Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 24 K 14.5682

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 550.858,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 7. Januar 2015 zu zahlen.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist ein Geldleistungsanspruch aus einer Kreuzungsvereinbarung; gegen diesen erhebt die Beklagte Einwendungen.

1. Die Klägerin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist Baulastträger der Eisenbahnstrecke München - Ingolstadt (-Treuchtlingen). Die Beklagte ist Baulastträger einer neuen Orts Straße mit Anbindung an die Staats Straße ... „S. Straße“, die die vorgenannte Eisenbahnstrecke bei Bahn-km ...,... kreuzt, wobei die neue Kreuzung als Eisenbahnüberführung ausgeführt worden ist.

Die Verfahrensbeteiligten verfolgten folgende Einzelplanungen, die sie zum Zweck der Umsetzung zusammenführten und für die sie deshalb im März 2005 die Kreuzungsvereinbarung Nr. 31 M/5 abschlossen.

Die Einzelplanungen der Beklagten waren der Bau einer neuen Orts Straße mit Kreuzung der Bahnlinie (Straßenunterführung, Eisenbahnüberführung) sowie die Errichtung einer Bike+Ride-Anlage westseitig, einer Park+RideAnlage und die Errichtung eines Zentralen Busbahnhofs, beides ostseitig der Bahnlinie gelegen. Die Klägerin plante die Errichtung neuer Außenbahnsteige (am Bahnhof Pfaffenhofen a.d. Ilm) an beiden Seiten der Bahnstrecke (Ausbaustrecke) München - Treuchtlingen mit Zugang zu den Außenbahnsteigen aus der neuen Eisenbahnüberführung heraus.

2. Die Kreuzungsvereinbarung Nr. 31 M/5 vom März 2005 zwischen DB N. AG und Stadt PAF - Kreuzungsbeteiligte - als Baulastträger für Straße bzw. Schienen Weg führte die jeweiligen Einzelplanungen der Kreuzungsbeteiligten als Eisenbahnkreuzungsmaßnahme zusammen unter Einbindung der DB Station & Service AG (nachstehend DB S+S AG) als „Betroffene außerhalb der Kreuzungsmaßnahme im Zusammenhang mit den geplanten neuen Zugängen zu den Bahnsteiganlagen aus der neuen Eisenbahnüberführung heraus“, § 1 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsvereinbarung (KrV). Die DB N. AG wurde durch die DB P. GmbH bei Vertragsabschluss vertreten. Die DB P. GmbH war zugleich auf Seiten der die Eisenbahnkreuzungsmaßnahme durchführenden Klägerin die Arbeitsebene.

2.1. Die Maßnahmen des gemeinsamen Eisenbahnkreuzungsprojekts sind in § 2 KrV im Einzelnen aufgeschlüsselt beschrieben, untergliedert nach kreuzungsbedingten (§ 2 Abs. 1 KrV) und nicht kreuzungsbedingten Maßnahmen (§ 2 Abs. 2 KrV). Unter den kreuzungsbedingten Maßnahmen nach KrV ist in § 2 Abs. 1 e) KrV ausgeführt: „Neubau von Treppenbzw. Rampenanlagen beidseits der Bahn zur Erschließung der Außenbahnsteige. Breite der Treppenanlagen 2,40 m. Die maximale Steigung der 2,50 m breiten Rampen beträgt 6% mit Zwischenpodesten.“ neben allen weiteren Details zum Straßenbau als Straßenunterführung / Eisenbahnüberführung.

Die in § 2 Abs. 2 KrV beschriebenennicht kreuzungsbedingten Maßnahmen nach KrV umfassen den Bau der P+R-Anlage östlich der Bahn mit 209 PKW-Stellplätzen als zusätzlicher Bedarf der Beklagten (§ 2 Abs. 2 a) KrV), den Neubau einer Fußgängerbrücke km 49,620 rechts der Bahn zur Anbindung des Busbahnhofs an den fernseitigen Bahnsteig am Gleis München - Ingolstadt (§ 2 Abs. 2 b) KrV), den Neubau des Busbahnhofs mit Wendeschleife östlich der Bahn mit 10 Busstellplätzen (§ 2 Abs. 2 c) KrV), den Neubau von 120 Fahrradstellplätzen (zusätzlicher Bedarf der Beklagten) westlich der Bahn (§ 2 Abs. 2 d) KrV), den Neubau einer Stützmauer entlang der Rampe zum Außenbahnsteig östlich der Bahn mit ca. 78,30 m Länge und max. 5,20 m Höhe (§ 2 Abs. 2 e) KrV), den Abbruch eines unbewohnten Hauses östlich der Bahn im Bereich des geplanten Busbahnhofes (§ 2 Abs. 2 f) KrV), Landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen im nichtkreuzungsbedingten Umfang (§ 2 Abs. 2 g) KrV) und den Erwerb und die dingliche Sicherung von Grundstücken bzw. vorübergehenden Fremdflächeninanspruchnahmen (§ 2 Abs. 2 h) KrV).

2.2. Die Durchführung der Maßnahme war in § 4 KrV aufgeteilt anhand der Aufschlüsselung in § 2 KrV: die Beklagte führte den in § 2 Abs. 1 t) KrV und in § 2 Abs. 2 h) KrV angeführten Erwerb und die dingliche Sicherung von Grundstücken bzw. vorübergehenden Fremdflächeninanspruchnahmen durch; alle anderen aufgeführten Maßnahmen hatte die Klägerin, die DB N. AG, durchzuführen.

2.3. Die Kosten der Maßnahme und die Verteilung der Kostentragung wurden in § 5 KrV und Anlage 5 „Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten“ zur KrV geregelt; die Finanzierung der Bauphase wurde unter § 6 - Abschlagszahlungen und AbrechnungKrV gefasst.

2.3.1. Für die Gesamtkosten der Maßnahme nach § 2 KrV wurden voraussichtlich rd. 10.322.000 € veranschlagt, davon

– voraussichtlich. rd. 2.981.000 € nicht kreuzungsbedingte Kosten; diese nicht kreuzungsbedingte Kosten hat die Beklagte (ausschließlich) vollständig zu tragen.

– voraussichtlich rd. 7.341.000 € kreuzungsbedingte Kosten (= definiert in § 5 Abs. 1 KrV als Kostenmasse) - § 2 Abs. 1 KrV - mit einem vorläufig ermittelten Kostenteilungsschlüssel von 81,2% auf die Beklagte und 18,8% auf die Klägerin entfallend. Mithin hat die Klägerin von den veranschlagten voraussichtlich rd. 10.322.000 € Gesamtkosten einen voraussichtlichen Gesamtanteil von rd. 1.380.108 € (= 13,37%) zu tragen. Für die anderen voraussichtlich rd. 8.941.892 € ist die Beklagte nach der KrV kostenpflichtig. Der Kostenverteilungsschlüssel wurde anhand der Fiktiventwürfe zur Baumaßnahme ermittelt; eine Nachprüfung mit ggf. Bestätigung bzw. Anpassung des Verteilungsschlüssels der kreuzungsbedingten Kosten war nach Abschluss der Baumaßnahme im Zuge der Erstellung der Schlussrechnung vorgesehen.

In Anlage 4.1.1 (Kostenberechnung) zur KrV sind bei den kreuzungsbedingten Kosten unter Punkt G 2 - Bahnsteigrampen 275.000 € netto - und G 3 - Bahnsteigtreppen 193.500 € - die erwarteten Kostenmassen für die die DB S+S AG betreffenden Bahnsteigrampen und die Bahnsteigtreppen (hierzu 2.4) aufgeführt. In § 5 Abs. 5 KrV wurden die Verwaltungskosten der Beteiligten pauschal mit 10% der aufgewandten Grunderwerbs- und Baukosten festgelegt. In § 5 Abs. 4 KrV wurde der Ansatz des Personalkosteneinsatzes festgelegt und in § 5 KrV wurde an verschiedenen Stellen ausgeführt, was zur sog. Kostenmasse gehört (Umsatzsteuer, Kosten der Betriebserschwernisse, Verwaltungskosten, Personalkosten). In § 5 Abs. 7 KrV ist als letzter Punkt zu den Kosten der Maßnahme ausgeführt: „Die endgültigen Kosten ergeben sich aus der Schlussrechnung, die von der DB N. AG aufgestellt wird.“

2.3.2. Hinsichtlich der Finanzierung der Bauphase wurde in § 6 Abs. 1 KrV - Abschlagszahlungen und Abrechnung - vereinbart, dass die Beklagte Abschlagszahlungen nach dem Baufortschritt auf die Kosten der Maßnahme, die von der DB N. AG durchgeführt wird, leistet. Der endgültige Zahlungsausgleich wird unverzüglich nach Übersendung und Prüfung der Kostenzusammenstellung durchgeführt. Bei Meinungsverschiedenheiten darf die Zahlung der unbestrittenen Beträge nicht bis zur Klärung der Streitfragen zurückgestellt werden.

2.4. Die Erhaltung und Eigentumsfragen wurden in § 7 KrV geregelt. Hiernach übernimmt die DB S+S AG für die Zugänge zu den Bahnsteigen aus der neuen Eisenbahnunterführung heraus (Treppenanlagen und Rampen) die Erhaltung; die DB S+S AG wird Eigentümerin der Treppen- und Rampenanlagen als Zugang zu den Bahnsteigen und Eigentümerin der P+R-Anlage westlich der Bahn, südlich der neuen Eisenbahnüberführung.

2.5. In der KrV wurde in § 9 KrV für Vertragsergänzungen die Schriftform vereinbart und unter § 8 „Sonstiges“ in § 8 Abs. 3 KrV geregelt, dass für das Verfahren bei der Bauausführung, der Kostenerstattung und der Abrechnung der Maßnahme (§ 2 KrV) die „Richtlinie über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem EKrG“ ( nachfolgend RL), bekanntgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen als Anlage 2 des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 7/2000 vom 6.3.2000 (VkBl. 2000, S. 172) gilt. Nr. 2 RL -Durchführung gemeinschaftlich finanzierter Kreuzungsmaßnahmen - verweist in Nr. 2.4. auf Nr. 1.5 RL. In Nr. 1.5 Abs. 1 RL ist ausgeführt: „Nach Fertigstellung der Baumaßnahme leitet der Baudurchführende unverzüglich eine von ihm aufzustellende Kostenzusammenstellung dem Kostenpflichtigen zur Rechnungslegung über die ihm [Bauausführenden] für die Maßnahme entstandenen Ausgaben zu. Diese Kostenzusammenstellung muss die Einzelaufstellungen enthalten, aus denen Unternehmerleistungen, Eigenleistungen und Verwaltungskosten des Bauausführenden mit den Rechnungsbeträgen zu ersehen sind. ... Soweit ein privatrechtliches Eisenbahnunternehmen Bauausführender ist, bestätigt es die sachliche und rechnerische Richtigkeit.“ In 1.5 Abs. 2 RL ist ausgeführt, welche Unterlagen der Kostenzusammenstellung beizufügen sind. Nach 1.5 Abs. 3 RL ist der Kostenpflichtige verpflichtet, die ihm mit der Kostenzusammenstellung zugeleiteten Unternehmerrechnungen und Abrechnungsunterlagen, die der Bauausführende im Zusammenhang mit seinen Auszahlungen bereits sachlich und rechnerisch bestätigt hat, entsprechend seinen Vorschriften zu prüfen. Er prüft in eigener Verantwortung, ob die berechneten Leistungen der Baumaßnahme zuzurechnen und die Zahlungsanforderungen des Baudurchführenden gerechtfertigt sind.

2.6. Mit Planungsvereinbarung Nr. 31 M/8, geschlossen zwischen der Klägerin und der Beklagten am 14. Juli 2005 (Anlage B 1), wurde der Klägerin die Durchführung der Planungen für die gesamten Baumaßnahmen zuzüglich der Auftragsabwicklung übertragen.

3. Zur Finanzierung der von der Beklagten geplanten Baumaßnahmen und den hierdurch ihr entstehenden Ausgaben hat die Beklagte nach Aktenlage ab Ende 2004 mit ihren Aktivitäten zur Investitionsförderung begonnen (vgl. Behördenakte - BABd. IV, S. 578); hierbei griff die Beklagte als günstigen Zeitpunkt den des Streckenausbaus der Bundesbahn samt Bahnhofsumbau auf, um das von der Bay. Staatsregierung 1997 beschlossene „Schnittstellenprogramm“ des Freistaats Bayern, betreffend Verkehre auf Straße mit Schiene zu verknüpfen bzw. auf die Schiene zu verlagern im Einzugsgebiet der Ballungsräume München und Ingolstadt, für ihre vorgenannten Pläne nutzbar zu machen; hiernach bestand die Möglichkeit der Förderung (Subvention / Kostenübernahme) nach dem GVFG und FAG von 80% der zuwendungsfähigen Kosten, also für die P+R- (incl. P+B) Anlage, den Zentralen Busbahnhof - ZOB -und die Zufahrt.

3.1. Die Beklagte stellte am 11. Mai 2005 bei der zuständigen Regierung von Oberbayern den Förderantrag auf Zuwendungsgewährung nach dem GVFG und FAG für die Maßnahme „Bau einer P+R-Anlage und eines Zentralen Omnibusbahnhofs am Bahnhof Pfaffenhofen a.d. Ilm sowie einer Eisenbahnunterführung (BA Bd. IV, S. 570ff.). Herr s... war als Ansprechpartner seitens der Beklagten eingebunden. Mit Schreiben vom 7. April 2006 übermittelte die Beklagte der Regierung von Oberbayern, v. d. Baudirektor g..., zum Förderantrag vom 11. Mai 2005 die überarbeiteten Kostenschätzungen nach den Ausschreibungsunterlagen (BA Bd. IV, S. 498ff.). In der Kostenzusammenstellung „Kostenberechnung Ausführung Kreuzungsbedingte Kosten“ (BA Bd. IV, S. 518) ist aufgeführt: „G2 Treppen, Rampen, Bahnsteige € 468.500“ und hierzu unter der Rubrik „Kostenaufstellung Basis Ausschreibung und Zusatzkosten“ der Betrag € 548.181 angeführt. Eine weiter differenzierende Aufgliederung der Position „Treppen, Rampen, Bahnsteige“ einerseits nach Gewerken und andererseits nach Summen mit /ohne Nachlass und Zuschlag für Unvorhergesehenes liegt ebenfalls bei (BA Bd. IV, S. 528). Die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns der beantragten Fördermaßnahme wurde von der Regierung von Oberbayern am 29. Juni 2005 erteilt (BA Bd. IV, S. 551ff.).

3.2. Mit bestandskräftigem Förderbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. Juli 2006 wurde der Beklagten zum Vorhaben: Bau P+R-Anlage mit ZOB Pfaffenhofen a.d. Ilm aufgrund des Förderantrags vom 11. Mai 2005 die Förderung als Projektförderung in der Form einer Anteilsfinanzierung unter Zugrundelegung vorläufiger Kosten bewilligt (BA Bd. IV, S. 474ff.). Als vorläufig zuwendungsfähige Kosten wurden zahlenmäßig gesamt rd. € 5.850.000, darunter der Kostenanteil aus EKrG-Maßnahme mit € 3.650.000 benannt.

In II. des Förderbescheides vom 10. Juli 2006 ist u.a. ausgeführt, dass sich objektmäßig das Vorhaben in kreuzungsbedingte (Bau einer Bahnunterführung mit entsprechenden Anpassungsarbeiten nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 EKrG) und in nicht kreuzungsbedingte Maßnahmen (Bau der P+R-Anlage, des ZOB und der B+R-Anlage) gliedert. Weiter ist unter II. des Förderbescheides vom 10. Juli 2006 folgender förderrechtlicher Ausschluss von den zuwendungsfähigen Kosten festgesetzt worden: „Der Neubau von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen mit Kosten von rd. 470.000 € dient der Erschließung der Bahnanlage und zählt damit voll zur Infrastrukturmaßnahme der DB AG und ist nicht Teil der Kreuzungsmaßnahme.“

3.3. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 28. November 2006 (BA Bd. IV, S. 451) fand eine Besprechung mit der Regierung von Oberbayern zum Förderantrag incl. seiner Nachträge statt, an der für die Regierung von Oberbayern Herr g... und Frau n... und für die Beklagte u.a. Herr K... und Herr s... teilnahmen: U.a. wurde die Förderfähigkeit von vom Stadtrat der Beklagten zusätzlich beschlossenen Maßnahmen, darunter einer Rampe bei der P+R-Anlage, einer zusätzlichen Treppe bei der P+R-Anlage, dem Ausbau eines Trampelpfad abgefragt. Herr g... von der Regierung von Oberbayern verneinte die Zuwendungsfähigkeit, weil ein barrierefreier Zugang, zwei Treppen und die vorhandenen Zugänge ausreichend seien.

3.4. Zum bestandskräftigen Förderbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. Juli 2006 reichte die Beklagte den 1. Finanzierungsänderungsantrag vom 16. Juni 2008 mit Erläuterungsbericht, Zusammenstellung der zuwendungsfähigen Kosten und Übersicht der Ermittlung der zuschussfähigen Kosten bei der Regierung von Oberbayern ein (BA Bd. IV, S. 302 ff.). Hiernach sind als Anteil der Beklagten an den Gesamtkosten der Gesamtmaßnahme € 9.368.599,98 beziffert; davon wurden Kosten in Höhe von € 7.690.000,00 € zur Förderung beantragt und in gleicher Höhe als zuwendungsfähige Kosten benannt. Im Erläuterungsbericht zum 1. Finanzierungsänderungsantrag wird ausgeführt:

In Anlage 12 (BA Bd. IV, S. 368) wurde die Berücksichtigung angekündigter Nachträge der Fa. k... ausgeführt, gesamt geschätzt brutto mit € 464.100; diese geschätzten Kosten wurden aufgeteilt auf förderfähig kreuzungsbedingt (= EÜ): € 154.700,00 brutto und förderfähig nicht kreuzungsbedingt (P+R-Anl, ZOB): € 309.400,00 brutto. In Anlage 10 (BA Bd. IV, S. 354ff.) erfolgte die ausführliche Aufstellung über die HLV-Leistungen zur Anlage 4 (BA Bd. IV, S. 316f.). In Anlage 10 ist unter Kapitel / Titel 2 -Treppen, Rampen, Bahnsteigevon der angeführten Gesamtsumme mit € 681.513,14 ein Förderantrags-Teil von (nur) 187.692, 51 € ausgewiesen (BA Bd. IV, S. 358ff., 360). In der Anlage 4 (BA Bd. IV, S. 316f.) erfolgte die Berechnung zur Ermittlung der zuschussfähigen Kosten, die im Übersichtsblatt aufgeführt sind. In der Anlage 4 erfolgte der Übertrag der tatsächlich entstandenen Kosten in die ursprüngliche Listenform. Hierbei wurden die tatsächlich vorhandenen Kosten in vier Kategorien aufgeschlüsselt: 1. Kreuzungsbedingte Kosten, 2. Nicht kreuzungsbedingte Kosten, 3. Nicht zuwendungsfähige Kosten, 4. Nicht im BV, aber zuwendungsfähig (bereits eingerechnet); bei der Position „Kreuzungsbedingte Kosten“ wurden mitberücksichtigt eingerechnet die in Anlage 12 aufgeführten Kosten „kreuzungsbedingte Kosten für angekündigte Nachträge“ und bei der Position „Nicht kreuzungsbedingte Kosten“ die in Anlage 12 aufgeführten Kosten „Nichtkreuzungsbe-dingte Kosten für angekündigte Nachträge“. In der Zusammenstellung der zuschussfähigen Kosten (BA Bd. IV, S. 311) sind bei den kreuzungsbedingten zuwendungsfähigen Kosten als Positionen nicht aufgeführt: Treppen und Rampen.

3.5. Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. September 2008 zum Förderbescheid vom 10. Juli 2006 wurden - im Nachgang zum 1. Finanzierungsänderungsantrag vom 16. Juni 2008 - die veranschlagten Gesamtkosten (geprüft, gerd.) auf € 9.368.600 und die höchstmöglichen zuwendungsfähigen Kosten mit € 7.690.000 € festgesetzt. Von diesen höchstmöglichen zuwendungsfähigen Kosten wurden bei einem insgesamt maximalen 85%igen Fördersatz höchstmögliche Zuwendungen in Höhe von € 6.536.000 € festgesetzt. Bei den zuwendungsfähigen Kosten wurde als „Kostenanteil aus der EKrG-Maßnahme“ ein Betrag von € 4.537.000 (anstelle des bisherigen Betrages von € 3.650.000) ausgewiesen. Infolge der nunmehrigen Einzelaufschlüsselung der verschiedenen Kostenpositionen in der Beantragung im 1. Finanzierungsänderungsantrag erfolgte die Aufhebung der Ziff. II. bis VI. des Bescheides vom 10. Juli 2006.

Nacheinander ergingen Zuwendungsratenbescheide der Regierung von Oberbayern und dementsprechend wurden die Fördermittel als Raten an die Beklagte ausgezahlt.

4. Die Gesamtmaßnahme nach § 2 der Kreuzungsvereinbarung Nr. 31 M/5 wurde sukzessive fertiggestellt und die Bauwerke wurden entsprechend dem Baufortschritt abgenommen. Nach Durchführung der gesamten Maßnahme war am 28. Juli 2007 die Einweihung, Inbetriebnahme und die Übergabe der Maßnahme in die Unterhaltungslast des jeweils Unterhaltungspflichtigen erfolgt. Die Gesamtmaßnahme war zu diesem Zeitpunkt insgesamt fertiggestellt.

4.1. (1) Aus der stadtinternen E-mail vom 27. Januar 2011 des Herrn K... an Herrn S... Bd. III, S. 113) geht hervor, dass die DB P. GmbH mit Schreiben vom 21. Januar 2011 der Beklagten die Rechnungen zur Prüfung übersandt hat. In dieser E-mail ist weiter ausgeführt: „Eine Überprüfung, ob die beigefügten Rechnungen schlüssig und richtig sind, ist nicht möglich. Sämtliche Rechnungen wurden durch das von uns beauftragte „Unternehmen“ (DB ProjektBau) geprüft und abgezeichnet. Es ist schlichtweg nicht möglich, die gesamten Rechnungsvorgänge hausintern nochmals zu prüfen. Ich habe gestern noch mit Herrn w... von der DB ProjektBau telefoniert, der mir auch nicht sagen konnte, was die Stadt konkret prüfen sollte/könnte. Er teilte mir darüber hinaus mit, dass die DB ProjektBau - nachdem wir auf ihr o.a. Schreiben geantwortet haben - eine Schlussrechnung, ohne der rund mit K... strittigen € 900.000 [Werklohnforderungen bezogen auf und aus Hauptvertrag und verschiedenen Nachträgen], erstellen wird. Falls k... insgesamt oder auch teilweise Recht bekommt, werden uns die darauf entfallenden Kosten bei der Förderung fehlen...".

(2) Die Vertreter der Beklagten führten am 18. Februar 2011 eine Besprechung mit der Regierung von Oberbayern (Besprechungsreinschrift BA Bd. III, S. 107) bezüglich der Vorbereitung des Verwendungsnachweises. Hierbei wurde die Zusammenstellung der Rechnungen für den Verwendungsnachweis, insbesondere deren Aufbereitung wie im Zuwendungsantrag und die Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum 30. Juni 2011, angesprochen. Hinsichtlich des zwischen der DB und der Fa. K... strittigen Betrages (mit ca. € 950.000 beziffert) wurde festgehalten, dass dieser derzeit nicht in den Verwendungsnachweis eingearbeitet werden könne, denn eine gerichtliche Entscheidung in dieser Streitigkeit sei wahrscheinlich. Hierzu wurde seitens der Regierung von Oberbayern ausgeführt, soweit es notwendig sei, müsste von der Beklagten Fristverlängerung für die ausstehenden Zahlungen beantragt werden. In der zur Besprechungsreinschrift zugehörigen Besprechungsmitschrift (BA Bd. III, S. 109) ist auch ausgeführt, dass Gehweg, Gabionenwand, Treppen u. Rampen etc. nicht zuwendungsfähige Kosten sind.

(3) Einem Aktenvermerk über ein Telefonat zwischen der Beklagten (Herr S...) mit der DB P. GmbH (Herr w...) am 21. Juni 2011 (BA Bd. III, S. 78) ist zu entnehmen, dass eine außergerichtliche Einigung der DB mit der Fa. K... erfolgte und von der Beklagten ca. € 500.000 (Anteil) noch zu zahlen seien. Der Beklagten wurde die Vorlage der Schlussrechnung bis spätestens Mitte Juli 2011 zugesagt und dass seitens Herrn w... geprüft werde, ob die außergerichtliche Einigung sowohl die kreuzungsbedingten als auch die nicht kreuzungsbedingten Baumaßnahmen betreffe und die Beklagte darüber unterrichtet werde.

4.2. Nach Fertigstellung und Abnahme der Maßnahme stellte die Klägerin - über die von ihr bzw. beiderseits beauftragte DB P. GmbH - der Beklagten unter dem 14. Juli 2011 die Schlussrechnung zur Kreuzungsvereinbarung 31 M/5 (Rechnungsnr.: 633685 L 587) unter Auflistung bereits geleisteter Abschlagszahlungen der Beklagten mit einem verbleibenden Forderungsbetrag über € 701.223,94 mit der Bitte um Prüfung und fristgerechte Bezahlung. Die Beklagte beglich den Forderungsbetrag über € 701.223,94. Im Begleitschreiben vom 14. Juli 2011 zur Schlussrechnung ist u.a. ausgeführt: „die Rechnung enthält sowohl die Kosten aus der Nachtragsverhandlung mit unserem GU k... sowie die Kosten der endgültigen Ablösungsberechnung.“ Der Schlussrechnung beigefügt ist eine Aufschlüsselung der abgerechneten kreuzungsbedingten Kosten und ihrer Verteilung zwischen DB und der Beklagten als Übersichtszusammenstellung sowie als weitere Anlage eine Aufstellung von 82 Rechnungen, die die in der Übersichtszusammenstellung ausgewiesene NettoSumme der Baukosten DB in Höhe von € 5.826.936,09 ergeben. In der Einzelauflistung der 82 Rechnungen, die gegenüber der Beklagten abgerechnet wurden, sind die vorliegend streitgegenständlich abgerechneten Rechnungen nicht gelistet (BA Bd. III, S. 73 - 77).

In einer Telefonnotiz (BA Bd. III, S. 72) des Herrn s... vom 4. August 2011 über einen Anruf von Herrn w... ist maschinenschriftlich ausgeführt: „kreuzungsunabhängigen Kosten - Es kommen keine Kosten mehr dazu“ und handschriftlich zusätzlich angefügt: „Für die nicht kreuzungsbedingten Kosten kommt keine Schlussrechnung lt. Hr. W... Insgesamt wurden alle Kosten an die Stadt verrechnet.“

5. In der Phase der Zusammenstellung der nachzuweisenden Ausgaben zum Förderbescheid beantragte die Beklagte durch ihren Herrn s... per E-mail am 10. Juni 2011 bei der Regierung von Oberbayern, ihr bis 31. August 2011 die Vorlagefrist für den endgültigen Verwendungsnachweis für die Fördermaßnahme zu verlängern.

Hierzu wurde ausgeführt, dass Herr w... von der DB P. GmbH heute mitteilt habe, dass mit der Fa. k... eine außergerichtliche Einigung erreicht werden konnte. Die Rechnungen lägen der DB bereits vor und müssten noch geprüft werden. Nach Abschluss dieser Arbeiten erhalte die Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm eine Schlussrechnung, die dann entsprechend in den VN eingearbeitet werde. Die gesamte Maßnahme wäre dann abgeschlossen (BA Bd. IV, S. 177). Die Regierung von Oberbayern gewährte bis 31. August 2011 Fristverlängerung. Auf dem Ausdruck des E-mail-Schriftverkehrs vermerkte Herr s... am 10. Juni 2011 handschriftlich: „Lt. H. W... ca. 500.000 € Zahlungen an Fa. k... als Vergleich beschlossen.“

Der Verwendungsnachweis der Beklagten vom 12. September 2011 (erstellt durch ein externes, von der Beklagten damit beauftragten Ingenieurbüro) ging bei der Regierung von Oberbayern am 14. September 2011 ein. Hierbei erfolgte in der Aufstellung der zuwendungsfähigen Kosten eine Gegenüberstellung der „Zuwendungsfähigen Kosten lt. Änderungsbescheid vom 08.09.2008“- dort ist unter der Position: Kostenanteil aus EKrG-Maßnahme der Betrag von € 4.537.000, 00 angesetztmit den „Zuwendungsfähige Kosten Abrechnung“ - dort ist unter der Position: Kostenanteil aus EKrG-Maßnahme der Betrag von € 4.119.156, 35 (gleiche Höhe bei den Rubriken nach tatsächlichen Kosten und nach gekürzt aufgrund Pauschalen) angeführt (BA Bd. IV, S. 16). In der Anlage 1, Kapitel / Titel 2 - „-Treppen, Rampen, Bahnsteige“ (BA Bd. IV, S. 29 - 31) ist - GP [Gesamtpreis]-Angabe: € 724.694, 10 und dazu ein Gesamtbetrag von € 141.473,44 € als Kostenanteil der Beklagten [gelb unterlegt = ermittelte Kosten vgl. Legende BA Bd. IV, S. 25] angegeben. Diese Kostensumme von € 141.473,44 € umfasst nach den Einzelpositionen der Zusammenstellung nur Materialkosten. Aus der Zusammenstellung ist ersichtlich, dass der Gesamtbetrag von € 141.473,44 € keine Personalkosten -Erdbau etc. der Fa. k... umfasst. Von den in der Anlage 4.1.1 (Kostenberechnung) zur KrV veranschlagten kreuzungsbedingten Kosten für Treppen, Rampen: unter Punkt G 2 - Bahnsteigram pen 275.000 € netto - und G 3 - Bahnsteigtreppen 193.500 € nettoist nach Anlage 1 des Verwendungsnachweises bei Beklagten der Wert „0,00 €“ eingetragen. Im Vergleich zum Antrags-Anteil von € 187.692,51 für „Treppen, Rampen, Bahnsteige“ [vgl. Anlage 10 des 1. Finanzierungsänderungsantrags] wurden im Verwendungsnachweis für diese Positionen € 46.219,07 € weniger an Ausgaben der Beklagten nachgewiesen als als Zuwendung beantragt worden war. In der Anlage 7a „Weitere kreuzungsbedingte zuwendungsfähige Kosten - Zusammenstellung DB - Rechnungen siehe Anlage des Verwendungsnachweises sind unter Y 1214: Rechnungen F... vom 30. April 2008 und 15. November 2006, unter Y 1241 insg. 27 Rechnungen der I... KG im Zeitraum 7. Oktober 2005 bis 11. Juni 2008 erfasst. In der Aufstellung ist keine Rechnung der Fa. k... erfasst. Dem Verwendungsnachweis liegt die Zustimmung der Beklagten zur Auftragsvergabe durch DB P. B. GmbH an die Fa. k... bei (BA Bd. IV, S. 86f.).

Der abschließende Zuwendungsbescheid vom 3. November 2011 (nach Prüfung v. 2.11.2011) der Regierung von Oberbayern (BA Bd. IV, S. 9ff.) ist bestandskräftig. Aus dem Zuwendungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 3. November 2011 geht hervor, dass im Verwendungsnachweis für das Vorhaben Gesamtkosten von 9.829.226,70 Euro beziffert wurden und davon zuwendungsfähige Kosten von 7.289,204,75 Euro angefallen sind.

6. Die für die Klägerin tätige DB P. GmbH unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 28. November 2012 darüber, dass die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 die die DB S+S AG betreffenden kreuzungsbedingten Leistungen nicht aufführt, und kündigte an, diese nachzuberechnen (BA Bd. III, S. 53).

6.1. Mit Schlussrechnung vom 17. Oktober 2013 mit Zuleitung über die für die DB N. AG tätige DB P. GmbH stellte die DB S+S AG der Beklagten für die von der DB Station und Service AG erbrachten Leistungen gemäß der Kreuzungsvereinbarung € 550.858,38 in Rechnung (BA Bd. V, S. 72ff.).

Die Beklagte bestätigt mit Schreiben vom 4. November 2013 des Rechtsdirektors E... an die DB P. GmbH den diesseitigen Eingang der „Schlussrechnungsergänzung in Höhe von 550.858,38 €“. Die Beklagte teilte weiter mit, dass sie der Ansicht sei, mit Bezahlung der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 entsprechend § 5 Abs. 7 der Kreuzungsvereinbarung 31 M/5 sei die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, und dass keine Zahlungsverpflichtung mehr bestehe. Zudem wies sie darauf hin, dass - bei unterstellter bestehender Zahlungsverpflichtung - der Stadt durch das Handeln der DB ein erheblicher finanzieller Schaden dadurch entstanden wäre, da für eine solche verspätete Nachforderung keinerlei staatliche Förderung mehr beansprucht werden könnte, die der Beklagten bei ordnungsgemäßer Schlussrechnungsstellung durch den Vertragspartner zugestanden hätte (BA Bd. V, S. 63).

Hierzu teilte die Klägerin mit Schreiben der sie vertretenden D. B. AG vom 16. September 2014 mit, dass die vorherige Erteilung einer Schlussberechnung nach den in der Rechtsprechung (OLG Hamm v. 21.2.2012, Az.: 21 O 93/11) aufgestellten Grundsätzen einer Nachberechnung erbrachter Leistungen nicht entgegenstehe (BA Bd. V, S. 38ff.).

6.2. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 die Schlussrechnung der Klägerin vom 25. September 2014 (Eingang bei Beklagten am 6.10.2014 lt. Eingangsstempel) mit dem Hinweis, dass diese Rechnung die Rechnung der DB S+S AG ersetze. Gleichzeitig wurden nochmals die rechnungsbegründenden Unterlagen übersandt (BA Bd. V, S. 31 ff.; Anlage K 12).

Die Schlussrechnung vom 25. September 2014 beläuft sich auf € 550.858,38. Der Schlussrechnung beigefügt ist eine Aufschlüsselung der abgerechneten kreuzungsbedingten Kosten und ihre Verteilung zwischen DB und der Beklagten als Übersichtszusammenstellung sowie als weitere Anlage eine Aufstellung von 9 Rechnungen, die die in der Übersichtszusammenstellung ausgewiesene Netto-Summe der Baukosten DB in Höhe von € 545.812,60 ergeben. In der Einzelauflistung der 9 Rechnungen, die gegenüber der Beklagten abgerechnet wurden, sind die vorliegend streitgegenständlich abgerechneten Rechnungen, solche der Fa. k... (y1240 - zum Hauptvertrag und zu Nachträgen 31 und 36), der Fa. F... (y1243 - zum Hauptvertrag) und der Fa. I... (y1242).

6.3. Die Beklagte hat die ihr in Rechnung gestellte Forderung von € 550.858,38 nicht beglichen.

Das Mahnungsschreiben vom 16. Dezember 2014 mit letzter Zahlungszieleinräumung bis 26. Dezember 2014, ging der Beklagten am 19. Dezember 2014 zu (BA Bd. V, S. 24).

6.4. Unter dem 1. Dezember 2014 unterzeichneten die Klägerin und die DB S+S AG AG eine vorsorgliche Abtretungsvereinbarung für den Fall, dass nicht die Klägerin, sondern die DB S+S AG Inhaberin der Forderung aus der Kreuzungsmaßnahme in Höhe von € 550.858,38 für die auf die DB S+S AG entfallenden Leistungen gewesen sein sollte.

7. Mit Eingang am 19. Dezember 2014 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 550.858,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 26. Oktober 2014 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Klageantrag hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung auf den Zeitpunkt ab 7. Januar 2015 beschränkt.

Die Klägerin begehre die Zahlung dieses Betrages als eines auf die Beklagte entfallenden restlichen Kostenanteils aus der Eisenbahnkreuzungsmaßnahme, zu der die Klägerin und die Beklagte als gemeinsame Kreuzungsbaulastträger die KrV geschlossen haben. Die Beklagte sei nach dem Inhalt der Kreuzungsvereinbarung verpflichtet, den auf sie entfallenden Kostenanteil, wie er sich aus der Rechnung der Klägerin vom 25. September 2014 ergebe, an die Klägerin auszugleichen. Die dieser Rechnungsstellung zugrundeliegenden Unternehmerrechnungen, die der Rechnung als Belege beigefügt seien, seien zunächst durch die DB S+S AG beglichen worden und zwischenzeitlich in entsprechender Höhe durch Zahlung der Klägerin an die DB S+S AG ausgeglichen worden. Die Forderungsabtretung sei nur vorsorglich erfolgt. Die Klägerin sei mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung nicht wegen der Erteilung einer als Schlussrechnung bezeichneten Rechnung vom 14. Juli 2011 ausgeschlossen. Die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 enthalte die streitgegenständlichen Kosten, die ausschließlich mit der Rechnung vom 25. September 2014 geltend gemacht würden, nicht. Ein Rechtssatz, dass eine Nachberechnung versehentlich bei einer Schlussrechnung außer Ansatz gebliebener Leistungen ausgeschlossen sei, existiere nicht. Auch die KrV der Parteien schließe eine Nachberechnung nicht aus. Insbesondere § 5 Abs. 7 KrV, wonach sich die endgültigen Kosten aus der Schlussrechnung ergäben, die von der Klägerin aufgestellt werde, besage nicht, dass angefallene Kosten, die versehentlich außer Ansatz geblieben seien, nicht im Wege einer Ergänzung der Schlussrechnung geltend gemacht werden könnten. Dies gelte umso mehr, als auch der Beklagten nach § 6 Abs. 2 KrV die Prüfung der Kostenzusammenstellung obliege, bei der sie hätte feststellen müssen, dass die verfahrensgegenständlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Neubau der Treppen und Rampenanlagen nicht in der Rechnung vom 14. Juli 2011 enthalten gewesen seien. Diese Kosten seien Bestandteil der Kostenberechnung in Anlage 4.1.1 der Kreuzungsvereinbarung gewesen. Die Höhe der Hauptforderung errechne sich aus kreuzungsbedingten Nettokosten von € 600.393,86, abzüglich des 18,8% auf die Klägerin entfallenden Anteils, wonach sich ein verbleibender Anteil der Beklagten von € 487.519,81 netto ergebe, zuzüglich hierauf entfallender Mehrwertsteuer von € 63.338,57, mithin ein Gesamtforderungsbetrag von € 550.858,38. Die mit der Klage geltend gemachte Zinsforderung ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Dieser sei einen Monat nach Zugang der Rechnung vom 25. September 2014 bei der Beklagten eingetreten.

8. Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegen die von der Klägerin geltend gemachte Forderung. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihr entstandenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 340.676,- Euro für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten die Klageforderung für begründet und durchsetzbar erachte.

8.1. Hinsichtlich der Verjährungseinrede beruft sich die Beklagte auf den Wortlaut der § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 KrV -„endgültige Kosten“ bzw. „endgültiger Zahlungsausgleich“ - sowie auf § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG).

Nach zutreffender Rechtsansicht (vgl. BVerwGE v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 46, 35, 36) beginne die Verjährungsfrist der hier im Streit stehenden Ausgleichsansprüche mit der Entstehung des jeweiligen Anspruches, also mit der Zahlung der jeweiligen Unternehmerrechnungen zu laufen (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginne die Verjährungsfrist für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2002 entstanden seien, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei.

Unter Zugrundelegung der in der Schlussrechnung der Klägerin vom 25. September 2014 abrechnungsgegenständlichen vermeintlichen Ansprüche der Klägerin aus Unternehmerrechnungen der Fa. ... k... Fa. F... und Fa. I... sei hinsichtlich der Rechnungen dieser Firmen seitens der Klägerin deren letzte Rechnungsfreigabe zur zuletzt gestellten Schlussrechnung vom 27. April 2010 für einen hieraus noch offenen Restzahlbetrag am 12. August 2010 erfolgt. Die Beklagte unterstelle eine zeitnahe Bezahlung. Selbst wenn man hinsichtlich des Verjährungsbeginns am 31. Dezember 2010 auf die letzten Zahlungen der Klägerin im August 2010 der ihr in Rechnung gestellten Unternehmerrechnungen abstelle, sei das Verjährungsende der 31. Dezember 2013. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin nach eigenem Sachvortrag noch nicht einmal eine Rechnungslegung gegenüber der Beklagten getätigt, weshalb Anspruchsverjährung unzweifelhaft gegeben sei. Nichts anderes ergebe sich, wenn man für den Verjährungsbeginn auf die Gesamtfertigstellung und Abnahme der Maßnahme, hier den 28. Juli 2007 abstelle; für diesen Fall wäre Anspruchsverjährung spätestens zum 31. Dezember 2010 eingetreten.

Hilfsweise und höchst vorsorglich werde weiter vorgetragen: Die Beklagte erachte den klägerischen Sachvortrag für nicht schlüssig. Die Klägerin treffe aufgrund des Umstandes, dass die Parteien mit der geschlossenen Kreuzungsvereinbarung in einer rechtlichen Sonderverbindung stehen, die wechselseitige Mitwirkungs- und Leistungspflichten begründe (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05; BVerwG v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 37), die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Hieraus ergebe sich die zwingende Pflicht, die Interessen des zur anteiligen Zahlung verpflichteten Kreuzungsbeteiligten angemessen zu berücksichtigen.

Die Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin verpflichtet sei, mit der Anforderung eines bestimmten Zahlbetrags gleichzeitig den Nachweis über die eigene Bezahlung angefallener Unternehmerleistungen zu führen. Die Klägerin bleibe diesen Sachvortrag bislang schuldig. Die Klägerin sei als bauausführende Beteiligte verpflichtet, die ihr konkret entstandenen Aufwendungen zügig zu ermitteln. Dass die Klägerin diese ihr obliegende Verpflichtung verletzt habe, sei aktenkundig. Nachdem die Klägerin einen fälligen Zahlungsanspruch geltend mache und Verzugszinsen begehre, fehle zudem ein Sachvortrag zur Entstehung der klägerischen Ansprüche sowie zu deren Fälligkeit.

Bestritten werde, dass Gegenstand der streitgegenständlichen Forderung im wesentlichen Leistungen seien, die den Neubau der Treppen- und Rampenanlagen sowie die dazu gehörigen Zusammenhangsleistungen zum Gegenstand hätten, also kreuzungsbedingte Maßnahmen seien, die die DB S+S AG beträfen. Der Beklagten lägen die Unternehmerverträge und die zugehörigen Leistungsverzeichnisse nicht vor, so dass sie sich hierzu nicht erklären könne.

Bestritten werde, dass die Klägerin den Klagebetrag an die DB S+S AG ausgeglichen habe. Die Klägerin habe einen entsprechenden Zahlungsnachweis nicht urkundlich belegt.

Die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 11. Dezember 2014 werde bestritten. Insoweit werde die Vertretungsbefugnis der Unterzeichnenden bestritten. Die Beklagte bestreite, dass die von ihr in Ausgleich gebrachte Rechnung vom 14. Juli 2011 nicht bereits diejenigen Kosten beinhalte, die die Klägerin nunmehr mit Rechnung vom 25. September 2014 beanspruche. Bestritten werde, die Beklagte hätte bei der Prüfung der Kostenzusammenstellung feststellen müssen, dass die verfahrensgegenständlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Neubau der Treppen und Rampenanlagen nicht in der Rechnung vom 14. Juli 2011 enthalten gewesen seien. Die Beklagte habe keine Kenntnis über die Leistungsverzeichnisse der Bauverträge, so dass ihr eine diesbezügliche Rechnungsprüfung nicht möglich sei.

8.2. Die Beklagte habe für die streitgegenständliche Maßnahme Zuwendungen nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem Finanzausgleichsgesetz für Vorhaben zur Verbesserung der Schnittstelle Individualver-kehr/Schienenpersonennahverkehr beantragt und bewilligt bekommen. Dies sei für vergleichbare Baumaßnahmen üblich und sei der Klägerin bekannt. Hierfür sei spätestens Mitte 2011 ein Verwendungsnachweis bei der Regierung von Oberbayern vorzulegen gewesen. Dementsprechend habe sich die Beklagte mit Schreiben vom 4. August 2010 und vom 4. Oktober 2010 an die Klägerin um sofortige Erstellung der Schlussrechnung gewandt. Die DB P. GmbH habe fernmündlich am 21. Juni 2011 die Vorlage der Schlussrechnung bei der Beklagten bis spätestens Mitte Juli zugesagt. Die Klägerin habe, vertreten durch die DB P. GmbH, mit Schreiben vom 14. Juli 2011 die Schlussrechnung übersandt.

Auf fernmündliche Nachfrage der Beklagten durch Herrn s... bei Herrn W...l als Vertreter der DB P. GmbH habe dieser entsprechend der Telefonnotiz des Herrn s... vom 4. August 2011 unter dem Betreff Grund Kreuzungsvereinbarung, kreuzungsunabhängige Kosten - vermerkt: Es kommen keine Kosten mehr dazu [dieser maschinenschriftliche Satz ist mit Kugelschreiberlinien umrandet] und ein weiterer handschriftliche Satz: Für die nicht kreuzungsbedingten Kosten kommt keine Schlussrechnung laut Herrn W... Insgesamt wurden alle Kosten an die Stadt verrechnet, Handzeichen 4.8.2011.

Das Nachforderungsverlangen der Klägerin widerspreche vorliegend Treu und Glauben, weil der Beklagten die jetzt streitgegenständliche Nachforderung nicht mehr zu gemutet werden könne. Die Beklagte habe in schutzwürdiger Art und Weise auf die abschließende Kostenberechnung in der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 vertraut. Hierfür spreche zunächst die Formulierung der Regelungen in §§ 5 und 6 KrV, die eine abschließende Abrechnung und Zahlung suggerierten. Hinzu trete, dass der Klägerin aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis die Verpflichtung obliege, der Beklagten entstehende Aufwendungen zügig und damit so zeitnah als möglich zu ermitteln (vgl. BVerwGE v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 37) sowie, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ausdrücklich in dem Telefonat vom 4. August 2011 erklärt habe, dass auf die Beklagte keine weiteren Kosten mehr zukämen. Weiter trete hinzu, dass die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die Gefahr von Zuwendungskürzungen bzw. Zuwendungsrückzahlungen zur vollständigen Abrechnung aufgefordert habe und die Klägerin im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung vom 14. Juli 2011 mitteilen ließ, dass keine weiteren Nachforderungen auf die Beklagte zu kämen und in der Schlussrechnung sowohl die Kosten aus der Nachtragsverhandlung mit der Fa. k... sowie die Kosten der endgültigen Ablöseberechnung enthalten seien. Die Klägerin habe mithin selbst das Vertrauen der Beklagten begründet und gestärkt, dass die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 eine abschließende Abrechnung zur Maßnahme aus der Kreuzungsvereinbarung sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte selbst keinen direkten Einblick in die Richtigkeit der klägerischen Abrechnung habe, weil, wie bei Kreuzungsvereinbarungen üblich, die gesamte Abwicklung der Baumaßnahmen inklusive Planung, Bauüberwachung, Rechnungsprüfung und Wahrnehmung der Bauherrenaufgabe durch die Klägerin bzw. deren Vertreterin, die DB P. GmbH, erfolgt sei. Für die Beklage sei daher kaum erkennbar, dass die Kosten für die Bahnsteigrampen und die Bahnsteigtreppen, wie die Klägerin nunmehr bestritten behaupte, in die ursprüngliche Schlussrechnung nicht aufgenommen worden seien. Die Gesamthöhe der Schlussrechnung von € 9.829.226,70 entspreche nahezu punktgenau den voraussichtlichen Gesamtkosten nach § 5 Abs. 2, Abs. 5 KrV von 9,83 Mio. Euro. Zu sehen sei auch, dass die Klägerin einen unverhältnismäßig langen Zeitraum zwischen Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme im Juli 2007 und ihrer ersten Schlussrechnung im Juli 2011 (4 Jahre) und ihrer Nachberechnung vom 26. September 2014 (mehr als 7 Jahre) habe verstreichen lassen.

Der jetzt klagegegenständliche Nachforderungsanspruch sei daher klägerseits auch verwirkt. Nach dem Zeitmoment einer Verwirkung habe die Klägerin insbesondere durch ihre Schreiben vom 14. Juli 2011 (Anlage B 5) und die fernmündliche Mitteilung von deren Herrn w... am 4. August 2011 bei der Beklagten den Eindruck begründet, dass auf die Beklagte keine weiteren Kosten mehr zu kämen. Damit lägen die Voraussetzungen der Anspruchsverwirkung gemäß § 242 BGB vor. Diese sei nämlich stets dann gegeben, wenn der Berechtigte seinen Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht habe (Zeitmoment) und der Verpflichte sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet habe und sich auch darauf habe einrichten dürfen, dass dieser einen Anspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Der Verstoß gegen Treu und Glauben, der mit dem Einwand der Verwirkung gerügt werde, sei die illoyale Verspätung der Rechtsausübung, die im vorliegenden Fall umso mehr gelte, als das Bundesverwaltungsgericht eine Verpflichtung des Bauausführenden aus einer kreuzungsrechtlichen Vereinbarung zur zeitnahen Abrechnung und Bezifferung seiner Aufwendungen bejaht habe und die Klägerin hier ausdrücklich versichert habe, Nachforderung würden auf die Beklagten nicht zukommen. Auf die Ausführungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes in seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 (B V Bl. 1 - 11) werde verwiesen.

8.3. Hinsichtlich der Hilfsaufrechnung führt die Beklagte aus, sie habe Zuwendungen nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und Finanzausgleichsgesetz für Vorhaben zur Verbesserung der Schnittstelle Individualver-kehr/Schienenpersonennahverkehr bezüglich der Maßnahmen aus der Kreuzungsvereinbarung beantragt und bewilligt bekommen. Die Zuwendungen seien nach dem Änderungsbescheid als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung (Fördersatz nach BayGVFG 75% und nach FAG 10%) mit höchstmöglichen zuwendungsfähigen Kosten von € 7.690.000 bewilligt. Nach dem abschießenden Zuwendungsbescheid vom 3. November 2011 hätten sich zuwendungsfähige Kosten in Höhe von gesamt 7.289.204,75 Euro ergeben (vgl. Anlagenkonvolut B 7). Die hiernach verfahrensgegenständlichen Kosten für die Treppen und Rampenanlage seien bei Aufnahme in den Verwendungsnachweis entsprechend den bezifferten Fördersätzen förderfähig gewesen, soweit die im Änderungsbescheid vom 8. September 2008 festgesetzten höchstmöglichen zuwendungsfähigen Kosten von 7.690.000 Euro nicht überschritten würden.

Hierzu habe Frau n... von der Regierung von Oberbayern in einer E-mail vom 12. März 2015 (Anlage B 8) ausgeführt, dass die Maßnahme für uns [Regierung von Oberbayern] abgeschlossen und eine Nachbewilligung nicht mehr möglich sei. Wären die Kosten von der DB in der dem Verwendungsnachweis zugrunde gelegten Schlussrechnung enthalten gewesen, wären diese bei den maximal bewilligten zuwendungsfähigen Kosten im abschließenden Bescheid berücksichtigt worden.

Für den Fall, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten obsiege, habe die Beklagte einen Schaden wegen entgangener Zuwendungen in Höhe von 340.676,- Euro. Dieser Schaden kalkuliere sich aus der Summe der maximal zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 7.690.000,- Euro abzüglich der im Zuwendungsbescheid vom 3. November 2011 zugewendeten Kosten in Höhe von € 7.289.204,75 (ergibt den Differenzbetrag von € 400.795,25). Hieraus wären zugunsten der Beklagten eine Förderquote in Höhe von 85% entfallen, mithin € 340.676,-. Die ursprünglich fehlerhafte sowie die erheblich verspätete Abrechnung der Klägerin stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten dar. Kausal durch diese Pflichtverletzung sei der Beklagten - im Falle des Obsiegens der Klägerin - mindestens der vorgetragene Förderungsschaden entstanden. Höchst hilfsweise und vorsorglich erkläre die Beklagte daher die Aufrechnung mit diesem vorgetragenen Förderschaden in Höhe von € 340.676,- gegenüber der Klageforderung.

9. Auf die Klageerwiderung hin führten die Klägerbevollmächtigten am 29. April 2015 aus:

9.1. Die der streitgegenständlichen Forderung zugrunde liegenden Unternehmerrechnungen seien zunächst durch die DB S+S AG beglichen worden und sodann habe die Klägerin als Baudurchführende den Nettobetrag dieser Kosten von € 487.519,81 Euro erst am 29. Dezember 2014 an die DB S+S AG beglichen. Erst damit seien diese Kosten bei der Klägerin angefallen, was einen Verjährungsbeginn zu einem früheren Zeitpunkt ausschließe. Die von der Beklagten herangezogene Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom 12. Juni 2002 Az.: 9 C 6/01 betreffe einen Fall, in dem keine schriftliche Kreuzungsvereinbarung existiere. Vorliegend sei auf § 6 KrV abzustellen. Hiernach sei der Zugang der Kostenzusammenstellung Anspruchsvoraussetzung, was den Verjährungsbeginn bis zur Übersendung und Prüfung der Kostenzusammenstellung hinaus schiebe (vgl. Palandt/Ellenberger, Rn. 6 zu § 199 BGB). Ferner sehe die für die KrV maßgebliche „Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz“ (ARS 7/2000) vor, auf die in § 8 Abs. 3 KrV verwiesen werde, dass erst mit der Schlussrechnung die Nachweisung der für die Beteiligten entfallenen Kostenanteile erfolge. Dies ergebe sich aus Nr. 1.5 i.V.m. Nr. 2.4 RL. Die Klägerin als Baudurchführende habe der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 26. September 2014 die Rechnung vom 25. September 2014 und als Anlage zu dieser Rechnung die Abrechnungsunterlagen für die vorliegend streitgegenständlichen Kosten über-sandt. Ein Verjährungsbeginn zu einem früheren Zeitpunkt sei nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen. Die Klägerin habe vor dem Jahr 2011 eine Schlussrechnung nicht vornehmen können, weil mit der Firma ... k..., der der Neubau der Eisenbahnüberführung übertragen worden sei, Differenzen hinsichtlich des der Firma k... zustehenden Werklohnes bestanden habe. Erst unter dem 5. Mai 2011 sei es zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung zur Erledigung der Werklohnansprüche der Firma k... gekommen. Vor dieser Einigung am 5. Mai 2011 sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, eine Schlussabrechnung zu erstellen, woraus sich ergebe, dass die Verjährung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte nicht vorher zu laufen begonnen habe. Festzuhalten sei, dass für den Verjährungsbeginn nach den in der KrV getroffenen Regelungen weder auf den Zeitpunkt der Leistung von Abschlagszahlungen durch die DB S+S AG abzustellen sei, noch auf den Zeitpunkt der Baufertigstellung oder der Stellung der Schlussrechnung durch die Firma k... Maßgeblich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist sei vielmehr die Berechnung der streitgegenständlichen Leistungen durch die Klägerin und der Zeitpunkt in dem die diesbezüglichen Kosten bei der Klägerin angefallen seien. Beides sei in unverjährter Zeit erfolgt.

Die Beklagte bestreite zu Unrecht die Prüfbarkeit der mit der Rechnung vom 25. September 2014 vorgelegten Belege. Aus dem vorgelegten Beleg „Schlussrechnung der Firma ... k... vom 12. November 2008“ ergebe sich bereits eine Abschlagszahlungsleistung der DB S+S AG in einer Gesamtsumme von € 685.562,81. Mithin sei damit der Zahlungsnachweis der DB S+S AG an die Firma ... k... erbracht. Die Zahlung der Klägerin an die DB S+S AG sei durch die Anlage K 15 belegt. Die Zusammensetzung der auf den Vergleich erfolgten Zahlungen ergebe sich aus Anlage K 23. Die Zahlung hierzu sei den als Anlage K 24 und Anlage K 25 vorgelegten Buchungsbelegen zu entnehmen. Die Zahlung von € 75.000,- am 22. Juni 2011 (siehe Anlage K 25) sei nicht als Betrag in die kreuzungsbedingten Kosten eingeflossen, mit denen die Beklagte anteilig belastet wurde. Soweit die Beklagte bestreite, dass Gegenstand der streitgegenständlichen Forderung Leistungen für den Neubau der Treppen und Rampenanlagen sowie Zusammenhangsleistungen seien, ergebe sich dies bereits aus den Rechnungsunterlagen, die mit der Rechnung vom 25. September 2014 vorgelegt worden seien. Die Rechnungspositionen seien spezifiziert bezeichnet und im Einzelnen prüfbar. Dies gelte sowohl für die mit den Rechnungsunterlagen vorgelegte Schlussrechnung der Firma k... vom 12. November 2011 als auch für die Rechnung vom 27. April 2010 für den Nachtrag 31 und der Rechnung vom 14. Mai 2008 für den Nachtrag 36. Gleichfalls prüfbar seien die beigefügte Rechnung der Firma F... vom 31. Oktober 2006 und der Rechnung der Firma i... vom 22. Dezember 2006. Vorsorglich werden die vorliegend maßgeblichen Unternehmerverträge und Leistungsverzeichnisse im Konvolut als Anlage K 26 überreicht.

Zu Unrecht bestreite die Beklagte, dass die von ihr zum Ausgleich gebrachte Rechnung vom 14. Juli 2011 (Anlage K 5) nicht bereits die Kosten beinhalte, die der streitgegenständlichen Klageforderung zugrunde lägen. In der Anlage K 5 fänden sich auf den Blättern 5 und 6 Exel-Übersichten, die für jede einzelne Position eine Vertragsnummer in der 5. Spalte aufweise. Eine entsprechende Exel-Übersicht sei in Anlage K 12 auf der 3. Seite enthalten. Auch dort seien die jeweiligen Vertragsnummern in der 5. Spalte bezeichnet. Ein Vergleich der angesprochenen Vertragsnummern in der als Anlage K 5 vorgelegten Rechnung einerseits mit den Vertragsnummern in der als Anlage K 12 vorgelegten Rechnung mache deutlich, dass dort keine Überschneidungen aufträten, der als Anlage K 12 vorgelegten Rechnung mithin andere Unternehmerverträge zugrunde lägen, als sie mit der als Anlage K 5 vorgelegten Rechnung abgerechnet worden seien. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Rechnungsunterlagen, die einerseits mit der als Anlage K 5 vorgelegten Rechnung und andererseits mit der Rechnung Anlage K 12 übersandt worden seien.

9.2. Soweit die Klägerin versuche, die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 11. Dezember 2014 unter Hinweis auf eine angeblich fehlende Vertretungsbefugnis der Unterzeichnenden in Abrede zu stellen, gehe dies fehl. Die Abtretungsvereinbarung sei auf Seiten der DB S+S AG zum einen von Frau ... e... und zum anderen durch Frau ...h... unterzeichnet worden. Beide Unterzeichnerinnen hätten vom Vorstand der DB S+S AG Handlungs- und Prozessvollmachten. Diese seien als Anlage K 27 vorgelegt. Auf Seiten der DB N. AG sei die Abtretungsvereinbarung durch die Herren ... f... und ... j... unterzeichnet, deren Prozess-und Handlungsvollmachten von dem Vorstand der DB N. AG unterzeichnet sei, vorgelegt als Anlage K 28.

9.3. Die Klägerin sei nicht durch die Rechnung vom 14. Juli 2011 an der Erhebung von Nachforderungen gehindert. Von einer Verwirkung der mit der Klage geltend gemachten Forderung könne nicht die Rede sein. Aus dem von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Schreiben vom 4. August 2010 ergebe sich, dass die Beklagte über die Vergleichsbemühungen mit Firma k... unterrichtet gewesen sei. Als die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2010 (Anlage B 3) an die DB P. GmbH die Aufforderung zur Erstellung der Schlussrechnung gerichtet habe, habe der Vergleichsabschluss noch ausgestanden, der erst unter dem 5. Mai 2011 zustande gekommen sei, weshalb bis dahin eine Schlussrechnung nicht habe erstellt werden können.

Unrichtig sei die Behauptung der Beklagten, Herr w... von der DB P. GmbH habe am 4. August 2011 erklärt, es seien insgesamt alle Kosten an die Beklagte verrechnet. Die von der Beklagten als Anlage B 6 vorgelegte Telefonnotiz sei insoweit inhaltlich unrichtig.

Die Beklagte sei nach dem Inhalt der KrV verpflichtet gewesen, die mit der Rechnung vorgelegten Abrechnungsunterlagen zu prüfen. Bei einer Prüfung der mit der Rechnung übersandten Abrechnungsunterlagen sei festzustellen gewesen, dass die die DB S+S AG betreffenden Leistungen nicht Gegenstand der Rechnungen gewesen seien.

In Anbetracht der sich aus Nr. 2.3 RL für jeden Kreuzungsbeteiligten ergebenden Prüfungspflicht könne von einem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten darauf, dass eine Berechnung der die DB S+S AG betreffenden Leistungen nicht erfolgen werde, obwohl diese Leistungen ersichtlich nicht Gegenstand der Rechnung vom 14. Juli 2011 gewesen seien, nicht die Rede sein. In § 6 Abs. 2 KrV heiße es, der endgültige Zahlungsausgleich erfolge unverzüglich nach Übersendung und Prüfung der Kostenzusammenstellung. Dass die Beklagte das Fehlen der die DB S+S AG betreffenden Leistungen in den übersandten Rechnungsunterlagen nicht festgestellt habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass sie diese nicht, jedenfalls nicht in dem erforderlichem Umfang, geprüft habe.

Ansonsten gebe der Wortlaut der Regelungen in § 5 und 6 KrV nichts für die Annahme her, eine Nachberechnung von Kosten, die versehentlich zunächst unberücksichtigt geblieben seien, solle ausgeschlossen werden. Vielmehr sei das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten dadurch geprägt, dass eine gerechte Verteilung der durch eine Kreuzungsmaßnahme anfallenden Kosten erfolge, was gerade nicht der Fall sei, wenn die Klägerin eine Erstattung der streitgegenständlichen Kosten, die bei ihr angefallen seien, nicht beanspruchen könne. Insoweit könne nichts anderes gelten, als der vom OLG Hamm mit seiner Entscheidung vom 21. Februar 2012 Az.: 21 O 93/11 bestätigte Grundsatz, dass Auftragnehmer durch eine einmal gestellte Schlussrechnung nicht gehindert seien, begründete Nachforderungen zu erheben.

Die Klageforderung sei auch nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung fehle es sowohl an dem Zeit- als auch an dem Umstandsmoment. Bereits mit Schreiben vom 28. November 2012 (Anlage K 6) sei die Beklagte darüber unterrichtet worden, dass die Rechnung vom 14. Juli 2011 versehentlich die kreuzungsbedingten Leistungen der DB S+S AG nicht miteinbezogen habe. Der Zeitraum zwischen der Rechnung vom 14. Juli 2011 und dem Schreiben vom 28. November 2012 sowie der nachfolgende Zeitraum von 1 Jahr und 4 Monaten bis zur Rechnungstellung sei bei weitem nicht ausreichend, um das Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen. Es fehle auch an dem Umstandsmoment, denn aufgrund der in der KrV geregelten eigenen Prüfpflicht der Beklagten sei diese gehalten gewesen, selbst eine Prüfung der Abrechnung vorzunehmen, was jedenfalls nicht in dem von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwartenden Umfang erfolgt sei. Die Beklagte habe bereits ohne Weiteres anhand der ihr mit der Rechnung vom 14. Juli 2011 übersandten Rechnungsunterlagen erkennen können und müssen, dass die die DB S+S AG betreffenden Leistungen nicht enthalten gewesen seien. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Rechnungen, die derartige Leistungen nicht aufwiesen.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Planungsvereinbarung zurückziehen, denn diese verweise in § 1 Abs. 2 auf die separate KrV, was nichts anderes bedeute, als dass die sich aus der KrV für die Beklagte ergebenden Pflichten dadurch unberührt blieben. Gegenstand der Planungsvereinbarung sei nicht die Übernahme der der Beklagten nach der KrV obliegenden Prüfungspflichten (vgl. § 3 Abs. 1 Planungsvereinbarung). Eine Abwälzung ihrer Prüfungspflichten auf Dritte wäre für die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Körperschaft auch nicht zulässig gewesen, denn sie sei selbst für eine den daran zu stellenden Anforderungen genügende Prüfung der Verwendung öffentlicher Mittel verantwortlich. Die Erhebung der Nachforderung stelle keinen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar, denn die Geltendmachung in der Rechnung vom 14. Juli 2011 sei versehentlich unterblieben und die Beklagte habe dies erkennen können und müssen, wenn sie der ihr obliegenden Prüfungspflicht nachgekommen wäre.

9.4. Ein auf Ersatz eines angeblichen Förderschadens gerichteter Anspruch gegen die Klägerin steht der Beklagten nicht zu. Die Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung der Beklagten sei gegenstandslos. Die Klägerin könne nur mit Nichtwissen bestreiten, dass die vorliegend streitgegenständlichen Kosten für die Beklagte förderungsfähig gewesen wären, wenn sie zusammen mit den anderen Kosten unter dem 14. Juli 2011 abgerechnet worden wären.

Wäre der vorliegend streitgegenständliche Kostenanteil der Beklagten dementgegen zuwendungsfähig gewesen, hätte die Beklagte entsprechende Zuwendungen erhalten, wenn sie nach Erhalt des Schreibens der DB P. GmbH vom 28. November 2012 (Anlage K 6) dem Zuwendungsgeber mitgeteilt hätte, dass die die DB S+S AG betreffenden Leistungen noch nachberechnet würden. Die Beklagte habe dies nicht unternommen und dem Zuwendungsgeber gegenüber nicht auf eine Zuwendung für den streitgegenständlichen Kostenanteil gedrungen.

Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin scheide auch vor dem Hintergrund aus, dass die Beklagte, hätte sie die ihr nach der KrV obliegende Prüfungspflicht ausreichend wahrgenommen, für eine Einbeziehung des streitgegenständlichen Kostenanteils noch im Jahr 2011 und vor Erlass des Zuwendungsbescheides vom 3. November 2011 hätte sorgen können und müssen.

10. Die Beklagte erwidert, nach der KrV unter Berücksichtigung der Nr. 2.4 und 1.5 RL sei die Klägerin unverzüglich nach Fertigstellung der Baumaßnahme am 28. Juli 2007 verpflichtet gewesen, eine Nachweisung über die Höhe der Gesamtkosten zu erstellen. Dass die Klägerin erst am 29. Dezember 2014 die streitgegenständliche Forderung bezahlt habe, nachdem diese zunächst von der DB S+S AG beglichen worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Der Zahlungsbeleg (Anlage K 15) belege nicht den klägerischen Tatsachenvortrag. Unterstelle man den klägerischen Tatsachenvortrag, habe die Klägerin die ihr obliegende Pflicht einer unverzüglichen Kostenzusammenstellung und Abrechnung verletzt, da die streitgegenständliche Forderung nicht in die seinerzeitige Kostenzusammenstellung und Schlussrechnung eingeflossen sei. Die Klägerin sei auch nicht der DB S+Ss AG verpflichtet gewesen, dieser Kosten von € 487.519,81 zu erstatten. Zum Zeitpunkt der behaupteten Zahlung am 29. Dezember 2014 sei die Forderung nach Aktenlage der Einrede der Verjährung unterlegen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Klägerin den zunächst erhobenen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung im Umfang reduziert stellte (Geltendmachung der geforderten Zinsen nicht mehr seit dem 26. Oktober 2014, sondern erst ab 7. Januar 2015), liegt darin eine konkludente Klagerücknahme (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 9). Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

2.1. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, § 40 Abs. 1 VwGO. Mit der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO, macht die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf Kostenerstattung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 Satz 1 VwVfG) geltend. Bei der zwischen den Beteiligten geschlossenen Kreuzungsvereinbarung vom März 2005 gemäß §§ 5, 11 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in Verbindung mit der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da dessen Gegenstand und Zweck dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (ständ. Rspr; vgl. GmS-OGB, B.v. 4.6.1974 - 2/73 - juris Rn. 4; GmS-OGB, B.v. 10.4.1986 - 1/85 - BGHZ 97, 312 - BVerwGE 74, 368 - juris Rn. 10f.; BGH Kartellsenat, U.v. 12.11.1991 - KZR 22/90 - - BGHZ 116, 339 - juris Rn.

9). Die Vertragsschließenden der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung standen hierbei zueinander nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung. Die Einordnung der vorliegenden, im Gleichordnungsverhältnis der Vertragsbeteiligten geschlossenen Vertragsvereinbarungen als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erfolgt auf der Basis der grundlegenden Maßgabe, ob der Vertragsgegen stand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist, danach, dass die Leistungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers den Regeln des öffentlichen Rechts untersteht und dass die wechselseitigen Leistungen der Vertragsparteien zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Insoweit ist hinsichtlich der D. AG darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine 100%-ige Holding-Tochter der D. B. AG handelt und diese wiederum der unternehmerische, ausgegliederte Teil aus dem Bundeseisenbahnvermögen ist.

Der Gegenstand und Zweck der zwischen den Parteien geschlossenen Eisenbahnkreuzungsvereinbarung ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die in § 2 KrV bezeichnete Kreuzungsmaßnahme ist durch die Beklagte veranlasst. § 11 EKrG sieht vor, dass bei Herstellung einer neuen Kreuzung der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen hat. Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung über die Verteilung der Kosten sowie über Art, Umfang und Durchführung der vorliegend neuen Kreuzung nach § 2 EKrG haben die Beteiligten nicht die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens (§ 6 EKrG), sondern den Abschluss einer Vereinbarung gewählt. § 5 EKrG kommt insoweit lediglich appellativer Charakter zu, so dass aufgrund des Abschlusses der Kreuzungsvereinbarung ein vertraglicher Kostenanspruch und kein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch vorliegend geltend gemacht wird (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 29-31).

Es besteht keine abdrängende Sonderzuweisung, so dass für die vorliegende öffentliche Streitigkeit der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist. Für die vorliegende Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht nach § 45 VwGO sachlich zuständig, da § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO nicht einschlägig ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO.

2.2. Die Klage ist begründet. Der seitens der Klägerin noch geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht. Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs ist die Kreuzungsvereinbarung vom März 2005. Die Klägerin hat als Bauausführende einen vertraglichen Kostenerstattungsanspruch in Form eines Aufwendungsersatzanspruchs gegenüber der Beklagten für Kosten der kreuzungsbedingten Maßnahmen in Höhe des Kostenanteils der Beklagten (u.a. nach § 2 Abs. 1e KrV für den Neubau... der Treppe bzw. Rampenanlagen ... beidseits der Bahn zur Erschließung der Außenbahnsteige; §§ 4, 5 Abs. 2 KrV).

2.2.1. Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach entstanden, und zwar am 29. Dezember 2014, dem Tag, an dem die Klägerin ihrerseits an die DB S+S zahlte.

Zur Entstehung und Fälligkeit von Zahlungsansprüchen (Kostenerstattungsansprüchen), sei es auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage, ist im Eisenbahnkreuzungsgesetz nichts ausdrücklich geregelt. Es bedarf insoweit der Ergänzung mit Hilfe der speziellen und damit vorrangigen Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts, die einem Rückgriff auf die Heranziehung und entsprechende Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Rechts vorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 33). Im Übrigen sind auf die rechtliche Sonderverbindung in Bezug auf Kreuzungsanlagen zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmen (die ein Schuldverhältnis i.S.v.§ 241 Abs. 1 BGB jedenfalls dann begründet, wenn die Beteiligten - wie vorliegend - eine Kreuzungsvereinbarung im Sinn des § 5 Abs. 1 EKrG abgeschlossen haben) die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts anwendbar (BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 50 m.w.N). Für einen vertraglich vereinbarten Ausschluss ist der Vereinbarung nichts zu entnehmen.

2.2.1.1. Prägend für die vorrangigen Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts ist die gesetzliche Ausgestaltung des Eisenbahnkreuzungsrechts. Während für jeden einzelnen Verkehrsweg im Allgemeinen jeweils ein Baulastträger allein verantwortlich ist, besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis. Für eine unterschiedliche Behandlung von Maßnahmen nach § 2 EKrG - Herstellung einer neuen Kreuzung - und § 3 EKrG - Änderung einer bestehenden Kreuzung - fehlt ein rechtfertigender Grund (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 31). Kreuzungsbeteiligte sind sowohl das Unternehmen, welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße (§ 1 Abs. 6 EKrG). Liegen die Voraussetzungen des § 3 oder des § 2 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr folgt eine gemeinschaftliche Pflicht zu Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (bei § 3 EKrG). Darüber hinaus beeinflusst das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis auch das Vertragsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 33f. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.1992 - 4 C 28.90 und vom 11.3.1993 - 7 C 35.92). Als gesetzlicher Hintergrund hat § 11 Abs. 1 EKrG zur Kostentragungspflicht Relevanz.

Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet werden muss (sog. kreuzungsrechtliches Rücksichtnahmeprinzip; vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 47). Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse des anderen Kostenpflichtigen, die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten.

2.2.1.2. Der bauausführende Kreuzungsbeteiligte, bei dem die verauslagten Beträge für die Durchführung der Kreuzungsbaumaßnahme anfallen, hat gegenüber dem Zahlungspflichtigen (bzw. anteilig Zahlungspflichtigen) anderen Kreuzungsbeteiligten aufgrund seiner Obliegenheit zur Minimierung entstehender Kosten deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Zwischenfinanzierungskosten (Fremdfinanzierungskos-ten); vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch (sei es als gesetzlicher Erstattungsanspruch nach § 13 EKrG oder § 11 EKrG oder als vertraglicher Erstattungsanspruch) als anteiliger Ersatz der beim baumaßnahmenausführungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten mit dessen Bezahlung von kreuzungsbedingt anfallenden Kosten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 34f.). Andernfalls würden bei dem bauausführenden Kreuzungsbeteiligten zusätzlich Kosten für die Finanzierung des verauslagten Betrages anfallen.

Maßgeblich ist der Zahlungsabfluss beim bauausführenden Kreuzungsbeteiligten an Dritte, sei es, dass es sich bei diesen um den jeweiligen durchführenden Werkunternehmer oder - zwischengeschaltet - weitere, im Verhältnis zum bauausführenden Kreuzungsbeteiligten, Dritte handelt. Denn vor einem Zahlungsabfluss beim bauausführenden Kreuzungsbeteiligten tritt bei diesem nicht die Situation ein, dass er Kosten verauslagt. Soweit zwischen einem Kreuzungsbeteiligten und dem ausführenden Werkunternehmer Dritte dazwischengeschaltet sind und (vorläufig, zunächst) anstelle des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten Werkunternehmerleistungen bezahlen, berührt eine solchermaßen faktische Zwischenkreditierung nicht das Gemeinschaftsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten und damit auch nicht die zwischen diesen allein bestehenden, aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringenden Verpflichtungen bzw. Obliegenheiten. Dritte werden selbst dann nicht zu Kreuzungsbeteiligten (siehe § 1 Abs. 6 EKrG), wenn sie in eine Kreuzungsvereinbarung eingebunden sind. Hinsichtlich dieser Dritten mangelt es an der diesbezüglichen schuldrechtlichen Beziehung des Kreuzungsrechtsverhältnisses (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 -juris Rn. 11).

Weiter ist beachtlich, dass Fremdfinanzierungskosten des Eisenbahnkreuzungsbeteiligten nicht zur umlagefähigen Kostenmasse (= Umfang der kreuzungsbedingten Kosten) zählen. § 5 Abs. 1 KrV verweist zur Ermittlung des Umfangs der kreuzungsbedingten Kosten auf die Beachtung des § 11 Abs. 1 EKrG, der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV; vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85)) und des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 8/1989 des Bundesministers für Verkehr vom 17. Mai 1989 (VkBl. 1989, S. 420). Die 1. KrV regelt den Umfang der Kostenmasse abschließend. Eine Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze setzt eine Lücke in den verwaltungsrechltichen Vorschriften voraus. Eine solche lässt sich hier nicht feststellen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EKrG kann der Umfang der kreuzungsbaurechtlichen Kostenmasse durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr näher bestimmt werden, vorliegend mit der 1. KrV. In § 2 der 1. KrV ist enumerativ und damit abschließend vorgesehen, dass sich die Kostenmasse aus den Grunderwerbskosten, den Baukosten und den Verwaltungskosten zusammensetzt. Fremdfinanzierungsaufwendungen werden nicht erwähnt. Sie zählen auch nicht zu den Verwaltungskosten; die Verwaltungskosten werden durch eine Pauschale in Höhe von 10% der Bau- und Grunderwerbskosten abgegolten (§ 5 der 1. KrV; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 51).

Anstelle der ausgeschlossenen Einbeziehung von Fremdfinanzierungskosten in die umlagefähige Kostenmasse soll deshalb ein Ausgleich der wirtschaftlichen Belastung des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten, zur Vermeidung gravierender Verschiebungen der ihn treffenden wirtschaftlichen Belastungen, zeitnah erfolgen. Dies geschieht durch die Einräumung der Anforderung von Abschlagszahlungen beim kostenpflichtigen Kreuzungsbeteiligten. Andernfalls - bei Hinausschieben des Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunktes des Erstattungsanspruchs des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten - hätte dies zur Folge, dass dieser den Kostenanteil, der auf den anderen kostenerstattungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten entfällt, häufig über erhebliche Zeiträume, nicht selten über Jahre vorfinanzieren müsste. Auf der anderen Seite hätte der ausgleichspflichtige Kreuzungsbeteiligte durch einen späteren Eintritt seiner Zahlungspflicht keinen nennenswerten Vorteil. Er müsste den gleichen Betrag zahlen und - sofern auch er auf eine Kreditaufnahme angewiesen wäre - in einem späteren Zeitpunkt finanzieren. Auch die bundesweit eingehaltene ständige Verwaltungspraxis nimmt ein berechtigtes Bedürfnis auf Ausgleichszahlungen (Abschlagszahlungen) vor Abschluss der Baumaßnahme an. Dies ergibt sich aus den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen für das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (Anlage 2 zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2000 vom 6.3.2000 - RL -, die vorliegend auch zum Teil der zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Eisenbahnkreuzungsvereinbarung gemacht wurde, und die neu gefasste Nachfolge-Richtlinien, die durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2014 vom 18.11.2014 eingeführt wurden sowie die mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2015 vom 20.1.2015 grundlegend überarbeiteten, den Ländern zur Einführung empfohlenen MusterKreuzungsvereinbarungen - unter http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/Straßenbau/richtlinien-fuer-planungbaudurchfuehrung-abrechnung.html). Mit der Heranziehung und der Pflicht zu Abschlagszahlungen des anteilig kostenpflichtigen Kreuzungsbeteiligten an den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten vermeidet man den ansonsten beim bauausführenden Kreuzungsbeteiligten eintretenden Nachteil des Entstehens zusätzlicher Vorfinanzierungskosten des von ihm verauslagten Betrages.

Dieser vertragliche Kostenerstattungsanspruch der bauausführenden Kreuzungsbeteiligten entsteht, da in der abgeschlossenen Vereinbarung keine abweichende ver tragliche Regelung getroffen wurde, entsprechend seiner „Erstattungsnatur“ frühestens dann, wenn beim bauausführenden kreuzungsbeteiligten Vertragspartner, also der Klägerin, der entsprechende finanzielle Vermögensabfluss eintritt. Regelmäßig tritt ein solcher finanzieller Vermögensabfluss (d.h. Ausgaben) mit der Bezahlung erbrachter Leistungen hierfür beauftragter Werkunternehmer durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten ein (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 zu einem gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch). Wenn, wie vorliegend, zwischen dem bauausführenden Kreuzungsbeteiligten und dem ausführenden Werkunternehmer ein rechtlich gegenüber dem bauausführenden Kreuzungsbeteiligten selbständiger Dritter, wie vorliegend die DB S+S AG, dazwischengeschaltet ist, der die von den ausführenden Werkunternehmern erbrachten Leistungen bezahlt, liegt darin keine Bezahlung durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Mithin liegt damit auch kein gleichzeitig eintretender finanzieller Vermögensverlust bei der Klägerin vor. Die gegenteilige Auffassung stellt die rechtliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit der juristischen Personen nach deutschem Recht in Frage. Solange die Klägerin ihrerseits der zwischengeschalteten DB S+S AG deren Finanzaufwendungen nicht ausgleicht und damit noch kein Finanzabfluss beim bauausführenden Kreuzungsbeteiligten eintritt, gereicht dies weder der Klägerin, noch der Beklagten zum Nachteil, da die mithin eintretende Zwischenfinanzierung jedenfalls für die Beklagte kostenfrei ist und deren Erstattungspflicht zeitlich in die Zukunft schiebt. Damit scheiden auch die von der Beklagten alternativ vorgetragenen, zeitlich früheren Anknüpfungszeitpunkte für das Entstehen des Erstattungsanspruchs aus.

Die Klägerin hat den Vermögensabfluss bei ihr an die DB S+S AG über die NettoSumme € 487.519,81 am 29. Dezember 2014 durch den zugehörigen Buchhaltungsbeleg (Anlage K 15) belegt.

2.2.1.3. Die Geltendmachung der Erstattung der Forderung von € 487.519,81 zzgl. € 63.338,57 MwSt, gesamt € 550.858,38 mit Schlussrechnung vom 25. September 2014 erfolgt für Aufwendungen des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten für kreuzungsbedingte Maßnahmen entsprechend der KrV der Kreuzungsbeteiligten.

2.2.2. Die Erstattungsforderung ist weder verjährt, noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt, noch in der vorgängigen Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 enthalten (mitabgerechnet) oder deren Geltendmachung als Nachforderung durch die Stellung der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 ausgeschlossen.

2.2.2.1. Die Klägerin hat der Beklagten zur Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 und zur Schlussrechnung vom 25. September 2014 jeweils die Unterlagen zur Rechnungslegung über die von der Klägerin als bauausführender Kreuzungsbeteiligter für die Maßnahme entstandenen Ausgaben mit der Bestätigung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit zugeleitet, darunter die Kostenzusammenstellungen mit den weiteren Einzelaufstellungen nach Firmenrechnungen und Rechnungsbeträgen. Dies entspricht der Verpflichtung der Klägerin nach § 8 Abs. 3 KrV i.V.m. Nr. 2.4 Satz 3, Nr. 1.5 Abs. 1, Abs. 2 RL. Eine Doppelberechnung von Positionen in beiden Schlussrechnungen hat die Beklagte nicht substantiiert geltend gemacht, noch ist eine solche anhand der vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Angesichts der umfassenden eigenen Prüfungspflicht der Beklagten in eigener Verantwortung nach § 8 Abs. 3 KrV i.V.m. Nr. 2.4 Satz 3, Nr. 1.5 Abs. 3 RL ist der Beklagten ein bloßes Bestreiten der Forderung der Klägerin verwehrt und ihr Vortrag, die übergebenen Unterlagen versetzten sie nicht zur ausreichenden Überprüfung in die Lage, unbehelflich.

2.2.2.2. Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt. Es ist geklärt, dass Ansprüche aus Vereinbarungen nach § 5 EKrG der Verjährung unterliegen. Vorliegend ist die regel

2.2.2.1. mäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB einschlägig (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 46).

Der Aufwendungserstattungsanspruch ist entsprechend der KrV und den Grundsätzen des kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach Zuleitung der Rechnungslegung (Eingang bei der Beklagten lt. Eingangsstempel am 6. Oktober 2014, BA, Bd. V, S. 32) zu diesem Zeitpunkt frühestmöglich, aber nicht vor der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs am 29. Dezember 2014, spätestens jedoch bei Berücksichtigung einer mit drei Monaten angemessenen Prüfzeit für die Beklagte ab 7. Januar 2015 fällig.

In aller Regel ist für den Beginn der Verjährung auf die Fälligkeit, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 271 BGB, abzustellen, also der Zeitpunkt, in dem der Verpflichtete rechtlich auf ein Tun in Anspruch genommen werden kann, d.h. die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Befriedigung des Anspruchs rechtlich verlangt werden kann.

Vorliegend beginnt die 3jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hieraus ergibt sich als frühestmöglicher Verjährungsbeginn (bei Außerachtlassung einer 3-monatigen Prüfzeit vor Fälligkeitseintritt mit Fälligkeitseintritt erst ab 7.1.2015) der Schluss des Jahres 2014 und als Ende der Verjährungsfrist der Schluss des Jahres 2017. Durch die Klageerhebung wird die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

2.2.2.3. Von einer Verwirkung der Geltendmachung der Erstattungsforderung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann bei noch offener Verjährungsfrist keine Rede sein. Die Beklagte kann sich auf kein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, dass die Klägerin die Erstattungsforderung nicht geltend macht; insbesondere schließt die zwischen den Parteien geschlossene Kreuzungsvereinbarung es nicht aus, dass nachgehend nach einer Schlussrechnung weitere Erstattungsforderungen mit einer weiteren Schlussrechnung von der bauausführenden Kreuzungsbeteiligten von der kostenpflichtigen Kreuzungsbeteiligten gefordert werden kann.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vor allem im Baubereich mit sich längerfristig hinziehenden Werkvertragsleistungen eingeführte Begriff der Schlussrechnung in Abgrenzung zur Abschlagsrechnung verwendet wird. Dementsprechend erfolgt in der Schlussrechnung die Zusammenstellung aller vorgängig erbrachten (und in den vorgängigen Abschlagsrechnungen auch bereits aufgeführten) Werkleistungen und ihres Entgeltansatzes; in der Schlussrechnung werden alle bisher auf die Abschlagsrechnungen oder sonst angeforderten Abschlagszahlungen zur Ermittlung der Schlusszahlung in Ansatz gebracht. Erst die Schlussrechnung unterliegt der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit; dementsprechend werden Abzüge für Leistungsminderungen und/oder -mehrungen erst dort in Ansatz gebracht, ohne dass deren jeweilige Geltendmachung vorgängig im Zusammenhang mit einer Abschlagsrechnung zwingend erfolgen müsste. Vor diesem Hintergrund ist bei der Abrechnung von Gewerken zwar oftmals, aber weder begrifflich noch aus sonstigen allgemeinen rechtlichen Gründen zwingend, die Schlussrechnung zugleich die Endabrechnung bei einem Werkvertrag. Vielmehr kann sich eine Regelung dahingehend, dass die -erste - Schlussrechnung zugleich die letzte Schlussrechnung ist, mithin eine Endabrechnung vorliegt, an der sich der Beginn der Verjährung anknüpft und darüber hinaus ein Nachforderungsausschluss für nicht abgerechnete vertraglich erbrachte Leistungen besteht, nur aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten ergeben.

Im vorliegenden Kreuzungsrechtsverhältnis verhält es sich nicht anders.

Das vorliegenden Kreuzungsrechtsverhältnis, das sich ebenfalls auf die Durchführung einer Baumaßnahme mit langanhaltender Bautätigkeit bezieht, und bei dem der bauausführungspflichtige Kreuzungsbeteiligte vom kostenpflichtigen Kreuzungsbeteiligten Abschlagszahlungen nach dem Baufortschritt verlangen kann, bedarf ebenfalls eines endgültigen Zahlungsausgleichs, wie es in § 6 Abs. 2 KrV vorgesehen ist, und einer Schlussrechnung (Schlussabrechnung) zur Feststellung der endgültigen Kosten, § 5 Abs. 7 KrV. Mithin, wenn wie vorliegend gemeinschaftlich finanzierte Kreuzungsmaßnahmen vorliegen (da der Grunderwerb der Beklagten oblag), muss auch ein Nachweis der Gesamtkostenhöhe geführt werden, § 8 Abs. 3 KrV i.V.m. Nr. 2.4 RL.

Das sog. kreuzungsrechtliche Rücksichtnahmeprinzip verlangt dem bauausführenden Kreuzungsbeteiligten zugunsten des kostentragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten keinen Nachforderungsausschluss nach erstellter (erster) Schlussrechnung ab. Bei Nachforderung eines Erstattungsanspruchs nach erster Schlussrechnung wird für den erst später geltend gemachten Teil des Gesamterstattungsanspruchs der Ent-stehungs- und Fälligkeitszeitpunkt des nachgeforderten Erstattungsanspruchs des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten im Vergleich zum bereits mit der 1. Schlussrechnung geltend gemachten Teils des Erstattungsanspruchs hinausgeschoben. Dies hat zur Folge, dass dieser diesen Kostenanteil (Forderungsbetrag), ab dem Zeitpunkt des entsprechenden Zahlungsabflusses bei ihm, im Verhältnis zum kosten-tragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten bis zur Inrechnungstellung des Erstattungsanspruchs, kostenfrei vorfinanziert. Diese Belastung hat der kostentragungspflichtige Bauausführende zu tragen. Auf der anderen Seite hätte der ausgleichspflichtige Kreuzungsbeteiligte durch einen späteren Eintritt seiner Zahlungspflicht keinen nennenswerten Vorteil. Es gibt keinen rechtlich tragenden Ansatzpunkt aufgrund des kreuzungsrechtlichen Rücksichtnahmeprinzips, dass der bauausführende Kreuzungsbeteiligte zu seinen Lasten und zu Gunsten des kostentragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten nach Geltendmachung nur eines Teils seines Erstattungsanspruchs (mit der ersten Schlussrechnung) mit einem Nachforderungsausschluss be legt ist. Für eine solchermaßen gravierende Verschiebung der wirtschaftlichen Belastungen vom kostentragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten auf den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten gibt das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis keinen Anlass.

Der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 KrV, ist kein Ausschluss einer Nachforderung im Zuge der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 zu entnehmen. Einer dahingehenden Vertragsauslegung steht auch das kreuzungsrechtliche Rücksichtnahmeprinzip, das insoweit zugunsten des bauausführenden Kreuzungsbeteiligten wirkt, entgegen.

Ein Nachforderungsausschluss oder Nachforderungsverzicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Beklagten (§ 242 BGB) ist auch nicht aus der Telefonnotiz des Bediensteten der Beklagten vom 4. August 2011 (BABd. III S. 72) herleitbar. Diese ist keine Vertragsergänzung, die im Übrigen nach § 9 Abs. 1 KrV der Schriftform und einer übereinstimmenden Willenserklärung der Vertragsbeteiligten bedürfte. Der von der Beklagten vorgetragene Inhalt bzw. inhaltliche Bezug der Telefonnotiz wird von der Klägerin bestritten. Darüber hinaus kann der Telefonnotiz auch eine andere Ausdeutung beigemessen werden als die Beklagte ihr in der Klageerwiderung beilegt. Heranzuziehen ist die Begriffsverwendung in der Kreuzungsvereinbarung wie auch die von der Regierung von Oberbayern gewählte im Förderbescheid vom 10. Juli 2006, die grundlegend übereinstimmen. Sowohl in der Vereinbarung wie auch von der Regierung von Oberbayern wurde bei der Gesamtmaßnahme und den Gesamtkosten objektmäßig unterschieden in „nicht kreuzungsbedingt“ und „kreuzungsbedingt“. Zu den nicht kreuzungsbedingten Maßnahmen / Kosten zählen die Kosten der Errichtung P+R-Anlage und des ZOB, Neubau der Fußgängerbrücke, etc. (vgl. Tatbestand 2.1.und 3.2.). Zu den kreuzungsbedingten Maßnahmen und Kosten zählt der Bau einer Bahnunterführung mit entsprechenden Anpassungsarbeiten nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 EKrG, darunter auch der Bau der Treppen und Rampen. Von diesen kreuzungsbedingten Maßnahmekosten nimmt die Regierung von Oberbayern die Kosten für den Neubau von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen mit Kosten von rd. 470.000 € als nichtzuwendungsfähig aus, da der Neubau von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen der Erschließung der Bahnanlage dient und damit voll zur Infrastrukturmaßnahme der DB AG zählt und damit nicht - als Teil der Kreuzungsmaßnahme - von der Strukturförderung erfasst wird. Die objektmäßige Unterscheidung berücksichtigend, ergibt die Telefonnotiz vom 4. August 2011 eine völlig andere, durchaus naheliegende und im seinerzeitigen Zeitgeschehen zutreffende inhaltliche Aussage, nämlich nur hinsichtlich nicht-kreuzungsbedingter Kosten.

2.3. Der Erstattungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung mit dem von der Beklagten behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von € 340.676,00 teilweise erloschen.

Das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht - namentlich auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verträge - Anwendung. Die Vorschriften der §§ 386 ff. BGB gelten insoweit entsprechend. Auch aus der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten oder aus dem Gebot von Treu und Glauben, das auch hinsichtlich der Aufrechnung gilt, lässt sich ein Aufrechnungsverbot für die vorliegende Fallgestaltung nicht entnehmen. Ein entsprechendes Verbot ergibt sich schließlich auch nicht aus der zum Vertragsbestandteil gemachten RL (Anlage 2 zu ARS 7/2000), nach deren 1.2 der kostenpflichtige Kreuzungsbeteiligte Zahlungen unverzüglich zu leisten hat. Diese Bestimmung trifft zur Vornahme einer erfüllungs-surrogierenden Aufrechnung ebenfalls keine Regelung (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 44, 47f.).

Der Beklagten steht kein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, § 280 BGB, zu. Die Beklagte hat keinen Schaden, deren Ersatz sie beanspruchen könnte.

Aus dem bestandskräftigen ersten Förderbescheid vom 10. Juli 2006 geht hervor, dass die Regierung von Oberbayern die Kosten für den Neubau von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen mit Kosten von rd. 470.000 € als nichtzuwendungsfähig von der beantragten Förderung ausgenommen hat, da der Neubau von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen der Erschließung der Bahnanlage dient und damit voll zur Infrastrukturmaßnahme der DB AG zählte und damit nicht - als Teil der Kreuzungsmaßnahme - von der Strukturförderung erfasst wurde. Mit dem den ersten Förderbescheid vom 10. Juli 2006 ablösenden Änderungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. September 2008 zum Förderbescheid vom 10. Juli 2006 - im Nachgang zum 1. Finanzierungsänderungsantrag vom 16. Juni 2008 - erfolgte keine Änderung in der Sache zur fehlenden Zuwendungsfähigkeit des Neubaus von Treppen und Rampen zu den beiden neuen Außenbahnsteigen zur Erschließung der Bahnanlage. Dies wird dadurch belegt, dass die Beklagte diese Kosten im 1. Finanzierungsänderungsantrag nicht aufgenommen hat (vgl. 3.4 und 3.5 des Tatbestandes). Die Besprechungsmitschrift vom 18. Februar 2011 über die Besprechung der Vertreter der Beklagten mit denen der Regierung von Oberbayern zur Vorbereitung des Verwendungsnachweises (BA Bd. III, S. 109; siehe 4.1. (2) des Tatbestands), wiederholt bestätigend, dass die Kosten für u.a. Treppen und Rampen nicht zuwendungsfähig waren.

Seit dem ersten Förderbescheid vom 10. Juli 2006 und diesem nachfolgenden 1. Änderungsförderbescheid vom 8. September 2008 steht fest, dass die Kosten für Treppen und Rampen, die der Erschließung der Außenbahnsteige dienen, und nunmehr von der Klägerin mit der 2. Schlussrechnung vom 25. September 2014 anteilig in Höhe von € 550.858, 38 zur Erstattung von der Beklagten gefordert werden, bereits dem Grunde nach im Rahmen des abgerufenen Subventionierungsprogramms als nicht zuwendungsfähig ausgeschlossen waren. Deshalb ist durch die Inrechnungstellung dieser Kosten mit der 2. Schlussrechnung vom 25. September 2014 nach dem abschließenden unanfechtbaren Zuwendungsbescheid vom 3. November 2011 (nach Prüfung v. 2.11.2011) der Regierung von Oberbayern (BA Bd. IV, S. 9ff.) der Beklagten kein Schaden wegen entgangener Subvention in Höhe von € 340.676,00 entstanden. Es besteht keine Aufrechnungslage.

2.4. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 7. Januar 2015 wegen Verzugs, § 286 Abs. 2 Nr. 2, § 288 Abs. 1 BGB.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Verzugszinsen, soweit es - wie vorliegend - vertragliche Ansprüche betrifft, auch im öffentlichen Recht verlangt werden können. Insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu privatrechtlichen Rechtsbeziehungen. Namentlich wird auch im Eisenbahnkreuzungsrecht bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn.51ff.). Unter Berücksichtigung einer maximalen Prüfzeit von 3 Monaten bis 6. Januar 2015 liegt ein Zahlungsverzug der Beklagten ab 7. Januar 2015 vor.

Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung von Prozesszinsen in der beantragten Höhe nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit Erhebung der Klage am 19. Dezember 2014 wurde die Streitsache rechtshängig (§ 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB, § 90 VwGO). Da die Fälligkeit der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von € 550.858,38 erst 3 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie erhoben wurde, eintritt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Leitsatz und Rn.37f.), steht der Klägerin - nach Zugang der Rechnung vom 25. September 2014 bei der Beklagten am 6. Oktober 2014 - der Zinsanspruch nach § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst ab 7. Januar 2015 zu. Die Höhe der Verzinsung, antragsmäßig beschränkt auf 5% über dem Basiszinssatz, ergibt sich aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO angesichts des sehr geringen Anteils der Teilrücknahme bei der geltendgemachten Zinsnebenforderung ganz zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 24 K 14.5682 zitiert 29 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 48


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 45


Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags


Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen V

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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 24 K 14.5682 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2015 - 8 BV 12.2488

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

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Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

11
cc) Eine zur Anwendung von § 278 BGB führende rechtliche Sonderverbindung zwischen den Kreuzungsbeteiligten besteht nicht nur in der Phase des Kreuzungsbaus, sondern auch darüber hinaus. Diese kommt insbesondere bei Erhaltungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 EKrG) zum Tragen. Die Rechtsprechung des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, nach der im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis § 278 BGB mangels schuldrechtlicher Beziehungen grundsätzlich nicht anzuwenden ist (z.B. BGHZ 42, 374, 377 f; BGH, Urteile vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - VersR 2006, 985, 986 m.w.N. und vom 10. November 2006 - V ZR 62/06 - Urteilsumdruck S. 5 Rn. 8; zustimmend: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 278 Rn. 6; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2004, § 278 Rn. 10; a.A.: z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 278 Rn. 3 m.w.N.), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Kreuzungsrechtsverhältnis übertragbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 zu zahlen.

II.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Das Urteil ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten mit einer den Betrag der Hauptforderung von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. (Kreuzung der Bahnstrecken M. - A. und M. - N. mit der Bundesautobahn A ...).

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung von drei Kreuzungsbauwerken (H. S. und A.) zwischen Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen.

Die Klägerin macht als Hauptforderung Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.332.744,20 Euro aus zwei vertraglichen Kreuzungsvereinbarungen vom 11. bzw. 13. Februar 2003 sowie vom 14. März 2003 (Kreuzung der Bahnstrecke M.- H. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk H., und Kreuzung der Bahnstrecke M.-... - S. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk S.) gemäß Schlussrechnungen vom 5. Februar 2008 und 22. März 2010 (Kreuzungsbauwerk H.) sowie vom 17. September 2009 (Kreuzungsbauwerk S.) geltend. Die Höhe der Hauptforderung bezüglich der Kreuzungsbauwerke H. und S. wird von der Beklagten nicht bestritten.

Neben der Hauptforderung macht die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 geltend.

Gegen die Zahlungsansprüche bezüglich der Kreuzungsbauwerke H. und S. hat die Beklagte bezüglich des Kreuzungsbauwerks A. mit dem Grund und der Höhe nach streitigen Schadensersatzforderungen (Mängelbeseitigungskosten) gegen die Klägerin in Höhe der genannten Teilbeträge zu den jeweils genannten Zeitpunkten erfüllungshalber außergerichtlich aufgerechnet. Grundlage für die im Wege der Aufrechung geltend gemachten Gegenansprüche ist eine weitere mit der Klägerin geschlossene Kreuzungsvereinbarung vom 31. August 2000 bzw. 6. Februar 2001 betreffend das Kreuzungsbauwerk A. (Kreuzung der Bahnstrecken M. - A. und M. - N. mit der Bundesautobahn A ...). Die Beklagte begründet die Schadensersatzansprüche mit einer Haftung der Klägerin für seitens der A. ... erbrachte mangelhafte Bauleistungen am Kreuzungsbauwerk A.. Die A. ... war von der Klägerin für Bauarbeiten im Bereich der als Vorwegmaßnahme verwirklichten Eisenbahnbrücke A. beauftragt worden. In einem zweiten Bauabschnitt wurde im Auftrag der Beklagten unter der Eisenbahnbrücke ein Tunnel für die Bundesautobahn A ... erstellt.

Die verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen wurden jeweils zwischen der Klägerin und der Beklagten, letztere vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser wiederum vertreten durch die Autobahndirektion S., abgeschlossen.

Mit Urteil vom 27. September 2012 hat das Verwaltungsgericht München die Klage gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht passivlegitimiert. Richtiger Beklagter für den geltend gemachten kreuzungsrechtlichen Anspruch sei der Freistaat Bayern. Im Hinblick auf die vorliegend gegebene Bundesauftragsverwaltung sei im Außenverhältnis allein das handelnde Bundesland Kreuzungsbeteiligter. Hinsichtlich des nach diesbezüglichen Hinweisen des Erstgerichts seitens der Klägerin ebenfalls beklagten Freistaats Bayern stehe der Klägerin der geforderte Zahlungsbetrag als gesetzlicher Anspruch aus dem Kreuzungsverhältnis, jedoch mangels wirksamer vertraglicher Vereinbarung kein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Der Anspruch der Klägerin sei nicht durch eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen. Gegen die Klägerin gerichtete Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Vielmehr habe die für das Kreuzungsbauwerk A. kostentragungspflichtige Beklagtenseite auch Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die von Dritten verursacht worden seien, zu tragen. Derartige Aufwendungen gehörten zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die hinsichtlich ihrer Hauptforderung (nicht hinsichtlich ihrer Verzugszinsforderung) erstinstanzlich im Verhältnis zum Freistaat Bayern (vormals Beklagter zu 2., nunmehr Beigeladener), nicht jedoch im Verhältnis zur Beklagten obsiegende Klägerin neben ihrer Hauptforderung auch den vertraglich begründeten Verzugszinsanspruch weiter.

Die Klägerin und Berufungsführerin beantragt zuletzt sinngemäß,

die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Anschlussberufung und unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zu verurteilen, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin und Berufungsführerin zuletzt sinngemäß,

[12] die Beklagte unter Zurückweisung der Anschlussberufung und unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zu verurteilen, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

[13] Die Beklagte und Anschlussberufungsführerin beantragt zuletzt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Für den Fall des Erlasses eines Vorbehaltsurteils zugunsten der Klägerin beantragt die Beklagte Vollstreckungsschutz. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsschutzantrag abzulehnen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber die Beklagte.

Die Beklagte trägt vor, gegen die Forderung der Klägerin könne mit den sich hinsichtlich des Kreuzungsbauwerks A. ergebenden Schadensersatzforderungen in Höhe von mindestens 1.522.533,10 Euro (Mängelbeseitigungskosten) in voller Höhe aufgerechnet werden. Aufwendungen für den Ersatz von durch Dritte verursachte Schäden gehörten nicht zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse.

Zwischen der Klägerin und der A. ist im Zusammenhang mit den von der Beklagten als mangelhaft gerügten Bauleistungen der A. vor dem Landgericht M. ein zivilrechtliches Verfahren anhängig (Az. 24 O 12221/07), das wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der A. derzeit unterbrochen ist. In dem zivilrechtlichen Verfahren, an dem die Beklagte als Streithelferin beteiligt ist, steht ein Betrag von insgesamt etwa 3,3 Millionen Euro in Streit. In dem Zivilrechtsstreit wurde mit der Beweiserhebung durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens begonnen (Gutachten ... vom 27.7.2009). Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bedürfe das Gutachten gegebenenfalls noch einer Ergänzung. Die Wiederaufnahme des Verfahrens stehe unmittelbar bevor.

Zur Frage der rechtsgeschäftlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beim Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen und anderen öffentlich-rechtlichen Verträgen hat Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. ... im Auftrag der Beklagten ein Rechtsgutachten (Gutachten ...) erstattet, das dem Gericht vorgelegt worden ist. In dem Gutachten wird die Auffassung vertreten, dass Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) einer Praxis der Bundesfernstraßenverwaltung nicht entgegenstehe, bei der die Länder auftragsgemäß den Bund vertreten, soweit die Vertretung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsgeschäfte mit vermögensrechtlichem Gegenstand betreffe.

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. März 2015 das Verfahren hinsichtlich der von der Klägerin gegenüber dem Freistaat Bayern - vormals Beklagter zu 2. - geltend gemachten Ansprüchen abgetrennt (Az. 8 BV 15.519) und auf Antrag der Beteiligten das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet.

Mit weiterem Beschluss vom 5. März 2015 hat das Gericht den Freistaat Bayern zum vorliegenden Verfahren beigeladen (einfache Beiladung).

Wegen weiterer Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegenüber der Beklagten als richtiger Klagegegnerin zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht neben dem Hauptanspruch in Höhe von 1.332.744,20 Euro auch der geltend gemachte Verzugszinsanspruch zu. Die Verurteilung der Beklagten steht jedoch unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten mit einer den Betrag von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. (Vorbehaltsurteil nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 302 ZPO).

1.1 Die Beklagte ist hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs passivlegitimiert. Die Beklagte wurde gegenüber der Klägerin vom Freistaat Bayern (Autobahndirektion S.) beim Abschluss der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen - Eisenbahnkreuzungsgesetz [EBKrG] - i. d. F.d. Bek. vom 21. März 1971 [BGBl I S. 337], zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 [BGBl I S. 2407]) mit der Klägerin jeweils wirksam rechtsgeschäftlich vertreten. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben des Instituts der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85, 90 Abs. 2 GG), hier der Bundesfernstraßenverwaltung, im Rahmen derer Handeln und Verantwortlichkeit nach außen jedenfalls im Grundsatz allein Landesangelegenheit ist (vgl. nur BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586), liegt in der vorliegenden einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch den Freistaat Bayern nicht.

1.1.1 Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung im Bereich der Vermögensverwaltung folgt einer seit vielen Jahrzehnten im Einvernehmen von Bund und jeweils betroffenem Land geübten Verwaltungspraxis, die bereits in § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 3. Juli 1951 (1. AVVFStr - BAnz. Nr. 132) ihren Niederschlag gefunden hat. Nach dieser Verwaltungsvorschrift vertreten die Länder den Bund im Bereich der Auftragsverwaltung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, und zwar unter der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung“. In Übereinstimmung hiermit sieht auch § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und über das Verfahren bei der Vertretung vom 6. Mai 1997 (Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung - VertrOBVV - VkBl. 1997, 402) vor, dass die Länder dann, wenn sie Bundesgesetze im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr als Bundesauftragsangelegenheiten ausführen (zum Beispiel Bundesfernstraßengesetz), im Rahmen dieses Auftrags zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugt sind. Hintergrund der langjährigen staatlichen Praxis ist nicht zuletzt das Bedürfnis, den Umweg einer Erstattung von Sachkosten der Länder durch den Bund zu vermeiden (vgl. Art. 104a Abs. 2 GG). Die beteiligten Haushalte sind hierauf seit Jahrzehnten eingestellt.

1.1.2 Die einvernehmliche rechtsgeschäftliche Vertretung des Bundes durch ein im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der Vermögensverwaltung handelndes Land (mit der Konsequenz der Parteistellung des Bundes im Streitfall) findet in der - gleichwohl insgesamt von Uneinheitlichkeit geprägten - höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in jüngerer Zeit ausdrückliche Billigung. Es finden sich in der Rechtsprechung jedoch ebenso Stimmen, die der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung kritisch gegenüber stehen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit der Problematik hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch bislang - soweit ersichtlich - nur teilweise stattgefunden. Der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts lassen sich nach Auffassung des Senats Aussagen zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bei der Vermögensverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nicht entnehmen.

Eine Billigung der einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bei der Vermögensverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung findet sich namentlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So formuliert der 6. Zivilsenat mit Blick auf die prozessrechtliche Situation in einer neueren Entscheidung aus dem Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung (Schadensersatz wegen der Beschädigung von Schutzplanke und Lärmschutzwand), dass die den Ländern durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse durch die Übernahme der Prozessvertretung durch das betroffene Land hinreichend gewahrt würden (BGH, U.v. 18.3.2014 - VI ZR 10/13 - NJW 2014, 2874 Rn. 10 f.). Diese Auffassung schließt unmittelbar an die Rechtsprechung des 3. Zivilsenats an, der grundlegender formuliert, dass die den Ländern durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse dadurch gewahrt seien, dass sie die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen vertreten und darum Zahlungspflichten zulasten der Bundesrepublik eingingen (BGH, U.v. 18.7.2002 - III ZR 287/01 - NVwZ 2002, 1535/1537; in Streit stand ein privatrechtliches Entgelt für die Inanspruchnahme einer Abwasseranlage). Auch der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geht in einer Entscheidung im Kontext von Bauleistungen für eine Bundesstraße (Werklohnforderung) ohne Weiteres von der Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Stellvertretung im Rahmen der vermögensbezogenen Bundesfernstraßenverwaltung aus (vgl. BGH, U.v. 11.3.2004 - VII ZR 351/02 - juris).

Im Gegensatz zur Auffassung des 3. und 7. Zivilsenats und zur neueren Auffassung des 6. Zivilsenats (in einem älteren Urteil des 6. Zivilsenats ist demgegenüber im Kontext der Bundesauftragsverwaltung - im Bereich Zivilschutz - von verfassungsrechtlich begründeter Prozessstandschaft die Rede; vgl. BGH, U.v. 14.11.1978 - VI ZR 133/77 - BGHZ 73, 1/3) formuliert der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer neueren Entscheidung im Zusammenhang mit der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn unter Bezugnahme auf Art. 85 ff. GG, dass das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen bei der Bundesauftragsverwaltung stets Landesangelegenheit bleibe. Demgemäß sei öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland (BGH, B.v. 20.3.2014 - X ZB 18/13 - juris Rn. 18). In einer älteren Entscheidung des 10. Zivilsenats (Patentverletzung beim Bau öffentlicher Straßen) finden sich demgegenüber keine Bedenken gegen eine Vertretung der Bundesrepublik durch ein Bundesland im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG (vgl. BGH, U.v. 21.9.1978 - X ZR 56/77 - NJW 1979, 101).

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neigt in jüngerer Zeit einer gegenüber der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Vermögensbereich kritischen Sichtweise zu. In einer schon älteren, den hier nicht einschlägigen Bereich der Hoheitsverwaltung betreffenden Entscheidung (Kosten der Anpassung einer Zufahrt bei Verlegung einer Bundesstraße) hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich der auftragsweisen Vermögensverwaltung noch ausdrücklich offengelassen, ob die bereits zitierte Regelung des § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr ein echtes Vertretungsverhältnis oder nur ein Auftreten der Länder unter der dort genannten Bezeichnung vorsehe und ob eine solche Regelung in Einklang mit Art. 90 Abs. 2 GG stehe (BVerwG, U.v. 21.1.1983 - 4 C 42/80 - BayVBl 1983, 538). In einer jüngeren, die Frage der Kostentragung für die Errichtung einer Verkehrsampel an einer später zur Gemeindestraße herabgestuften Bundesstraße betreffenden Entscheidung spricht der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts jedoch weitergehend davon, dass aus Art. 90 Abs. 2 GG eine gesetzliche Prozessstandschaft des im Auftrag des Bundes tätigen Landes folge. Die Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG sei umfassend geregelt und beziehe sich sowohl auf die Hoheits- als auch auf die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen (BVerwG, U.v. 28.8.2003 - 4 C 9/02 - NVwZ-RR 2004, 84). Schließlich hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer die Stilllegung eines Atomkraftwerks im Zuge einer atomrechtlichen Aufsichtsmaßnahme (Hoheitsverwaltung) betreffenden Entscheidung zum Institut der Bundesauftragsverwaltung in allgemeiner Weise ausgeführt, dass die gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, dem Land vorbehalten bleibe (BVerwG, B.v. 20.12.2013 - 7 B 18/13 - juris Rn. 11).

Im Rahmen einer der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1983 vorgehenden Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Frage rechtsgeschäftlicher Stellvertretung formuliert, dass es sich bei einer Auslegung an Hand des Art. 90 Abs. 2 GG mit Blick auf § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr nicht um eine echte Vertretung im Sinn der §§ 164 ff. BGB handeln könne. Für den Bereich der Auftragsverwaltung sei lediglich eine besondere Bezeichnung der Länder festgelegt, unter der diese zu handeln hätten. An dem Wesen der Auftragsverwaltung, dass die Länder in eigenem Namen tätig würden, könne diese Bezeichnung nichts ändern. Eine Ausnahme von dem in Art. 90 Abs. 2 GG festgelegten Grundsatz, dass die Länder die Bundesfernstraßen im eigenen Namen verwalteten, sei lediglich dann anzunehmen, wenn es um das bürgerlich-rechtliche Eigentum des Bundes am Straßengrundstück gehe. Insoweit sei eine echte Vertretung gegeben (BayVGH, U.v. 12.2.1980 - 15 VIII 76 - BayVBl. 1980, 341/342).

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich zum einen, dass die Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG die gesamte Bundesstraßenverwaltung, also sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesfernstraßen umfasst (BVerfG, U.v. 3.7.2000 - 2 BvG 1/96 - NVwZ 2000, 1162; verfahrensgegenständlich war die Weisung zur Abstufung einer Bundesstraße in eine Landesstraße). Zum anderen legt das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem atomrechtlichen Weisungsrecht des Bundes gegenüber dem im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (vgl. Art. 87c GG) tätigen Land dar, dass die Wahrnehmungskompetenz bei der Bundesauftragsverwaltung, also das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten, unentziehbar dem Land zustehe. Sie bleibe stets Landesangelegenheit. Ein Eintrittsrecht des Bundes sei in Art. 85 GG nicht vorgesehen. Dem Land bleibe die konkrete gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, vorbehalten (BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586).

1.1.3 Nach Auffassung des Senats steht Verfassungsrecht der Wirksamkeit der vorliegend im gegenseitigen Einvernehmen begründeten und einer über Jahrzehnte geübten Staatspraxis folgenden rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das betroffene Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vermögensverwaltung nicht entgegen. Auch eine gesetzliche Prozessstandschaft für den Bund durch das betroffene Land, die eine einvernehmlich begründete Prozessvertretung des Bundes durch das Land ausschließt, lässt sich aus Art. 85, 90 Abs. 2 GG nicht ableiten.

Insbesondere liegt in der einvernehmlichen Begründung eines Vertretungsverhältnisses keine - schon terminologisch nur in einseitiger Weise in Betracht kommende - Entziehung einer Rechtsposition zulasten des beteiligten Landes, auf deren verfassungsrechtliche Unzulässigkeit sich die zitierte, die Rechtsposition des betroffenen Landes schützende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht. Konsensuale Handlungsformen im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung sind zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, werden aber als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. Gröpl in Maunz/Dürig, GG, Art. 90 Rn. 71; Ibler in v. Mangoldt/Klein, GG, Art. 90 Abs. 2 Rn. 60). Dies gilt auch vorliegend, zumal Rechtspositionen der Beteiligten oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Grundgesetzgeber wohl keine abgeschlossene Vorstellung von Konzept und Konsequenzen des Instituts der Bundesauftragsverwaltung hatte. Die im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Freistaat Bayern bzw. zum jeweils betroffenen Bundesland geübte Praxis der vermögensmäßigen Fernstraßenverwaltung mittels rechtsgeschäftlicher Stellvertretung kann vor diesem Hintergrund als ein Vorgang der Verfassungskonkretisierung verstanden werden, der die Verwaltungsträgerschaft der Länder mit der gleichzeitigen Vermögensträgerschaft des Bundes an den Bundesfernstraßen in möglichst zweckkonformer Weise in Einklang zu bringen sucht (vgl. Bartlsperger in Bonner Kommentar zum GG, Stand Juli 1969, Art. 90 Rn. 68).

Ein Widerspruch der rechtsgeschäftlich begründeten Stellvertretung im Bereich der Vermögensverwaltung bei der Bundesauftragsverwaltung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich auch nicht, soweit dieses von einem Vorbehalt zugunsten des Landes hinsichtlich des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen spricht (vgl. BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586). Dies gilt zum einen deshalb, weil diese Ausführungen im Kontext der Erörterung der einseitigen Entziehung einer Rechtsposition und nicht im Zusammenhang mit - wie verfahrensgegenständlich - konsensualem Handeln stehen, und zum anderen deshalb, weil die rechtsgeschäftliche Stellvertretung dem Postulat des bei der Bundesauftragsverwaltung im Außenverhältnis autonom handelnden Landes schon insoweit nicht widerspricht, als es der Stellvertreter und nicht der Vertretene ist, der bei der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung eine eigene, autonome Willenserklärung abgibt (vgl. nur Schramm in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 164 Rn. 1; vgl. hierzu auch Gutachten ..., S. 20 f.) und insoweit einen Vertrag im Namen des Vertretenen abschließt. Die Wahrnehmungskompetenz des betroffenen Landes bleibt im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung mithin gewahrt.

Die hier vertreten Auffassung steht auch damit in Einklang, dass für den Bereich der Verwaltung des privatrechtlichen Eigentums des Bundes an einem Straßengrundstück, bei dem es sich um einen Ausschnitt der Fernstraßenverwaltung im Vermögensbereich handelt, ein gesetzliches Modell vorliegt, das der in der staatlichen Praxis bei der Fernstraßenverwaltung im Vermögensbereich insgesamt geübten rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das betroffene Land entspricht. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (FStrVermG) vom 2. März 1951 (BGBl I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1971 (BGBl I S. 1426), sieht vor, dass ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eines im Eigentum des Bundes stehenden Grundstücks von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen ist. Diese Regelung lässt sich als ein gesetzlich angeordneter Fall rechtsgeschäftlicher Stellvertretung im Sinn des § 164 BGB im Verhältnis von Bund und Land verstehen (in diesem Sinn BayVGH, U.v. 12.2.1980 - 15 VIII 76 - BayVBl. 1980, 341/342). Nähme man - etwa unter Bezugnahme auf das Wesen der Bundesauftragsverwaltung - im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung ein generelles verfassungsrechtliches Verbot der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das jeweils betroffene Land an, müsste man konsequenterweise die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrVermG für verfassungsrechtlich bedenklich halten. Nimmt man demgegenüber eine Verfassungskonformität der Regelung an, muss eine entsprechende Annahme erst recht hinsichtlich einer konsensual begründeten rechtsgeschäftlichen Stellvertretung des Bundes durch das betroffene Land bei der Bundesauftragsverwaltung im Vermögensbereich gelten.

Hinsichtlich der Annahme einer durch Art. 85, 90 Abs. 2 GG begründeten gesetzlichen Prozessstandschaft gilt es schließlich zu bedenken, dass sich aus einer derartigen prozessualen Einordnung zum einen jedenfalls nicht ohne Weiteres auf das zunächst klärungsbedürftige materiellrechtliche Verhältnis von Bund und betroffenem Land rückschließen lässt. Zum anderen stellt das verfahrensrechtliche Institut der Prozessstandschaft eine Ausnahme von dem (verwaltungs-)prozessualen Grundsatz dar, dass im eigenen Namen erstrebter gerichtlicher Rechtsschutz an das Innehaben einer eigenen Rechtsposition gebunden ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO, der nach ganz überwiegender Auffassung für den Bereich der vorliegend statthaften allgemeinen Leistungsklage entsprechend angewendet wird (vgl. nur Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 33 ff. m. w. N.), gilt dieser prozessuale Grundsatz uneingeschränkt, es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt. Ob das in Art. 85, 90 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende „Wesen“ der Bundesauftragsverwaltung - ungeachtet der Frage nach dessen präziser Fass- und Umschreibbarkeit - einem solchen Gesetzesvorbehalt genügt, erscheint nicht unzweifelhaft. Ein einschlägiger ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt findet sich im Grundgesetz jedenfalls nicht. Für die vorliegende Konstellation stellt auch dies die Annahme einer verfassungsrechtlich begründeten Prozessstandschaft in rechtsdogmatischer Hinsicht zumindest infrage.

1.2 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten - unter Zurückstellung der Frage der Wirksamkeit der seitens der Beklagten außerprozessual erklärten Aufrechnung (hierzu unten Ziff. 1.4) - der geltend gemachte Hauptanspruch (Zahlungsanspruch in Höhe von 1.332.744,20 Euro) zu. Grundlage hierfür sind die zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Kreuzungsvereinbarungen vom 11. bzw. 13. Februar 2003 sowie vom 14. März 2003 (Kreuzung der Bahnstrecke M. - H. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk H., und Kreuzung der Bahnstrecke M.-...-S. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk S.). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

1.3 Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu (§§ 286, 288 BGB). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Verzugszinsen, soweit es - wie vorliegend - vertragliche Ansprüche betrifft, auch im öffentlichen Recht verlangt werden können. Insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu privatrechtlichen Rechtsbeziehungen. Namentlich auch im Eisenbahnkreuzungsrecht wird in Anwendung dieser Grundsätze bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312/323 f. m. w. N.). Die von der Klägerin insoweit im Klageantrag genannten Zeitpunkte und Teilbeträge hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt. § 288 BGB findet gem. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB in der vor dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung. Mithin kann ein Zinssatz in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden.

1.4 Die Verurteilung der Beklagten zur Leistung steht unter Vorbehalt. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der seitens der Beklagten erfüllungshalber außerprozessual erklärten Aufrechnung mit einer den Betrag der Hauptforderung von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes (Mängelbeseitigungskosten) betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. bleibt einem Nachverfahren vorbehalten, weil über die seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gegenwärtig noch nicht entschieden werden kann. Insoweit ergeht das Urteil gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 302 ZPO nach pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen als Vorbehaltsurteil.

1.4.1 Die zivilprozessuale Vorschrift des § 302 ZPO, die den Erlass eines Vorbehaltsurteils regelt, ist gem. § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden. Grundsätzliche Verfahrensunterschiede schließen dies nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/28 m. w. N.; B.v. 7.10.1998 - 3 B 68/97 - NJW 1999, 160 f. m. w. N.). Der Erlass eines Vorbehaltsurteils kann auch in der Berufungsinstanz erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/27 f.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 302 Rn. 6).

Ein Vorbehaltsurteil ist vorliegend auch nicht mit Rücksicht auf eine enge synallagmatische Verknüpfung zwischen der Hauptforderung der Klägerin und der Gegenforderung der Beklagten ausgeschlossen. Eine dergestalt enge synallagmatische Verpflichtung - wie er etwa im Verhältnis von Werklohnanspruch und Anspruch auf Ersatz von Kosten der Beseitigung von Mängeln des Werks denkbar ist (vgl. hierzu BGH, U.v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04 - BGHZ 165, 134 ff.) - besteht vorliegend nicht. Haupt- und Gegenforderung betreffen vielmehr mehrere, zwischen den Beteiligten parallel bestehende Vertragsverhältnisse (Hauptforderung aus den Kreuzungsvereinbarungen zu den Kreuzungsbauwerken S. und H. einerseits sowie Gegenforderung aus der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. andererseits).

Der Erlass eines Vorbehaltsurteils hat nach § 302 Abs. 1 ZPO zur Voraussetzung, dass über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung noch nicht entschieden werden kann. Ist demgegenüber schon erkennbar, dass der Aufrechnungseinwand unbegründet ist, oder lässt sich umgekehrt bereits feststellen, dass die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen ist, besteht kein Grund, die Entscheidung dem Nachverfahren vorzubehalten (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 302 Rn. 5 m. w. N.).

Über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann vorliegend noch nicht entschieden werden. Auf der einen Seite ist der Aufrechnungseinwand der Beklagten nicht von vornherein, namentlich aus spezifisch kreuzungsrechtlichen Gründen, ausgeschlossen. Auf der anderen Seite bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen, um über Bestand bzw. Höhe der Gegenforderung der Beklagten entscheiden zu können. In dieser Situation entspricht es pflichtgemäßem gerichtlichem Ermessen, noch ausstehende Prüfungen im Zusammenhang mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in ein Nachverfahren zu verlagern. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass umfängliche Prüfungen, die in einem untrennbaren tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung stehen, Gegenstand des von der Klägerin vor dem Landgericht M. anhängig gemachten und derzeit unterbrochenen zivilrechtlichen Verfahrens gegen die A. sind (Az. 24 O 12221/07). Dieses Verfahren, in dem eine umfangreiche Beweisaufnahme bereits begonnen hat, steht nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin unmittelbar vor einer Wiederaufnahme.

1.4.2 Das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht - namentlich auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verträge - Anwendung. Die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB gelten insoweit entsprechend (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.10.1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218/221 m. w. N.; U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/21 f. m. w. N.; vgl. auch Schlüter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 387 Rn. 1).

Ein etwaiges, zwischen den Beteiligten vertraglich vereinbartes oder anderweitig bestehendes Aufrechnungsverbot hindert den Erlass des Vorbehaltsurteils nicht, weil die Klägerseite im Wege des Erlasses eines Vorbehaltsurteils ein vollstreckbares Urteil über die Hauptforderung erhält und der mit einem möglichen Aufrechnungsverbot verfolgte Zweck mithin erreicht wird (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 302 Rn. 6 m. w. N.). Insoweit kann es letztlich dahinstehen, ob sich aus § 6 Abs. 2 der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen ein vertragliches Aufrechnungsverbot ergibt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des etwaigen Bestehens eines sonstigen Aufrechnungsverbots.

Ungeachtet dessen vermag der Senat ein vertragliches oder sonstiges, sich aus dem kreuzungsrechtlichen Rücksichtnahmeprinzip oder aus dem Prinzip von Treu und Glauben ergebendes Aufrechnungsverbot vorliegend jedoch auch nicht zu erkennen. Aus der jeweiligen Regelung des § 6 Abs. 2 der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen lässt sich jedenfalls kein in der vorliegenden Konstellation relevantes vertragliches Verbot ableiten, mit einer Forderung aus der einen Kreuzungsvereinbarung (hier die Kreuzungsvereinbarungen betreffend das Kreuzungsbauwerk S. bzw. H.) gegen eine Forderung aus einer anderen Kreuzungsvereinbarung (hier die Kreuzungsvereinbarung betreffend das Kreuzungsbauwerk A.) aufzurechnen. Aus § 6 Abs. 2 der jeweiligen Kreuzungsvereinbarung kann nur eine Regelung zum Zahlungsausgleich innerhalb des jeweils einzelnen Kreuzungsrechtsverhältnisses hergeleitet werden, nicht hingegen zu einem „Gesamtzahlungsausgleich“ zwischen den Kreuzungsbeteiligten hinsichtlich einer Mehrzahl von Kreuzungsvereinbarungen. Auch der Wortlaut des § 6 Abs. 2 gibt für die Annahme eines Aufrechnungsverbots nichts her. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen endgültigen Zahlungsausgleichs zwischen den Kreuzungsbeteiligten unverzüglich nach Übersenden und Prüfung der Kostenzusammenstellung als auch hinsichtlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2, wonach bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kreuzungsbeteiligten die Zahlung der unbestrittenen Beträge nicht bis zur Klärung der Streitfragen zurückgestellt werden darf. Aus beiden vertraglichen Regelungen ergibt sich kein Verbot der Erfüllung einer (unbestrittenen) Passivforderung durch Hingabe einer eigenen Aktivforderung im Weg der hier erfolgten Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB (vgl. zur Wirkung der Aufrechnung nur Schlüter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 387 Rn. 1).

Auch aus der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312/316 m. w. N.) oder aus dem Gebot von Treu und Glauben, das auch hinsichtlich der Aufrechnung gilt (vgl. hierzu etwa BGH, U.v. 21.11.2001 - XII ZR 162/99 - NJW 2002, 1130/1132; U.v. 22.3.2011 - II ZR 271/08 - NJW 2011, 2351/2354), lässt sich für die vorliegende Fallgestaltung ein Aufrechnungsverbot nicht entnehmen.

Ein entsprechendes Verbot ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Klägerseite insoweit in Bezug genommenen Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984, VkBl. 1969, 550), nach deren Ziff. 1.2 der kostenpflichtige Kreuzungsbeteiligte Zahlungen unverzüglich zu leisten hat. Diese Bestimmung trifft zur Vornahme einer erfüllungssurrogierenden Aufrechnung ebenfalls keine Regelung.

1.4.3 Das Bestehen der seitens der Beklagten im Wege der Aufrechnung geltend gemachten, die Forderung der Klägerin übersteigenden Gegenforderung (nach Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Höhe von mindestens 1.522.533,10 Euro) kommt vorliegend - vorbehaltlich näherer Klärung insbesondere in tatsächlicher Hinsicht - jedenfalls in Betracht. Der von der Beklagten gegenüber der Klägerin als Vertragspartnerin einer Kreuzungsvereinbarung als Gegenanspruch geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann sich unter dem Gesichtspunkt der Haftung für ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen aus §§ 280, 278 BGB ergeben. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls nicht aus spezifisch kreuzungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage kann eine zum Erlöschen der Hauptforderung führende Gegenforderung der Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Haftung der Klägerin für ein schuldhaftes Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfin A. bestehen.

1.4.3.1 Im Bereich einer Kreuzung zwischen Eisenbahn und Straße besteht zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) begründet, das zur Anwendung der §§ 280, 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligter führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten eine Kreuzungsvereinbarung im Sinn des § 5 Abs. 1 EBKrG abgeschlossen haben (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OLG Brandenburg, U.v. 18.6.2008 - 4 U 87/06 - juris Rn. 31). Für eine diese Rechtsfolge ausschließende vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten ist entgegen dem Vortrag der Klägerin nichts ersichtlich. Ein solcher Ausschluss ergibt sich weder aus dem von der Klägerin insoweit angeführten § 5 Abs. 2 noch aus einer sonstigen Klausel der Kreuzungsvereinbarung vom 31. August 2000 bzw. vom 6. Februar 2001 betreffend das Kreuzungsbauwerk A..

§ 5 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung bestimmt die Beklagte als für die vereinbarte Maßnahme (Errichtung des Kreuzungsbauwerks) dem Grund nach in voller Höhe kostentragungspflichtig. Gleichzeitig verweist § 5 Abs. 1 der Kreuzungsvereinbarung hinsichtlich der Ermittlung des Umfangs der kreuzungsbedingten Kosten (sogenannte Kostenmasse), auf die sich die Kostentragungspflicht der Beklagten bezieht, (unter anderem) auf die Regelungen der Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung - 1. EKrV) vom 2. September 1964 (BGBl I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl I S. 85), die mithin vorliegend schon kraft vertraglicher Vereinbarung zwischen den Beteiligten anwendbar sind. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob es sich bei den einschlägigen Regelungen der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung um abdingbares Recht handelt.

1.4.3.2 Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung schließt einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus §§ 280, 278 BGB ebenfalls nicht aus. § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung regelt den Umfang der Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen. Mit anderen Worten bestimmt die Vorschrift die konkrete Reichweite der Pflichtigkeit des für ein Kreuzungsbauwerk Kostentragungspflichtigen. Kostentragungspflichtig für das Kreuzungsbauwerk A. ist - wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.1) - nach § 5 Abs. 2 der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Kreuzungsvereinbarung die Beklagte, deren Verkehrsweg (Abschnitt der Bundesautobahn A...) neu hinzugekommen ist. Aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 EBKrG ergibt sich nichts anderes.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung gehören Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse, es sei denn, dass die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Kreuzungsbeteiligten oder seiner Bediensteten beruhen. Seitens Dritter verursachte Schäden gehören demgegenüber - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Erstgerichts - nicht zur Kostenmasse nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung. Maßgeblich hierfür ist, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung hinsichtlich eines nicht von den Kreuzungsbeteiligten oder deren Bediensteten, sondern von dritter Seite verursachten Schadens keinerlei Regelung enthält (wie hier auch OLG Brandenburg, U.v. 18.6.2008 - 4 U 87/06 - juris Rn. 29 f.). Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung ergeben sich für eine abweichende Auslegung keine Anhaltspunkte. Deshalb greifen hinsichtlich der durch Dritte verursachten Schäden zwischen den Vertragsparteien einer Kreuzungsvereinbarung - vorbehaltlich vorliegend nicht ersichtlicher besonderer vertraglicher Vereinbarungen - die allgemeinen Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts.

Die Anwendung allgemeiner Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten untereinander führt, unabhängig von der Frage, welcher der Kreuzungsbeteiligten nach der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 EBKrG für das Kreuzungsbauwerk kostentragungspflichtig ist, auch zu angemessenen und interessengerechten Ergebnissen (vgl. auch BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - juris Rn. 9). Die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung ergebende, spezifisch kreuzungsrechtliche Risikotragung des Kostenpflichtigen im Rahmen der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse bleibt auf diese Weise auf das Risiko eines schadenstiftenden Verhaltens aus der unmittelbaren Sphäre der Kreuzungsbeteiligten (die Kreuzungsbeteiligten selbst und deren jeweils eigene Bedienstete) und damit auf einen für sämtliche Kreuzungsbeteiligte noch überschaubaren Kreis beschränkt. Das Verhalten eines diesem Kreis nicht zugehörigen Dritten hat demgegenüber auf den Umfang der Risikotragung desjenigen Kreuzungsbeteiligten, der auf das Hineinwirken dieses Dritten in den Bereich des Kreuzungsrechtsverhältnisses jedenfalls keinen unmittelbaren Einfluss hat, keine Auswirkung. Dessen Verhalten beeinflusst mithin den Umfang der Kostenmasse nach § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht.

Die hier vorgenommene, wortlautgerechte Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entspricht auch dem ausweislich der Entwurfsbegründung ausdrücklich erklärten Willen des Verordnungsgebers, wonach Schäden, die von beauftragten Firmen, deren Gehilfen oder Dritten zu ersetzen sind, durch die Vorschrift des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (einer bei Normerlass bereits bestehenden Praxis folgend) nicht erfasst werden. Zur Kostenmasse gehören nach Auffassung des historischen Verordnungsgebers nur Schäden durch sogenanntes Verwaltungsverschulden (BR-Drs. 279/64, S. 3). Vor dem Hintergrund des Wortlauts in der Entwurfsbegründung ist die Auffassung der Klägerin, die einschlägige Passage sei nicht deutlich genug, nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die klägerische Annahme, die maßgebliche Passage der Entwurfsbegründung stehe zum Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung in Widerspruch. Nicht durchgreifen kann schließlich auch der klägerische Hinweis auf die spätere Streichung von nach der Entwurfsbegründung in der BR-Drs. 279/64 noch vorgesehenen Einzelregelungen im Rahmen des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung im weiteren Verfahren des Verordnungserlasses. Diesbezügliche Änderungen betreffen nicht die hier einschlägige Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung und stehen mit dieser Regelung auch in keinem untrennbaren Zusammenhang.

Der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entgegenstehende Hinweise lassen sich auch den Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984, VkBl. 1969, 550) nicht entnehmen. Namentlich aus deren seitens der Klägerin insbesondere in Bezug genommenen Ziff. 1.6 lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin macht die Bestimmung mit Blick auf die besondere Kompetenz und Sachnähe des jeweils Bauausführenden einerseits und die gemeinsame Interessenlage der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis verbundenen Kreuzungsbeteiligten andererseits ohne Weiteres auch dann Sinn, wenn der vertragsschließende Kreuzungsbeteiligte für eine schuldhafte Schlechtleistung des von ihm im eigenen Namen beauftragten Dritten im Innenverhältnis zum anderen Kreuzungsbeteiligten haftet und insoweit in der Konsequenz ein Liquiditätsrisiko hinsichtlich des Dritten trägt.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem jeweils bauausführenden Kreuzungsbeteiligten unbenommen bleibt, das Risiko der Haftung für die schuldhafte Schlechtleistung eines Dritten (namentlich eines beauftragten Bauunternehmers) und das hiermit verbundene Liquiditätsrisiko dadurch auszuschließen, dass er beim Vertragsschluss mit dem Dritten nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des für die Maßnahme kostentragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten handelt. Diese Möglichkeit sieht Ziff. 1.8 der Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984) sogar ausdrücklich vor.

1.4.3.3 Nach allem ergibt sich mithin vorliegend eine Verantwortlichkeit der Klägerin für ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der von ihr beauftragten A. nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen. Vorbehaltlich näherer Prüfung insbesondere in tatsächlicher Hinsicht kommt ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach §§ 280, 278 BGB wegen der bei ihr entstandenen Kosten für die Beseitigung von Baumängeln in Betracht.

Nach § 280 BGB ersatzfähig ist grundsätzlich jeder durch eine Pflichtverletzung verursachte, insbesondere vermögenswerte Schaden (vgl. nur Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 280 Rn. 29). Ein Schaden ist jede Beeinträchtigung eines Interesses (vgl. nur Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 16 m. w. N.). Eine vermögenswerte Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten ergibt sich - vorbehaltlich weiterer Klärung im Nachverfahren - vorliegend aus denjenigen Herstellungskosten zur Errichtung eines Autobahntunnels als Bestandteil des Kreuzungsbauwerks A., die bedingt durch in Rede stehenden Pflichtverletzungen bei den Arbeiten der A. an der Eisenbahnbrücke als Bestandteil des Kreuzungsbauwerks über diejenigen Herstellungskosten hinausgehen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik zur Errichtung des Bauwerks notwendig gewesen sind.

Ein solcher Schadensersatzanspruch zugunsten der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Gegenforderung der Beklagten nicht um Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, sondern um von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. (bzw. nach § 11 Abs. 1 EKrG) zu tragende notwendige Baukosten in Gestalt von Mehraufwendungen als Bestandteil der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse im Sinn des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung handelt. Eine derartige Zuordnung ist unzutreffend. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung nur diejenigen Herstellungskosten einer neuen Kreuzung zur Kostenmasse gehören, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind. Durch einen Dritten schuldhaft verursachte (Mehr-)Kosten sind dies gerade nicht.

Um im Rahmen der Gewährung von Schadensersatz nach §§ 280, 278 BGB nicht ersatzfähige, sondern der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse zugehörige notwendige Baukosten handelt es sich bei den seitens der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen auch nicht deshalb, weil sich die etwaigen Pflichtverletzungen seitens der A. unmittelbar auf die als Vorwegmaßnahme errichtete Eisenbahnbrücke des Kreuzungsbauwerks A. beziehen und die seitens der Beklagten getätigten Aufwendungen jedenfalls unmittelbar die erst im Anschluss an den Brückenbau durchgeführte Errichtung des Tunnelbauwerks für die Bundesautobahn A ... betreffen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit in technischer Hinsicht eine getrennte Betrachtung von Eisenbahnbrücke einerseits und Autobahntunnel andererseits überhaupt möglich ist (vgl. hierzu auch die Maßnahmenbeschreibung in § 2 der Kreuzungsvereinbarung, aus der sich insbesondere der bautechnisch enge Zusammenhang zwischen der Gründung der Mittelwand der Eisenbahnbrücke und der im Zuge des Autobahnbaus zu errichtenden Grundwasserwanne ergibt), handelt es sich bei Brücke und Tunnel jedenfalls bei funktionaler bzw. wertender Betrachtung aus der Perspektive des Kreuzungsrechts um ein einheitliches Kreuzungsbauwerk, das sich lediglich aus verschiedenen - ohne den Gesamtzusammenhang sinnlosen und unmittelbar aufeinander bezogenen - Einzelbauteilen zusammensetzt. Diese Sichtweise entspricht auch der gemeinsamen Auffassung der Kreuzungsbeteiligten, die im Rahmen der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. von einer einheitlichen Maßnahme ausgehen (vgl. hierzu etwa § 2 der Kreuzungsvereinbarung zu „Art und Umfang der Maßnahme“ oder § 4 der Kreuzungsvereinbarung zur „Durchführung der Maßnahme“). Folgerichtig bezieht sich auch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Baukosten auf die Gesamtmaßnahme des Kreuzungsbauwerks A. (vgl. § 5 der Kreuzungsvereinbarung).

1.4.3.4 Im Rahmen der Haftung der Klägerin für Drittverschulden nach §§ 280, 278 BGB ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung auch kein abgesenkter Haftungsmaßstab dahingehend, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftete. Eine derartige Absenkung des Haftungsmaßstabs lässt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entgegen klägerischer Auffassung nicht ableiten. Dies folgt schon daraus, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung, der hinsichtlich von Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die die Kreuzungsbeteiligten oder deren Bedienstete verursacht haben, die Zuordnung zur Kostenmasse auf mit höchstens einfacher Fahrlässigkeit verursachte Schäden begrenzt, für Haftungsmaßstäbe außerhalb der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse - wie dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.2) - aber keine Regelung trifft. Ein abweichendes Verständnis verkennt zum einen in systematischer Hinsicht den speziellen Charakter der Vorschrift des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung und führt zum anderen - wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.2) - im Fall der Einschaltung Dritter durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten zu weitreichenden, für den anderen Kreuzungsbeteiligten nicht hinreichend abschätzbaren und mithin unbilligen Haftungsrisiken.

1.4.3.5 Hinsichtlich der Gegenforderung der Beklagten ist die Sache jedoch noch nicht zur Entscheidung reif. Insbesondere in tatsächlicher Hinsicht bedarf es noch weiterer Aufklärung. Dies gilt namentlich hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen sowie hinsichtlich der Frage des Verschuldens der A. ... in Bezug auf die einzelnen Schadenspositionen. Im zivilgerichtlichen Verfahren der Klägerin gegen die A. hat das Landgericht M. zur Klärung dieser Fragen ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (Gutachten ... vom 27.7.2009). Die bereits begonnene Beweisaufnahme in diesem Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach Angaben der Klägerin steht die Wiederaufnahme des derzeit unterbrochenen Verfahrens unmittelbar bevor.

Soweit sich im Nachverfahren ergibt, dass die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in einer die Forderung der Klägerin zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Höhe besteht, wird das vorliegende Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sein.

2. Die Beklagte trägt - vorbehaltlich einer etwaigen anderweitigen Kostenentscheidung im Nachverfahren (§ 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO) - als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich des Beigeladenen entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Für die Gewährung eines weitergehenden Vollstreckungsschutzes zugunsten der Beklagten als durch die ausgesprochene Abwendungsbefugnis fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Namentlich ist für einen nicht zu ersetzenden Nachteil zulasten der Beklagten im Sinn des § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO nichts ersichtlich. Glaubhaft gemachte (§ 714 Abs. 2 ZPO), hinreichend nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für einen derartigen Nachteil liegen nicht vor.

Vollstreckungsschutz zugunsten der Beklagten nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt schon tatbestandlich nicht in Betracht, nachdem sich der Vollstreckungsschutz nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausweislich des Wortlauts der Norm auf die Phase der Fortsetzung des Rechtsstreits nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils bezieht. Dessen ungeachtet ist aber vorliegend auch insoweit in keinster Weise glaubhaft gemacht, dass eine Vollstreckung seitens der Klägerin der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mithin besteht kein Anlass, vom gesetzlichen Regelfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuweichen. Ergänzend ist insoweit auch auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO hinzuweisen.

4. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache sowohl im Hinblick auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten als auch bezüglich der Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

11
cc) Eine zur Anwendung von § 278 BGB führende rechtliche Sonderverbindung zwischen den Kreuzungsbeteiligten besteht nicht nur in der Phase des Kreuzungsbaus, sondern auch darüber hinaus. Diese kommt insbesondere bei Erhaltungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 1 EKrG) zum Tragen. Die Rechtsprechung des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, nach der im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis § 278 BGB mangels schuldrechtlicher Beziehungen grundsätzlich nicht anzuwenden ist (z.B. BGHZ 42, 374, 377 f; BGH, Urteile vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - VersR 2006, 985, 986 m.w.N. und vom 10. November 2006 - V ZR 62/06 - Urteilsumdruck S. 5 Rn. 8; zustimmend: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 278 Rn. 6; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2004, § 278 Rn. 10; a.A.: z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 278 Rn. 3 m.w.N.), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Kreuzungsrechtsverhältnis übertragbar.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 zu zahlen.

II.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Das Urteil ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten mit einer den Betrag der Hauptforderung von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. (Kreuzung der Bahnstrecken M. - A. und M. - N. mit der Bundesautobahn A ...).

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung von drei Kreuzungsbauwerken (H. S. und A.) zwischen Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen.

Die Klägerin macht als Hauptforderung Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.332.744,20 Euro aus zwei vertraglichen Kreuzungsvereinbarungen vom 11. bzw. 13. Februar 2003 sowie vom 14. März 2003 (Kreuzung der Bahnstrecke M.- H. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk H., und Kreuzung der Bahnstrecke M.-... - S. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk S.) gemäß Schlussrechnungen vom 5. Februar 2008 und 22. März 2010 (Kreuzungsbauwerk H.) sowie vom 17. September 2009 (Kreuzungsbauwerk S.) geltend. Die Höhe der Hauptforderung bezüglich der Kreuzungsbauwerke H. und S. wird von der Beklagten nicht bestritten.

Neben der Hauptforderung macht die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 geltend.

Gegen die Zahlungsansprüche bezüglich der Kreuzungsbauwerke H. und S. hat die Beklagte bezüglich des Kreuzungsbauwerks A. mit dem Grund und der Höhe nach streitigen Schadensersatzforderungen (Mängelbeseitigungskosten) gegen die Klägerin in Höhe der genannten Teilbeträge zu den jeweils genannten Zeitpunkten erfüllungshalber außergerichtlich aufgerechnet. Grundlage für die im Wege der Aufrechung geltend gemachten Gegenansprüche ist eine weitere mit der Klägerin geschlossene Kreuzungsvereinbarung vom 31. August 2000 bzw. 6. Februar 2001 betreffend das Kreuzungsbauwerk A. (Kreuzung der Bahnstrecken M. - A. und M. - N. mit der Bundesautobahn A ...). Die Beklagte begründet die Schadensersatzansprüche mit einer Haftung der Klägerin für seitens der A. ... erbrachte mangelhafte Bauleistungen am Kreuzungsbauwerk A.. Die A. ... war von der Klägerin für Bauarbeiten im Bereich der als Vorwegmaßnahme verwirklichten Eisenbahnbrücke A. beauftragt worden. In einem zweiten Bauabschnitt wurde im Auftrag der Beklagten unter der Eisenbahnbrücke ein Tunnel für die Bundesautobahn A ... erstellt.

Die verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen wurden jeweils zwischen der Klägerin und der Beklagten, letztere vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser wiederum vertreten durch die Autobahndirektion S., abgeschlossen.

Mit Urteil vom 27. September 2012 hat das Verwaltungsgericht München die Klage gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht passivlegitimiert. Richtiger Beklagter für den geltend gemachten kreuzungsrechtlichen Anspruch sei der Freistaat Bayern. Im Hinblick auf die vorliegend gegebene Bundesauftragsverwaltung sei im Außenverhältnis allein das handelnde Bundesland Kreuzungsbeteiligter. Hinsichtlich des nach diesbezüglichen Hinweisen des Erstgerichts seitens der Klägerin ebenfalls beklagten Freistaats Bayern stehe der Klägerin der geforderte Zahlungsbetrag als gesetzlicher Anspruch aus dem Kreuzungsverhältnis, jedoch mangels wirksamer vertraglicher Vereinbarung kein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Der Anspruch der Klägerin sei nicht durch eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen. Gegen die Klägerin gerichtete Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Vielmehr habe die für das Kreuzungsbauwerk A. kostentragungspflichtige Beklagtenseite auch Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die von Dritten verursacht worden seien, zu tragen. Derartige Aufwendungen gehörten zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die hinsichtlich ihrer Hauptforderung (nicht hinsichtlich ihrer Verzugszinsforderung) erstinstanzlich im Verhältnis zum Freistaat Bayern (vormals Beklagter zu 2., nunmehr Beigeladener), nicht jedoch im Verhältnis zur Beklagten obsiegende Klägerin neben ihrer Hauptforderung auch den vertraglich begründeten Verzugszinsanspruch weiter.

Die Klägerin und Berufungsführerin beantragt zuletzt sinngemäß,

die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Anschlussberufung und unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zu verurteilen, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin und Berufungsführerin zuletzt sinngemäß,

[12] die Beklagte unter Zurückweisung der Anschlussberufung und unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zu verurteilen, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

[13] Die Beklagte und Anschlussberufungsführerin beantragt zuletzt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Für den Fall des Erlasses eines Vorbehaltsurteils zugunsten der Klägerin beantragt die Beklagte Vollstreckungsschutz. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsschutzantrag abzulehnen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber die Beklagte.

Die Beklagte trägt vor, gegen die Forderung der Klägerin könne mit den sich hinsichtlich des Kreuzungsbauwerks A. ergebenden Schadensersatzforderungen in Höhe von mindestens 1.522.533,10 Euro (Mängelbeseitigungskosten) in voller Höhe aufgerechnet werden. Aufwendungen für den Ersatz von durch Dritte verursachte Schäden gehörten nicht zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse.

Zwischen der Klägerin und der A. ist im Zusammenhang mit den von der Beklagten als mangelhaft gerügten Bauleistungen der A. vor dem Landgericht M. ein zivilrechtliches Verfahren anhängig (Az. 24 O 12221/07), das wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der A. derzeit unterbrochen ist. In dem zivilrechtlichen Verfahren, an dem die Beklagte als Streithelferin beteiligt ist, steht ein Betrag von insgesamt etwa 3,3 Millionen Euro in Streit. In dem Zivilrechtsstreit wurde mit der Beweiserhebung durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens begonnen (Gutachten ... vom 27.7.2009). Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bedürfe das Gutachten gegebenenfalls noch einer Ergänzung. Die Wiederaufnahme des Verfahrens stehe unmittelbar bevor.

Zur Frage der rechtsgeschäftlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beim Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen und anderen öffentlich-rechtlichen Verträgen hat Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. ... im Auftrag der Beklagten ein Rechtsgutachten (Gutachten ...) erstattet, das dem Gericht vorgelegt worden ist. In dem Gutachten wird die Auffassung vertreten, dass Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) einer Praxis der Bundesfernstraßenverwaltung nicht entgegenstehe, bei der die Länder auftragsgemäß den Bund vertreten, soweit die Vertretung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsgeschäfte mit vermögensrechtlichem Gegenstand betreffe.

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. März 2015 das Verfahren hinsichtlich der von der Klägerin gegenüber dem Freistaat Bayern - vormals Beklagter zu 2. - geltend gemachten Ansprüchen abgetrennt (Az. 8 BV 15.519) und auf Antrag der Beteiligten das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet.

Mit weiterem Beschluss vom 5. März 2015 hat das Gericht den Freistaat Bayern zum vorliegenden Verfahren beigeladen (einfache Beiladung).

Wegen weiterer Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegenüber der Beklagten als richtiger Klagegegnerin zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht neben dem Hauptanspruch in Höhe von 1.332.744,20 Euro auch der geltend gemachte Verzugszinsanspruch zu. Die Verurteilung der Beklagten steht jedoch unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten mit einer den Betrag von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. (Vorbehaltsurteil nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 302 ZPO).

1.1 Die Beklagte ist hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs passivlegitimiert. Die Beklagte wurde gegenüber der Klägerin vom Freistaat Bayern (Autobahndirektion S.) beim Abschluss der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen - Eisenbahnkreuzungsgesetz [EBKrG] - i. d. F.d. Bek. vom 21. März 1971 [BGBl I S. 337], zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 [BGBl I S. 2407]) mit der Klägerin jeweils wirksam rechtsgeschäftlich vertreten. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben des Instituts der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85, 90 Abs. 2 GG), hier der Bundesfernstraßenverwaltung, im Rahmen derer Handeln und Verantwortlichkeit nach außen jedenfalls im Grundsatz allein Landesangelegenheit ist (vgl. nur BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586), liegt in der vorliegenden einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch den Freistaat Bayern nicht.

1.1.1 Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung im Bereich der Vermögensverwaltung folgt einer seit vielen Jahrzehnten im Einvernehmen von Bund und jeweils betroffenem Land geübten Verwaltungspraxis, die bereits in § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 3. Juli 1951 (1. AVVFStr - BAnz. Nr. 132) ihren Niederschlag gefunden hat. Nach dieser Verwaltungsvorschrift vertreten die Länder den Bund im Bereich der Auftragsverwaltung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, und zwar unter der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung“. In Übereinstimmung hiermit sieht auch § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und über das Verfahren bei der Vertretung vom 6. Mai 1997 (Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung - VertrOBVV - VkBl. 1997, 402) vor, dass die Länder dann, wenn sie Bundesgesetze im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr als Bundesauftragsangelegenheiten ausführen (zum Beispiel Bundesfernstraßengesetz), im Rahmen dieses Auftrags zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugt sind. Hintergrund der langjährigen staatlichen Praxis ist nicht zuletzt das Bedürfnis, den Umweg einer Erstattung von Sachkosten der Länder durch den Bund zu vermeiden (vgl. Art. 104a Abs. 2 GG). Die beteiligten Haushalte sind hierauf seit Jahrzehnten eingestellt.

1.1.2 Die einvernehmliche rechtsgeschäftliche Vertretung des Bundes durch ein im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der Vermögensverwaltung handelndes Land (mit der Konsequenz der Parteistellung des Bundes im Streitfall) findet in der - gleichwohl insgesamt von Uneinheitlichkeit geprägten - höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in jüngerer Zeit ausdrückliche Billigung. Es finden sich in der Rechtsprechung jedoch ebenso Stimmen, die der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung kritisch gegenüber stehen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit der Problematik hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch bislang - soweit ersichtlich - nur teilweise stattgefunden. Der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts lassen sich nach Auffassung des Senats Aussagen zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bei der Vermögensverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nicht entnehmen.

Eine Billigung der einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bei der Vermögensverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung findet sich namentlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So formuliert der 6. Zivilsenat mit Blick auf die prozessrechtliche Situation in einer neueren Entscheidung aus dem Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung (Schadensersatz wegen der Beschädigung von Schutzplanke und Lärmschutzwand), dass die den Ländern durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse durch die Übernahme der Prozessvertretung durch das betroffene Land hinreichend gewahrt würden (BGH, U.v. 18.3.2014 - VI ZR 10/13 - NJW 2014, 2874 Rn. 10 f.). Diese Auffassung schließt unmittelbar an die Rechtsprechung des 3. Zivilsenats an, der grundlegender formuliert, dass die den Ländern durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse dadurch gewahrt seien, dass sie die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen vertreten und darum Zahlungspflichten zulasten der Bundesrepublik eingingen (BGH, U.v. 18.7.2002 - III ZR 287/01 - NVwZ 2002, 1535/1537; in Streit stand ein privatrechtliches Entgelt für die Inanspruchnahme einer Abwasseranlage). Auch der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geht in einer Entscheidung im Kontext von Bauleistungen für eine Bundesstraße (Werklohnforderung) ohne Weiteres von der Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Stellvertretung im Rahmen der vermögensbezogenen Bundesfernstraßenverwaltung aus (vgl. BGH, U.v. 11.3.2004 - VII ZR 351/02 - juris).

Im Gegensatz zur Auffassung des 3. und 7. Zivilsenats und zur neueren Auffassung des 6. Zivilsenats (in einem älteren Urteil des 6. Zivilsenats ist demgegenüber im Kontext der Bundesauftragsverwaltung - im Bereich Zivilschutz - von verfassungsrechtlich begründeter Prozessstandschaft die Rede; vgl. BGH, U.v. 14.11.1978 - VI ZR 133/77 - BGHZ 73, 1/3) formuliert der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer neueren Entscheidung im Zusammenhang mit der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn unter Bezugnahme auf Art. 85 ff. GG, dass das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen bei der Bundesauftragsverwaltung stets Landesangelegenheit bleibe. Demgemäß sei öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland (BGH, B.v. 20.3.2014 - X ZB 18/13 - juris Rn. 18). In einer älteren Entscheidung des 10. Zivilsenats (Patentverletzung beim Bau öffentlicher Straßen) finden sich demgegenüber keine Bedenken gegen eine Vertretung der Bundesrepublik durch ein Bundesland im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG (vgl. BGH, U.v. 21.9.1978 - X ZR 56/77 - NJW 1979, 101).

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neigt in jüngerer Zeit einer gegenüber der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Vermögensbereich kritischen Sichtweise zu. In einer schon älteren, den hier nicht einschlägigen Bereich der Hoheitsverwaltung betreffenden Entscheidung (Kosten der Anpassung einer Zufahrt bei Verlegung einer Bundesstraße) hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich der auftragsweisen Vermögensverwaltung noch ausdrücklich offengelassen, ob die bereits zitierte Regelung des § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr ein echtes Vertretungsverhältnis oder nur ein Auftreten der Länder unter der dort genannten Bezeichnung vorsehe und ob eine solche Regelung in Einklang mit Art. 90 Abs. 2 GG stehe (BVerwG, U.v. 21.1.1983 - 4 C 42/80 - BayVBl 1983, 538). In einer jüngeren, die Frage der Kostentragung für die Errichtung einer Verkehrsampel an einer später zur Gemeindestraße herabgestuften Bundesstraße betreffenden Entscheidung spricht der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts jedoch weitergehend davon, dass aus Art. 90 Abs. 2 GG eine gesetzliche Prozessstandschaft des im Auftrag des Bundes tätigen Landes folge. Die Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG sei umfassend geregelt und beziehe sich sowohl auf die Hoheits- als auch auf die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen (BVerwG, U.v. 28.8.2003 - 4 C 9/02 - NVwZ-RR 2004, 84). Schließlich hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer die Stilllegung eines Atomkraftwerks im Zuge einer atomrechtlichen Aufsichtsmaßnahme (Hoheitsverwaltung) betreffenden Entscheidung zum Institut der Bundesauftragsverwaltung in allgemeiner Weise ausgeführt, dass die gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, dem Land vorbehalten bleibe (BVerwG, B.v. 20.12.2013 - 7 B 18/13 - juris Rn. 11).

Im Rahmen einer der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1983 vorgehenden Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Frage rechtsgeschäftlicher Stellvertretung formuliert, dass es sich bei einer Auslegung an Hand des Art. 90 Abs. 2 GG mit Blick auf § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr nicht um eine echte Vertretung im Sinn der §§ 164 ff. BGB handeln könne. Für den Bereich der Auftragsverwaltung sei lediglich eine besondere Bezeichnung der Länder festgelegt, unter der diese zu handeln hätten. An dem Wesen der Auftragsverwaltung, dass die Länder in eigenem Namen tätig würden, könne diese Bezeichnung nichts ändern. Eine Ausnahme von dem in Art. 90 Abs. 2 GG festgelegten Grundsatz, dass die Länder die Bundesfernstraßen im eigenen Namen verwalteten, sei lediglich dann anzunehmen, wenn es um das bürgerlich-rechtliche Eigentum des Bundes am Straßengrundstück gehe. Insoweit sei eine echte Vertretung gegeben (BayVGH, U.v. 12.2.1980 - 15 VIII 76 - BayVBl. 1980, 341/342).

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich zum einen, dass die Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG die gesamte Bundesstraßenverwaltung, also sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesfernstraßen umfasst (BVerfG, U.v. 3.7.2000 - 2 BvG 1/96 - NVwZ 2000, 1162; verfahrensgegenständlich war die Weisung zur Abstufung einer Bundesstraße in eine Landesstraße). Zum anderen legt das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem atomrechtlichen Weisungsrecht des Bundes gegenüber dem im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (vgl. Art. 87c GG) tätigen Land dar, dass die Wahrnehmungskompetenz bei der Bundesauftragsverwaltung, also das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten, unentziehbar dem Land zustehe. Sie bleibe stets Landesangelegenheit. Ein Eintrittsrecht des Bundes sei in Art. 85 GG nicht vorgesehen. Dem Land bleibe die konkrete gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, vorbehalten (BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586).

1.1.3 Nach Auffassung des Senats steht Verfassungsrecht der Wirksamkeit der vorliegend im gegenseitigen Einvernehmen begründeten und einer über Jahrzehnte geübten Staatspraxis folgenden rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das betroffene Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vermögensverwaltung nicht entgegen. Auch eine gesetzliche Prozessstandschaft für den Bund durch das betroffene Land, die eine einvernehmlich begründete Prozessvertretung des Bundes durch das Land ausschließt, lässt sich aus Art. 85, 90 Abs. 2 GG nicht ableiten.

Insbesondere liegt in der einvernehmlichen Begründung eines Vertretungsverhältnisses keine - schon terminologisch nur in einseitiger Weise in Betracht kommende - Entziehung einer Rechtsposition zulasten des beteiligten Landes, auf deren verfassungsrechtliche Unzulässigkeit sich die zitierte, die Rechtsposition des betroffenen Landes schützende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht. Konsensuale Handlungsformen im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung sind zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, werden aber als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. Gröpl in Maunz/Dürig, GG, Art. 90 Rn. 71; Ibler in v. Mangoldt/Klein, GG, Art. 90 Abs. 2 Rn. 60). Dies gilt auch vorliegend, zumal Rechtspositionen der Beteiligten oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Grundgesetzgeber wohl keine abgeschlossene Vorstellung von Konzept und Konsequenzen des Instituts der Bundesauftragsverwaltung hatte. Die im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Freistaat Bayern bzw. zum jeweils betroffenen Bundesland geübte Praxis der vermögensmäßigen Fernstraßenverwaltung mittels rechtsgeschäftlicher Stellvertretung kann vor diesem Hintergrund als ein Vorgang der Verfassungskonkretisierung verstanden werden, der die Verwaltungsträgerschaft der Länder mit der gleichzeitigen Vermögensträgerschaft des Bundes an den Bundesfernstraßen in möglichst zweckkonformer Weise in Einklang zu bringen sucht (vgl. Bartlsperger in Bonner Kommentar zum GG, Stand Juli 1969, Art. 90 Rn. 68).

Ein Widerspruch der rechtsgeschäftlich begründeten Stellvertretung im Bereich der Vermögensverwaltung bei der Bundesauftragsverwaltung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich auch nicht, soweit dieses von einem Vorbehalt zugunsten des Landes hinsichtlich des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen spricht (vgl. BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586). Dies gilt zum einen deshalb, weil diese Ausführungen im Kontext der Erörterung der einseitigen Entziehung einer Rechtsposition und nicht im Zusammenhang mit - wie verfahrensgegenständlich - konsensualem Handeln stehen, und zum anderen deshalb, weil die rechtsgeschäftliche Stellvertretung dem Postulat des bei der Bundesauftragsverwaltung im Außenverhältnis autonom handelnden Landes schon insoweit nicht widerspricht, als es der Stellvertreter und nicht der Vertretene ist, der bei der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung eine eigene, autonome Willenserklärung abgibt (vgl. nur Schramm in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 164 Rn. 1; vgl. hierzu auch Gutachten ..., S. 20 f.) und insoweit einen Vertrag im Namen des Vertretenen abschließt. Die Wahrnehmungskompetenz des betroffenen Landes bleibt im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung mithin gewahrt.

Die hier vertreten Auffassung steht auch damit in Einklang, dass für den Bereich der Verwaltung des privatrechtlichen Eigentums des Bundes an einem Straßengrundstück, bei dem es sich um einen Ausschnitt der Fernstraßenverwaltung im Vermögensbereich handelt, ein gesetzliches Modell vorliegt, das der in der staatlichen Praxis bei der Fernstraßenverwaltung im Vermögensbereich insgesamt geübten rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das betroffene Land entspricht. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (FStrVermG) vom 2. März 1951 (BGBl I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1971 (BGBl I S. 1426), sieht vor, dass ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eines im Eigentum des Bundes stehenden Grundstücks von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen ist. Diese Regelung lässt sich als ein gesetzlich angeordneter Fall rechtsgeschäftlicher Stellvertretung im Sinn des § 164 BGB im Verhältnis von Bund und Land verstehen (in diesem Sinn BayVGH, U.v. 12.2.1980 - 15 VIII 76 - BayVBl. 1980, 341/342). Nähme man - etwa unter Bezugnahme auf das Wesen der Bundesauftragsverwaltung - im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung ein generelles verfassungsrechtliches Verbot der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das jeweils betroffene Land an, müsste man konsequenterweise die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrVermG für verfassungsrechtlich bedenklich halten. Nimmt man demgegenüber eine Verfassungskonformität der Regelung an, muss eine entsprechende Annahme erst recht hinsichtlich einer konsensual begründeten rechtsgeschäftlichen Stellvertretung des Bundes durch das betroffene Land bei der Bundesauftragsverwaltung im Vermögensbereich gelten.

Hinsichtlich der Annahme einer durch Art. 85, 90 Abs. 2 GG begründeten gesetzlichen Prozessstandschaft gilt es schließlich zu bedenken, dass sich aus einer derartigen prozessualen Einordnung zum einen jedenfalls nicht ohne Weiteres auf das zunächst klärungsbedürftige materiellrechtliche Verhältnis von Bund und betroffenem Land rückschließen lässt. Zum anderen stellt das verfahrensrechtliche Institut der Prozessstandschaft eine Ausnahme von dem (verwaltungs-)prozessualen Grundsatz dar, dass im eigenen Namen erstrebter gerichtlicher Rechtsschutz an das Innehaben einer eigenen Rechtsposition gebunden ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO, der nach ganz überwiegender Auffassung für den Bereich der vorliegend statthaften allgemeinen Leistungsklage entsprechend angewendet wird (vgl. nur Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 33 ff. m. w. N.), gilt dieser prozessuale Grundsatz uneingeschränkt, es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt. Ob das in Art. 85, 90 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende „Wesen“ der Bundesauftragsverwaltung - ungeachtet der Frage nach dessen präziser Fass- und Umschreibbarkeit - einem solchen Gesetzesvorbehalt genügt, erscheint nicht unzweifelhaft. Ein einschlägiger ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt findet sich im Grundgesetz jedenfalls nicht. Für die vorliegende Konstellation stellt auch dies die Annahme einer verfassungsrechtlich begründeten Prozessstandschaft in rechtsdogmatischer Hinsicht zumindest infrage.

1.2 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten - unter Zurückstellung der Frage der Wirksamkeit der seitens der Beklagten außerprozessual erklärten Aufrechnung (hierzu unten Ziff. 1.4) - der geltend gemachte Hauptanspruch (Zahlungsanspruch in Höhe von 1.332.744,20 Euro) zu. Grundlage hierfür sind die zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Kreuzungsvereinbarungen vom 11. bzw. 13. Februar 2003 sowie vom 14. März 2003 (Kreuzung der Bahnstrecke M. - H. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk H., und Kreuzung der Bahnstrecke M.-...-S. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk S.). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

1.3 Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu (§§ 286, 288 BGB). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Verzugszinsen, soweit es - wie vorliegend - vertragliche Ansprüche betrifft, auch im öffentlichen Recht verlangt werden können. Insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu privatrechtlichen Rechtsbeziehungen. Namentlich auch im Eisenbahnkreuzungsrecht wird in Anwendung dieser Grundsätze bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312/323 f. m. w. N.). Die von der Klägerin insoweit im Klageantrag genannten Zeitpunkte und Teilbeträge hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt. § 288 BGB findet gem. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB in der vor dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung. Mithin kann ein Zinssatz in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden.

1.4 Die Verurteilung der Beklagten zur Leistung steht unter Vorbehalt. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der seitens der Beklagten erfüllungshalber außerprozessual erklärten Aufrechnung mit einer den Betrag der Hauptforderung von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes (Mängelbeseitigungskosten) betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. bleibt einem Nachverfahren vorbehalten, weil über die seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gegenwärtig noch nicht entschieden werden kann. Insoweit ergeht das Urteil gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 302 ZPO nach pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen als Vorbehaltsurteil.

1.4.1 Die zivilprozessuale Vorschrift des § 302 ZPO, die den Erlass eines Vorbehaltsurteils regelt, ist gem. § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden. Grundsätzliche Verfahrensunterschiede schließen dies nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/28 m. w. N.; B.v. 7.10.1998 - 3 B 68/97 - NJW 1999, 160 f. m. w. N.). Der Erlass eines Vorbehaltsurteils kann auch in der Berufungsinstanz erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/27 f.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 302 Rn. 6).

Ein Vorbehaltsurteil ist vorliegend auch nicht mit Rücksicht auf eine enge synallagmatische Verknüpfung zwischen der Hauptforderung der Klägerin und der Gegenforderung der Beklagten ausgeschlossen. Eine dergestalt enge synallagmatische Verpflichtung - wie er etwa im Verhältnis von Werklohnanspruch und Anspruch auf Ersatz von Kosten der Beseitigung von Mängeln des Werks denkbar ist (vgl. hierzu BGH, U.v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04 - BGHZ 165, 134 ff.) - besteht vorliegend nicht. Haupt- und Gegenforderung betreffen vielmehr mehrere, zwischen den Beteiligten parallel bestehende Vertragsverhältnisse (Hauptforderung aus den Kreuzungsvereinbarungen zu den Kreuzungsbauwerken S. und H. einerseits sowie Gegenforderung aus der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. andererseits).

Der Erlass eines Vorbehaltsurteils hat nach § 302 Abs. 1 ZPO zur Voraussetzung, dass über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung noch nicht entschieden werden kann. Ist demgegenüber schon erkennbar, dass der Aufrechnungseinwand unbegründet ist, oder lässt sich umgekehrt bereits feststellen, dass die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen ist, besteht kein Grund, die Entscheidung dem Nachverfahren vorzubehalten (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 302 Rn. 5 m. w. N.).

Über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann vorliegend noch nicht entschieden werden. Auf der einen Seite ist der Aufrechnungseinwand der Beklagten nicht von vornherein, namentlich aus spezifisch kreuzungsrechtlichen Gründen, ausgeschlossen. Auf der anderen Seite bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen, um über Bestand bzw. Höhe der Gegenforderung der Beklagten entscheiden zu können. In dieser Situation entspricht es pflichtgemäßem gerichtlichem Ermessen, noch ausstehende Prüfungen im Zusammenhang mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in ein Nachverfahren zu verlagern. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass umfängliche Prüfungen, die in einem untrennbaren tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung stehen, Gegenstand des von der Klägerin vor dem Landgericht M. anhängig gemachten und derzeit unterbrochenen zivilrechtlichen Verfahrens gegen die A. sind (Az. 24 O 12221/07). Dieses Verfahren, in dem eine umfangreiche Beweisaufnahme bereits begonnen hat, steht nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin unmittelbar vor einer Wiederaufnahme.

1.4.2 Das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht - namentlich auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verträge - Anwendung. Die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB gelten insoweit entsprechend (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.10.1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218/221 m. w. N.; U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/21 f. m. w. N.; vgl. auch Schlüter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 387 Rn. 1).

Ein etwaiges, zwischen den Beteiligten vertraglich vereinbartes oder anderweitig bestehendes Aufrechnungsverbot hindert den Erlass des Vorbehaltsurteils nicht, weil die Klägerseite im Wege des Erlasses eines Vorbehaltsurteils ein vollstreckbares Urteil über die Hauptforderung erhält und der mit einem möglichen Aufrechnungsverbot verfolgte Zweck mithin erreicht wird (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 302 Rn. 6 m. w. N.). Insoweit kann es letztlich dahinstehen, ob sich aus § 6 Abs. 2 der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen ein vertragliches Aufrechnungsverbot ergibt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des etwaigen Bestehens eines sonstigen Aufrechnungsverbots.

Ungeachtet dessen vermag der Senat ein vertragliches oder sonstiges, sich aus dem kreuzungsrechtlichen Rücksichtnahmeprinzip oder aus dem Prinzip von Treu und Glauben ergebendes Aufrechnungsverbot vorliegend jedoch auch nicht zu erkennen. Aus der jeweiligen Regelung des § 6 Abs. 2 der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen lässt sich jedenfalls kein in der vorliegenden Konstellation relevantes vertragliches Verbot ableiten, mit einer Forderung aus der einen Kreuzungsvereinbarung (hier die Kreuzungsvereinbarungen betreffend das Kreuzungsbauwerk S. bzw. H.) gegen eine Forderung aus einer anderen Kreuzungsvereinbarung (hier die Kreuzungsvereinbarung betreffend das Kreuzungsbauwerk A.) aufzurechnen. Aus § 6 Abs. 2 der jeweiligen Kreuzungsvereinbarung kann nur eine Regelung zum Zahlungsausgleich innerhalb des jeweils einzelnen Kreuzungsrechtsverhältnisses hergeleitet werden, nicht hingegen zu einem „Gesamtzahlungsausgleich“ zwischen den Kreuzungsbeteiligten hinsichtlich einer Mehrzahl von Kreuzungsvereinbarungen. Auch der Wortlaut des § 6 Abs. 2 gibt für die Annahme eines Aufrechnungsverbots nichts her. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen endgültigen Zahlungsausgleichs zwischen den Kreuzungsbeteiligten unverzüglich nach Übersenden und Prüfung der Kostenzusammenstellung als auch hinsichtlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2, wonach bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kreuzungsbeteiligten die Zahlung der unbestrittenen Beträge nicht bis zur Klärung der Streitfragen zurückgestellt werden darf. Aus beiden vertraglichen Regelungen ergibt sich kein Verbot der Erfüllung einer (unbestrittenen) Passivforderung durch Hingabe einer eigenen Aktivforderung im Weg der hier erfolgten Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB (vgl. zur Wirkung der Aufrechnung nur Schlüter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 387 Rn. 1).

Auch aus der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312/316 m. w. N.) oder aus dem Gebot von Treu und Glauben, das auch hinsichtlich der Aufrechnung gilt (vgl. hierzu etwa BGH, U.v. 21.11.2001 - XII ZR 162/99 - NJW 2002, 1130/1132; U.v. 22.3.2011 - II ZR 271/08 - NJW 2011, 2351/2354), lässt sich für die vorliegende Fallgestaltung ein Aufrechnungsverbot nicht entnehmen.

Ein entsprechendes Verbot ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Klägerseite insoweit in Bezug genommenen Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984, VkBl. 1969, 550), nach deren Ziff. 1.2 der kostenpflichtige Kreuzungsbeteiligte Zahlungen unverzüglich zu leisten hat. Diese Bestimmung trifft zur Vornahme einer erfüllungssurrogierenden Aufrechnung ebenfalls keine Regelung.

1.4.3 Das Bestehen der seitens der Beklagten im Wege der Aufrechnung geltend gemachten, die Forderung der Klägerin übersteigenden Gegenforderung (nach Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Höhe von mindestens 1.522.533,10 Euro) kommt vorliegend - vorbehaltlich näherer Klärung insbesondere in tatsächlicher Hinsicht - jedenfalls in Betracht. Der von der Beklagten gegenüber der Klägerin als Vertragspartnerin einer Kreuzungsvereinbarung als Gegenanspruch geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann sich unter dem Gesichtspunkt der Haftung für ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen aus §§ 280, 278 BGB ergeben. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls nicht aus spezifisch kreuzungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage kann eine zum Erlöschen der Hauptforderung führende Gegenforderung der Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Haftung der Klägerin für ein schuldhaftes Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfin A. bestehen.

1.4.3.1 Im Bereich einer Kreuzung zwischen Eisenbahn und Straße besteht zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) begründet, das zur Anwendung der §§ 280, 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligter führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten eine Kreuzungsvereinbarung im Sinn des § 5 Abs. 1 EBKrG abgeschlossen haben (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OLG Brandenburg, U.v. 18.6.2008 - 4 U 87/06 - juris Rn. 31). Für eine diese Rechtsfolge ausschließende vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten ist entgegen dem Vortrag der Klägerin nichts ersichtlich. Ein solcher Ausschluss ergibt sich weder aus dem von der Klägerin insoweit angeführten § 5 Abs. 2 noch aus einer sonstigen Klausel der Kreuzungsvereinbarung vom 31. August 2000 bzw. vom 6. Februar 2001 betreffend das Kreuzungsbauwerk A..

§ 5 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung bestimmt die Beklagte als für die vereinbarte Maßnahme (Errichtung des Kreuzungsbauwerks) dem Grund nach in voller Höhe kostentragungspflichtig. Gleichzeitig verweist § 5 Abs. 1 der Kreuzungsvereinbarung hinsichtlich der Ermittlung des Umfangs der kreuzungsbedingten Kosten (sogenannte Kostenmasse), auf die sich die Kostentragungspflicht der Beklagten bezieht, (unter anderem) auf die Regelungen der Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung - 1. EKrV) vom 2. September 1964 (BGBl I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl I S. 85), die mithin vorliegend schon kraft vertraglicher Vereinbarung zwischen den Beteiligten anwendbar sind. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob es sich bei den einschlägigen Regelungen der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung um abdingbares Recht handelt.

1.4.3.2 Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung schließt einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus §§ 280, 278 BGB ebenfalls nicht aus. § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung regelt den Umfang der Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen. Mit anderen Worten bestimmt die Vorschrift die konkrete Reichweite der Pflichtigkeit des für ein Kreuzungsbauwerk Kostentragungspflichtigen. Kostentragungspflichtig für das Kreuzungsbauwerk A. ist - wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.1) - nach § 5 Abs. 2 der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Kreuzungsvereinbarung die Beklagte, deren Verkehrsweg (Abschnitt der Bundesautobahn A...) neu hinzugekommen ist. Aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 EBKrG ergibt sich nichts anderes.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung gehören Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse, es sei denn, dass die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Kreuzungsbeteiligten oder seiner Bediensteten beruhen. Seitens Dritter verursachte Schäden gehören demgegenüber - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Erstgerichts - nicht zur Kostenmasse nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung. Maßgeblich hierfür ist, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung hinsichtlich eines nicht von den Kreuzungsbeteiligten oder deren Bediensteten, sondern von dritter Seite verursachten Schadens keinerlei Regelung enthält (wie hier auch OLG Brandenburg, U.v. 18.6.2008 - 4 U 87/06 - juris Rn. 29 f.). Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung ergeben sich für eine abweichende Auslegung keine Anhaltspunkte. Deshalb greifen hinsichtlich der durch Dritte verursachten Schäden zwischen den Vertragsparteien einer Kreuzungsvereinbarung - vorbehaltlich vorliegend nicht ersichtlicher besonderer vertraglicher Vereinbarungen - die allgemeinen Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts.

Die Anwendung allgemeiner Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten untereinander führt, unabhängig von der Frage, welcher der Kreuzungsbeteiligten nach der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 EBKrG für das Kreuzungsbauwerk kostentragungspflichtig ist, auch zu angemessenen und interessengerechten Ergebnissen (vgl. auch BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - juris Rn. 9). Die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung ergebende, spezifisch kreuzungsrechtliche Risikotragung des Kostenpflichtigen im Rahmen der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse bleibt auf diese Weise auf das Risiko eines schadenstiftenden Verhaltens aus der unmittelbaren Sphäre der Kreuzungsbeteiligten (die Kreuzungsbeteiligten selbst und deren jeweils eigene Bedienstete) und damit auf einen für sämtliche Kreuzungsbeteiligte noch überschaubaren Kreis beschränkt. Das Verhalten eines diesem Kreis nicht zugehörigen Dritten hat demgegenüber auf den Umfang der Risikotragung desjenigen Kreuzungsbeteiligten, der auf das Hineinwirken dieses Dritten in den Bereich des Kreuzungsrechtsverhältnisses jedenfalls keinen unmittelbaren Einfluss hat, keine Auswirkung. Dessen Verhalten beeinflusst mithin den Umfang der Kostenmasse nach § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht.

Die hier vorgenommene, wortlautgerechte Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entspricht auch dem ausweislich der Entwurfsbegründung ausdrücklich erklärten Willen des Verordnungsgebers, wonach Schäden, die von beauftragten Firmen, deren Gehilfen oder Dritten zu ersetzen sind, durch die Vorschrift des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (einer bei Normerlass bereits bestehenden Praxis folgend) nicht erfasst werden. Zur Kostenmasse gehören nach Auffassung des historischen Verordnungsgebers nur Schäden durch sogenanntes Verwaltungsverschulden (BR-Drs. 279/64, S. 3). Vor dem Hintergrund des Wortlauts in der Entwurfsbegründung ist die Auffassung der Klägerin, die einschlägige Passage sei nicht deutlich genug, nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die klägerische Annahme, die maßgebliche Passage der Entwurfsbegründung stehe zum Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung in Widerspruch. Nicht durchgreifen kann schließlich auch der klägerische Hinweis auf die spätere Streichung von nach der Entwurfsbegründung in der BR-Drs. 279/64 noch vorgesehenen Einzelregelungen im Rahmen des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung im weiteren Verfahren des Verordnungserlasses. Diesbezügliche Änderungen betreffen nicht die hier einschlägige Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung und stehen mit dieser Regelung auch in keinem untrennbaren Zusammenhang.

Der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entgegenstehende Hinweise lassen sich auch den Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984, VkBl. 1969, 550) nicht entnehmen. Namentlich aus deren seitens der Klägerin insbesondere in Bezug genommenen Ziff. 1.6 lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin macht die Bestimmung mit Blick auf die besondere Kompetenz und Sachnähe des jeweils Bauausführenden einerseits und die gemeinsame Interessenlage der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis verbundenen Kreuzungsbeteiligten andererseits ohne Weiteres auch dann Sinn, wenn der vertragsschließende Kreuzungsbeteiligte für eine schuldhafte Schlechtleistung des von ihm im eigenen Namen beauftragten Dritten im Innenverhältnis zum anderen Kreuzungsbeteiligten haftet und insoweit in der Konsequenz ein Liquiditätsrisiko hinsichtlich des Dritten trägt.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem jeweils bauausführenden Kreuzungsbeteiligten unbenommen bleibt, das Risiko der Haftung für die schuldhafte Schlechtleistung eines Dritten (namentlich eines beauftragten Bauunternehmers) und das hiermit verbundene Liquiditätsrisiko dadurch auszuschließen, dass er beim Vertragsschluss mit dem Dritten nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des für die Maßnahme kostentragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten handelt. Diese Möglichkeit sieht Ziff. 1.8 der Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984) sogar ausdrücklich vor.

1.4.3.3 Nach allem ergibt sich mithin vorliegend eine Verantwortlichkeit der Klägerin für ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der von ihr beauftragten A. nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen. Vorbehaltlich näherer Prüfung insbesondere in tatsächlicher Hinsicht kommt ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach §§ 280, 278 BGB wegen der bei ihr entstandenen Kosten für die Beseitigung von Baumängeln in Betracht.

Nach § 280 BGB ersatzfähig ist grundsätzlich jeder durch eine Pflichtverletzung verursachte, insbesondere vermögenswerte Schaden (vgl. nur Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 280 Rn. 29). Ein Schaden ist jede Beeinträchtigung eines Interesses (vgl. nur Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 16 m. w. N.). Eine vermögenswerte Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten ergibt sich - vorbehaltlich weiterer Klärung im Nachverfahren - vorliegend aus denjenigen Herstellungskosten zur Errichtung eines Autobahntunnels als Bestandteil des Kreuzungsbauwerks A., die bedingt durch in Rede stehenden Pflichtverletzungen bei den Arbeiten der A. an der Eisenbahnbrücke als Bestandteil des Kreuzungsbauwerks über diejenigen Herstellungskosten hinausgehen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik zur Errichtung des Bauwerks notwendig gewesen sind.

Ein solcher Schadensersatzanspruch zugunsten der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Gegenforderung der Beklagten nicht um Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, sondern um von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. (bzw. nach § 11 Abs. 1 EKrG) zu tragende notwendige Baukosten in Gestalt von Mehraufwendungen als Bestandteil der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse im Sinn des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung handelt. Eine derartige Zuordnung ist unzutreffend. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung nur diejenigen Herstellungskosten einer neuen Kreuzung zur Kostenmasse gehören, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind. Durch einen Dritten schuldhaft verursachte (Mehr-)Kosten sind dies gerade nicht.

Um im Rahmen der Gewährung von Schadensersatz nach §§ 280, 278 BGB nicht ersatzfähige, sondern der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse zugehörige notwendige Baukosten handelt es sich bei den seitens der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen auch nicht deshalb, weil sich die etwaigen Pflichtverletzungen seitens der A. unmittelbar auf die als Vorwegmaßnahme errichtete Eisenbahnbrücke des Kreuzungsbauwerks A. beziehen und die seitens der Beklagten getätigten Aufwendungen jedenfalls unmittelbar die erst im Anschluss an den Brückenbau durchgeführte Errichtung des Tunnelbauwerks für die Bundesautobahn A ... betreffen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit in technischer Hinsicht eine getrennte Betrachtung von Eisenbahnbrücke einerseits und Autobahntunnel andererseits überhaupt möglich ist (vgl. hierzu auch die Maßnahmenbeschreibung in § 2 der Kreuzungsvereinbarung, aus der sich insbesondere der bautechnisch enge Zusammenhang zwischen der Gründung der Mittelwand der Eisenbahnbrücke und der im Zuge des Autobahnbaus zu errichtenden Grundwasserwanne ergibt), handelt es sich bei Brücke und Tunnel jedenfalls bei funktionaler bzw. wertender Betrachtung aus der Perspektive des Kreuzungsrechts um ein einheitliches Kreuzungsbauwerk, das sich lediglich aus verschiedenen - ohne den Gesamtzusammenhang sinnlosen und unmittelbar aufeinander bezogenen - Einzelbauteilen zusammensetzt. Diese Sichtweise entspricht auch der gemeinsamen Auffassung der Kreuzungsbeteiligten, die im Rahmen der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. von einer einheitlichen Maßnahme ausgehen (vgl. hierzu etwa § 2 der Kreuzungsvereinbarung zu „Art und Umfang der Maßnahme“ oder § 4 der Kreuzungsvereinbarung zur „Durchführung der Maßnahme“). Folgerichtig bezieht sich auch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Baukosten auf die Gesamtmaßnahme des Kreuzungsbauwerks A. (vgl. § 5 der Kreuzungsvereinbarung).

1.4.3.4 Im Rahmen der Haftung der Klägerin für Drittverschulden nach §§ 280, 278 BGB ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung auch kein abgesenkter Haftungsmaßstab dahingehend, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftete. Eine derartige Absenkung des Haftungsmaßstabs lässt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entgegen klägerischer Auffassung nicht ableiten. Dies folgt schon daraus, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung, der hinsichtlich von Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die die Kreuzungsbeteiligten oder deren Bedienstete verursacht haben, die Zuordnung zur Kostenmasse auf mit höchstens einfacher Fahrlässigkeit verursachte Schäden begrenzt, für Haftungsmaßstäbe außerhalb der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse - wie dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.2) - aber keine Regelung trifft. Ein abweichendes Verständnis verkennt zum einen in systematischer Hinsicht den speziellen Charakter der Vorschrift des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung und führt zum anderen - wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.2) - im Fall der Einschaltung Dritter durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten zu weitreichenden, für den anderen Kreuzungsbeteiligten nicht hinreichend abschätzbaren und mithin unbilligen Haftungsrisiken.

1.4.3.5 Hinsichtlich der Gegenforderung der Beklagten ist die Sache jedoch noch nicht zur Entscheidung reif. Insbesondere in tatsächlicher Hinsicht bedarf es noch weiterer Aufklärung. Dies gilt namentlich hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen sowie hinsichtlich der Frage des Verschuldens der A. ... in Bezug auf die einzelnen Schadenspositionen. Im zivilgerichtlichen Verfahren der Klägerin gegen die A. hat das Landgericht M. zur Klärung dieser Fragen ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (Gutachten ... vom 27.7.2009). Die bereits begonnene Beweisaufnahme in diesem Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach Angaben der Klägerin steht die Wiederaufnahme des derzeit unterbrochenen Verfahrens unmittelbar bevor.

Soweit sich im Nachverfahren ergibt, dass die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in einer die Forderung der Klägerin zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Höhe besteht, wird das vorliegende Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sein.

2. Die Beklagte trägt - vorbehaltlich einer etwaigen anderweitigen Kostenentscheidung im Nachverfahren (§ 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO) - als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich des Beigeladenen entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Für die Gewährung eines weitergehenden Vollstreckungsschutzes zugunsten der Beklagten als durch die ausgesprochene Abwendungsbefugnis fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Namentlich ist für einen nicht zu ersetzenden Nachteil zulasten der Beklagten im Sinn des § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO nichts ersichtlich. Glaubhaft gemachte (§ 714 Abs. 2 ZPO), hinreichend nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für einen derartigen Nachteil liegen nicht vor.

Vollstreckungsschutz zugunsten der Beklagten nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt schon tatbestandlich nicht in Betracht, nachdem sich der Vollstreckungsschutz nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausweislich des Wortlauts der Norm auf die Phase der Fortsetzung des Rechtsstreits nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils bezieht. Dessen ungeachtet ist aber vorliegend auch insoweit in keinster Weise glaubhaft gemacht, dass eine Vollstreckung seitens der Klägerin der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mithin besteht kein Anlass, vom gesetzlichen Regelfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuweichen. Ergänzend ist insoweit auch auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO hinzuweisen.

4. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache sowohl im Hinblick auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten als auch bezüglich der Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 zu zahlen.

II.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Das Urteil ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten mit einer den Betrag der Hauptforderung von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. (Kreuzung der Bahnstrecken M. - A. und M. - N. mit der Bundesautobahn A ...).

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung von drei Kreuzungsbauwerken (H. S. und A.) zwischen Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen.

Die Klägerin macht als Hauptforderung Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.332.744,20 Euro aus zwei vertraglichen Kreuzungsvereinbarungen vom 11. bzw. 13. Februar 2003 sowie vom 14. März 2003 (Kreuzung der Bahnstrecke M.- H. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk H., und Kreuzung der Bahnstrecke M.-... - S. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk S.) gemäß Schlussrechnungen vom 5. Februar 2008 und 22. März 2010 (Kreuzungsbauwerk H.) sowie vom 17. September 2009 (Kreuzungsbauwerk S.) geltend. Die Höhe der Hauptforderung bezüglich der Kreuzungsbauwerke H. und S. wird von der Beklagten nicht bestritten.

Neben der Hauptforderung macht die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 geltend.

Gegen die Zahlungsansprüche bezüglich der Kreuzungsbauwerke H. und S. hat die Beklagte bezüglich des Kreuzungsbauwerks A. mit dem Grund und der Höhe nach streitigen Schadensersatzforderungen (Mängelbeseitigungskosten) gegen die Klägerin in Höhe der genannten Teilbeträge zu den jeweils genannten Zeitpunkten erfüllungshalber außergerichtlich aufgerechnet. Grundlage für die im Wege der Aufrechung geltend gemachten Gegenansprüche ist eine weitere mit der Klägerin geschlossene Kreuzungsvereinbarung vom 31. August 2000 bzw. 6. Februar 2001 betreffend das Kreuzungsbauwerk A. (Kreuzung der Bahnstrecken M. - A. und M. - N. mit der Bundesautobahn A ...). Die Beklagte begründet die Schadensersatzansprüche mit einer Haftung der Klägerin für seitens der A. ... erbrachte mangelhafte Bauleistungen am Kreuzungsbauwerk A.. Die A. ... war von der Klägerin für Bauarbeiten im Bereich der als Vorwegmaßnahme verwirklichten Eisenbahnbrücke A. beauftragt worden. In einem zweiten Bauabschnitt wurde im Auftrag der Beklagten unter der Eisenbahnbrücke ein Tunnel für die Bundesautobahn A ... erstellt.

Die verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen wurden jeweils zwischen der Klägerin und der Beklagten, letztere vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser wiederum vertreten durch die Autobahndirektion S., abgeschlossen.

Mit Urteil vom 27. September 2012 hat das Verwaltungsgericht München die Klage gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht passivlegitimiert. Richtiger Beklagter für den geltend gemachten kreuzungsrechtlichen Anspruch sei der Freistaat Bayern. Im Hinblick auf die vorliegend gegebene Bundesauftragsverwaltung sei im Außenverhältnis allein das handelnde Bundesland Kreuzungsbeteiligter. Hinsichtlich des nach diesbezüglichen Hinweisen des Erstgerichts seitens der Klägerin ebenfalls beklagten Freistaats Bayern stehe der Klägerin der geforderte Zahlungsbetrag als gesetzlicher Anspruch aus dem Kreuzungsverhältnis, jedoch mangels wirksamer vertraglicher Vereinbarung kein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Der Anspruch der Klägerin sei nicht durch eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen. Gegen die Klägerin gerichtete Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Vielmehr habe die für das Kreuzungsbauwerk A. kostentragungspflichtige Beklagtenseite auch Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die von Dritten verursacht worden seien, zu tragen. Derartige Aufwendungen gehörten zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die hinsichtlich ihrer Hauptforderung (nicht hinsichtlich ihrer Verzugszinsforderung) erstinstanzlich im Verhältnis zum Freistaat Bayern (vormals Beklagter zu 2., nunmehr Beigeladener), nicht jedoch im Verhältnis zur Beklagten obsiegende Klägerin neben ihrer Hauptforderung auch den vertraglich begründeten Verzugszinsanspruch weiter.

Die Klägerin und Berufungsführerin beantragt zuletzt sinngemäß,

die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Anschlussberufung und unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zu verurteilen, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.177,81 Euro seit 15. Juli 2004, aus 207.400,40 Euro seit 25. Juli 2004, aus 291.389,38 Euro seit 23. Oktober 2004, aus 372.144,71 Euro seit 24. Januar 2005 sowie aus 86.631,90 Euro seit 15. Dezember 2005 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin und Berufungsführerin zuletzt sinngemäß,

[12] die Beklagte unter Zurückweisung der Anschlussberufung und unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zu verurteilen, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

[13] Die Beklagte und Anschlussberufungsführerin beantragt zuletzt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Für den Fall des Erlasses eines Vorbehaltsurteils zugunsten der Klägerin beantragt die Beklagte Vollstreckungsschutz. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsschutzantrag abzulehnen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber die Beklagte.

Die Beklagte trägt vor, gegen die Forderung der Klägerin könne mit den sich hinsichtlich des Kreuzungsbauwerks A. ergebenden Schadensersatzforderungen in Höhe von mindestens 1.522.533,10 Euro (Mängelbeseitigungskosten) in voller Höhe aufgerechnet werden. Aufwendungen für den Ersatz von durch Dritte verursachte Schäden gehörten nicht zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse.

Zwischen der Klägerin und der A. ist im Zusammenhang mit den von der Beklagten als mangelhaft gerügten Bauleistungen der A. vor dem Landgericht M. ein zivilrechtliches Verfahren anhängig (Az. 24 O 12221/07), das wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der A. derzeit unterbrochen ist. In dem zivilrechtlichen Verfahren, an dem die Beklagte als Streithelferin beteiligt ist, steht ein Betrag von insgesamt etwa 3,3 Millionen Euro in Streit. In dem Zivilrechtsstreit wurde mit der Beweiserhebung durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens begonnen (Gutachten ... vom 27.7.2009). Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bedürfe das Gutachten gegebenenfalls noch einer Ergänzung. Die Wiederaufnahme des Verfahrens stehe unmittelbar bevor.

Zur Frage der rechtsgeschäftlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beim Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen und anderen öffentlich-rechtlichen Verträgen hat Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. ... im Auftrag der Beklagten ein Rechtsgutachten (Gutachten ...) erstattet, das dem Gericht vorgelegt worden ist. In dem Gutachten wird die Auffassung vertreten, dass Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) einer Praxis der Bundesfernstraßenverwaltung nicht entgegenstehe, bei der die Länder auftragsgemäß den Bund vertreten, soweit die Vertretung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsgeschäfte mit vermögensrechtlichem Gegenstand betreffe.

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. März 2015 das Verfahren hinsichtlich der von der Klägerin gegenüber dem Freistaat Bayern - vormals Beklagter zu 2. - geltend gemachten Ansprüchen abgetrennt (Az. 8 BV 15.519) und auf Antrag der Beteiligten das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet.

Mit weiterem Beschluss vom 5. März 2015 hat das Gericht den Freistaat Bayern zum vorliegenden Verfahren beigeladen (einfache Beiladung).

Wegen weiterer Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegenüber der Beklagten als richtiger Klagegegnerin zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht neben dem Hauptanspruch in Höhe von 1.332.744,20 Euro auch der geltend gemachte Verzugszinsanspruch zu. Die Verurteilung der Beklagten steht jedoch unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten mit einer den Betrag von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. (Vorbehaltsurteil nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 302 ZPO).

1.1 Die Beklagte ist hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs passivlegitimiert. Die Beklagte wurde gegenüber der Klägerin vom Freistaat Bayern (Autobahndirektion S.) beim Abschluss der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen - Eisenbahnkreuzungsgesetz [EBKrG] - i. d. F.d. Bek. vom 21. März 1971 [BGBl I S. 337], zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 [BGBl I S. 2407]) mit der Klägerin jeweils wirksam rechtsgeschäftlich vertreten. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben des Instituts der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85, 90 Abs. 2 GG), hier der Bundesfernstraßenverwaltung, im Rahmen derer Handeln und Verantwortlichkeit nach außen jedenfalls im Grundsatz allein Landesangelegenheit ist (vgl. nur BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586), liegt in der vorliegenden einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch den Freistaat Bayern nicht.

1.1.1 Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung im Bereich der Vermögensverwaltung folgt einer seit vielen Jahrzehnten im Einvernehmen von Bund und jeweils betroffenem Land geübten Verwaltungspraxis, die bereits in § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 3. Juli 1951 (1. AVVFStr - BAnz. Nr. 132) ihren Niederschlag gefunden hat. Nach dieser Verwaltungsvorschrift vertreten die Länder den Bund im Bereich der Auftragsverwaltung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, und zwar unter der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung“. In Übereinstimmung hiermit sieht auch § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und über das Verfahren bei der Vertretung vom 6. Mai 1997 (Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung - VertrOBVV - VkBl. 1997, 402) vor, dass die Länder dann, wenn sie Bundesgesetze im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr als Bundesauftragsangelegenheiten ausführen (zum Beispiel Bundesfernstraßengesetz), im Rahmen dieses Auftrags zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugt sind. Hintergrund der langjährigen staatlichen Praxis ist nicht zuletzt das Bedürfnis, den Umweg einer Erstattung von Sachkosten der Länder durch den Bund zu vermeiden (vgl. Art. 104a Abs. 2 GG). Die beteiligten Haushalte sind hierauf seit Jahrzehnten eingestellt.

1.1.2 Die einvernehmliche rechtsgeschäftliche Vertretung des Bundes durch ein im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der Vermögensverwaltung handelndes Land (mit der Konsequenz der Parteistellung des Bundes im Streitfall) findet in der - gleichwohl insgesamt von Uneinheitlichkeit geprägten - höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in jüngerer Zeit ausdrückliche Billigung. Es finden sich in der Rechtsprechung jedoch ebenso Stimmen, die der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung kritisch gegenüber stehen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit der Problematik hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch bislang - soweit ersichtlich - nur teilweise stattgefunden. Der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts lassen sich nach Auffassung des Senats Aussagen zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bei der Vermögensverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nicht entnehmen.

Eine Billigung der einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bei der Vermögensverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung findet sich namentlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So formuliert der 6. Zivilsenat mit Blick auf die prozessrechtliche Situation in einer neueren Entscheidung aus dem Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung (Schadensersatz wegen der Beschädigung von Schutzplanke und Lärmschutzwand), dass die den Ländern durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse durch die Übernahme der Prozessvertretung durch das betroffene Land hinreichend gewahrt würden (BGH, U.v. 18.3.2014 - VI ZR 10/13 - NJW 2014, 2874 Rn. 10 f.). Diese Auffassung schließt unmittelbar an die Rechtsprechung des 3. Zivilsenats an, der grundlegender formuliert, dass die den Ländern durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse dadurch gewahrt seien, dass sie die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen vertreten und darum Zahlungspflichten zulasten der Bundesrepublik eingingen (BGH, U.v. 18.7.2002 - III ZR 287/01 - NVwZ 2002, 1535/1537; in Streit stand ein privatrechtliches Entgelt für die Inanspruchnahme einer Abwasseranlage). Auch der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geht in einer Entscheidung im Kontext von Bauleistungen für eine Bundesstraße (Werklohnforderung) ohne Weiteres von der Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Stellvertretung im Rahmen der vermögensbezogenen Bundesfernstraßenverwaltung aus (vgl. BGH, U.v. 11.3.2004 - VII ZR 351/02 - juris).

Im Gegensatz zur Auffassung des 3. und 7. Zivilsenats und zur neueren Auffassung des 6. Zivilsenats (in einem älteren Urteil des 6. Zivilsenats ist demgegenüber im Kontext der Bundesauftragsverwaltung - im Bereich Zivilschutz - von verfassungsrechtlich begründeter Prozessstandschaft die Rede; vgl. BGH, U.v. 14.11.1978 - VI ZR 133/77 - BGHZ 73, 1/3) formuliert der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer neueren Entscheidung im Zusammenhang mit der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn unter Bezugnahme auf Art. 85 ff. GG, dass das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen bei der Bundesauftragsverwaltung stets Landesangelegenheit bleibe. Demgemäß sei öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland (BGH, B.v. 20.3.2014 - X ZB 18/13 - juris Rn. 18). In einer älteren Entscheidung des 10. Zivilsenats (Patentverletzung beim Bau öffentlicher Straßen) finden sich demgegenüber keine Bedenken gegen eine Vertretung der Bundesrepublik durch ein Bundesland im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG (vgl. BGH, U.v. 21.9.1978 - X ZR 56/77 - NJW 1979, 101).

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neigt in jüngerer Zeit einer gegenüber der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Vermögensbereich kritischen Sichtweise zu. In einer schon älteren, den hier nicht einschlägigen Bereich der Hoheitsverwaltung betreffenden Entscheidung (Kosten der Anpassung einer Zufahrt bei Verlegung einer Bundesstraße) hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich der auftragsweisen Vermögensverwaltung noch ausdrücklich offengelassen, ob die bereits zitierte Regelung des § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr ein echtes Vertretungsverhältnis oder nur ein Auftreten der Länder unter der dort genannten Bezeichnung vorsehe und ob eine solche Regelung in Einklang mit Art. 90 Abs. 2 GG stehe (BVerwG, U.v. 21.1.1983 - 4 C 42/80 - BayVBl 1983, 538). In einer jüngeren, die Frage der Kostentragung für die Errichtung einer Verkehrsampel an einer später zur Gemeindestraße herabgestuften Bundesstraße betreffenden Entscheidung spricht der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts jedoch weitergehend davon, dass aus Art. 90 Abs. 2 GG eine gesetzliche Prozessstandschaft des im Auftrag des Bundes tätigen Landes folge. Die Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG sei umfassend geregelt und beziehe sich sowohl auf die Hoheits- als auch auf die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen (BVerwG, U.v. 28.8.2003 - 4 C 9/02 - NVwZ-RR 2004, 84). Schließlich hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer die Stilllegung eines Atomkraftwerks im Zuge einer atomrechtlichen Aufsichtsmaßnahme (Hoheitsverwaltung) betreffenden Entscheidung zum Institut der Bundesauftragsverwaltung in allgemeiner Weise ausgeführt, dass die gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, dem Land vorbehalten bleibe (BVerwG, B.v. 20.12.2013 - 7 B 18/13 - juris Rn. 11).

Im Rahmen einer der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1983 vorgehenden Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Frage rechtsgeschäftlicher Stellvertretung formuliert, dass es sich bei einer Auslegung an Hand des Art. 90 Abs. 2 GG mit Blick auf § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr nicht um eine echte Vertretung im Sinn der §§ 164 ff. BGB handeln könne. Für den Bereich der Auftragsverwaltung sei lediglich eine besondere Bezeichnung der Länder festgelegt, unter der diese zu handeln hätten. An dem Wesen der Auftragsverwaltung, dass die Länder in eigenem Namen tätig würden, könne diese Bezeichnung nichts ändern. Eine Ausnahme von dem in Art. 90 Abs. 2 GG festgelegten Grundsatz, dass die Länder die Bundesfernstraßen im eigenen Namen verwalteten, sei lediglich dann anzunehmen, wenn es um das bürgerlich-rechtliche Eigentum des Bundes am Straßengrundstück gehe. Insoweit sei eine echte Vertretung gegeben (BayVGH, U.v. 12.2.1980 - 15 VIII 76 - BayVBl. 1980, 341/342).

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich zum einen, dass die Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG die gesamte Bundesstraßenverwaltung, also sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesfernstraßen umfasst (BVerfG, U.v. 3.7.2000 - 2 BvG 1/96 - NVwZ 2000, 1162; verfahrensgegenständlich war die Weisung zur Abstufung einer Bundesstraße in eine Landesstraße). Zum anderen legt das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem atomrechtlichen Weisungsrecht des Bundes gegenüber dem im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (vgl. Art. 87c GG) tätigen Land dar, dass die Wahrnehmungskompetenz bei der Bundesauftragsverwaltung, also das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten, unentziehbar dem Land zustehe. Sie bleibe stets Landesangelegenheit. Ein Eintrittsrecht des Bundes sei in Art. 85 GG nicht vorgesehen. Dem Land bleibe die konkrete gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, vorbehalten (BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586).

1.1.3 Nach Auffassung des Senats steht Verfassungsrecht der Wirksamkeit der vorliegend im gegenseitigen Einvernehmen begründeten und einer über Jahrzehnte geübten Staatspraxis folgenden rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das betroffene Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vermögensverwaltung nicht entgegen. Auch eine gesetzliche Prozessstandschaft für den Bund durch das betroffene Land, die eine einvernehmlich begründete Prozessvertretung des Bundes durch das Land ausschließt, lässt sich aus Art. 85, 90 Abs. 2 GG nicht ableiten.

Insbesondere liegt in der einvernehmlichen Begründung eines Vertretungsverhältnisses keine - schon terminologisch nur in einseitiger Weise in Betracht kommende - Entziehung einer Rechtsposition zulasten des beteiligten Landes, auf deren verfassungsrechtliche Unzulässigkeit sich die zitierte, die Rechtsposition des betroffenen Landes schützende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht. Konsensuale Handlungsformen im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung sind zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, werden aber als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. Gröpl in Maunz/Dürig, GG, Art. 90 Rn. 71; Ibler in v. Mangoldt/Klein, GG, Art. 90 Abs. 2 Rn. 60). Dies gilt auch vorliegend, zumal Rechtspositionen der Beteiligten oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Grundgesetzgeber wohl keine abgeschlossene Vorstellung von Konzept und Konsequenzen des Instituts der Bundesauftragsverwaltung hatte. Die im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Freistaat Bayern bzw. zum jeweils betroffenen Bundesland geübte Praxis der vermögensmäßigen Fernstraßenverwaltung mittels rechtsgeschäftlicher Stellvertretung kann vor diesem Hintergrund als ein Vorgang der Verfassungskonkretisierung verstanden werden, der die Verwaltungsträgerschaft der Länder mit der gleichzeitigen Vermögensträgerschaft des Bundes an den Bundesfernstraßen in möglichst zweckkonformer Weise in Einklang zu bringen sucht (vgl. Bartlsperger in Bonner Kommentar zum GG, Stand Juli 1969, Art. 90 Rn. 68).

Ein Widerspruch der rechtsgeschäftlich begründeten Stellvertretung im Bereich der Vermögensverwaltung bei der Bundesauftragsverwaltung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich auch nicht, soweit dieses von einem Vorbehalt zugunsten des Landes hinsichtlich des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen spricht (vgl. BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586). Dies gilt zum einen deshalb, weil diese Ausführungen im Kontext der Erörterung der einseitigen Entziehung einer Rechtsposition und nicht im Zusammenhang mit - wie verfahrensgegenständlich - konsensualem Handeln stehen, und zum anderen deshalb, weil die rechtsgeschäftliche Stellvertretung dem Postulat des bei der Bundesauftragsverwaltung im Außenverhältnis autonom handelnden Landes schon insoweit nicht widerspricht, als es der Stellvertreter und nicht der Vertretene ist, der bei der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung eine eigene, autonome Willenserklärung abgibt (vgl. nur Schramm in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 164 Rn. 1; vgl. hierzu auch Gutachten ..., S. 20 f.) und insoweit einen Vertrag im Namen des Vertretenen abschließt. Die Wahrnehmungskompetenz des betroffenen Landes bleibt im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung mithin gewahrt.

Die hier vertreten Auffassung steht auch damit in Einklang, dass für den Bereich der Verwaltung des privatrechtlichen Eigentums des Bundes an einem Straßengrundstück, bei dem es sich um einen Ausschnitt der Fernstraßenverwaltung im Vermögensbereich handelt, ein gesetzliches Modell vorliegt, das der in der staatlichen Praxis bei der Fernstraßenverwaltung im Vermögensbereich insgesamt geübten rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das betroffene Land entspricht. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (FStrVermG) vom 2. März 1951 (BGBl I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1971 (BGBl I S. 1426), sieht vor, dass ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eines im Eigentum des Bundes stehenden Grundstücks von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen ist. Diese Regelung lässt sich als ein gesetzlich angeordneter Fall rechtsgeschäftlicher Stellvertretung im Sinn des § 164 BGB im Verhältnis von Bund und Land verstehen (in diesem Sinn BayVGH, U.v. 12.2.1980 - 15 VIII 76 - BayVBl. 1980, 341/342). Nähme man - etwa unter Bezugnahme auf das Wesen der Bundesauftragsverwaltung - im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung ein generelles verfassungsrechtliches Verbot der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch das jeweils betroffene Land an, müsste man konsequenterweise die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrVermG für verfassungsrechtlich bedenklich halten. Nimmt man demgegenüber eine Verfassungskonformität der Regelung an, muss eine entsprechende Annahme erst recht hinsichtlich einer konsensual begründeten rechtsgeschäftlichen Stellvertretung des Bundes durch das betroffene Land bei der Bundesauftragsverwaltung im Vermögensbereich gelten.

Hinsichtlich der Annahme einer durch Art. 85, 90 Abs. 2 GG begründeten gesetzlichen Prozessstandschaft gilt es schließlich zu bedenken, dass sich aus einer derartigen prozessualen Einordnung zum einen jedenfalls nicht ohne Weiteres auf das zunächst klärungsbedürftige materiellrechtliche Verhältnis von Bund und betroffenem Land rückschließen lässt. Zum anderen stellt das verfahrensrechtliche Institut der Prozessstandschaft eine Ausnahme von dem (verwaltungs-)prozessualen Grundsatz dar, dass im eigenen Namen erstrebter gerichtlicher Rechtsschutz an das Innehaben einer eigenen Rechtsposition gebunden ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO, der nach ganz überwiegender Auffassung für den Bereich der vorliegend statthaften allgemeinen Leistungsklage entsprechend angewendet wird (vgl. nur Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 33 ff. m. w. N.), gilt dieser prozessuale Grundsatz uneingeschränkt, es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt. Ob das in Art. 85, 90 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende „Wesen“ der Bundesauftragsverwaltung - ungeachtet der Frage nach dessen präziser Fass- und Umschreibbarkeit - einem solchen Gesetzesvorbehalt genügt, erscheint nicht unzweifelhaft. Ein einschlägiger ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt findet sich im Grundgesetz jedenfalls nicht. Für die vorliegende Konstellation stellt auch dies die Annahme einer verfassungsrechtlich begründeten Prozessstandschaft in rechtsdogmatischer Hinsicht zumindest infrage.

1.2 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten - unter Zurückstellung der Frage der Wirksamkeit der seitens der Beklagten außerprozessual erklärten Aufrechnung (hierzu unten Ziff. 1.4) - der geltend gemachte Hauptanspruch (Zahlungsanspruch in Höhe von 1.332.744,20 Euro) zu. Grundlage hierfür sind die zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Kreuzungsvereinbarungen vom 11. bzw. 13. Februar 2003 sowie vom 14. März 2003 (Kreuzung der Bahnstrecke M. - H. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk H., und Kreuzung der Bahnstrecke M.-...-S. mit der Bundesautobahn A ..., Kreuzungsbauwerk S.). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

1.3 Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu (§§ 286, 288 BGB). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Verzugszinsen, soweit es - wie vorliegend - vertragliche Ansprüche betrifft, auch im öffentlichen Recht verlangt werden können. Insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu privatrechtlichen Rechtsbeziehungen. Namentlich auch im Eisenbahnkreuzungsrecht wird in Anwendung dieser Grundsätze bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312/323 f. m. w. N.). Die von der Klägerin insoweit im Klageantrag genannten Zeitpunkte und Teilbeträge hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt. § 288 BGB findet gem. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB in der vor dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung. Mithin kann ein Zinssatz in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden.

1.4 Die Verurteilung der Beklagten zur Leistung steht unter Vorbehalt. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der seitens der Beklagten erfüllungshalber außerprozessual erklärten Aufrechnung mit einer den Betrag der Hauptforderung von 1.332.744,20 Euro zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Gegenforderung wegen Schadensersatzes (Mängelbeseitigungskosten) betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A. bleibt einem Nachverfahren vorbehalten, weil über die seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gegenwärtig noch nicht entschieden werden kann. Insoweit ergeht das Urteil gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 302 ZPO nach pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen als Vorbehaltsurteil.

1.4.1 Die zivilprozessuale Vorschrift des § 302 ZPO, die den Erlass eines Vorbehaltsurteils regelt, ist gem. § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden. Grundsätzliche Verfahrensunterschiede schließen dies nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/28 m. w. N.; B.v. 7.10.1998 - 3 B 68/97 - NJW 1999, 160 f. m. w. N.). Der Erlass eines Vorbehaltsurteils kann auch in der Berufungsinstanz erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/27 f.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 302 Rn. 6).

Ein Vorbehaltsurteil ist vorliegend auch nicht mit Rücksicht auf eine enge synallagmatische Verknüpfung zwischen der Hauptforderung der Klägerin und der Gegenforderung der Beklagten ausgeschlossen. Eine dergestalt enge synallagmatische Verpflichtung - wie er etwa im Verhältnis von Werklohnanspruch und Anspruch auf Ersatz von Kosten der Beseitigung von Mängeln des Werks denkbar ist (vgl. hierzu BGH, U.v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04 - BGHZ 165, 134 ff.) - besteht vorliegend nicht. Haupt- und Gegenforderung betreffen vielmehr mehrere, zwischen den Beteiligten parallel bestehende Vertragsverhältnisse (Hauptforderung aus den Kreuzungsvereinbarungen zu den Kreuzungsbauwerken S. und H. einerseits sowie Gegenforderung aus der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. andererseits).

Der Erlass eines Vorbehaltsurteils hat nach § 302 Abs. 1 ZPO zur Voraussetzung, dass über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung noch nicht entschieden werden kann. Ist demgegenüber schon erkennbar, dass der Aufrechnungseinwand unbegründet ist, oder lässt sich umgekehrt bereits feststellen, dass die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen ist, besteht kein Grund, die Entscheidung dem Nachverfahren vorzubehalten (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 302 Rn. 5 m. w. N.).

Über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann vorliegend noch nicht entschieden werden. Auf der einen Seite ist der Aufrechnungseinwand der Beklagten nicht von vornherein, namentlich aus spezifisch kreuzungsrechtlichen Gründen, ausgeschlossen. Auf der anderen Seite bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen, um über Bestand bzw. Höhe der Gegenforderung der Beklagten entscheiden zu können. In dieser Situation entspricht es pflichtgemäßem gerichtlichem Ermessen, noch ausstehende Prüfungen im Zusammenhang mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in ein Nachverfahren zu verlagern. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass umfängliche Prüfungen, die in einem untrennbaren tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung stehen, Gegenstand des von der Klägerin vor dem Landgericht M. anhängig gemachten und derzeit unterbrochenen zivilrechtlichen Verfahrens gegen die A. sind (Az. 24 O 12221/07). Dieses Verfahren, in dem eine umfangreiche Beweisaufnahme bereits begonnen hat, steht nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin unmittelbar vor einer Wiederaufnahme.

1.4.2 Das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht - namentlich auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verträge - Anwendung. Die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB gelten insoweit entsprechend (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.10.1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218/221 m. w. N.; U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/21 f. m. w. N.; vgl. auch Schlüter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 387 Rn. 1).

Ein etwaiges, zwischen den Beteiligten vertraglich vereinbartes oder anderweitig bestehendes Aufrechnungsverbot hindert den Erlass des Vorbehaltsurteils nicht, weil die Klägerseite im Wege des Erlasses eines Vorbehaltsurteils ein vollstreckbares Urteil über die Hauptforderung erhält und der mit einem möglichen Aufrechnungsverbot verfolgte Zweck mithin erreicht wird (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 302 Rn. 6 m. w. N.). Insoweit kann es letztlich dahinstehen, ob sich aus § 6 Abs. 2 der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen ein vertragliches Aufrechnungsverbot ergibt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des etwaigen Bestehens eines sonstigen Aufrechnungsverbots.

Ungeachtet dessen vermag der Senat ein vertragliches oder sonstiges, sich aus dem kreuzungsrechtlichen Rücksichtnahmeprinzip oder aus dem Prinzip von Treu und Glauben ergebendes Aufrechnungsverbot vorliegend jedoch auch nicht zu erkennen. Aus der jeweiligen Regelung des § 6 Abs. 2 der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarungen lässt sich jedenfalls kein in der vorliegenden Konstellation relevantes vertragliches Verbot ableiten, mit einer Forderung aus der einen Kreuzungsvereinbarung (hier die Kreuzungsvereinbarungen betreffend das Kreuzungsbauwerk S. bzw. H.) gegen eine Forderung aus einer anderen Kreuzungsvereinbarung (hier die Kreuzungsvereinbarung betreffend das Kreuzungsbauwerk A.) aufzurechnen. Aus § 6 Abs. 2 der jeweiligen Kreuzungsvereinbarung kann nur eine Regelung zum Zahlungsausgleich innerhalb des jeweils einzelnen Kreuzungsrechtsverhältnisses hergeleitet werden, nicht hingegen zu einem „Gesamtzahlungsausgleich“ zwischen den Kreuzungsbeteiligten hinsichtlich einer Mehrzahl von Kreuzungsvereinbarungen. Auch der Wortlaut des § 6 Abs. 2 gibt für die Annahme eines Aufrechnungsverbots nichts her. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen endgültigen Zahlungsausgleichs zwischen den Kreuzungsbeteiligten unverzüglich nach Übersenden und Prüfung der Kostenzusammenstellung als auch hinsichtlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2, wonach bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kreuzungsbeteiligten die Zahlung der unbestrittenen Beträge nicht bis zur Klärung der Streitfragen zurückgestellt werden darf. Aus beiden vertraglichen Regelungen ergibt sich kein Verbot der Erfüllung einer (unbestrittenen) Passivforderung durch Hingabe einer eigenen Aktivforderung im Weg der hier erfolgten Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB (vgl. zur Wirkung der Aufrechnung nur Schlüter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 387 Rn. 1).

Auch aus der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312/316 m. w. N.) oder aus dem Gebot von Treu und Glauben, das auch hinsichtlich der Aufrechnung gilt (vgl. hierzu etwa BGH, U.v. 21.11.2001 - XII ZR 162/99 - NJW 2002, 1130/1132; U.v. 22.3.2011 - II ZR 271/08 - NJW 2011, 2351/2354), lässt sich für die vorliegende Fallgestaltung ein Aufrechnungsverbot nicht entnehmen.

Ein entsprechendes Verbot ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Klägerseite insoweit in Bezug genommenen Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984, VkBl. 1969, 550), nach deren Ziff. 1.2 der kostenpflichtige Kreuzungsbeteiligte Zahlungen unverzüglich zu leisten hat. Diese Bestimmung trifft zur Vornahme einer erfüllungssurrogierenden Aufrechnung ebenfalls keine Regelung.

1.4.3 Das Bestehen der seitens der Beklagten im Wege der Aufrechnung geltend gemachten, die Forderung der Klägerin übersteigenden Gegenforderung (nach Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Höhe von mindestens 1.522.533,10 Euro) kommt vorliegend - vorbehaltlich näherer Klärung insbesondere in tatsächlicher Hinsicht - jedenfalls in Betracht. Der von der Beklagten gegenüber der Klägerin als Vertragspartnerin einer Kreuzungsvereinbarung als Gegenanspruch geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann sich unter dem Gesichtspunkt der Haftung für ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen aus §§ 280, 278 BGB ergeben. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls nicht aus spezifisch kreuzungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage kann eine zum Erlöschen der Hauptforderung führende Gegenforderung der Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Haftung der Klägerin für ein schuldhaftes Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfin A. bestehen.

1.4.3.1 Im Bereich einer Kreuzung zwischen Eisenbahn und Straße besteht zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) begründet, das zur Anwendung der §§ 280, 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligter führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten eine Kreuzungsvereinbarung im Sinn des § 5 Abs. 1 EBKrG abgeschlossen haben (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OLG Brandenburg, U.v. 18.6.2008 - 4 U 87/06 - juris Rn. 31). Für eine diese Rechtsfolge ausschließende vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten ist entgegen dem Vortrag der Klägerin nichts ersichtlich. Ein solcher Ausschluss ergibt sich weder aus dem von der Klägerin insoweit angeführten § 5 Abs. 2 noch aus einer sonstigen Klausel der Kreuzungsvereinbarung vom 31. August 2000 bzw. vom 6. Februar 2001 betreffend das Kreuzungsbauwerk A..

§ 5 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung bestimmt die Beklagte als für die vereinbarte Maßnahme (Errichtung des Kreuzungsbauwerks) dem Grund nach in voller Höhe kostentragungspflichtig. Gleichzeitig verweist § 5 Abs. 1 der Kreuzungsvereinbarung hinsichtlich der Ermittlung des Umfangs der kreuzungsbedingten Kosten (sogenannte Kostenmasse), auf die sich die Kostentragungspflicht der Beklagten bezieht, (unter anderem) auf die Regelungen der Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung - 1. EKrV) vom 2. September 1964 (BGBl I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl I S. 85), die mithin vorliegend schon kraft vertraglicher Vereinbarung zwischen den Beteiligten anwendbar sind. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob es sich bei den einschlägigen Regelungen der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung um abdingbares Recht handelt.

1.4.3.2 Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung schließt einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus §§ 280, 278 BGB ebenfalls nicht aus. § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung regelt den Umfang der Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen. Mit anderen Worten bestimmt die Vorschrift die konkrete Reichweite der Pflichtigkeit des für ein Kreuzungsbauwerk Kostentragungspflichtigen. Kostentragungspflichtig für das Kreuzungsbauwerk A. ist - wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.1) - nach § 5 Abs. 2 der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Kreuzungsvereinbarung die Beklagte, deren Verkehrsweg (Abschnitt der Bundesautobahn A...) neu hinzugekommen ist. Aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 EBKrG ergibt sich nichts anderes.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung gehören Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, zur kreuzungsrechtlichen Kostenmasse, es sei denn, dass die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Kreuzungsbeteiligten oder seiner Bediensteten beruhen. Seitens Dritter verursachte Schäden gehören demgegenüber - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Erstgerichts - nicht zur Kostenmasse nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung. Maßgeblich hierfür ist, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung hinsichtlich eines nicht von den Kreuzungsbeteiligten oder deren Bediensteten, sondern von dritter Seite verursachten Schadens keinerlei Regelung enthält (wie hier auch OLG Brandenburg, U.v. 18.6.2008 - 4 U 87/06 - juris Rn. 29 f.). Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung ergeben sich für eine abweichende Auslegung keine Anhaltspunkte. Deshalb greifen hinsichtlich der durch Dritte verursachten Schäden zwischen den Vertragsparteien einer Kreuzungsvereinbarung - vorbehaltlich vorliegend nicht ersichtlicher besonderer vertraglicher Vereinbarungen - die allgemeinen Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts.

Die Anwendung allgemeiner Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten untereinander führt, unabhängig von der Frage, welcher der Kreuzungsbeteiligten nach der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 EBKrG für das Kreuzungsbauwerk kostentragungspflichtig ist, auch zu angemessenen und interessengerechten Ergebnissen (vgl. auch BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - juris Rn. 9). Die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung ergebende, spezifisch kreuzungsrechtliche Risikotragung des Kostenpflichtigen im Rahmen der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse bleibt auf diese Weise auf das Risiko eines schadenstiftenden Verhaltens aus der unmittelbaren Sphäre der Kreuzungsbeteiligten (die Kreuzungsbeteiligten selbst und deren jeweils eigene Bedienstete) und damit auf einen für sämtliche Kreuzungsbeteiligte noch überschaubaren Kreis beschränkt. Das Verhalten eines diesem Kreis nicht zugehörigen Dritten hat demgegenüber auf den Umfang der Risikotragung desjenigen Kreuzungsbeteiligten, der auf das Hineinwirken dieses Dritten in den Bereich des Kreuzungsrechtsverhältnisses jedenfalls keinen unmittelbaren Einfluss hat, keine Auswirkung. Dessen Verhalten beeinflusst mithin den Umfang der Kostenmasse nach § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht.

Die hier vorgenommene, wortlautgerechte Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entspricht auch dem ausweislich der Entwurfsbegründung ausdrücklich erklärten Willen des Verordnungsgebers, wonach Schäden, die von beauftragten Firmen, deren Gehilfen oder Dritten zu ersetzen sind, durch die Vorschrift des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (einer bei Normerlass bereits bestehenden Praxis folgend) nicht erfasst werden. Zur Kostenmasse gehören nach Auffassung des historischen Verordnungsgebers nur Schäden durch sogenanntes Verwaltungsverschulden (BR-Drs. 279/64, S. 3). Vor dem Hintergrund des Wortlauts in der Entwurfsbegründung ist die Auffassung der Klägerin, die einschlägige Passage sei nicht deutlich genug, nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die klägerische Annahme, die maßgebliche Passage der Entwurfsbegründung stehe zum Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung in Widerspruch. Nicht durchgreifen kann schließlich auch der klägerische Hinweis auf die spätere Streichung von nach der Entwurfsbegründung in der BR-Drs. 279/64 noch vorgesehenen Einzelregelungen im Rahmen des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung im weiteren Verfahren des Verordnungserlasses. Diesbezügliche Änderungen betreffen nicht die hier einschlägige Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung und stehen mit dieser Regelung auch in keinem untrennbaren Zusammenhang.

Der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entgegenstehende Hinweise lassen sich auch den Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984, VkBl. 1969, 550) nicht entnehmen. Namentlich aus deren seitens der Klägerin insbesondere in Bezug genommenen Ziff. 1.6 lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin macht die Bestimmung mit Blick auf die besondere Kompetenz und Sachnähe des jeweils Bauausführenden einerseits und die gemeinsame Interessenlage der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis verbundenen Kreuzungsbeteiligten andererseits ohne Weiteres auch dann Sinn, wenn der vertragsschließende Kreuzungsbeteiligte für eine schuldhafte Schlechtleistung des von ihm im eigenen Namen beauftragten Dritten im Innenverhältnis zum anderen Kreuzungsbeteiligten haftet und insoweit in der Konsequenz ein Liquiditätsrisiko hinsichtlich des Dritten trägt.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem jeweils bauausführenden Kreuzungsbeteiligten unbenommen bleibt, das Risiko der Haftung für die schuldhafte Schlechtleistung eines Dritten (namentlich eines beauftragten Bauunternehmers) und das hiermit verbundene Liquiditätsrisiko dadurch auszuschließen, dass er beim Vertragsschluss mit dem Dritten nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des für die Maßnahme kostentragungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten handelt. Diese Möglichkeit sieht Ziff. 1.8 der Richtlinien über das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (ARS Nr. 6/1984) sogar ausdrücklich vor.

1.4.3.3 Nach allem ergibt sich mithin vorliegend eine Verantwortlichkeit der Klägerin für ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der von ihr beauftragten A. nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen. Vorbehaltlich näherer Prüfung insbesondere in tatsächlicher Hinsicht kommt ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach §§ 280, 278 BGB wegen der bei ihr entstandenen Kosten für die Beseitigung von Baumängeln in Betracht.

Nach § 280 BGB ersatzfähig ist grundsätzlich jeder durch eine Pflichtverletzung verursachte, insbesondere vermögenswerte Schaden (vgl. nur Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 280 Rn. 29). Ein Schaden ist jede Beeinträchtigung eines Interesses (vgl. nur Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 16 m. w. N.). Eine vermögenswerte Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten ergibt sich - vorbehaltlich weiterer Klärung im Nachverfahren - vorliegend aus denjenigen Herstellungskosten zur Errichtung eines Autobahntunnels als Bestandteil des Kreuzungsbauwerks A., die bedingt durch in Rede stehenden Pflichtverletzungen bei den Arbeiten der A. an der Eisenbahnbrücke als Bestandteil des Kreuzungsbauwerks über diejenigen Herstellungskosten hinausgehen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik zur Errichtung des Bauwerks notwendig gewesen sind.

Ein solcher Schadensersatzanspruch zugunsten der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Gegenforderung der Beklagten nicht um Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, sondern um von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. (bzw. nach § 11 Abs. 1 EKrG) zu tragende notwendige Baukosten in Gestalt von Mehraufwendungen als Bestandteil der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse im Sinn des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung handelt. Eine derartige Zuordnung ist unzutreffend. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung nur diejenigen Herstellungskosten einer neuen Kreuzung zur Kostenmasse gehören, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind. Durch einen Dritten schuldhaft verursachte (Mehr-)Kosten sind dies gerade nicht.

Um im Rahmen der Gewährung von Schadensersatz nach §§ 280, 278 BGB nicht ersatzfähige, sondern der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse zugehörige notwendige Baukosten handelt es sich bei den seitens der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen auch nicht deshalb, weil sich die etwaigen Pflichtverletzungen seitens der A. unmittelbar auf die als Vorwegmaßnahme errichtete Eisenbahnbrücke des Kreuzungsbauwerks A. beziehen und die seitens der Beklagten getätigten Aufwendungen jedenfalls unmittelbar die erst im Anschluss an den Brückenbau durchgeführte Errichtung des Tunnelbauwerks für die Bundesautobahn A ... betreffen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit in technischer Hinsicht eine getrennte Betrachtung von Eisenbahnbrücke einerseits und Autobahntunnel andererseits überhaupt möglich ist (vgl. hierzu auch die Maßnahmenbeschreibung in § 2 der Kreuzungsvereinbarung, aus der sich insbesondere der bautechnisch enge Zusammenhang zwischen der Gründung der Mittelwand der Eisenbahnbrücke und der im Zuge des Autobahnbaus zu errichtenden Grundwasserwanne ergibt), handelt es sich bei Brücke und Tunnel jedenfalls bei funktionaler bzw. wertender Betrachtung aus der Perspektive des Kreuzungsrechts um ein einheitliches Kreuzungsbauwerk, das sich lediglich aus verschiedenen - ohne den Gesamtzusammenhang sinnlosen und unmittelbar aufeinander bezogenen - Einzelbauteilen zusammensetzt. Diese Sichtweise entspricht auch der gemeinsamen Auffassung der Kreuzungsbeteiligten, die im Rahmen der Kreuzungsvereinbarung zum Kreuzungsbauwerk A. von einer einheitlichen Maßnahme ausgehen (vgl. hierzu etwa § 2 der Kreuzungsvereinbarung zu „Art und Umfang der Maßnahme“ oder § 4 der Kreuzungsvereinbarung zur „Durchführung der Maßnahme“). Folgerichtig bezieht sich auch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Baukosten auf die Gesamtmaßnahme des Kreuzungsbauwerks A. (vgl. § 5 der Kreuzungsvereinbarung).

1.4.3.4 Im Rahmen der Haftung der Klägerin für Drittverschulden nach §§ 280, 278 BGB ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung auch kein abgesenkter Haftungsmaßstab dahingehend, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftete. Eine derartige Absenkung des Haftungsmaßstabs lässt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung entgegen klägerischer Auffassung nicht ableiten. Dies folgt schon daraus, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung, der hinsichtlich von Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die die Kreuzungsbeteiligten oder deren Bedienstete verursacht haben, die Zuordnung zur Kostenmasse auf mit höchstens einfacher Fahrlässigkeit verursachte Schäden begrenzt, für Haftungsmaßstäbe außerhalb der kreuzungsrechtlichen Kostenmasse - wie dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.2) - aber keine Regelung trifft. Ein abweichendes Verständnis verkennt zum einen in systematischer Hinsicht den speziellen Charakter der Vorschrift des § 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung und führt zum anderen - wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.3.2) - im Fall der Einschaltung Dritter durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten zu weitreichenden, für den anderen Kreuzungsbeteiligten nicht hinreichend abschätzbaren und mithin unbilligen Haftungsrisiken.

1.4.3.5 Hinsichtlich der Gegenforderung der Beklagten ist die Sache jedoch noch nicht zur Entscheidung reif. Insbesondere in tatsächlicher Hinsicht bedarf es noch weiterer Aufklärung. Dies gilt namentlich hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen sowie hinsichtlich der Frage des Verschuldens der A. ... in Bezug auf die einzelnen Schadenspositionen. Im zivilgerichtlichen Verfahren der Klägerin gegen die A. hat das Landgericht M. zur Klärung dieser Fragen ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (Gutachten ... vom 27.7.2009). Die bereits begonnene Beweisaufnahme in diesem Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach Angaben der Klägerin steht die Wiederaufnahme des derzeit unterbrochenen Verfahrens unmittelbar bevor.

Soweit sich im Nachverfahren ergibt, dass die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in einer die Forderung der Klägerin zuzüglich Verzugszinsen übersteigenden Höhe besteht, wird das vorliegende Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sein.

2. Die Beklagte trägt - vorbehaltlich einer etwaigen anderweitigen Kostenentscheidung im Nachverfahren (§ 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO) - als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich des Beigeladenen entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Für die Gewährung eines weitergehenden Vollstreckungsschutzes zugunsten der Beklagten als durch die ausgesprochene Abwendungsbefugnis fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Namentlich ist für einen nicht zu ersetzenden Nachteil zulasten der Beklagten im Sinn des § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO nichts ersichtlich. Glaubhaft gemachte (§ 714 Abs. 2 ZPO), hinreichend nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für einen derartigen Nachteil liegen nicht vor.

Vollstreckungsschutz zugunsten der Beklagten nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt schon tatbestandlich nicht in Betracht, nachdem sich der Vollstreckungsschutz nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausweislich des Wortlauts der Norm auf die Phase der Fortsetzung des Rechtsstreits nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils bezieht. Dessen ungeachtet ist aber vorliegend auch insoweit in keinster Weise glaubhaft gemacht, dass eine Vollstreckung seitens der Klägerin der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mithin besteht kein Anlass, vom gesetzlichen Regelfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuweichen. Ergänzend ist insoweit auch auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO hinzuweisen.

4. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache sowohl im Hinblick auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten als auch bezüglich der Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.