Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 3 K 15.1366

Im Namen des Volkes

Urteil

21. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 211

Hauptpunkte: Keine Erledigung durch Zeitablauf; Zulassung zum Abitur; Bewertung der Seminararbeit mit 0 Punkten;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Zulassung zur Abiturprüfung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 21. Juli 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 12. Jahrgangsstufe am Gymnasium ... ... (im Folgenden: die Schule).

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 teilte die Schule dem Kläger mit, dass er aufgrund der Bewertung der Seminararbeit mit null Punkten nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden könne. Zur Begründung wurde auf eine beigefügte Stellungnahme des die Anfertigung der Seminararbeit betreuenden Lehrers vom ... Februar 2015 verwiesen. Danach sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Erstellen der Seminararbeit einen Text des Gymnasiums ... bei Hamburg aus dem Jahr 2011 (im Folgenden: Hamburger Arbeit) gekürzt, umformuliert und vom gedanklichen Aufbau weitgehend übernommen habe. Die Seminararbeit bestehe nahezu ausschließlich aus Fakten, die in weitgehend identischer Gedankenführung auch in der Hamburger Arbeit verwendet würden. Aus der Hamburger Arbeit sei auch ein Formulierungsfehler übernommen worden. Ein Abschnitt des Quellenverzeichnisses sei identisch mit dem entsprechenden Passus der Hamburger Arbeit. Auffällig sei auch, dass in einem Abschnitt des Quellenverzeichnisses der Serifenschrifttyp der Hamburger Arbeit verwendet werde, dort ein auch in der Hamburger Arbeit befindlicher Kommafehler auftauche und auch die ungewöhnliche Einteilung des Literaturverzeichnisses mit der Hamburger Arbeit übereinstimme. Insgesamt sei keine eigenständige geistige Leistung bzgl. Aufbau und Argumentation zu erkennen, allenfalls eine Paraphrasierung einer bestehenden Arbeit, die nicht im Literaturverzeichnis angegeben sei; die Arbeit sei mit null Punkten zu bewerten.

Auf die Beschwerde der Eltern des Klägers gegen die Bewertung der Seminararbeit des Klägers vom ... Februar 2015 hin ließ der Ministerialbeauftragte diese durch einen unabhängigen Fachgutachter überprüfen. Mit Schreiben vom ... März 2015 teilte der Ministerialbeauftragte der Familie des Klägers mit, dass die Bewertung der Seminararbeit mit null Punkten bestätigt werde. Zur Begründung wurde auf zahlreiche Übereinstimmungen der beiden Arbeiten hingewiesen.

Den Widerspruch des Klägers und seiner Eltern gegen die Rückstufung des Klägers in den Ausbildungsabschnitt 11/2 wies die Schule mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Lehrerkonferenz zurück. Um die Zulassung zum Abitur 2016 zu erreichen, müsse der Kläger in den Ausbildungsabschnitt 11/2 zurücktreten und dort ein neues W-Seminar belegen.

Mit Schreiben vom ... März 2015 ließ der Kläger beantragen, seine Zurückversetzung bis zur endgültigen Klärung vorläufig auszusetzen. Mit Schreiben vom ... März 2015 teilte die Schule dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Kläger den Unterricht des Ausbildungsabschnitts 12/2 vorläufig weiter besuchen könne. Spätestens mit Ende des Unterrichts in 12/2 müsse der Kläger jedoch in 11/2 zurücktreten. Eine vorläufige Zulassung des Klägers zum Abitur könne durch die Schule nicht erteilt werden.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015, bei Gericht eingegangen am 10. April 2015, ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt:

Der Bescheid des Gymnasiums ... vom ... Februar 2015 i. V. m. mit dem Bescheid des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-... vom ... März 2015, betreffend die Aufsichtsbeschwerde vom ... Februar 2015 gegen die Bewertung der W-Arbeit des Klägers im Fach Physik in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Gymnasiums ... vom ... März 2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, die Seminararbeit jedoch mit mindestens einem Punkt zu bewerten, die Zurückverweisung in den Ausbildungsabschnitt 11/2 aufzuheben und den Kläger zur Abiturprüfung 2015 zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München weiter beantragen, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Kläger vorläufig zur Abiturprüfung 2015, beginnend am 30. April 2015, beim Gymnasium ... zuzulassen (Verwaltungsstreitsache M 3 E 15.1390).

Zur Begründung der Klage ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen, trotz des erstmals am ... Januar 2015 von der Schule erhobenen Vorwurfs des Unterschleifs sei die Abschlusspräsentation der Seminararbeit durch den Kläger am ... Februar 2015 mit 13 Punkten bewertet worden. Damit sei anerkannt worden, dass eine eigenständige Arbeit des Klägers vorliege. Da die Schule am ... Februar 2015 auf die Beschwerde und den Widerspruch des Klägers hin seine Zurückversetzung in die 11. Jahrgangsstufe wieder aufgehoben und er unter Vorbehalt wieder den Unterricht der 12. Jahrgangsstufe habe besuchen können, hätten der Kläger und seine Eltern darauf vertraut, dass der Kläger vorläufig an der Abiturprüfung teilnehmen könne, bis der Vorwurf des Unterschleifs geklärt sei. Ein Mitschüler des Klägers habe seine Seminararbeit nicht fristgerecht abgegeben. Die Schule habe diesem eine Fristverlängerung gewährt, obwohl kein Rechtfertigungsgrund hierfür vorgelegen habe; damit liege ein Bezugsfall vor. Im Übrigen hätte eine Belehrung der Schüler über die Folgen eines Unterschleifs bei der Seminararbeit erfolgen und festgelegt werden müssen, was eine nichtselbstständige Anfertigung einer Arbeit ist. Die GSO kenne nur den Begriff des Unterschleifs. Der Kläger habe die Seminararbeit selbstständig erstellt. Die Hamburger Arbeit sei ihm nicht bekannt gewesen. Alle Abbildungen fänden sich in Quellen außerhalb der Hamburger Arbeit. Die teilweise Übereinstimmung des Textes bei den Abbildungen mit der Hamburger Arbeit ergebe sich daraus, dass der Überschrift-Text der Originalabbildungen verwendet worden sei. Der Eigenbeitrag der Arbeit liege aus Sicht des Klägers im Heraussuchen der Quellen zum Thema sowie dem Formulieren der Fakten aus diesen Quellen. Auf die Stellungnahme des Klägers vom ... Februar 2015 wurde Bezug genommen. Selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger die Hamburger Arbeit gekannt habe, sei fraglich, ob die Nichtangabe einer Quelle in einer Seminararbeit einen Unterschleif darstelle. Es liege keine unerlaubte Hilfe im Sinne des § 58 Abs. 2 GSO vor, sondern lediglich die Verletzung von Ordnungsvorschriften, eine bloße Unvollständigkeit des wissenschaftlichen Apparats. Dieser Fehler sei nur bei der Bewertung zu berücksichtigen. Auch wegen der nicht geregelten Überprüfung der Seminararbeit im Hinblick auf die Vollständigkeit der genannten Quellen und des nicht geregelten Vollzugs bei der Bewertung von Seminararbeiten bestehe keine Gleichbehandlung. Es fehle eine gesetzliche Ermächtigung dafür, dass ein etwaiger Unterschleif bei einer einzigen Leistung dazu führe, dass ein Schüler ein ganzes Schuljahr wiederholen müsse, insbesondere dafür, dass diese Rechtsfolge einen Schüler treffe, der bei der Leistungserbringung noch minderjährig gewesen sei. Eine derartige Rechtsfolge sei ein derart gravierender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Berufsfreiheit, dass der parlamentarische Gesetzgeber diese Entscheidung zu treffen habe; darüber hinaus sei fraglich, ob eine solche Rechtsfolge den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genüge. Im Übrigen sei die Sanktion des Unterschleifs bei der Seminararbeit in der GSO nicht eindeutig geregelt. Die Vorschrift des § 56 GSO zur Seminararbeit regele nicht den Unterschleif. § 58 Abs. 2 GSO betreffe nicht einen Unterschleif bei der Seminararbeit und auch nicht die Fristversäumung bei der Seminararbeit. Zudem sei in § 58 Abs. 2, Abs. 4 GSO zwar vorgesehen, dass bei Unterschleif bzw. Versäumung eines Leistungsnachweises die Note sechs erteilt werde, nicht aber, dass auch die Jahrgangsstufe zu wiederholen sei; dies hätte eindeutig geregelt werden müssen. § 58 Abs. 2 GSO könne auch nicht analog auf die Seminararbeit angewandt werden, unabhängig davon, dass dort die streitgegenständliche Sanktion nicht geregelt sei. Eine Regelung, wonach der Unterschleif bei einer einzigen Leistung dazu führe, dass die gesamten Qualifikationen in Block 1 wertlos würden, sei in der GSO nicht enthalten. § 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO beziehe sich lediglich auf Fälle der Schlechtleistung, nicht aber des Unterschleifs. Auch die Regelung des § 88 Abs. 2 GSO sei zu berücksichtigen, wonach der Schüler nur in schweren Fällen von der Abiturprüfung ausgeschlossen werde. Auch bezüglich dieser Regelung stelle sich die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage. Selbst bei Anwendung von § 58 Abs. 2 GSO auf die Seminararbeit sei die Norm in verfassungskonformer Weise auszulegen und im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Dementsprechend sei selbst bei Unterstellung eines Unterschleifs eine Neubewertung der Seminararbeit vorzunehmen unter Berücksichtigung, dass eine Quelle nicht angegeben worden sei, der Kläger bei Abfassung der Seminararbeit minderjährig gewesen sei und Hinweise auf die beabsichtigte Sanktion bei Unterschleif gefehlt hätten. Auch wegen fehlender Ermessensausübung seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Schließlich stehe dem Kläger im Hinblick auf den genannten Bezugsfall auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Neubewertung seiner Seminararbeit, hilfsweise auf Fertigung einer neuen Seminararbeit, und insoweit auch auf eine Zulassung zum Abitur unter Vorbehalt zu.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Bewertung der Seminararbeit mit null Punkten wegen Unterschleifs gründe darauf, dass die Arbeit des Klägers sich einer Sekundärquelle bediene, die nicht angeführt werde. Die Eigenleistung reduziere sich auf die Umformulierung einer bereits vorliegenden Arbeit. Der gesamte gedankliche Aufbau sei identisch, ebenso das Literaturverzeichnis sowie das Bildmaterial. Aufgrund des schweren Ausmaßes des Unterschleifs sei es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2004 (7 CE 04.2058) nicht geboten, die Sanktion der Nichtzulassung zum Abitur ausnahmsweise abzufedern. Die Nichtzulassung zum Abitur sei in § 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO geregelt. Für diese Regelung bestehe mit Art. 89 Abs. 2 Nr. 12 BayEUG auch eine Ermächtigungsgrundlage. Die Bewertung mit null Punkten im Falle eines Unterschleifs sei durch § 58 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 GSO geregelt. Es fehle ein Anhaltspunkt, dass sich § 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO nur auf die Schlechtleistung, nicht jedoch auf den Unterschleif beziehe. Die zwingende Rechtsfolge der Nichtzulassung zum Abitur sei nicht unverhältnismäßig. Von einem Schüler, der zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife antrete, könne erwartet werden, dass er in der Seminararbeit zumindest eine minimale Leistung, die mit wenigstens einem Punkt bewertet werde, erbringe und kein Plagiat abliefere; dies sei Teil des für ein Hochschulstudium vorausgesetzten Bildungsstands und daher im Rahmen der Leistungserhebungen und des Zulassungsverfahrens zu überprüfen. Wäre eine Abiturzulassung auch bei einer mit null Punkten bewerteten Seminararbeit möglich, könnten Schüler, die nur an der grundsätzlichen Zulassung zum Abitur interessiert sind, auf deren Anfertigung ganz verzichten und sich daher einen erheblichen Zeitvorteil für die Abiturvorbereitung verschaffen. Der vom Kläger als Bezugsfall genannte Fall einer Fristverlängerung für die Komplettierung der Seminararbeit eines Mitschülers sei aufgrund des dort vorliegenden ärztlichen Befunds nicht vergleichbar. Alle Schüler würden jedes Jahr eindringlich über die Folgen eines Unterschleifs aufgeklärt und auf einem Merkblatt über den Umgang mit Quellen und die Konsequenzen bei einem Plagiat aufgeklärt. Alle Lehrer seien angehalten, sorgfältig zu prüfen, ob ein Plagiat vorliege. Dank guter Suchmaschinen sei dies ein vertretbarer Aufwand. Bei einem Vergleichsfall vor drei Jahren habe die Identifizierung eines Plagiats ebenfalls zur Nichtzulassung zur Abiturprüfung geführt.

Mit Beschluss vom 24. April 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag des Klägers (Verwaltungsstreitsache M 3 E 15.1390) ab. Mit Schriftsatz vom ... April 2015 ließ der Kläger beantragen, diesen Beschluss nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom... April 2015 auf vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung 2015, Beginn am 30. April 2015, beim Gymnasium ... stattgegeben werde (Verwaltungsstreitsache M 3 E 15.1672). Diesen Antrag des Klägers lehnte das Gericht mit Beschluss vom 28. April 2015 ab.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 teilte der Beklagte mit, dass der Kläger an das ...-Gymnasium in ... wechseln werde.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2015 wird auf die Niederschrift hierüber, wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 3 E 15.1390, M 3 E 15.1672) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers zur mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden. Denn der Kläger war ordnungsgemäß geladen worden und die Ladung vom ... Mai 2015 enthielt den nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderlichen Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Die Klage ist nicht zurückgenommen worden. Eine von der Mutter des Klägers nach der mündlichen Verhandlung telefonisch erwähnte, nach ihren Angaben am 5. Juni 2015 an das Gericht gesandte Klagerücknahmeerklärung des Klägers ist bei Gericht nicht eingegangen. Mit Schreiben vom ... Juli 2015 hat das Gericht dem Kläger dies mitgeteilt und ihn auf die Möglichkeit der Rücknahme der Klage bis zur Rechtskraft des Urteils unter dem Vorbehalt des § 92 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO hingewiesen. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.

Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig.

Insbesondere ist kein erledigendes Ereignis durch Zeitablauf infolge der Abhaltung der Abiturprüfung 2015 eingetreten. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68), zuletzt geändert durch § 7a Abs. 6 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl S. 349) können Schüler, die an der Abiturprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des Ministerialbeauftragten nachholen. Die Prüfung muss nach § 74 Abs. 2 Satz 3 GSO bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres nachgeholt sein. Für den Fall, dass einem Schüler tatsächlich aufgrund einer fehlerhaften Bewertung der Seminararbeit mit null Punkten die Zulassung zum Abitur zu Unrecht versagt worden wäre, läge eine Konstellation vor, in der dieser Schüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Abiturprüfung nicht teilnehmen konnte. Die Nachholung der Abiturprüfung nach § 74 Abs. 2 GSO wäre in einem solchen Fall daher denkbar. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte daher die vom Kläger beantragte Zulassung zur Abiturprüfung 2015 nicht ihren Sinn verloren.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung 2015 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO setzt die Zulassung zur Abiturprüfung unter anderem voraus, dass die Seminararbeit (§ 56 GSO) abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 56 Abs. 2 GSO mit 0 Punkten bewertet sind. Nach § 75 Abs. 4 GSO darf der Schüler unter anderem dann nicht an der Abiturprüfung teilnehmen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt. Die Voraussetzung des § 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO kann der Kläger nicht erfüllen, weil seine Seminararbeit zu Recht mit null Punkten bewertet wurde.

Die Nichtzulassung des Klägers zum Abitur aufgrund Unterschleifs bei der Seminararbeit hat eine gesetzliche Grundlage in § 75 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 58 Abs. 2 GSO.

Diese Vorschriften finden ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz.

Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayEUG ermächtigt das Staatsministerium, das Nähere zur Ausführung der die gymnasiale Oberstufe betreffenden Bestimmungen in Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BayEUG in der Schulordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Leistungserhebung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und die Gestaltung der Zeugnisse. Nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayEUG regelt das zuständige Staatsministerium durch Rechtsverordnung den Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse an öffentlichen Schulen in Schulordnungen.

Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes bestehen nicht.

Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip verpflichten den Gesetzgeber, die wesentlichen Regelungen über das Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung selbst zu überlassen (Parlamentsvorbehalt - BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - juris Rn. 43 m. w. N.; BayVerfGH, E.v.22.1.1981 - Vf. 21-VII-79 - juris Rn. 62). Die Nichtzulassung zum Abitur tangiert den Grundrechtsbereich des betroffenen Schülers. Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG oder der des Art. 2 Abs. 1 GG berührt wird, hat das Bundesverfassungsgericht zwischen dem Schulausschluss und einer bloßen Nichtversetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Gymnasium differenziert: Anders als der Schulausschluss, der in der Regel den Zugang zu bestimmten Berufen abschneide und die Chance auf eine freie Berufswahl schmälere, berühre die Nichtversetzung nicht die freie Wahl der Ausbildungsstätte; auch eine maßgebliche Beeinträchtigung der Lebens- und Berufschancen könne man nicht schlechthin annehmen. Immerhin berühre die Nichtversetzung aber die Entfaltung der Persönlichkeit und damit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - juris Rn. 52 ff.). Auch zur Frage der Reichweite des Parlamentsvorbehalts ist nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwischen dem zwangsweisen Ausschluss von einer Schule und der Nichtversetzung eines Schülers in die nächste Jahrgangsstufe zu unterscheiden: Während der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen über die zwangsweise Schulentlassung selbst regeln muss, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Festlegung der Versetzungsvoraussetzungen im Verordnungswege erlassen wird. Maßgeblich hierfür sind einerseits die geringere Eingriffsintensität der Nichtversetzung, andererseits die Vielgestaltigkeit der Materie, die einer gesetzgeberische Detailregelung entgegen steht (BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - juris Rn. 56 ff.).

Vorliegend ist Art. 12 Abs. 1 GG in erster Linie dadurch berührt, dass der Erwerb des Bildungsabschlusses Abitur und damit zugleich der Zugang zu höheren Berufsausbildungsgängen (überhaupt) von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Diese subjektive Zulassungsvoraussetzung ist durch formelles Gesetz normiert (Art. 9 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayEUG); die Konkretisierung durfte der Gesetzgeber einer Regelung durch Rechtsverordnung überlassen (vgl. VGH BW, B.v. 30.9.1991 - 9 S 1529/91 - juris Rn. 5). Denn die vom Bundesverfassungsgericht zur schulischen Versetzungsentscheidung angestellten Erwägungen lassen sich hinsichtlich der Reichweite des Parlamentsvorbehalts auf die Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung übertragen: Auch bei der Nichtzulassung zur Abiturprüfung wird sich zwar die Ausbildungszeit des betroffenen Schülers um ein Jahr verlängern; der Schüler verbleibt jedoch an der Schule und kann weiterhin die gewählte Schulart besuchen und die allgemeine Hochschulreife erlangen. Auch hier ist die Vielgestaltigkeit und Vielschichtigkeit der Materie zu berücksichtigen; der Gesetzgeber wäre überfordert, müsste er die Voraussetzungen für die Zulassung zu Abschlussprüfungen mit der für die praktische Anwendung notwendigen Bestimmtheit und Klarheit selbst regeln. Aus denselben Gründen ist der Gesetzgeber auch nicht gehalten, die Einzelheiten der Leistungsbewertung für die Seminararbeit, wozu auch die Frage eines mit der Note sechs bzw. null Punkten zu bewertenden Unterschleifs zu zählen ist, im Einzelnen selbst zu regeln (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1998 - 6 B 9/98 - juris Rn. 6 ff. zur Leistungsbewertung in einem versetzungsrelevanten Fach; BayVerfGH, E.v. 17.12.1979 - Vf. 2-VII-79 - VerfGH 32, 156/160 zur Leistungsbewertung allgemein). Hier kommt außerdem zum Tragen, dass die Bewertung schulischer Leistungen eine originär pädagogische Aufgabe ist, die im Detail zu regeln wegen ihrer Komplexität und der zu beachtenden Flexibilität den Gesetzgeber überfordern würde (BVerwG, B.v. 6.3.1998 - 6 B 9/98 - juris Rn. 6 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bewertung der Seminararbeit mit null Punkten bei Hinzutreten weiterer Umstände auch dazu führen kann, dass ein Schüler die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat (vgl. Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG, § 89 Abs. 2 Satz 1 GSO). Allein die Tatsache, dass die Bewertung der Seminararbeit dann am Anfang einer Kausalkette stünde, die zur Nichtzulassung zur Abiturprüfung und - im Falle der Wiederholung der Prüfung - zum endgültigen Nichtbestehen der Abiturprüfung führen würde, begründet nicht dasjenige Maß an Grundrechtsrelevanz, welches eine Detailregelung des Gesetzgebers hinsichtlich der Notenvergabe gebietet (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1998 - 6 B/98 - juris Rn. 7 zur Notenvergabe in einem versetzungsrelevanten Fach). In Anbetracht dessen konnte der Gesetzgeber sich darauf beschränken, in Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayEUG vorzusehen, dass die allgemeine Hochschulreife aufgrund einer Gesamtqualifikation zuerkannt wird, die in der Abiturprüfung und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 erworben wird; zur Regelung der damit unmittelbar zusammenhängenden Voraussetzungen für die Zulassung zum Abitur konnte er hingegen den Verordnungsgeber ermächtigen. Auch für die Frage der Leistungserhebung und -bewertung genügen die allgemeinen Festlegungen des Gesetzgebers in Art. 52 Abs. 1 bis 3 BayEUG. Der Gesetzgeber hat damit die Art und Weise der Leistungsnachweise allgemein beschrieben sowie die Notenskala und die bei der Leistungsbewertung zu beachtenden Grundsätze vorgegeben. Zur Regelung weiterer Einzelheiten wie Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewicht der einzelnen Leistungsnachweise jeweils differenziert nach Schulart, Jahrgangsstufe und Fach konnte er hingegen den Verordnungsgeber ermächtigen (vgl. Art. 52 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4 Satz 2, Art. 89 Abs. 1 BayEUG); hierzu zählt auch das Erfordernis einer Seminararbeit, deren Bewertung sowie die Gewichtung der erzielten Note.

Bedenken bestehen auch nicht im Hinblick auf die Bestimmtheit der Ermächtigung. Eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein (Art. 3, Art. 55 Nr. 2 Satz 3, Art. 70 Abs. 3 BV; für Bundesrecht Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Tendenz und Programm müssen so genau umrissen sein, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Ausreichend ist, wenn sich die geforderte Bestimmtheit durch Auslegung - ggf. auch unter Heranziehung des Sinnzusammenhangs der Norm mit anderen Bestimmungen und des Ziels, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt - ermitteln lässt (BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - juris Rn. 62 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 27.3.1980 - Vf. 4VII-79 - VerfGH 33, 33/38). Die Bestimmtheitsanforderungen richten sich dabei nach den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands, der Intensität der Maßnahme sowie der Grundrechtsrelevanz. Geringere Anforderungen sind bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen (BVerfG, B.v. 20.10.1981, a. a. O., Rn. 63).

Für die Ermächtigung zur Regelung der Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung ist zu berücksichtigen, dass das Gymnasium nach dem gesetzgeberischen Willen unter anderem die vertiefte allgemeine Bildung vermitteln soll, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 BayEUG). Die allgemeine Hochschulreife wird aufgrund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die in der Abiturprüfung und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 erworben wird (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayEUG). Damit ist das Ausbildungsziel klar formuliert. Die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung hängen mit diesem Ziel unmittelbar zusammen (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 GSO). Eine weitere inhaltliche Konkretisierung wäre nur dadurch zu erreichen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung selbst festlegen würde. Wie oben bereits ausgeführt, erscheint dies jedoch angesichts der Unübersichtlichkeit der zu regelnden Materie und der erforderlichen gewissen Flexibilität unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht geboten (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - juris Rn. 64 zur Nichtversetzung). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass keine ausdrückliche Ermächtigung dafür vorgesehen ist, dass die Bewertung eines einzelnen Leistungsnachweises mit null Punkten zur Nichtzulassung zur Abiturprüfung führen kann. Aus dem vom Gesetzgeber festgelegten Ausbildungsziel des Gymnasiums ergibt sich, dass für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife dementsprechende Anforderungen gestellt werden können. Gerade im Hinblick auf die angestrebte Vorbereitung der Schüler auf die Anforderungen eines Hochschulstudiums erscheint das Erfordernis von sowohl einer Seminararbeit an sich als auch deren Bewertung mit mindestens einem Punkt als Voraussetzung für die Zulassung zur Abiturprüfung hinreichend vorhersehbar.

Entsprechendes gilt für die Leistungserhebung und -bewertung. Die wesentlichen Leitentscheidungen hierzu hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 bis 3 BayEUG getroffen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Folgen des Unterschleifs allgemein oder insbesondere bei einer Seminararbeit ist schon deshalb nicht zu fordern, da es bereits einem allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz entspricht, bei Unterschleif eine ungenügende Leistung zu unterstellen (Schindler, Gymnasialschulordnung Bayern und Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, 2011, § 58 Rn. 2 GSO; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 30). Nach dem oben dargestellten Maßstab ist auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht eigens dazu ermächtigt wird, eine Regelung zu treffen, wonach der Unterschleif bei einem bestimmten Leistungsnachweis auch zu einer Nichtzulassung zur Abiturprüfung führen kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Bewertung einer Arbeit mit null Punkten aufgrund Unterschleifs einer detaillierteren Regelung bedürfte als die entsprechende Bewertung aufgrund einer aus sonstigen Gründen ungenügenden Leistung.

§ 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO und § 58 Abs. 2 GSO halten die Grenzen der Ermächtigung ein.

Die Regelungen genügen dem Gebot der Normenklarheit. Vorschriften müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (BVerfG, B.v. 22.6.1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400/420 m. w. N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der in grundrechtsgeschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist genüge getan, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, B.v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83,130/145). Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung für den Normunterworfenen nicht nur von der Geltung und Anwendung einer Einzelnorm abhängt, müssen die Klarheit des Norminhalts und die Voraussehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung gerade auch im Hinblick auf das Zusammenspiel der einschlägigen Normen gesichert sein (vgl. BVerfG, B.v. 9.4.2003 - 1 BvL 1/01 u. a., BVerfGE 108, 52/75).

§ 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO ist hinreichend klar gefasst. Auch bezüglich § 58 Abs. 2 GSO bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Normenklarheit. Die Anwendbarkeit von § 58 Abs. 2 GSO auf die Seminararbeit lässt sich ohne Schwierigkeiten durch Auslegung erschließen: § 58 Abs. 2 Satz 1 GSO bezieht sich auf eine „zu benotende schriftliche oder praktische Arbeit“ und schließt bereits dem Wortlaut nach auch die Seminararbeit ein. Sowohl aus § 58 Abs. 5 GSO als auch aus der systematischen Stellung des § 58 GSO ist ersichtlich, dass damit allgemeine Regelungen für die Bewertung von Leistungen getroffen werden, die grundsätzlich auch auf die in der Qualifikationsphase abzulegenden Leistungen anwendbar sind. Weder aus der Eigenart der Seminararbeit noch aus dem Sinn und Zweck des § 58 Abs. 2 Satz 1 GSO ergeben sich Anhaltspunkte, warum die Regelung der Folgen eines Unterschleifs nicht auch für die Seminararbeit gelten sollten. Dem Gebot der Normenklarheit ist auch im Hinblick auf das Zusammenspiel von § 58 Abs. 2 GSO und § 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO genüge getan. Der allgemeinen Systematik der Gymnasialschulordnung entsprechend sind in § 75 Abs. 2 GSO die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung geregelt und die Grundsätze für die Bewertung von Leistungen in Art. 52 Abs. 1 bis 3 BayEUG, § 58 GSO, die diesbezüglichen Besonderheiten in den Jahrgangsstufen 11 und 12 in Art. 9 Abs. 4 BayEUG, § 61 GSO. Dass eine Bewertung der Seminararbeit mit der Note sechs bzw. mit null Punkten nicht allein auf einer ungenügenden Leistung beruhen, sondern auch Folge eines Unterschleifs sein kann, ist für die betroffenen Schüler weder schwer zu erschließen noch überraschend. Die Regelung des § 58 Abs. 2 GSO, wonach auch ein Unterschleif die Bewertung einer Leistung mit der Note sechs nach sich zieht, begleitet Schüler während ihrer gesamten Schullaufbahn bei jedem Leistungsnachweis. Dass diese Regelung auch im Rahmen von § 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO Geltung beansprucht, ist daher hinreichend klar.

§ 75 Abs. 2 Nr. 7, § 58 Abs. 2 GSO begegnen auch keinen Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Soweit § 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO zur Folge hat, dass die Zulassung zur Abiturprüfung allein aufgrund der Bewertung der Seminararbeit mit null Punkten nicht erteilt wird, ist diese Regelung durch die Eigenart dieses Leistungsnachweises gerechtfertigt. Die Seminararbeit dient der Vorbereitung auf die Anforderungen eines Hochschulstudiums, das von den Studierenden wissenschaftliches Arbeiten abverlangt. Die Notenhürde bei der Seminararbeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Abiturprüfung wird erheblich dadurch abgemildert, dass die Schüler das Thema der Seminararbeit selbst wählen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 GSO) und ihnen für die Anfertigung der Seminararbeit eine mehrmonatige Bearbeitungszeit zur Verfügung steht, in der sie Anspruch auf Betreuung durch die Schule haben (Schindler, a. a. O., zu § 56 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung gerechtfertigt, dass eine Bewertung mit null Punkten nur ausnahmsweise, nämlich dann erfolgen wird, wenn der betreffende Schüler keinerlei Mühe auf die Seminararbeit verwendet und die Betreuung durch die Schule entweder nicht in Anspruch nimmt oder die ihm dort erteilten Hinweise nicht beachtet; in diesem Fall erscheint die Nichtzulassung zur Abiturprüfung aber auch nicht unverhältnismäßig.

Soweit die Anwendung des § 58 Abs. 2 GSO auf die Seminararbeit zur Folge hat, dass die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 75 Abs. 2 Nr. 7 GSO versagt wird und nach § 75 Abs. 4 GSO die Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden gilt, ist im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Folgendes zu berücksichtigen: Es gehört zum Wesen der Seminararbeit, dass der Schüler die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen persönlich und unverfälscht erbringt. Nur dann ist im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Prüflinge gerechtfertigt, ihm diesen Erfolg zuzurechnen. Zwar gehört die Verwendung von Literatur zur Eigenart eines derartigen zum wissenschaftlichen Arbeiten hinführenden schriftlichen Leistungsnachweises und ist bei der Anfertigung der Seminararbeit daher ein zulässiges Hilfsmittel. Sie ist jedoch dann unerlaubt, wenn der Schüler die von ihm verwertete Literatur nicht angibt oder gar fremde Texte wörtlich übernimmt, ohne kenntlich zu machen, dass es sich um ein Zitat handelt (BayVGH, B.v. 19.8.2004 - 7 CE 04.2058 - juris Rn. 18; Schindler, a. a. O., zu § 56). Wegen der durch § 75 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4, § 85 Abs. 1 Nr. 1 GSO bedingten gravierenden Folgen der Bewertung der Seminararbeit mit null Punkten wegen Unterschleifs ist jedoch eine weitere Differenzierung erforderlich. Die nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 GSO zwingende Folge der Note sechs schließt es nicht grundsätzlich aus, unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu weiteren Differenzierungen zu gelangen, die hinter der Rechtsfolge des Nichtbestehens der Abiturprüfung zurückbleiben. Maßstäbe sind hier der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ und das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit (BayVGH, B.v. 19.8.2004, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Aus § 88 Abs. 2 GSO lässt sich ableiten, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Folge, dass die gesamte Abiturprüfung wegen des Unterschleifs bei einer Einzelleistung als nicht bestanden gilt, nur dann eintreten soll, wenn es sich um einen schweren Fall des Unterschleifs handelt. Zwar ist § 88 GSO nur für die Abiturprüfung selbst, zu der die Seminararbeit nicht zählt, anwendbar; da ein Unterschleif bei der Seminararbeit sich jedoch unmittelbar und gravierend gerade auf die Abiturprüfung auswirkt, erscheint es geboten, auch hier die Wertung des § 88 Abs. 2 GSO heranzuziehen und für die Vergabe von null Punkten einen schweren Unterschleif zu fordern (BayVGH, B.v. 19.8.2004, a. a. O., Rn. 25; Schindler, a. a. O., § 88 Rn. 3). Mit dieser Maßgabe wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wie auch dem Gebot der Chancengleichheit aller Prüflinge hinreichend Rechnung getragen.

Die Entscheidung der Schule, den Kläger wegen Unterschleifs bei der Seminararbeit nicht zum Abitur zuzulassen, lässt sich auf § 75 Abs. 2 Nr. 7, § 58 Abs. 2 GSO in der oben dargestellten verfassungskonformer Auslegung stützen.

Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird nach § 58 Abs. 2 GSO die Arbeit mit der Note sechs (in den Jahrgangsstufen 11 und 12 dementsprechend mit null Punkten, § 61 Abs. 1 GSO) bewertet. Dabei stellen nicht nur wortwörtliche, sondern auch sinngemäße Übernahmen von Textpassagen ohne Kennzeichnung der Quelle einen Unterschleif dar (vgl. NdsOVG, B.v. 18.5.2009 - 2 ME 96/09 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - juris Rn. 9; VG München, B.v. 22.4.2008 - M 3 E 08.1703 - juris Rn. 27). Für die Beurteilung des Schweregrads des Unterschleifs und damit im Rahmen der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sind nicht nur der Umfang, sondern auch die inhaltliche Bedeutung des Plagiats (BayVGH, B.v. 11.5.2006 - 7 CE 06.1197 - juris Rn. 3). Von einem schweren Fall des Unterschleifs ist auszugehen, wenn die Arbeit hinsichtlich des Umfangs und der inhaltlichen Bedeutung von nicht gekennzeichneten Drittquellen wesentlich geprägt ist (VG Ansbach, B.v. 14.4.2011 - AN 2 E 11.726 - juris Rn. 17). Im Fall der vom Kläger angefertigten Seminararbeit hat die Schule zu Recht angenommen, dass ein Fall des schweren Unterschleifs nach § 58 Abs. 2 i. V. m. § 88 Abs. 2 GSO in entsprechender Anwendung vorliegt.

Die Seminararbeit des Klägers besteht in einer Kürzung und Paraphrasierung der 2011 angefertigten Hamburger Arbeit. Sie enthält keine inhaltlich relevante Aussage, die sich nicht auch in der Hamburger Arbeit findet. Jeder Satz in der Seminararbeit des Klägers lässt sich inhaltlich gleichen oder sehr ähnlichen Passagen in der Hamburger Arbeit zuordnen; einzelne Formulierungen in der Seminararbeit des Klägers sind wörtlich übernommen, meist jedoch leicht umformuliert oder gekürzt. Soweit die Seminararbeit des Klägers nicht Passagen in der Hamburger Arbeit überspringt oder zusammenfasst, ist die Reihenfolge der einzelnen Aussagen völlig identisch. Diese Übereinstimmung lässt sich nicht mit der Verwendung derselben Quellen erklären. In der Stellungnahme der betreuenden Lehrkraft vom ... Februar 2015 und in der Stellungnahme des Fachgutachters des Ministerialbeauftragten vom ... März 2015, auf die insoweit Bezug genommen wird, ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Seminararbeit Aussagen und auch Fehler enthält, die einerseits den genannten Quellen nicht entnommen werden können, andererseits aber in der Hamburger Arbeit auftauchen. Umgekehrt sind bestimmte Aussagen in den Quellen nicht nur in der Seminararbeit des Klägers, sondern auch in der Hamburger Arbeit ausgelassen worden (vgl. etwa S. 6, 2. Absatz a.E. der Seminararbeit des Klägers und S. 6 der Hamburger Arbeit zum fehlenden Ausgleich über die Westwindzonen; in der - von beiden Erstellern nicht zitierten - mutmaßlichen Quelle „...“ ist darüber hinaus auch der fehlende Ausgleich vom Indischen Ozean her erwähnt). Augenfällig ist auch, dass zur Weltkarte mit den Meeresoberflächentemperaturen im Mai 2008 (Abbildung Nr. 2, S. 7 der Seminararbeit des Klägers bzw. Abbildung Nr. 3, S. 7 der Hamburger Arbeit) von beiden Erstellern genau dasselbe Vergleichsbeispiel Schottland - Südalaska gewählt wurde.

Selbst bei Verwendung identischer Quellen sind derartige Übereinstimmungen ohne Kenntnis der Hamburger Arbeit ausgeschlossen. Der Vortrag des Klägers, die Hamburger Arbeit bei Erstellung seiner Seminararbeit nicht gekannt zu haben, ist nicht glaubhaft. Nachdem vorliegend eine eigenständige Bearbeitung des Themas der Seminararbeit durch den Kläger, die über eine leichte Umformulierung der Hamburger Arbeit hinausgeht, nicht ersichtlich ist, erscheint die Annahme eines schweren Unterschleifs gerechtfertigt.

Ein Anspruch auf eine bessere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Präsentation der Ergebnisse der Seminararbeit nach § 56 Abs. 2 GSO mit 13 Punkten bewertet worden war. Der Kläger hat, wie oben ausgeführt, bei der Anfertigung der Seminararbeit über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht. Zum Zeitpunkt der Präsentation am ... Februar 2015 hatte die Schule den Kläger bereits mit dem Vorwurf des Unterschleifs konfrontiert; eine abschließende Meinungsbildung der Schule stand hierzu allerdings noch aus. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Bewertung der Präsentation im Rahmen der Bewertung der Seminararbeit in irgendeiner Weise zugunsten des Klägers zu berücksichtigen wäre.

Auch der Vortrag des Klägers, es habe an eindeutigen Hinweisen des Beklagten auf die Folge der Nichtzulassung zum Abitur im Fall eines Unterschleifs bei der Seminararbeit noch vor Anfertigung der Seminararbeit bedurft, führen zu keinem Anspruch des Klägers auf Neubewertung seiner Seminararbeit und Zulassung zur Abiturprüfung. Nach dem Vorbringen des Beklagten sind derartige Hinweise an die Schüler erfolgt. Dem insoweit sich widersprechenden Vortrag der Beteiligten muss vorliegend nicht nachgegangen werden. Die Vorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung zum Abitur in § 75 Abs. 2 GSO beanspruchen auch ohne ausdrückliche Erläuterungen und Warnhinweise an die betroffenen Schüler Geltung. Wie oben dargelegt, ist die Tatsache, dass nicht nur eine sonstige Schlechtleistung, sondern auch ein Unterschleif bei der Seminararbeit zu einer Bewertung mit null Punkten und damit zur Nichtzulassung zur Abiturprüfung führt, für die betroffenen Schüler ohne weiteres erschließbar. Angesichts der langen Bearbeitungszeit für die Seminararbeit und der Betreuung durch die Schule haben die Schüler im Vorfeld hinreichend Gelegenheit, etwaige Unsicherheiten, in welchen Fällen die Schule von einem Unterschleif bei der Seminararbeit ausgeht, auszuräumen. Darüber hinaus ist durch die oben dargestellte verfassungskonforme Auslegung von § 75 Abs. 2 Nr. 7, § 58 Abs. 2 GSO sichergestellt, dass es nur in Fällen schweren Unterschleifs bei der Seminararbeit zur Nichtzulassung zum Abitur kommt. Angesichts des Gewichts und der Eindeutigkeit des Unterschleifs in derartigen Fällen ist nicht ersichtlich, wodurch das von Klägerseite geltend gemachte Erfordernis einer vorangegangenen ausdrücklichen Belehrung über die Rechtsfolgen seitens der Schule gerechtfertigt wäre.

Ein Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung ergibt sich auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz.

Aus dem vom Kläger geltend gemachten Fall eines Mitschülers, dem eine nach dem Vorbringen des Klägers ungerechtfertigte Fristverlängerung gewährt worden war, kann der Kläger keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Seminararbeit und Zulassung zum Abitur ableiten. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Fall des Klägers einerseits und dem seines Mitschülers andererseits um vergleichbare Konstellationen handelt. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist in besonderen Fällen ist ausdrücklich in § 56 Abs. 1 Satz 3 GSO vorgesehen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit zugunsten Einzelner zwar einerseits die Chancengleichheit der anderen Prüflinge berührt. Andererseits können im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die gerade die Verlängerung der Bearbeitungszeit zugunsten eines Prüflings erforderlich machen, um dessen Anspruch auf Chancengleichheit Rechnung zu tragen. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt beim Kläger nicht vor. Selbst wenn man aber von einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte ausginge und weiter unterstellen würde, dass die Schule dem Mitschüler des Klägers zu Unrecht eine Fristverlängerung gewährt hätte, folgt daraus kein Anspruch des Klägers auf Neubewertung seiner Seminararbeit und Zulassung zur Abiturprüfung. Eine Gleichheit im Unrecht besteht nicht; es gibt keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung (BVerfG, B.v. 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142/166; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 36 m. w. N.). Soweit der Kläger ergänzend dazu unter Verweis auf den Fall seines Mitschülers einen Anspruch auf Erstellung und Bewertung einer neuen Seminararbeit mit dem Ziel der nachfolgenden Zulassung zum Abitur geltend macht, lässt sich ein derartiger Anspruch ebenfalls nicht auf § 56 Abs. 1 Satz 3 GSO i. V. m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Auch diesbezüglich fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. § 56 Abs. 1 Satz 3 GSO regelt allein die Möglichkeit einer Fristverlängerung; ein Anspruch auf Anfertigung und Bewertung einer neuen (weiteren) Seminararbeit ginge deutlich darüber hinaus. Auch diesbezüglich gilt ergänzend, dass es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung gibt.

Auch aus dem Fehlen von Regelungen dazu, wie die Vollständigkeit der angegebenen Quellen bei der Seminararbeit zu überprüfen ist, folgt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar kann der Gleichheitssatz dann verletzt sein, wenn die Gleichheit im Vollzug generell und strukturell verfehlt wird (Jarass/Pieroth, a. a. O. Art. 3 Rn. 36 unter Bezugnahme u. a. auf BVerfG, B.v. 27.6.1991 - 2 BvR 1493/98 - BVerfGE 84, 239/284). Gerade im Hinblick auf die auch von der Klägerseite beschriebene Vielfalt der Aufgabenstellung bei der Seminararbeit ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, welche allgemeinen weiterführenden Vorgaben hierzu getroffen werden könnten.

Allein daraus, dass die Schule dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt hatte, den Unterricht im Ausbildungsabschnitt 12/2 bis zu dessen Ende zu besuchen, folgt ebenfalls kein Anspruch auf die Zulassung zur Abiturprüfung. Auch nach dem Vortrag des Klägers war damit keine Aussage der Schule im Hinblick auf die Abiturprüfung verbunden.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 Münchenschriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers ist unbegründet. Ein hinreichender Grund zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, dieses ist vielmehr im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet.
a) Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 21.07.2004 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist - nachdem § 24 der Promotionsordnung eine eigenständige Regelung nicht enthält - § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 1. Januar 2005, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 bereits in Kraft getreten war (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
b) Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades ist demnach, dass diese rechtswidrig erfolgte. Dies ist von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden.
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung vom 28.07.1997 abgegebenen Erklärung, „wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet“ zu haben, hat der Kläger komplette Passagen aus dem Werk anderer Autoren in seine Dissertation übernommen, ohne dies zu kennzeichnen oder offen zu legen. Er hat die Gutachter damit über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Dissertation insoweit nicht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruht. Dies stellt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG aber das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation und damit die wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne des § 8 der Promotionsordnung dar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -).
Der Plagiatsvorwurf trifft den Kläger auch nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus den Werken von S., W. und N. ... weisen die Gemeinsamkeit auf, dass komplette Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der Passagen ist eine zutreffende Quellenangabe gar nicht erfolgt. Doch auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden sind; zumal die vor und nach dem Nachweis liegenden Teile mit eigenständigen Fußnoten versehen sind (die meist wiederum aus dem Originalwerk abgeschrieben wurden). Auch die Art der erfolgten Quellenangabe (vgl. etwa Fußnote 414: „so auch S.“) versucht vielfach den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eigenständige Argumentationserwägungen angestellt, anstatt durch Anführungszeichen oder jedenfalls in anderer Weise erkennbar zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines Anderen handelt. Auch soweit sich in den von der Beklagten benannten Plagiatspassagen Hinweise auf die Originalstellen finden lassen, beseitigen diese den Übernahmevorwurf daher nicht.
Bei den - im Übrigen nicht auf einem systematischen Abgleich, sondern nur auf Stichproben beruhenden - Übernahmepassagen handelt es sich auch nicht um bloße Bagatellverstöße. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Tatsache, dass die vermeintlich eigenständige Leistung im Erstgutachten ausdrücklich angesprochen und gewürdigt worden ist („… Probleme, für die Herr E. guten Blick zeigt“). Auch in quantitativer Hinsicht kann die Übernahme aber nicht als völlig unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt jedenfalls auf mehrere Seiten erstreckt und vom Kläger wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden ist.
Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Maßgeblich ist vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht hat, dass er im Stande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt. Der Senat hat daher bereits klargestellt, dass nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).
c) Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen - insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
10 
Ermessensfehler der Beklagten sind trotz der erheblichen Belastung für den Kläger nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
11 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
12 
2. Auch die übrigen, in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
13 
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.
14 
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten sind weder ausreichend dargelegt noch gegeben. Vielmehr ist offenkundig, dass die unzutreffende Erklärung des Klägers, wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet zu haben, als bewusste Irreführung darauf gerichtet war, die Annahme der vorgelegten Arbeit als Dissertation zu erreichen.
15 
Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben. Der Sache nach verkennt die Rüge überdies, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Nichtanwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in der benannten Entscheidung auf das Vorliegen des § 48 Abs. 3 LVwVfG zurückging. Das Verwaltungsgericht dagegen hat auf die arglistige Täuschung nur im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG Bezug genommen, was im Übrigen auch der Verfahrensweise im benannten Senatsurteil entspricht. Auch hinsichtlich des Plagiatsumfangs hat der Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt: insoweit fehlt es bereits an der Darstellung eines Rechtssatzes in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
17 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.