Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 11 C 16.2607

published on 30/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 11 C 16.2607
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Betreten und die Durchsuchung ihrer Wohnung mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung ihres tschechischen Führerscheins gestattet wurden.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 erkannte das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) der Antragsgegnerin das Recht ab, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt am 10. August 2005, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, da in dem im Jahr 2005 ausgestellten Führerschein als Wohnsitz Augsburg eingetragen gewesen sei. Zugleich verpflichtete das Landratsamt die Antragsgegnerin unter Androhung eines Zwangsgelds, den neuen tschechischen Führerschein, ausgestellt am 14. Oktober 2015, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids im Zuge einer Umschreibung vorzulegen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2, die erst am 14. Oktober 2014 erteilt worden seien, seien nicht betroffen, da zu diesem Zeitpunkt kein Wohnsitzverstoß anzunehmen sei.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2016 zurück. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden (Az. M 26 K 16.4364).

Da die Antragsgegnerin trotz Mahnung und Fälligstellung zweier Zwangsgelder den Führerschein nicht vorlegte, beantragte das Landratsamt mit Schreiben vom 16. September 2016 beim Verwaltungsgericht München, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins zu gestatten. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 statt. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) seien die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG würden vorliegen. Am 2. Dezember 2016 händigte die Antragsgegnerin ihren Führerschein, der sich nunmehr in der Behördenakte befindet, den Polizeibeamten im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung aus.

Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt, wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 19. Oktober 2016. Sie macht geltend, der tschechische Führerschein sei hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 gültig und solle sofort zurückgegeben werden. Es könne ein Sperrvermerk für die Klasse B aufgebracht werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei daher aufzuheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Führerschein am 2. Dezember 2016 im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung freiwillig ausgehändigt hat. Ihr fehlt somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses, da sich die Durchsuchungsanordnung endgültig erledigt hat und eine die Antragsgegnerin beeinträchtigende Fortwirkung nicht besteht (vgl. SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 2).

Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die anwaltlich formulierte Beschwerde dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragsgegnerin (zumindest hilfsweise) die Feststellung begehrt, der Durchsuchungsbeschluss sei rechtswidrig gewesen. Zwar wäre die Beschwerde dann zulässig, da die effektive Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nachträglich zu klären, weil es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, der seiner Natur nach häufig schon vor der Prüfung durch die eröffnete Beschwerdeinstanz beendet ist (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997, NJW 1997, 2163; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 19). Sie könnte aber gleichwohl keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für den Erlass der in Streit stehenden Durchsuchungsanordnung waren gegeben, denn es lag mit dem Bescheid vom 7. Juni 2016 ein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, die Antragsgegnerin hat die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins nicht rechtzeitig erfüllt und das mildere Zwangsmittel in Form eines Zwangsgelds ist nicht erfolgreich gewesen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 29, Art. 34 BayVwZVG). Einer Androhung des unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach Art. 35 BayVwZVG nicht. Mit der Beschwerdebegründung werden auch keine Gründe genannt, aus denen der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig sein könnte.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins sei rechtswidrig, da sie dann auch die gültigen Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 nicht ausnutzen könne, sind diese Fragen im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, sondern im anhängigen Klageverfahren hinsichtlich des Bescheids vom 7. Juni 2016 zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 15). Auch das Begehren der Antragsgegnerin, dass der tschechische Führerschein mit einem Sperrvermerk für die Klasse B sofort wieder herausgegeben wird, kann mit einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht verfolgt werden.

Der Senat weist aber darauf hin, dass auch das Landratsamt davon ausgeht, dass die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 die Antragsgegnerin zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge im Inland berechtigen. Der tschechische Führerschein ist daher mit einem Sperrvermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV zu versehen, der sich nur auf die Fahrerlaubnisklasse B bezieht (vgl. für einen Sperrvermerk nur bezüglich der Fahrerlaubnisklasse C, BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 5) und wieder an die Antragsgegnerin zurückzugeben. Die im Schreiben vom 15. Dezember 2016 geäußerte Rechtsansicht des Landratsamts, eine Rückgabe des Führerscheins sei nicht möglich, sondern die Antragsgegnerin müsse einen Antrag auf Umschreibung, gemeint wohl auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV stellen, findet keine Stütze in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz. In § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 FeV ist geregelt, dass nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ein ausländischer Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist. Ein Umtausch des tschechischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein durch die deutschen Behörden nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, RL 2006/126/EG, ABl L 403 S. 18) ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen (vgl. BR-Drs. 302/08 S. 66; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 48 FeV, Rn. 23 ff.). Nach Nr. 4 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. c des Anhang I zur RL 2006/126/EG können vom Aufnahmemitgliedstaat entsprechende Angaben in dem Feld Nr. 13 des Führerscheins angebracht werden. Dort ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV zwar in der Regel ein durchgestrichenes „D“ anzubringen. Der vorliegende Fall weicht aber vom Regelfall ab, da nicht alle Fahrerlaubnisklassen aberkannt worden sind. Es ist daher in Feld Nr. 13 zu vermerken, dass nur die Fahrerlaubnisklassen AM, B1 und B in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da für die Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Borgmann Stadlöder Geist

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Annotations

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.