Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2015 - M 9 K 14.4149
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche nach Umweltinformationsrecht, die sich auf Betriebsdokumente eines Kernkraftwerkes beziehen.
Mit Schreiben vom 03. Juli 2014 beantragte der Kläger Einsicht mit Kopierrecht in das vollständige Betriebshandbuch und das Notfallhandbuch zu den Blöcken B und C des Kernkraftwerks ....
Der Umfang des Betriebshandbuchs beträgt 57, der des Notfallhandbuchs 12 Aktenordner. Die Dokumente liegen auch in elektronischer Form vor. Die Inhalte des Betriebshandbuchs sind wie folgt gegliedert: Teil 1 - Betriebsordnungen (Personelle Betriebsorganisation, Warten- und Schichtordnung, Instandhaltungsordnung, Strahlenschutzordnung, Wach- und Zugangsordnung, Alarmordnung, Brandschutzordnung, Erste-Hilfe-Ordnung); Teil 2 - Betrieb der Gesamtanlage (Anweisungen und Bedingungen für den Betrieb, Sicherheitstechnisch wichtige Grenzwerte, Normalbetrieb Gesamtanlage, Anormaler Betrieb, Wiederkehrende Prüfungen); Teil 3 - Störfälle; Teil 4 - Betrieb der Systeme mit Störmeldungen; Anhang. Das Notfallhandbuch hat folgende Teile: Teil 1 - Organisatorische Regelung; Teil 2 - Abfahren der Anlage von den Teilsteuerstellen; Teil 3 - Anlageninterne Notfallschutzmaßnahmen; Teil 4 - Direktschaltung von Komponenten unter Umgehung der Leittechnik; Teil 5 - Bedrohung des Kraftwerkstandortes (u. a. „gezielter terroristischer Flugzeugabsturz“).
Nachdem das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Beklagten (StMUV) im Hinblick auf einen weiteren, im gleichen Schreiben enthaltenen Informationsantrag mit Schreiben vom 30. Juli 2014 Kopien übersandt hatte, wiederholte der Kläger sein Begehren auf Einsicht in die Betriebs- und Notfallhandbücher mit Schreiben vom 04. August 2014.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 04. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einsichtnahme mit Kopierrecht in das Betriebs- und Notfallhandbuch ab.
Es handle sich bei dem Betriebs- und Notfallhandbuch einschließlich der Inhaltsverzeichnisse nicht um Umweltinformationen. Das Betriebshandbuch sei eine Betreiberunterlage, die in höchst detaillierter Form den Betrieb der gesamten Anlage regle. Das Notfallhandbuch regle den anlageninternen Notfallschutz. Weder das Betriebs- noch das Notfallhandbuch enthielten Daten zum gegenwärtigen Zustand der Umwelt. Inwieweit sich aus den Unterlagen Daten zu Umweltfaktoren - insbesondere ionisierender Strahlung - ergäben, könne dahinstehen, da dazu jedenfalls Informationen im Internet zur Verfügung stünden. Im Ergebnis lägen auch Daten über Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken können oder deren Schutz bezwecken, nicht vor. Bei einer äußerst umfangreichen Kompilation von höchst detaillierten technischen Daten könne nicht auf die Auswirkungen des Betriebes eines Kernkraftwerkes auf die Umweltbestandteile oder -faktoren geschlossen werden. Dies gelte sowohl für einzelne Handlungsanweisungen, wie zum Beispiel das Bedienen einer Eingangsschleuse, als auch für die Inhalte in ihrer Gesamtheit. Die tatsächlichen Auswirkungen der Anlage ließen sich nur aus den der Öffentlichkeit ohnehin zur Verfügung stehenden Informationen entnehmen, zum Beispiel die Ortsdosisleistung in der Umgebung von Kernkraftwerken und die strahlungshygienischen Jahresberichte der Internetpräsenz des Landesamtes für Umwelt. Auch ein Bericht über die Umsetzung des Umweltrechtes sei im Betriebs- und Notfallhandbuch nicht zu sehen. Genauso wenig liege eine Kosten-Nutzen-Analyse vor. Weiterhin lägen keine Daten zum Zustand der menschlichen Gesundheit vor. Hinsichtlich der Informationen über die Emissionen des Kernkraftwerkes verwies der Beklagte auf die Internetangebote des Landesamtes für Umwelt und des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
Mit Schriftsatz vom 12. September 2014 hat der Kläger Klage gegen die ablehnende Entscheidung erhoben.
Er beantragt durch seinen Bevollmächtigten,
den Bescheid vom 04. September 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Einsicht mit Kopierrecht in die vollständigen Betriebshandbücher und die Notfallhandbücher zu den Bereichen B und C des Kernkraftwerks ... zu gewähren.
Das Betriebs- und das Notfallhandbuch seien Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirkten, auswirken könnten oder dem Schutz der Umwelt dienten. Es seien Schutzmaßnahmen der Atomaufsichtsbehörden gegen radioaktive Freisetzungen betroffen. Das Betriebs- sowie das Notfallhandbuch legten aktuell gültige Maßnahmen zur Störfallbeherrschung rechtsverbindlich fest. Es bestehe eine langjährige bundesweite Praxis der Einsichtgewährung. Die betreffenden atomrechtlichen Genehmigungen seien in vielfältiger Weise fehlerhaft. Die Reaktorgebäude der Blöcke B und C des Kernkraftwerkes ... seien nicht gegen äußere Einwirkungen geschützt. Die diesbezüglichen Gutachten seien falsch. Der Kläger habe bei einer Anlagenbesichtigung Handarmaturen gesehen, die mit „RDB-Venting“ beschildert gewesen seien. Der Beklagte bestreite die Existenz eines solchen Systems. Auch das so genannte zusätzliche Nachwärmeabfuhrsystem (ZUNA) sei ein Notstandssystem, das nicht den gesetzlichen Erfordernissen genüge. Ein Schutz der Schaltanlagen gegen äußere Einwirkungen fehle. Die Sicherheitssysteme seien unzureichend gegen Terror, durch Sabotage bzw. äußere Einwirkungen geschützt. Bei der in Siedewasserreaktoren wie dem betroffenen Kraftwerk am häufigsten auftretenden Störfallkategorie könnten sich prinzipbedingt nukleare Explosionen im Reaktordruckbehälter ereignen, die in Verbindung mit Komponentenausfällen die Auslegungsgrenzen erkennbar überschritten. Da das beklagte Ministerium nicht in der Lage sei, als atomrechtliche Genehmigungsbehörde ordnungsgemäß zu agieren, verlange das öffentliche Interesse dringend Aufklärung. Das Betriebs- und das Notfallhandbuch seien deswegen Gegenstand des Einsichtsbegehrens, weil sie als Arbeitsgrundlagen nicht manipuliert sein könnten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es lägen keine Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes vor. Insbesondere fehle es für Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) am hinreichenden potentiellen Wirkungszusammenhang mit der Umwelt. Höchst detaillierte Informationen - wie technische Systembeschreibungen oder Handlungs- und Organisationsanweisungen - seien ausgeschlossen, weil sie keinen hinreichend wahrscheinlichen potentiellen Wirkungszusammenhang mehr vermittelten. Der Umweltbezug ergebe sich erst durch Hinzudenken weiterer Kausalschritte. Es bestehe ein potentieller Wirkungszusammenhang und es seien Informationen über sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkende oder sich potentiell auswirkende Tätigkeiten der Maßnahmen gegeben, wenn es um prognostische Angaben zur Freisetzung von Stoffen, um Daten von Produkten, die tatsächlich in den Verkehr gebracht würden, oder zu tatsächlich stattgefundenen Ereignissen wie Stör- oder Unfällen gehe, nicht jedoch bei detaillierten Angaben zur technischen Methodik, zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischem Knowhow, die lediglich Voraussetzung für das Entstehen von Umweltinformationen seien. Dies entspreche der Rechtslage unter der Aarhus-Konvention. Die Detailausführungen des Betriebs- sowie des Notfallhandbuches als „Gebrauchsanweisung“ für das Kraftwerk gäben als solche keinen Aufschluss darüber, ob und welche Umweltauswirkungen das unterstellte Befolgen dieser Anweisungen oder das nicht zu unterstellende Nichtbefolgen hätte. Um einen potentiellen Wirkungszusammenhang zu konstruieren, müsste eine Vielzahl weiterer Kausalschritte hinzugedacht werden. Die Handbücher würden vom Kraftwerksbetreiber in eigener Verantwortung erstellt. Sie setzen Vorgaben des Atomrechtes, der Genehmigungen und des umfangreichen sowie gesetzlichen Regelwerkes für alle betrieblichen Situationen um. Darüber hinaus diene das Betriebshandbuch naturgemäß auch betriebswirtschaftlichen Zielen, wie etwa dem komponentenschonenden Betrieb der Anlage.
Mit Schreiben vom 04. August 2015 hat der Beklagte die Begründung des Ablehnungsbescheides ergänzt. Der Bekanntgabe der begehrten Unterlagen stehe auch entgegen, dass nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit drohten. Die Offenlegung des Betriebs- und des Notfallhandbuches lasse - auch in Kombination mit anderem Wissen - Rückschlüsse darauf zu, mit welchen unbefugten Einwirkungen Dritte an welchen Stellen der Anlage, an welchen Komponenten oder durch Störung welcher Arbeitsabläufe deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Sowohl bei der Herausgabe von Kopien als auch bei Akteneinsicht könnten die Daten weitergegeben werden. Die Sicherheitsarchitektur des Kraftwerkes beruhe zu einem guten Teil auch darauf, dass zulasten dieser Sicherheitsarchitektur kombinierbares Einzelwissen nicht verbreitet werde, sei es dass es sich um die Kombination von dem Betriebs- und dem Notfallhandbuch entnommenen Daten untereinander oder mit Daten von außerhalb des Betriebs- und des Notfallhandbuches handele. Je mehr Informationen aus dem Betriebs- und dem Notfallhandbuch an einen oder verschiedene Antragsteller herausgegeben würden, desto leichter lasse sich daraus ein für einen Außen- oder Innentäter nutzbares Gesamtbild als Mosaik zusammensetzen und zu gegebener Zeit zu Einwirkungen auf die Anlage missbrauchen. Die Unterlagen enthielten insbesondere detaillierte Angaben zur räumlichen Anordnung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile und -komponenten sowie exakt ausgearbeitete Darstellungen von Arbeitsabläufen für jeden Betriebszustand, sei es Normalbetrieb, Störung, Störfall oder Unfall. Durch die Kenntnis von spezifischen Inhalten des Betriebs- sowie des Notfallhandbuches könne eine Identifikation der besonders für eine massive Einwirkung mit großem Schaden geeigneten Anlagenteile und -komponenten erfolgen und die Reaktion des Personals auf Störungen genau vorhergesehen werden. Die Inhalte ließen sich auch nicht in einen „harmlosen“ und einen „sicherheitsrelevanten“ Teil trennen. Anlagenteile, Komponenten und Betriebsabläufe könnten zu einem bestimmten Zeitpunkt noch keine Relevanz für die kerntechnische Sicherheit der Anlage haben, zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer Neubewertung diese Relevanz jedoch erhalten. Dies sei hinsichtlich einzelner Komponenten beispielsweise bei der Bewertung von Notfallszenarien in deutschen Kernkraftwerken nach dem Unfall von Fukushima der Fall gewesen. Zwar werde wegen der Auslegungsprinzipien Redundanz, Diversität und Fail-Save-Prinzip sichergestellt, dass ein von Dritten ausgelöster Einzelausfall noch nicht zu einem Schadensereignis führen könne. Jedoch dürfe nicht akzeptiert werden, dass durch die Bekanntgabe detaillierter Anlagendaten beispielsweise terroristische Bestrebungen mit dem Ziel der Herbeiführung eines Kernschadens erleichtert würden und damit das Niveau der Anlagensicherung abgesenkt würde. Ein Maßstab dessen, was an Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden könne, lasse sich der atomrechtlichen Verfahrensverordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 entnehmen. Darin werde der Sicherheitsbericht als im Genehmigungsverfahren öffentlich auszulegende Unterlage geregelt. Dieser enthalte eine Beschreibung der Anlage sowie ihres Betriebes, eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze sowie der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme, eine Darlegung vorgesehener Maßnahmen zur Schadensvorsorge und Angaben zur Direktstrahlung und der Abgabe von radioaktiven Stoffen durch die Anlage und ihren Betrieb.
Eine Teilherausgabe - insbesondere nach teilweiser Schwärzung - der begehrten Unterlagen würde einen solchen Umfang annehmen und die herausgegebene Information derart entstellen, dass sie einer Verweigerung der Herausgabe gleichkäme. Weiterhin stehe auch der Schutz der in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten des Personals der Beigeladenen oder von dessen Auftragnehmern der Bekanntgabe entgegen. Zu den schutzwürdigen personenbezogenen Daten gehörten insbesondere der Vor- und der Familienname, auch soweit sie zu einer personalisierten E-Mail-Adresse gehörten. Unterschriften seien dem gleichzusetzen. Auch die Dienststellung, Abteilungszugehörigkeit, Rufnummer sowie der Umstand, welche unternehmensinternen, nicht öffentlich zugänglichen Dokumente jemand miterstellt oder freigegeben habe, seien zu schützende personenbezogene Daten. Es sei damit zu rechnen, dass eine Einstellung der Informationen ins Internet erfolge und somit eine uneingeschränkte Abrufbarkeit und Auswertbarkeit gegeben sein werde. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei zu befürchten, wenn die genannten Angaben ohne die Zustimmung der Betroffenen einem nicht mehr eingrenzbaren Kreis von Personen und Unternehmen unwiderruflich zugänglich seien und Auskunft über das berufliche Umfeld der Betroffenen sowie zu Details ihrer beruflichen Tätigkeit gäben.
Ein die Versagungsgründe überwiegendes öffentliches Bekanntgabeinteresse, das über das allgemeine öffentliche Informationsinteresse hinausgehe, sei nicht ersichtlich. Insbesondere liege dem Informationsbegehren kein konkreter Störfall zugrunde, sondern das persönliche Interesse an einer „Zweitbegutachtung des Kraftwerks“.
Die Beigeladene beantragt durch ihren Bevollmächtigten,
die Klage abzuweisen.
Die begehrten Unterlagen enthielten zwar keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Betriebsanweisungen würden von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG jedoch nicht erfasst, sondern nur existierende Ist-Daten aus Ereignissen und deren Relevanz für die Umwelt bzw. deren Bestandteile.
Mit der Klageerwiderung vom 19. März 2015 hat der Beklagte Auszüge aus den begehrten Unterlagen vorgelegt. Dies sind die jeweiligen Gesamtinhaltsverzeichnisse, die Einführung in das Betriebshandbuch (Teil 0, Kap. 2) und die Einführung in das Notfallhandbuch (Teil 1, Kap. 1).
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Parteivorbringens wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die durch Verwaltungsakt auszusprechende Eröffnung des Zuganges zu den begehrten Informationen im Wege der Akteneinsicht mit Kopiermöglichkeit hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Bei dem Betriebs- und Notfallhandbuch handelt es sich jedenfalls zum überwiegenden Teil nicht um Umweltinformationen im Sinne des BayUIG (1). Unabhängig davon stehen Versagungsgründe der Bekanntgabe der Informationen insgesamt entgegen (2).
1. Das Betriebs- und das Notfallhandbuch fallen jedenfalls zum überwiegenden Teil unter keine der in Art. 2 Abs. 2 BayUIG definierten Kategorien der Umweltinformation.
1.1 Die Handbücher enthalten offensichtlich keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch-veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG). Genauso wenig liegen Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, vor (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG). Das Gleiche gilt für die Tatbestände des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayUIG und Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG.
1.2 Ebenso liegen keine Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke vor, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile oder von Umweltfaktoren bzw. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken bzw. den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken, betroffen sind oder sein können (Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 BayUIG). Die Definition nennt ausdrücklich Daten über den Zustand. Solche Daten sind nach der zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. f der Richtlinie 2003/4/EG beispielsweise Daten über Rückstände in Lebensmitteln und Protokolle von Feldversuchen im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln (vgl. EuGH, U.v.16.12.2010 - Stichting Natuur en Milieu, C-266/99
1.3 Es liegen - jedenfalls zum weit überwiegenden Teil - auch keine Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG vor. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Die im Notfall- sowie im Betriebshandbuch enthaltenen Informationen betreffen keine solchen Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, oder auf Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der RL 2003/4/EG, die dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz zugrunde liegt, sowie zur Vorgängervorschrift RL 90/313/EWG sind die Informationstatbestände grundsätzlich weit auszulegen. Dennoch ist kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen (vgl. EuGH, U.v. 12.06.2003 - Glawischnig, C-316/01
Der auf die Konvention von Aarhus (BGBl. 2006 II, 1251), namentlich Art. 2 und 4, sowie die RL 2003/4/EG zurückgehende Begriff der Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten setzt zunächst voraus, dass als Anknüpfungspunkt eine Maßnahme oder Tätigkeit vorliegt, die sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt.
In Betracht kommt zunächst die Erstellung und Fortführung der Handbücher als solche. Dieser Tätigkeit fehlt es an einem hinreichend wahrscheinlichen potentiellen Wirkungszusammenhang mit Umweltbestandteilen oder -faktoren. Weil es sich bei den Handbuchinhalten weitgehend um Anlagenbeschreibungen und Handlungsanweisungen handelt, bedarf es umfangreicher zusätzlicher Annahmen und Unterstellungen, um zwischen der Tatsache, dass Handbücher mit bestimmten Inhalten vorhanden sind, und dem Zustand von Umweltbestandteilen oder Umweltfaktoren einen möglichen kausalen Zusammenhang herzustellen. Ein derart entfernter, auf weitergehenden Spekulationen beruhender Zusammenhang genügt nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man als Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des Informationstatbestands die auf den Betrieb der Anlage bezogene Überwachungstätigkeit des Beklagten nach dem Atomrecht verstehen wollte. Diese Tätigkeit kann sich jedenfalls auf Umweltfaktoren im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG auswirken, soweit Anordnungen für den Anlagenbetrieb erfolgen (vgl. u. a. § 19 Abs. 3 AtG) und da auch durch den regulären Betrieb eines Kernkraftwerks geringe Mengen ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe in die Umwelt abgegeben werden.
Das Notfall- sowie das Betriebshandbuch enthalten jedoch keine Daten über diese Überwachungstätigkeiten, weil die darin enthaltenen Informationen selbst nichts über die Tätigkeiten aussagen und keinen hinreichenden Umweltbezug aufweisen. Weder der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG noch die zugrunde liegende Richtlinienvorschrift oder die systematische Anlage der Informationstatbestände lassen eine Auslegung zu, dass jeder noch so entfernte Zusammenhang ausreicht, um den Charakter als Umweltinformation zu begründen. Da Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG nur Daten über bestimmte umweltbezogene Maßnahmen oder Tätigkeiten als Umweltinformationen erfasst, muss den Daten selbst ein gewisses Maß an inhaltlicher Information und einem durch die Maßnahme oder Tätigkeit vermittelten Umweltbezug zukommen.
Dies folgt aus einer systematischen Zusammenschau der Tatbestände des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG mit den weiteren Tatbeständen des Art. 2 Abs. 2 BayUIG, die ergibt, dass nicht nur der Maßnahme oder Tätigkeit, sondern auch den Daten selbst, die „Umweltinformation“ sein sollen, ein hinreichender Umweltbezug zukommen muss. Dieser Umweltbezug ist nämlich bei allen anderen Informationstatbeständen des Art. 2 Abs. 2 BayUIG gegeben. Er liegt bei Daten über Umweltbestandteile im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG naturgemäß vor. Gleiches gilt für Daten über die Umweltfaktoren im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG. Auch Daten über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechtes im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayUIG sind begriffsnotwendig umweltbezogen. Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten sind regelmäßig nur solche, in denen sich die betreffende umweltrelevante Maßnahme oder Tätigkeit selbst abbildet. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat es deshalb in Art. 2 Nr. 1 Buchst. e RL 2003/4/EG und in Umsetzung davon der bayerische Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG für erforderlich gehalten, zur Klarstellung des Begriffs der Umweltinformationen ausdrücklich auch Daten über Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen einzubeziehen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinn von Nr. 3 der Vorschrift verwendet werden. Dies war nur deshalb notwendig, da nach dem zugrunde gelegten Verständnis des Gesetzes nicht sämtliche Daten, die irgendwie im Zusammenhang mit einer Maßnahme oder Tätigkeit stehen, zugleich auch Daten über diese Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des Umweltinformationsrechtes sind. Dies ergibt sich zudem aus den in Gesetz und Richtlinie aufgenommenen Beispielen politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.
Die höchstrichterlich entschiedenen Fälle bestätigen dieses Ergebnis, dass nur solche Daten unter den Begriff der Umweltinformation fallen. So hat der Europäische Gerichtshof über eine Stellungnahme der Verwaltung entschieden, die die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes beeinflussen konnte, und hat diesbezüglich das Vorliegen einer Umweltinformation bejaht (EuGH, U.v. 17.06.1998 - Mecklenburg, C-321/96
1.4 enauso wenig liegen mit dem Betriebs- und dem Notfallhandbuch Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten vor, die den Schutz von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft sowie natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebieten, der Artenvielfalt und ihrer Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, bezwecken, Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BayUIG.
Auch hier bedarf es der Anknüpfung an eine konkrete Tätigkeit oder Maßnahme.
Betrachtet man die Erstellung und Fortführung der Handbücher als solche Tätigkeit, so fehlt es an der Zweckausrichtung auf den Schutz von Umweltbestandteilen. Zwar muss der Schutz von Umweltbestandteilen nicht der Hauptzweck einer Tätigkeit sein und kann auch lediglich mittelbar angestrebt werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369/377). Jeder noch so entfernte Bezug zum Schutz von Umweltbestandteilen genügt jedoch nicht. Die Erstellung und Fortführung des Betriebs- und Notfallhandbuchs dient der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und zweckdienlichen Handelns des Bedienpersonals in verschiedenen Betriebssituationen. Zum Schutz der Umweltbestandteile vor negativer Beeinflussung, namentlich durch Emissionen des Kraftwerks, besteht nur ein entfernter, über zahlreiche weitere hypothetische Kausalschritte zu konstruierender Bezug.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Überwachungstätigkeit des Beklagten nach dem Atomgesetz. Diese dient ausweislich des § 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie sowie der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Die Überwachung des Betriebes dient damit auch dem Schutz von Umweltbestandteilen vor Strahlung. Es liegen jedoch nach den oben dargestellten Maßstäben weder mit dem Betriebs- noch mit dem Notfallhandbuch Daten über diese Tätigkeit vor. Aus dem Inhalt der Dokumente selbst ergibt sich nichts über die Tätigkeit.
2. Ungeachtet dessen ist die Herausgabe ausgeschlossen, da der Ausschlussgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit dem entgegensteht. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ist der Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen abzulehnen, wenn das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
2.1 Die Bekanntgabe des Betriebshandbuches durch die Gewährung von Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien hat nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit im Sinne des unionsrechtlich vorgeprägten Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG gehören Leben, Gesundheit und nicht unwesentliche Vermögenswerte. Diese Güter werden durch einen gezielten Angriff auf Kernkraftwerke und die in der Folge auftretende Freisetzung von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen im Sinne der Vorschrift liegen vor, wenn bei einem Zugänglichmachen der begehrten Informationen nach prognostischer Betrachtung mit Handlungen zu rechnen ist, die die genannten Schutzgüter ernsthaft beeinträchtigen können (vgl. OVG RhPf, U.v. 2.6.2006 - 8 A 10267/06 - NVwZ 2007, 351/353). Ebenso wenig wie bei dem entsprechenden Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist eine konkrete Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne erforderlich. Es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, die allerdings nicht nur eine theoretische sein darf; vielmehr müssen nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus (zu § 3 Nr. 2 IFG: BayVGH, U.v. 5.8.2015 - 5 BV 15.160 - juris Rn. 28; zu § 3 Nr. 1 und 3 IFG: BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 - NVwZ 2015, 675/676). Nach diesen Maßstäben ist hier eine ernsthafte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf Leben, Gesundheit sowie erhebliche Sachwerte durch mögliche Angriffe Dritter auf kerntechnische Anlagen gegeben. Das Risikopotential im Bereich der so genannten auslegungsüberschreitenden Ereignisse in Atomanlagen wie Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ist hoch. Nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik werden Vorsorgemaßnahmen auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse verlangt (BVerwG, B.v. 20.9.2010 - 20 F 9/10 - NVwZ-RR 2011, 135/136;
Gleiches gilt erst recht für das Notfallhandbuch. Dessen Sicherheitsrelevanz ist noch stärker ausgeprägt, da spezifische Maßnahmen zur Bewältigung von irregulären Betriebssituationen und Notfällen Gegenstand dieser Unterlage sind, und die Kenntnis solcher Maßnahmen die aus Sicht eines Angreifers die erfolgreiche, weil die Wirksamkeit dieser Maßnahmen vereitelnde Durchführung eines Angriffs ermöglichen kann.
2.2 Es überwiegt auch nicht das öffentliche Informationsinteresse. Ein besonderes öffentliches Informationsinteresse, das über dasjenige hinausginge, das den voraussetzungslosen Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsrecht begründet, ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere sind nicht Informationen betroffen, die einen konkreten Störfall, eine konkrete Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder sonstige tatsächliche Geschehnisse zum Gegenstand haben, die eine gesteigerte Umweltrelevanz aufweisen und damit das in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG normierte öffentliche Interesse an der Unzugänglichkeit der Information zum Schutze der öffentlichen Sicherheit überwiegen könnten.
2.3 Jedenfalls in Teilen steht auch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG der Zurverfügungstellung des Betriebs- sowie des Notfallhandbuches entgegen. Soweit verantwortliche Personen und Diensthabende in Schichtplänen, Listen oder sonstigen Dokumenten namentlich benannt sind, liegen personenbezogene Daten vor (vgl. Art. 4 Abs. 1 BayDSG). Es fehlt an der Zustimmung der Betroffenen und an einem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe, das die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt, die durch die Bekanntgabe beeinträchtigt würden. Durch das Bekanntwerden persönlicher Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einer atomtechnischen Anlage und der spezifischen Funktion im Betrieb würde das schutzwürdige Interesse an der Privatheit von Einzelheiten aus dem Bereich der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen beeinträchtigt. Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe ist nicht ersichtlich.
3. Da der Versagungsgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit das Betriebs- und das Notfallhandbuch insgesamt betrifft, kommt auch eine teilweise Herausgabe nach Art. 6 Abs. 3 BayUIG nicht in Betracht. Jedes Bekanntwerden von exakten Einzelinformationen über betriebliche, technische und organisatorische Verhältnisse beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit.
Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,
- 1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, - 2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden, - 3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.