Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - 11 ZB 18.719

bei uns veröffentlicht am04.07.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. Januar 2018 für beide Rechtszüge auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse BE ist.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) die Klägerin aufgrund einer vorangegangenen Unterbringung und einer Auskunft des Gesundheitsamts, wonach sie an einer Erkrankung aus dem psychisch/psychiatrischen Formenkreis zu leiden scheine, auf, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Da die Klägerin das Gutachten nicht fristgerecht vorlegte, hörte das Landratsamt sie am 17. März 2015 und am 29. Juli 2015 zur beabsichtigten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis mittels rechtsmittelfähigen und kostenpflichtigen Bescheids an. In den Schreiben wies das Landratsamt darauf hin, dass zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Bescheids auf die Fahrerlaubnis verzichtet werden könne.

Bei einer Vorsprache im Landratsamt am 6. August 2015, bei der ihre Mutter und eine Freundin die Klägerin begleiteten, unterzeichnete sie ein mit „Verzichtserklärung“ überschriebenes Formblatt. Darin ist ausgeführt, dass sie freiwillig, vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung auf ihre Fahrerlaubnis verzichte und ihr bekannt sei, dass sie ab sofort keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge mehr führen dürfe. Der Führerschein komme per Post.

Zugleich unterzeichnete die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE und eine Erklärung, mit der sie zustimmte, dass das Landratsamt die für die angeordnete Begutachtung notwendigen Verwaltungsunterlagen an die von ihr in der Erklärung benannte Gutachterin übersenden dürfe.

Mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2015 erklärte sie die Anfechtung der Verzichtserklärung wegen Täuschung/Drohung analog § 123 BGB. Die unter Anwesenheit mehrerer Zeugen abgegebene rechtliche Belehrung über die Verzichtserklärung habe in einer Art und Weise stattgefunden, die die Unterzeichnung der Verzichtserklärung durch die Klägerin nicht mehr als freiwillig erscheinen lasse.

Da das Landratsamt weiterhin davon ausging, dass die Fahrerlaubnis der Klägerin durch den erklärten Verzicht erloschen sei, erhob sie mit Schriftsatz vom 25. September 2016 Feststellungsklage, die das Verwaltungsgericht München mit dem angefochtenen Urteil vom 26. Januar 2018 abgewiesen hat. Die Klägerin habe wirksam auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet. Auf der Grundlage des von der Mutter und der Freundin der Klägerin schriftlich geschilderten Inhalts des Gesprächs mit dem zuständigen Sachbearbeiter vom 6. August 2015 könne nicht von einer Täuschung oder Drohung ausgegangen werden. Der Klägerin als promovierter Ärztin sei bekannt, dass in einem Rechtsstaat gerichtlicher Rechtsschutz gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen erlangt werden könne. Mit den beiden Anhörungsschreiben sei die Klägerin über die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts aufgeklärt worden. Aus Sicht des Gerichts seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sachbearbeiter bei diesem Sachverhalt in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen sei, durch die Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen bei der Klägerin einen Irrtum erregt zu haben.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung ohne ihre Anwesenheit und ohne die Anwesenheit ihres Prozessvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung sei nicht sachgerecht gewesen. Es hätten ihr persönliches Erscheinen angeordnet und die bei dem Gespräch am 6. August 2015 anwesenden Gesprächsbeteiligten als Zeugen angehört werden müssen. Darüber hinaus sei auch die vom Beklagten erzwungene Verzichtserklärung nicht wirksam. Die Umstände der Unterzeichnung hätten näher aufgeklärt werden müssen. Das Erstgericht habe nur vermutet, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Das Gericht lasse auch völlig außer Acht, dass auch die Aufforderung selbst, eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen, rechtmäßig sein müsse. Dies sei hier nicht der Fall, da nicht geklärt sei, ob die Klägerin an einer fahreignungsrelevanten Erkrankung leide. Die Klägerin sei vor dem Gespräch am 6. August 2015 nicht mit den Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Verzichtserklärung konfrontiert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit die Klägerin geltend macht, das Gericht habe nicht beachtet, dass auch die Aufforderung zur Verzichtserklärung rechtmäßig sein müsse und die Klägerin sei vor dem Gespräch am 6. August 2015 nicht mit den Möglichkeiten einer Verzichtserklärung konfrontiert worden, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Anfechtung von Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB ist auch bei Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Verwaltung möglich (vgl. Arnold in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 123 Rn. 2). Eine Anfechtung kommt dann in Betracht, wenn bei dem Erklärenden durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten werden soll (vgl. Arnold a.a.O. Rn. 11). Es ist mit dem Zulassungsantrag aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche Tatsachen mit den beiden Anhörungsschreiben vorgespiegelt oder unterdrückt und welche unrichtigen Vorstellungen der Klägerin dadurch hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten werden sollten. Die Klägerin ist promovierte Ärztin und Medizin-Journalistin. Dass sie diesen beiden Schreiben nicht entnehmen konnte, dass ein freiwilliger Verzicht die Alternative zu einer anfechtbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ist, erscheint vor diesem Hintergrund wenig überzeugend. Welche unrichtigen Vorstellungen bei ihr durch diese Schreiben hervorgerufen worden sein sollen, hat sie auch weder im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren noch mit dem Zulassungsantrag näher erläutert.

Auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Verzichts nicht geklärt war, ob die Klägerin tatsächlich an einer Erkrankung leidet, die die Fahreignung in Frage stellt, stellt die Wirksamkeit des Verzichts nicht in Frage, denn der Zulassungsantrag legt schon nicht dar, zu welcher Täuschung oder Drohung es dadurch gekommen sein soll. Allen Beteiligten war bekannt, dass diese Frage nicht geklärt ist, denn der Beklagte hatte am 4. Dezember 2014 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet mit der Frage, ob die Klägerin trotz der Hinweise auf eine Erkrankung aus dem psychisch/psychiatrischen Formenkreis, in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Davon, dass die Klägerin tatsächlich an einer solchen Erkrankung leidet, gingen weder die Gutachtensanordnung noch die Anhörungsschreiben aus. Mit den Anhörungsschreiben wurde nur ausgeführt, dass die Klägerin der Pflicht zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens nicht nachgekommen sei und deshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Die Klägerin hat mit der Verzichtserklärung auch einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgegeben und zugestimmt, dass die Verwaltungsunterlagen an die von ihr benannte Gutachterin übersandt werden. Daraus geht hervor, dass die Frage, ob sie an einer Erkrankung leidet, die die Fahreignung ausschließt, nunmehr im Neuerteilungsverfahren geklärt werden sollte.

Die Umstände des Verzichts mussten auch im Übrigen nicht näher aufgeklärt werden. Beiden Anhörungsschreiben kann entnommen werden, dass der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Klägerin bei Nichtvorlage des geforderten Gutachtens entsprechend dem in der Gutachtensanforderung enthaltenen Hinweis die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Nach der schriftlichen Erklärung der Mutter der Klägerin über den Vorsprachetermin am 6. August 2015 erklärte der Sachbearbeiter zu Beginn des Termins, dass die Behörde wegen der Nichtvorlage des Gutachtens den Entzug bereits verfügt habe. Sowohl mit den Anhörungsschreiben als auch im Vorsprachetermin hat der Beklagte daher deutlich gemacht, dass nach der bisherigen Aktenlage der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, aber als Alternative ein freiwilliger Verzicht in Frage komme. Welche unrichtigen Vorstellungen sich die Klägerin auch angesichts des Textes des von ihr unterzeichneten Formblatts über die Rechtsfolgen eines freiwilligen Verzichts gemacht hat, hat sie nicht näher ausgeführt.

2. Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und liegt auch nicht vor. Weder hat das Verwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen noch liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO vor.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, und wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2016 – 11 ZB 16.61 – juris Rn. 15; B.v. 14.7.2015 – 5 ZB 14.1162 – juris; B.v. 7.12.2009 – 7 ZB 09.146 – juris). Der Prozessbevollmächtigte der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2018 unentschuldigt nicht erschienen und hat daher auch keinen Beweisantrag gestellt. Eine Beweiserhebung musste sich auch nicht aufdrängen, da weder dem Vortrag der Klägerin noch den beiden vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen zu dem Hergang des Vorsprachetermins am 6. August 2015 Anhaltspunkte dafür entnommen werden konnten, dass der Sachbearbeiter die Klägerin bei dem Vorsprachetermin bewusst täuschen wollte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat es sich wohl um ein Missverständnis gehandelt.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO, weil der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund des am Vortag um 13.47 Uhr per E-Mail von der Klägerin persönlich gestellten Terminsverlegungsantrags nicht verlegt worden ist, ist ebenfalls nicht dargetan.

Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 – 5 B 49.99 – juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 – 5 B 27.00 – juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 – 8 B 69.01 – juris Rn. 5; B.v. 29.4.2004 – 1 B 203.03 – juris Rn. 4).

Hat der Beteiligte – wie hier – einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. Geiger in Eyermann‚ VwGO, § 102 Rn. 6). Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig‚ GG‚ Stand Januar 2018‚ Art. 103 Abs. 1 Rn. 109). Dass der damalige Prozessvertreter nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können, wurde weder vorgetragen noch sind Gründe hierfür sonst ersichtlich. Dass er den Termin nicht wahrgenommen hat, ist vielmehr ein Verschulden, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 – 9 C 1.81 – DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12). Mit dem Terminsverlegungsantrag hat die Klägerin nur vorgetragen, sie würde gerne an dem Termin persönlich teilnehmen. Welche konkrete Sachverhaltsaufklärung von ihr zu erwarten sei, hat sie nicht ausgeführt. Ihre Prozessbevollmächtigten haben vor dem Termin auch nicht auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin hingewirkt, obwohl das Verwaltungsgericht in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Da es bereits an der Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung fehlte, kann dahinstehen ob für die erfolgreiche Geltendmachung der Gehörsrüge von der Klägerin weiter darzulegen gewesen wäre, was sie bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, B.v. 14.9.1999 – 5 B 54.99 – juris Rn. 8; B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; U.v. 29.9.1994 – 3 C 28.92 – juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 13.3.1993 – 2 BvR 1988/92 – DVBl 1993, 601 = juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 12 ZB 17.1072 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 19.4.2004 – 8 A 590/04.A - juris Rn. 3 ff.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223 m.w.N.).

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14). Die Klägerin hat nur die Feststellung begehrt, dass sie über eine Fahrerlaubnis der Klasse BE verfügt. Die Feststellung, dass sie weiterhin über eine Fahrerlaubnis der ihr früher erteilten Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E verfügt, hat sie mit ihrer Klage nicht verfolgt. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - 11 ZB 18.719 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 11 ZB 16.61

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 5 ZB 14.1162

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 forderte das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) die Klägerin nach mehreren Mitteilungen der Polizeiinspektion Starnberg über Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und deren Nachbarn zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Ihr Verhalten deute darauf hin, dass bei ihr eine psychische Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne. In dem Gutachten sei zu klären, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ihre Fahreignung in Frage stelle; bejahendenfalls ob die Klägerin (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, ob bei ihr eine ausreichende Compliance vorliege, ob eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung notwendig sei und wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand.

Nachdem die Klägerin die Untersuchung mit Schreiben vom 13. März und vom 18. Juli 2014 abgelehnt hatte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 6. August 2014 die am 30. Juni 1993 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt), forderte sie auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben, drohte ihr für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an und ordnete hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Aufgrund ihrer Weigerung, das Gutachten beizubringen, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Nach Zurückweisung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. April 2015 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage einreichen, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015 abgewiesen hat.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zur Begründung macht sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen (VG München, B. v. 23.6.2015 - M 6b S 15.1910, BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505) Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Soweit die Antragsbegründung geltend macht, die Fragestellung des Landratsamts in der Aufforderung zur Beibringung des ärztlichen Fahreignungsgutachtens sei zu unbestimmt, da sie sich auf sämtliche in Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Krankheiten und Mängel beziehe und somit den Gegenstand der Untersuchung nicht ausreichend einschränke, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Hinsichtlich des genauen Grads der Konkretisierung der Fragestellung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine präzise Angabe der entsprechenden Nummer oder Unternummer der Anlage 4 in der Beibringungsanordnung ist nicht in jedem Fall erforderlich und kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die vom Gutachter zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat (BVerwG, B. v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 Rn. 9; BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 37 f.).

Gemessen daran begegnet die angefochtene Ausgangsentscheidung keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, trotz des speziellen Verdachts hinsichtlich des Vorliegens einer schizophrenen Psychose sei die auf Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung Bezug nehmende Fragestellung in der Gutachtensanordnung ausreichend konkret formuliert. Für die Klägerin sei anhand der Fragestellung und der sonstigen Ausführungen des Landratsamts erkennbar, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Das Untersuchungsthema sei auf psychische Störungen begrenzt. Für eine weitergehende und abschließende Eingrenzung des Untersuchungsthemas habe dem Landratsamt die medizinische Fachkompetenz gefehlt.

Die Beibringungsanordnung vom 11. März 2014 führt die Vorfälle vom 13. Mai 2011 und vom 21. August 2012, aufgrund derer das Landratsamt die Fahreignung der Klägerin bezweifelt, eingehend auf. Das Verhalten und die Stellungnahmen der Klägerin deuteten darauf hin, dass eine psychische Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne, die sich auch in unangemessenen Affekten niederschlagen könne. Damit sind Untersuchungsanlass und -gegenstand ausreichend eingegrenzt. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich die vom Gutachter zu klärende Frage für die Klägerin mit hinreichender Deutlichkeit den Ausführungen in der Beibringungsanordnung des Landratsamts entnehmen lässt. Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst verschiedene psychische (geistige) Störungen, die die Fahreignung beeinträchtigen können. Hierzu zählen auch schizophrene Psychosen (Nr. 7.6). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Fragestellung allgemein auf psychische Störungen im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung erstreckt, auch wenn einige hiervon umfasste Eignungsmängel (z. B. schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse, Nr. 7.3 oder schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung, Nr. 7.4) im Fall der Klägerin kaum in Betracht kommen dürften. Die Fragestellung ist durch die Annahme einer möglicherweise vorliegenden schizophrenen Psychose auf diesen Fahreignungsmangel fokussiert, sollte aber weitere Eignungsmängel im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht von vornherein ausschließen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung noch keine ärztliche Diagnose vorlag. Damit ist die psychische Störungen umfassende Fragestellung anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt, um die Klägerin zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel anzuhalten.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen hinsichtlich der Vorfälle vom 13. Mai 2011 und vom 21. August 2012 eingestellt hat. Das Landratsamt hat dies bei seiner Beibringungsanordnung ausdrücklich berücksichtigt. Allein die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Vorfall vom 13.5.2011) bzw. nach § 153 Abs. 1 StPO (Vorfall vom 21.8.2012) hat jedoch nicht zur Folge, dass deshalb von einer Überprüfung der Fahreignung abzusehen wäre. Psychische Störungen im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung setzen kein strafbares Verhalten voraus. Sie können vielmehr auch dann vorliegen, wenn Handlungen, die auf eine solche Störung hindeuten, keinen Straftatbestand erfüllen, wenn eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen ist oder wenn die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absieht, weil die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung macht insoweit geltend, die Klägerin habe ihren Ehemann und ihre Eltern als Zeugen zu den nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen benannt. Das Verwaltungsgericht habe diese jedoch nicht einvernommen, obwohl ihre Befragung die Schilderungen der Klägerin hätte bestätigen können.

Daraus ergibt sich jedoch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat durch die unterbliebene Zeugeneinvernahme nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, und wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 5 ZB 14.1162 - juris, B. v. 7.12.2009 - 7 ZB 09.146 - juris). Die Prozessbevollmächtigten der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin haben zwar schriftsätzlich deren Ehemann und Eltern als Zeugen zu den nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen und zu weiteren Vorkommnissen benannt, aber in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 keinen Beweisantrag gestellt. Die schriftsätzlich beantragte Zeugeneinvernahme ist lediglich als Beweisanregung, nicht aber als förmlich abzulehnender Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO anzusehen (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 24 zu § 86). Kommt das Gericht einer solchen Anregung nicht nach, verletzt es dadurch seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nur, wenn sich ihm die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die in den Akten enthaltenen schriftlichen Äußerungen der Klägerin und die darin unter anderem aufgestellten Behauptungen, ihre Nachbarn würden sie observieren, hätten Zeckennester in ihrem Garten ausgesetzt, die Batterien ihres Autos geleert, ihr Heizgerät manipuliert etc. stützen die Annahme einer psychischen Störung, so dass es für die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung und der Entziehung der Fahrerlaubnis unter den gegebenen Umständen auf die Einzelheiten der Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und deren Nachbarn nicht ankommt.

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Hierzu muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st.Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris Rn. 8; B. v. 15.1.2016 - 7 ZB 15.929 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Antragsbegründung vom 19. Februar 2016 führt insoweit lediglich aus, der Rechtsstreit betreffe die Auslegung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV hinsichtlich der formellen und materiellen Voraussetzungen einer Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Sie benennt jedoch keine konkreten und fallübergreifenden Fragen, die in der Rechtsprechung bisher ungeklärt sind, und genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

4. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Nach Abschnitt A I Nr. 19 der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst eine 1993 erworbene Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 im Vergleich zur Fahrerlaubnisklasse B eine erheblich umfangreichere Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen (§ 6 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I Nr. 19, vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Namensänderung seines Nachnamens, dem er den Adelszusatz „von“ voranstellen möchte. Die Beklagte hat die Namensänderung mit Bescheid vom 10. Juli 2013 abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat die Versagungsgegenklage mit Urteil vom 3. April 2014 abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegen getreten ist.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind - nicht vor.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen einzelnen Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164).

a) Der behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt offensichtlich nicht vor. Aus dem Umstand, dass dem Onkel des Klägers eine Namensänderung zugebilligt wurde, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Denn in der dem Bewilligungsbescheid für den Onkel vorausgehenden Verfügung der Stadt Frankfurt a.M. vom 8. November 2011 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens deshalb zugunsten des Onkels ausgegangen sei, weil dieser dauerhaft nach Australien ausgewandert sei, die australische Staatsangehörigkeit erworben habe und dort amtlich mit dem begehrten Namen geführt werde. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens sei gering, da die gesellschaftlichen Kontakte nach Deutschland abgebrochen seien. Der Fall des Klägers weist dazu keine Parallelen auf.

b) Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Echtheit des in Farbkopie vorgelegten Adelsbriefs offen gelassen. Der Vortrag des Klägers, er verwahre sich gegen „unterschwellige Andeutungen des Gerichts“, die Farbkopie könne nicht „echt“ sein, ist deshalb in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens irrelevant.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es des Weiteren nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem vom Onkel des Klägers erstellten „Family Tree“ keine Beweiskraft beigemessen hat. Dass beim Vater und Großvater des Klägers auf der Liste der Zusatz „von“ im Widerspruch zur Kopie des Familienbuchs einfach vom Onkel eingefügt wurde, wird in der Begründung des Zulassungsantrags letztlich eingeräumt.

2. Soweit der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich. Der Kläger formuliert indes schon keine Frage. Dass Adelsnamen im Wege der Namensänderung weiterhin nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren sind und die Abstammung von einer Person, die vor Generationen den Adelsnamen geführt hat, dafür nicht reicht ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, U. v. 11.12.1996 - 6 C 2.96 - NJW 1997, 1594). Ob einem Begehren auf den Namenszusatz „von“ Rechnung zu tragen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist hier nicht ersichtlich.

3. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler vor, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz, wonach das Verwaltungsgericht von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben hat, nicht verstoßen.

Der Kläger rügt, sein Onkel sei als Zeuge angeboten, aber nicht gehört worden. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann indes grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.1998 - 6 B 24.78 - Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 164; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 124 Rn. 13). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. April 2014 liegt der Fall hier so. „Dass der Zeuge über erhebliches Wissen im Bereich des Namensrechts verfügt“, ist kein Umstand, der seine Vernehmung erfordern könnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme offensichtlich hätte aufdrängen müssen, ergeben sich aus der Antragsbegründung ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass bis auf den Auszug aus einem Familienbuch in Kopie, der bis zu den Großeltern des Klägers zurückreiche, keine nachvollziehbaren und nachprüfbaren Unterlagen über die weiteren Vorfahren des Klägers vorlägen, so dass nicht ansatzweise belegt sei, dass er aus einer Linie „von A.“ abstamme oder abstammen könne. Dass der Kläger behauptet, Kirchenbücher dürften nicht kopiert werden, zieht dies nicht in Zweifel. Die „Vorlage geeigneter Dokumente“ wäre - unabhängig von einer Zeugeneinvernahme - im Gerichtsverfahren jederzeit möglich gewesen. Dem Verwaltungsgericht wurden auch keine substantiierten Anhaltspunkte geliefert, die dann Gegenstand eigener gerichtlicher Ermittlungen hätten sein können.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.