Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 7 K 17.1943

bei uns veröffentlicht am06.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.

Der Kläger war Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. … vom …3.2013), in die sieben Langwaffen eingetragen sind. Zudem war auf ihn ein Jagdschein (Nr. …) ausgestellt, der zum 1. April 2017 abgelaufen ist. Er betreibt unter anderem in … (Gemeinde … - Freistaat …) ein Teichgut (Fischzucht), das innerhalb seines Eigenjagdreviers liegt.

Das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt), in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Erstwohnsitz innehat, erhielt am 8. November 2016 einen „Sachstandsbericht“ des Polizeireviers H … vom . November 2016 folgenden Inhalts:

Am ... November 2016 habe Frau H. dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger eine Schussverletzung am Arm erlitten habe. Im Personenkraftwagen des Klägers, der sich im Bereich des zur Fischzucht gehörenden Teichgebiets befunden habe, hätte sich ein Schuss gelöst. Zwei Beamte des Polizeireviers hätten den Kläger an seinem (Zweit-)Wohnsitz in …, Ortsteil …, angetroffen. Der Kläger habe den Vorgang bestätigt, jedoch keine Angaben dazu gemacht, wie sich der Schuss im Personenkraftwagen gelöst habe. Er sei der Aufforderung nachgekommen die Waffe zu zeigen, durch die er am Arm verletzt worden sei. Es handele sich um ein Gewehr … Model … .22 Magnum. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass die Waffe geladen sei und in Gegenwart der Beamten acht Patronen und aus dem Lauf eine leere Hülse entfernt. Eine Kontrolle der übrigen Waffen habe ergeben, dass eine Doppelflinte mit zwei Patronen unterladen gewesen sei. Im Waffenschrank seien Waffen und Munition nicht getrennt gelagert worden.

Ein Lagebericht der Polizeidirektion G. vom 6. November 2016 gibt den Vorfall vom ... November 2016 wie folgt wieder:

Eine Frau, die ihren Hund ausgeführt habe, sei auf den Kläger getroffen. Während sich beide Personen unterhalten hätten, sei es zu einer Schussabgabe aus einer Jagdwaffe gekommen, welche sich im Fahrzeug des Klägers befunden habe. Das Geschoss habe den Kläger am Arm verletzt. Auslöser für die Schussabgabe müsse der im Fahrzeug befindliche Hund gewesen sein. Die Jagdwaffe sei unterladen und ungesichert im Fahrzeug abgelegt gewesen.

Eine anschließend vom Landratsamt gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz

- WaffG - eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17. November 2016 ergab, dass gegenüber dem Kläger am … Februar 2007 durch die damals zuständige Waffenbehörde ein Widerruf seiner Waffenbesitzkarte ausgesprochen worden war. Zudem war der Kläger mit seit 23. September 2016 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts … vom … März 2016 (Az.  … … ,… …) wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Schiffverkehrs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden.

Am 16. Dezember 2016 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie der Einziehung seines (damals noch gültigen) Jagdscheins an und wies dabei insbesondere auf § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschriften Jagd - UVV Jagd - hin, wonach die Schusswaffe beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt entladen sein muss.

Mit Schriftsatz vom … Januar 2017 äußerte sich daraufhin die damalige, für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte des Klägers. Demnach habe der Kläger am ... November 2016 seine Teiche kontrolliert und bereits einen Vergrämungsschuss wegen Kormoranen abgegeben, als er einen Schäferhund entdeckt habe, der unbeaufsichtigt herumgelaufen sei und bereits wiederholt im Eigenjagdrevier des Klägers gewildert habe. Er sei in sein Fahrzeug gestiegen, um die Hundehalterin zu suchen. Als er die Hundehalterin und eine diese begleitende Frau aus dem teilweise offenen Fahrzeugfenster angesprochen habe, sei der Schäferhund wütend bellend und zähnefletschend an die Scheibe seines Fahrzeugs gesprungen. Der im Beifahrerfußraum abgelegte Jagdhund des Klägers habe daraufhin sein „Territorium“ verteidigt und dazu versucht, sich von innen gegen die Fensterscheibe zu drücken. Zwar sei seine Waffe zu diesem Zeitpunkt unterladen, gesichert und entspannt gewesen, inklusive der noch im Lauf befindlichen Patrone des Vergrämungsschusses als „Puffer“. Der Jagdhund müsse aber dennoch in den Sicherungshebel (Unterhebel) geraten sein, diesen nach vorne und wieder nach hinten gedrückt und dabei den Abzug betätigt haben, so dass eine neue Patrone in den Lauf repetiert und abgeschossen worden sei. Es handle sich um eine unglückliche Verknüpfung von Umständen. Die Gefahr sei vorliegend damit nicht von der Waffe des Klägers, sondern vom Schäferhund ausgegangen. Die UVV Jagd hätten keinen Normcharakter. Der Kläger sei als Teichbewirtschafter und Fischzüchter beruflich darauf angewiesen, seine Bestände vor Fischräubern wie dem Kormoran zu schützen. Ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und eine Einziehung des Jagdscheins treffe ihn ungleich härter als „normale“ Jagdscheininhaber und sei daher unverhältnismäßig.

Mit Bescheid vom 3. April 2017 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte des Klägers (Nr. I.1 des Bescheids) und forderte diesen auf, seine Waffen sowie zugehörige Munition innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit (Zustellung) des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen bzw. zu verkaufen oder unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Landratsamt innerhalb von zwei Wochen nach Vornahme schriftlich nachzuweisen (Nr. I.2). In den weiteren Verfügungen wurde die Sicherstellung der Waffen angekündigt (Nr. I.3), der Jagdschein ungültig erklärt und eingezogen (Nr. I.4) und ein Zwangsgeld angedroht (Nr. I.5). Es wurden Gebühren in Höhe von 150 Euro gegenüber dem Kläger festgesetzt (Nr. II).

Den Widerruf der Waffenbesitzkarte begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 5 Alt. 1 und 2 WaffG. Beim Kläger würden aufgrund der Vorfälle am 5. November 2016 Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß verwende. Zudem habe der Kläger gröblich und wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen. Im Einzelnen bzw. ergänzend wird insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 3. April 2017 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom … April 2017 ließ der Kläger durch seinen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 3. April 2017 erheben und mit Schriftsatz vom *. Juli 2017 seine Klage begründen. Der Bescheid sei rechtswidrig, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Kläger selbstständiger Teichwirt sei. Die Jagd zur Erlegung von Kormoranen, welche große Schäden am Fischbestand des Klägers anrichten würden, sei essentieller Teil der Berufsausübung des Klägers. Der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt als Teichbewirtschafter und Fischzüchter. Die Jagd im Bereich der Teiche könne nicht durch andere Jäger ausgeübt werden, da bei der Jagd auf Kormorane und andere Fischräuber schnell reagiert werden müsse. Wenn der Kläger in der Teichanlage unterwegs sei und Fischräuber sehe, müsse er die Möglichkeit zum Abschuss haben. Der Entzug des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte stelle sich somit als unverhältnismäßig dar. Der Vorfall vom *. November 2016 sei nicht geeignet, eine Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen, weil es sich um eine Verkettung von unglücklichen Umständen handle. Letztendlich könne der Kläger nichts für diesen Vorfall. Auch das Urteil des Landgerichts … sei nicht geeignet, die Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen, da die Regelvermutung vorliegend ausnahmsweise entkräftet sei, was der Beklagte aber nicht geprüft habe. Der Kläger sei letztendlich aufgrund einer Garantenstellung verurteilt worden, obwohl er selbst beim Unfallereignis gar nicht dabei gewesen sei. Daraus könne keine jagd- und waffenrechtliche Unzuverlässigkeit abgeleitet werden.

Am … September 2017 legte der Kläger zudem ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … vom ... August 2017 vor, mit welchem der Kläger bezüglich des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition) freigesprochen wurde.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt zuletzt,

Der Bescheid vom 3. April 2017 wird bezüglich der Ziffern I.1, I.2 und II. aufgehoben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf Bitte des Klägerbevollmächtigten - um eine angestrebte ausgerichtliche Einigung zu ermöglichen - und mit Einverständnis des Beklagten erklärte das Gericht mit Beschluss, den Entscheidungstenor nicht vor dem 19. Februar 2019 der Geschäftsstelle zu übermitteln (vgl. § 116 Abs. 2 VwGO).

Mit Schriftsatz vom … Februar 2019 teilte der Klägerbevollmächtigte dem Gericht mit, dass die angestrebte außergerichtliche Lösung derzeit gescheitert sei, weshalb das Gericht entscheiden müsse. Das Gericht werde nochmals gebeten, bei der Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Jagdausübung und die Waffenhandhabung beim Kläger nicht lediglich ein Hobby darstellen würden, sondern im Rahmen seines Betriebs als Teichwirt zur Schadensvermeidung unabdingbar sei.

Am 19. Februar 2019 wurde der Entscheidungstenor der Geschäftsstelle übergeben und den Beteiligten laut Sendebericht um 7:57 Uhr per Telefax bekanntgegeben. Ebenfalls am 19. Februar 2019 ging bei Gericht laut Eingangsstempel zwischen 9 und 10 Uhr ein Schreiben des Klägers persönlich ein, in welchem der Kläger u.a. darum bittet, ihm „ein echtes Fehlverhalten (durch eine kompetente Person)“ zu beweisen, um in seiner Sache eine doch erträgliche Lösung zu bekommen. Die Bedeutung des Jagdscheins sei für ihn deswegen so besonders hoch, weil die Berufsausübung damit verbunden sei.

Den am … Juni 2017 vom Klägerbevollmächtigten ergänzend zur Klage gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht, soweit sich dieser u.a. auf die Nr. I.1 des Bescheides bezog, mit Beschluss vom 27. November 2017 ab. Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 (Az. 21 CS 18.72 - juris) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die (u.a.) dagegen gerichtete Beschwerde (insoweit) zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 S 17.2625, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2019 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Vorab ist klarzustellen, dass das Gericht auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 entscheiden konnte.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nach Auffassung des Gerichts nach Ausübung des diesbezüglich eröffneten Ermessens nicht veranlasst.

Die Entscheidung über eine in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2007 - 4 BN 22/07 - juris Rn. 3).

Dies ist hier nicht der Fall. Der Schriftsatz vom … Februar 2019 enthält letztendlich keinerlei neues, jedenfalls aber kein wesentliches neues Vorbringen. Der Klägerbevollmächtigte wiederholt darin - auch ausweislich des schriftsätzlichen Wortlauts („nochmals gebeten“) - lediglich seinen bisherigen Vortrag, dass der Kläger aus beruflichen Gründen in besonderer Weise auf Jagdschein und waffenrechtliche Erlaubnis angewiesen sei.

Das Schreiben des Klägers vom 19. Februar 2019 ging indessen erst bei der Kammer ein, als der Entscheidungstenor den Beteiligten bereits bekanntgegeben war und damit Bindungswirkung entfaltete (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 116 Rn. 14); im Übrigen handelt es sich auch insoweit nicht um wesentlich neues Vorbringen.

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

1. Das Verfahren war einzustellen, soweit es die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2. Die Klage ist unbegründet. Die Nrn. I.1, I.2 und II. des Bescheids vom 3. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Der in Nr. I.1 des Bescheids vom 3. April 2017 angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG.

Der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Demnach stellt es u.a. einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Hierzu ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris

Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris, sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.

Aus den vorliegenden Tatsachen kann eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG abgeleitet werden.

Denn der Kläger hat gegen die elementare und selbstverständliche Pflicht eines Jägers verstoßen, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung zu rechnen ist, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVV Jagd (der norminterpretierend herangezogen werden kann, vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 21 CS 14.720 - juris Rn. 20). Im Fahrzeug ist die Waffe entladen zu führen, § 3 Abs. 3 Satz 1 UVV Jagd.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger laut eigenem Vorbringen zum fraglichen Zeitpunkt in seinem Eigenjagdrevier bei der Jagdausübung befunden hat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 21 CS 18.72 - juris Rn. 22 ff.). Es trifft zwar zu, dass ein Jäger seine Jagdwaffe zur befugten Jagdausübung oder zum Jagdschutz im Revier schussbereit führen darf (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 WaffG). Eine Waffe ist schussbereit im Sinn dieser Vorschrift, wenn sie geladen ist. Das ist zum einen der Fall, wenn sich Munition im Patronenlager (fertig geladen) befindet. Zum anderen ist eine Waffe auch dann geladen (unterladen), wenn sie entspannt und gesichert ist, sich jedoch Munition im in die Waffe eingefügten Magazin befindet (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 12; vgl. dazu Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, Anlage 1 Rn. 190).

Selbst wenn der Kläger seine Jagdwaffe nur teilgeladen (unterladen) transportiert haben sollte, hat er es jedenfalls am vorsichtigen Umgang mit seiner Schusswaffe fehlen lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Vorsichtig im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten ergriffen werden, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen (OVG NW, B.v. 15.5.2013 - 20 A 419/11 - juris Rn. 40). Für einen Jäger gehört es deshalb zu den grundlegenden Obliegenheiten, bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ein Jagdgewehr selbst dann nicht schussbereit mitzuführen, wenn eine solche Fahrt (z.B. Pirschfahrt) Teil der Jagdausübung ist. Denn der Transport eines geladenen Gewehrs im Kraftfahrzeug birgt stets eine erhöhte Gefahr für den Waffenbesitzer und für Dritte in sich, was insbesondere für Pirschfahrten gilt. Solche Fahrten führen häufig durch unwegsames Gelände, was ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sich ein Schuss unbeabsichtigt löst (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 14.7.1993 - 19 CE 93.1849 - juris Rn. 29).

Im Übrigen sprechen für die - als Tatbestandsmerkmal und nicht Ermessensfrage vom Gericht unabhängig vom Bescheidsinhalt überprüfbare - waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch die Verwahrung seines Gewehrs im unterladenen Zustand sowie seine strafrechtliche Verurteilung (vgl. dazu jeweils VG München, B.v. 27.11.2017 - M 7 S 17.2625 - bisher nicht veröffentlicht). Dies braucht aber letztendlich nicht näher ausgeführt werden, da bereits § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG greift.

Der ausgesprochene Widerruf ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Der Vortrag des Klägers, dass er als selbstständiger Teichwirt insbesondere zur Erlegung des Kormorans den Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse dringend benötige und der angefochtene Bescheid deshalb zu einer Existenzgefährdung führen könne, ist nicht substantiiert belegt (vgl. auch BayVGH, B.v 16.5.2018 - 21 CS 18.72 - juris Rn. 29 f.). Das Argument, dass eine Bejagung durch Dritte ineffektiv sei, weil der Kläger im Falle der Sichtung eines Kormorans sofort in der Lage sein müsse, diesen zu schießen, überzeugt jedenfalls nicht. Der Kläger betreibt (schon laut eigenem Briefkopf) ein weiteres großes Teichgut in … (* …Landkreis … … …*). Es erschließt sich nicht bzw. ist in sich widersprüchlich, wenn einerseits (laut Kläger) eine effektive „Bekämpfung von Fischräubern“ nur durch ihn selbst, nicht aber durch Dritte bewerkstelligbar wäre, er andererseits aber schon geografisch bedingt nicht beide Fischzucht-Standorte gleichzeitig bejagen kann. Für das Vergrämen von Kormoranen bedarf es zudem ohnehin nicht zwingend einer Schusswaffe; ein Knall- oder Schreckschussgerät ist durchaus praxisüblich.

2.2 Vor diesem Hintergrund sind auch keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Nr. I.2 (soweit dieser überhaupt noch Regelungswirkung zukommt) und der Nr. II des Bescheids vom 3. April 2017 erkennbar oder vorgetragen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

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(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

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(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage auch bezüglich der Nr. I.5 des Bescheids des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 3. April 2017 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt seinen in erster Instanz überwiegend erfolglosen Eilantrag nur noch eingeschränkt weiter. Er möchte mit der Beschwerde erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet bzw. wiederhergestellt wird, soweit sie sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, eine auf die Rückgabe seines Jagdscheins bezogene Zwangsgeldandrohung und die im Behördenbescheid enthaltene Verwaltungskostenentscheidung richtet.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in die sieben Schusswaffen eingetragen sind. Ein auf ihn ausgestellter Jagdschein ist am 31. März 2017 abgelaufen. Er betreibt unter anderem in Döbra (Gemeinde Oßling – Freistaat Sachsen) ein Teichgut (Fischzucht), das innerhalb seines Eigenjagdreviers liegt.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm erhielt am 8. November 2016 einen „Sachstandsbericht“ des Polizeireviers Hoyerswerda vom 5. November 2016 folgenden Inhalts:

Am 5. November 2016 habe Frau H. dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller eine Schussverletzung am Arm erlitten habe. Im Personenkraftwagen des Antragstellers, der sich im Bereich des zur Fischzucht gehörenden Teichgebiets befunden habe, hätte sich ein Schuss gelöst. Zwei Beamte des Polizeireviers hätten den Antragsteller an seinem (Zweit-)Wohnsitz in Oßling, Ortsteil Döbra, angetroffen. Der Antragsteller habe den Vorgang bestätigt, jedoch keine Angaben dazu gemacht, wie sich der Schuss im Personenkraftwagen gelöst habe. Er sei der Aufforderung nachgekommen die Waffe zu zeigen, durch die er am Arm verletzt worden sei. Es handele sich um ein Gewehr Winchester Model 9422M .22 Magnum. Der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass die Waffe geladen sei und in Gegenwart der Beamten acht Patronen und aus dem Lauf eine leere Hülse entfernt. Eine Kontrolle der übrigen Waffen habe ergeben, dass eine Doppelflinte mit zwei Patronen unterladen gewesen sei. Im Waffenschrank seien Waffen und Munition nicht getrennt gelagert worden.

Ein Lagebericht der Polizeidirektion Görlitz vom 6. November 2016 gibt den Vorfall vom 5. November 2016 wie folgt wieder:

Eine Frau, die ihren Hund ausgeführt habe, sei auf den Antragsteller getroffen. Während sich beide Personen unterhalten hätten, sei es zu einer Schussabgabe aus einer Jagdwaffe gekommen, welche sich im Fahrzeug des Antragstellers befunden habe. Das Geschoss habe den Antragsteller am Arm verletzt. Auslöser für die Schussabgabe müsse der im Fahrzeug befindliche Hund gewesen sein. Die Jagdwaffe sei unterladen und ungesichert im Fahrzeug abgelegt gewesen.

Mit Bescheid vom 28. März 2017 setzte das Landratsamt Bautzen gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro fest. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, am 5. November 2016 in seiner Wohnung in Oßling das Gewehr Winchester Model 9422M .22 Magnum und eine Doppelflinte mit acht bzw. zwei Patronen geladen aufbewahrt zu haben. Der Antragsteller wurde von diesem Vorwurf mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 7. August 2017 freigesprochen.

Die damalige Bevollmächtigte äußerte sich für den Antragsteller im Rahmen des Widerrufsverfahrens mit Schreiben vom 19. Januar 2017 wie folgt:

"Der Antragsteller habe am 5. November 2016 seine Teiche kontrolliert. Im mittleren Teichbereich habe er einen Schuss abgegeben, um Kormorane zu vergrämen bzw. zu erlegen. Dabei habe er einen frei laufenden Schäferhund gesehen. Er habe diesen Hund gekannt, weil sich dieser wiederholt im Jagdrevier Döbra herumgetrieben und gewildert habe. Der Antragsteller sei in sein Fahrzeug gestiegen, um die Hundehalterin zu suchen. Als er sich den beiden Damen, die den Hund begleiteten, genähert habe und sie aus dem teilweise offenen Fahrzeugfenster angesprochen habe, sei der Schäferhund wütend bellend und die Zähne fletschend an die Scheibe des Fahrzeugs gesprungen. Der Hund habe den Antragsteller regelrecht attackiert. Die Halterin sei nicht in der Lage gewesen, ihren Hund zu bändigen oder an die Leine zu nehmen. Der Jagdhund des Antragstellers habe sein „Territorium“ verteidigt und von innen gegen die Fahrzeugscheibe gedrückt. Dabei müsse er in den „Sicherungshebel“ der am Beifahrersitz lehnenden Waffe geraten sein. Die Waffe sei unterladen, gesichert und entspannt gewesen, weil sich die vorher abgeschossene Patrone als sogenannter Puffer noch im Lauf befunden habe. Der Hund müsse in diesem Gerangel in den Sicherungshebel geraten sein, diesen nach vorne und wieder nach hinten gedrückt haben und dabei den Abzug betätigt haben. So sei eine neue Patrone in den Lauf repetiert worden und aus der gespannten Waffe ein Schuss gelöst worden.“

Die Behördenakte enthält eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23. Dezember 2016. Danach war bereits am 12. Februar 2007 (Datum der Entscheidung) eine dem Antragsteller früher erteilte Waffenbesitzkarte widerrufen worden. Zudem hat das Landgericht Ingolstadt den Antragsteller mit Urteil vom 14. März 2016 wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 140,00 Euro verurteilt.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 3. April 2017 die Waffenbesitzkarte des Antragstellers (Nr. I.1). Es gab dem Antragsteller auf, die Schusswaffen sowie die dazugehörige Munition innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen (Nr. I.2) und drohte an, widrigenfalls die Schusswaffen und die dazugehörige Munition sicherzustellen (Nr. I.3). Der Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen sowie unter Zwangsgeldandrohung (Nr. I.5) dessen Rückgabe zur Vernichtung innerhalb von vier Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids angeordnet (Nr. I.4). Unmittelbar auf die Nr. I.4 folgt der „Hinweis: Der Bescheid ist ab der Zustellung vollziehbar.“ Für den Bescheid wurde zulasten des Antragstellers eine Gebühr nach dem Waffenrecht in Höhe von 100,00 Euro (Nr. II.2.1) und eine Gebühr nach dem Jagdrecht in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt (Nr. II.2.2).

Der Antragsteller hat am 27. April 2017 Klage erhoben und am 12. Juni 2017 die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Mit Beschluss vom 27. November 2017 hat das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I.2 des Bescheids (Überlassen oder Unbrauchbarmachen der Schusswaffen) wiederhergestellt und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen den am 13. Dezember 2017 zugestellten Beschluss am 20. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und begehrt die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte (Nr. I.1 des Bescheids), der auf die Rückgabe des (abgelaufenen) Jagdscheins bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. I.5 des Bescheids) und der Kostenentscheidung (Nr. II. des Bescheids).

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage (auch) insoweit anzuordnen, als sie sich gegen die im Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 3. April 2017 unter Nr. I.5 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet (dazu Nr. 1.).

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller damit erreichen will, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 3. April 2017 bezüglich der Nummern I.1 (Widerruf der Waffenbesitzkarte) und II. (Kostenentscheidung) angeordnet wird (dazu Nr. 2.)

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist bezüglich der unter Nr. I.5 des angefochtenen Bescheids geregelten Zwangsgeldandrohung anzuordnen, auch wenn die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO insoweit nicht die Gründe dargelegt hat, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Zwar hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO regelmäßig nur das zur Begründung der Beschwerde Dargelegte zu prüfen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn und soweit die angefochtene Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Die unter Nr. I.5 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung ist ersichtlich rechtswidrig, weil selbst für den Zeitpunkt des Ablaufs der dem Antragsteller für die Rückgabe des (ungültigen) Jagdscheins eingeräumten Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) von vier Wochen nicht sichergestellt ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG vorliegen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 30.3.1977 – 367 II 74 – juris Rn. 17 und B.v. 11.7.2001 – ZB 01.1255 – NVwZ-RR 2002, 608/609).

Maßgebend für den Lauf dieser Frist ist nach dem Inhalt der Nrn. I.5 und I.4 des Bescheids dessen Zustellung. Nach Nr. I.5 des Bescheids wird das Zwangsgeld fällig, wenn der Antragsteller der Anordnung in Nr. I.4 des Bescheids nicht nachkommt. Diese Anordnung gibt dem Antragsteller auf, den (ungültigen) Jagdschein binnen vier Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids dem Landratsamt zur Vernichtung zu überlassen, wobei nach dem der Anordnung Nr. I.4 angefügten „Hinweis“ der Bescheid „ab der Zustellung vollziehbar“ ist. Es liegt auf der Hand, dass die Anordnung bei Ablauf der Erfüllungsfrist wegen der dagegen erhobenen Klage entgegen der Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG nicht bestandskräftig war. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass es insoweit auch an der Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG fehlt, weil das Landratsamt nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheids die sofortige Vollziehung der Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins nicht angeordnet hat. Für eine Auslegung des Bescheids verbleibt bei dieser Sachlage kein Raum.

2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit es dem Antragsteller darum geht, dass die aufschiebende Wirkung bezüglich der Nummer I.1 (Widerruf der Waffenbesitzkarte) und der Nummer II. (Kostenentscheidung) des angefochtenen Bescheids angeordnet wird.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe geben keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern oder aufzuheben.

2.1 Der Antragsteller lässt einwenden, er sei berechtigt gewesen, die Waffe unterladen (teilgeladen) auf dem Beifahrersitz zu haben, denn er habe sich bei diesem Vorfall in seinem Eigenjagdrevier bei der Jagdausübung befunden.

Das rechtfertigt es nicht, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gerichtete Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Waffenbesitzkarte des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen war, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass der Antragsteller die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, weil bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Es trifft zwar zu, dass ein Jäger seine Jagdwaffe zur befugten Jagdausübung oder zum Jagdschutz im Revier schussbereit führen darf (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 WaffG). Eine Waffe ist schussbereit im Sinn dieser Vorschrift, wenn sie geladen ist. Das ist – soweit hier von Belang – zum einen der Fall, wenn sich Munition im Patronenlager (fertig geladen) befindet. Zum anderen ist eine Waffe auch dann geladen (unterladen), wenn sie entspannt und gesichert ist, sich jedoch Munition im in die Waffe eingefügten Magazin befindet (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 12; vgl. dazu Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, Anlage 1 Rn. 190).

Allerdings kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der unbeabsichtigten Schussabgabe berechtigt war, in seinem Eigenjagdrevier eine Waffe schussbereit zu führen. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, hat er es jedenfalls am vorsichtigen Umgang mit seiner Schusswaffe fehlen lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Vorsichtig im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten ergriffen werden, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen (OVG NW, B.v. 15.5.2013 – 20 A 419/11 – juris Rn. 40). Für einen Jäger gehört es deshalb zu den grundlegenden Obliegenheiten, bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ein Jagdgewehr selbst dann nicht schussbereit mitzuführen, wenn eine solche Fahrt (z.B. Pirschfahrt) Teil der Jagdausübung ist. Denn der Transport eines geladenen Gewehrs im Kraftfahrzeug birgt stets eine erhöhte Gefahr für den Waffenbesitzer und für Dritte in sich, was insbesondere für Pirschfahrten gilt. Solche Fahrten führen häufig durch unwegsames Gelände, was ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sich ein Schuss unbeabsichtigt löst (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 14.7.1993 – 19 CE 93.1849 – juris Rn. 29).

2.2 Die Beschwerde macht geltend, nach Nr. 5.2 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung des Waffengesetzes zum 25. Juli 2009 (IMS vom 26.10.2009 - ID5-2131.67-21) begründe ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht in der Regel noch nicht den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Das könne nach dem Sinn und Zweck auch auf den Waffentransport übertragen werden.

Das führt schon deshalb nicht weiter, weil der Antragsteller durch das Mitführen einer schussbereiten Waffe in seinem Kraftfahrzeug, die er noch dazu am Beifahrersitz im Einwirkungsbereich seines Jagdhundes abgelegt hatte, gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen verstoßen hat. Diese Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prognose rechtfertigt, der Antragsteller werde auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig umgehen. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Ausgehend hiervon bedarf es nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Ein solches Risiko ist hier angesichts des vom Antragsteller gezeigten äußerst sorglosen Umgangs mit Schusswaffen nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen.

2.3 Der Antragsteller lässt vergeblich darauf verweisen, dass er als selbständiger Teichwirt insbesondere zur Erlegung des Kormorans den Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse dringend benötige und der angefochtene Bescheid deshalb zu einer Existenzgefährdung führen könne.

Die Klage des Antragstellers wird nach allem voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, so dass es bei der gesetzlich angeordneten (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofortigen Vollziehbarkeit des wegen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgesprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte verbleibt. Der vom Antragsteller geltend gemachte Nachteil einer Existenzgefährdung, weil er im Rahmen der Teichwirtschaft Kormorane nicht mehr bejagen könne, rechtfertigt keine abweichende Abwägung. Dieser Nachteil entfiele auch dann nicht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage bezogen auf den Widerruf der Waffenbesitzkarte angeordnet würde. Der Antragsteller durfte bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids die Jagd nicht mehr ausüben, weil sein Jahresjagdschein seit dem 1. April 2017 nicht mehr gültig ist. Unabhängig davon hat der Antragsteller die angebliche Existenzgefährdung in keiner Weise substantiiert dargelegt.

2.4 Nach allem kommt es für die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte nicht mehr auf die Rüge an, bezüglich des angeblichen „Mitsichführens“ einer (fertig) geladenen Waffe auf dem Beifahrersitz stütze das Verwaltungsgericht die Annahme der Unzuverlässigkeit fehlerhaft auf einen nicht aufgeklärten Sachverhalt, weil es durchaus möglich sei, dass der Jagdhund des Antragstellers die Waffe durch seine Bewegungen repetiert habe. Der Senat geht dennoch wie folgt darauf ein:

Das Verwaltungsgericht ist nach derzeitigem Sachstand zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 5. November 2016 eine (fertig) geladene Waffe und nicht lediglich eine teilgeladene Waffe auf dem Beifahrersitz seines Kraftfahrzeuges mit sich führte. Diese Feststellung bedurfte keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Sie entspricht, worauf das Verwaltungsgericht angesichts der konkreten Umstände der unbeabsichtigten Schussabgabe zutreffend verwiesen hat, einer im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung gebotenen „lebensnahen Betrachtung“ (vgl. dazu BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 2 B 20.16 - juris Rn. 19). Sie wird zudem durch die Einschätzung eines im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Waffeningenieurs des Bayerischen Landeskriminalamts bestätigt. Nach dessen Stellungnahme vom 25. Januar 2017 mag es aus technischer Sicht nicht auszuschließen sein, dass ein im Fahrzeug herumspringender Hund in den Unterhebel des Gewehrs gerät und diesen von der geschlossenen in die geöffnete Position bewegt. Es sei aber aus technischer Sicht „sehr unwahrscheinlich“, dass der Hund - in einem zweiten Schritt - den Unterhebel wieder an die Waffe drücke und dabei eine Patrone aus dem Magazin zuführe. Demgegenüber sei es sicherlich möglich, dass bei einem geladenen und gespannten Unterhebelrepetierer ein Hund in den Abzug gerät und einen Schuss auslöst. Die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Einschätzung“ des Büchsenmachers S. vom 20. März 2017 zur Waffe „Winchester Mod. 9422 cal. .22WMR – Waffe ohne Sicherung!“ steht dem nicht entgegen. Sie gibt ohne Aussage dazu, wie wahrscheinlich ein solcher Hergang ist, letztlich nur in verkürzter Form das Vorbringen des Antragstellers wieder, indem sie ausführt: „Durch das Gedränge des aufgebrachten Hundes (Drahthaar, 28 kg) könnte, das an dem Beifahrersitz angelehnte Gewehr, der Durchlademechanismus betätigt werden und anschließend der Abzug ausgelöst werden.“

2.5 Folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit summarisch geprüft bereits daraus, dass der Antragsteller ein schussbereites Jagdgewehr in seinem Kraftfahrzeug abgelegt hatte, ist dem Beschwerdevorbringen zu den von Beamten des Polizeireviers Hoyerwerda am 5. November 2016 festgestellten Aufbewahrungsverstößen und zur strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Schiffsverkehrs nicht weiter nachzugehen.

2.6 Soweit die Beschwerde erreichen möchte, dass die unter Nummer II. des Bescheids enthaltene Kostenentscheidung außer Vollzug gesetzt wird, fehlt es entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO an der Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend ist. Das gilt auch für die auf den jagdrechtlichen Teil des Bescheids bezogene Kostenentscheidung. Der Eilantrag ist insoweit nicht statthaft, weil die Klage gegen die Sachentscheidung – wie ausgeführt – aufschiebende Wirkung hat und sich diese auf die im Zusammenhang mit der Sachentscheidung ergangene Kostenentscheidung erstreckt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 23).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kostenlast für das Beschwerdeverfahren war allein dem Antragsteller zu überbürden, weil die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg hatte. Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war angesichts des geringen weiteren Obsiegens nicht veranlasst.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2014.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 7. Mai 2013 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (vier Waffenbesitzkarten mit insgesamt sechzehn eingetragenen Lang- und zwei eingetragenen Kurzwaffen) und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Vorausgegangen war eine unangemeldete Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Kläger am 24. Januar 2013. Dabei wurde im Keller seines Hauses ein Gewehr (Drilling) in einem unverschlossenen Gewehrfutteral vor den Waffenschränken gefunden. Am Schaft des Drillings waren sechs Patronen befestigt. In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A befanden sich eine Pistole und ein Revolver des Klägers nebst zwei mit Patronen gefüllten Magazinen. Im unverschlossenen in der Grundstückseinfahrt stehenden Kraftfahrzeug des Klägers befand sich eine größere Anzahl Schrotpatronen in einer Plastikbox, die im Fußraum des Fonds abgestellt war, sowie in einer Munitionsschachtel, die im Ablagefach der Beifahrertür untergebracht war. Weitere Waffen und Munition wurden ordnungsgemäß in den Waffenschränken aufbewahrt oder befanden sich nicht im Haus, sondern bei Dritten.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 30. April 2014, zugestellt am 10. Juni 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 8. Juli 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger eine strafrechtliche Verfehlung begangen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Kraftfahrzeug stelle einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Es verkenne dabei, dass die Patronen zum Transport vorbereitet und im Pkw abgelegt worden seien. Zudem hätte sich die Munition in der Beifahrertüre bis zum Fotografieren durch eine der Bediensteten des Landratsamts originalverpackt in der Pappschachtel befunden. Eine der Bediensteten habe die Munitionsschachtel leicht nach oben gezogen und so für das Foto sichtbar gemacht. Die Urteilsgründe enthielten weitergehend längere Ausführungen zu der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings des Klägers. Dabei suggeriere das Verwaltungsgericht, ohne das durch eine ordnungsgemäße Subsumtion zu erarbeiten, dass der Kläger auch insoweit Gesetze verletzt habe.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wertung nicht von einem Verstoß gegen Strafvorschriften ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass der von den Mitarbeitern des Landratsamts bei der Kontrolle am 24. Januar 2013 vorgefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Dabei ist es zu Recht der Sache nach davon ausgegangen, dass allein das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Fahrzeug die Feststellung trägt, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig.

1.1.1 Allein die pflichtwidrige Aufbewahrung der Munition rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.

a) Dem hat der Kläger selbst dann nicht entsprochen, wenn ihm, worauf er sich beruft, die für eine vorübergehende Aufbewahrung geltende Erleichterung zugutekäme. Die von ihm in seinem Fahrzeug abgelegte Munition war dem ungehinderten Zugriff Dritter ausgesetzt. Der Kläger hat das Fahrzeug unverschlossen im (freizugänglichen) Hof des von ihm bewohnten Hauses abgestellt und unbeaufsichtigt gelassen. Er war seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 zu Folge beim Eintreffen der Polizeibeamten und Bediensteten des Landratsamts im Wohnzimmer mit der Reinigung der später beschlagnahmten Kurzwaffen beschäftigt. Angesichts dieser Umstände ist es ohne Bedeutung, ob die auf dem Boden des Fonds abgestellte Plastikbox, die mehr als zehn Schrotpatronen enthielt, wegen spiegelnder Scheiben „praktisch“ nicht sichtbar war, und ob die im Ablagefach der Beifahrertüre abgelegte Patronenschachtel von einer Bediensteten des Landratsamts leicht nach oben gezogen und geöffnet worden war. Die Munition war jedenfalls so untergebracht, dass sie bei einem jederzeit möglichen Öffnen der Fahrzeugtüre aufgrund ihrer speziellen Verpackung bzw. wegen des durchsichtigen Deckels der Plastikbox ohne Weiteres erkennbar war.

Entspricht die Aufbewahrung schon nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Regelung überhaupt vorliegen. Zweifel daran bestehen deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Aufbewahrung der Munition gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bis unmittelbar zum Beginn des Transports unmöglich war (vgl. dazu HessVGH, B. v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris).

b) Die Prognose, dass der Kläger Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

1.1.2 Rechtfertigt allein der Verstoß gegen die Verpflichtung, Munition sorgsam aufzubewahren, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auf die bezüglich der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings erhobene Rüge nicht entscheidungserheblich an, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Unrecht einen Gesetzesverstoß „suggeriert“.

Im Übrigen ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers unabhängig von der nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Munition auch daraus, dass er seinen Drilling an dessen Schaft mehrere Patronen angebracht waren, in einem unverschlossenen Futteral vor den Waffenschränken im Keller abgestellt hat. Selbst wenn der Kläger - wie behauptet - im Zeitpunkt des Kontrollbesuches damit beschäftigt war, Waffen für den Transport zum Waffenhändler vorzubereiten, hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zudem hat er entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt.

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Das kommt schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Der Ast. hat den Drilling in der beschriebenen Weise sorglos verwahrt, obgleich er nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 nicht wusste, wem er den Zutritt in das Haus ermöglichte, denn danach öffnete er die Hauseingangstüre, ohne dass er „jemanden stehen sah und erkennen konnte“. Das lässt auf ein fehlendes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition schließen.

Dieser Verstoß rechtfertigt für sich genommen ebenfalls die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen und Munition nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verwahren wird. Auf das zu 1.1.1 b) Dargelegte wird verwiesen.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers nicht gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Unterlassen eines Beweisantrags ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris).

Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Pkw (zu Recht) genügen lassen und darauf verwiesen, dass insoweit bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG bestimmten Aufbewahrungsvorschriften genügt. In diesem Zusammenhang hat es das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, er habe die Munition zusammen mit den Waffen zum Büchsenmacher bringen wollen (vgl. UA S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 17.750,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro für die erste zuzüglich jeweils 750,00 Euro für 17 weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.875,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, seines europäischen Feuerwaffenpasses, die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie die weiteren Anordnungen im Bescheid des Landratsamtes Günzburg vom 9. Januar 2014, insbesondere gegen den kraft Gesetzes bestehenden (§ 45 Abs. 5 WaffG) oder angeordneten Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Vorausgegangen war, dass anlässlich einer durch das Hauptzollamt A. am 15. Oktober 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung im Wohnzimmer des Antragstellers von Zollbeamten ein auf dem Tisch liegendes geladenes Jagdgewehr (Blaser Rep. Büchse R93) vorgefunden worden ist. Die Waffe wurde vom Antragsteller im Beisein der Beamten entladen, wobei mehrere Patronen der Waffe entnommen wurden.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 11. März 2014 die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts Günzburg, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt ist. Die auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nrn. 2 Buchst. b i. V. m. § 36 Abs. 1 WaffG, §§ 17, 18 BJagdG gestützten Anordnungen sind aller Voraussicht nach rechtmäßig und die dagegen erhobenen Klagen bleiben daher erfolglos. Bei dieser Sachlage überwiegt das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor einem unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu können. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses vom 11. März 2014 und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung:

Der Antragsteller kann mit seiner Klage die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG wohl nicht widerlegen.

Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drucks. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr vgl. z. B. BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris; BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz - 402.5 WaffG Nr. 71; VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815; BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - und v. 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711 -, jeweils juris).

Vorsichtig und sachgemäß im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Es muss im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden, ob hier ein Verstoß gegen die Verwahrungsvorschrift des § 36 WaffG gegeben ist oder nicht.

Denn allein die - unbestrittene - Tatsache, dass der Antragsteller eine schussbereite Jagdwaffe in seinem Haus auf dem Tisch abgelegt hat, rechtfertigt die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinn von § 5 Abs. 2 Buchst. b WaffG.

Dass die Waffe als schussbereit anzusehen war, ergibt sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zu § 1 Abs. 4 WaffG:

Danach ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.

Der Antragsteller räumt selbst ein, dass die Waffe „unterladen“ war und sich drei Patronen im Magazin, im Patronenlager des Laufs jedoch keine Patrone befunden haben soll. Damit steht unstreitig fest, dass die Waffe im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung schussbereit war, denn auch die unterladene Waffe gilt als geladen.

An der Behauptung des Antragstellers, die Waffe sei „nur unterladen“ gewesen, bestehen allerdings erhebliche Zweifel, denn im Aktenvermerk des Hauptzollamtes Augsburg vom 15. Oktober 2013 (vgl. Bl. 2 der Beiakte des VG Augsburg) ist von einer „durchgeladenen Waffe“ die Rede. Zudem ist in der Stellungnahme des Hauptzollamtes Augsburg an das Landratsamt A. vom 20. Oktober 2013 ausgeführt, dass sich in der Langwaffe des Antragstellers „augenscheinlich 4 - 5 Patronen“ befunden hätten.

Die Behauptung des Antragstellers, dass die vorgefundene Langwaffe nicht durchgeladen war und sich nur drei Patronen im Magazin der Waffe befunden hätten, ist nicht belegt und steht im Widerspruch zu den Feststellungen im Aktenvermerk vom 15. Oktober 2013 (a. a. O.), in dem von einem „durchgeladenen Jagdgewehr“ die Rede ist.

Diese Frage muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden, weil - wie dargelegt - die vorgefundene Waffe nach der o. g. Definition (Tz 14) schussbereit war.

Durch das Verbringen der schussbereiten Waffe in sein befriedetes Besitztum und in sein Wohnhaus (§ 6 BJagdG) hat der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Zu diesen Pflichten gehört es nämlich, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung zu rechnen ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 19.05.2006 - 8 ME 50/06 - juris).

Dieser Grundsatz wird auch durch § 3 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Jagd (VSG 4.4) vom 1. Januar 2000 der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Bayern konkretisiert, wonach Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen. Die UVVJagd haben dem Antragsteller als Jagdpächter bekannt zu sein.

Damit steht - jedenfalls - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest, dass der Antragsteller sich grob pflichtwidrig verhalten und damit den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verwirklicht hat.

Daher kann der Antragsteller mit seiner Klage die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wohl nicht widerlegen.

Auch unter Berücksichtigung des übrigen, umfangreichen Vorbringens des Antragstellers musste die Beschwerde erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind in der Hauptsache für die Waffenbesitzkarte des Antragstellers und eine (1) eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro, für die weiteren siebzehn eingetragenen Waffen je 750,- Euro und den Jagdschein 8.000,- Euro, insgesamt 25.750,- Euro anzusetzen. Der europäische Feuerwaffenpass bleibt ohne Ansatz.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Hauptsachestreitwert (25.750,- Euro) zu halbieren, womit sich ein Streitwert von 12.875,- Euro ergibt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage auch bezüglich der Nr. I.5 des Bescheids des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 3. April 2017 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt seinen in erster Instanz überwiegend erfolglosen Eilantrag nur noch eingeschränkt weiter. Er möchte mit der Beschwerde erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet bzw. wiederhergestellt wird, soweit sie sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, eine auf die Rückgabe seines Jagdscheins bezogene Zwangsgeldandrohung und die im Behördenbescheid enthaltene Verwaltungskostenentscheidung richtet.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in die sieben Schusswaffen eingetragen sind. Ein auf ihn ausgestellter Jagdschein ist am 31. März 2017 abgelaufen. Er betreibt unter anderem in Döbra (Gemeinde Oßling – Freistaat Sachsen) ein Teichgut (Fischzucht), das innerhalb seines Eigenjagdreviers liegt.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm erhielt am 8. November 2016 einen „Sachstandsbericht“ des Polizeireviers Hoyerswerda vom 5. November 2016 folgenden Inhalts:

Am 5. November 2016 habe Frau H. dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller eine Schussverletzung am Arm erlitten habe. Im Personenkraftwagen des Antragstellers, der sich im Bereich des zur Fischzucht gehörenden Teichgebiets befunden habe, hätte sich ein Schuss gelöst. Zwei Beamte des Polizeireviers hätten den Antragsteller an seinem (Zweit-)Wohnsitz in Oßling, Ortsteil Döbra, angetroffen. Der Antragsteller habe den Vorgang bestätigt, jedoch keine Angaben dazu gemacht, wie sich der Schuss im Personenkraftwagen gelöst habe. Er sei der Aufforderung nachgekommen die Waffe zu zeigen, durch die er am Arm verletzt worden sei. Es handele sich um ein Gewehr Winchester Model 9422M .22 Magnum. Der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass die Waffe geladen sei und in Gegenwart der Beamten acht Patronen und aus dem Lauf eine leere Hülse entfernt. Eine Kontrolle der übrigen Waffen habe ergeben, dass eine Doppelflinte mit zwei Patronen unterladen gewesen sei. Im Waffenschrank seien Waffen und Munition nicht getrennt gelagert worden.

Ein Lagebericht der Polizeidirektion Görlitz vom 6. November 2016 gibt den Vorfall vom 5. November 2016 wie folgt wieder:

Eine Frau, die ihren Hund ausgeführt habe, sei auf den Antragsteller getroffen. Während sich beide Personen unterhalten hätten, sei es zu einer Schussabgabe aus einer Jagdwaffe gekommen, welche sich im Fahrzeug des Antragstellers befunden habe. Das Geschoss habe den Antragsteller am Arm verletzt. Auslöser für die Schussabgabe müsse der im Fahrzeug befindliche Hund gewesen sein. Die Jagdwaffe sei unterladen und ungesichert im Fahrzeug abgelegt gewesen.

Mit Bescheid vom 28. März 2017 setzte das Landratsamt Bautzen gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro fest. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, am 5. November 2016 in seiner Wohnung in Oßling das Gewehr Winchester Model 9422M .22 Magnum und eine Doppelflinte mit acht bzw. zwei Patronen geladen aufbewahrt zu haben. Der Antragsteller wurde von diesem Vorwurf mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 7. August 2017 freigesprochen.

Die damalige Bevollmächtigte äußerte sich für den Antragsteller im Rahmen des Widerrufsverfahrens mit Schreiben vom 19. Januar 2017 wie folgt:

"Der Antragsteller habe am 5. November 2016 seine Teiche kontrolliert. Im mittleren Teichbereich habe er einen Schuss abgegeben, um Kormorane zu vergrämen bzw. zu erlegen. Dabei habe er einen frei laufenden Schäferhund gesehen. Er habe diesen Hund gekannt, weil sich dieser wiederholt im Jagdrevier Döbra herumgetrieben und gewildert habe. Der Antragsteller sei in sein Fahrzeug gestiegen, um die Hundehalterin zu suchen. Als er sich den beiden Damen, die den Hund begleiteten, genähert habe und sie aus dem teilweise offenen Fahrzeugfenster angesprochen habe, sei der Schäferhund wütend bellend und die Zähne fletschend an die Scheibe des Fahrzeugs gesprungen. Der Hund habe den Antragsteller regelrecht attackiert. Die Halterin sei nicht in der Lage gewesen, ihren Hund zu bändigen oder an die Leine zu nehmen. Der Jagdhund des Antragstellers habe sein „Territorium“ verteidigt und von innen gegen die Fahrzeugscheibe gedrückt. Dabei müsse er in den „Sicherungshebel“ der am Beifahrersitz lehnenden Waffe geraten sein. Die Waffe sei unterladen, gesichert und entspannt gewesen, weil sich die vorher abgeschossene Patrone als sogenannter Puffer noch im Lauf befunden habe. Der Hund müsse in diesem Gerangel in den Sicherungshebel geraten sein, diesen nach vorne und wieder nach hinten gedrückt haben und dabei den Abzug betätigt haben. So sei eine neue Patrone in den Lauf repetiert worden und aus der gespannten Waffe ein Schuss gelöst worden.“

Die Behördenakte enthält eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23. Dezember 2016. Danach war bereits am 12. Februar 2007 (Datum der Entscheidung) eine dem Antragsteller früher erteilte Waffenbesitzkarte widerrufen worden. Zudem hat das Landgericht Ingolstadt den Antragsteller mit Urteil vom 14. März 2016 wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 140,00 Euro verurteilt.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 3. April 2017 die Waffenbesitzkarte des Antragstellers (Nr. I.1). Es gab dem Antragsteller auf, die Schusswaffen sowie die dazugehörige Munition innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen (Nr. I.2) und drohte an, widrigenfalls die Schusswaffen und die dazugehörige Munition sicherzustellen (Nr. I.3). Der Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen sowie unter Zwangsgeldandrohung (Nr. I.5) dessen Rückgabe zur Vernichtung innerhalb von vier Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids angeordnet (Nr. I.4). Unmittelbar auf die Nr. I.4 folgt der „Hinweis: Der Bescheid ist ab der Zustellung vollziehbar.“ Für den Bescheid wurde zulasten des Antragstellers eine Gebühr nach dem Waffenrecht in Höhe von 100,00 Euro (Nr. II.2.1) und eine Gebühr nach dem Jagdrecht in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt (Nr. II.2.2).

Der Antragsteller hat am 27. April 2017 Klage erhoben und am 12. Juni 2017 die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Mit Beschluss vom 27. November 2017 hat das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I.2 des Bescheids (Überlassen oder Unbrauchbarmachen der Schusswaffen) wiederhergestellt und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen den am 13. Dezember 2017 zugestellten Beschluss am 20. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und begehrt die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte (Nr. I.1 des Bescheids), der auf die Rückgabe des (abgelaufenen) Jagdscheins bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. I.5 des Bescheids) und der Kostenentscheidung (Nr. II. des Bescheids).

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage (auch) insoweit anzuordnen, als sie sich gegen die im Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 3. April 2017 unter Nr. I.5 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet (dazu Nr. 1.).

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller damit erreichen will, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 3. April 2017 bezüglich der Nummern I.1 (Widerruf der Waffenbesitzkarte) und II. (Kostenentscheidung) angeordnet wird (dazu Nr. 2.)

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist bezüglich der unter Nr. I.5 des angefochtenen Bescheids geregelten Zwangsgeldandrohung anzuordnen, auch wenn die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO insoweit nicht die Gründe dargelegt hat, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Zwar hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO regelmäßig nur das zur Begründung der Beschwerde Dargelegte zu prüfen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn und soweit die angefochtene Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Die unter Nr. I.5 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung ist ersichtlich rechtswidrig, weil selbst für den Zeitpunkt des Ablaufs der dem Antragsteller für die Rückgabe des (ungültigen) Jagdscheins eingeräumten Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) von vier Wochen nicht sichergestellt ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG vorliegen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 30.3.1977 – 367 II 74 – juris Rn. 17 und B.v. 11.7.2001 – ZB 01.1255 – NVwZ-RR 2002, 608/609).

Maßgebend für den Lauf dieser Frist ist nach dem Inhalt der Nrn. I.5 und I.4 des Bescheids dessen Zustellung. Nach Nr. I.5 des Bescheids wird das Zwangsgeld fällig, wenn der Antragsteller der Anordnung in Nr. I.4 des Bescheids nicht nachkommt. Diese Anordnung gibt dem Antragsteller auf, den (ungültigen) Jagdschein binnen vier Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids dem Landratsamt zur Vernichtung zu überlassen, wobei nach dem der Anordnung Nr. I.4 angefügten „Hinweis“ der Bescheid „ab der Zustellung vollziehbar“ ist. Es liegt auf der Hand, dass die Anordnung bei Ablauf der Erfüllungsfrist wegen der dagegen erhobenen Klage entgegen der Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG nicht bestandskräftig war. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass es insoweit auch an der Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG fehlt, weil das Landratsamt nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheids die sofortige Vollziehung der Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins nicht angeordnet hat. Für eine Auslegung des Bescheids verbleibt bei dieser Sachlage kein Raum.

2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit es dem Antragsteller darum geht, dass die aufschiebende Wirkung bezüglich der Nummer I.1 (Widerruf der Waffenbesitzkarte) und der Nummer II. (Kostenentscheidung) des angefochtenen Bescheids angeordnet wird.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe geben keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern oder aufzuheben.

2.1 Der Antragsteller lässt einwenden, er sei berechtigt gewesen, die Waffe unterladen (teilgeladen) auf dem Beifahrersitz zu haben, denn er habe sich bei diesem Vorfall in seinem Eigenjagdrevier bei der Jagdausübung befunden.

Das rechtfertigt es nicht, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gerichtete Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Waffenbesitzkarte des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen war, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass der Antragsteller die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, weil bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Es trifft zwar zu, dass ein Jäger seine Jagdwaffe zur befugten Jagdausübung oder zum Jagdschutz im Revier schussbereit führen darf (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 WaffG). Eine Waffe ist schussbereit im Sinn dieser Vorschrift, wenn sie geladen ist. Das ist – soweit hier von Belang – zum einen der Fall, wenn sich Munition im Patronenlager (fertig geladen) befindet. Zum anderen ist eine Waffe auch dann geladen (unterladen), wenn sie entspannt und gesichert ist, sich jedoch Munition im in die Waffe eingefügten Magazin befindet (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 12; vgl. dazu Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, Anlage 1 Rn. 190).

Allerdings kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der unbeabsichtigten Schussabgabe berechtigt war, in seinem Eigenjagdrevier eine Waffe schussbereit zu führen. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, hat er es jedenfalls am vorsichtigen Umgang mit seiner Schusswaffe fehlen lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Vorsichtig im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten ergriffen werden, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen (OVG NW, B.v. 15.5.2013 – 20 A 419/11 – juris Rn. 40). Für einen Jäger gehört es deshalb zu den grundlegenden Obliegenheiten, bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ein Jagdgewehr selbst dann nicht schussbereit mitzuführen, wenn eine solche Fahrt (z.B. Pirschfahrt) Teil der Jagdausübung ist. Denn der Transport eines geladenen Gewehrs im Kraftfahrzeug birgt stets eine erhöhte Gefahr für den Waffenbesitzer und für Dritte in sich, was insbesondere für Pirschfahrten gilt. Solche Fahrten führen häufig durch unwegsames Gelände, was ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sich ein Schuss unbeabsichtigt löst (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 14.7.1993 – 19 CE 93.1849 – juris Rn. 29).

2.2 Die Beschwerde macht geltend, nach Nr. 5.2 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung des Waffengesetzes zum 25. Juli 2009 (IMS vom 26.10.2009 - ID5-2131.67-21) begründe ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht in der Regel noch nicht den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Das könne nach dem Sinn und Zweck auch auf den Waffentransport übertragen werden.

Das führt schon deshalb nicht weiter, weil der Antragsteller durch das Mitführen einer schussbereiten Waffe in seinem Kraftfahrzeug, die er noch dazu am Beifahrersitz im Einwirkungsbereich seines Jagdhundes abgelegt hatte, gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen verstoßen hat. Diese Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prognose rechtfertigt, der Antragsteller werde auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig umgehen. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Ausgehend hiervon bedarf es nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Ein solches Risiko ist hier angesichts des vom Antragsteller gezeigten äußerst sorglosen Umgangs mit Schusswaffen nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen.

2.3 Der Antragsteller lässt vergeblich darauf verweisen, dass er als selbständiger Teichwirt insbesondere zur Erlegung des Kormorans den Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse dringend benötige und der angefochtene Bescheid deshalb zu einer Existenzgefährdung führen könne.

Die Klage des Antragstellers wird nach allem voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, so dass es bei der gesetzlich angeordneten (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofortigen Vollziehbarkeit des wegen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgesprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte verbleibt. Der vom Antragsteller geltend gemachte Nachteil einer Existenzgefährdung, weil er im Rahmen der Teichwirtschaft Kormorane nicht mehr bejagen könne, rechtfertigt keine abweichende Abwägung. Dieser Nachteil entfiele auch dann nicht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage bezogen auf den Widerruf der Waffenbesitzkarte angeordnet würde. Der Antragsteller durfte bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids die Jagd nicht mehr ausüben, weil sein Jahresjagdschein seit dem 1. April 2017 nicht mehr gültig ist. Unabhängig davon hat der Antragsteller die angebliche Existenzgefährdung in keiner Weise substantiiert dargelegt.

2.4 Nach allem kommt es für die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte nicht mehr auf die Rüge an, bezüglich des angeblichen „Mitsichführens“ einer (fertig) geladenen Waffe auf dem Beifahrersitz stütze das Verwaltungsgericht die Annahme der Unzuverlässigkeit fehlerhaft auf einen nicht aufgeklärten Sachverhalt, weil es durchaus möglich sei, dass der Jagdhund des Antragstellers die Waffe durch seine Bewegungen repetiert habe. Der Senat geht dennoch wie folgt darauf ein:

Das Verwaltungsgericht ist nach derzeitigem Sachstand zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 5. November 2016 eine (fertig) geladene Waffe und nicht lediglich eine teilgeladene Waffe auf dem Beifahrersitz seines Kraftfahrzeuges mit sich führte. Diese Feststellung bedurfte keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Sie entspricht, worauf das Verwaltungsgericht angesichts der konkreten Umstände der unbeabsichtigten Schussabgabe zutreffend verwiesen hat, einer im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung gebotenen „lebensnahen Betrachtung“ (vgl. dazu BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 2 B 20.16 - juris Rn. 19). Sie wird zudem durch die Einschätzung eines im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Waffeningenieurs des Bayerischen Landeskriminalamts bestätigt. Nach dessen Stellungnahme vom 25. Januar 2017 mag es aus technischer Sicht nicht auszuschließen sein, dass ein im Fahrzeug herumspringender Hund in den Unterhebel des Gewehrs gerät und diesen von der geschlossenen in die geöffnete Position bewegt. Es sei aber aus technischer Sicht „sehr unwahrscheinlich“, dass der Hund - in einem zweiten Schritt - den Unterhebel wieder an die Waffe drücke und dabei eine Patrone aus dem Magazin zuführe. Demgegenüber sei es sicherlich möglich, dass bei einem geladenen und gespannten Unterhebelrepetierer ein Hund in den Abzug gerät und einen Schuss auslöst. Die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Einschätzung“ des Büchsenmachers S. vom 20. März 2017 zur Waffe „Winchester Mod. 9422 cal. .22WMR – Waffe ohne Sicherung!“ steht dem nicht entgegen. Sie gibt ohne Aussage dazu, wie wahrscheinlich ein solcher Hergang ist, letztlich nur in verkürzter Form das Vorbringen des Antragstellers wieder, indem sie ausführt: „Durch das Gedränge des aufgebrachten Hundes (Drahthaar, 28 kg) könnte, das an dem Beifahrersitz angelehnte Gewehr, der Durchlademechanismus betätigt werden und anschließend der Abzug ausgelöst werden.“

2.5 Folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit summarisch geprüft bereits daraus, dass der Antragsteller ein schussbereites Jagdgewehr in seinem Kraftfahrzeug abgelegt hatte, ist dem Beschwerdevorbringen zu den von Beamten des Polizeireviers Hoyerwerda am 5. November 2016 festgestellten Aufbewahrungsverstößen und zur strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Schiffsverkehrs nicht weiter nachzugehen.

2.6 Soweit die Beschwerde erreichen möchte, dass die unter Nummer II. des Bescheids enthaltene Kostenentscheidung außer Vollzug gesetzt wird, fehlt es entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO an der Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend ist. Das gilt auch für die auf den jagdrechtlichen Teil des Bescheids bezogene Kostenentscheidung. Der Eilantrag ist insoweit nicht statthaft, weil die Klage gegen die Sachentscheidung – wie ausgeführt – aufschiebende Wirkung hat und sich diese auf die im Zusammenhang mit der Sachentscheidung ergangene Kostenentscheidung erstreckt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 23).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kostenlast für das Beschwerdeverfahren war allein dem Antragsteller zu überbürden, weil die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg hatte. Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war angesichts des geringen weiteren Obsiegens nicht veranlasst.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2014.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage auch bezüglich der Nr. I.5 des Bescheids des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 3. April 2017 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt seinen in erster Instanz überwiegend erfolglosen Eilantrag nur noch eingeschränkt weiter. Er möchte mit der Beschwerde erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet bzw. wiederhergestellt wird, soweit sie sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, eine auf die Rückgabe seines Jagdscheins bezogene Zwangsgeldandrohung und die im Behördenbescheid enthaltene Verwaltungskostenentscheidung richtet.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in die sieben Schusswaffen eingetragen sind. Ein auf ihn ausgestellter Jagdschein ist am 31. März 2017 abgelaufen. Er betreibt unter anderem in Döbra (Gemeinde Oßling – Freistaat Sachsen) ein Teichgut (Fischzucht), das innerhalb seines Eigenjagdreviers liegt.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm erhielt am 8. November 2016 einen „Sachstandsbericht“ des Polizeireviers Hoyerswerda vom 5. November 2016 folgenden Inhalts:

Am 5. November 2016 habe Frau H. dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller eine Schussverletzung am Arm erlitten habe. Im Personenkraftwagen des Antragstellers, der sich im Bereich des zur Fischzucht gehörenden Teichgebiets befunden habe, hätte sich ein Schuss gelöst. Zwei Beamte des Polizeireviers hätten den Antragsteller an seinem (Zweit-)Wohnsitz in Oßling, Ortsteil Döbra, angetroffen. Der Antragsteller habe den Vorgang bestätigt, jedoch keine Angaben dazu gemacht, wie sich der Schuss im Personenkraftwagen gelöst habe. Er sei der Aufforderung nachgekommen die Waffe zu zeigen, durch die er am Arm verletzt worden sei. Es handele sich um ein Gewehr Winchester Model 9422M .22 Magnum. Der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass die Waffe geladen sei und in Gegenwart der Beamten acht Patronen und aus dem Lauf eine leere Hülse entfernt. Eine Kontrolle der übrigen Waffen habe ergeben, dass eine Doppelflinte mit zwei Patronen unterladen gewesen sei. Im Waffenschrank seien Waffen und Munition nicht getrennt gelagert worden.

Ein Lagebericht der Polizeidirektion Görlitz vom 6. November 2016 gibt den Vorfall vom 5. November 2016 wie folgt wieder:

Eine Frau, die ihren Hund ausgeführt habe, sei auf den Antragsteller getroffen. Während sich beide Personen unterhalten hätten, sei es zu einer Schussabgabe aus einer Jagdwaffe gekommen, welche sich im Fahrzeug des Antragstellers befunden habe. Das Geschoss habe den Antragsteller am Arm verletzt. Auslöser für die Schussabgabe müsse der im Fahrzeug befindliche Hund gewesen sein. Die Jagdwaffe sei unterladen und ungesichert im Fahrzeug abgelegt gewesen.

Mit Bescheid vom 28. März 2017 setzte das Landratsamt Bautzen gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro fest. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, am 5. November 2016 in seiner Wohnung in Oßling das Gewehr Winchester Model 9422M .22 Magnum und eine Doppelflinte mit acht bzw. zwei Patronen geladen aufbewahrt zu haben. Der Antragsteller wurde von diesem Vorwurf mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 7. August 2017 freigesprochen.

Die damalige Bevollmächtigte äußerte sich für den Antragsteller im Rahmen des Widerrufsverfahrens mit Schreiben vom 19. Januar 2017 wie folgt:

"Der Antragsteller habe am 5. November 2016 seine Teiche kontrolliert. Im mittleren Teichbereich habe er einen Schuss abgegeben, um Kormorane zu vergrämen bzw. zu erlegen. Dabei habe er einen frei laufenden Schäferhund gesehen. Er habe diesen Hund gekannt, weil sich dieser wiederholt im Jagdrevier Döbra herumgetrieben und gewildert habe. Der Antragsteller sei in sein Fahrzeug gestiegen, um die Hundehalterin zu suchen. Als er sich den beiden Damen, die den Hund begleiteten, genähert habe und sie aus dem teilweise offenen Fahrzeugfenster angesprochen habe, sei der Schäferhund wütend bellend und die Zähne fletschend an die Scheibe des Fahrzeugs gesprungen. Der Hund habe den Antragsteller regelrecht attackiert. Die Halterin sei nicht in der Lage gewesen, ihren Hund zu bändigen oder an die Leine zu nehmen. Der Jagdhund des Antragstellers habe sein „Territorium“ verteidigt und von innen gegen die Fahrzeugscheibe gedrückt. Dabei müsse er in den „Sicherungshebel“ der am Beifahrersitz lehnenden Waffe geraten sein. Die Waffe sei unterladen, gesichert und entspannt gewesen, weil sich die vorher abgeschossene Patrone als sogenannter Puffer noch im Lauf befunden habe. Der Hund müsse in diesem Gerangel in den Sicherungshebel geraten sein, diesen nach vorne und wieder nach hinten gedrückt haben und dabei den Abzug betätigt haben. So sei eine neue Patrone in den Lauf repetiert worden und aus der gespannten Waffe ein Schuss gelöst worden.“

Die Behördenakte enthält eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23. Dezember 2016. Danach war bereits am 12. Februar 2007 (Datum der Entscheidung) eine dem Antragsteller früher erteilte Waffenbesitzkarte widerrufen worden. Zudem hat das Landgericht Ingolstadt den Antragsteller mit Urteil vom 14. März 2016 wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 140,00 Euro verurteilt.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 3. April 2017 die Waffenbesitzkarte des Antragstellers (Nr. I.1). Es gab dem Antragsteller auf, die Schusswaffen sowie die dazugehörige Munition innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen (Nr. I.2) und drohte an, widrigenfalls die Schusswaffen und die dazugehörige Munition sicherzustellen (Nr. I.3). Der Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen sowie unter Zwangsgeldandrohung (Nr. I.5) dessen Rückgabe zur Vernichtung innerhalb von vier Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids angeordnet (Nr. I.4). Unmittelbar auf die Nr. I.4 folgt der „Hinweis: Der Bescheid ist ab der Zustellung vollziehbar.“ Für den Bescheid wurde zulasten des Antragstellers eine Gebühr nach dem Waffenrecht in Höhe von 100,00 Euro (Nr. II.2.1) und eine Gebühr nach dem Jagdrecht in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt (Nr. II.2.2).

Der Antragsteller hat am 27. April 2017 Klage erhoben und am 12. Juni 2017 die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Mit Beschluss vom 27. November 2017 hat das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I.2 des Bescheids (Überlassen oder Unbrauchbarmachen der Schusswaffen) wiederhergestellt und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen den am 13. Dezember 2017 zugestellten Beschluss am 20. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und begehrt die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte (Nr. I.1 des Bescheids), der auf die Rückgabe des (abgelaufenen) Jagdscheins bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. I.5 des Bescheids) und der Kostenentscheidung (Nr. II. des Bescheids).

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage (auch) insoweit anzuordnen, als sie sich gegen die im Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 3. April 2017 unter Nr. I.5 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet (dazu Nr. 1.).

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller damit erreichen will, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 3. April 2017 bezüglich der Nummern I.1 (Widerruf der Waffenbesitzkarte) und II. (Kostenentscheidung) angeordnet wird (dazu Nr. 2.)

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist bezüglich der unter Nr. I.5 des angefochtenen Bescheids geregelten Zwangsgeldandrohung anzuordnen, auch wenn die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO insoweit nicht die Gründe dargelegt hat, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Zwar hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO regelmäßig nur das zur Begründung der Beschwerde Dargelegte zu prüfen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn und soweit die angefochtene Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Die unter Nr. I.5 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung ist ersichtlich rechtswidrig, weil selbst für den Zeitpunkt des Ablaufs der dem Antragsteller für die Rückgabe des (ungültigen) Jagdscheins eingeräumten Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) von vier Wochen nicht sichergestellt ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG vorliegen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 30.3.1977 – 367 II 74 – juris Rn. 17 und B.v. 11.7.2001 – ZB 01.1255 – NVwZ-RR 2002, 608/609).

Maßgebend für den Lauf dieser Frist ist nach dem Inhalt der Nrn. I.5 und I.4 des Bescheids dessen Zustellung. Nach Nr. I.5 des Bescheids wird das Zwangsgeld fällig, wenn der Antragsteller der Anordnung in Nr. I.4 des Bescheids nicht nachkommt. Diese Anordnung gibt dem Antragsteller auf, den (ungültigen) Jagdschein binnen vier Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids dem Landratsamt zur Vernichtung zu überlassen, wobei nach dem der Anordnung Nr. I.4 angefügten „Hinweis“ der Bescheid „ab der Zustellung vollziehbar“ ist. Es liegt auf der Hand, dass die Anordnung bei Ablauf der Erfüllungsfrist wegen der dagegen erhobenen Klage entgegen der Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG nicht bestandskräftig war. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass es insoweit auch an der Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG fehlt, weil das Landratsamt nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheids die sofortige Vollziehung der Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins nicht angeordnet hat. Für eine Auslegung des Bescheids verbleibt bei dieser Sachlage kein Raum.

2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit es dem Antragsteller darum geht, dass die aufschiebende Wirkung bezüglich der Nummer I.1 (Widerruf der Waffenbesitzkarte) und der Nummer II. (Kostenentscheidung) des angefochtenen Bescheids angeordnet wird.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe geben keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern oder aufzuheben.

2.1 Der Antragsteller lässt einwenden, er sei berechtigt gewesen, die Waffe unterladen (teilgeladen) auf dem Beifahrersitz zu haben, denn er habe sich bei diesem Vorfall in seinem Eigenjagdrevier bei der Jagdausübung befunden.

Das rechtfertigt es nicht, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gerichtete Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Waffenbesitzkarte des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen war, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass der Antragsteller die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, weil bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Es trifft zwar zu, dass ein Jäger seine Jagdwaffe zur befugten Jagdausübung oder zum Jagdschutz im Revier schussbereit führen darf (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 WaffG). Eine Waffe ist schussbereit im Sinn dieser Vorschrift, wenn sie geladen ist. Das ist – soweit hier von Belang – zum einen der Fall, wenn sich Munition im Patronenlager (fertig geladen) befindet. Zum anderen ist eine Waffe auch dann geladen (unterladen), wenn sie entspannt und gesichert ist, sich jedoch Munition im in die Waffe eingefügten Magazin befindet (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 12; vgl. dazu Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, Anlage 1 Rn. 190).

Allerdings kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der unbeabsichtigten Schussabgabe berechtigt war, in seinem Eigenjagdrevier eine Waffe schussbereit zu führen. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, hat er es jedenfalls am vorsichtigen Umgang mit seiner Schusswaffe fehlen lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Vorsichtig im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten ergriffen werden, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen (OVG NW, B.v. 15.5.2013 – 20 A 419/11 – juris Rn. 40). Für einen Jäger gehört es deshalb zu den grundlegenden Obliegenheiten, bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ein Jagdgewehr selbst dann nicht schussbereit mitzuführen, wenn eine solche Fahrt (z.B. Pirschfahrt) Teil der Jagdausübung ist. Denn der Transport eines geladenen Gewehrs im Kraftfahrzeug birgt stets eine erhöhte Gefahr für den Waffenbesitzer und für Dritte in sich, was insbesondere für Pirschfahrten gilt. Solche Fahrten führen häufig durch unwegsames Gelände, was ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sich ein Schuss unbeabsichtigt löst (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 14.7.1993 – 19 CE 93.1849 – juris Rn. 29).

2.2 Die Beschwerde macht geltend, nach Nr. 5.2 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung des Waffengesetzes zum 25. Juli 2009 (IMS vom 26.10.2009 - ID5-2131.67-21) begründe ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht in der Regel noch nicht den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Das könne nach dem Sinn und Zweck auch auf den Waffentransport übertragen werden.

Das führt schon deshalb nicht weiter, weil der Antragsteller durch das Mitführen einer schussbereiten Waffe in seinem Kraftfahrzeug, die er noch dazu am Beifahrersitz im Einwirkungsbereich seines Jagdhundes abgelegt hatte, gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen verstoßen hat. Diese Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prognose rechtfertigt, der Antragsteller werde auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig umgehen. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Ausgehend hiervon bedarf es nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Ein solches Risiko ist hier angesichts des vom Antragsteller gezeigten äußerst sorglosen Umgangs mit Schusswaffen nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen.

2.3 Der Antragsteller lässt vergeblich darauf verweisen, dass er als selbständiger Teichwirt insbesondere zur Erlegung des Kormorans den Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse dringend benötige und der angefochtene Bescheid deshalb zu einer Existenzgefährdung führen könne.

Die Klage des Antragstellers wird nach allem voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, so dass es bei der gesetzlich angeordneten (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofortigen Vollziehbarkeit des wegen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgesprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte verbleibt. Der vom Antragsteller geltend gemachte Nachteil einer Existenzgefährdung, weil er im Rahmen der Teichwirtschaft Kormorane nicht mehr bejagen könne, rechtfertigt keine abweichende Abwägung. Dieser Nachteil entfiele auch dann nicht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage bezogen auf den Widerruf der Waffenbesitzkarte angeordnet würde. Der Antragsteller durfte bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids die Jagd nicht mehr ausüben, weil sein Jahresjagdschein seit dem 1. April 2017 nicht mehr gültig ist. Unabhängig davon hat der Antragsteller die angebliche Existenzgefährdung in keiner Weise substantiiert dargelegt.

2.4 Nach allem kommt es für die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte nicht mehr auf die Rüge an, bezüglich des angeblichen „Mitsichführens“ einer (fertig) geladenen Waffe auf dem Beifahrersitz stütze das Verwaltungsgericht die Annahme der Unzuverlässigkeit fehlerhaft auf einen nicht aufgeklärten Sachverhalt, weil es durchaus möglich sei, dass der Jagdhund des Antragstellers die Waffe durch seine Bewegungen repetiert habe. Der Senat geht dennoch wie folgt darauf ein:

Das Verwaltungsgericht ist nach derzeitigem Sachstand zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 5. November 2016 eine (fertig) geladene Waffe und nicht lediglich eine teilgeladene Waffe auf dem Beifahrersitz seines Kraftfahrzeuges mit sich führte. Diese Feststellung bedurfte keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Sie entspricht, worauf das Verwaltungsgericht angesichts der konkreten Umstände der unbeabsichtigten Schussabgabe zutreffend verwiesen hat, einer im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung gebotenen „lebensnahen Betrachtung“ (vgl. dazu BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 2 B 20.16 - juris Rn. 19). Sie wird zudem durch die Einschätzung eines im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Waffeningenieurs des Bayerischen Landeskriminalamts bestätigt. Nach dessen Stellungnahme vom 25. Januar 2017 mag es aus technischer Sicht nicht auszuschließen sein, dass ein im Fahrzeug herumspringender Hund in den Unterhebel des Gewehrs gerät und diesen von der geschlossenen in die geöffnete Position bewegt. Es sei aber aus technischer Sicht „sehr unwahrscheinlich“, dass der Hund - in einem zweiten Schritt - den Unterhebel wieder an die Waffe drücke und dabei eine Patrone aus dem Magazin zuführe. Demgegenüber sei es sicherlich möglich, dass bei einem geladenen und gespannten Unterhebelrepetierer ein Hund in den Abzug gerät und einen Schuss auslöst. Die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Einschätzung“ des Büchsenmachers S. vom 20. März 2017 zur Waffe „Winchester Mod. 9422 cal. .22WMR – Waffe ohne Sicherung!“ steht dem nicht entgegen. Sie gibt ohne Aussage dazu, wie wahrscheinlich ein solcher Hergang ist, letztlich nur in verkürzter Form das Vorbringen des Antragstellers wieder, indem sie ausführt: „Durch das Gedränge des aufgebrachten Hundes (Drahthaar, 28 kg) könnte, das an dem Beifahrersitz angelehnte Gewehr, der Durchlademechanismus betätigt werden und anschließend der Abzug ausgelöst werden.“

2.5 Folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit summarisch geprüft bereits daraus, dass der Antragsteller ein schussbereites Jagdgewehr in seinem Kraftfahrzeug abgelegt hatte, ist dem Beschwerdevorbringen zu den von Beamten des Polizeireviers Hoyerwerda am 5. November 2016 festgestellten Aufbewahrungsverstößen und zur strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Schiffsverkehrs nicht weiter nachzugehen.

2.6 Soweit die Beschwerde erreichen möchte, dass die unter Nummer II. des Bescheids enthaltene Kostenentscheidung außer Vollzug gesetzt wird, fehlt es entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO an der Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend ist. Das gilt auch für die auf den jagdrechtlichen Teil des Bescheids bezogene Kostenentscheidung. Der Eilantrag ist insoweit nicht statthaft, weil die Klage gegen die Sachentscheidung – wie ausgeführt – aufschiebende Wirkung hat und sich diese auf die im Zusammenhang mit der Sachentscheidung ergangene Kostenentscheidung erstreckt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 23).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kostenlast für das Beschwerdeverfahren war allein dem Antragsteller zu überbürden, weil die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg hatte. Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war angesichts des geringen weiteren Obsiegens nicht veranlasst.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2014.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.