Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 10 ZB 15.124

bei uns veröffentlicht am04.03.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 24 K 14.1083, 15.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet‚ weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt und der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits nicht hinreichend dargelegt ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/9 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt‚ dass die Ehe des Klägers‚ der am 3. April 2012 mit einem Visum zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, nur bis längstens 30. September 2013 bestanden habe‚ so dass die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehene Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Selbst wenn - wie vom Kläger vorgetragen - seine Ehefrau ihn ständig um Geld gebeten und ihm das letzte Geld abgenommen haben sollte‚ würde daraus keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG folgen. Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG liege nur vor‚ wenn es besondere Umstände während der Ehe in Deutschland dem Ehegatten unzumutbar machten‚ zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80. Dies würde voraussetzen‚ dass der Kläger ein Jahr ordnungsgemäß beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre. Am 5. Februar 2013 habe er zwar eine Beschäftigung begonnen‚ die er mehr als ein Jahr ausgeübt habe. Während dieser Zeit sei er jedoch nur im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gewesen‚ die das Kriterium der Ordnungsgemäßheit i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erster Spiegelstrich nicht erfülle. Einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung habe der Kläger nicht‚ weil er inzwischen aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und kein konkretes Arbeitsplatzangebot im Bundesgebiet bestehe. Es brauche nicht entschieden werden‚ ob die Klage allein schon deshalb unbegründet sei‚ weil der Kläger inzwischen in der Türkei lebe und zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik ein Visum benötige, so dass die Beklagte dem Kläger derzeit keine Aufenthaltserlaubnis erteilen könne, sondern nur im Wege der zwischenbehördlichen Zustimmung eingebunden werde. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG bestehe nicht‚ weil die vorgelegten medizinischen Berichte nicht bestimmt genug seien‚ um eine Reiseunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen annehmen zu können. Im Übrigen stelle sich nach der Ausreise des Klägers in die Türkei die Frage der Reisefähigkeit nicht mehr.

Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren zunächst vor‚ die Beklagte könne sich nicht darauf berufen‚ dass die Beschäftigung des Klägers nicht ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewesen sei. Er habe bereits am 10. Januar 2013 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt und dabei eine Ehebestandserklärung abgegeben. Damals hätten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgelegen. Es stelle eine besondere Härte dar‚ dass ihm die Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht verlängert worden sei. Auch durch das Verhalten seiner Ehefrau sei eine besondere Härte eingetreten. Durch ihre ständige Gier nach Geld sei der Kläger physisch und psychisch misshandelt worden. Dies ergebe sich aus dem Attest vom 27. Februar 2014. Es lägen daher auch gesundheitliche Gründe vor‚ weshalb die Verfügung der Beklagten rechtswidrig sei. Aus dem Attest ergebe sich‚ das die Krankheit erheblich und besorgniserregend sei.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils jedoch nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführte Gier seiner Ehefrau nach Geld stellt keine besondere Härte dar‚ die dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange läge z. B. dann vor‚ wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre‚ die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit‚ körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben‚ die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt gewesen sein müsste. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an‚ sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH‚ B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7 m. w. N.). Im Zulassungsvorbringen fehlt es über die bloße Behauptung hinaus‚ dass der Kläger durch die Geldgier seiner Ehefrau psychisch misshandelt worden sei, an jeglicher konkreten Darlegung‚ welche Art von Übergriffen seitens der Ehefrau objektiv zur Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Klägers geführt haben sollen. Auch wenn der Kläger die finanziellen Forderungen seiner Ehefrau als belastend empfunden haben mag‚ ist aus dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich‚ dass sich der Kläger während der Ehe und vor der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einer Situation befand‚ die maßgeblich von Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt war (vgl. BayVGH‚ B. v. 11.11.2014 - 10 ZB 14.2078 - juris Rn. 7 m. w. N.). Soweit dem Kläger ein depressiv-suizidales Syndrom bescheinigt wird (Bericht von Dr. med. G.R. v. 6.3.2014), liegt dieser Befund weit nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 30. September 2013. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verhalten der Ehefrau während der Ehe, der dadurch bedingten Auflösung der Ehe und der geltend gemachten Erkrankung ist nicht erkennbar.

Soweit der Kläger vorbringt‚ dass er zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 10. Januar 2013 noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gehabt habe‚ die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nur durch die zögerliche Sachbehandlung der Beklagten vereitelt worden sei und ihm die Beklagte nun vorhalte, sein Aufenthalt sei nicht ordnungsgemäß i. S. d. Art. 6 ARB 1/80‚ ergibt sich daraus keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG setzt voraus‚ dass die erhebliche Beeinträchtigung von schutzwürdigen Belangen wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung droht. Erfasst werden damit nur solche Beeinträchtigungen des Ausländers‚ die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BayVGH‚ B. v. 3.7.2014 - 10 CS 14.687 - juris Rn. 13 m. w. N.). Eine womöglich verzögerte Sachbehandlung der Behörde bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ist davon nicht erfasst.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen‚ dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hat. Der Kläger war zwar ab dem 5. Februar 2013 über ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt‚ seine Beschäftigung war aber nicht ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80‚ weil die Geltungsdauer der ihm am 2. Juli 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis am 18. Januar 2013 endete und die ihm am 10. Januar 2013 ausgestellte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt für eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80 vermittelt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt‚ dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt. Notwendig ist ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht. Eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition während eines laufenden Verfahrens reicht nicht aus. Ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht vor‚ wenn der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels dann - wie vorliegend durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Februar 2014 - abgelehnt wird. Die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt keine materielle Rechtsposition‚ so dass die Fiktionszeiten nicht als gesicherte aufenthaltsrechtliche Position für eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ausreichend sind (vgl. BVerwG‚ U. v. 19.4.2012 - 1 C 10.11 - juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt‚ B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH‚ B. v. 18.8.2014 - 10 CS 14.1324 - Rn. 8 m. w. N.). Denn ein Antragsteller soll durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter‚ aber auch nicht besser gestellt werden‚ als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte. Deshalb hat die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nur besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 21). Bezogen auf den Fall des Klägers bedeutet dies‚ dass dann‚ wenn die Beklagte entschieden hätte‚ dem Kläger stehe ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu‚ die Zeiten ab Antragstellung als ordnungsgemäße Aufenthaltszeiten im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 Berücksichtigung gefunden hätten. Umgekehrt können die Fiktionszeiten nach der endgültigen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 führen.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag‚ die Beklagte sei bei Stellung des Verlängerungsantrags verpflichtet gewesen‚ ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestanden habe, so dass seine Beschäftigung ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 gewesen sei‚ begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen‚ dass dem Kläger spätestens nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 30. September 2013 materiell kein Aufenthaltsrecht mehr zugestanden und daher keine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen habe. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach das Innehaben einer formellen Rechtsposition für eine ordnungsgemäße Beschäftigung nicht ausreicht, hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander gesetzt.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit eines Visumverfahrens für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind für die Entscheidung des Erstgerichts‚ die Klage auf Verpflichtung der Beklagten auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzuweisen‚ nicht entscheidungserheblich (vgl. S. 19 des Urteils). Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren sind daher nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Soweit der Kläger vorbringt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht richtig, weil das Gericht die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand nicht zutreffend gewürdigt habe, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erkrankung des Klägers beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheides vom 14. Februar 2014, nicht auf die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dies beruht darauf, dass der Kläger im Verfahren 10 CS 14.1324 geltend gemacht hat, er sei wegen seines besorgniserregenden Gesundheitszustands nicht reisefähig. Der behandelnde Arzt spricht in der ärztlichen Bescheinigung vom 6. März 2014 nur davon‚ dass eine Behandlung des depressiv-suizidalen Syndroms begonnen worden und der Zustand des Klägers weiter sehr besorgniserregend sei‚ so dass eine amtsärztliche Beurteilung der Reisefähigkeit erforderlich sei. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Juli 2014 ist vermerkt‚ dass der Kläger derzeit wegen seines schlechten Allgemeinzustands reiseunfähig sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt‚ dass sich nunmehr‚ nachdem der Kläger inzwischen in die Türkei ausgereist sei‚ die Frage der Reisefähigkeit nicht mehr stelle. Der Kläger legt im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen das Urteil diesbezüglich unrichtig sein sollte. Auch führt er nicht aus, inwieweit eine etwaige Reiseunfähigkeit des Klägers wegen einer behandlungsbedürftigen Depression Auswirkungen auf seinen geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt haben solle.

Der Zulassungsgrund der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Für eine substantiierte Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hätte es einer konkreten Bezeichnung und Darlegung bedurft‚ welche Rechts- und Tatsachenfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht und worin der besondere Schwierigkeitsgrad besteht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 18 m. w. N.). Dieses Erfordernis erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Gesetz


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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

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(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. März 2014 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG weiter.

Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Den weiteren Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich des behaupteten Anspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nicht gegeben sei, weil die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen ehebezogene Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, nicht zu befürchten habe. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin auch ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände. Die geschilderten Kränkungen und Streitigkeiten mögen zwar für die Klägerin belastend gewesen sein, sie hätten jedoch objektiv betrachtet noch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten. Zudem hätten sie die Klägerin auch nicht dazu bewogen, eine Trennung von ihrem Ehemann in Betracht zu ziehen. Auch das Verhalten des Ehemannes gegenüber dem Sohn der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte. Insgesamt seien zwar die Erziehungsmethoden des Ehemannes der Klägerin ungeeignet und in keiner Weise kindgerecht gewesen. Dennoch erreichten diese Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau nicht das Maß, das die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin unzumutbar gemacht hätte. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst. Sie habe das Verhalten ihres Ehemannes gegenüber dem Sohn offensichtlich nicht als derart unzumutbar empfunden, dass sie deshalb die Trennung überhaupt in Betracht gezogen hätte. Die häusliche Situation der Klägerin sei demnach nicht durch regelmäßige Angst vor psychischer und physischer Gewalt gegenüber ihr oder ihrem Sohn, sondern von häufigen Streitigkeiten, gegenseitigem Unverständnis und Kränkungen geprägt gewesen. Enttäuschte Erwartungen, Lieblosigkeiten und die völlig unterschiedlichen Vorstellungen von der Erziehung des Kindes hätten die Klägerin zwar offensichtlich belastet, jedoch nicht derart schwer, dass sie an eine Trennung auch nur gedacht hätte.

Demgegenüber macht die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich ihre spezifisch philippinische Mentalität verkannt habe, die dadurch geprägt sei, dass keinerlei öffentliche Vorwürfe gegenüber dem deutschen Ehemann üblich seien. So sei insbesondere die noch gegenüber dem Beklagten in einer Anhörung geäußerte Beleidigung der Klägerin durch den deutschen Ehemann mit den Worten „dumme kleine Philippinin“ vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr bestätigt worden. Es dürfe nicht maßgeblich sein, dass, wiederum der besonderen Mentalität der Philippinen geschuldet, an einer Lebensgemeinschaft festgehalten werde, an welcher bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen festzuhalten wäre. Das Verwaltungsgericht habe auch den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des körperlichen und auch des seelischen Wohls des Kindes der Klägerin durch den deutschen Ehemann und das dadurch bedingte erheblich beeinträchtigte Wohl der Klägerin verkannt. Die Klägerin habe schließlich mit ansehen müssen, dass ihr Sohn durch den Ehemann physisch durch Schläge auf den Kopf und Zupfen an den Haaren traktiert und schikaniert worden sei. Sie habe sich nicht getraut, hiergegen einzuschreiten. Zudem drohe der Klägerin aufgrund der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Sie werde mit inzwischen 46 Jahren auf den Philippinen kaum mehr eine Arbeit finden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr der Arbeitsmarkt verschlossen sein werde.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz zu finden, führen zu keiner besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Eine solche liegt nur dann vor, wenn dem rückkehrpflichtigen Ehegatten Nachteile drohen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen, nicht aber bei sämtlichen sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 24, 28). Sollte die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen tatsächlich Probleme bei der Arbeitssuche haben, so handelt es sich hierbei um keine besondere Benachteiligung, die aus der Auflösung der Ehe resultiert. Das Problem, bei einer Rückkehr in das Heimatland nach längerer Abwesenheit wirtschaftlich wieder neu Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer.

Auch das Vorbringen der Klägerin zur Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Erstgericht hat zu Recht entschieden, dass die schutzwürdigen Belange der Klägerin nicht beeinträchtigt waren. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre, die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 10 B 13.1783 - juris Rn. 4 m. w. N.). Im Zulassungsvorbringen fehlt es über die bloße Behauptung hinaus, dass bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen an der Lebensgemeinschaft festzuhalten gewesen wäre, an jeglicher konkreten Darlegung, welche Art von Übergriffen seitens des Ehemanns objektiv zur Beeinträchtigung der körperlichen oder auch der psychischen Integrität der Klägerin geführt haben sollte. Angeführt ist lediglich eine Äußerung des Ehegatten, wonach er die Klägerin als „dumme kleine Philippinin“ bezeichnet habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, führt diese einmalige Beleidigung der Klägerin nicht zu einer derartigen Herabwürdigung ihrer Person, dass sie dadurch über die subjektiv empfundene Herabsetzung hinaus in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wäre. Andere Vorfälle, die die Klägerin aufgrund ihrer „besonderen philippinischen Mentalität“ vor Gericht nicht habe öffentlich machen wollen, benennt sie auch im Zulassungsverfahren nicht.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren vorbringt, ihre schützenswerten Belange seien dadurch beeinträchtigt worden, dass sie mit ansehen habe müssen, wie ihr Ehemann ihren Sohn schikaniert und traktiert habe, setzt sie sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst ergebe, dass diese Beeinträchtigungen nicht ein Maß erreicht hätten, das der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte. Die Klägerin beruft sich wiederum nur auf ihre Mentalität, aufgrund derer sie sich nicht getraut habe, gegen die Schikanen des Ehemannes einzuschreiten. Das Verwaltungsgericht hat aber diesbezüglich insbesondere aufgezeigt, dass es ihr durchaus möglich gewesen wäre, sich an die Schule, den Hort oder eine psychologische Beratungsstelle zu wenden, um dort um Unterstützung nachzusuchen. Auch habe sie nie in Erwägung gezogen, sich wegen des Verhaltens des Ehemannes gegenüber ihrem Sohn scheiden zu lassen.

Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erfordert, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret bezeichnet wird. Darzulegen ist auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Klägerin führt insoweit nur aus, dass die Dolmetscherin mehrmals den Sohn der Klägerin mit dem falschen Vornamen benannt habe. Es müsse deshalb eine Unfähigkeit zu einer originalgetreuen oder zumindest sinngemäßen Übersetzung angenommen werden. Damit bezeichnet die Klägerin jedoch schon keinen konkreten Verfahrensmangel. Sinngemäß rügt sie mit ihrem Vorbringen wohl die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie Übersetzungsfehler unterstellt, die zu unrichtigen oder unvollständigen Wiedergaben der von ihr in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt haben. Macht die Klägerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, obliegt ihr außer der Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs auch die Darlegung dessen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 34). Es hätte folglich eines Vortrags bedurft, welche Tatsachen in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragen worden seien bzw. wären, die das Erstgericht wegen der Unfähigkeit der Dolmetscherin seinem Urteil nicht zugrunde legen konnte.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unrichtiger oder unvollständiger Übersetzung durch einen Dolmetscher geht zudem verloren, wenn die angeblichen Übersetzungsmängel nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 55 Rdnr. 13). Ein Prozessbeteiligter kann nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht gerügt, dass es bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass die Klägerin einen anderen Dolmetscher wünsche (vgl. OVG NRW, B. v. 30.11.2009 - 12 A 1115/08 - juris Rn. 5; NdsOVG, B. v. 24.7.2006 - 5 LA 306/05 - juris Rn. 5; OVG NRW, B. v. 6.8.2003 - 11 A 381/03.A - juris Rn. 19).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. April 2014 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG weiter. Mit diesem Bescheid befristete die Beklagte die Geltungsdauer der der Klägerin am 20. Oktober 2011 erteilten und bis 19. Oktober 2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides und lehnte den Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ab.

Der Zulassungsantrag, der sich nur noch gegen die Abweisung der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2014 richtet, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Weitere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht vorgebracht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich des behaupteten Anspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nicht gegeben sei, weil die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Bosnien keine Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen, drohten. Besonderheiten, nach denen die Klägerin die Rückkehrverpflichtung deutlich härter treffen würde als andere Frauen, seien weder erkennbar noch sei dazu etwas vorgetragen. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei. Im Scheidungsverfahren nach der erfolgten Trennung habe sie ausgeführt, dass sie in der Ehe mit dem Ehemann keine persönlichen Probleme gehabt habe. Die Umstände, in denen sie gewohnt habe, hätten sie zum Auszug aus der Wohnung veranlasst, ohne die Schwiegereltern sei ihre Ehe aber sicher voller Harmonie. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe sie vorgetragen, dass sie der Ehemann und die Schwiegereltern erniedrigt hätten und der Ehemann ihr nicht erlaubt habe, ein eigenes Konto zu haben. In der mündlichen Verhandlung habe sie für die unterschiedlichen Aussagen keine Begründung abgeben können. Es spreche viel dafür, dass die Klägerin den Sachvortrag gewählt habe, der ihr die gewünschte Aufenthaltserlaubnis bringen könne. Weder die von der Klägerin vorgetragenen Ereignisse noch die in der mündlichen Verhandlung aus den Zeugenaussagen gewonnenen Erkenntnisse führten zum Vorliegen einer besonderen Härte. Die von der Klägerin vorgetragenen Vorfälle seien vom Ehemann teilweise bestätigt worden, im Wesentlichen aber nicht. Die Schwiegereltern hätten die Vorfälle im Wesentlichen nicht bestätigt. Insbesondere sei keine gegen die Klägerin gerichtete Tätlichkeit erwiesen. Der Vortrag, die Klägerin sei in der Ehe psychisch krank geworden, sei durch nichts belegt oder substantiiert.

Hiergegen wendet die Klägerin im Zulassungsverfahren ein, dass ihr als geschiedener Frau in Bosnien aufgrund der islamisch geprägten Gesellschaftsstruktur mit Geringschätzung begegnet werde. Der Ehemann habe der Klägerin während der Ehe eine unverhohlene Verachtung entgegen gebracht. Er habe das Selbstbewusstsein der Klägerin zerstört. Das Verwaltungsgericht habe das vorgelegte Attest nicht zutreffend gewürdigt.

Mit diesem Vorbringen zieht die Klägerin die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts jedoch nicht ernsthaft in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung nicht droht. Die im Zulassungsverfahren erstmals vorgetragene Behauptung der Klägerin, als geschiedene Frau werde sie in ihrem Heimatland gering geschätzt und würde daher weit über das sonstige Maß für rückkehrende Menschen hinaus einer Perspektivlosigkeit begegnen, begründet keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Es ist nicht auszuschließen, dass eine geschiedene Frau in Bosnien gesellschaftlich diskriminiert wird und folglich ein Zusammenhang zwischen der Diskriminierung und der Auflösung der Ehe besteht. Die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung müsste nach dem Gesetzeswortlaut jedoch erheblich sein (Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 1. Aufl. 2010, § 31, Rn. 18). Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Frauen schwerwiegende gesellschaftliche Nachteile drohen, weil sie aus Rechts- und Kulturkreisen stammen, in denen die Eheauflösung herkömmlich den Männern vorbehalten ist (z. B. staatliche Maßnahmen wie Bestrafung wegen Ehescheidung oder private Bedrohungen und Gefährdungen wegen Verletzung der Familienehre, gegen die staatlicher Schutz nicht oder nur schwer zu erreichen ist) oder ihnen die Führung eines selbstbestimmten Lebens im Heimatstaat unmöglich ist (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 48). Das Unverständnis der Eltern über die Ehescheidung oder eine etwaige gesellschaftliche Geringschätzung reichen für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 AufenthG jedoch nicht aus.

Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Klägerin das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange nicht unzumutbar war (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus der Gesamtschau aller Umstände (Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 31 Rn. 180) ergebe sich nicht, dass durch das Verhalten des Ehemanns oder der Schwiegereltern die Schwelle zu einer psychischen Misshandlung der Klägerin überschritten worden sei, wird durch das Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Insbesondere konnte die Klägerin nicht hinreichend nachvollziehbar darlegen, dass die von ihr angeführte Kritik seitens des Ehemanns und der Schwiegereltern zu einer depressiven Symptomatik geführt habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass durch das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest vom 17. Dezember 2013 weder belegt ist, aufgrund welcher Befundtatsachen die behandelnde Ärztin eine psychische Erkrankung der Klägerin diagnostiziert haben will, noch sich daraus ergibt, dass die Erkrankung der Klägerin auf das Verhalten des Ehemanns oder der Schwiegereltern zurückzuführen sei. Das Attest müsste hierfür nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) darlegen. Die Klägerin bringt diesbezüglich lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des Attests einen falschen, weil zu strengen Maßstab angelegt. Da es sich bei der - im Übrigen nicht von einem Facharzt diagnostizierten - depressiven Erkrankung der Klägerin um eine Erkrankung mit einer diffusen, nicht ohne weiteres wahrnehmbaren Symptomatik handelt, ist gerade in einem solchen Fall eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung zu den Ursachen und den Auswirkungen der Erkrankung erforderlich, wenn die Klägerin aus der Erkrankung für sie günstige Rechtsfolgen herleiten will. Die Bestätigung der Caritas vom 10. Januar 2014, wonach die Klägerin Beratungsgespräche beim sozialpsychiatrischen Dienst in Anspruch nehme, lässt ebenso keinen Rückschluss darauf zu, dass die vom Ehemann und den Schwiegereltern geäußerte Kritik, die die Klägerin als kränkend oder erniedrigend empfunden hat, im Ergebnis dazu geführt hat, dass sie sich in einer Situation befand, die „maßgeblich von Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt war“ (Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 1. Aufl. 2010, § 31 Rn. 14 m. w. N.).

Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der Zeugeneinvernahme des Ehegatten und der Schwiegereltern festgestellt hat, dass die Auseinandersetzungen, Differenzen und Kränkungen nicht ein Maß erreichten, das der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte, hat sie die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht nicht hinreichend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat weder feststehende Tatsachen übergangen noch verstoßen seine Schlussfolgerungen gegen zwingende Erfahrungssätze (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.828 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die von der Klägerin behauptete Anwendung psychischer Gewalt durch den Ehemann wurde nicht bestätigt. Die von der Klägerin als erniedrigend empfundenen Äußerungen seitens des Ehemanns und auch der Schwiegereltern sowie die Tatsache, dass er oder der Schwiegervater die der Klägerin gehörende Kleiderschrankhälfte abfotografiert haben, um die Klägerin bei ihrer Mutter als unordentlich zu disqualifizieren, haben sich zwar teilweise bestätigt. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Klägerin dennoch keine derartige Intensität erreicht hat, dass sich hieraus eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin ergeben würde, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsverfahren nicht ernstlich zweifelhaft. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf die unterschiedlichen Aussagen der Klägerin im Scheidungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgestellt. Im Scheidungsverfahren und auch bei der Anhörung bei der Beklagten am 5. Dezember 2013 hat sie trotz der schlechten Erfahrungen in ihrer Ehe ausgeführt, dass sie wieder mit ihrem Ehemann zusammenleben möchte und der störende Faktor in der Ehe die Schwiegereltern gewesen seien. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass die Klägerin selbst die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht als unzumutbar empfunden habe, ist daher nachvollziehbar und schlüssig.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 11. April 2011 in Afghanistan eine deutsche Staatsangehörige und reiste nach ordnungsgemäßer Durchführung des Visumverfahrens am 16. Oktober 2012 zum Zwecke der Familienzusammenführung erstmals in das Bundesgebiet ein. Er beantragte am 18. Oktober 2012 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, die ihm mit einer Gültigkeitsdauer bis 18. Oktober 2013 erteilt wurde. Bei der Antragstellung gab er an, mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben.

Am 19. September 2013 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er lebe derzeit nicht mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Ehewohnung, sondern wohne sei 1. August 2013 bei seiner Cousine. Bei den Beziehungsproblemen handle es sich um die üblichen ehelichen Streitigkeiten, eine endgültige Trennung sei seinerseits nicht beabsichtigt.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels ab, forderte ihn zur Ausreise bis 16. Februar 2014 auf und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. Da der Antragsteller nicht mehr mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe, seien die Voraussetzungen des § 27, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mehr gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG sei nicht ersichtlich. Allgemeine Härten, die jede Verpflichtung zur Ausreise mit sich bringe, seien hinzunehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 5. März 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Eine besondere Härte im Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege nicht vor. Die Angaben des Antragstellers, wonach er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan von der Familie seiner Ehefrau bedroht werde, seien vollkommen unsubstantiiert. Die Familie der Ehefrau halte sich in Deutschland auf. Auch sei unklar, aus welchen Motiven heraus der Antragsteller bedroht werden solle. Auch die Behauptung, ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht zumutbar, da die Ehefrau den Antragsteller zu Unrecht der sexuellen Nötigung beschuldigt und angezeigt habe, um ihn bloßzustellen, vermöge einen Härtefall nicht zu begründen. Dieser Vortrag sei ebenfalls völlig unsubstantiiert und entbehre jeglicher Tatsachengrundlage. Ob die Anzeige zu Unrecht erfolgt sei, sei mangels abgeschlossener polizeilicher Ermittlungen offen. Im Übrigen sei dem Antragsteller das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern vielmehr unmöglich, da die Ehefrau den Antragsteller der Wohnung verwiesen habe. Soweit der Antragsteller das Vorliegen eines besonderen Härtefalls damit begründe, dass ihm ohne Vermögenswerte eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden könne, seien dies keine Umstände, die einen Härtefall im Sinn des § 31 Abs. 2 AufenthG begründen könnten. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen würden nicht aus der fehlgeschlagenen Ehe entstehen, vielmehr wäre er gleichermaßen wie jeder Ausländer mit ihnen konfrontiert. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Neuerteilung eines anderweitigen Aufenthaltstitels. Ein Aufenthaltsrecht nach § 18 Abs. 2 AufenthG bestehe nicht. Bei der Tätigkeit des Antragstellers handle es sich um eine bloße Aushilfstätigkeit auf der Basis geringfügiger Beschäftigung, die keine Tätigkeit darstelle, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG i. V. m. der Beschäftigungsverordnung zustimmen könne. Im Übrigen würde ein Aufenthaltstitel die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts sowie die vorherige Durchführung des Visumverfahrens erfordern, diese Erteilungsvoraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.

Der Antragsteller erhob fristgerecht Beschwerde und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2013 anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht habe eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG bereits deshalb ausgeschlossen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft von der Ehefrau des Antragstellers aufgelöst worden sei. Diese Frage sei jedoch obergerichtlich noch nicht entschieden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts untergrabe den Schutzzweck der Norm substantiell. Die Ehefrau des Antragstellers habe diesen zu Unrecht wegen sexueller Nötigung angezeigt. Sie habe während des ehelichen Zusammenlebens ein Kind mit einem anderen Partner gezeugt. Der Ehebruch und das sonstige Verhalten der Ehefrau, das den Straftatbestand der falschen Verdächtigung erfülle, mache das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Antragsteller unzumutbar. Ein Scheidungsantrag sei nur deshalb nicht anhängig, weil das erforderliche Trennungsjahr noch nicht vergangen sei. Eine besondere Härte bestehe auch deshalb, weil dem Antragsteller wegen der Rückverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohe. Der Antragsteller habe vor seiner Ehe über einen bescheidenen Wohlstand in Afghanistan verfügt. Für die Eheschließung, seinen Umzug nach Deutschland und die Verwandtschaft der Ehefrau habe er alles verkauft. Die in die Ehe und in den Umzug gesetzten Erwartungen seien jedoch nicht erfüllt worden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht ein Aufenthaltsrecht nach § 18 Abs. 2 AufenthG zu Unrecht nicht als gegeben angesehen. Der Lebensunterhalt des Antragstellers sei durch die Einkünfte des Bruders gesichert; die Durchführung des Visumverfahrens sei nach § 39 Ziffer 1 AufenthV entbehrlich.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat und der angefochtene Bescheid sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis aus § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 und 2 AufenthG hat. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in beiden Alternativen ist, dass wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Rückkehrverpflichtung dem Ehegatten eine Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht bzw. ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG setzt also voraus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten bestanden hat, die Ehe also zumindest für eine kurze Zeit im Inland geführt worden ist (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, AufenthG, § 31 Rn. 39). Für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genügt es nicht, dass die vom Antragsteller und seiner Ehefrau geschlossene Ehe im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG formalrechtlich bestand. Da eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird, hat der ausländische Ehegatten nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn eine durch Art. 6 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich aufgenommen worden ist. Entscheidend kommt es daher auf den nachweisbar betätigten Willen der Ehegatten zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet an (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 4 und BayVGH, U.v. 11.6.2013 - 10 B 12.1493 - juris Rn. 22 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine vom Willen beider Ehegatten getragene eheliche Lebensgemeinschaft wurde aber nach dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren offensichtlich nach der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet nicht aufgenommen. Im Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2014 hat der Antragsteller vortragen lassen, dass seine Ehefrau zwar noch der Erteilung des Visums für seine Einreise in die Bundesrepublik zum Zweck der Familienzusammenführung zustimmte, ihn aber schon im Oktober 2012, als er in die Bundesrepublik einreiste, nicht mehr sehen wollte und auch die ursprünglich geplante familiäre Hochzeitsfeier nicht mehr stattfand. Von Seiten der Ehefrau war daher zumindest ab Oktober 2012 nicht beabsichtigt, eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller herzustellen. Bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unmittelbar nach der Einreise war also der geplante Aufenthaltszweck bereits entfallen, weil die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Ehefrau nicht mehr gewollt war. Dieser Umstand lässt sich in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch kompensieren, dass bei Stellung des Visumsantrags oder bei Erteilung des Visums die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller noch beabsichtigt war. Der Antragsteller mag zwar gehofft haben, dass er seine Ehefrau zur Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft bewegen könne, diese hatte jedoch bereits bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller nicht mehr die Absicht, mit ihm eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtsprechung zur Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft nur vorübergehend oder dauerhaft aufgehoben ist, führt vorliegend nicht weiter, weil die eheliche Lebensgemeinschaft objektiv nie aufgenommen worden war. Das subjektive Empfinden des Antragstellers, er habe die Vorstellung gehabt, mit seiner Ehefrau in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu leben, kann im Rahmen des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG von Bedeutung sein, ersetzt jedoch nicht das tatsächliche Bestehen einer vom Willen beider Ehepartner getragenen ehelichen Lebensgemeinschaft i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Lag somit objektiv eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nach der Einreise des Antragstellers nie vor, kann die Anzeige der Ehefrau, mit der sie den Antragsteller zu Unrecht der sexuellen Nötigung beschuldigte, keine Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange darstellen, die ihm das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar macht. Ebenso wenig droht durch die Schwierigkeiten, die den Antragsteller angeblich bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten, wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange. Eine an die Trennung bzw. Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft anknüpfende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in beiden Alternativen kommt daher nicht in Betracht.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verlängerung der dem Antragsteller ursprünglich zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt, weil sich seine Situation bei der Rückkehr nicht von der anderer Ausländer unterscheidet, die in ihr Heimatland zurückkehren. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren hierzu vorbringt, dass er vor seiner Ehe über bescheidenen Wohlstand in Afghanistan verfügt habe und für die Eheschließung, den Umzug nach Deutschland und die Verwandtschaft der Ehefrau alles verkauft habe und er deshalb unter völlig anderen Bedingungen in sein Heimatland zurückkehren müsse, ändert dies nichts an der zutreffenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Die Härteregelung in § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erfasst nicht sämtliche Gefahren, denen ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug besaß, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt ist, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Für diese einschränkende Auslegung sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Erwägungen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 24 ff.). So haben die Beispiele, die der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs für eine besondere Härte im Sinne der 1. Alt. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeführt hat, sämtlich einen Bezug zur Ehe oder ihrer Auflösung oder zu sonstigen familiären Belangen (vgl. BT-Drs. 14/2368, S. 4). Danach liegt eine besondere Härte im Zusammenhang mit der aus der Auflösung der Ehe resultierenden Rückkehrverpflichtung dann vor, wenn dem Ehegatten im Herkunftsland aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre oder ihm eine Zwangsabtreibung droht. Die vom Antragsteller angesprochenen wirtschaftlichen Nachteile bei einer Reintegration stellen keine den genannten Beeinträchtigungen vergleichbaren Rückkehrgefahren dar. Jeder Ausländer, der seine wirtschaftliche Existenz aufgibt, um sich in einem anderen Land niederzulassen, muss sich bei seiner Rückkehr eine neue Lebensgrundlage aufbauen, und zwar unabhängig davon, ob er sein Heimatland ursprünglich wegen einer beabsichtigten Eheschließung verlassen hatte. Die Regelung in § 31 Abs. 2 AufenthG soll nur besondere Schwierigkeiten, die aus der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren, abfangen, nicht aber auch solche Umstände erfassen, die damit nicht im Zusammenhang stehen und für die spezielle Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten bestehen. Dies trifft insbesondere für die vom Antragsteller im Beschwerdevorbringen angeführte Benachteiligung als ethischer Usbeke zu.

Auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob Voraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ist, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - 8 NI 120/OF - juris Rn. 10 m. w. N.), kommt es auch nach der Begründung des Verwaltungsgerichts für die Verneinung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anspruch nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG habe, nicht tragend darauf abgestellt, dass die Ehefrau des Antragstellers als stammberechtigter Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat bzw. erst gar nicht aufnehmen wollte. Den Aspekt, wonach die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits dann nicht mehr gegeben ist, wenn der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft auflöst, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nur noch ergänzend angeführt (im Übrigen). Entscheidend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Behauptung des Antragstellers, die Anzeige seiner Ehefrau wegen sexueller Nötigung sei zu Unrecht erfolgt, völlig unsubstantiiert sei und jeglicher Tatsachengrundlage entbehre.

Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung auch nicht hinreichend dargelegt, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auch darauf abgestellt, dass es sich bei der vom Antragsteller ausgeübten bzw. beabsichtigten Tätigkeit um eine bloße Aushilfstätigkeit auf der Basis geringfügiger Beschäftigung handle, die keine Tätigkeit darstelle, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG i. V. m. der Beschäftigungsverordnung zustimmen könne. Auf diese, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 18 Abs. 2 AufenthG tragende Begründung geht der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerde nicht ein.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Gründe

I.

1

Der am … 1988 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Im März 2009 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2009 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2009 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

2

Bereits am … 2009 schloss der Antragsteller die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen .... Am 09.06.2009 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis, die der Antragsgegner am 14.04.2010 befristet bis zum 09.10.2010 erteilte. Am 03.11.2010 wurde die Aufenthaltserlaubnis vom Antragsgegner bis zum 02.11.2011 verlängert. Seit dem 15.11.2010 ist der Antragsteller als Imbissverkäufer in dem Bistro … in A-Stadt beschäftigt. Am 02.11.2011 beantragte der Antragsteller erneut eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. In dem nachgereichten Antragsformular vom 19.12.2011 gab er an, seit September 2011 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Am 19.01.2012 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG. Am 05.03.2012 wurde die Ehe des Antragstellers mit Frau ... geschieden. Mit Schreiben vom 19.08.2013 wies der Antragsteller darauf hin, dass er auch nach Art. 6 ARB 1/80 einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe.

3

Mit Bescheid vom 13.09.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da die Ehe des Antragstellers mit Frau … keine drei Jahre Bestand gehabt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie erst am 15.04.2010 eine gemeinsame Wohnung bezogen hätten und bereits im September 2011 eine Trennung erfolgt sei. Eine Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30.09.2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

4

Mit Beschluss vom 05.03.2014 - 7 B 630/13 MD - hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.09.2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehe nicht, da dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen... keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Umstände, die auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG hindeuteten, seien nicht vorgetragen und auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80, denn die erforderliche Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung liege nicht vor. Diese setze ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus. Über ein solches habe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt nicht verfügt, da er lediglich im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gewesen sei.

II.

5

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6

Der Bescheid des Antragsgegners vom 13.09.2013 ist - bei summarischer Prüfung - rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, Juris RdNr. 11) keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.

7

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

8

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

9

2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

10

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.

11

Zwar ist die durch das Gesetz vom 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung zum 01.07.2011 eingeführte Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre auf Grund der sog. Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gegenüber türkischen Staatsangehörigen nicht wirksam (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 15.04.2014 - OVG 11 S 26.14 -, Juris RdNr. 4; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG RdNr. 24 und Art. 13 ARB 1/80 RdNr. 66; ebenso die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen - Fassung 2013 - vom 26.11.2013, Nr. 8.6.1, S. 78 f.). Gleichwohl besteht kein Anspruch des Antragstellers, weil dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau ... keine zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

12

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau ... i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dauerte - soweit derzeit ersichtlich - weniger als 1 ½ Jahre, und zwar vom Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 14.04.2010 bis zum Zeitpunkt der Trennung im September 2011. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis voraus. Im vorliegenden Fall war der Antrag des Antragstellers auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG noch vor der Beendigung der Gestattungswirkung gemäß § 67 AsylVfG gestellt worden, so dass ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes begründet worden ist (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 39 Nr. 4 AufenthV). Dies führt jedoch nicht zur Vorverlegung des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. In allen Fällen eines titelfreien rechtmäßigen Aufenthalts löst allein die rechtzeitige Antragstellung im Inland die Rechtsfolge aus, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt, und zwar unabhängig davon, für welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis begehrt wird und ob zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen oder besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist damit aber gerade keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden, an die das Erfordernis der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (sowohl nach alter als auch neuer Rechtlage) jedoch anknüpft. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt vielmehr erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.09.2012 - 11 S 1639/12 -, Juris RdNr. 6; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG RdNr. 26). Nach diesen Grundsätzen begann die Rechtmäßigkeit des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau ... i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 14.04.2010. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete mit der Trennung der Eheleute im September 2011 und dauerte damit keine zwei Jahre.

13

Anhaltspunkte für eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG sind nicht ersichtlich. Eine solche wird auch nicht durch den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung erwähnten Umstand begründet, dass er ein Grundstück in A-Stadt erworben hat.

14

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BVerwG hat ein türkischer Arbeitnehmer, der die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, a.a.O. RdNr. 14). Voraussetzung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ist eine ordnungsgemäße Beschäftigung als Arbeitnehmer von einem Jahr. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.08.2005 - 10 CS 05.1658 -, Juris RdNr. 3). Notwendig ist ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht. Eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition während eines laufenden Verfahrens reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11 -, a.a.O. RdNr. 25). Ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt und der Verlängerungsantrag dann abgelehnt wird. Die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt keine materielle Position, so dass die Fiktionszeiten nicht als gesicherte aufenthaltsrechtliche Position für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 ausreichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - BVerwG 1 C 6.09 -, Juris RdNr. 22; HessVGH, Beschl. v. 15.10.2008 - 11 B 2104/08 -, Juris RdNr. 3; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., Art. 6 ARB 1/80 RdNr. 40; ebenso die AAH - ARB 1/80 Nr. 3.7.2, S. 34 f.).

15

Nach diesen Grundsätzen liegt eine ordnungsgemäße Beschäftigung des Antragstellers im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nur für die Zeit vom 15.11.2010 bis zum 02.11.2011 und damit für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr vor. Die ordnungsgemäße Beschäftigung begann mit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 15.11.2010 und endete mit Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung vom 03.11.2010 am 02.11.2011. Die Zeit der Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach Stellung des Antrags vom 02.11.2011 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelte ein lediglich vorläufiges Aufenthaltsrecht und war für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht ausreichend.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 2014 rechtfertigt, wobei sich die Prüfung auf die dargelegten Gründe zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller in erster Instanz ausschließlich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2014 enthaltenen Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits unzulässig sei, weil in der Hauptsache nicht (auch) deren Aufhebung beantragt, sondern lediglich eine Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhoben worden sei.

Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor, der Klageantrag hätte vom Verwaltungsgericht so umgedeutet werden müssen, dass der Antragsteller nicht nur eine Verpflichtungsklage erhebe, sondern auch eine Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes begehre. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang der Klagebegründung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei daher zulässig.

Ob das Verwaltungsgericht den Klageantrag hätte gemäß § 88 VwGO umdeuten müssen, kann dahinstehen. Dagegen spricht, dass der Antragsteller im Klageverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten ist, der bewusst nur einen Verpflichtungsantrag gestellt hat. Letztendlich kann aber die Frage der Umdeutung offen bleiben, denn das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann, wenn er - wovon entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl auszugehen ist - zulässig sein sollte, jedenfalls unbegründet wäre und dies rechtsfehlerfrei begründet.

2. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, und er auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG besitzt, weil die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzte Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt ist. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht angegriffen.

Der Antragsteller meint aber, ihm stehe ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 zu, weil er seit dem 5. Februar 2013, also im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung seit mehr als einem Jahr, beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sei. Er habe zwar lediglich bis zum 18. Januar 2013 eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Ihm könne aber nicht entgegengehalten werden, dass die Antragsgegnerin trotz rechtzeitiger Antragstellung und trotz des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung im Zeitpunkt des Ablaufs der früheren Aufenthaltserlaubnis über seinen Antrag nicht entschieden und ihm nicht umgehend eine Aufenthaltserlaubnis erteilt habe. Dieser Rechtsauffassung des Antragstellers folgt der Senat aber nicht.

Nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt, und daraus folgend einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Ordnungsgemäß beschäftigt ist ein türkischer Staatsangehöriger dann, wenn die Beschäftigung im Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats steht (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 24.1.1995 - 1 C 2/94 - juris Rn. 24). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (vgl. EuGH, U. v. 16.12.1992 - C-237/91, Kus - juris Rn. 22). Eine vorläufige Position hat der türkische Staatsangehörige dann, wenn sein Aufenthalt nur infolge eines Verlängerungsantrags durch die Fiktionswirkung einer nationalen Vorschrift vorläufig als erlaubt gilt, sofern der Antrag abgelehnt wird (BVerwG, B. v. 10.5.1995 - 1 B 72/95 - juris Rn. 3).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs auch in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis womöglich die Voraussetzungen für eine Erteilung vorlagen, diese aber noch vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weggefallen sind. Denn eine gesicherte Rechtsposition ist für jedes zur Durchführung eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingeräumte Aufenthaltsrecht ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob die vorläufige Rechtsposition durch eine gerichtliche Entscheidung begründet worden war oder unmittelbar auf einer Bestimmung des nationalen Ausländerrechts beruhte (vgl. BVerwG, B. v. 10.5.1995, a. a. O.; EuGH, U. v. 16.12.1992, a. a. O., Rn. 18). Dazu kommt, dass der Europäische Gerichtshof den Sinn dieser Einschränkung dahingehend umschrieben hat, der türkische Arbeitnehmer solle sich nicht die Möglichkeit zum Erwerb des Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 während eines Zeitraums verschaffen können, in dem er über ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des Rechtsstreits verfügt (EuGH, U. v. 16.12.1992, a. a. O., Rn. 15). Diese Zielrichtung gilt in gleichem Maße, wenn dem Ausländer gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufenthalt fiktiv zur Durchführung seines Verwaltungsverfahrens auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels erlaubt ist. Der Umstand, dass die Ausländerbehörde über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, wirkt sich dann nicht zulasten des Antragstellers aus, wenn später eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, denn der Betroffene ist dann so zu behandeln, als habe er während des fraglichen Zeitraums ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht und daher eine gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt besessen. Wird die Aufenthaltserlaubnis demgegenüber später abgelehnt, spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller während des Zeitraums, in dem er ein fiktives Aufenthaltsrecht besessen hat, die Voraussetzungen für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt hat, denn der betreffende Ausländer ist von vornherein mit dem Risiko einer nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt seines Aufenthaltsstaats bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag belastet (BVerwG, B. v. 10.5.1995, a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags am 10. Januar 2013 bereits deshalb keinen Anspruch auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, weil er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bei dem Arbeitgeber tätig war, auf den er sich zur Begründung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts beruft. Denn die maßgebliche Arbeitsstelle bei der Firma M. & H. Personalservice GmbH hat er erst am 5. Februar 2013 angetreten. Zu dem Zeitpunkt, zu dem er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hätte erreichen können, nämlich nach einem Jahr der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, also am 5. Februar 2014, war der Antragsteller aber längst von seiner Ehefrau getrennt, denn er ist am 11. August 2013 aus der Ehewohnung ausgezogen, die Ehefrau am 31. August 2013. Daraus folgt, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der endgültigen Trennung die beantragte Verlängerung der (ehebezogenen) Aufenthaltserlaubnis nicht mehr in Betracht kam.

Die späte Ablehnung des Verlängerungsantrags, nämlich ein Jahr nach Antragstellung, beruht darauf, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Verwaltungsakten bereits wenige Wochen nach Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Kenntnis davon erhalten hat, dass die Ehefrau des Antragstellers Trennungsabsichten hatte. Die Antragsgegnerin hat deshalb nicht, wie der Antragsteller behauptet, ohne erkennbaren Grund die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert bzw. „durch das Nichttätigwerden“ die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verhindert, sondern sie hat ab Kenntnis von den Trennungsabsichten der Ehefrau zunächst den Sachverhalt zu klären versucht und dann, als sich abzeichnete, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet war, die Aufenthaltserlaubnis versagt. Dieses Vorgehen der Ausländerbehörde ist nicht zu beanstanden.

Da der Antragsteller demzufolge nicht assoziationsberechtigt ist, braucht auf die von ihm im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob „auch der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB Anwendung“ findet, nicht eingegangen zu werden.

3. Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob der Antragsteller nicht einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG habe, trifft schon nicht zu. Im Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels vom 10. Januar 2013 hat der Antragsteller neben dem Familiennachzug auch den Aufenthaltszweck „Beschäftigung“ angegeben; diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 14. Februar 2014 ebenfalls abgelehnt. Sie hat nämlich geprüft, ob die Voraussetzungen eines anderweitigen nicht familienbezogenen Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen und ausgeführt, dass dies nicht der Fall sei. Ob diese Ablehnung überhaupt Gegenstand der vom Antragsteller am 12. März 2014 erhobenen Klage ist, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Die Beschwerde hat aber auch deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt hat, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung habe. Auf die Voraussetzungen eines solchen Aufenthaltstitels ist er nicht eingegangen, sondern er hat lediglich darauf verwiesen, dass er einen gültigen Arbeitsvertrag besitze. Dies allein führt aber nach § 18 Abs. 2 AufenthG nicht dazu, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung erteilt werden müsste. Insoweit greift das Beschwerdevorbringen zu kurz.

4. Soweit der Antragsteller auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren bereits deshalb kein Abschiebehindernis mehr darstellen kann, weil der angegebene Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2014 bereits verstrichen ist.

Auch sein Beschwerdevorbringen, er sei nicht reisefähig, da er sich in einem schlechten Allgemeinzustand befinde, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Abgesehen davon, dass das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG), sondern allenfalls eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Duldung) zur Folge haben könnte, die jedoch nicht mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern im Eilverfahren nur über einen Antrag nach § 123 VwGO erlangt werden könnte (der überdies beim Verwaltungsgericht bislang nicht ausdrücklich gestellt worden ist), hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass durch die vom Antragsteller vorgelegten Atteste dessen Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Atteste sind nämlich nicht stichhaltig. Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin mit dem handschriftlichen Vermerk „derzeit reiseunfähig wegen schlechtem Allgemeinzustand“ belegt eine zur Erteilung einer Duldung führende Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht. Hierzu hätte es einer genaueren Darlegung bedurft, inwieweit eine mögliche Erkrankung des Antragstellers Auswirkungen auf seine Flugfähigkeit hätte. Im Übrigen bestünde für die Antragsgegnerin auch noch die Möglichkeit, den Antragsteller begleitet abzuschieben, d. h., ihn unter ärztlicher Begleitung in sein Heimatland zu bringen und ihn dort in ärztliche Betreuung zu übergeben. Dass dies nicht möglich wäre, wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Aus diesen Gründen bleibt auch der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag nach § 123 VwGO ungeachtet der Frage, ob eine Antragsänderung bzw. -erweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig ist, ohne Erfolg.

Aus allen diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013 und die Feststellung, dass seine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm wieder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.). Auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 (Divergenz; 4.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel; 5.) sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch weder bezüglich der beantragten Feststellung, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist (1.1.), noch bezüglich der hilfsweise begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (1.2.) der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Feststellungsklage des Klägers nach § 43 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit seiner Ausreise im November 1997 nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Klagebegehren des Klägers insoweit richtigerweise dahin zu verstehen ist (§ 88 VwGO), dass dieser neben der Beseitigung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Feststellung in Nr. 1. des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013, wonach seine am 17. April 1984 durch das Landratsamt R. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit 29. November 1997 erloschen ist, zusätzlich die positive Feststellung des Fortbestehens des unbefristeten Aufenthaltstitels begehrt. Ob der Kläger sein so verstandenes Klageziel effektiv und umfassend allein durch Anfechtung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) der ausdrücklichen, in einem förmlichen Bescheid (auch im Tenor) erfolgten behördlichen Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels, der ungeachtet des schon kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) eintretenden Erlöschens nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont Regelungswirkung zukommt und die daher als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG anzusehen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Juli 2014, II - § 51 Rn. 20; allgemein zu feststellenden Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 ff.), erreichen kann, oder daneben mit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) eine positive gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seines unbefristeten Aufenthaltstitels beanspruchen kann (zum Verhältnis von Anfechtungs- und Feststellungsklage in Bezug auf feststellende Verwaltungsakte vgl. Möstl in BeckOK VwGO, § 43 Rn. 14 sowie Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2014, § 43 Rn. 47 jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.12.2011 - 1 C 15.11 - juris Rn. 18), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat (auch) die jedenfalls statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage erhoben. Dass der Kläger inzwischen am 27. Juni 2014 in die Türkei ausgereist ist und dort seinen Wohnsitz genommen hat, beseitigt nicht sein Rechtsschutzinteresse für diese Klage. Eine solche staatlich veranlasste Ausreise fällt im Übrigen auch nicht unter den Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11 - juris Ls.).

Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Klägers davon aus, dass dieser im November 1997 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist und sein unbefristeter Aufenthaltstitel daher nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei. Unschädlich seien insoweit lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt seien und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich brächten. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts seien alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers, insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland, nicht allein ankommen könne. Eine Würdigung der Gesamtumstände der Ausreise des Klägers ergebe, dass dieser aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Der Kläger habe zwar angegeben, niemals beabsichtigt zu haben, das Bundesgebiet auf Dauer zu verlassen. Gleichwohl habe er seine Wohnung hier aufgegeben und sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt in die Türkei abgemeldet. Dies spreche gegen einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt und bloßen Besuch des Klägers bei seinem Vater in der Türkei. Überdies habe der Kläger eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er sich für immer in der Türkei aufhalte und deshalb die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantrage. Damit habe der Kläger seine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Rentenversicherung gegenüber bestätigt. Auch bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im September 1998 habe der Kläger angegeben, in die Türkei ausgereist zu sein, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge ausbezahlen zu lassen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, er lebe seit 1971 in Deutschland, habe hier gearbeitet und eine langjährige deutsche Lebensgefährtin. Von November 1997 bis April 1998 sei er (nur) rund fünf Monate lang in der Türkei gewesen, weil sein Vater krank gewesen sei, kurzfristiger Liquiditätsbedarf bestanden habe und ihm sein damaliger Bankberater den rückblickend grob fehlerhaften Tipp gegeben habe, er könne die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantragen, wenn er formal eine Zeitlang in die Türkei ausreise. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auf den „objektiven Charakter des Aufenthalts“ ankomme und man sich insoweit nicht an den damaligen schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Klägers orientieren dürfe. Der Kläger habe zu keiner Zeit dauerhaft ausreisen, sondern nur seinen Vater in der Türkei besuchen und finanziell unterstützen wollen; nur das sei maßgebend. Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Tatbestandsvoraussetzung „aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“ verkannt noch ist seine aufgrund der Gesamtumstände des Falles getroffene Bewertung, der Kläger habe mit seiner Ausreise in die Türkei Ende November 1997 seinen Lebensmittelpunkt (dauerhaft) ins Ausland verlagert, rechtlich zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Der vom Kläger geltend gemachten (subjektiven) Absicht, von Anfang an die Rückkehr nach Deutschland und demgemäß auch nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei zur Pflege und finanziellen Unterstützung seines kranken Vaters beabsichtigt zu haben, sowie der Rückkehr des Klägers nach Deutschland noch innerhalb von sechs Monaten musste das Verwaltungsgericht demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Während eine Reihe objektiv nachweisbar Umstände dafür spricht, dass der Grund der Ausreise des Klägers in die Türkei Ende November 1997 jedenfalls zum Ausreisezeitpunkt kein zeitlich begrenzter war, kommt die vom Kläger behauptete Absicht, von Anfang an nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei geplant zu haben, außer in seinen nachträglichen Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde nach erfolgter Rückkehr nach Deutschland gerade nicht in objektiv nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck (vgl. dazu Graßhof in BeckOK AuslR, AufenthG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 5 m. Rspr-nachweisen). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht aus der Aufgabe der Wohnung in Deutschland und Abmeldung in die Türkei (vgl. Abmeldebestätigung der Gemeinde vom 24.11.1997, Bl. 154 der Behördenakte), aus seinem Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Januar 1998 und der ausdrücklichen, amtlich beglaubigten Erklärung des Klägers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, für immer in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort seit 1. Dezember 1997 den Wohnsitz zu haben, gefolgert, dass der Kläger entgegen seinen späteren Einlassungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht beabsichtigt hatte, alsbald wieder nach Deutschland zurückzukehren. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger nach seiner Rückkehr gegenüber dem Landratsamt R. unter anderem angegeben hat, sich für eine Rückkehr nach Deutschland entschieden zu haben, weil die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in der Türkei schlecht sei, es dort viele Arbeitslose gebe und seine Verwandten ihn nicht länger hätten finanziell unterstützen können (vgl. den vom Kläger unterzeichneten Gesprächsvermerk vom 4.5.1998, Bl. 176 der Behördenakte). In dem an die Landesversicherungsanstalt gerichteten Schreiben der Bank des Klägers vom 29. Januar 1998 über die Beantragung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ebenfalls ausgeführt, dass der Kläger endgültig in die Türkei zurückgekehrt sei (Bl. 206 der Behördenakte). Der Kläger war auch nur bis zum 27. November 1997 (und dann erst wieder nach seiner Rückkehr ab 21. April 1998) als arbeitslos gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (vgl. Bestätigung des Arbeitsamts R. vom 14.9.1998, Bl. 126 der Behördenakte). Ab dem 1. Dezember 1997 hatte er (im Bundesgebiet) keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt zukünftig nicht mehr in Deutschland gesehen hat. Demgegenüber lassen sich nachprüfbare Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass sich der Kläger auf den Rat seiner Bank und in vorsätzlichem Zusammenwirken mit der Bank seine Rentenversicherungsbeiträge nur zur Schuldentilgung erstatten lassen und ansonsten seinen Vater in der Türkei lediglich vorübergehend besuchen wollte (so die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung bei der Beklagten am 3.12.2012, Bl. 224 f. der Behördenakte), nicht feststellen. Somit greift der Einwand des Klägers, der maßgebliche „objektive Charakter seines Aufenthalts“ sei nur ein Besuch beim Vater gewesen, nicht.

Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge des Klägers, entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Beklagte nach seiner Rückkehr nach Deutschland ausdrücklich oder jedenfalls konkludent das Fortbestehen seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt; spätestens in der Übertragung dieses Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass am 10. Dezember 2001 sei ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt zu sehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder eine Veranlassung noch die Absicht der Beklagten bestand, eine derartige feststellende (Neu-)Regelung zu treffen, da zum damaligen Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagten die Frage eines etwaigen Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 nicht aktuell oder im Streit war. Soweit sich der Kläger darauf beruft, aus den Behördenakten sei auch ausweislich eines diesbezüglichen Vermerks ein möglicher Erlöschenssachverhalt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG eindeutig zu entnehmen gewesen, gleichwohl habe die Ausländerbehörde aber keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, sondern sogar seine Aufenthaltserlaubnis in den neuen Pass übertragen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Zwar hat die Behörde nach dem auf der Rückseite der Aufenthaltsanzeige des Klägers vom 8. Juli 1998 angebrachten Vermerk „evtl. AG erloschen, da länger als 6 Monate im Ausland - vorgeladen am 25.8.1998“, offensichtlich ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 (jetzt: § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) in Betracht gezogen, nach einer Vorsprache des Klägers bei der Behörde am 9. September 1998 und dessen - nachfolgend belegter - Angabe, sich bereits seit April 1998 wieder in Deutschland aufzuhalten (d. h. Wiedereinreise vor Ablauf von mehr als 6 Monaten; vgl. handschriftlicher Vermerk Bl. 125 der Behördenakte unten), die Prüfung dieses Erlöschenstatbestands aber nicht weiter verfolgt. Hinreichende Anhaltspunkte für den Erlöschenstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 hat die Beklagte - (wohl) mangels damaliger Kenntnis der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei erwirkten Beitragserstattung aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung - seinerzeit (noch) nicht gesehen. Auch von daher ist weder ein Anlass noch eine Absicht der Beklagten zu erkennen, das Fortbestehen des unbefristeten Aufenthaltstitels des Klägers verbindlich neu festzustellen.

Auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht infolge Verwirkung gehindert gewesen, das Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festzustellen, hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn unabhängig von der durch das Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die Beklagte habe wegen des kraft Gesetzes eintretenden Erlöschens des Aufenthaltstitels kein zu ihrer Disposition stehendes Recht zur Feststellung des Erlöschens durch Verwaltungsakt (zur erforderlichen Dispositionsbefugnis vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 44) und demgemäß im streitbefangenen Bescheid nur eine deklaratorische Erklärung über die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge (des Erlöschens) abgegeben (vgl. dazu aber die Ausführungen oben), hat das Erstgericht selbstständig tragend eine Verwirkung zu Recht deshalb verneint, weil es an der - neben dem Zeitelement - erforderlichen Rechtsmissbräuchlichkeit eines solchen Verhaltens (Umstandselement) fehlt (zu den Voraussetzungen der Verwirkung vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 45 f.). Dafür wäre nämlich Voraussetzung, dass der Kläger aufgrund des durch die Beklagte (als Inhaberin des Rechts) gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen durfte, die Beklagte würde von dem Recht auf Feststellung des Erlöschens seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keinen Gebrauch mehr machen. Letzteres hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend verneint, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Ausländerbehörde offenbart hat, dass er Ende November 1997 (auch) ausgereist ist, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstatten zu lassen. Es wäre, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt, Sache des Klägers gewesen, sämtliche Umstände seiner damaligen Ausreise offenzulegen, um später nach Treu und Glauben eine berechtigte Erwartung hegen zu dürfen, die Ausländerbehörde würde wegen dieser Umstände keine Erlöschensfeststellung mehr treffen. Der vollständige Sachverhalt, der zu der hier streitbefangenen Verfügung der Beklagten geführt hat, war dieser aber bis zum Jahr 2012 nicht bekannt.

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit darin der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) als unbegründet angesehen, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch nach § 37 Abs. 5 oder § 25 Abs. 5 AufenthG habe und weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien. Ansprüche des Klägers aus dem ARB 1/80 seien inzwischen erloschen. § 37 Abs. 5 AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Zudem erfülle der Kläger nicht die erforderliche Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil seine Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Eine rechtliche Unmöglichkeit infolge eines unzumutbaren Eingriffs in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG oder auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK liege nicht vor. Denn eine Abwägung der besonderen Umstände des Klägers und des Allgemeininteresses führe dazu, dass eine Abschiebung des Klägers in die Türkei keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die genannten Rechte darstelle. Der Kläger lebe zwar seit über 40 Jahren in Deutschland, habe sich hier jedoch beruflich nicht etablieren können, sondern seit 20 Jahren überwiegend von Sozialhilfe gelebt. Einen höheren Rentenanspruch habe er durch seinen seinerzeitigen Erstattungsantrag freiwillig aufgegeben. Seine in Deutschland lebende Lebensgefährtin könne er nicht heiraten, da er von seiner türkischen Ehefrau bis heute nicht geschieden sei. Er spreche die Sprache seines Heimatlandes, habe die gesamte Schulbildung in der Türkei absolviert und habe mit seinem Vater und insbesondere Kindern Angehörige in der Türkei, die ihn in Zukunft unterstützen könnten. Auch die Beziehung zu seiner in Ingolstadt lebenden Tochter habe insoweit kein ausschlaggebendes Gewicht.

Dagegen macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der über 40 Jahre dauernde Aufenthalt des Klägers in Deutschland, wo er mit seiner langjährigen deutschen Lebensgefährtin zusammenlebe, viele Jahre gearbeitet habe und sich nun im Ruhestand befinde, führe zu einer so starken Verwurzelung in Deutschland, dass der Kläger sein geschütztes Privatleben nur noch hier und nicht mehr in der Türkei führen könne. Daran ändere nichts, dass der Kläger über längere Zeiträume Sozialhilfe bezogen habe. Die Ehe des Klägers mit seiner türkischen Ehefrau sei nur aufgrund eines Fehlurteils des zuständigen türkischen Familiengerichts mit nicht nachvollziehbarer Begründung nicht geschieden worden. Inzwischen habe der Kläger erneut einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, die Scheidung seiner ersten Ehe zu beantragen. Das Scheidungsverfahren sei dort bereits rechtshängig. Die Scheidung sei damit nur noch Formsache. Nach einer Scheidung könne der Kläger seine langjährige Lebensgefährtin in Deutschland heiraten, was er schon lange beabsichtige. Somit ergebe sich auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Damit wird aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände sei dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts und seines grundgesetzlich und völkerrechtlich geschützten Rechts auf Privatleben die Rückkehr in die Türkei zumutbar, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei dieser Abwägung der persönlichen Belange des Klägers mit den öffentlichen Interessen zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger schon bisher lange Jahre überwiegend von Sozialhilfe gelebt hat und nicht zuletzt aufgrund der von ihm erwirkten Beitragserstattung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei dauerhaft auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zum Lebensunterhalt angewiesen ist. Es hat weiter zutreffend berücksichtigt, dass eine Eheschließung mit der Lebensgefährtin des Klägers in Deutschland jedenfalls nicht unmittelbar bevorsteht, weil er von seiner in der Türkei lebenden türkischen Ehefrau noch nicht geschieden ist. Schließlich hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass dem Kläger aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eine Reintegration in die Verhältnisse in der Türkei ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers letztlich die Integration bzw. Reintegration des Klägers in die Türkei als zumutbar angesehen und einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verneint. Durchgreifende Einwendungen dagegen hat der Kläger aber auch im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG kann der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit seiner deutschen Lebensgefährtin kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten; eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung ist Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Fall (noch) nicht beizumessen (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., II - § 60 a Rn. 137 ff. m. w. N.), weil die Eheschließung mit einer Deutschen nicht unmittelbar bevor steht.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche rechtlichen Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger darauf verweist, es gehe hier um die „rechtliche Einordnung eines eher ungewöhnlichen Sachverhalts“, fehlt es schon an Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 27 m.w. Rspr- nachweisen). Die vom Kläger weiter als schwierig angesehene Frage der „rechtlichen Bedeutung langjähriger Untätigkeit der Verwaltung bzw. konkludenten Handelns“ stellt sich, wie oben dargelegt, zum einen hier in der Form schon nicht. Zum anderen fehlt es auch insoweit an jeglicher Darlegung des behaupteten besonderen Schwierigkeitsgrads dieser Rechtsfrage.

3. Der Kläger hat auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung, der lediglich - zwar allgemein formulierte - Fragen zur Bewertung einer langjährigen Untätigkeit der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer nahegelegten Prüfung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels sowie der Bewertung einer festen Verwurzelung des Ausländers in Deutschland im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aufwirft, jedoch nicht.

4. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2013 (10 CE 12.2697, 10 C 12.2700 - juris) den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der Unzumutbarkeit der Abschiebung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden und damit einen völlig anders gelagerten Sachverhalt.

5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, die persönliche Anhörung des Klägers wäre erforderlich gewesen, um den „objektiven Charakter des damaligen 5-monatigen Aufenthalts in der Türkei aufzuklären“. Abgesehen davon, dass der Kläger auch insoweit nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan hat, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Anhörung des Klägers getroffen worden wären, wäre die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor, da für die Frage, ob der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (nur) alle objektiven Umstände des Einzelfalles, aber nicht möglicherweise bestehende geheime Vorbehalte des Klägers zu berücksichtigen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist entbehrlich, weil Gerichtskosten insoweit nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.