Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Kostenschuldner gegen eine Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Januar 2018.

Mit seinem Antrag (M 7 S 17.2625) begehrte der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache (M 7 K 17.1943) erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung/Einziehung seiner Jagdscheins sowie die jeweils damit verbundenen Folgemaßnahmen. Mit Beschluss vom 27. November 2017 gab das Gericht dem Antrag teilweise statt, lehnte ihn im Übrigen ab und legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu ¾ auf. Der Streitwert wurde auf 8.750 Euro festgesetzt.

Mit Kostenrechnung vom 9. Januar 2018 wurden dem Antragsteller Kosten in Höhe von insgesamt 249,75 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen legte der Antragsteller persönlich mit Schreiben am 6. Februar 2018 Erinnerung mit der Begründung ein, dass „aus der vorläufigen Bezahlung der behaupteten Gebühr von 333,00 Euro (gemeint wohl 249,75 Euro, d.h. ¾ von 333 Euro) keine rechtlichen Folgen abgeleitet werden könnten. Der am 13. Dezember 2017 eingegangene „Abdruck M 7 S 17.2625“ sei vermutlich ein Entwurf für weitere Überlegungen. Sollte dieses nicht unterschriebene Papier Rechtskraft erlangt haben, bitte er um entsprechende Mitteilung.

Die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie am 12. Februar 2018 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 8. März 2018 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass der Beschluss wirksam gemäß §§ 56 Abs. 2 VwGO, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO als Abdruck (ohne handschriftliche Unterschrift) zugestellt wurde.

Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren M 7 K 17.1943 und M 7 S 17.2625 Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung - über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. der kammerinternen Geschäftsverteilung (Nr. III des Geschäftsverteilungsbeschlusses der 7. Kammer vom 2. Januar 2018) der Berichterstatter (als gesetzlich vorgesehener Einzelrichter) entscheidet - ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Kostenerhebung ist sowohl dem Grunde (Ansatz der Kosten an sich, §§ 19 ff. GKG) als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert (vgl. § 3 Abs. 1 GKG); nach § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Die Gebühren werden gemäß § 6 Abs. 2 GKG soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, mit dieser fällig. Die Kosten werden mit dem Kostenansatz, also der Kostenrechnung des Kostenbeamten, gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 GKG geltend gemacht.

Für Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten fallen grundsätzlich Gerichtskosten nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. der Nummer 5210 des Kostenverzeichnisses in Höhe der 1,5-fachen Gebühr an. Die Kostenbeamtin hat ausgehend von der sie bindenden (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 3) Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2018 die entsprechende Gebühr gemäß Nr. 5210 des zu § 3 Abs. 2 GKG ergangenen Kostenverzeichnisses in Höhe von 249,75 Euro (= 222 Euro x 1,5 [1,5-fache Gebühr] x 0,75 [Kostentragung zu ¾] vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) fehlerfrei festgesetzt.

2. Der Beschluss über die Kostenerinnerung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 7 K 17.1943

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verf

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(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.

Der Kläger war Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. … vom …3.2013), in die sieben Langwaffen eingetragen sind. Zudem war auf ihn ein Jagdschein (Nr. …) ausgestellt, der zum 1. April 2017 abgelaufen ist. Er betreibt unter anderem in … (Gemeinde … - Freistaat …) ein Teichgut (Fischzucht), das innerhalb seines Eigenjagdreviers liegt.

Das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt), in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Erstwohnsitz innehat, erhielt am 8. November 2016 einen „Sachstandsbericht“ des Polizeireviers H … vom . November 2016 folgenden Inhalts:

Am ... November 2016 habe Frau H. dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger eine Schussverletzung am Arm erlitten habe. Im Personenkraftwagen des Klägers, der sich im Bereich des zur Fischzucht gehörenden Teichgebiets befunden habe, hätte sich ein Schuss gelöst. Zwei Beamte des Polizeireviers hätten den Kläger an seinem (Zweit-)Wohnsitz in …, Ortsteil …, angetroffen. Der Kläger habe den Vorgang bestätigt, jedoch keine Angaben dazu gemacht, wie sich der Schuss im Personenkraftwagen gelöst habe. Er sei der Aufforderung nachgekommen die Waffe zu zeigen, durch die er am Arm verletzt worden sei. Es handele sich um ein Gewehr … Model … .22 Magnum. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass die Waffe geladen sei und in Gegenwart der Beamten acht Patronen und aus dem Lauf eine leere Hülse entfernt. Eine Kontrolle der übrigen Waffen habe ergeben, dass eine Doppelflinte mit zwei Patronen unterladen gewesen sei. Im Waffenschrank seien Waffen und Munition nicht getrennt gelagert worden.

Ein Lagebericht der Polizeidirektion G. vom 6. November 2016 gibt den Vorfall vom ... November 2016 wie folgt wieder:

Eine Frau, die ihren Hund ausgeführt habe, sei auf den Kläger getroffen. Während sich beide Personen unterhalten hätten, sei es zu einer Schussabgabe aus einer Jagdwaffe gekommen, welche sich im Fahrzeug des Klägers befunden habe. Das Geschoss habe den Kläger am Arm verletzt. Auslöser für die Schussabgabe müsse der im Fahrzeug befindliche Hund gewesen sein. Die Jagdwaffe sei unterladen und ungesichert im Fahrzeug abgelegt gewesen.

Eine anschließend vom Landratsamt gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz

- WaffG - eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17. November 2016 ergab, dass gegenüber dem Kläger am … Februar 2007 durch die damals zuständige Waffenbehörde ein Widerruf seiner Waffenbesitzkarte ausgesprochen worden war. Zudem war der Kläger mit seit 23. September 2016 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts … vom … März 2016 (Az.  … … ,… …) wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Schiffverkehrs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden.

Am 16. Dezember 2016 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie der Einziehung seines (damals noch gültigen) Jagdscheins an und wies dabei insbesondere auf § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschriften Jagd - UVV Jagd - hin, wonach die Schusswaffe beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt entladen sein muss.

Mit Schriftsatz vom … Januar 2017 äußerte sich daraufhin die damalige, für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte des Klägers. Demnach habe der Kläger am ... November 2016 seine Teiche kontrolliert und bereits einen Vergrämungsschuss wegen Kormoranen abgegeben, als er einen Schäferhund entdeckt habe, der unbeaufsichtigt herumgelaufen sei und bereits wiederholt im Eigenjagdrevier des Klägers gewildert habe. Er sei in sein Fahrzeug gestiegen, um die Hundehalterin zu suchen. Als er die Hundehalterin und eine diese begleitende Frau aus dem teilweise offenen Fahrzeugfenster angesprochen habe, sei der Schäferhund wütend bellend und zähnefletschend an die Scheibe seines Fahrzeugs gesprungen. Der im Beifahrerfußraum abgelegte Jagdhund des Klägers habe daraufhin sein „Territorium“ verteidigt und dazu versucht, sich von innen gegen die Fensterscheibe zu drücken. Zwar sei seine Waffe zu diesem Zeitpunkt unterladen, gesichert und entspannt gewesen, inklusive der noch im Lauf befindlichen Patrone des Vergrämungsschusses als „Puffer“. Der Jagdhund müsse aber dennoch in den Sicherungshebel (Unterhebel) geraten sein, diesen nach vorne und wieder nach hinten gedrückt und dabei den Abzug betätigt haben, so dass eine neue Patrone in den Lauf repetiert und abgeschossen worden sei. Es handle sich um eine unglückliche Verknüpfung von Umständen. Die Gefahr sei vorliegend damit nicht von der Waffe des Klägers, sondern vom Schäferhund ausgegangen. Die UVV Jagd hätten keinen Normcharakter. Der Kläger sei als Teichbewirtschafter und Fischzüchter beruflich darauf angewiesen, seine Bestände vor Fischräubern wie dem Kormoran zu schützen. Ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und eine Einziehung des Jagdscheins treffe ihn ungleich härter als „normale“ Jagdscheininhaber und sei daher unverhältnismäßig.

Mit Bescheid vom 3. April 2017 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte des Klägers (Nr. I.1 des Bescheids) und forderte diesen auf, seine Waffen sowie zugehörige Munition innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit (Zustellung) des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen bzw. zu verkaufen oder unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Landratsamt innerhalb von zwei Wochen nach Vornahme schriftlich nachzuweisen (Nr. I.2). In den weiteren Verfügungen wurde die Sicherstellung der Waffen angekündigt (Nr. I.3), der Jagdschein ungültig erklärt und eingezogen (Nr. I.4) und ein Zwangsgeld angedroht (Nr. I.5). Es wurden Gebühren in Höhe von 150 Euro gegenüber dem Kläger festgesetzt (Nr. II).

Den Widerruf der Waffenbesitzkarte begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 5 Alt. 1 und 2 WaffG. Beim Kläger würden aufgrund der Vorfälle am 5. November 2016 Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß verwende. Zudem habe der Kläger gröblich und wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen. Im Einzelnen bzw. ergänzend wird insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 3. April 2017 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom … April 2017 ließ der Kläger durch seinen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 3. April 2017 erheben und mit Schriftsatz vom *. Juli 2017 seine Klage begründen. Der Bescheid sei rechtswidrig, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Kläger selbstständiger Teichwirt sei. Die Jagd zur Erlegung von Kormoranen, welche große Schäden am Fischbestand des Klägers anrichten würden, sei essentieller Teil der Berufsausübung des Klägers. Der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt als Teichbewirtschafter und Fischzüchter. Die Jagd im Bereich der Teiche könne nicht durch andere Jäger ausgeübt werden, da bei der Jagd auf Kormorane und andere Fischräuber schnell reagiert werden müsse. Wenn der Kläger in der Teichanlage unterwegs sei und Fischräuber sehe, müsse er die Möglichkeit zum Abschuss haben. Der Entzug des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte stelle sich somit als unverhältnismäßig dar. Der Vorfall vom *. November 2016 sei nicht geeignet, eine Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen, weil es sich um eine Verkettung von unglücklichen Umständen handle. Letztendlich könne der Kläger nichts für diesen Vorfall. Auch das Urteil des Landgerichts … sei nicht geeignet, die Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen, da die Regelvermutung vorliegend ausnahmsweise entkräftet sei, was der Beklagte aber nicht geprüft habe. Der Kläger sei letztendlich aufgrund einer Garantenstellung verurteilt worden, obwohl er selbst beim Unfallereignis gar nicht dabei gewesen sei. Daraus könne keine jagd- und waffenrechtliche Unzuverlässigkeit abgeleitet werden.

Am … September 2017 legte der Kläger zudem ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … vom ... August 2017 vor, mit welchem der Kläger bezüglich des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition) freigesprochen wurde.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt zuletzt,

Der Bescheid vom 3. April 2017 wird bezüglich der Ziffern I.1, I.2 und II. aufgehoben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf Bitte des Klägerbevollmächtigten - um eine angestrebte ausgerichtliche Einigung zu ermöglichen - und mit Einverständnis des Beklagten erklärte das Gericht mit Beschluss, den Entscheidungstenor nicht vor dem 19. Februar 2019 der Geschäftsstelle zu übermitteln (vgl. § 116 Abs. 2 VwGO).

Mit Schriftsatz vom … Februar 2019 teilte der Klägerbevollmächtigte dem Gericht mit, dass die angestrebte außergerichtliche Lösung derzeit gescheitert sei, weshalb das Gericht entscheiden müsse. Das Gericht werde nochmals gebeten, bei der Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Jagdausübung und die Waffenhandhabung beim Kläger nicht lediglich ein Hobby darstellen würden, sondern im Rahmen seines Betriebs als Teichwirt zur Schadensvermeidung unabdingbar sei.

Am 19. Februar 2019 wurde der Entscheidungstenor der Geschäftsstelle übergeben und den Beteiligten laut Sendebericht um 7:57 Uhr per Telefax bekanntgegeben. Ebenfalls am 19. Februar 2019 ging bei Gericht laut Eingangsstempel zwischen 9 und 10 Uhr ein Schreiben des Klägers persönlich ein, in welchem der Kläger u.a. darum bittet, ihm „ein echtes Fehlverhalten (durch eine kompetente Person)“ zu beweisen, um in seiner Sache eine doch erträgliche Lösung zu bekommen. Die Bedeutung des Jagdscheins sei für ihn deswegen so besonders hoch, weil die Berufsausübung damit verbunden sei.

Den am … Juni 2017 vom Klägerbevollmächtigten ergänzend zur Klage gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht, soweit sich dieser u.a. auf die Nr. I.1 des Bescheides bezog, mit Beschluss vom 27. November 2017 ab. Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 (Az. 21 CS 18.72 - juris) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die (u.a.) dagegen gerichtete Beschwerde (insoweit) zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 S 17.2625, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2019 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Vorab ist klarzustellen, dass das Gericht auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 entscheiden konnte.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nach Auffassung des Gerichts nach Ausübung des diesbezüglich eröffneten Ermessens nicht veranlasst.

Die Entscheidung über eine in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2007 - 4 BN 22/07 - juris Rn. 3).

Dies ist hier nicht der Fall. Der Schriftsatz vom … Februar 2019 enthält letztendlich keinerlei neues, jedenfalls aber kein wesentliches neues Vorbringen. Der Klägerbevollmächtigte wiederholt darin - auch ausweislich des schriftsätzlichen Wortlauts („nochmals gebeten“) - lediglich seinen bisherigen Vortrag, dass der Kläger aus beruflichen Gründen in besonderer Weise auf Jagdschein und waffenrechtliche Erlaubnis angewiesen sei.

Das Schreiben des Klägers vom 19. Februar 2019 ging indessen erst bei der Kammer ein, als der Entscheidungstenor den Beteiligten bereits bekanntgegeben war und damit Bindungswirkung entfaltete (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 116 Rn. 14); im Übrigen handelt es sich auch insoweit nicht um wesentlich neues Vorbringen.

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

1. Das Verfahren war einzustellen, soweit es die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2. Die Klage ist unbegründet. Die Nrn. I.1, I.2 und II. des Bescheids vom 3. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Der in Nr. I.1 des Bescheids vom 3. April 2017 angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG.

Der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Demnach stellt es u.a. einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Hierzu ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris

Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris, sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.

Aus den vorliegenden Tatsachen kann eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG abgeleitet werden.

Denn der Kläger hat gegen die elementare und selbstverständliche Pflicht eines Jägers verstoßen, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung zu rechnen ist, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVV Jagd (der norminterpretierend herangezogen werden kann, vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 21 CS 14.720 - juris Rn. 20). Im Fahrzeug ist die Waffe entladen zu führen, § 3 Abs. 3 Satz 1 UVV Jagd.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger laut eigenem Vorbringen zum fraglichen Zeitpunkt in seinem Eigenjagdrevier bei der Jagdausübung befunden hat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 21 CS 18.72 - juris Rn. 22 ff.). Es trifft zwar zu, dass ein Jäger seine Jagdwaffe zur befugten Jagdausübung oder zum Jagdschutz im Revier schussbereit führen darf (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 WaffG). Eine Waffe ist schussbereit im Sinn dieser Vorschrift, wenn sie geladen ist. Das ist zum einen der Fall, wenn sich Munition im Patronenlager (fertig geladen) befindet. Zum anderen ist eine Waffe auch dann geladen (unterladen), wenn sie entspannt und gesichert ist, sich jedoch Munition im in die Waffe eingefügten Magazin befindet (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 12; vgl. dazu Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, Anlage 1 Rn. 190).

Selbst wenn der Kläger seine Jagdwaffe nur teilgeladen (unterladen) transportiert haben sollte, hat er es jedenfalls am vorsichtigen Umgang mit seiner Schusswaffe fehlen lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Vorsichtig im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten ergriffen werden, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen (OVG NW, B.v. 15.5.2013 - 20 A 419/11 - juris Rn. 40). Für einen Jäger gehört es deshalb zu den grundlegenden Obliegenheiten, bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ein Jagdgewehr selbst dann nicht schussbereit mitzuführen, wenn eine solche Fahrt (z.B. Pirschfahrt) Teil der Jagdausübung ist. Denn der Transport eines geladenen Gewehrs im Kraftfahrzeug birgt stets eine erhöhte Gefahr für den Waffenbesitzer und für Dritte in sich, was insbesondere für Pirschfahrten gilt. Solche Fahrten führen häufig durch unwegsames Gelände, was ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sich ein Schuss unbeabsichtigt löst (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 14.7.1993 - 19 CE 93.1849 - juris Rn. 29).

Im Übrigen sprechen für die - als Tatbestandsmerkmal und nicht Ermessensfrage vom Gericht unabhängig vom Bescheidsinhalt überprüfbare - waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch die Verwahrung seines Gewehrs im unterladenen Zustand sowie seine strafrechtliche Verurteilung (vgl. dazu jeweils VG München, B.v. 27.11.2017 - M 7 S 17.2625 - bisher nicht veröffentlicht). Dies braucht aber letztendlich nicht näher ausgeführt werden, da bereits § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG greift.

Der ausgesprochene Widerruf ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Der Vortrag des Klägers, dass er als selbstständiger Teichwirt insbesondere zur Erlegung des Kormorans den Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse dringend benötige und der angefochtene Bescheid deshalb zu einer Existenzgefährdung führen könne, ist nicht substantiiert belegt (vgl. auch BayVGH, B.v 16.5.2018 - 21 CS 18.72 - juris Rn. 29 f.). Das Argument, dass eine Bejagung durch Dritte ineffektiv sei, weil der Kläger im Falle der Sichtung eines Kormorans sofort in der Lage sein müsse, diesen zu schießen, überzeugt jedenfalls nicht. Der Kläger betreibt (schon laut eigenem Briefkopf) ein weiteres großes Teichgut in … (* …Landkreis … … …*). Es erschließt sich nicht bzw. ist in sich widersprüchlich, wenn einerseits (laut Kläger) eine effektive „Bekämpfung von Fischräubern“ nur durch ihn selbst, nicht aber durch Dritte bewerkstelligbar wäre, er andererseits aber schon geografisch bedingt nicht beide Fischzucht-Standorte gleichzeitig bejagen kann. Für das Vergrämen von Kormoranen bedarf es zudem ohnehin nicht zwingend einer Schusswaffe; ein Knall- oder Schreckschussgerät ist durchaus praxisüblich.

2.2 Vor diesem Hintergrund sind auch keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Nr. I.2 (soweit dieser überhaupt noch Regelungswirkung zukommt) und der Nr. II des Bescheids vom 3. April 2017 erkennbar oder vorgetragen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.