Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 4 K 17.3273

bei uns veröffentlicht am29.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der Aufgabe 6 mit der Note „ungenügend“ aufgrund eines „Unterschleifbescheids“ im Rahmen einer Ersten Juristischen Staatsprüfung.

Die Klägerin bestand im Termin 2016/1 die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote von 6,83 Punkten (befriedigend); sie nahm zur Notenverbesserung nochmals im Termin 2017/1 an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 zum schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung zugelassen. Es enthielt sowohl einen Hinweis auf die zugelassenen Hilfsmittel und die Erläuterungen im Internet als auch einen Abdruck der Hilfsmittelbekanntmachung.

Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung EJS) des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - ... - vom 16. Oktober 2008 (Az.: PA - 2230 - 9167/2008, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom … … 2015, Az.: PA 2230 - 2913/2012) lautet:

„Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.“

Am Prüfungstag (… 2017 - Aufgabe 6) wurde nach Beginn der Arbeitszeit bei einer Kontrolle festgestellt, dass das Hilfsmittel „Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)“ der Klägerin nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (im Folgenden: Landesjustizprüfungsamt) unzulässige handschriftliche Bemerkungen enthält.

Im Einzelnen:

- In 15 Fällen sei auf einer Doppelseite (im Sinne einer aufgeschlagenen Doppelseite) des BGB bzw. HGB die Anzahl von 20 zulässigen Verweisungen überschritten worden.

- Neben § 309 Nr. 7 BGB befände sich ein Kreuz.

- In drei Fällen sei ein Wort doppelt unterstrichen: in § 506 Abs. 3 BGB das Wort „Teilzahlungsgeschäft“, in § 508 BGB das Wort „Ausübung“ und in § 354a HGB das Wort „Abtretung“.

Das ... gab der Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Hierzu trug die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2017 im Wesentlichen vor, die Hilfsmittelbekanntmachung sei unzulässig, da sie zu unbestimmt sei und deshalb keine rechtliche Wirkung entfalte. Der Begriff „Doppelseite“ in Ziffer 4.1 der Bekanntmachung könne sowohl Vorder- und Rückseite eines Blattes als auch zwei nebeneinanderliegende Blätter meinen. Die Regelung sei wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam. Die Nichtigkeit der numerischen Begrenzungsregelung ergebe sich auch aus Inkohärenz, da der Grundsatz der Chancengleichheit nicht gewahrt sei. Die Regelung führe zu unverhältnismäßigen und erkennbar ungerechten Konsequenzen. Außerdem sei zu bedenken, dass die Klägerin sowohl den Freiversuch 2015/1 als auch den Erstversuch 2016/1 unter Geltung der alten Prüfungsordnung abgelegt habe. Die Anpassung der Hilfsmittel an die neuen Regeln habe für sie einen enormen Aufwand bedeutet. Diese kurzfristige Anpassung sei ein durch den Normgeber vermeidbarer und unverhältnismäßiger Nachteil. Nach den Grundsätzen der unechten Rückwirkung hätten längere Übergangsfristen gesetzt werden müssen. Das Kreuz neben § 309 Nr. 7 BGB sei von ihr während eines Denkvorgangs bei der Bearbeitung der Aufgabe 3 gesetzt worden sei. Die doppelten Unterstreichungen seien ihr nicht bewusst gewesen. Bei neu erworbenen Gesetzbüchern hätte sie stets nur einfach unterstrichen.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2017, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, teilte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung beim ... mit, die Bearbeitung der Aufgabe 6 der Klägerin werde mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, das sichergestellte Hilfsmittel enthalte unzulässige handschriftliche Bemerkungen. Bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben sei ein Unterschleif mit den Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO, sofern der Prüfling nicht nachweise, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhe. Hierbei komme es nicht darauf an, ob es tatsächlich benutzt worden sei und ob es für die Bearbeitung der konkreten Aufgabe brauchbar gewesen sei. Die Regelung in Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der Doppelseite sei schon laut Duden als Gesamtheit zweier nebeneinanderliegender Seiten zu verstehen. Eine begriffliche Unklarheit liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht vor. Im Übrigen werde im Rahmen der Rubrik „Häufig gestellte Fragen zur Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung“ auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes ausdrücklich aufgeführt, dass bis zu 20 Verweisungen pro aufgeschlagene Doppelseite erlaubt seien. Auch sei die Regelung nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit unwirksam. Sie gelte gleichermaßen für alle Teilnehmer der Prüfung. Die maßgebliche Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung sei bereits am … … 2015 bekannt gemacht worden, habe aber erstmalig erst im Termin 2016/2 gegolten. Den Nachweis fehlenden Verschuldens habe die Klägerin nicht geführt. In dem mit der Ladung übersandten Merkblatt zur Hilfsmittelbekanntmachung EJS sei wörtlich folgender Abschnitt enthalten: „Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Hilfsmittel der Bekanntmachung entsprechen. Achten Sie besonders darauf, dass Sie keine unerlaubten technischen Hilfsmittel bei sich haben und Ihre Hilfsmittel keine unzulässigen Einlagen und Anmerkungen enthalten.“

Die mündliche Prüfung legte die Klägerin am … … … ab. Die Prüfungsgesamtnote von 6,58 Punkten (befriedigend) wurde der Klägerin im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017, am 17. Juli 2017 per Telefax bei Gericht eingegangen, Klage gegen den „Unterschleifbescheid“ vom 12. Juni 2017.

Ein weiterer Bevollmächtigter der Klägerin erhob am 16. Januar 2018 Klage gegen „den Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26. Juni 2017“ - die Notenmitteilung über den schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung - und beantragte zunächst, „den Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26. Juni 2017“ aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die schriftliche Prüfungsarbeit 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor erneut bewerten zu lassen (M 4 K 18.266).

Der Bevollmächtigte der Klägerin im hiesigen Verfahren beantragte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2018:

I. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - ... - vom 12. Juni 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit (Aufgabe) Nr. 6 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und über die Gesamtnote des schriftlichen Teils sowie über die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung neu zu entscheiden.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte im Wesentlichen aus, dass die Hilfsmittelbekanntmachung in Ziffer 4.1 mit der Verwendung des Rechtsbegriffs „Doppelseite“ zu unbestimmt sei und schon deswegen keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten könne. Sie verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Doppelseite“ im Sinn einer rechtssicheren Konkretisierung sei objektiv nicht möglich. Rein begrifflich könne mit „Doppelseite“ sowohl die Vorder- und Rückseite eines Blattes als auch die beiden aufeinanderfolgenden Seiten zweier nebeneinanderliegender Blätter gemeint sein. Dem Duden sei keine gesetzesauslegende Bedeutung zuzusprechen. Im Zeitungswesen werde „Doppelseite“ als die Gesamtheit zweier aufeinanderfolgender Seiten, im Druckereiwesen als die Vorder- und Rückseite eines Blattes verstanden. Der allgemeine Sprachgebrauch sei insoweit nicht festgelegt. Die Klägerin habe unter „Doppelseite“ „doppelseitig bedruckt“ bzw. „beidseitig bedruckt“ oder eben „das Bedrucktsein der Vorder- und Rückseite eines Blattes“ verstanden, aber nicht „zwei Blätter, die jeweils einseitig bedruckt sind“; sie habe dies auch nicht so verstehen müssen. In der Sprache des Druckereihandwerks würden die Begriffe „doppelseitiger“ und „beidseitiger“ Druck völlig synonym verwendet. Gegen die Auslegung des Beklagten spreche auch das System der Nachlieferungen der Loseblattausgaben der einschlägigen Hilfsmittel. Das immer wiederkehrende Ein- und Aussortieren der regelmäßig zahllosen Seiten einer Nachlieferung könne nur bei der Auslegung der „Doppelseite“ als Vorder- und Rückseite unproblematisch vonstattengehen, weil jegliche handschriftliche Übertragung von Verweisungen auf ausschließlich auszutauschenden Seiten zu erfolgen hätten. Eine Verschiebung des Druckbildes und damit konkrete Auswirkungen auf nicht auszusortierende Folgeblätter kompliziere die Übertragung von Verweisungen in völlig unnötiger und unverhältnismäßiger Weise, wenn man die Auslegung des Beklagten zugrunde lege.

Mit Blick auf grundrechtsintensive „Eingriffskomplexe“, Fragen wie hier nach Art. 12 Abs. 1 GG und die hiesige Sanktion „ungenügend“ (null Punkte) erfülle die Hilfsmittelbekanntmachung in Ziffer 4.1 die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht. Auch mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden lasse sich keine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung des Tatbestandmerkmals „pro Doppelseite“ gewinnen. Hieraus folge, dass Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung unwirksam, also nichtig sei und keine Grundlage für jedwede Verwaltungsentscheidung sein könne. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Rubrik „Häufig gestellte Fragen…“ auf seiner Internetseite berufen. Für die Interpretation einer Norm sei die schlichte subjektive Vorstellung des Normgebers über die Bedeutung einer Bestimmung grundsätzlich nicht entscheidend und schon gar nicht die Rubrik „Häufig gestellte Fragen…“. Vielmehr komme es auf die Bekanntmachung der jeweiligen Norm im amtlichen Publikationsorgan an. Die Nichtigkeitssanktion sei auch deswegen geboten, als es der zuständigen Stelle unproblematisch möglich gewesen wäre, eine nicht nur nähere, sondern eindeutige Bestimmung des Begriffs „Doppelseite“ zu formulieren.

Die Unwirksamkeit von Ziffer 4.1 ergebe sich zudem aus deren fehlender Kohärenz und des damit programmierten Verstoßes gegen den das Prüfungsrecht bestimmenden Grundsatz der Chancengleichheit.

Das ... beantragte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 22. März 2018,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies das ... auf den Bescheid vom 12. Juni 2017 und ergänzte im Wesentlichen, dass die Klägerin die Begriffe „Doppelseite“ und „doppelseitig bedruckte Einfachseite“ vermenge. Die Hilfsmittelbekanntmachung spreche ausdrücklich von einer Doppelseite in Abgrenzung zu einer „Einfachseite“. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern das System der Nachlieferungen der Loseblattsammlungen gegen die Auslegung des Beklagten spreche. Die Notwendigkeit der Übertragung der Kommentierungen der alten auf die neuen Blätter ergebe sich unabhängig von der Auslegung des Begriffs der Doppelseite. Auch eine Verschiebung des Druckbildes führe lediglich dazu, dass die von der Nachlieferung betroffenen Seiten neu zu kommentieren seien.

Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Klägerin auch nach ihrem Verständnis von einer Doppelseite (= Vorder- und Rückseite) ein Verstoß gegen die Hilfsmittelbekanntmachung vorzuwerfen wäre. Exemplarisch werde auf die Seiten 164/164a, 169/170, 185/186, 189/190, 199/200, 207/208, 213/214 und 217/218 des BGB hingewiesen, auf welchen bei einer Addition der Verweisungen auf Vorder- und Rückseite die Anzahl von 20 Verweisungen mehrfach überschritten worden sei. Hierauf komme es bei richtiger Auslegung des Begriffs „Doppelseite“ jedoch nicht an.

Nachdem der Erstkorrektor im Klageverfahren M 4 K 18.266 einen Bewertungsfehler eingeräumt und die Bewertung der Aufgabe 3 der Klägerin von zunächst fünf auf nunmehr sechs Punkte angehoben hatte, änderte der Beklagte den (mündlichen) Prüfungsbescheid vom … mit Bescheid vom … dahingehend ab, dass die Klägerin in der Aufgabe 3 nunmehr eine Einzelnote von 6,5 Punkten und damit eine Prüfungsgesamtnote von 6,64 Punkten (befriedigend) erreicht habe.

Auf Frage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte im Verfahren M 4 K 18.266 mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019, eingegangen bei Gericht am 14. Januar 2019, mit, dass die Klägerin auch nach der erfolgten Neubewertung an ihrer Klage festhalte. Vor dem Hintergrund, dass der ursprüngliche Prüfungsbescheid mit Bescheid vom 28. März 2018 teilweise „widerrufen“ worden sei, werde in der mündlichen Verhandlung beantragt werden (und beantragte der Bevollmächtigte auch zuletzt), „die Prüfungsbescheide des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - ... - … und …“ aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die schriftliche Prüfungsarbeit 3 der Klägerin erneut bewerten zu lassen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin im hiesigen Verfahren ergänzte seine Klagebegründung mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 weiter damit, dass bei der Auslegung des Begriffs „Doppelseite“ des Beklagten eine Verschiebung des Druckbildes eben nicht lediglich dazu führe, dass die von der Nachlieferung betroffenen Seiten neu zu kommentieren seien. Vielmehr könnten bei der Nachlieferung nicht auszutauschende (rechte) Seiten betroffen sein, wenn eine Verschiebung des Druckbildes auf der vorhergehenden (linken) Seite dazu führe, dass das Limit von „bis zu 20 handschriftlichen Verweisungen“ (links und rechts) überschritten wäre und handschriftliche Verweisungen auf der nicht ausgetauschten rechten Seite auszuradieren wären. Dies erschwere den Austauschvorgang in unverhältnismäßiger Weise und spreche für die Auslegung der Klägerin. Für die Auslegung als „Vorder- und Rückseite“ spreche auch Ziffer 3.1 der Hilfsmittelbekanntmachung, wonach die jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der Hilfsmittel zusätzlich mitzubringen seien. Falls eine Einordnung bereits erfolgt sei, könnten „die ausgeschiedenen Blätter“ mitgebracht werden. Eine „Doppelseite“ im Sinne von „zwei nebeneinanderliegenden Seiten“ existiere bei losen Blättern mangels Einordnung gar nicht.

Die Verhältnismäßigkeit der hiesigen Übergangsfrist habe der Beklagte nur behauptet. Sie sei nicht mehr nur zweifelhaft, da ein Kandidat nach Bekanntmachung der seinerzeitigen Änderungsregelungen bereits zum drittnächsten Termin seine gesamte Gesetzesausstattung vollständig zu erneuern hätte. Dies lasse sich im Verhältnis zum Ausmaß des verursachten Vertrauensschadens nicht mehr rechtfertigen.

Das Gericht überprüfte das Hilfsmittel „Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)“ der Klägerin mit folgendem Ergebnis:

- In zehn Fällen wurde auf einer aufgeschlagenen Doppelseite des BGB bzw. HGB die Anzahl von 20 Verweisungen überschritten:

- BGB:

Auf der Doppelseite 26/27 befinden sich 22 handschriftliche Verweise, auf der Doppelseite 30/31 21, auf der Doppelseite 36/37 24, auf der Doppelseite 56/57 21, auf der Doppelseite 92/93 21, auf der Doppelseite 118/119 22, auf der Doppelseite 206/207 22, auf der Doppelseite 258/259 23 auf der Doppelseite 460/461 22.

- HGB:

Auf der Doppelseite 23a/24 befinden sich 24 handschriftliche Verweisungen.

- Neben § 309 Nr. 7 BGB befindet sich ein Kreuz.

- In fünf Fällen ist ein Wort doppelt unterstrichen: zusätzlich zu den vom ... genannten Stellen in § 884 BGB das Wort „Erben“ und in § 812 Abs. 2 BGB das Wort „Leistung“.

Das Gericht kommt nach Überprüfung der Seiten der Verweisungen auf Vorder- und Rückseite zu folgendem Ergebnis:

In acht Fällen wurde auf einer Vorder- und Rückseite des BGB die Anzahl von 20 Verweisungen überschritten: auf den Seiten 164/164a befinden sich 21 handschriftliche Verweise, auf den Seiten 169/170 24, auf den Seiten 185/186 30, auf den Seiten 189/190 25, auf den Seiten 199/200 26, auf den Seiten 207/208 38, auf den Seiten 213/214 23 und auf den Seiten 217/218 29.

Mit Urteil vom 29. Januar 2019 hat das Gericht der Klage gegen die Bewertung der Aufgabe 3 im Verfahren M 4 K 18.266 teilweise stattgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere hinsichtlich der Schriftsätze von Kläger- und Beklagtenseite und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der hier angegriffene Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten. Die Bewertung der von der Klägerin im Prüfungstermin 2017/1 gefertigten Aufgabe 6 mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

I.

Die Klage gegen den „Unterschleifbescheid“ ist zulässig.

Wegen § 11 Abs. 7 Satz 1 JAPO, wonach die Entscheidung über die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 6 JAPO durch schriftlichen Verwaltungsakt bekannt gegeben wird, kann in diesem Fall eine Einzelnote, die in einen abschließenden Prüfungsbescheid einfließt, gesondert mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Allerdings fehlt einer Klage gegen einen „Unterschleifbescheid“ wohl das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Prüfungsbescheid mit der Prüfungsgesamtnote bestandskräftig geworden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Zwar war die Klage vom 16. Januar 2018 gegen die Notenmitteilung vom 26. Juni 2017 (im Verfahren M 4 K 18.266) zunächst unzulässig, da sie ausschließlich auf die Aufhebung der Notenmitteilung gerichtet war und die Notenmitteilung mangels Regelungswirkung bzw. wegen § 44a Verwaltungsgerichtsordnung -VwGOnicht isoliert anfechtbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 9 ff.; BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - juris Rn. 16; B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3). Jedoch wurde die Klage vom 16. Januar 2018 gegen den Prüfungsbescheid vom … nach dessen Änderung mit Bescheid vom 28. März 2018 mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019, bei Gericht am 14. Januar 2019 eingegangen, zulässig geändert. Damit ist der Prüfungsbescheid nicht bestandskräftig geworden und steht er als solcher einer zulässigen Anfechtungsklage gegen den „Unterschleifbescheid“ nicht entgegen.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung, die Bearbeitung der Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2017/1 der Klägerin mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 JAPO i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 JAPO.

Danach ist die Arbeit eines Prüflings, der versucht, das Ergebnis seiner Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO stellt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe einen Unterschleif dar, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

1. Die Klägerin war am 14. März 2017 nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe im Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels.

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 JAPO dürfen die Prüflinge nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Der Prüfungsausschuss hat nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 JAPO für die Erste Juristische Staatsprüfung die Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz -... - vom 16. Oktober 2008 (Az.: PA - 2230 - 9167/2008, JMBl 2008, S. 161; AllMBl 2008, S. 727), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom … … 2015 (Az.: PA 2230 - 2913/2012, JMBl 2015, S. 30), erlassen. Nach Ziffer 4.1 dürfen die Hilfsmittel keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Darüber hinausgehende Eintragungen sind nicht zugelassen.

Die Auslegung des Begriffs der Doppelseite durch das Gericht ergibt, dass jedenfalls (auch) eine aufgeschlagene Doppelseite damit gemeint ist (1.1.).

Ob auch die Vorder- und Rückseite eines Blattes als Doppelseite verstanden werden kann, kann im vorliegenden Fall dahinstehen; die Klägerin war jedoch auch bei dieser Auslegung im Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels (1.2.). Zusätzlich sind die doppelten Unterstreichungen der Klägerin und das eingefügte Kreuz neben § 309 Nr. 7 BGB unzulässige Eintragungen (1.3.). Überdies beruht Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; sie ist nicht nichtig (1.4.).

1.1. Eine Auslegung des Begriffs der Doppelseite in Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung ergibt, dass davon - wie vom Beklagten vertreten und von der Klägerin nicht bestritten - eine aufgeschlagene Doppelseite (bzw. zwei nebeneinanderliegende Seiten) erfasst ist.

1.1.1. Für die Begriffsauslegung sind nach Auffassung des Gerichts vorrangig verwandte Lebenssachverhalte heranzuziehen, d.h. solche, die dem Begriff der Doppelseite in einer Gesetzessammlung nahe stehen. Für die Auslegung des Begriffs der Doppelseite im Sinne einer aufgeschlagenen Doppelseite (bzw. zweier nebeneinanderliegender Seiten) spricht ein Blick auf die verwandten Gebiete des Buch- und Zeitungswesens. Wie vom Beklagten angeführt, definiert der Duden die Doppelseite im Zeitungswesen als Gesamtheit zweier nebeneinanderliegender Seiten, die ein Thema umfassen. Auch der Bundesgerichtshof geht in einer seiner Entscheidungen bei einem Fristenkalender von derselben Lesart aus, indem er von der „zweiten (rechten) Seite“ einer Doppelseite spricht (vgl. BGH, B.v. 23.1.2002 - XII ZB 155/01 - juris Rn. 3).

Das Argument der Klägerin, wonach im Druckereiwesen der „doppelseitige“ und „beidseitige“ Druck synonym verwendet würden, überzeugt nicht, weil beim Drucken in der Regel nur ein Blatt gedruckt wird und der Befehl eines doppelseitigen Drucks nur die Vorder- und Rückseite meinen kann. Das Argument des „doppelseitigen Klebebands“ überzeugt ebenfalls nicht, da es auch hier nur eine Vorder- und Rückseite gibt. Dass vorgenannte Erwägungen hinsichtlich der Loseblattsammlung „Schönfelder“ dafür sprechen, dass eine Doppelseite eine Vorder- und Rückseite sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Auch steht dieser Auslegung nicht das System der Ergänzungslieferungen entgegen. Es mag sein, dass bei einer Verschiebung des Druckbildes nicht nur die von der Nachlieferung betroffenen Seiten neu zu kommentieren sind, sondern auch von der Nachlieferung nicht betroffene Seiten überprüft werden müssen, ob die zulässige Anzahl an Verweisungen eingehalten wird. Dieser Vorgang ist dem Ein- und Aussortieren von Seiten in einer Loseblattsammlung jedoch immanent. Sinn und Zweck von Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung ist es nicht, den Prüflingen den Austauschvorgang der Seiten zu erleichtern. Der Prüfling muss seine Hilfsmittel nicht kommentieren; wenn er es macht, ist er für den zulässigen Zustand verantwortlich.

1.1.2. Für die Auslegung des Begriffs der Doppelseite spricht auch der Wille des Vorschriftengebers (hier des Prüfungsausschusses).

Bei der Hilfsmittelbekanntmachung handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, da sie sicherstellt, dass die Beurteilung eines zugelassenes Hilfsmittels in den Prüfungen nach einem einheitlichen Verfahren und nach einheitlichen Maßstäben erfolgt und damit insbesondere der Grundsatz der Chancengleichheit gewährleistet wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 33; BVerwG, U.v. 28.9.1971 - VI C 41.68 - BeckRS 1971, 31294360). Dafür spricht auch, dass die Hilfsmittelbekanntmachung in der für Verwaltungsvorschriften üblichen Form, im Ministerialblatt, bekanntgemacht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1977 - II C 14.75 - juris Rn. 17).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1971 - II C 20.69 - juris Rn. 38; U.v. 28.9.1971 - VI C 41.68 - BeckRS 1971, 31294360) ist bei der Auslegung einer Verwaltungsvorschrift der Wille des Vorschriftengebers nach der allgemeingültigen Auslegungsregel des § 133 BGB zu erforschen. Für die Ermittlung dessen, was wirklich gewollt war, ist danach bei Erklärungen, die generalisierend auf eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle abstellen, die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, als sie von dem Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde und wird (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1971 - II C 20.69 - juris Rn. 38; U.v. 28.9.1971 - VI C 41.68 - BeckRS 1971, 31294360). Danach entspricht die Auslegung der „Doppelseite“ als aufgeschlagene Doppelseite unstreitig der Ansicht und dem Willen des Prüfungsausschusses, wie sich aus dem Bescheid vom 12. Juni 2017 ergibt. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die Rubrik „Häufig gestellte Fragen zur Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung“ auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes bestätigt diese Auslegung.

1.1.3. Die handschriftlichen Eintragungen, die 20 Verweisungen pro aufgeschlagene Doppelseite überschreiten, sind daher unzulässig. Selbst wenn die Klägerin das Prüfungsergebnis nicht durch das unzulässige Hilfsmittel beeinflussen wollte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO), war sie zumindest im Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO), da sie nicht nachgewiesen hat, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

1.2. Ob mit dem Begriff der Doppelseite auch die Vorder- und Rückseite eines Blattes gemeint sein kann, kann deshalb vorliegend offen bleiben. Unabhängig davon hat die Klägerin jedoch auch in diesem Fall die zulässige Anzahl an handschriftlichen Verweisungen mehrfach überschritten.

1.3. Darüber hinaus sind die doppelten Unterstreichungen der Klägerin in der Gesetzessammlung „Schönfelder“ einschließlich des nach Angaben der Klägerseite erst nach Ausgabe der Prüfungsarbeit eingefügten Kreuzes neben § 309 Nr. 7 BGB unzulässig.

1.4. Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist nicht nichtig.

Die Kammer folgt der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach § 11 Abs. 1 JAPO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hat (damals Art. 19 Abs. 2 und 115 Abs. 2 Satz 2 BayBG, vgl. ständige Rspr. des BayVGH, vgl. U.v. 23.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 28.1.1988 - Vf. 13 VII/86 - BayVBl 1988, 238 m.w.N.).

Dass der Verordnungsgeber es nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 JAPO dem Prüfungsausschuss überlassen hat, die zugelassenen Hilfsmittel festzulegen und dass diese Festlegung in Form einer Bekanntmachung erfolgt, die jedem Prüfling mit der Zulassung zur Prüfung zur Kenntnis gebracht wird, begegnet jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970). Art. 12 GG verpflichtet den Verordnungsgeber nicht, die zugelassenen Hilfsmittel durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Die entsprechenden Regelungen sind auch hinreichend bestimmt. Soweit es in § 11 JAPO um den Besitz oder die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel geht, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Verwendung in der Prüfungsordnung rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970). Im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens hatte der Verordnungsgeber nämlich die Wahl, eine Fülle abgegrenzter Tatbestände zu regeln oder einen unbestimmten Rechtsbegriff zu verwenden. Nachdem eine Vielzahl von Unterschleif- oder Täuschungshandlungen möglich ist, die in einer Verordnung nicht im Einzelnen vollständig und abschließend geregelt werden können, ist die Entscheidung des Verordnungsgebers für einen unbestimmten Rechtsbegriff nicht zu beanstanden, zumal wenn - wie hier - darunter bestimmte Verhaltensweisen fallen und der Betroffene sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970).

1.4.1. Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung ist auch hinreichend bestimmt und daher wirksame Rechtsgrundlage für den „Unterschleifbescheid“ vom 12. Juni 2017.

An die Bestimmtheit einer Regelung sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn es sich - wie hier - um eine Regelung handelt, die nicht selbst Pflichten des Adressaten begründet, sondern ihn begünstigt oder anderweitig statuierte Pflichten reduziert bzw. ermäßigt (vgl. BVerfG, B.v. 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89 - juris Rn. 4). Bei der Bestimmung in Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung handelt es sich um eine Vorschrift, die den einzelnen Prüfling begünstigt, denn der Grundsatz gleicher äußerer Prüfungsbedingungen wäre auch erfüllt, wenn jede handschriftliche Eintragung verboten ist. Wenn dem Prüfling gleichwohl das Anbringen von Verweisungen und Unterstreichungen zugestanden wird, so bekommt er mehr als rechtlich geboten ist. Es liegt im Verantwortungsbereich des einzelnen Prüflings, die Zulässigkeit der von ihm verwendeten Hilfsmittel, auf die in der Ladung hingewiesen worden ist, zu überprüfen und insbesondere auf handschriftliche Eintragungen durchzusehen. In Zweifel über die Zulässigkeit des Umfangs handschriftlicher Eintragungen hat er zur Wahrung gleicher äußerer Prüfungsbedingungen im eigenen Interesse auf Eintragungen zu verzichten (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970 zur Bestimmung des Begriffs „kurze Bemerkung“). Auslegungsschwierigkeiten führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der Bestimmung (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970).

Gegen eine Nichtigkeit von Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung spricht auch, dass eine Bestimmung nicht nichtig ist, wenn sie so ausgelegt werden kann, dass sie einen rechtmäßigen Inhalt hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 51). Wie unter Punkt 1.1. ausgeführt, ist eine Auslegung des Begriffs der Doppelseite als aufgeschlagene Doppelseite (bzw. zwei nebeneinanderliegende Seiten) möglich und auch rechtmäßig (vgl. oben).

1.4.2. Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung ist auch nicht wegen „Inkohärenz“, wie die Klägerin meint, unwirksam. Warum diese Regelung nicht geeignet sein soll, möglichst gleiche äußere Prüfungsbedingungen so zu erreichen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt ist, erschließt sich dem Gericht nicht.

Die Auffassung der Klägerin, dass die Auslegung als aufgeschlagene Doppelseite zu ungerechten Konsequenzen führe, da 20 Verweisungen auf der aufgeschlagenen Doppelseite und jeweils 20 auf der vorhergehenden Vorderseite und der nachfolgenden Rückseite - also insgesamt 60 Verweisungen auf vier Seiten - zulässig, hingegen 21 Verweisungen auf der aufgeschlagenen Doppelseite ohne jegliche Verweisung auf der vorhergehenden Vorderseite und der nachfolgenden Rückseite unzulässig seien, ist nicht zielführend. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass es jedem Prüfling freisteht, die maximal zulässige Anzahl an Verweisungen auszuschöpfen. Entschließt er sich, wie in dem von der Klägerin angeführten Beispiel, keine Verweisungen anzubringen, steht dies dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht entgegen. Nach der Logik der Klägerin dürfte es außerdem keine Begrenzung von Verweisungen geben. Denn auch bei der Auslegung der Doppelseite als „Vorder- und Rückseite“ ist die Konstellation denkbar, dass 40 Eintragungen auf der aufgeschlagenen Doppelseite (jeweils 20 auf dem linken Blatt und dem rechten Blatt) zulässig wären - da ja zwei „Doppelseiten“ im Sinne einer „Vorder- und Rückseite“ -, aber zum Beispiel 21 Verweisungen auf einer Vorder- und Rückseite unzulässig wären, auch wenn der Prüfling auf der folgenden Vorder- und Rückseite keine Verweisungen einträgt.

1.4.3. Nach Auffassung des Gerichts bedurfte es keiner längeren Übergangsfristen, und Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Prüflinge hatten ausreichend Zeit, sich auf die Neuregelung einzustellen und vorzubereiten. Die maßgebliche Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung wurde am … … 2015 bekannt gemacht und galt erstmalig im Prüfungstermin 2016/2, sodass auch Prüflinge wie die Klägerin, die an mehreren Prüfungsterminen teilnahmen, sich darauf einstellen und die Hilfsmittel entsprechend anpassen konnten.

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass aus Gründen der Praktikabilität und Flexibilität gerade bei der Auswahl der zugelassenen Hilfsmittel - im Übrigen im Interesse des Prüflings - rasche Entscheidungen entsprechend neueren Erkenntnissen getroffen werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2005 - 7 ZB 04.945 - juris Rn. 8).

2. Die Klägerin konnte auch nicht nachweisen, dass der Besitz des nicht zugelassenen Hilfsmittels weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhte (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO).

Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 JAPO und Ziffer 5 der Hilfsmittelbekanntmachung haben die Prüflinge die zugelassenen Hilfsmittel selbst mitzubringen. Somit sind sie für deren Zustand selbst verantwortlich und haben die Verpflichtung, gründlich zu überprüfen, ob die in ihrem Besitz befindlichen Hilfsmittel der Hilfsmittelbekanntmachung entsprechen. In der Zulassung zum schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung ist ausdrücklich auf die Bestimmungen zu den zulässigen Hilfsmitteln hingewiesen; die Hilfsmittelbekanntmachung wurde im Wortlaut abgedruckt, und in dem mit der Ladung übersandten Merkblatt zur Hilfsmittelbekanntmachung wurde nochmals ausdrücklich auf eine entsprechende Prüfung auf unzulässige Anmerkungen hingewiesen. Notfalls hätte sich die Klägerin im Zweifelsfall rechtzeitig durch Nachfragen beim ... kundig machen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2011 - 7 ZB 10.2819 - juris Rn. 14).

Die Klägerin hat im Anhörungsverfahren und in den Schriftsätzen selbst eingeräumt, dass eine „Doppelseite“ auch die beiden aufeinanderfolgenden Seiten zweier nebeneinanderliegender Blätter bedeuten könne. Was die doppelten Unterstreichungen betrifft, hätte die Klägerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich vor dem schriftlichen Teil der Prüfung neue Gesetzessammlungen zu besorgen. Wenn sie davon abgesehen hat und mit einer während des Studiums mit Eintragungen versehenen Gesetzessammlung in die Prüfung gegangen ist, so war es allein ihr Risiko, wenn sich bei einer Kontrolle herausstellt, dass sich nicht zulässige Eintragungen in der Gesetzessammlung befinden (vgl. VG Mainz, U.v. 11.12.2002 - 7 K 502/02 - NJW 2003, 1545). Die Fahrlässigkeit der Klägerin bewegt sich auch nicht am untersten Rand eines Verschuldens. Von einem Prüfling der Ersten Juristischen Staatsprüfung muss sogar erwartet werden, dass er sorgfältig prüft, welche Hilfsmittel er in die Prüfung mitnehmen darf (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2016 - 7 BV 15.1233 - juris Rn. 22).

3. Die Entscheidung, die Aufgabe 6 mit null Punkten zu bewerten, ist auch nicht unverhältnismäßig.

Zwar kann nach § 11 Abs. 6 JAPO in minder schweren Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Ein minder schwerer Fall - wenn die Bewertung mit null Punkten ungeeignet wäre, den mit ihr verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, weil das sanktionierte Verhalten nicht geeignet war, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen (BayVGH, U.v. 21.1.2016 - 7 BV 15.1233 - juris Rn. 17) - liegt jedoch nicht vor.

III.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

V.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe


(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die

Handelsgesetzbuch - HGB | § 354a


(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Sc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften


Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehm

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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

I. Der Prüfungsbescheid vom 6.7.2017 in der Fassung vom 28.3.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsaufgabe 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 durch den Erstkorrektor im Rahmen einer Ersten Juristischen Staatsprüfung.

Die Klägerin nahm im Termin 2017/1 zur Notenverbesserung ihres Erstversuchs im Termin 2016/1 an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil.

Mit Schreiben vom … teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: ...) der Klägerin mit, sie habe den schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung bestanden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten seien wie folgt bewertet worden:

Aufgabe

1

2

3

4

5

6

Punktzahl

8,0

8,0

6,0

5,0

5,0

0

Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 5,33 Punkte (ausreichend). Damit sei sie nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen -JAPOzur mündlichen Prüfung zugelassen.

Die mündliche Prüfung legte die Klägerin am … mit einer Gesamtnote von 10,33 Punkten ab. Sie bestand damit die Erste Juristische Staatsprüfung mit einer Prüfungsgesamtnote von 6,58 Punkten (befriedigend). Diese Prüfungsgesamtnote wurde der Klägerin im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben. Eine schriftliche Prüfungsbescheinigung erhielt die Klägerin nicht.

Das von der Klägerin angestrengte Nachprüfungsverfahren zur Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 durch den Erstkorrektor führte zu keiner Änderung der Bewertung. Mit Schreiben vom 29. September 2017 nahm der Erstkorrektor Stellung zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung und kam hierbei zu keiner anderen Gesamtbewertung.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 Klage gegen „den Bescheid des ... vom 26.06.2017“, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2018 und beantragte zunächst, den Bescheid des ... vom … aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die schriftliche Prüfungsarbeit 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor erneut bewerten zu lassen.

Mit selbigem Schriftsatz begründete der Bevollmächtigte die Klage und trug Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsarbeit 3 vor. Die beantragte Neubewertung durch einen anderen Prüfer begründete er im Wesentlichen damit, dass die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Es bestünden berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Prüfers. Dieser beharre in seiner im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme auf seiner Feststellung, dass die Klägerin den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen von Frage 1a nicht geprüft habe. Es handele sich um eine vergleichsweise einfach verifizierbare Rüge. Der Erstkorrektor hätte lediglich die in der Einwendungsbegründung angegebenen Seiten der Klausurbearbeitung aufschlagen müssen, um festzustellen, dass die Klägerin auf Seite 13 und 14 tatsächlich einen Schadensersatz statt der Leistung geprüft habe und dass seine Beurteilung folglich fehlerhaft sei. Der Erstkorrektor verschließe sich jedoch ganz offensichtlich dieser Einsicht und bringe damit auch für einen objektiven Dritten in der Lage des Prüflings zum Ausdruck, dass er auf seine ursprüngliche Bewertung in jedem Fall festgelegt sei.

Mit Schriftsatz vom …, eingegangen bei Gericht am 11. April 2018, beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

In seiner Klageerwiderung führte das ... an, dass der Beklagte hinsichtlich der Aufgabe 3 vom Erstkorrektor eine neue Stellungnahme zu seiner Bewertung eingeholt hatte. Dieser habe mit Schreiben vom 25. März 2018 eine erneute Bewertung der Aufgabe vorgenommen und hierbei seine Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 von zunächst fünf auf nunmehr sechs Punkte angehoben. Der Erstkorrektor räumte ein, dass er übersehen habe, dass die Klägerin den Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen von Frage 1a auf Seite 13 und 14 geprüft habe, sodass an der bisherigen Bewertung nicht festgehalten werden könne. Die neue Bewertung der sechs schriftlichen Arbeiten stelle sich damit wie folgt dar:

Aufgabe

1

2

3

4

5

6

Punktzahl

8,0

8,0

6,5

5,0

5,0

0

Der Beklagte habe daher den (mündlichen) Prüfungsbescheid vom … mit Bescheid vom … dahingehend abgeändert, dass die Klägerin in der Aufgabe 3 nunmehr eine Einzelnote von 6,5 Punkten und damit eine Gesamtnote der schriftlichen Prüfungen von 5,41 Punkten (ausreichend) und eine Prüfungsgesamtnote von 6,64 Punkten (befriedigend) erreicht habe.

Im Übrigen sei zur Zulässigkeit der Klage auszuführen, dass die klägerseits beantragte Aufhebung des „Bescheids vom … … …“ nicht in Betracht komme, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handele. Vielmehr sei mit Schreiben vom … … … lediglich das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt und die Ladung zur mündlichen Prüfung ausgesprochen worden. Grundsätzlich seien Teile der Prüfung oder Teilleistungen nicht isoliert anfechtbar. Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung im Allgemeinen würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Merkmale eines mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifbaren Verwaltungsaktes aufweisen. Demnach handele es sich bei der Ladung zur mündlichen Prüfung vom … … …, die lediglich informatorisch den Ausgang der schriftlichen Prüfung enthalte, nicht um einen Verwaltungsakt. Demnach müsse sich die Klage gegen die mündlich bekanntgegebene Gesamtnote richten.

Die inhaltlichen Einwendungen seien nicht begründet. Die Stellungnahmen des Erstkorrektors vom 29. September 2017 und vom 25. März 2018 würden in Bezug genommen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erstkorrektor im Rahmen seiner Neubewertung nunmehr zutreffend berücksichtigt habe, dass die Klägerin bei der Prüfungsfrage 1a einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung geprüft habe, sei eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Bewertung nicht mehr zu erkennen.

Unabhängig davon könne die Klägerin auch keine Neubewertung durch einen anderen Prüfer verlangen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Insbesondere begründe der bisherige Wahrnehmungsfehler des Erstkorrektors nicht seine Befangenheit, zumal der Korrektor diesen nunmehr ausdrücklich eingeräumt und zum Anlass für eine Anhebung der Bewertung genommen habe. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete es vielmehr, den bisherigen Prüfer beizubehalten, der den richtigen Vergleichsmaßstab für die Einordnung der Leistung in die Bewerberkonkurrenz besitze.

Auf Frage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019, eingegangen bei Gericht am 14. Januar 2019, mit, dass die Klägerin auch nach der erfolgten Neubewertung an ihrer Klage festhalte. Vor dem Hintergrund, dass der ursprüngliche Prüfungsbescheid im Bescheid vom … teilweise „widerrufen“ worden sei, werde in der mündlichen Verhandlung beantragt werden und beantragte der Bevollmächtigte auch zuletzt:

I. Die Prüfungsbescheide des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - ... - vom 6.7.2017 und vom 28.3.2018 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, durch einen anderen Prüfer als den bisherigen Erstkorrektor über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit (Aufgabe) Nr. 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und über die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sowie über die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung neu zu entscheiden.

Der Bevollmächtigte trug erneut zu den Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 vor und führte zum Antrag auf Neubewertung durch einen anderen Korrektor im Wesentlichen aus, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht nachträglich dadurch entfalle, dass der Erstkorrektor später einsichtig gewesen sei. Dem Erstkorrektor fehle offensichtlich die notwendige fachliche Kompetenz zur sachgerechten Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin. Sein Umgang mit den erfolgten Einwendungsbegründungen und den darin aufgezeigten eigenen Fehlern belege, dass der Prüfer festgelegt, für eigene Fehler nicht mehr aufnahmebereit und damit auch nicht mehr willens sei, seine eigenen Fehlbeurteilungen zu bereinigen.

Das Gericht hat die Klage gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 6 mit null Punkten mit Urteil vom 29. Januar 2019 (M 4 K 17.3273) abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere hinsichtlich der Schriftsätze von Kläger- und Beklagtenseite, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie darauf gerichtet ist, dass der Beklagte über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden hat. Die Klage ist insoweit unbegründet, als die Neubewertung durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor beantragt ist.

I.

Die Klage war zunächst unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Notenmitteilung vom … … … gerichtet war, ist nunmehr aber zulässig, da sie sich gegen den Prüfungsbescheid vom … … … in der Fassung vom … richtet.

1. Die Notenmitteilung vom … stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -Bay-VwVfG dar und ist damit nicht isoliert anfechtbar.

Eine Regelungswirkung kommt weder dem Ergebnis der schriftlichen noch demjenigen der mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung für sich gesehen zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 9 zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Allgemeinen keine angreifbaren Verwaltungsakte, da die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie über die erzielte Gesamtnote dienen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - juris Rn. 16; B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 11).

§ 44a Verwaltungsgerichtsordnung -VwGOführt zum selben Ergebnis. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; dies gilt dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können. Da der Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt und sie auch nicht vollstreckbar ist, handelt es sich bei der Notenmitteilung vom … um eine unselbstständige Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO. Rechtswirkungen ergeben sich erst mit dem Bescheid der Prüfungsbehörde, in dem dem Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3). Im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung ist die mündliche Eröffnung des Prüfungsgesamtergebnisses durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 JAPO als rechtsverbindliche Prüfungsentscheidung und damit als mündlich erlassener Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1, Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 9).

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass auch hier die Mitteilung über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach § 31 Abs. 3 JAPO nicht für sich allein anfechtbar war, sondern dass die Klägerin den abschließenden Prüfungsbescheid angreifen und seine Abänderung anstreben musste. Die Klage war daher gegen den mündlichen Prüfungsbescheid vom … zu richten.

2. In dem mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 gestellten Antrag, „die Prüfungsbescheide vom … … und vom …“ aufzuheben, liegt eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung gegenüber der am 16. Januar 2018 erhobenen Klage, „den Bescheid vom …“ aufzuheben, weil sie sachdienlich ist und außerdem der Beklagte eingewilligt hat. Die Klage ist daher zulässig.

2.1. Soweit die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten „die Prüfungsbescheide vom … und vom …“ zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat, handelt es sich nicht nur um eine bloße Berichtigung des Klageantrags, sondern um eine objektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO, da sie damit - anders als zuvor - einen Verwaltungsakt und dessen Änderungsverwaltungsakt zum Gegenstand ihrer Anfechtungsklage gemacht hat, mithin den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens änderte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 11; BVerwG, B.v. 21.10.1983 - 1 B 116.83 - BeckRS 1983, 31247761). Dass die Klage vom 16. Januar 2018 ausschließlich auf Aufhebung der Notenmitteilung vom … … … gerichtet war, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Klageantrag, mit welchem ausdrücklich nur die Aufhebung „des Bescheids vom …“ begehrt wurde. Diese eindeutige und unmissverständliche Formulierung ist keiner Auslegung in die Anfechtung des Prüfungsbescheids vom … zugänglich, zumal die Klageschrift von der anwaltlichen Vertretung des Klägers gefertigt worden war (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2010 - 20 ZB 10.2056 - BeckRS 2010, 31837 Rn. 9). Mit geändertem Antrag vom 14. Januar 2019 änderte die Klägerin den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit.

2.2. Die Klageänderung ist zulässig, weil sich der Beklagte nach § 91 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, indem er sich mit Sachvortrag inhaltlich zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 geäußert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2009 - 9 B 20.09 - BeckRS 2009, 35598 Rn. 5). Darüber hinaus hält das Gericht die Klageänderung auch für sachdienlich, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren über die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 dient und der Streitstoff mit den Einwendungen der Klägerin im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2009 - 9 B 20.09 - BeckRS 2009, 35598 Rn. 6).

2.3. Die Klage ist dadurch zulässig. Zwar wirkt eine objektive Klageänderung nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist auch hinsichtlich des neuen Klageantrags gewahrt sein muss. Erst mit der wirksam erklärten Änderung der Klage wird die (neue) Streitsache rechtshängig i.S.d. § 90 VwGO; eine auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung zurückwirkende Rechtshängigkeit lässt sich § 90 VwGO hingegen nicht entnehmen (VGH BW, B.v. 22.8.2014 - 2 S 1472/14 - NVwZ-RR 2015, 118). Eine Klage allein gegen den Prüfungsbescheid vom …… wäre daher auch unter Berücksichtigung der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung:verfristet. Da der Änderungsverwaltungsakt vom … jedoch eine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang setzte und sich diese abermals wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung:nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO richtet, hat die Klägerin am 14. Januar 2019 fristwahrend Klage erhoben.

II.

Die Klage ist insoweit begründet, als sie auf die Neubewertung der Prüfungsaufgabe 3 gerichtet ist. Der Prüfungsbescheid des ... vom … in der Fassung vom … ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Bewertung der von der Klägerin angefertigten Bearbeitung der Prüfungsaufgabe 3 durch den Erstkorrektor ist fehlerhaft. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausur und Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

1. Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [52]).

Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [51 f.]).

Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U.v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - juris Rn. 22; B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 12.11.1997, a.a.O.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 ff.).

Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [53 ff.]; BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11). Die wissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als „vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären. Bei der Beurteilung juristischer Fachfragen, insbesondere bei juristischen Staatsprüfungen, ist allerdings in aller Regel von der erforderlichen Qualifikation und Fachkompetenz der Verwaltungsgerichte auszugehen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 38/92 - juris; BVerwG, B.v. 21.7.1998 - 6 B 44/98 - juris).

Das Gericht hat die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34, 48). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27).

Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - juris Rn. 22). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris Rn. 7).

2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Klausurbewertung erhobenen Einwendungen durchgreifen. Die Prüfungsaufgabe 3 wurde vom Erstkorrektor ursprünglich mit fünf Punkten, im Laufe des Klageverfahrens dann mit sechs Punkten bewertet.

2.1. Der Einwand der Klägerin gegen die Korrekturanmerkung in der zusammenfassenden Bewertung des Erstkorrektors „Die Prüfung des Anspruchs auf SchE statt der Leistung fehlt bei Frage 1.a leider völlig.“ und die mehrfachen Korrekturanmerkungen „Nicht gesehen“ beim Prüfungspunkt „Schadensersatz statt der Leistung (§§ 311 a Abs. 2 Satz 1, 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB, §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB)“ auf Seite 2 des Begründungsblatts war begründet. Der Erstkorrektor hielt auch im Nachprüfungsverfahren an seiner Korrektur fest. Seine Feststellung, dass der Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen von Frage 1a nicht geprüft worden sei, sei korrekt. Genauso habe es der - nicht beanstandete - Zweitkorrektor gesehen.

Erst als der Bevollmächtigte der Klägerin im Klageverfahren nochmals einwendete, dass die Klägerin den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach „§ 437 Nr. 3, 311a II BGB“ auf Seite 13 und 14 der Klausurbearbeitung entgegen der Korrekturanmerkung des Erstkorrektors und dessen Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren geprüft habe, räumte der Erstkorrektor diesen Bewertungsfehler mit Stellungnahme vom 25. März 2018 ein und bewertete die Prüfungsaufgabe nachträglich mit sechs Punkten. Eine Ergänzung der Bewertung im Klageverfahren ist zwar zulässig. Ob durch die Neubewertung der Prüfungsaufgabe dieser Mangel der Bewertung und damit des Prüfungsbescheids geheilt ist, so dass der Prüfungsbescheid nicht mehr aus diesem Grunde aufgehoben werden darf und insofern auch dem Anspruch auf Neubescheidung - jedenfalls mit Blick auf die erste Einwendung - die Grundlage entzogen ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2000 - 6 B 8/00 - NVwZ-RR 2000, 503; B.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - NVwZ 1993, 677), ist jedoch zweifelhaft, da der Erstkorrektor unverständlicherweise noch im Nachprüfungsverfahren auf seiner Meinung beharrt und diese erst im Klageverfahren korrigiert hat.

2.2. Jedenfalls greift die zweite Einwendung der Klägerin gegen die Korrekturanmerkung auf Seite 2 des Begründungsblatts, wonach die Klägerin „am Ende falsch einen (aus cic resultierenden?) Anspruch aus 812 bejaht“, durch.

Der Erstkorrektor ergänzte seine Bewertung im Nachprüfungsverfahren wie folgt:

„Die Korrekturanmerkung „falsch“ erscheint in der Tat fraglich. Richtig wäre „kaum vertretbar“. […] Auch wenn die […] gerügte Beurteilung eines Bereicherungsanspruches als „falsch“ nicht zutreffend sein sollte, komme ich zu keiner anderen Gesamtbewertung. Auch für eine kaum vertretbare Auffassung fehlt jede argumentative Auseinandersetzung.“

Im Klageverfahren gab er folgende weitere Stellungnahme ab:

„Der Einwand, ich hätte verkannt, dass der Bearbeiter nicht einen aus cic resultierenden Anspruch aus § 812 BGB bejaht, dieser vielmehr auf der Vertragsaufhebung beruht, ist nicht zutreffend. Mit meiner Anmerkung werfe ich, wie auch der Zweitkorrektor, die Frage auf, ob aus cic eine Vertragsaufhebung resultieren kann. Der nicht beanstandete Zweitkorrektor verneint dies („nein“) mit dem Hinweis, dass cic „nur auf das negative Interesse“ gehe. Im Hinblick darauf halte auch ich weiter daran fest, dass die Auffassung, cic könne zur Aufhebung des Vertrages führen, kaum vertretbar ist. Wer diese Auffassung vertreten soll, geht aus der Klagebegründung nicht hervor. Insbesondere erfolgt aber keine Auseinandersetzung mit der ganz herrschenden Meinung, wonach cic ausschließlich auf das negative Interesse gerichtet ist.“

Die Rüge der Klägerin hat Erfolg, da der Erstkorrektor seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er eine in der Literatur vertretene und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Meinung als „kaum vertretbar“ bewertet hat.

Die Ansicht des Erstkorrektors ist falsch, wonach kaum vertretbar sei, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo zu einer Vertragsaufhebung führen könne. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ist auf Aufhebung des Vertrages gerichtet, wenn der Vertragspartner den Vertragsschluss pflichtwidrig herbeigeführt hat und der Schaden im Zustandekommen eines nachteiligen Vertrages besteht. Der zum Vertragsschluss Veranlasste kann im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Diese Rechtsfolge eines Anspruchs aus culpa in contrahendo entspricht sowohl einer in der Literatur vertretenen Meinung als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 28.03.1990 - VIII ZR 169/89 - NJW 1990, 1659; U.v. 11.6.2010 - V ZR 144/09 -, juris Rn. 8; Feldmann in Staudinger, BGB, 2018, § 311 Rn. 177; Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 311 Rn. 26; Emmerich in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 311 Rn. 211; Kindl in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 311 Rn. 79; Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 311 Rn. 55; Stadler in Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 311 Rn. 55). Insoweit ist die Klausurbearbeitung der Klägerin auf Seite 16 - „cic, §§ 280 I, 311 II, 241 II […] Rechtsfolgen: Der R kann Vertragsaufhebung […] verlangen […]“ - entgegen der Ansicht des Erstkorrektors vertretbar.

Die Bewertung ist auch fehlerhaft vor dem Hintergrund, dass der Erstkorrektor seine Korrekturanmerkung mit der Ausführung untermauert, dass sich die Klägerin nicht mit der ganz herrschenden Meinung auseinandersetze, wonach die cic ausschließlich auf das negative Interesse gerichtet sei. Zu Recht gibt der Bevollmächtigte der Klägerin zu bedenken, dass die culpa in contrahendo durchaus auf das positive Interesse gerichtet sein kann und mit der Vertragsaufhebung im konkreten Fall aber gerade das negative Interesse ersetzt werden soll. Die Stellungnahme des Erstkorrektors ist damit in zweierlei Hinsicht fehlerhaft. Zum einen unterstellt er der Klägerin, sie habe nicht erkannt, dass ein Anspruch aus culpa in contrahendo auf das negative Interesse gerichtet sein kann. Die Klägerin kommt aber gerade zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Vertragsaufhebung entstanden ist und somit das negative Interesse zu ersetzen ist (vgl. BGH, U.v. 6.4.2001 - V ZR 394/99 - NJW 2001, 2875). Zum anderen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die culpa in contrahendo „nach der ganz herrschenden Meinung ausschließlich auf das negative Interesse“ gerichtet sein soll. Im Gegenteil geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des positiven Interesses verlangt werden kann und wird dies auch so in der Literatur vertreten (vgl. BGH, U.v. 11.6.2010 - V ZR 144/09 - juris Rn. 10; BGH, U.v. 6.4.2001 - V ZR 394/99 - IBRRS 37128, beck-online; Emmerich in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 311 Rn. 201; Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 311 Rn. 26; Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 311 Rn. 56).

2.3. Auch die dritte Einwendung der Klägerin greift durch, mit der sie die Korrekturanmerkungen „relativiert“ und „angedeutet“ beim Prüfungspunkt „Rentabilitätsvermutung? Innenausstattung gerade erworben, um Diskothek zu betreiben“ auf Seite 2 des Begründungsblatts rügt. In der zusammenfassenden Bewertung schreibt der Erstkorrektor hierzu, dass die Klägerin bei Frage 1.b durchaus die Schadensproblematik erkannt habe, aber teilweise in Andeutungen verbleibe.

Es spricht vieles dafür, dass sich der Erstkorrektor auf Seite 21 der Prüfungsarbeit verlesen hat („relativiert“ statt „rentiert“). Die Klägerin führt hier aus: „Wäre ordnungsgemäß geliefert worden, hätten sich die Aufwendungen zwar nicht in Luft aufgelöst (sie sind ja als solche auch keine unfreiwillige Vermögenseinbuße, also kein Schaden), wohl hätten sie sich aber rentiert. Der Schaden liegt aber im Ausfall der wirtschaftlich erwartbaren Rentabilität.“ An anderer Stelle der Bewertung zitierte der Erstkorrektor die Prüfungsarbeit der Klägerin ebenfalls in Klammern und Anführungszeichen (vgl. Korrekturanmerkung „(„kann dahinstehen“)“ auf Seite 1 des Begründungsblatts und Seite 5 der Prüfungsarbeit), sodass nahe liegt, dass der Erstkorrektor die Klägerin auch hier mit seiner Anmerkung „Nicht ausdrücklich („relativiert“)“ zitieren wollte.

Der Erstkorrektor gibt in seinen Stellungnahmen an, dass er nicht mehr nachvollziehen könne, ob das Wort „rentiert“ verkannt worden sei oder hier nur ein Schreibfehler vorliege. Jedenfalls sei die Korrekturanmerkung, wonach die Problematik des freiwilligen Vermögensopfers nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, zutreffend. Genauso zutreffend sei, dass die Rentabilitätsvermutung nicht durchdrungen, sondern - eben mit dem Wort „rentiert“ und „Rentabilität“ - nur angedeutet werde. Was an seinem Urteil, dass angesichts der auch an dieser Stelle fehlenden Argumentation keine andere Gesamtbewertung veranlasst sei, nicht „glaubhaft“ sein solle, erschließe sich nicht.

Die Korrekturanmerkung, wonach die Rentabilitätsvermutung nur angedeutet sein soll, begründet der Erstkorrektor in seinen Stellungnahmen nicht. Er lässt nicht erkennen, inwieweit er weitergehende Ausführungen erwartet hätte. Zudem kann ihm nicht zugestimmt werden, dass die Klägerin die Problematik des freiwilligen Vermögensopfers nicht ausdrücklich erwähnt habe.

2.4. Die Bewertungsfehler sind nach Überzeugung des Gerichts auch kausal für das Ergebnis der Bewertung. Die ergänzenden Ausführungen des Erstkorrektors im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens bzw. im Klageverfahren überzeugen nicht. Die Feststellung eines kausalen Bewertungsfehlers präjudiziert allerdings keineswegs, dass die Prüfungsarbeit der Klägerin bei einer erneuten Bewertung besser benotet werden muss als bisher. Gleichwohl ist es nicht völlig auszuschließen, dass die Prüfungsarbeit bei einer Neubewertung mit einer höheren Punktzahl bewertet wird.

3. Die Klage ist insoweit unbegründet, als die Neubewertung durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor beantragt ist. Die Neubewertung muss nach Auffassung des Gerichts nicht von einem anderen Erstkorrektor durchgeführt werden, weil hinsichtlich des bisherigen Erstkorrektors die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG in einer Gesamtschau gerade noch nicht begründet ist.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit gegen einen Prüfer begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 338). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles, wobei die Art und Weise des jeweiligen Bewertungsfehlers auf eine Befangenheit schließen lassen kann. Eine Befangenheit kann nicht nur vorliegen, wenn sich der Prüfer von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihm an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihm objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen. Allein auf die Zahl der (wiederholten) Nachkorrekturen kommt es aber nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1999 - 6 C 13/98 - NVwZ 2000, 915, 921).

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Erstkorrektor trotz seiner in mehreren Fällen fehlerhaften Bewertung und trotz seines Festhaltens an der Bewertung im Rahmen der zweiten und dritten Einwendung im Ergebnis noch kein Gesamtverhalten gezeigt hat, dass er sich auf eine bestimmte Benotung festgelegt hat bzw. es ihm nicht erkennbar an der Fähigkeit fehlt, eigene Fehler mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu erkennen und zu bereinigen. Seine Stellungnahme vom 25. März 2018 zur ersten Einwendung, die darin zum Ausdruck kommende Einsicht und Bereitschaft, den früheren Fehler zu revidieren, die Entschuldigung gegenüber den Verfahrensbeteiligten und letztlich die Anhebung der Note zeigen, dass sich der Erstkorrektor gerade nicht darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern und er die Fähigkeit hat, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen. Allein aus dem Festhalten an den von ihm für fachlich richtig gehaltenen Korrekturanmerkungen im Rahmen der zweiten und dritten Einwendung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.1999 - juris Rn. 19). Im Übrigen führen unzutreffende Rechtsausführungen eines Prüfers nicht zu dessen Befangenheit (vgl. VGH Kassel, U.v. 21.5.2012 - 9 A 1156/11).

Trotzdem bleibt es dem ... unbenommen, die nochmalige Bewertung der Prüfungsaufgabe durch einen anderen Korrektor vornehmen zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

IV.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

V.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Tenor

I. Der Prüfungsbescheid vom 6.7.2017 in der Fassung vom 28.3.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsaufgabe 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 durch den Erstkorrektor im Rahmen einer Ersten Juristischen Staatsprüfung.

Die Klägerin nahm im Termin 2017/1 zur Notenverbesserung ihres Erstversuchs im Termin 2016/1 an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil.

Mit Schreiben vom … teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: ...) der Klägerin mit, sie habe den schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung bestanden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten seien wie folgt bewertet worden:

Aufgabe

1

2

3

4

5

6

Punktzahl

8,0

8,0

6,0

5,0

5,0

0

Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 5,33 Punkte (ausreichend). Damit sei sie nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen -JAPOzur mündlichen Prüfung zugelassen.

Die mündliche Prüfung legte die Klägerin am … mit einer Gesamtnote von 10,33 Punkten ab. Sie bestand damit die Erste Juristische Staatsprüfung mit einer Prüfungsgesamtnote von 6,58 Punkten (befriedigend). Diese Prüfungsgesamtnote wurde der Klägerin im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben. Eine schriftliche Prüfungsbescheinigung erhielt die Klägerin nicht.

Das von der Klägerin angestrengte Nachprüfungsverfahren zur Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 durch den Erstkorrektor führte zu keiner Änderung der Bewertung. Mit Schreiben vom 29. September 2017 nahm der Erstkorrektor Stellung zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung und kam hierbei zu keiner anderen Gesamtbewertung.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 Klage gegen „den Bescheid des ... vom 26.06.2017“, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2018 und beantragte zunächst, den Bescheid des ... vom … aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die schriftliche Prüfungsarbeit 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor erneut bewerten zu lassen.

Mit selbigem Schriftsatz begründete der Bevollmächtigte die Klage und trug Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsarbeit 3 vor. Die beantragte Neubewertung durch einen anderen Prüfer begründete er im Wesentlichen damit, dass die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Es bestünden berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Prüfers. Dieser beharre in seiner im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme auf seiner Feststellung, dass die Klägerin den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen von Frage 1a nicht geprüft habe. Es handele sich um eine vergleichsweise einfach verifizierbare Rüge. Der Erstkorrektor hätte lediglich die in der Einwendungsbegründung angegebenen Seiten der Klausurbearbeitung aufschlagen müssen, um festzustellen, dass die Klägerin auf Seite 13 und 14 tatsächlich einen Schadensersatz statt der Leistung geprüft habe und dass seine Beurteilung folglich fehlerhaft sei. Der Erstkorrektor verschließe sich jedoch ganz offensichtlich dieser Einsicht und bringe damit auch für einen objektiven Dritten in der Lage des Prüflings zum Ausdruck, dass er auf seine ursprüngliche Bewertung in jedem Fall festgelegt sei.

Mit Schriftsatz vom …, eingegangen bei Gericht am 11. April 2018, beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

In seiner Klageerwiderung führte das ... an, dass der Beklagte hinsichtlich der Aufgabe 3 vom Erstkorrektor eine neue Stellungnahme zu seiner Bewertung eingeholt hatte. Dieser habe mit Schreiben vom 25. März 2018 eine erneute Bewertung der Aufgabe vorgenommen und hierbei seine Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 von zunächst fünf auf nunmehr sechs Punkte angehoben. Der Erstkorrektor räumte ein, dass er übersehen habe, dass die Klägerin den Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen von Frage 1a auf Seite 13 und 14 geprüft habe, sodass an der bisherigen Bewertung nicht festgehalten werden könne. Die neue Bewertung der sechs schriftlichen Arbeiten stelle sich damit wie folgt dar:

Aufgabe

1

2

3

4

5

6

Punktzahl

8,0

8,0

6,5

5,0

5,0

0

Der Beklagte habe daher den (mündlichen) Prüfungsbescheid vom … mit Bescheid vom … dahingehend abgeändert, dass die Klägerin in der Aufgabe 3 nunmehr eine Einzelnote von 6,5 Punkten und damit eine Gesamtnote der schriftlichen Prüfungen von 5,41 Punkten (ausreichend) und eine Prüfungsgesamtnote von 6,64 Punkten (befriedigend) erreicht habe.

Im Übrigen sei zur Zulässigkeit der Klage auszuführen, dass die klägerseits beantragte Aufhebung des „Bescheids vom … … …“ nicht in Betracht komme, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handele. Vielmehr sei mit Schreiben vom … … … lediglich das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt und die Ladung zur mündlichen Prüfung ausgesprochen worden. Grundsätzlich seien Teile der Prüfung oder Teilleistungen nicht isoliert anfechtbar. Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung im Allgemeinen würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Merkmale eines mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifbaren Verwaltungsaktes aufweisen. Demnach handele es sich bei der Ladung zur mündlichen Prüfung vom … … …, die lediglich informatorisch den Ausgang der schriftlichen Prüfung enthalte, nicht um einen Verwaltungsakt. Demnach müsse sich die Klage gegen die mündlich bekanntgegebene Gesamtnote richten.

Die inhaltlichen Einwendungen seien nicht begründet. Die Stellungnahmen des Erstkorrektors vom 29. September 2017 und vom 25. März 2018 würden in Bezug genommen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erstkorrektor im Rahmen seiner Neubewertung nunmehr zutreffend berücksichtigt habe, dass die Klägerin bei der Prüfungsfrage 1a einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung geprüft habe, sei eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Bewertung nicht mehr zu erkennen.

Unabhängig davon könne die Klägerin auch keine Neubewertung durch einen anderen Prüfer verlangen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Insbesondere begründe der bisherige Wahrnehmungsfehler des Erstkorrektors nicht seine Befangenheit, zumal der Korrektor diesen nunmehr ausdrücklich eingeräumt und zum Anlass für eine Anhebung der Bewertung genommen habe. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete es vielmehr, den bisherigen Prüfer beizubehalten, der den richtigen Vergleichsmaßstab für die Einordnung der Leistung in die Bewerberkonkurrenz besitze.

Auf Frage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019, eingegangen bei Gericht am 14. Januar 2019, mit, dass die Klägerin auch nach der erfolgten Neubewertung an ihrer Klage festhalte. Vor dem Hintergrund, dass der ursprüngliche Prüfungsbescheid im Bescheid vom … teilweise „widerrufen“ worden sei, werde in der mündlichen Verhandlung beantragt werden und beantragte der Bevollmächtigte auch zuletzt:

I. Die Prüfungsbescheide des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - ... - vom 6.7.2017 und vom 28.3.2018 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, durch einen anderen Prüfer als den bisherigen Erstkorrektor über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit (Aufgabe) Nr. 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und über die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sowie über die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung neu zu entscheiden.

Der Bevollmächtigte trug erneut zu den Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 vor und führte zum Antrag auf Neubewertung durch einen anderen Korrektor im Wesentlichen aus, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht nachträglich dadurch entfalle, dass der Erstkorrektor später einsichtig gewesen sei. Dem Erstkorrektor fehle offensichtlich die notwendige fachliche Kompetenz zur sachgerechten Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin. Sein Umgang mit den erfolgten Einwendungsbegründungen und den darin aufgezeigten eigenen Fehlern belege, dass der Prüfer festgelegt, für eigene Fehler nicht mehr aufnahmebereit und damit auch nicht mehr willens sei, seine eigenen Fehlbeurteilungen zu bereinigen.

Das Gericht hat die Klage gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 6 mit null Punkten mit Urteil vom 29. Januar 2019 (M 4 K 17.3273) abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere hinsichtlich der Schriftsätze von Kläger- und Beklagtenseite, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie darauf gerichtet ist, dass der Beklagte über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden hat. Die Klage ist insoweit unbegründet, als die Neubewertung durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor beantragt ist.

I.

Die Klage war zunächst unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Notenmitteilung vom … … … gerichtet war, ist nunmehr aber zulässig, da sie sich gegen den Prüfungsbescheid vom … … … in der Fassung vom … richtet.

1. Die Notenmitteilung vom … stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -Bay-VwVfG dar und ist damit nicht isoliert anfechtbar.

Eine Regelungswirkung kommt weder dem Ergebnis der schriftlichen noch demjenigen der mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung für sich gesehen zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 9 zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Allgemeinen keine angreifbaren Verwaltungsakte, da die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie über die erzielte Gesamtnote dienen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - juris Rn. 16; B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 11).

§ 44a Verwaltungsgerichtsordnung -VwGOführt zum selben Ergebnis. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; dies gilt dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können. Da der Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt und sie auch nicht vollstreckbar ist, handelt es sich bei der Notenmitteilung vom … um eine unselbstständige Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO. Rechtswirkungen ergeben sich erst mit dem Bescheid der Prüfungsbehörde, in dem dem Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3). Im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung ist die mündliche Eröffnung des Prüfungsgesamtergebnisses durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 JAPO als rechtsverbindliche Prüfungsentscheidung und damit als mündlich erlassener Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1, Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 9).

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass auch hier die Mitteilung über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach § 31 Abs. 3 JAPO nicht für sich allein anfechtbar war, sondern dass die Klägerin den abschließenden Prüfungsbescheid angreifen und seine Abänderung anstreben musste. Die Klage war daher gegen den mündlichen Prüfungsbescheid vom … zu richten.

2. In dem mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 gestellten Antrag, „die Prüfungsbescheide vom … … und vom …“ aufzuheben, liegt eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung gegenüber der am 16. Januar 2018 erhobenen Klage, „den Bescheid vom …“ aufzuheben, weil sie sachdienlich ist und außerdem der Beklagte eingewilligt hat. Die Klage ist daher zulässig.

2.1. Soweit die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten „die Prüfungsbescheide vom … und vom …“ zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat, handelt es sich nicht nur um eine bloße Berichtigung des Klageantrags, sondern um eine objektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO, da sie damit - anders als zuvor - einen Verwaltungsakt und dessen Änderungsverwaltungsakt zum Gegenstand ihrer Anfechtungsklage gemacht hat, mithin den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens änderte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 11; BVerwG, B.v. 21.10.1983 - 1 B 116.83 - BeckRS 1983, 31247761). Dass die Klage vom 16. Januar 2018 ausschließlich auf Aufhebung der Notenmitteilung vom … … … gerichtet war, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Klageantrag, mit welchem ausdrücklich nur die Aufhebung „des Bescheids vom …“ begehrt wurde. Diese eindeutige und unmissverständliche Formulierung ist keiner Auslegung in die Anfechtung des Prüfungsbescheids vom … zugänglich, zumal die Klageschrift von der anwaltlichen Vertretung des Klägers gefertigt worden war (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2010 - 20 ZB 10.2056 - BeckRS 2010, 31837 Rn. 9). Mit geändertem Antrag vom 14. Januar 2019 änderte die Klägerin den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit.

2.2. Die Klageänderung ist zulässig, weil sich der Beklagte nach § 91 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, indem er sich mit Sachvortrag inhaltlich zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 geäußert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2009 - 9 B 20.09 - BeckRS 2009, 35598 Rn. 5). Darüber hinaus hält das Gericht die Klageänderung auch für sachdienlich, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren über die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 dient und der Streitstoff mit den Einwendungen der Klägerin im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2009 - 9 B 20.09 - BeckRS 2009, 35598 Rn. 6).

2.3. Die Klage ist dadurch zulässig. Zwar wirkt eine objektive Klageänderung nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist auch hinsichtlich des neuen Klageantrags gewahrt sein muss. Erst mit der wirksam erklärten Änderung der Klage wird die (neue) Streitsache rechtshängig i.S.d. § 90 VwGO; eine auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung zurückwirkende Rechtshängigkeit lässt sich § 90 VwGO hingegen nicht entnehmen (VGH BW, B.v. 22.8.2014 - 2 S 1472/14 - NVwZ-RR 2015, 118). Eine Klage allein gegen den Prüfungsbescheid vom …… wäre daher auch unter Berücksichtigung der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung:verfristet. Da der Änderungsverwaltungsakt vom … jedoch eine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang setzte und sich diese abermals wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung:nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO richtet, hat die Klägerin am 14. Januar 2019 fristwahrend Klage erhoben.

II.

Die Klage ist insoweit begründet, als sie auf die Neubewertung der Prüfungsaufgabe 3 gerichtet ist. Der Prüfungsbescheid des ... vom … in der Fassung vom … ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Bewertung der von der Klägerin angefertigten Bearbeitung der Prüfungsaufgabe 3 durch den Erstkorrektor ist fehlerhaft. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausur und Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

1. Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [52]).

Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [51 f.]).

Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U.v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - juris Rn. 22; B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 12.11.1997, a.a.O.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 ff.).

Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [53 ff.]; BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11). Die wissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als „vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären. Bei der Beurteilung juristischer Fachfragen, insbesondere bei juristischen Staatsprüfungen, ist allerdings in aller Regel von der erforderlichen Qualifikation und Fachkompetenz der Verwaltungsgerichte auszugehen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 38/92 - juris; BVerwG, B.v. 21.7.1998 - 6 B 44/98 - juris).

Das Gericht hat die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34, 48). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27).

Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - juris Rn. 22). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris Rn. 7).

2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Klausurbewertung erhobenen Einwendungen durchgreifen. Die Prüfungsaufgabe 3 wurde vom Erstkorrektor ursprünglich mit fünf Punkten, im Laufe des Klageverfahrens dann mit sechs Punkten bewertet.

2.1. Der Einwand der Klägerin gegen die Korrekturanmerkung in der zusammenfassenden Bewertung des Erstkorrektors „Die Prüfung des Anspruchs auf SchE statt der Leistung fehlt bei Frage 1.a leider völlig.“ und die mehrfachen Korrekturanmerkungen „Nicht gesehen“ beim Prüfungspunkt „Schadensersatz statt der Leistung (§§ 311 a Abs. 2 Satz 1, 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB, §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB)“ auf Seite 2 des Begründungsblatts war begründet. Der Erstkorrektor hielt auch im Nachprüfungsverfahren an seiner Korrektur fest. Seine Feststellung, dass der Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen von Frage 1a nicht geprüft worden sei, sei korrekt. Genauso habe es der - nicht beanstandete - Zweitkorrektor gesehen.

Erst als der Bevollmächtigte der Klägerin im Klageverfahren nochmals einwendete, dass die Klägerin den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach „§ 437 Nr. 3, 311a II BGB“ auf Seite 13 und 14 der Klausurbearbeitung entgegen der Korrekturanmerkung des Erstkorrektors und dessen Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren geprüft habe, räumte der Erstkorrektor diesen Bewertungsfehler mit Stellungnahme vom 25. März 2018 ein und bewertete die Prüfungsaufgabe nachträglich mit sechs Punkten. Eine Ergänzung der Bewertung im Klageverfahren ist zwar zulässig. Ob durch die Neubewertung der Prüfungsaufgabe dieser Mangel der Bewertung und damit des Prüfungsbescheids geheilt ist, so dass der Prüfungsbescheid nicht mehr aus diesem Grunde aufgehoben werden darf und insofern auch dem Anspruch auf Neubescheidung - jedenfalls mit Blick auf die erste Einwendung - die Grundlage entzogen ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2000 - 6 B 8/00 - NVwZ-RR 2000, 503; B.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - NVwZ 1993, 677), ist jedoch zweifelhaft, da der Erstkorrektor unverständlicherweise noch im Nachprüfungsverfahren auf seiner Meinung beharrt und diese erst im Klageverfahren korrigiert hat.

2.2. Jedenfalls greift die zweite Einwendung der Klägerin gegen die Korrekturanmerkung auf Seite 2 des Begründungsblatts, wonach die Klägerin „am Ende falsch einen (aus cic resultierenden?) Anspruch aus 812 bejaht“, durch.

Der Erstkorrektor ergänzte seine Bewertung im Nachprüfungsverfahren wie folgt:

„Die Korrekturanmerkung „falsch“ erscheint in der Tat fraglich. Richtig wäre „kaum vertretbar“. […] Auch wenn die […] gerügte Beurteilung eines Bereicherungsanspruches als „falsch“ nicht zutreffend sein sollte, komme ich zu keiner anderen Gesamtbewertung. Auch für eine kaum vertretbare Auffassung fehlt jede argumentative Auseinandersetzung.“

Im Klageverfahren gab er folgende weitere Stellungnahme ab:

„Der Einwand, ich hätte verkannt, dass der Bearbeiter nicht einen aus cic resultierenden Anspruch aus § 812 BGB bejaht, dieser vielmehr auf der Vertragsaufhebung beruht, ist nicht zutreffend. Mit meiner Anmerkung werfe ich, wie auch der Zweitkorrektor, die Frage auf, ob aus cic eine Vertragsaufhebung resultieren kann. Der nicht beanstandete Zweitkorrektor verneint dies („nein“) mit dem Hinweis, dass cic „nur auf das negative Interesse“ gehe. Im Hinblick darauf halte auch ich weiter daran fest, dass die Auffassung, cic könne zur Aufhebung des Vertrages führen, kaum vertretbar ist. Wer diese Auffassung vertreten soll, geht aus der Klagebegründung nicht hervor. Insbesondere erfolgt aber keine Auseinandersetzung mit der ganz herrschenden Meinung, wonach cic ausschließlich auf das negative Interesse gerichtet ist.“

Die Rüge der Klägerin hat Erfolg, da der Erstkorrektor seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er eine in der Literatur vertretene und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Meinung als „kaum vertretbar“ bewertet hat.

Die Ansicht des Erstkorrektors ist falsch, wonach kaum vertretbar sei, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo zu einer Vertragsaufhebung führen könne. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ist auf Aufhebung des Vertrages gerichtet, wenn der Vertragspartner den Vertragsschluss pflichtwidrig herbeigeführt hat und der Schaden im Zustandekommen eines nachteiligen Vertrages besteht. Der zum Vertragsschluss Veranlasste kann im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Diese Rechtsfolge eines Anspruchs aus culpa in contrahendo entspricht sowohl einer in der Literatur vertretenen Meinung als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 28.03.1990 - VIII ZR 169/89 - NJW 1990, 1659; U.v. 11.6.2010 - V ZR 144/09 -, juris Rn. 8; Feldmann in Staudinger, BGB, 2018, § 311 Rn. 177; Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 311 Rn. 26; Emmerich in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 311 Rn. 211; Kindl in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 311 Rn. 79; Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 311 Rn. 55; Stadler in Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 311 Rn. 55). Insoweit ist die Klausurbearbeitung der Klägerin auf Seite 16 - „cic, §§ 280 I, 311 II, 241 II […] Rechtsfolgen: Der R kann Vertragsaufhebung […] verlangen […]“ - entgegen der Ansicht des Erstkorrektors vertretbar.

Die Bewertung ist auch fehlerhaft vor dem Hintergrund, dass der Erstkorrektor seine Korrekturanmerkung mit der Ausführung untermauert, dass sich die Klägerin nicht mit der ganz herrschenden Meinung auseinandersetze, wonach die cic ausschließlich auf das negative Interesse gerichtet sei. Zu Recht gibt der Bevollmächtigte der Klägerin zu bedenken, dass die culpa in contrahendo durchaus auf das positive Interesse gerichtet sein kann und mit der Vertragsaufhebung im konkreten Fall aber gerade das negative Interesse ersetzt werden soll. Die Stellungnahme des Erstkorrektors ist damit in zweierlei Hinsicht fehlerhaft. Zum einen unterstellt er der Klägerin, sie habe nicht erkannt, dass ein Anspruch aus culpa in contrahendo auf das negative Interesse gerichtet sein kann. Die Klägerin kommt aber gerade zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Vertragsaufhebung entstanden ist und somit das negative Interesse zu ersetzen ist (vgl. BGH, U.v. 6.4.2001 - V ZR 394/99 - NJW 2001, 2875). Zum anderen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die culpa in contrahendo „nach der ganz herrschenden Meinung ausschließlich auf das negative Interesse“ gerichtet sein soll. Im Gegenteil geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des positiven Interesses verlangt werden kann und wird dies auch so in der Literatur vertreten (vgl. BGH, U.v. 11.6.2010 - V ZR 144/09 - juris Rn. 10; BGH, U.v. 6.4.2001 - V ZR 394/99 - IBRRS 37128, beck-online; Emmerich in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 311 Rn. 201; Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 311 Rn. 26; Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 311 Rn. 56).

2.3. Auch die dritte Einwendung der Klägerin greift durch, mit der sie die Korrekturanmerkungen „relativiert“ und „angedeutet“ beim Prüfungspunkt „Rentabilitätsvermutung? Innenausstattung gerade erworben, um Diskothek zu betreiben“ auf Seite 2 des Begründungsblatts rügt. In der zusammenfassenden Bewertung schreibt der Erstkorrektor hierzu, dass die Klägerin bei Frage 1.b durchaus die Schadensproblematik erkannt habe, aber teilweise in Andeutungen verbleibe.

Es spricht vieles dafür, dass sich der Erstkorrektor auf Seite 21 der Prüfungsarbeit verlesen hat („relativiert“ statt „rentiert“). Die Klägerin führt hier aus: „Wäre ordnungsgemäß geliefert worden, hätten sich die Aufwendungen zwar nicht in Luft aufgelöst (sie sind ja als solche auch keine unfreiwillige Vermögenseinbuße, also kein Schaden), wohl hätten sie sich aber rentiert. Der Schaden liegt aber im Ausfall der wirtschaftlich erwartbaren Rentabilität.“ An anderer Stelle der Bewertung zitierte der Erstkorrektor die Prüfungsarbeit der Klägerin ebenfalls in Klammern und Anführungszeichen (vgl. Korrekturanmerkung „(„kann dahinstehen“)“ auf Seite 1 des Begründungsblatts und Seite 5 der Prüfungsarbeit), sodass nahe liegt, dass der Erstkorrektor die Klägerin auch hier mit seiner Anmerkung „Nicht ausdrücklich („relativiert“)“ zitieren wollte.

Der Erstkorrektor gibt in seinen Stellungnahmen an, dass er nicht mehr nachvollziehen könne, ob das Wort „rentiert“ verkannt worden sei oder hier nur ein Schreibfehler vorliege. Jedenfalls sei die Korrekturanmerkung, wonach die Problematik des freiwilligen Vermögensopfers nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, zutreffend. Genauso zutreffend sei, dass die Rentabilitätsvermutung nicht durchdrungen, sondern - eben mit dem Wort „rentiert“ und „Rentabilität“ - nur angedeutet werde. Was an seinem Urteil, dass angesichts der auch an dieser Stelle fehlenden Argumentation keine andere Gesamtbewertung veranlasst sei, nicht „glaubhaft“ sein solle, erschließe sich nicht.

Die Korrekturanmerkung, wonach die Rentabilitätsvermutung nur angedeutet sein soll, begründet der Erstkorrektor in seinen Stellungnahmen nicht. Er lässt nicht erkennen, inwieweit er weitergehende Ausführungen erwartet hätte. Zudem kann ihm nicht zugestimmt werden, dass die Klägerin die Problematik des freiwilligen Vermögensopfers nicht ausdrücklich erwähnt habe.

2.4. Die Bewertungsfehler sind nach Überzeugung des Gerichts auch kausal für das Ergebnis der Bewertung. Die ergänzenden Ausführungen des Erstkorrektors im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens bzw. im Klageverfahren überzeugen nicht. Die Feststellung eines kausalen Bewertungsfehlers präjudiziert allerdings keineswegs, dass die Prüfungsarbeit der Klägerin bei einer erneuten Bewertung besser benotet werden muss als bisher. Gleichwohl ist es nicht völlig auszuschließen, dass die Prüfungsarbeit bei einer Neubewertung mit einer höheren Punktzahl bewertet wird.

3. Die Klage ist insoweit unbegründet, als die Neubewertung durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor beantragt ist. Die Neubewertung muss nach Auffassung des Gerichts nicht von einem anderen Erstkorrektor durchgeführt werden, weil hinsichtlich des bisherigen Erstkorrektors die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG in einer Gesamtschau gerade noch nicht begründet ist.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit gegen einen Prüfer begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 338). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles, wobei die Art und Weise des jeweiligen Bewertungsfehlers auf eine Befangenheit schließen lassen kann. Eine Befangenheit kann nicht nur vorliegen, wenn sich der Prüfer von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihm an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihm objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen. Allein auf die Zahl der (wiederholten) Nachkorrekturen kommt es aber nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1999 - 6 C 13/98 - NVwZ 2000, 915, 921).

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Erstkorrektor trotz seiner in mehreren Fällen fehlerhaften Bewertung und trotz seines Festhaltens an der Bewertung im Rahmen der zweiten und dritten Einwendung im Ergebnis noch kein Gesamtverhalten gezeigt hat, dass er sich auf eine bestimmte Benotung festgelegt hat bzw. es ihm nicht erkennbar an der Fähigkeit fehlt, eigene Fehler mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu erkennen und zu bereinigen. Seine Stellungnahme vom 25. März 2018 zur ersten Einwendung, die darin zum Ausdruck kommende Einsicht und Bereitschaft, den früheren Fehler zu revidieren, die Entschuldigung gegenüber den Verfahrensbeteiligten und letztlich die Anhebung der Note zeigen, dass sich der Erstkorrektor gerade nicht darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern und er die Fähigkeit hat, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen. Allein aus dem Festhalten an den von ihm für fachlich richtig gehaltenen Korrekturanmerkungen im Rahmen der zweiten und dritten Einwendung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.1999 - juris Rn. 19). Im Übrigen führen unzutreffende Rechtsausführungen eines Prüfers nicht zu dessen Befangenheit (vgl. VGH Kassel, U.v. 21.5.2012 - 9 A 1156/11).

Trotzdem bleibt es dem ... unbenommen, die nochmalige Bewertung der Prüfungsaufgabe durch einen anderen Korrektor vornehmen zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

IV.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

V.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 155/01
vom
23. Januar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Juni 2001 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die Versäumung beruht nicht auf einem ihm zuzurechnenden Organisationsverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten erster Instanz (§ 85 Abs. 2 ZPO); sie ist vielmehr auf einen Fehler des Büropersonals der Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, das vom Beklagten nicht zu vertreten ist. Der Beklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch unter Glaubhaftmachung vorgetragen, daß die am 20. März 2001 abgelaufene Berufungsfrist
von der in der Kanzlei seiner Prozeûbevollmächtigten tätigen Büroangestellten, Frau P., im Fristenkalender versehentlich für den 21. März 2001 notiert worden und deshalb bei der Fristenkontrolle am 20. März 2001 nicht aufgefallen sei. Der im Jahr 2001 verwandte Fristenkalender sehe für jeden Tag eine Seite des Kalenderbuchs vor, auf der unten rechts die Fristen eingetragen würden. Im Vorjahr sei erstmals in der Kanzlei der Prozeûbevollmächtigten ein Fristenkalender verwandt worden, der für jeden Tag eine Doppelseite vorgesehen habe; dabei hätten die Fristen für jeden Tag auf der zweiten (rechten) Seite eingetragen werden müssen. Vermutlich aus der Gewöhnung an diesen früheren Kalender habe die Büroangestellte P. die am 20. März 2001 ablaufende Berufungsfrist im neuen Kalender nicht auf der dem 20. März 2001 zugeordneten linken Kalenderbuchseite, sondern auf der bereits dem 21. März 2001 zugeordneten rechten Kalenderbuchseite eingetragen. Bei Frau P. handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die, wie regelmäûige Kontrollen ergeben hätten, den Fristenkalender in der Vergangenheit stets sorgfältig und fehlerlos geführt habe. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Wiedereinsetzung darauf gestützt, daû die Einführung eines neuen Fristenkalenders jedenfalls eine allgemeine Belehrung der Büroangestellten P. "dahin, Fristen in den in jenem neuen Kalender dafür vorgesehenen Spalten einzutragen", erfordert hätte. Eine solche Belehrung durch seine Prozeûbevollmächtigte habe der Beklagte nicht vorgetragen. Auf die Aufforderung des Oberlandesgerichts darzulegen, "wie die Umstellung des Kalendersystems zum Jahreswechsel 2000/2001 organisatorisch abgelaufen sei", habe sich der Beklagte vielmehr auf den Hinweis beschränkt, daû ein anderer Kalendervordruck bei der H.-S.-GmbH bestellt worden sei, der zudem kostengünstiger als der im Vorjahr verwandte, jedem Tag eine Doppelseite zuweisende Kalender sei.
In seiner sofortigen Beschwerde hat der Beklagte vorgetragen, seine Prozeûbevollmächtigte habe bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Kalenders für das Jahr 2001 die Auswahl eines sinnvollen Kalendervordrucks erörtert; sodann sei wieder ein Kalender des bereits bis 1999 in der Kanzlei verwandten Typs angeschafft worden. Die Prozeûbevollmächtigte habe die Bürokraft am 3. Januar 2001 zusätzlich darauf hingewiesen, daû nunmehr wieder ein Kalender des früheren Typs genutzt werde, deshalb nur eine Seite pro Tag zur Verfügung stehe und insofern sorgfältig auf die Eintragung von Fristen und Terminen zu achten sei. Es kann offen bleiben, ob diese Darlegungen der sofortigen Beschwerde einen neuen nachgeschobenen Vortrag darstellen oder ob es sich dabei lediglich um eine zulässige Ergänzung des bereits zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalts handelt, die nicht als verspätet im Sinne der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - und vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1 und 6 m.w.N.). Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist nämlich bereits für sich genommen geeignet, ein dem Beklagten zuzurechnendes Organisationsverschulden seiner Prozeûbevollmächtigten auszuschlieûen. Der von der Prozeûbevollmächtigten für das Jahr 2001 angeschaffte Fristenkalender ist ausweislich der zu den Akten gereichten Kalenderseiten übersichtlich. Kalender dieses Typs hatten, wie der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde in zulässiger Weise klarstellt, auch schon vor dem Jahr 2000 regelmäûig in der Kanzlei seiner Prozeûbevollmächtigten Verwendung gefunden. Die Prozeûbevollmächtigte durfte deshalb davon ausgehen, daû eine ausgebildete Bürofachkraft ohne Mühe in der Lage ist, den einfach strukturierten Aufbau eines solchen Kalenders zu erfassen und den Kalender dementsprechend sachge-
recht zu verwenden. Einer besonderen Einweisung durch die Prozeûbevollmächtigte bedurfte es dazu nicht, erst recht nicht des vom Oberlandesgericht geforderten Hinweises auf die selbstverständliche Pflicht, die notwendigen Kalendereintragungen in den jeweils dafür vorgesehenen Spalten vorzunehmen.
Hahne RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Vézina

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Bearbeitung der Aufgabe 1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1 mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte).

Bei einer Hilfsmittelkontrolle nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben war festgestellt worden, dass der Kläger in seiner Aktentasche einen Beck-Text, Deutscher Taschenbuchverlag (dtv), Band 5014, Europarecht (EuR), hatte. Dieser Text war gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom 16. Oktober 2008 über die Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung EJS) zur Benutzung in der Prüfung nicht zugelassen. Nach Nr. 1.5 der Hilfsmittelbekanntmachung EJS war der Text Europarecht, Textausgabe, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden als Hilfsmittel zugelassen. Nach Nr. 1.4 der Hilfsmittelbekanntmachung EJS war aus der Reihe Beck-Texte, Deutscher Taschenbuchverlag (dtv), Band 5006, Arbeitsgesetze (ArbG) zugelassen. Nach seinen Angaben war dem Kläger nicht bewusst, mit dem Text Europarecht aus der Reihe Beck-Texte ein unzulässiges Hilfsmittel bei sich gehabt zu haben. Mit Bescheid vom 22. April 2013 wurde ihm der Beschluss des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung, seine Bearbeitung der Aufgabe 1 der ersten juristischen Staatsprüfung 2013/1 mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, mitgeteilt.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 JAPO. Der Kläger sei im Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels gewesen und habe nicht nachweisen können, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht hat. Er habe selbst eingeräumt, die insoweit unmissverständliche Hilfsmittelbekanntmachung nicht genau genug gelesen zu haben. Es komme nicht darauf an, ob das unzulässige Hilfsmittel für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe überhaupt habe förderlich sein können. Die Bewertung der Arbeit des Klägers mit 0 Punkten sei nicht unverhältnismäßig. Auch wenn § 11 Abs. 6 JAPO erst nach dem hier inmitten stehenden Prüfungstermin eingeführt worden und deshalb nicht anwendbar sei, sei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Die Bewertung der Arbeit mit 0 Punkten wäre unverhältnismäßig, wenn das unzulässige Hilfsmittel nicht geeignet wäre, einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dabei könne jedoch nicht auf die konkrete Aufgabe abgestellt werden. Die Erste Juristische Staatsprüfung erstrecke sich auch auf europarechtliche Grundlagen. Die gegenüber der zugelassenen Ausgabe in der Reihe Beck-Texte ausführlichere und inhaltlich tiefergehende, lehrbuchartige Einführung könne durchaus brauchbare Gedanken für die Klausurbearbeitung liefern.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Die unterschiedslose Gleichbehandlung unabhängig davon, ob ein „echter“ Täuschungsversuch vorliegt oder ob ein in der Anspannung der Prüfungsvorbereitung lässlicher Fehler dazu geführt hat, dass ein nichtzugelassener Text mitgenommen worden ist, ohne Prüfung des Einzelfalls erscheine unverhältnismäßig. Das fahrlässige Verhalten des Klägers könnte nur exkulpiert werden, wenn er als Prüfling Opfer eines vorsätzlichen Handelns Dritter geworden wäre. Dem Kläger werde die Berufung auf § 11 Abs. 6 JAPO versagt, weil diese Vorschrift erst nach der Prüfung in Kraft getreten sei. Die Rechtslage habe sich jedoch damit nicht geändert, weil die Verhältnismäßigkeit stets überprüft werden müsse. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit könne aber weder dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, noch habe sich das Verwaltungsgericht befugt gefühlt, die Verhältnismäßigkeitsprüfung selbst durchzuführen. Durch die Verwendung der nicht zugelassenen Vorschriftensammlung aus der Reihe Beck-Texte sei der Grundsatz gleicher Prüfungsbedingungen nicht verletzt worden, insbesondere nicht wegen eines von der zugelassenen Vorschriftensammlung unterschiedlichen Vorworts, wobei bestritten werde, dass die Vorworte „unterschiedliche Tiefen“ hätten. Die Hilfsmittelbekanntmachung fordere angesichts dessen, dass jeweils zwei unterschiedliche Auflagen zugelassen seien, keine identischen Texte. Die Zulassung zweier unterschiedlicher Auflagen der jeweils zugelassenen Hilfsmittel bevorteile Prüflinge, die wirtschaftlich in der Lage seien, stets die neueste Auflage zu erwerben. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei an der nunmehr geltenden Vorschrift des § 11 Abs. 6 JAPO zu messen. Besondere Umstände, die eine Ahndung des Besitzes eines nicht zugelassenen Hilfsmittels entbehrlich machen, lägen darin, dass der Kläger das Buch nicht in der Hand gehabt habe, sich in der Hilfsmittelbekanntmachung schlicht verlesen habe, die Fahrlässigkeit im untersten Bereich liege und folgenlos geblieben sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2013 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 24. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 und der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz - Landesjustizprüfungsamt - vom 22. April 2013, die Bearbeitung der Aufgabe 1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1 des Klägers mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758 BayRS 2038-3-3-11-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2015 (GVBl S. 446), ist die Arbeit eines Prüflings, der versucht, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Unterschleif in diesem Sinn und mit der Rechtsfolge der Bewertung der Arbeit mit der Note „ungenügend“ liegt auch dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer ein nicht zugelassenes Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben besitzt, sofern er nicht nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO). Gemessen daran war die Bearbeitung der Aufgabe 1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1 durch den Kläger mit 0 Punkten, d. h. mit der Note ungenügend, zu bewerten.

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe mit der dtv-Textausgabe Europarecht aus der Reihe Beck-Texte im Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels war. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom 16. Oktober 2008 über die Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung EJS) bestimmt in Nr. 1.5 eindeutig, dass im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften einzig die Textausgabe der Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Europarecht als Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung zugelassen ist. Auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Besitz des nicht zugelassenen Hilfsmittels weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhte. Angesichts der unmissverständlichen Bestimmungen der Hilfsmittelbekanntmachung ist ihm insoweit vielmehr Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Die Bewertung der Arbeit des Klägers mit der Note ungenügend ist nicht unverhältnismäßig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen keine Bedenken, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 1 JAPO den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt (z. B. zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 31 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 26.11.1985 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 1.6.1990 BayVGH, U. v. 3.7.1993 - 3 B 93.48). Die Norm enthält keinen Automatismus dahingehend, dass die Prüfungsarbeit bei Unterschleif immer mit ungenügend zu bewerten wäre. Vielmehr liegt ihr ein abgestuftes System zugrunde: In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen und die gesamte Prüfung mit ungenügend zu bewerten. Bei weniger gravierenden Verstößen ist die konkrete Prüfungsarbeit mit ungenügend zu bewerten, während bei bloßem Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel der Prüfling sich durch den Nachweis, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht, entlasten kann.

Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich auch nicht daraus, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 6 JAPO, wonach in minderschweren Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden kann, erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten ist und zur Prüfung des angefochtenen Bescheids vom 22. April 2013 nicht herangezogen werden kann. Die damals maßgebliche Regelung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sie der Prüfungsbehörde kein Entschließungsermessen eingeräumt hat. Die Regelung des § 11 Abs. 1 JAPO stand und steht gleichwohl noch unter dem Vorbehalt, dass den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in jedem Einzelfall zu genügen war und ist. Die Maßnahme erscheint dann nicht mehr verhältnismäßig, wenn die verhängte Sanktion ungeeignet ist, den mit ihr verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, weil das sanktionierte Verhalten nicht geeignet war, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen (BVerwG, U. v. 21.3.2012 - 6 C 19/11 - NVwZ 2012, 1188, juris Rn. 27, 33).

Das nicht zugelassene Hilfsmittel ist nicht schon dann ungeeignet, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, wenn es der Bearbeitung der konkreten Prüfungsaufgabe nicht förderlich sein konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel im Hinblick auf das Prüfungsfach der Prüfungsbearbeitung abstrakt förderlich sein kann. Es muss zumindest ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des mitgeführten Hilfsmittels bestehen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 230).

So liegen die Dinge hier. Die Erste Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die in § 18 Abs. 1 Satz 1 JAPO genannten Pflichtfächer einschließlich ihrer europarechtlichen Grundlagen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JAPO), aber auch auf einzelne Gegenstände aus dem Europarecht (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 JAPO). Ein Vergleich der bei den Akten des Verwaltungsgerichts liegenden Ablichtungen der jeweiligen Einleitung bzw. Einführung des Textes der zugelassenen Ausgabe der Nomos Verlagsgesellschaft einerseits und der in der Reihe Beck-Texte erschienenen andererseits ergibt, dass letztere sich u. a. eingehend mit der Anwendung des Unionsrechts, den Kompetenzen der Mitgliedstaaten und der Union, den Organen der Union und insbesondere auch dem Rechtsschutz sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene befasst. Darauf, ob es dem Kläger bewusst war, kommt es nicht an. Hätte er mit der Benutzung des Beck-Textes versucht, das Ergebnis der Prüfung zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, hätte er sich im Unterschied zum bloßen Besitz des unzulässigen Hilfsmittels nicht durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten können (BayVGH, B. v. 3.3.2011 - 7 ZB 10.2819 - juris Rn. 13).

Der Kläger kann für sich auch nichts daraus ableiten, dass die Hilfsmittelbekanntmachung Hilfsmittel mit unterschiedlichen Texten insoweit zulässt, als sie je zwei verschiedene Auflagen des jeweiligen Hilfsmittels erlaubt. Die unterschiedliche Texte enthaltenden Ausgaben sind insoweit im Einzelnen abschließend bestimmt und für den Prüfungszweck als geeignet angesehen worden. Nicht ausdrücklich zugelassene andere Hilfsmittel erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Argumentation, die Zulässigkeit zweier verschiedener Auflagen des jeweiligen Hilfsmittels würde den Grundsatz der Chancengleichheit insofern verletzen, als wirtschaftlich besser gestellte Prüfungsteilnehmer bevorzugt seien, weil diese sich jeweils die neueste Auflage leisten könnten, kann nicht verfangen. Zum einen hat diese Argumentation nichts mit der Frage zu tun, ob die Verwendung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels mit der hier in Frage stehenden Sanktion belegt werden kann. Zum anderen wird ein Prüfungsteilnehmer - auch wenn nur eine Auflage des jeweiligen Hilfsmittels erlaubt ist - immer bemüht sein, die aktuellste Ausgabe zur Hand zu haben. Angesichts des Kostenaufwands im niederen zweistelligen Bereich dürfte die Frage, ob sich ein Prüfungsteilnehmer die Anschaffung der jeweils jüngsten Auflage leisten kann, keine Rolle spielen.

Wie bereits ausgeführt, ist die erst später eingeführte Vorschrift des § 11 Abs. 6 JAPO auf den hier inmitten stehenden Prüfungstermin nicht anwendbar. Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob deren Voraussetzungen erfüllt wären, was letztlich dahingestellt bleiben kann. Deshalb sei nur darauf hingewiesen, dass die Fahrlässigkeit des Klägers sich nicht am untersten Rand eines Verschuldens bewegt. Von einem Prüfungsteilnehmer der Ersten Juristischen Staatsprüfung muss erwartet werden, dass er sorgfältig prüft, welche Hilfsmittel er in die Prüfung mitnehmen darf. Die Hilfsmittelbekanntmachung ist insofern eindeutig. Besondere Umstände, die ausschlössen, dass sich das Hilfsmittel unabhängig von der konkreten Aufgabe auf das Prüfungsergebnis hätte auswirken können, liegen ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.