Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Jan. 2017 - M 9 K 15.2227

published on 11/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Jan. 2017 - M 9 K 15.2227
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Nutzungsänderung seines Einfamilienwohnhauses in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten. Das Vorhabengrundstück, Fl. Nr. …, Gem. …-…, befindet sich in einem Bebauungsplangebiet, § 30 Abs. 1 BauGB; einschlägig ist der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 41 „…“ in der Fassung der 3. Änderung vom ... Juni 2016. Das Baugrundstück befindet sich weiter im Geltungsbereich der örtlichen Gestaltungssatzung der Beigeladenen vom ... November 2004 (i.F.: ÖGS).

Mit Urteil vom 18.5.2007 - M 9 K 06.1989 - hatte die Kammer in anderer Sache mit anderen Beteiligten entschieden, dass § 8 Abs. 1 der ÖGS ungültig ist. In einem weiteren, vom hiesigen Kläger geführten Verfahren, Aktenzeichen M 9 K 14.5293, hatte sich dieser gegen einzelne zeichnerische Darstellungen und Auflagen eines ihm erteilten Baugenehmigungsbescheids zur Nutzungsänderung von Nebenräumen in seinem Wohnhaus in Wohnräume gewandt. Dieses Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 vor Ort eingestellt, nachdem der Kläger seinen Bauantrag zurückgenommen und der Beklagte zu Protokoll den genannten Bescheid aufgehoben hatte. Hintergrund dieser Einigung war der Vorschlag der Kammer, anstelle der Vertiefung des Lichtschachts eine Kelleraußentreppe zu errichten, die alle Beteiligten als genehmigungsfähig ansahen; da der damalige Bauantrag dem Wunsch nach einer Treppe nicht gerecht wurde, zog der Kläger diesen zurück. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Vertreter des Beklagten, dass der Kläger bereits weitere Bauanträge gestellt habe.

Am ... Februar 2014 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seines Einfamilienwohnhauses in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten. Die Nutzungsänderung betrifft die Umnutzung der Kellerräume und soll laut Eingabeplan „Schnitt, Ansicht von Westen“ mit der Erweiterung des an dem Haus bestehenden Lichtgrabens einhergehen; in der freigelegten Hauswand soll eine Tür eingebaut werden als Zugang zur zweiten Wohneinheit.

Die Beigeladene hat am ... März 2014 ihr Einvernehmen verweigert.

Das Landratsamt lehnte daraufhin mit Bescheid vom ... April 2015 (Az. …) - der damals im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30. April 2015 zugestellt - den Bauantrag vom … Februar 2014 ab.

Der Ortsplanungsausschuss der Gemeinde … habe dem Antrag auf Erweiterung des Lichtgrabens und Abgrabung zur Errichtung eines zweiten Rettungsweges mit Beschluss vom ... Juli 2014 nicht zugestimmt, der Nutzungsänderung hingegen schon. Die Gemeinde habe „das Bauvorhaben in Gänze“ aber bereits mit Beschluss vom ... März 2014 verweigert. Unabhängig vom Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens sei ein für eine Abweichung erforderlicher Sonderfall (Atypik) nicht erkennbar und die Satzungsbestimmung anwendbar, auch wenn die Geländeveränderung von öffentlichem Grund nicht eingesehen werden könne. Die Abgrabung sei zur Herstellung eines zweiten Rettungsweges für eine eigene Nutzungseinheit (Art. 31 Abs. 1 BayBO) in dieser Form nicht notwendig; der zweite Rettungsweg sei bereits durch die bestehenden Fenster in Küche und Zimmer 02 akzeptabel. Die vorgeschriebene Belichtung, Art. 45 BayBO, sei vom Prüfumfang nicht erfasst. Die von Klägerseite im Zusammenhang mit der Abgrabung benannten Bezugsfälle seien nicht einschlägig. Ein Ersetzungsverfahren nach Art. 67 BayBO scheide aus, da dem Bauherrn kein Rechtsanspruch auf Genehmigung zustehe; das Vorhaben widerspreche der ÖGS und ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Abweichung bestehe nicht.

Mit zwei Schriftsätzen, jeweils vom 1. Juni 2015, beantragt der Kläger,

den Bescheid des Landratsamtes vom … April 2015 (Az. …) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Genehmigung zu erteilen.

Der Bescheid sei materiell rechtswidrig, da die Nutzungsänderung planungsrechtlich zulässig sei, § 34 BauGB. Weiter sei das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung am ... Juli 2014 ausdrücklich erteilt worden, im Übrigen sei hier das Einvernehmen bereits fingiert. Das unteilbare Einvernehmen zur Nutzungsänderung umfasse alle mit der Nutzungsänderung verbundenen Baumaßnahmen, insbesondere die Schaffung eines zugelassenen zweiten Rettungsweges. Die baulichen Maßnahmen dienten der Schaffung eines zweiten Rettungsweges inklusive Tür; für einen Raum iSv Art. 2 Abs. 5 BayBO seien gemäß Art. 45 Abs. 1, 2 BayBO zwei voneinander unabhängige Rettungswege notwendig; für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche seien Treppen notwendig. Zum Vortrag bezüglich der Vertiefung des Lichtgrabens und auch im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils der Kammer im Parallelverfahren M 9 K 15.2226, § 117 Abs. 3 VwGO.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom … März 2014 sei das Einvernehmen in Bezug auf die Nutzungsänderung und für eine Ausnahme von der Veränderungssperre verweigert und keine Abweichung von der ÖGS erteilt worden. Mit Beschluss vom … Juli 2014 sei zum Bauantrag grundsätzlich das Einvernehmen erteilt, weiterhin der erforderlichen Abweichung von der ÖGS aber widersprochen worden. Eine Erweiterung der Lichtmulde sei nicht verfahrensfrei; im Übrigen brauche es auch dann eine isolierte Abweichung der Gemeinde. Das Haus sei ein Gebäude Gebäudeklasse 1, das Untergeschoss hiernach ein Kellergeschoss. Bei Einstufung in Gebäudeklasse 3, wie in den Bauunterlagen angegeben, hätte es einer Abweichung von Art. 33 BayBO bedurft (eigener Treppenraum erforderlich, aber nicht vorhanden), welche nicht beantragt worden sei. Die benannten Bezugsfälle für die Lichtgrabenvertiefung seien nicht einschlägig. Eine Baugenehmigung für eine Kelleraußentreppe als zweiten Rettungsweg sei im Ortstermin der Kammer im Jahr 2015 in Aussicht gestellt, ein hierzu erforderlicher Bauantrag aber nicht eingereicht worden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren M 9 K 15.2226, M 9 K 15.2227 und M 9 K 15.3873; weiter auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er war über seinen damals unstreitig noch Bevollmächtigten - Empfangsbekenntnis vom 12. Dezember 2016 - ordnungsgemäß geladen und auf den Umstand, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die vom Kläger am 10. Januar 2017 behauptete Mandatsbeendigung durch diesen Bevollmächtigten - angeblich vom 2. Januar 2017 und angeblich dem Gericht sogleich mitgeteilt - wurde dem Gericht gegenüber nicht erklärt. Weiter hätte der Kläger auch dann noch ausreichend Zeit gehabt, einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen; die Streitsachen weisen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Vorbereitungszeit von mehr als einer Woche erfordern. Der Kläger, der selbst Anwalt ist, hat auch im Übrigen keinen erheblichen Grund für eine Verlegung bzw. Absetzung glaubhaft gemacht, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO. Angebliche Ladungen zu zeitgleichen Terminen beim Oberlandesgericht München bzw. beim Landgericht Ingolstadt wurden trotz Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Verhinderung nicht vorgelegt. Der Kläger beantragte nur die Ruhendstellung der Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kläger im April 2016 ebenfalls einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bereits die Absetzung eines Termins vor der Kammer mit ähnlichen Argumenten erbeten hatte. Damals war die Kammer seinem Anliegen noch gefolgt. Nunmehr bestand schon mangels Glaubhaftmachung kein Grund für eine weitere Vertagung.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Vorhaben ist zwar (bau-) genehmigungspflichtig (1.), aber nicht genehmigungsfähig (2.).

1. Die Baugenehmigungspflicht ergibt sich vorliegend zum einen aus Art. 55 Abs. 1 Var. 2 BayBO, da durch den Einbau einer Tür und die Vergrößerung der Fenster die bauliche Substanz der Anlage Einfamilienhaus verändert wird und im Zuge der Nutzungsänderung auch bauliche Änderungen im Inneren erfolgen (VG Augsburg, U. v. 24.10.2013 - Au 5 K 12.188 - juris; OVG NW, B. v. 23.11.2010 - 7 A 2535/09 - juris). Zum anderen ist auch Art. 55 Abs. 1 Var. 3 BayBO einschlägig, da Gegenstand des Baugenehmigungsantrags in erster Linie eine Nutzungsänderung - Umnutzung von Kellerräumen in Wohnräume - ist. Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei, da Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO in diesem Fall - schon allein aufgrund anderer brandschutzrechtlicher Anforderungen - nicht greift (VG München, B. v. 26.1.2016 - M 8 S 15.5326 - juris). Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO im Hinblick auf die geplante Abgrabung und/oder im Hinblick auf die Stützmauer kommt nicht in Betracht, da es sich um eine unselbstständige Ab-grabung handelt, die Stützmauer nicht oberirdisch ist und Art. 57 BayBO im Übrigen nur die Verfahrensfreiheit von Vorhaben regelt, die selbstständig als Einzelvorhaben ausgeführt werden (sollen). Zu alledem wird ergänzend verwiesen auf das Urteil der Kammer vom selben Tag im Parallelverfahren M 9 K 15.2226, § 117 Abs. 5 VwGO.

2. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig unabhängig davon, ob Art. 59 BayBO oder - wegen Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO - Art. 60 BayBO einschlägig ist.

Dabei kommt es in der vorliegenden Verpflichtungssituation weder auf das Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens, das vom Gericht ersetzt würde (BVerwG, B. v. 17.6.2003 - 4 B 14/03 - juris), noch - da entscheidend auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist - auf zwischenzeitlich außer Kraft getretene Veränderungssperren an. Eine Zusicherung des Beklagten, Art. 38 BayVwVfG, für die vorgelegte Planung, auf die sich der Kläger berufen könnte, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 nicht zu Protokoll erklärt. Der Wortlaut des gerichtlichen Vorschlags, den der Beklagte ausdrücklich als genehmigungsfähig betrachtete, lautete, dass anstelle einer Vertiefung des Lichtschachts eine Kelleraußentreppe hergestellt werden solle.

Zwar wäre die geplante Nutzungsänderung genehmigungsfähig, da keine Anlage für soziale Zwecke in Rede steht - es fehlt an einer hohen Belegungsdichte, an Mehrbettzimmern o.Ä. -, die durch die 3. Änderung des Bebauungsplans ausgeschlossen wäre, sondern bestenfalls ein Wohnheim und damit ein Wohngebäude; das Vorhaben scheitert aber am Widerspruch zu § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS.

Der Bauantrag ist nicht nur auf die Nutzungsänderung gerichtet, sondern auch auf eine Vertiefung des Lichtgrabens. Letztere ist nicht genehmigungs- und auch nicht abweichungsfähig. Zu den Gründen wird vollumfänglich auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Parallelverfahren M 9 K 15.2226 Bezug genommen.

Der Bauantrag und die Baugenehmigung sind auch nicht teilbar. Die geplanten und wegen Widerspruchs zu § 3 Abs. 4 Satz 1 ÖGS rechtswidrigen baulichen Änderungen dienen dazu, einen zweiten Rettungsweg i. S. d. Art. 31ff. BayBO zu schaffen. Eine Legalisierung der Umnutzung des Kellergeschosses ohne die dafür notwendigen baulichen Änderungen kommt wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nicht in Betracht und widerspricht offensichtlich auch dem Willen des Klägers. Es ist Sache des jeweiligen Bauantragstellers, durch seinen Bauantrag festzulegen, was das Vorhaben i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Der Kläger hat vorliegend trotz der Vereinbarungen bzw. Inhalte der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015, wonach eine Nutzungsänderung i. V. m. einer Kelleraußentreppe ohne Weiteres genehmigungsfähig sei, an seiner Koppelung mit der Vertiefung des Lichtgrabens festgehalten.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben; sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten damit billigerweise selbst, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

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Annotations

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.