Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mittels Anfechtungsklage gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Laut einer Mitteilung der Einwohnermeldebehörde ist die Klägerin seit dem 1. März 2015 unter der Anschrift „A …, B … “ gemeldet. Nachdem die Klägerin Auskunftsbegehren nicht nachkam, meldete der Beklagte sie zum 1. März 2015 als private Beitragszahlerin an und teilte ihr dies mit Schreiben vom 18. Juni 2015 mit.

Nachdem die Klägerin Zahlungsaufforderungen des Beklagten nicht nachkam, setzte dieser mit Bescheid vom 2. November 2015 für den Zeitraum von 1. März bis 31. August 2015 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von Euro 113,48 (einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von Euro 8,00) sowie mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 für den Zeitraum von 1. September bis 30. November 2015 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von Euro 60,50 (einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von Euro 8,00) fest.

Die hiergegen eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2017 zurückgewiesen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Juli 2017 Klage; sie beantragt,

  • 1.die Festsetzungsbescheide vom 2. November 2015 und 1. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2017 aufzuheben,

  • 2.die Bestätigung der Anmeldung durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice aufgrund fehlender Rechtsgrundlage für unzulässig und damit für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsgrundlage der Festsetzungsbescheide, der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, verstoße formell und materiell in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Ein großer Anteil des Unterhaltungsprogramms der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten präsentiere einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen gottlosen, unmoralischen und damit zerstörerischen Lebensstil, inklusive der expliziten oder angedeuteten Darstellung von praktizierter Sexualität außerhalb der Ehe, Nacktheit und der Darstellung von Gewalt. Der Konsum des öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramms trage daher zur Sexualisierung von jungen Menschen bei, könne vor allem bei Mädchen die psychische und körperliche Gesundheit schädigen und allgemein zu einer erhöhten Gewaltbereitschaft beitragen. Das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm habe einen zerstörerischen Einfluss auf die Gesellschaft, die Kinder, die Ehen und Familien und die Seelen von Menschen, die es konsumierten. Zudem würden bibelgläubige Christen und ihr Glaube im öffentlich rechtlichen Fernsehen verunglimpft und lächerlich gemacht. Selbst wenn die Klägerin und ihre Familie dieses Programm durch Nichtsehen boykottieren könnten, verstoße die Beitragspflicht gegen ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sie habe daher bereits am … Juni 2014 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV beim Südwestrundfunk beantragt; über diesen Antrag sei jedoch nie entschieden worden.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze die Klägerin darüber hinaus in ihrer Menschenwürde und diskriminiere sie als Angehörige einer Minderheit, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen wolle. Überdies verstoße die Beitragspflicht in der derzeit geltenden Form gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei zur Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich. Überdies mangele es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk an der nötigen Staatsferne. Die Rechtfertigung der Beitragspflicht mit dem unterstellten Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme allein aufgrund des Besitzes von Multifunktionsgeräten in einer Wohnung sei unhaltbar; es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag vielmehr um eine Zwecksteuer. Außerdem beachte der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag das Sozialstaatsprinzip nicht, weil Geringverdiener nur dann eine Befreiung erhalten könnten, wenn sie Sozialleistungen beantragen würden.

Schließlich verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Der Beklagte hat die Behördenakte vorgelegt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Verwaltungsstreitsache wurde mit Beschluss vom 1. August 2017 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts-und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

1. Die Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. November und 1. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2017 ist zulässig. Da sich in den Akten kein Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheids findet und die Klägerin vorträgt, den Widerspruchsbescheid erst am 15. Juni 2017 erhalten zu haben, ist die Klage als fristgerecht erhoben anzusehen und damit zulässig (vgl. Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat der Beklagte gegenüber der Klagepartei in rechtmäßiger Weise Rundfunkbeiträge für eine Wohnung sowie Säumniszuschläge festgesetzt.

a) Die Bescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle jeweils ohne weiteres erkennbar (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 1, Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG analog). Der Beklagte ist im Briefkopf und in der Grußformel der streitgegenständlichen Bescheide genannt. Auch der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:ist zu entnehmen, dass Widerspruch beim Beklagten unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio […] Köln erhoben werden kann.

Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Beklagten, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – i.V.m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) ist rechtlich nicht erforderlich.

Schließlich leiden die Bescheide nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil sie nicht unterschrieben sind. Vielmehr enthalten sie gem. Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – analog zulässigerweise den Hinweis, dass sie maschinell erstellt worden sind und deshalb keine Unterschrift tragen. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.

b) Mit den Bescheiden wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und Säumniszuschläge festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258] sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags –RFinStVin der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566]. Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15.12.2010); seit 1. April 2015 beträgt er 17,50 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Die Klagepartei hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Sie war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Klagepartei die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).

c) Verfassungsrechtliche Einwendungen sind nicht durchgreifend. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) u.a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG vom 6.9.1999 BayVBl 2000, 208). Das sei ersichtlich nicht der Fall (Rn. 64). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Dieses Ergebnis wird auch durch die jetzt vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15) bestätigt. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor (BayVGH, U.v. 19.7.2015 – 7 BV 14.1707 - juris). Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.).

Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 – 2 BvR 2954/10 – juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen bereits hinreichend Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2015 – 7 B 15.252 – juris Rn. 31). Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Befreiungsmöglichkeit wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit grundsätzlich an den Empfang bestimmter Sozialleistungen knüpft und im Übrigen eine Regelung für besondere Härtefälle vorsieht (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV). Auch steht es mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang, dass die Befreiung für einkommensschwache Personen auch im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit beschränkt wird (BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 – juris).

Zur Abwendung der Rundfunkbeitragspflicht kann sich die Klägerin zudem nicht auf die Gewissens- oder Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG bzw. Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen.

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, weder gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit. Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 -; U.v. 13.4.1978 - 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77 - jeweils nach juris). Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Beitragspflichtigen nicht in Einklang stehen, steht dies der Beitragspflicht nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (so BVerfG, B.v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - juris und B.v. 2.6.2003 - 2 BvR 1775/02 - juris; Germann, in: Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, Stand: 01.09.2016, Art. 4 Rn 90.3 m.w.N.). Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Zwar wird der Beitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann und muss nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 - juris). Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche daher nicht tangiert (ebenso OVG Münster, U.v. 12.3.2015 - 2 A 2311/14 - juris; vgl. auch VG Berlin, U.v. 22.4.2015 - 27 K 310.14 - juris; VG Hamburg, U.v. 17.7.2014 - 3 K 5371/14 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 7 K 16.263 - juris; VG München, U.v. 8.7.2016 - M 26 K 16.707 - juris).

Auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot liegt nicht vor. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (vgl. BVerfG, Entscheidungen v. 11.6.1958 - C 1 BvR 569/56 – und vom 18.02.1970 2 BvR 531/86 - jeweils juris). Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor, was sich aus der obigen Verneinung eines Grundrechtsverstoßes ergibt. Für die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin nicht, da dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Programmkritik bzw. etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit zutreffen. Solches lässt die Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Programmkommission und der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (s. etwa Beschwerde nach Art. 19 Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG), insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (siehe z.B. BVerfG, U.v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/111 BvF 4/11 – DVBl 2014, 649/655; BVerfG, U.v.11.09.2007 – 1 BvR 2270/051 BvR 809/061 BvR 830/06 – DVBl 2007, 1292/1294).

d) Die Klägerin kann den streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsfestsetzungen nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien gewesen wäre. Es ist bereits zweifelhaft, ob für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Befreiungsantrag beim Beklagten gestellt wurde. Zwar trägt die Klägerin in ihrer Klagebegründung vor, sie habe bereits im Jahr 2014 einen Befreiungsantrag beim Südwestrundfunk gestellt. Zum einen ist aber bereits fraglich, ob eine solche Erklärung auch gegenüber dem Beklagten Wirkung entfaltet. Zum anderen spricht einiges dafür, dass es sich bei diesen Ausführungen in der Klagebegründung lediglich um einen Textbaustein handelt, der auf den Fall der Klägerin gar nicht zutrifft (die Klagebegründung enthält weitere derartige, auf den Fall der Klägerin nicht passende Textbausteine; so wird beispielsweise ausgeführt, die Klägerin habe am 26. Juli einen Widerspruchsbescheid des SWR erhalten, und es wird in ich-Form von einem männlichen österreichischen Staatsbürger gesprochen). Den dem Gericht vom Beklagten übersandten Akten ist ein Befreiungsantrag jedenfalls nicht zu entnehmen.

Ob ein wirksamer Befreiungsantrag vorliegt, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat.

Wie bereits ausgeführt genügt für die Bejahung eines sonstigen Härtefalls allein das geringe Einkommen nicht, da sich ansonsten die in § 4 Abs. 1 RBStV gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit umgehen ließe (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2008 – 6 B 1.08 – NVwZ 2008, 704, U.v. 12.10.2011 – 6 C 34.10 – NVwZ-RR 2012, 29; BayVGH, U.v. 16.5.2007 – 7 B 06.2642 – NVwZ-RR 2008, 257; NdsOVG, B.v. 14.5.2009 – 4 LC 610.07 – NVwZ-RR 2009, 845 – jeweils juris).

Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Befreiung aus Gewissens- oder religiösen Gründen im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV.

Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011, NVwZ-RR 2012, 29, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV). Eine atypische, vom Normgeber nicht berücksichtigte Sondersituation kann zunächst grundsätzlich nicht darin gesehen werden, dass ein Rundfunkteilnehmer einzelne Programminhalte ablehnt. Einer Entscheidung, ob die Kritik der Klägerin an der Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk berechtigt ist, bedarf es nicht. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 – 3 K 2796/09 – juris). Das ist für das Gericht jedoch weiterhin nicht erkennbar (vgl. hierzu auch VG Potsdam, U.v. 18.12.2013 – 11 K 2724/13; VG Bayreuth, U.v. 20.6.2011 – B 3 K 10.766 – jeweils juris). Es ist im Übrigen zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls Einfluss zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (s. z.B. BVerfG, U.v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – juris).

Eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) liegt – wie oben bereits ausgeführt - nicht vor. Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen der Klägerin nicht in Einklang stehen, steht dies der Beitragspflicht nicht entgegen. Die Programmentscheidung liegt nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Die Gewissensfreiheit reicht aber nur soweit wie der eigene Verantwortungsbereich (VG des Saarlandes, U.v. 23.12.2015 - 6 K 43/15 - juris Rn. 63 m. w. N.). Denn die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen Bekenntnisses verbunden. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

e) Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung - vom 5. Dezember 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

2. Der zweite Klageantrag der Klägerin, festzustellen, dass die Anmeldebestätigung durch den Beitragsservice unwirksam ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Klägerin nach dem oben Ausgeführten als Inhaberin einer Wohnung Beitragsschuldnerin ist, findet die Anmeldebestätigung ihre Rechtsgrundlage in § 5 Satz 1 i.V.m. § 2 Rundfunkbeitragssatzung i.V.m. § 9 Abs. 2 RBStV. Die für die Anmeldung durchgeführten Datenerhebungen beruhen auf § 7 Rundfunkbeitragssatzung in Verbindung mit §§ 11 Abs. 4, 8 Abs. 4, 14 Abs. 9, 9 Abs. 2 RBStV.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 BV 14.1707

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628)

7. Senat

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit Öffentlich-rechtlicher Rundfunk Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

... Juristische Direktion, R-platz ..., M.,

- Beklagter -

beteiligt:

...

als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Der Kläger hatte nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags keine Rundfunkgebühren an den Beklagten gezahlt, weil er weder ein Fernsehgerät noch ein Hörfunkgerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten hat. Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zum 1. Januar 2013 verlangt der Beklagte vom Kläger einen Rundfunkbeitrag in Höhe von (seinerzeit) monatlich 17,98 Euro (vierteljährlich: 53,94 Euro), dessen Zahlung der Kläger verweigert.

Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 1. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 einen rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 115,88 Euro fest (107,77 Euro Rundfunkbeitrag und 8 Euro Säumniszuschlag).

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 16. Juli 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2013 aufzuheben.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletze die Informationsfreiheit und Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz sowie das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Meldeabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV) verstoße zudem gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Rundfunkbeitrag dürfe ferner nicht, wie gesetzlich vorgesehen (§ 1 RBStV), der Finanzierung von Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dienen. Denn bei den dort genannten Aufgaben handele es sich um Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten oder um Förderungen, die nicht als Gegenleistung (Vorteil) zu werten seien, welche eine Beitragspflicht rechtfertigen könnten. Derartige Aufgaben seien aus dem allgemeinen Steueraufkommen der Länder zu finanzieren.

Der Rundfunkbeitrag sei vor allem deshalb verfassungswidrig, weil er von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten sei, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Gerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde oder nicht. Es handele sich bei ihm tatsächlich nicht um einen „Beitrag“, sondern um eine „Steuer“, für deren Erhebung es den Ländern an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Abgabentatbestand des Rundfunkbeitrags (Innehaben einer Wohnung) entferne sich zu weit von dem menschlichen Verhalten, welches abgabepflichtig sein solle (Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots) und widerspreche einem abgabenrechtlichen Grundsatz, dass der Kreis der beitragspflichtigen Personen kleiner sein müsse als die Gesamtheit der Personen. Der Personenkreis der Wohnungsinhaber entspreche demgegenüber der Allgemeinheit der in Deutschland wohnenden Bevölkerung. Die Wohnungsinhaberschaft sei ohnehin kein sachgerechtes Anknüpfungskriterium für eine Vermutung der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots. Mit mobilen Empfangsgeräten sei die Nutzung des Rundfunkangebots an jedem beliebigen Aufenthaltsort möglich.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fehle die nach der Systematik des Abgabenrechts notwendige Angabe des besonderen wirtschaftlichen Vorteils als Tatbestandsmerkmal, an den das Gesetz die Rechtsfolge der Beitragspflicht knüpfe. Das Innehaben einer Wohnung sei jedenfalls kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil, der aus der Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks folge und deshalb beitragspflichtig sein könne. Im Übrigen dürfe auch nur ein individueller Vorteil mit einer Beitragspflicht belegt werden. Der Kläger halte allerdings kein (herkömmliches oder neuartiges) Gerät zum Rundfunkempfang bereit, so dass er die Möglichkeit zum Rundfunkempfang tatsächlich nicht nutzen könne. Der Gesetzgeber habe Fallgestaltungen wie beim Kläger, der kein bewusster „Medienverweigerer“ sei, sondern sein bisheriges Leben lediglich unverändert fortführen wolle, ersichtlich nicht im Blick.

Das öffentlich-rechtliche Programmangebot sei ferner keine „Gegenleistung“, welche eine Beitragserhebung rechtfertigen könne, weil das Programmangebot zu „kommerziell“ sei und durch Werbung finanziert werde und dem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht werde, zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen und einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben sowie der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterscheide sich nicht vom Programmangebot privatrechtlicher Anbieter.

Es sei schließlich verfassungswidrig, wenn die „Vermutung“ der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots, welche der Gesetzgeber ohnehin nicht ausdrücklich formuliert habe, auch für denjenigen unwiderlegbar sein solle, der tatsächlich keine Möglichkeit zum Rundfunkempfang habe. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der auch durch die Befugnis des Gesetzgebers zu typisierendem Vorgehen nicht gerechtfertigt sei, weil sich diese Befugnis nur auf das „Wie“, nicht jedoch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken könne. Eine Abgabenregelung sei verfassungswidrig, wenn man der Abgabe nicht ausweichen könne. Dies sei vorliegend der Fall, weil niemand seine Wohnung aufgebe, um der Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses (ohne eigene Antragstellung) am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251S]) ist verfassungsgemäß. Sie verletzt weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.

a) Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Es wird auch in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt. Der Kläger wird durch die Beitragserhebung weder gehindert noch verpflichtet, den öffentlichrechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags zielt auch nicht - ebenso wenig wie die frühere Erhebung von Rundfunkgebühren - darauf ab, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 - BayVBl 2000, 208).

b) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig davon erhoben wird, ob der Kläger in seiner Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält oder nicht.

aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe (Beitrag).

(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/1 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]).

(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m. w. N.).

(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungs-staatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Es gibt auch entgegen der Ansicht des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach es möglich sein müsse, einer gesetzlich geregelten Abgabe „auszuweichen“.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung -empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt entgegen der Ansicht des Klägers im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.

(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, [1448]).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die Einwände des Klägers, beim Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handle es sich nicht um eine anzuerkennende „Gegenleistung“ und der Rundfunkbeitrag dürfe nicht, wie gesetzlich vorgesehen (§ 1 RBStV), der Finanzierung von Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dienen, greifen nicht durch.

(1) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden.

Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne das Programmangebot für „zu kommerziell“ und dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60).

(2) Dass der Rundfunkbeitrag - wie früher bereits die Rundfunkgebühr - zu einem geringen Teil auch der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags dient (§ 1 RBStV), ist unbedenklich.

Nach Maßgabe des § 40 RStV darf der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil (1,8989 v. H. des Rundfunkbeitragsaufkommens) für die Finanzierung von Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten und die Förderung offener Kanäle verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 RStV). Mittel aus diesem Anteil können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 RStV). Ebenso können Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz aus dem genannten Anteil aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden (§ 40 Abs. 1 Satz 4 RStV).

Der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens kommt dem Rundfunk zugute. Die verfassungsrechtliche Garantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstreckt sich nicht nur auf seinen bisherigen Bestand, sondern auch auf seine künftige Entwicklung. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auch für neue Inhalte und Formate und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist damit dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119,181). Die in § 40 RStV genannten Aufgaben sind im dualen System nicht nur für den privaten Rundfunk, sondern stets auch für die künftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern von Bedeutung. Die Finanzierung dieser Aufgaben mit einem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen ist daher sachlich gerechtfertigt und hat nicht zwingend aus dem allgemeinem Steueraufkommen zu erfolgen.

c) Entgegen dem nicht näher substantiierten Vorbringen des Klägers enthalten die Bestimmungen über die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich weder unmittelbar noch mittelbar nachteilige Ungleichbehandlungen, die an eine Behinderung anknüpfen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

Personen mit Behinderungen nutzen in der Regel uneingeschränkt das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also aus objektiven Gründen nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen auf ein Drittel ermäßigt wird. Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

d) Entgegen dem ebenfalls nicht näher substantiierten Vorbringen des Klägers verstößt auch der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Meldeabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV) nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 - NStZ-RR 2014, 48). § 14 Abs. 9 RBStV greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form im Einzelnen bezeichnete Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.

§ 14 Abs. 9 RBStV regelt einen einmaligen Meldedatenabgleich. Er erlaubt es den Landesrundfunkanstalten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells, ihre Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie ihre vorhandenen Daten mit einem Katalog an Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen. Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

e) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder in Bezug auf europarechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 115,88 Euro festgesetzt. (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde von dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (im Folgenden: Gerichtshof) durch Urteil vom 22. Februar 2001 wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 28 Jahren verurteilt. Die Bundesrepublik Deutschland übernahm die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in einem Ad-hoc-Abkommen mit den Vereinten Nationen, da der Gerichtshof über keine eigenen Vollzugseinrichtungen verfügt und auf Vollstreckungshilfe angewiesen ist.

2

Grundlage der Vollstreckung ist das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz - YUGStrGHG) vom 10. April 1995 (BGBl I S. 485), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2144). § 5 Abs. 2 YUGStrGHG sieht vor, dass auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 übernommenen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe die §§ 41, 42, 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGHG) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung finden, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.

3

§ 41 Abs. 2 IStGHG bestimmt, dass die Freiheitsstrafe in der vom Gerichtshof mitgeteilten Höhe vollstreckt wird und die Vorschriften des Strafgesetzbuches zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe (§§ 57 bis 57b des Strafgesetzbuches) und der Strafprozessordnung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe keine Anwendung finden. Nach § 41 Abs. 4 IStGHG ist für die aus Anlass der Vollstreckung der Strafe zu treffenden Entscheidungen der Gerichtshof zuständig. Soweit Umstände eintreten, die nach deutschem Recht einen Aufschub, vorübergehenden Aufschub, eine Unterbrechung der Vollstreckung, ein Absehen von der Vollstreckung, eine Anrechnung auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe oder Vollzugsanordnungen mit der Folge eines Aufenthalts außerhalb der Vollzugseinrichtung ohne Bewachung ermöglichen würden, ist die Entscheidung des Gerichtshofs herbeizuführen. Nach § 46 Abs. 1 IStGHG ist zuständige deutsche Stelle bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen des Gerichtshofs die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich der Verurteilte in Haft befindet.

4

Die gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Strafe wird seit dem 12. Dezember 2002 in der Justizvollzugsanstalt Bochum vollstreckt. Das Strafzeitende ist auf den 3. März 2026 notiert.

5

Mit der Begründung, dass die Vollstreckung einer über 15 Jahre hinausgehenden zeitigen Freiheitsstrafe nach deutschem Recht verfassungswidrig und damit unzulässig sei, wandte sich der Beschwerdeführer gegenüber den nationalen Strafvollstreckungsgerichten gegen die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe. Zugleich beantragte er, eine Entscheidung des Gerichtshofs gemäß § 41 Abs. 4 IStGHG über die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe einzuholen und regte an, § 5 Abs. 2 YUGStrGHG durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.

6

Mit angegriffenem Beschluss vom 11. März 2010 entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum, dass eine Entscheidung nicht veranlasst sei, soweit der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Dauer der Strafvollstreckung erhebe, da gemäß § 41 Abs. 4 IStGHG allein der Gerichtshof für das Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung zuständig sei. Den Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung durch den Gerichtshof wies es zurück, weil die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 Satz 2 IStGHG nicht vorlägen. Die begehrte "abstrakte" Feststellung der Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung reiche hierfür nicht aus. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass sich der Verurteilte unmittelbar an den Gerichtshof wende. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 YUGStrGHG bestünden nicht, da die erkannte Strafe nicht als unerträglich hart oder unmenschlich angesehen werden könne. Der Justizgewährleistungsanspruch sei durch die justizförmige Prüfung vollstreckungsrechtlicher Belange durch den Gerichtshof beachtet.

7

Auf die dagegen gerichtete Beschwerde entschied das Oberlandesgericht Hamm mit angegriffenem Beschluss vom 16. November 2010 ebenfalls, dass eine Entscheidung nicht veranlasst sei. Der Senat sei für aus Anlass der Vollstreckung der Freiheitsstrafen, die vom Gerichtshof verhängt wurden, zu treffende Entscheidungen nicht zuständig, da diese Zuständigkeit allein dem Gerichtshof zustehe. Auch die Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichtshofs sei nicht veranlasst, da gemäß § 46 Abs. 1 IStGHG diesbezüglich die Generalstaatsanwaltschaft zuständig sei.

II.

8

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, da er sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 GG verletzt sieht.

9

Die angegriffenen Entscheidungen würden den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus seinem Resozialisierungsanspruch sowie aus seinem Recht auf Gleichbehandlung im Strafvollzug ergäben, nicht gerecht. Der Verurteilung habe weder eine Mordtat noch ein Tötungsdelikt zugrunde gelegen. Die Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe übersteige nicht nur die nach nationalem Recht festgelegte Höchstdauer einer zeitigen Freiheitsstrafe, sondern auch die 15-jährige Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Da der Beschwerdeführer zum Endstrafenzeitpunkt im Jahr 2026 bereits 66 Jahre alt sein werde, reiche die Dauer seiner Freiheitsstrafe sehr nahe an eine lebenslange Freiheitsstrafe heran. Dem Verurteilten dürfe nicht von vornherein die Aussicht versperrt werden, noch in übersehbarer Zeit wieder in die Freiheit zurückzukehren.

10

Die lebenslange Freiheitsstrafe finde ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Daher dürften, wie sich aus § 106 Abs. 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ergebe, die Haftbedingungen für ausländische Strafgefangene keinesfalls günstiger oder ungünstiger sein als bei deutschen Strafgefangenen. Bei ausländischen Strafgefangenen finde aber ein Resozialisierungsvollzug gemeinhin nicht statt. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer, der aus finanziellen Gründen nur selten Besuch durch seine Ehefrau erhalte, obwohl dies den einzigen sozialen Bezugspunkt in seinem Leben darstelle. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache nicht, was sich in allen Resozialisierungsbereichen, insbesondere im Bereich psychologischer Betreuung, auswirke. Hinzu komme, dass der Arzt der Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer aufgrund einer Kriegsverletzung lange Zeit eine Arbeitsaufnahme verweigert habe. Vollzugslockerungen seien trotz der langen Haftzeit nicht gewährt worden. § 456a StPO finde auf den Beschwerdeführer keine Anwendung. Der Beschwerdeführer sei daher sowohl gegenüber deutschen als auch gegenüber ausländischen Strafgefangenen benachteiligt.

11

Die fehlende Prüfung der dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Art. 5 Abs. 2 YUGStrGHG stelle eine Verletzung des Anspruchs auf Justizgewähr aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG dar. Außerdem handele es sich bei § 5 Abs. 2 YUGStrGHG um ein Einzelfallgesetz, da auf dieser Grundlage neben dem Beschwerdeführer lediglich ein weiterer Verurteilter im Januar 2009 in die Bundesrepublik Deutschland zur Strafvollstreckung überführt worden sei.

III.

12

Die Bundesregierung hat zu dem Verfahren Stellung genommen und verweist darauf, dass der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der innerstaatlichen Gerichte, über sein Rechtsschutzbegehren zu entscheiden, nicht rechtsschutzlos gestellt werde, da er sich direkt an den Gerichtshof wenden könne. Dieser sei für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe umfassend zuständig, so dass diese nicht vor den nationalen Gerichten angefochten werden könne. Die Resozialisierung des Beschwerdeführers werde weder durch das Maß der Haftstrafe als solches, noch durch die Vollzugswirklichkeit verhindert. Die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe von 28 Jahren verstoße auch nicht gegen die Menschenwürde.

13

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof misst in seiner Stellungnahme der Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bei. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sei bereits unter dem Gesichtspunkt der materiellen Subsidiarität zweifelhaft, da der Beschwerdeführer weder den gemäß § 46 Abs. 1 IStGHG zuständigen Generalstaatsanwalt mit dem Antrag auf Einholung einer Entscheidung durch den Gerichtshof befasst noch sich selbst gemäß § 41 Abs. 5 Satz 3 IStGHG an den Strafgerichtshof gewandt habe. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Schuldgrundsatzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 28 Jahren geltend mache, genüge die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer keine realistische Chance habe, seine Freiheit wiederzuerlangen.

14

Auch hinsichtlich einer möglichen Gefährdung seines Resozialisierungsanspruchs sei die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet, da die Übertragung der Verantwortung für die Dauer der Strafvollstreckung auf den Gerichtshof gemäß Art. 24 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich sei und die Strafvollstreckung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen eine spätere Resozialisierung des Beschwerdeführers ersichtlich nicht gefährde.

IV.

15

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

16

Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 GG.

17

1. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde sich auch gegen einzelne vom Beschwerdeführer benannte Elemente des Vollzugs der vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe (psychologische Betreuung, Arbeitsaufnahme, Besuche von Familienangehörigen, Vollzugslockerungen) richtet. In diesem Fall stünde der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Der Beschwerdeführer hätte, wenn er sich mit der Verfassungsbeschwerde auch gegen einzelne Vollzugsmaßnahmen hätte wenden wollen, zuvor von den Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß §§ 108 ff. StVollzG Gebrauch gemacht haben müssen. Dass er dies getan hat, ist nicht ersichtlich.

18

2. Der Beschwerdeführer wird in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG weder durch die Feststellung in den angegriffenen Beschlüssen, dass eine eigene Entscheidung der Gerichte über die Zulässigkeit der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht veranlasst sei (a), noch durch die Ablehnung des Antrags, eine Entscheidung des Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Vollstreckung herbeizuführen (b), verletzt.

19

a) Soweit die Gerichte in den angefochtenen Beschlüssen festgestellt haben, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe zu unterbleiben habe, weil dies allein Aufgabe des Gerichtshofs sei, ist dagegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Die Entscheidung über die Dauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist dem Gerichtshof einfachgesetzlich zugewiesen (aa). Dabei ist den bei der Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs. 1 GG zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen (bb). Sonstige Umstände, die der Gewährung von Vollzugshilfe im vorliegenden Fall entgegenstehen und eine Zuständigkeit der nationalen Gerichte zur Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung begründen könnten, liegen nicht vor (cc).

20

aa) Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich als Mitglied der internationalen Staatengemeinschaft an der Herausbildung einer internationalen Strafjustiz für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in besonderer, auch historisch begründeter Verantwortung (vgl. BVerfGE 113, 273 <297>; 123, 267 <409>). Sie ist als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet, die Resolutionen des Sicherheitsrates nach Kapitel VIII der Satzung grundsätzlich zu befolgen und umzusetzen (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>).

21

Der Gerichtshof wurde aufgrund der Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates vom 25. März 1993 und des gleichzeitig verabschiedeten Statuts, das als Anlage Bestandteil der Resolution ist, errichtet. Er ist "zwischenstaatliche Einrichtung" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG (vgl. Wilkitzki, YUGStrGHG, 1. Aufl. 2012, Einl., Rn. 9; BTDrucks 13/57 m.w.N.). Mit der Anerkennung und Übertragung deutscher Souveränitätsrechte nach Maßgabe des YUGStrGHG auf den Gerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Rechnung getragen.

22

Dabei hat sie auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Dauer der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen auf den Gerichtshof übertragen. Gemäß § 5 Abs. 2 YUGStrGHG in Verbindung mit § 41 IStGHG obliegen diesem die aus Anlass der Vollstreckung der Strafe zu treffenden Entscheidungen einschließlich der Begnadigung, der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Herabsetzung des Strafmaßes sowie sonstige Entscheidungen, die einen Aufenthalt des Verurteilten außerhalb der Einrichtung, in der er verwahrt wird, mit sich bringen können.

23

bb) Dass bei der Übertragung dieser Zuständigkeit an den Gerichtshof den gemäß Art. 24 Abs. 1 GG zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht Rechnung getragen wurde, erschließt sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch ist dies in sonstiger Weise ersichtlich.

24

(1) Die Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs. 1 GG unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen. Die Vorschrift ermächtigt nicht dazu, im Wege der Einräumung von Hoheitsrechten für zwischenstaatliche Einrichtungen die Identität der geltenden Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch Einbruch in ihr Grundgefüge, in die sie konstituierenden Strukturen, aufzugeben (vgl. BVerfGE 37, 271 <279>; 58, 1 <40>; 73, 339 <357 f.>). Ein unverzichtbares, zum Grundgefüge der geltenden Verfassung gehörendes Essentiale sind dabei jedenfalls die Rechtsprinzipien, die dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 37, 271 <279>; 73, 339 <376>). Art. 24 Abs. 1 GG gestattet nicht, diese Rechtsprinzipien vorbehaltlos zu relativieren (vgl. BVerfGE 73, 339 <376>).

25

Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ist entscheidender Maßstab der verfassungsrechtlichen Beurteilung Art. 1 Abs. 1 GG. Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes und stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 27, 1 <6>; 30, 173 <193>; 32, 98 <108>; 45, 187 <227>). Sie bestimmen die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne. Jede Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 6, 389 <439>; 9, 167 <169>; 20, 323 <331>; 25, 269 <285 f.>). Das Gebot der Achtung der Menschenwürde bedeutet insbesondere, dass grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten sind (BVerfGE 1, 332 <348>; 6, 389 <439>). Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs gemacht werden (BVerfGE 28, 386 <391>). Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nähme, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn besteht, seiner Freiheit wieder teilhaftig werden zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 <228 f.>).

26

(2) Eine Überschreitung dieser verfassungsrechtlichen Grenzen ist bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf den Gerichtshof nach Maßgabe des YUGStrGHG im vorliegenden Zusammenhang nicht erkennbar. Sie ergibt sich weder aus der Verpflichtung zur Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 5 Abs. 1 YUGStrGHG (a) noch aus der Zuweisung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Dauer dieser Vollstreckung an den Gerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 YUGStrGHG in Verbindung mit § 41 IStGHG (b).

27

(a) Die Vollstreckung einer rechtskräftig vom Gerichtshof verhängten zeitigen Freiheitsstrafe ist gemäß § 5 Abs. 2 YUGStrGHG auf eine Höchstdauer von 30 Jahren beschränkt. Jedenfalls wenn die festgesetzte Strafe diese Höchstdauer nicht überschreitet, greift die Vollstreckung einer solchen Strafe allein wegen ihrer Dauer nicht in den Wesensgehalt der vom Grundgesetz anerkannten Grundrechte ein.

28

(aa) Dies dokumentiert bereits der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der vorgenannten Maßstäbe die Vereinbarkeit selbst der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Art. 1 Abs. 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen festgestellt hat (vgl. BVerfGE 45, 187 <229 ff.>).

29

(bb) Hinzu kommt, dass für den Bereich der Rechtshilfe im Falle der Auslieferung die drohende Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung verstößt (vgl. BVerfGE 113, 154 <161 ff.>). Den zuständigen deutschen Organen ist es zwar von Verfassungs wegen verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Hat der Verfolgte eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen, hat die Mitwirkung an einer Auslieferung zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 75, 1 <16 f.>; 108, 129 <136 f.>; 113, 154 <162>). Anderes gilt hingegen, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer Beurteilung anhand des deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Da das Grundgesetz von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis 26 GG und BVerfGE 111, 307<317 f.>) gebietet es zugleich insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 <16 f.>; 108, 129 <137>), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfGE 113, 154 <162 f.>).

30

Diese Grundsätze gelten nicht nur für den Bereich der Auslieferung, sondern auch, wenn die Rechtshilfe durch die Vollstreckung einer von einem internationalen Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe geleistet wird. Demgemäß bestehen gegen die Festsetzung und Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren ebenso wenig grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken wie im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe (mit einer möglicherweise über 30 Jahre hinausgehenden Vollstreckungsdauer). Auch eine solche zeitige Freiheitsstrafe kann nicht ohne weiteres als unerträglich hart oder unmenschlich und damit den Vorgaben von Art. 1 Abs. 1 GG widersprechend angesehen werden. Übersteigt das Strafmaß einer verhängten Freiheitsstrafe die Dauer von 30 Jahren nicht, begegnet die Leistung von Vollstreckungshilfe gemäß § 5 Abs. 1 YUGStrGHG daher allein wegen der Dauer der Freiheitsstrafe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ob etwas anderes gilt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe die Höchstdauer der Vollstreckung gemäß § 5 Abs. 2 YUGStrGHG von 30 Jahren übersteigt, kann vorliegend dahinstehen, da gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe in Höhe von 28 Jahren festgesetzt wurde.

31

(cc) Den vorstehenden Erwägungen steht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 2 StGB und die Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB von jeweils 15 Jahren nicht entgegen. Abgesehen davon, dass § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB lediglich eine Untergrenze der Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe festsetzt und im Einzelfall eine lebenslängliche Vollstreckung der Strafe nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 64, 261 <272>; 113, 154 <164>), handelt es sich hierbei um einfachrechtliche Regelungen, denen nicht entnommen werden kann, dass eine über 15 Jahre hinausgehende zeitliche Freiheitsstrafe gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze, wie sie sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergeben, verstößt.

32

(dd) Soweit es mit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben müsste (vgl. BVerfGE 45, 187 <228, 245>; 64, 261 <272>) lässt sich daraus im vorliegenden Zusammenhang nichts ableiten. Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlichen Straftäter auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren und ihn damit von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 <272>; 113, 154 <164>). Daher erfordert ein menschenwürdiger Strafvollzug, dass für den Verurteilten die Chance besteht, seiner Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 <228 f.>).

33

Hieraus ergeben sich vorliegend keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gewährung von Rechtshilfe durch die Vollstreckung der rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang durch eine Begrenzung der Vollstreckung auf eine Höchstdauer von 30 Jahren der gebotenen Chance auf die Wiedererlangung der Freiheit bereits Rechnung getragen wird. Hinzu kommt nämlich, dass gemäß Art. 28 des Statuts des Gerichtshofs über eine Begnadigung oder eine Umwandlung der Strafe zu entscheiden ist, wenn dies nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verurteilte seine Freiheitsstrafe verbüßt, in Betracht kommt. Die Chance auf eine Wiedererlangung der Freiheit besteht daher bereits vor Ablauf der vom Gerichtshof verhängten Strafe.

34

(b) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Entscheidung über die Dauer der Vollstreckung gemäß § 5 Abs. 2 YUGStrGHG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 1 IStGHG dem Gerichtshof übertragen ist. Verfahrensrechtliche Einzelheiten, mit denen die praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit in Deutschland verstärkt und gesichert wird, gehören nicht zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung. Daher kommt es bei der Leistung von Vollstreckungshilfe gemäß § 5 Abs. 1 YUGStrGHG - ebenso wie im Auslieferungsverkehr (vgl. dazu BVerfGE 113, 154 <165>) - allein auf die praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit an.

35

Diese ist vorliegend gegeben. Treten Umstände ein, die nach deutschem Recht einen Aufschub, vorübergehenden Aufschub, eine Unterbrechung der Vollstreckung, ein Absehen von der Vollstreckung, eine Anrechnung auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe oder Vollzugsanordnungen mit der Folge eines Aufenthalts außerhalb der Vollzugseinrichtung ohne Bewachung ermöglichen würden, ist gemäß § 5 Abs. 2 YUGStrGHG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 IStGHG die Entscheidung des Gerichtshofs herbeizuführen. Dieser hat sodann gemäß Art. 28 des Statuts unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Regelungen über die Fortdauer, Beendigung oder Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entscheiden. Dies genügt, um der verfassungsrechtlichen Anforderung an das Bestehen einer realistischen Chance zur Wiedererlangung der Freiheit Rechnung zu tragen.

36

cc) Ferner ergeben sich auch aus den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles keine Umstände für das Vorliegen einer unerträglich harten oder unmenschlichen Strafe, die der Gewährung von Vollstreckungshilfe gemäß § 5 Abs. 1 YUGStrGHG oder der Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung an den Gerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 YUGStrGHG entgegenstehen könnten.

37

(1) Dass die Dauer der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Taten und dem Verschulden des Täters steht, erschließt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Soweit er darauf verweist, der Verurteilung habe weder eine Mordtat noch ein Tötungsdelikt zugrunde gelegen, rechtfertigt dies für sich genommen die Annahme einer unerträglich harten Strafe nicht.

38

(2) Die Behauptung des Beschwerdeführers, die gegen ihn festgesetzte Freiheitsstrafe entspreche nahezu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, da er im Zeitpunkt der vollständigen Verbüßung bereits 66 Jahre alt sein werde, ist bereits tatsächlich nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass angesichts des Lebensalters des Beschwerdeführers allein aufgrund der auf 28 Jahre festgesetzten Höhe der Freiheitsstrafe eine realistische Möglichkeit zur Wiedererlangung der Freiheit nicht besteht. Hinzu kommt, dass selbst im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Leistung von Vollstreckungshilfe gemäß § 5 Abs. 1 YUGStrGHG aus den dargestellten Gründen nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Anforderungen widersprechen würde.

39

(3) Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, bei ihm finde kein ausreichender Behandlungsvollzug statt, so dass er in seinem Resozialisierungsanspruch verletzt werde, ergibt sich auch daraus nicht, dass der Beschwerdeführer durch die Gewährung der Vollstreckungshilfe und die Übertragung der Entscheidung über die Fortsetzung der Vollstreckung an den Gerichtshof in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt wäre.

40

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 IStGHG ist der Vollzug der Strafe nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs übertragen, sondern verbleibt in nationaler Zuständigkeit. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 IStGHG finden die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über das Beschwerdeverfahren und das gerichtliche Verfahren lediglich keine Anwendung, soweit der Gerichtshof für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen zuständig ist. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, die zu einem Aufenthalt des Verurteilten außerhalb der Vollzugsanstalt ohne Bewachung führen können (§ 41 Abs. 4 Satz 1 IStGHG).

41

Demgemäß liegt die Beachtung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sich ergebenden Resozialisierungsanspruchs des Beschwerdeführers (vgl. dazu BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 40, 276 <284>; 45, 187 <239 f.>) in der Verantwortung der zuständigen nationalen Organe und ist von der Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung zu trennen. Sieht sich der Beschwerdeführer durch die Ausgestaltung des Strafvollzugs in seinem Resozialisierungsanspruch verletzt, hat er dies unter Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe des Strafvollzugsgesetzes und gegebenenfalls nach deren Ausschöpfung im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Nicht ersichtlich ist demgegenüber, inwieweit sich aus der Verletzung des verfassungsrechtlich begründeten Anspruchs auf einen angemessenen Behandlungsvollzug die Unzulässigkeit einer weiteren Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe ergeben soll. Eine Verletzung des Resozialisierungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch Fortsetzung der Vollstreckung käme allenfalls in Betracht, wenn ein sinnvoller Behandlungsvollzug aus objektiven Gründen ausgeschlossen wäre, so dass der Beschwerdeführer in einem reinen Verwahrvollzug zum bloßen Objekt staatlichen Handelns würde.

42

Dies ergibt sich vorliegend aber weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch ist es sonst ersichtlich. Weder das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlen deutscher Sprachkenntnisse noch verletzungsbedingte Beschränkungen der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme oder begrenzte Möglichkeiten familiärer Kontakte reichen hierfür aus. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Anspruchs auf eine resozialisierungsgerechte Ausgestaltung des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe genutzt hat. Demgemäß können mögliche Vollzugsdefizite auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Resozialisierungsanspruch des Beschwerdeführers einen Anspruch auf die Beendigung oder Aussetzung der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht begründen.

43

b) Soweit die Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers auf Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichtshofs über die Zulässigkeit der Vollstreckung zurückgewiesen haben, liegt ein Verstoß gegen den Wesensgehalt von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls nicht vor.

44

Gemäß § 5 Abs. 2 YUGStrGHG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 IStGHG ist eine Entscheidung des Gerichtshofs herbeizuführen, wenn Umstände eintreten, die nach den Vorschriften des nationalen Rechts eine Aussetzung, eine sonstige Unterbrechung oder eine Beendigung der Vollstreckung ermöglichen. Dies kann insbesondere beim Vorliegen der Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung der Fall sein. Dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der angegriffenen Beschlüsse vorlagen, ist aber nicht ersichtlich. Weder waren zu diesem Zeitpunkt gemäß § 57 Abs. 1 StGB zwei Drittel oder gemäß § 57 Abs. 2 StGB die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt, noch war - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit im vorliegenden Fall - die Mindestverbüßungszeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB abgelaufen. Auch ansonsten sind keine Umstände erkennbar, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 Satz 3 IStGHG ergeben könnte. Daher mag dahinstehen, ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen aufgrund Art. 1 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtlich fundierte Pflicht der zuständigen Organe besteht, eine Entscheidung des Gerichtshofs herbeizuführen und wie zu verfahren ist, falls der Gerichtshof einem entsprechenden Begehren nicht Rechnung trägt. Jedenfalls mit Blick auf die angefochtenen Entscheidungen kommt eine Verletzung des Wesensgehalts des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wegen der Nichtbefassung des Gerichtshofs trotz Vorliegens der Voraussetzungen von § 41 Abs. 4 Satz 3 IStGHG nicht in Betracht.

45

Auch im Übrigen ist ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch des Beschwerdeführers auf die Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichtshofs nicht ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere nicht, soweit der Beschwerdeführer behauptet, er werde in seinem Resozialisierungsanspruch verletzt, da ein ausreichender Behandlungsvollzug nicht stattfände. Insoweit gilt das vorstehend Gesagte. Mögliche Vollzugsdefizite, denen der Beschwerdeführer noch nicht einmal unter Rückgriff auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten entgegen getreten ist, allein begründen keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichtshofs über die Fortsetzung der Vollstreckung.

46

Demgemäß ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Herbeiführung einer solchen Entscheidung bereits unter dem Gesichtspunkt materieller Subsidiarität entgegensteht, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit gemäß § 41 Abs. 5 IStGHG, sich selbst an den Gerichtshof zu wenden oder gemäß § 46 Abs. 1 IStGHG die zuständige Staatsanwaltschaft mit einem Antrag auf Einholung einer Entscheidung des Gerichtshofs zu befassen, keinen Gebrauch gemacht hat, kann deshalb dahinstehen.

47

3. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht substantiiert dargelegt. Da die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Freiheitsstrafe auf der Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs und nicht auf der Grundlage des Strafausspruchs eines deutschen Gerichts stattfindet und die Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung dem Gerichtshof und nicht den deutschen Vollstreckungsgerichten übertragen ist, kommt hinsichtlich dieser Entscheidung eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer einen Gleichheitsverstoß mit der unterschiedlichen Ausgestaltung des Vollzugs im Vergleich zu sonstigen Strafgefangenen geltend macht, ist dies nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen und die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung unzulässig (siehe oben IV. 1.).

48

4. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Anspruch auf ein Mindestmaß wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

49

a) Der Verzicht auf eine Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe berührt den Beschwerdeführer schon nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, da diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2 YUGStrGHG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 IStGHG auf den Gerichtshof übertragen ist. Dem Beschwerdeführer stehen insoweit gemäß § 41 Abs. 5 Satz 3, § 46 Abs. 1 IStGHG eigene Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Auf diesem Weg kann er eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe und eine verbindliche richterliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>) erreichen. Durch die Zurückweisung seines Antrags auf Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichtshofs wird er daher nicht in seinem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.

50

b) Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich auch nicht aus dem behaupteten Verzicht auf eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 2 YUGStrGHG. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben sich die Gerichte in den angegriffenen Beschlüssen durchaus mit den von ihm geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs. 2 YUGStrGHG auseinandergesetzt und die Verfassungsmäßigkeit der Norm im Ergebnis bejaht. Eine Verletzung des Wesensgehalts von Art. 19 Abs. 4 GG ist insoweit nicht ersichtlich. Die Gerichte haben lediglich die Verfassungsmäßigkeit der Norm anders beurteilt als der Beschwerdeführer.

51

5. Einem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 GG steht entgegen, dass es sich bei § 5 Abs. 1 YUGStrGHG um eine abstrakt generelle Norm handelt, die einen zwar begrenzten, aber offenen Personenkreis, nämlich die vom Gerichtshof wegen Kriegsverbrechen Verurteilten, umfasst, und in einer unbestimmten, nicht vorhersehbaren Zahl von Fällen anzuwenden ist.

52

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

53

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 B 15.252

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 13. August 2014, Az.: M 6b K 13.5459)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Bayerischen Rundfunk Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, 80335 München,

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 24. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013, der für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 einen rückständigen Betrag in Höhe von 64,04 Euro (56,04 Euro Rundfunkbeitrag und 8 Euro Säumniszuschlag) festsetzt. Der Bescheid berücksichtigt die Zahlungen, welche die Klägerin für das von ihr genutzte Radiogerät auch weiterhin zu zahlen bereit ist. Einen Fernseher besitzt die Klägerin nach eigenen Angaben nicht.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen den Bescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 aufzuheben.

Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Zwangsabgabe in Gestalt einer Steuer, bei welcher der Nutzer keine Möglichkeit habe, einzuwenden, dass er das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt nicht nutzen wolle. Die unterschiedslose Belastung aller Haushalte, unabhängig davon, ob Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien oder nicht, sei ungerecht. Dies hätten auch die Landesrundfunkanstalten erkannt, weil nach einer neuen Verwaltungspraxis „Lauben, Datschen und Wochenendhäuser“ eine pauschale halbjährliche Beitragsbefreiung erhielten. Die Klägerin fühle sich auch in ihrer Entscheidungsfreiheit verletzt, keinen Fernseher besitzen zu wollen. Die Klägerin, die lediglich eine geringe Rente erhalte, aufgrund vorhandenen geringen Vermögens jedoch nicht berechtigt sei, Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, sei durch die Erhebung des erhöhten Rundfunkbeitrags in ihrer Menschenwürde verletzt sowie in ihrem Eigentumsrecht, weil sie den Rundfunkbeitrag von ihrem Sparguthaben bestreiten müsse.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) ist verfassungsgemäß.

a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig davon erhoben wird, ob die Klägerin in ihrer Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält oder nicht. Damit ist auch unerheblich, ob die Klägerin in ihrer Wohnung nur ein Hörfunkgerät und nicht auch ein Fernsehgerät zum Empfang bereithält. Auf die Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin kommt es bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht an.

aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe (Beitrag).

(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]).

(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m. w. N.).

(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.

Der Begriff der Wohnung ist im Gesetz hinreichend klar definiert (§ 3 RBStV). Dass im Einzelfall - etwa bei Lauben, Datschen und Wochenendhäusern - zweifelhaft sein kann, ob diese Raumeinheiten Wohnungen im Sinne des Gesetzes sind, etwa weil sie nicht (dauerhaft) zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV) oder weil sie möglicherweise Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV), ändert an dieser Beurteilung nichts.

Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin, einen Fernseher nicht besitzen zu wollen, wird im Übrigen durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht beeinträchtigt.

(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob und welche Art von Empfangsgerät (Hörfunk- oder Fernsehgerät) zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine oder nur eine niedrigere Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Einwand der Klägerin, die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletze ihre Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ihr Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), greift nicht durch.

Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 - 2 BvR 2954/10 - juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen hinreichend Rechnung getragen.

Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen der Klägerin betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 1.10.2012 - 1 BvR 3046/11 - juris Rn. 5).

c) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte der Klägerin oder gegen europarechtliche Bestimmungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 64,04 Euro festgesetzt.

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 177,82 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Zunächst geht der Senat davon aus, dass der mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 erstmals formulierte Antrag, festzustellen, dass künftig eine Beitragspflicht des Klägers nicht besteht sowie der Beklagte zu weiteren Leistungsbescheiden nicht legitimiert ist, nicht bereits im Zulassungsverfahren gestellt werden soll. Sämtliche Anträge sind nämlich mit der Formulierung überschrieben: „der pauschalisierte Antrag wird, soweit es die Berufung selbst betrifft, bereits konkreter angedeutet“. Eine Klageerweiterung im Zulassungsverfahren wäre auch nicht zulässig. Den Antrag, im Fall der Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verurteilen, die unter Vorbehalt entrichteten Beträge zurückzuzahlen, hat der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 24. Februar 2015 gestellt, so dass es sich insofern nicht um eine (angekündigte) Klageerweiterung handelt.

3

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor.

4

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus den umfangreichen Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 3. Juni sowie vom 4. und 31. August 2015 ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, die die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage stellen.

5

Hinsichtlich des Einwandes des Klägers in formeller Hinsicht gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. März und 1. Juni 2014 wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil (Seiten 6 bis 8) verwiesen. Soweit der Kläger eine konkrete landesrechtliche Rechtsgrundlage für entsprechende Vollzugsakte in Frage stellt, ist auf den SWR-Staatsvertrag zu verweisen. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gründeten im Jahr 1997 die Rundfunkanstalt „Südwestrundfunk“ (SWR). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des SWR-Staatsvertrages ist der „Südwestrundfunk“ (SWR) eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Der SWR hat seinen Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart und erfüllt seinen Auftrag in den Landeshauptstädten Stuttgart und Mainz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des SWR-Staatsvertrages).

6

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 – (juris = AS 42, 258) steht zunächst nach Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah weder einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. Prüfungsgegenstand waren Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat dabei angenommen, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt und die Ausgestaltung der Beitragserhebung mit der Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung bzw. einer Betriebsstätte mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Die Behauptung des Klägers, der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe eine Entscheidung nur für einen speziellen Einzelfall gefällt und keine generalisierenden Leitsätze publiziert, trifft so nicht zu. So heißt unter anderem der Leitsatz Nr. 2: „Bei dem Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23. November 2011 – handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer.“ Bei dieser Bewertung hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die bundesverfassungsgerichtliche Abgrenzung von Steuer und Beitrag in den in dem Urteil genannten Entscheidungen zugrunde gelegt. Der vom Kläger genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 – (BVerfGE 137, 1 = juris), der wiederkehrende Straßenausbaubeiträge betrifft, wiederholt zur Begriffsdefinition von Steuern und Beiträgen nur die bisherige Rechtsprechung, ohne eine für den vorliegenden Fall maßgebliche Änderung zu enthalten. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist davon ausgegangen, dass Steuern öffentliche Abgaben sind, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Er hat des Weiteren ausgeführt (juris, Rn. 89), dass sich der Begriff der Voraussetzungslosigkeit – und damit die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben – einer einheitlichen, alle Fallgestaltungen erfassenden Definition entzieht. Ob eine Wechselbezüglichkeit von staatlichen Leistungen und Abgabenlast besteht, bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung der die Abgrenzung notwendig machenden Kriterien anhand einer wertenden Betrachtung. Danach ergibt sich die Konnexität des Rundfunkbeitrags und der Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus mehreren Umständen, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau dazu führen, den Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (juris, Rn. 90 f.).

7

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 A 10820/14.OVG – (juris) hat sich der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen und darüber hinaus auch einen Verstoß gegen die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

8

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf 8-VII-12, Vf 24-VII-12 – (juris) die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und im nichtprivaten Bereich für Betriebsstätten mit dem in der Bayerischen Verfassung verankerten Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz geht auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Außerdem wird im privaten Bereich mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 12. März 2015 – 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 –, alle veröffentlicht in juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (u.a. Urteil vom 29. Juni 2015 – 7 B 15.253 –, juris) haben sich der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. Es gibt bisher keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, in der von der Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ausgegangen wird. Aufgrund der übereinstimmenden Rechtsprechung ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer handelt. Allein die Vielzahl von Klagen und die in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen rechtfertigen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

9

Die Kritik des Klägers an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht berechtigt.

10

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. – (BVerfGE 119, 181 = juris) entschieden, dass die staatsvertraglichen Regelungen über das Verfahren der Gebührenfestsetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Mit dem dreistufigen Verfahren aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch das politisch unabhängige Fachgremium der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs – KEF – und anschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (juris, Rn. 151). Das Bundesverfassungsgericht sah auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Unabhängigkeit der KEF als gewahrt an (juris, Rn. 152). Durch die Einführung des Rundfunkbeitrags hat sich an diesem Finanzierungssystem nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nichts geändert.

11

Nach § 3 Abs. 1 RFinStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. Somit besteht ein Sicherungssystem, um zu gewährleisten, dass sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und zudem die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden.

12

Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde. Dem Staat sind danach Handlungen verboten, die die Menschenwürde verletzen. Dies ist der Fall, wenn ein Mensch dadurch „zum bloßen Objekt der Staatsgewalt“ gemacht wird (vgl. Jarras/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 1 GG Rn. 11 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Behauptung des Klägers in seiner Klagebegründung vom 28. September 2014, auf die im Schriftsatz vom 3. Juni 2015 verwiesen wird, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze seine Menschenwürde, ist nicht nachvollziehbar. Allein die Tatsache, dass er seinen Beitrag zu leisten hat, obwohl er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzt, macht ihn keineswegs zum „bloßen Objekt staatlichen Handelns“. Der Beitrag wird nicht für die tatsächliche Nutzung, sondern für die Nutzungsmöglichkeit erhoben. Es ist die subjektive Auffassung des Klägers, dass das Rundfunkprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schädlich ist. Seine Pflicht zur Mitfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beruht aber auf der herausragenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer demokratischen Gesellschaft (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 –, juris, Rn. 34 f.; VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 118 f.).

13

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt auch nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit.

14

Für den Kläger steht im Zentrum des Verfahrens die „Problematik des Art. 4 GG und des § 11 RStV“ (siehe Schriftsatz vom 3. Juni 2015, S. 2). Dazu macht er umfangreiche Ausführungen, die sich mit den Programminhalten einzelner Sendungen befassen. Der Senat hat bereits in dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss vom 24. Juli 2015 – 7 A 10454/15.OVG – entschieden, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG nicht tangiert wird. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nämlich nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden (ebenso OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 23/11/14 –, juris, Rn. 84 f.).

15

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris). Eine Gewissensentscheidung, die beispielsweise die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehnt, berührt grundsätzlich nicht die Pflicht zur Steuerzahlung. Die Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein – ohne jede Zweckbindung – ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern – mögen sie erhebliche Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören – in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nimmt er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend ist die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens, mag der Staat Verteidigungsaufgaben finanzieren oder auf sie verzichten. Auf der Grundlage dieser strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, ob seine Einkommensteuerzahlungen an die Landesfinanzbehörden, in den Bundes- oder in den Landeshaushalt fließen und für welchen konkreten Verwendungszweck innerhalb einer dieser Haushalte seine Zahlungen dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unberührt (so BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, Rn. 3 und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris, Rn. 3).

16

Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Zwar wird der Beitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt.

17

Ob die Weigerung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus religiösen oder Gewissensgründen zu nutzen, die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend sind zwei Beitragsbescheide angefochten. Gegen die Ablehnung seines Antrages auf Befreiung von der Beitragspflicht hat der Kläger Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

18

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 – (juris, Rn. 5) ausgeführt, es sei jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in dem dortigen Verfahren mit einem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen könne. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei strenggläubiger Christ und lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Aus religiösen Gründen lebe er in bescheidenen Verhältnissen und verfüge weder über Fernseher noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto. Er habe also keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung auf die Möglichkeit eines Härtefalls hingewiesen und dabei die Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag herangezogen, nach der ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sei, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen. Bemerkenswert ist zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht offenbar mit dem Verweis auf einen Härtefallantrag in solchen Fällen nicht davon ausgeht, dass die Beitragserhebung bereits gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt. Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 19. August 2013 – 65/13, 1 VB 65/13 – (juris, Rn. 18) ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen. Im Anschluss an diese beiden Entscheidungen kommt auch das Verwaltungsgericht Freiburg in dem vom Kläger genannten Urteil vom 2. April 2014 – 2 K 1446/13 – (juris, Rn. 29) zu dem Schluss, dass eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als nicht von vorneherein ausgeschlossen bewertet werde. Demgegenüber ist zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren, die die Steuerzahlungspflicht betrafen (Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, Rn. 4 und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris, Rn. 4) seine dort aufgestellten Grundsätze auch für einen Erlassantrag zur Vermeidung unbilliger Härten angewendet hat. Des Weiteren wird sich in dem Klageverfahren, mit der der Kläger die Befreiung von der Beitragspflicht begehrt, die Frage stellen, ob die Ablehnung von einzelnen Programminhalten – anders als die Ablehnung jeglicher Medien – mit dem dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 – (juris) zugrunde liegenden Fall vergleichbar ist.

19

Festzuhalten bleibt vorliegend, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert ist. Dies gilt auch für das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit.

20

Des Weiteren ist das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt. Danach ist das Recht gewährleistet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Beitragsschuldner wird aber durch die Beitragserhebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen (Beschluss des Senats vom 24. Juli 2015 – 7 A 10454/15.OVG –; BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – 7 B 15.128 –, juris, Rn. 16).

21

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils Programminhalte, insbesondere die Ausgewogenheit und Objektivität des Programms, kritisiert, macht er letztlich geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle den ihm obliegenden Auftrag nicht. Nach § 11 Abs. 1 RStV ist Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 RStV verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags des Klägers zu dem von ihm behaupteten Verfahrensmangel (S. 18 ff. der Antragsbegründung vom 3. Juni 2015) sind seine Ausführungen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Ob die vom Kläger vorgetragenen Fälle tatsächlich Verstöße gegen die Programmgrundsätze waren, bedarf hier keiner Entscheidung. Verstöße im Einzelfall sind nämlich nicht geeignet, die Rundfunkfinanzierung in Frage zu stellen und berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung. Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist vor allem Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 = juris, Rn. 141). Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag gewährleistet. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen (OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14 –, juris, Rn. 71). Außerdem steht jedem das Verfahren der Programmbeschwerde offen.

22

Sofern der Kläger in seiner Antragsbegründung vom 3. Juni 2015 Art. 6 GG erwähnt, sieht der Senat darin nur einen Zusammenhang mit Programminhalten, bei denen nach Auffassung des Klägers der Schutz von Ehe und Familie nicht hinreichend berücksichtigt wird. Eine eigene Verletzung dieses Schutzbereichs durch die Beitragserhebung ist nicht ersichtlich.

23

Ebenso wenig schränkt die Beitragserhebung das in Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der Freizügigkeit und die in Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistete Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Auch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht berührt.

24

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

25

Der Umfang des Urteils (23 Seiten) ist als Maßstab nicht geeignet. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den zahlreichen Einwendungen des Klägers gegen seine Beitragspflicht auseinandergesetzt, ohne dass sich aus den Fragestellungen aber besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Soweit der Kläger wiederum Verstöße gegen § 11 RStV geltend macht, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

26

3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

27

Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ist die grundsätzliche Bedeutung wegen der Klärung durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (a.a.O.) nicht (mehr) gegeben. Im Übrigen wird wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

28

4. Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Abweichung von Entscheidungen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte fehlt es bereits an jeglicher Darlegung (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger selbst geht davon aus, dass man kaum von den geforderten Divergenzen sprechen könne. Letztlich macht er geltend, dass es zu den von ihm für maßgeblich erachteten Fragen noch keine Entscheidungen gebe. Insofern erübrige sich nach seiner Meinung eine Spezifizierung. „Abweichungen von unseren Rechtsgrundlagen“ stellen keinen Zulassungsgrund dar.

29

5. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Hier rügt der Kläger im Wesentlichen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Auch verweist er auf seine Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils und die dort geltend gemachten Verfahrensfehler. Insbesondere wird ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG erwähnt, ohne aber konkret darzulegen, welchen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat. Im Rahmen seiner Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache spricht der Kläger auch den absoluten Revisionsgrund der Begründungslosigkeit im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO an, da das Gericht sich seiner Meinung nach auf eine Aufzählung von Rechtsmeinungen beschränkt habe. Damit wird aber dem Begründungserfordernis Rechnung getragen. Das Urteil ist keineswegs – wie es § 138 Nr. 6 VwGO voraussetzt – „nicht mit Gründen versehen“. Außerdem war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Vortrag des Klägers zu Verstößen gegen § 11 RStV weiter nachzugehen, da er für die Erhebung der Rundfunkbeiträge nicht entscheidungserheblich ist.

30

Aus diesem Grund bleibt auch die Rüge der unzureichenden Aufklärung durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ohne Erfolg. In dem Zusammenhang stellt der Kläger eingehend Beispiele dar, welche nach seiner Auffassung die eklatanten Verstöße gegen § 11 RStV betreffen. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert, substantiiert darzulegen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig geblieben sind, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2015 – 6 B 53.14 –, juris, Rn. 14). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Verstöße gegen Programmgrundsätze im Einzelfall für sich gesehen nicht geeignet wären, die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunksystems insgesamt anzuzweifeln, und sie damit nicht die Frage der Zulässigkeit der Beitragserhebung berührten. Von daher kam es für das Verwaltungsgericht nicht darauf an, die vom Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren erhobenen Vorwürfe weiter zu prüfen. Dies gilt erst recht für die nunmehrigen Ausführungen des Klägers zu weiteren Beispielen angeblicher Verstöße. Diese Ausführungen im Einzelnen waren dem Verwaltungsgericht nicht bekannt, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von vornherein aus- schied. Abgesehen davon sind – wie oben bereits ausgeführt – die genannten Beispiele nicht geeignet, die Rundfunkbeitragserhebung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen entsprechen die Anforderungen, die der Kläger an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stellt, und seine diesbezügliche Kritik seinen subjektiven (Werte)Vorstellungen, die kaum einer objektiven Beurteilung zugänglich sind.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

32

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2015.

Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurde der Kläger mit sogenannten Mailings vom11. Februar 2014 und 18. März 2014 angeschrieben und um Auskunft der rundfunkbeitragsrelevanten Daten gebeten. Nachdem der Kläger darauf nicht reagiert hatte, bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom 16. April 2014 die Anmeldung des Klägers als rundfunkbeitragspflichtiger Wohnungsinhaber für die Wohnung ..., ... zum 1. August 2013 und teilte ihm die Beitragsnummer ... zu.

Mit Festsetzungsbescheiden vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. Mai 2015 und 2. November 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für oben genannte Wohnung Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 in Höhe von 461,60 EUR fest. In diesem Betrag ist in jedem der vorgenannten Festsetzungsbescheide ein Säumniszuschlag in Höhe von je 8,-- EUR enthalten.

Gegen die Festsetzungsbescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 29. September 2014, 4. November 2014, 29. Mai 2015 und 27. November 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen in dem Schreiben vom 29. September 2014 aus:

Der Rundfunkbeitrag entspreche einer unzulässigen Zwecksteuer und verstoße gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit.

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG müsse ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränke, dieses Gesetz unter Angabe des Artikels nennen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag tue dies an keiner Stelle, so dass er automatisch grundgesetzwidrig und damit ungültig sei.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze seine Informationsfreiheit. Keiner müsse sich Informationen aufdrängen lassen. Jeder habe nach Art. 5 Abs. 1 GG das Recht, selbst zu entscheiden, auf welche Weise er sich bilde und informiere. Jeder habe das Recht, Rundfunk und Fernsehen explizit nicht zu nutzen. Da er die Inhalte und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ablehne, erhalte er keine adäquate Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag und werde in seiner Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu nutzen, beschränkt, indem ihm die dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel um den zwangsweise zu entrichtenden Rundfunkbeitrag reduziert würden. Dies beschneide seine Informationsfreiheit. Der RBStV stelle also das Interesse an der Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes und sei damit verfassungswidrig.

Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werde seine Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG verletzt.

Seinem Gewissen widerspreche es, einen staatsgebundenen Rundfunk zu finanzieren. Es fehle an einer staatlichen Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunk bereichere sich an wehrlosen Menschen. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen wegen Pflegegeldbezug werde der Beitragsschuldner erst nach Vorlage der Originalbelege der ausstellenden Behörde von der Beitragspflicht befreit, nicht schon bei Erlangen der Pflegebedürftigkeit.

Der Beitragsbescheid basiere auf einer vom Rundfunk widerrechtlich vorgenommenen automatischen Anmeldung. Seine Daten seien vom Rundfunk missbraucht worden, um ihn gegen seinen Willen und sein Zutun für die Leistungen des Rundfunks anzumelden, an denen er kein Interesse habe. Der Beitragsservice sei nicht dazu ermächtigt, die erhobenen Daten für den Zweck der Direktanmeldung zu verwenden.

Auch die zusätzlichen Kosten von 8 EUR Säumniszuschlag seien unbegründet, da er erst durch Nichtzahlung vom Rundfunk einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

In seinen Widersprüchen vom 4. November 2014, 29. Mai 2015 und 27. November 2015 nahm der Kläger zur Begründung auf sein Widerspruchsschreiben vom 29. September 2014 Bezug.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2016 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 1. Dezember 2015, 1. Oktober 2014, 1. Mai 2015 und 2. November 2015 zurück.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger nachweislich der Akten am 25. Januar 2016 zugestellt.

Mit dem am 22. Februar 2016 eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg gegen den Beklagten und beantragte,

die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. Mai 2015 und 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bayerischen Rundfunks vom 18. Januar 2016 aufzuheben.

Bereits mit Eingangsbestätigung der Klage wurde der Kläger auf die im März 2016 erwartete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.

Demzufolge wurde ihm mit Schreiben vom 7. April 2016 mitgeteilt, dass nach den am 18. März 2016 ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob er die Klage dennoch aufrechterhalten wolle.

Mit Schreiben des Gerichts vom 2. Mai 2016 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger wurde nochmals an das gerichtliche Schreiben vom 7. April 2016 hingewiesen.

Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 10. Mai 2016,

die Klage abzuweisen.

Er erklärte sich dabei u. a. auch mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Bescheide des Beklagten vom 1. Dezember 2014, 1. Oktober 2014, 1. Mai 2015 und 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bayerischen Rundfunks vom 18. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011, GVBl S. 258), der durch Zustimmungsbeschluss des Landtags vom 17. Mai 2011 in Bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde.

Die streitgegenständlichen Bescheide sind, soweit mit ihnen für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 461,60 EUR und ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR je Bescheid festgesetzt wurden, materiell rechtmäßig.

In formeller Hinsicht sind Bedenken gegen die Bescheide weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger für den o.g. Zeitraum rückständige Rundfunkbeiträge zu fordern. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten; Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein.

Als Inhaber der vorgenannten Wohnung ist der Kläger verpflichtet, Rundfunkbei-träge zu entrichten, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte er in seiner Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält bzw. ob er öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote tatsächlich in Anspruch nimmt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht mit höherrangigem Recht in Einklang und begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Die angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags stehen nicht in einem offenkundigen und krassen, schwerwiegenden Widerspruch zum Unionsrecht (BayVerfGH, E.v. 15. 5. 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 87 ff.; OVG NRW, U.v. 12.3.2015 - 2 A 2311/14 - juris Rn. 29 ff.).

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ansonsten formell und materiell verfassungsgemäß.

a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist aufgrund der Ratifizierung durch den Bayerischen Landtag (Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17.11.2011) unmittelbar geltendes Landesrecht geworden. Der Freistaat Bayern hat daher mit der Zustimmung zu den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 .- Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

b)Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch materiell verfassungsgemäß.

Nachdem bisher mehrere obergerichtliche Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestätigt haben (statt vieler s. z. B. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris; VerfGH RhPf, U.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12 - juris; BayVGH, U.v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707; U.v. 24.6.2015 - 7 B 15.252; U.v. 7.7.2015 - 7 B 15.846; U.v. 30.7.2015 - 7 B 15.614; U.v. 18.4.2016 - 7 BV 15.960; alle juris; VGH BW, U.v. 3.3.2016 - 2 S 896/15; OVG NRW, U.v. 22.10.2015 - 2 A 2583/14; alle juris), hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Entscheidungen vom 18. März 2016 (z. B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 6.15), denen sich die Kammer anschließt, die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich bestätigt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt: Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d. h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden (Zum Ganzen s. z. B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 8.15 - juris, Rn. 12 ff, m. w. N.).

bb) Der Rundfunkbeitrag wird gemäß § 2 RBStV geräteunabhängig erhoben, das heißt also, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beitragspflichtige Rundfunkgeräte besitzt oder nicht. Anders als die bis zum Jahr 2012 erhobene Rundfunkgebühr knüpft der Rundfunkbeitrag nicht an das Vorhalten von Empfangsgeräten an, sondern - im privaten Bereich - an das Innehaben einer Wohnung; die Beitragspflicht entsteht also auch, wenn jemand weder Radio noch Fernsehgerät noch etwaige andere Rundfunkempfangsgeräte besitzt. Denn der Beitrag ist nicht als Gegenleistung für eine konkrete Nutzung des Rundfunks zu entrichten, sondern als sogenannte Vorzugslast für die Eröffnung der Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, auch wenn eine tatsächliche Nutzung natürlich nur bei Vorhalten entsprechender Geräte erfolgen kann.

Diese Regelung ist nach der oben zitierten Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesverwaltungsgerichts, verfassungsgemäß.

Die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft liegt innerhalb des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.

Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Wohnung“ gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zum Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“ war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war (zum Ganzen s. z. B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 8.15 - juris, Rn. 32 ff; im Internet abrufbar unter http://www.b...de/p...php).

Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht auf einen Rundfunkempfang erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

Dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50).

Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als „kleineres Übel“ in Kauf nehmen, um die zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu beenden. Die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht war sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.

Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten „Rundfunkverweigerern“ nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3% bzw. 3,8% der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (zum Ganzen s. BVerwG a. a. O. Rn. 34 ff).

cc) Die Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig - und so auch hier - nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (OVG NRW, U.v. 27.8.2015 - 2 A 808/15 - juris, Rn. 93).

dd) Auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nach den zitierten Entscheidungen nicht vor:

Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten. Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG U.v. 17.3.2016 - 6 C 20/15 - juris, Rn. 50).

Die Beitragserhebung führt nicht zu einer Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in den zitierten Entscheidungen ausführlichst dar, dass die Beitragserhebung das angemessene Mittel darstellt, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen (BVerwG a. a. O. Rn. 17ff), dass eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur durch Bezahlfernsehen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin geregelten Finanzierungsanspruch verstoßen würde (BVerwG, a. a. O. Rn. 22), sowie das zur Sicherstellung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung unter Berücksichtigung der Programmfreiheit eine hierfür eingerichtete Kommission (Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs - KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten überprüft. Daher bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der Rundfunkbeiträge.

Soweit der Kläger Grundrechtsverstöße rügt, kann seiner Argumentation somit nicht gefolgt werden. Ein Grundrechtsverstoß liegt nicht vor, so dass - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch kein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG feststellbar ist.

3. Die datenschutzrechtlichen Bedenken des Klägers wegen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach Umstellung auf das Beitragsmodell sind nicht berechtigt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 15.5.2014 folgendes ausgeführt:

„Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsgemäß.

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) ist nicht verletzt.

§ 14 Abs. 9 RBStV greift in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) § 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 26). Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können.

b) Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet. Insbesondere kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt mithilfe der nach Satz 1 zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen prüfen, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen. Denn diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfGE vom 2.3.2010 BVerfGE 125, 260/317 f. m. w. N.).

c) Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Auch wenn der einmalige Meldedatenabgleich alle volljährigen Personen betrifft und damit einen äußerst großen Kreis an Betroffenen erfasst, sind weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, nicht zu erkennen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt zwar zur Ermittlung der potenziellen Beitragsschuldner neben dem Meldedatenabgleich eine Reihe anderer Instrumente bereit: die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und das sie ergänzende Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, weiter die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV, ferner speziell als Übergangsregelung zur Umstellung des Finanzierungssystems die Anzeigepflicht der bereits bislang als private Rundfunkteilnehmer gemeldeten Personen (§ 14 Abs. 1 RBStV) und die Weiterverwendung der bereits unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gespeicherten Daten (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese Erhebungsmethoden sind allerdings teils von vornherein untauglich, teils nur bedingt geeignet, solche Personen zu ermitteln, die den Rundfunkanstalten unbekannt sind, sei es weil sie vorhandene Empfangsgeräte in Widerspruch zur früheren Rechtslage nicht angemeldet hatten („Schwarzseher“), sei es weil sie mangels vorhandener Geräte nicht gebührenpflichtig waren und nun ihrer Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachkommen. Vor allem solche Wohnungsinhaber werden durch den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV in einfacher Weise erfasst. Alternativ bedürfte es der Nachforschung vor Ort, die mit einem weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden wäre.

An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht für einzelne Daten. Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern. Die vom Antragsteller im Verfahren Vf. 8-VII-12 beanstandete Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV), die den melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben von mehreren Wohnungen Rechnung trägt (vgl. Art. 15 Abs. 1, 3 MeldeG), ist zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV unerheblich. Sie vereinfacht aber eine Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen für etwaige Nachfragen und ist daher erforderlich.

d) Der einmalige Meldedatenabgleich ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber darf auch insoweit den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz; sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten hinreichend abgesichert.

§ 14 Abs. 9 RBStV bindet die Datenverarbeitung an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach § 14 Abs. 6 RBStV überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). Sie dürfen zum anderen zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung genutzt werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz des § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV, dass die Landesrundfunkanstalt im Bereich der Rundfunkfinanzierung alle personenbezogenen Daten, gleichgültig, woher sie stammen, nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen darf.

Diese strikte Zweckbindung wird auch für die durch den Meldedatenabgleich erlangten Informationen durch umfassende Löschungspflichten ergänzt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Weiter sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV). Schließlich sind nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 27).

2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht verletzt. Insbesondere steht § 14 Abs. 9 RBStV entgegen der Ansicht des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch (vgl. VI. A. 2. a) zu § 18 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl I S. 730), noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 gilt (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, BGBl I S. 1084).

§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drs. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.“ (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris, Rn. 156 - 170).

Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist für alle Bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG).

II.

Die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 sind gemäß § 7 Abs. 3 RBStV kraft Gesetzes fällig geworden. Bedenken gegen die streitgegenständlich festgesetzten Rundfunkbeiträge sind bezüglich ihrer Höhe vom Kläger nicht vorgebracht worden, solche sind auch nicht ersichtlich.

Der Beklagte war daher auch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR festzusetzen, da der Kläger den geschuldeten Beitrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hat. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung kann mit jedem Bescheid ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.

III.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO), § 711 ZPO.

Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 461,60 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

Sie wurde vom Beklagten seit Dezember 1998 als private Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunkgerät geführt. Seit dem 1. Januar 2013 wird sie zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.

Mit Bescheid vom 2. August 2013 setzte der Beklagte für März 2013 bis Mai 2013 einen rückständigen Betrag von a... EUR (b... EUR Rundfunkbeiträge, c... EUR Säumniszuschlag) fest. Weitere Bescheide über je d... EUR (e... EUR Rundfunkbeiträge, c... EUR Säumniszuschlag) erließ der Beklagte am 1. September 2013 (für Juni 2013 bis August 2013), 1. Dezember 2013 (für September 2013 bis November 2013), 1. März 2014 (für Dezember 2013 bis Februar 2014), 1. Juni 2014 (für März 2014 bis Mai 2014) und 1. September 2014 (für Juni 2014 bis August 2014). Mit Widerspruch vom ... September 2014 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2014. Sie begründete diesen mit ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Sie nutze und finanziere kein Fernsehen. Die Gebühren für ihr Radiogerät zahle sie regelmäßig.

Mit Bescheiden vom 1. Juni 2015 (für September 2014 bis November 2014 über d... EUR) und 2. November 2015 (für Dezember 2014 bis Mai 2015 über f... EUR) setzte der Beklagte erneut rückständige Rundfunkbeiträge und je einen Säumniszuschlag von c... EUR fest. Gegen die Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2015 und ... November 2015 jeweils Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom ... November 2015 gegen den Bescheid vom 2. November 2015 zurück.

Am ... Februar 2016 erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte,

den Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2016 aufzuheben.

Zur Begründung führte sie aus, dass die Berechnung der angeblichen Forderung von f... EUR bzw. g... EUR im Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 fehlerhaft sei. Der Rundfunkstaatsvertrag, auf den die Zahlungsverpflichtungen gestützt würden, sei sittenwidrig. Es handele sich um einen Vertrag zulasten Dritter, dem die Klägerin nicht zugestimmt habe. Da die Klägerin Radio höre, habe sie seit Jahrzehnten ein Radiogerät angemeldet. Nur insoweit gebe es ein Vertragsverhältnis. Der nunmehr verlangte Betrag sei Wucher. Der Rundfunkstaatsvertrag verstoße auch gegen das EU-Recht. Es dürfe niemand gezwungen werden, unbestellte Waren und Dienstleistungen zu bezahlen. Fernsehen sei schädlich, da der Konsum nachweislich die gesundheitliche Entwicklung von Kindern schädige und oft zur Verrohung der Erwachsenen beitrage. Die Zwangsfinanzierung eines solchen Übels verstoße gegen die Gewissensfreiheit. Den Rundfunkbeitrag an das bloße Vorhandensein einer Wohnung anzuknüpfen, führe zu einem Verstoß gegen Art. 104 ff. GG. Wohnen sei ein Grundbedürfnis des menschlichen Daseins, Mediennutzung aber nicht. Im Übrigen seien die Verschlüsselung der Programme und die entsprechende Beschränkung der Zahlungspflicht möglich.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, dass die Forderungen korrekt berechnet seien. Es sei auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass bei der Beitragsbemessung nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung unterschieden werde, sondern ein einheitlicher, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckender Beitrag erhoben werde.

Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom ... Juni 2016 zur in Betracht kommenden Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Akte verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden.

2. Die gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2016 gerichtete Anfechtungsklage (§ 88 VwGO) hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit ihm wurden formell und materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566), zuletzt geändert durch Art. 1 des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. März 2015. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 bayerisches Landesrecht geworden (s. Art. 72 Abs. 2 Bayerische Verfassung - BV). Die Rundfunkbeitragspflicht wird folglich nicht - wie die Klägerin zu meinen scheint - aus einem Vertrag abgeleitet, der den Grundsätzen der Privatautonomie unterliegt, sondern aus einem Gesetz.

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der bis 31.3.2015 gültigen Fassung). Seit 1. April 2015 sind monatlich 17,50 EUR zu zahlen. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung gewesen zu sein. Sie war demnach Beitragsschuldnerin. Darauf, ob die Klägerin seinerzeit über Rundfunkempfangsgeräte verfügte oder welcher Art diese waren, kommt es nicht an.

2.2. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für alle von der Klägerin geleisteten Zahlungen gilt, dass diese zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkbeiträgen (u. a. Vollstreckungskosten), anschließend auf Säumniszuschläge und sodann auf die jeweils älteste Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft (s. § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 13 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung).

Den Akten des Beklagten ist zu entnehmen, dass dieser die eingegangenen Zahlungen der Klägerin jeweils vollständig und korrekt mit bestehenden Forderungen aus Säumniszuschlägen aus den im Tatbestand aufgeführten Bescheiden und rückständigen Rundfunkbeiträgen verrechnet hat. Der dem Bescheid vom 2. November 2015 zugrunde gelegte Rückstand ist somit nicht zu beanstanden. Die Zahlungen der Klägerin seit März 2013 bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in Höhe von insgesamt h... EUR waren nicht ausreichend, um - auch nur teilweise - zum Ausgleich der Beitragsschuld für Dezember 2014 bis Mai 2015 zu führen.

Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von c... EUR beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2.3. Die grundsätzlichen Einwendungen der Klägerin gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags sind nicht durchgreifend.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u. a. entschieden hat, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und unabhängig von der Frage, ob Empfangsgeräte vorgehalten werden, mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar ist (E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris).

Der Rundfunkbeitrag werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Diese Sicht wird im Übrigen auch durch die jetzt vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.3.2016 - 6 C 6/15 - juris) bestätigt. Anzumerken ist noch, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (BayVerfGH, a. a. O. Rn. 60).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz (BayVGH, seit U. v. 19.7.2015 - 7 BV 14.1707 - juris). Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.).

Darüber hinaus gilt noch Folgendes:

Soweit von der Klägerin behauptet wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletze das Recht auf Gewissensfreiheit (aus Art. 4 Abs. 1 GG entsprechend Art. 107 BV), greift auch dieser Einwand nicht durch. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit bzw. der Gewissensfreiheit ist nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisses verbunden. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird bei der Zahlung einer Abgabe nur dann berührt, wenn diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung tangiert regelmäßig nicht den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG (so BVerfG, B. v. 2.6.2003 - 2 BvR 1775/02 - juris, B. v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - juris Rn. 3).

Die von der Klägerin angesprochene Möglichkeit der Verschlüsselung öffentlich-rechtlicher Rundfunkangebote zum Zweck ihrer Finanzierung wurde bereits unter dem Rundfunkgebührenrecht geprüft und verworfen (s. z. B. BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09 - MMR 2011, 258, 261; BayVGH, U. v. 19.5.2009 - 7 B 08.2922 - DÖV 2009, 820 f.; BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - NVwZ 2014, 867, 868; OVG NW, U. v. 26.5.2009 - 8 A 2690/08 - ZUM-RD 2010, 299 bis 308; BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423 f.). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann - anders als Privatanbieter - aufgrund seiner ihm obliegenden durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats-)unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, grundsätzlich kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots Beiträge erheben. Nach der Einführung des Rundfunkbeitrags stellt sich die rechtliche Situation nicht anders dar (BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 - juris Rn. 22).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 114,92 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.