Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juli 2016 - M 6 K 16.1742
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1996 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B und L.
Im Juli 2015 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten davon Kenntnis, dass gegen den Kläger wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt werde. Laut Polizeibericht vom ... März 2015 wurde der Kläger am ... März 2015 gegen a... Uhr einer Personenkontrolle vor der Diskothek „...“ in A. unterzogen. Bei der körperlichen Durchsuchung des Klägers sei in dessen Hosentasche ein Druckverschlusstütchen mit weißem Pulver gefunden worden. Bei seiner Vernehmung habe der Kläger angegeben, dass es sich dabei um synthetisches Kokain handle. Ein um b... Uhr freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von a... mg/l ergeben. Ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls gab der Kläger bei seiner Vernehmung als Beschuldigter unter anderem an: „Ich nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Laut weiterem Polizeibericht vom ... März 2015 wurden beim Kläger anlässlich der anschließenden Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Polizeipräsidium München am ... März 2015 gegen c... Uhr zudem ... fertige Joints und in seinem Geldbeutel eine geringe Menge Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Laut Polizeibericht habe der Kläger eingeräumt, dass der unter einem Klappstuhl zunächst aufgefundene Joint ihm gehöre. Bei seiner anschließenden Durchsuchung seien ... weitere Joints aufgefunden worden. Ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichts vom ... April 2016 wurde das am ... März 2015 sichergestellte weiße Pulver einem Schnelltest unterzogen und erwies sich als a... Gramm Amphetamin. Laut Ausdruck der Mitteilung an das Bundeszentralregister vom ... August 2015 wurde von der Verfolgung wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Zur Begründung heißt es in der entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom ... August 2015, dass der Kläger an einem Kurs zur Frühintervention für erstauffällig gewordene Drogenkonsumenten teilgenommen habe und bereits hinreichend durch die Entdeckung der Tat, die polizeiliche Vernehmung sowie die Teilnahme an dem Kurs beeindruckt sei.
Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger unter dem ... September 2015 mit, dass angesichts des am ... März 2015 bei ihm aufgefundenen Tütchens Amphetamin die Feststellung seiner Fahreignung erforderlich sei, und ordnete auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Zu klären sei folgende Frage: „Nimmt bzw. nahm [der Kläger] Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?“.
Das beim Beklagten im Januar 2016 nach Berichtigung eingegangene Gutachten der A. vom ... Dezember 2015 beantwortet die Fragestellung dahingehend, dass der Kläger derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG einnehme, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Der Kläger habe in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG eingenommen, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung wird unter „Drogenanamnese“ ausgeführt, dass der Kläger angegeben habe, einmalig am ... März 2015 Drogen genommen zu haben. „Er habe einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert. Andere Drogen habe er nie probiert. […]. Er habe gedacht, er solle Drogen auch mal probieren“. Zu dem Vorfall am ... März 2015 habe der Kläger berichtet, dass er außerhalb der Diskothek „...“ einen fertigen Joint geraucht habe, den er von einem Freund bekommen habe. Ihm sei von einem Bekannten „synthetisches Kokain“ angeboten worden. Er habe für a... Euro ein Tütchen mit weißem Pulver gekauft. Er habe einen Teil dieses weißen Pulvers geschnupft. Beim Wiedereintritt in die Disco sei er von der Polizei kontrolliert worden und das Tütchen mit dem weißen Pulver gefunden worden. Er sei dann auf das Polizeipräsidium gebracht worden und habe den angerauchten Joint weggeworfen. Zum Alkoholkonsum habe der Kläger angegeben, dass er bei Feiern „... Bier und einige Schnäpse“ trinke. Unter der Woche trinke er keinen Alkohol. Unter „Untersuchungsbefunde“ wird unter anderem angegeben, dass der Kläger kurzfristig und unvorhersehbar am ... und ... Dezember 2015 jeweils zu einem Drogenurinscreening eingeladen worden sei. Die Laboranalyse der unter Sichtkontrolle entnommenen Urinproben habe jeweils einen negativen Befund ergeben. Die Kreatinin-Konzentration sei erhöht, liege aber unterhalb der Plausibilitätsgrenze. Im Rahmen der Bewertung der Befunde wird zusammenfassend ausgeführt, dass die durchgeführten Drogen-Urinanalysen keinen Nachweis von Drogenkonsum ergeben hätten. Es sei derzeit von Drogenfreiheit auszugehen. Im ärztlichen Untersuchungsgespräch habe der Kläger einen einmaligen Konsum von synthetischem Kokain und den einmaligen Konsum von Cannabis eingeräumt. Die am Tag der Untersuchung erhobenen Leberwerte und der CDT-Wert ergäben keinen Hinweis für einen anhaltenden Alkoholabusus. Nach dem Ergebnis der verkehrsmedizinischen Untersuchung nehme der Kläger derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein. Er habe aber in der Vergangenheit einmalig „Kokain“ und Cannabis konsumiert.
Mit Schreiben vom ... Januar 2016 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und setzte hierfür eine Frist bis zum ... Februar 2016. Bereits der einmalige Konsum „harter“ Drogen - wie hier von Kokain - ziehe im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich. Den Nachweis einer einjährigen Abstinenz als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung könne der Kläger nicht erbringen.
Auf die Bitte des Bevollmächtigten des Klägers vom ... Januar 2016 hin übersandte der Beklagte diesem unter dem ... Januar 2016 die Akten und gewährte eine Fristverlängerung bis ... Februar 2016. Auf Wunsch des Bevollmächtigten wurde die Frist am ... Februar 2016 nochmals bis „Anfang 7. KW“ verlängert. Mit Schreiben vom ... Februar 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vorbringen, dass er zumindest bedingt geeignet sei. Es sei ausreichend, im Rahmen einer Auflage regelmäßige Kontrollen analog Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV durchzuführen. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen, dass hier eine Ausnahme von der Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV vorliege. Der Kläger habe keine Drogenvorgeschichte, er habe den Konsum gegenüber der Polizei eingeräumt, die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde hätten keine Hinweise auf vorherigen bzw. dauerhaften Drogen- oder auf übermäßigen Alkoholkonsum ergeben. Ein sonst häufig feststellbares Kompensationsverhalten habe also nicht vorgelegen. Der Kläger sei familiär, beruflich und auch sozial integriert. Er habe vor einem Jahr erfolgreich eine Lehre abgeschlossen und sei seither berufstätig. Zudem habe er im Rahmen der strafrechtlichen Ahndung an einem 2-tätigen FreD-Kurs teilgenommen. Mit wenigen Ausnahmen lägen sämtlichen Gerichtsentscheidungen, die zum einmaligen Konsum harter Drogen ergangen seien, Sachverhalte zugrunde, bei denen der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe, Anhaltspunkte für einen langjährigen Umgang mit Betäubungsmitteln vorgelegen hätten oder keine Mitwirkungsbereitschaft bestanden habe.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2016, der laut Stempel am ... März 2016 zur Post aufgegeben und dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich der übersandten Empfangsbestätigung am ... März 2016 zugestellt worden ist, entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Fristsetzung auf, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von EUR b... an (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Zur Begründung führte der Beklagte unter Hinweis auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu aus, dass bereits der einmalige Konsum „harten“ Drogen - hier vermeintlich von Kokain, tatsächlich von Amphetamin - im Regelfall zum Verlust der Fahreignung führe. Der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 sei zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Ein-Jahres-Frist, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein müsse, seine Fahreignung wiedererlangt haben könne. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden könne, sei jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich (VG München, U. v. 9.12.2015 - M 6b K 15.1592). Die erforderliche einjährige Abstinenz könne der Kläger hier nicht belegen.
Am ... März 2016 ging der Führerschein des Klägers beim Beklagten ein.
Mit Schriftsatz vom ... April 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage für diesen und beantragte,
den Bescheid des Beklagten vom
Zur Begründung bringt der Bevollmächtigte ergänzend zu den bereits mit Schreiben vom ... Februar 2016 genannten Gründen vor, dass das ärztliche Gutachten vom ... Dezember 2015 lediglich die Frage nach dem Konsum von Betäubungsmitteln, nicht aber diejenige nach der Fahreignung beantworte. Aus den genannten Gründen rechtfertige der einmalige Konsum von Amphetamin jedenfalls nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Er begründe allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung, die durch Anordnung einer Begutachtung weiter aufzuklären seien.
Mit weiterem Schriftsatz vom ... April 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 6 S 16.1744 und M 6 K 16.1742, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids des Beklagten vom
Soweit der uneingeschränkt gestellte Antrag gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger auch die Aufhebung der in Nr. 4 des Bescheids vom
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zunächst nimmt das erkennende Gericht vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen Gründe des Bescheides vom
Die hiergegen erhobenen Einwände des Bevollmächtigten des Klägers greifen nicht durch.
Soweit vorgetragen wird, dass hier wegen des Vorliegens besonderer Umstände - einmaliger Drogenkonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, keine Drogenvorgeschichte sowie familiäre, berufliche und soziale Integration des Klägers - von einem Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV auszugehen sei, mit der Folge, dass der einmalige Konsum sog. harter Drogen (Amphetamin) hier abweichend von der Regelvermutung in Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führe, ist dies aus den im Beschluss des Gerichts vom 20. Juli 2016 im Verfahren M 6 S 16.1744 ausführlich dargelegten Gründen - auf die verwiesen wird - nicht überzeugend.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers geltend macht, dass seit dem letzten, angeblich einmaligen Konsum von Amphetamin am ... März 2015 bereits mehr als ein Jahr verstrichen sei und daher jedenfalls eine auf § 11 Abs. 7 FeV gestützte unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr zulässig sei, folgt dem das erkennende Gericht nicht.
Zwar hat der Kläger bei seiner Vernehmung durch die Polizei angegeben, er „nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Auch gegenüber dem Gutachter hat er sich dahingehend geäußert, dass er am ... März 2015 „einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert“ und gedacht habe, er solle Drogen „auch mal probieren“. Diese Angaben beinhalten zumindest inzident die Behauptung, seit diesem Vorfall keine Drogen mehr zu nehmen und somit abstinent zu leben. Untermauert wird die (inzidente) Abstinenzbehauptung durch die im Rahmen der ärztlichen Begutachtung vorgenommenen Urinproben mit jeweils negativem Ergebnis, auch wenn diese lediglich eine Momentaufnahme darstellen und damit nur nachgewiesen ist, dass der Kläger in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum von etwa zwei Wochen auf die Einnahme von Betäubungsmitteln verzichtet hat. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist wäre hier somit davon auszugehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am ... März 2016 nicht mehr ohne weiteres auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis des Klägers hätte entziehen dürfen. Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist, d. h. nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag, den der Fahrerlaubnisinhaber als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz benannt hat, nicht mehr ohne weiteres nach § 11 Abs. 7 FeV vom Verlust der Fahreignung ausgehen dürfe (vgl. grundlegend BayVGH, U. v. 9.5.2005, Az. 11 CS 04.2526 - juris;
„1.1.4 Unter Beachtung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ seit seinem
Der Kläger hat in einem Telefonat mit der Fahrerlaubnisbehörde am ... Januar 2013 behauptet, ca. neun Monate Abstinenzdauer belegen zu können. Damit hat er auch eine entsprechende Abstinenzbehauptung aufgestellt und hierzu außerdem zunächst den Abstinenznachweis der ... GmbH vom ... August 2012 über drei Monate Abstinenz vor dem ... Juli 2012 vorgelegt. Von dieser Abstinenzbehauptung ist der Kläger bislang nicht abgerückt und es ist auch sonst nichts Gegenteiliges bekannt. Vielmehr hat er nachfolgend bis in die jüngste Zeit weitere Abstinenznachweise der ... GmbH vorgelegt und seine Abstinenzbehauptung damit quasi erneuert und bekräftigt, indem er zuletzt über 11 Monate zusammenhängende aktuelle Abstinenz nachweisen konnte.
Daher könnte ausschließlich wegen der seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichenen Zeit nicht mehr ohne weiteres von seiner Fahrungeeignetheit ausgegangen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde wäre vielmehr gehalten, den Kläger im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV aufzufordern, allerdings ohne jegliches Ermessen (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - und
Ob aber § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auf Fälle der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ohne weiteres generell anwendbar ist, wäre noch zu klären. Denn bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geht es um die Klärung der Frage, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Für Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hingegen kommt es bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis grundsätzlich auf die Trennung von Konsum und Fahren an, nicht lediglich auf die bloße Einnahme als solche.
1.1.5 Die erkennende Kammer folgt mit vorliegendem Urteil jedoch nach reiflicher Überlegung dieser Rechtsprechung nicht mehr und gibt ihre eigene ständige Rechtsprechung in dieser Hinsicht hiermit auf.
Denn die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verlangt danach, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich als fahrungeeignet erwiesen hat, so lange von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, bis er den positiven Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung erbracht hat. Es ist demgegenüber nicht hinzunehmen, einem Fahrerlaubnisinhaber bis zum Abschluss des Nachweises seiner einjährigen Abstinenz und nachfolgend noch für die Zeitdauer zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahrerlaubnis zu belassen und ihm damit eine weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, wenn er selbst seine Fahrungeeignetheit zuvor unter Beweis gestellt hat. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, fahrungeeignete Kraftfahrzeugführer vom öffentlichen Straßenverkehr bis zum Nachweis ihrer Fahreignung auszuschließen. Es ist der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit dem Beschluss vom 9. Mai 2005 zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein muss, seine Fahreignung möglicherweise wiedererlangt haben kann. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden kann, ist jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich, nachdem das Fahrerlaubnisrecht ein Rechtsinstitut etwa einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, vergleichbar etwa § 111a Strafprozessordnung - StPO -, nicht kennt. Es ist auch kein rechtlich durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, warum ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ - innerhalb derer er ohnehin fahrungeeignet weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat - bis zum Abschluss des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens nach Nachweis seiner einjährigen Abstinenz und abgeschlossener medizinisch-psychologischer Begutachtung besser gestellt werden sollte als ein Fahrerlaubnisbewerber, dem - z. B. nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bei ansonsten gleicher Sachlage - erst dann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, wenn er den positiven Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat. Letztlich hängt es oft von Zufälligkeiten, wie insbesondere auch der Arbeitsbelastung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörden, oder auch dem eigenen Verhalten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers, z. B. indem er mit Rechtsbehelfen den Eintritt der Rechtskraft ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlicher Entscheidungen und damit deren Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden verzögert, ab, ob eine Fahrerlaubnisbehörde bzw. im Falle der Einlegung eines Widerspruchs nachfolgend noch die Widerspruchsbehörde innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ eine entsprechende Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ggf. zur Zurückweisung eines dagegen gerichteten Widerspruchs erlassen kann oder nicht. Solches kann und darf jedoch nicht zulasten der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gehen (in diesem Sinne auch: VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404.14, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist [vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145]; vgl. auch: Künzl/Sinner, Verwaltungs- und arbeitsrechtliche Fragen des Suchtmittelkonsums von Kraftfahrern, NZA-RR 2013, Heft 11, S. 561, 563, die zudem einen überzeugenden Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem - heute Fahreignungs-Bewertungssystem - ziehen).
1.1.6 In jüngster Zeit hat zudem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem
Hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln, hier ganz konkret bzgl. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, kann nichts anderes gelten.
1.1.7 An Fällen wie dem vorliegenden wird die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich, weil betreffende Fahrerlaubnisinhaber trotz feststehenden Verlustes ihrer Fahreignung weiterhin - wenn auch (so allerdings aktuell nicht beim Kläger) unter „Überwachung“ durch ein Drogenscreening - mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis letztlich erst nach erheblicher Zeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten eine Aussage zur Fahreignung trifft, auf der die Fahrerlaubnisbehörde ihr weiteres Vorgehen aufbauen kann. Kommt dann ggf. noch die Problematik der Rüge unzureichender und damit nicht (sogleich) verwertbarer Gutachten hinzu, verschärft sich die Lage im Hinblick auf die Zeitdauer bis zur Klärung der Frage der Fahreignung nochmals, ebenso wenn es - anders als hier - um harte Drogen mit womöglich noch erheblich stärkerem Suchtpotential geht, denen ein Betreffender u.U. trotz Drogenscreenings nicht zu widerstehen vermag.
Vor diesem Hintergrund ist der Wille des Gesetzgebers absolut nachvollziehbar, solche Fahrerlaubnisinhaber von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gänzlich auszuschließen, bis sie die Wiedererlangung ihrer Fahreignung unter Beweis gestellt haben. Dann würden auch Verzögerungen des Verfahrens gleich welcher Art (z. B. bei der Erbringung der Abstinenznachweise wegen Nichtwahrnehmung kurzfristig angesetzter Screeningtermine aufgrund angeblicher Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit, u.U. mit bloßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes) zu ihren Lasten gehen und in manchen Fällen wäre wohl auch eine höhere Kooperationsbereitschaft der Betreffenden zu erwarten als es in vielen Fällen, die der Kammer schon zur Entscheidung vorgelegen haben, der Fall war.
Die hier nun vertretene Rechtsauffassung würde voraussichtlich für die praktischen Rechtsanwendung durch die Fahrerlaubnisbehörden eine ebenso große Vereinfachung und Erleichterung bringen wie die kürzlich erfolgte Aufgabe der bislang ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Nichttrennung von Konsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erst ab einem Wert von über 2,0 ng/ml THC i. S. gegeben sei (s.o. unter Nr. 1.1.2).“
Die hier erkennende Kammer folgt dem weiterhin in vollem Umfang. Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass es sich im zitierten Urteil um Cannabis mit sich daraus eventuell noch ergebenden Zusatzproblemen gehandelt hat. Gerade der vorliegende Fall ist erneut geeignet, die Problematik der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist deutlich vor Augen zu führen. Denn während der gesamten Zeit seit dem Vorfall am ... März 2015 bis zum Bescheid vom 25. Februar 2016 durfte der Kläger ungehindert als Führer eines Kraftfahrzeugs - unkontrolliert hinsichtlich weiteren Drogenkonsums - am Straßenverkehr teilnehmen und dürfte es, folgte man der genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auch weiterhin, obwohl er sich wegen der Einnahme einer sog. harten Droge (Amphetamin) als fahrungeeignet erwiesen hat und noch nicht ansatzweise davon ausgegangen werden kann, dass seine Abstinenzbehauptung für die Vergangenheit und Zukunft zutrifft. Zudem hat er noch nichts dazu überhaupt nur vorgetragen, ob und wie sich seine Einstellung gegenüber Drogenkonsum geändert hätte und aufgrund welcher Umstände von einer Dauerhaftigkeit eines Einstellungswandels ausgegangen werden könnte. Dass er dennoch weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen können soll, ist unter dem Aspekt der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht akzeptabel. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall die verfahrensrechtliche Jahresfrist, die nur knapp, nämlich höchstens um zwei Wochen überschritten worden ist, jedenfalls auch aus dem Grund abgelaufen ist, weil der Bevollmächtige des Klägers bei der Fahrerlaubnisbehörde zweimal um Verlängerung der ihm gesetzten (angemessenen) Anhörungsfrist von zwei Wochen ersucht hat und ihm die beantragte Fristverlängerung auch gewährt worden ist. Auch wenn dem Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten ein insoweit zielgerichtetes Verhalten nicht unterstellt werden soll, so leistet die Rechtsprechung zur verfahrensrechtlichen Einjahresfrist einem Verhalten doch Vorschub, das allein den Ablauf der Frist zum Ziel hat. Hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss vom 20. Juli 2016 im Verfahren M 6 S 16.1744 verwiesen.
Nicht unerwähnt bleiben kann an dieser Stelle die Anfälligkeit von Drogenscreenings für Manipulationen und das Unterlaufen einer Einbestellung, indem der Betroffene etwa unauffindbar, unerreichbar (z. B. der Akku des Mobiltelefons sei leer gewesen), im Urlaub, sonst auf Auslandsreise u.s.w. war. Bisher jedenfalls war parallel zu Urinscreenings keine begleitende Haaranalyse gefordert worden, was freilich auch das Problem der Angemessenheit dieses Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aufwerfen würde.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorzunehmende Prüfung einer eventuellen Wiedererlangung der Fahreignung etwa auch durch die Behauptung mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit, angeblicher Überlastung von Labors und Begutachtungsstellen, durch Einwendungen und Rechtsbehelfe gegen Gutachtensanordnungen, Einwendungen gegen angeblich falsche (positive) Testergebnisse und zahlreiche andere Maßnahmen verzögert und behindert werden kann, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde dies ohne Weiteres zum Anlass für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nehmen könnte. All das führt u.U. dazu, dass Personen, obwohl sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, jahrelang weiter am Straßenverkehr teilnehmen können, ohne einen hinreichenden Beleg für die Wiedererlangung ihrer Fahreignung erbracht zu haben. Keine dieser Verhaltensweisen und Maßnahmen ist in Fällen zu beobachten, in denen es dem Betroffenen darum zu tun ist, die Wiedererlangung seiner verlorenen Fahreignung nach Entzug der Fahrerlaubnis im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen.
Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des abgegebenen Führerscheins begehrt, ist die gemäß § 88 VwGO insoweit als allgemeine Leistungsklage auszulegende Klage bereits unzulässig. Denn auch insoweit wäre dem Kläger bereits mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gedient. Mit der Aufhebung der in Nr. 2 enthaltenen Pflicht zur Abgabe des Führerscheins entfiele nämlich der Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde in diesem Fall ihrer Pflicht zur (vorläufigen) Rückgabe des Führerscheins nicht nachkäme, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man den Klageantrag in eine Anfechtungsklage umdeuten wollte, bliebe diese erfolglos, da die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV findet. Aus denselben Gründen scheitert auch der (hilfsweise) gestellte Antrag auf Neuausstellung eines Führerscheins.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14]).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
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Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1996 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B und L.
Im Juli 2015 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners davon Kenntnis, dass gegen den Antragsteller wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt werde. Laut Polizeibericht vom ... März 2015 wurde der Antragsteller am ... März 2015 gegen a... Uhr einer Personenkontrolle vor der Diskothek „...“ in A. unterzogen. Bei der körperlichen Durchsuchung des Antragstellers sei in dessen Hosentasche ein Druckverschlusstütchen mit weißem Pulver gefunden worden. Bei seiner Vernehmung habe der Antragsteller angegeben, dass es sich dabei um synthetisches Kokain handle. Ein um b... Uhr freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von a... mg/l ergeben. Ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls gab der Antragsteller bei seiner Vernehmung als Beschuldigter unter anderem an: „Ich nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Laut weiterem Polizeibericht vom ... März 2015 wurden beim Antragsteller anlässlich der anschließenden Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Polizeipräsidium München am ... März 2015 gegen c... Uhr zudem ... fertige Joints und in seinem Geldbeutel eine geringe Menge Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Laut Polizeibericht habe der Antragsteller eingeräumt, dass der unter einem Klappstuhl zunächst aufgefundene Joint ihm gehöre. Bei seiner anschließenden Durchsuchung seien ... weitere Joints aufgefunden worden. Ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichts vom ... April 2016 wurde das am ... März 2015 sichergestellte weiße Pulver einem Schnelltest unterzogen und erwies sich als a... Gramm Amphetamin. Laut Ausdruck der Mitteilung an das Bundeszentralregister vom ... August 2015 wurde von der Verfolgung wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Zur Begründung heißt es in der entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom ... August 2015, dass der Antragsteller an einem Kurs zur Frühintervention für erstauffällig gewordene Drogenkonsumenten teilgenommen habe und bereits hinreichend durch die Entdeckung der Tat, die polizeiliche Vernehmung sowie die Teilnahme an dem Kurs beeindruckt sei.
Hierauf teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem ... September 2015 mit, dass angesichts des am ... März 2015 bei ihm aufgefundenen Tütchens Amphetamin die Feststellung seiner Fahreignung erforderlich sei, und ordnete auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Zu klären sei folgende Frage: „Nimmt bzw. nahm [der Antragsteller] Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?“.
Das beim Antragsgegner im Januar 2016 nach Berichtigung eingegangene Gutachten der A. ... ... vom ... Dezember 2015 beantwortet die Fragestellung dahingehend, dass der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG einnehme, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG eingenommen, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung wird unter „Drogenanamnese“ ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, einmalig am ... März 2015 Drogen genommen zu haben. „Er habe einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert. Andere Drogen habe er nie probiert. [...]. Er habe gedacht, er solle Drogen auch mal probieren“. Zu dem Vorfall am ... März 2015 habe der Antragsteller berichtet, dass er außerhalb der Diskothek „...“ einen fertigen Joint geraucht habe, den er von einem Freund bekommen habe. Ihm sei von einem Bekannten „synthetisches Kokain“ angeboten worden. Er habe für a... Euro ein Tütchen mit weißem Pulver gekauft. Er habe einen Teil dieses weißen Pulvers geschnupft. Beim Wiedereintritt in die Disco sei er von der Polizei kontrolliert worden und das Tütchen mit dem weißen Pulver gefunden worden. Er sei dann auf das Polizeipräsidium gebracht worden und habe den angerauchten Joint weggeworfen. Zum Alkoholkonsum habe der Antragsteller angegeben, dass er bei Feiern „... Bier und einige Schnäpse“ trinke. Unter der Woche trinke er keinen Alkohol. Unter „Untersuchungsbefunde“ wird unter anderem angegeben, dass der Antragsteller kurzfristig und unvorhersehbar am ... und ... Dezember 2015 jeweils zu einem Drogenurinscreening eingeladen worden sei. Die Laboranalyse der unter Sichtkontrolle entnommenen Urinproben habe jeweils einen negativen Befund ergeben. Die Kreatinin-Konzentration sei erhöht, liege aber unterhalb der Plausibilitätsgrenze. Im Rahmen der Bewertung der Befunde wird zusammenfassend ausgeführt, dass die durchgeführten Drogen-Urinanalysen keinen Nachweis von Drogenkonsum ergeben hätten. Es sei derzeit von Drogenfreiheit auszugehen. Im ärztlichen Untersuchungsgespräch habe der Antragsteller einen einmaligen Konsum von synthetischem Kokain und den einmaligen Konsum von Cannabis eingeräumt. Die am Tag der Untersuchung erhobenen Leberwerte und der CDT-Wert ergäben keinen Hinweis für einen anhaltenden Alkoholabusus. Nach dem Ergebnis der verkehrsmedizinischen Untersuchung nehme der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein. Er habe aber in der Vergangenheit einmalig „Kokain“ und Cannabis konsumiert.
Mit Schreiben vom ... Januar 2016 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und setzte hierfür eine Frist bis zum ... Februar 2016. Bereits der einmalige Konsum „harter“ Drogen - wie hier von Kokain - ziehe im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich. Den Nachweis einer einjährigen Abstinenz als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung könne der Antragsteller nicht erbringen.
Auf die Bitte des Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... Januar 2016 hin übersandte der Antragsgegner diesem unter dem ... Januar 2016 die Akten und gewährte eine Fristverlängerung bis ... Februar 2016. Auf Wunsch des Bevollmächtigten wurde die Frist am ... Februar 2016 nochmals bis „Anfang 7. KW“ verlängert. Mit Schreiben vom ... Februar 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vorbringen, dass er zumindest bedingt geeignet sei. Es sei ausreichend, im Rahmen einer Auflage regelmäßige Kontrollen analog Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV durchzuführen. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen, dass hier eine Ausnahme von der Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV vorliege. Der Antragsteller habe keine Drogenvorgeschichte, er habe den Konsum gegenüber der Polizei eingeräumt, die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde hätten keine Hinweise auf vorherigen bzw. dauerhaften Drogen- oder auf übermäßigen Alkoholkonsum ergeben. Ein sonst häufig feststellbares Kompensationsverhalten habe also nicht vorgelegen. Der Antragsteller sei familiär, beruflich und auch sozial integriert. Er habe vor einem Jahr erfolgreich eine Lehre abgeschlossen und sei seither berufstätig. Zudem habe er im Rahmen der strafrechtlichen Ahndung an einem 2-tätigen FreD-Kurs teilgenommen. Mit wenigen Ausnahmen lägen sämtlichen Gerichtsentscheidungen, die zum einmaligen Konsum harter Drogen ergangen seien, Sachverhalte zugrunde, bei denen der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe, Anhaltspunkte für einen langjährigen Umgang mit Betäubungsmitteln vorgelegen hätten oder keine Mitwirkungsbereitschaft bestanden habe.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2016, der laut Stempel am ... März 2016 zur Post aufgegeben und dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der übersandten Empfangsbestätigung am ... März 2016 zugestellt worden ist, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Fristsetzung auf, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von EUR b... an (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Zur Begründung führte der Antragsgegner unter Hinweis auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu aus, dass bereits der einmalige Konsum „harten“ Drogen - hier vermeintlich von Kokain, tatsächlich von Amphetamin - im Regelfall zum Verlust der Fahreignung führe. Der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 sei zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Ein-Jahres-Frist, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein müsse, seine Fahreignung wiedererlangt haben könne. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden könne, sei jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich (VG München, U. v. 9.12.2015 - M 6b K 15.1592). Die erforderliche einjährige Abstinenz könne der Antragsteller hier nicht belegen.
Am ... März 2016 ging der Führerschein des Antragstellers beim Antragsgegner ein.
Mit Schriftsatz vom ... April 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage für diesen, die unter dem Az. M 6 K 16.1742 geführt wird. Er beantragte, den Bescheid des Antragstellers vom 25. Februar 2016 aufzuheben und diesem aufzugeben, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein herauszugeben und für den Fall, dass der Führerschein unbrauchbar gemacht worden sei, einen neuen Führerschein der Klassen AM, B, L, A1 und A2 auszustellen. Zur Begründung bringt der Bevollmächtigte ergänzend zu den bereits mit Schreiben vom ... Februar 2016 genannten Gründen vor, dass das ärztliche Gutachten vom ... Dezember 2015 lediglich die Frage nach dem Konsum von Betäubungsmitteln, nicht aber diejenige nach der Fahreignung beantworte. Aus den genannten Gründen rechtfertige der einmalige Konsum von Amphetamin jedenfalls nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Er begründe allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung, die durch Anordnung einer Begutachtung weiter aufzuklären seien.
Mit weiterem Schriftsatz vom ... April 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom „... April 2016“ gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die Begründung mangels Auseinandersetzung mit dem Einzelfall unzureichend sei. Der Entziehung der Fahrerlaubnis liege ein einmaliger Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zugrunde, der zudem bereits mehr als ein Jahr zurückliege. Der Antragsteller sei im Außendienst tätig und daher wie ein ...fahrer zu betrachten. Er sei für seinen Arbeitgeber nur noch bedingt einsetzbar. Im Übrigen verweist der Bevollmächtige auf seine Klagebegründung.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Das Gericht hat im Klageverfahren sowie im vorliegenden Verfahren am
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 6 S 16.1744 und M 6 K 16.1742, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
Soweit der uneingeschränkt gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids enthaltenen und gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers ging am ... März 2016 bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners ein. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlte es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).
Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei wegen der unmittelbaren Klageerhebung derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens - hier des Klageverfahrens - ist ungeachtet des Umstandes, dass das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 als rechtmäßig erachtet und die Klage im Verfahren M 6 K 16.1742 mit Urteil vom 20. Juli 2016 abgewiesen hat, als nicht hinreichend absehbar bzw. als offen anzusehen, so dass es im vorliegenden Verfahren trotz der Klageabweisung bei einer Interessenabwägung verbleibt, die vorliegend zulasten des Antragstellers ausfällt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Angesichts der Klageabweisung im Verfahren M 6 K 16.1742 ist der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf in erster Instanz erfolglos geblieben. Gleichwohl ist für das vorliegende Verfahren von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen, da im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verankerten Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein gegen das Urteil vom 20. Juli 2016 ggf. eingelegter Rechtsbehelf in der Hauptsache in der nächsten Instanz Erfolg haben könnte.
Anders als das erkennende Gericht geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist, d. h. nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag, den der Fahrerlaubnisinhaber als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz benannt hat, nicht mehr ohne weiteres nach § 11 Abs. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom Verlust der Fahreignung ausgehen dürfe (vgl. grundlegend BayVGH, U. v. 9.5.2005, Az. 11 CS 04.2526 - juris;
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 25. Februar 2016 am ... März 2016 war bereits mehr als ein Jahr seit dem letzten nachgewiesenen, angeblich einmaligen Betäubungsmittelkonsum am ... März 2015 verstrichen. Nach der o.g. Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist folglich im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, da er einen nur einmaligen Drogenkonsum am ... März 2015 und damit implizit Drogenabstinenz seit diesem Zeitpunkt behauptet. Hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, würde ein (noch einzulegender) Rechtsbehelf, nämlich die im Urteil vom 20. Juli 2016 zugelassene Berufung, Erfolg haben. In einem derart gelagerten Fall darf das Gericht erster Instanz, auch und gerade wenn es von einer Entscheidung des zuständigen Berufungsgerichts abweicht, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf die Erfolglosigkeit der Klage in erster Instanz abstellen, sondern muss von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache zugunsten des Antragstellers ausgehen.
Die somit angesichts der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsachverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Das Risiko, dass es zu einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln kommt und damit Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts beim Antragsteller wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr und wiegt schwerer als das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt hier insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller, der angesichts des eingeräumten Konsums von Amphetamin am ... März 2015 seine Fahreignung auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur verfahrensrechtlichen Ein-Jahres-Frist verloren hat, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am ... März 2016 die Wiedererlangung seiner Fahreignung noch nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat.
Mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen auch Amphetamin gehört (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Fahreignung ausschließt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 15.6.2016, Az. 11 CS 16,879 - juris; OVG NRW, B. v. 23.7.2015, Az. 16 B 656/15 - juris - jeweils m. w. N.). An diese in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Wertung sind Behörden und Gerichte gebunden (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012, Az. 11 ZB 12.614). Da der Antragsteller den Konsum von Amphetamin am ... März 2015 sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem Gutachter eingeräumt hat, steht somit fest, dass er seine Fahreignung verloren hat. Der Umstand, dass das Gutachten vom ... Dezember 2015 die von der Fahrerlaubnisbehörde gestellte Frage dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Betäubungsmittel eingenommen habe, die die Fahreignung (lediglich) in Frage stellten, steht dem nicht entgegen. Denn die rechtliche Bewertung des gegenüber dem Gutachter eingeräumten Konsums von Amphetamin (hier: der Verlust der Fahreignung) ergibt sich unmittelbar aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und ist letztlich Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, so dass es insoweit einer gutachterlichen Feststellung nicht bedarf.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers liegt hier auch kein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vor. Denn wenn die ständige Rechtsprechung den Verlust der Fahreignung schon bei einmaliger Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) unabhängig von der Häufigkeit des Konsums oder einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand annimmt, so stellt eben auch eine nur einmalige Einnahme wie hier angeblich beim Antragsteller gerade einen Regelfall dar (vgl. VG München, B. v. 3.7.2012, Az. M 6a S 12.1531). Mit dem Einwand, vorliegend bestehe kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, der Antragsteller habe keine Drogenvorgeschichte und auch die Befunde seiner Begutachtung hätten keinen Hinweis auf einen vorherigen oder dauerhaften Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum ergeben, kann das Vorliegen eines Ausnahmefalls somit nicht erfolgreich begründet werden. Auch der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers auf dessen familiäre, berufliche und soziale Integration sowie auf dessen Teilnahme an einem Kurs zur Frühintervention für erstauffällig gewordene Drogenkonsumenten genügt hierfür nicht. Denn eine nach der Vorbemerkung 3 Satz 2 der Anlage 4 zur FeV mögliche Kompensation durch besondere menschliche Veranlagung, durch besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wird damit nicht oder jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen.
Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Zwar hat die Laboranalyse der beiden im Rahmen der Begutachtung am ... und ... Dezember 2015 durchgeführten Drogenurinscreenings einen negativen Befund ergeben. Damit ist allerdings lediglich nachgewiesen, dass der Antragsteller in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum auf die Einnahme von Betäubungsmitteln verzichtet hat, der allenfalls etwa zwei Wochen umfassen dürfte und damit nicht annähernd an den in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV geforderten Abstinenznachweis von einem Jahr heranreicht. Dabei geht das Gericht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die bei beiden Urinproben jeweils festgestellte erhöhte Kreatinin-Konzentration von a... g/l jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine eventuelle Manipulation der Urinproben zulässt, da dies nach Kenntnis des Gerichts lediglich bei einem zu niedrigen, nicht aber einem erhöhten Kreatinin-Wert anzunehmen ist. Gleichwohl sind die beiden Urinproben nicht ausreichend, um eine stabile Abstinenz über einen Zeitraum von einem Jahr zu belegen. Aus Sicht des Gerichts liegen auch keine einen atypischen Fall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV begründenden Umstände in der Person des Antragstellers vor, die es rechtfertigen würden, auf den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von einem Jahr zu verzichten. Auch insoweit genügen die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Gesichtspunkte aus den oben bereits genannten Gründen nicht.
Vor allem aber fällt zulasten des Antragstellers ins Gewicht, dass es - abgesehen von den beiden negativen Urinscreenings - bei ihm an jeglichen Anhaltspunkten für eine stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung fehlt. Zwar hat der Antragsteller bei seiner Vernehmung durch die Polizei angegeben, er „nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Auch gegenüber dem Gutachter hat er sich dahingehend geäußert, dass er am ... März 2015 „einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert“ und gedacht habe, er solle Drogen „auch mal probieren“. Diese Angaben beinhalten zumindest inzident die Behauptung, seit diesem Vorfall keine Drogen mehr zu nehmen und somit abstinent zu leben. Weder gegenüber dem Gutachter noch gegenüber der Behörde oder dem Gericht hat sich der Antragsteller jedoch dazu eingelassen, warum und inwieweit er seine Einstellung gegenüber Betäubungsmitteln nachhaltig geändert hat, und wie er künftig sicherstellen will, dass er in einer ähnlichen Situation nicht erneut Drogen konsumiert. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesen Fragen hält das Gericht aber umso mehr für veranlasst, als sich die Behauptung des Antragstellers, es habe sich lediglich um einen einmaligen (Probier-) Konsum gehandelt, angesichts der weiteren, polizeilich festgestellten, Begleitumstände des Vorfalls am ... März 2015 nur schwer nachvollziehen lässt. So wurden beim Antragsteller nicht nur der nach dem eingeräumten Konsum von Amphetamin verbliebene Rest von b... Gramm Amphetamin aufgefunden, sondern darüber hinaus ... fertige Joints sowie in seinem Geldbeutel eine geringe Menge Marihuana. Die Menge an aufgefundenen Drogen lässt eher auf einen (jedenfalls beabsichtigten) gelegentlichen Konsum als auf einen nur einmaligen Probier-Konsum schließen. Zudem ist es nicht schlüssig, Drogen „auch einmal probieren zu wollen“ und ohne zu wissen, wie deren Wirkung ist und wie sie vertragen werden, sich gleich einen größeren Vorrat hiervon zu beschaffen. Ebenso zweifelhaft erscheint die Behauptung des Probierkonsums angesichts der Einnahme gleich mehrerer Drogen. Wer tatsächlich noch nie Rauschmittel konsumiert hat, dürfte damit vorsichtig beginnen, also erst einmal eine Sorte Drogen „probieren“, statt gleich mehrere parallel zu konsumieren. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller nicht nur Amphetamin, sondern seinen Angaben zufolge gleichzeitig auch Cannabis konsumiert hat und dazu noch mit einer gemessenen Atemalkoholkonzentration von a... mg/l nicht unerheblich alkoholisiert war. Mag damit auch ein die Fahreignung ausschließender Mischkonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV mangels genauerer Angaben zum Zeitpunkt der Drogeneinnahme nicht nachgewiesen sein, so spricht dieser Umstand doch für eine jedenfalls nicht unerhebliche Rauschmittelproblematik. Ohne nähere nachvollziehbare Angaben dazu, wie der Antragsteller einen derartigen Konsum künftig mit Sicherheit ausschließen will, muss angesichts der hohen Rückfallgefahr schon nach einem (hier behaupteten) nur einmaligen Konsum harter Drogen (Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen; vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2016 - 11 CS 16.879 - unter Verweis auf: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://dhs.de/suchtstoffe-verhalten/medikamente/amphetamine.html), erst recht bei zeitnah hinzukommendem Konsum von Cannabis und Alkohol, das Interesse des Antragstellers, bis zur (abschließenden) Entscheidung in der Hauptsache mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückstehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung darf aus Sicht des Gerichts zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Fahrerlaubnisbehörde sowohl bei Vorlage des (berichtigten) ärztlichen Gutachtens im Januar 2016 als auch bei Aufgabe ihres Bescheids vom 25. Februar 2016 zur Post am ... März 2016 noch ohne weiteres gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgehen durfte. Ebenso wenig darf außer Acht gelassen werden, dass die verfahrensrechtliche Einjahresfrist, die hier nur knapp, nämlich höchstens um zwei Wochen überschritten worden ist, jedenfalls auch aus dem Grund abgelaufen ist, weil der Bevollmächtige des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde zweimal um Verlängerung der ihm gesetzten (angemessenen) Anhörungsfrist von zwei Wochen ersucht hat und ihm die beantragte Fristverlängerung auch gewährt worden ist. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren darf die Frage der Fahreignung nicht von rein formalen Umständen wie der Einhaltung einer starren Frist abhängen (so auch VGH BW, B. v. 7.4.2014, Az. 10 S 404/14 - juris), zumal deren Ablauf häufig - wie auch hier - entweder von bloßen Zufällen (etwa der Bearbeitungsdauer bei der Begutachtungsstelle, bei der Fahrerlaubnisbehörde oder der Post) oder gar von Umständen abhängen wird, die der Fahrerlaubnisinhaber - etwa in Form der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die der Fahrerlaubnisentziehung zugrundeliegenden betäubungsmittelrechtlichen Entscheidungen oder von wiederholten Anträgen auf Fristverlängerung - selbst in der Hand hat. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass ein derartiges, zielgerichtetes Verhalten dem Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten hier nicht unterstellt werden soll. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs zur verfahrensrechtlichen Einjahresfrist leistet einem derartigen Verhalten allerdings Vorschub. Das reicht von zum Zwecke der Verzögerung erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträgen bis zu Absprachen mit Staatsanwaltschaft und Strafgerichten derart, dass eingelegte Rechtsbehelfe etwa in Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht bearbeitet werden sollen, vielmehr deren Rücknahme nach Ablauf der verfahrensrechtlichen Jahresfrist zugesichert wird.
Am Ergebnis der Interessenabwägung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller als Außendienstler beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Vielmehr erhöht dies noch das nach der Einnahme sog. harter Drogen bestehende Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.
Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände hält es das erkennende Gericht zum jetzigen Zeitpunkt im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht für vertretbar, dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis einstweilen bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu belassen.
Soweit der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner einstweilen zur Herausgabe des Führerscheins zu verpflichten, bleibt der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auszulegenden Antrag schon deshalb ohne Erfolg, weil auch insoweit allein ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn dem Antragsteller wäre bereits mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Pflicht zur Abgabe des Führerscheins gedient. Damit entfiele nämlich der Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde in diesem Fall ihrer Pflicht zur (vorläufigen) Rückgabe des Führerscheins nicht nachkäme, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man den Antrag in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO umdeuten wollte, bliebe dieser erfolglos, da die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV solange bestehen bleibt als die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar ist bzw. bleibt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.3 und 46.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1996 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B und L.
Im Juli 2015 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners davon Kenntnis, dass gegen den Antragsteller wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt werde. Laut Polizeibericht vom ... März 2015 wurde der Antragsteller am ... März 2015 gegen a... Uhr einer Personenkontrolle vor der Diskothek „...“ in A. unterzogen. Bei der körperlichen Durchsuchung des Antragstellers sei in dessen Hosentasche ein Druckverschlusstütchen mit weißem Pulver gefunden worden. Bei seiner Vernehmung habe der Antragsteller angegeben, dass es sich dabei um synthetisches Kokain handle. Ein um b... Uhr freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von a... mg/l ergeben. Ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls gab der Antragsteller bei seiner Vernehmung als Beschuldigter unter anderem an: „Ich nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Laut weiterem Polizeibericht vom ... März 2015 wurden beim Antragsteller anlässlich der anschließenden Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Polizeipräsidium München am ... März 2015 gegen c... Uhr zudem ... fertige Joints und in seinem Geldbeutel eine geringe Menge Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Laut Polizeibericht habe der Antragsteller eingeräumt, dass der unter einem Klappstuhl zunächst aufgefundene Joint ihm gehöre. Bei seiner anschließenden Durchsuchung seien ... weitere Joints aufgefunden worden. Ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichts vom ... April 2016 wurde das am ... März 2015 sichergestellte weiße Pulver einem Schnelltest unterzogen und erwies sich als a... Gramm Amphetamin. Laut Ausdruck der Mitteilung an das Bundeszentralregister vom ... August 2015 wurde von der Verfolgung wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Zur Begründung heißt es in der entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom ... August 2015, dass der Antragsteller an einem Kurs zur Frühintervention für erstauffällig gewordene Drogenkonsumenten teilgenommen habe und bereits hinreichend durch die Entdeckung der Tat, die polizeiliche Vernehmung sowie die Teilnahme an dem Kurs beeindruckt sei.
Hierauf teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem ... September 2015 mit, dass angesichts des am ... März 2015 bei ihm aufgefundenen Tütchens Amphetamin die Feststellung seiner Fahreignung erforderlich sei, und ordnete auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Zu klären sei folgende Frage: „Nimmt bzw. nahm [der Antragsteller] Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?“.
Das beim Antragsgegner im Januar 2016 nach Berichtigung eingegangene Gutachten der A. ... ... vom ... Dezember 2015 beantwortet die Fragestellung dahingehend, dass der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG einnehme, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG eingenommen, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung wird unter „Drogenanamnese“ ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, einmalig am ... März 2015 Drogen genommen zu haben. „Er habe einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert. Andere Drogen habe er nie probiert. [...]. Er habe gedacht, er solle Drogen auch mal probieren“. Zu dem Vorfall am ... März 2015 habe der Antragsteller berichtet, dass er außerhalb der Diskothek „...“ einen fertigen Joint geraucht habe, den er von einem Freund bekommen habe. Ihm sei von einem Bekannten „synthetisches Kokain“ angeboten worden. Er habe für a... Euro ein Tütchen mit weißem Pulver gekauft. Er habe einen Teil dieses weißen Pulvers geschnupft. Beim Wiedereintritt in die Disco sei er von der Polizei kontrolliert worden und das Tütchen mit dem weißen Pulver gefunden worden. Er sei dann auf das Polizeipräsidium gebracht worden und habe den angerauchten Joint weggeworfen. Zum Alkoholkonsum habe der Antragsteller angegeben, dass er bei Feiern „... Bier und einige Schnäpse“ trinke. Unter der Woche trinke er keinen Alkohol. Unter „Untersuchungsbefunde“ wird unter anderem angegeben, dass der Antragsteller kurzfristig und unvorhersehbar am ... und ... Dezember 2015 jeweils zu einem Drogenurinscreening eingeladen worden sei. Die Laboranalyse der unter Sichtkontrolle entnommenen Urinproben habe jeweils einen negativen Befund ergeben. Die Kreatinin-Konzentration sei erhöht, liege aber unterhalb der Plausibilitätsgrenze. Im Rahmen der Bewertung der Befunde wird zusammenfassend ausgeführt, dass die durchgeführten Drogen-Urinanalysen keinen Nachweis von Drogenkonsum ergeben hätten. Es sei derzeit von Drogenfreiheit auszugehen. Im ärztlichen Untersuchungsgespräch habe der Antragsteller einen einmaligen Konsum von synthetischem Kokain und den einmaligen Konsum von Cannabis eingeräumt. Die am Tag der Untersuchung erhobenen Leberwerte und der CDT-Wert ergäben keinen Hinweis für einen anhaltenden Alkoholabusus. Nach dem Ergebnis der verkehrsmedizinischen Untersuchung nehme der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein. Er habe aber in der Vergangenheit einmalig „Kokain“ und Cannabis konsumiert.
Mit Schreiben vom ... Januar 2016 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und setzte hierfür eine Frist bis zum ... Februar 2016. Bereits der einmalige Konsum „harter“ Drogen - wie hier von Kokain - ziehe im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich. Den Nachweis einer einjährigen Abstinenz als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung könne der Antragsteller nicht erbringen.
Auf die Bitte des Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... Januar 2016 hin übersandte der Antragsgegner diesem unter dem ... Januar 2016 die Akten und gewährte eine Fristverlängerung bis ... Februar 2016. Auf Wunsch des Bevollmächtigten wurde die Frist am ... Februar 2016 nochmals bis „Anfang 7. KW“ verlängert. Mit Schreiben vom ... Februar 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vorbringen, dass er zumindest bedingt geeignet sei. Es sei ausreichend, im Rahmen einer Auflage regelmäßige Kontrollen analog Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV durchzuführen. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen, dass hier eine Ausnahme von der Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV vorliege. Der Antragsteller habe keine Drogenvorgeschichte, er habe den Konsum gegenüber der Polizei eingeräumt, die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde hätten keine Hinweise auf vorherigen bzw. dauerhaften Drogen- oder auf übermäßigen Alkoholkonsum ergeben. Ein sonst häufig feststellbares Kompensationsverhalten habe also nicht vorgelegen. Der Antragsteller sei familiär, beruflich und auch sozial integriert. Er habe vor einem Jahr erfolgreich eine Lehre abgeschlossen und sei seither berufstätig. Zudem habe er im Rahmen der strafrechtlichen Ahndung an einem 2-tätigen FreD-Kurs teilgenommen. Mit wenigen Ausnahmen lägen sämtlichen Gerichtsentscheidungen, die zum einmaligen Konsum harter Drogen ergangen seien, Sachverhalte zugrunde, bei denen der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe, Anhaltspunkte für einen langjährigen Umgang mit Betäubungsmitteln vorgelegen hätten oder keine Mitwirkungsbereitschaft bestanden habe.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2016, der laut Stempel am ... März 2016 zur Post aufgegeben und dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der übersandten Empfangsbestätigung am ... März 2016 zugestellt worden ist, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Fristsetzung auf, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von EUR b... an (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Zur Begründung führte der Antragsgegner unter Hinweis auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu aus, dass bereits der einmalige Konsum „harten“ Drogen - hier vermeintlich von Kokain, tatsächlich von Amphetamin - im Regelfall zum Verlust der Fahreignung führe. Der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 sei zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Ein-Jahres-Frist, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein müsse, seine Fahreignung wiedererlangt haben könne. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden könne, sei jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich (VG München, U. v. 9.12.2015 - M 6b K 15.1592). Die erforderliche einjährige Abstinenz könne der Antragsteller hier nicht belegen.
Am ... März 2016 ging der Führerschein des Antragstellers beim Antragsgegner ein.
Mit Schriftsatz vom ... April 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage für diesen, die unter dem Az. M 6 K 16.1742 geführt wird. Er beantragte, den Bescheid des Antragstellers vom 25. Februar 2016 aufzuheben und diesem aufzugeben, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein herauszugeben und für den Fall, dass der Führerschein unbrauchbar gemacht worden sei, einen neuen Führerschein der Klassen AM, B, L, A1 und A2 auszustellen. Zur Begründung bringt der Bevollmächtigte ergänzend zu den bereits mit Schreiben vom ... Februar 2016 genannten Gründen vor, dass das ärztliche Gutachten vom ... Dezember 2015 lediglich die Frage nach dem Konsum von Betäubungsmitteln, nicht aber diejenige nach der Fahreignung beantworte. Aus den genannten Gründen rechtfertige der einmalige Konsum von Amphetamin jedenfalls nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Er begründe allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung, die durch Anordnung einer Begutachtung weiter aufzuklären seien.
Mit weiterem Schriftsatz vom ... April 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom „... April 2016“ gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die Begründung mangels Auseinandersetzung mit dem Einzelfall unzureichend sei. Der Entziehung der Fahrerlaubnis liege ein einmaliger Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zugrunde, der zudem bereits mehr als ein Jahr zurückliege. Der Antragsteller sei im Außendienst tätig und daher wie ein ...fahrer zu betrachten. Er sei für seinen Arbeitgeber nur noch bedingt einsetzbar. Im Übrigen verweist der Bevollmächtige auf seine Klagebegründung.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Das Gericht hat im Klageverfahren sowie im vorliegenden Verfahren am
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 6 S 16.1744 und M 6 K 16.1742, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
Soweit der uneingeschränkt gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids enthaltenen und gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers ging am ... März 2016 bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners ein. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlte es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).
Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei wegen der unmittelbaren Klageerhebung derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens - hier des Klageverfahrens - ist ungeachtet des Umstandes, dass das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 als rechtmäßig erachtet und die Klage im Verfahren M 6 K 16.1742 mit Urteil vom 20. Juli 2016 abgewiesen hat, als nicht hinreichend absehbar bzw. als offen anzusehen, so dass es im vorliegenden Verfahren trotz der Klageabweisung bei einer Interessenabwägung verbleibt, die vorliegend zulasten des Antragstellers ausfällt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Angesichts der Klageabweisung im Verfahren M 6 K 16.1742 ist der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf in erster Instanz erfolglos geblieben. Gleichwohl ist für das vorliegende Verfahren von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen, da im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verankerten Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein gegen das Urteil vom 20. Juli 2016 ggf. eingelegter Rechtsbehelf in der Hauptsache in der nächsten Instanz Erfolg haben könnte.
Anders als das erkennende Gericht geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist, d. h. nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag, den der Fahrerlaubnisinhaber als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz benannt hat, nicht mehr ohne weiteres nach § 11 Abs. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom Verlust der Fahreignung ausgehen dürfe (vgl. grundlegend BayVGH, U. v. 9.5.2005, Az. 11 CS 04.2526 - juris;
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 25. Februar 2016 am ... März 2016 war bereits mehr als ein Jahr seit dem letzten nachgewiesenen, angeblich einmaligen Betäubungsmittelkonsum am ... März 2015 verstrichen. Nach der o.g. Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist folglich im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, da er einen nur einmaligen Drogenkonsum am ... März 2015 und damit implizit Drogenabstinenz seit diesem Zeitpunkt behauptet. Hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, würde ein (noch einzulegender) Rechtsbehelf, nämlich die im Urteil vom 20. Juli 2016 zugelassene Berufung, Erfolg haben. In einem derart gelagerten Fall darf das Gericht erster Instanz, auch und gerade wenn es von einer Entscheidung des zuständigen Berufungsgerichts abweicht, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf die Erfolglosigkeit der Klage in erster Instanz abstellen, sondern muss von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache zugunsten des Antragstellers ausgehen.
Die somit angesichts der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsachverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Das Risiko, dass es zu einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln kommt und damit Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts beim Antragsteller wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr und wiegt schwerer als das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt hier insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller, der angesichts des eingeräumten Konsums von Amphetamin am ... März 2015 seine Fahreignung auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur verfahrensrechtlichen Ein-Jahres-Frist verloren hat, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am ... März 2016 die Wiedererlangung seiner Fahreignung noch nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat.
Mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen auch Amphetamin gehört (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Fahreignung ausschließt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 15.6.2016, Az. 11 CS 16,879 - juris; OVG NRW, B. v. 23.7.2015, Az. 16 B 656/15 - juris - jeweils m. w. N.). An diese in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Wertung sind Behörden und Gerichte gebunden (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012, Az. 11 ZB 12.614). Da der Antragsteller den Konsum von Amphetamin am ... März 2015 sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem Gutachter eingeräumt hat, steht somit fest, dass er seine Fahreignung verloren hat. Der Umstand, dass das Gutachten vom ... Dezember 2015 die von der Fahrerlaubnisbehörde gestellte Frage dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Betäubungsmittel eingenommen habe, die die Fahreignung (lediglich) in Frage stellten, steht dem nicht entgegen. Denn die rechtliche Bewertung des gegenüber dem Gutachter eingeräumten Konsums von Amphetamin (hier: der Verlust der Fahreignung) ergibt sich unmittelbar aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und ist letztlich Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, so dass es insoweit einer gutachterlichen Feststellung nicht bedarf.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers liegt hier auch kein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vor. Denn wenn die ständige Rechtsprechung den Verlust der Fahreignung schon bei einmaliger Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) unabhängig von der Häufigkeit des Konsums oder einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand annimmt, so stellt eben auch eine nur einmalige Einnahme wie hier angeblich beim Antragsteller gerade einen Regelfall dar (vgl. VG München, B. v. 3.7.2012, Az. M 6a S 12.1531). Mit dem Einwand, vorliegend bestehe kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, der Antragsteller habe keine Drogenvorgeschichte und auch die Befunde seiner Begutachtung hätten keinen Hinweis auf einen vorherigen oder dauerhaften Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum ergeben, kann das Vorliegen eines Ausnahmefalls somit nicht erfolgreich begründet werden. Auch der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers auf dessen familiäre, berufliche und soziale Integration sowie auf dessen Teilnahme an einem Kurs zur Frühintervention für erstauffällig gewordene Drogenkonsumenten genügt hierfür nicht. Denn eine nach der Vorbemerkung 3 Satz 2 der Anlage 4 zur FeV mögliche Kompensation durch besondere menschliche Veranlagung, durch besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wird damit nicht oder jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen.
Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Zwar hat die Laboranalyse der beiden im Rahmen der Begutachtung am ... und ... Dezember 2015 durchgeführten Drogenurinscreenings einen negativen Befund ergeben. Damit ist allerdings lediglich nachgewiesen, dass der Antragsteller in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum auf die Einnahme von Betäubungsmitteln verzichtet hat, der allenfalls etwa zwei Wochen umfassen dürfte und damit nicht annähernd an den in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV geforderten Abstinenznachweis von einem Jahr heranreicht. Dabei geht das Gericht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die bei beiden Urinproben jeweils festgestellte erhöhte Kreatinin-Konzentration von a... g/l jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine eventuelle Manipulation der Urinproben zulässt, da dies nach Kenntnis des Gerichts lediglich bei einem zu niedrigen, nicht aber einem erhöhten Kreatinin-Wert anzunehmen ist. Gleichwohl sind die beiden Urinproben nicht ausreichend, um eine stabile Abstinenz über einen Zeitraum von einem Jahr zu belegen. Aus Sicht des Gerichts liegen auch keine einen atypischen Fall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV begründenden Umstände in der Person des Antragstellers vor, die es rechtfertigen würden, auf den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von einem Jahr zu verzichten. Auch insoweit genügen die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Gesichtspunkte aus den oben bereits genannten Gründen nicht.
Vor allem aber fällt zulasten des Antragstellers ins Gewicht, dass es - abgesehen von den beiden negativen Urinscreenings - bei ihm an jeglichen Anhaltspunkten für eine stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung fehlt. Zwar hat der Antragsteller bei seiner Vernehmung durch die Polizei angegeben, er „nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Auch gegenüber dem Gutachter hat er sich dahingehend geäußert, dass er am ... März 2015 „einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert“ und gedacht habe, er solle Drogen „auch mal probieren“. Diese Angaben beinhalten zumindest inzident die Behauptung, seit diesem Vorfall keine Drogen mehr zu nehmen und somit abstinent zu leben. Weder gegenüber dem Gutachter noch gegenüber der Behörde oder dem Gericht hat sich der Antragsteller jedoch dazu eingelassen, warum und inwieweit er seine Einstellung gegenüber Betäubungsmitteln nachhaltig geändert hat, und wie er künftig sicherstellen will, dass er in einer ähnlichen Situation nicht erneut Drogen konsumiert. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesen Fragen hält das Gericht aber umso mehr für veranlasst, als sich die Behauptung des Antragstellers, es habe sich lediglich um einen einmaligen (Probier-) Konsum gehandelt, angesichts der weiteren, polizeilich festgestellten, Begleitumstände des Vorfalls am ... März 2015 nur schwer nachvollziehen lässt. So wurden beim Antragsteller nicht nur der nach dem eingeräumten Konsum von Amphetamin verbliebene Rest von b... Gramm Amphetamin aufgefunden, sondern darüber hinaus ... fertige Joints sowie in seinem Geldbeutel eine geringe Menge Marihuana. Die Menge an aufgefundenen Drogen lässt eher auf einen (jedenfalls beabsichtigten) gelegentlichen Konsum als auf einen nur einmaligen Probier-Konsum schließen. Zudem ist es nicht schlüssig, Drogen „auch einmal probieren zu wollen“ und ohne zu wissen, wie deren Wirkung ist und wie sie vertragen werden, sich gleich einen größeren Vorrat hiervon zu beschaffen. Ebenso zweifelhaft erscheint die Behauptung des Probierkonsums angesichts der Einnahme gleich mehrerer Drogen. Wer tatsächlich noch nie Rauschmittel konsumiert hat, dürfte damit vorsichtig beginnen, also erst einmal eine Sorte Drogen „probieren“, statt gleich mehrere parallel zu konsumieren. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller nicht nur Amphetamin, sondern seinen Angaben zufolge gleichzeitig auch Cannabis konsumiert hat und dazu noch mit einer gemessenen Atemalkoholkonzentration von a... mg/l nicht unerheblich alkoholisiert war. Mag damit auch ein die Fahreignung ausschließender Mischkonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV mangels genauerer Angaben zum Zeitpunkt der Drogeneinnahme nicht nachgewiesen sein, so spricht dieser Umstand doch für eine jedenfalls nicht unerhebliche Rauschmittelproblematik. Ohne nähere nachvollziehbare Angaben dazu, wie der Antragsteller einen derartigen Konsum künftig mit Sicherheit ausschließen will, muss angesichts der hohen Rückfallgefahr schon nach einem (hier behaupteten) nur einmaligen Konsum harter Drogen (Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen; vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2016 - 11 CS 16.879 - unter Verweis auf: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://dhs.de/suchtstoffe-verhalten/medikamente/amphetamine.html), erst recht bei zeitnah hinzukommendem Konsum von Cannabis und Alkohol, das Interesse des Antragstellers, bis zur (abschließenden) Entscheidung in der Hauptsache mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückstehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung darf aus Sicht des Gerichts zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Fahrerlaubnisbehörde sowohl bei Vorlage des (berichtigten) ärztlichen Gutachtens im Januar 2016 als auch bei Aufgabe ihres Bescheids vom 25. Februar 2016 zur Post am ... März 2016 noch ohne weiteres gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgehen durfte. Ebenso wenig darf außer Acht gelassen werden, dass die verfahrensrechtliche Einjahresfrist, die hier nur knapp, nämlich höchstens um zwei Wochen überschritten worden ist, jedenfalls auch aus dem Grund abgelaufen ist, weil der Bevollmächtige des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde zweimal um Verlängerung der ihm gesetzten (angemessenen) Anhörungsfrist von zwei Wochen ersucht hat und ihm die beantragte Fristverlängerung auch gewährt worden ist. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren darf die Frage der Fahreignung nicht von rein formalen Umständen wie der Einhaltung einer starren Frist abhängen (so auch VGH BW, B. v. 7.4.2014, Az. 10 S 404/14 - juris), zumal deren Ablauf häufig - wie auch hier - entweder von bloßen Zufällen (etwa der Bearbeitungsdauer bei der Begutachtungsstelle, bei der Fahrerlaubnisbehörde oder der Post) oder gar von Umständen abhängen wird, die der Fahrerlaubnisinhaber - etwa in Form der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die der Fahrerlaubnisentziehung zugrundeliegenden betäubungsmittelrechtlichen Entscheidungen oder von wiederholten Anträgen auf Fristverlängerung - selbst in der Hand hat. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass ein derartiges, zielgerichtetes Verhalten dem Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten hier nicht unterstellt werden soll. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs zur verfahrensrechtlichen Einjahresfrist leistet einem derartigen Verhalten allerdings Vorschub. Das reicht von zum Zwecke der Verzögerung erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträgen bis zu Absprachen mit Staatsanwaltschaft und Strafgerichten derart, dass eingelegte Rechtsbehelfe etwa in Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht bearbeitet werden sollen, vielmehr deren Rücknahme nach Ablauf der verfahrensrechtlichen Jahresfrist zugesichert wird.
Am Ergebnis der Interessenabwägung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller als Außendienstler beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Vielmehr erhöht dies noch das nach der Einnahme sog. harter Drogen bestehende Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.
Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände hält es das erkennende Gericht zum jetzigen Zeitpunkt im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht für vertretbar, dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis einstweilen bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu belassen.
Soweit der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner einstweilen zur Herausgabe des Führerscheins zu verpflichten, bleibt der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auszulegenden Antrag schon deshalb ohne Erfolg, weil auch insoweit allein ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn dem Antragsteller wäre bereits mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Pflicht zur Abgabe des Führerscheins gedient. Damit entfiele nämlich der Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde in diesem Fall ihrer Pflicht zur (vorläufigen) Rückgabe des Führerscheins nicht nachkäme, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man den Antrag in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO umdeuten wollte, bliebe dieser erfolglos, da die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV solange bestehen bleibt als die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar ist bzw. bleibt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.3 und 46.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Die Antragstellerin
1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.
III.
Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt; von 1990).
Am
Mit seit
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller deswegen mit Schreiben vom ... Dezember 2015 auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 8. Februar 2017 mit einem vorherigen Drogenkontrollprogramm über 12 Urinscreenings für die Dauer von 12 Monaten auf, weil eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wegen mehr als einen Jahres vergangener Zeit seit dem 23. Dezember 2013 nicht mehr zulässig sei. Das abschließende Gutachten solle die Frage klären:
„Kann der/die Betroffene trotz der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klassen 1 und 3 sicher führen? Ist insbesondere außerdem nicht zu erwarten, dass er/sie ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?“.
Das Schreiben enthielt unter anderem noch den Hinweis, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen dürfe (§ 11 Abs. 8 FeV), wenn sich der Betroffene weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten oder eines der geforderten Zwischenergebnisse nicht fristgerecht beibringe. Dies würde die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Gleiches gelte, wenn durch die geforderten Zwischenergebnisse belegt sei, dass der Antragsteller erneut Drogen konsumiere oder konsumiert habe.
Der Antragsteller erklärte mit Formularschreiben vom ... Dezember 2015 sein Einverständnis „zur Durchführung des Beleges von Alkohol- oder Drogenabstinenz“ durch die TÜV ... GmbH ... (TÜV). Mit dieser Erklärung bestätigte er u. a., dass er die beiliegenden Informationen (Merkblatt „Abstinenzkontrollprogramm“) zur Kenntnis genommen habe und sich mit den dort beschriebenen Durchführungsbedingungen einverstanden erkläre. Dieses Merkblatt enthielt u. a. folgenden Text:
„Auch Medikamente, die Sie einnehmen, sollten ärztlich attestiert werden. Weisen Sie Ihren Arzt bitte auch darauf hin, dass Sie sich in einem Abstinenzkontrollprogramm befinden, damit er das bei der Auswahl der Medikamente berücksichtigen kann“.
Eine spätere telefonische Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde beim TÜV am
Bereits die erste Urinprobe vom
Auf Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom
Ein ärztliches Attest hierzu vom
Mit Schreiben vom ... Februar 2016 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers noch darauf hin, dass dieser Tramadol nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich, d. h. selten, einnehme und deshalb der Meinung gewesen sei, dies nicht angeben zu müssen. Ein Verstoß gegen die Angabepflicht sei deshalb nicht wissentlich und willentlich erfolgt, sondern aus Flüchtigkeit. Er habe keinen Drogenverstoß begangen.
Mit Bescheid vom
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV wurde zunächst damit begründet, dass durch das Ergebnis des Urinscreenings vom
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde auf Seite 4 des Bescheids insbesondere mit dem negativen Ergebnis des Drogenscreenings vom
Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Führerschein des Antragstellers am
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob für diesen am ... März 2016 Klage gegen den Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde der bisherige Vortrag wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht feststehe. Der Antragsteller habe keine Drogen, sondern nur das ärztlich verordnete Medikament Tramadol eingenommen. Die Unterstellung der Fahrerlaubnisbehörde, der Antragsteller habe „u. a. Amphetamin und Ecstasy konsumiert, zuletzt am 23.12.2013“, sei unrichtig. Er habe nur den Konsum von „Drogen“ eingeräumt und sich diesbezüglich auf den Genuss von Marihuana bezogen. Zu seinen Gunsten sei deshalb davon auszugehen, dass er von Sommer bis 23. Dezember 2013 lediglich „gelegentlich“ Cannabis konsumiert habe, was auch der gemeinsame Konsum eines Joints am 23. Dezember 2013 zeige. Er habe auch gezeigt, dass er zwischen Marihuanakonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs deutlich unterscheide, da er nicht unter entsprechendem Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung verkenne die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller seit dem 23. Dezember 2013 nicht mehr im Zusammenhang mit dem Genuss von Drogen aufgefallen sei und seit damals auch keinerlei Drogen mehr zu sich genommen habe. Er habe auch unwiderlegbar seit vielen Jahren ohne Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen.
Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Insbesondere wies sie dabei auf den genauen Wortlaut der Aussage des Antragstellers gegenüber der Polizei hin. Die Behauptung nunmehr im gerichtlichen Verfahren, er habe lediglich Cannabis konsumiert, werde als Schutzbehauptung gewertet.
Mit Schriftsatz vom ... April 2016 übersandte der Bevollmächtigte des Antragstellers auf gerichtliche Anforderung hin das dem Antragsteller vom TÜV ausgehändigte Merkblatt „Abstinenzkontrollprogramm“ und ein Schreiben des TÜV an den Antragsteller hierzu vom 22. Dezember 2015.
Mit Beschluss vom 28. April 2016
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 16.1352 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom ... März 2016 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Februar 2016 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt) und hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris) begehrt. Des Weiteren ist der uneingeschränkt gestellte Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung (welche gemäß Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes -VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) begehrt. Außerdem ist der Antrag noch dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verfahrens begehrt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist allerdings hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers gelangte am 25. Februar 2016 zur Akte der Antragsgegnerin. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).
Nicht erledigt hingegen hat sich die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids selbst, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).
3. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
3.1 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf Seite 4 des Bescheids. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet.
3.2 Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids vom
3.2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
3.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom
Dem Antragsteller war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, weil er sich nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, ohne dass es zunächst einer Begutachtung bedurft hätte, § 11 Abs. 7 FeV. Somit erweist sich der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Februar 2016 - als gebundene Entscheidung -jedenfalls als im Ergebnis rechtmäßig.
Die Einnahme von Betäubungsmitteln, konkret Amphetamin und Ecstasy, steht zur Überzeugung der erkennende Kammer durch die eigenen Einlassungen des Antragstellers gegenüber der Polizei am
Der Antragsteller kann den Nachweis der Wiedererlangung seiner durch die Einnahme von Amphetamin und Ecstasy verlorenen Fahreignung auch nicht im Rahmen des vorliegend strittigen Entziehungsverfahrens erbringen. Erst in einem Neuerteilungsverfahren hat er die Möglichkeit des Nachweises einer einjährigen Abstinenz von Betäubungsmitteln im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und der anschließenden Vorlage eines im Ergebnis für ihn positiven medizinischpsychologischen Gutachtens.
Auf die Frage der Ursache des Opiatnachweises im Urinscreening vom
Dabei ist zu beachten, dass die vorliegende Entscheidung ohne Anwendung der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ getroffen wird. Hierzu hat die ehemalige Kammer 6b des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in ihrem
„1.1.4 Unter Beachtung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ seit seinem
Der Kläger hat in einem Telefonat mit der Fahrerlaubnisbehörde am
Daher könnte ausschließlich wegen der seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichenen Zeit nicht mehr ohne weiteres von seiner Fahrungeeignetheit ausgegangen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde wäre vielmehr gehalten, den Kläger im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinischpsychologischer Untersuchung auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV aufzufordern, allerdings ohne jegliches Ermessen (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - und
Ob aber § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auf Fälle der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ohne weiteres generell anwendbar ist, wäre noch zu klären. Denn bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geht es um die Klärung der Frage, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Für Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hingegen kommt es bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis grundsätzlich auf die Trennung von Konsum und Fahren an, nicht lediglich auf die bloße Einnahme als solche.
1.1.5 Die erkennende Kammer folgt mit vorliegendem Urteil jedoch nach reiflicher Überlegung dieser Rechtsprechung nicht mehr und gibt ihre eigene ständige Rechtsprechung in dieser Hinsicht hiermit auf.
Denn die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verlangt danach, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich als fahrungeeignet erwiesen hat, so lange von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, bis er den positiven Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung erbracht hat. Es ist demgegenüber nicht hinzunehmen, einem Fahrerlaubnisinhaber bis zum Abschluss des Nachweises seiner einjährigen Abstinenz und nachfolgend noch für die Zeitdauer zur Erstellung eines medizinischpsychologischen Gutachtens seine Fahrerlaubnis zu belassen und ihm damit eine weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, wenn er selbst seine Fahrungeeignetheit zuvor unter Beweis gestellt hat. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, fahrungeeignete Kraftfahrzeugführer vom öffentlichen Straßenverkehr bis zum Nachweis ihrer Fahreignung auszuschließen. Es ist der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit dem Beschluss vom 9. Mai 2005 zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein muss, seine Fahreignung möglicherweise wiedererlangt haben kann. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden kann, ist jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich, nachdem das Fahrerlaubnisrecht ein Rechtsinstitut etwa einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, vergleichbar etwa § 111a Strafprozessordnung - StPO -, nicht kennt. Es ist auch kein rechtlich durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, warum ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ - innerhalb derer er ohnehin fahrungeeignet weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat - bis zum Abschluss des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens nach Nachweis seiner einjährigen Abstinenz und abgeschlossener medizinischpsychologischer Begutachtung besser gestellt werden sollte als ein Fahrerlaubnisbewerber, dem - z. B. nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bei ansonsten gleicher Sachlage - erst dann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, wenn er den positiven Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat. Letztlich hängt es oft von Zufälligkeiten, wie insbesondere auch der Arbeitsbelastung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörden, oder auch dem eigenen Verhalten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers, z. B. indem er mit Rechtsbehelfen den Eintritt der Rechtskraft ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlicher Entscheidungen und damit deren Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden verzögert, ab, ob eine Fahrerlaubnisbehörde bzw. im Falle der Einlegung eines Widerspruchs nachfolgend noch die Widerspruchsbehörde innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ eine entsprechende Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ggf. zur Zurückweisung eines dagegen gerichteten Widerspruchs erlassen kann oder nicht. Solches kann und darf jedoch nicht zulasten der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gehen (in diesem Sinne auch: VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404.14, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist [vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145]; vgl. auch: Künzl/Sinner, Verwaltungs- und arbeitsrechtliche Fragen des Suchtmittelkonsums von Kraftfahrern, NZA-RR 2013, Heft 11, S. 561, 563, die zudem einen überzeugenden Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem - heute Fahreignungs-Bewertungssystem - ziehen).
1.1.6 In jüngster Zeit hat zudem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem
Hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln, hier ganz konkret bzgl. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, kann nichts anderes gelten.
1.1.7 An Fällen wie dem vorliegenden wird die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich, weil betreffende Fahrerlaubnisinhaber trotz feststehenden Verlustes ihrer Fahreignung weiterhin - wenn auch (so allerdings aktuell nicht beim Kläger) unter „Überwachung“ durch ein Drogenscreening - mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis letztlich erst nach erheblicher Zeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten eine Aussage zur Fahreignung trifft, auf der die Fahrerlaubnisbehörde ihr weiteres Vorgehen aufbauen kann. Kommt dann ggf. noch die Problematik der Rüge unzureichender und damit nicht (sogleich) verwertbarer Gutachten hinzu, verschärft sich die Lage im Hinblick auf die Zeitdauer bis zur Klärung der Frage der Fahreignung nochmals, ebenso wenn es - anders als hier - um harte Drogen mit womöglich noch erheblich stärkerem Suchtpotential geht, denen ein Betreffender u.U. trotz Drogenscreenings nicht zu widerstehen vermag.
Vor diesem Hintergrund ist der Wille des Gesetzgebers absolut nachvollziehbar, solche Fahrerlaubnisinhaber von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gänzlich auszuschließen, bis sie die Wiedererlangung ihrer Fahreignung unter Beweis gestellt haben. Dann würden auch Verzögerungen des Verfahrens gleich welcher Art (z. B. bei der Erbringung der Abstinenznachweise wegen Nichtwahrnehmung kurzfristig angesetzter Screeningtermine aufgrund angeblicher Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit, u.U. mit bloßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes) zu ihren Lasten gehen und in manchen Fällen wäre wohl auch eine höhere Kooperationsbereitschaft der Betreffenden zu erwarten als es in vielen Fällen, die der Kammer schon zur Entscheidung vorgelegen haben, der Fall war.
Die hier nun vertretene Rechtsauffassung würde voraussichtlich für die praktischen Rechtsanwendung durch die Fahrerlaubnisbehörden eine ebenso große Vereinfachung und Erleichterung bringen wie die kürzlich erfolgte Aufgabe der bislang ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Nichttrennung von Konsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erst ab einem Wert von über 2,0 ng/ml THC i. S. gegeben sei (s.o. unter Nr. 1.1.2).“
Die hier erkennende Kammer folgte dem in vollem Umfang. Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass es sich im zitierten Urteil um Cannabis mit sich daraus eventuell noch ergebenden Zusatzproblemen gehandelt hat. Gerade der vorliegende Fall ist erneut geeignet, die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich vor Augen zu führen. Denn während der gesamten Zeit des Vorfalls am 23. Dezember 2013 bis zum Bescheid vom 18. Februar 2016 durfte der Antragsteller weiter quasi ungehindert als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, obwohl er sich wegen der Einnahme von sog. harten Drogen, Amphetamin und Ecstasy, als fahrungeeignet erwiesen hat. Das ist unter dem Aspekt der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht akzeptabel.
3.2.3 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.
3.2.4 Rechtliche Bedenken gegen die in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
Am ... Oktober 2013 gab der Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei an, einen Joint und ca. a...g MDMA eingenommen zu haben. Das Protokoll hierzu vom selben Tag wurde von ihm unterschrieben. Der ärztliche Untersuchungsbericht zur Blutentnahme am ... Oktober 2013 enthält folgende ergänzende Angaben: „Fr. ...10.2013 23:00 - Sa. ...10.2013 00:00 MDMA zu b...g Sa. ...10.2013 13:00 ... Joint“. Auf der vom Antragsteller unterschriebenen Betroffenenanhörung vom ... Oktober 2013 war angekreuzt: „Ich möchte mich nicht zur Sache äußern“.
Das Gutachten des Instituts A. ... vom ... Januar 2014 erbrachte einen positiven Nachweis für Cannabinoide (THC) mit einer quantitativen Bestimmung von ca. a... µg/L (µg/L entspricht ng/ml) THC und ca. b... µg/L THC-Carbonsäure (jeweils unterhalb des Kalibrationsbereichs). Ein sicherer Nachweis auf das Vorliegen von Amphetaminen, insbesondere auf MDMA, sei nicht gefunden worden.
Mit Schreiben vom ... August 2015 forderte das Landratsamt St. als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners den Antragsteller auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis... Dezember 2015 auf. Es sollte die Frage geklärt werden, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller das/die bisher konsumierte(n) Betäubungsmittel(n) zukünftig einnehmen werde und/oder zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von den bisher konsumierten Betäubungsmitteln führen werde. Falls der Antragsteller das Gutachten nicht rechtzeitig beibringe oder sich weigere, sich begutachten zu lassen, werde von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen (§ 11 Abs. 8 FeV). Es müsse damit rechnen, dass die Fahrerlaubnis kostenpflichtig entzogen werde.
Mangels Vorlage des geforderten Gutachtens entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit am ... März 2016 zugestelltem Bescheid vom
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV wurde mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens begründet, § 11 Abs. 8 FeV.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde auf Seite 4 des Bescheids im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller am ... Oktober 2013 unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt und den Konsum von MDMA zugegeben habe.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Führerschein des Antragstellers am ... März 2016 erhalten.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob für diesen mit Schriftsatz vom ... März 2016 am ... März 2016 Klage gegen den Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts St.
Zur Begründung wurde auf die zum ... Oktober 2013 nachgewiesenen THC und THC-Carbonsäure - Werte sowie darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in den letzten ... Jahren und ... Monaten seitdem seine Fahreignung unwiderleglich unter Beweis gestellt habe, da er - so ergänzend in einem weiteren Schriftsatz vom ... Mai 2016 vorgetragen - in der Zwischenzeit beim Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr nicht negativ aufgefallen sei. Die Gutachtensanordnung sei nicht rechtmäßig, weil nach der langen Zeit nicht mehr anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... April 2016, bei Gericht eingegangen am ... Mai 2016, seine Behördenakte vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2016
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 16.1437 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Gründe
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom... März 2016 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. Februar 2016 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris) begehrt. Der uneingeschränkt gestellte Antrag ist insoweit zutreffend gestellt, dass der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung (welche gemäß Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes -VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) begehrt. Außerdem ist der Antrag noch dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 5 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verfahrens begehrt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist allerdings hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers gelangte am ... März 2016 zur Akte der Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).
Nicht erledigt hingegen hat sich die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids selbst, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).
3. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
3.1 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf Seite 4 des Bescheids. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet.
3.2 Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids vom
3.2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
3.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom
Dem Antragsteller war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, weil er sich nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, ohne dass es zunächst einer Begutachtung bedurft hätte, § 11 Abs. 7 FeV. Somit erweist sich der streitgegenständliche Bescheid vom 25. Februar 2016 - als gebundene Entscheidung - jedenfalls als im Ergebnis rechtmäßig.
Die Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, konkret MDMA (Ecstasy), steht zur Überzeugung der erkennende Kammer durch die eigenen Einlassungen des Antragstellers gegenüber der Polizei am ... Oktober 2013 und den hierzu außerdem im ärztlichen Untersuchungsbericht vom ... Oktober 2013 protokollierten Angaben unter Berücksichtigung des Gutachtens des Instituts A. ... vom ... Januar 2014 fest. Die Angaben sind hinsichtlich des Zeitpunkts bzw. Zeitraums des jeweiligen Konsums eines Joints und des MDMA (mit der zusätzlichen Detailangabe eines Konsums von c... Gramm zu viert) so präzise, dass keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Hinsichtlich des Joints wird die Angabe durch das Ergebnis des Gutachtens vom ... Januar 2014 nochmals bestätigt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die protokollierten Angaben nicht auch hinsichtlich des MDMA zutreffend sein sollten.
Der Antragsteller kann den Nachweis der Wiedererlangung seiner durch die Einnahme von MDMA verlorenen Fahreignung auch nicht im Rahmen des vorliegend strittigen Entziehungsverfahrens erbringen. Erst in einem Neuerteilungsverfahren hat er die Möglichkeit des Nachweises einer einjährigen Abstinenz von Betäubungsmitteln im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und der anschließenden Vorlage eines im Ergebnis für ihn positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Die aus der Akte der Fahrerlaubnisbehörde ersichtlichen Angaben unterliegen im Hinblick auf die hier relevanten Normen des Fahrerlaubnisrechts als präventiven Sicherheitsrechts auch keinerlei Verwertungsverbot, worauf die Fahrerlaubnisbehörde im Schreiben vom ... Oktober 2015 an den Bevollmächtigten des Antragstellers zutreffend hingewiesen hat.
Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtensfrage im Schreiben vom ... Oktober 2015 kommt es daher vorliegend nicht an. Diese könnte allerdings insofern rechtlichen Bedenken begegnen, als bei Betäubungsmitteln nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nur eine Prognose zu erstellen ist, ob mit einer zukünftigen Einnahme zu rechnen ist, nicht dahingehend, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter deren Einfluss führen werde. Auf ein Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei Cannabis kommt es bei den sog. harten Drogen nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gerade nicht an.
Dabei ist zu beachten, dass die vorliegende Entscheidung ohne Anwendung der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ getroffen wird. Hierzu hat die ehemalige Kammer 6b des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in ihrem
„1.1.4 Unter Beachtung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ seit seinem
Der Kläger hat in einem Telefonat mit der Fahrerlaubnisbehörde am
Daher könnte ausschließlich wegen der seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichenen Zeit nicht mehr ohne weiteres von seiner Fahrungeeignetheit ausgegangen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde wäre vielmehr gehalten, den Kläger im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV aufzufordern, allerdings ohne jegliches Ermessen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - und
Ob aber § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auf Fälle der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ohne weiteres generell anwendbar ist, wäre noch zu klären. Denn bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geht es um die Klärung der Frage, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Für Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hingegen kommt es bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis grundsätzlich auf die Trennung von Konsum und Fahren an, nicht lediglich auf die bloße Einnahme als solche.
1.1.5 Die erkennende Kammer folgt mit vorliegendem Urteil jedoch nach reiflicher Überlegung dieser Rechtsprechung nicht mehr und gibt ihre eigene ständige Rechtsprechung in dieser Hinsicht hiermit auf.
Denn die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verlangt danach, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich als fahrungeeignet erwiesen hat, so lange von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, bis er den positiven Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung erbracht hat. Es ist demgegenüber nicht hinzunehmen, einem Fahrerlaubnisinhaber bis zum Abschluss des Nachweises seiner einjährigen Abstinenz und nachfolgend noch für die Zeitdauer zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahrerlaubnis zu belassen und ihm damit eine weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, wenn er selbst seine Fahrungeeignetheit zuvor unter Beweis gestellt hat. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, fahrungeeignete Kraftfahrzeugführer vom öffentlichen Straßenverkehr bis zum Nachweis ihrer Fahreignung auszuschließen. Es ist der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit dem Beschluss vom 9. Mai 2005 zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein muss, seine Fahreignung möglicherweise wiedererlangt haben kann. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden kann, ist jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich, nachdem das Fahrerlaubnisrecht ein Rechtsinstitut etwa einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, vergleichbar etwa § 111a Strafprozessordnung - StPO -, nicht kennt. Es ist auch kein rechtlich durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, warum ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ - innerhalb derer er ohnehin fahrungeeignet weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat - bis zum Abschluss des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens nach Nachweis seiner einjährigen Abstinenz und abgeschlossener medizinisch-psychologischer Begutachtung besser gestellt werden sollte als ein Fahrerlaubnisbewerber, dem - z. B. nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bei ansonsten gleicher Sachlage - erst dann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, wenn er den positiven Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat. Letztlich hängt es oft von Zufälligkeiten, wie insbesondere auch der Arbeitsbelastung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörden, oder auch dem eigenen Verhalten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers, z. B. indem er mit Rechtsbehelfen den Eintritt der Rechtskraft ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlicher Entscheidungen und damit deren Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden verzögert, ab, ob eine Fahrerlaubnisbehörde bzw. im Falle der Einlegung eines Widerspruchs nachfolgend noch die Widerspruchsbehörde innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ eine entsprechende Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ggf. zur Zurückweisung eines dagegen gerichteten Widerspruchs erlassen kann oder nicht. Solches kann und darf jedoch nicht zulasten der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gehen (in diesem Sinne auch: VGH BW, B.v. 7.4.2014 - 10 S 404.14, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist [vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145]; vgl. auch: Künzl/Sinner, Verwaltungs- und arbeitsrechtliche Fragen des Suchtmittelkonsums von Kraftfahrern, NZA-RR 2013, Heft 11, S. 561, 563, die zudem einen überzeugenden Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem - heute Fahreignungs-Bewertungssystem - ziehen).
1.1.6 In jüngster Zeit hat zudem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem
Hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln, hier ganz konkret bzgl. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, kann nichts anderes gelten.
1.1.7 An Fällen wie dem vorliegenden wird die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich, weil betreffende Fahrerlaubnisinhaber trotz feststehenden Verlustes ihrer Fahreignung weiterhin - wenn auch (so allerdings aktuell nicht beim Kläger) unter „Überwachung“ durch ein Drogenscreening - mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis letztlich erst nach erheblicher Zeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten eine Aussage zur Fahreignung trifft, auf der die Fahrerlaubnisbehörde ihr weiteres Vorgehen aufbauen kann. Kommt dann ggf. noch die Problematik der Rüge unzureichender und damit nicht (sogleich) verwertbarer Gutachten hinzu, verschärft sich die Lage im Hinblick auf die Zeitdauer bis zur Klärung der Frage der Fahreignung nochmals, ebenso wenn es - anders als hier - um harte Drogen mit womöglich noch erheblich stärkerem Suchtpotential geht, denen ein Betreffender u.U. trotz Drogenscreenings nicht zu widerstehen vermag.
Vor diesem Hintergrund ist der Wille des Gesetzgebers absolut nachvollziehbar, solche Fahrerlaubnisinhaber von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gänzlich auszuschließen, bis sie die Wiedererlangung ihrer Fahreignung unter Beweis gestellt haben. Dann würden auch Verzögerungen des Verfahrens gleich welcher Art (z. B. bei der Erbringung der Abstinenznachweise wegen Nichtwahrnehmung kurzfristig angesetzter Screeningtermine aufgrund angeblicher Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit, u.U. mit bloßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes) zu ihren Lasten gehen und in manchen Fällen wäre wohl auch eine höhere Kooperationsbereitschaft der Betreffenden zu erwarten als es in vielen Fällen, die der Kammer schon zur Entscheidung vorgelegen haben, der Fall war.
Die hier nun vertretene Rechtsauffassung würde voraussichtlich für die praktischen Rechtsanwendung durch die Fahrerlaubnisbehörden eine ebenso große Vereinfachung und Erleichterung bringen wie die kürzlich erfolgte Aufgabe der bislang ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Nichttrennung von Konsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erst ab einem Wert von über 2,0 ng/ml THC i. S. gegeben sei (s.o. unter Nr. 1.1.2).“
Die hier erkennende Kammer folgte dem in vollem Umfang. Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass es sich im zitierten Urteil um Cannabis mit sich daraus eventuell noch ergebenden Zusatzproblemen gehandelt hat. Gerade der vorliegende Fall ist erneut geeignet, die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich vor Augen zu führen. Denn während der gesamten Zeit des Vorfalls am ... Oktober 2013 bis zum Bescheid vom 25. Februar 2016 durfte der Antragsteller weiter ungehindert als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, obwohl er sich wegen der Einnahme einer sog. harten Droge, MDMA (Ecstasy), als fahrungeeignet erwiesen hat. Das ist unter dem Aspekt der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht akzeptabel.
3.2.3 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.
3.2.4 Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 5 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Der Antragsteller
1. führt das begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort,
2. legt der Antragsgegnerin binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den mit der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH, München, geschlossenen Vertrag oder entsprechende Anmeldeunterlagen vor,
3. legt der Antragsgegnerin unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die vierte bis sechste Urinabgabe vor.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
- 1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
11 BV 14.2738
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 17. November 2015
(VG Regensburg, Entscheidung vom 4. November 2014, Az.: RO 8 K 14.1468)
11. Senat
Sachgebietsschlüssel: 551
Hauptpunkte:
Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis; Trunkenheitsfahrt mit 1,28‰; Wiedererteilungsverfahren; Notwendigkeit der Anordnung einer MPU.
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Stadt Amberg,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Fahrerlaubnisbehörde Pfalzgrafenring 3, 92224 Amberg,
- Beklagte -
beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,
wegen Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. November 2015
am 17. November 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1996 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B und L.
Im Juli 2015 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners davon Kenntnis, dass gegen den Antragsteller wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt werde. Laut Polizeibericht vom ... März 2015 wurde der Antragsteller am ... März 2015 gegen a... Uhr einer Personenkontrolle vor der Diskothek „...“ in A. unterzogen. Bei der körperlichen Durchsuchung des Antragstellers sei in dessen Hosentasche ein Druckverschlusstütchen mit weißem Pulver gefunden worden. Bei seiner Vernehmung habe der Antragsteller angegeben, dass es sich dabei um synthetisches Kokain handle. Ein um b... Uhr freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von a... mg/l ergeben. Ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls gab der Antragsteller bei seiner Vernehmung als Beschuldigter unter anderem an: „Ich nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Laut weiterem Polizeibericht vom ... März 2015 wurden beim Antragsteller anlässlich der anschließenden Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Polizeipräsidium München am ... März 2015 gegen c... Uhr zudem ... fertige Joints und in seinem Geldbeutel eine geringe Menge Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Laut Polizeibericht habe der Antragsteller eingeräumt, dass der unter einem Klappstuhl zunächst aufgefundene Joint ihm gehöre. Bei seiner anschließenden Durchsuchung seien ... weitere Joints aufgefunden worden. Ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichts vom ... April 2016 wurde das am ... März 2015 sichergestellte weiße Pulver einem Schnelltest unterzogen und erwies sich als a... Gramm Amphetamin. Laut Ausdruck der Mitteilung an das Bundeszentralregister vom ... August 2015 wurde von der Verfolgung wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Zur Begründung heißt es in der entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom ... August 2015, dass der Antragsteller an einem Kurs zur Frühintervention für erstauffällig gewordene Drogenkonsumenten teilgenommen habe und bereits hinreichend durch die Entdeckung der Tat, die polizeiliche Vernehmung sowie die Teilnahme an dem Kurs beeindruckt sei.
Hierauf teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem ... September 2015 mit, dass angesichts des am ... März 2015 bei ihm aufgefundenen Tütchens Amphetamin die Feststellung seiner Fahreignung erforderlich sei, und ordnete auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Zu klären sei folgende Frage: „Nimmt bzw. nahm [der Antragsteller] Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?“.
Das beim Antragsgegner im Januar 2016 nach Berichtigung eingegangene Gutachten der A. ... ... vom ... Dezember 2015 beantwortet die Fragestellung dahingehend, dass der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG einnehme, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG eingenommen, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung wird unter „Drogenanamnese“ ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, einmalig am ... März 2015 Drogen genommen zu haben. „Er habe einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert. Andere Drogen habe er nie probiert. [...]. Er habe gedacht, er solle Drogen auch mal probieren“. Zu dem Vorfall am ... März 2015 habe der Antragsteller berichtet, dass er außerhalb der Diskothek „...“ einen fertigen Joint geraucht habe, den er von einem Freund bekommen habe. Ihm sei von einem Bekannten „synthetisches Kokain“ angeboten worden. Er habe für a... Euro ein Tütchen mit weißem Pulver gekauft. Er habe einen Teil dieses weißen Pulvers geschnupft. Beim Wiedereintritt in die Disco sei er von der Polizei kontrolliert worden und das Tütchen mit dem weißen Pulver gefunden worden. Er sei dann auf das Polizeipräsidium gebracht worden und habe den angerauchten Joint weggeworfen. Zum Alkoholkonsum habe der Antragsteller angegeben, dass er bei Feiern „... Bier und einige Schnäpse“ trinke. Unter der Woche trinke er keinen Alkohol. Unter „Untersuchungsbefunde“ wird unter anderem angegeben, dass der Antragsteller kurzfristig und unvorhersehbar am ... und ... Dezember 2015 jeweils zu einem Drogenurinscreening eingeladen worden sei. Die Laboranalyse der unter Sichtkontrolle entnommenen Urinproben habe jeweils einen negativen Befund ergeben. Die Kreatinin-Konzentration sei erhöht, liege aber unterhalb der Plausibilitätsgrenze. Im Rahmen der Bewertung der Befunde wird zusammenfassend ausgeführt, dass die durchgeführten Drogen-Urinanalysen keinen Nachweis von Drogenkonsum ergeben hätten. Es sei derzeit von Drogenfreiheit auszugehen. Im ärztlichen Untersuchungsgespräch habe der Antragsteller einen einmaligen Konsum von synthetischem Kokain und den einmaligen Konsum von Cannabis eingeräumt. Die am Tag der Untersuchung erhobenen Leberwerte und der CDT-Wert ergäben keinen Hinweis für einen anhaltenden Alkoholabusus. Nach dem Ergebnis der verkehrsmedizinischen Untersuchung nehme der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein. Er habe aber in der Vergangenheit einmalig „Kokain“ und Cannabis konsumiert.
Mit Schreiben vom ... Januar 2016 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und setzte hierfür eine Frist bis zum ... Februar 2016. Bereits der einmalige Konsum „harter“ Drogen - wie hier von Kokain - ziehe im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich. Den Nachweis einer einjährigen Abstinenz als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung könne der Antragsteller nicht erbringen.
Auf die Bitte des Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... Januar 2016 hin übersandte der Antragsgegner diesem unter dem ... Januar 2016 die Akten und gewährte eine Fristverlängerung bis ... Februar 2016. Auf Wunsch des Bevollmächtigten wurde die Frist am ... Februar 2016 nochmals bis „Anfang 7. KW“ verlängert. Mit Schreiben vom ... Februar 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vorbringen, dass er zumindest bedingt geeignet sei. Es sei ausreichend, im Rahmen einer Auflage regelmäßige Kontrollen analog Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV durchzuführen. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen, dass hier eine Ausnahme von der Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV vorliege. Der Antragsteller habe keine Drogenvorgeschichte, er habe den Konsum gegenüber der Polizei eingeräumt, die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde hätten keine Hinweise auf vorherigen bzw. dauerhaften Drogen- oder auf übermäßigen Alkoholkonsum ergeben. Ein sonst häufig feststellbares Kompensationsverhalten habe also nicht vorgelegen. Der Antragsteller sei familiär, beruflich und auch sozial integriert. Er habe vor einem Jahr erfolgreich eine Lehre abgeschlossen und sei seither berufstätig. Zudem habe er im Rahmen der strafrechtlichen Ahndung an einem 2-tätigen FreD-Kurs teilgenommen. Mit wenigen Ausnahmen lägen sämtlichen Gerichtsentscheidungen, die zum einmaligen Konsum harter Drogen ergangen seien, Sachverhalte zugrunde, bei denen der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe, Anhaltspunkte für einen langjährigen Umgang mit Betäubungsmitteln vorgelegen hätten oder keine Mitwirkungsbereitschaft bestanden habe.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2016, der laut Stempel am ... März 2016 zur Post aufgegeben und dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der übersandten Empfangsbestätigung am ... März 2016 zugestellt worden ist, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Fristsetzung auf, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von EUR b... an (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Zur Begründung führte der Antragsgegner unter Hinweis auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu aus, dass bereits der einmalige Konsum „harten“ Drogen - hier vermeintlich von Kokain, tatsächlich von Amphetamin - im Regelfall zum Verlust der Fahreignung führe. Der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 sei zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Ein-Jahres-Frist, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein müsse, seine Fahreignung wiedererlangt haben könne. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden könne, sei jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich (VG München, U. v. 9.12.2015 - M 6b K 15.1592). Die erforderliche einjährige Abstinenz könne der Antragsteller hier nicht belegen.
Am ... März 2016 ging der Führerschein des Antragstellers beim Antragsgegner ein.
Mit Schriftsatz vom ... April 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage für diesen, die unter dem Az. M 6 K 16.1742 geführt wird. Er beantragte, den Bescheid des Antragstellers vom 25. Februar 2016 aufzuheben und diesem aufzugeben, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein herauszugeben und für den Fall, dass der Führerschein unbrauchbar gemacht worden sei, einen neuen Führerschein der Klassen AM, B, L, A1 und A2 auszustellen. Zur Begründung bringt der Bevollmächtigte ergänzend zu den bereits mit Schreiben vom ... Februar 2016 genannten Gründen vor, dass das ärztliche Gutachten vom ... Dezember 2015 lediglich die Frage nach dem Konsum von Betäubungsmitteln, nicht aber diejenige nach der Fahreignung beantworte. Aus den genannten Gründen rechtfertige der einmalige Konsum von Amphetamin jedenfalls nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Er begründe allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung, die durch Anordnung einer Begutachtung weiter aufzuklären seien.
Mit weiterem Schriftsatz vom ... April 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom „... April 2016“ gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die Begründung mangels Auseinandersetzung mit dem Einzelfall unzureichend sei. Der Entziehung der Fahrerlaubnis liege ein einmaliger Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zugrunde, der zudem bereits mehr als ein Jahr zurückliege. Der Antragsteller sei im Außendienst tätig und daher wie ein ...fahrer zu betrachten. Er sei für seinen Arbeitgeber nur noch bedingt einsetzbar. Im Übrigen verweist der Bevollmächtige auf seine Klagebegründung.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Das Gericht hat im Klageverfahren sowie im vorliegenden Verfahren am
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 6 S 16.1744 und M 6 K 16.1742, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
Soweit der uneingeschränkt gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids enthaltenen und gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers ging am ... März 2016 bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners ein. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlte es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).
Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei wegen der unmittelbaren Klageerhebung derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens - hier des Klageverfahrens - ist ungeachtet des Umstandes, dass das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 als rechtmäßig erachtet und die Klage im Verfahren M 6 K 16.1742 mit Urteil vom 20. Juli 2016 abgewiesen hat, als nicht hinreichend absehbar bzw. als offen anzusehen, so dass es im vorliegenden Verfahren trotz der Klageabweisung bei einer Interessenabwägung verbleibt, die vorliegend zulasten des Antragstellers ausfällt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Angesichts der Klageabweisung im Verfahren M 6 K 16.1742 ist der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf in erster Instanz erfolglos geblieben. Gleichwohl ist für das vorliegende Verfahren von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen, da im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verankerten Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein gegen das Urteil vom 20. Juli 2016 ggf. eingelegter Rechtsbehelf in der Hauptsache in der nächsten Instanz Erfolg haben könnte.
Anders als das erkennende Gericht geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist, d. h. nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag, den der Fahrerlaubnisinhaber als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz benannt hat, nicht mehr ohne weiteres nach § 11 Abs. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom Verlust der Fahreignung ausgehen dürfe (vgl. grundlegend BayVGH, U. v. 9.5.2005, Az. 11 CS 04.2526 - juris;
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 25. Februar 2016 am ... März 2016 war bereits mehr als ein Jahr seit dem letzten nachgewiesenen, angeblich einmaligen Betäubungsmittelkonsum am ... März 2015 verstrichen. Nach der o.g. Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist folglich im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, da er einen nur einmaligen Drogenkonsum am ... März 2015 und damit implizit Drogenabstinenz seit diesem Zeitpunkt behauptet. Hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, würde ein (noch einzulegender) Rechtsbehelf, nämlich die im Urteil vom 20. Juli 2016 zugelassene Berufung, Erfolg haben. In einem derart gelagerten Fall darf das Gericht erster Instanz, auch und gerade wenn es von einer Entscheidung des zuständigen Berufungsgerichts abweicht, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf die Erfolglosigkeit der Klage in erster Instanz abstellen, sondern muss von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache zugunsten des Antragstellers ausgehen.
Die somit angesichts der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsachverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Das Risiko, dass es zu einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln kommt und damit Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts beim Antragsteller wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr und wiegt schwerer als das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt hier insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller, der angesichts des eingeräumten Konsums von Amphetamin am ... März 2015 seine Fahreignung auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur verfahrensrechtlichen Ein-Jahres-Frist verloren hat, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am ... März 2016 die Wiedererlangung seiner Fahreignung noch nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat.
Mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen auch Amphetamin gehört (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Fahreignung ausschließt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 15.6.2016, Az. 11 CS 16,879 - juris; OVG NRW, B. v. 23.7.2015, Az. 16 B 656/15 - juris - jeweils m. w. N.). An diese in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Wertung sind Behörden und Gerichte gebunden (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012, Az. 11 ZB 12.614). Da der Antragsteller den Konsum von Amphetamin am ... März 2015 sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem Gutachter eingeräumt hat, steht somit fest, dass er seine Fahreignung verloren hat. Der Umstand, dass das Gutachten vom ... Dezember 2015 die von der Fahrerlaubnisbehörde gestellte Frage dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Betäubungsmittel eingenommen habe, die die Fahreignung (lediglich) in Frage stellten, steht dem nicht entgegen. Denn die rechtliche Bewertung des gegenüber dem Gutachter eingeräumten Konsums von Amphetamin (hier: der Verlust der Fahreignung) ergibt sich unmittelbar aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und ist letztlich Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, so dass es insoweit einer gutachterlichen Feststellung nicht bedarf.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers liegt hier auch kein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vor. Denn wenn die ständige Rechtsprechung den Verlust der Fahreignung schon bei einmaliger Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) unabhängig von der Häufigkeit des Konsums oder einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand annimmt, so stellt eben auch eine nur einmalige Einnahme wie hier angeblich beim Antragsteller gerade einen Regelfall dar (vgl. VG München, B. v. 3.7.2012, Az. M 6a S 12.1531). Mit dem Einwand, vorliegend bestehe kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, der Antragsteller habe keine Drogenvorgeschichte und auch die Befunde seiner Begutachtung hätten keinen Hinweis auf einen vorherigen oder dauerhaften Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum ergeben, kann das Vorliegen eines Ausnahmefalls somit nicht erfolgreich begründet werden. Auch der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers auf dessen familiäre, berufliche und soziale Integration sowie auf dessen Teilnahme an einem Kurs zur Frühintervention für erstauffällig gewordene Drogenkonsumenten genügt hierfür nicht. Denn eine nach der Vorbemerkung 3 Satz 2 der Anlage 4 zur FeV mögliche Kompensation durch besondere menschliche Veranlagung, durch besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wird damit nicht oder jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen.
Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Zwar hat die Laboranalyse der beiden im Rahmen der Begutachtung am ... und ... Dezember 2015 durchgeführten Drogenurinscreenings einen negativen Befund ergeben. Damit ist allerdings lediglich nachgewiesen, dass der Antragsteller in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum auf die Einnahme von Betäubungsmitteln verzichtet hat, der allenfalls etwa zwei Wochen umfassen dürfte und damit nicht annähernd an den in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV geforderten Abstinenznachweis von einem Jahr heranreicht. Dabei geht das Gericht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die bei beiden Urinproben jeweils festgestellte erhöhte Kreatinin-Konzentration von a... g/l jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine eventuelle Manipulation der Urinproben zulässt, da dies nach Kenntnis des Gerichts lediglich bei einem zu niedrigen, nicht aber einem erhöhten Kreatinin-Wert anzunehmen ist. Gleichwohl sind die beiden Urinproben nicht ausreichend, um eine stabile Abstinenz über einen Zeitraum von einem Jahr zu belegen. Aus Sicht des Gerichts liegen auch keine einen atypischen Fall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV begründenden Umstände in der Person des Antragstellers vor, die es rechtfertigen würden, auf den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von einem Jahr zu verzichten. Auch insoweit genügen die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Gesichtspunkte aus den oben bereits genannten Gründen nicht.
Vor allem aber fällt zulasten des Antragstellers ins Gewicht, dass es - abgesehen von den beiden negativen Urinscreenings - bei ihm an jeglichen Anhaltspunkten für eine stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung fehlt. Zwar hat der Antragsteller bei seiner Vernehmung durch die Polizei angegeben, er „nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Auch gegenüber dem Gutachter hat er sich dahingehend geäußert, dass er am ... März 2015 „einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert“ und gedacht habe, er solle Drogen „auch mal probieren“. Diese Angaben beinhalten zumindest inzident die Behauptung, seit diesem Vorfall keine Drogen mehr zu nehmen und somit abstinent zu leben. Weder gegenüber dem Gutachter noch gegenüber der Behörde oder dem Gericht hat sich der Antragsteller jedoch dazu eingelassen, warum und inwieweit er seine Einstellung gegenüber Betäubungsmitteln nachhaltig geändert hat, und wie er künftig sicherstellen will, dass er in einer ähnlichen Situation nicht erneut Drogen konsumiert. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesen Fragen hält das Gericht aber umso mehr für veranlasst, als sich die Behauptung des Antragstellers, es habe sich lediglich um einen einmaligen (Probier-) Konsum gehandelt, angesichts der weiteren, polizeilich festgestellten, Begleitumstände des Vorfalls am ... März 2015 nur schwer nachvollziehen lässt. So wurden beim Antragsteller nicht nur der nach dem eingeräumten Konsum von Amphetamin verbliebene Rest von b... Gramm Amphetamin aufgefunden, sondern darüber hinaus ... fertige Joints sowie in seinem Geldbeutel eine geringe Menge Marihuana. Die Menge an aufgefundenen Drogen lässt eher auf einen (jedenfalls beabsichtigten) gelegentlichen Konsum als auf einen nur einmaligen Probier-Konsum schließen. Zudem ist es nicht schlüssig, Drogen „auch einmal probieren zu wollen“ und ohne zu wissen, wie deren Wirkung ist und wie sie vertragen werden, sich gleich einen größeren Vorrat hiervon zu beschaffen. Ebenso zweifelhaft erscheint die Behauptung des Probierkonsums angesichts der Einnahme gleich mehrerer Drogen. Wer tatsächlich noch nie Rauschmittel konsumiert hat, dürfte damit vorsichtig beginnen, also erst einmal eine Sorte Drogen „probieren“, statt gleich mehrere parallel zu konsumieren. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller nicht nur Amphetamin, sondern seinen Angaben zufolge gleichzeitig auch Cannabis konsumiert hat und dazu noch mit einer gemessenen Atemalkoholkonzentration von a... mg/l nicht unerheblich alkoholisiert war. Mag damit auch ein die Fahreignung ausschließender Mischkonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV mangels genauerer Angaben zum Zeitpunkt der Drogeneinnahme nicht nachgewiesen sein, so spricht dieser Umstand doch für eine jedenfalls nicht unerhebliche Rauschmittelproblematik. Ohne nähere nachvollziehbare Angaben dazu, wie der Antragsteller einen derartigen Konsum künftig mit Sicherheit ausschließen will, muss angesichts der hohen Rückfallgefahr schon nach einem (hier behaupteten) nur einmaligen Konsum harter Drogen (Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen; vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2016 - 11 CS 16.879 - unter Verweis auf: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://dhs.de/suchtstoffe-verhalten/medikamente/amphetamine.html), erst recht bei zeitnah hinzukommendem Konsum von Cannabis und Alkohol, das Interesse des Antragstellers, bis zur (abschließenden) Entscheidung in der Hauptsache mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückstehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung darf aus Sicht des Gerichts zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Fahrerlaubnisbehörde sowohl bei Vorlage des (berichtigten) ärztlichen Gutachtens im Januar 2016 als auch bei Aufgabe ihres Bescheids vom 25. Februar 2016 zur Post am ... März 2016 noch ohne weiteres gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgehen durfte. Ebenso wenig darf außer Acht gelassen werden, dass die verfahrensrechtliche Einjahresfrist, die hier nur knapp, nämlich höchstens um zwei Wochen überschritten worden ist, jedenfalls auch aus dem Grund abgelaufen ist, weil der Bevollmächtige des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde zweimal um Verlängerung der ihm gesetzten (angemessenen) Anhörungsfrist von zwei Wochen ersucht hat und ihm die beantragte Fristverlängerung auch gewährt worden ist. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren darf die Frage der Fahreignung nicht von rein formalen Umständen wie der Einhaltung einer starren Frist abhängen (so auch VGH BW, B. v. 7.4.2014, Az. 10 S 404/14 - juris), zumal deren Ablauf häufig - wie auch hier - entweder von bloßen Zufällen (etwa der Bearbeitungsdauer bei der Begutachtungsstelle, bei der Fahrerlaubnisbehörde oder der Post) oder gar von Umständen abhängen wird, die der Fahrerlaubnisinhaber - etwa in Form der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die der Fahrerlaubnisentziehung zugrundeliegenden betäubungsmittelrechtlichen Entscheidungen oder von wiederholten Anträgen auf Fristverlängerung - selbst in der Hand hat. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass ein derartiges, zielgerichtetes Verhalten dem Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten hier nicht unterstellt werden soll. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs zur verfahrensrechtlichen Einjahresfrist leistet einem derartigen Verhalten allerdings Vorschub. Das reicht von zum Zwecke der Verzögerung erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträgen bis zu Absprachen mit Staatsanwaltschaft und Strafgerichten derart, dass eingelegte Rechtsbehelfe etwa in Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht bearbeitet werden sollen, vielmehr deren Rücknahme nach Ablauf der verfahrensrechtlichen Jahresfrist zugesichert wird.
Am Ergebnis der Interessenabwägung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller als Außendienstler beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Vielmehr erhöht dies noch das nach der Einnahme sog. harter Drogen bestehende Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.
Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände hält es das erkennende Gericht zum jetzigen Zeitpunkt im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht für vertretbar, dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis einstweilen bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu belassen.
Soweit der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner einstweilen zur Herausgabe des Führerscheins zu verpflichten, bleibt der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auszulegenden Antrag schon deshalb ohne Erfolg, weil auch insoweit allein ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn dem Antragsteller wäre bereits mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Pflicht zur Abgabe des Führerscheins gedient. Damit entfiele nämlich der Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde in diesem Fall ihrer Pflicht zur (vorläufigen) Rückgabe des Führerscheins nicht nachkäme, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man den Antrag in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO umdeuten wollte, bliebe dieser erfolglos, da die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV solange bestehen bleibt als die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar ist bzw. bleibt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.3 und 46.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.