vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 7 S 17.2625, 27.11.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage auch bezüglich der Nr. I.5 des Bescheids des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 3. April 2017 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt seinen in erster Instanz überwiegend erfolglosen Eilantrag nur noch eingeschränkt weiter. Er möchte mit der Beschwerde erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet bzw. wiederhergestellt wird, soweit sie sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, eine auf die Rückgabe seines Jagdscheins bezogene Zwangsgeldandrohung und die im Behördenbescheid enthaltene Verwaltungskostenentscheidung richtet.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in die sieben Schusswaffen eingetragen sind. Ein auf ihn ausgestellter Jagdschein ist am 31. März 2017 abgelaufen. Er betreibt unter anderem in Döbra (Gemeinde Oßling – Freistaat Sachsen) ein Teichgut (Fischzucht), das innerhalb seines Eigenjagdreviers liegt.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm erhielt am 8. November 2016 einen „Sachstandsbericht“ des Polizeireviers Hoyerswerda vom 5. November 2016 folgenden Inhalts:

Am 5. November 2016 habe Frau H. dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller eine Schussverletzung am Arm erlitten habe. Im Personenkraftwagen des Antragstellers, der sich im Bereich des zur Fischzucht gehörenden Teichgebiets befunden habe, hätte sich ein Schuss gelöst. Zwei Beamte des Polizeireviers hätten den Antragsteller an seinem (Zweit-)Wohnsitz in Oßling, Ortsteil Döbra, angetroffen. Der Antragsteller habe den Vorgang bestätigt, jedoch keine Angaben dazu gemacht, wie sich der Schuss im Personenkraftwagen gelöst habe. Er sei der Aufforderung nachgekommen die Waffe zu zeigen, durch die er am Arm verletzt worden sei. Es handele sich um ein Gewehr Winchester Model 9422M .22 Magnum. Der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass die Waffe geladen sei und in Gegenwart der Beamten acht Patronen und aus dem Lauf eine leere Hülse entfernt. Eine Kontrolle der übrigen Waffen habe ergeben, dass eine Doppelflinte mit zwei Patronen unterladen gewesen sei. Im Waffenschrank seien Waffen und Munition nicht getrennt gelagert worden.

Ein Lagebericht der Polizeidirektion Görlitz vom 6. November 2016 gibt den Vorfall vom 5. November 2016 wie folgt wieder:

Eine Frau, die ihren Hund ausgeführt habe, sei auf den Antragsteller getroffen. Während sich beide Personen unterhalten hätten, sei es zu einer Schussabgabe aus einer Jagdwaffe gekommen, welche sich im Fahrzeug des Antragstellers befunden habe. Das Geschoss habe den Antragsteller am Arm verletzt. Auslöser für die Schussabgabe müsse der im Fahrzeug befindliche Hund gewesen sein. Die Jagdwaffe sei unterladen und ungesichert im Fahrzeug abgelegt gewesen.

Mit Bescheid vom 28. März 2017 setzte das Landratsamt Bautzen gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro fest. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, am 5. November 2016 in seiner Wohnung in Oßling das Gewehr Winchester Model 9422M .22 Magnum und eine Doppelflinte mit acht bzw. zwei Patronen geladen aufbewahrt zu haben. Der Antragsteller wurde von diesem Vorwurf mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 7. August 2017 freigesprochen.

Die damalige Bevollmächtigte äußerte sich für den Antragsteller im Rahmen des Widerrufsverfahrens mit Schreiben vom 19. Januar 2017 wie folgt:

"Der Antragsteller habe am 5. November 2016 seine Teiche kontrolliert. Im mittleren Teichbereich habe er einen Schuss abgegeben, um Kormorane zu vergrämen bzw. zu erlegen. Dabei habe er einen frei laufenden Schäferhund gesehen. Er habe diesen Hund gekannt, weil sich dieser wiederholt im Jagdrevier Döbra herumgetrieben und gewildert habe. Der Antragsteller sei in sein Fahrzeug gestiegen, um die Hundehalterin zu suchen. Als er sich den beiden Damen, die den Hund begleiteten, genähert habe und sie aus dem teilweise offenen Fahrzeugfenster angesprochen habe, sei der Schäferhund wütend bellend und die Zähne fletschend an die Scheibe des Fahrzeugs gesprungen. Der Hund habe den Antragsteller regelrecht attackiert. Die Halterin sei nicht in der Lage gewesen, ihren Hund zu bändigen oder an die Leine zu nehmen. Der Jagdhund des Antragstellers habe sein „Territorium“ verteidigt und von innen gegen die Fahrzeugscheibe gedrückt. Dabei müsse er in den „Sicherungshebel“ der am Beifahrersitz lehnenden Waffe geraten sein. Die Waffe sei unterladen, gesichert und entspannt gewesen, weil sich die vorher abgeschossene Patrone als sogenannter Puffer noch im Lauf befunden habe. Der Hund müsse in diesem Gerangel in den Sicherungshebel geraten sein, diesen nach vorne und wieder nach hinten gedrückt haben und dabei den Abzug betätigt haben. So sei eine neue Patrone in den Lauf repetiert worden und aus der gespannten Waffe ein Schuss gelöst worden.“

Die Behördenakte enthält eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23. Dezember 2016. Danach war bereits am 12. Februar 2007 (Datum der Entscheidung) eine dem Antragsteller früher erteilte Waffenbesitzkarte widerrufen worden. Zudem hat das Landgericht Ingolstadt den Antragsteller mit Urteil vom 14. März 2016 wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 140,00 Euro verurteilt.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 3. April 2017 die Waffenbesitzkarte des Antragstellers (Nr. I.1). Es gab dem Antragsteller auf, die Schusswaffen sowie die dazugehörige Munition innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen (Nr. I.2) und drohte an, widrigenfalls die Schusswaffen und die dazugehörige Munition sicherzustellen (Nr. I.3). Der Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen sowie unter Zwangsgeldandrohung (Nr. I.5) dessen Rückgabe zur Vernichtung innerhalb von vier Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids angeordnet (Nr. I.4). Unmittelbar auf die Nr. I.4 folgt der „Hinweis: Der Bescheid ist ab der Zustellung vollziehbar.“ Für den Bescheid wurde zulasten des Antragstellers eine Gebühr nach dem Waffenrecht in Höhe von 100,00 Euro (Nr. II.2.1) und eine Gebühr nach dem Jagdrecht in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt (Nr. II.2.2).

Der Antragsteller hat am 27. April 2017 Klage erhoben und am 12. Juni 2017 die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Mit Beschluss vom 27. November 2017 hat das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I.2 des Bescheids (Überlassen oder Unbrauchbarmachen der Schusswaffen) wiederhergestellt und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen den am 13. Dezember 2017 zugestellten Beschluss am 20. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und begehrt die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte (Nr. I.1 des Bescheids), der auf die Rückgabe des (abgelaufenen) Jagdscheins bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. I.5 des Bescheids) und der Kostenentscheidung (Nr. II. des Bescheids).

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage (auch) insoweit anzuordnen, als sie sich gegen die im Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 3. April 2017 unter Nr. I.5 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet (dazu Nr. 1.).

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller damit erreichen will, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 3. April 2017 bezüglich der Nummern I.1 (Widerruf der Waffenbesitzkarte) und II. (Kostenentscheidung) angeordnet wird (dazu Nr. 2.)

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist bezüglich der unter Nr. I.5 des angefochtenen Bescheids geregelten Zwangsgeldandrohung anzuordnen, auch wenn die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO insoweit nicht die Gründe dargelegt hat, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Zwar hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO regelmäßig nur das zur Begründung der Beschwerde Dargelegte zu prüfen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn und soweit die angefochtene Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Die unter Nr. I.5 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung ist ersichtlich rechtswidrig, weil selbst für den Zeitpunkt des Ablaufs der dem Antragsteller für die Rückgabe des (ungültigen) Jagdscheins eingeräumten Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) von vier Wochen nicht sichergestellt ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG vorliegen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 30.3.1977 – 367 II 74 – juris Rn. 17 und B.v. 11.7.2001 – ZB 01.1255 – NVwZ-RR 2002, 608/609).

Maßgebend für den Lauf dieser Frist ist nach dem Inhalt der Nrn. I.5 und I.4 des Bescheids dessen Zustellung. Nach Nr. I.5 des Bescheids wird das Zwangsgeld fällig, wenn der Antragsteller der Anordnung in Nr. I.4 des Bescheids nicht nachkommt. Diese Anordnung gibt dem Antragsteller auf, den (ungültigen) Jagdschein binnen vier Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheids dem Landratsamt zur Vernichtung zu überlassen, wobei nach dem der Anordnung Nr. I.4 angefügten „Hinweis“ der Bescheid „ab der Zustellung vollziehbar“ ist. Es liegt auf der Hand, dass die Anordnung bei Ablauf der Erfüllungsfrist wegen der dagegen erhobenen Klage entgegen der Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG nicht bestandskräftig war. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass es insoweit auch an der Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG fehlt, weil das Landratsamt nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheids die sofortige Vollziehung der Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins nicht angeordnet hat. Für eine Auslegung des Bescheids verbleibt bei dieser Sachlage kein Raum.

2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit es dem Antragsteller darum geht, dass die aufschiebende Wirkung bezüglich der Nummer I.1 (Widerruf der Waffenbesitzkarte) und der Nummer II. (Kostenentscheidung) des angefochtenen Bescheids angeordnet wird.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe geben keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern oder aufzuheben.

2.1 Der Antragsteller lässt einwenden, er sei berechtigt gewesen, die Waffe unterladen (teilgeladen) auf dem Beifahrersitz zu haben, denn er habe sich bei diesem Vorfall in seinem Eigenjagdrevier bei der Jagdausübung befunden.

Das rechtfertigt es nicht, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gerichtete Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Waffenbesitzkarte des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen war, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass der Antragsteller die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, weil bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Es trifft zwar zu, dass ein Jäger seine Jagdwaffe zur befugten Jagdausübung oder zum Jagdschutz im Revier schussbereit führen darf (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 WaffG). Eine Waffe ist schussbereit im Sinn dieser Vorschrift, wenn sie geladen ist. Das ist – soweit hier von Belang – zum einen der Fall, wenn sich Munition im Patronenlager (fertig geladen) befindet. Zum anderen ist eine Waffe auch dann geladen (unterladen), wenn sie entspannt und gesichert ist, sich jedoch Munition im in die Waffe eingefügten Magazin befindet (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 12; vgl. dazu Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, Anlage 1 Rn. 190).

Allerdings kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der unbeabsichtigten Schussabgabe berechtigt war, in seinem Eigenjagdrevier eine Waffe schussbereit zu führen. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, hat er es jedenfalls am vorsichtigen Umgang mit seiner Schusswaffe fehlen lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Vorsichtig im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten ergriffen werden, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen (OVG NW, B.v. 15.5.2013 – 20 A 419/11 – juris Rn. 40). Für einen Jäger gehört es deshalb zu den grundlegenden Obliegenheiten, bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ein Jagdgewehr selbst dann nicht schussbereit mitzuführen, wenn eine solche Fahrt (z.B. Pirschfahrt) Teil der Jagdausübung ist. Denn der Transport eines geladenen Gewehrs im Kraftfahrzeug birgt stets eine erhöhte Gefahr für den Waffenbesitzer und für Dritte in sich, was insbesondere für Pirschfahrten gilt. Solche Fahrten führen häufig durch unwegsames Gelände, was ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sich ein Schuss unbeabsichtigt löst (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 14.7.1993 – 19 CE 93.1849 – juris Rn. 29).

2.2 Die Beschwerde macht geltend, nach Nr. 5.2 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung des Waffengesetzes zum 25. Juli 2009 (IMS vom 26.10.2009 - ID5-2131.67-21) begründe ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht in der Regel noch nicht den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Das könne nach dem Sinn und Zweck auch auf den Waffentransport übertragen werden.

Das führt schon deshalb nicht weiter, weil der Antragsteller durch das Mitführen einer schussbereiten Waffe in seinem Kraftfahrzeug, die er noch dazu am Beifahrersitz im Einwirkungsbereich seines Jagdhundes abgelegt hatte, gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen verstoßen hat. Diese Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prognose rechtfertigt, der Antragsteller werde auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig umgehen. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Ausgehend hiervon bedarf es nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Ein solches Risiko ist hier angesichts des vom Antragsteller gezeigten äußerst sorglosen Umgangs mit Schusswaffen nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen.

2.3 Der Antragsteller lässt vergeblich darauf verweisen, dass er als selbständiger Teichwirt insbesondere zur Erlegung des Kormorans den Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse dringend benötige und der angefochtene Bescheid deshalb zu einer Existenzgefährdung führen könne.

Die Klage des Antragstellers wird nach allem voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, so dass es bei der gesetzlich angeordneten (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofortigen Vollziehbarkeit des wegen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgesprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte verbleibt. Der vom Antragsteller geltend gemachte Nachteil einer Existenzgefährdung, weil er im Rahmen der Teichwirtschaft Kormorane nicht mehr bejagen könne, rechtfertigt keine abweichende Abwägung. Dieser Nachteil entfiele auch dann nicht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage bezogen auf den Widerruf der Waffenbesitzkarte angeordnet würde. Der Antragsteller durfte bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids die Jagd nicht mehr ausüben, weil sein Jahresjagdschein seit dem 1. April 2017 nicht mehr gültig ist. Unabhängig davon hat der Antragsteller die angebliche Existenzgefährdung in keiner Weise substantiiert dargelegt.

2.4 Nach allem kommt es für die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte nicht mehr auf die Rüge an, bezüglich des angeblichen „Mitsichführens“ einer (fertig) geladenen Waffe auf dem Beifahrersitz stütze das Verwaltungsgericht die Annahme der Unzuverlässigkeit fehlerhaft auf einen nicht aufgeklärten Sachverhalt, weil es durchaus möglich sei, dass der Jagdhund des Antragstellers die Waffe durch seine Bewegungen repetiert habe. Der Senat geht dennoch wie folgt darauf ein:

Das Verwaltungsgericht ist nach derzeitigem Sachstand zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 5. November 2016 eine (fertig) geladene Waffe und nicht lediglich eine teilgeladene Waffe auf dem Beifahrersitz seines Kraftfahrzeuges mit sich führte. Diese Feststellung bedurfte keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Sie entspricht, worauf das Verwaltungsgericht angesichts der konkreten Umstände der unbeabsichtigten Schussabgabe zutreffend verwiesen hat, einer im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung gebotenen „lebensnahen Betrachtung“ (vgl. dazu BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 2 B 20.16 - juris Rn. 19). Sie wird zudem durch die Einschätzung eines im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Waffeningenieurs des Bayerischen Landeskriminalamts bestätigt. Nach dessen Stellungnahme vom 25. Januar 2017 mag es aus technischer Sicht nicht auszuschließen sein, dass ein im Fahrzeug herumspringender Hund in den Unterhebel des Gewehrs gerät und diesen von der geschlossenen in die geöffnete Position bewegt. Es sei aber aus technischer Sicht „sehr unwahrscheinlich“, dass der Hund - in einem zweiten Schritt - den Unterhebel wieder an die Waffe drücke und dabei eine Patrone aus dem Magazin zuführe. Demgegenüber sei es sicherlich möglich, dass bei einem geladenen und gespannten Unterhebelrepetierer ein Hund in den Abzug gerät und einen Schuss auslöst. Die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Einschätzung“ des Büchsenmachers S. vom 20. März 2017 zur Waffe „Winchester Mod. 9422 cal. .22WMR – Waffe ohne Sicherung!“ steht dem nicht entgegen. Sie gibt ohne Aussage dazu, wie wahrscheinlich ein solcher Hergang ist, letztlich nur in verkürzter Form das Vorbringen des Antragstellers wieder, indem sie ausführt: „Durch das Gedränge des aufgebrachten Hundes (Drahthaar, 28 kg) könnte, das an dem Beifahrersitz angelehnte Gewehr, der Durchlademechanismus betätigt werden und anschließend der Abzug ausgelöst werden.“

2.5 Folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit summarisch geprüft bereits daraus, dass der Antragsteller ein schussbereites Jagdgewehr in seinem Kraftfahrzeug abgelegt hatte, ist dem Beschwerdevorbringen zu den von Beamten des Polizeireviers Hoyerwerda am 5. November 2016 festgestellten Aufbewahrungsverstößen und zur strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Schiffsverkehrs nicht weiter nachzugehen.

2.6 Soweit die Beschwerde erreichen möchte, dass die unter Nummer II. des Bescheids enthaltene Kostenentscheidung außer Vollzug gesetzt wird, fehlt es entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO an der Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend ist. Das gilt auch für die auf den jagdrechtlichen Teil des Bescheids bezogene Kostenentscheidung. Der Eilantrag ist insoweit nicht statthaft, weil die Klage gegen die Sachentscheidung – wie ausgeführt – aufschiebende Wirkung hat und sich diese auf die im Zusammenhang mit der Sachentscheidung ergangene Kostenentscheidung erstreckt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 23).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kostenlast für das Beschwerdeverfahren war allein dem Antragsteller zu überbürden, weil die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg hatte. Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war angesichts des geringen weiteren Obsiegens nicht veranlasst.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2014.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 7 K 17.1943

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verf

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.