Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Sept. 2015 - M 9 K 15.2910

bei uns veröffentlicht am02.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 9 K 15.2910

Im Namen des Volkes

Urteil

2. September 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1070

Hauptpunkte: Verträge mit Gutachter keine Umweltinformation

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

beigeladen: TÜV Süd, Westendstr. 199, 80686 München

wegen UIG;

hier: Unterlagen TÜV-Süd

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2015, am 2. September 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger macht umweltinformationsrechtliche Ansprüche hinsichtlich Vertragsunterlagen zur Gutachtentätigkeit im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 beantragte der Kläger beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Beklagten (StMUV) Einsicht in das Vertragswerk dieses Ministeriums mit der Beigeladenen und Auskunft, wer mögliche Konsequenzen aus Genehmigungen, die auf falschen Gutachten der Beigeladenen basieren, zu verantworten hätte.

Nach den unbestrittenen Angaben des StMUV wird in den privatrechtlichen Verträgen zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten Folgendes geregelt: Der Vertragsgegenstand der Sachverständigentätigkeit in atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren; die Modalitäten der Hinzuziehung durch das Staatsministerium im Einzelfall durch Einzel- oder Dauerauftrag sowie die Änderung von Aufträgen; die Beachtung der „Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachverständigengutachten in atomrechtlichen Verwaltungsverfahren“ vom 15. Dezember 1983 (im Internetangebot des Bundesamts für Strahlenschutz öffentlich zugänglich); die fachliche Qualifikation und Unparteilichkeit des Sachverständigenpersonals sowie der Ausschluss von Interessenkonflikten; der Ablauf der Koordination und Kommunikation zwischen dem Staatsministerium und dem Beigeladenen, z. B. Kommunikationswege, Dokumentations- und Berichtspflichten, Ansprechpartner, Projektleitungen; Termine, Fristen und Verzug; die Billigung und Abnahme der Sachverständigenleistung durch das Staatsministerium und die Mängelbeseitigung, Haftung und Regress; Vergütung und Abrechnungsmodalitäten, Fälligkeit; Kündigung und Rücktritt; die Beteiligung von Unterauftragnehmern unter Beachtung der „Grundsätze für die Vergabe von Unteraufträgen durch Sachverständige“ vom 7. Oktober 1981 (im Internet öffentlich zugänglich im Angebot des Bundesamts für Strahlenschutz); urheberechtliche und sonstige Nutzungsrechte der Vertragsparteien und entsprechende Schutzrechte Dritter; Verschwiegenheitspflichten; der Erfüllungsort, der Gerichtsstand, die Form von Vertragsänderungen und Grundsätze der Vertragsauslegung.

Mit Bescheid vom ... Juni 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es handle sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen. Den abstrakten privatvertraglichen Regelungen über die Zuziehung von Sachverständigen im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach dem Atomgesetz lasse sich kein hinreichend wahrscheinlicher potentieller Wirkungszusammenhang mit der Umwelt, z. B. etwaige Auswirkungen des Betriebs eines genehmigten Kraftwerks auf die Umwelt, entnehmen. Das weitere Auskunftsbegehren hinsichtlich der Verantwortlichkeit ziele auf eine abstrakte Rechtsauskunft, die keine Umweltinformation sei. Hinsichtlich des Rahmens der Tätigkeit von Sachverständigen nach dem Atomgesetz verwies der Beklagte auf das Internetangebot des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie hinsichtlich allgemeiner Informationen zur Beigeladenen auf das Internetangebot der TÜV Süd AG.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt durch seinen Bevollmächtigten zuletzt, den Bescheid vom ... Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Einsicht in die Vertragsunterlagen zwischen dem Freistaat Bayern und dem TÜV Süd ... GmbH in den atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zu den Kraftwerken ... und ... und dem Forschungsreaktor ... (...) durch Versendung der Kopien dieser Unterlagen gegen Kostenerstattung zu gewähren.

Der TÜV Süd spiele in Baden-Württemberg und Bayern eine zentrale Rolle im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Internationale Atomenergieorganisation beanstande die mangelhafte Ausstattung der deutschen atomrechtlichen Genehmigungsbehörden mit Fachpersonal und die daraus folgende weitgehende Überlassung von Fachentscheidung an externe Sachverständige. Der TÜV Süd habe zu bayerischen Reaktoranlagen fehlerhafte Gutachten erstattet. So sei die Errichtung und Genehmigung des Kernkraftwerks ..., das aus zwei identischen Blöcken veralteter Siedewasserreaktoren bestehe, von vorneherein illegal erfolgt. Auch das Kernkraftwerk ... sei aus zahlreichen Sicherheitsgründen nie auch nur genehmigungsfähig gewesen. Auch der Forschungsreaktor ... weise offensichtliche unbeherrschbare Mängel auf. Der hoch angereicherte Reaktorkern entfalte sich bedingt bei geringfügigen Konfigurationsänderungen in einer nuklearen Explosion. Die Sicherheitsvorkehrungen seien grundsätzlich unzureichend. Auch das Abnahmegutachten der Beigeladenen zu einer in einem Wohnhauskomplex in Nachbarschaft des Ministeriums gelegenen Tiefgarage sei fehlerhaft. Dort sei die Belüftung fehlerhaft ausgelegt, so dass Benzindünste, Abgase, Brandrauch und Flammen in die Wohnbereiche drängen. Das Abnahmegutachten des Beigeladenen beschreibe eine völlig andere Garage.

Der Vertreter des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Informationsbegehren des Klägers zeige geradezu exemplarisch auf, welche Daten keine Umweltinformationen seien. Die den streitgegenständlichen Unterlagen zu entnehmenden Informationen zur abstrakten privatrechtlichen Gestaltung der Beziehung zwischen TÜV Süd und dem Staatsministerium könnte naturgemäß keinerlei Aussage zur zweifelsfrei umweltrelevanten Tatsache eines Kernkraftwerks- oder Forschungsreaktorbetriebs enthalten. Das Vorliegen einer Umweltinformation könne nicht durch eine weitgespannte Spekulation und das Hinzudenken zahlreicher weiterer Umstände für einen Wirkungszusammenhang mit der Umwelt begründet werden, sondern ein solcher Zusammenhang müsse der begehrten Information als solcher innewohnen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die bei gezogene Behördenakte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.

Eine Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Verwaltungsakt, der ihm den Zugang zu den begehrten Informationen eröffnet. Voraussetzung eines entsprechenden Anspruchs aus Art. 3 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) ist, dass der Antrag sich auf der Verfügung einer informationspflichtigen Stelle i. S. d. Art. 2 Abs. 1 BayUIG unterliegende (1) Umweltinformationen i. S. d. Art. 2 Abs. 2 BayUIG bezieht (2) und keine Versagungsgründe nach Art. 7 oder 8 BayUIG entgegenstehen (3).

1. Das StMUV ist informationspflichtige Stelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG. Es verfügt im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayUIG über die begehrten Informationen, weil diese bei ihm vorhanden sind.

2. Die vom Kläger angeforderten Vertragsdokumente sind keine Umweltinformation i. S. d. Art. 2 Abs. 2 BayUIG.

2.1 Das Vertragswerk über die Beauftragung eines Sachverständigen enthält offensichtlich keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch-veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG). Genauso wenig liegen Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, vor (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG). Das Gleiche gilt im Hinblick auf Berichte über die Umsetzung des Umweltrechtes (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayUIG) und Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG). Ebenso liegen keine Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke vor, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile oder von Umweltfaktoren bzw. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken bzw. den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken, betroffen sind oder sein können (Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 BayUIG).

In Betracht kommen damit allein die Tatbestände des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG.

2.2 Eine Umweltinformation nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, oder auf Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Unterlagen über die vertraglichen Bedingungen einer Gutachtertätigkeit, die Vergabe von Gutachtenaufträgen und deren Abwicklung sind keine Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken und auch eine wahrscheinliche Auswirkung i. S. d. BayUIG ist nicht gegeben. Die Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung das BayUIG erlassen wurde, bezweckt trotz der weiten Fassung des Umweltinformationsbegriffs kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei informationspflichtigen Stellen verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Es fallen vielmehr nur solche Daten unter das Zugangsrecht, die zu einer oder mehreren der in der Richtlinie genannten Kategorien gehören (vgl. EuGH, U.v. 12.6.2003 - Glawischnig, C-316/01 - Slg. 2003, I-6009 Rn. 25). Erforderlich für das Vorliegen von Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG (und Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/4/EG) wäre ein hinreichend wahrscheinlicher potentieller Wirkungszusammenhang mit Umweltfaktoren oder Umweltbestandteilen (vgl. OVG NRW, U.v. 1.3.2011 - 8 A 2861/07 - juris Rn. 56).

An dem hinreichenden potentiellen Wirkungszusammenhang fehlt es bei Abschluss und Durchführung von privatrechtlichen Vertragsverhältnissen über eine Gutachtertätigkeit. Eine tatsächliche oder hinreichend wahrscheinliche Auswirkung auf Umweltbestandteile oder -faktoren ist nur vermittels zahlreicher zusätzlicher, spekulativer Annahmen hinsichtlich der Bedingungen und Kausalabläufe möglich, da allein die Beauftragung eines Sachverständigen sich nicht auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt. Wie das gesamte Vergabeverfahren für Gutachteraufträge von der öffentlichen Ausschreibung bis zur Vergabeentscheidung ist auch die abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung lediglich die Grundlage dafür, dass gegebenenfalls durch die Gutachtentätigkeit Umweltinformationen erzeugt werden. Ebenso wie bei Daten über Personalmaßnahmen in Umweltbehörden (vgl. BT-Drs. 12/7138 S. 12) fehlt es bei privatrechtlichen Verträgen, die der Behörde die Inanspruchnahme fremden Sachverstands für ihre Tätigkeit erst ermöglichen, am hinreichenden Bezug zu Umweltbestandteilen oder -faktoren.

2.3 Ebenfalls nicht erfüllt ist der Tatbestand des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BayUIG. Danach sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, bezwecken. Zwar muss der Schutz von Umweltbestandteilen nicht der Hauptzweck einer Tätigkeit sein und kann auch lediglich mittelbar angestrebt werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369/377). Jeder noch so entfernte Bezug zum Schutz von Umweltbestandteilen genügt jedoch nicht. Zwar dient die atomrechtliche Genehmigungs- und Überwachungstätigkeit (auch) dem Schutz vor den Gefahren der Kernenergie sowie der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, wie aus § 1 Atomgesetz (AtG) entnommen werden kann, und damit auch dem Schutz von Umweltbestandteilen vor der Freisetzung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe. Um Daten über eine solche Genehmigungs- und Überwachungstätigkeit geht es hier jedoch nicht, sondern um privatrechtliche Regelungen im Vorfeld dieser Tätigkeit. Die betroffenen Verträge haben nur einen äußerst entfernten Bezug zum Zweck des Umweltschutzes, indem sie die Voraussetzungen dafür schaffen, dass privater Sachverstand für die behördliche Tätigkeit nutzbar gemacht wird.

3. Ohne dass es darauf wegen des schon dem Grunde nach nicht gegebenen Informationsanspruches entscheidungserheblich ankommt, steht der zur Verfügungstellung der begehrten Informationen auch der Versagungsgrund des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayUIG entgegen.

Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und hinsichtlich derer ein Geheimhaltungswille sowie ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2009 - 7 C 18/08 - NVwZ 2009, 1113/1114). Die Verträge insgesamt enthalten Tatsachen, die mit dem Geschäftsbetrieb der Beigeladenen in Zusammenhang stehen. Sie sind nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, soweit individuelle vertragliche Regelungen betroffen sind, die nicht bereits durch die öffentlich zugängliche Ausschreibung oder entsprechende Richtlinien vorgegeben sind. Es besteht auch ein Wille zur Geheimhaltung. Die Vertreter der Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung - von den anderen Beteiligten unbestritten - geäußert, in diesem Bereich der Tätigkeit bestehe ein Konkurrenzverhältnis, da es noch andere Gutachter für entsprechende Verfahren gebe. Es besteht auch ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der auf den Geschäftsbetrieb bezogenen Tatsachen. Für Wettbewerber entsteht ein Vorteil, wenn sie detaillierte Kenntnisse über die von der Beigeladenen angebotenen und vereinbarten Vertragsbedingungen erhalten.

Ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe ist nicht gegeben. Ein solches öffentliches Interesse muss über das allgemeine, im voraussetzungslosen Informationsanspruch zum Ausdruck gekommene Interesse hinausgehen. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich.

Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.