Die Klägerin wendet sich mittels Anfechtungsklage gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
Laut einer Mitteilung der Einwohnermeldebehörde ist die Klägerin seit dem 1. März 2015 unter der Anschrift „A …, B … “ gemeldet. Nachdem die Klägerin Auskunftsbegehren nicht nachkam, meldete der Beklagte sie zum 1. März 2015 als private Beitragszahlerin an und teilte ihr dies mit Schreiben vom 18. Juni 2015 mit.
Nachdem die Klägerin Zahlungsaufforderungen des Beklagten nicht nachkam, setzte dieser mit Bescheid vom 2. November 2015 für den Zeitraum von 1. März bis 31. August 2015 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von Euro 113,48 (einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von Euro 8,00) sowie mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 für den Zeitraum von 1. September bis 30. November 2015 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von Euro 60,50 (einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von Euro 8,00) fest.
Die hiergegen eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2017 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Juli 2017 Klage; sie beantragt,
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1.die Festsetzungsbescheide vom 2. November 2015 und 1. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2017 aufzuheben,
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2.die Bestätigung der Anmeldung durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice aufgrund fehlender Rechtsgrundlage für unzulässig und damit für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsgrundlage der Festsetzungsbescheide, der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, verstoße formell und materiell in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Ein großer Anteil des Unterhaltungsprogramms der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten präsentiere einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen gottlosen, unmoralischen und damit zerstörerischen Lebensstil, inklusive der expliziten oder angedeuteten Darstellung von praktizierter Sexualität außerhalb der Ehe, Nacktheit und der Darstellung von Gewalt. Der Konsum des öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramms trage daher zur Sexualisierung von jungen Menschen bei, könne vor allem bei Mädchen die psychische und körperliche Gesundheit schädigen und allgemein zu einer erhöhten Gewaltbereitschaft beitragen. Das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm habe einen zerstörerischen Einfluss auf die Gesellschaft, die Kinder, die Ehen und Familien und die Seelen von Menschen, die es konsumierten. Zudem würden bibelgläubige Christen und ihr Glaube im öffentlich rechtlichen Fernsehen verunglimpft und lächerlich gemacht. Selbst wenn die Klägerin und ihre Familie dieses Programm durch Nichtsehen boykottieren könnten, verstoße die Beitragspflicht gegen ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sie habe daher bereits am … Juni 2014 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV beim Südwestrundfunk beantragt; über diesen Antrag sei jedoch nie entschieden worden.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze die Klägerin darüber hinaus in ihrer Menschenwürde und diskriminiere sie als Angehörige einer Minderheit, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen wolle. Überdies verstoße die Beitragspflicht in der derzeit geltenden Form gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei zur Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich. Überdies mangele es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk an der nötigen Staatsferne. Die Rechtfertigung der Beitragspflicht mit dem unterstellten Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme allein aufgrund des Besitzes von Multifunktionsgeräten in einer Wohnung sei unhaltbar; es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag vielmehr um eine Zwecksteuer. Außerdem beachte der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag das Sozialstaatsprinzip nicht, weil Geringverdiener nur dann eine Befreiung erhalten könnten, wenn sie Sozialleistungen beantragen würden.
Schließlich verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Beklagte hat die Behördenakte vorgelegt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Verwaltungsstreitsache wurde mit Beschluss vom 1. August 2017 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Im Übrigen wird auf die Gerichts-und Behördenakten Bezug genommen.
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
1. Die Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. November und 1. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2017 ist zulässig. Da sich in den Akten kein Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheids findet und die Klägerin vorträgt, den Widerspruchsbescheid erst am 15. Juni 2017 erhalten zu haben, ist die Klage als fristgerecht erhoben anzusehen und damit zulässig (vgl. Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat der Beklagte gegenüber der Klagepartei in rechtmäßiger Weise Rundfunkbeiträge für eine Wohnung sowie Säumniszuschläge festgesetzt.
a) Die Bescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle jeweils ohne weiteres erkennbar (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 1, Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG analog). Der Beklagte ist im Briefkopf und in der Grußformel der streitgegenständlichen Bescheide genannt. Auch der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:ist zu entnehmen, dass Widerspruch beim Beklagten unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio […] Köln erhoben werden kann.
Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Beklagten, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – i.V.m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) ist rechtlich nicht erforderlich.
Schließlich leiden die Bescheide nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil sie nicht unterschrieben sind. Vielmehr enthalten sie gem. Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – analog zulässigerweise den Hinweis, dass sie maschinell erstellt worden sind und deshalb keine Unterschrift tragen. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.
b) Mit den Bescheiden wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und Säumniszuschläge festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258] sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags –RFinStVin der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566]. Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15.12.2010); seit 1. April 2015 beträgt er 17,50 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Die Klagepartei hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Sie war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Klagepartei die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).
c) Verfassungsrechtliche Einwendungen sind nicht durchgreifend. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) u.a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG vom 6.9.1999 BayVBl 2000, 208). Das sei ersichtlich nicht der Fall (Rn. 64). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).
Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Dieses Ergebnis wird auch durch die jetzt vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15) bestätigt. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor (BayVGH, U.v. 19.7.2015 – 7 BV 14.1707 - juris). Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.).
Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 – 2 BvR 2954/10 – juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen bereits hinreichend Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2015 – 7 B 15.252 – juris Rn. 31). Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Befreiungsmöglichkeit wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit grundsätzlich an den Empfang bestimmter Sozialleistungen knüpft und im Übrigen eine Regelung für besondere Härtefälle vorsieht (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV). Auch steht es mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang, dass die Befreiung für einkommensschwache Personen auch im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit beschränkt wird (BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 – juris).
Zur Abwendung der Rundfunkbeitragspflicht kann sich die Klägerin zudem nicht auf die Gewissens- oder Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG bzw. Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen.
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, weder gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit. Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 -; U.v. 13.4.1978 - 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77 - jeweils nach juris). Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Beitragspflichtigen nicht in Einklang stehen, steht dies der Beitragspflicht nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (so BVerfG, B.v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - juris und B.v. 2.6.2003 - 2 BvR 1775/02 - juris; Germann, in: Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, Stand: 01.09.2016, Art. 4 Rn 90.3 m.w.N.). Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Zwar wird der Beitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann und muss nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 - juris). Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche daher nicht tangiert (ebenso OVG Münster, U.v. 12.3.2015 - 2 A 2311/14 - juris; vgl. auch VG Berlin, U.v. 22.4.2015 - 27 K 310.14 - juris; VG Hamburg, U.v. 17.7.2014 - 3 K 5371/14 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 7 K 16.263 - juris; VG München, U.v. 8.7.2016 - M 26 K 16.707 - juris).
Auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot liegt nicht vor. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (vgl. BVerfG, Entscheidungen v. 11.6.1958 - C 1 BvR 569/56 – und vom 18.02.1970 2 BvR 531/86 - jeweils juris). Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor, was sich aus der obigen Verneinung eines Grundrechtsverstoßes ergibt. Für die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin nicht, da dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Programmkritik bzw. etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit zutreffen. Solches lässt die Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Programmkommission und der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (s. etwa Beschwerde nach Art. 19 Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG), insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (siehe z.B. BVerfG, U.v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 – 1 BvF 4/11 – DVBl 2014, 649/655; BVerfG, U.v.11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – 1 BvR 809/06 – 1 BvR 830/06 – DVBl 2007, 1292/1294).
d) Die Klägerin kann den streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsfestsetzungen nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien gewesen wäre. Es ist bereits zweifelhaft, ob für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Befreiungsantrag beim Beklagten gestellt wurde. Zwar trägt die Klägerin in ihrer Klagebegründung vor, sie habe bereits im Jahr 2014 einen Befreiungsantrag beim Südwestrundfunk gestellt. Zum einen ist aber bereits fraglich, ob eine solche Erklärung auch gegenüber dem Beklagten Wirkung entfaltet. Zum anderen spricht einiges dafür, dass es sich bei diesen Ausführungen in der Klagebegründung lediglich um einen Textbaustein handelt, der auf den Fall der Klägerin gar nicht zutrifft (die Klagebegründung enthält weitere derartige, auf den Fall der Klägerin nicht passende Textbausteine; so wird beispielsweise ausgeführt, die Klägerin habe am 26. Juli einen Widerspruchsbescheid des SWR erhalten, und es wird in ich-Form von einem männlichen österreichischen Staatsbürger gesprochen). Den dem Gericht vom Beklagten übersandten Akten ist ein Befreiungsantrag jedenfalls nicht zu entnehmen.
Ob ein wirksamer Befreiungsantrag vorliegt, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat.
Wie bereits ausgeführt genügt für die Bejahung eines sonstigen Härtefalls allein das geringe Einkommen nicht, da sich ansonsten die in § 4 Abs. 1 RBStV gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit umgehen ließe (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2008 – 6 B 1.08 – NVwZ 2008, 704, U.v. 12.10.2011 – 6 C 34.10 – NVwZ-RR 2012, 29; BayVGH, U.v. 16.5.2007 – 7 B 06.2642 – NVwZ-RR 2008, 257; NdsOVG, B.v. 14.5.2009 – 4 LC 610.07 – NVwZ-RR 2009, 845 – jeweils juris).
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Befreiung aus Gewissens- oder religiösen Gründen im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV.
Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011, NVwZ-RR 2012, 29, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV). Eine atypische, vom Normgeber nicht berücksichtigte Sondersituation kann zunächst grundsätzlich nicht darin gesehen werden, dass ein Rundfunkteilnehmer einzelne Programminhalte ablehnt. Einer Entscheidung, ob die Kritik der Klägerin an der Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk berechtigt ist, bedarf es nicht. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 – 3 K 2796/09 – juris). Das ist für das Gericht jedoch weiterhin nicht erkennbar (vgl. hierzu auch VG Potsdam, U.v. 18.12.2013 – 11 K 2724/13; VG Bayreuth, U.v. 20.6.2011 – B 3 K 10.766 – jeweils juris). Es ist im Übrigen zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls Einfluss zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (s. z.B. BVerfG, U.v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – juris).
Eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) liegt – wie oben bereits ausgeführt - nicht vor. Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen der Klägerin nicht in Einklang stehen, steht dies der Beitragspflicht nicht entgegen. Die Programmentscheidung liegt nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Die Gewissensfreiheit reicht aber nur soweit wie der eigene Verantwortungsbereich (VG des Saarlandes, U.v. 23.12.2015 - 6 K 43/15 - juris Rn. 63 m. w. N.). Denn die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen Bekenntnisses verbunden. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.
e) Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung - vom 5. Dezember 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
2. Der zweite Klageantrag der Klägerin, festzustellen, dass die Anmeldebestätigung durch den Beitragsservice unwirksam ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Klägerin nach dem oben Ausgeführten als Inhaberin einer Wohnung Beitragsschuldnerin ist, findet die Anmeldebestätigung ihre Rechtsgrundlage in § 5 Satz 1 i.V.m. § 2 Rundfunkbeitragssatzung i.V.m. § 9 Abs. 2 RBStV. Die für die Anmeldung durchgeführten Datenerhebungen beruhen auf § 7 Rundfunkbeitragssatzung in Verbindung mit §§ 11 Abs. 4, 8 Abs. 4, 14 Abs. 9, 9 Abs. 2 RBStV.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.