Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger (Kl.) ist ein im Jahr 1985 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Er stellte in Deutschland einen Asylantrag, über den noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Dem Kl. war nach seiner Asylantragstellung ursprünglich die Aufnahmeeinrichtung (AE) ... und danach aufgrund eines Bescheides des Beklagten (Bekl.) vom ... Juni 2013 die Gemeinschaftsunterkunft (GU) ... zugewiesen (Bl. 1 der Verwaltungsakte - d. A.).

Im Rahmen eines Strafverfahrens befand sich der Kl. vom 21. November 2013 bis zum 20. Februar 2014 in Untersuchungshaft.

Nach einem Freispruch und der darauf folgenden Entlassung des Kl. aus der Untersuchungshaft am 20. Februar 2014 wurde dem Kl. mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Februar 2014 (Bl. 5 d. A.) ab dem 26. Februar 2014 ein Wohnsitz im Landkreis ... zugewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid zitiert in seiner Begründung sowohl § 7 als auch § 8 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).

Mit Klageschrift vom 3. März 2014, bei Gericht per Telefax eingegangen am 5. März 2014, beantragten die Klägerbevollmächtigten,

den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 wurde die Klage unter anderem damit begründet, dass die Umverteilung für den Kl. eine außergewöhnliche Belastung darstelle. Der Kl. sei seinerzeit aufgrund unberechtigter Beschuldigungen eines anderen Bewohners der Aufnahmeeinrichtung in Untersuchungshaft gekommen und infolge dessen dann nach Haftentlassung in den Landkreis ... umverteilt worden; es würde sich daher anbieten, diejenige Person umzuverteilen, aufgrund deren Aussage der Kl. letztlich seinen Platz verloren habe. Da sich in der Aufnahmeeinrichtung auch der Bruder des Kl. aufgehalten habe, der für den Kl. sehr wichtig sei, weil der Kl. nur seine Muttersprache spreche, und der Kl. in ... auch von einem eingetragenen Verein (e. V.) betreut worden sei, sei die Umverteilung für den Kl. äußerst belastend.

Mit Klageerwiderung vom 27. März 2014 beantragte der Bekl.

Klageabweisung.

Die Klageerwiderung geht unter anderem davon aus, dass sich die Zuständigkeit der Regierung von ... aus § 8 Abs. 4 DVAsyl ergebe. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 DVAsyl, wonach lediglich der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen, ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung zu tragen sei, vorliegend nicht gegeben seien.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 hat das Gericht im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Satz 3 DVAsyl nach entsprechender Anhörung der Parteien die vor der Umverteilung zuständige Ausländerbehörde beigeladen.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hat am 13. Oktober erstmals mündlich verhandelt. Seitens der Beklagtenpartei war niemand erschienen. Die Verwaltungsstreitsache wurde vertagt, um eine weitere Stellungnahme der Beklagtenpartei einzuholen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 legte die Klagepartei eine Kopie der Aufenthaltsgestattung des Kl. vor, die eine räumliche Beschränkung auf den Landkreis ... vorsieht, aber vorübergehende Aufenthalte in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Regierungsbezirks ... ohne Erlaubnis gestattet. Gleichzeitig ist als Nebenbestimmung verfügt, dass eine Beschäftigung nur als Fliesenleger-Helfer bei einem dort namentlich genannten Arbeitgeber erlaubt ist.

Mit Schreiben vom 17. November 2014 teilte die Beklagtenpartei auf entsprechende gerichtliche Bitte hin unter anderem ergänzend mit, die Erstzuweisung vom ... Juni 2013 in die Gemeinschaftsunterkunft ... habe sich durch die Inhaftierung auf andere Weise erledigt, weil der Kl. ihr aus tatsächlichen Gründen nicht mehr habe nachkommen können. Außerdem habe der Platz in der Gemeinschaftsunterkunft ... aufgrund der erfolgten Nachbelegung tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gestanden. Damit handele es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um eine erneute Erstzuweisung gemäß § 7 DVAsyl. Der Kl. sei nach seiner Haftentlassung weder der Aufnahmeeinrichtung ... noch der Gemeinschaftsunterkunft ... zugewiesen gewesen. Ein Antrag auf Umverteilung gemäß § 8 DVAsyl sei bislang nicht gestellt worden. Eine bloße Anfechtungsklage erscheine daher nicht ausreichend. Selbst wenn ein Antrag gemäß § 8 DVAsyl vorliegen würde, wäre aber weder eine Haushaltsgemeinschaft i. S. v. § 8 Abs. 6 DVAsyl noch ein sonstiger humanitärer Grund von gleichem Gewicht gegeben. Eine Inhaftierung in Untersuchungshaft mit anschließendem Freispruch gewähre die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsansprüche, wirke sich jedoch auf das Asylverfahren mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht aus. Die familiäre Verbundenheit genüge ausweislich der gesetzlichen Regelung gerade nicht für einen humanitären Grund gleichen Gewichts. Auch die fehlenden Englischkenntnisse, die der Kl. mit vielen anderen teile, seien kein solcher Grund, zumal sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft andere Asylbewerber mit seiner nicht ganz unüblichen Sprache befinden dürften.

Das Gericht hat am 5. Dezember 2014 erneut mündlich verhandelt, wobei seitens der Beklagtenpartei erneut niemand erschien. Die Klagepartei stellte den Antrag aus der Klageschrift. Seitens der Beigeladenen wurde kein Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Bekl. vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2014 entscheiden, obwohl seitens des Bekl. niemand erschienen war, weil diese ordnungsgemäß geladen und sich aus den Ladungsanschreiben der von § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehene Hinweis ergab.

Das Verwaltungsgericht München ist örtlich zuständig, wobei sich dies sowohl dann ergibt, wenn eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) angenommen wird (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AsylVfG), als auch dann, wenn auf § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO abgestellt wird.

Aufgrund des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 29. Juli 2014 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen; auch insoweit muss nicht entschieden werden, ob § 76 Abs. 1 AsylVfG oder § 6 VwGO einschlägig ist, weil beide Vorschriften gleichermaßen die erfolgte Übertragung ermöglicht haben.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, und zwar gleichgültig, ob dies aus § 77 Abs. 1 AsylVfG hergeleitet wird oder aus dem Umstand, dass die streitgegenständliche Wohnsitzzuweisung ein Dauerverwaltungsakt ist, der eine Berücksichtigung von Entwicklungen auch nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gebietet.

2. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft, weil der streitgegenständliche Bescheid in jedem Fall ein den Kl. belastender Verwaltungsakt ist (§ 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. Art. 35 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.

3. Die Klage ist unbegründet, auch wenn der Freistaat Bayern als Träger der Regierung von ..., die den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, der richtige Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist nicht rechtswidrig i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten.

4. Die Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 8 Abs. 1 DVAsyl. Es handelt sich um eine vom Kl. nicht beantragte landesinterne Umverteilung aus Gründen des öffentlichen Interesses i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl und nicht um eine (erneute) landesinterne Verteilung i. S. v. § 7 Abs. 3 und Abs. 1 DVAsyl.

Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, war der Kl. formal nach wie vor aufgrund der Erstverteilung im Bescheid vom ... Juni 2013 der GU ... zugewiesen. Die durch die Bekanntgabe des Bescheides vom ... Juni 2013 gemäß Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG wirksam gewordene Zuweisung hatte sich nicht i. S. v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG dadurch erledigt, dass der Kl. in Untersuchungshaft genommen worden war. Denn gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 DVAsyl ist eine wesentliche Regelungswirkung dieser Zuweisungsentscheidung, den Wohnsitz des Adressaten zu bestimmen. Diese Entscheidung hat - abgesehen von § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - auf mehreren Ebenen Auswirkungen, insbesondere gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hinsichtlich der örtlichen behördlichen Zuständigkeit für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Aus der Zusammenschau dieser - im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2014 wie auch beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in Kraft befindlichen - ineinandergreifenden Regelungen geht hervor, dass einem Asylbewerber stets klar und eindeutig ein Aufenthaltsbereich zugewiesen werden sein soll, und zwar unabhängig von der Frage inwieweit er diesen verlassen darf oder nicht. Die Anordnung von Haft führt dabei schon deshalb nicht zu einem Entfallen der Wohnsitzbestimmung (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 DVAsyl), weil durch die Haft (mangels entsprechenden Wohnsitzbegründungswillens des Betroffenen) gerade kein Wohnsitz im rechtlichen Sinne begründet wird (vgl. BGH B. v. 19.6.1996 - XII ARZ 5/96 - NJW-RR 1996, 1217, juris Rn. 2). Die Anordnung von Haft führt auch nicht etwa deshalb zu einer Erledigung in sonstiger Weise i. S. v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG, weil der Betroffene während der Haft nicht der Zuweisung nachkommen kann. Denn gerade der vorliegende Fall macht deutlich, dass aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wie auch bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in Kraft befindlichen Vorschriften nach dem Ende der Haft sofort klar sein muss, wo der (aus der Haft entlassene) Betroffene Aufenthalt zu nehmen hat. Würde man - wie vom Bekl. vertreten - von einer tatsächlichen Erledigung ausgehen, hätte der Kl. in den Tagen zwischen seiner Haftentlassung und der Ergehen des streitgegenständlichen Bescheides vom ... Februar 2014 letztlich keinerlei Wohnsitzzuweisung unterlegen. Wenn nämlich die seinerzeitige Zuweisung zur GU ... sich erledigt hätte, dann hätte sich erst recht die noch frühere Ausgangszuweisung zur AE ... erledigt, die bereits durch den Zuweisungsbescheid vom ... Juni 2013 (Zuweisung von AE ... in die GU ...) abgelöst worden war.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Kl. vor Ergehen des streitgegenständlichen - dem Kl. einen Wohnsitz im Landkreis ... zuweisenden - Bescheides die GU ... zugewiesen war. Deshalb handelt es sich nicht um eine Erstverteilung i. S. v. § 7 DVAsyl, sondern um eine landesinterne Umverteilung i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl.

5. Der streitgegenständliche Bescheid war ursprünglich formell rechtswidrig, weil die Regierung von ... im Verwaltungsverfahren entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 DVAsyl die... als Trägerin der „vor“ der Umverteilung zuständige Ausländerbehörde nicht beteiligt hatte.

Allerdings ist dieser Fehler im Zuge des gerichtlichen Verfahrens gemäß Art. 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG dadurch geheilt worden, dass die ... beigeladen wurde (§ 65 Abs. 2 VwGO) und in der letzten mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2014 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie gegen die Umverteilung keine Einwände hat.

6. Der streitgegenständliche Bescheid ist materiell rechtmäßig ergangen. Weil der anlässlich der Haft nachbelegte frühere Platz des Kl. in der GU ... anderweitig besetzt war, lag ein hinreichender Grund des öffentlichen Interesses i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl vor, wobei auf Seiten des Kl. keine hinreichenden familiären oder sonstigen Gründe von gleichem Gewicht ersichtlich sind, denen gemäß § 8 Abs. 6 DVAsyl derart Rechnung zu tragen wäre, das sich die streitgegenständliche Umverteilung in den Landkreis... als rechtswidrig erweisen würde.

6.1. Das öffentliche Interesse i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl ergibt sich vorliegend daraus, dass der ursprünglich für den Kl. in der GU ... vorgesehene Platz anlässlich der Untersuchungshaft des Kl. anderweitig besetzt worden war.

6.1.1. Der Umstand, dass keiner der in § 8 Abs. 5 DVAsyl genannten Spezialfälle vorliegt, schließt das Bestehen eines „öffentlichen Interesses“ nicht aus, weil es sich ausweislich des Wortes „insbesondere“ bei § 8 Abs. 5 DVAsyl nur um Regelbeispiele handelt, nicht aber um eine abschließende Kette von Gründen des öffentlichen Interesses. Dabei entsprach die Umverteilung von ... nach ... im Fall des Kl. keinem der in § 7 Abs. 5 (i. V. m. § 8 Abs. 5 erster Spiegelstrich) DVAsyl genannten Gründe. Auch wurde die GU ... weder aufgelöst i. S. v. § 8 Abs. 5 zweiter Spiegelstrich DVAsyl noch erfolgte die Umverteilung im Vorfeld entsprechender Überlegungen. Im Fall des Kl. kann wegen seines Freispruchs auch nicht vom Vorliegen der in § 9 (i. V. m. § 8 Abs. 5 dritter Spiegelstrich) DVAsyl genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden; dies gebietet schon der Umstand, dass - wie gezeigt (s. o.) - das Gericht maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und dabei einen objektiven Maßstab anzulegen hat. Schließlich diente die Umverteilung auch nicht der Ermöglichung einer privaten Wohnsitznahme i. S. v. Art. 4 Abs. 1 und 4 Aufnahmegesetz (AufnG) i. V. m. § 8 Abs. 5 vierter Spiegelstrich DVAsyl).

6.1.2. Ein sonstiges öffentliches Interesse i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl wird vorliegend durch den Umstand begründet, dass der ursprünglich für den Kl. in der GU ... vorgesehene Platz anlässlich der Untersuchungshaft des Kl. anderweitig besetzt worden war und bei Haftentlassung des Kl. infolge dieser Nachbelegung nicht mehr zur Verfügung stand.

Zwar kann nach dem Vortrag des Bekl. davon ausgegangen werden, dass in der Zeitphase nach der Haftentlassung des Kl. bis zu seiner durch den streitgegenständlichen Bescheid verfügten Umverteilung nach ... eine Situation bestanden hat, in der durch diese zwischenzeitliche Vergabe des früheren Platzes des Kl. an eine andere Person einerseits und die - wie gezeigt (s. o.) - rechtlich fortbestehende formale Zuweisung auch des Kl. zur GU ... eine Überbelegung in der GU ... entstanden war. Das führt aber nicht dazu, dass die dann durch den streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Umverteilung des Kl. nach ... rechtswidrig wäre. Denn der Bekl. wäre nicht gehindert gewesen, den Kl. bereits in der Zeit, in der er sich in Untersuchungshaft befand, nach ... umzuverteilen, um den dadurch freiwerdenden Platz anderweitig besetzen zu können. In dem gesetzlich vorgegebenen behördlich gesteuerten Verteilungssystem ist es schon aus fiskalischen Gründen legitim, jeden tatsächlich nicht belegten Platz in Gemeinschaftsunterkünften zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Platz dadurch frei wird, dass ein Betroffener wegen eines Haftantritts den Platz tatsächlich nicht nutzen kann. Hierin liegt kein Widerspruch zur Wertung von § 9 i. V. m. (§ 8 Abs. 5 dritter Spiegelstrich) DVAsyl; denn dieser spezielle - vorliegend wie gezeigt nicht gegebene - Grund für ein öffentliches Interesse an der landesinternen Umverteilung besteht auch unabhängig von der Belegungssituation und ermöglicht in Fällen, in denen § 9 DVAsyl (anders als hier) tatbestandlich einschlägig ist, eine Umverteilung gerade auch dann, wenn an sich genügend Plätze zur Verfügung stünden.

6.2. Dem Kl. stehen keine familiären oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht i. S. v. § 8 Abs. 6 DVAsyl zur Seite, denen derart Rechnung zu tragen wäre, dass sich der streitgegenständliche Bescheid trotz des öffentlichen Interesses an der Nutzung jedes Platzes als rechtswidrig erweisen würde.

Der in ... lebende Bruder des Kl. gehört nicht zum Kreis der in § 8 Abs. 6 Alt. 1 oder Alt. 2 DVAsyl genannten Familienangehörigen. Es sind auch keine hinreichenden besonderen Umstände dafür vorgetragen, in der Verbindung des Kl. zu seinem Bruder einen sonstigen humanitären Grund gleichen Gewichts zu sehen - insbesondere ist weder hinsichtlich des Kl. noch seines Bruders eine medizinisch bedingte Pflegesituation konkret und substantiiert vorgetragen oder ersichtlich, die eine geringere Entfernung des Wohnsitzes des Kl. zum Wohnsitz dessen Bruders in ... gebieten würde. Hinsichtlich der fehlenden Englischkenntnisse des Kl. hat der Bekl. zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kl. diesen Umstand mit vielen anderen teile - von einem humanitären Grund gleichen Gewichts kann insoweit nicht ausgegangen werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kl. derzeit nach Vortrag der Klagepartei täglich einen weiten Anfahrtweg für seine berufliche Tätigkeit in ... für einen an einem anderen Ort ansässige Arbeitgeber in Kauf nehmen muss - insoweit spricht schon die gesetzgeberische Wertung des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach Asylbewerber keinen Anspruch darauf haben, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, gegen die Annahme eines sonstigen humanitären Grundes von vergleichbarem Gewicht, zumal - wie in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2014 (Sitzungsprotokoll S. 5) von der Beigeladenen zutreffend ausgeführt - auch die Problematik des Pendelns sehr viele Personen, die in ... arbeiten, ebenfalls betrifft, so dass darin keine „besondere“ Härte liegt.

Schließlich begründet auch der Umstand, dass das Strafverfahren, vor dessen Hintergrund sich wegen der dabei angeordneten Untersuchungshaft der vorliegende Verwaltungsrechtsstreit entwickelt hat, mit einem Freispruch endete, keinen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht i. S. v. § 8 Abs. 6 Alt. 3 DVAsyl wie die in § 8 Abs. 6 Alt. 1 und Alt. 2 DVAsyl genannten familiären Belange. Dabei muss im Kontext des § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl nicht geklärt werden, ob (wie vom Bekl. angedeutet) eine Haft Entschädigungsansprüche auslösen kann, wobei zu sehen ist, dass nicht jeder spätere Freispruch rückwirkend auch eine zunächst angeordnete Untersuchungshaft rechtswidrig erscheinen lassen muss. Denn jedenfalls hatte und hat der Bekl. die Frage der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft nach den Vorschriften der Asyldurchführungsverordnung nicht zu prüfen. Wie der Bekl. insoweit zutreffend ausgeführt hat, würde nämlich selbst dann, wenn entsprechende Entschädigungsansprüche bestehen sollten, dies an dem §§ 7 und 8 DVAsyl zugrunde liegenden logistischen Konzept der Nutzung vorhandener GU-Kapazitäten nichts ändern. Dabei ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nichts anderes im Hinblick auf den Umstand, dass nach dem Freispruch - rückwirkend und objektiv betrachtet - jedenfalls nicht dem Kl. vorgeworfen werden kann, die Haftproblematik und die daraus resultierende spätere Nachbelegung verschuldet zu haben. Denn auch insoweit bleibt für das logistische Konzept der §§ 7 und 8 DVAsyl die gesetzgeberische Wertung des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG maßgeblich, wonach Asylbewerber keinen Anspruch darauf haben, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. An diese abstrakte, weittragende und für Verwaltung wie für Gerichte verbindliche gesetzgeberische Grundsatzentscheidung ist auch bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 5 und Abs. 6 DVAsyl anzuknüpfen. Sie rechtfertigt es, in Haftfällen eine Nachbelegung schon aus rein fiskalisch-organisatorischen Gründen der Nutzung vorhandener Kapazitäten dann vorzunehmen, wenn familiäre oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht i. S. v. § 8 Abs. 6 DVAsyl nicht vorliegen. Dabei muss auch insoweit nicht geklärt werden, ob die streitgegenständliche Umverteilung früher hätte ergehen können oder müssen. Denn selbst wenn Letzteres der Fall gewesen sein sollte, hätte dies die Befugnis des Bekl. nicht in Frage gestellt, auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides der Kapazitätssituation wie geschehen Rechnung zu tragen.

6.3. Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind nicht ersichtlich. Dabei ist zunächst die Wertung von § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG zu berücksichtigen, wonach eine landesinterne Umverteilung - nicht anders als eine Erstverteilung - keiner Begründung bedarf. Vor diesem Hintergrund hat sich der Bekl. spätestens im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in seinen Schriftsätzen in hinreichender Art und Weise mit den abwägungsbeachtlichen Belangen auseinander gesetzt und dabei auch den letztlich entscheidenden Aspekt der Nachbelegung hinreichend in seinen Erwägungen zum Ausdruck gebracht.

7. Der vollständig unterlegene Kl. hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren ist dabei gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Weil der Kl. im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Klage Asylbewerber war, geht es bei seiner landesinternen Umverteilung um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Der Umstand, dass die näheren Einzelheiten einer landesinternen Umverteilung in § 8 der bayerischen Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) geregelt sind und dass auch Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Aufnahmegesetz (AufnG) insoweit eine Verordnungsermächtigung enthält, steht einer Einordnung als Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz nicht entgegen. Dabei ist nämlich zu sehen, dass - zum einen - die Asyldurchführungsverordnung nicht nur auf Art. 5 Abs. 2 und 3 des bayerischen Aufnahmegesetzes (AufnG) beruht, sondern (unter anderem) auch auf § 50 Abs. 2 AsylVfG, und dass - zum anderen - bei allen Fallgestaltungen, bei denen es um die Unterbringung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften geht - also sowohl bei der Erstverteilung von der AE in die GU, wie auch bei der Frage einer privaten Wohnsitznahme von Asylbewerbern wie auch bei der landesinternen Umverteilung - stets jedenfalls auch § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG einschlägig ist. Dass § 50 AsylVfG explizite Vorgaben nur für die Erstverteilung von der AE in die GU trifft, ändert nichts daran, dass § 53 Abs. 1 AsylVfG ganz generell bundesrechtliche Vorgaben für die Unterbringung von Asylbewerbern in GU vorsieht, gleichgültig ob es sich um die erste nach der AE zugewiesene GU oder eine andere GU handelt.

Vor diesem Hintergrund hängt die Entscheidung, ob es sich jeweils um eine „Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz“ handelt oder nicht, im Ergebnis davon ab, ob der maßgebliche Zeitpunkt des Eingangs einer Klage, die auf landesinterne Umverteilung und/oder private Wohnsitznahme gerichtet ist, vor oder nach dem „Ende des Asylverfahrens“ des von der jeweiligen landesinternen Umverteilung betroffenen Ausländers erfolgen soll. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH B. v. 6. Mai 2004 - 21 CS 03.2993 - unter II.3., BA S. 24/25) hat hierzu im Fall einer landesinternen Umverteilung von Ausländern nach Abschluss der Asylverfahren im Kontext kostenrechtlicher Vorschriften wörtlich ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

„Für eine entsprechende Heranziehung von § 83b Abs. 2 AsylVfG sieht der Senat entgegen den Rechtsprechung des bisher hauptsächlich zuständigen 4. Senats des BayVGH (vgl. B. v. 19.1.2003, Az. 4 CS 03.2466) weder eine Grundlage noch eine Rechtfertigung (so auch BayVGH v. 8.4.2003, Az. 24 CE 03.393). Da es sich vorliegend um keine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG handelt, sondern nur eine nach dem Ende eines Asylverfahrens anhängig gewordene ausländerrechtliche Streitigkeit, für die der Gesetzgeber allgemein bewusst keine besonderen Streitwertbestimmungen getroffen hat, fehlt es bereits an einer die Analogie ermöglichenden Regelungslücke. Allein daraus, dass es auch während eines laufenden Asylverfahrens Rechtsstreitigkeiten über die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gibt, für die die speziellen Bestimmungen des AsylVfG gelten, folgt auch nicht, dass die mit den speziellen Verhältnissen des Asylverfahrens zusammenhängenden Regelungen des AsylVfG nach dessen Ende auch auf nun entstehende ausländerrechtliche Streitigkeiten angewendet werden müssten und daher diese Ausländer anders behandelt werden sollen wie nicht durch ein Asylverfahren gegangene Ausländer, die auch unter Art. 1 AufnG, § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 5 AsylbLG fallend ebenfalls in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden sollen.“

Aus dieser Passage lässt sich entnehmen, dass für Rechtsstreitigkeiten über die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft „während eines laufenden Asylverfahrens“ die speziellen Bestimmungen des AsylVfG gelten. Das bedeutet aber nach Ansicht des Gerichts - über den Kontext der Kostenentscheidung (§ 83b AsylVfG) hinaus - ganz allgemein, dass „bis zum Ende eines Asylverfahrens“ verwaltungsgerichtliche Verfahren von Ausländern, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs Asylbewerber sind, über deren Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind. Ebenso wie Erstzuweisungen von Asylbewerbern nach § 7 Abs. 3 DVAsyl sind deshalb auch Verfahren betreffend innerbayerische Umverteilungen von Ausländern, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs Asylbewerber sind - wie auch Verfahren betreffend den Auszug solcher Personen aus der Gemeinschaftsunterkunft (private Wohnsitznahme) - Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, und zwar im Hinblick auf alle Aspekte, für die dies vorentscheidende Wirkung hat, insbesondere § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO sowie §§ 12, 74, 76, 78, 80 und 83b AsylVfG (vgl. auch VG München Kammerbeschlüsse vom 21.11.2013 - M 24 K 13.2935 -, vom 21.11.2013 - M 24 K 13.4286, M 24 S 13.4287 -, vom 28.11.2014 - M 24 K 14.4799, M 24 K 14.5348 -, vom 28.11.2014 - M 24 K 14.4799, M 24 K 14.5348 - sowie vom 16.12.2014 - M 24 K 14.5298; ebenso im Ergebnis auch VG Regensburg Gerichtsbescheid vom 21.1.2013 - RN 9 K 12.30298 - juris Rn. 17; anders BayVGH B. v. 19.12.2011 - 21 C 11.30480 - juris sowie B. v. 18.9.2008 - 21 C 08.30254 - juris Rn. 2, allerdings mit Zitat von BayVGH B. v. 6.5.2004 - 21 CS 03.2993).

Selbst wenn man abweichend hiervon landesinterne Umverteilungen im allgemeinen nicht als Streitigkeiten nach dem AsylVfG ansehen wollte, so würde jedenfalls der vorliegende Fall gleichwohl eine Streitigkeit nach dem AsylVfG betreffen. Denn nach der vom Bekl. vertretenen - vom Gericht im Ergebnis nicht geteilten - Rechtsauffassung sollte es sich beim streitgegenständlichen Bescheid um eine weitere Verteilung gemäß § 7 DVAsyl handeln; für diese - eindeutig in § 50 AsylVfG bis ins Detail geregelten - Fälle wird aber soweit ersichtlich unstreitig davon ausgegangen, dass es sich um Streitigkeiten nach dem AsylVfG handelt. Wenn aber gerade um die Anwendbarkeit von § 7 DVAsyl (i. V. m. § 50 AsylVfG) gestritten wird, muss es sich jedenfalls deshalb auch um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz handeln.

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

9. Die möglichen Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil ergeben sich aus § 78 AsylVfG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 24 K 14.934

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 12


(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate. (2) Beste

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 24 K 14.934 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 24 K 14.934 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2014 - M 24 K 14.5298

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Gründe Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten (Bekl.) vom ...
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 24 K 14.934.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Mai 2016 - Au 6 K 15.1520

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.

(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.

(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg.

Gründe

Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten (Bekl.) vom ... Oktober 2014, mit dem Anträge der Kläger (Kl.) auf landesinterne Umverteilung und private Wohnsitznahme abgelehnt wurden. Die Klage ist am 25. November 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangen; auch die Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheides benannte dieses Gericht. Im Zeitpunkt des Eingangs der Klage waren beide Kl. Asylbewerber und hatten ihren Aufenthalt in ... zu nehmen.

Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Klageeingangs (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).

Weil beide Kl. im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Klage Asylbewerber waren, geht es bei ihren landesinternen Umverteilungen wie auch bei ihren privaten Wohnsitznahmen jeweils um Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, so dass vorliegend § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO einschlägig ist. Der Umstand, dass die näheren Einzelheiten einer landesinternen Umverteilung in § 8 der bayerischen Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) und die einer privaten Wohnsitznahme in Art. 4 Aufnahmegesetz (AufnG) sowie in § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 DVAsyl geregelt sind, steht einer Einordnung als Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz jeweils nicht entgegen. Dabei ist nämlich zu sehen, dass - zum Einen - die Asyldurchführungsverordnung nicht nur auf Art. 5 Abs. 2 und 3 des bayerischen Aufnahmegesetzes (AufnG) beruht, sondern (unter anderem) auch auf § 50 Abs. 2 AsylVfG, und dass - zum Anderen - für die Frage einer privaten Wohnsitznahme von Asylbewerbern neben Art. 4 AufnG jedenfalls auch § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG einschlägig ist.

Vor diesem Hintergrund hängt die Entscheidung, ob es sich jeweils um eine „Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz“ handelt oder nicht, im Ergebnis davon ab, ob der maßgebliche Zeitpunkt des Eingangs einer Klage, die auf landesinterne Umverteilung und/oder private Wohnsitznahme gerichtet ist, vor oder nach dem „Ende des Asylverfahrens“ des von der jeweiligen landesinternen Umverteilung betroffenen Ausländers erfolgen soll. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH B. v. 6. Mai 2004 - 21 CS 03.2993 - unter II.3., BA S. 24/25) hat hierzu im Fall einer landesinternen Umverteilung von Ausländern nach Abschluss der Asylverfahren im Kontext kostenrechtlicher Vorschriften wörtlich ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

„Für eine entsprechende Heranziehung von § 83b Abs. 2 AsylVfG sieht der Senat entgegen den Rechtsprechung des bisher hauptsächlich zuständigen 4. Senats des BayVGH (vgl. B. v. 19.1.2003, Az. 4 CS 03.2466) weder eine Grundlage noch eine Rechtfertigung (so auch BayVGH v. 8.4.2003, Az. 24 CE 03.393). Da es sich vorliegend um keine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG handelt, sondern nur eine nach dem Ende eines Asylverfahrens anhängig gewordene ausländerrechtliche Streitigkeit, für die der Gesetzgeber allgemein bewusst keine besonderen Streitwertbestimmungen getroffen hat, fehlt es bereits an einer die Analogie ermöglichenden Regelungslücke. Allein daraus, dass es auch während eines laufenden Asylverfahrens Rechtsstreitigkeiten über die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gibt, für die die speziellen Bestimmungen des AsylVfG gelten, folgt auch nicht, dass die mit den speziellen Verhältnissen des Asylverfahrens zusammenhängenden Regelungen des AsylVfG nach dessen Ende auch auf nun entstehende ausländerrechtliche Streitigkeiten angewendet werden müssten und daher diese Ausländer anders behandelt werden sollen wie nicht durch ein Asylverfahren gegangene Ausländer, die auch unter Art. 1 AufnG, § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 5 AsylbLG fallend ebenfalls in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden sollen.“

Aus dieser Passage lässt sich entnehmen, dass für Rechtsstreitigkeiten über die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft „während eines laufenden Asylverfahrens“ die speziellen Bestimmungen des AsylVfG gelten. Das bedeutet aber nach Ansicht des Gerichts - über den Kontext der Kostenentscheidung (§ 83b AsylVfG) hinaus - ganz allgemein, dass „bis zum Ende eines Asylverfahrens“ verwaltungsgerichtliche Verfahren von Ausländern, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs Asylbewerber sind, über deren Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind. Ebenso wie Erstzuweisungen von Asylbewerbern nach § 7 Abs. 3 DVAsyl sind deshalb auch Verfahren betreffend innerbayerische Umverteilungen von Ausländern, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs Asylbewerber sind, oder Verfahren betreffend den Auszug solcher Personen aus der Gemeinschaftsunterkunft (private Wohnsitznahme) Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, und zwar im Hinblick auf alle Aspekte, für die dies vorentscheidende Wirkung hat, insbesondere § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO sowie §§ 12, 74, 76, 78, 80 und 83b AsylVfG (vgl. auch VG München Kammerbeschlüsse vom 21.11.2013 - M 24 K 13.2935 -, vom 21.11.2013 - M 24 K 13.4286, M 24 S 13.4287 - und vom 28.11.2014 - M 24 K 14.4799, M 24 K 14.5348 -; ebenso im Ergebnis auch VG Regensburg Gerichtsbescheid vom 21.1.2013 - RN 9 K 12.30298 - juris Rn. 17; anders wohl BayVGH B. v. 19.12.2011 - 21 C 11.30480 - juris sowie B. v. 18.9.2008 - 21 C 08.30254 - juris Rn. 2, allerdings mit Zitat von BayVGH B. v. 6.5.2004 - 21 CS 03.2993).

Zuständig ist demnach das Verwaltungsgericht Regensburg, weil die Kl. im Zeitpunkt des Klageeingangs ihren Aufenthalt in ... zu nehmen hatten, das zum Regierungsbezirk Niederbayern und damit zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Regensburg gehört (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO).

Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen. Die Parteien wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 27. November 2014 zur Verweisung angehört und haben gegen die Verweisung keine Einwände erhoben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Regensburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG; § 83 Satz 2 VwGO).

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.