Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Jan. 2017 - M 9 K 15.2226

bei uns veröffentlicht am11.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger strebt die Erweiterung eines an seinem Einfamilienwohnhaus bestehenden Lichtgrabens an. Das Vorhabengrundstück, FlNr. ... Gem. ...-..., befindet sich in einem Bebauungsplangebiet, § 30 Abs. 1 BauGB; einschlägig ist der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 41 „...“ in der Fassung der 3. Änderung vom ... Juni 2016. Das Baugrundstück befindet sich weiter im Geltungsbereich der örtlichen Gestaltungssatzung der Beigeladenen vom ... November 2004 (i.F.: ÖGS).

Mit Urteil vom 18.5.2007 - M 9 K 06.1989 - hatte die Kammer in anderer Sache mit anderen Beteiligten entschieden, dass § 8 Abs. 1 der ÖGS ungültig ist. In einem weiteren, vom hiesigen Kläger geführten Verfahren, Aktenzeichen M 9 K 14.5293, hatte sich dieser gegen einzelne zeichnerische Darstellungen und Auflagen eines ihm erteilten Baugenehmigungsbescheids zur Nutzungsänderung von Nebenräumen in seinem Wohnhaus in Wohnräume gewandt. Dieses Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 vor Ort eingestellt, nachdem der Kläger seinen Bauantrag zurückgenommen und der Beklagte zu Protokoll den genannten Bescheid aufgehoben hatte. Hintergrund dieser Einigung war der Vorschlag der Kammer, anstelle der Vertiefung des Lichtschachts eine Kelleraußentreppe zu errichten, die alle Beteiligten als genehmigungsfähig ansahen. Da der damalige Bauantrag dem Wunsch nach einer Treppe nicht gerecht wurde, zog der Kläger diesen zurück. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Vertreter des Beklagten, dass der Kläger bereits weitere Bauanträge gestellt habe.

Nachdem der Kläger die Arbeiten zur Vertiefung des Lichtgrabens bereits im Januar 2014 ohne Genehmigung aufgenommen hatte, sprach das Landratsamt Miesbach (i.F.: Landratsamt) am ... Januar 2014 - mündliche Baueinstellung vor Ort gegenüber den anwesenden Bauarbeitern - und am ... Januar 2014 - weitere mündliche Baueinstellung bei einem weiteren Ortstermin dem Kläger gegenüber - Baueinstellungen aus. Am ... Mai 2014 beantragte der Kläger daraufhin eine Bau- und eine Abgrabungsgenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben. Diese sieht wiederum die Vertiefung des Lichtgrabens auf einer Länge von 8,30 m (inklusive Treppe von 13,90 m) und einer Breite von 6,50 m vor. Die Sohle des Lichtgrabens soll damit von -1,40 ü.NN. - diese Tiefe ist nach Vortrag des Beklagten mit Baugenehmigung aus dem Jahre 1974 legalisierter Bestand - auf -2,70 ü.NN. geführt werden.

Mit Beschluss vom ... Juli 2014 verweigerte die Beigeladene ihr Einvernehmen. Aus dem Sitzungsprotokoll geht hervor, dass der Ortsplanungsausschuss unter dem Tagesordnungspunkt 3 „Antrag auf Nutzungsänderung eines bestehenden Einfamilienhauses“ das Einvernehmen zur Eintiefung und Erweiterung des Lichtgrabens auf dem Grundstück FlNr. ..., Gem. ...-..., gemäß den Plänen vom ... Januar 2014 mit 10 Nein- zu 0 Ja-Stimmen ablehnte.

Das Landratsamt lehnte daraufhin mit Bescheid vom ... April 2015 (Az. ...) - der damals im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30. April 2015 zugestellt - den Bauantrag vom ... Mai 2014 ab.

Der Ortsplanungsausschuss habe dem Antrag auf Erweiterung des Lichtgrabens mit Beschluss vom ... Juli 2014 nicht zugestimmt. Es werde keine Abweichung von § 3 Abs. 4 ÖGS erteilt. Ein für eine Abweichung erforderlicher Sonderfall (Atypik) sei nicht erkennbar, die Satzungsbestimmung anwendbar. Zusammenfassend könne das Vorhaben nicht genehmigt werden, da es der ÖGS widerspreche und ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Abweichung nicht bestehe, das Landratsamt sei an das verweigerte Einvernehmen gebunden (sog. negative Bindungswirkung).

Mit zwei Schriftsätzen, jeweils vom 1. Juni 2015, beantragt der Kläger,

den Bescheid des Landratsamtes vom ... April 2015 (Az. ...) aufzuheben und festzustellen, dass die mit Bauantrag vom ... Mai 2014 beantragte Erweiterung der Lichtmulde an dem bestehenden Einfami-lienhaus mit Garage verfahrensfrei zulässig ist;

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Genehmigung zu erteilen gemäß Antrag;

weiter, den Beklagten zu verpflichten, die am 16. Januar 2013 mündlich ohne schriftliche Begründung verfügte Baueinstellung aufzuheben.

Der Bescheid sei materiell rechtswidrig, da die Maßnahme verfahrensfrei zulässig sei. Die Genehmigungsgrenzen des Bayerischen Abgrabungsgesetzes würden nicht erreicht, da die Eintiefung im Mittel weniger als 2 m betrage und die Fläche kleiner als 500 m² sei; der Kläger habe lediglich ca. 1,3 m - 1,4 m vom genehmigten Bestand abgegraben. Am ... Dezember 2013 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass eine isolierte Erweiterung der im Genehmigungsplan nicht vermaßten Lichtmulde innerhalb der Grenzen des BayAbgrG verfahrensfrei sei. Es sei hierbei auch besprochen worden, dass die ÖGS nicht entgegenstehe, was weiterhin zutreffe, da das Ortsbild nicht verunstaltet werde und da die Eintiefung vom öffentlichen Grund aus nicht erkennbar sei. Weiter sei nach dem Urteil der Kammer vom 18.5.2007 - M 9 K 06.1989 - klar, dass die ÖGS unwirksam sei. Im Übrigen handele es sich nicht um ein Kellergeschoss, da die 1,4 m-Grenze des Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO gewahrt sei, sondern um ein Untergeschoss. Die Ablehnung sei gem. Art. 3 GG unzulässig, da in... vielfach ähnliche Abgrabungen und Mauern genehmigt oder geduldet worden seien. Die Eintiefung sei notwendig zur Vorbereitung eines zweiten Rettungsweges. Weiter bestehe selbst bei Genehmigungsbedürftigkeit ein Anspruch, da die Gemeinde ihr Einvernehmen zu der Maßnahme implizit erteilt habe, indem sie der Nutzungsänderung zugestimmt habe, was auch alle dafür notwendigen Baumaßnahmen umfasse. Die gemeindliche Ablehnung der Eintiefung vom ... Juli 2014 gehe ins Leere, da das Einvernehmen hier schon fingiert sei durch Ablauf der 2-Monats-Frist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Erweiterung des Lichtgrabens widerspreche § 3 Abs. 1 und 4, § 12 Abs. 5 ÖGS. Die Gemeinde habe dem Vorhaben mit Beschluss vom ... Juli 2014 nicht zugestimmt. Für eine Abweichung sei kein atypischer Sonderfall erkennbar. § 3 Abs. 1 ÖGS sei auch anwendbar, wenn die Geländeveränderung vom öffentlichen Grund aus nicht erkennbar sei. Es bestehe eine sog. negative Bindungswirkung, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigere. Die Erweiterung sei nicht verfahrensfrei, da die Abgrabung eine Tiefe von mehr als 2 m aufweise und die errichtete Stützmauer an einer Stelle höher als 2 m sei. Selbst bei Verfahrensfreiheit hätte zunächst eine isolierte Abweichung von den Festsetzungen der ÖGS beantragt werden müssen; eine Durchführung verfahrensfreier Vorhaben ohne diese Abweichung sei ebenfalls formell rechtswidrig. Das Gebäude sei ein Gebäude Klasse 1, das UG hiernach ein Kellergeschoss; bei Einstufung in Klasse 3, wie in den Bauantragsunterlagen angegeben, hätte es einer nicht beantragten Abweichung von Art. 33 BayBO bedurft. Die Bezugsfälle seien allesamt nicht berücksichtigungsfähig, da sie teils vor Inkrafttreten der ÖGS, teils illegal geschaffen worden seien. Ein Antrag auf Genehmigung einer Kelleraußentreppe, wie im Ortstermin 2015 besprochen, sei bis dato nicht gestellt worden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren M 9 K 15.2226, M 9 K 15.2227 und M 9 K 15.3873; weiter auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er war über seinen damals unstreitig noch Bevollmächtigten - Empfangsbekenntnis vom 16. Dezember 2016 - ordnungsgemäß geladen und auf den Umstand, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die vom Kläger am 10. Januar 2017 behauptete Mandatsbeendigung durch diesen Bevollmächtigten - angeblich vom 2. Januar 2017 und angeblich dem Gericht sogleich mitgeteilt - wurde dem Gericht gegenüber nicht erklärt. Weiter hätte der Kläger auch dann noch ausreichend Zeit gehabt, einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen; die Streitsachen weisen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Vorbereitungszeit von mehr als einer Woche erfordern. Der Kläger, der selbst Anwalt ist, hat auch im Übrigen keinen erheblichen Grund für eine Verlegung bzw. Absetzung glaubhaft gemacht, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO. Angebliche Ladungen zu zeitgleichen Terminen beim Oberlandesgericht München bzw. beim Landgericht Ingolstadt wurden trotz Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Verhinderung nicht vorgelegt. Der Kläger beantragte nur die Ruhendstellung der Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kläger im April 2016 ebenfalls einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bereits die Absetzung eines Termins vor der Kammer mit ähnlichen Argumenten erbeten hatte. Damals war die Kammer seinem Anliegen noch gefolgt. Nunmehr bestand schon mangels Glaubhaftmachung kein Grund für eine weitere Vertagung.

Die Klagen sind teilweise bereits unzulässig (1. und 3.), im Übrigen unbegründet (2.).

1. Der nach § 88, § 86 Abs. 3 VwGO trotz des Begehrs nach Aufhebung des Ablehnungsbescheids vornehmlich auf Feststellung der Verfahrensfreiheit gerichtete Hauptantrag zu 1. ist unzulässig.

Eine Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, § 43 Abs. 2 VwGO.

Vorliegend ist die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Beklagten rechtsschutzintensiver, weswegen die Subsidiaritätsklausel greift. Das Gericht prüft im Rahmen der Verpflichtungsklage den geltend gemachten Anspruch auf Baugenehmigung und spricht entweder die beantragte Verpflichtung der Behörde aus oder kommt, sollte das Vorhaben verfahrensfrei sein, zum Ergebnis, dass kein Anspruch besteht, da das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig ist. Im letztgenannten Fall würde der Kläger zwar formal unterliegen, erhielte aber auch die angestrebte Feststellung. Diese Lösung wird auch der Vorgehensweise des Klägers am besten gerecht, da er einen Bauantrag beim Landratsamt gestellt hatte, dessen (positive) Verbescheidung er erreichen wollte. Hätte er seine Baumaßnahmen von vorn herein als verfahrensfrei eingeordnet, hätte er nach Art. 63 Abs. 3 S. 1 BayBO einen Antrag auf isolierte Abweichung bei der Beigeladenen stellen müssen. In einem eventuellen Rechtsstreit wäre dann Letztere Hauptbeteiligte gewesen. Der Feststellungsantrag ist auch insofern als unzulässig anzusehen, als ein ablehnender Bescheid erging, der die Rechtsmeinung der Behörde wiedergibt, wonach das Vorhaben genehmigungspflichtig ist und eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 3 S. 2 BayBO nicht erteilt werden kann. Existiert ein solcher Bescheid, muss in erster Linie dagegen vorgegangen werden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 9 ZB 10.2613 - juris -, in welcher dem Kläger die Möglichkeit eines auf Feststellung der Verfahrensfreiheit gerichteten Antrags abgesprochen wurde, weil dieser eine bauaufsichtliche Verfügung abwarten müsse, um dann dagegen vorzugehen.

2. Der zulässige Verpflichtungsantrag - Hilfsantrag zu 1. - ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verbescheidung seiner Anträge vom ... Mai 2014, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Vorhaben ist zwar (bau-) genehmigungspflichtig (a), aber nicht genehmigungsfähig (b).

a) Die Baugenehmigungspflicht ergibt sich aus Art. 55 Abs. 1 Var. 2 BayBO, da mit dem Vorhaben die bauliche Anlage Einfamilienhaus geändert wird. Anders als von den Beteiligten übereinstimmend angenommen, handelt es sich nicht um eine selbstständige Abgrabung, die nach Art. 6ff. BayAbgrG zu beurteilen wäre. Die Abgrabung dient vorliegend der Belichtung und - über die Fenster, vgl. Art. 35 Abs. 4 BayBO - der Erschließung des Kellergeschosses. Sie verfolgt keinen eigenständigen Zweck wie beispielsweise die Gewinnung von Kies oder das Anlegen eines Gartenteichs (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2009 - 1 ZB 08.3359 -; VG München, U. v. 20.8.2003 - M 9 K 02.5487 - jeweils zitiert nach juris). Auch die geplante Stützmauer ist nicht verfahrensfrei. Unabhängig davon, ob Art. 57 BayBO hierfür überhaupt zu prüfen ist - eine Verfahrensfreiheit kommt an sich nur für selbstständige Einzelvorhaben in Betracht, Simon/Busse, BayBO, Stand 123. EL August 2016, Art. 57 Rn. 12ff. -, ist der allein in Betracht kommende Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO ohnehin nicht einschlägig: Dieser erfasst nur oberirdische (Stütz-) Mauern (BayVGH, B. v. 30.5.1974 - Nr. 253 II 73 - BayVBl 1974, 435; Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 32. Update 08/16, Art. 57 Rn. 88).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerseitig vorgetragenen mündlichen „Zusicherung“. Vorliegend ist - das klägerische Vorbringen hierzu als wahr unterstellt - für sämtliche mögliche Zusage-Formen kein Bindungswille der Behörde erkennbar. Als Zusicherung des Nichterlasses eines Ablehnungsbescheids würde die Erklärung die erforderliche Schriftform, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, nicht wahren. Eine Duldungszusage müsste ausdrücklich erfolgen, was bereits nach dem klägerischen Vortrag ausscheidet. Im Übrigen würde auch eine derartige Zusage eine erforderliche Genehmigung nicht ersetzen (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 - juris). Als reine Information bzw. Mitteilung einer Rechtsansicht würde die Zusage keinen Verwaltungsakt darstellen, auf den sich der Kläger berufen könnte; auch eine verbindliche Selbstverpflichtung der Behörde wäre darin nicht zu erblicken (OVG Münster, B. v. 13.2.2008 - 15 B 24/08 -; OVG Hamburg, B. v. 17.10.2006 - 1 Bs 306/06 - jeweils zitiert nach juris; BeckOK, VwVfG, Stand 33. Edition 1.4.2016, § 38 Rn. 2). Das Landratsamt könnte im Übrigen das Entfallen einer isolierten Abweichung, deren Erteilung in der Zuständigkeit der Beigeladenen liegt, nicht zusagen. Unabhängig von alledem bestreitet das Landratsamt glaubhaft, dass eine solche Zusage erfolgt ist. Beim gemeinsamen Ortstermin im Dezember 2013 sei nur über eine Vergrößerung der Fenster gesprochen worden, nicht über eine Verfahrensfreiheit für die Vertiefung des Lichtschachtes. Dies deckt sich mit allen schriftlichen Aussagen des Landratsamtes, die der Kammer vorliegen. Stets scheiterten die Bauanträge des Klägers an der von ihm verfolgten Vertiefung der Lichtmulde, die nicht als verfahrensfrei angesehen wurde.

b) Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, Art. 59 Satz 1 BayBO.

Dabei kommt es in der vorliegenden Verpflichtungssituation weder auf das Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens, das vom Gericht ersetzt würde (BVerwG, B. v. 17.6.2003 - 4 B 14/03 - juris), noch - da entscheidend auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist - auf zwischenzeitlich außer Kraft getretene Veränderungssperren an. Eine Zusicherung des Beklagten, Art. 38 BayVwVfG, für die vorgelegte Planung, auf die sich der Kläger berufen könnte, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 nicht zu Protokoll erklärt. Der Wortlaut des gerichtlichen Vorschlags, den der Beklagte ausdrücklich als genehmigungsfähig erachtete, lautete, dass anstelle einer Vertiefung des Lichtschachts eine Kelleraußentreppe hergestellt werden solle.

Das Vorhaben scheitert am Widerspruch zu § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS.

§ 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS schreibt vor, dass Kellergeschosse nicht durch Abgrabungen freigelegt werden dürfen. Bereits nach den Feststellungen der Kammer im Augenschein vom 20. Mai 2015 betreffen die Planungen des Klägers die Freilegung eines Kellergeschosses i. S. v. Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO. Aber auch nach den Eingabeplänen ragen die Deckenoberkanten des Geschosses im Mittel nicht mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinaus. Das Tatbestandsmerkmal „im Mittel“ wäre bereits deswegen (nicht) gegeben, da der westliche, tiefer liegende Teil des Geschosses größer ist und keine Deckenoberkanten über 1,40 m ü.NN. aufweist. Unabhängig davon sind bei hinreichend höhenversetzten Geschossebenen die einzelnen Ebenen als selbstständige Geschosse innerhalb ihres Gebäudeteils zu betrachten (vgl. BayVGH, U. v. 27.3.2013 - 14 B 12.193 - juris). Da vorliegend ein Höhenversatz von über 57 cm besteht, ist dementsprechend der westliche Teil des Geschosses ein eigenes Kellergeschoss, dessen Deckenoberkanten klar nicht mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Dieses Kellergeschoss wird durch die Abgrabung im beantragten Umfang auch freigelegt. Dass die Abgrabung auf -1,40 m im genehmigten Bestand liegt, ändert hieran nichts, da mit einer Sohle auf -1,40 m keine Freilegung des Kellergeschosses gegeben ist.

§ 3 Abs. 4 ÖGS ist auch nicht ungültig. Anders als der Kläger meint, hat die Kammer mit U. v. 18.5.2007 - M 9 K 06.1989 - nicht die ÖGS im Gesamten für ungültig erklärt. Unabhängig davon, dass dem Verwaltungsgericht nur das Recht zur Inzidentprüfung der jeweils entscheidungserheblichen Bestimmungen - mit Wirkung ausschließlich inter partes - zusteht, hält die o.g. Entscheidung nur fest, dass § 8 Abs. 1 ÖGS nichtig ist. Die restlichen Satzungsbestimmungen sind für sich genommen sinnvoll, eine Nichtigkeit der ÖGS im Gesamten folgt aus dieser Feststellung keinesfalls. Die in der Entscheidung an der Regelung des § 8 Abs. 1 ÖGS geäußerten und auch die im hiesigen Verfahren vom Kläger vorgetragenen Kritikpunkte sind für § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS gerade nicht einschlägig: Mit § 3 Abs. 5 GS besteht eine immanente Ausnahmeregelung, die besondere Geländeverhältnisse o.ä. Standortspezifika berücksichtigt und v.a. für Hanglagen entsprechende Abgrabungen in weitergehendem Umfang zulässt. Demnach ergibt sich kein Problem daraus, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS für das gesamte Gemeindegebiet gilt. Die in der Regelung genannten „Kellergeschosse“ werden in Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO negativ definiert, weswegen auch keine Unbestimmtheit i. S. d. Art. 39 BayVwVfG gegeben ist. § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS trifft auch eine gestalterische Regelung, die sich auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO n. F. bzw. auf Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO a. F. stützen kann (vgl. BayVGH, U. v. 1.3.2004 - 15 N 00.3421 - juris, U. v. 10.1.2000 - 2 B 91.2628 - juris, B. v. 23.1.1992 - 2 CS 91.3437 - BeckRS 1992, 10692; Simon/Busse, BayBO, Stand 123. EL August 2016, Art. 81 Rn. 114).

Ob auch § 3 Abs. 1 ÖGS erfüllt ist, kann damit dahinstehen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass durch die Genehmigung der Abgrabung auf -1,40 m ü.NN. wohl eine neue natürliche Geländeoberfläche i. S. d. § 3 Abs. 1 ÖGS festgelegt wurde, die durch die hier geplante Abgrabung unzulässig geändert würde. § 3 Abs. 1 ÖGS kann sich, da gestalterische Aspekte im Vordergrund stehen, auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO n. F. bzw. auf Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO a. F. stützen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris). Dass die Abgrabung vom öffentlichen Straßengrund aus nach Vortrag des Klägers nicht einsehbar sei, ändert hieran nichts, da bereits zur Verhinderung von Bezugsfällen eine Einsehbarkeit allein kein taugliches Kriterium für die Anwendung von Gestaltungsregelungen sein kann.

Der Kläger hat unabhängig vom Erfordernis eines expliziten Antrags keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO i. V. m. § 15 ÖGS. Eine auch von § 3 Abs. 5 ÖGS aufgenommene Atypik ist vorliegend nicht erkennbar. Das Grundstück des Klägers liegt eben und weist keinen besonderen Zuschnitt o.Ä. auf. Der Normzweck der Erhaltung eines einheitlichen Ortsbildes wäre bei Erteilung einer Abweichung nicht mehr erreichbar. Ein sog. normativer Überhang dergestalt, dass das Normziel auch mit Erteilung der Abweichung erreicht würde oder auch ohne Erteilung der Abweichung nicht mehr erreichbar wäre, besteht ebenfalls nicht, da es auf die Einsehbarkeit vom öffentlichen Grund aus nicht ankommt (s.o.) und da der genehmigte Status quo des Gebäudes keinen rechtswidrigen Zustand darstellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger ins Feld geführten Bezugsfällen. Der Beklagte hat ausführlich dargelegt, dass diese allesamt nicht einschlägig sind, da sie teils vor Inkrafttreten der ÖGS, teils illegal geschaffen wurden. Schließlich erfordern keine vorrangigen öffentlichen Belange die Erteilung der Abweichung. Unabhängig davon, dass die Einquartierung von Asylbewerbern im Kellergeschoss vorliegend bestenfalls nur Motiv des Bauantrags ist und weiter unabhängig davon, ob eine derartige Planung überwiegende öffentliche Belange begründen würde, könnte sie auch ohne Vertiefung des Lichtschachtes durchgeführt werden - in erster Linie über die Herstellung einer Kelleraußentreppe.

3. Die nach § 88, § 86 Abs. 3 VwGO gegen die mündliche Baueinstellung vom... Januar 2014 gerichtete Anfechtungsklage - Antrag zu 2. - ist wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Selbiges würde auch für einen Angriff auf die mündliche Baueinstellung vom ... Januar 2014 gelten.

Da eine Rechtsmittelbelehrung in der Form des § 58 Abs. 1 VwGO mündlich nicht erfolgen konnte, ist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich. Diese lief am ... Januar 2015 bzw. - für die Baueinstellung vom ... Januar 2014 - am ... Januar 2015 ab.

Eine hinreichende Bekanntgabe ist erfolgt. Für die Baueinstellung vom ... Januar 2014 ergeben sich ohnehin keine Probleme, da sie gegenüber dem Kläger persönlich ausgesprochen wurde. Aber auch für die Baueinstellung vom ... Januar 2014 gilt nichts anderes. Bekanntgabeadressat einer Baueinstellungsverfügung kann auch der Unternehmer - oder, wie vorliegend, die Bauarbeiter als dessen Erfüllungsgehilfen -, Art. 58 BayBO a. F. = Art. 52 BayBO n. F., sein (BayVGH, B. v. 26.8.2005 - 2 B 03.317 - juris). Der Bauherr als Inhaltsadressat hätte es sonst in der Hand, durch Abwesenheit bzw. Unerreichbarkeit eine Einstellung der Bauarbeiten zu umgehen. Dementsprechend behandelte auch der Kläger selbst diese Verfügung stets als wirksam (Bl. 18ff. d. BA zum Verfahren M 9 K 15.3873). Sein jetziges Vorbringen zur fehlenden Begründung der Baueinstellung ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Im Übrigen bestätigte er selbst, eine mündliche Begründung erhalten zu haben und akzeptierte diese auch ausdrücklich (Bl. 25 und 35 d. BA im Verfahren M 9 K 15.3873). Damit wäre auch Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, sollte dessen Anwendungsbereich eröffnet sein, erfüllt.

Ohne dass es darauf noch tragend ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die Baueinstellungen auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Die formelle Illegalität eines Vorhabens eröffnet bereits für sich genommen die Möglichkeit zur Einstellung der Arbeiten (statt aller VG München, U. v. 31.7.2014 - M 11 K 13.5572 - juris). Die Arbeiten wurden auch ohne Baugenehmigung und damit formell illegal durchgeführt. Dies würde selbst dann gelten, wenn - wie der Kläger für sich in Anspruch nimmt - das Vorhaben nicht der Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 BayBO unterfallen würde: Auch ein Bau ohne die erforderliche isolierte Abweichung - vorliegend: von § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS - ist formell illegal (z. B. BayVGH, U. v. 1.7.2005 - 25 B 01.2747 - juris).

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben; sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten damit billigerweise selbst, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Jan. 2017 - M 9 K 15.3873

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - 15 ZB 14.1108

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der S
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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Jan. 2017 - M 9 K 15.2227

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Jan. 2017 - M 9 K 15.2226

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleis

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Jan. 2017 - M 9 K 15.3873

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Nutzungsänderung seines Einfamilienwohnhauses in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten. Das Vorhabengrundstück, Fl. Nr. …, Gem. …-…, befindet sich in einem Bebauungsplangebiet, § 30 Abs. 1 BauGB; einschlägig ist der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 41 „…“ in der Fassung der 3. Änderung vom ... Juni 2016. Das Baugrundstück befindet sich weiter im Geltungsbereich der örtlichen Gestaltungssatzung der Beigeladenen vom ... November 2004 (i.F.: ÖGS).

Mit Urteil vom 18.5.2007 - M 9 K 06.1989 - hatte die Kammer in anderer Sache mit anderen Beteiligten entschieden, dass § 8 Abs. 1 der ÖGS ungültig ist. In einem weiteren, vom hiesigen Kläger geführten Verfahren, Aktenzeichen M 9 K 14.5293, hatte sich dieser gegen einzelne zeichnerische Darstellungen und Auflagen eines ihm erteilten Baugenehmigungsbescheids zur Nutzungsänderung von Nebenräumen in seinem Wohnhaus in Wohnräume gewandt. Dieses Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 vor Ort eingestellt, nachdem der Kläger seinen Bauantrag zurückgenommen und der Beklagte zu Protokoll den genannten Bescheid aufgehoben hatte. Hintergrund dieser Einigung war der Vorschlag der Kammer, anstelle der Vertiefung des Lichtschachts eine Kelleraußentreppe zu errichten, die alle Beteiligten als genehmigungsfähig ansahen; da der damalige Bauantrag dem Wunsch nach einer Treppe nicht gerecht wurde, zog der Kläger diesen zurück. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Vertreter des Beklagten, dass der Kläger bereits weitere Bauanträge gestellt habe.

Am ... Februar 2014 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seines Einfamilienwohnhauses in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten. Die Nutzungsänderung betrifft die Umnutzung der Kellerräume und soll laut Eingabeplan „Schnitt, Ansicht von Westen“ mit der Erweiterung des an dem Haus bestehenden Lichtgrabens einhergehen; in der freigelegten Hauswand soll eine Tür eingebaut werden als Zugang zur zweiten Wohneinheit.

Die Beigeladene hat am ... März 2014 ihr Einvernehmen verweigert.

Das Landratsamt lehnte daraufhin mit Bescheid vom ... April 2015 (Az. …) - der damals im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30. April 2015 zugestellt - den Bauantrag vom … Februar 2014 ab.

Der Ortsplanungsausschuss der Gemeinde … habe dem Antrag auf Erweiterung des Lichtgrabens und Abgrabung zur Errichtung eines zweiten Rettungsweges mit Beschluss vom ... Juli 2014 nicht zugestimmt, der Nutzungsänderung hingegen schon. Die Gemeinde habe „das Bauvorhaben in Gänze“ aber bereits mit Beschluss vom ... März 2014 verweigert. Unabhängig vom Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens sei ein für eine Abweichung erforderlicher Sonderfall (Atypik) nicht erkennbar und die Satzungsbestimmung anwendbar, auch wenn die Geländeveränderung von öffentlichem Grund nicht eingesehen werden könne. Die Abgrabung sei zur Herstellung eines zweiten Rettungsweges für eine eigene Nutzungseinheit (Art. 31 Abs. 1 BayBO) in dieser Form nicht notwendig; der zweite Rettungsweg sei bereits durch die bestehenden Fenster in Küche und Zimmer 02 akzeptabel. Die vorgeschriebene Belichtung, Art. 45 BayBO, sei vom Prüfumfang nicht erfasst. Die von Klägerseite im Zusammenhang mit der Abgrabung benannten Bezugsfälle seien nicht einschlägig. Ein Ersetzungsverfahren nach Art. 67 BayBO scheide aus, da dem Bauherrn kein Rechtsanspruch auf Genehmigung zustehe; das Vorhaben widerspreche der ÖGS und ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Abweichung bestehe nicht.

Mit zwei Schriftsätzen, jeweils vom 1. Juni 2015, beantragt der Kläger,

den Bescheid des Landratsamtes vom … April 2015 (Az. …) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Genehmigung zu erteilen.

Der Bescheid sei materiell rechtswidrig, da die Nutzungsänderung planungsrechtlich zulässig sei, § 34 BauGB. Weiter sei das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung am ... Juli 2014 ausdrücklich erteilt worden, im Übrigen sei hier das Einvernehmen bereits fingiert. Das unteilbare Einvernehmen zur Nutzungsänderung umfasse alle mit der Nutzungsänderung verbundenen Baumaßnahmen, insbesondere die Schaffung eines zugelassenen zweiten Rettungsweges. Die baulichen Maßnahmen dienten der Schaffung eines zweiten Rettungsweges inklusive Tür; für einen Raum iSv Art. 2 Abs. 5 BayBO seien gemäß Art. 45 Abs. 1, 2 BayBO zwei voneinander unabhängige Rettungswege notwendig; für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche seien Treppen notwendig. Zum Vortrag bezüglich der Vertiefung des Lichtgrabens und auch im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils der Kammer im Parallelverfahren M 9 K 15.2226, § 117 Abs. 3 VwGO.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom … März 2014 sei das Einvernehmen in Bezug auf die Nutzungsänderung und für eine Ausnahme von der Veränderungssperre verweigert und keine Abweichung von der ÖGS erteilt worden. Mit Beschluss vom … Juli 2014 sei zum Bauantrag grundsätzlich das Einvernehmen erteilt, weiterhin der erforderlichen Abweichung von der ÖGS aber widersprochen worden. Eine Erweiterung der Lichtmulde sei nicht verfahrensfrei; im Übrigen brauche es auch dann eine isolierte Abweichung der Gemeinde. Das Haus sei ein Gebäude Gebäudeklasse 1, das Untergeschoss hiernach ein Kellergeschoss. Bei Einstufung in Gebäudeklasse 3, wie in den Bauunterlagen angegeben, hätte es einer Abweichung von Art. 33 BayBO bedurft (eigener Treppenraum erforderlich, aber nicht vorhanden), welche nicht beantragt worden sei. Die benannten Bezugsfälle für die Lichtgrabenvertiefung seien nicht einschlägig. Eine Baugenehmigung für eine Kelleraußentreppe als zweiten Rettungsweg sei im Ortstermin der Kammer im Jahr 2015 in Aussicht gestellt, ein hierzu erforderlicher Bauantrag aber nicht eingereicht worden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren M 9 K 15.2226, M 9 K 15.2227 und M 9 K 15.3873; weiter auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er war über seinen damals unstreitig noch Bevollmächtigten - Empfangsbekenntnis vom 12. Dezember 2016 - ordnungsgemäß geladen und auf den Umstand, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die vom Kläger am 10. Januar 2017 behauptete Mandatsbeendigung durch diesen Bevollmächtigten - angeblich vom 2. Januar 2017 und angeblich dem Gericht sogleich mitgeteilt - wurde dem Gericht gegenüber nicht erklärt. Weiter hätte der Kläger auch dann noch ausreichend Zeit gehabt, einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen; die Streitsachen weisen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Vorbereitungszeit von mehr als einer Woche erfordern. Der Kläger, der selbst Anwalt ist, hat auch im Übrigen keinen erheblichen Grund für eine Verlegung bzw. Absetzung glaubhaft gemacht, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO. Angebliche Ladungen zu zeitgleichen Terminen beim Oberlandesgericht München bzw. beim Landgericht Ingolstadt wurden trotz Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Verhinderung nicht vorgelegt. Der Kläger beantragte nur die Ruhendstellung der Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kläger im April 2016 ebenfalls einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bereits die Absetzung eines Termins vor der Kammer mit ähnlichen Argumenten erbeten hatte. Damals war die Kammer seinem Anliegen noch gefolgt. Nunmehr bestand schon mangels Glaubhaftmachung kein Grund für eine weitere Vertagung.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Vorhaben ist zwar (bau-) genehmigungspflichtig (1.), aber nicht genehmigungsfähig (2.).

1. Die Baugenehmigungspflicht ergibt sich vorliegend zum einen aus Art. 55 Abs. 1 Var. 2 BayBO, da durch den Einbau einer Tür und die Vergrößerung der Fenster die bauliche Substanz der Anlage Einfamilienhaus verändert wird und im Zuge der Nutzungsänderung auch bauliche Änderungen im Inneren erfolgen (VG Augsburg, U. v. 24.10.2013 - Au 5 K 12.188 - juris; OVG NW, B. v. 23.11.2010 - 7 A 2535/09 - juris). Zum anderen ist auch Art. 55 Abs. 1 Var. 3 BayBO einschlägig, da Gegenstand des Baugenehmigungsantrags in erster Linie eine Nutzungsänderung - Umnutzung von Kellerräumen in Wohnräume - ist. Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei, da Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO in diesem Fall - schon allein aufgrund anderer brandschutzrechtlicher Anforderungen - nicht greift (VG München, B. v. 26.1.2016 - M 8 S 15.5326 - juris). Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO im Hinblick auf die geplante Abgrabung und/oder im Hinblick auf die Stützmauer kommt nicht in Betracht, da es sich um eine unselbstständige Ab-grabung handelt, die Stützmauer nicht oberirdisch ist und Art. 57 BayBO im Übrigen nur die Verfahrensfreiheit von Vorhaben regelt, die selbstständig als Einzelvorhaben ausgeführt werden (sollen). Zu alledem wird ergänzend verwiesen auf das Urteil der Kammer vom selben Tag im Parallelverfahren M 9 K 15.2226, § 117 Abs. 5 VwGO.

2. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig unabhängig davon, ob Art. 59 BayBO oder - wegen Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO - Art. 60 BayBO einschlägig ist.

Dabei kommt es in der vorliegenden Verpflichtungssituation weder auf das Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens, das vom Gericht ersetzt würde (BVerwG, B. v. 17.6.2003 - 4 B 14/03 - juris), noch - da entscheidend auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist - auf zwischenzeitlich außer Kraft getretene Veränderungssperren an. Eine Zusicherung des Beklagten, Art. 38 BayVwVfG, für die vorgelegte Planung, auf die sich der Kläger berufen könnte, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 nicht zu Protokoll erklärt. Der Wortlaut des gerichtlichen Vorschlags, den der Beklagte ausdrücklich als genehmigungsfähig betrachtete, lautete, dass anstelle einer Vertiefung des Lichtschachts eine Kelleraußentreppe hergestellt werden solle.

Zwar wäre die geplante Nutzungsänderung genehmigungsfähig, da keine Anlage für soziale Zwecke in Rede steht - es fehlt an einer hohen Belegungsdichte, an Mehrbettzimmern o.Ä. -, die durch die 3. Änderung des Bebauungsplans ausgeschlossen wäre, sondern bestenfalls ein Wohnheim und damit ein Wohngebäude; das Vorhaben scheitert aber am Widerspruch zu § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS.

Der Bauantrag ist nicht nur auf die Nutzungsänderung gerichtet, sondern auch auf eine Vertiefung des Lichtgrabens. Letztere ist nicht genehmigungs- und auch nicht abweichungsfähig. Zu den Gründen wird vollumfänglich auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Parallelverfahren M 9 K 15.2226 Bezug genommen.

Der Bauantrag und die Baugenehmigung sind auch nicht teilbar. Die geplanten und wegen Widerspruchs zu § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS rechtswidrigen baulichen Änderungen dienen dazu, einen zweiten Rettungsweg i. S. d. Art. 31ff. BayBO zu schaffen. Eine Legalisierung der Umnutzung des Kellergeschosses ohne die dafür notwendigen baulichen Änderungen kommt wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nicht in Betracht und widerspricht offensichtlich auch dem Willen des Klägers. Es ist Sache des jeweiligen Bauantragstellers, durch seinen Bauantrag festzulegen, was das Vorhaben i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Der Kläger hat vorliegend trotz der Vereinbarungen bzw. Inhalte der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015, wonach eine Nutzungsänderung i. V. m. einer Kelleraußentreppe ohne Weiteres genehmigungsfähig sei, an seiner Koppelung mit der Vertiefung des Lichtgrabens festgehalten.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben; sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten damit billigerweise selbst, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung der Bauarbeiten zur Vertiefung des sich auf seinem Grundstück befindlichen Lichtgrabens. Das Vorhabengrundstück, FlNr. ..., Gem. ...-..., befindet sich in einem Bebauungsplangebiet, § 30 Abs. 1 BauGB; einschlägig ist der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 41 „... ...“ in der Fassung der 3. Änderung vom ... Juni 2016. Das Baugrundstück befindet sich weiter im Geltungsbereich der örtlichen Gestaltungssatzung der Beigeladenen vom ... November 2004 (i.F.: ÖGS).

Mit Urteil vom 18.5.2007 - M 9 K 06.1989 - hatte die Kammer in anderer Sache mit anderen Beteiligten entschieden, dass § 8 Abs. 1 der ÖGS ungültig ist. In einem weiteren, vom hiesigen Kläger geführten Verfahren, Aktenzeichen M 9 K 14.5293, hatte sich dieser gegen einzelne zeichnerische Darstellungen und Auflagen eines ihm erteilten Baugenehmigungsbescheids zur Nutzungsänderung von Nebenräumen in seinem Wohnhaus in Wohnräume gewandt. Dieses Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 vor Ort eingestellt, nachdem der Kläger seinen Bauantrag zurückgenommen und der Beklagte zu Protokoll den genannten Bescheid aufgehoben hatte. Hintergrund dieser Einigung war der Vorschlag der Kammer, anstelle der Vertiefung des Lichtschachts eine Kelleraußentreppe zu errichten, die alle Beteiligten als genehmigungsfähig ansahen; da der damalige Bauantrag dem Wunsch nach einer Treppe nicht gerecht wurde, zog der Kläger diesen zurück. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Vertreter des Beklagten, dass der Kläger bereits weitere Bauanträge gestellt habe.

Nachdem der Kläger die Arbeiten zur Vertiefung des Lichtgrabens bereits im Januar 2014 ohne Genehmigung aufgenommen hatte, sprach das Landratsamt Miesbach (i.F.: Landratsamt) am ... Januar 2014 - mündliche Baueinstellung vor Ort gegenüber den anwesenden Bauarbeitern - und am ... Januar 2014 - weitere mündliche Baueinstellung bei einem weiteren Ortstermin dem Kläger gegenüber - Baueinstellungen aus. Die Baueinstellung wurde gegenüber dem Kläger persönlich am ... Januar 2014 mündlich begründet. Am ... Januar 2014 wurde sie nochmals telefonisch begründet.

Unter dem ... Januar 2014 wurde ein Bescheid (Az. ... ...) gefertigt, der im Folgenden nicht auslief. Mit Ziffer I. dieses als Entwurf in der Akte befindlichen Bescheids (Bl. 28ff. des Behördenakts) wurde die sofortige Einstellung folgender Bauarbeiten auf dem Baugrundstück angeordnet: Sämtliche Arbeiten im Bereich der an der Westseite des Hauses ausgeführten Geländeabgrabungen (hiervon ausgenommen ist die Herstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs); die Einstellung gilt auch für erst durch die Abgrabung mögliche Fassadenänderungen. Ziffer II. enthielt eine Bestätigung der am ... Januar 2014 ausgesprochenen mündlichen Baueinstellung. Ziffer III. enthielt eine Zwangsgeldandrohung, Ziffer IV. die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer I. des Bescheids.

Zur Begründung führte der Bescheidentwurf an, dass die festgestellten Bauarbeiten (Abgrabungen an der Westseite, bis 2,70 m tief; Stützmauer mit einer Höhe von bis zu 2,25 m) genehmigungspflichtig und damit formell illegal seien. Sie verstießen gegen § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ÖGS. Einer Abweichung von diesen Bestimmungen habe es selbst bei Verfahrensfreiheit bedurft. Die Baueinstellung sei auch ermessensgerecht und verhältnismäßig, da die Genehmigungsfähigkeit nicht ohne jeden Zweifel „offensichtlich“ sei. Der Kläger sei Handlungs- und zugleich Zustandsstörer.

Der Kläger richtete unter dem ... Januar 2014 zwei Schreiben an das Landratsamt: In einem ersten Schreiben fasste er die mündlich erhaltene Begründung der Baueinstellung zusammen; ein zweites Schreiben enthielt die ausdrückliche Akzeptanz der ihm gegebenen mündlichen Begründung der Baueinstellung.

Im August 2015 verlangte der Kläger gegenüber dem Landratsamt mehrmals die Rücknahme der Baueinstellung. Während einer am ... August 2015 anberaumten Besprechung mit Vertretern des Landratsamtes wurde ihm, da er um eine Begründung der Baueinstellung bat, der Bescheidentwurf vom ... Januar 2014 ausgehändigt.

Am 3. September 2015 hat der Kläger Klage gegen die mündliche Baueinstellung vom ... Januar 2014 und gegen den ihm ausgehändigten Bescheidentwurf vom ... Januar 2014 erhoben.

Die mündliche Baueinstellung sei unwirksam, da sie ohne vorige Anhörung des Klägers gegenüber einem Baggerführer und damit gegenüber dem falschen Adressaten erfolgt sei. Die Baueinstellung sei treuwidrig entgegen einer am ... Dezember 2013 getroffenen Absprache erfolgt, wonach eine Eintiefung der Lichtmulde zur Vergrößerung von Öffnungen in der Fassade für einen Rettungsweg aus dem Untergeschoss verfahrensfrei möglich sei. Die Baueinstellung sei rechtswidrig mangels Rechtsgrundlage. Der Kläger habe sich im Übrigen mehrfach mit Rücknahmeanträgen an das Landratsamt gewandt, auf die Bezug genommen werde: Danach seien die gemessenen Werte nicht nachvollziehbar, im Übrigen habe keine Anhörung stattgefunden. Die Ausmaße der Grube seien bekanntlich zur Sicherung gegen nachrutschendes Material und zur Schaffung einer Versickerungsmöglichkeit erforderlich geworden. Nach Fertigstellung würde die Einfriedung und würden die Stützmauern nicht mehr als 2 m betragen, die abzugrabende Fläche kleiner als 500 m² sein. Die ÖGS gebe keine Befugnis zur Baueinstellung, gegen sie sei rechtsaufsichtlich einzuschreiten; ihre Nichtigkeit habe das Verwaltungsgericht München mehrfach, u. a. am 18.5.2007 - M 9 K 06.1989 - festgestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Baueinstellung sei im Rahmen eines Ortstermins mit dem Kläger am ... Januar 2014 wiederholt und begründet worden. Eine erneute Begründung sei in einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Fachbereichsleiter am ... Januar 2014 erfolgt. Dies ergebe sich ebenso wie die Tatsache, dass Adressat der Baueinstellung nie der Baggerfahrer, sondern stets der Kläger als Bauherr gewesen sei, gerichtsfest aus dem klägerischen Schriftsatz an das Landratsamt vom ... Januar 2014, in dem der Kläger selbst die entscheidenden Punkte zusammengefasst habe. Der Einstellungsbescheid vom ... Januar 2014 sei aufgrund des klägerischen Schreibens vom ... Januar 2014, wonach er die mündliche Baueinstellung akzeptiere, nicht ausgelaufen. Bei einem Besprechungstermin am ... August 2015 zur Frage eines zweiten Rettungsweges mittels einer Kelleraußentreppe - wie im Verfahren M 9 K 14.5293 im Sitzungsprotokoll vom 20.5.2015 festgehalten - sei dem Kläger, der sich nach der Begründung der Baueinstellung erkundigt habe, hierzu lediglich der Entwurf des Bescheids in Kopie übergeben worden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren M 9 K 15.2226, M 9 K 15.2227 und M 9 K 15.3873; weiter auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er war über seinen damals unstreitig noch Bevollmächtigten - Empfangsbekenntnis vom 12. Dezember 2016 - ordnungsgemäß geladen und auf den Umstand, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die vom Kläger am 10. Januar 2017 behauptete Mandatsbeendigung durch diesen Bevollmächtigten - angeblich vom 2. Januar 2017 und angeblich dem Gericht sogleich mitgeteilt - wurde dem Gericht gegenüber nicht erklärt. Weiter hätte der Kläger auch dann noch ausreichend Zeit gehabt, einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen; die Streitsachen weisen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Vorbereitungszeit von mehr als einer Woche erfordern. Der Kläger, der selbst Anwalt ist, hat auch im Übrigen keinen erheblichen Grund für eine Verlegung bzw. Absetzung glaubhaft gemacht, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO. Angebliche Ladungen zu zeitgleichen Terminen beim Oberlandesgericht München bzw. beim Landgericht Ingolstadt wurden trotz Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Verhinderung nicht vorgelegt. Der Kläger beantragte nur die Ruhendstellung der Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kläger im April 2016 ebenfalls einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bereits die Absetzung eines Termins vor der Kammer mit ähnlichen Argumenten erbeten hatte. Damals war die Kammer seinem Anliegen noch gefolgt. Nunmehr bestand schon mangels Glaubhaftmachung kein Grund für eine weitere Vertagung.

Die gegen die mündliche Baueinstellung vom ... Januar 2014 und gegen den Bescheidentwurf vom ... Januar 2014 gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig.

Dem Angriff auf die mündliche Baueinstellung steht bereits die mit der Klage im Verfahren M 9 K 15.2226 begründete anderweitige Rechtshängigkeit, § 90 VwGO, entgegen (1.). Hinsichtlich des ausgehändigten Bescheidentwurfs ist die Klage nicht statthaft bzw. als rechtsmissbräuchlich anzusehen (2.).

1. Bei dem Angriff auf die mündliche Baueinstellung vom ... Januar 2014 handelt es sich um denselben Streitgegenstand, der bereits mit dem Klageantrag zu II. im Verfahren M 9 K 15.2226 vor Gericht gebracht wurde. Der Streitgegenstand kann während der Rechtshängigkeit aber von keinem Beteiligten erneut anhängig gemacht werden, § 173 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG und/oder § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Die hieraus resultierende Unzulässigkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Deswegen kommt es nicht tragend darauf an, dass auch im Verfahren M 9 K 15.3873 die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO - maßgeblich wäre mangels Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO - versäumt wurde (vgl. dazu die Parallelentscheidung der Kammer vom heutigen Tag, M 9 K 15.2226).

2. Der in Kopie übergebene Bescheidentwurf ist kein angreifbarer Rechtsakt; die hiergegen gerichtete Klage stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar.

Es handelt sich nicht um einen sog. Nicht-Verwaltungsakt bzw. einen Schein-Verwaltungsakt - mithin um eine Maßnahme, die zwar in der Rechtsform eines Verwaltungsakt erlassen wurde, materiell aber nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts erfüllt -, für den in der Rechtsprechung teilweise eine Überprüfungsmöglichkeit, sei es im Rahmen einer Anfechtungs- oder im Rahmen einer Feststellungsklage, eröffnet wird. Es fehlt bereits am Erlass eines Verwaltungsakts in diesem Sinne. Dem Kläger wurde vonseiten des Landratsamtes auf seine Bitte hin lediglich ein als solcher kenntlich gemachter Bescheidentwurf in Kopie ausgehändigt, der zu diesem Zeitpunkt vor eineinhalb Jahren gefertigt, aber nicht ausgelaufen war. Damit wurde dem Kläger für diesen erkennbar nur eine nochmalige Begründung für eine bereits ergangene und auch bereits begründete Maßnahme ausgehändigt. Neue Regelungen enthielt das Schreiben nicht, es setzte auch keinen entsprechenden Rechtsschein.

Auch bilden die mündlich verfügte Baueinstellung und der Bescheidentwurf keine rechtliche Einheit (zweiteiliger Verwaltungsakt, vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 123. EL August 2016, Art. 75 Rn. 28), die als solche (noch) angreifbar wäre. Der Bescheidentwurf stellt keine Bestätigung der mündlichen Baueinstellung dar.

Eine Baueinstellungsverfügung muss unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG unverzüglich, d. h. nach Maßgabe des § 121 BGB, schriftlich bestätigt werden (Simon/Busse, a. a. O.). Das ist nicht erfolgt; ein eineinhalb Jahre später übergebener Bescheidentwurf stellt keine „Bestätigung“ in diesem Sinne mehr dar. Wird die mündliche Baueinstellung nicht oder nicht unverzüglich schriftlich bestätigt, wird sie auch nicht unwirksam (Simon/Busse, a. a. O., m. w. N.). Sie erfüllt auch isoliert - d. h. ohne schriftliche Bestätigung und damit ohne Anordnung des Sofortvollzugs und ohne Rechtsmittelbelehrung - ihren Zweck, solange der Betroffene sie, wie vorliegend, nicht rechtzeitig, d. h. binnen Jahresfrist, § 58 Abs. 2 VwGO, anficht.

Die Klage gegen den Bescheidentwurf stellt sich zudem als rechtsmissbräuchlich dar (zur Rechtsmissbräuchlichkeit vgl. z. B. BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 3 C 15/03 - juris). Dem Kläger wurde im Januar 2014, wie er dem Landratsamt damals auch bestätigte (Bl. 25 des Behördenakts), bereits mehrfach mündlich eine Begründung für die Baueinstellung gegeben. Mit Schreiben vom ... Januar 2014 (Bl. 35 des Behördenakts) stellte er zudem ausdrücklich klar, die mündliche Begründung der Baueinstellung zu akzeptieren. Dies war der einzige Grund, weshalb der Bescheid vom ... Januar 2014 nach Fertigung nicht auslief (vgl. die Anmerkung auf S. 5 des Entwurfs, Bl. 32 des Behördenakts). In der vorliegenden Konstellation ist damit selbst für einen juristischen Laien erkennbar, dass in der später erfolgten Aushändigung des Entwurfs kein neuer Verwaltungsakt zu sehen ist. Auch ist offensichtlich, dass überhaupt keine Regelung mehr notwendig war und deshalb auch keine weitere Regelung erfolgte. Der Versuch, sich durch die Bitte um Vorlage einer (erneuten) Begründung eine Anfechtungsmöglichkeit zu erschleichen, ist rechtsmissbräuchlich.

Ohne dass es darauf noch tragend ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die Baueinstellung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Die formelle Illegalität eines Vorhabens eröffnet bereits für sich genommen die Möglichkeit zur Einstellung der Arbeiten (statt aller VG München, U.v. 31.7.2014 - M 11 K 13.5572 - juris). Die Arbeiten wurden auch ohne Baugenehmigung und damit formell illegal durchgeführt. Dies würde selbst dann gelten, wenn - wie der Kläger für sich in Anspruch nimmt - das Vorhaben nicht der Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 BayBO unterfallen würde: Auch ein Bau ohne die erforderliche isolierte Abweichung - vorliegend: von § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS - ist formell illegal (z. B. BayVGH, U.v. 1.7.2005 - 25 B 01.2747 - juris).

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben; sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten damit billigerweise selbst, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für eine Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., die Beigeladenen Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung O. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. November 1997 bekannt gemachten und am 16. Juli 1999 und 20. März 2009 geänderten Bebauungsplans „P.“. Nach Nr. 7 des Bebauungsplans sind Geländeaufschüttungen bzw. Geländeabgrabungen nur auf kleineren Teilflächen bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm erlaubt; weitere Geländeveränderungen bis zu 1,50 m können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde O. ausnahmsweise genehmigt werden; im Freistellungsverfahren ist keine Ausnahme möglich. Nachdem das Landratsamt ... bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass im südwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine ca. 50 m² große Geländeabtragung in einer Tiefe von ca. 1 m ausgeführt worden war, forderte es die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 auf, über die Gemeinde einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erteilte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde O. den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die „bauaufsichtliche Genehmigung für die Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer“ auf ihrem Grundstück. Zugleich wurde einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Geländeabtragung zugelassen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, die Geländeabtragung sei kleinflächig und erreiche auch nicht die ausnahmsweise zulässige Geländeveränderung von 1,50 m.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Gegenstand der Genehmigung lediglich die Geländeabtragung oder auch die Stützmauer sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob für die Abgrabung verfahrensrechtlich anstelle der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls würden die Kläger nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans seien Nachbarrechte nicht verletzt, weil die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Geländeabtragungen drittschützende Wirkung für das Grundstück der Kläger zukommen sollte. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Behauptung, die Abgrabung weise planabweichend tatsächlich eine Tiefe von über 1,50 m auf, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger massive Geländeverschiebungen und eine Absackung des Bodens auf ihrem Grundstücks insbesondere bei Starkregenereignissen befürchteten, sei die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks und damit die Bauausführung nach Art. 10 Satz 3 BayBO betroffen. Diese sei nicht Regelungsgehalt der Genehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Entsprechendes gelte für die Stützmauer.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger durch die unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und dem Schutz der Klägers als Nachbarn dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Ausnahme erteilt wurde, nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie in einem Bebauungsplan festgesetzte örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 21; B.v. 8.7.2013 - 15 ZB 13.306 - juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab dürfte das in Nr. 7 des Bebauungsplans festgesetzte Verbot von Geländeveränderungen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde O. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbilds handeln dürfte, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden soll. Dies wird hier insbesondere auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach die Gemeinde mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „verbindliche Voraussetzungen für die ortsgestalterische und bauliche Ordnung des im Plan begrenzten Gebietes“ (vgl. Nr. 1 der Planbegründung) und damit objektives Recht schaffen wollte. Für die Auffassung der Kläger, die Regelung zu Geländeveränderungen sei hier drittschützend, weil sich der Bebauungsplan auf ein „extremes Hanggrundstück“ beziehe und deswegen auch die Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke vor der Gefahr geschützt werden sollten, dass durch größere Abgrabungen das Gelände des benachbarten Grundstücks instabil werde und rutsche, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein eine Hanglage bewirkt kein - gegenseitiges - nachbarliches Austauschverhältnis.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Abgrabung sei abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich wesentlich tiefer als 1,5 m erfolgt, kommt es, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hierauf nicht an.

Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht aber ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes Bauwerk (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 12; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 25 m. w. N.). Hält sich der Bauherr tatsächlich nicht an die erteilte Baugenehmigung und führt das Vorhaben abweichend hiervon aus, kann dies allenfalls einen Anspruch der Kläger gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Die vorliegend allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt.

Mangels Erheblichkeit liegt daher entgegen der Annahme der Kläger auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt insoweit näher zu erforschen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

c) Ebenso wenig ist es aufgrund des Vorbringens der Kläger ernstlich zweifelhaft, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot wegen einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Nachbargrundstücks nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründe gestützt. Zum Einen hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil die die Standsicherheit und Tagfähigkeit des Nachbargrundstücks regelnde Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO zwar nachbarschützend sei, aber keine Verpflichtung (der Behörde) begründe, die Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42). Zum Anderen („unabhängig davon“) hat es angenommen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern keine hinreichend konkreten Belege dafür entnehmen lassen, dass die von den Klägern befürchteten Gefahren für die Standsicherheit ihres Wohnhauses und die Tragfähigkeit ihres Grundstückes infolge der genehmigten Abgrabung tatsächlich drohten (vgl. Urteilsabdruck Rn. 45). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nachdem es den Lichtbildern, die eine Absackung des Grundstücks zeigten, keinen Beleg für die Gefahren für die Standsicherheit und Tragfähigkeit entnommen habe, verhält sich allein zur Frage einer tatsächlichen Gefährdung der von Art. 10 Satz 3 BayBO geschützten Rechtsgüter, nicht aber zu der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiteren - im Übrigen zutreffenden - Argumentation, dass diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO gehört und damit an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Hiergegen haben die Kläger Einwände nicht erhoben. Ein Verfahrensmangel im Sinn des (§ 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt damit ebenfalls nicht vor.

2. Soweit die Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennen und auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem all-gemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15; B.v. 8.6.2006 - 3 B 186/05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht über-spannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier aber erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, erscheint schon deshalb billig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung der Bauarbeiten zur Vertiefung des sich auf seinem Grundstück befindlichen Lichtgrabens. Das Vorhabengrundstück, FlNr. ..., Gem. ...-..., befindet sich in einem Bebauungsplangebiet, § 30 Abs. 1 BauGB; einschlägig ist der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 41 „... ...“ in der Fassung der 3. Änderung vom ... Juni 2016. Das Baugrundstück befindet sich weiter im Geltungsbereich der örtlichen Gestaltungssatzung der Beigeladenen vom ... November 2004 (i.F.: ÖGS).

Mit Urteil vom 18.5.2007 - M 9 K 06.1989 - hatte die Kammer in anderer Sache mit anderen Beteiligten entschieden, dass § 8 Abs. 1 der ÖGS ungültig ist. In einem weiteren, vom hiesigen Kläger geführten Verfahren, Aktenzeichen M 9 K 14.5293, hatte sich dieser gegen einzelne zeichnerische Darstellungen und Auflagen eines ihm erteilten Baugenehmigungsbescheids zur Nutzungsänderung von Nebenräumen in seinem Wohnhaus in Wohnräume gewandt. Dieses Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 vor Ort eingestellt, nachdem der Kläger seinen Bauantrag zurückgenommen und der Beklagte zu Protokoll den genannten Bescheid aufgehoben hatte. Hintergrund dieser Einigung war der Vorschlag der Kammer, anstelle der Vertiefung des Lichtschachts eine Kelleraußentreppe zu errichten, die alle Beteiligten als genehmigungsfähig ansahen; da der damalige Bauantrag dem Wunsch nach einer Treppe nicht gerecht wurde, zog der Kläger diesen zurück. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Vertreter des Beklagten, dass der Kläger bereits weitere Bauanträge gestellt habe.

Nachdem der Kläger die Arbeiten zur Vertiefung des Lichtgrabens bereits im Januar 2014 ohne Genehmigung aufgenommen hatte, sprach das Landratsamt Miesbach (i.F.: Landratsamt) am ... Januar 2014 - mündliche Baueinstellung vor Ort gegenüber den anwesenden Bauarbeitern - und am ... Januar 2014 - weitere mündliche Baueinstellung bei einem weiteren Ortstermin dem Kläger gegenüber - Baueinstellungen aus. Die Baueinstellung wurde gegenüber dem Kläger persönlich am ... Januar 2014 mündlich begründet. Am ... Januar 2014 wurde sie nochmals telefonisch begründet.

Unter dem ... Januar 2014 wurde ein Bescheid (Az. ... ...) gefertigt, der im Folgenden nicht auslief. Mit Ziffer I. dieses als Entwurf in der Akte befindlichen Bescheids (Bl. 28ff. des Behördenakts) wurde die sofortige Einstellung folgender Bauarbeiten auf dem Baugrundstück angeordnet: Sämtliche Arbeiten im Bereich der an der Westseite des Hauses ausgeführten Geländeabgrabungen (hiervon ausgenommen ist die Herstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs); die Einstellung gilt auch für erst durch die Abgrabung mögliche Fassadenänderungen. Ziffer II. enthielt eine Bestätigung der am ... Januar 2014 ausgesprochenen mündlichen Baueinstellung. Ziffer III. enthielt eine Zwangsgeldandrohung, Ziffer IV. die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer I. des Bescheids.

Zur Begründung führte der Bescheidentwurf an, dass die festgestellten Bauarbeiten (Abgrabungen an der Westseite, bis 2,70 m tief; Stützmauer mit einer Höhe von bis zu 2,25 m) genehmigungspflichtig und damit formell illegal seien. Sie verstießen gegen § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ÖGS. Einer Abweichung von diesen Bestimmungen habe es selbst bei Verfahrensfreiheit bedurft. Die Baueinstellung sei auch ermessensgerecht und verhältnismäßig, da die Genehmigungsfähigkeit nicht ohne jeden Zweifel „offensichtlich“ sei. Der Kläger sei Handlungs- und zugleich Zustandsstörer.

Der Kläger richtete unter dem ... Januar 2014 zwei Schreiben an das Landratsamt: In einem ersten Schreiben fasste er die mündlich erhaltene Begründung der Baueinstellung zusammen; ein zweites Schreiben enthielt die ausdrückliche Akzeptanz der ihm gegebenen mündlichen Begründung der Baueinstellung.

Im August 2015 verlangte der Kläger gegenüber dem Landratsamt mehrmals die Rücknahme der Baueinstellung. Während einer am ... August 2015 anberaumten Besprechung mit Vertretern des Landratsamtes wurde ihm, da er um eine Begründung der Baueinstellung bat, der Bescheidentwurf vom ... Januar 2014 ausgehändigt.

Am 3. September 2015 hat der Kläger Klage gegen die mündliche Baueinstellung vom ... Januar 2014 und gegen den ihm ausgehändigten Bescheidentwurf vom ... Januar 2014 erhoben.

Die mündliche Baueinstellung sei unwirksam, da sie ohne vorige Anhörung des Klägers gegenüber einem Baggerführer und damit gegenüber dem falschen Adressaten erfolgt sei. Die Baueinstellung sei treuwidrig entgegen einer am ... Dezember 2013 getroffenen Absprache erfolgt, wonach eine Eintiefung der Lichtmulde zur Vergrößerung von Öffnungen in der Fassade für einen Rettungsweg aus dem Untergeschoss verfahrensfrei möglich sei. Die Baueinstellung sei rechtswidrig mangels Rechtsgrundlage. Der Kläger habe sich im Übrigen mehrfach mit Rücknahmeanträgen an das Landratsamt gewandt, auf die Bezug genommen werde: Danach seien die gemessenen Werte nicht nachvollziehbar, im Übrigen habe keine Anhörung stattgefunden. Die Ausmaße der Grube seien bekanntlich zur Sicherung gegen nachrutschendes Material und zur Schaffung einer Versickerungsmöglichkeit erforderlich geworden. Nach Fertigstellung würde die Einfriedung und würden die Stützmauern nicht mehr als 2 m betragen, die abzugrabende Fläche kleiner als 500 m² sein. Die ÖGS gebe keine Befugnis zur Baueinstellung, gegen sie sei rechtsaufsichtlich einzuschreiten; ihre Nichtigkeit habe das Verwaltungsgericht München mehrfach, u. a. am 18.5.2007 - M 9 K 06.1989 - festgestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Baueinstellung sei im Rahmen eines Ortstermins mit dem Kläger am ... Januar 2014 wiederholt und begründet worden. Eine erneute Begründung sei in einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Fachbereichsleiter am ... Januar 2014 erfolgt. Dies ergebe sich ebenso wie die Tatsache, dass Adressat der Baueinstellung nie der Baggerfahrer, sondern stets der Kläger als Bauherr gewesen sei, gerichtsfest aus dem klägerischen Schriftsatz an das Landratsamt vom ... Januar 2014, in dem der Kläger selbst die entscheidenden Punkte zusammengefasst habe. Der Einstellungsbescheid vom ... Januar 2014 sei aufgrund des klägerischen Schreibens vom ... Januar 2014, wonach er die mündliche Baueinstellung akzeptiere, nicht ausgelaufen. Bei einem Besprechungstermin am ... August 2015 zur Frage eines zweiten Rettungsweges mittels einer Kelleraußentreppe - wie im Verfahren M 9 K 14.5293 im Sitzungsprotokoll vom 20.5.2015 festgehalten - sei dem Kläger, der sich nach der Begründung der Baueinstellung erkundigt habe, hierzu lediglich der Entwurf des Bescheids in Kopie übergeben worden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren M 9 K 15.2226, M 9 K 15.2227 und M 9 K 15.3873; weiter auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er war über seinen damals unstreitig noch Bevollmächtigten - Empfangsbekenntnis vom 12. Dezember 2016 - ordnungsgemäß geladen und auf den Umstand, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die vom Kläger am 10. Januar 2017 behauptete Mandatsbeendigung durch diesen Bevollmächtigten - angeblich vom 2. Januar 2017 und angeblich dem Gericht sogleich mitgeteilt - wurde dem Gericht gegenüber nicht erklärt. Weiter hätte der Kläger auch dann noch ausreichend Zeit gehabt, einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen; die Streitsachen weisen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Vorbereitungszeit von mehr als einer Woche erfordern. Der Kläger, der selbst Anwalt ist, hat auch im Übrigen keinen erheblichen Grund für eine Verlegung bzw. Absetzung glaubhaft gemacht, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO. Angebliche Ladungen zu zeitgleichen Terminen beim Oberlandesgericht München bzw. beim Landgericht Ingolstadt wurden trotz Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Verhinderung nicht vorgelegt. Der Kläger beantragte nur die Ruhendstellung der Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kläger im April 2016 ebenfalls einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bereits die Absetzung eines Termins vor der Kammer mit ähnlichen Argumenten erbeten hatte. Damals war die Kammer seinem Anliegen noch gefolgt. Nunmehr bestand schon mangels Glaubhaftmachung kein Grund für eine weitere Vertagung.

Die gegen die mündliche Baueinstellung vom ... Januar 2014 und gegen den Bescheidentwurf vom ... Januar 2014 gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig.

Dem Angriff auf die mündliche Baueinstellung steht bereits die mit der Klage im Verfahren M 9 K 15.2226 begründete anderweitige Rechtshängigkeit, § 90 VwGO, entgegen (1.). Hinsichtlich des ausgehändigten Bescheidentwurfs ist die Klage nicht statthaft bzw. als rechtsmissbräuchlich anzusehen (2.).

1. Bei dem Angriff auf die mündliche Baueinstellung vom ... Januar 2014 handelt es sich um denselben Streitgegenstand, der bereits mit dem Klageantrag zu II. im Verfahren M 9 K 15.2226 vor Gericht gebracht wurde. Der Streitgegenstand kann während der Rechtshängigkeit aber von keinem Beteiligten erneut anhängig gemacht werden, § 173 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG und/oder § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Die hieraus resultierende Unzulässigkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Deswegen kommt es nicht tragend darauf an, dass auch im Verfahren M 9 K 15.3873 die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO - maßgeblich wäre mangels Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO - versäumt wurde (vgl. dazu die Parallelentscheidung der Kammer vom heutigen Tag, M 9 K 15.2226).

2. Der in Kopie übergebene Bescheidentwurf ist kein angreifbarer Rechtsakt; die hiergegen gerichtete Klage stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar.

Es handelt sich nicht um einen sog. Nicht-Verwaltungsakt bzw. einen Schein-Verwaltungsakt - mithin um eine Maßnahme, die zwar in der Rechtsform eines Verwaltungsakt erlassen wurde, materiell aber nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts erfüllt -, für den in der Rechtsprechung teilweise eine Überprüfungsmöglichkeit, sei es im Rahmen einer Anfechtungs- oder im Rahmen einer Feststellungsklage, eröffnet wird. Es fehlt bereits am Erlass eines Verwaltungsakts in diesem Sinne. Dem Kläger wurde vonseiten des Landratsamtes auf seine Bitte hin lediglich ein als solcher kenntlich gemachter Bescheidentwurf in Kopie ausgehändigt, der zu diesem Zeitpunkt vor eineinhalb Jahren gefertigt, aber nicht ausgelaufen war. Damit wurde dem Kläger für diesen erkennbar nur eine nochmalige Begründung für eine bereits ergangene und auch bereits begründete Maßnahme ausgehändigt. Neue Regelungen enthielt das Schreiben nicht, es setzte auch keinen entsprechenden Rechtsschein.

Auch bilden die mündlich verfügte Baueinstellung und der Bescheidentwurf keine rechtliche Einheit (zweiteiliger Verwaltungsakt, vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 123. EL August 2016, Art. 75 Rn. 28), die als solche (noch) angreifbar wäre. Der Bescheidentwurf stellt keine Bestätigung der mündlichen Baueinstellung dar.

Eine Baueinstellungsverfügung muss unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG unverzüglich, d. h. nach Maßgabe des § 121 BGB, schriftlich bestätigt werden (Simon/Busse, a. a. O.). Das ist nicht erfolgt; ein eineinhalb Jahre später übergebener Bescheidentwurf stellt keine „Bestätigung“ in diesem Sinne mehr dar. Wird die mündliche Baueinstellung nicht oder nicht unverzüglich schriftlich bestätigt, wird sie auch nicht unwirksam (Simon/Busse, a. a. O., m. w. N.). Sie erfüllt auch isoliert - d. h. ohne schriftliche Bestätigung und damit ohne Anordnung des Sofortvollzugs und ohne Rechtsmittelbelehrung - ihren Zweck, solange der Betroffene sie, wie vorliegend, nicht rechtzeitig, d. h. binnen Jahresfrist, § 58 Abs. 2 VwGO, anficht.

Die Klage gegen den Bescheidentwurf stellt sich zudem als rechtsmissbräuchlich dar (zur Rechtsmissbräuchlichkeit vgl. z. B. BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 3 C 15/03 - juris). Dem Kläger wurde im Januar 2014, wie er dem Landratsamt damals auch bestätigte (Bl. 25 des Behördenakts), bereits mehrfach mündlich eine Begründung für die Baueinstellung gegeben. Mit Schreiben vom ... Januar 2014 (Bl. 35 des Behördenakts) stellte er zudem ausdrücklich klar, die mündliche Begründung der Baueinstellung zu akzeptieren. Dies war der einzige Grund, weshalb der Bescheid vom ... Januar 2014 nach Fertigung nicht auslief (vgl. die Anmerkung auf S. 5 des Entwurfs, Bl. 32 des Behördenakts). In der vorliegenden Konstellation ist damit selbst für einen juristischen Laien erkennbar, dass in der später erfolgten Aushändigung des Entwurfs kein neuer Verwaltungsakt zu sehen ist. Auch ist offensichtlich, dass überhaupt keine Regelung mehr notwendig war und deshalb auch keine weitere Regelung erfolgte. Der Versuch, sich durch die Bitte um Vorlage einer (erneuten) Begründung eine Anfechtungsmöglichkeit zu erschleichen, ist rechtsmissbräuchlich.

Ohne dass es darauf noch tragend ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die Baueinstellung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Die formelle Illegalität eines Vorhabens eröffnet bereits für sich genommen die Möglichkeit zur Einstellung der Arbeiten (statt aller VG München, U.v. 31.7.2014 - M 11 K 13.5572 - juris). Die Arbeiten wurden auch ohne Baugenehmigung und damit formell illegal durchgeführt. Dies würde selbst dann gelten, wenn - wie der Kläger für sich in Anspruch nimmt - das Vorhaben nicht der Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 BayBO unterfallen würde: Auch ein Bau ohne die erforderliche isolierte Abweichung - vorliegend: von § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS - ist formell illegal (z. B. BayVGH, U.v. 1.7.2005 - 25 B 01.2747 - juris).

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben; sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten damit billigerweise selbst, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.