Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 6b K 14.4905

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. September 2015

6b. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte: Festsetzung von Rundfunkgebühren für das Bereithalten eines Fernsehgerätes im Zeitraum September bis einschließlich Dezember 2012; Anzeige des Endes des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang; Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung ab ... Januar 2013; Säumniszuschlag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

B. R., Anstalt des öffentlichen Rechts, Juristische Direktion, R.-platz ..., M.

- Beklagter -

wegen Rundfunkgebühren und Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6b, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 am 16. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät für den Zeitraum September bis einschließlich Dezember 2012 sowie gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für eine Wohnung ab ... Januar 2013.

Die Klägerin wurde vom Beklagten als private Rundfunkteilnehmerin geführt, und zwar seit September 2008 mit einem Hörfunkgerät und seit Mai 2009 auch mit einem Fernsehgerät. Seit dem ... Januar 2013 sieht der Beklagte die Klägerin als private Rundfunkbeitragsschuldnerin für eine Wohnung an. Ein Zahlungseingang auf dem Teilnehmerkonto bzw. Beitragskonto der Klägerin erfolgte zuletzt für August 2012.

Die Klägerin meldete unter dem Datum ... August 2012 ein Radio ab ... August 2012 wegen „Auszug“ ab. Auf Nachfrage der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - teilte sie mit E-Mail vom ... August 2012 ergänzend mit, dass sie ihr Radio zunächst nicht mitnehme. Nach Mitteilung der GEZ mit Schreiben vom ... September 2012, dass für die Klägerin ab ... September 2012 (nur) noch ein Fernsehgerät angemeldet sei, teilte diese mit E-Mail vom ... September 2012 mit: „Ich möchte gern alles abmelden“. Mit weiterer E-Mail vom ... Oktober 2012 teilte die Klägerin als Anschrift mit: „A., A.“. Wegen einer Nachfrage der GEZ nach dem Verbleib des Fernsehgerätes vom ... Oktober 2012 teilte die Klägerin mit einem undatierten Schreiben, das beim Beklagten am ... November 2012 einging, folgendes mit: „Der 20 Jahre alte Röhrenfernseher ist durch den Umzug nicht mehr benutzbar“. Nach Hinweis der GEZ vom ... Dezember 2012, dass aus diesem Grund eine Abmeldung nicht möglich sei, ergänzte die Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2012: „Ich habe das Gerät entsorgt, sobald es nicht mehr benutzbar war“.

Aus der Akte des Beklagten ist festzustellen, dass das Schreiben der GEZ vom ... Oktober 2012 mit der Nachfrage nach dem Verbleib des Fernsehgerätes an die Klägerin mit der Adresse „B.-straße ..., B.“ versehen war. Seit der E-Mail der Klägerin vom ... Oktober 2012 mit der damaligen Mitteilung einer Anschrift „A., A.“ erfolgte der weitere gegenseitige Schriftwechsel unter dieser Anschrift der Klägerin, wobei die Klägerin selbst in ihren sonstigen E-Mails und Schreiben keinerlei Adresse mehr angegeben hatte.

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2013 mit, dass sich seit dem ... Januar 2013 die Rundfunkfinanzierung geändert habe, die gewünschte Abmeldung eines Fernsehgerätes deshalb nicht habe durchgeführt werden können und dass die Klägerin ab dem ... Januar 2013 mit einer Wohnung geführt werde. Ergänzend teilte der Beklagte mit Schreiben vom ... März 2013 auf Nachfrage der Klägerin mit, dass erst in ihrem Schreiben vom ... Dezember 2012 eine ausreichende Begründung für eine Abmeldung gegeben worden sei. Da die Abmeldung erst zum Folgemonat hätte durchgeführt werden können, wäre dies erst mit Ablauf des Dezember 2012 möglich gewesen. Da ab 2013 der Rundfunkbeitrag die geräteabhängigen Rundfunkgebühren abgelöst hätte, sei eine Abmeldung hinfällig gewesen.

Die Klägerin wandte sich hiergegen mit Schreiben vom ... April 2013, in dem sie insbesondere vortrug, die letzten 4 Monate des Jahres 2012 kein Rundfunkgerät besessen und auch keines benutzt zu haben. Für die Zeit ab Januar 2013 stelle der sog. Rundfunkbeitrag eine Steuer dar und der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei keine verfassungsgemäße Erhebungsgrundlage. Sie wolle auch künftig selbst darüber entscheiden können, ob sie ein Rundfunk-/Fernsehgerät betreibe oder nicht.

Da die Klägerin nachfolgend weder die ausstehenden Rundfunkgebühren noch die mittlerweile anfallenden Rundfunkbeiträge entrichtete, setzte der Beklagte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... November 2013 für den Zeitraum vom ... September 2012 bis ... Mai 2013 einen rückständigen Betrag von a... Euro, bestehend aus b... Euro Rundfunkgebühren (Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät für September bis einschließlich Dezember 2012), c... Euro Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für Januar bis einschließlich Mai 2013) und d... Euro Kosten (Säumniszuschlag) fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom ... November 2013 Widerspruch ein, wobei er die Adresse der Klägerin angab wie folgt: „A., A.“. Diesen Widerspruch begründete der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom ... August 2014 im Wesentlichen damit, dass die Klägerin ihr Fernsehgerät seit August 2012 nicht mehr benutzt (weil entsorgt) habe. Hinsichtlich des Rundfunkbeitrages ab ... Januar 2013 wurde ausgeführt, dass dessen Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -, in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz - GG - verstoße. Insbesondere sei der sog. Rundfunkbeitrag seinem Wesen nach weder eine Gebühr noch ein Beitrag, sondern eine Steuer. Für deren Regelung fehle den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz. Außerdem verstoße er gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, da auch derjenige den vollen Beitrag bezahlen müsse, der den Beweis dafür anbiete, kein Fernsehgerät oder nur ein Radiogerät zu besitzen.

Mit dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am ... September 2014 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom ... September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als zulässig aber nicht begründet zurück.

Hinsichtlich der Rundfunkgebühren für September bis einschließlich Dezember 2012 wurde dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin erstmals im Schreiben vom ... Dezember 2012 mitgeteilt habe, dass das Fernsehgerät entsorgt worden sei. Da eine rückwirkende Abmeldung von Rundfunkgeräten nicht zulässig sei, könne das Fernsehgerät der Klägerin nicht mit Ablauf des Monats August 2012 abgemeldet werden. Die Klägerin sei daher zur Zahlung der Rundfunkgebühren für das Fernsehgerät einschließlich Dezember 2012 verpflichtet. Seit dem ... Januar 2013 habe sich die Rundfunkfinanzierung geändert. Seit Januar 2013 werde die Klägerin mit einer Wohnung unter der Anschrift „A. in A.“ als Beitragsschuldnerin im Bestand geführt. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, zu dem der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 festgestellt habe, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) verfassungsgemäß sei. Sie verstoße weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Als Wohnungsinhaberin sei die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Der Rundfunkbeitrag sei zu Recht festgesetzt worden.

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlages sei rechtmäßig erfolgt. Würden geschuldete Rundfunkgebühren oder geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, werde ein Säumniszuschlag fällig. Der Säumniszuschlag werde zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld bzw. der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 6 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren bzw. § 11 Abs. 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2012 liege weder eine rechtzeitige, begründete Abmeldung vor, noch habe man eine Zahlung erhalten. Für den Zeitraum Januar 2013 bis Mai 2013 habe man eine rechtzeitige und ausgleichende Zahlung nicht erhalten. Der Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... November 2013 sei daher insgesamt rechtmäßig.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tage, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin für diese Klage und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... September 2014 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... November 2014 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er begründete dies im Kern damit, dass die Klägerin im festgesetzten Zeitraum von September 2012 bis Dezember 2012 für ein Fernsehgerät rundfunkgebührenpflichtig und vom Januar 2013 bis Mai 2013 für eine Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen sei. Beides wurde nachfolgend, unterteilt nach Rundfunkgebührenpflicht und Rundfunkbeitragspflicht, eingehend begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz verwiesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin trug mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 zur Klagebegründung insbesondere vor, dass der Beklagte nunmehr auch zugestanden habe, dass die Klägerin bereits am ... September 2012 ihre Rundfunkgeräte abgemeldet habe. Die Kündigung sei von der Klägerin mehrfach wiederholt worden. Nach mehr als 2 Jahren wolle der Beklagte die Kündigung nunmehr mit Formmängeln als unwirksam ablehnen. Er hätte seit Herbst 2012 Zeit gehabt, die rechtsunkundige Klägerin konkret auf Mängel der Kündigung hinzuweisen.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe am 15. Mai 2014 zwar grundsätzlich im Sinne des Beklagten entschieden. Indes habe der Gerichtshof als bayerisches Gericht nicht als oberstes Gericht grundsätzlich entscheiden können, ob es sich bei der als Beitrag deklarierten Rundfunkgebühr nicht doch um eine Steuer oder um eine steuerähnliche Abgabe handele. Deren Erhebung könne nur der Bund beschließen und folglich könne auch nur ein Bundesgericht über deren Wirksamkeit entscheiden. Ergänzend führte er mit Schriftsatz vom ... September 2015 aus, dass die Klägerin in den letzten 4 Monaten des Jahres 2012 kein Fernsehgerät mehr besessen oder benutzt habe. Somit sei die Klägerin für diesen Zeitraum nicht (mehr) gebührenpflichtig gewesen.

Am 16. September 2015 fand in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge wiederholten.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Akte des Beklagten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. September 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1. Der streitgegenständliche Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... November 2013 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1.1 Hinsichtlich der vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten rückständigen Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich Dezember 2012 wird zunächst zur Begründung dieser Entscheidung auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... September 2014 verwiesen, denen die erkennende Kammer folgt. Der Beklagte hat dort in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargestellt, dass angesichts der jeweils von der Klägerin konkret erfolgten Mitteilungen eine Abmeldung des Fernsehgerätes erst nach deren Schreiben vom ... Dezember 2012 und damit erst mit Ablauf des Dezember 2012 hätte erfolgen können (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -). Sämtliche vorherigen Mitteilungen enthielten keinerlei Hinweis auf eine Entsorgung des Fernsehgerätes. Auch das Schreiben der Klägerin vom ... Dezember 2012 lässt letztlich den konkreten Entsorgungszeitpunkt weiterhin offen.

1.2 Hinsichtlich der vom Beklagten für den Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich Mai 2013 festgesetzten Rundfunkbeiträge für eine Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) verweist die Kammer zur Begründung zunächst ebenfalls auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom... September 2014, denen sie auch insoweit folgt. Insbesondere hat der Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als verfassungsgemäß anzusehen ist. An diese Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ist die erkennende Kammer nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG - gebunden. Ergänzend bleibt lediglich auszuführen, dass der Beklagte von einer eigenen Wohnung der Klägerin unter der Anschrift „A. in A.“ ausgehen durfte, nachdem die Klägerin diese Anschrift mit E-Mail vom ... Oktober 2012 mitgeteilt hatte und der weitere Schriftwechsel unter Verwendung dieser Anschrift anschließend problemlos vonstatten ging. Vom Empfängerhorizont des Beklagten aus konnte aus der E-Mail vom ... Oktober 2012 zumindest geschlossen werden, dass die Klägerin Inhaberin einer Wohnung unter der genannten Anschrift ist. Im gesamten weiteren Verlauf hat die Klägerin bzw. deren Bevollmächtigter an keiner Stelle vorgetragen, dass die Klägerin unter dieser mitgeteilten Adresse nicht Inhaberin einer eigenen Wohnung wäre. Für den hier konkret zu entscheidenden Rechtsstreit über den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 ist es rechtlich nicht relevant und kann es daher auch offen bleiben, was es seit September 2012 mit der Adresse der Klägerin „B.-straße ..., B.“ auf sich hat.

1.3 Auch wegen des Säumniszuschlages, der mit dem Bescheid vom ... November 2013 mit festgesetzt wurde, wird auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... September 2014 verwiesen, denen die Kammer folgt. Hierzu ist ergänzend lediglich anzumerken, dass der im Bescheid festgesetzte Säumniszuschlag von d... Euro - anscheinend zugunsten der Klägerin - derjenige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren ist. Der Beklagte hätte stattdessen wegen der festgesetzten Rundfunkbeiträge auch einen Säumniszuschlag von e... Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - festsetzen können. Letztlich hätte der Beklagte sogar in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der zwischenzeitlich erhobenen Forderung der Klägerin nachkommen können, die Rundfunkgebührenschuld und die Rundfunkbeitragsschuld jeweils in gesonderten Bescheiden festzusetzen und hierfür jeweils den einschlägigen Säumniszuschlag mit festzusetzen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -).

3. Die Berufung war insgesamt nicht zuzulassen, weil die Rechtssache auch im Hinblick auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen der gemäß Art. 29 Abs. 1 VfGHG bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (so OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14 - juris, NVwZ-RR 2015, 38 und im Ergebnis BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 7 ZB 14.2247 - juris Rn. 13).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 166,93 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.

4

Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

5

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.

7

Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.

8

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.

9

Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 223,76 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2014, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 (215,76 Euro und 8 Euro Säumniszuschlag) festgesetzt werden. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, weil er in der Wohnung in R. gemeinsam mit seiner Ehefrau wohne und dort seine Schwägerin, die ständig pflegebedürftige und persönlich von der Beitragspflicht befreite Frau H., betreue.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit streitgegenständlichem Urteil vom 2. September 2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei - wie jede andere volljährige Person, welche die Wohnung in R. bewohne - nach Maßgabe des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) Inhaber dieser Wohnung und deshalb Beitragsschuldner. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht (§ 4 RBStV) seien in der Person des Klägers nicht erfüllt. Die Frau H. gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstrecke sich innerhalb der Wohnung nicht auf den Kläger (§ 4 Abs. 3 RBStV). Die begehrte Befreiung von der Beitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls (§ 4 Abs. 6 RBStV) komme für den streitgegenständlichen Zeitraum schon deshalb nicht in Betracht, weil ein entsprechender Antrag des Klägers bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei (Bescheid des Beklagten vom 20.1.2014). Im Übrigen lägen auch die materiellen Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weise zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht wegen eines Härtefalls seien vorliegend erfüllt. Der Kläger wohne zusammen mit seiner Ehefrau in der Wohnung von Frau H., um die Unterbringung von Frau H. in einem Pflegeheim zu vermeiden. Frau H. bedürfe ständiger Beaufsichtigung und Betreuung. Die Frau H. gewährte Befreiung von der Beitragspflicht werde „unterlaufen“ und die Frau H. pflegenden Familienangehörigen „bestraft“, wenn der Kläger gleichwohl zum Rundfunkbeitrag herangezogen werde. Damit werde auch in unzulässiger Weise in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG eingegriffen. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Beitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 20. Januar 2014 abgelehnt habe, da sich der Bescheid mit der Frage des Vorliegens eines Härtefalls tatsächlich nicht auseinandersetze. Außerdem sei bei der Klage gegen festgesetzte Rundfunkbeiträge das Vorliegen von Befreiungstatbeständen gerichtlich stets „neu“ zu prüfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 5. November 2014 verwiesen.

Der Beklagte äußert sich im Zulassungsverfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den vorgelegten Behördenakt Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zu bemerken:

aa) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger in der Wohnung in R. wohnt und er selbst weder nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 2 RBStV einen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags hat. Die seiner Schwägerin (Frau H.) für deren Wohnung in R. nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich - wie zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist - innerhalb der Wohnung nicht auf den Kläger, weil dieser nicht zu dem in § 4 Abs. 3 RBStV genannten Personenkreis gehört.

Der Umstand, dass der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in die Wohnung von Frau H. gezogen ist, um die Unterbringung von Frau H. in einem Pflegeheim zu vermeiden, hat nicht zur Folge, dass ihm deshalb wegen eines besonderen Härtefalls eine Befreiung von der Beitragspflicht (§ 4 Abs. 6 RBStV) zu gewähren ist. Die Rundfunkbeitragspflicht knüpft nach Maßgabe des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an die „Wohnung“ und nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten an. Sie entsteht für jede volljährige Person bereits mit dem Bewohnen einer Wohnung, unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen der Beitragspflicht für andere, in derselben Wohnung lebenden Personen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Frau H. gewährte Befreiung von der Beitragspflicht „unterlaufen“ und der Kläger „bestraft“ werde, wenn der Kläger für die Wohnung in R. zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird. Ebenso wenig liegt in der auf die Wohnung bezogenen Rundfunkbeitragspflicht ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie).

bb) Für die gerichtliche Entscheidung ist somit nicht erheblich, inwieweit der Beklagte eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls bereits mit Bescheid vom 20. Januar 2014 abgelehnt hat und wie sich die Bestandskraft jenes Bescheids auf die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids auswirkt.

b) Die Rechtssache weist nach alledem weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit unter Beachtung der insoweit eindeutigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ohne weiteren gerichtlichen Klärungsbedarf entschieden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach Maßgabe des § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, weil der Rechtsstreit im Wesentlichen das Begehren des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zum Gegenstand hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 39). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.