Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 4 ZB 16.2255

published on 21/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 4 ZB 16.2255
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Sportverein mit einer Eishockeyabteilung, wendet sich gegen die mit Bescheid vom 19. September 2014 erfolgte teilweise Ablehnung seines für die Wintersaison 2014/2015 gestellten Antrags auf Zuteilung von Nutzungszeiten für die von der Beklagten betriebenen Eissportflächen. Das Verwaltungsgericht hat die zunächst auf Neubescheidung gerichtete, während des erstinstanzlichen Verfahrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage mit Urteil vom 21. September 2016 abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

a) Es ist bereits fraglich, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt das vom Verwaltungsgericht bejahte Feststellungsinteresse in Gestalt einer konkreten Wiederholungsgefahr fortbesteht. Zwar kann angenommen werden, dass der Kläger auch künftig wieder Anträge auf Zuteilung von Nutzungszeiten für sein Eishockeytraining stellen wird. Seit dem 1. Januar 2017 gelten jedoch für die Vergabe der städtischen Sportanlagen neue verwaltungsinterne Vorgaben, die von den bisher zugrunde gelegten „Richtlinien der Landeshauptstadt München zur Förderung des Sports“ (SpoFöR) nicht unwesentlich abweichen. Während in § 8 Abs. 5 der bisherigen Richtlinien konkrete Vergabegrundsätze in Form verschiedener Präferenzregelungen enthalten waren, sehen die aktuellen Richtlinien in § 8 Abs. 5 Satz 2 nur vor, dass im Falle mehrerer konkurrierender Anträge für die gleiche verfügbare Nutzungszeit (Antragskonkurrenz) die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Kriterien zu erfolgen habe, die „im Rahmen von Vergaberichtlinien gesondert festgeschrieben“ werden. Ob für die Eissportanlagen der Beklagten solche speziellen Vergaberichtlinien im Hinblick auf die zur Wintersaison 2017/2018 anstehende Zuteilung bereits existieren und ob sie ihrem Inhalt nach den in der früheren Richtlinie enthaltenen Grundsätzen bzw. der bisherigen Vergabepraxis entsprechen, ist nicht erkennbar. Nur wenn beides der Fall wäre, könnte der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Ablehnungsentscheidung für die Saison 2014/2015 noch im Nachhinein gerichtlich überprüfen zu lassen.

b) Die Frage des Feststellungsinteresses bedarf hier aber keiner weiteren Klärung, da die Klage jedenfalls aus anderen Gründen abzuweisen war.

aa) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, konnte das (ursprüngliche) Begehren auf Neubescheidung für den Zeitraum 2014/2015 schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das zu vergebende Kontingent an Trainingszeiten für Eishockey in dem für die Antragskonkurrenz maßgeblichen Zeitfenster von 16.00 bis 22.00 Uhr schon bei Klageerhebung am 20. Oktober 2014 vollständig erschöpft war. Denn die Beklagte hatte nach den vorgelegten Behördenakten zu diesem Zeitpunkt bereits mit den übrigen antragstellenden Vereinen, die bei der Vergabe berücksichtigt worden waren, entsprechende Nutzungsvereinbarungen für die anstehende Wintersaison (18.10.2014 bis 8.3.2015) abgeschlossen. Der Kläger hatte aber weder einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt noch gegen (zumindest) eine der an seine Konkurrenten ergangenen Zulassungsentscheidungen Klage erhoben (dazu BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - BayVBl 2011, 23). Die Beklagte hätte ihm daher auf seine bloße Bescheidungsklage hin selbst dann keine zusätzlichen Nutzungszeiten zuweisen können, wenn sie seinem Antrag nachträglich in vollem Umfang hätte stattgeben wollen.

Der hiergegen im Zulassungsverfahren erhobene Einwand des Klägers, sein Begehren auf Zuteilung von mehr Trainingszeiten sei so auszulegen gewesen, dass „zwangsläufig“ ein Mitbewerber weniger Zeiten erhalten solle und er sich demnach „automatisch“ auch gegen einen Konkurrenten wehre, ändert nichts daran, dass die Beklagte im Falle antragsgemäßer Verurteilung zur erneuten Verbescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) gehindert gewesen wäre, eine für den Kläger günstigere Vergabeentscheidung zu treffen. Denn selbst wenn der angegriffene Bescheid aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen (Intransparenz des Vergabeverfahrens, Ungleichbehandlung) als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre, hätte sich aus einer solchen gerichtlichen Feststellung noch keine zwingende Verpflichtung der Beklagten ergeben, einem bestimmten Konkurrenten oder gar allen Mitbewerbern das vertraglich zugestandene Nutzungsrecht zu entziehen. Dass insoweit bereits gefestigte Rechtspositionen bestanden, die nicht ohne weiteres im Wege einer allgemeinen Neuverteilung beseitigt werden konnten, hätte der Kläger mittels einer (rechtzeitig beantragten) Akteneinsicht unschwer feststellen können. Da für seinen isolierten Antrag auf Neubescheidung von Anfang an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlte, kann nach der Erledigung dieses ursprünglichen Begehrens für die nunmehr erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage nichts anderes gelten (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1999 - 4 C 4/98 - BVerwGE 109, 74/76; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 312).

bb) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Klage auch in der Sache zu Recht für unbegründet erachtet, da nicht ersichtlich ist, dass bei der Zuteilung der Trainingszeiten für die Wintersaison 2014/2015 sachwidrige Kriterien angewandt worden wären oder gegen den Gleichheitssatz verstoßen worden sein könnte.

Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Akten der Entscheidungsvorgang der Beklagten entsprechend den in § 8 Abs. 5 der damaligen Sportförderrichtlinien dokumentierten Grundsätze hinreichend nachvollziehen lässt. Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren einwendet, der angefochtene Bescheid enthalte „keinerlei konkrete Begründung“, ist dem entgegenzuhalten, dass in einem schriftlichen Vergabebescheid zwar die wesentlichen Ermessensgesichtspunkte mitzuteilen sind (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayVwVfG), die Behörde aber keineswegs verpflichtet ist, einen komplexen Verteilungsvorgang mit einer Vielzahl von Vergabekriterien gegenüber jedem Antragsteller so detailliert darzustellen, dass dieser bereits daraus alle Einzelheiten des Entscheidungsprozesses und auch seine Position innerhalb des Bewerberfelds unmittelbar ablesen kann. Zur Begründung des angegriffenen Bescheids vom 19. September 2014 genügten daher der Verweis auf die von der Beklagten festgelegten (zuvor öffentlich bekanntgegebenen) Verteilungskriterien, die Einstufung des Klägers in die Kategorie von Vereinen mit 25 bis 50 (überwiegend männlichen, erwachsenen) aktiven Hobbysportlern und der Hinweis darauf, dass alle Vereine mit dieser Klassifizierung in der Saison 2014/2015 eine Trainingszeit in gleichem zeitlichen Umfang erhalten hätten.

Soweit der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung damit begründet, dass die Zuteilung gemäß den Grundsätzen der (damaligen) Sportförderrichtlinien mangels einer entsprechenden Dokumentation in den Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar oder glaubhaft gemacht sei, übersieht er die bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts angesprochenen handschriftlichen Tabellen (Behördenakte Ost, Bl. 5; Behördenakte West Bl. 9), in denen die zu vergebenden Zeitanteile auf die verschiedenen Bewerber anhand der maßgeblichen Kriterien (insbes. Mitgliederzahl) verteilt sind. Mit der im erstinstanzlichen Verfahren nachgereichten Übersicht zur Planung der Wintersaison 2014/2015 hat die Beklagte den damaligen Auswahlvorgang nochmals zusammenhängend erläutert und bezüglich einzelner Kriterien (z. B. Jugend- und Frauenförderung) präzisiert, ohne dass dabei inhaltliche Änderungen erkennbar geworden wären. Dem Vorwurf des Klägers, die Vergabe sei weiterhin völlig intransparent oder lasse wesentliche Kriterien unberücksichtigt, kann hiernach nicht gefolgt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers bestand für die Beklagte auch nicht etwa eine Verpflichtung, den Bewerbern die Einteilung in verschiedene Größenklassen in Bezug auf die Mitgliederzahl, die ein allgemein zulässiges und in den damaligen Förderrichtlinien vorgesehenes Vergabekriterium darstellte (§ 8 Abs. 5 Nr. 7 SpoFöR a.F.), schon vor der Auswahlentscheidung bekannt zu geben. Es stand der Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens frei, die in den Richtlinien vorgegebenen Auswahlkriterien mit Blick auf die eingegangenen Bewerbungen soweit zu pauschalieren, dass Sportvereine vergleichbarer Größe möglichst auch gleiche Trainingszeiten erhielten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.