Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Apr. 2016 - M 7 K 15.4795

bei uns veröffentlicht am13.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Am Sonntag, den ... 2015, stellten Polizeibeamte um 16:58 Uhr fest, dass das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... vor dem Anwesen Nymphenburgerstraße ** in München vor einem von der Landeshauptstadt München mit Bescheid vom 25. Mai 1990 angeordneten, amtlich gesiegelten Hinweisschild gem. DIN 4066 mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ geparkt war, welches an der rechten oberen Seite eines Gartentors befestigt war. Um 17:04 Uhr forderte die Polizei den Abschleppdienst an, der das Fahrzeug um 17:45 Uhr entfernte.

Mit Leistungsbescheid vom 4. Oktober 2015 stellte das Polizeipräsidium München dem Kläger 244,85 EUR (Gebühr gem. § 1 PolKV in Höhe von 54,- EUR, Abschleppkosten in Höhe von 136,85 EUR, Verwahrungsgrundgebühr in Höhe von 36,- EUR sowie eine Tages- und Abholgebühr in Höhe von je 9,- EUR) in Rechnung.

Hiergegen ließ der Kläger am 29. Oktober 2015 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums München vom 4. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 244,85 EUR nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit 4. Oktober 2015 zu bezahlen

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sein Fahrzeug gegen 16:30 Uhr in einer Parklücke der Nymphenburgerstraße abgestellt, in der von der Grenzmarkierung nur noch Farbreste vorhanden gewesen seien. Zusätzlich habe sich direkt neben der Fahrbahn ein umgedrehtes Verkehrsschild „Achtung Bauarbeiten“ befunden, weshalb er und seine Ehefrau davon ausgegangen seien, dass dort am Sonntag ruhende Bauarbeiten durchgeführt würden. Es sei ihnen deshalb nicht in den Sinn gekommen, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handeln könnte. Erst nach ihrer Rückkehr zu dem Parkplatz hätten sie an einem massiven Metallzaun ein stark verschmutztes Schild „Feuerwehrzufahrt“ entdeckt, das sie wegen diesigen Wetters und dichten Baumbestandes nicht wahrgenommen hätten. Straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote könnten nach der Rechtsprechung die ihnen zugedachte Wirkung nur entfalten, wenn ein Verkehrsteilnehmer sie ohne weitere Überlegung eindeutig erkennen könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Situation vor Ort sei irreführend gewesen. Zudem sei in dem Bereich, wo der Kläger geparkt habe, die Zufahrt auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt als solche nicht erkennbar gewesen. Von dort werde nur der 5 - 6 m entfernte massive Metallzaun neben dem Geh- und Radweg wahrgenommen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 8. Januar 2016,

die Klage abzuweisen,

und führte in Erwiderung aus, der Leistungsbescheid und die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme seien rechtmäßig. Das klägerische Fahrzeug habe in voller Länge unzulässig vor einer mit Schild nach DIN 4066 (weißer Grund, rote Umrandung, schwarze Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“) deutlich sichtbar beschilderten und gekennzeichneten Zufahrt für die Feuerwehr gestanden. Das Schild stehe ordnungsgemäß nach Anordnung der Branddirektion der Landeshauptstadt München vom 25. Mai 1990 am Schnittpunkt zwischen öffentlichem und privatem Grund und sei amtlich gesiegelt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers seien die auf der Fahrbahn aufgebrachten Grenzmarkierungen noch hinreichend erkennbar und die Wahrnehmbarkeit des Schildes weder witterungsbedingt noch durch dichten Baumbestand beeinträchtigt gewesen. Aufgrund des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs hätte die Feuerwehrzufahrt im Rettungsfall nicht benutzt werden können. Da Feuerwehrzufahrtszonen in besonderem Maße der Abwehr von Lebens- und Gesundheitsgefahren dienten, sei eine Abschleppmaßnahme auch ohne konkrete Behinderung notwendig und verhältnismäßig. Die Polizei handele ermessensgerecht, weil ein Notfalleinsatz nicht vorhersehbar sei und jederzeit eintreten könne. Der Kläger verkenne, dass im ruhenden Verkehr erhöhte Sorgfaltspflichten bestünden. Der Verkehrsteilnehmer habe sich spätestens beim Verlassen des Fahrzeugs über die Zulässigkeit des Haltens und Parkens an der gewählten Stelle zu vergewissern, insbesondere sich nach einschlägigen Verkehrsschildern umzusehen. Ein Verschulden des Klägers sei nicht entscheidungserheblich.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 nahm der Kläger nochmals zur Klageerwiderung Stellung.

In der mündlichen Verhandlung am 13. April 2016 stellten die Beteiligten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Leistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn. 28, Art. 11 PAG Rn. 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12).

Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte Abschleppanordnung war rechtmäßig. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Hierzu zählen bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten (Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 11 PAG Rn. 47, 62 ff.), vorliegend gem. § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Ausweislich der polizeilich gefertigten Skizze und Lichtbilder stand das klägerische Fahrzeug in etwa mittig vor dem den Vorgaben der DIN 4066 entsprechenden Hinweisschild. Durch das Parken vor der Grundstückseinfahrt und vor dem an dieser Stelle abgesenkten Bordstein waren zudem Ordnungswidrigkeiten gem. § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 5 StVO verwirklicht, worauf es indes nicht entscheidungserheblich ankommt.

Die Feuerwehrzufahrt war bei Beachtung der im ruhenden Verkehr geltenden, gegenüber dem fließenden Verkehr erhöhten Sorgfaltsanforderungen von der Fahrbahn aus deutlich zu erkennen. Dem Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr ist zuzumuten, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen sorgfältig umzusehen und eingehend zu prüfen, ob er sein Fahrzeug an der von ihm gewählten Stelle abstellen darf (vgl. OVG Hamburg, U. v. 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 - juris Rn. 33 m. w. N.). Die von der Polizei am Abschlepptag gefertigten Farbfotos bestätigen nicht das Vorbringen des Klägers, dass die Sichtbarkeit des Hinweisschildes durch diesiges Wetter, Verschmutzung oder überhängenden Baumbestand beeinträchtigt gewesen ist. Abgesehen von dem gut sichtbaren Hinweisschild waren eine nach den gefertigten Lichtbildern ebenfalls ausreichend sichtbare Fahrbahnmarkierung, ein abgesenkter Bordstein und unmittelbar daran angrenzend eine durch Rasengittersteine befestigte Fläche (vgl. Art. 5 BayBO) vorhanden, die die öffentliche Verkehrsfläche über den Rasenstreifen hinweg mit dem parallel dazu verlaufenden Gehweg und der Grundstückszufahrt direkt verband. Im Übrigen ist eine Abschleppmaßnahme ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Fahrzeugführers bzw. auf eine subjektive Vorwerfbarkeit rechtmäßig, wenn objektiv eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung begangen worden ist (vgl. VG München, U. v. 19. Oktober 2010 - M 7 K 10.2283 -; VG Würzburg, U. v. 29. November 2008 - 5 W K 08. 1844 - juris Rn. 17; OVG Hamburg, U. v. 29. Januar 2008 - 3 Bf. 253/04 - juris Rn. 29; OVG Saarland, U. v. 14. August 1990 - 1 R 184/88 - juris 2. Orientierungssatz). Das am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichtete Polizeirecht stellt allein die Frage nach dem objektiven Vorliegen der Gefahr.

Da der Zweck der Abschleppmaßnahme, das aus dem Halteverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U. v. 20. Januar 2010 - 1 S 484/09 - juris Rn. 16), durch Inanspruchnahme des Klägers, der nicht zugegen bzw. jederzeit erreichbar war, nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme, hier durch einen Beauftragten, vor. Der Kläger war sowohl als Fahrzeugführer, der das Kfz an der fraglichen Stelle geparkt hat, nach Art. 7 Abs. 1 PAG als auch als für die Sache haftender Fahrzeughalter (Zustandsstörer, Art. 8 PAG) richtiger Adressat der auszuführenden Maßnahme.

Die Entscheidung, das klägerische Fahrzeug abschleppen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme lassen keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Abschleppmaßnahme stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Kraftfahrzeuge, die in einem als Feuerwehranfahrtszone ausgewiesenen Halteverbotsbereich geparkt sind, dürfen sofort, ohne Einhaltung einer Wartezeit, und ohne dass es auf eine konkrete Behinderung ankommt, abgeschleppt werden (vgl. Berner/Köhler/Käß, a. a. O., Art. 25 Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18. Februar 2014 - 10 ZB 11.2172 - juris Rn. 6 m. w. N.). Feuerwehranfahrtszonen sind durch in ihrem Bereich abgestellte Fahrzeuge regelmäßig in ihrer Funktion beeinträchtigt. Da in einem nicht vorhersehbaren, jederzeit möglichen Notfall das Wegräumen behindernder, verbotswidrig geparkter Fahrzeuge die Rettungsmaßnahmen verzögern würde, die Anzahl der benötigten Rettungsfahrzeuge nicht vorhersehbar ist und die Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr aufgrund ihrer beträchtlichen Längen oftmals einen großen Schwenkbereich benötigen, sind Feuerwehrzufahrten im dringenden öffentlichen Interesse jederzeit in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B. v. 28. April 2004 - 24 ZB 04.227 - juris Rn. 3; VG München, U. v. 23. Juli 2003 - M 7 K 02.4430 - juris Rn. 15 und U. v. 26. Januar 2011 - M 7 K 10.5197 - unveröffentlicht; VG Augsburg, U. v. 27. November 2003 - Au 8 K 03.1084 - juris Rn. 20).

Einwendungen gegen die Kostenhöhe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere stand dem Abschleppunternehmer die geltend gemachte Kostenpauschale für die Abschleppung auf der Grundlage des mit dem Beklagten abgeschlossenen Rahmen-Tarifvertrags Los Nr. 15 Tarif Nr. 1.1 (Wochenendtarif) zu.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 244,85 EUR festgesetzt

(§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von Kosten, die sie für das von der Beklagten angeordnete Abschleppen ihres Pkw gezahlt hat.
Die Klägerin stellte am 30.01.2008 gegen 19.00 Uhr ihren Pkw mit dem französischen Kennzeichen ... ... ... in Freiburg in der Sedanstraße gegenüber der Universitätsbibliothek ab. Die Sedanstraße ist Teil einer Haltverbotszone (sog. Anwohnerparkzone „Sedanquartier“). Alle Einfahrten in diesen Bereich sind mit dem Zeichen 290 („eingeschränktes Haltverbot für eine Zone“) beschildert. Unter diesem Verkehrszeichen sind am selben Pfosten jeweils drei Zusatzschilder untereinander angebracht. Auf dem obersten Zusatzschild steht „Bewohner mit Parkausweis frei“, auf dem mittleren „Parken nur mit Parkschein 1 Std. 9 -19 h“ und auf dem untersten „ab 19 Uhr nur für Bewohner mit Parkausweis“. Nachdem die Klägerin um 20:39 Uhr schriftlich unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 15 EUR verwarnt worden war, ordnete der Gemeindevollzugsdienst um 21:50 Uhr das Abschleppen des Pkw an, der sodann von einem Abschleppunternehmen auf dessen Betriebshof verbracht wurde. Dort wurde das Fahrzeug nach Mitternacht gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 250 EUR wieder an die Klägerin herausgegeben.
Am 08.04.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen und die Rückzahlung der Abschleppkosten beantragt. Sie hat vorgetragen, dass die Abschleppmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Die Beschilderung im Sedanquartier sei unzureichend. Es sei insbesondere einem Ortsunkundigen nicht möglich, die nur am Anfang der Sedanstraße durch vier Schilder bekanntgegebene Parkregelung aus einem fahrenden Auto heraus zu erfassen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs habe sie nicht beeinträchtigt. Schließlich habe das Abschleppunternehmen ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen dürfen; der Beklagten stehe ein solches Recht, das sie auf das Unternehmen hätte übertragen können, nicht zu.
Mit Urteil vom 18.12.2008 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Mit der Bezahlung der Abschleppkosten an den Abschleppunternehmer habe die Klägerin eine Schuld der Beklagten erfüllt und damit an diese geleistet. Diese Leistung sei mit Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin müsse die durch das Abschleppen entstandenen Kosten als Kosten der Ersatzvornahme nach § 25, § 31 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 LVwVG tragen. Die Vollstreckungsmaßnahme sei rechtmäßig gewesen. Das die Klägerin betreffende eingeschränkte Haltverbot mit dem darin enthaltenen Wegfahrgebot sei ordnungsgemäß bekannt gegeben und damit wirksam geworden. Es sei ein Wesensmerkmal einer Zonenregelung, dass die Beschilderung nur an den Einfahrten zur Zone angebracht und innerhalb der Zone nicht wiederholt würden. Die Beschilderung sei, obwohl sie sich insgesamt aus vier Verkehrszeichen zusammensetze, auch in ihrer Gesamtheit gut erfassbar. Auch ein „schneller“ Blick auf diese Verkehrszeichen zeige einem durchschnittlichen und aufmerksamen Kraftfahrzeugführer, dass in dem sich anschließenden Gebiet nach 19:00 Uhr das Parken nur für Bewohner mit Parkausweis zulässig sei. Zur Erfassbarkeit trage auch bei, dass die Pkw-Fahrer wegen der geschlossenen Bebauung und der Tempo-30-Zone ohnehin nur mit mäßiger Geschwindigkeit führen und letztlich nur der Parksuchverkehr betroffen sei. Auch könne dem Teilnehmer des ruhenden Verkehrs im Einzelfall zugemutet werden, sich nach dem Parken über dessen Zulässigkeit nochmals zu vergewissern. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO unterscheide im Hinblick auf die Klarheit, Übersichtlichkeit und schnelle Erfassbarkeit von Verkehrszeichen zwischen fließendem und ruhendem Verkehr. Danach gelte, dass hier nicht mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten angebracht werden sollten; damit komme insoweit eine Häufung eher in Betracht als bei anderen Verkehrszeichen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei der Abschleppanordnung beachtet worden. Es komme nicht darauf an, ob andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert worden oder ob in der näheren Umgebung noch andere Parkplätze frei gewesen seien. Schon wegen des ausländischen Kennzeichens habe die Beklagte nicht versuchen müssen, den Halter des Pkw ausfindig zu machen. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Klägerin für das Vorliegen eines Rechtsgrundes nicht erforderlich, dass die Abschleppkosten von der Beklagten im Wege eines Kostenbescheids geltend gemacht worden seien und/oder dass der Beklagten bzw. dem Abschleppunternehmer als deren Erklärungs- und Empfangsboten ein Zurückbehaltungsrecht an dem Pkw der Klägerin zugestanden habe.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Sie trägt insbesondere vor, dass sie sich nach dem Abstellen ihres Pkw sorgfältig vergewissert habe, ob in der Nähe ein Verbotsschild vorhanden sei; mehr könne vom Kraftfahrzeugführer nicht erwartet werden. Die aus vier Schildern bestehende Parkregelung sei komplex und könne durch einen schnellen Blick nicht erfasst werden; sie gefährde in der insbesondere von vielen Fahrradfahrern benutzten Straße die Verkehrssicherheit. Schließlich stelle allein eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung noch keinen Rechtsgrund für eine Zahlung dar, solange die Abschleppkosten durch Kostenbescheid nicht geltend gemacht worden seien. Auch der Rückgriff auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB komme im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist insbesondere zur Erfassbarkeit der Parkregelung darauf hin, dass bereits nach dem obersten Schild (Zeichen 290) sich jedem Kraftfahrer die Erkenntnis aufdrängen müsse, dass das Halten auf der Straße nur kurzfristig und in Ausnahmefällen gestattet sei. Er sei folglich gegebenenfalls gehalten, sich über die Verkehrsregelung Gewissheit zu verschaffen, wobei das dritte Zusatzschild nur deklaratorischen Charakter habe. Der Erlass eines Kostenbescheids sei nicht erforderlich, um einen Rechtsgrund zu schaffen. Vielmehr läge darin nur ein Rechtsformalismus, der im Übrigen eine zusätzliche Verwaltungsgebühr i.H.v. 50 EUR auslösen würde.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten nicht zu.
14 
Die Voraussetzungen des allein einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich dabei um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im allgemeinen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ).
15 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat die Klägerin im Rechtssinne eine Leistung an die Beklagte erbracht; deren Vermögen hat sie damit zweckgerichtet vermehrt. Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 <965>; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ). Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das Abschleppunternehmen den vereinnahmten Betrag intern gegenüber der Beklagten mit einer ihm zustehenden werkvertraglichen Forderung verrechnet hat. Die Beklagte hat die Leistung indessen nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist folglich nicht zur Herausgabe verpflichtet. Denn die Klägerin war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Beklagten nach § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zur Kostentragung verpflichtet. Das Recht zum Behaltendürfen der Leistung setzt nicht voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Vorschriften entstandene Anspruch durch den Erlass eines konkretisierenden Kostenbescheids fällig geworden ist.
16 
Die streitigen Kosten sind als Auslagen im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angefallen. Die Beklagte hat mit dem Abschleppen des Pkw das sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entspr. Anwendung) Wegfahrgebot vollstreckt, das aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b - Zeichen 286 - i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 - Zeichen 290, 292 - StVO (in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 -, NJW 2004, 1815 ) folgt; die Klägerin hat das dort geltende Haltverbot missachtet, von dem nach 19:00 Uhr lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist durch die vorhandene Beschilderung ordnungsgemäß nach § 45 Abs. 4 StVO bekannt gegeben worden und damit der Klägerin gegenüber auch dann wirksam geworden, wenn sie die Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte.
17 
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <385 f.>). Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen. Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, NZV 2009, 524 , m.w.N.). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten.
18 
Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Zonenhaltverbot ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine besonders komplexe Regelung angeordnet worden, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht binnen kurzer Zeit erfasst werden könnte. Die Regelung auf dem obersten Zusatzzeichen, wonach Bewohner mit Parkausweis von dem zonenweit und flächendeckend geltenden Haltverbot ausgenommen sind, ist bereits in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286 Satz 4 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 StVO i.d.F. der Verordnung vom 05.08.2009 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8, Zeichen 290.1 Erläuterung Nr. 2) ausdrücklich vorgesehen und stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem - wie hier - erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Die Kombination von Zeichen 290 (nunmehr Zeichen 290.1) und diesem Zusatzzeichen als gängiges Mittel der Parkraumbewirtschaftung ist dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer demnach vertraut. Erst das zweite Zusatzzeichen eröffnet den übrigen Verkehrsteilnehmern tagsüber die Möglichkeit eines kurzfristigen Parkens mit Parkschein. Das dritte Zusatzzeichen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern verdeutlicht nochmals, dass sonstige Verkehrsteilnehmer ohne Parkausweis allein nach Maßgabe des zweiten Zusatzzeichens vom Haltverbot ausgenommen sind. Allein die Anzahl der Verkehrszeichen indiziert nicht den Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz; denn die Grenze ist insoweit - selbst im fließenden Verkehr - erst bei der Kombination eines Verbotszeichens mit vier Zusatzzeichen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <386>).
19 
Zutreffend verweisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte auch auf die besonderen Verhältnisse des Parksuchverkehrs, der sich der Beschilderung mit mäßiger Geschwindigkeit nähert und nach Kenntnisnahme von der Grundregel des Haltverbots erst dann von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parkens ausgehen darf, wenn der Kraftfahrzeugführer einen für ihn einschlägigen Ausnahmetatbestand registriert hat. Verbleiben insoweit subjektive Unklarheiten, ist er gehalten, diese gegebenenfalls nachträglich durch nochmaliges Betrachten der Verkehrszeichen zu beseitigen.
20 
Mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung des Parkplatzes ein Verbotsschild nicht gestanden habe, dringt die Klägerin nicht durch. Denn eine Zonenanordnung nimmt durch den Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen insoweit das Sichtbarkeitsprinzip im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelungen gerade zurück. Dass hier auch ein ortsfremder Kraftfahrer beim Befahren des Sedanquartiers ein demnach erforderliches „Zonenbewusstsein“ nicht behalten könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <218>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Schließlich verstieß die Ersatzvornahme, die nach § 21 LVwVG einer vorherigen Androhung nicht bedurfte, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nämlich unbeachtlich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens des bereits mehrere Stunden ordnungswidrig abgestellten Pkw eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war, d.h. ob Bewohner mit Parkausweis den Parkplatz nutzen wollten (vgl. Urteil des erk. Senats vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; vom 07.02.2003 - 1 S 1248/02 -, VBlBW 2003, 284 <285>).
22 
Mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Durchführung der Ersatzvornahme, ist der Kostenerstattungsanspruch (spätestens) entstanden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1976 - IV C 25.74 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 1). Nichts abweichendes gilt hinsichtlich der Auslagen; denn auf die Stellung einer Schlussrechnung durch den beauftragten Unternehmer kann es bei pauschalierten Entgelten nicht ankommen. Dieser Anspruch war aber weder im Zeitpunkt der Zahlung fällig, noch ist er es im jetzigen Zeitpunkt. Fällig wird der Kostenerstattungsanspruch nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 LVwVG i.V.m. der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 11.04.2006 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. auch § 18 LGebG), was wiederum den Erlass des bekanntzugebenden Kostenbescheids voraussetzt (siehe auch § 5 der Satzung: „Festsetzung der Verwaltungsgebühr“; vgl. auch § 4 Abs. 1 LGebG). Einen Kostenbescheid hat die Beklagte jedoch bis heute - nicht zuletzt im Kosteninteresse der Klägerin - nicht erlassen.
23 
Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 813 BGB Rn. 16 f.). § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 812 BGB Rn. 78; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812 Rn. 21 a.E.). Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.04.2002 - 2 B 18/98 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 29; im Anschluss daran VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2001 - 16 K 779/00 -, NWVBl 2002, 160 <162> ).
24 
Auch die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich nicht durch Umstände aus, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung geböten.
25 
Zum einen kann nicht eingewandt werden, dass der Eintritt der Fälligkeit hier nicht allein durch Zeitablauf bestimmt wird, sondern mit dem Erlass eines Kostenbescheids ein Handeln der Beklagten voraussetzt. Denn darin unterscheidet sich die Rechtslage nicht von zivilrechtlichen Beziehungen, wo etwa in Gestalt der werkvertraglichen Abnahme ebenfalls erst ein positives Tun zur Fälligkeit eines Anspruchs führt (siehe etwa BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05 -, BGHZ 171, 364 <373>).
26 
Zum anderen verbieten auch nicht die Besonderheiten der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, die in § 813 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Der Erlass eines Kostenbescheids setzt zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung voraus (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>; siehe auch Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 804). Das führt aber nicht dazu, dass der Anspruch in Bezug auf das Ob und den Umfang seiner Realisierung mit so großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, die einer vorzeitigen Erfüllung entgegenstünden. Denn dieses Ermessen ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Kostenverantwortung an den pflichtigen Kraftfahrzeugführer in § 25 LVwVG und darüber hinaus in der Massenverwaltung der Abschleppfälle insbesondere durch die ermessenslenkende Bedeutung des Gemeindehaushaltsrechts mit der Verpflichtung der Haushaltsführung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO; vgl. hierzu BVerwG; Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 <58>) maßgeblich vorgeprägt. Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ). Für eine originäre einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist deswegen jedenfalls im Regelfall kein Raum.
27 
Schließlich ist es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, dass die Klägerin nur unter dem Druck des vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zeitpunkt des Abschleppens ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Zurückbehaltungsbefugnis wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs zustand (vgl. dazu Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 37 m.w.N; siehe nunmehr § 83a PolG i.d.F. des Gesetzes vom 18.11.2008, GBl. S. 390). Denn die vorzeitige Leistung auf eine bereits entstandene Schuld, die eine Rückforderung ausschließt, setzt die Freiwilligkeit der Leistung nicht voraus (a.A für den steuerrechtlichen Erstattungsanspruch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 37). Entscheidend kommt es nämlich nur auf die materiell-rechtliche Lage an, während die bloße Modalität der Leistungserbringung in diesem Zusammenhang unerheblich ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss vom 20. Januar 2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten nicht zu.
14 
Die Voraussetzungen des allein einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich dabei um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im allgemeinen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ).
15 
Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat die Klägerin im Rechtssinne eine Leistung an die Beklagte erbracht; deren Vermögen hat sie damit zweckgerichtet vermehrt. Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 <965>; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ). Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das Abschleppunternehmen den vereinnahmten Betrag intern gegenüber der Beklagten mit einer ihm zustehenden werkvertraglichen Forderung verrechnet hat. Die Beklagte hat die Leistung indessen nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist folglich nicht zur Herausgabe verpflichtet. Denn die Klägerin war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Beklagten nach § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zur Kostentragung verpflichtet. Das Recht zum Behaltendürfen der Leistung setzt nicht voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Vorschriften entstandene Anspruch durch den Erlass eines konkretisierenden Kostenbescheids fällig geworden ist.
16 
Die streitigen Kosten sind als Auslagen im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angefallen. Die Beklagte hat mit dem Abschleppen des Pkw das sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entspr. Anwendung) Wegfahrgebot vollstreckt, das aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b - Zeichen 286 - i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 - Zeichen 290, 292 - StVO (in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 -, NJW 2004, 1815 ) folgt; die Klägerin hat das dort geltende Haltverbot missachtet, von dem nach 19:00 Uhr lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist durch die vorhandene Beschilderung ordnungsgemäß nach § 45 Abs. 4 StVO bekannt gegeben worden und damit der Klägerin gegenüber auch dann wirksam geworden, wenn sie die Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte.
17 
Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <385 f.>). Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen. Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, NZV 2009, 524 , m.w.N.). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten.
18 
Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Zonenhaltverbot ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine besonders komplexe Regelung angeordnet worden, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht binnen kurzer Zeit erfasst werden könnte. Die Regelung auf dem obersten Zusatzzeichen, wonach Bewohner mit Parkausweis von dem zonenweit und flächendeckend geltenden Haltverbot ausgenommen sind, ist bereits in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286 Satz 4 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 StVO i.d.F. der Verordnung vom 05.08.2009 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8, Zeichen 290.1 Erläuterung Nr. 2) ausdrücklich vorgesehen und stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem - wie hier - erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Die Kombination von Zeichen 290 (nunmehr Zeichen 290.1) und diesem Zusatzzeichen als gängiges Mittel der Parkraumbewirtschaftung ist dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer demnach vertraut. Erst das zweite Zusatzzeichen eröffnet den übrigen Verkehrsteilnehmern tagsüber die Möglichkeit eines kurzfristigen Parkens mit Parkschein. Das dritte Zusatzzeichen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern verdeutlicht nochmals, dass sonstige Verkehrsteilnehmer ohne Parkausweis allein nach Maßgabe des zweiten Zusatzzeichens vom Haltverbot ausgenommen sind. Allein die Anzahl der Verkehrszeichen indiziert nicht den Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz; denn die Grenze ist insoweit - selbst im fließenden Verkehr - erst bei der Kombination eines Verbotszeichens mit vier Zusatzzeichen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <386>).
19 
Zutreffend verweisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte auch auf die besonderen Verhältnisse des Parksuchverkehrs, der sich der Beschilderung mit mäßiger Geschwindigkeit nähert und nach Kenntnisnahme von der Grundregel des Haltverbots erst dann von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parkens ausgehen darf, wenn der Kraftfahrzeugführer einen für ihn einschlägigen Ausnahmetatbestand registriert hat. Verbleiben insoweit subjektive Unklarheiten, ist er gehalten, diese gegebenenfalls nachträglich durch nochmaliges Betrachten der Verkehrszeichen zu beseitigen.
20 
Mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung des Parkplatzes ein Verbotsschild nicht gestanden habe, dringt die Klägerin nicht durch. Denn eine Zonenanordnung nimmt durch den Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen insoweit das Sichtbarkeitsprinzip im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelungen gerade zurück. Dass hier auch ein ortsfremder Kraftfahrer beim Befahren des Sedanquartiers ein demnach erforderliches „Zonenbewusstsein“ nicht behalten könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <218>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Schließlich verstieß die Ersatzvornahme, die nach § 21 LVwVG einer vorherigen Androhung nicht bedurfte, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nämlich unbeachtlich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens des bereits mehrere Stunden ordnungswidrig abgestellten Pkw eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war, d.h. ob Bewohner mit Parkausweis den Parkplatz nutzen wollten (vgl. Urteil des erk. Senats vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; vom 07.02.2003 - 1 S 1248/02 -, VBlBW 2003, 284 <285>).
22 
Mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Durchführung der Ersatzvornahme, ist der Kostenerstattungsanspruch (spätestens) entstanden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1976 - IV C 25.74 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 1). Nichts abweichendes gilt hinsichtlich der Auslagen; denn auf die Stellung einer Schlussrechnung durch den beauftragten Unternehmer kann es bei pauschalierten Entgelten nicht ankommen. Dieser Anspruch war aber weder im Zeitpunkt der Zahlung fällig, noch ist er es im jetzigen Zeitpunkt. Fällig wird der Kostenerstattungsanspruch nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 LVwVG i.V.m. der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 11.04.2006 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. auch § 18 LGebG), was wiederum den Erlass des bekanntzugebenden Kostenbescheids voraussetzt (siehe auch § 5 der Satzung: „Festsetzung der Verwaltungsgebühr“; vgl. auch § 4 Abs. 1 LGebG). Einen Kostenbescheid hat die Beklagte jedoch bis heute - nicht zuletzt im Kosteninteresse der Klägerin - nicht erlassen.
23 
Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 813 BGB Rn. 16 f.). § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 812 BGB Rn. 78; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812 Rn. 21 a.E.). Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.04.2002 - 2 B 18/98 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 29; im Anschluss daran VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2001 - 16 K 779/00 -, NWVBl 2002, 160 <162> ).
24 
Auch die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich nicht durch Umstände aus, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung geböten.
25 
Zum einen kann nicht eingewandt werden, dass der Eintritt der Fälligkeit hier nicht allein durch Zeitablauf bestimmt wird, sondern mit dem Erlass eines Kostenbescheids ein Handeln der Beklagten voraussetzt. Denn darin unterscheidet sich die Rechtslage nicht von zivilrechtlichen Beziehungen, wo etwa in Gestalt der werkvertraglichen Abnahme ebenfalls erst ein positives Tun zur Fälligkeit eines Anspruchs führt (siehe etwa BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05 -, BGHZ 171, 364 <373>).
26 
Zum anderen verbieten auch nicht die Besonderheiten der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, die in § 813 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Der Erlass eines Kostenbescheids setzt zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung voraus (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>; siehe auch Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 804). Das führt aber nicht dazu, dass der Anspruch in Bezug auf das Ob und den Umfang seiner Realisierung mit so großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, die einer vorzeitigen Erfüllung entgegenstünden. Denn dieses Ermessen ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Kostenverantwortung an den pflichtigen Kraftfahrzeugführer in § 25 LVwVG und darüber hinaus in der Massenverwaltung der Abschleppfälle insbesondere durch die ermessenslenkende Bedeutung des Gemeindehaushaltsrechts mit der Verpflichtung der Haushaltsführung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO; vgl. hierzu BVerwG; Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 <58>) maßgeblich vorgeprägt. Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ). Für eine originäre einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist deswegen jedenfalls im Regelfall kein Raum.
27 
Schließlich ist es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, dass die Klägerin nur unter dem Druck des vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zeitpunkt des Abschleppens ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Zurückbehaltungsbefugnis wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs zustand (vgl. dazu Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 37 m.w.N; siehe nunmehr § 83a PolG i.d.F. des Gesetzes vom 18.11.2008, GBl. S. 390). Denn die vorzeitige Leistung auf eine bereits entstandene Schuld, die eine Rückforderung ausschließt, setzt die Freiwilligkeit der Leistung nicht voraus (a.A für den steuerrechtlichen Erstattungsanspruch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 37). Entscheidend kommt es nämlich nur auf die materiell-rechtliche Lage an, während die bloße Modalität der Leistungserbringung in diesem Zusammenhang unerheblich ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss vom 20. Januar 2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 107,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen eine Kostenrechnung des Beklagten vom 3. Februar 2011 weiter, mit der dieser Gebühren und Auslagen für das Versetzen des weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg geparkten Kraftfahrzeugs des Klägers am 10. Mai 2010 um 4.40 Uhr erhebt.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.). Es ist schließlich nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.)

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgewiesen, weil die Kostenrechnung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Rechtsgrundlage sei Art. 9 Abs. 2 PAG. Danach setze die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei eine Maßnahme an Stelle des Verantwortlichen unmittelbar ausgeführt habe, die abgerechneten Kosten dafür angefallen seien und die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen sei (vgl. so auch BayVGH, U.v. 22.10.2008 - 10 B 08.1984 - juris Rn. 12; U.v. 14.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12). Die auf Art. 9 in Verbindung mit Art. 11 PAG gestützte Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Der Kläger habe sein Fahrzeug unter Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg abgestellt. Wegen der sichtbehindernden Wirkung sei von dem Fahrzeug eine Gefahr für diejenigen Fußgänger ausgegangen, die den Zebrastreifen hätten überqueren wollen. Da bereits die Möglichkeit der Gefährdung einzelner Personen genüge, die auf den Schutz des Fußgängerüberwegs vertrauten, spiele es keine Rolle, ob der Fußgängerüberweg zum Zeitpunkt des Parkens tatsächlich benutzt worden sei. Der Tatbestand des Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAG sei gegeben gewesen. Das Versetzen des Fahrzeugs des Klägers sei auch verhältnismäßig gewesen. Ausreichend dafür sei, dass mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden sei. Eine konkrete Verkehrsbehinderung sei nicht erforderlich. Der Zweck der Verkehrsfläche „Fußgängerüberweg“ sei durch das verbotswidrig geparkte klägerische Fahrzeug beeinträchtigt worden. Das Parken in einem Bereich von weniger als 5 m vor dem Fußgängerüberweg erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeit der an den Überweg heranfahrenden Verkehrsteilnehmer und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überquerten, seien in ihrer Sicht auf Fahrzeuge behindert und könnten ihrerseits nur verspätet wahrgenommen werden. Die Funktion des Verbots, in einem Bereich von 5 m vor einem Fußgängerüberweg zu halten, werde durch verbotswidrig parkende Fahrzeuge regelmäßig beeinträchtigt, so dass deren zwangsweise Entfernung regelmäßig gerechtfertigt sei. Im Hinblick darauf, dass keine Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr des Klägers zu seinem Fahrzeug bestanden hätten, sei es verhältnismäßig gewesen, die Versetzung des Fahrzeugs bereits in den frühen Morgenstunden anzuordnen.

Der Kläger macht insoweit geltend, er habe sein Fahrzeug gegen vier Uhr nur für wenige Minuten 1,5 m bis 2 m vor dem Fußgängerüberweg abgestellt, weil er es für eine längere Urlaubsreise habe beladen wollen. Als er zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug bereits abgeschleppt gewesen. Zum fraglichen Zeitpunkt habe keinerlei Verkehrsbehinderung bestanden, weil nur äußerst geringer Verkehr stattgefunden habe. Unter diesen Umständen widerspreche es aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Fahrzeug abzuschleppen. Die abstrakte Beeinträchtigung sei äußerst gering gewesen, weil sich der Fußgängerüberweg vor einer Schule befunden habe und Schüler zu diesem Zeitpunkt nicht unterwegs gewesen seien. Es habe auch praktisch kein Fußgängerverkehr stattgefunden. Eine mögliche abstrakte Gefährdung sei im alleruntersten Bereich anzusiedeln gewesen. Unter Berücksichtigung des Tatzeitpunkts stehe die Versetzung des nur für wenige Minuten abgestellten Fahrzeugs völlig außer Verhältnis zum Verkehrsverstoß. Diese Ausführungen stellen aber die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Versetzung des Kraftfahrzeugs des Klägers als verhältnismäßig ansieht, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs ist zwar nicht schon allein wegen des Verstoßes gegen das betreffende Verbot verhältnismäßig. Auch eine Berufung auf die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist nicht ausreichend, um die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27). Hingegen ist die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig gewahrt. In Betracht kommt das Abschleppen - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder beim Hineinragen eines Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone, beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen oder beim Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4, B.v. 1.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27). Für alle Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die für den Betroffenen mit einer Abschleppmaßnahme verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. BVerwG, B.v.18.2.2002 - 1 B 149.01 - juris Rn. 4; B.v. 1.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben bestehen aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Sinn und Zweck des schon zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme nicht mehr in § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO, sondern in § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 66 Spalte 3 der Anlage 2 zu dieser Vorschrift geregelten Verbots, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor zu halten, ist es, Fußgänger, die die Fußgängerüberwege zweckentsprechend benutzen, um sicher die Straße zu überqueren, vor Gefahren zu schützen, die dadurch verursacht werden, dass auf oder in einem Bereich bis zu 5 m vor dem Fußgängerweg haltende Fahrzeuge die Sicht auf sie verdecken. Die Funktion des Verbots wie des Fußgängerüberwegs, das sichere Überqueren einer Straße zu ermöglichen, wird aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt, wenn in einem Bereich von weniger als 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkt wird, weil Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, herannahende Fahrzeuge später erkennen können, sie selbst nur verspätet wahrgenommen werden, sich deshalb die Reaktionszeit der an den Überweg heranfahrenden Verkehrsteilnehmer verkürzt und damit die Gefahr von Unfällen zunimmt. Das Abschleppen eines verbotswidrig auf oder bis zu 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkten Fahrzeugs dient daher der Beseitigung einer Beeinträchtigung der Funktion des Fußgängerüberwegs und damit dem Schutz der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten hochrangigen Verfassungsgüter Leben und Gesundheit. Angesichts des hohen Rangs dieser Rechtsgüter stehen die Nachteile, die das Abschleppen eines verbotswidrig auf oder vor einem Fußgängerüberweg geparkten Kraftfahrzeugs für den Betroffenen mit sich bringt, regelmäßig nicht außer Verhältnis zu dem mit der Abschleppmaßnahme bezweckten Erfolg.

Etwas anderes ergibt sich hier entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass sein Fahrzeug, wie er vorträgt, nicht weniger als 1 m, sondern 1,5 bis 2 m vor dem Fußgängerüberweg geparkt gewesen sei und dass wegen der Tageszeit und des geringen Verkehrsaufkommens die abstrakte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Fußgängerüberwegs und die damit verbundene mögliche abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs im alleruntersten Bereich anzusiedeln gewesen seien. Denn wie die bei der Behördenakte befindlichen Fotos des kurz vor dem Fußgängerüberweg parkenden Fahrzeugs des Klägers zeigen, bei dem es sich nicht um einen Kleinwagen, sondern ein SUV-ähnliches Fahrzeug handelte, behinderte dieses unabhängig davon, ob es weniger als 1 m oder 1,5 bis 2 m vor dem Überweg geparkt war, die Sicht auf den Fußgängerüberweg erheblich und beeinträchtigte damit dessen Funktionsfähigkeit. Unter diesen Umständen war aber die Abschleppmaßnahme trotz des geringen Verkehrsaufkommens zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht unverhältnismäßig. Denn abgesehen davon, dass gegen Morgen mit steigendem Verkehrsaufkommen zu rechnen war und dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger alsbald zu seinem Fahrzeug zurückkehren und dieses entfernen würde, nicht vorhanden waren, war trotz der Nachtzeit nicht völlig auszuschließen, dass es aufgrund der durch das Fahrzeug des Klägers verursachten Sichtbehinderung bei einer Benutzung des Fußgängerüberwegs zu gefährlichen Situationen kommen konnte. Im Hinblick auf den hohen Rang der dann gefährdeten Rechtsgüter Leben und Gesundheit stand die angeordnete Abschleppmaßnahme aber zu den damit verbundenen Nachteilen für den Kläger, die sich im Wesentlichen auf die Verpflichtung beschränkten, die Abschleppkosten zu tragen, nicht außer Verhältnis.

2. Der Kläger wendet sich darüber hinaus dagegen, dass das Verwaltungsgericht auch im Übrigen die Ermessensfehlerhaftigkeit der Abschleppmaßnahme mit der Begründung verneint hat, es komme nicht darauf an, wie sich die Polizei gegebenenfalls in ähnlich gelagerten Fällen verhalten habe, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

Dagegen wendet der Kläger ein, das Abschleppen verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die von ihm vorgelegten Lichtbilder belegten, dass zu erheblich verkehrsbelasteteren Zeiten auf oder unmittelbar vor dem Zebrastreifen geparkte Fahrzeuge regelmäßig nicht abgeschleppt worden seien. Es sei nicht sachgerecht, das Kraftfahrzeug des Klägers unter Hinweis auf die Verkehrsgefährdung um 4.00 Uhr morgens abzuschleppen, die anderen Fahrzeuge aber zu belassen, obwohl sie konkrete Verkehrsbeeinträchtigungen verursacht hätten. Auch diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Abgesehen davon, dass sich der Kläger mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz, es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nicht auseinandersetzt, belegen die vom Kläger vorgelegten Fotos von verbotswidrig auf oder bis zu 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkten Fahrzeugen, die nach seinen Angaben nicht abgeschleppt wurden, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn dass diese Fahrzeuge anders als das des Klägers nicht abgeschleppt wurden, lässt sich durch sachliche Gründe rechtfertigen.

Soweit der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren Fotos von einem etwa zur Hälfte auf dem Fußgängerüberweg abgestellten Fahrzeug vorgelegt hat, das nicht abgeschleppt, sondern lediglich mit einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung versehen worden war, handelte es sich dabei um einen Kleinwagen, der eine deutlich geringere Sichtbehinderung verursachte als das erheblich größere SUV-ähnliche Fahrzeug des Klägers. Gleiches gilt in Bezug auf die im Zulassungsverfahren eingereichten Fotos. Auch sie betrafen einen nicht abgeschleppten, aber mit einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung versehenen Kleinwagen, der darüber hinaus in größerer Entfernung vom Fußgängerüberweg geparkt war als das Fahrzeug des Klägers. Soweit der Kläger schließlich dem Verwaltungsgericht Fotos von einem unmittelbar vor dem Fußgängerüberweg geparkten und anders als das Fahrzeug des Klägers nicht abgeschleppten Kleinbus vorgelegt hat, stellte dieser zwar eine mindestens ebenso große Sichtbehinderung dar wie das Kraftfahrzeug des Klägers. Es ist aber weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst ersichtlich, dass die Polizei überhaupt Kenntnis von dem Parkverstoß hatte und deshalb in der Lage gewesen wäre, das Abschleppen des betreffenden Fahrzeugs zu veranlassen. Denn insbesondere ist anders als in den Fällen der genannten Kleinwagen aus den vom Kläger vorgelegten Fotos nicht ersichtlich, dass die Polizei eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung ausgestellt und deshalb von dem verbotswidrigen Parken Kenntnis gehabt hätte.

II.

Die Berufung ist darüber hinaus auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufwiese.

Nach Ansicht des Klägers ergibt sich die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen leitet er die besondere rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit aus der Frage ab, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe. Ferner sei zu klären, ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden.

Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig zwar schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten dann auch regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). Nach diesen Anforderungen hat der Kläger aber besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt.

Dass sich die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass die Zulassungsbegründung die erforderlichen erläuternden Hinweise auf die einschlägigen Urteilspassagen nicht enthält, benötigt das Verwaltungsgericht für die Prüfung der vom Kläger als rechtlich schwierig eingestuften Fragen der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme und ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG lediglich etwas mehr als eine Seite der ohnehin nur zweieinhalb Seiten langen Entscheidungsgründe. Soweit der Kläger schließlich die Fragen, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe, und ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden, für rechtlich schwierig hält, macht er keinerlei Ausführungen, die den Schwierigkeitsgrad dieser Fragen plausibel zu machen versuchen.

III.

Schließlich ist auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

Der Kläger stützt seine Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, lediglich darauf, dass die zu klärenden Rechtsfragen sich auf die Auslegung von Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes bezögen, und dass sich die besondere rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit aus den Fragen ergebe, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe, und ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden. Es fehlen aber jegliche Ausführungen dazu, warum diesen Fragen klärungsbedürftig sind und weshalb ihnen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.