Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Nov. 2015 - M 9 K 14.31001


Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist nach eigener Angabe afghanische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben reiste sie am … September 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein.
Am … Oktober 2012 stellte sie einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … April 2014 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie sei aus Afghanistan geflohen, da ihr im Zusammenhang mit einer Erpressung ihres Vaters die zwangsweise Verheiratung mit einem Taliban-Kommandeur gedroht habe. Sie habe von der Geburt bis zu Ausreise in Kabul, Stadtteil D. gelebt. Drei Schwestern und zwei Brüder lebten mit den Eltern derzeit bei einem Onkel väterlicherseits in Kabul, Stadtteil J. In Afghanistan gebe es weiterhin zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten väterlicherseits, vier Tanten mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Der zur Flucht führende Vorfall habe sich im Sommer, mehr als ein Jahr vor der Ausreise ereignet. Bei der Hochzeit des Cousins der Mutter der Klägerin in der Provinz Maidan Wardak seien die Taliban gekommen. Sie hätten den Vater der Klägerin gesehen und Geld verlangt. Der Vater habe dies verweigert und sei daraufhin zusammengeschlagen worden. Gleiches sei einem hinzukommenden Onkel wiederfahren. Schließlich habe der Befehlshaber der Taliban gemeint, wenn der Vater der Klägerin kein Geld habe, solle er ihm seine Tochter geben. Der Vater habe dies nicht gewollt. Die Klägerin und ihr Bruder seien schließlich versteckt und nach Kabul gebracht worden. Danach seien sie nach wenigen Tagen über Mazar-e-Sharif ausgereist. Die Hochzeitsfeier habe um 11.00 Uhr begonnen und bis in den Abend angedauert. In welchem Abschnitt sich die Hochzeitsfeier beim Eintreffen der Talibanleute befunden habe, wisse sie nicht genau, da alle beschäftigt gewesen seien und sie erst davon bemerkt habe, als es zu einem Lärm gekommen sei. Die Taliban habe sie nicht selbst gesehen, sondern nur Schreie und Lärm gehört. Welche Summe die Taliban von dem Vater gefordert hätten, wisse sie nicht, da ihr Vater nie von solchen Sachen berichte und sie ihn auch nicht gefragt habe.
Mit Bescheid vom 11. August 2014 lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, unter Ziffer 2 den Antrag auf Asylanerkennung, unter Ziffer 3 die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Unter Ziffer 4 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Unter Ziffer 5 wurde der Klägerin die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens angedroht.
Eine geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung könne der Klägerin nicht geglaubt werden, weil sie nahezu keinerlei konkrete Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis habe machen können. Die Angaben der Klägerin wiesen Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die zum Scheitern der gesamten Glaubhaftmachung führten. Auch bestehe in Kabul kein für einen Anspruch auf subsidiären Schutz hinreichender Grad willkürlicher Gewalt. Abschiebungsverbote bestünden nicht. Nach eigener Aussage der Klägerin hielten sich ihre Eltern und Geschwister sowie andere Familienangehörige in Kabul auf. Anhaltspunkte dafür, warum die Klägerin im Fall der Rückkehr ebenfalls nicht dort leben könne, seien nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom 11. August 2014 in den Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans vorliegt.
Es gebe keinen Grund dafür, die Angaben der Klägerin als unglaubwürdig zu beurteilen. In Afghanistan sei das Zeitverständnis völlig anders als in Deutschland. Bei der Verfolgung, die der Klägerin drohe, handle es sich um politische Verfolgung, die an das Geschlecht der Klägerin anknüpfe. Die Klägerin kenne den Hintergrund der Bedrohung nicht, da nachvollziehbarer Weise das Familienoberhaupt mit einer Tochter solche Dinge nicht besprechen würde. Bei der Klägerin handele es sich um eine junge Frau, die in ihrer Identität inzwischen westlich geprägt sei. Sie sei als 15-jähriges Mädchen nach Deutschland gekommen und hier erwachsen geworden. Sie habe die Schule beendet und befinde sich in einer Ausbildung. Die Klägerin besuche mit ihrem überwiegend deutschen Freundeskreis Veranstaltungen wie Kino, Theater und Oper. Sie habe das Kopftuch abgelegt. Außerdem fahre sie gerne Fahrrad, was Frauen in Afghanistan nicht täten. Damit gehöre die Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich derjenigen der afghanischen Frauen, deren Identität aufgrund eines längeren Aufenthalts in Europa westlich geprägt sei. Es könne ihr auch nicht mehr zugemutet werden, diese Identität zu verleugnen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Familie. Ihr Vater arbeite mit ihrem Onkel zusammen, der ein Porzellangeschäft betreibe. Die Familie wohne nicht immer am gleichen Platz, sondern ziehe gelegentlich dorthin um, wo man günstig wohnen könne. Im Übrigen habe sie Angst vor Entdeckung durch die Taliban. Sie hat weiterhin die Situation auf der Hochzeit im Wesentlichen wie in der Anhörung beim Bundesamt geschildert. Ihr Vater sei immer unter Druck durch die Taliban gewesen. Er habe ein Obstgeschäft geführt, das recht gut gelaufen sei. Solche Geschäftsleute würden immer unter Druck gesetzt, Geld zu bezahlen. Wenn sie nicht dazu bereit seien, könne eine Tochter von ihnen genommen werden. In Afghanistan hätten Frauen keine Rechte, sie dürften keine Schule besuchen und nicht arbeiten. Ab einem gewissen Alter seien sie gezwungen, zu heiraten. In Deutschland könne die Klägerin ihre Rechte wahrnehmen und in Freiheit leben. Es sei für sie unvorstellbar, nach Afghanistan zurückzukehren; dort sei Unruhe und Krieg. Außerdem drohe die Gefahr durch den Talibankommandeur, den sie nicht heiraten wolle.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den bedingten Beweisantrag gestellt, eine Stellungnahme durch das Auswärtige Amt hinsichtlich der der Klägerin in Afghanistan wegen ihrer mittlerweile stark verwurzelten westlichen Identität und Lebensweise drohenden asylerheblichen Verfolgung einzuholen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens und der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Bundesamts.
Gründe
Das Gericht konnte ohne Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG.
Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, dass sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seien vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, und dass keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG oder § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen.
So liegt der Fall hier nicht.
1. Eine begründete Furcht einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ergibt sich zunächst nicht aus den von der Klägerin vorgetragenen Ereignissen auf der Hochzeit in der Provinz Wardak. Eine fortbestehende derzeitige Gefährdung der Klägerin ist damit nicht geltend gemacht. Nach der zeitlichen Einordnung der Ereignisse, die die Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt vorgenommen hat, liegen die Ereignisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wenigstens drei Jahre zurück. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach weiteren zwischenzeitlichen Bedrohungen ihrer Familie keine Angaben im Hinblick auf konkrete Ereignisse gemacht. Wenn man unterstellt, dass die Ereignisse bei der Hochzeit wie von der Klägerin geschildert stattgefunden haben, ergibt sich daraus nicht schlüssig eine fortbestehende Gefährdung der Klägerin. Nach ihren eigenen Angaben lebt ihre Familie weiterhin in Kabul und auch ihr Vater, das eigentliche Erpressungsopfer, ist weiterhin mit dem Onkel zusammen beruflich tätig. Zwar hat die Klägerin angegeben, ihre Familie in Kabul müsse weiterhin die Entdeckung durch die Taliban fürchten. Ohne konkrete Darlegungen von Bedrohungssituationen kann das Gericht auf dieser Grundlage jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine entsprechende Gefahr für die Klägerin besteht. Auch ist nicht plausibel, dass der von der Klägerin genannte Talibankommandeur diese mehrere Jahre nach dem eigentlichen Vorfall immer noch zwangsweise heiraten will.
2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte stark verwurzelte westliche Identität und Lebensweise der Klägerin.
a) Dabei kann grundsätzlich die Möglichkeit einer begründeten Furcht vor gruppenspezifischer Verfolgung aufgrund Prägung durch die Lebensweise in der Gesellschaft der westlichen Industrieländer zugrunde gelegt werden wie in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Demnach bilden afghanische Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in die islamische Republik Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen in Folge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG. Denn sie werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet und teilen einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund bzw. bedeutsame Merkmals im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG (OVG Nds.
Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes ist die Verwirklichung der Rechte der Frauen in der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft trotz einer erheblichen Verbesserung seit dem Ende der Taliban-Herrschaft schwierig und konkret in hohem Maße vom regionalen und sozialen Hintergrund abhängig (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015, Stand: Oktober 2014, S. 14). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich für Frauen jedoch nur dann, wenn sie in ihrer Identität in einem Maß westlich geprägt sind, dass es ihnen nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist, sich derart an die in Afghanistan von ihnen erwarteten Verhaltensweisen anzupassen, dass keine begründete Furcht besteht, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt zu werden.
b) Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht kann nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin nicht dazu in der Lage wäre, sich in dem zur Vermeidung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG erforderlichen Maß einem dem traditionellen Sitten- und Rollenbild von Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan angepassten Lebensstil zu unterwerfen, oder dass ihr dies nicht zugemutet werden könnte.
Die Klägerin befinde sich zwar seit dem Alter von 15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Die schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung dargestellten Verhaltensweisen und die Lebensweise der Klägerin entsprechen denjenigen von in den westlichen Industrieländern aufwachsenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, an dem für junge Erwachsene ihres Alters in der Bundesrepublik Deutschland typischen Leben teilzunehmen, die Schule besucht, eine Ausbildung begonnen zu haben, kulturelle und Unterhaltungsangebote wahrzunehmen sowie Fahrrad zu fahren. Sie trägt wie die Mehrheit der gleichaltrigen Frauen in den westlichen Industrieländern kein Kopftuch.
Eine Identitätsprägung in dem Maße, dass eine zukünftige Anpassung dieser Verhaltensweisen nicht mehr möglich oder zumutbar wäre, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die Klägerin hat den Großteil ihres bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht. In der Bundesrepublik Deutschland befindet sie sich erst seit September 2012. Die von derjenigen ihres Herkunftslandes verschiedene Identitätsprägung beschränkt sich auf die Zeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht die Überzeugung von einer derart starken Identitätsprägung gewinnen, dass die Anpassung an die in der Islamischen Republik Afghanistan erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen für die Klägerin unmöglich oder unzumutbar wäre.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte bedingte Beweisantrag veranlasst das Gericht nicht zu einer Beweiserhebung. Der zu Beweis gestellte Sachverhalt ist für die Entscheidung des Gerichts nicht erheblich, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend. Es ist für die Entscheidung über den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erheblich, ob und welchen Beeinträchtigungen die Klägerin im Fall der Fortführung ihrer westlich geprägten Lebensweise in der islamischen Republik Afghanistan ausgesetzt wäre, da das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, diese Verhaltensweisen zu ändern oder dass ihr dies nicht zugemutet werden könnte.
II.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach dieser Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
1. Der Klägerin droht kein ernsthafter Schaden in Form der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung wegen der vorgebrachten Ereignisse bei der Hochzeit des Cousins. Wie oben dargelegt, ist die Klägerin jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr konkret von der Gefahr der zwangsweisen Verheiratung bedroht. Gleiches gilt für die geltend gemachte Befürchtung, getötet zu werden, falls sie nicht einwillige.
2. Es besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Heimatregion der Klägerin, in die sie zurückkehren würde, ist Kabul. In Kabul besteht kein hinreichendes Gefahrenniveau für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt (vgl. OVG NW, B. v. 20.7.2015 - 13 A 1531/15.A - juris Rn. 8 ff.).
III.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Ein Ausländer darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere kann sich aus Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot ergeben, wenn die Verhältnisse im Zielland dazu führen würden, dass der Abzuschiebende dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen würde. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, U. v. 27.5.2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). Es müssen ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris Rn. 17).
Dies ist hier nicht der Fall. Die humanitäre Lage in Afghanistan ist schwierig, jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (vgl. BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13 AB 14.30309 - juris Rn. 12). Besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung geböten, sind nicht ersichtlich. Die Familie der Klägerin, namentlich ihre Eltern und mehrere Geschwister leben in Kabul und können die Klägerin aufnehmen und unterstützen.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine im Zielstaat der Abschiebung bestehende allgemeine Gefahrenlage kann dabei wegen der Vorschrift § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur im Wege der verfassungskonformen Auslegung berücksichtigt werden, wenn eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die einen einzelnen Ausländer gleichsam sehenden Auges der individuellen Gefährdung für Leib und Leben preisgeben würde (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324/327).
Zwar gehört die Klägerin nicht zu leistungsfähigen Gruppe arbeitsfähiger, gesunder Männer, denen regelmäßig zugemutet werden kann, auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall eine zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 13 AZB 15.30050 - juris Rn. 11). Dennoch wird die Klägerin bei ihrer Rückkehr nicht einer Extremgefahr im Sinne einer individuellen Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt sein. Sie kann bei ihrer Familie Aufnahme und Unterstützung finden. Die Eltern der Klägerin mit mehreren Geschwistern leben in Kabul. Zudem leben nach den Angaben der Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt weitere Verwandte in Afghanistan. Auch hat die Klägerin angegeben, mit ihren Eltern telefonisch in Kontakt zu stehen.
IV.
Die auf § 34 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung begegnet keinen Bedenken, da insbesondere die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen.
V.
Die Klägerin trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, § 154 Abs. 1 VwGO.
VI.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
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den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
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die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
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ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.