Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2016 - M 4 K 14.2436
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
„Wie kam es zur Entscheidung zum KDV? Für mich persönlich war die Entscheidung, den Kriegsdienst zu verweigern, ein länger Prozess, bei dem ich mir immer mehr Gedanken über das Töten eines Menschen machte.
Zu Beginn meiner Dienstzeit am Standort … besuchte ich die Gedenkstätte des Konzentrationslagers Dachau. Dort wurde mir das dunkelste Kapitel der deutschen Geschichte einmal mehr vor Augen geführt.
Bei dem Besuch der Gedenkstätte, in dem Bewusstsein jetzt selbst Soldat zu sein, hatte ich doch ein etwas anderes Gefühl. Der Gedanke daran, selbst auf Befehl töten zu müssen, war doch sehr beklemmend.
Nachdem ich circa 3 Jahre im Dienst war, wurde mir von einem Bekannten die Frage gestellt, ob ich es mit meinem Gewissen vereinbaren könne, einen anderen Menschen im Kampfeinsatz zu töten. Um meine Entscheidung, Soldat zu sein, zu verteidigen, war meine Antwort: „Lieber der als ich!“, aber ich begann, über diese Situation genauer nachzudenken. Zunächst konnte ich mein Gewissen auch etwas beruhigen, aber die Gedanken daran, einen mir unbekannten Menschen, der genau so sein könnte wie ich, töten zu müssen, ließ mich nicht mehr los. Immer öfter kamen die schlimmen Gedanken auch in meinem Alltag zu tragen, da Kriege in den Nachrichten immer präsenter wurden. Dort und auch in Dokumentationen, wurde ich mit dem Leid, den ein Krieg, gleich aus welchem Grund geführt, konfrontiert. Dies anzusehen, löste bei mir immer größer werdende Betroffenheit aus.
Ich merkte, dass in einem bewaffneten Konflikt nicht nur zwei Armeen gegeneinander kämpfen und Soldaten sterben, sondern dass vor allem die unschuldige Zivilbevölkerung leiden muss. Aufgrund dieser Tatsache befinde ich mich in einem starken Gewissenskonflikt. Meiner persönlichen Auffassung nach ist es schlecht, dass vor allem Unschuldige in einem bewaffneten Konflikt leiden müssen.
Mein Gewissenskonflikt macht sich vor allem dadurch bemerkbar, dass ich abends oft lange wach liege und über Krieg und dessen Folgen nachdenken muss, genauso wie über Situationen, in die ich selber kommen könnte.
Ich stellte mir oft vor wie es sein würde, selbst auf einen Menschen schießen zu müssen, wie der Kontakt mit der Zivilbevölkerung wäre.
Meine Gefühle dabei sind immer sehr schlecht. Ich kann den Gedanken einfach nicht mit meinem Gewissen in Einklang bringen. Dieses sagte mir, dass es falsch sei, einen anderen Menschen zu töten. Ab und zu lässt mich dieser Gedankengang nicht schlafen.
Auch in zahlreichen Gesprächen mit meiner Großmutter, die an Demenz erkrankt ist und ich mir daher mehr Zeit für sie nahm, erörterte sie mir ihre Erlebnisse aus dem Zweiten Weltkrieg.
Sie berichtete mir von den Geschehnissen der damaligen Zeit und dem Kriegsgefangenenlager, welches in ihrem Wohnort stand.
Aufgrund ihrer Schilderungen wurde mein Gewissenskonflikt weiter angefacht. Will ich wirklich dafür verantwortlich sein, dass ein mir gleicher Mensch, vielleicht sogar ein Familienvater, wie ich es hoffentlich sein werde, stirbt?
Dieser Gedanke wurde in meinem Leben doch sehr präsent.
Meiner Meinung nach ist es falsch Menschen, egal aus welchen Gründen, zu töten und ich kann dies nicht mit meinem Gewissen vereinbaren.
Ich bin nach langer Überlegung zu dieser Überzeugung gekommen. Ich kann es, auch aufgrund meiner Erziehung zu einem toleranten und hilfsbereiten Menschen, nicht mit meinem Gewissen in Einklang bringen, andere Menschen zu erschießen.
Ich bin der Auffassung, dass sobald ich in einem möglichen Kampfeinsatz einen Menschen erschießen müsste, ich diese Last nur schwer verarbeiten könnte.
Schon allein der Gedanken an solch ein Szenario lässt mich unruhig schlafen und belastet mich sehr stark.
Meiner Familie, insbesondere meiner Lebensgefährtin, ist in den vergangenen Monaten eine zunehmende Nervosität und Aggressivität aufgefallen. Da ich vor meiner Wehrdienstzeit immer ein ruhiger und sehr toleranter Mensch war, ist diese enorme Wandlung für mich ein negativer Aspekt in meinem Leben. Oft bin ich im Alltag gereizt, was aber mittlerweile so weit geht, dass ich sogar öfter davon spreche, Menschen, die mich in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder stören, am liebsten körperlichen Schaden zufügen zu wollen. Allerdings kann ich dieses Verhalten, bei nachträglicher Betrachtung, nicht mit meinem Gewissen vereinbaren. Ich bin und war nie ein gewalttätiger Mensch! Mir ist bewusst, dass ich meine Gewissensentscheidung erst sehr spät bemerkte. Zu begründen ist dies in meinem doch noch jungen Alter und in meiner gesamten Lebenseinstellung. Ich bin mit 19 Jahren in den Wehrdienst eingetreten und versuchte schlechte Gedanken in den Hintergrund zu drängen; schließlich lebt man ja nur einmal und das Leben ist zu kurz, um sich über alles Gedanken und Sorgen zu machen.
Während meiner Grundausbildung und der anschließenden Verwendung machte ich mir nur wenig Gedanken über meinen Beruf und dessen Eigenschaften.
Auch aufgrund der Erwartungshaltung meines Umfeldes schob ich etwaige Bedenken immer in den Hintergrund. Ich komme aus einem Dorf, wo jeder jeden kennt. Von der älteren Generation wird dort fast erwartet, dass man als junger Mann Wehrdienst leistet. Ich wurde an Wochenenden oft gefragt, wie der Dienst sei und mir wurde nahegelegt, mich doch mal über eine weitere Verpflichtung als Berufssoldat zu erkundigen. In irgendeiner Weise fühlte ich mich verpflichtet, Soldat zu sein, da ich aus meinem Bekanntenkreis einen gewissen Stolz auf meinen Beruf erfuhr.
Während meines Studiums begann ich mir erstmals Gedanken über die negativen Aspekte des Soldat seins zu machen. Ich bekam Abstand von meiner Heimat und das Gefühl, es anderen recht machen zu wollen, verringerte sich. Ich konnte meine eigenen Bedürfnisse mehr in den Vordergrund setzen.
Wenn ich abends, oder auch mal am Wochenende, allein auf meiner Stube saß, machte ich mir Gedanken über Krieg. Vor allem aufgrund dessen Präsenz in den Medien.
Ich hatte die Zeit, mein Gewissen für mich zu definieren und für mich die Frage zu erörtern, was kann ich, was will ich, was muss ich mit diesem vereinbaren.
Oft spielte ich in meinen Gedanken hypothetische Situationen durch, in denen ich Menschen auf Befehl töten muss, oder in einer Kampfhandlung eigenmächtig Entscheidungen treffen muss. Außerdem war gerade für mich als zukünftiger Einheitsführer die Frage von Bedeutung, ob ich das Töten von Menschen befehlen kann.
Um für mich eine Entscheidung des für und wider treffen zu können, setzte ich mich auch mit ethischen, moralischen und religiösen Wertvorstellungen auseinander. Wichtig hierbei ist für mich, dass in allen Wertesystemen das Töten als Unrecht angesehen wird.
Für mich persönlich sind diese Werte in meinen Entscheidungen und für mein Gewissen prägend, da sie auch unser Gesellschaftsbild widerspiegeln. Hierbei musste ich auch gezwungener Maßen Situationen überdenken, in denen es um Notwehr oder Nothilfe geht. Ist es gerechtfertigt einen Menschen zu töten, der mich oder einen anderen bedroht? Ist mein Leben höher zu bewerten, als das eines Fremden? Ich kann diese Frage nicht mit letzter Gewissheit beantworten, da ich nicht genau weiß, wie ich in solch einer Situation handeln würde, aber ich bin der Auffassung, dass ich mir immer Vorwürfe wegen des Todes eines anderen machen würde.
Und genau diese Situation kommt im Krieg immer vor. Hier verschwimmt auch die Grenze zwischen sich zur Wehr setzen und aktiv angreifen, wobei es für mich egal wäre, während welcher Aktion ich töten müsste. Für mich hätte dies schwerwiegende psychische Folgen.
Auch die weiterführende Überlegung, ob ich den Befehl zum Töten geben könnte, kann ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren, da ich dann nicht nur schuld an dem Tod eines Menschen wäre, sondern auch die Verantwortung für die möglichen psychischen Belastungen eines Dritten auf mich nehme müsste.
Manchmal wache ich wegen der Überlegungen am Tag nachts auf, weil ich Alpträume habe. Ich erlebe darin immer Situationen, in denen ich in einem bewaffneten Konflikt auf Menschen schießen muss. Danach kann ich lange nicht wieder einschlafen, weil ich mir Gedanken über das Durchlebte mache. Nach meinem Gewissen ist Krieg und Gewalt der falsche Weg und durch die aktuellen Ereignisse in Ägypten oder Syrien wird meine Meinung weiter bestärkt. Ich sehe das Leid der Menschen im Fernsehen oder in Zeitungen und empfinde tiefes Mitleid mit der Bevölkerung in diesen Gebieten, wie Familien um ihre Angehörigen trauern, die vielleicht nur zu falschen Zeit am falschen Ort waren.
Ich stelle mir dann oft die Frage, warum muss das sein? Mein Gewissen verbietet mir, für ein solches Leid verantwortlich zu sein.“
„Eine Aussage zum genauen Zeitpunkt kann ich leider nicht treffen, da sich mein Gewissenskonflikt während meines Studiums schleichend bemerkbar gemacht hat. Die Frage meines Bekannten, ob ich wirklich einen anderen Menschen im Einsatz töten könnte, wurde mir circa im dritten Dienstjahr, und damit während meiner Universitätszeit gestellt. Wie ich schon in der Begründung zu meinem KDV-Antrag ausführte, sagte ich ihm, dass ich es wohl können müsse, um mein Gesicht als Soldat zu wahren und meine Entscheidung für diesen Beruf zu verteidigen. Aber diese Frage regte in mir einen Denkprozess an, in dem ich die Frage mehrfach reflektierte und meine Situation kritisch überdachte. Meine ersten Gedanken dazu waren wie meine ursprüngliche Antwort eher weniger kritisch, doch je mehr ich über Krieg und bewaffnete Konflikte nachdachte, desto mehr wurde meine bisherige Überzeugung verändert. Am Ende dieses Prozesses stand meine Entscheidung gegen den Krieg.
Dass der gewählte Zeitpunkt Ihnen komisch vorkommen muss, ist mir durchaus bewusst, aber ich musste, bevor ich den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stelle, zuerst meine eigenen Zweifel ablegen. Ich kam mir zuerst vor, als hätte ich versagt, da ich mir diesen Beruf ja selber ausgesucht habe.
Bevor ich den Schritt des KDV-Antrages gegangen bin, habe ich außerdem versucht, meinen Gewissenskonflikt zu unterdrücken, da ich diesen erst nicht wahrnehmen wollte und hoffte, dass sich meine Bedenken gegenüber Kampfeinsätzen von selber wieder legen würden.
Auch habe ich mehrfach mit meiner Freundin über meine Situation gesprochen und auch ihre Meinung war, dass meine Bedenken nur vorübergehend wären und ich einfach abwarten sollte.
Aber weder das Unterdrücken meiner Gefühle, als auch das Abwarten, ob sich die Bedenken wieder legen, brachte mich weiter. Mein Gewissenskonflikt kehrte immer wieder und ich habe die Entscheidung getroffen, dass die einzige Möglichkeit die Verweigerung des Kriegsdienstes ist.
Nach dieser Entscheidung musste ich zusätzlich meine Lebensgefährtin davon überzeugen, dass dies der richtige Weg für mich ist. Vielleicht können Sie sich vorstellen, dass meine Freundin nicht davon begeistert war, dass ich meinen sicheren Beruf aufgebe, ohne klare Aussichten für meine berufliche Zukunft.
Ein weiterer Grund für meine späte Antragstellung ist, dass ich mich erst spät wieder mit dem militärischen Alltag beschäftigt habe, da ich nur ein mittelmäßiger Student war und somit viel Zeit zum Lernen aufbringen musste. Dadurch, dass ich sehr durch das Studium gefordert wurde, konnte ich nur die nötigsten Leistungen im militärischen Bereich erbringen und hatte auch nur sehr selten Berührungspunkte mit dem Truppenalltag.
Als ich mich freiwillig für den Wehrdienst meldete ging ich nicht davon aus, dass ich mich so stark verändern würde, wie ich es in meiner Begründung auf Seite 3 schon ausgeführt habe. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Auslandseinsätze damals als humanitäre Hilfe und Wideraufbaumissionen betitelt wurden, ging ich davon aus, ich könnte den Menschen in den betroffenen Gebieten helfen.
Während der Grundausbildung hatte ich noch keine Gewissenskonflikte. Diese machten sich erst gegen Mitte bis Ende meiner Universitätszeit bemerkbar. Ich denke dies resultiert aus meiner gestiegenen Lebenserfahrung und Reife. Ich mache mir mittlerweile viel mehr Gedanken um alles und lebe nicht mehr einfach in den Tag, wie ich es zu Beginn meiner Dienstzeit gemacht habe. Auch habe ich zuerst versucht mir den Gewissenskonflikt auszureden, weil es mir persönlich wie eine Schwäche vorkam und ich mir „blöd“ vorkam, da ich mir diesen Beruf ja selbst ausgesucht habe. Der Gewissenskonflikt war für mich zuerst wie ein Makel in meinem Leben, den ich nicht wahr haben wollte.
Es hat mich sehr viel Überwindung gekostet den Schritt zu gehen und einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen.
Dass die oben angesprochenen Geschehnisse keine sofortige Auswirkung auf meinen Gewissenkonflikt haben, kann ich nicht erklären.
Zu meinen beruflichen Absichten kann ich derzeit noch keine Aussage treffen, da ich, aufgrund der unabsehbaren Dauer des KDV-Verfahrens, bisher nichts in der Richtung unternommen habe.“
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
- 1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2), - 2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und - 3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.
(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt es ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Bestehen weiterhin Zweifel, kann es die Antragstellerin oder den Antragsteller auch mündlich befragen (mündliche Anhörung).
(2) Die mündliche Anhörung ist nicht öffentlich. Das Bundesamt nimmt über die mündliche Anhörung ein Protokoll auf.
(3) Das Bundesamt kann ein Führungszeugnis nach § 31 des Bundeszentralregistergesetzes anfordern, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen und anzunehmen ist, dass diese Zweifel durch die Einholung eines Führungszeugnisses aufgeklärt werden können. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Einholung des Führungszeugnisses zu unterrichten.
(4) Eine darüber hinausgehende Tatsachenaufklärung findet durch das Bundesamt nicht statt.
(5) Im Falle der Teilnahme an einer mündlichen Anhörung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an einer mündlichen Anhörung teil, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, werden die notwendigen Aufwendungen, die ihr oder ihm durch die Bestellung einer Vertretung entstehen, erstattet, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbstständigen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermöglicht werden kann.
(6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren bei der Anhörung sowie zur Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und notwendigen Aufwendungen zu regeln.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
- 1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2), - 2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und - 3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.