Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Jan. 2018 - M 6 K 16.4365

bei uns veröffentlicht am26.01.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie infolge der erklärten Anfechtung ihres Verzichts weiterhin im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1 und C1E samt Unterklassen ist.

Die Klägerin wurde am … Oktober 2014 gegen 23:00 Uhr wegen von der Polizei vermuteter Fremd- und Selbstgefährdung gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 Unterbringungsgesetz in ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik eingeliefert. Der der Fahrerlaubnisbehörde übermittelte polizeiliche Bericht stellte dazu fest, die Klägerin habe ihre Mutter zuvor massiv geschlagen (mehrmaliges Stoßen des Kopfes gegen eine Wand, Schlag ins Gesicht mit Hämatom am rechten Auge) und im Verlaufe des Streits auch ihren Vater rücklings an eine Treppe geschubst, der dadurch eine kleine Wunde am Hinterkopf erlitten habe. Bevor es zu dem Streit gekommen sei, habe die Klägerin gegenüber ihrer Mutter geäußert, dass sie am Ende ihrer Kräfte sei und nicht mehr lange leben werde. Der vor Ort anwesende Notarzt habe nach einem Gespräch mit der Klägerin die Einweisung befürwor tet. Nach der unwidersprochenen Darstellung der Klägerin wurde sie nach wenigen Stunden wieder entlassen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 bat die Fahrerlaubnisbehörde die Klinik um Stellungnahme, ob aus ärztlicher Sicht begründete Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Nachdem die Klinik keine ärztliche Stellungnahme abgeben konnte, bat die Fahrerlaubnisbehörde das Gesundheitsamt um Stellungnahme zu dem Sachverhalt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 teilte das Gesundheitsamt mit, dass die Klägerin aufgrund der vorliegenden Unterlagen an einer Erkrankung aus dem psychischen/psychiatrischen Formenkreis zu leiden scheine.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin zur Beibringung eines Gutachtens eines verkehrsmedizinisch qualifizierten Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie oder eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Aufgrund des Vorfalls vom Oktober 2014 und der Einschätzung des Gesundheitsamtes komme eine affektive Psychose in Betracht. In dem Gutachten solle zu der Frage Stellung genommen werden, ob die Klägerin trotz der Hinweise auf eine Erkrankung aus dem psychisch/psychiatrischen Formenkreis, welche die Fahreignung nach Anlage 4 Nr. 7 FeV in Frage stelle, (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden.

Mit E-Mail vom … Dezember 2014 gab die Klägerin an, dass nicht sie, sondern ihre Mutter die Auseinandersetzung provoziert habe. Ihre Mutter habe vor den Kindern laut gebrüllt, sie diffamiert und angefangen zu boxen, wogegen sie sich zur Wehr gesetzt habe. Mit E-Mail vom … Februar 2015 bestritt sie außerdem, ihre Mutter habe gegenüber der Polizei eine Suizidgefahr behauptet. Hierzu legte sie ein fachärztliches Attest ihrer behandelnden Ärztin bei, in dem ausgeführt wurde, die Klägerin sei weder fremd- noch selbstgefährdet. Die Behördenakte enthält (S. 35) weiterhin ein Schreiben der Mutter der Klägerin vom *. März 2015, in dem sie angibt, ihre Tochter habe gebeugt und überlastet gewirkt und schien sich mit ihren Sorgen alleingelassen zu fühlen. Die Tochter habe erklärt, sie fühle sich matt und werde ohnehin sterben. Die Mutter interpretiere die Aussage der Tochter „eher als ein Gefühl momentaner Müdigkeit, unter Umständen auch als Provokation, denn als Todessehnsucht“. Weder ihr Mann noch sie seien durch die Aussage wirklich tief beunruhigt gewesen. Nicht vorstellbar sei allerdings die hohe Aggressivität gegenüber Menschen gewesen.

Unabhängig davon bemühte sich die Klägerin ausweislich einer Telefonnotiz in der Behördenakte (Bl. 30 d.A.) zunächst um einen Termin bei einer Gutachterin, legte aber bis zuletzt kein Gutachten vor.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 teilte die Fahrerlaubnisbehörde der Klägerin mit, dass sie der Aufforderung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens bislang nicht nachgekommen sei. Bei der Nichtvorlage des Gutachtens müsse von der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden und die Fahrerlaubnisbehörde daher ihre Fahrerlaubnis entziehen. Falls kein kostenpflichtiger Bescheid gewünscht sei, werde die Möglichkeit gegeben, freiwillig auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 wiederholte die Fahrerlaubnisbehörde ihre Aufforderung und gab der Klägerin erneut bis zum 7. August 2015 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern.

Mit Formularerklärung vom 6. August 2015 verzichtete die Klägerin auf ihre Fahrerlaubnis (Bl. 42 d.A.). Der Vordruck enthält die Aussage, dass die Klägerin freiwillig, vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Handschriftlich wurde ergänzt, dass der Führerschein per Post übersandt wird. Gleichzei tig wurde ein Antrag auf (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt und die Zustimmung erteilt, die Verwaltungsunterlagen an die Gutachterin Frau Dr. P. zu übersenden. Mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 47 d.A.), das im Betreff auf die Anordnung vom 4. Dezember 2014 Bezug nimmt, wurde die Klägerin gebeten, das Gutachten bis spätestens 9. November 2015 vorzulegen. Andernfalls könne auf ihre fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt werden.

Mit Schreiben vom … Oktober 2015 erklärte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin die Anfechtung der von der Klägerin am 6. August 2015 unterzeichneten Verzichtserklärung wegen „Täuschung/Drohung analog § 123 BGB“. Die rechtliche Belehrung über die Verzichtserklärung habe in einer Art und Weise stattgefunden, welche die Unterzeichnung als nicht mehr freiwillig erscheinen lasse. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 teilte der Sachbearbeiter dem Bevollmächtigten mit, anlässlich der persönlichen Vorsprache der Klägerin vor dem Verzicht seien die Rechtsfolgen der Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens ausführlich erläutert worden.

Mit E-Mail vom … November 2015 übermittelte der Bevollmächtigte der Klägerin zwei schriftliche Aussagen einer Freundin und der Mutter der Klägerin, die bei dem Gespräch anwesend waren (Bl. 67 ff. d.A.).

Nach Aussage der Freundin der Klägerin habe der Sachbearbeiter zu verstehen gegeben, dass die Entscheidung, die Fahrerlaubnis zu entziehen, bereits getroffen sei und nicht zurückgenommen werden könne. Auf die Frage, was man jetzt tun könne, habe der Sachbearbeiter zur Antwort gegeben, dass der vom Gesundheitsamt mitgeteilte Sachverhalt für die Behörde bindend sei. Auf die Frage, was geschehen würde, wenn die Klägerin den Führerschein nicht abgeben würde, habe der Sachbearbeiter erklärt, dass dann der Führerschein mittels Polizeigewalt weggenommen werden würde. Etwaige Rechtsmittel oder die Einholung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug seien mit keinem Wort erwähnt worden. Es sei lediglich mit drastischen Schilderungen darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung, den Führerschein nicht hier an Ort und Stelle abzugeben, bewirken würde, den Führerschein auf absehbare Zeit überhaupt nicht mehr zu erlangen.

Nach Aussage der Mutter der Klägerin erklärte der Sachbearbeiter, dass die vorgegebene Frist zur Wahrnehmung der Untersuchung versäumt wurde und somit der Entzug der Fahrerlaubnis bereits verfügt wurde. Somit sei die Vorsprache eigentlich überflüssig. Auf die Frage, was zu tun übrig bleibe, habe der Sachbearbeiter geantwortet, dass die Möglichkeit bestehe, den Führerschein hier und heute freiwillig abzugeben. Dies erspare der Klägerin 200 €. Im Übrigen seien er und auch sein Kollege überzeugt, dass die Klägerin ihren Führerschein nach dem Arzttermin in Kürze zurückgehalten werde. Die Klägerin habe gezögert und gefragt, ob der Führerschein sofort abgegeben werden müsse. Der Sachbearbeiter habe daraufhin erklärt, dass die Klägerin ihn auch mit Poststempel vom heutigen Tage mit der Post schicken könne. Über die Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage sei nicht aufgeklärt worden.

Im Rahmen einer von der Klägerin erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gab der Sachbearbeiter am 26. April 2016 eine Stellungnahme ab, in der er erklärte, dass die Klägerin zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Entzugs freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe. Bei der Vorsprache habe man sich darauf verständigt, dass die Klägerin sofort die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen und die erforderliche ärztliche Begutachtung umgehend stattfinden solle, damit die Fahrerlaubnis schnellstmöglich wieder erteilt werden könne.

Nach dem von dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom … März 2016 vorgelegten ärztlichen Attest vom … Februar 2016 der …- Klinik (Bl. 87 d.A.) wurden während des Aufenthalts der Klägerin am 15. Oktober 2014 in der Klinik eine der in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV aufgezählten Diagnosen nicht gestellt. Ob und welche anderen Diagnosen gestellt wurden, geht aus dem Attest nicht hervor. Vorgelegt wurde außerdem ein Attest einer die Klägerin behandelnden Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom … März 2016 (Bl. 88 d.A.), in dem ebenfalls ausgeführt wird, dass die in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV aufgezählten Diagnosen nicht gestellt wurden.

Mit Schreiben vom … September 2016 erhob der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragte

I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Besitz einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse BE ist.

II. Hilfsweise wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin unverzüglich ohne Auflagen die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse BE neu zu erteilen.

Zur Begründung wurde angeführt, dass die Verzichtserklärung aufgrund der wirksamen Anfechtung vom … Oktober 2016 als von Anfang an nichtig anzusehen und die Klägerin daher nach wie vor im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse BE sei. Hinsichtlich des Hilfsantrages wurde ausgeführt, dass die von der Beklagten geschilderten Umstände keine Bedenken gegen die Fahreignung der Klägerin begründen könnten. Jedenfalls seien die Tatsachen nachträglich weggefallen, wie die dem Beklagten mit Schreiben vom … März 2016 übermittelten fachärztlichen Atteste belegten.

Der Beklagte übermittelte mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 die Akten und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u.a. angeführt, die Klägerin sei mit zwei Anhörungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass ihr die Fahrerlaubnis wegen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens mittels eines kostenpflichtigen und rechtsmittelfähigen Bescheids zu entziehen sei. Alternativ könne sie zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Bescheids freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichten.

Am 10. November 2017 führte der Berichterstatter einen Erörterungstermin durch, in dem die Sach- und Rechtslage sowie etwaige Möglichkeiten einer Einigung besprochen wurden. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wurde zur mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2018 geladen, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 10. Januar 2018 zuging.

Mit Email vom 25. Januar 2018, 13:47 Uhr bat die anwaltlich vertretene Klägerin, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, darum, den Termin der mündlichen Verhandlung zu verschieben. Sie müsse ihre schulpflichtigen … am Tag der mündlichen Verhandlung um 8:00 Uhr zur Schule bringen und um 11:20 Uhr wieder abholen. Die Zwischenzeit reiche fahrtechnisch nicht aus, um zu dem Termin zu kommen.

Aus dem Fahrplan der Deutschen Bahn ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht bei einer Abfahrt vom Wohnort der Klägerin um 7:48 Uhr rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung um 9:00 Uhr zu erreichen ist. Bei einem Verlassen der mündlichen Verhandlung gegen 9:45 Uhr kann der Bahnhof am Wohnort der Klägerin um 11:16 Uhr erreicht werden. Der Fußweg zwischen dem Bahnhof und der dortigen Grundschule beträgt ausweislich öffentlich verfügbarer Routenplaner ca. 5 Gehminuten.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2018 wurde das Verfahren, soweit die Klage auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerichtet ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 6 K 18.413 weitergeführt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten, die Niederschrift über den Erörterungstermins vom 10. November 2017 sowie über die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2018 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

1. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Klagepartei im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund dieser entscheiden, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist. Das Gericht hat in Erwägung gezogen, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund des Antrags der Klägerin vom 25. Januar 2018 zu verlegen, dies aber mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -verworfen, da die Klägerin keine erheblichen Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgetragen hat. Sowohl das Ausbleiben des Prozessbevollmächtigten als auch das Ausbleiben der Klägerin war nach Ansicht des Gerichts schuldhaft im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der Verlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung mutwillig spät.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat keinen Antrag auf Terminverlegung gestellt und im Rahmen der telefonischen Nachfrage des Berichterstatters am Tag der mündlichen Verhandlung auch keinen Grund genannt, warum er nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Auch das Ausbleiben der Klägerin war nicht unverschuldet, da sie ihre Hinderungsgründe nicht schlüssig vorgetragen hat. Aus dem Fahrplan der Deutschen Bahn ergibt sich, dass die Klägerin bei einer Abfahrt um 7:48 Uhr an ihrem Wohnort die mündliche Verhandlung um 9:00 Uhr rechtzeitig erreicht hätte. Die Klägerin hat lediglich darauf verwiesen, ihre schulpflichtigen Kindern (*. Klasse) um 8:00 Uhr in die Schule bringen zu müssen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder Vortrag der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass die derzeit fahrerlaubnislose Klägerin ihre Kinder in die Grundschule in ihrem Wohnort angemeldet hat bzw. die Kinder der dortigen Grundschule zugewiesen sind. Die Grundschule liegt nach öffentlichen Routenplanern ca. 5 Gehminuten vom Bahnhof entfernt. Das Gericht kann daher nicht erkennen, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, ihre Kinder gegen 7:30 Uhr in der Schule abzuliefern und sich dann zum Bahnhof zu begeben. Gleiches gilt für die Abholung um 11:20 Uhr. Laut Fahrplan der Deutschen Bahn wäre die Klägerin bei einer Abfahrt um 9:59 Uhr unter Berücksichtigung des Fußwegs um 11:21 Uhr bei der Grundschule angekommen. Dies hätte ihr eine Teilnahme an der Verhandlung jedenfalls bis ca. 9:45 Uhr ermöglicht. Eine längere Dauer der mündlichen Verhandlung hatte die Kammer ausweislich des nachfolgenden Termins um 10:00 Uhr, der zudem noch hätte vorberaten werden müssen, nicht geplant. Folgt man der Argumentation der Klägerin, wäre zudem eine Terminierung außerhalb der Ferienzeiten kaum möglich, da die Ladungsfrist von zwei Wochen zur Organisation des Schulbesuchs offenbar nicht ausreichte, längere Ladungsfristen aber wiederum die Gefahr bergen, dass Planungen durch unvorhergesehen Ereignisse zunichte gemacht werden.

Insgesamt fehlt es der Kammer zudem insoweit am Verständnis für den Verlegungsantrag, als sich die Klägerin im Verlauf nicht nur des gerichtlichen Verfahrens als sehr gut vernetzt zeigt. So erschien sie mit Ihrer Mutter und einer Freundin zur Vorsprache beim Beklagten und veranlasste mehrere Personen, sich schriftlich gegenüber dem Gericht für ihre Belange einzusetzen. Warum es ihr dann nicht möglich gewesen sein soll, die Betreuung ihrer Kinder für den Vormittag der mündlichen Verhandlung zu organisieren, erscheint unverständlich, zumal die Eltern der Klägerin jedenfalls im selben Ort wie sie wohnen und sie ausweislich der Akten in verschiedener Weise unterstützen.

Letztlich kann die Frage des schuldhaften Nichterscheinens der Klägerin aber auch offen bleiben. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Das persönliche Erscheinen der Klägerin wurde nicht angeordnet, da das Gericht dieses für die Klärung des Sachverhalts nicht für erforderlich hielt. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei ist durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (BVerwG 4.8.1998 - 7 B 127/98; Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31). Daran ändert auch nichts, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Termin aus dem Gericht nicht näher bekannten Gründen unentschuldigt fern blieb. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, durch abgestimmte Nichtteilnahme Prozesstermine zu verschleppen, was § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO gerade verhindern will.

2. Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Klägerin im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse BE sei, ist zwar gemäß § 43 VwGO zulässig, aber unbegründet, da die Fahrerlaubnis infolge des von der Klägerin erklärten Verzichts vom 6. August 2015 erloschen ist. Die mit Schreiben vom … Oktober 2015 erklärte Anfechtung der Verzichtserklärung greift jedenfalls mangels Anfechtungsgründe nicht durch.

2.1. Die erhobene Klage ist gemäß § 43 VwGO als Feststellungsklage zulässig. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da aufgrund der unterschiedlichen Ansichten der Parteien über die Wirksamkeit der erklärten Anfechtung und der Strafandrohung des § 21 StVG konkreter Klärungsbedarf hinsichtlich des Fortbestands der Fahrerlaubnis besteht, der auch nicht mittels Anfech-tungs- oder Verpflichtungsklage weiterverfolgt werden kann. Feststellende Verwaltungsakte sind der Fahrerlaubnisbehörde nur in den gesetzlich geregelten Fällen gestattet (vgl. etwa § 28 Abs. 4 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV).

2.2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Fahrerlaubnis der Klägerin ist aufgrund der gegenüber dem Beklagten am 6. August 2015 abgegebenen Verzichtserklärung mit sofortiger Wirkung erloschen und wurde auch nicht erfolgreich gem. § 142 Abs. 1 BGB angefochten.

2.2.1. Die Klägerin hat am 6. August 2015 wirksam auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist zwar gesetzlich nicht geregelt, nach allgemeinen Grundsätzen aber möglich und wird im StVG vorausgesetzt. Die Verzichtserklärung wurde auch nicht wirksam angefochten. Teilweise wird bereits die Möglichkeit verneint, eine Verzichtserklärung im Fahrerlaubnisrecht anfechten zu können, da die Möglichkeit einer Wiedererteilung bestehe (so VG Augsburg, U.v. 2.11.2006 - Au 3 E 06.1233). Überwiegend wird jedoch angenommen, die Verzichtserklärung als (einseitige) Willenserklärung unterliege den Anfechtungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. VG Düsseldorf, U.v.16.02.2017 - 6 K 8088/16 - juris m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Fall kann diese Frage offen bleiben. Aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Klägerin ein Anfechtungsgrund gemäß §§ 119 ff. BGB zustand. Die Klägerin wurde insbesondere nicht arglistig getäuscht oder bei der Abgabe der Willenserklärung bedroht (§ 123 BGB).

2.2.2. Auf Grundlage des von der Mutter und einer Freundin der Klägerin schriftlich geschilderten Inhalts des Gesprächs mit dem zuständigen Sachbearbeiter vom 6. August 2015 geht das Gerichts davon aus, dass der Klägerin in dem Gespräch lediglich die Rechtsvorschriften des § 11 Abs. 8 FeV sowie des § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - erläutert wurden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die insoweit nicht ganz klare Formulierung des § 11 Abs. 8 FeV dahingehend zu verstehen ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Falle der vorwerfbaren Nichtvorlage eines Gutachtens zwingend von der Nichteignung des Betroffenen auszugehen hat. Vorwerfbar ist die Nichtvorlage eines Gutachtens dann, wenn die Gutachtensaufforderung auf eine taugliche Rechtsgrundlage der FeV gestützt wird, anlassbezogen und verhältnismäßig ist, eine ordnungsgemäße Fragestellung enthält und der Betroffene auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 6 FeV). Daher wird der zuständige Sachbearbeiter grundsätzlich davon ausgegangen sein, dass die von ihm verfasste Gutachtensaufforderung diesen Grundsätzen entsprochen hat und im Rechtsgespräch konsequenterweise auf die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde hingewiesen haben, nach Ablauf der zur Beibringung gesetzten Frist sei gemäß § 46 FeV die Fahrerlaubnis nach erfolgter Anhörung zu entziehen. Im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis, die in der Praxis regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt wird, besteht außerdem die Verpflichtung, den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Diese Verpflichtung kann, bis hin zur Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins, auch mittels Verwaltungszwang durchgesetzt werden (vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 11 C 16.2607 - juris). Nach Ansicht des Gerichts hat der Mitarbeiter des Beklagten die Klägerin in dem Gespräch somit nicht bedroht oder arglistig getäuscht, sondern nur mit der für sie zweifellos unangenehmen Gesetzeslage konfrontiert. Aus der Sphäre des Laien und Betroffenen ist zwar verständlich, dass sich die Klägerin durch diese unangenehmen Tatsachen bedrängt gefühlt hat und eine ähnliche Wahrnehmung bei den auf Seiten der Klägerin mit anwesenden Personen entstanden sein könnte. Dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde und vermag das Vorliegen von Anfechtungsgründen i.S.v. § 123 BGB nicht zu begründen.

Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Klägerin als promovierte Ärztin bekannt war, dass in einem Rechtsstaat gerichtlicher Rechtsschutz gegen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen eingeholt werden kann, auch wenn der Sachbearbeiter dies in diesem Gespräch nicht ausdrücklich betont haben sollte. Zudem wurde die Klägerin mit zwei Anhörungsschreiben über die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts aufgeklärt, verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen werde. Es bestehen daher aus Sicht des Gerichts erst recht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachbearbeiter bei diesem Sachverhalt in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen ist, durch die Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen bei der Klägerin einen Irrtum erregt zu haben und dann auch noch (mindestens) billigend in Kauf genommen haben sollte, dass die Klägerin infolge dieser Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird.

Aus dem von der Freundin der Klägerin mitgeteilten Sachverhalt könnte allenfalls die dem Sachbearbeiter zugeschriebene Äußerung kritisch zu würdigen sein, dass die Entscheidung, den Führerschein nicht hier an Ort und Stelle abzugeben, bewirken würde, den Führerschein auf absehbare Zeit überhaupt nicht mehr zu erlangen. Die Äußerung wurde allerdings von der Mutter der Klägerin nicht wiederholt und auch von der Klägerin nicht in Bezug genommen. Selbst wenn diese Äußerung als wahr unterstellt wird, ergäbe sich jedoch auch daraus kein Beleg für eine arglistige Täuschung oder Drohung des Sachbearbeiters. Denn die Weigerung eines Betroffenen, trotz eines erfolgten Verzichts auf die Fahrerlaubnis entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG den Führerschein auszuhändigen, kann durchaus Rückschlüsse auf seine (mangelnde charakterliche) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen, die dann ggf. im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens zu würdigen wäre, was dann in der Tat die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis jedenfalls nicht erleichtern dürfte.

Im Interesse des Rechtsfriedens weist das Gericht darauf hin, dass es der Sachverhalt nahe legt, es könnte zwischen den Parteien zu einem Missverständnis hinsichtlich der Unterscheidung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis und der daraus folgenden Pflicht zur Abgabe des Führerscheins gekommen sein. Möglicherweise hat die Klägerin die Äußerungen des Sachbearbeiters hinsichtlich der aus dem Verzicht folgenden Pflicht zur alsbaldigen Abgabe des Führerscheins mit dem Verzicht selbst verwechselt, der - wie ihr bereits aus der Anhörung bekannt sein musste - freiwillig ist. Es bestehen aber auch hier keine Anhaltspunkte, dass dieses mögliche Missverständnis dem Sachbearbeiter bewusst war oder er dies gar vorsätzlich ausnutzen wollte. Schließlich spricht auch die Gesprächssituation (durch zwei Begleitpersonen unterstützte, freiwillig erschienene Klägerin mit akademischem Hintergrund auf der einen Seite, allein der Sachbearbeiter auf der anderen Seite) gegen ein Klima, in dem sich eine Drohkulisse hätte aufbauen können, die dann von drei Personen hätte bezeugt werden können.

Zugunsten der Klägerin bleibt zwar anzumerken, dass sich zumindest aus den Akten nicht zweifelsfrei ergibt, ob die Klägerin in dem Gespräch am 6. August 2015 tatsächlich auf alle ihr zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen hingewiesen worden ist und sie ausreichend Zeit hatte, sich über ihre Lage und über die für sie am besten geeigneten weiteren Schritte Gewissheit zu verschaffen. So fehlt in der Akte jeglicher Hinweis darauf, dass der Klägerin die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen einen aus Sicht des Beklagten nicht mehr abzuwenden Entziehungsbescheid erläutert wurde. Dies hätte aus Sicht der Klägerin den Vorteil gehabt, dass sie das geforderte Gutachten noch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hätte nachreichen können. Im Falle der Vorlage eines positiven Gutachtens hätte dies der Klägerin sowohl die Kosten eines Neuerteilungsverfahrens als auch eine nun zu ihren Ungunsten veränderte materielle Feststellungslast erspart. Es wäre in der Sache vielleicht auch angemessen gewesen, der Klägerin von einem unmittelbar im Gesprächstermin erklärten freiwilligen Verzicht abzuraten und ihr stattdessen vorzuschlagen, sich am nächsten Tag zu entscheiden. Ebenso deutlich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass etwaige Mängel in der Beratung durch Sachbearbeiter nicht mit einer arglistigen Täuschung gleichzusetzen sind. Es wäre der Klägerin offen gestanden, sich zu dieser Frage vorab anwaltlich beraten oder im Termin anwaltlich vertreten zu lassen, wie dies in der Folgezeit auch geschehen ist.

Da sich auch bei einer Wahrunterstellung des von den angebotenen Zeuginnen schriftlich geschilderten Sachverhalts keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder Drohung i.S.v. § 123 BGB ergeben, hat das Gericht von weiteren Maßnahmen der Amtsermittlung in Form der Einvernahme der Zeuginnen abgesehen. Darüber hinaus wäre die Einvernahme der angebotenen Zeuginnen hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des § 123 BGB un-behelflich. Auf eine förmliche Einvernahme des Sachbearbeiters konnte eben falls verzichtet werden. Das Gericht hat weder aus den Akten noch aus der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt für den Sachbearbeiter nunmehr anders darstellt, als es dieser in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 26. April 2016 geschildert hat. Beweisanträge gem. § 86 Abs. 2 VwGO hat die Klagepartei (schon mangels Anwesenheit) nicht gestellt.

Mangels Anfechtungsgrund ist die Verzichtserklärung vom 6. August 2015 damit trotz der von der Klägerin erklärten Anfechtung als wirksam anzusehen. Die Feststellungsklage war damit abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung,

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Jan. 2018 - M 6 K 16.4365 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Jan. 2018 - M 6 K 16.4365 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 11 C 16.2607

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Betreten und die Durchsuchung ihrer Wohnung mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung ihres tschechischen Führerscheins gestattet wurden.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 erkannte das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) der Antragsgegnerin das Recht ab, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt am 10. August 2005, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, da in dem im Jahr 2005 ausgestellten Führerschein als Wohnsitz Augsburg eingetragen gewesen sei. Zugleich verpflichtete das Landratsamt die Antragsgegnerin unter Androhung eines Zwangsgelds, den neuen tschechischen Führerschein, ausgestellt am 14. Oktober 2015, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids im Zuge einer Umschreibung vorzulegen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2, die erst am 14. Oktober 2014 erteilt worden seien, seien nicht betroffen, da zu diesem Zeitpunkt kein Wohnsitzverstoß anzunehmen sei.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2016 zurück. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden (Az. M 26 K 16.4364).

Da die Antragsgegnerin trotz Mahnung und Fälligstellung zweier Zwangsgelder den Führerschein nicht vorlegte, beantragte das Landratsamt mit Schreiben vom 16. September 2016 beim Verwaltungsgericht München, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins zu gestatten. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 statt. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) seien die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG würden vorliegen. Am 2. Dezember 2016 händigte die Antragsgegnerin ihren Führerschein, der sich nunmehr in der Behördenakte befindet, den Polizeibeamten im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung aus.

Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt, wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 19. Oktober 2016. Sie macht geltend, der tschechische Führerschein sei hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 gültig und solle sofort zurückgegeben werden. Es könne ein Sperrvermerk für die Klasse B aufgebracht werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei daher aufzuheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Führerschein am 2. Dezember 2016 im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung freiwillig ausgehändigt hat. Ihr fehlt somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses, da sich die Durchsuchungsanordnung endgültig erledigt hat und eine die Antragsgegnerin beeinträchtigende Fortwirkung nicht besteht (vgl. SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 2).

Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die anwaltlich formulierte Beschwerde dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragsgegnerin (zumindest hilfsweise) die Feststellung begehrt, der Durchsuchungsbeschluss sei rechtswidrig gewesen. Zwar wäre die Beschwerde dann zulässig, da die effektive Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nachträglich zu klären, weil es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, der seiner Natur nach häufig schon vor der Prüfung durch die eröffnete Beschwerdeinstanz beendet ist (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997, NJW 1997, 2163; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 19). Sie könnte aber gleichwohl keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für den Erlass der in Streit stehenden Durchsuchungsanordnung waren gegeben, denn es lag mit dem Bescheid vom 7. Juni 2016 ein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, die Antragsgegnerin hat die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins nicht rechtzeitig erfüllt und das mildere Zwangsmittel in Form eines Zwangsgelds ist nicht erfolgreich gewesen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 29, Art. 34 BayVwZVG). Einer Androhung des unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach Art. 35 BayVwZVG nicht. Mit der Beschwerdebegründung werden auch keine Gründe genannt, aus denen der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig sein könnte.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins sei rechtswidrig, da sie dann auch die gültigen Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 nicht ausnutzen könne, sind diese Fragen im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, sondern im anhängigen Klageverfahren hinsichtlich des Bescheids vom 7. Juni 2016 zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 15). Auch das Begehren der Antragsgegnerin, dass der tschechische Führerschein mit einem Sperrvermerk für die Klasse B sofort wieder herausgegeben wird, kann mit einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht verfolgt werden.

Der Senat weist aber darauf hin, dass auch das Landratsamt davon ausgeht, dass die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 die Antragsgegnerin zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge im Inland berechtigen. Der tschechische Führerschein ist daher mit einem Sperrvermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV zu versehen, der sich nur auf die Fahrerlaubnisklasse B bezieht (vgl. für einen Sperrvermerk nur bezüglich der Fahrerlaubnisklasse C, BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 5) und wieder an die Antragsgegnerin zurückzugeben. Die im Schreiben vom 15. Dezember 2016 geäußerte Rechtsansicht des Landratsamts, eine Rückgabe des Führerscheins sei nicht möglich, sondern die Antragsgegnerin müsse einen Antrag auf Umschreibung, gemeint wohl auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV stellen, findet keine Stütze in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz. In § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 FeV ist geregelt, dass nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ein ausländischer Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist. Ein Umtausch des tschechischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein durch die deutschen Behörden nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, RL 2006/126/EG, ABl L 403 S. 18) ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen (vgl. BR-Drs. 302/08 S. 66; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 48 FeV, Rn. 23 ff.). Nach Nr. 4 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. c des Anhang I zur RL 2006/126/EG können vom Aufnahmemitgliedstaat entsprechende Angaben in dem Feld Nr. 13 des Führerscheins angebracht werden. Dort ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV zwar in der Regel ein durchgestrichenes „D“ anzubringen. Der vorliegende Fall weicht aber vom Regelfall ab, da nicht alle Fahrerlaubnisklassen aberkannt worden sind. Es ist daher in Feld Nr. 13 zu vermerken, dass nur die Fahrerlaubnisklassen AM, B1 und B in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da für die Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Borgmann Stadlöder Geist

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.