Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Jan. 2017 - M 9 K 15.2226
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger strebt die Erweiterung eines an seinem Einfamilienwohnhaus bestehenden Lichtgrabens an. Das Vorhabengrundstück, FlNr. ... Gem. ...-..., befindet sich in einem Bebauungsplangebiet, § 30 Abs. 1 BauGB; einschlägig ist der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 41 „...“ in der Fassung der 3. Änderung vom ... Juni 2016. Das Baugrundstück befindet sich weiter im Geltungsbereich der örtlichen Gestaltungssatzung der Beigeladenen vom ... November 2004 (i.F.: ÖGS).
Mit
Nachdem der Kläger die Arbeiten zur Vertiefung des Lichtgrabens bereits im Januar 2014 ohne Genehmigung aufgenommen hatte, sprach das Landratsamt Miesbach (i.F.: Landratsamt) am ... Januar 2014 - mündliche Baueinstellung vor Ort gegenüber den anwesenden Bauarbeitern - und am ... Januar 2014 - weitere mündliche Baueinstellung bei einem weiteren Ortstermin dem Kläger gegenüber - Baueinstellungen aus. Am ... Mai 2014 beantragte der Kläger daraufhin eine Bau- und eine Abgrabungsgenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben. Diese sieht wiederum die Vertiefung des Lichtgrabens auf einer Länge von 8,30 m (inklusive Treppe von 13,90 m) und einer Breite von 6,50 m vor. Die Sohle des Lichtgrabens soll damit von -1,40 ü.NN. - diese Tiefe ist nach Vortrag des Beklagten mit Baugenehmigung aus dem Jahre 1974 legalisierter Bestand - auf -2,70 ü.NN. geführt werden.
Mit Beschluss vom ... Juli 2014 verweigerte die Beigeladene ihr Einvernehmen. Aus dem Sitzungsprotokoll geht hervor, dass der Ortsplanungsausschuss unter dem Tagesordnungspunkt 3 „Antrag auf Nutzungsänderung eines bestehenden Einfamilienhauses“ das Einvernehmen zur Eintiefung und Erweiterung des Lichtgrabens auf dem Grundstück FlNr. ..., Gem. ...-..., gemäß den Plänen vom ... Januar 2014 mit 10 Nein- zu 0 Ja-Stimmen ablehnte.
Das Landratsamt lehnte daraufhin mit Bescheid vom ... April 2015 (Az. ...) - der damals im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am
Der Ortsplanungsausschuss habe dem Antrag auf Erweiterung des Lichtgrabens mit Beschluss vom ... Juli 2014 nicht zugestimmt. Es werde keine Abweichung von § 3 Abs. 4 ÖGS erteilt. Ein für eine Abweichung erforderlicher Sonderfall (Atypik) sei nicht erkennbar, die Satzungsbestimmung anwendbar. Zusammenfassend könne das Vorhaben nicht genehmigt werden, da es der ÖGS widerspreche und ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Abweichung nicht bestehe, das Landratsamt sei an das verweigerte Einvernehmen gebunden (sog. negative Bindungswirkung).
Mit zwei Schriftsätzen, jeweils vom
den Bescheid des Landratsamtes vom ... April 2015 (Az. ...) aufzuheben und festzustellen, dass die mit Bauantrag vom ... Mai 2014 beantragte Erweiterung der Lichtmulde an dem bestehenden Einfami-lienhaus mit Garage verfahrensfrei zulässig ist;
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Genehmigung zu erteilen gemäß Antrag;
weiter, den Beklagten zu verpflichten, die am
Der Bescheid sei materiell rechtswidrig, da die Maßnahme verfahrensfrei zulässig sei. Die Genehmigungsgrenzen des Bayerischen Abgrabungsgesetzes würden nicht erreicht, da die Eintiefung im Mittel weniger als 2 m betrage und die Fläche kleiner als 500 m² sei; der Kläger habe lediglich ca. 1,3 m - 1,4 m vom genehmigten Bestand abgegraben. Am ... Dezember 2013 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass eine isolierte Erweiterung der im Genehmigungsplan nicht vermaßten Lichtmulde innerhalb der Grenzen des BayAbgrG verfahrensfrei sei. Es sei hierbei auch besprochen worden, dass die ÖGS nicht entgegenstehe, was weiterhin zutreffe, da das Ortsbild nicht verunstaltet werde und da die Eintiefung vom öffentlichen Grund aus nicht erkennbar sei. Weiter sei nach dem Urteil der Kammer
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Erweiterung des Lichtgrabens widerspreche § 3 Abs. 1 und 4, § 12 Abs. 5 ÖGS. Die Gemeinde habe dem Vorhaben mit Beschluss vom ... Juli 2014 nicht zugestimmt. Für eine Abweichung sei kein atypischer Sonderfall erkennbar. § 3 Abs. 1 ÖGS sei auch anwendbar, wenn die Geländeveränderung vom öffentlichen Grund aus nicht erkennbar sei. Es bestehe eine sog. negative Bindungswirkung, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigere. Die Erweiterung sei nicht verfahrensfrei, da die Abgrabung eine Tiefe von mehr als 2 m aufweise und die errichtete Stützmauer an einer Stelle höher als 2 m sei. Selbst bei Verfahrensfreiheit hätte zunächst eine isolierte Abweichung von den Festsetzungen der ÖGS beantragt werden müssen; eine Durchführung verfahrensfreier Vorhaben ohne diese Abweichung sei ebenfalls formell rechtswidrig. Das Gebäude sei ein Gebäude Klasse 1, das UG hiernach ein Kellergeschoss; bei Einstufung in Klasse 3, wie in den Bauantragsunterlagen angegeben, hätte es einer nicht beantragten Abweichung von Art. 33 BayBO bedurft. Die Bezugsfälle seien allesamt nicht berücksichtigungsfähig, da sie teils vor Inkrafttreten der ÖGS, teils illegal geschaffen worden seien. Ein Antrag auf Genehmigung einer Kelleraußentreppe, wie im Ortstermin 2015 besprochen, sei bis dato nicht gestellt worden.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren M 9 K 15.2226, M 9 K 15.2227 und M 9 K 15.3873; weiter auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015.
Gründe
Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er war über seinen damals unstreitig noch Bevollmächtigten - Empfangsbekenntnis vom 16. Dezember 2016 - ordnungsgemäß geladen und auf den Umstand, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die vom Kläger am 10. Januar 2017 behauptete Mandatsbeendigung durch diesen Bevollmächtigten - angeblich vom 2. Januar 2017 und angeblich dem Gericht sogleich mitgeteilt - wurde dem Gericht gegenüber nicht erklärt. Weiter hätte der Kläger auch dann noch ausreichend Zeit gehabt, einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen; die Streitsachen weisen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Vorbereitungszeit von mehr als einer Woche erfordern. Der Kläger, der selbst Anwalt ist, hat auch im Übrigen keinen erheblichen Grund für eine Verlegung bzw. Absetzung glaubhaft gemacht, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO. Angebliche Ladungen zu zeitgleichen Terminen beim Oberlandesgericht München bzw. beim Landgericht Ingolstadt wurden trotz Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Verhinderung nicht vorgelegt. Der Kläger beantragte nur die Ruhendstellung der Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kläger im April 2016 ebenfalls einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bereits die Absetzung eines Termins vor der Kammer mit ähnlichen Argumenten erbeten hatte. Damals war die Kammer seinem Anliegen noch gefolgt. Nunmehr bestand schon mangels Glaubhaftmachung kein Grund für eine weitere Vertagung.
Die Klagen sind teilweise bereits unzulässig (1. und 3.), im Übrigen unbegründet (2.).
1. Der nach § 88, § 86 Abs. 3 VwGO trotz des Begehrs nach Aufhebung des Ablehnungsbescheids vornehmlich auf Feststellung der Verfahrensfreiheit gerichtete Hauptantrag zu 1. ist unzulässig.
Eine Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, § 43 Abs. 2 VwGO.
Vorliegend ist die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Beklagten rechtsschutzintensiver, weswegen die Subsidiaritätsklausel greift. Das Gericht prüft im Rahmen der Verpflichtungsklage den geltend gemachten Anspruch auf Baugenehmigung und spricht entweder die beantragte Verpflichtung der Behörde aus oder kommt, sollte das Vorhaben verfahrensfrei sein, zum Ergebnis, dass kein Anspruch besteht, da das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig ist. Im letztgenannten Fall würde der Kläger zwar formal unterliegen, erhielte aber auch die angestrebte Feststellung. Diese Lösung wird auch der Vorgehensweise des Klägers am besten gerecht, da er einen Bauantrag beim Landratsamt gestellt hatte, dessen (positive) Verbescheidung er erreichen wollte. Hätte er seine Baumaßnahmen von vorn herein als verfahrensfrei eingeordnet, hätte er nach Art. 63 Abs. 3 S. 1 BayBO einen Antrag auf isolierte Abweichung bei der Beigeladenen stellen müssen. In einem eventuellen Rechtsstreit wäre dann Letztere Hauptbeteiligte gewesen. Der Feststellungsantrag ist auch insofern als unzulässig anzusehen, als ein ablehnender Bescheid erging, der die Rechtsmeinung der Behörde wiedergibt, wonach das Vorhaben genehmigungspflichtig ist und eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 3 S. 2 BayBO nicht erteilt werden kann. Existiert ein solcher Bescheid, muss in erster Linie dagegen vorgegangen werden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 9 ZB 10.2613 - juris -, in welcher dem Kläger die Möglichkeit eines auf Feststellung der Verfahrensfreiheit gerichteten Antrags abgesprochen wurde, weil dieser eine bauaufsichtliche Verfügung abwarten müsse, um dann dagegen vorzugehen.
2. Der zulässige Verpflichtungsantrag - Hilfsantrag zu 1. - ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verbescheidung seiner Anträge vom ... Mai 2014, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Vorhaben ist zwar (bau-) genehmigungspflichtig (a), aber nicht genehmigungsfähig (b).
a) Die Baugenehmigungspflicht ergibt sich aus Art. 55 Abs. 1 Var. 2 BayBO, da mit dem Vorhaben die bauliche Anlage Einfamilienhaus geändert wird. Anders als von den Beteiligten übereinstimmend angenommen, handelt es sich nicht um eine selbstständige Abgrabung, die nach Art. 6ff. BayAbgrG zu beurteilen wäre. Die Abgrabung dient vorliegend der Belichtung und - über die Fenster, vgl. Art. 35 Abs. 4 BayBO - der Erschließung des Kellergeschosses. Sie verfolgt keinen eigenständigen Zweck wie beispielsweise die Gewinnung von Kies oder das Anlegen eines Gartenteichs (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2009 - 1 ZB 08.3359 -; VG München, U. v. 20.8.2003 - M 9 K 02.5487 - jeweils zitiert nach juris). Auch die geplante Stützmauer ist nicht verfahrensfrei. Unabhängig davon, ob Art. 57 BayBO hierfür überhaupt zu prüfen ist - eine Verfahrensfreiheit kommt an sich nur für selbstständige Einzelvorhaben in Betracht, Simon/Busse, BayBO, Stand 123. EL August 2016, Art. 57 Rn. 12ff. -, ist der allein in Betracht kommende Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO ohnehin nicht einschlägig: Dieser erfasst nur oberirdische (Stütz-) Mauern (BayVGH, B. v. 30.5.1974 - Nr. 253 II 73 - BayVBl 1974, 435; Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 32. Update 08/16, Art. 57 Rn. 88).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerseitig vorgetragenen mündlichen „Zusicherung“. Vorliegend ist - das klägerische Vorbringen hierzu als wahr unterstellt - für sämtliche mögliche Zusage-Formen kein Bindungswille der Behörde erkennbar. Als Zusicherung des Nichterlasses eines Ablehnungsbescheids würde die Erklärung die erforderliche Schriftform, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, nicht wahren. Eine Duldungszusage müsste ausdrücklich erfolgen, was bereits nach dem klägerischen Vortrag ausscheidet. Im Übrigen würde auch eine derartige Zusage eine erforderliche Genehmigung nicht ersetzen (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 - juris). Als reine Information bzw. Mitteilung einer Rechtsansicht würde die Zusage keinen Verwaltungsakt darstellen, auf den sich der Kläger berufen könnte; auch eine verbindliche Selbstverpflichtung der Behörde wäre darin nicht zu erblicken (OVG Münster, B. v. 13.2.2008 - 15 B 24/08 -; OVG Hamburg, B. v. 17.10.2006 - 1 Bs 306/06 - jeweils zitiert nach juris; BeckOK, VwVfG, Stand 33. Edition 1.4.2016, § 38 Rn. 2). Das Landratsamt könnte im Übrigen das Entfallen einer isolierten Abweichung, deren Erteilung in der Zuständigkeit der Beigeladenen liegt, nicht zusagen. Unabhängig von alledem bestreitet das Landratsamt glaubhaft, dass eine solche Zusage erfolgt ist. Beim gemeinsamen Ortstermin im Dezember 2013 sei nur über eine Vergrößerung der Fenster gesprochen worden, nicht über eine Verfahrensfreiheit für die Vertiefung des Lichtschachtes. Dies deckt sich mit allen schriftlichen Aussagen des Landratsamtes, die der Kammer vorliegen. Stets scheiterten die Bauanträge des Klägers an der von ihm verfolgten Vertiefung der Lichtmulde, die nicht als verfahrensfrei angesehen wurde.
b) Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, Art. 59 Satz 1 BayBO.
Dabei kommt es in der vorliegenden Verpflichtungssituation weder auf das Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens, das vom Gericht ersetzt würde (BVerwG, B. v. 17.6.2003 - 4 B 14/03 - juris), noch - da entscheidend auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist - auf zwischenzeitlich außer Kraft getretene Veränderungssperren an. Eine Zusicherung des Beklagten, Art. 38 BayVwVfG, für die vorgelegte Planung, auf die sich der Kläger berufen könnte, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 nicht zu Protokoll erklärt. Der Wortlaut des gerichtlichen Vorschlags, den der Beklagte ausdrücklich als genehmigungsfähig erachtete, lautete, dass anstelle einer Vertiefung des Lichtschachts eine Kelleraußentreppe hergestellt werden solle.
Das Vorhaben scheitert am Widerspruch zu § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS.
§ 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS schreibt vor, dass Kellergeschosse nicht durch Abgrabungen freigelegt werden dürfen. Bereits nach den Feststellungen der Kammer im Augenschein vom 20. Mai 2015 betreffen die Planungen des Klägers die Freilegung eines Kellergeschosses i. S. v. Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO. Aber auch nach den Eingabeplänen ragen die Deckenoberkanten des Geschosses im Mittel nicht mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinaus. Das Tatbestandsmerkmal „im Mittel“ wäre bereits deswegen (nicht) gegeben, da der westliche, tiefer liegende Teil des Geschosses größer ist und keine Deckenoberkanten über 1,40 m ü.NN. aufweist. Unabhängig davon sind bei hinreichend höhenversetzten Geschossebenen die einzelnen Ebenen als selbstständige Geschosse innerhalb ihres Gebäudeteils zu betrachten (vgl. BayVGH, U. v. 27.3.2013 - 14 B 12.193 - juris). Da vorliegend ein Höhenversatz von über 57 cm besteht, ist dementsprechend der westliche Teil des Geschosses ein eigenes Kellergeschoss, dessen Deckenoberkanten klar nicht mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Dieses Kellergeschoss wird durch die Abgrabung im beantragten Umfang auch freigelegt. Dass die Abgrabung auf -1,40 m im genehmigten Bestand liegt, ändert hieran nichts, da mit einer Sohle auf -1,40 m keine Freilegung des Kellergeschosses gegeben ist.
§ 3 Abs. 4 ÖGS ist auch nicht ungültig. Anders als der Kläger meint, hat die Kammer mit
Ob auch § 3 Abs. 1 ÖGS erfüllt ist, kann damit dahinstehen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass durch die Genehmigung der Abgrabung auf -1,40 m ü.NN. wohl eine neue natürliche Geländeoberfläche i. S. d. § 3 Abs. 1 ÖGS festgelegt wurde, die durch die hier geplante Abgrabung unzulässig geändert würde. § 3 Abs. 1 ÖGS kann sich, da gestalterische Aspekte im Vordergrund stehen, auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO n. F. bzw. auf Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO a. F. stützen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris). Dass die Abgrabung vom öffentlichen Straßengrund aus nach Vortrag des Klägers nicht einsehbar sei, ändert hieran nichts, da bereits zur Verhinderung von Bezugsfällen eine Einsehbarkeit allein kein taugliches Kriterium für die Anwendung von Gestaltungsregelungen sein kann.
Der Kläger hat unabhängig vom Erfordernis eines expliziten Antrags keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO i. V. m. § 15 ÖGS. Eine auch von § 3 Abs. 5 ÖGS aufgenommene Atypik ist vorliegend nicht erkennbar. Das Grundstück des Klägers liegt eben und weist keinen besonderen Zuschnitt o.Ä. auf. Der Normzweck der Erhaltung eines einheitlichen Ortsbildes wäre bei Erteilung einer Abweichung nicht mehr erreichbar. Ein sog. normativer Überhang dergestalt, dass das Normziel auch mit Erteilung der Abweichung erreicht würde oder auch ohne Erteilung der Abweichung nicht mehr erreichbar wäre, besteht ebenfalls nicht, da es auf die Einsehbarkeit vom öffentlichen Grund aus nicht ankommt (s.o.) und da der genehmigte Status quo des Gebäudes keinen rechtswidrigen Zustand darstellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger ins Feld geführten Bezugsfällen. Der Beklagte hat ausführlich dargelegt, dass diese allesamt nicht einschlägig sind, da sie teils vor Inkrafttreten der ÖGS, teils illegal geschaffen wurden. Schließlich erfordern keine vorrangigen öffentlichen Belange die Erteilung der Abweichung. Unabhängig davon, dass die Einquartierung von Asylbewerbern im Kellergeschoss vorliegend bestenfalls nur Motiv des Bauantrags ist und weiter unabhängig davon, ob eine derartige Planung überwiegende öffentliche Belange begründen würde, könnte sie auch ohne Vertiefung des Lichtschachtes durchgeführt werden - in erster Linie über die Herstellung einer Kelleraußentreppe.
3. Die nach § 88, § 86 Abs. 3 VwGO gegen die mündliche Baueinstellung vom... Januar 2014 gerichtete Anfechtungsklage - Antrag zu 2. - ist wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Selbiges würde auch für einen Angriff auf die mündliche Baueinstellung vom ... Januar 2014 gelten.
Da eine Rechtsmittelbelehrung in der Form des § 58 Abs. 1 VwGO mündlich nicht erfolgen konnte, ist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich. Diese lief am ... Januar 2015 bzw. - für die Baueinstellung vom ... Januar 2014 - am ... Januar 2015 ab.
Eine hinreichende Bekanntgabe ist erfolgt. Für die Baueinstellung vom ... Januar 2014 ergeben sich ohnehin keine Probleme, da sie gegenüber dem Kläger persönlich ausgesprochen wurde. Aber auch für die Baueinstellung vom ... Januar 2014 gilt nichts anderes. Bekanntgabeadressat einer Baueinstellungsverfügung kann auch der Unternehmer - oder, wie vorliegend, die Bauarbeiter als dessen Erfüllungsgehilfen -, Art. 58 BayBO a. F. = Art. 52 BayBO n. F., sein (BayVGH, B. v. 26.8.2005 - 2 B 03.317 - juris). Der Bauherr als Inhaltsadressat hätte es sonst in der Hand, durch Abwesenheit bzw. Unerreichbarkeit eine Einstellung der Bauarbeiten zu umgehen. Dementsprechend behandelte auch der Kläger selbst diese Verfügung stets als wirksam (Bl. 18ff. d. BA zum Verfahren M 9 K 15.3873). Sein jetziges Vorbringen zur fehlenden Begründung der Baueinstellung ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Im Übrigen bestätigte er selbst, eine mündliche Begründung erhalten zu haben und akzeptierte diese auch ausdrücklich (Bl. 25 und 35 d. BA im Verfahren M 9 K 15.3873). Damit wäre auch Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, sollte dessen Anwendungsbereich eröffnet sein, erfüllt.
Ohne dass es darauf noch tragend ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die Baueinstellungen auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Die formelle Illegalität eines Vorhabens eröffnet bereits für sich genommen die Möglichkeit zur Einstellung der Arbeiten (statt aller VG München, U. v. 31.7.2014 - M 11 K 13.5572 - juris). Die Arbeiten wurden auch ohne Baugenehmigung und damit formell illegal durchgeführt. Dies würde selbst dann gelten, wenn - wie der Kläger für sich in Anspruch nimmt - das Vorhaben nicht der Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 BayBO unterfallen würde: Auch ein Bau ohne die erforderliche isolierte Abweichung - vorliegend: von § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS - ist formell illegal (z. B. BayVGH, U. v. 1.7.2005 - 25 B 01.2747 - juris).
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben; sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten damit billigerweise selbst, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.
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Annotations
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.