Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche aus einer Kreuzungsvereinbarung.
Die Klägerin erhebt als Hauptforderung Zahlungsansprüche in Höhe von 550.858,38 Euro gemäß Schlussrechnung vom 25. September 2014. Neben der Hauptforderung macht sie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2015 geltend.
Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Kreuzungsvereinbarung Nr. 31 M/5 ist der Neubau einer Eisenbahnüberführung auf der Eisenbahnstrecke München – Ingolstadt im Zusammenhang mit dem Bau einer neuen Orts Straße im Bereich des Bahnhofs Pfaffenhofen (Bahn-km 49,594). Über die Orts Straße werden an der Ostseite der Bahn eine P+R-Anlage sowie ein Busbahnhof erschlossen.
Die Kreuzungsvereinbarung wurde im März 2005 zwischen der Klägerin (vertreten durch die D... GmbH) als Baulastträgerin des Schienenwegs, der Beklagten als Baulastträgerin für die neue Orts Straße und der ... S... AG als „Betroffene außerhalb der Kreuzungsmaßnahme im Zusammenhang mit den geplanten neuen Zugängen zu den Bahnsteiganlagen aus der neuen Eisenbahnüberführung heraus“ (Betreiberin des Bahnhofs) geschlossen.
Die Baumaßnahmen wurden im Jahr 2007 abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 stellte die Klägerin der Beklagten die Schlussrechnung zur Kreuzungsvereinbarung über 701.223,94 Euro. Die Beklagte bezahlte den geforderten Betrag mit Überweisung vom 13. September 2011.
Mit bestandskräftigem Zuwendungsbescheid vom 3. November 2011 setzte die Regierung von Oberbayern die zuwendungsfähigen Kosten nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem Finanzausgleichsgesetz für das Vorhaben der Beklagten abschließend auf 7.289.205 Euro fest.
Mit Schreiben vom 28. November 2012 teilte die D... GmbH der Beklagten mit, dass die kreuzungsbedingten Leistungen der ... S... AG versehentlich nicht in die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 einbezogen worden seien. Eine Nachforderung in Höhe von ca. 736.600 Euro wurde angekündigt.
Mit Schlussrechnung vom 25. September 2014, der Beklagten zugegangen am 6. Oktober 2014, forderte die Klägerin 550.858,38 Euro von der Beklagten. Die Rechnung ersetzte eine gleichlautende Schlussrechnung vom 17. Oktober 2013, die von der ... S... AG ausgestellt worden war.
Mit Vereinbarung vom 11. Dezember 2014 trat die ... S... AG den Zahlungsanspruch in Höhe von 550.858,38 vorsorglich an die Klägerin ab.
Am 19. Dezember 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte zuletzt, die Beklagte zur Zahlung von 550.858,38 Euro nebst 5% Zinsen seit dem 7. Januar 2015 zu verpflichten. Die Beklagte rechnete hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung wegen entgangener Fördermittel in Höhe von 340.676 Euro auf.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2015 hat das das Verwaltungsgericht München die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 550.858,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 7. Januar 2015 zu zahlen. Der Anspruch sei mit Zahlung des Nettobetrags an die ... S... AG am 29. Dezember 2014 entstanden. Die Erstattungsforderung sei nicht durch die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 ausgeschlossen und weder verjährt noch verwirkt. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen entgangener Fördermittel sei mangels Schadens nicht gegeben, da die der Schlussrechnung zugrunde liegenden Kosten für den Bau der Treppen- und Rampenanlagen der Bahnsteige nicht zuwendungsfähig gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 29. Oktober 2015 mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 zugelassen.
Die Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klägerin habe zur Höhe ihrer Forderung nicht schlüssig und nachprüfbar vorgetragen. Unklar sei insbesondere, wie sich die Zahlbeträge zusammensetzten, wie die kreuzungsbedingten Kosten ermittelt worden seien, welche baulichen Maßnahmen abgerechnet werden sollten und ob diese nicht bereits Bestandteil der Rechnung vom 14. Juli 2011 gewesen seien. Eine Nachforderung sei wegen der kreuzungsrechtlichen Rücksichtnahmepflicht und aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen, da der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 nicht zu entnehmen sei, dass diese keine endgültige vollständige Abrechnung darstellen sollte. Die Prüfpflicht der nicht bauausführenden Beklagten stehe dem nicht entgegen, da sich diese nicht auf die Vollständigkeit der Abrechnung erstrecke und nicht weiter reichen könne als diejenige der bauausführenden Klägerin. Der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 340.676 Euro zu, weil ihr durch die verspätete Abrechnung der Klägerin zusätzliche Fördermittel für Treppen und Rampen im Zuwendungsverfahren bei der Regierung von Oberbayern entgangen seien. Die streitgegenständlichen Kosten gehörten ausweislich des Schreibens der Regierung von Oberbayern vom 12. April 2016 zu den fördermittelfähigen Kosten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Höhe und Zusammensetzung der Klageforderung sei erstinstanzlich spezifiziert und nachvollziehbar dargelegt worden. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sie damit ihrer Verpflichtung nach § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 2.4 Satz 3, Nr. 1.5 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz genügt habe, sei zuzustimmen. Die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 entfalte keine Bindungswirkung, die Nachforderungen ausschließe. Bei Teil-Schluss-rechnungen bestehe keine Hinweispflicht auf noch ausstehende Kosten. Die Beklagte habe bei oberflächlicher Prüfung der Rechnungsunterlagen erkennen müssen, dass die streitgegenständlichen Kosten nicht abgerechnet worden seien. Im Übrigen ergebe sich aus der E-Mail der Beklagten vom 27. Januar 2011, dass dieser bekannt gewesen sei, dass der seinerzeit streitige Betrag der Werklohnforderung der F. K. GmbH in Höhe von 900.000 Euro nicht in der Schlussrechnung, sondern gesondert abgerechnet werden sollte. Die streitgegenständlichen Kosten seien nicht förderfähig gewesen. Die Regierung von Oberbayern habe ihre Haltung zur fehlenden Förderfähigkeit nicht geändert. Die Nr. II. bis IV. des Bescheids vom 10. Juli 2006 habe sie nur deshalb aufgehoben, weil sich der Änderungsbescheid auf die im Einzelnen aufgeschlüsselte Kosten bezogen habe, in denen die streitgegenständlichen Kosten nicht enthalten gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 550.858,38 Euro zu, der in Höhe eines Teilbetrags von 340.675,75 Euro aber wegen Verwirkung nicht durchsetzbar ist. Die allgemeine Leistungsklage ist deshalb nur in Höhe von 210.182,63 Euro begründet.
A.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus der Kreuzungsvereinbarung gemäß der Schlussrechnung vom 25. September 2014 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 550.858,38 Euro zu. Grundlage des Zahlungsanspruchs ist §§ 54, 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung, wonach sich die Beteiligten verpflichtet haben, nach Fertigstellung der Baumaßnahme unverzüglich nach Übersendung und Prüfung der Kostenzusammenstellung einen endgültigen Zahlungsausgleich durchzuführen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin besteht aus eigenem Recht, sodass es auf die vorsorgliche Abtretung durch Vereinbarung zwischen der Klägerin und der ... S... AG vom 11. Dezember 2014 nicht ankommt.
1. Der Zahlungsanspruch ist nach § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.5 der Richtlinie für das Verfahren bei der Bauausführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (Anlage 2 zum ARS Nr. 7/2000 vom 6.3.2000, VkBl 2000, S. 177 ff. – im Folgenden: Richtlinie vom 6.3.2000) durch Rechnungslegung nebst Kostenzusammenstellung (Schlussrechnung vom 25.9.2014) in Höhe von 550.858,38 Euro entstanden.
1.1 Die Schlussrechnung vom 25. September 2014 entsprach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dem zwischen den Beteiligten in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.5 der Richtlinie vom 6. März 2000 vereinbarten Abrechnungsverfahren. Die gegen die Prüfbarkeit der Kostenzusammenstellung erhobenen Einwendungen der Beklagten erweisen sich als nicht berechtigt.
Gegenstand der Schlussrechnung vom 25. September 2014 sind Unternehmerleistungen für den kreuzungsbedingten Neubau der Treppen- und Rampenanlagen (mit Zusammenhangsleistungen), die von der ... S... AG bezahlt und nachfolgend von der Klägerin erstattet wurden, sowie diesbezügliche Planungsbzw. Verwaltungskosten in Höhe von 10% (vgl. § 5 Abs. 5 der Kreuzungsvereinbarung). Die als Anlage zur Schlussrechnung übersandte Kostenzusammenstellung (S. 33 der Behördenakte V) enthält eine Einzelaufstellung, aus der sich Unternehmerleistungen, Eigenleistungen und Verwaltungskosten der bauausführenden Klägerin ergeben. Die Rechnungsbeträge der einzelnen Unternehmerrechnungen sind aus der tabellarischen Aufstellung (S. 33a der Behördenakte V) zu ersehen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit wurde auf den jeweiligen Unternehmerrechnungen bestätigt (vgl. S. 98 ff. der Behördenakte V und S. 63 der Gerichtsakte betreffend die Rechnung der F. E... GmbH vom 31.10.2006). Der Zahlungsnachweis der Gesamtsumme in Höhe von 487.519,81 Euro (550.858,38 Euro abzüglich Mehrwertsteuer) an die ... S... AG wurde mit Buchungsbeleg vom 29. Dezember 2014 (Anlage K 15 zum Schriftsatz der Klägerin an das Verwaltungsgericht vom 29.4.2015) erbracht. Die Kopien der Bauverträge (vgl. Nr. 1.5, Unterabsatz 2, Satz 2 der Richtlinie vom 6.3.2000) wurden als Anlagenkonvolut K 26 zum Schriftsatz vom 29. April 2015 im erstinstanzlichen Verfahren nachgereicht.
Die Klägerin war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gehalten, die erbrachten Bauleistungen (Leistungspositionen) den jeweils zugrundeliegenden Vertragsunterlagen zuzuordnen. Eine derartige Nachweispflicht ergibt sich weder aus der Kreuzungsvereinbarung noch aus Nr. 1.5 der zum Vertragsinhalt gewordenen Richtlinie vom 6. März 2000. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sich die Beklagte bei der Klägerin erfolglos um eine weitere Erläuterung der Zuordnung der abgerechneten Bauleistungen bemüht hätte. Die Beklagte hat keine weiteren Unterlagen angefordert, obwohl ihr die Klägerin dies im Anschreiben vom 1. Oktober 2014 zur Schlussrechnung angeboten hatte (vgl. S. 31 der Behördenakte V). Im Übrigen ergibt sich aus dem Inhalt der beigezogenen Behördenakten nicht, dass die Beklagte selbst ihren Pflichten zur Prüfung der Kostenzusammenstellung (vgl. Nr. 1.5, Unterabsatz 3 der Richtlinie vom 6.3.2000) nachgekommen wäre. Insbesondere fehlt ein Vermerk zur Kostenzusammenstellung, mit dem das Ergebnis der Prüfung des Kostenpflichtigen zu dokumentieren ist. Dies deutet darauf hin, dass die Beklagte die Einzelaufstellung der Unternehmerleistungen vom 25. September 2014 nicht überprüft hat, weil sie eine (weitere) Erstattungspflicht generell abgelehnt hat.
1.2 Die gegen die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.
1.2.1 Das Vorbringen, der klägerische Sachvortrag sei bereits unschlüssig, ist nicht berechtigt. Nach dem im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz, der im Gegensatz zu dem das Zivilprozessrecht beherrschenden Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz steht, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anforderungen zur Schlüssigkeit der Klage im Zivilprozess (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, Vor § 253 Rn. 38) gelten deshalb im Verwaltungsprozess nicht. Die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Gericht ergibt vorliegend, dass die Klägerin die geltend gemachten Kosten in voller Höhe für kreuzungsbedingte Maßnahmen verauslagt hat. Auch die Zusammenstellung der Kosten in einer Excel-Tabelle begegnet entgegen der Auffassung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken.
1.2.2 Die für den Neubau von Treppen- und Rampenanlagen zur Erschließung der Außenbahnsteige erbrachten Bauleistungen sind den kreuzungsbedingten Maßnahmen zuzurechnen (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. e der Kreuzungsvereinbarung). Die einzelnen Bauleistungen sind den Leistungsbeschreibungen der in Kopie vorgelegten Schlussrechnungen der Unternehmer zu entnehmen (vgl. S. 98 ff. der Behördenakte V). Die Beträge der Unternehmerrechnungen, die auf nicht kreuzungsbedingte Maßnahmen entfielen, sind aus der Einzelaufstellung (S. 33a der Behördenakte V) zu ersehen. Wie die Klägerin die Aufteilung der Positionen 2.1 („Technische Bearbeitung“) und 2.2 („Baustelleneinrichtung“) der Schlussrechnung der F. K. GmbH vom 12. November 2008 (S. 98 ff. der Behördenakte V) in einen kreuzungsbedingten (69,249%) und einen nicht kreuzungsbedingten Teil (30,751%) errechnet hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nachvollziehbar dargelegt (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 27.2.2018). Der nicht kreuzungsbedingte Anteil ergibt sich hiernach aus dem Verhältnis der Summe der für die Errichtung der Bahnsteige abgerechneten (nicht kreuzungsbedingten) Bauleistungen (214.576,31 Euro, vgl. S. 99 der Behördenakte V) zum gesamten Rechnungsbetrag (697.789,71 Euro, vgl. S. 98 der Behördenakte V).
1.2.3 Soweit die Beklagte – ohne Benennung konkreter Leistungspositionen – eine Abrechnung bereits mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 ausgeglichener Baukosten vermutet, verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass die in der Kostenzusammenstellung aufgeführten Aktenzeichen des zugrundeliegenden Vertrags (vgl. Tabelle auf S. 33a der Behördenakte V, Spalte 7 „Vertrag“) andere sind als die in der Kostenzusammenstellung zur Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 benannten Vertragsnummern (vgl. S. 77 der Behördenakte III). Es ist deshalb nicht erkennbar, inwieweit es zu einer Doppelabrechnung gekommen sein sollte.
2. Die Beteiligten haben eine Nachforderung der nicht mit Schlussabrechnung vom 14. Juli 2011 abgerechneten kreuzungsbedingten Kosten nicht vertraglich ausgeschlossen. Zwar sprechen § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung von „endgültigen“ Kosten bzw. einem „endgültigen“ Zahlungsausgleich. Damit wollten die Beteiligten aber nach dem Wortlaut und dem hieraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen (vgl. Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 54 Rn. 28; Brüning/Bosesky in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 54 Rn. 147) keinen Nachforderungsausschluss vereinbaren. Das Wort „endgültig“ zielt im Gesamtkontext der Kostenregelung nicht darauf ab, Nachforderungen nach einem durchgeführten Kostenausgleich auszuschließen (vgl. demgegenüber § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Vielmehr sollten die endgültigen – d.h. die nach Fertigstellung der Baumaßnahme abzurechnenden – Kosten (§ 5 Abs. 7 der Kreuzungsvereinbarung) von den voraussichtlichen Kosten (vgl. § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 5 der Kreuzungsvereinbarung, S, 195 ff. der Behördenakte I) abgegrenzt werden. In diesem Sinn ist der „endgültige“ Zahlungsausgleich in § 6 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung den nach Baufortschritt zu leistenden Abschlagszahlungen gegenüberzustellen.
3. Die Klägerin hat mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 auch nicht auf weitergehende Forderungen verzichtet. In der Erteilung einer Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf weitergehende Forderungen (vgl. BGH, U.v. 19.11.2015 – VII ZR 151/13 – BauR 2016, 536 = juris Rn. 12; U.v. 22.4.2010 – VII ZR 48/07 – BauR 2010, 1249 = juris Rn. 36, jeweils zum Honorar eines Architekten).
4. Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt. Ansprüche aus Vereinbarungen nach § 5 EKrG verjähren seit dem 1. Januar 2002 – soweit von den Kreuzungsbeteiligten nichts anderes vereinbart wird (vgl. dazu inzwischen Nr. 4.7 der Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 18.11.2014, ARS Nr. 10/2014 vom 18.11.2014, VkBl 2014, 871 – im Folgenden: Richtlinien vom 18.11.2014) – gemäß § 195 BGB in drei Jahren (BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 46). Die Verjährung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen richtet sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften (vgl. Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 62 Rn. 35 ff.; Mann in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 62 Rn. 68).
Der Beginn der Verjährungsfrist setzt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zunächst voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Zur Verjährung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 1 EKrG gemäß § 198 BGB a.F. (bis 31.12.2001 gültige Fassung) ist höchstrichterlich entschieden, dass die Verjährungsfrist mit der materiell-rechtlichen Entstehung des Anspruchs beginnt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 46). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was regelmäßig die Fälligkeit der Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. BGH, U.v. 3.8.2017 – VII ZR 32/17 – MDR 2017, 1191 = juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 199 Rn. 3).
Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB hat damit am 31. Dezember 2015 zu laufen begonnen, da der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin erst mit prüfbarer Rechnungslegung am 29. April 2015 (Nachreichung der Kopien der Bauverträge im erstinstanzlichen Verfahren; vgl. Nr. 1.5, Unterabsatz 2, Satz 2 der Richtlinie vom 6.3.2000) entstanden und nach Ablauf einer dreimonatigen Prüfungs- und Bereitstellungsfrist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 38) fällig geworden ist.
Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Verjährungsfrist schon mit der Zahlung der Unternehmerrechnungen durch die ... S... AG (vgl. unter 4.1) oder mit der Fertigstellung und Abnahme der Baumaßnahme am 28. Juli 2007 (vgl. unter 4.2) begonnen habe. Auch mit der (ersten) Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 wurde die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. unter 4.3).
4.1 Der Kostenerstattungsanspruch ist nicht schon mit der Zahlung der jeweiligen Unternehmerrechnungen durch die ... S... AG entstanden.
Zwar ist höchstrichterlich geklärt, dass der gesetzliche Anspruch auf anteiligen Kostenersatz nach § 13 Abs. 1 EKrG nicht erst mit Abschluss und Abrechnung der Gesamtkosten der Baumaßnahme, sondern bereits mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 34 ff.). Diese Rechtsprechung kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf vertragliche Kostenerstattungsansprüche aus Kreuzungsvereinbarungen nach § 5 Abs. 1 EKrG übertragen werden. Sie beruht auf der Prämisse, dass ein Hinausschieben des Entstehens- und Fälligkeitszeitpunktes des gesetzlichen Kostenanteils gravierende Verschiebungen in Bezug auf den durch § 13 EKrG angestrebten Ausgleich der wirtschaftlichen Belastungen aller Kreuzungsbeteiligten zur Folge hätte, die dem aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ableitbaren Rücksichtnahmegebot widerspräche (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1996 – 11 B 41.96 – juris Rn. 5). Der bauausführende Kreuzungsbeteiligte müsste nämlich dort den Kostenanteil, der auf den anderen Beteiligten entfällt, häufig über erhebliche Zeiträume – nicht selten über Jahre – vorfinanzieren. Auf der anderen Seite hätte der andere Kreuzungsbeteiligte durch einen späteren Eintritt der Zahlungspflicht keinen nennenswerten Vorteil (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002, a.a.O., juris Rn. 35).
Die Ausgangsituation bei der Schlussabrechnung einer vertraglichen Kreuzungsvereinbarung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EKrG verhält sich grundlegend anders. Dort kommt es bei der Abrechnung nach Fertigstellung der Baumaßnahme – wie auch der vorliegende Fall zeigt – zu keiner gravierenden Verschiebung der wirtschaftlichen Belastungen der Beteiligten. Denn anders als im Rahmen des § 13 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahren voraussetzt, können die Beteiligten dort vertraglich festlegen, dass der nicht Bauausführende Abschlagszahlungen nach Baufortschritt leistet. Auch die Richtlinien vom 18. November 2014, auf die § 7 Abs. 1 der mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 02/2015 vom 20. Januar 2015 bekannt gegebenen Mustervereinbarungen (VkBl 2015, S. 101) verweisen, sehen vor, dass der Baudurchführende berechtigt ist, entsprechend dem Baufortschritt und dem vereinbarten prozentualen Kostenanteil des anderen Beteiligten Abschlagsrechnungen zu stellen (vgl. Nr. 4.2, 2. Absatz, Satz 1 der Richtlinien vom 18.11.2014). In der Folge muss der bauausführende Kreuzungsbeteiligte den „fremden“ Kostenanteil nicht über erhebliche Zeiträume vorfinanzieren. Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte in § 6 Abs. 1 der Kreuzungsvereinbarung sowie nach § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.2 Satz 1 der Richtlinie vom 6. März 2000 dazu verpflichtet, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu leisten und hat vier Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 5.353.000 Euro erbracht (vgl. S. 76 der Behördenakte III).
Die Annahme eines Beginns der Verjährungsfrist mit der Zahlung der jeweiligen Unternehmerrechnungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten würde den Kostenausgleich nach Fertigstellung einer Baumaßnahme, wie er hier in § 6 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung vereinbart wurde, auch praktisch unmöglich machen. Innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 195 BGB wäre es kaum realisierbar, umfangreiche Kreuzungsmaßnahmen abzurechnen. Im Übrigen zeigt Nr. 4.7 der Richtlinien vom 18. November 2014, dass der Beginn der Verjährungsfrist am Schluss des Jahres, in dem dem Schuldner die prüffähigen Schlussrechnung zugeht, praxisgerecht ist.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Kostenerstattungsanspruch aus § 6 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarung bereits mit Zahlung der Unternehmerrechnungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten entsteht, lägen diese Voraussetzungen hier erst mit der Zahlung der Klägerin an die vorausleistende... S... AG am 29. Dezember 2014 vor. Bauausführende Kreuzungsbeteiligte war die Klägerin und nicht die ... S... AG (vgl. § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Buchst. e der Kreuzungsvereinbarung). Die Tatsache, dass beide Unternehmen Tochtergesellschaften im Konzern D... AG sind, ändert daran nichts.
4.2 Auch die Fertigstellung bzw. Abnahme der Baumaßnahme im Jahr 2007 hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Beginn der Verjährungsfrist zur Folge. Die Beteiligten haben nicht vereinbart, dass allein die Fertigstellung bzw. Abnahme zum Entstehen des Erstattungsanspruchs der bauausführenden Klägerin führen soll. Dies ergibt sich eindeutig aus §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.5 der Richtlinie vom 6. März 2000.
4.3 Die Verjährungsfrist hat hinsichtlich der mit Schlussrechnung vom 25. September 2014 abgerechneten Baukosten auch nicht bereits mit Zugang der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 begonnen. Die zu VOB-Verträgen ergangene obergerichtliche Rechtsprechung, wonach mit der Stellung einer Schlussrechnung nicht nur diejenigen Forderungen fällig werden, die in ihr enthalten sind, sondern auch solche, die nicht in aufgenommen wurden, aber in ihr hätten enthalten sein können (BGH, U.v. 12.2.1970 – VII ZR 168/67 – NJW 1970, 938/940; OLG Hamm, U.v. 21.2.2012 – I-21 U 93/11 u.a. – BauR 2012, 1948 = juris Rn. 75), ist vorliegend nicht einschlägig. Sie knüpft daran an, dass der Auftragnehmer eines VOB-Vertrags mit der Einreichung der Schlussrechnung zu erkennen gibt, was er aus seiner Sicht für die gesamte von ihm erbrachte Werkleistung noch zu fordern hat. Wenn der Auftraggeber den mit der Schlussrechnung verlangten Betrag bezahlt und der Auftragnehmer diese Zahlung vorbehaltlos annimmt, sind Nachforderungen ausgeschlossen (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Eine vergleichbare Regelung haben die Beteiligten nicht getroffen.
4.4. Der mit Eingang der für eine prüfbare Rechnungslegung notwendigen ergänzenden Unterlagen beim Verwaltungsgericht (Rechtsgedanke des § 167 ZPO) am 29. April 2015 entstandene Zahlungsanspruch wurde mit Ablauf einer dreimonatigen Überprüfungs- und Bereitstellungsfrist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 38) am 30. Juli 2015 fällig (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die zur Kostenerstattung nach § 13 EKrG entwickelte Rechtsprechung, wonach die in Interpretation der gegenseitigen Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis bemessene Frist, innerhalb derer ein entstandener Kostenerstattungsanspruch fällig wird, drei Monate beträgt, ist auf vertragliche Ausgleichsansprüche nach § 5 EKrG entsprechend anzuwenden, soweit die Kreuzungsbeteiligten keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
4.5 Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen im Zeitpunkt des Verjährungsrechtlichen Entstehens des Kostenerstattungsanspruchs unzweifelhaft vor. Die Frage, ob § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Verjährung kreuzungsrechtlicher Kostenerstattungsansprüche anzuwenden ist, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2016 – 3 C 7.15 – BVerwGE 154, 259 = juris Rn. 38 ff.). Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob sich die Klägerin im D...-Konzern die Kenntnis der ... S... AG von den anspruchsbegründenden Umständen zurechnen lassen muss (vgl. BGH, U.v. 13.12.1989 – IVa ZR 177/88 – VersR 1990, 258 = juris Rn. 14; vgl. auch Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 166 Rn. 61 ff.; vgl. zur Wissenszurechnung im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch BGH, U.v. 23.1.2014 – III ZR 436/12 – NJW 2014, 1294 = juris Rn. 14 ff.).
5. Allerdings ist die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, den Zahlungsanspruch in Höhe eines Teilbetrags von 340.675,75 Euro durchzusetzen.
Die Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine Verwirkung im öffentlichen Recht in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, B.v. 19.12.2008 – 9 B 65.08 – juris Rn. 11). Danach ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht anwendbar. Die Verwirkung setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – GewArch 2017, 351 = juris Rn. 26, U.v. 20.3.2014 – 4 C 11.13 – BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 30; U.v. 7.2.1974 – III C 115.71 – BVerwGE 44, 339 = juris Rn. 18).
Unter Anwendung dieser höchstrichterlich geklärten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall ist davon auszugehen, dass der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin berechtigt ist, soweit der Beklagten durch die verspätete Geltendmachung öffentliche Zuwendungen in Höhe von 340.675,75 Euro entgangen sind.
5.1 Seit der Möglichkeit der vollumfänglichen Geltendmachung der Erstattungsforderung am 5. Mai 2011 (vgl. Vereinbarung der Klägerin und der ... S... AG mit der F. K. GmbH vom 5.5.2011, S. 115 f. der Behördenakte III) und der streitgegenständlichen Schlussrechnung vom 25. September 2014 liegen mehr als drei Jahre; bis zur Ankündigung der Nachforderung (Schreiben der Klägerin vom 28.11.2012, S. 160 der Behördenakte V) vergingen ca. 1 ½ Jahre. Der Senat verkennt nicht, dass bei der Bestimmung der für die Annahme einer Verwirkung hinreichenden Zeitspanne auch die Verjährungsfristen in den Blick zu nehmen sind. Eine Verwirkung von Ansprüchen, die der kurzen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH, U.v. 16.3.2017 – I ZR 49/15 – juris Rn. 83; vgl. auch BSG, U.v. 23.5.2017 – B 1 KR 27/16 R – ZMGR 2017, 255 = juris Rn. 10). Der für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitablauf kann aber umso kürzer sein, je gravierender die das Vertrauen des Verpflichteten begründenden Umstände sind (BGH, U.v. 19.12.2005 – XII ZR 224/03 – NJW 2006, 219 = juris Rn. 23; vgl. auch Grüneberg in Palandt, BGB, § 242 Rn. 93; Mansel in Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 242 Rn. 59, 61). Insoweit wiegt die Nichtgeltendmachung der streitgegenständlichen Kosten in der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 schwer (vgl. hierzu unter 5.2). Zudem ist der vertraglich niedergelegte Wille der Beteiligten zu berücksichtigen, den endgültigen Zahlungsausgleich „unverzüglich“ nach Fertigstellung der Baumaßnahme durchzuführen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 der Richtlinie vom 6.3.2000).
5.2 Die verspätete Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin erweist sich hier wegen des Hinzutretens besonderer Umstände als treuwidrig.
5.2.1 Die Beklagte durfte infolge der Nichtabrechnung der streitgegenständlichen Kosten mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 darauf vertrauen, dass die Klägerin ihr Recht auf Kostenerstattung nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage). Bei dieser Schlussrechnung handelt es sich entgegen der klägerischen Auffassung um keine „Teil-Schlussrechnung“ (vgl. hierzu inzwischen Nr. 4.4, 2. Absatz, Satz 1 der Richtlinien vom 18.11.2014). Nach dem objektiven Empfängerhorizont war ihr nicht zu entnehmen, dass mit ihr nur ein Teil des Kostenausgleichs eingefordert werden sollte. Auch die Klägerin selbst war sich offenbar nicht bewusst, mit der Schlussrechnung nicht alle aus der Kreuzungsvereinbarung erwachsenden Ausgleichsforderungen geltend zu machen. Vielmehr hat sie zugestanden, die Geltendmachung sei „versehentlich unterblieben“ (vgl. Schreiben an die Beklagte vom 28.11.2012, S. 160 der Behördenakte V; S. 13 des Schriftsatzes vom 29.4.2015 an das Verwaltungsgericht). Im Übrigen wäre ein geheimer Vorbehalt nach dem Rechtsgedanken des § 116 Satz 1 BGB auch unbeachtlich (vgl. auch Mann in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 62 Rn. 28).
Der Vorhalt, die Beklagte hätte bei nur oberflächlicher Prüfung der mit Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 übersandten Unterlagen erkennen können, dass die streitgegenständlichen Kosten darin nicht enthalten seien, ist nicht berechtigt. Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls war für die Beklagte nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 nicht alle angefallenen kreuzungsbedingten Kosten enthielt. Für sie bestand objektiv kein Anlass, die Vollständigkeit der Kostenzusammenstellung infrage zu stellen. Unter Würdigung der Vorgeschichte, insbesondere der vorausgegangenen Einigung über Restwerklohnansprüche mit der F. K. GmbH am 5. Mai 2011 und des Hinweises auf dem Rechnungsanschreiben vom 14. Juli 2011, dass die Rechnung auch die Kosten aus dieser Nachtragsverhandlung enthalte (vgl. S. 73 der Behördenakte III), durfte die Beklagte vielmehr den Schluss ziehen, dass die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 alle kreuzungsbedingten Kosten umfasst. Ihre eigene Prüfungspflicht nach § 8 Abs. 3 der Kreuzungsvereinbarung i.V.m. Nr. 1.5, Unterabsatz 2 der Richtlinie vom 6. März 2000 ändert daran nichts. Hieraus ergibt sich keine Verpflichtung zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kostenzusammenstellung des baudurchführenden Kreuzungsbeteiligten, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Die Prüfpflicht des Kostenpflichtigen erstreckt sich nur darauf, ob die berechneten Leistungen der Baumaßnahme zuzurechnen und die Zahlungsanforderungen des Baudurchführenden gerechtfertigt sind. Eine Verpflichtung zur Prüfung der Vollständigkeit der Schlussrechnung kann auch nicht aus der Pflicht zur Rücksichtnahme im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, U.v.12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 35; B.v. 4.7.1996 – 11 B 41.96 – juris Rn. 5) abgeleitet werden, wenn der Kostenberechtigte – wie hier – seinerseits seine Pflicht zur unverzüglichen Zusammenstellung der für die Maßnahme entstandenen Ausgaben verletzt hat.
Das kreuzungsrechtliche Gebot zur Rücksichtnahme hätte es vorliegend vielmehr erfordert, dass die Klägerin die Beklagte darauf hinweist, dass mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 noch nicht alle kreuzungsbedingten Kosten abgerechnet werden. Denn der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte im Jahr 2011 den Verwendungsnachweis im Zuwendungsverfahren bei der Regierung von Oberbayern erbringen musste (vgl. Schreiben der Beklagten vom 4.10.2010, S. 183 der Behördenakte III; Schreiben der Beklagten vom 4.8.2010, S. 216 der Behördenakte III; Telefonnotiz vom 21.6.2011, S. 78 der Behördenakte III). Für sie war deshalb erkennbar, dass etwaige unangekündigte Erstattungsnachforderungen nach Abschluss des Zuwendungsverfahrens zum Ausfall öffentlicher Zuwendungen führen könnten.
5.2.2 Die Beklagte hat auch tatsächlich darauf vertraut, dass die Beklagte keine weiteren Zahlungsansprüche mehr geltend machen würde. Sie hat die Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 zum Anlass genommen, das Vorhaben haushaltsrechtlich abzuwickeln (vgl. auch BSG, U.v. 23.5.2017 – B 1 KR 27/16 R – ZMGR 2017, 255 = juris Rn. 10). Der Stadtrat der Beklagten genehmigte mit Beschluss vom 8. September 2011 eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 253.010,54 Euro (vgl. S. 162 der Behördenakte V). Der Verwendungsnachweis im Zuwendungsverfahren für das Vorhaben bei der Regierung von Oberbayern wurde unter dem 12. September 2011 abgegeben (vgl. S. 17 der Behördenakte IV; S. 511, 522 ff. der Akte der Regierung). Dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 die „gesamte Maßnahme abgeschlossen“ ist, ergibt sich auch aus einer E-Mail des Sachgebietsleiters Stadtkämmerei an die Regierung von Oberbayern vom 10. Juni 2011, die verfasst wurde, nachdem ein Vertreter der D... GmbH telefonisch mitgeteilt hatte, dass mit der F. K. GmbH eine außergerichtliche Einigung in Höhe von ca. 500.000 Euro erzielt worden sei und diese Kosten nach Prüfung in die Schlussrechnung eingearbeitet würden (vgl. S. 177 der Behördenakte IV).
Das Vorbringen der Klägerin, aus der E-Mail vom 27. Januar 2011 (S. 113 der Behördenakte III) ergebe sich, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass sie eine Schlussrechnung ohne die seinerzeit noch streitige Werklohnforderung der F. K. GmbH in Höhe von 900.000 Euro habe erstellen wollen, geht fehl. Die Klägerin verkennt, dass sich die dem Zahlungsausgleich zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse mit der außergerichtlichen Einigung zwischen der Klägerin und der F. K. GmbH am 5. Mai 2011 grundlegend verändert hatten. Nach der telefonischen Mitteilung dieser Einigung durch einen Vertreter der D... GmbH ging die Beklagte vielmehr davon aus, dass auch die diesbezüglichen Kosten in die (endgültige) Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 aufgenommen werden sollten (vgl. E-Mail des Sachgebietsleiters Stadtkämmerei vom 10. Juni 2011 an die Regierung von Oberbayern, S. 177 der Behördenakte IV). Auch das Rechnungsanschreiben der D... GmbH vom 14. Juli 2011 trägt diese Annahme; dort wird bestätigt, dass die Rechnung „die Kosten aus der Nachtragsverhandlung mit unserem GU K... enthält“ (vgl. S. 73 der Behördenakte III).
5.2.3 Die Beklagte hat sich infolgedessen in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung der Teilforderung in Höhe von 340.675,75 Euro ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2014 – 4 C 11.13 – BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 30; vgl. auch BGH, U.v. 19.11.2015 – VII ZR 151/13 – BauR 2016, 536 = juris Rn. 12 zur Schlussrechnung über ein Honorar des Architekten – jeweils m.w.N.). Der Verwendungsnachweis zum Antrag auf Förderung des Vorhabens „P+R-Anlage und zentraler Omnibusbahnhof (ZOB) am Bahnhof Pfaffenhofen a.d. Ilm“ wurde der Regierung von Oberbayern unter dem 12. September 2011 vorgelegt (vgl. S. 17 der Behördenakte IV; S. 511, 522 der Akte der Regierung). Daraufhin erließ die Regierung von Oberbayern am 3. November 2011 den endgültigen Zuwendungsbescheid, den die Beklagte bestandskräftig werden ließ, weil sie davon ausging, dass die Klägerin die kreuzungsbedingten Kosten der Maßnahme vollständig abgerechnet hatte.
Durch die Nichtberücksichtigung der mit Schlussrechnung vom 25. September 2014 nachgeforderten Kostenerstattung sind der Beklagten Zuwendungen in Höhe von 340.675,75 Euro entgangen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die kreuzungsbedingten Kosten für die Treppen- und Rampenanlagen seien nicht zuwendungsfähig, wird durch das im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 12. April 2016 (S. 56 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 8 ZB 16.545) widerlegt. Hiernach wurden die Treppen und Rampen mit Änderungsbescheid vom 8. September 2008 als zuwendungsfähig gewertet. Auch die Kosten für elektrotechnische Arbeiten und Sicherungsleistungen, die in der Schlussrechnung vom 25. September 2014 enthalten sind, stellen danach zuwendungsfähige Kosten dar. Der Vorhalt, die Regierung von Oberbayern habe ihre Ansicht zur fehlenden Förderfähigkeit der Treppen und Rampen nicht geändert, steht im Widerspruch zum o. g. Schreiben vom 12. April 2016. Ob für die Aufhebung der Teile II bis VI des Bescheids vom 10. Juli 2006 auch andere Umstände relevant waren, ist unerheblich.
Die Höhe der verwirkten Kostenerstattungsforderung berechnet sich aus der Differenz der mit Änderungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. September 2008 festgesetzten höchstmöglichen zuwendungsfähigen Kosten von 7.690.000 Euro (vgl. S. 295 der Behördenakte IV) und den mit abschließendem Zuwendungsbescheid festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten von 7.289.205 Euro (vgl. S. 10 der Behördenakte IV), die 400.795 Euro beträgt (zuwendungsfähige Kosten). Bei Ansatz eines Fördersatzes von insgesamt 85% (vgl. S. 56 Rückseite der Gerichtsakte im Verfahren 8 ZB 16.545) ergibt sich hieraus ein Betrag von 340.675,75 Euro, den die Beklagte bei rechtzeitiger Aufnahme in den Verwendungsnachweis erhalten hätte. Damit verbleibt eine durchsetzbare Kostenerstattungsforderung in Höhe von 210.182,63 Euro.
B.
Da der Verlust von Fördermitteln bereits zu einer Verwirkung der Hauptforderung in Höhe von 340.675,75 Euro geführt hat, ist über die Hilfsaufrechnung mangels eingetretenen Schadens nicht mehr zu entscheiden.
C.
Der Klägerin steht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs auch der geltend gemachte Zinsanspruch (§§ 291 Abs. 1 Halbsatz 2, 288 BGB) zu, allerdings erst ab Eintritt der Fälligkeit am 30. Juli 2015 (vgl. hierzu unter 4.4).
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Verzugszinsen, soweit es – wie hier – vertragliche Ansprüche betrifft, auch im öffentlichen Recht verlangt werden können. Insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu privatrechtlichen Rechtsbeziehungen. Namentlich auch im Eisenbahnkreuzungsrecht wird in Anwendung dieser Grundsätze bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 – 9 C 6.01 – BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 51; BayVGH, U.v. 21.4.2015 – 8 BV 12.2488 – juris Rn. 38).
Der durchsetzbare Teil der Zahlungsforderung der Klägerin ist zum 30. Juli 2015 in voller Höhe fällig geworden. Dass die Klägerin eine Rechnung der F. E... GmbH vom 31. Oktober 2006, auf der die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt wurde, erst am 22. Februar 2018 vorgelegt hat, ändert daran nichts, weil sich die Beklagte diesbezüglich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit berufen hat.
Der beantragte Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz war auf Grundlage des § 288 BGB in der vor dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB) zu gewähren.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.