiven Stoffen durch die Anlage und ihren Betrieb.
Eine Teilherausgabe - insbesondere nach teilweiser Schwärzung - der begehrten Unterlagen würde einen solchen Umfang annehmen und die herausgegebene Information derart entstellen, dass sie einer Verweigerung der Herausgabe gleichkäme. Weiterhin stehe auch der Schutz der in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten des Personals der Beigeladenen oder von dessen Auftragnehmern der Bekanntgabe entgegen. Zu den schutzwürdigen personenbezogenen Daten gehörten insbesondere der Vor- und der Familienname, auch soweit sie zu einer personalisierten E-Mail-Adresse gehörten. Unterschriften seien dem gleichzusetzen. Auch die Dienststellung, Abteilungszugehörigkeit, Rufnummer sowie der Umstand, welche unternehmensinternen, nicht öffentlich zugänglichen Dokumente jemand miterstellt oder freigegeben habe, seien zu schützende personenbezogene Daten. Es sei damit zu rechnen, dass eine Einstellung der Informationen ins Internet erfolge und somit eine uneingeschränkte Abrufbarkeit und Auswertbarkeit gegeben sein werde. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei zu befürchten, wenn die genannten Angaben ohne die Zustimmung der Betroffenen einem nicht mehr eingrenzbaren Kreis von Personen und Unternehmen unwiderruflich zugänglich seien und Auskunft über das berufliche Umfeld der Betroffenen sowie zu Details ihrer beruflichen Tätigkeit gäben.
Ein die Versagungsgründe überwiegendes öffentliches Bekanntgabeinteresse, das über das allgemeine öffentliche Informationsinteresse hinausgehe, sei nicht ersichtlich. Insbesondere liege dem Informationsbegehren kein konkreter Störfall zugrunde, sondern das persönliche Interesse an einer „Zweitbegutachtung des Kraftwerks“.
Die Beigeladene beantragt durch ihren Bevollmächtigten,
die Klage abzuweisen.
Die begehrten Unterlagen enthielten zwar keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Betriebsanweisungen würden von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG jedoch nicht erfasst, sondern nur existierende Ist-Daten aus Ereignissen und deren Relevanz für die Umwelt bzw. deren Bestandteile.
Mit der Klageerwiderung vom 19. März 2015 hat der Beklagte Auszüge aus den begehrten Unterlagen vorgelegt. Dies sind die jeweiligen Gesamtinhaltsverzeichnisse, die Einführung in das Betriebshandbuch (Teil 0, Kap. 2) und die Einführung in das Notfallhandbuch (Teil 1, Kap. 1).
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Parteivorbringens wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die durch Verwaltungsakt auszusprechende Eröffnung des Zuganges zu den begehrten Informationen im Wege der Akteneinsicht mit Kopiermöglichkeit hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Bei dem Betriebs- und Notfallhandbuch handelt es sich jedenfalls zum überwiegenden Teil nicht um Umweltinformationen im Sinne des BayUIG (1). Unabhängig davon stehen Versagungsgründe der Bekanntgabe der Informationen insgesamt entgegen (2).
1. Das Betriebs- und das Notfallhandbuch fallen jedenfalls zum überwiegenden Teil unter keine der in Art. 2 Abs. 2 BayUIG definierten Kategorien der Umweltinformation.
1.1 Die Handbücher enthalten offensichtlich keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch-veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG). Genauso wenig liegen Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, vor (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG). Das Gleiche gilt für die Tatbestände des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayUIG und Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG.
1.2 Ebenso liegen keine Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke vor, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile oder von Umweltfaktoren bzw. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken bzw. den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken, betroffen sind oder sein können (Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 BayUIG). Die Definition nennt ausdrücklich Daten über den Zustand. Solche Daten sind nach der zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. f der Richtlinie 2003/4/EG beispielsweise Daten über Rückstände in Lebensmitteln und Protokolle von Feldversuchen im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln (vgl. EuGH, U.v.16.12.2010 - Stichting Natuur en Milieu, C-266/99
1.3 Es liegen - jedenfalls zum weit überwiegenden Teil - auch keine Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG vor. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Die im Notfall- sowie im Betriebshandbuch enthaltenen Informationen betreffen keine solchen Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, oder auf Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der RL 2003/4/EG, die dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz zugrunde liegt, sowie zur Vorgängervorschrift RL 90/313/EWG sind die Informationstatbestände grundsätzlich weit auszulegen. Dennoch ist kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen (vgl. EuGH, U.v. 12.06.2003 - Glawischnig, C-316/01
Der auf die Konvention von Aarhus (BGBl. 2006 II, 1251), namentlich Art. 2 und 4, sowie die RL 2003/4/EG zurückgehende Begriff der Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten setzt zunächst voraus, dass als Anknüpfungspunkt eine Maßnahme oder Tätigkeit vorliegt, die sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt.
In Betracht kommt zunächst die Erstellung und Fortführung der Handbücher als solche. Dieser Tätigkeit fehlt es an einem hinreichend wahrscheinlichen potentiellen Wirkungszusammenhang mit Umweltbestandteilen oder -faktoren. Weil es sich bei den Handbuchinhalten weitgehend um Anlagenbeschreibungen und Handlungsanweisungen handelt, bedarf es umfangreicher zusätzlicher Annahmen und Unterstellungen, um zwischen der Tatsache, dass Handbücher mit bestimmten Inhalten vorhanden sind, und dem Zustand von Umweltbestandteilen oder Umweltfaktoren einen möglichen kausalen Zusammenhang herzustellen. Ein derart entfernter, auf weitergehenden Spekulationen beruhender Zusammenhang genügt nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man als Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des Informationstatbestands die auf den Betrieb der Anlage bezogene Überwachungstätigkeit des Beklagten nach dem Atomrecht verstehen wollte. Diese Tätigkeit kann sich jedenfalls auf Umweltfaktoren im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG auswirken, soweit Anordnungen für den Anlagenbetrieb erfolgen (vgl. u. a. § 19 Abs. 3 AtG) und da auch durch den regulären Betrieb eines Kernkraftwerks geringe Mengen ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe in die Umwelt abgegeben werden.
Das Notfall- sowie das Betriebshandbuch enthalten jedoch keine Daten über diese Überwachungstätigkeiten, weil die darin enthaltenen Informationen selbst nichts über die Tätigkeiten aussagen und keinen hinreichenden Umweltbezug aufweisen. Weder der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG noch die zugrunde liegende Richtlinienvorschrift oder die systematische Anlage der Informationstatbestände lassen eine Auslegung zu, dass jeder noch so entfernte Zusammenhang ausreicht, um den Charakter als Umweltinformation zu begründen. Da Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG nur Daten über bestimmte umweltbezogene Maßnahmen oder Tätigkeiten als Umweltinformationen erfasst, muss den Daten selbst ein gewisses Maß an inhaltlicher Information und einem durch die Maßnahme oder Tätigkeit vermittelten Umweltbezug zukommen.
Dies folgt aus einer systematischen Zusammenschau der Tatbestände des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG mit den weiteren Tatbeständen des Art. 2 Abs. 2 BayUIG, die ergibt, dass nicht nur der Maßnahme oder Tätigkeit, sondern auch den Daten selbst, die „Umweltinformation“ sein sollen, ein hinreichender Umweltbezug zukommen muss. Dieser Umweltbezug ist nämlich bei allen anderen Informationstatbeständen des Art. 2 Abs. 2 BayUIG gegeben. Er liegt bei Daten über Umweltbestandteile im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG naturgemäß vor. Gleiches gilt für Daten über die Umweltfaktoren im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG. Auch Daten über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechtes im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayUIG sind begriffsnotwendig umweltbezogen. Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten sind regelmäßig nur solche, in denen sich die betreffende umweltrelevante Maßnahme oder Tätigkeit selbst abbildet. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat es deshalb in Art. 2 Nr. 1 Buchst. e RL 2003/4/EG und in Umsetzung davon der bayerische Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG für erforderlich gehalten, zur Klarstellung des Begriffs der Umweltinformationen ausdrücklich auch Daten über Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen einzubeziehen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinn von Nr. 3 der Vorschrift verwendet werden. Dies war nur deshalb notwendig, da nach dem zugrunde gelegten Verständnis des Gesetzes nicht sämtliche Daten, die irgendwie im Zusammenhang mit einer Maßnahme oder Tätigkeit stehen, zugleich auch Daten über diese Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des Umweltinformationsrechtes sind. Dies ergibt sich zudem aus den in Gesetz und Richtlinie aufgenommenen Beispielen politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.
Die höchstrichterlich entschiedenen Fälle bestätigen dieses Ergebnis, dass nur solche Daten unter den Begriff der Umweltinformation fallen. So hat der Europäische Gerichtshof über eine Stellungnahme der Verwaltung entschieden, die die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes beeinflussen konnte, und hat diesbezüglich das Vorliegen einer Umweltinformation bejaht (EuGH, U.v. 17.06.1998 - Mecklenburg, C-321/96
1.4 enauso wenig liegen mit dem Betriebs- und dem Notfallhandbuch Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten vor, die den Schutz von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft sowie natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebieten, der Artenvielfalt und ihrer Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, bezwecken, Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BayUIG.
Auch hier bedarf es der Anknüpfung an eine konkrete Tätigkeit oder Maßnahme.
Betrachtet man die Erstellung und Fortführung der Handbücher als solche Tätigkeit, so fehlt es an der Zweckausrichtung auf den Schutz von Umweltbestandteilen. Zwar muss der Schutz von Umweltbestandteilen nicht der Hauptzweck einer Tätigkeit sein und kann auch lediglich mittelbar angestrebt werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369/377). Jeder noch so entfernte Bezug zum Schutz von Umweltbestandteilen genügt jedoch nicht. Die Erstellung und Fortführung des Betriebs- und Notfallhandbuchs dient der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und zweckdienlichen Handelns des Bedienpersonals in verschiedenen Betriebssituationen. Zum Schutz der Umweltbestandteile vor negativer Beeinflussung, namentlich durch Emissionen des Kraftwerks, besteht nur ein entfernter, über zahlreiche weitere hypothetische Kausalschritte zu konstruierender Bezug.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Überwachungstätigkeit des Beklagten nach dem Atomgesetz. Diese dient ausweislich des § 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie sowie der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Die Überwachung des Betriebes dient damit auch dem Schutz von Umweltbestandteilen vor Strahlung. Es liegen jedoch nach den oben dargestellten Maßstäben weder mit dem Betriebs- noch mit dem Notfallhandbuch Daten über diese Tätigkeit vor. Aus dem Inhalt der Dokumente selbst ergibt sich nichts über die Tätigkeit.
2. Ungeachtet dessen ist die Herausgabe ausgeschlossen, da der Ausschlussgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit dem entgegensteht. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ist der Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen abzulehnen, wenn das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
2.1 Die Bekanntgabe des Betriebshandbuches durch die Gewährung von Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien hat nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit im Sinne des unionsrechtlich vorgeprägten Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG gehören Leben, Gesundheit und nicht unwesentliche Vermögenswerte. Diese Güter werden durch einen gezielten Angriff auf Kernkraftwerke und die in der Folge auftretende Freisetzung von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen im Sinne der Vorschrift liegen vor, wenn bei einem Zugänglichmachen der begehrten Informationen nach prognostischer Betrachtung mit Handlungen zu rechnen ist, die die genannten Schutzgüter ernsthaft beeinträchtigen können (vgl. OVG RhPf, U.v. 2.6.2006 - 8 A 10267/06 - NVwZ 2007, 351/353). Ebenso wenig wie bei dem entsprechenden Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist eine konkrete Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne erforderlich. Es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, die allerdings nicht nur eine theoretische sein darf; vielmehr müssen nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus (zu § 3 Nr. 2 IFG: BayVGH, U.v. 5.8.2015 - 5 BV 15.160 - juris Rn. 28; zu § 3 Nr. 1 und 3 IFG: BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 - NVwZ 2015, 675/676). Nach diesen Maßstäben ist hier eine ernsthafte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf Leben, Gesundheit sowie erhebliche Sachwerte durch mögliche Angriffe Dritter auf kerntechnische Anlagen gegeben. Das Risikopotential im Bereich der so genannten auslegungsüberschreitenden Ereignisse in Atomanlagen wie Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ist hoch. Nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik werden Vorsorgemaßnahmen auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse verlangt (BVerwG, B.v. 20.9.2010 - 20 F 9/10 - NVwZ-RR 2011, 135/136;
Gleiches gilt erst recht für das Notfallhandbuch. Dessen Sicherheitsrelevanz ist noch stärker ausgeprägt, da spezifische Maßnahmen zur Bewältigung von irregulären Betriebssituationen und Notfällen Gegenstand dieser Unterlage sind, und die Kenntnis solcher Maßnahmen die aus Sicht eines Angreifers die erfolgreiche, weil die Wirksamkeit dieser Maßnahmen vereitelnde Durchführung eines Angriffs ermöglichen kann.
2.2 Es überwiegt auch nicht das öffentliche Informationsinteresse. Ein besonderes öffentliches Informationsinteresse, das über dasjenige hinausginge, das den voraussetzungslosen Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsrecht begründet, ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere sind nicht Informationen betroffen, die einen konkreten Störfall, eine konkrete Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder sonstige tatsächliche Geschehnisse zum Gegenstand haben, die eine gesteigerte Umweltrelevanz aufweisen und damit das in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG normierte öffentliche Interesse an der Unzugänglichkeit der Information zum Schutze der öffentlichen Sicherheit überwiegen könnten.
2.3 Jedenfalls in Teilen steht auch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG der Zurverfügungstellung des Betriebs- sowie des Notfallhandbuches entgegen. Soweit verantwortliche Personen und Diensthabende in Schichtplänen, Listen oder sonstigen Dokumenten namentlich benannt sind, liegen personenbezogene Daten vor (vgl. Art. 4 Abs. 1 BayDSG). Es fehlt an der Zustimmung der Betroffenen und an einem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe, das die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt, die durch die Bekanntgabe beeinträchtigt würden. Durch das Bekanntwerden persönlicher Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einer atomtechnischen Anlage und der spezifischen Funktion im Betrieb würde das schutzwürdige Interesse an der Privatheit von Einzelheiten aus dem Bereich der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen beeinträchtigt. Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe ist nicht ersichtlich.
3. Da der Versagungsgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit das Betriebs- und das Notfallhandbuch insgesamt betrifft, kommt auch eine teilweise Herausgabe nach Art. 6 Abs. 3 BayUIG nicht in Betracht. Jedes Bekanntwerden von exakten Einzelinformationen über betriebliche, technische und organisatorische Verhältnisse beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit.
Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.