Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein 1987 geborener, lediger syrischer Asylbewerber, wendet sich gegen seine (landesinterne) Umverteilung in eine Gemeinschaftsunterkunft eines anderen Landkreises des Beklagten.

Der Kläger reiste im Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Die ... teilte ihn mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 dem Landratsamt ... zu, wo ihm eine Unterkunft in der ... Straße ... in ... zugeteilt wurde, in die er auch einzog.

Mit Haftbefehl des Amtsgerichts ... vom 20. September 2015 wurde gegen den Kläger aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts vorsätzlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruch und sexueller Nötigung Untersuchungshaft angeordnet. Er wurde am gleichen Tag in Untersuchungshaft genommen. Die Freundin des Klägers hatte bei der Polizei Anzeige erstattet. Am 12. Oktober 2015 wurde der Kläger wieder aus der Haft entlassen. Am 24. September 2015 richtete die für die Unterbringung zuständige Behörde, das Landratsamt ..., an die Regierung von ... die Bitte, den Kläger nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in einen anderen Landkreis zu verlegen.

Mit Bescheid vom 24. September 2015 (der dem Kläger am 13.10.2015 ausgehändigt wurde) teilte die Regierung von ... den Kläger ab dem 25. September 2015 dem Landkreis ... zu (Nr. 1) und wies ihm als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft in ... zu (Nr. 2). Zudem wurde festgelegt, dass er bis zum 25. September 2015 zum Einzug in die genannte Unterkunft verpflichtet sei (Nr. 3). Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung unter Nr. 3 nicht rechtzeitig nachkomme, wurde die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang angedroht (Nr. 4). Der Bescheid beruhe auf folgenden Rechtsgrundlagen: Art. 1, 3 und 5 Abs. 2 AufnG; § 1 AsylbLG bzw. Art. 5a AGSG; § 7 (Zuweisung) bzw. § 8 (Umverteilung) DVAsyl; § 50 AsylVfG; Art. 3 BayVwVfG. Der Kläger unterliege den Bestimmungen des Aufnahmegesetzes; nach den angeführten Rechtsgrundlagen sei die Regierung zuständig und zu der getroffenen Entscheidung berechtigt. Der Kläger sprach in der Folgezeit in der Unterkunft vor, erhielt die Schlüssel für diese und meldete sich im Ausländer- und Sozialamt an. Der bisherige Unterkunftsplatz wurde während der Zeit, in der sich der Kläger in Untersuchungshaft befand, neu vergeben.

Am 14. Oktober 2015 ließ der Kläger Klage erheben; er beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. September 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Umverteilung wegen einer falschen Bezichtigung einer Straftat erfolgt sei. Da der Strafvorwurf auf falscher Verdächtigung einer psychisch kranken Person beruhe, seien Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 7 DVAsyl nicht betroffen. Der Kläger habe in ... ein Umfeld, das ihn während der schweren Zeit der Untersuchungshaft und der unrechtmäßigen Beschuldigungen unterstütze. Außerdem seien die Aspekte der Humanität nicht beachtet und das Ermessen nicht gebraucht worden. Im Bescheid seien Abwägungen hinsichtlich der Interessen des Klägers und einer tatsächlich vorhandenen Gefährdung nicht enthalten. Die Entscheidung sei nur aufgrund latenter Vorurteile gegen Asylbewerber getroffen worden. Die Untersuchungshaft habe schon jedes Gefährdungspotential beseitigt. Zudem sei der Haftbefehl durch die Staatsanwaltschaft ... mittlerweile aufgehoben worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass sich der Kläger schon in der Gemeinschaftsunterkunft angemeldet habe. Eine Begründung sei nach § 8 Abs. 4, § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl i. V. m. § 50 Abs. 4 AsylG bei der landesinternen Umverteilung entbehrlich. Der Umverteilungsantrag sei auf Wunsch der für die Unterbringung zuständigen Ausländerbehörde erfolgt. Das mutmaßliche Opfer sorge sich um die Unversehrtheit, sollte der Kläger in der Nähe bleiben. Aufgrund der Schwere der Anschuldigung sei es sachgerecht erschienen, den Kläger in eine weiter vom potentiellen Opfer entfernte Richtung zu verlegen. Im Übrigen sei der Unterkunftsplatz nach der Inhaftierung des Klägers bereits neu vergeben gewesen, so dass eine Rückkehr dorthin nicht möglich gewesen sei. Asylbewerber hätten außerdem während des laufenden Asylverfahrens keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Mit Beschluss vom 24. November 2015 lehnte das Gericht die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Au 6 K 15.1520, Au 6 S 15.1521). Die hiergegen eingelegte Beschwerde ließ der Kläger bezüglich des Eilantrages zurücknehmen (BayVGH, B. v. 27.1.2016 - 21 CS 15.2752); die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde verworfen (BayVGH, B. v. 27.1.2016 - 21 C 15.2753).

Das Gericht wies den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. Mai 2016 darauf hin, dass die Klage gegen Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids möglicherweise bereits wegen Erledigung unzulässig sein könnte.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl seitens des Klägers niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Hierauf wurde gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Ladung hingewiesen.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 24. September 2015 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage gegen Nr. 3 und 4 des Bescheids vom 24. September 2015 ist bereits unzulässig, denn die in Nr. 3 ausgesprochene und mit der Androhung von Vollstreckungszwang verbundene Aufforderung, sich am 25. September 2015 in der Gemeinschaftsunterkunft einzufinden, hat sich wegen Erfüllung durch den Kläger und wegen Zeitablaufs tatsächlich erledigt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 14). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) wurde nicht gestellt.

2. Die Klage gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet, denn die angefochtene Zuweisungsentscheidung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Antrag des Leistungsberechtigten aus den in Absatz 6 genannten Gründen landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 DAVAsyl kann aus den gleichen Gründen der Leistungsberechtigte auch aufgefordert werden, in eine andere Wohnung, in eine andere Unterkunft, in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft (§ 13 Abs. 1 Satz 2) innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde umzuziehen (Umzugsaufforderung). Es handelt sich vorliegend um eine vom Kläger nicht beantragte landesinterne Umverteilung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. DVAsyl.

Gemäß § 8 Abs. 5 DVAsyl besteht ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung oder Umzugsaufforderung insbesondere bei Vorliegen der in § 7 Abs. 5 genannten öffentlichen Belange und Gründe, bei Auflösung einer staatlichen Unterkunft, bei Vorliegen der in § 9 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aufgrund der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 4 des Aufnahmegesetzes.

b) Die gegenständliche Zuweisung ist formell rechtmäßig. Die Regierung von ... ist nach § 8 Abs. 3 Satz 1 DVAsyl i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 1 DVAsyl für die gegenständliche Zuweisungsentscheidung zuständig, die auf § 50 des Asylgesetzes (AsylG) §§ 8, 7 DVAsyl, § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), Art. 1, 3 und 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern (Aufnahmegesetz - AufnG) beruht. Die Entscheidung erging auf Veranlassung des Landratsamtes ..., demnach im Einvernehmen mit der vorab zuständigen Ausländerbehörde (§ 8 Abs. 3 Satz 1 DVAsyl).

Der Kläger ist leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl die Regelungen des § 50 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG Anwendung finden. Einer Anhörung und Begründung bedarf es demnach nicht (§ 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylG); eine Rechtsbehelfsbelehrung war beigefügt (§ 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

c) Die Zuweisung ist auch materiell rechtmäßig. Das nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl erforderliche öffentliche Interesse ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der Unterkunftsplatz des Klägers in der Unterkunft in..., der durch die Untersuchungshaft des Klägers frei wurde, anderweitig besetzt werden sollte und auch wurde. In dem gesetzlich vorgegebenen, behördlich gesteuerten Verteilungssystem ist es aus fiskalischen Gründen legitim, jeden tatsächlich nicht belegten Platz in Gemeinschaftsunterkünften zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Platz dadurch frei wird, dass ein Betroffener wegen eines Haftantritts den Platz tatsächlich nicht nutzen kann. Denn das öffentliche Interesse an einer belastungsgerechten Verteilung steht bei der Verteilung und Zuweisung absolut im Vordergrund (vgl. Heusch in Kluth/Heusch, Beck‘scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Stand 1.2.2016, § 50 AsylG Rn. 13).

aa) Der Umverteilung steht nicht entgegen, dass vorliegend keines der in § 8 Abs. 5 DVAsyl aufgeführten Regelbeispiele einschlägig ist, denn diese sind nicht abschließend, sondern führen nur beispielhaft Fallgestaltungen an, in denen ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung besteht. Hierin liegt kein Widerspruch zur Wertung in § 8 Abs. 5 3. Spiegelstrich DVAsyl i. V. m. § 9 DVAsyl, wonach ein öffentliches Interesse insbesondere bei Vorliegen der in § 9 DVAsyl genannten Gründe gegeben ist. Denn die in § 8 Abs. 5 DVAsyl genannten und auch nur beispielhaft angeführten Gründe bestehen unabhängig von der Belegungssituation und ermöglichen eine Umverteilung gerade auch in den Fällen, in denen an sich genügend Plätze zur Verfügung stünden. Angesichts der angespannten Unterbringungssituation der Asylbewerber im Herbst 2015 ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht erst abwartete, ob und wie lange sich der Kläger in Untersuchungshaft befand, sondern den freigewordenen Platz sobald wie möglich einem anderen Asylbewerber zuwies.

bb) Die privaten Belange des Klägers überwiegen nicht das vorgenannte öffentliche Interesse. Das in der Zuweisung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber (und der damit verbundenen Soziallasten) hat grundsätzlich den Vorrang vor Belangen der Asylbewerber, weil diese kein Recht zum Aufenthalt in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort im Inland besitzen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 50 AsylG Rn. 20). Dem Kläger stehen darüber hinaus keine familiären oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 8 Abs. 6 DVAsyl zur Seite, denen derart Rechnung zu tragen wäre, dass sich der streitgegenständliche Bescheid trotz des öffentlichen Interesses an der Nutzung jeden Platzes als rechtswidrig erweisen würde. Die vom Kläger geltend gemachten sozialen Beziehungen sind nicht in gleicher Weise schutzwürdig, wie die in § 8 Abs. 6 DVAsyl aufgeführten Beziehungen zu Eltern und minderjährigen Kindern. Es liegen auch im Hinblick darauf, dass sich der Kläger einer falschen Verdächtigung ausgesetzt sieht, keine sonstigen humanitären Gründe i. S. v. § 8 Abs. 6 DVAsyl vor. Es ist dem Kläger als Erwachsenem zuzumuten, sich am neuen Aufenthaltsort Unterstützung durch neue Kontaktpersonen zu suchen. Nachdem er nach eigenen Angaben bereits in kurzer Zeit in ... ein unterstützungsbereites Umfeld gefunden hat, ist zu erwarten, dass ihm das auch in der neuen Umgebung gelingen wird. Eine besondere Härte kann in der Umverteilung nach ... nicht erkannt werden. Im Übrigen spricht auch die gesetzgeberische Wertung der vorgenannten Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG gegen die Annahme, dass soziale Beziehungen allein einen besonderen Grund darstellen würden, der einer Umverteilung entgegenstehen könnte. Allein die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gelaufen und für ihn möglicherweise sehr belastend gewesen ist, stellt keinen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht i. S. d. § 8 Abs. 6 DVAsyl dar.

Ob die Untersuchungshaft rechtmäßig angeordnet wurde, hat für die Frage, ob das den §§ 7 und 8 DVAsyl zugrunde liegende Konzept der Nutzung vorhandener Unterkunftskapazitäten zutreffend angewendet wird, keine Bedeutung. Denn für dieses Konzept bleibt die gesetzgeberische Wertung des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG maßgeblich. Diese abstrakte, weittragende und für Verwaltung wie für Gerichte verbindliche gesetzgeberische Grundsatzentscheidung ist auch bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, Abs. 5 und Abs. 6 DVAsyl anzuwenden. Sie rechtfertigt es, in Haftfällen eine Nachbelegung schon aus rein fiskalisch-organisatorischen Gründen der Nutzung vorhandener Kapazitäten dann vorzunehmen, wenn familiäre oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 8 Abs. 6 DV Asyl nicht vorliegen.

Da schon aus den oben genannten Gründen der Platz in der Unterkunft in ... nicht mehr durch den Kläger genutzt werden kann, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob auch die Voraussetzungen für die Umverteilung vor dem Hintergrund des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger gegeben sind (vgl. VG Augsburg, B. v. 24.11.2015 - Au 6 K 15.1520, Au 6 S 15.1521; VG München U. v. 18.12.2014 - M 24 K 14.934 - juris). Der Kläger hat, wie dargelegt, weder einen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, noch liegen unter Berücksichtigung des Klägervortrags besondere Umstände vor, die die Zuweisung in die neue Unterkunft unzumutbar erscheinen lassen würden.

cc) Die vom Beklagten getroffene Entscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Die Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Ausweislich des Bescheides hat die Behörde ihr Ermessen erkannt; dieses war vorliegend weder auf Null reduziert noch mit Blick auf § 8 Abs. 6 DVAsyl gebunden bzw. eingeschränkt. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beklagte von sachfremden Erwägungen leiten ließ oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht blieben. Dass das Interesse des Klägers am weiteren Verbleib in ... als weniger schutzwürdig gewertet wurde, ist angesichts der Tatsache, dass ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG), rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Behauptung, die Entscheidung sei nur aufgrund latenter Vorurteile gegen Asylbewerber getroffen worden, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte finden, denn sein Unterkunftsplatz wurde mit einem anderen Asylbewerber belegt. Es ist dem Kläger zuzumuten, an dem neuen Aufenthaltsort neue Kontakte zu knüpfen. Zudem ist die räumliche Entfernung zum bisherigen Wohnort nicht so groß, dass er nicht auch weiterhin auf die Hilfe und Unterstützung des dortigen Umfelds zurückgreifen könnte.

3. Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass die Klage gegen Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides im Übrigen auch unbegründet wäre. Gegen die Aufforderung in Nr. 3 des Bescheides und den in Nr. 4 angedrohten Vollstreckungszwang bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger hatte bereits gemäß § 50 Abs. 6 AsylG der Zuweisung unverzüglich Folge zu leisten. Der angedrohte unmittelbare Zwang beruht auf Art. 29 i. V. m. Art. 34, 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG); bei der landesinternen Zuweisung in eine andere Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich um eine Streitigkeit nach Art. 5 Abs. 2 AufnG, die Klage hiergegen hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AufnG; BayVGH, B. v. 19.12.2011 - 21 C 11.30480 - juris).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG; BayVGH, B. v. 27.1.2016 - 21 CS 15.2752; B. v. 19.12.2011 - 21 C 11.30480 - juris).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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1a.
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2.
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b)
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(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger (Kl.) ist ein im Jahr 1985 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Er stellte in Deutschland einen Asylantrag, über den noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Dem Kl. war nach seiner Asylantragstellung ursprünglich die Aufnahmeeinrichtung (AE) ... und danach aufgrund eines Bescheides des Beklagten (Bekl.) vom ... Juni 2013 die Gemeinschaftsunterkunft (GU) ... zugewiesen (Bl. 1 der Verwaltungsakte - d. A.).

Im Rahmen eines Strafverfahrens befand sich der Kl. vom 21. November 2013 bis zum 20. Februar 2014 in Untersuchungshaft.

Nach einem Freispruch und der darauf folgenden Entlassung des Kl. aus der Untersuchungshaft am 20. Februar 2014 wurde dem Kl. mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Februar 2014 (Bl. 5 d. A.) ab dem 26. Februar 2014 ein Wohnsitz im Landkreis ... zugewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid zitiert in seiner Begründung sowohl § 7 als auch § 8 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).

Mit Klageschrift vom 3. März 2014, bei Gericht per Telefax eingegangen am 5. März 2014, beantragten die Klägerbevollmächtigten,

den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 wurde die Klage unter anderem damit begründet, dass die Umverteilung für den Kl. eine außergewöhnliche Belastung darstelle. Der Kl. sei seinerzeit aufgrund unberechtigter Beschuldigungen eines anderen Bewohners der Aufnahmeeinrichtung in Untersuchungshaft gekommen und infolge dessen dann nach Haftentlassung in den Landkreis ... umverteilt worden; es würde sich daher anbieten, diejenige Person umzuverteilen, aufgrund deren Aussage der Kl. letztlich seinen Platz verloren habe. Da sich in der Aufnahmeeinrichtung auch der Bruder des Kl. aufgehalten habe, der für den Kl. sehr wichtig sei, weil der Kl. nur seine Muttersprache spreche, und der Kl. in ... auch von einem eingetragenen Verein (e. V.) betreut worden sei, sei die Umverteilung für den Kl. äußerst belastend.

Mit Klageerwiderung vom 27. März 2014 beantragte der Bekl.

Klageabweisung.

Die Klageerwiderung geht unter anderem davon aus, dass sich die Zuständigkeit der Regierung von ... aus § 8 Abs. 4 DVAsyl ergebe. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 DVAsyl, wonach lediglich der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen, ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung zu tragen sei, vorliegend nicht gegeben seien.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 hat das Gericht im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Satz 3 DVAsyl nach entsprechender Anhörung der Parteien die vor der Umverteilung zuständige Ausländerbehörde beigeladen.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hat am 13. Oktober erstmals mündlich verhandelt. Seitens der Beklagtenpartei war niemand erschienen. Die Verwaltungsstreitsache wurde vertagt, um eine weitere Stellungnahme der Beklagtenpartei einzuholen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 legte die Klagepartei eine Kopie der Aufenthaltsgestattung des Kl. vor, die eine räumliche Beschränkung auf den Landkreis ... vorsieht, aber vorübergehende Aufenthalte in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Regierungsbezirks ... ohne Erlaubnis gestattet. Gleichzeitig ist als Nebenbestimmung verfügt, dass eine Beschäftigung nur als Fliesenleger-Helfer bei einem dort namentlich genannten Arbeitgeber erlaubt ist.

Mit Schreiben vom 17. November 2014 teilte die Beklagtenpartei auf entsprechende gerichtliche Bitte hin unter anderem ergänzend mit, die Erstzuweisung vom ... Juni 2013 in die Gemeinschaftsunterkunft ... habe sich durch die Inhaftierung auf andere Weise erledigt, weil der Kl. ihr aus tatsächlichen Gründen nicht mehr habe nachkommen können. Außerdem habe der Platz in der Gemeinschaftsunterkunft ... aufgrund der erfolgten Nachbelegung tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gestanden. Damit handele es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um eine erneute Erstzuweisung gemäß § 7 DVAsyl. Der Kl. sei nach seiner Haftentlassung weder der Aufnahmeeinrichtung ... noch der Gemeinschaftsunterkunft ... zugewiesen gewesen. Ein Antrag auf Umverteilung gemäß § 8 DVAsyl sei bislang nicht gestellt worden. Eine bloße Anfechtungsklage erscheine daher nicht ausreichend. Selbst wenn ein Antrag gemäß § 8 DVAsyl vorliegen würde, wäre aber weder eine Haushaltsgemeinschaft i. S. v. § 8 Abs. 6 DVAsyl noch ein sonstiger humanitärer Grund von gleichem Gewicht gegeben. Eine Inhaftierung in Untersuchungshaft mit anschließendem Freispruch gewähre die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsansprüche, wirke sich jedoch auf das Asylverfahren mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht aus. Die familiäre Verbundenheit genüge ausweislich der gesetzlichen Regelung gerade nicht für einen humanitären Grund gleichen Gewichts. Auch die fehlenden Englischkenntnisse, die der Kl. mit vielen anderen teile, seien kein solcher Grund, zumal sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft andere Asylbewerber mit seiner nicht ganz unüblichen Sprache befinden dürften.

Das Gericht hat am 5. Dezember 2014 erneut mündlich verhandelt, wobei seitens der Beklagtenpartei erneut niemand erschien. Die Klagepartei stellte den Antrag aus der Klageschrift. Seitens der Beigeladenen wurde kein Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Bekl. vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2014 entscheiden, obwohl seitens des Bekl. niemand erschienen war, weil diese ordnungsgemäß geladen und sich aus den Ladungsanschreiben der von § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehene Hinweis ergab.

Das Verwaltungsgericht München ist örtlich zuständig, wobei sich dies sowohl dann ergibt, wenn eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) angenommen wird (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AsylVfG), als auch dann, wenn auf § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO abgestellt wird.

Aufgrund des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 29. Juli 2014 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen; auch insoweit muss nicht entschieden werden, ob § 76 Abs. 1 AsylVfG oder § 6 VwGO einschlägig ist, weil beide Vorschriften gleichermaßen die erfolgte Übertragung ermöglicht haben.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, und zwar gleichgültig, ob dies aus § 77 Abs. 1 AsylVfG hergeleitet wird oder aus dem Umstand, dass die streitgegenständliche Wohnsitzzuweisung ein Dauerverwaltungsakt ist, der eine Berücksichtigung von Entwicklungen auch nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gebietet.

2. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft, weil der streitgegenständliche Bescheid in jedem Fall ein den Kl. belastender Verwaltungsakt ist (§ 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. Art. 35 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.

3. Die Klage ist unbegründet, auch wenn der Freistaat Bayern als Träger der Regierung von ..., die den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, der richtige Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist nicht rechtswidrig i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten.

4. Die Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 8 Abs. 1 DVAsyl. Es handelt sich um eine vom Kl. nicht beantragte landesinterne Umverteilung aus Gründen des öffentlichen Interesses i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl und nicht um eine (erneute) landesinterne Verteilung i. S. v. § 7 Abs. 3 und Abs. 1 DVAsyl.

Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, war der Kl. formal nach wie vor aufgrund der Erstverteilung im Bescheid vom ... Juni 2013 der GU ... zugewiesen. Die durch die Bekanntgabe des Bescheides vom ... Juni 2013 gemäß Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG wirksam gewordene Zuweisung hatte sich nicht i. S. v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG dadurch erledigt, dass der Kl. in Untersuchungshaft genommen worden war. Denn gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 DVAsyl ist eine wesentliche Regelungswirkung dieser Zuweisungsentscheidung, den Wohnsitz des Adressaten zu bestimmen. Diese Entscheidung hat - abgesehen von § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - auf mehreren Ebenen Auswirkungen, insbesondere gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hinsichtlich der örtlichen behördlichen Zuständigkeit für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Aus der Zusammenschau dieser - im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2014 wie auch beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in Kraft befindlichen - ineinandergreifenden Regelungen geht hervor, dass einem Asylbewerber stets klar und eindeutig ein Aufenthaltsbereich zugewiesen werden sein soll, und zwar unabhängig von der Frage inwieweit er diesen verlassen darf oder nicht. Die Anordnung von Haft führt dabei schon deshalb nicht zu einem Entfallen der Wohnsitzbestimmung (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 DVAsyl), weil durch die Haft (mangels entsprechenden Wohnsitzbegründungswillens des Betroffenen) gerade kein Wohnsitz im rechtlichen Sinne begründet wird (vgl. BGH B. v. 19.6.1996 - XII ARZ 5/96 - NJW-RR 1996, 1217, juris Rn. 2). Die Anordnung von Haft führt auch nicht etwa deshalb zu einer Erledigung in sonstiger Weise i. S. v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG, weil der Betroffene während der Haft nicht der Zuweisung nachkommen kann. Denn gerade der vorliegende Fall macht deutlich, dass aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wie auch bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in Kraft befindlichen Vorschriften nach dem Ende der Haft sofort klar sein muss, wo der (aus der Haft entlassene) Betroffene Aufenthalt zu nehmen hat. Würde man - wie vom Bekl. vertreten - von einer tatsächlichen Erledigung ausgehen, hätte der Kl. in den Tagen zwischen seiner Haftentlassung und der Ergehen des streitgegenständlichen Bescheides vom ... Februar 2014 letztlich keinerlei Wohnsitzzuweisung unterlegen. Wenn nämlich die seinerzeitige Zuweisung zur GU ... sich erledigt hätte, dann hätte sich erst recht die noch frühere Ausgangszuweisung zur AE ... erledigt, die bereits durch den Zuweisungsbescheid vom ... Juni 2013 (Zuweisung von AE ... in die GU ...) abgelöst worden war.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Kl. vor Ergehen des streitgegenständlichen - dem Kl. einen Wohnsitz im Landkreis ... zuweisenden - Bescheides die GU ... zugewiesen war. Deshalb handelt es sich nicht um eine Erstverteilung i. S. v. § 7 DVAsyl, sondern um eine landesinterne Umverteilung i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl.

5. Der streitgegenständliche Bescheid war ursprünglich formell rechtswidrig, weil die Regierung von ... im Verwaltungsverfahren entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 DVAsyl die... als Trägerin der „vor“ der Umverteilung zuständige Ausländerbehörde nicht beteiligt hatte.

Allerdings ist dieser Fehler im Zuge des gerichtlichen Verfahrens gemäß Art. 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG dadurch geheilt worden, dass die ... beigeladen wurde (§ 65 Abs. 2 VwGO) und in der letzten mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2014 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie gegen die Umverteilung keine Einwände hat.

6. Der streitgegenständliche Bescheid ist materiell rechtmäßig ergangen. Weil der anlässlich der Haft nachbelegte frühere Platz des Kl. in der GU ... anderweitig besetzt war, lag ein hinreichender Grund des öffentlichen Interesses i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl vor, wobei auf Seiten des Kl. keine hinreichenden familiären oder sonstigen Gründe von gleichem Gewicht ersichtlich sind, denen gemäß § 8 Abs. 6 DVAsyl derart Rechnung zu tragen wäre, das sich die streitgegenständliche Umverteilung in den Landkreis... als rechtswidrig erweisen würde.

6.1. Das öffentliche Interesse i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl ergibt sich vorliegend daraus, dass der ursprünglich für den Kl. in der GU ... vorgesehene Platz anlässlich der Untersuchungshaft des Kl. anderweitig besetzt worden war.

6.1.1. Der Umstand, dass keiner der in § 8 Abs. 5 DVAsyl genannten Spezialfälle vorliegt, schließt das Bestehen eines „öffentlichen Interesses“ nicht aus, weil es sich ausweislich des Wortes „insbesondere“ bei § 8 Abs. 5 DVAsyl nur um Regelbeispiele handelt, nicht aber um eine abschließende Kette von Gründen des öffentlichen Interesses. Dabei entsprach die Umverteilung von ... nach ... im Fall des Kl. keinem der in § 7 Abs. 5 (i. V. m. § 8 Abs. 5 erster Spiegelstrich) DVAsyl genannten Gründe. Auch wurde die GU ... weder aufgelöst i. S. v. § 8 Abs. 5 zweiter Spiegelstrich DVAsyl noch erfolgte die Umverteilung im Vorfeld entsprechender Überlegungen. Im Fall des Kl. kann wegen seines Freispruchs auch nicht vom Vorliegen der in § 9 (i. V. m. § 8 Abs. 5 dritter Spiegelstrich) DVAsyl genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden; dies gebietet schon der Umstand, dass - wie gezeigt (s. o.) - das Gericht maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und dabei einen objektiven Maßstab anzulegen hat. Schließlich diente die Umverteilung auch nicht der Ermöglichung einer privaten Wohnsitznahme i. S. v. Art. 4 Abs. 1 und 4 Aufnahmegesetz (AufnG) i. V. m. § 8 Abs. 5 vierter Spiegelstrich DVAsyl).

6.1.2. Ein sonstiges öffentliches Interesse i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl wird vorliegend durch den Umstand begründet, dass der ursprünglich für den Kl. in der GU ... vorgesehene Platz anlässlich der Untersuchungshaft des Kl. anderweitig besetzt worden war und bei Haftentlassung des Kl. infolge dieser Nachbelegung nicht mehr zur Verfügung stand.

Zwar kann nach dem Vortrag des Bekl. davon ausgegangen werden, dass in der Zeitphase nach der Haftentlassung des Kl. bis zu seiner durch den streitgegenständlichen Bescheid verfügten Umverteilung nach ... eine Situation bestanden hat, in der durch diese zwischenzeitliche Vergabe des früheren Platzes des Kl. an eine andere Person einerseits und die - wie gezeigt (s. o.) - rechtlich fortbestehende formale Zuweisung auch des Kl. zur GU ... eine Überbelegung in der GU ... entstanden war. Das führt aber nicht dazu, dass die dann durch den streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Umverteilung des Kl. nach ... rechtswidrig wäre. Denn der Bekl. wäre nicht gehindert gewesen, den Kl. bereits in der Zeit, in der er sich in Untersuchungshaft befand, nach ... umzuverteilen, um den dadurch freiwerdenden Platz anderweitig besetzen zu können. In dem gesetzlich vorgegebenen behördlich gesteuerten Verteilungssystem ist es schon aus fiskalischen Gründen legitim, jeden tatsächlich nicht belegten Platz in Gemeinschaftsunterkünften zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Platz dadurch frei wird, dass ein Betroffener wegen eines Haftantritts den Platz tatsächlich nicht nutzen kann. Hierin liegt kein Widerspruch zur Wertung von § 9 i. V. m. (§ 8 Abs. 5 dritter Spiegelstrich) DVAsyl; denn dieser spezielle - vorliegend wie gezeigt nicht gegebene - Grund für ein öffentliches Interesse an der landesinternen Umverteilung besteht auch unabhängig von der Belegungssituation und ermöglicht in Fällen, in denen § 9 DVAsyl (anders als hier) tatbestandlich einschlägig ist, eine Umverteilung gerade auch dann, wenn an sich genügend Plätze zur Verfügung stünden.

6.2. Dem Kl. stehen keine familiären oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht i. S. v. § 8 Abs. 6 DVAsyl zur Seite, denen derart Rechnung zu tragen wäre, dass sich der streitgegenständliche Bescheid trotz des öffentlichen Interesses an der Nutzung jedes Platzes als rechtswidrig erweisen würde.

Der in ... lebende Bruder des Kl. gehört nicht zum Kreis der in § 8 Abs. 6 Alt. 1 oder Alt. 2 DVAsyl genannten Familienangehörigen. Es sind auch keine hinreichenden besonderen Umstände dafür vorgetragen, in der Verbindung des Kl. zu seinem Bruder einen sonstigen humanitären Grund gleichen Gewichts zu sehen - insbesondere ist weder hinsichtlich des Kl. noch seines Bruders eine medizinisch bedingte Pflegesituation konkret und substantiiert vorgetragen oder ersichtlich, die eine geringere Entfernung des Wohnsitzes des Kl. zum Wohnsitz dessen Bruders in ... gebieten würde. Hinsichtlich der fehlenden Englischkenntnisse des Kl. hat der Bekl. zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kl. diesen Umstand mit vielen anderen teile - von einem humanitären Grund gleichen Gewichts kann insoweit nicht ausgegangen werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kl. derzeit nach Vortrag der Klagepartei täglich einen weiten Anfahrtweg für seine berufliche Tätigkeit in ... für einen an einem anderen Ort ansässige Arbeitgeber in Kauf nehmen muss - insoweit spricht schon die gesetzgeberische Wertung des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach Asylbewerber keinen Anspruch darauf haben, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, gegen die Annahme eines sonstigen humanitären Grundes von vergleichbarem Gewicht, zumal - wie in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2014 (Sitzungsprotokoll S. 5) von der Beigeladenen zutreffend ausgeführt - auch die Problematik des Pendelns sehr viele Personen, die in ... arbeiten, ebenfalls betrifft, so dass darin keine „besondere“ Härte liegt.

Schließlich begründet auch der Umstand, dass das Strafverfahren, vor dessen Hintergrund sich wegen der dabei angeordneten Untersuchungshaft der vorliegende Verwaltungsrechtsstreit entwickelt hat, mit einem Freispruch endete, keinen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht i. S. v. § 8 Abs. 6 Alt. 3 DVAsyl wie die in § 8 Abs. 6 Alt. 1 und Alt. 2 DVAsyl genannten familiären Belange. Dabei muss im Kontext des § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl nicht geklärt werden, ob (wie vom Bekl. angedeutet) eine Haft Entschädigungsansprüche auslösen kann, wobei zu sehen ist, dass nicht jeder spätere Freispruch rückwirkend auch eine zunächst angeordnete Untersuchungshaft rechtswidrig erscheinen lassen muss. Denn jedenfalls hatte und hat der Bekl. die Frage der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft nach den Vorschriften der Asyldurchführungsverordnung nicht zu prüfen. Wie der Bekl. insoweit zutreffend ausgeführt hat, würde nämlich selbst dann, wenn entsprechende Entschädigungsansprüche bestehen sollten, dies an dem §§ 7 und 8 DVAsyl zugrunde liegenden logistischen Konzept der Nutzung vorhandener GU-Kapazitäten nichts ändern. Dabei ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nichts anderes im Hinblick auf den Umstand, dass nach dem Freispruch - rückwirkend und objektiv betrachtet - jedenfalls nicht dem Kl. vorgeworfen werden kann, die Haftproblematik und die daraus resultierende spätere Nachbelegung verschuldet zu haben. Denn auch insoweit bleibt für das logistische Konzept der §§ 7 und 8 DVAsyl die gesetzgeberische Wertung des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG maßgeblich, wonach Asylbewerber keinen Anspruch darauf haben, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. An diese abstrakte, weittragende und für Verwaltung wie für Gerichte verbindliche gesetzgeberische Grundsatzentscheidung ist auch bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 5 und Abs. 6 DVAsyl anzuknüpfen. Sie rechtfertigt es, in Haftfällen eine Nachbelegung schon aus rein fiskalisch-organisatorischen Gründen der Nutzung vorhandener Kapazitäten dann vorzunehmen, wenn familiäre oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht i. S. v. § 8 Abs. 6 DVAsyl nicht vorliegen. Dabei muss auch insoweit nicht geklärt werden, ob die streitgegenständliche Umverteilung früher hätte ergehen können oder müssen. Denn selbst wenn Letzteres der Fall gewesen sein sollte, hätte dies die Befugnis des Bekl. nicht in Frage gestellt, auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides der Kapazitätssituation wie geschehen Rechnung zu tragen.

6.3. Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind nicht ersichtlich. Dabei ist zunächst die Wertung von § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG zu berücksichtigen, wonach eine landesinterne Umverteilung - nicht anders als eine Erstverteilung - keiner Begründung bedarf. Vor diesem Hintergrund hat sich der Bekl. spätestens im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in seinen Schriftsätzen in hinreichender Art und Weise mit den abwägungsbeachtlichen Belangen auseinander gesetzt und dabei auch den letztlich entscheidenden Aspekt der Nachbelegung hinreichend in seinen Erwägungen zum Ausdruck gebracht.

7. Der vollständig unterlegene Kl. hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren ist dabei gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Weil der Kl. im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Klage Asylbewerber war, geht es bei seiner landesinternen Umverteilung um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Der Umstand, dass die näheren Einzelheiten einer landesinternen Umverteilung in § 8 der bayerischen Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) geregelt sind und dass auch Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Aufnahmegesetz (AufnG) insoweit eine Verordnungsermächtigung enthält, steht einer Einordnung als Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz nicht entgegen. Dabei ist nämlich zu sehen, dass - zum einen - die Asyldurchführungsverordnung nicht nur auf Art. 5 Abs. 2 und 3 des bayerischen Aufnahmegesetzes (AufnG) beruht, sondern (unter anderem) auch auf § 50 Abs. 2 AsylVfG, und dass - zum anderen - bei allen Fallgestaltungen, bei denen es um die Unterbringung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften geht - also sowohl bei der Erstverteilung von der AE in die GU, wie auch bei der Frage einer privaten Wohnsitznahme von Asylbewerbern wie auch bei der landesinternen Umverteilung - stets jedenfalls auch § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG einschlägig ist. Dass § 50 AsylVfG explizite Vorgaben nur für die Erstverteilung von der AE in die GU trifft, ändert nichts daran, dass § 53 Abs. 1 AsylVfG ganz generell bundesrechtliche Vorgaben für die Unterbringung von Asylbewerbern in GU vorsieht, gleichgültig ob es sich um die erste nach der AE zugewiesene GU oder eine andere GU handelt.

Vor diesem Hintergrund hängt die Entscheidung, ob es sich jeweils um eine „Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz“ handelt oder nicht, im Ergebnis davon ab, ob der maßgebliche Zeitpunkt des Eingangs einer Klage, die auf landesinterne Umverteilung und/oder private Wohnsitznahme gerichtet ist, vor oder nach dem „Ende des Asylverfahrens“ des von der jeweiligen landesinternen Umverteilung betroffenen Ausländers erfolgen soll. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH B. v. 6. Mai 2004 - 21 CS 03.2993 - unter II.3., BA S. 24/25) hat hierzu im Fall einer landesinternen Umverteilung von Ausländern nach Abschluss der Asylverfahren im Kontext kostenrechtlicher Vorschriften wörtlich ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

„Für eine entsprechende Heranziehung von § 83b Abs. 2 AsylVfG sieht der Senat entgegen den Rechtsprechung des bisher hauptsächlich zuständigen 4. Senats des BayVGH (vgl. B. v. 19.1.2003, Az. 4 CS 03.2466) weder eine Grundlage noch eine Rechtfertigung (so auch BayVGH v. 8.4.2003, Az. 24 CE 03.393). Da es sich vorliegend um keine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG handelt, sondern nur eine nach dem Ende eines Asylverfahrens anhängig gewordene ausländerrechtliche Streitigkeit, für die der Gesetzgeber allgemein bewusst keine besonderen Streitwertbestimmungen getroffen hat, fehlt es bereits an einer die Analogie ermöglichenden Regelungslücke. Allein daraus, dass es auch während eines laufenden Asylverfahrens Rechtsstreitigkeiten über die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gibt, für die die speziellen Bestimmungen des AsylVfG gelten, folgt auch nicht, dass die mit den speziellen Verhältnissen des Asylverfahrens zusammenhängenden Regelungen des AsylVfG nach dessen Ende auch auf nun entstehende ausländerrechtliche Streitigkeiten angewendet werden müssten und daher diese Ausländer anders behandelt werden sollen wie nicht durch ein Asylverfahren gegangene Ausländer, die auch unter Art. 1 AufnG, § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 5 AsylbLG fallend ebenfalls in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden sollen.“

Aus dieser Passage lässt sich entnehmen, dass für Rechtsstreitigkeiten über die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft „während eines laufenden Asylverfahrens“ die speziellen Bestimmungen des AsylVfG gelten. Das bedeutet aber nach Ansicht des Gerichts - über den Kontext der Kostenentscheidung (§ 83b AsylVfG) hinaus - ganz allgemein, dass „bis zum Ende eines Asylverfahrens“ verwaltungsgerichtliche Verfahren von Ausländern, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs Asylbewerber sind, über deren Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind. Ebenso wie Erstzuweisungen von Asylbewerbern nach § 7 Abs. 3 DVAsyl sind deshalb auch Verfahren betreffend innerbayerische Umverteilungen von Ausländern, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs Asylbewerber sind - wie auch Verfahren betreffend den Auszug solcher Personen aus der Gemeinschaftsunterkunft (private Wohnsitznahme) - Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, und zwar im Hinblick auf alle Aspekte, für die dies vorentscheidende Wirkung hat, insbesondere § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO sowie §§ 12, 74, 76, 78, 80 und 83b AsylVfG (vgl. auch VG München Kammerbeschlüsse vom 21.11.2013 - M 24 K 13.2935 -, vom 21.11.2013 - M 24 K 13.4286, M 24 S 13.4287 -, vom 28.11.2014 - M 24 K 14.4799, M 24 K 14.5348 -, vom 28.11.2014 - M 24 K 14.4799, M 24 K 14.5348 - sowie vom 16.12.2014 - M 24 K 14.5298; ebenso im Ergebnis auch VG Regensburg Gerichtsbescheid vom 21.1.2013 - RN 9 K 12.30298 - juris Rn. 17; anders BayVGH B. v. 19.12.2011 - 21 C 11.30480 - juris sowie B. v. 18.9.2008 - 21 C 08.30254 - juris Rn. 2, allerdings mit Zitat von BayVGH B. v. 6.5.2004 - 21 CS 03.2993).

Selbst wenn man abweichend hiervon landesinterne Umverteilungen im allgemeinen nicht als Streitigkeiten nach dem AsylVfG ansehen wollte, so würde jedenfalls der vorliegende Fall gleichwohl eine Streitigkeit nach dem AsylVfG betreffen. Denn nach der vom Bekl. vertretenen - vom Gericht im Ergebnis nicht geteilten - Rechtsauffassung sollte es sich beim streitgegenständlichen Bescheid um eine weitere Verteilung gemäß § 7 DVAsyl handeln; für diese - eindeutig in § 50 AsylVfG bis ins Detail geregelten - Fälle wird aber soweit ersichtlich unstreitig davon ausgegangen, dass es sich um Streitigkeiten nach dem AsylVfG handelt. Wenn aber gerade um die Anwendbarkeit von § 7 DVAsyl (i. V. m. § 50 AsylVfG) gestritten wird, muss es sich jedenfalls deshalb auch um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz handeln.

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

9. Die möglichen Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil ergeben sich aus § 78 AsylVfG.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.