Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Sept. 2016 - M 7 K 14.4802

published on 21/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Sept. 2016 - M 7 K 14.4802
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein als eingetragener Verein organisierter Sportverein, wendet sich gegen die Ablehnung von beantragten Trainingszeiten für Eissport.

Der Kläger beantragte am 2. Juni 2014 folgende Trainingszeiten für Eishockey in den von der Beklagten betriebenen Eissportflächen:

Eis- und Funsportzentrum ..., Dienstag von 20-22 Uhr, 14-tägig (im Wechsel mit dem … München …),

Eis- und Funsportzentrum ...: Montag von 18-19.15 Uhr, ersatzweise notfalls 16.45 - 18.00 oder anderer Termin.

Die Beklagte erließ am 19. September 2014 einen Bescheid, in dem sie dem Kläger die Trainingszeit am Dienstag von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr im 14-tägigen Wechsel mit dem …-München … im Eis- und Funsportzentrum wie beantragt (Nummer 1) und drei im einzelnen genannte Spieltermine für Spiele der Hobby-Liga im Eis- und Funsportzentrum Ost zuteilte (Nummer 2) und den Antrag im Übrigen ablehnte (Nummer 3). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Planung der Zuteilung von Trainingszeiten jeden Winter aufs Neue anhand der eingegangenen Anträge und der aktuell gemeldeten Vereinsdaten der jeweiligen Vereine erfolge. Die Zuteilung richte sich nach den einheitlich festgelegten Kriterien, die in der Broschüre „Nutzungsentgelte für Sportanlagen“ veröffentlicht seien. Der Kläger werde als Münchner Sportverein, der förderfähig im Sinne der Sportförderrichtlinie der Beklagten sei, vorrangig zur Nutzung zugelassen. Aufgrund der Antragskonkurrenz mit anderen Münchner Sportvereinen und der begrenzten Kapazität seien weitere Kriterien zur Verteilung der Trainingszeiten herangezogen worden. Es gelte das Gleichbehandlungsprinzip, wonach vergleichbare Vereine gleich behandelt würden und pro aktivem Mitglied eine vergleichbare Trainingszeit erhielten. Die Trainingszeit könne durch besonders zu fördernde Faktoren (Förderung von Jugendsport, Mädchen- und Frauensport, Behindertensport, Leistungssport) erhöht werden. Die Eissportabteilung des Klägers falle in die Kategorie von Vereinen, die Eishockey als Hobbysport mit 25-50 aktiven Spielern, überwiegend männliche Erwachsene, betreibe. Alle Vereine dieser Klassifizierung hätten in der Saison 2014/2015 eine Trainingszeit von entweder zwei Stunden alle zwei Wochen oder von einer Stunde wöchentlich erhalten. Der darüber hinausgehende Antrag sei daher abzulehnen gewesen. Die Zuteilung der genauen Trainingszeiten erfolge nach verschiedenen Kriterien, so erhielten Kinder- und Jugendmannschaften bevorzugt Termine am Nachmittag und frühen Abend. Für die weitere Verteilung würden dann die im Antrag gewünschte Zeit, die bisherigen Trainingszeiten und die Kooperation mit anderen Vereinen berücksichtigt. Bei der Zuteilung sei daher der erste und konkreteste Antrag des Klägers mit 14-tägigem Wechsel in Kooperation mit einem weiteren Verein berücksichtigt worden.

Am 20. Oktober 2014 ließ der Kläger durch einen Bevollmächtigten Klage erheben und stellte mit Schreiben vom 5. August 2016 zuletzt den Antrag,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig ist, soweit beantragte Trainingszeiten im Eis- und Funsportzentrum West abgelehnt wurden sowie, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, antragsgemäß zu entscheiden.

Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass die Entscheidungsfindung der Beklagten nicht nachvollziehbar sei. Früher sei die Entscheidung in einer Versammlung ergangen, in der man Anträge habe stellen können und in der die Entscheidung offen erörtert worden sei. Zuletzt habe die Beklagte im nunmehrigen schriftlichen Verfahren ohne Anhörung dem Kläger zunächst unattraktive Zeiten gegeben und dann immer wieder zugunsten anderer Vereine gekürzt. Dem Kläger sei stets entgegengehalten worden, dass das Kriterium „Besitzstand“ nicht berücksichtigt werden könne, genau dieses müsse er sich nun aber entgegenhalten lassen. Es gebe erhebliche Mängel bei der Transparenz der Vergabe. So sei unklar, wie die im Standardbegleitschreiben der Beklagten ausgeführten Vergabekriterien berücksichtigt und im Einzelfall gewichtet würden. Das Fehlen eines Wortprotokolls mache es unmöglich, dies nachzuvollziehen, und stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verwaltungshandelns dar. Die Beklagte habe als Begründung für die Knappheit der Dokumentation angegeben, der Vergabevorgang erfolge durch ein „System“, gemeint sei wohl ein Computerprogramm. Es sei nicht erkennbar, ob das Programm die maßgeblichen Parameter berücksichtige, ferner müssten Protokolle darüber vorgelegt werden. Es sei verwunderlich, dass die Zahlenberechnungen zu gewissen Parametern handschriftlich vorgenommen würden. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Datenschutzgründe müsse eine Abwägung zwischen diesem Belang und der erforderlichen Transparenz vorgenommen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid werde die drastische Reduzierung des Besitzstandes bei der Vergabe in 2012 festgeschrieben, die damals schon rechtswidrig gewesen sei. 2012/2013 habe die Beklagte die Quote Trainingseinheit/Mitgliederzahl als nachgeschobene Begründung für die massive Kürzung der Trainingseinheit des Klägers ge nutzt. Aus den Akten gehe hervor, dass der Kläger auf 0,5 gekürzt worden sei, während ein anderer Verein (...) seine hohe Quote von 0,8 habe behalten dürfen. Die Begründung für den Bescheid 2014/2015 stelle auf Gleichbehandlung der Vereine ab, davon könne aber nicht die Rede sein. Der Kläger sei der einzige, der einen Bescheid erhalten habe. Die Richtzahl von 1 Std. Training/Mannschaft sei nicht nachvollziehbar, ebensowenig die Zahl von max. 50 Mitgliedern. Die Beklagte habe 2013/2014 eine Eiszeit gestrichen, die der Kläger seit acht Jahren gehabt habe, um eine andere Eiszeit zuzuteilen, die zwar dem örtlichen Wunsch entsprochen habe, aber kürzer gewesen sei. Der Kläger habe eine hohe Nutzungsquote erzielt, dennoch habe er die Eiszeit nicht behalten dürfen. Es sei nicht richtig, dass die Vergabe jedes Jahr aufs Neue erfolge, vielmehr würden alte Besitzstände berücksichtigt. Lediglich der Kläger habe in den letzten drei Saisonen Besitzstandskürzungen hinnehmen müssen. Zusammenfassend sei weder erkennbar, ob und wie die Beklagte von den Richtlinien Gebrauch mache, noch, wie die Kriterien gewichtet würden.

Mit Schreiben vom 3. September 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die Zuteilung der Eiszeiten in den städtischen Eis- und Funsportzentren sei eine Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung. Die Zulassung geschehe durch Verwaltungsakt konkludent mit Übersendung der Nutzungsvereinbarung sowie dem dazugehörigen Begleitschreiben. Auf Verlangen sei dem Kläger auch eine Bestätigung des Verwaltungsakts (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG) mit der nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG vorgesehenen Begründung erteilt worden. Andere Vereine hätten von dem Recht einer Bestätigung samt Begründung keinen Gebrauch gemacht. Die Zuteilung der Eiszeiten erfolge nach den in § 8 Abs. 5 SpoFöR dokumentierten Grundsätzen für die Vergabe von Sportanlagen; innerhalb der Vorgaben sei durch die Verwaltungspraxis die spezielle Zuteilung der Zeiten in den Eis- und Funsportzentren entwickelt worden. Da die Nachfrage nach Zeiten am Nachmittag und am Abend kontinuierlich gestiegen sei, könnten nur noch Sportvereine, die förderfähig im Sinne der Sportförderrichtlinie der Beklagten seien, berücksichtigt werden. Die von den Antragstellern gewünschte Anzahl an Trainingsstunden habe nicht mehr gewährt werden können. Vor der Vergabe von Nutzungszeiten werde der spezifische Bedarf des jeweiligen Antragstellers nach Sportart, Aktiven-Mitgliederanzahl, Kinder- und Jugendanteil sowie die Leistungsgruppe für die Zuteilung von Eisstunden ermittelt. Für die konkrete Zuteilung von Ort und Zeit würden Kriterien wie der örtliche Bezug, Zusammenhang von Nutzungszeiten und Altersstruktur, Besitzstand und Kooperationsmöglichkeiten herangezogen. Ziel sei, Vereinen mit einer annähernd gleichen Anzahl an aktiven Mitgliedern in einer Sportart und annähernd gleicher Mitgliederzusammensetzung eine vergleichbare Anzahl an Trainingsstunden pro Woche zuzuteilen. Auf Grund von Feiertagen, witterungsbedingten Schließungen etc. könne eine vollständige Gleichverteilung nicht garantiert werden. Im Einzelnen werde zunächst ermittelt, welche Zeiten zur Verfügung stünden und diese dann zunächst rein rechnerisch nach einer Anzahl der Trainingsstunden und anschließend mit konkreten Zeiten den Vereinen zugeteilt. Die Trainingszeiten würden Vereinen zugeteilt, die sie dann an ihre Mannschaften oder Gruppen verteilen könnten. Die verfügbaren Eiszeiten zwischen 16.00 und 20.00 Uhr würden zwischen den Sportarten Eishockey und Eislauf aufgeteilt, sodass für den Eislauf ca. 40% der Zeit zur Verfügung stehe. Beim Eishockey werde für Vereine mit beispielsweise einer Aktivenzahl bis 50 Personen eine Eiszeit von 1 Stunde/Woche bzw. 2 Stunden alle 14 Tage als minimale Trainingszeit festgelegt. Die Stundenzahl könne bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. hoher Kinder- und Jugendanteil) erhöht werden. Antragskonkurrenz bestehe seit jeher nur für Trainingszeiten am Nachmittag und Abend (16.00-22.00 Uhr). Zeiten am Morgen würden nur vergeben, wenn dies ausdrücklich beantragt werde. Diese Sonderstunden am Morgen würden bei der Berechnung nicht berücksichtigt und könnten von Vereinen als zusätzliche Trainingsstunden beantragt werden. Die konkrete Zuteilung der Trainingszeiten erfolge nach folgenden Kriterien: Vorrang von Vereinen mit hohem Anteil an Kindern und Jugendliche auf Termine am Nachmittag und frühen Abend, Wunschtermin des Vereins, angegebene Kooperationsmöglichkeiten, bisherige Trainingszeit. Dem Kläger war als Verein mit bis zu 50 aktiven erwachsenen Mitgliedern im Bereich Eishockey nach dem Verteilungsschlüssel eine Stunde pro Woche zuzuteilen. Da der Kläger eine Kooperation mit dem … München … im 14-tägigen Wechsel beantragt habe, sei die ihm zustehende Zeit mit zwei Stunden alle zwei Wochen zugeteilt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch habe nicht bestanden, daher sei der Antrag im Übrigen abgelehnt worden.

Nach gerichtlichem Hinweis vom 23. September 2015, dass der Bescheid sich durch Zeitablauf erledigt habe und dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ein Feststellungsinteresse erforderlich ist, äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2016 wie folgt: Die Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass die Beklagte für die Saison 2015/2016 dem Kläger eine Nutzungsvereinbarung zugeleitet habe, aus der sich nicht entnehmen lasse, nach welchen Kriterien die Zuteilung der Eiszeiten erfolge. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die für die Verteilung maßgeblichen Kriterien nicht beantwortet bzw. keine sachlichen Kriterien herangezogen worden seien. Die Klageerwiderung setzte sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Es sei nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die Verteilung erfolge, mithin sei von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen. Die Behauptung, dass dem Kläger wegen gestiegener Nachfrage die begehrten Zeiten nicht mehr gewährt werden könnten, werde mit Nichtwissen bestritten; Belege seien nicht vorgelegt worden. Die Ausführungen der Beklagten zeigten, dass die zitierte Richtlinie nicht beachtet würde. Nach § 8 V 4. B) der Richtlinie sei neben den von der Beklagten genannten Kriterien auch der Mädchen- und Frauensport ein Kriterium; nach den Ausführungen müsse davon ausgegangen werden, dass dieses nicht beachtet würde. Die Behauptung eines Ausgleichs zwischen verfügbaren Flächen und aktiver Mitgliederzahl werde mit Nichtwissen bestritten. Insgesamt werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Kriterien von der Beklagten angewendet würden.

Das Gericht hat am 8. Juni 2016 mündlich verhandelt und ist mit Einverständnis der Parteien ins schriftliche Verfahren übergegangen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Juni 2016 eine Übersicht über die vergebenen Nutzungszeiten der Vereine für die Wintersaison 2014/2015 sowie eine Tabelle zur Entwicklung der Mitgliederzahlen im Eissport vorgelegt und darauf hingewiesen, dass am 1. Januar 2017 eine geänderte Sportförderrichtlinie in Kraft trete und sich möglicherweise bereits für die Wintersaison 2016/2017 die Kriterien für die Zuteilung der Nutzungszeiten änderten. Mit Schreiben vom 5. August 2016 hat der Kläger die Intransparenz bei der Vergabe und die mangelnde Schriftlichkeit des Vergabeverfahrens sowie die Ungerechtigkeit des angewendeten Verteilungsschemas gerügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsund Behördenakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2014 war rechtmäßig. Ein weitergehender Nutzungsanspruch als die ihm zugeteilten Trainingszeiten für Eishockey standen dem Kläger für die Wintersaison 2014/2015 nicht zu.

Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) ist eröffnet. Die Beklagte schließt zwar privatrechtliche Nutzungsverträge für die Benutzung der gemeindlichen Sporthalle mit den jeweiligen Nutzern, die davon zu unterscheidende und hier streitgegenständliche Frage nach dem Zugang zu der öffentlichen Einrichtung beurteilt sich hingegen nach öffentlichem Recht (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2001 - 4 C 01.2061 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 4.8.2010 - 5 ZB 10.969 - juris Rn. 6).

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das ursprüngliche Begehren um Zuteilung von Eissportzeiten für die Wintersaison 2014/2015 mit Ende der Saison durch Zeitablauf erledigt hat. Der Kläger hat dementsprechend seine Klage von einer Verpflichtungsauf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt (vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2015 - 22 B 15.620 - juris Rn. 21).

Der Kläger kann für die Fortsetzungsfeststellungsklage ein besonderes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr geltend machen. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (jüngst etwa BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 6 B 61/06 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6/12 - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 38/12 - juris Rn.12, jeweils m.w.N.). Als Sachent-scheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 38/12 - juris Rn.12). Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Weiter ist erforderlich, dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (BVerwG, B.v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 38/12 - juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, U.v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - juris Rn. 43; BayVGH, U.v. 14.5.1997 - 4 B 96.1451 - juris Rn. 15 zur Wiederholungsgefahr bei Zuteilung von Trainingszeiten in einem kommunalen Schwimmbad). Diese Voraussetzungen liegen vor:

Der Kläger hat auch für die anstehende Wintersaison 2016/2017 Nutzungsanträge bei der Beklagten für die Zuteilung von Eissportzeiten gestellt, die die Beklagte im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien wie in der Vergangenheit bearbeiten wird. Das voraussichtliche Inkrafttreten neuer Sportförderrichtlinien zum 1. Januar 2017 ändert daran nichts, da die bisherigen Vergaberichtlinien (SpoFöR) zumindest für die kommende Wintersaison 2016/2017 noch anwendbar bleiben. Die weiteren von der Beklagten genannten möglichen Veränderungen bei der Vergabe in der Wintersaison 2016/2017 (Verteilung der Zeiten für Eiskunstlauf und Eishockey, Gruppierung der Vereine nach Mitgliederanzahl) stellen lediglich geringfügige Änderungen dar, die das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht entfallen lassen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Art. 21 Abs. 1 GO, wonach alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, hier die Sporthallen der Beklagten, zu benutzen. Nach Art. 21 Abs. 4 GO findet diese Vorschrift auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung. Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung und in den Grenzen der vorhandenen Kapazität, während ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht besteht (vgl. BayVGH, U.v. 14.5.1997 - 4 B 96.1451 - juris Rn. 21; OVG NRW, B.v. 18.12.1992 - 15 B 4474/92 - juris Rn. 12 ff). Ein Antragsteller hat daher bei Erschöpfung der Kapazität einer öffentlichen Einrichtung ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen wird (BayVGH, B.v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 11.11.2013 4 B 13.1135 - juris Rn. 23 m.w.N.). Der Prüfungsumfang des Gerichts ist aufgrund des bestehenden Einschätzungsspielraums der Behörde lediglich auf ein pflichtgemäßes Verwaltungshandeln dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte, d.h. ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss dabei transparent und nachvollziehbar sein und zwar sowohl im Hinblick auf die Kriterien, von denen sich die Behörde bei der Auswahlentscheidung leiten lässt, als auch für den konkreten Auswahlvorgang selbst (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 12.7.2011- 4 CS 11.1200 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 27.2.2006 - 6 1508/04 - juris Rn. 22).

Der vom Kläger vor der Erledigung des Rechtsstreits gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die beantragten Sportzeiten zuzuteilen, war bereits nicht geeignet, ihm das begehrte Recht zu verschaffen. Das Kontingent an Trainingszeiten für Eishockey in den Zeiten zwischen 16.00 und 22.00 Uhr, bei denen Antragskonkurrenz besteht, war in der Wintersaison 2014/2015 durch die Vergabe an die Vereine bereits erschöpft, sodass für eine positive Entscheidung über die Anträge des Klägers aus tatsächlichen Gründen kein Raum war. Aufgrund der Kapazitätserschöpfung war der Verpflichtungsantrag alleine für das angestrebte Rechtsschutzziel ungeeignet; einen Rechtsbehelf gegen die einem anderen Benutzer erteilte Zulassung hat der Kläger aber nicht eingelegt (sog. Konkurrentenverdrängungsklage, vgl. OVG NRW, B.v. 18.12.1992 - 15 B 4474/92 - juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - juris Rn. 13 m.w.N.). Da für eine erfolgreiche Fortsetzungsfeststel-lungsklage im Zeitpunkt der Erledigung eine ursprünglich zulässige und begründete Klage vorgelegen haben muss, kann die Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

Darüber hinaus dringt der Kläger in der Sache nicht durch, da bei der Zuteilung der Trainingszeiten durch die Beklagte für die Wintersaison 2014/2015 keine sachwidrigen Kriterien angewendet wurden und keine Verstöße gegen den Gleichheitssatz ersichtlich sind. Die Vergabekriterien wie auch der Zuteilungsvorgang selbst begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Dem Kläger ist nicht zu folgen, wenn er die Rechtswidrigkeit der Vergabe auf mangelnde Schriftlichkeit und fehlende Transparenz des Vergabeverfahrens stützt. Einen allgemeinen Grundsatz der Schriftlichkeit des Verwaltungsverfahrens gibt es nicht. Art. 10 BayVwVfG bestimmt, dass das Verwaltungsverfahren an eine bestimmte Form nicht gebunden ist, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Eine mangelnde Transparenz des Auswahlvorgangs kann das Gericht nicht feststellen. Die Beklagte hat die ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen in angemessener Weise dokumentiert (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - juris Rn. 28 ff. m.w.N.). So wird aus den Behördenakten ersichtlich, welche Vereine Nutzungsanträge gestellt haben und welche Nutzungsvereinbarungen jeweils mit ihnen abgeschlossen worden sind (BA West Bl. 87 - 295; BA Ost Bl. 60- 325). Die konkret an die einzelnen Vereine vergebenen Zeiten für die Hallen Ost und West wurden mit einer handschriftlichen Planung (BA Ost Bl. 5; BA West Bl. 9) errechnet und in stundenplanähnlicher Form (BA Ost Bl. 2 und Bl.17-59; BA West Bl. 1 und Bl. 10-30) aufgelistet. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte die Zuteilungskriterien der Eissportzeiten nachvollziehbar erläutert. Sie hat dabei insbesondere angegeben, dass die Zuteilung der Eiszeiten nach den in § 8 Abs. 5 SpoFöR dokumentierten Grundsätzen für die Vergabe von Sportanlagen erfolge, in welchem Verhältnis sie Zeiten für Eishockey und Eiskunstlauf vergibt und dass abhängig von der Mitgliederzahl der aktiven Mitglieder in einer Sportart unter Berücksichtigung etwaiger förderfähiger Aspekte gemäß § 8 Abs. 5 SpoFöR eine bestimmte Anzahl an Wochenstunden je Verein vergeben wird. Die Umsetzung dieser Kriterien hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage einer „Tabelle zur Planung der Wintersaison 2014/2015“ aufgezeigt, in der sie die Vereine mit ihrer Aktivenmitgliederzahl unter Berücksichtigung von förderfähigen Aspekten gemäß ihrer Förderrichtlinien (etwa ein hoher Frauen- oder Kinderanteil) und die ihnen zugeteilten Ge-samtwochenstunden aufgelistet hat. Daraus lässt sich ersehen, dass der Kläger mit einer Anzahl von 31 aktiven Mitgliedern eine Stunde pro Woche (bzw. zwei Stunden alle 14 Tage) an Trainingszeiten zugeteilt bekommen hat und damit genauso behandelt wurde wie andere Vereine mit einer ähnlichen Mitgliederstruktur (vgl. die Vereine …)

Dass die nunmehr dem Gericht vorgelegte Tabelle über die vergebenen Nutzungszeiten in dieser konkreten Form zunächst nicht vorlag, führt für sich genommen nicht zu einer intransparenten Entscheidung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese Tabelle aufgrund der angestellten Erwägungen und der vorhandenen Dokumentation erstellt hat, um die angewendeten Vergabegrundsätze im gerichtlichen Verfahren dem Kläger und dem Gericht zu veranschaulichen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass damit eine nachträgliche Dokumentation erstmalig angestellter Erwägungen erfolgt (vgl. zu einer solchen Konstellation VG Bremen, B.v. 2.10.2012 - 5 V 1031/12 - juris Rn. 21).

Die von der Beklagten angewendete Vergabepraxis der Festsetzung von Grenzwerten für die Anzahl an aktiven Mitgliedern und eine Staffelung der Trainingszeiten in Abhängigkeit der Anzahl der Mitglieder ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu bemängeln. Sie entspricht dem Recht des Trägers der öffentlichen Einrichtung, selbst festzulegen, in welchem Umfang er diese zur Nutzung zur Verfügung stellt (vgl. OVG NRW, B.v. 18.12.1992 - 15 B 4474/92 - juris Rn. 6). Die Beklagte verfolgt damit den Zweck, Vereinen mit einer annähernd gleichen Anzahl an aktiven Mitgliedern auch annähernd gleiche Nutzungszeiten zuzuteilen. Die Zuteilung von Sportzeiten abhängig von der aktiven Mitgliederstruktur eines Vereins und daraus folgend die Zuteilung von mehr Trainingszeiten für mitgliederstärkere Vereine ist sachgerecht.

Die vom Kläger behauptete gleichheitswidrige Behandlung im Vergleich zum Verein … liegt nicht vor. Der Kläger macht geltend, seine Trainingszeiten seien gekürzt worden, wohingegen der Verein … seine hohe Quote habe behalten dürfen. Dieser Verein hat zusätzlich zu den 14-tägigen Dienstagsterminen von 20.00 bis 22.00 Uhr noch sonntags von 7.00 bis 8.45 Uhr Trainingszeiten bekommen (vgl. BA West Bl. 115). Der Verein … hat deutlich mehr aktive Mitglieder (192) als der Kläger, sodass ihm bereits deshalb mehr Trainingszeiten zustehen. Darüber hinaus hat die Beklagte erklärt, dass die Zeiten in den Morgenstunden aufgrund ihrer geringen Beliebtheit außerhalb der Antragskonkurrenz laufen und auf Wunsch zusätzlich gewährt werden können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, an solchen Zeiten kein Interesse zu haben. Dass der Kläger in der Vergangenheit mehr Trainingszeiten bekommen hat, als ihm nach dem Verteilerschlüssel zustanden, bedeutet nicht, dass die Beklagte daran gebunden und gehindert wäre, Korrekturen vorzunehmen. Im Übrigen hat der Kläger die Zuteilung der Eisportzeiten nicht substantiiert angegriffen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.