Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Halterin eines mit einem Dieselmotor der Kennung EA 189 (Euro 5) ausgestatteten Audi … … … gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Betriebsuntersagung dieses Pkw.

Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber den Herstellern Audi, Seat und Škoda aufgrund werksseitig verbauter unzulässiger Abschalteinrichtungen für diverse Fahrzeugtypen mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 Maßnahmen an, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit der Typengenehmigung wiederherzustellen. Hiernach sollen die Hersteller - etwa durch Rückrufaktionen - das Entfernen der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen sicherstellen.

Auch das Fahrzeug der Klägerin ist werkseitig mit einer solchen Abschalteinrichtung ausgestattet. Diese bewirkt auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im Straßenbetrieb. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte das KBA dem Landratsamt Erding (im Folgenden: Landratsamt) mit, dass die Klägerin nicht an der Rückrufaktion 23Q7 teilgenommen habe. Im Rahmen dieser Rückrufaktion soll das Fahrzeug einem Software-Update unterzogen werden. Das Landratsamt forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 zur Teilnahme an der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion auf, wies sie auf die Möglichkeit einer Betriebsuntersagung hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin verweigerte unter Angabe ihrer Gründe mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 die Teilnahme an der Rückrufaktion.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Februar 2018 - dem Klägerbevollmächtigten am 19. Februar 2018 zugestellt - untersagte das Landratsamt der Klägerin den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr bis zum Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit (Nr. 1) und forderte sie auf, spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids, den Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit vorzulegen (Nr. 2 lit. a) oder das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen (Nr. 2 lit b). Für den Fall der Weigerung drohte das Landratsamt der Klägerin die zwangsweise Außerbetriebsetzung an (Nr. 3).

Zur Begründung führt das Landratsamt im Wesentlichen an, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seien die Interessen der Klägerin als Fahrzeughalterin gegenüber den Interessen der Allgemeinheit nachrangig. Ein milderes Mittel komme nicht in Betracht, nachdem die Klägerin sich der Teilnahme an der Rückrufaktion verweigert habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten mit am 19. März 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz Klage mit dem Antrag,

den Bescheid aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2018 ließ die Klägerin zunächst unstreitig stellen, dass in ihrem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Zur Begründung der Klage führte der Bevollmächtigte im Wesentlichen aus, das Software-Update sei keinesfalls geeignet die Stickoxidwerte unter den gesetzlichen Grenzwert von 180 mg/km abzusenken. Im Übrigen sei das Update angesichts der zu erwartenden hieraus hervorgehenden Folgeschäden unverhältnismäßig, was im Einzelnen unter Vorlage u.a. von Medienberichten betroffener Dieselfahrer und - fahrzeuge begründet wurde. Die Unverhältnismäßigkeit folge zudem daraus, dass die Klägerin auf das Fahrzeug angewiesen sei, um hiermit zur Arbeitsstelle zu gelangen.

Der Beklagte, dessen Vertretung die Regierung von Oberbayern mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 angezeigt hat, beantragte Klageabweisung und erwiderte die Klage mit Schriftsätzen vom 23. Oktober und 22. November 2018. Für den Beklagten stehe aufgrund des bestandskräftigen Rückrufbescheids des KBA bindend fest, dass das Update dazu geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit wiederherzustellen. Es sei zur Immissionsreduzierung notwendig, jedes vorschriftswidrige Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen. Hierbei komme es auf die Gesamtheit des Schadstoffausstoßes aller vorschriftswidrigen Fahrzeuge an, nicht aber auf den Schadstoffausstoß des einzelnen Fahrzeugs, da der einzelne Schadstoffausstoß kaum messbar zur Gesundheitsgefährdung beitrage.

Am 28. November 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Hierbei erklärte der Klägerbevollmächtigte, das von der Klägerin angestrengte Zivilverfahren sei durch Berufungsrücknahme seitens der Klägerin abgeschlossen. Die Beklagtenvertreter ergänzten den Bescheid in Nr. 1 dahingehend, dass Fahrten zur Vertragswerkstatt zum Zwecke der Vornahme des Updates erlaubt seien. Zudem hoben die Beklagtenvertreter den Bescheid in Nr. 3 auf. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren mit Hinblick auf Nr. 3 des Bescheids übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

I.

Die verbleibende zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die vom Landratsamt in Nr. 1 getroffene Maßnahme erweist sich als rechtmäßig.

Das Landratsamt durfte nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - als zuständige Zulassungsbehörde (§ 46 Abs. 1 und 2 FZV i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen) den Betrieb des Fahrzeugs nach erfolgter Anhörung untersagen oder beschränken. Erweist sich nämlich ein Fahrzeug nach der FZV oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - als nicht vorschriftsmäßig, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, § 5 Abs. 1 FZV.

Das klägerische Fahrzeug war und ist nicht (mehr) vorschriftsmäßig i.S.d. FZV, nachdem es ohne Teilnahme an der Rückrufaktion nicht (mehr) einem genehmigten Typ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 FZV entspricht. Danach dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Die Unvorschriftsmäßigkeit folgt vorliegend daraus, dass das Fahrzeug ohne Teilnahme an der Rückrufaktion keiner Typengenehmigung (mehr) entspricht, die ursprünglich bestand, da das KBA den Herstellern der mit den Motoren EA 189 (Euro 5) ausgestatteten Fahrzeuge eine EG-Typengenehmigung nach §§ 4 ff der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) erteilt hatte. Durch eine solche EG-Typengenehmigung wird den Herstellern bescheinigt, dass der in der Genehmigung beschriebene Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG).

Während die Klägerin bis zur Anordnung des KBA im Oktober 2015 den Nachweis, dass ihr Fahrzeug einem solchen genehmigten Typ entspricht, mittels Übereinstimmungsbescheinigung i.S.d. § 2 Nr. 7 FZV problemlos nachweisen konnte, ist dies nach der Anordnung durch das KBA nicht mehr der Fall, sodass die Klägerin sich auf diesen Rechtsschein nicht mehr berufen kann. Der Rechtsschein dieser Bescheinigung geht nur so weit wie der Inhalt der entsprechenden Typgenehmigung (VG Düsseldorf, U.v. 24.1.2018 - 6 K 12341/12 - juris; VG Magdeburg, B.v. 2.7.2018 - 1B 268/18 - juris Rn. 9; VG Mainz, B.v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ - Rn. 8). Zwar lassen die vom KBA getroffenen Anordnungen, die als nachträgliche Nebenbestimmungen auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV zu qualifizieren sind, die Wirksamkeit der Typengenehmigung unberührt, da sie lediglich deren inhaltliche Änderung bzw. Modifizierung zur Folge haben (vgl. VG Magdeburg, B.v. 2.7.2017 - 1B 268/18 - Rn. 14; VG Stuttgart, B.v. 27.4. 2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 17; VG Düsseldorf, U.v. 24.1.2018 - 6 K 12341/12 - juris Rn. 300 f.; VG Schleswig, U.v. 13.12. 2017 - 2 A 59/17 - juris Rn. 65; VG Mainz, B.v. 16.11.2018, 3 L 1099/18.MZ, Rn. 10). Allerdings hat das KBA die ursprüngliche Typengenehmigung durch seine Anordnung vom Oktober 2015 dahingehend modifiziert, dass nur noch solche Fahrzeuge mit der EG-Typengenehmigung übereinstimmen, die an dem angeordneten Rückruf teilnehmen (VG Düsseldorf, U.v. 24.1.2018 - 6 K 1241/12 - juris Rn. 268 ff.) und sobald sie nachgerüstet sind. Wird am Fahrzeug hingegen nach Ablauf der zur Teilnahme an der Rückrufaktion laufenden Fristen nicht die von den Herstellern vorgesehene Nachrüstung vorgenommen, entspricht das Fahrzeug keiner EG-Typengenehmigung mehr und ist das Fahrzeug unvorschriftsmäßig, ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffenen Fahrzeuge (nach Umrüstung) tatsächlich die gesetzlichen Grenzwerte einhalten. In dieser Einsicht hat das KBA im Rahmen seiner Rückrufanordnung auch lediglich Maßnahmen angeordnet, um eine Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit der Typengenehmigung wiederherzustellen.

Dieser modifizierten Typengenehmigung entsprach das Fahrzeug der Klägerin nicht. Sie hat an der vom Hersteller vorgesehenen Nachrüstung nicht teilgenommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV sind erfüllt, da die Klägerin auch keinen Nachweis einer für das Fahrzeug vorliegenden Einzelgenehmigung (§ 6 Abs. 3 Satz 3 FZV) erbracht hat.

Das infolge des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen durch § 5 Abs. 1 FZV eröffnete Ermessen hat das Landratsamt unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung der Behörde gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

Soweit der Beklagte schriftsätzlich ausführt, es bedürfe nicht der Betätigung des Entschließungsermessens, sondern es müsse bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das zur Gefahrenabwehr Nötige und Angemessene getan werden, so spricht einiges dafür. Denn stellt die Zulassungsbehörde fest, dass sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist, so muss sie die erforderlichen Gefahrabwehrmaßnahmen ergreifen (VG Magdeburg, B.v. 2.7.2018 - 1B 268/18 - juris Rn. 18; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 5 FZV, Rn. 4). Lediglich bei der Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. des Auswahlermessens, nämlich ob zunächst auf erster Stufe zur Mängelbeseitigung aufgefordert und ob auf zweiter Stufe oder aber sofort der Betrieb des Fahrzeugs beschränkt oder untersagt wird, steht der Zulassungsbehörde Ermessensspielraum zu. Aus der Bescheidsbegründung geht erkennbar hervor, dass das Landratsamt den Entschluss zur Betriebsuntersagung im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Klägerin einerseits einer Umrüstung verweigert und es andererseits zur Gewährleistung der Teilnahme nur vorschriftsmäßiger Kraftfahrzeuge am Straßenverkehr zu diesem Mittel gegriffen hat. Es ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen vorrangig berücksichtigt und sich angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug der Klägerin ohne Teilnahme an der Rückrufaktion nicht (mehr) den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht, aus Gründen der Gefahrenabwehr zu einem Tätigwerden gegen die Halterin entschlossen hat (VG Mainz, B.v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ - Rn. 11).

Ohnehin dürfte im Ordnungsrecht bereits ein überwiegendes Vollzugsinteresse vorliegen, wenn der Tatbestand einer gefahrabwehrenden Norm erfüllt ist (VG Stuttgart, B. v. 27.4.2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 25). Schreitet also die Behörde - wie hier - gegen einen rechtwidrigen Zustand ein, darf sie im Regelfall ihre Ermessenserwägungen darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (BVerwG, U.v. 30.4.1985 - 4 C 50.82 - juris Rn. 22; OVG NRW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 548/18 - juris Rn. 27). Vor diesem Hintergrund ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt dem in der Betriebsuntersagung zum Ausdruck kommenden Aspekt der Gefahrenabwehr Vorrang vor dem Interesse der Klägerin an der (berufsbedingten) Nutzung ihres Fahrzeugs eingeräumt hat; ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Ermessensfehler ist hierdurch jedenfalls nicht zu erkennen.

Die Betriebsuntersagung genügt weiter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit der Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV verfolgt das Landratsamt einen legitimen Zweck, den es mit der Betriebsuntersagung mit einer geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahme umzusetzen sucht.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das Software-Update sei untauglich, weil es nicht zu einer Absenkung der Stickoxidwerte unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes führe, steht dieser Gesichtspunkt - unabhängig davon, ob sich dieser Gesichtspunkt als zutreffend herausstellt, was sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht abschließend und verlässlich beurteilen lässt - der Geeignetheit der Maßnahme zur Erreichung des Zwecks nicht entgegen. So kann dahingestellt bleiben, ob die Teilnahme an der Rückrufaktion dazu geeignet ist, den Ausstoß an Stickoxiden auf den gesetzlichen Grenzwert abzusenken. Da nämlich die Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs alleine - und insofern formalistisch - daraus folgt, dass das Fahrzeug ohne Teilnahme am Rückruf nicht (mehr) von der (modifizierten) Typengenehmigung erfasst wird, wird die Vorschriftsmäßigkeit alleine durch die Teilnahme am Rückruf wiederhergestellt (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 24.1.2018 - 6 K 12341/12 - juris; VG Stuttgart, B.v. 27.4. 2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 23). Aus diesem Grund hat das KBA im Rahmen seiner Rückrufanordnung auch lediglich Maßnahmen angeordnet, um eine Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit der Typengenehmigung wieder zu erreichen. Im Übrigen durfte das Landratsamt davon ausgehen, dass das KBA mit Freigabe der jeweiligen Software-Updates im Rahmen der einzelnen bestandskräftigen Rückrufaktionen auch aus fachlicher Sicht bestätigt hat, dass die für unzulässig erachtete Abschalteinrichtung durch diese Nachrüstung wirksam beseitigt wird (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 24.1.2018 - 6 K 12341/12 - juris; VG Stuttgart, B.v. 27.4. 2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 23); eine eigene Prüfpflicht des Landratsamts bestand insofern nicht.

Das Landratsamt hat weiter erkannt, dass eine Betriebsuntersagung i.S.e. maßvollen Vorgehens erst in Betracht kam, nachdem andere - mildere - Mittel erfolglos geblieben sind. Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Betriebsuntersagung erst angeordnet wurde, nachdem die Klägerin der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist und diese sogar ausdrücklich verweigert hat. Das Landratsamt hat die Betriebsuntersagung ausweislich Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 lit. a des Bescheids zudem unter die auflösende Bedingung des Nachweises über die Teilnahme an der Rückrufaktion des Fahrzeugs gestellt. In der mündlichen Verhandlung wurde schließlich von Beklagtenseite der Betrieb des Fahrzeugs für Werkstattfahrten zum Zwecke der Teilnahme an der Rückrufaktion erlaubt.

Selbst wenn - was sich aufgrund der im Verfahren lediglich benannten Einzelfälle zumindest flächendeckend nicht abschließend beurteilen lässt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Durchführung des Software-Updates zu (neuen) Mangelerscheinungen führt und die Klägerin hierdurch (weitere) wirtschaftliche Nachteile erfährt, steht dies der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht entgegen. Hinsichtlich etwaiger durch das Update möglicherweise hervorrufbarer Mängel ist es angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Reduzierung der Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes nach wie vor nicht unverhältnismäßig, das Update zu fordern. Im Interesse der Gesundheit der Allgemeinheit und im Interesse der Umwelt ist es ermessensgerecht, dem Interesse der Klägerin an der Nutzung ihres Fahrzeugs keinen Vorrang einzuräumen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass von dem einzelnen Fahrzeug der Klägerin bei überschrittenen Abgaswerten realistisch eine Gesundheitsgefahr für die Allgemeinheit und Umwelt kaum messbar ausgehen dürfte, da die Abgase eines einzelnen Fahrzeugs sehr verdünnt werden (a.A. wohl VG Karlsruhe, B.v. 26.2.2018 - 12 K 16702/17 - juris Rn. 22; VG Sigmaringen, B.v. 4.4.2018 - 5 K 1476/18 - juris Rn. 19). Maßgeblich ist nicht, inwiefern durch die Teilnahme eines einzelnen Fahrzeugs am Straßenverkehr Luftverschmutzungen zu erwarten sind. Bei Emmissionsgrenzwertvorschriften des motorisierten Individualverkehrs erfolgt die Luftreinhaltung naturgemäß mit Blick auf das einzelne Fahrzeug als Emissionsquelle (VG Mainz, B.v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ - Rn. 16). Emmissionsbegrenzende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so ist die angestrebte Minderung der Gesamtemission erreichbar (OVG NRW, B. v. 17.8.2018 - 8 B 548/18 - juris Rn. 30,33 - 8 B 865/18 - juris Rn. 26; VG Mainz, B.v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ - Rn. 16; VG Magdeburg, B.v. 2.7.2018 - 1B 268/18 - juris Rn. 21). Aufgrund des überwiegenden Interesses der Allgemeinheit an einer Reduzierung der Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes ist es der Klägerin nicht unzumutbar, sich hinsichtlich etwaiger Folgeschäden an den Pkw-Hersteller bzw. Händler verweisen zu lassen. Ob das Fahrzeug durch das Software-Update mangelhaft im zivilrechtlichen Sinne wird oder ggf. von Anfang an war, betrifft ohnehin nur das Verhältnis zwischen dem betroffenen Käufer und dessen Vertragspartner bzw. Hersteller. Auf die Frage der verkehrsrechtlichen Zulassung oder Außerbetriebsetzung hat dies keinen Einfluss (VG Düsseldorf, B.v. 28.3.2018 - 6 L 709/18 - juris Rn. 17; VG Stuttgart, B.v. 27.4.2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 22, 24; VG Köln, B.v. 29.5.2018 - 18 L 854/18 - juris Rn. 22; VG Magdeburg, B.v. 2.7.2018 - 1 B 268/18 - juris Rn. 19; VG Mainz, B.v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ - Rn. 15).

Soweit die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren schriftsätzlich noch vorgetragen hat, die Teilnahme an der Rückrufaktion führe zur Beweisvereitelung im zivilrechtlichen Klageverfahren, kommt es hierauf im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht an, da die Klägerin die Berufung im Zivilprozess zurückgenommen hat.

2. Auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordneten Verpflichtungen zum Nachweis der Teilnahme an der Rückrufaktion oder zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs erweisen sich als rechtmäßig. Nachdem der Betrieb des Fahrzeugs rechtmäßig untersagt ist, finden diese Aufforderungen ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 FZV. Danach hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, nach erfolgter Betriebsuntersagung unverzüglich nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 FZV hat der Halter oder Verfügungsberechtigte die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsstelle unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, wie dies das Landratsamt von der Klägerin gefordert hat. Insbesondere ist auch die der Klägerin gesetzte Frist von zwei Wochen nicht zu beanstanden, zumal sie bereits zuvor unter Fristsetzung aufgefordert wurde, den Nachweis über die durchgeführte Nachrüstung zu erbringen. Da das Landratsamt die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheids nicht angeordnet hat, ist nach verständiger Würdigung die Nr. 2 des Bescheids dahingehend zu verstehen und auszulegen, dass die Verpflichtung erst zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids Geltung erlangt und vollstreckbar ist.

3. Schließlich wurden die Maßnahmen zutreffend gegen die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs gerichtet, wie dies § 5 Abs. 1 FZV - unabhängig davon, dass die Klägerin nicht die eigentliche Verursacherin des misslichen Zustands ist - zwingend vorgibt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt im Hinblick auf die Klageabweisung aus § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits den Rechtsgedanken des § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des für erledigt erklärten Klageverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und diese Kosten mit ¼ der Gesamtkosten zu bemessen. Schließlich wäre die Klage im Hinblick auf Nr. 3 des Bescheids erfolgreich gewesen. Insoweit fehlte es bereits an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, da der Bescheid in Nr. 1 weder bestandskräftig (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG) war noch von Gesetzes wegen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) oder aufgrund Anordnung sofort vollziehbar war (Art. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Im Übrigen ist die Zwangsgeldandrohung einer Androhung der Außerbetriebsetzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel i.d.R. vorrangig. Dies gilt sowohl für die Androhung einer Ersatzvornahme (Art. 32 Satz 2 VwZVG) als auch der Androhung unmittelbaren Zwangs (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Nichts anderes gilt im vorliegenden Verfahren. Selbst wenn die Klägerin die Teilnahme an der Rückrufaktion aus den von ihr geschilderten Gründen verweigert hat, wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht von vornherein davon auszugehen gewesen, dass sie der Aufforderung nicht doch noch unter dem Eindruck einer Zwangsgeldandrohung nachgekommen wäre.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

III.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter rechtshängiger Verfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 05.03.2018 wird hinsichtlich Nummern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 4 angeordnet.Der Antragsgegner trägt die K

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Feb. 2018 - 12 K 16702/17

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 05.12.2017 wird hinsichtlich dessen Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Ziffern 4 und 5 angeordnet.D

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einesEmpfangsbevollmächtigtenzuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;
2.
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
3.
Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
4.
EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung
a)
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt;
5.
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6.
Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
7.
Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9.
Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10.
Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11.
Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
a)
zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
b)
dreirädrige Kleinkrafträder:
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
12.
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;
13.
motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm;
14.
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;
15.
Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelanhänger;
16.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
17.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
18.
Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind;
19.
Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird;
20.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
21.
Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22.
Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;
23.
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24.
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25.
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.

(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht,
3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder
4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.259,53 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Betriebsuntersagung seines Pkw im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals.
Der Antragsteller ist Halter des Pkw Audi A4 Avant 2.0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware). Der Teilnahme an der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion 23Q7, mithin sein Fahrzeug einem Software-Update zu unterziehen, hat sich der Antragsteller verweigert. Mit Verfügung vom 23.01.2018 untersagte das Landratsamt XXX dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb des Fahrzeugs XXX auf öffentlichen Straßen (Ziffer 1) und forderte ihn nach § 5 Abs. 2 FZV auf, innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung zur Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsbehörde XXX die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) abzugeben sowie die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall, dass er der Anordnung nach Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte es ihm die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme an (Ziffer 3). Für die Verfügung setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 38,13 EUR fest (= Gebühr in Höhe von 35 EUR nebst Auslagen in Höhe von 3,13 EUR; Ziffer 5).
Der vom Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens gestellte Antrag (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 08.02.2018 gegen die Verfügung des Landratsamtes XXX vom 23.01.2018 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
1.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist bezüglich der Ziffern 1 und 2 gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist aber nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung in Ziffer 1 der Verfügung und der Aufforderung in Ziffer 2, das Fahrzeug durch Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung außer Betrieb zu setzen, ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat das nach seiner Auffassung gegebene besondere öffentliche Interesse für diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (gerade noch) genügenden Weise begründet, indem er ausführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung der Halterpflichten des Antragstellers zur Mängelbeseitigung bestehe und die lediglich wirtschaftlichen Erwägungen (des Antragstellers) hierbei gegenüber einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zurückzustehen hätten.
Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse, das vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigt.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung ergeht im Wege einer eigenen Interessenabwägung des Gerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - ). Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung) oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch eine Abwägung der voraussichtlichen Folgen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt, dass das private Interesse des Antragstellers umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder bestehen ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig stattzugeben (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend). Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig abzulehnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - ).
Gemessen hieran führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Stilllegung des Fahrzeugs höher zu gewichten ist als das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Maßgebend für dieses Ergebnis ist der Umstand, dass sich die angefochtene Betriebsuntersagung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und deshalb das Vollziehungsinteresse mehr Gewicht hat als das private Interesse des Antragstellers.
1.1.
Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung ist § 5 Abs. 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde bei nicht vorschriftsgemäßem Zustand eines Fahrzeugs nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen kann. Nicht vorschriftsmäßig sind Fahrzeuge, die nicht den Zulassungsvorschriften oder den Bau- oder Betriebsvorschriften entsprechen, z.B. nicht verkehrssicher sind oder Bestimmungen über Lärm und Abgase nicht genügen. Unvorschriftsmäßigkeit liegt auch vor, wenn bei einem zugelassenen Fahrzeug die Betriebserlaubnis/Genehmigung erloschen ist. Zulässig sind die in § 5 Abs. 1 FZV genannten Maßnahmen erst, wenn sich die Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugzustandes erweist, d.h. offenbar hervortritt oder als vorhanden feststeht. Der Zulassungsbehörde ist dabei trotz der Formulierung „kann“ in § 5 Abs. 1 FZV kein Entschließungsermessen eingeräumt; im Falle des Vorliegens von Fahrzeugmängeln muss sie vielmehr das zur Gefahrenabwendung Nötige und Angemessene anordnen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 5 FZV Rdnr. 3 und 4).
10 
Nach diesen Maßgaben sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV erfüllt, weil das Fahrzeug des Antragstellers keinem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV (mehr) entspricht und damit nicht (mehr) vorschriftsgemäß im Sinne der FZV ist.
11 
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Bei erstmaliger Zulassung ist gemäß § 6 Abs. 3 FZV der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typengenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen.
12 
Hier entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Erstzulassung im April 2014 und auch noch im Zeitpunkt der Zulassung durch den Antragsteller im Mai 2015 einem genehmigten Typ, denn das Kraftfahrtbundesamt - KBA - hatte den Herstellern der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (EURO 5) für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach §§ 4 ff. EG-FGV (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung) erteilt. Die EG-Typgenehmigung bescheinigt dem Hersteller, dem sie erteilt wurde, dass der in der Genehmigung beschriebene Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG). Den Nachweis, dass sein Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, konnte der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt durch die vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung nachweisen. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine vom Hersteller ausgestellte Privaturkunde, der kraft Gesetzes eine besondere Wirkung beigemessen wird. Aufgrund der Übereinstimmungsbescheinigung kann ein einzelnes typgenehmigtes Fahrzeug von den Zulassungsbehörden zum Betrieb zugelassen werden, ohne dass eine weitere Prüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Sie bewirkt, dass der Inhaber eines einzelnen konkreten Serienfahrzeugs an der Legalisierungswirkung der EG-Typgenehmigung, die sich lediglich auf den abstrakten Fahrzeugtyp bezieht und lediglich zu Gunsten des Herstellers als Genehmigungsinhaber wirkt, in einem gewissen Maße teilnimmt. Er kann damit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV die Zulassung des Fahrzeugs beantragen und erhält sie unter Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung, da diese gemäß § 2 Nr. 7 FZV bescheinigt, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht. Auf dieser Grundlage wird die Zulassung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FZV erteilt. Insofern kommt der Übereinstimmungsbescheinigung beim Zulassungsverfahren eine besondere Rechtsscheinwirkung zu. Sie dient der Harmonisierung und Vereinfachung sowie der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Fahrzeugzulassungsrechts. Gerade die Genehmigung eines abstrakten Fahrzeugtyps soll verhindern, dass einzelne nationale Behörden unter Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für jedes Serienfahrzeug eine eigene Erlaubnis erteilen. Zudem werden die Zulassungsbehörden dadurch entlastet, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften bezüglich des Typs von den dafür zuständigen Behörden - wie dem Kraftfahrt-Bundesamt - geprüft werden und die Konformität des konkreten Fahrzeugs durch die Übereinstimmungsbescheinigung belegt werden soll. Dies trägt insgesamt zur Formalisierung des Verfahrens bei. Aufgrund dieser Systematik kann der Rechtsschein dieser Bescheinigung auch nur soweit gehen, wie der Inhalt des Bezugsobjekts, also der entsprechenden Typgenehmigung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 - ).
13 
Auf diese Rechtsscheinwirkung kann sich der Antragsteller zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr berufen.
14 
Im Jahr 2015 erlangte das KBA davon Kenntnis, dass diverse Fahrzeugtypen, die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (EURO 5) hergestellt und vertrieben wurden, im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigungen geltenden Vorschriften entsprachen. Es stufte daraufhin die in diesen Fahrzeugen verwendete „Schummelsoftware“ als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ein und erließ auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV gegenüber den Herstellern der Fahrzeuge nachträgliche Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen (vgl. Schreiben des KBA vom 27.11.2017 an den Antragsgegner sowie Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
15 
Stellt das KBA fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es gemäß § 25 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV - die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen. Gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV kann es schließlich die Typengenehmigung auch ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
16 
Im Falle der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (EURO 5) hat das KBA den Herstellern der Fahrzeuge auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV mit Bescheid vom 15.10.2015 im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen die Pflicht auferlegt, die unzulässigen Abschalteinrichtungen - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen und geeignete Maßnahmen wie z.B. die Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und dies durch das Beibringen von Nachweisen zu belegen. Es wies weiter darauf hin, dass das KBA für den Fall der Nichtbefolgung berechtigt sei, die Typgenehmigungen ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. Schreiben des KBA vom 27.11.2017 an den Antragsgegner sowie Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - und Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ).
17 
Diese vom KBA auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassenen nachträglichen Nebenbestimmungen haben nicht zum vollständigen Erlöschen der Typengenehmigungen geführt, denn das KBA hat die Typgenehmigung gerade nicht aufgehoben, wie § 25 Abs. 3 EG-FGV es ihm auch ermöglicht hätte. Durch die Nebenbestimmungen wurden die ursprünglich erteilten Typgenehmigungen vielmehr inhaltlich abgeändert, mithin modifiziert (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ). Dieser modifizierten Typengenehmigung entspricht das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr, da er an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgesehene Nachrüstung nicht hat durchführen lassen.
18 
Nach § 25 Abs. 2 EG-FGV wird eine Wirkung zwischen Genehmigung und bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen unterstellt. Denn gäbe es keinen solchen rechtlichen Zusammenhang, würde eine nachträgliche Nebenbestimmung zur Typgenehmigung im Hinblick auf zugelassene Fahrzeuge, die nicht vorschriftsmäßig sind, ins Leere gehen. Insofern ist das europäische Typgenehmigungsrecht dahingehend zu verstehen, dass die zugelassenen Fahrzeuge weiterhin von der Typgenehmigung - und zwar vermittelt durch die Übereinstimmungsbescheinigungen - profitieren. Diesen Zustand kann das KBA gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV bei fehlender Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge aber beenden, indem es nachträglich in den Bestand der Typgenehmigung eingreift und deren Inhalt verändert. Da die einzelnen Fahrzeuge ursprünglich nur aufgrund der Rechtsscheinwirkung zugelassen worden sind, fällt diese Zulassungsvoraussetzung in einem solchen Fall weg. Die einzelnen Fahrzeuge können dann nur an einer modifizierten Rechtsscheinwirkung teilhaben, das heißt, dass im vorliegenden Fall die Bescheinigung der Vorschriftsmäßigkeit voraussetzt, dass die Nachrüstaktion durchgeführt worden ist. Dadurch besteht eine mittelbare Drittwirkung zu Lasten der einzelnen Fahrzeuginhaber, die jedoch nicht dazu führt, dass diese an dem Verfahren des KBA im Verhältnis zum Hersteller beteiligt sind oder andere prozessuale Rechte daraus herleiten könnten. Denn die Inhaber der einzelnen Fahrzeuge sind nicht unmittelbar von dem Eingriff in den Bestand der Typgenehmigung betroffen, die Auswirkungen treffen sie nur rechtsreflexartig. Sie haben die Möglichkeit der Beantragung einer Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug entgegen des Befundes des KBA vorschriftsmäßig sein sollte oder wenn die Nachrüstung auf anderem Wege durchgeführt werden soll. Wie sich dies im Verhältnis des Fahrzeuginhabers zum Hersteller und zum Verkäufer auswirkt, ist allein zivilrechtlich zu klären (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ; im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - und Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 - ).
19 
Nachdem sich der Antragsteller geweigert hat, an seinem Fahrzeug das Software-Update im Rahmen der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion vornehmen zu lassen und im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Abschalteinrichtung Bestandteil der ursprünglichen Typengenehmigung gewesen ist und damit nicht von der Legalisierungwirkung der Genehmigung umfasst war (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ), kann sein Fahrzeug damit aber nicht mehr von den ursprünglichen Rechtswirkungen der Typengenehmigung profitieren. Dies hat zur Folge, dass - ohne Nachrüstung - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nicht mehr erfüllt sind, weil das Fahrzeug keinem genehmigten Typ mehr entspricht und auch keine Einzelgenehmigung erteilt worden ist.
1.2.
20 
Das der Zulassungsbehörde damit nach § 5 Abs. 1 FZV eingeräumte (Auswahl-) Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt.
21 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. § 114 VwGO). Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Gemessen hieran vermag das Gericht keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Der Antragsgegner hat erkannt, dass ihm hinsichtlich der Maßnahmenauswahl ein Ermessen zusteht, hat die gegenläufigen Interessen in seine Entscheidung eingestellt und alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt. Insbesondere hat es - zu Recht - maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die - nicht beseitigte - Abschalteinrichtung die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht sind, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt ergibt.
22 
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sein Fahrzeug im Zivilprozess vor dem Landgericht XXX das zentrale Beweismittel darstelle, das durch die Abmeldung körperlichen Einwirkungen ausgesetzt sei und damit in der Substanz - jedenfalls aber durch ein erzwungenes Aufspielen des Software-Updates nachträglich - verändert würde, was unweigerlich zu einer Beweisvereitelung im dortigen Verfahren führe, ergibt sich hieraus kein Ermessensfehlgebrauch. Die Betriebsuntersagung nimmt dem Antragsteller die Beweismöglichkeiten in diesem Zivilprozess nicht. Es steht ihm frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten. Soweit dies mit Kosten für ihn verbunden sein sollte, sind dies Folgen, die er im gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend zu machen hätte. Abgesehen davon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung auch mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten, z.B. im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO, begegnen. Damit handelt es sich hierbei aber um Belange, die vom Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht bzw. allenfalls nachrangig zu berücksichtigen waren. Hinsichtlich der geltend gemachten „Substanzveränderung“ durch die Abmeldung des Fahrzeugs vermag das Gericht bereits nicht zu erkennen, inwiefern eine solche durch das Entstempeln der Kennzeichenschilder überhaupt eintreten könnte. Mit der Entstempelung wird lediglich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vollzogen. Am Fahrzeug selbst wird dadurch keine Änderung vorgenommen. Eine rein zivilrechtlich zu klärende Frage ist es schließlich auch, ob das Software-Update, wie vom Antragsteller geltend gemacht, Schäden an seinem Fahrzeug hervorrufen würde, weil es zu einem gänzlich abweichenden Fahrverhalten sowie zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und Verschleiß führen könne, wobei es in vielen Fällen auch zu teuren Folgereparaturen sowie zum Liegenbleiben von Fahrzeugen gekommen sei.
23 
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das Software-Update untauglich sei, weil es nicht zu einer Absenkung der Stickoxidwerte unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes führe, wäre auch dies - unabhängig davon, ob er sich als zutreffend herausstellen würde - kein Gesichtspunkt, den der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte. Nachdem sich das Fahrzeug des Antragstellers ohne die vom Hersteller auf Grund der nachträglich angeordneten Nebenbestimmungen des KBA vorgesehene Nachrüstung nicht mehr in einem vorschriftsgemäßen Zustand nach der FZV befindet, musste der Antragsgegner auf Grundlage des § 5 Abs. 1 FZV eine Maßnahme anordnen. Dabei durfte er davon ausgehen, dass das KBA mit Freigabe der jeweiligen Software-Updates im Rahmen der einzelnen Rückrufaktionen bestätigt hat, dass die von ihm für unzulässig erachtete Abschalteinrichtung durch diese Nachrüstung wirksam beseitigt wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
24 
Die vom Antragsgegner zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes angeordnete Betriebsuntersagung erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Untersagung erging erst, nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerungen des Fahrzeugherstellers nicht an der Rückrufaktion teilgenommen hatte und er das mildere Mittel, die Aufforderung, das für ihn kostenfreie Software-Update durchführen zu lassen, ausdrücklich abgelehnt hat. Auf das Schreiben des Antragsgegners vom 14.12.2017, mit dem er unter Fristsetzung bis zum 11.01.2018 aufgefordert worden war, die Bestätigung einer durch die Firma AUDI autorisierten Werkstatt über die Teilnahme seines Fahrzeugs an der Rückrufaktion 23Q7 als Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs vorzulegen, hatte der Antragsteller dem Antragsgegner bereits am 19.12.2017 mitgeteilt, dass er sein Fahrzeug nicht vorführen werde. Dass der Antragsteller seinen Wagen nunmehr nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen darf, ist der Sinn der Außerbetriebsetzung. Diese ist nicht unverhältnismäßig, weil diese Maßnahme nach der Weigerung des Antragstellers allein dazu geeignet ist, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Selbst wenn das Software-Update, wie von ihm geltend gemacht, für den Wagen technisch nachteilig und er als „Opfer eines groß angelegte Betrugs“ nunmehr in doppelter Weise belastet sein sollte, erscheint es nicht unverhältnismäßig, ihn zu dessen Anwendung zu zwingen, um sicherzustellen, dass auch sein Fahrzeug die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einhält. Ob der Wagen dadurch mangelhaft im Sinne des BGB wird oder von Anfang an war, betrifft nur das Verhältnis zwischen ihm und dem Verkäufer des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Hersteller. Auf die öffentlich-rechtliche Frage der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung oder der Außerbetriebsetzung vermag dies keinen Einfluss zu haben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ). Im Übrigen kann die Zulassungsbehörde den Betrieb eines Fahrzeugs solange untersagen, bis ihr ein Nachweis über die Mängelbeseitigung vorgelegt worden ist. Hat die Behörde den Fahrzeughalter zur Mängelbeseitigung und zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert, gehört es zu den Pflichten eines Fahrzeughalters, die Mängelbeseitigung nicht nur zu veranlassen, sondern dies der Behörde auch nachzuweisen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Halterpflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 10 StVZO. Hier hat der Antragsteller den Mangel bereits weder behoben, noch hat er die Mängelbeseitigung nachgewiesen.
25 
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass eine sofortige Betriebsuntersagung unverhältnismäßig sei, weil der für ihn entstehende Schaden erheblich größer wäre als er bei ihrem Unterbleiben für die Allgemeinheit wäre und die Verwaltung bislang keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe, den weiteren Betrieb der betroffenen Fahrzeuge, deren Zahl wegen der laufenden Rückrufaktion ohnehin weiterhin stark im Sinken betroffen sei, ohne weiteres hinzunehmen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Im Ordnungsrecht liegt schon nach allgemeinen Grundsätzen bereits eine überwiegendes Vollzugsinteresse vor, wenn der Tatbestand einer gefahrabwehrenden Norm erfüllt ist. Dazu zählt auch das Kfz-Zulassungsrecht. Dies gilt umso mehr, soweit - wie vorliegend - nach gesetzgeberischer Entscheidung höchstwertige Rechtsgüter, wie die menschliche Gesundheit durch Emissionsgrenzwerte geschützt werden sollen. Deshalb kann es auch nicht maßgeblich darauf ankommen, wie viele Fahrzeuge an den Rückrufaktionen noch nicht teilgenommen haben und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde (so aber wohl VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/17 - ; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2018 - 12 K 16702/17 - ; wie hier: VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
1.3.
26 
Die Aufforderung in Ziffer 2 der Verfügung, das Fahrzeug durch Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung außer Betrieb zu setzen, ist auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 FZV rechtmäßig ergangen. Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FZV hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Nachdem dem Antragsteller der Betrieb seines Fahrzeugs in sofort vollziehbarer Weise wirksam untersagt wurde und die Betriebsuntersagung rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein wird, gilt dies gleichermaßen für die Aufforderung in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung. Insbesondere dürfte auch die dem Antragsteller gesetzte Frist von einer Woche nach Zugang der Verfügung nicht zu beanstanden sein, zumal der Antragsteller bereits zuvor unter Fristsetzung aufgefordert worden war, einen Nachweis über die durchgeführte Nachrüstung vorzulegen. Sofern sich der Antragsteller auch insoweit auf den beim Landgericht XXX anhängigen Zivilprozess beruft, war dieser Umstand bei der Fristsetzung vom Antragsgegner bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er für die Frage der Außerbetriebsetzung, wie ausgeführt, ohne Relevanz ist.
2.
27 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch bezüglich der gemäß § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 der Verfügung, also der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme, zulässig (vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO), aber ebenfalls begründet.
28 
Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht zutreffend auf § 2 Nr. 2, § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 20, § 25 LVwVG. Auf Grund des gewichtigen öffentlichen Interesses, dass nur Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen betrieben werden, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sich mithin in einem vorschriftsmäßigen Zustand nach der FZV befinden, lässt die Anwendung anderweitiger Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten.
3.
29 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 5 der Verfügung vom 23.01.2018 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 38,12 EUR anzuordnen, ist bereits unzulässig.
30 
Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, mithin - wie hier - bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die vorherige Antragstellung ist eine Zugangsvoraussetzung zum gerichtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages bei Gericht erfüllt sein muss. Im Zeitpunkt der Erhebung des vorliegenden Antrages am 09.02.2018 hatte der Antragsteller beim Antragsgegner nach Aktenlage aber keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenfestsetzung gestellt gehabt. Die Einlegung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 23.01.2018 hat das Antragserfordernis nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ebenso wenig erfüllt wie die Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO direkt bei Gericht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnr. 506 ff.).
31 
Die vorherige Ablehnung der Aussetzung durch die Behörde ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn über den Antrag (auf Aussetzung) an die Behörde ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wird (Nr. 1) oder wenn eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Die Ausnahme nach Nr. 1 ist hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil es an der Antragstellung beim Antragsgegner fehlt. Denn ein Absehen vom vorherigen - notwendigen - Ablehnungsverfahren macht nur dann einen Sinn, wenn der Betroffene zuvor einen Antrag bei der Behörde gestellt hat.
32 
Es fehlte bei der Antragserhebung aber auch am Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, denn weder dem Vorbringen der Beteiligten noch der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte lässt sich entnehmen, dass dem Antragsteller hinsichtlich der festgesetzten Gebühren „eine Vollstreckung droht“. Für das „Drohen einer Vollstreckung“ im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (wegen fehlender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), die Fälligkeit der Forderung oder die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Kostenbescheids vorliegen. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wäre demnach beispielweise erfüllt, wenn die Behörde Vollstreckungsmaßnahmen androht. Selbst eine (formularmäßige) Mahnung allein würde die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO hingegen nicht erfüllen. Ebenso wenig würde ein behördlicher Hinweis auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vollziehung genügen. Erst recht wäre ein Schweigen der Behörde nicht ausreichend, um eine drohende Vollstreckung annehmen zu können (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnr. 515 ff.). Gemessen hieran vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühren bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder konkret angekündigt hätte.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.16 und 1.5. Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1.250 EUR + 9,53 EUR <38,13 ÷ 4>).

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.259,53 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Betriebsuntersagung seines Pkw im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals.
Der Antragsteller ist Halter des Pkw Audi A4 Avant 2.0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware). Der Teilnahme an der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion 23Q7, mithin sein Fahrzeug einem Software-Update zu unterziehen, hat sich der Antragsteller verweigert. Mit Verfügung vom 23.01.2018 untersagte das Landratsamt XXX dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb des Fahrzeugs XXX auf öffentlichen Straßen (Ziffer 1) und forderte ihn nach § 5 Abs. 2 FZV auf, innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung zur Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsbehörde XXX die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) abzugeben sowie die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall, dass er der Anordnung nach Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte es ihm die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme an (Ziffer 3). Für die Verfügung setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 38,13 EUR fest (= Gebühr in Höhe von 35 EUR nebst Auslagen in Höhe von 3,13 EUR; Ziffer 5).
Der vom Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens gestellte Antrag (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 08.02.2018 gegen die Verfügung des Landratsamtes XXX vom 23.01.2018 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
1.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist bezüglich der Ziffern 1 und 2 gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist aber nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung in Ziffer 1 der Verfügung und der Aufforderung in Ziffer 2, das Fahrzeug durch Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung außer Betrieb zu setzen, ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat das nach seiner Auffassung gegebene besondere öffentliche Interesse für diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (gerade noch) genügenden Weise begründet, indem er ausführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung der Halterpflichten des Antragstellers zur Mängelbeseitigung bestehe und die lediglich wirtschaftlichen Erwägungen (des Antragstellers) hierbei gegenüber einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zurückzustehen hätten.
Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse, das vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigt.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung ergeht im Wege einer eigenen Interessenabwägung des Gerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - ). Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung) oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch eine Abwägung der voraussichtlichen Folgen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt, dass das private Interesse des Antragstellers umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder bestehen ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig stattzugeben (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend). Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig abzulehnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - ).
Gemessen hieran führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Stilllegung des Fahrzeugs höher zu gewichten ist als das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Maßgebend für dieses Ergebnis ist der Umstand, dass sich die angefochtene Betriebsuntersagung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und deshalb das Vollziehungsinteresse mehr Gewicht hat als das private Interesse des Antragstellers.
1.1.
Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung ist § 5 Abs. 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde bei nicht vorschriftsgemäßem Zustand eines Fahrzeugs nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen kann. Nicht vorschriftsmäßig sind Fahrzeuge, die nicht den Zulassungsvorschriften oder den Bau- oder Betriebsvorschriften entsprechen, z.B. nicht verkehrssicher sind oder Bestimmungen über Lärm und Abgase nicht genügen. Unvorschriftsmäßigkeit liegt auch vor, wenn bei einem zugelassenen Fahrzeug die Betriebserlaubnis/Genehmigung erloschen ist. Zulässig sind die in § 5 Abs. 1 FZV genannten Maßnahmen erst, wenn sich die Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugzustandes erweist, d.h. offenbar hervortritt oder als vorhanden feststeht. Der Zulassungsbehörde ist dabei trotz der Formulierung „kann“ in § 5 Abs. 1 FZV kein Entschließungsermessen eingeräumt; im Falle des Vorliegens von Fahrzeugmängeln muss sie vielmehr das zur Gefahrenabwendung Nötige und Angemessene anordnen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 5 FZV Rdnr. 3 und 4).
10 
Nach diesen Maßgaben sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV erfüllt, weil das Fahrzeug des Antragstellers keinem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV (mehr) entspricht und damit nicht (mehr) vorschriftsgemäß im Sinne der FZV ist.
11 
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Bei erstmaliger Zulassung ist gemäß § 6 Abs. 3 FZV der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typengenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen.
12 
Hier entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Erstzulassung im April 2014 und auch noch im Zeitpunkt der Zulassung durch den Antragsteller im Mai 2015 einem genehmigten Typ, denn das Kraftfahrtbundesamt - KBA - hatte den Herstellern der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (EURO 5) für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach §§ 4 ff. EG-FGV (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung) erteilt. Die EG-Typgenehmigung bescheinigt dem Hersteller, dem sie erteilt wurde, dass der in der Genehmigung beschriebene Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG). Den Nachweis, dass sein Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, konnte der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt durch die vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung nachweisen. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine vom Hersteller ausgestellte Privaturkunde, der kraft Gesetzes eine besondere Wirkung beigemessen wird. Aufgrund der Übereinstimmungsbescheinigung kann ein einzelnes typgenehmigtes Fahrzeug von den Zulassungsbehörden zum Betrieb zugelassen werden, ohne dass eine weitere Prüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Sie bewirkt, dass der Inhaber eines einzelnen konkreten Serienfahrzeugs an der Legalisierungswirkung der EG-Typgenehmigung, die sich lediglich auf den abstrakten Fahrzeugtyp bezieht und lediglich zu Gunsten des Herstellers als Genehmigungsinhaber wirkt, in einem gewissen Maße teilnimmt. Er kann damit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV die Zulassung des Fahrzeugs beantragen und erhält sie unter Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung, da diese gemäß § 2 Nr. 7 FZV bescheinigt, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht. Auf dieser Grundlage wird die Zulassung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FZV erteilt. Insofern kommt der Übereinstimmungsbescheinigung beim Zulassungsverfahren eine besondere Rechtsscheinwirkung zu. Sie dient der Harmonisierung und Vereinfachung sowie der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Fahrzeugzulassungsrechts. Gerade die Genehmigung eines abstrakten Fahrzeugtyps soll verhindern, dass einzelne nationale Behörden unter Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für jedes Serienfahrzeug eine eigene Erlaubnis erteilen. Zudem werden die Zulassungsbehörden dadurch entlastet, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften bezüglich des Typs von den dafür zuständigen Behörden - wie dem Kraftfahrt-Bundesamt - geprüft werden und die Konformität des konkreten Fahrzeugs durch die Übereinstimmungsbescheinigung belegt werden soll. Dies trägt insgesamt zur Formalisierung des Verfahrens bei. Aufgrund dieser Systematik kann der Rechtsschein dieser Bescheinigung auch nur soweit gehen, wie der Inhalt des Bezugsobjekts, also der entsprechenden Typgenehmigung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 - ).
13 
Auf diese Rechtsscheinwirkung kann sich der Antragsteller zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr berufen.
14 
Im Jahr 2015 erlangte das KBA davon Kenntnis, dass diverse Fahrzeugtypen, die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (EURO 5) hergestellt und vertrieben wurden, im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigungen geltenden Vorschriften entsprachen. Es stufte daraufhin die in diesen Fahrzeugen verwendete „Schummelsoftware“ als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ein und erließ auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV gegenüber den Herstellern der Fahrzeuge nachträgliche Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen (vgl. Schreiben des KBA vom 27.11.2017 an den Antragsgegner sowie Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
15 
Stellt das KBA fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es gemäß § 25 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV - die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen. Gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV kann es schließlich die Typengenehmigung auch ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
16 
Im Falle der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (EURO 5) hat das KBA den Herstellern der Fahrzeuge auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV mit Bescheid vom 15.10.2015 im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen die Pflicht auferlegt, die unzulässigen Abschalteinrichtungen - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen und geeignete Maßnahmen wie z.B. die Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und dies durch das Beibringen von Nachweisen zu belegen. Es wies weiter darauf hin, dass das KBA für den Fall der Nichtbefolgung berechtigt sei, die Typgenehmigungen ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. Schreiben des KBA vom 27.11.2017 an den Antragsgegner sowie Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - und Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ).
17 
Diese vom KBA auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassenen nachträglichen Nebenbestimmungen haben nicht zum vollständigen Erlöschen der Typengenehmigungen geführt, denn das KBA hat die Typgenehmigung gerade nicht aufgehoben, wie § 25 Abs. 3 EG-FGV es ihm auch ermöglicht hätte. Durch die Nebenbestimmungen wurden die ursprünglich erteilten Typgenehmigungen vielmehr inhaltlich abgeändert, mithin modifiziert (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ). Dieser modifizierten Typengenehmigung entspricht das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr, da er an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgesehene Nachrüstung nicht hat durchführen lassen.
18 
Nach § 25 Abs. 2 EG-FGV wird eine Wirkung zwischen Genehmigung und bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen unterstellt. Denn gäbe es keinen solchen rechtlichen Zusammenhang, würde eine nachträgliche Nebenbestimmung zur Typgenehmigung im Hinblick auf zugelassene Fahrzeuge, die nicht vorschriftsmäßig sind, ins Leere gehen. Insofern ist das europäische Typgenehmigungsrecht dahingehend zu verstehen, dass die zugelassenen Fahrzeuge weiterhin von der Typgenehmigung - und zwar vermittelt durch die Übereinstimmungsbescheinigungen - profitieren. Diesen Zustand kann das KBA gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV bei fehlender Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge aber beenden, indem es nachträglich in den Bestand der Typgenehmigung eingreift und deren Inhalt verändert. Da die einzelnen Fahrzeuge ursprünglich nur aufgrund der Rechtsscheinwirkung zugelassen worden sind, fällt diese Zulassungsvoraussetzung in einem solchen Fall weg. Die einzelnen Fahrzeuge können dann nur an einer modifizierten Rechtsscheinwirkung teilhaben, das heißt, dass im vorliegenden Fall die Bescheinigung der Vorschriftsmäßigkeit voraussetzt, dass die Nachrüstaktion durchgeführt worden ist. Dadurch besteht eine mittelbare Drittwirkung zu Lasten der einzelnen Fahrzeuginhaber, die jedoch nicht dazu führt, dass diese an dem Verfahren des KBA im Verhältnis zum Hersteller beteiligt sind oder andere prozessuale Rechte daraus herleiten könnten. Denn die Inhaber der einzelnen Fahrzeuge sind nicht unmittelbar von dem Eingriff in den Bestand der Typgenehmigung betroffen, die Auswirkungen treffen sie nur rechtsreflexartig. Sie haben die Möglichkeit der Beantragung einer Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug entgegen des Befundes des KBA vorschriftsmäßig sein sollte oder wenn die Nachrüstung auf anderem Wege durchgeführt werden soll. Wie sich dies im Verhältnis des Fahrzeuginhabers zum Hersteller und zum Verkäufer auswirkt, ist allein zivilrechtlich zu klären (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ; im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - und Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 - ).
19 
Nachdem sich der Antragsteller geweigert hat, an seinem Fahrzeug das Software-Update im Rahmen der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion vornehmen zu lassen und im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Abschalteinrichtung Bestandteil der ursprünglichen Typengenehmigung gewesen ist und damit nicht von der Legalisierungwirkung der Genehmigung umfasst war (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ), kann sein Fahrzeug damit aber nicht mehr von den ursprünglichen Rechtswirkungen der Typengenehmigung profitieren. Dies hat zur Folge, dass - ohne Nachrüstung - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nicht mehr erfüllt sind, weil das Fahrzeug keinem genehmigten Typ mehr entspricht und auch keine Einzelgenehmigung erteilt worden ist.
1.2.
20 
Das der Zulassungsbehörde damit nach § 5 Abs. 1 FZV eingeräumte (Auswahl-) Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt.
21 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. § 114 VwGO). Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Gemessen hieran vermag das Gericht keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Der Antragsgegner hat erkannt, dass ihm hinsichtlich der Maßnahmenauswahl ein Ermessen zusteht, hat die gegenläufigen Interessen in seine Entscheidung eingestellt und alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt. Insbesondere hat es - zu Recht - maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die - nicht beseitigte - Abschalteinrichtung die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht sind, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt ergibt.
22 
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sein Fahrzeug im Zivilprozess vor dem Landgericht XXX das zentrale Beweismittel darstelle, das durch die Abmeldung körperlichen Einwirkungen ausgesetzt sei und damit in der Substanz - jedenfalls aber durch ein erzwungenes Aufspielen des Software-Updates nachträglich - verändert würde, was unweigerlich zu einer Beweisvereitelung im dortigen Verfahren führe, ergibt sich hieraus kein Ermessensfehlgebrauch. Die Betriebsuntersagung nimmt dem Antragsteller die Beweismöglichkeiten in diesem Zivilprozess nicht. Es steht ihm frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten. Soweit dies mit Kosten für ihn verbunden sein sollte, sind dies Folgen, die er im gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend zu machen hätte. Abgesehen davon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung auch mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten, z.B. im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO, begegnen. Damit handelt es sich hierbei aber um Belange, die vom Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht bzw. allenfalls nachrangig zu berücksichtigen waren. Hinsichtlich der geltend gemachten „Substanzveränderung“ durch die Abmeldung des Fahrzeugs vermag das Gericht bereits nicht zu erkennen, inwiefern eine solche durch das Entstempeln der Kennzeichenschilder überhaupt eintreten könnte. Mit der Entstempelung wird lediglich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vollzogen. Am Fahrzeug selbst wird dadurch keine Änderung vorgenommen. Eine rein zivilrechtlich zu klärende Frage ist es schließlich auch, ob das Software-Update, wie vom Antragsteller geltend gemacht, Schäden an seinem Fahrzeug hervorrufen würde, weil es zu einem gänzlich abweichenden Fahrverhalten sowie zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und Verschleiß führen könne, wobei es in vielen Fällen auch zu teuren Folgereparaturen sowie zum Liegenbleiben von Fahrzeugen gekommen sei.
23 
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das Software-Update untauglich sei, weil es nicht zu einer Absenkung der Stickoxidwerte unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes führe, wäre auch dies - unabhängig davon, ob er sich als zutreffend herausstellen würde - kein Gesichtspunkt, den der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte. Nachdem sich das Fahrzeug des Antragstellers ohne die vom Hersteller auf Grund der nachträglich angeordneten Nebenbestimmungen des KBA vorgesehene Nachrüstung nicht mehr in einem vorschriftsgemäßen Zustand nach der FZV befindet, musste der Antragsgegner auf Grundlage des § 5 Abs. 1 FZV eine Maßnahme anordnen. Dabei durfte er davon ausgehen, dass das KBA mit Freigabe der jeweiligen Software-Updates im Rahmen der einzelnen Rückrufaktionen bestätigt hat, dass die von ihm für unzulässig erachtete Abschalteinrichtung durch diese Nachrüstung wirksam beseitigt wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
24 
Die vom Antragsgegner zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes angeordnete Betriebsuntersagung erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Untersagung erging erst, nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerungen des Fahrzeugherstellers nicht an der Rückrufaktion teilgenommen hatte und er das mildere Mittel, die Aufforderung, das für ihn kostenfreie Software-Update durchführen zu lassen, ausdrücklich abgelehnt hat. Auf das Schreiben des Antragsgegners vom 14.12.2017, mit dem er unter Fristsetzung bis zum 11.01.2018 aufgefordert worden war, die Bestätigung einer durch die Firma AUDI autorisierten Werkstatt über die Teilnahme seines Fahrzeugs an der Rückrufaktion 23Q7 als Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs vorzulegen, hatte der Antragsteller dem Antragsgegner bereits am 19.12.2017 mitgeteilt, dass er sein Fahrzeug nicht vorführen werde. Dass der Antragsteller seinen Wagen nunmehr nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen darf, ist der Sinn der Außerbetriebsetzung. Diese ist nicht unverhältnismäßig, weil diese Maßnahme nach der Weigerung des Antragstellers allein dazu geeignet ist, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Selbst wenn das Software-Update, wie von ihm geltend gemacht, für den Wagen technisch nachteilig und er als „Opfer eines groß angelegte Betrugs“ nunmehr in doppelter Weise belastet sein sollte, erscheint es nicht unverhältnismäßig, ihn zu dessen Anwendung zu zwingen, um sicherzustellen, dass auch sein Fahrzeug die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einhält. Ob der Wagen dadurch mangelhaft im Sinne des BGB wird oder von Anfang an war, betrifft nur das Verhältnis zwischen ihm und dem Verkäufer des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Hersteller. Auf die öffentlich-rechtliche Frage der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung oder der Außerbetriebsetzung vermag dies keinen Einfluss zu haben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ). Im Übrigen kann die Zulassungsbehörde den Betrieb eines Fahrzeugs solange untersagen, bis ihr ein Nachweis über die Mängelbeseitigung vorgelegt worden ist. Hat die Behörde den Fahrzeughalter zur Mängelbeseitigung und zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert, gehört es zu den Pflichten eines Fahrzeughalters, die Mängelbeseitigung nicht nur zu veranlassen, sondern dies der Behörde auch nachzuweisen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Halterpflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 10 StVZO. Hier hat der Antragsteller den Mangel bereits weder behoben, noch hat er die Mängelbeseitigung nachgewiesen.
25 
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass eine sofortige Betriebsuntersagung unverhältnismäßig sei, weil der für ihn entstehende Schaden erheblich größer wäre als er bei ihrem Unterbleiben für die Allgemeinheit wäre und die Verwaltung bislang keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe, den weiteren Betrieb der betroffenen Fahrzeuge, deren Zahl wegen der laufenden Rückrufaktion ohnehin weiterhin stark im Sinken betroffen sei, ohne weiteres hinzunehmen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Im Ordnungsrecht liegt schon nach allgemeinen Grundsätzen bereits eine überwiegendes Vollzugsinteresse vor, wenn der Tatbestand einer gefahrabwehrenden Norm erfüllt ist. Dazu zählt auch das Kfz-Zulassungsrecht. Dies gilt umso mehr, soweit - wie vorliegend - nach gesetzgeberischer Entscheidung höchstwertige Rechtsgüter, wie die menschliche Gesundheit durch Emissionsgrenzwerte geschützt werden sollen. Deshalb kann es auch nicht maßgeblich darauf ankommen, wie viele Fahrzeuge an den Rückrufaktionen noch nicht teilgenommen haben und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde (so aber wohl VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/17 - ; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2018 - 12 K 16702/17 - ; wie hier: VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
1.3.
26 
Die Aufforderung in Ziffer 2 der Verfügung, das Fahrzeug durch Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung außer Betrieb zu setzen, ist auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 FZV rechtmäßig ergangen. Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FZV hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Nachdem dem Antragsteller der Betrieb seines Fahrzeugs in sofort vollziehbarer Weise wirksam untersagt wurde und die Betriebsuntersagung rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein wird, gilt dies gleichermaßen für die Aufforderung in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung. Insbesondere dürfte auch die dem Antragsteller gesetzte Frist von einer Woche nach Zugang der Verfügung nicht zu beanstanden sein, zumal der Antragsteller bereits zuvor unter Fristsetzung aufgefordert worden war, einen Nachweis über die durchgeführte Nachrüstung vorzulegen. Sofern sich der Antragsteller auch insoweit auf den beim Landgericht XXX anhängigen Zivilprozess beruft, war dieser Umstand bei der Fristsetzung vom Antragsgegner bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er für die Frage der Außerbetriebsetzung, wie ausgeführt, ohne Relevanz ist.
2.
27 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch bezüglich der gemäß § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 der Verfügung, also der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme, zulässig (vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO), aber ebenfalls begründet.
28 
Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht zutreffend auf § 2 Nr. 2, § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 20, § 25 LVwVG. Auf Grund des gewichtigen öffentlichen Interesses, dass nur Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen betrieben werden, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sich mithin in einem vorschriftsmäßigen Zustand nach der FZV befinden, lässt die Anwendung anderweitiger Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten.
3.
29 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 5 der Verfügung vom 23.01.2018 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 38,12 EUR anzuordnen, ist bereits unzulässig.
30 
Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, mithin - wie hier - bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die vorherige Antragstellung ist eine Zugangsvoraussetzung zum gerichtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages bei Gericht erfüllt sein muss. Im Zeitpunkt der Erhebung des vorliegenden Antrages am 09.02.2018 hatte der Antragsteller beim Antragsgegner nach Aktenlage aber keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenfestsetzung gestellt gehabt. Die Einlegung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 23.01.2018 hat das Antragserfordernis nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ebenso wenig erfüllt wie die Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO direkt bei Gericht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnr. 506 ff.).
31 
Die vorherige Ablehnung der Aussetzung durch die Behörde ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn über den Antrag (auf Aussetzung) an die Behörde ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wird (Nr. 1) oder wenn eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Die Ausnahme nach Nr. 1 ist hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil es an der Antragstellung beim Antragsgegner fehlt. Denn ein Absehen vom vorherigen - notwendigen - Ablehnungsverfahren macht nur dann einen Sinn, wenn der Betroffene zuvor einen Antrag bei der Behörde gestellt hat.
32 
Es fehlte bei der Antragserhebung aber auch am Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, denn weder dem Vorbringen der Beteiligten noch der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte lässt sich entnehmen, dass dem Antragsteller hinsichtlich der festgesetzten Gebühren „eine Vollstreckung droht“. Für das „Drohen einer Vollstreckung“ im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (wegen fehlender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), die Fälligkeit der Forderung oder die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Kostenbescheids vorliegen. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wäre demnach beispielweise erfüllt, wenn die Behörde Vollstreckungsmaßnahmen androht. Selbst eine (formularmäßige) Mahnung allein würde die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO hingegen nicht erfüllen. Ebenso wenig würde ein behördlicher Hinweis auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vollziehung genügen. Erst recht wäre ein Schweigen der Behörde nicht ausreichend, um eine drohende Vollstreckung annehmen zu können (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnr. 515 ff.). Gemessen hieran vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühren bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder konkret angekündigt hätte.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.16 und 1.5. Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1.250 EUR + 9,53 EUR <38,13 ÷ 4>).

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.259,53 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Betriebsuntersagung seines Pkw im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals.
Der Antragsteller ist Halter des Pkw Audi A4 Avant 2.0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware). Der Teilnahme an der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion 23Q7, mithin sein Fahrzeug einem Software-Update zu unterziehen, hat sich der Antragsteller verweigert. Mit Verfügung vom 23.01.2018 untersagte das Landratsamt XXX dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb des Fahrzeugs XXX auf öffentlichen Straßen (Ziffer 1) und forderte ihn nach § 5 Abs. 2 FZV auf, innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung zur Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsbehörde XXX die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) abzugeben sowie die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall, dass er der Anordnung nach Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte es ihm die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme an (Ziffer 3). Für die Verfügung setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 38,13 EUR fest (= Gebühr in Höhe von 35 EUR nebst Auslagen in Höhe von 3,13 EUR; Ziffer 5).
Der vom Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens gestellte Antrag (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 08.02.2018 gegen die Verfügung des Landratsamtes XXX vom 23.01.2018 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
1.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist bezüglich der Ziffern 1 und 2 gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist aber nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung in Ziffer 1 der Verfügung und der Aufforderung in Ziffer 2, das Fahrzeug durch Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung außer Betrieb zu setzen, ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat das nach seiner Auffassung gegebene besondere öffentliche Interesse für diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (gerade noch) genügenden Weise begründet, indem er ausführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung der Halterpflichten des Antragstellers zur Mängelbeseitigung bestehe und die lediglich wirtschaftlichen Erwägungen (des Antragstellers) hierbei gegenüber einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zurückzustehen hätten.
Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse, das vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigt.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung ergeht im Wege einer eigenen Interessenabwägung des Gerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - ). Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung) oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch eine Abwägung der voraussichtlichen Folgen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt, dass das private Interesse des Antragstellers umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder bestehen ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig stattzugeben (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend). Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig abzulehnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - ).
Gemessen hieran führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Stilllegung des Fahrzeugs höher zu gewichten ist als das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Maßgebend für dieses Ergebnis ist der Umstand, dass sich die angefochtene Betriebsuntersagung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und deshalb das Vollziehungsinteresse mehr Gewicht hat als das private Interesse des Antragstellers.
1.1.
Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung ist § 5 Abs. 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde bei nicht vorschriftsgemäßem Zustand eines Fahrzeugs nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen kann. Nicht vorschriftsmäßig sind Fahrzeuge, die nicht den Zulassungsvorschriften oder den Bau- oder Betriebsvorschriften entsprechen, z.B. nicht verkehrssicher sind oder Bestimmungen über Lärm und Abgase nicht genügen. Unvorschriftsmäßigkeit liegt auch vor, wenn bei einem zugelassenen Fahrzeug die Betriebserlaubnis/Genehmigung erloschen ist. Zulässig sind die in § 5 Abs. 1 FZV genannten Maßnahmen erst, wenn sich die Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugzustandes erweist, d.h. offenbar hervortritt oder als vorhanden feststeht. Der Zulassungsbehörde ist dabei trotz der Formulierung „kann“ in § 5 Abs. 1 FZV kein Entschließungsermessen eingeräumt; im Falle des Vorliegens von Fahrzeugmängeln muss sie vielmehr das zur Gefahrenabwendung Nötige und Angemessene anordnen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 5 FZV Rdnr. 3 und 4).
10 
Nach diesen Maßgaben sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV erfüllt, weil das Fahrzeug des Antragstellers keinem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV (mehr) entspricht und damit nicht (mehr) vorschriftsgemäß im Sinne der FZV ist.
11 
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Bei erstmaliger Zulassung ist gemäß § 6 Abs. 3 FZV der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typengenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen.
12 
Hier entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Erstzulassung im April 2014 und auch noch im Zeitpunkt der Zulassung durch den Antragsteller im Mai 2015 einem genehmigten Typ, denn das Kraftfahrtbundesamt - KBA - hatte den Herstellern der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (EURO 5) für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach §§ 4 ff. EG-FGV (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung) erteilt. Die EG-Typgenehmigung bescheinigt dem Hersteller, dem sie erteilt wurde, dass der in der Genehmigung beschriebene Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG). Den Nachweis, dass sein Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, konnte der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt durch die vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung nachweisen. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine vom Hersteller ausgestellte Privaturkunde, der kraft Gesetzes eine besondere Wirkung beigemessen wird. Aufgrund der Übereinstimmungsbescheinigung kann ein einzelnes typgenehmigtes Fahrzeug von den Zulassungsbehörden zum Betrieb zugelassen werden, ohne dass eine weitere Prüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Sie bewirkt, dass der Inhaber eines einzelnen konkreten Serienfahrzeugs an der Legalisierungswirkung der EG-Typgenehmigung, die sich lediglich auf den abstrakten Fahrzeugtyp bezieht und lediglich zu Gunsten des Herstellers als Genehmigungsinhaber wirkt, in einem gewissen Maße teilnimmt. Er kann damit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV die Zulassung des Fahrzeugs beantragen und erhält sie unter Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung, da diese gemäß § 2 Nr. 7 FZV bescheinigt, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht. Auf dieser Grundlage wird die Zulassung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FZV erteilt. Insofern kommt der Übereinstimmungsbescheinigung beim Zulassungsverfahren eine besondere Rechtsscheinwirkung zu. Sie dient der Harmonisierung und Vereinfachung sowie der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Fahrzeugzulassungsrechts. Gerade die Genehmigung eines abstrakten Fahrzeugtyps soll verhindern, dass einzelne nationale Behörden unter Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für jedes Serienfahrzeug eine eigene Erlaubnis erteilen. Zudem werden die Zulassungsbehörden dadurch entlastet, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften bezüglich des Typs von den dafür zuständigen Behörden - wie dem Kraftfahrt-Bundesamt - geprüft werden und die Konformität des konkreten Fahrzeugs durch die Übereinstimmungsbescheinigung belegt werden soll. Dies trägt insgesamt zur Formalisierung des Verfahrens bei. Aufgrund dieser Systematik kann der Rechtsschein dieser Bescheinigung auch nur soweit gehen, wie der Inhalt des Bezugsobjekts, also der entsprechenden Typgenehmigung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 - ).
13 
Auf diese Rechtsscheinwirkung kann sich der Antragsteller zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr berufen.
14 
Im Jahr 2015 erlangte das KBA davon Kenntnis, dass diverse Fahrzeugtypen, die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (EURO 5) hergestellt und vertrieben wurden, im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigungen geltenden Vorschriften entsprachen. Es stufte daraufhin die in diesen Fahrzeugen verwendete „Schummelsoftware“ als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ein und erließ auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV gegenüber den Herstellern der Fahrzeuge nachträgliche Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen (vgl. Schreiben des KBA vom 27.11.2017 an den Antragsgegner sowie Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
15 
Stellt das KBA fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es gemäß § 25 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV - die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen. Gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV kann es schließlich die Typengenehmigung auch ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
16 
Im Falle der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (EURO 5) hat das KBA den Herstellern der Fahrzeuge auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV mit Bescheid vom 15.10.2015 im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen die Pflicht auferlegt, die unzulässigen Abschalteinrichtungen - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen und geeignete Maßnahmen wie z.B. die Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und dies durch das Beibringen von Nachweisen zu belegen. Es wies weiter darauf hin, dass das KBA für den Fall der Nichtbefolgung berechtigt sei, die Typgenehmigungen ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. Schreiben des KBA vom 27.11.2017 an den Antragsgegner sowie Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - und Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ).
17 
Diese vom KBA auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassenen nachträglichen Nebenbestimmungen haben nicht zum vollständigen Erlöschen der Typengenehmigungen geführt, denn das KBA hat die Typgenehmigung gerade nicht aufgehoben, wie § 25 Abs. 3 EG-FGV es ihm auch ermöglicht hätte. Durch die Nebenbestimmungen wurden die ursprünglich erteilten Typgenehmigungen vielmehr inhaltlich abgeändert, mithin modifiziert (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ). Dieser modifizierten Typengenehmigung entspricht das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr, da er an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgesehene Nachrüstung nicht hat durchführen lassen.
18 
Nach § 25 Abs. 2 EG-FGV wird eine Wirkung zwischen Genehmigung und bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen unterstellt. Denn gäbe es keinen solchen rechtlichen Zusammenhang, würde eine nachträgliche Nebenbestimmung zur Typgenehmigung im Hinblick auf zugelassene Fahrzeuge, die nicht vorschriftsmäßig sind, ins Leere gehen. Insofern ist das europäische Typgenehmigungsrecht dahingehend zu verstehen, dass die zugelassenen Fahrzeuge weiterhin von der Typgenehmigung - und zwar vermittelt durch die Übereinstimmungsbescheinigungen - profitieren. Diesen Zustand kann das KBA gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV bei fehlender Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge aber beenden, indem es nachträglich in den Bestand der Typgenehmigung eingreift und deren Inhalt verändert. Da die einzelnen Fahrzeuge ursprünglich nur aufgrund der Rechtsscheinwirkung zugelassen worden sind, fällt diese Zulassungsvoraussetzung in einem solchen Fall weg. Die einzelnen Fahrzeuge können dann nur an einer modifizierten Rechtsscheinwirkung teilhaben, das heißt, dass im vorliegenden Fall die Bescheinigung der Vorschriftsmäßigkeit voraussetzt, dass die Nachrüstaktion durchgeführt worden ist. Dadurch besteht eine mittelbare Drittwirkung zu Lasten der einzelnen Fahrzeuginhaber, die jedoch nicht dazu führt, dass diese an dem Verfahren des KBA im Verhältnis zum Hersteller beteiligt sind oder andere prozessuale Rechte daraus herleiten könnten. Denn die Inhaber der einzelnen Fahrzeuge sind nicht unmittelbar von dem Eingriff in den Bestand der Typgenehmigung betroffen, die Auswirkungen treffen sie nur rechtsreflexartig. Sie haben die Möglichkeit der Beantragung einer Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug entgegen des Befundes des KBA vorschriftsmäßig sein sollte oder wenn die Nachrüstung auf anderem Wege durchgeführt werden soll. Wie sich dies im Verhältnis des Fahrzeuginhabers zum Hersteller und zum Verkäufer auswirkt, ist allein zivilrechtlich zu klären (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ; im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - und Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 - ).
19 
Nachdem sich der Antragsteller geweigert hat, an seinem Fahrzeug das Software-Update im Rahmen der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion vornehmen zu lassen und im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Abschalteinrichtung Bestandteil der ursprünglichen Typengenehmigung gewesen ist und damit nicht von der Legalisierungwirkung der Genehmigung umfasst war (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ), kann sein Fahrzeug damit aber nicht mehr von den ursprünglichen Rechtswirkungen der Typengenehmigung profitieren. Dies hat zur Folge, dass - ohne Nachrüstung - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nicht mehr erfüllt sind, weil das Fahrzeug keinem genehmigten Typ mehr entspricht und auch keine Einzelgenehmigung erteilt worden ist.
1.2.
20 
Das der Zulassungsbehörde damit nach § 5 Abs. 1 FZV eingeräumte (Auswahl-) Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt.
21 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. § 114 VwGO). Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Gemessen hieran vermag das Gericht keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Der Antragsgegner hat erkannt, dass ihm hinsichtlich der Maßnahmenauswahl ein Ermessen zusteht, hat die gegenläufigen Interessen in seine Entscheidung eingestellt und alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt. Insbesondere hat es - zu Recht - maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die - nicht beseitigte - Abschalteinrichtung die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht sind, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt ergibt.
22 
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sein Fahrzeug im Zivilprozess vor dem Landgericht XXX das zentrale Beweismittel darstelle, das durch die Abmeldung körperlichen Einwirkungen ausgesetzt sei und damit in der Substanz - jedenfalls aber durch ein erzwungenes Aufspielen des Software-Updates nachträglich - verändert würde, was unweigerlich zu einer Beweisvereitelung im dortigen Verfahren führe, ergibt sich hieraus kein Ermessensfehlgebrauch. Die Betriebsuntersagung nimmt dem Antragsteller die Beweismöglichkeiten in diesem Zivilprozess nicht. Es steht ihm frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten. Soweit dies mit Kosten für ihn verbunden sein sollte, sind dies Folgen, die er im gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend zu machen hätte. Abgesehen davon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung auch mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten, z.B. im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO, begegnen. Damit handelt es sich hierbei aber um Belange, die vom Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht bzw. allenfalls nachrangig zu berücksichtigen waren. Hinsichtlich der geltend gemachten „Substanzveränderung“ durch die Abmeldung des Fahrzeugs vermag das Gericht bereits nicht zu erkennen, inwiefern eine solche durch das Entstempeln der Kennzeichenschilder überhaupt eintreten könnte. Mit der Entstempelung wird lediglich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vollzogen. Am Fahrzeug selbst wird dadurch keine Änderung vorgenommen. Eine rein zivilrechtlich zu klärende Frage ist es schließlich auch, ob das Software-Update, wie vom Antragsteller geltend gemacht, Schäden an seinem Fahrzeug hervorrufen würde, weil es zu einem gänzlich abweichenden Fahrverhalten sowie zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und Verschleiß führen könne, wobei es in vielen Fällen auch zu teuren Folgereparaturen sowie zum Liegenbleiben von Fahrzeugen gekommen sei.
23 
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das Software-Update untauglich sei, weil es nicht zu einer Absenkung der Stickoxidwerte unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes führe, wäre auch dies - unabhängig davon, ob er sich als zutreffend herausstellen würde - kein Gesichtspunkt, den der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte. Nachdem sich das Fahrzeug des Antragstellers ohne die vom Hersteller auf Grund der nachträglich angeordneten Nebenbestimmungen des KBA vorgesehene Nachrüstung nicht mehr in einem vorschriftsgemäßen Zustand nach der FZV befindet, musste der Antragsgegner auf Grundlage des § 5 Abs. 1 FZV eine Maßnahme anordnen. Dabei durfte er davon ausgehen, dass das KBA mit Freigabe der jeweiligen Software-Updates im Rahmen der einzelnen Rückrufaktionen bestätigt hat, dass die von ihm für unzulässig erachtete Abschalteinrichtung durch diese Nachrüstung wirksam beseitigt wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
24 
Die vom Antragsgegner zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes angeordnete Betriebsuntersagung erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Untersagung erging erst, nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerungen des Fahrzeugherstellers nicht an der Rückrufaktion teilgenommen hatte und er das mildere Mittel, die Aufforderung, das für ihn kostenfreie Software-Update durchführen zu lassen, ausdrücklich abgelehnt hat. Auf das Schreiben des Antragsgegners vom 14.12.2017, mit dem er unter Fristsetzung bis zum 11.01.2018 aufgefordert worden war, die Bestätigung einer durch die Firma AUDI autorisierten Werkstatt über die Teilnahme seines Fahrzeugs an der Rückrufaktion 23Q7 als Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs vorzulegen, hatte der Antragsteller dem Antragsgegner bereits am 19.12.2017 mitgeteilt, dass er sein Fahrzeug nicht vorführen werde. Dass der Antragsteller seinen Wagen nunmehr nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen darf, ist der Sinn der Außerbetriebsetzung. Diese ist nicht unverhältnismäßig, weil diese Maßnahme nach der Weigerung des Antragstellers allein dazu geeignet ist, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Selbst wenn das Software-Update, wie von ihm geltend gemacht, für den Wagen technisch nachteilig und er als „Opfer eines groß angelegte Betrugs“ nunmehr in doppelter Weise belastet sein sollte, erscheint es nicht unverhältnismäßig, ihn zu dessen Anwendung zu zwingen, um sicherzustellen, dass auch sein Fahrzeug die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einhält. Ob der Wagen dadurch mangelhaft im Sinne des BGB wird oder von Anfang an war, betrifft nur das Verhältnis zwischen ihm und dem Verkäufer des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Hersteller. Auf die öffentlich-rechtliche Frage der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung oder der Außerbetriebsetzung vermag dies keinen Einfluss zu haben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ). Im Übrigen kann die Zulassungsbehörde den Betrieb eines Fahrzeugs solange untersagen, bis ihr ein Nachweis über die Mängelbeseitigung vorgelegt worden ist. Hat die Behörde den Fahrzeughalter zur Mängelbeseitigung und zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert, gehört es zu den Pflichten eines Fahrzeughalters, die Mängelbeseitigung nicht nur zu veranlassen, sondern dies der Behörde auch nachzuweisen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Halterpflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 10 StVZO. Hier hat der Antragsteller den Mangel bereits weder behoben, noch hat er die Mängelbeseitigung nachgewiesen.
25 
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass eine sofortige Betriebsuntersagung unverhältnismäßig sei, weil der für ihn entstehende Schaden erheblich größer wäre als er bei ihrem Unterbleiben für die Allgemeinheit wäre und die Verwaltung bislang keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe, den weiteren Betrieb der betroffenen Fahrzeuge, deren Zahl wegen der laufenden Rückrufaktion ohnehin weiterhin stark im Sinken betroffen sei, ohne weiteres hinzunehmen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Im Ordnungsrecht liegt schon nach allgemeinen Grundsätzen bereits eine überwiegendes Vollzugsinteresse vor, wenn der Tatbestand einer gefahrabwehrenden Norm erfüllt ist. Dazu zählt auch das Kfz-Zulassungsrecht. Dies gilt umso mehr, soweit - wie vorliegend - nach gesetzgeberischer Entscheidung höchstwertige Rechtsgüter, wie die menschliche Gesundheit durch Emissionsgrenzwerte geschützt werden sollen. Deshalb kann es auch nicht maßgeblich darauf ankommen, wie viele Fahrzeuge an den Rückrufaktionen noch nicht teilgenommen haben und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde (so aber wohl VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/17 - ; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2018 - 12 K 16702/17 - ; wie hier: VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
1.3.
26 
Die Aufforderung in Ziffer 2 der Verfügung, das Fahrzeug durch Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung außer Betrieb zu setzen, ist auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 FZV rechtmäßig ergangen. Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FZV hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Nachdem dem Antragsteller der Betrieb seines Fahrzeugs in sofort vollziehbarer Weise wirksam untersagt wurde und die Betriebsuntersagung rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein wird, gilt dies gleichermaßen für die Aufforderung in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung. Insbesondere dürfte auch die dem Antragsteller gesetzte Frist von einer Woche nach Zugang der Verfügung nicht zu beanstanden sein, zumal der Antragsteller bereits zuvor unter Fristsetzung aufgefordert worden war, einen Nachweis über die durchgeführte Nachrüstung vorzulegen. Sofern sich der Antragsteller auch insoweit auf den beim Landgericht XXX anhängigen Zivilprozess beruft, war dieser Umstand bei der Fristsetzung vom Antragsgegner bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er für die Frage der Außerbetriebsetzung, wie ausgeführt, ohne Relevanz ist.
2.
27 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch bezüglich der gemäß § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 der Verfügung, also der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme, zulässig (vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO), aber ebenfalls begründet.
28 
Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht zutreffend auf § 2 Nr. 2, § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 20, § 25 LVwVG. Auf Grund des gewichtigen öffentlichen Interesses, dass nur Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen betrieben werden, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sich mithin in einem vorschriftsmäßigen Zustand nach der FZV befinden, lässt die Anwendung anderweitiger Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten.
3.
29 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 5 der Verfügung vom 23.01.2018 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 38,12 EUR anzuordnen, ist bereits unzulässig.
30 
Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, mithin - wie hier - bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die vorherige Antragstellung ist eine Zugangsvoraussetzung zum gerichtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages bei Gericht erfüllt sein muss. Im Zeitpunkt der Erhebung des vorliegenden Antrages am 09.02.2018 hatte der Antragsteller beim Antragsgegner nach Aktenlage aber keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenfestsetzung gestellt gehabt. Die Einlegung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 23.01.2018 hat das Antragserfordernis nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ebenso wenig erfüllt wie die Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO direkt bei Gericht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnr. 506 ff.).
31 
Die vorherige Ablehnung der Aussetzung durch die Behörde ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn über den Antrag (auf Aussetzung) an die Behörde ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wird (Nr. 1) oder wenn eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Die Ausnahme nach Nr. 1 ist hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil es an der Antragstellung beim Antragsgegner fehlt. Denn ein Absehen vom vorherigen - notwendigen - Ablehnungsverfahren macht nur dann einen Sinn, wenn der Betroffene zuvor einen Antrag bei der Behörde gestellt hat.
32 
Es fehlte bei der Antragserhebung aber auch am Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, denn weder dem Vorbringen der Beteiligten noch der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte lässt sich entnehmen, dass dem Antragsteller hinsichtlich der festgesetzten Gebühren „eine Vollstreckung droht“. Für das „Drohen einer Vollstreckung“ im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (wegen fehlender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), die Fälligkeit der Forderung oder die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Kostenbescheids vorliegen. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wäre demnach beispielweise erfüllt, wenn die Behörde Vollstreckungsmaßnahmen androht. Selbst eine (formularmäßige) Mahnung allein würde die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO hingegen nicht erfüllen. Ebenso wenig würde ein behördlicher Hinweis auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vollziehung genügen. Erst recht wäre ein Schweigen der Behörde nicht ausreichend, um eine drohende Vollstreckung annehmen zu können (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnr. 515 ff.). Gemessen hieran vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühren bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder konkret angekündigt hätte.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.16 und 1.5. Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1.250 EUR + 9,53 EUR <38,13 ÷ 4>).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 05.12.2017 wird hinsichtlich dessen Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Ziffern 4 und 5 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist seit 2011 Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs des Typs VW Amarok 2,0 TDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist. Im Jahr 2015 wurde öffentlich bekannt, dass zahlreiche Dieselfahrzeuge des VW-Konzerns - darunter das Fahrzeug des Antragstellers - im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typgenehmigung entsprachen, sondern mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete daraufhin gegenüber dem Hersteller auf Grundlage von § 25 Abs. 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an. Im Rahmen der Rückrufaktion spielt der Hersteller bei den betroffenen Fahrzeugen ein Software-Update auf.
Mit Schreiben vom 26.09.2017 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit, der Antragsteller habe an der Rückrufaktion bislang nicht teilgenommen. Daraufhin wies das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 23.10.2017 darauf hin, dass er für den vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeugs verantwortlich sei. Er werde gebeten, den Mangel möglichst umgehend zu beheben und hierüber bis spätestens zum 20.11.2017 einen Nachweis vorzulegen. Anderenfalls könne der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt werden. Hierauf teilte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben mit, dass er zur Beseitigung des Mangels außerstande sei. Das im Rahmen der Rückrufaktion angebotene Software-Update beseitige den Mangel nicht und sei mit erheblichen Nachteilen und Schäden verbunden. Überdies führe er ein zivilgerichtliches Verfahren, in dem sein Fahrzeug in aktuellem Zustand als Beweismittel benötigt werde.
Das Landratsamt untersagte dem Antragsteller sodann mit Bescheid vom 05.12.2017 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr, wenn er den Mangel nicht bis zum 12.12.2017 beseitigt habe (Ziff. 1) und gab ihm auf - soweit er bis zum 12.12.2017 die Beseitigung des Mangels nicht nachweise - unverzüglich die amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs zur Entstempelung und die Zulassungsbescheinigung Teil I zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen (Ziff. 2). Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an (Ziff. 3) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller der Pflicht zum Nachweis der Beseitigung des Mangels und der Verpflichtung zur Vorlage der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht fristgerecht nachkommt, die zwangsweise Durchsetzung der Betriebsuntersagung durch den Vollzugsdienst im Wege der Ersatzvornahme an (Ziff. 4). Überdies erhob es eine Gebühr in Höhe von 30 EUR zzgl. 3,45 EUR für Auslagen (Ziff. 5).
Der Antragsteller legte am 08.12.2017 Widerspruch ein und hat am 11.12.2017 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht genügend begründet worden. Es liege gerade kein Fall vor, der bei typisierender Betrachtung mit einer Vielzahl anderer Fälle vergleichbar sei. Die gegebene Begründung sei sehr knapp und gehe nicht auf den Einzelfall ein. Die Frage der Verkehrssicherheit sei gerade nicht berührt. Ein besonderes, über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehendes Interesse lasse der Bescheid auch im Übrigen nicht erkennen. Die Betriebsuntersagung sei rechtswidrig. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, da er nicht hinreichend erkennen lasse, zu welchem Zeitpunkt die Betriebsuntersagung greifen und wie der Mangel an seinem Fahrzeug beseitigt werden solle. Die Betriebsuntersagung sei überdies ermessensfehlerhaft. Aus dem angegriffenen Bescheid ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich das Landratsamt des von ihm auszuübenden Ermessens bewusst gewesen sei. Zudem habe es wesentliche entscheidungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Angesichts der Zweifel an der Verträglichkeit und Wirksamkeit des Software-Updates könne ihm nicht aufgegeben werden, es durchzuführen. Die zur Beseitigung des Mangels gesetzte Frist sei ebenso nicht angemessen. Die Androhung der Ersatzvornahme sowie die Festsetzung der Gebühr seien ebenfalls rechtswidrig.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 05.12.2017 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziff. 4 und 5 des Bescheids anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt im Wesentlichen aus, nicht vorschriftsmäßig seien nicht nur Fahrzeuge, die nicht verkehrssicher seien, sondern auch solche, die nicht den formalen Zulassungsvorschriften entsprächen. Dies sei hier der Fall, da das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte, die der Hersteller im Antrag der EG-Typgenehmigung nicht beschrieben habe. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der in der Typgenehmigung verankerten Schutzziele, namentlich an der Verhinderung umwelt- und gesundheitsschädigender Emissionen überwiege das private Interesse des Antragstellers.
10 
Der Kammer liegt die das Fahrzeug des Antragstellers betreffende Verwaltungsakte des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vor. Auf diese sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
II.
11 
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich Ziff. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 05.12.2017 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Bescheids nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
12 
Die Anträge sind auch begründet.
13 
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziff. 1 und 2 des Bescheids verfügte Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs des Antragstellers und Verpflichtung zur Vorlage der amtlichen Kennzeichen sowie der Zulassungsbescheinigung hat Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
14 
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids, die sich ersichtlich auf die Verfügungen in den vorstehenden Ziff. 1 und 2 bezieht, genügt bereits nicht den formellen Anforderungen.
15 
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis bezweckt, dass sich die Behörde selbst des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst wird und die dafür und dagegen sprechenden Gründe sorgfältig prüft. Der Betroffene wird durch die schriftliche Begründung über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Dies ermöglicht es ihm, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags abzuschätzen. Ebenso ermöglicht die Kenntnis der behördlichen Erwägungen eine ordnungsgemäße verwaltungsgerichtliche Kontrolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151). Dementsprechend muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 10 S 644/05 -, juris). Pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441). Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es indes nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005, a.a.O.).
16 
Nach diesen Maßstäben genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungsanforderungen hier nicht. Das Landratsamt hat zur Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Dieses öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Antragstellers, bis zur Bestandskraft der Entscheidung mit diesem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Hierbei handelt es sich weder um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende noch um eine sonst nachvollziehbare Begründung für den Sofortvollzug. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich die Behörde zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen kann, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe erkennbar zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies kann etwa im Bereich des Gefahrenabwehrrechts häufig der Fall sein. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann dann regelmäßig knapp gehalten werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002, a.a.O.) beziehungsweise ausnahmsweise auch so gefasst sein, dass sie auch für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25.07.2016 - 3 B 40/16 -, SächsVBl 2016, 257). Dies entbindet die Behörde jedoch nicht davon, die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dem ist das Landratsamt hier nicht gerecht geworden. Soweit es lediglich darauf hinweist, dass nicht vorschriftsgemäße Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen seien, mag dies in vielen Fällen der Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs auf Grundlage von § 5 Abs. 1 FZV, in denen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die Dringlichkeit deren Schutzes auf der Hand liegen, zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichen. Hier liegt jedoch gerade kein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicherheit vor. Vielmehr erfolgte die Untersagung wegen der nicht verkehrssicherheitsrelevanten Abweichung des Fahrzeugs von der EG-Typgenehmigung sowie zum Schutz der Allgemeinheit vor umwelt- und gesundheitsschädigenden Emissionen. Die Dringlichkeit der Maßnahme ist hier nicht gleichsam offenkundig, insbesondere nicht unter dem bloßen Hinweis auf den in diesem Zusammenhang nicht relevanten Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer. Die Begründung ist daher zur Darlegung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses nicht tragfähig.
17 
Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Frage, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279). Da die Begründung vorliegend jedoch jeglichen den konkreten Einzelfall betreffenden Bezug vermissen lässt, geht sie ins Leere.
18 
Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Antragserwiderung weitere Ausführungen zur aus seiner Sicht bestehenden Erforderlichkeit der Betriebsuntersagung macht, sind diese nicht geeignet, den Begründungsmangel zu heilen. Zum einen zielen diese Ausführungen darauf ab, den Erlass der Grundverfügung - namentlich der Betriebsuntersagung - weiter zu begründen und zeigen gerade nicht auf, weshalb der Antragsgegner über das den Erlass der Grundverfügung rechtfertigende öffentliche Interesse hinaus ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse annimmt, aufgrund dessen einem Rechtsbehelf ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung zukommen soll. Zum anderen kann eine fehlende oder unzureichende Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 17.07.1990 - 10 S 1121/90 -, juris).
19 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids keinen Bestand haben.
20 
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann in Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gleichwohl nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, ESVGH 47, 177). Das Gericht nimmt in diesem Rahmen eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBl 2012, 1506).
21 
Dies zugrunde gelegt, lässt sich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht feststellen. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob sich die in Ziff. 1 und 2 des Bescheids verfügte Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs des Antragstellers und die Verpflichtung zur Vorlage der amtlichen Kennzeichen sowie der Zulassungsbescheinigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen oder ob nicht die vom Antragsteller aufgeworfenen Bedenken - etwa an der Ermessensfehlerfreiheit der Betriebsuntersagung oder der knapp bemessenen Frist zur Behebung des Mangels an dem Fahrzeug - durchgreifen. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestünde, das die Ausnahme von der grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu rechtfertigen vermag.
22 
Wie bereits dargelegt, verfängt insbesondere der vom Landratsamt zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs angegebene Aspekt des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor dem Betrieb eines nicht vorschriftsgemäßen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht. Die Vorschriftswidrigkeit des Fahrzeugs des Antragstellers ergibt sich nach Angaben des Antragsgegners daraus, dass es wegen der eingebauten Abschalteinrichtung nicht der EG-Typgenehmigung entspricht. Die grundsätzliche Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist hiervon – soweit ersichtlich – nicht betroffen. Eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, die ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse begründen könnte, geht von ihm nicht aus. Von der Vorschriftswidrigkeit des Fahrzeugs betroffen sind dagegen Aspekte der Luftreinhaltung. So hat der Antragsgegner zur Begründung der Betriebsuntersagung dargelegt, dass diese der Verhinderung umwelt- und gesundheitsschädigender Emissionen dienen soll. Zwar handelt es sich auch hierbei um hohe Schutzgüter. Jedoch sind die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für diese Schutzgüter nicht in gleicher Weise konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeigt der seit Bekanntwerden der vorschriftswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit, die zur Beschränkung des effektiven Rechtsschutzes durch Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs führen könnte, auch aus Sicht der zuständigen Behörden nicht vorzuliegen scheint. Auch im Übrigen ist ein über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse im Hinblick auf das Fahrzeug des Antragstellers nicht ersichtlich. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs liegt daher unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht vor.
23 
2. Durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziff. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids ist der Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 4) und der Erhebung der Gebühr (Ziff. 5) die rechtliche Grundlage entzogen. Hinsichtlich dieser Maßnahmen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs daher nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen.
24 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 46.16 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 05.03.2018 wird hinsichtlich Nummern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 4 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung, sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu betreiben.
Der Antragsteller ist Halter eines PKW der Marke Volkswagen des Typs Passat, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist. Mit Schreiben vom 22.01.2018 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt Sigmaringen mit, dass im Jahr 2015 festgestellt worden sei, dass diverse Fahrzeugtypen einzelner Hersteller im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht den zugrunde liegenden Typengenehmigungen entsprächen, weshalb das Kraftfahrt-Bundesamt den betroffenen Herstellern gegenüber Maßnahmen - wie z.B. die Durchführung entsprechender Rückrufaktionen mit dem Ziel des Entfernens der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen - angeordnet habe, um die Übereinstimmung der betroffenen (auch bereits im Verkehr befindlichen) Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ wieder herzustellen. Wie nunmehr festzustellen sei, hätten trotz mehrfacher Erinnerung längst nicht alle Fahrzeughalter/-innen an den Rückrufaktionen teilgenommen. Es befänden sich noch Fahrzeuge im Verkehr, die nicht den geltenden Typgenehmigungsvorschriften entsprächen. Deshalb übermittle das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeugidentifikationsnummer des - betroffenen - Kraftfahrzeugs des Antragstellers an das Landratsamt, damit dieses in eigener Zuständigkeit die Einleitung eines Verfahrens nach § 5 Abs. 1 FZV prüfen könne.
Das Landratsamt Sigmaringen setzte den Antragsteller daraufhin von der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts in Kenntnis und wies darauf hin, dass an seinem Fahrzeug ein Mangel bestehe, weil er nicht fristgerecht an der Rückrufaktion mit dem Code 23R7 zur Umrüstung seines Fahrzeugs teilgenommen habe; es sei nach wie vor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, die entfernt werden müsse. Das Landratsamt forderte ihn zur Mängelbeseitigung bis spätestens 28.02.2018 auf. Andernfalls werde der Betrieb des Fahrzeugs gem. § 5 Abs. 1, 2 FZV untersagt und das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt.
Nachdem in der Folge keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, untersagte das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 05.03.2018 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr ab 19.03.2018, wenn er den Mangel nicht bis dahin beseitigt habe (Nummer 1) und gab ihm auf - wenn er die Beseitigung des Mangels nicht fristgerecht nachweise - unverzüglich die amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein abzugeben (Nummer 2). Ferner ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an (Nummer 3) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller der Pflicht zum Nachweis der Beseitigung des Mangels und der Verpflichtung zur Vorlage der Kennzeichen und der Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins nicht fristgerecht nachkomme, die zwangsweise Entstempelung der Kennzeichen durch den Vollstreckungsdienst im Wege der Ersatzvornahme an (Nummer 4). Überdies erhob es eine Gebühr in Höhe von 40 EUR zzgl. 3,45 EUR für Auslagen (Nummer 5). Zur Begründung hieß es zunächst zur Betriebsuntersagung im Wesentlichen, der Antragsteller sei der Aufforderung zur Teilnahme an der Rückrufaktion und der damit verbundenen Mängelbeseitigung und zur Vorlage einer Bestätigung hierüber nicht nachgekommen. Art und Umfang des Mangels stellten eine erhebliche Gefährdung beim Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen für die Sicherheit und Gesundheit von Personen dar. Diese erhebliche Gefährdung könne nur durch die Betriebsuntersagung für das Fahrzeug ab dem genannten Datum vermieden werden. Zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung führte das Landratsamt aus, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen würden. Dieses öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Antragstellers, bis zur Bestandskraft dieser Entscheidung mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.
Der Antragsteller hat am 15.03.2018 Widerspruch eingelegt - ohne die Aussetzung der Vollziehung der Gebührenentscheidung zu beantragen - und zugleich beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 - (Juris) und macht geltend, der Zwang zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei u.a. deswegen unzumutbar, da - in der Anbahnung eines offensichtlichen Rechtstreits mit dem Hersteller Volkswagen - wichtige Beweismittel zerstört würden.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 05.03.2018 hinsichtlich Nummern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich Nummer 4 anzuordnen.
Der Antragsgegner hat sich bis zur Entscheidung der Kammer in der Sache nicht geäußert, sondern lediglich die angefallenen Behördenakten (ein Band) übersandt.
Auf die beigezogene Behördenakte wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
II.
10 
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (hinsichtlich Nummern 1 und 2 des streitigen Bescheids) bzw. nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG (hinsichtlich Nummern 4 des streitigen Bescheids) statthafte Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs ist zulässig und begründet.
11 
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung ist bereits formell rechtswidrig. Sie ist zwar gesondert verfügt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), aber nicht ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
12 
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis bezweckt, dass sich die Behörde selbst des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst wird und die dafür und dagegen sprechenden Gründe sorgfältig prüft. Der Betroffene wird durch die schriftliche Begründung über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Dies ermöglicht es ihm, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags abzuschätzen. Ebenso ermöglicht die Kenntnis der behördlichen Erwägungen eine ordnungsgemäße verwaltungsgerichtliche Kontrolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151). Dementsprechend muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 10 S 644/05 -, Juris). Pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441). Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es indes nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005, a.a.O.).
13 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, DAR 2012, 603) können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem auch das Fahrzeugzulassungsrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist etwa auch die Fallgestaltung der voraussichtlich fehlenden Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch die weitere Teilnahme eines womöglich verkehrsunsicheren Fahrzeugs für den Zeitraum bis zu einer etwaigen Mängelbeseitigung oder gar bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Allerdings bedarf auch in solchen Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem dargelegten Hintergrund sind aber an die Substantiierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann dann regelmäßig knapp gehalten werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002, a.a.O.) beziehungsweise ausnahmsweise auch so gefasst sein, dass sie auch für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25.07.2016 - 3 B 40/16 -, SächsVBl 2016, 257). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist.
14 
Die hier in Rede stehende Sofortvollzugsanordnung in Nummer 3 des Bescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 05.03.2018 genügt diesen Maßgaben nicht. Die diesbezügliche - knappe und im gerichtlichen Verfahren nicht weiter erläuterte oder gar ergänzte (vgl. dazu ohnehin: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O.) - Begründung beschränkt sich darauf, unter offenkundiger Verwendung eines Textbausteins das besondere öffentliche Interesse darin zu sehen, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge (auch bereits vor Bestandskraft) „zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer“ vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Eine solchermaßen pauschale Begründung mag - formell - ausreichend sein, wenn es um typische Fallgestaltungen einer Betriebsuntersagung geht, bei denen ggf. Sicherheitsmängel am Fahrzeug, etwa an der Bremsanlage, mit auf der Hand liegenden und beträchtlichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr bestehen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Es ist weder vom Antragsgegner geltend gemacht noch auch nur im Ansatz ersichtlich, dass die am Fahrzeug des Antragstellers offenbar vorliegende Abweichung von der EG-Typengenehmigung in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung überhaupt verkehrssicherheitsrelevant sein könnte. Vielmehr dürften vom Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers unzulässige umwelt- und ggf. auch gesundheitsschädigende Emissionen ausgehen, die in erster Linie Belange der Luftreinhaltung betreffen. Dass die damit verbundenen (Umwelt-)Gefahren aus behördlicher Sicht indes gleichermaßen dringlich und gerade im Fall des Antragstellers auch mit Sofortvollzug angegangen werden müssten, ergibt sich aus der hierzu gegebenen Begründung im Bescheid nicht. Da das Landratsamt mithin offenbar schlicht einen ersichtlich unpassenden Textbaustein als (alleiniges) Begründungselement verwendet hat, fehlt es nach Auffassung der Kammer gänzlich an einer hinreichenden schriftlichen Begründung der Sofortvollzugsanordnung, ohne dass damit eine - im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO dem Gericht auf formeller Ebene an sich verwehrte - Inhaltskontrolle der behördlichen Erwägungen verbunden wäre (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 -, Juris).
15 
2. Über die nach den vorstehenden Ausführungen unter 1.) bereits angezeigte kassatorische Aufhebung der behördlichen Sofortvollzugsanordnung hinaus (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O., m.w.N.) ist - weiter gehend mit Blick auf die prozessualen Folgen für den Fall einer behördlichen Neufassung der Sofortvollzugsanordnung (dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1996 - 1 S 776/96 -, Juris) - dem Antrag des Antragstellers entsprechend auch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
16 
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann in Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gleichwohl nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, ESVGH 47, 177). Das Gericht nimmt in diesem Rahmen eine eigene Interessenabwägung vor und ist grundsätzlich nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBl. 2012, 1506).
17 
Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung lässt sich jedenfalls derzeit nach Aktenlage nicht feststellen. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Betriebsuntersagung in ihrer aktuell durch den streitigen Bescheid ausgestalteten Form ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein dürfte.
18 
Die nach § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen für den Fall, dass sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erweist, steht im Ermessen der Zulassungsbehörde („kann“). Dabei legt § 114 Satz 1 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu ggf. auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81). Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig. Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren und die sie im Bescheid oder im Lauf des Prozesses selbst nicht benannt hat, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 11.05.2016 - 10 C 8/15 -, NVwZ 2016, 1577; BVerwG, Urteil vom 17.03.1981 - 1 C 6.77 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 80 S. 5 f.).
19 
Hier hat das Landratsamt zur (knappen) Begründung der in Nummer 1 des streitigen Bescheids verfügten Betriebsuntersagung - eine Betriebsbeschränkung (etwa auf den Bereich außerhalb von Umweltzonen) wurde offenbar nicht in Betracht gezogen - wiederum formelhaft auf die „Sicherheit und Gesundheit von Personen“ abgestellt, die durch „Art und Umfang des Mangels“ erheblich gefährdet seien. Umweltschutzgesichtspunkte oder Belange der Luftreinhaltung werden nicht erwähnt, wohl auch nicht durch die Bezugnahme auf die eher im Kontext von verkehrssicherheitsbedingten Gefahren herangezogene mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit von Personen. Damit liegt der Ermessensausübung derzeit ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde, da vom Fahrzeug des Antragstellers keine unmittelbaren Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Selbst wenn man der Ermessensausübung das Bemühen um Luftreinhaltung und allgemeinen Gesundheitsschutz zugrunde legen wollte, fehlte es an der hierfür erforderlichen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, um eine verhältnismäßige Entscheidung treffen zu können. Denn weder aus dem Bescheid noch aus der Verwaltungsakte oder dem gerichtlichen Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich, weshalb konkret die Betriebsuntersagung eines einzelnen Fahrzeugs erforderlich und - in Auseinandersetzung mit den Interessen des Antragstellers - im Einzelfall auch angemessen sein sollte. Welche Beeinträchtigungen der Luftreinhaltung mit der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrzeug des Antragstellers verbunden sein sollen bzw. ob ggf. flächendeckend gegen eine Vielzahl von Fahrzeughaltern vorgegangen werden soll, um ggf. etwaigen Summationsschäden vorzubeugen und ob in diesem Zusammenhang ein solches - kohärentes - Vorgehen auch mit Blick auf die Intensität der zu befürchtenden Umweltbeeinträchtigungen erforderlich ist, ist behördlich nicht ermittelt bzw. nirgends dargelegt. Dazu hätte für das Landratsamt aber jedenfalls deshalb schon Veranlassung bestanden, weil das Kraftfahrt-Bundesamt in seiner das Verfahren einleitenden Mitteilung (zu deren Rechtmäßigkeit vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 MB 75/17 -, Juris) ausgeführt hat, „längst nicht alle“ Fahrzeughalter/-innen hätten bislang an den Rückrufaktionen teilgenommen, weshalb sich - ohne auch nur annäherungsweise Bezifferung - „noch Fahrzeuge“ im Verkehr befänden, die nicht den geltenden Typengenehmigungen entsprächen (auch das VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 -, Juris, dort Rn. 352, weist darauf hin, dass angesichts „der Vielzahl von Diesel-Fahrzeugen, die im Stadtgebiet der Beklagten zugelassen sind, sowie der übrigen Emissionsquellen von NOx (...) die von den noch nicht umgerüsteten Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 ausgehenden NOx-Emissionen im Vergleich zu denen nachgerüsteter Fahrzeuge nicht als so hoch anzusehen [seien], dass davon auszugehen wäre, dass speziell durch den vermehrten NOx-Emissionsausstoß der noch umzurüstenden Fahrzeuge aus dem Konzern der Beigeladenen zu 2) eine Gesundheitsgefahr ausginge, der allein durch die sofortige Betriebsuntersagung der betroffenen Fahrzeuge begegnet werden könnte“). Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen bereits seit dem Jahr 2015 bekannt ist (vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden z.T. selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und Erfolg versprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen (vgl. dazu nur VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130 -, Juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, Juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 -, bislang nicht im Volltext verfügbar) wären Ermessenserwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag. Auf der Grundlage des behördlich aufbereiteten Sachverhalts erscheint eine besondere Dringlichkeit hierfür und damit ein besonderes Vollzugsinteresse jedenfalls zweifelhaft.
20 
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer darauf hin, dass der Erlass sofort vollziehbarer Betriebsuntersagungen für den Fall des trotz Mängelbeseitigungsfrist weiter festzustellenden Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Unter Umständen können auch Aspekte der Luftreinhaltung ein besonderes Vollzugsinteresse begründen, beispielsweise wenn eine Betriebsuntersagung darauf ermessensfehlerfrei gestützt wird und womöglich darüber hinaus auch Bestandteil eines konsistenten und auf hinreichend ermittelter Sachverhaltsgrundlage beruhenden Gesamtvorgehens ist. Insoweit müssen ggf. auch die privaten Interessen des betroffenen Fahrzeughalters zurückstehen, da ihm schließlich Gelegenheit zur Abwendung der Betriebsuntersagung durch die - als solche für ihn kostenfreie - Mängelbeseitigung gegeben worden ist. Soweit der Antragsteller insoweit auf Beweisprobleme für etwaige Zivilprozesse gegen den Hersteller verweist, erschließt sich noch nicht ohne Weiteres, weshalb dem nicht schon mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten (z.B. im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO) begegnet werden könnte; unabhängig davon vermögen privatrechtliche Probleme im Innenverhältnis zwischen dem betroffenen Fahrzeughalter / Eigentümer und dem Hersteller aber auch nicht ohne Weiteres Belange der hoheitlich sicherzustellenden Gefahrenabwehr zu relativieren. Die Kammer sieht sich im Eilverfahren jedoch nicht gehalten und mit Blick auf die Gewaltenteilung auch nicht befugt, gleichsam „reparierend“ dem hier in Rede stehenden Bescheid einen umweltrechtlichen Gehalt zu unterlegen, den ihm selbst das Landratsamt (bislang) nicht beigemessen hat.
21 
Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nummer 1 - und damit auch gegen Nummer 2 - des angegangenen Bescheids ist auch der Zwangsmittelandrohung die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG, wobei für die Betriebsuntersagung gemäß Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 2.500,-- Euro angesetzt wird, der für das Eilverfahren halbiert wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; gemäß dessen Nr. 1.7.2 Satz 1 bleibt die Androhung des Zwangsmittels streitwertmäßig außer Ansatz).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.259,53 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Betriebsuntersagung seines Pkw im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals.
Der Antragsteller ist Halter des Pkw Audi A4 Avant 2.0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware). Der Teilnahme an der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion 23Q7, mithin sein Fahrzeug einem Software-Update zu unterziehen, hat sich der Antragsteller verweigert. Mit Verfügung vom 23.01.2018 untersagte das Landratsamt XXX dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb des Fahrzeugs XXX auf öffentlichen Straßen (Ziffer 1) und forderte ihn nach § 5 Abs. 2 FZV auf, innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung zur Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsbehörde XXX die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) abzugeben sowie die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall, dass er der Anordnung nach Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte es ihm die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme an (Ziffer 3). Für die Verfügung setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 38,13 EUR fest (= Gebühr in Höhe von 35 EUR nebst Auslagen in Höhe von 3,13 EUR; Ziffer 5).
Der vom Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens gestellte Antrag (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 08.02.2018 gegen die Verfügung des Landratsamtes XXX vom 23.01.2018 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
1.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist bezüglich der Ziffern 1 und 2 gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist aber nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung in Ziffer 1 der Verfügung und der Aufforderung in Ziffer 2, das Fahrzeug durch Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung außer Betrieb zu setzen, ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat das nach seiner Auffassung gegebene besondere öffentliche Interesse für diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (gerade noch) genügenden Weise begründet, indem er ausführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung der Halterpflichten des Antragstellers zur Mängelbeseitigung bestehe und die lediglich wirtschaftlichen Erwägungen (des Antragstellers) hierbei gegenüber einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zurückzustehen hätten.
Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse, das vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigt.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung ergeht im Wege einer eigenen Interessenabwägung des Gerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - ). Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung) oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch eine Abwägung der voraussichtlichen Folgen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt, dass das private Interesse des Antragstellers umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder bestehen ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig stattzugeben (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend). Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig abzulehnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - ).
Gemessen hieran führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Stilllegung des Fahrzeugs höher zu gewichten ist als das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Maßgebend für dieses Ergebnis ist der Umstand, dass sich die angefochtene Betriebsuntersagung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und deshalb das Vollziehungsinteresse mehr Gewicht hat als das private Interesse des Antragstellers.
1.1.
Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung ist § 5 Abs. 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde bei nicht vorschriftsgemäßem Zustand eines Fahrzeugs nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen kann. Nicht vorschriftsmäßig sind Fahrzeuge, die nicht den Zulassungsvorschriften oder den Bau- oder Betriebsvorschriften entsprechen, z.B. nicht verkehrssicher sind oder Bestimmungen über Lärm und Abgase nicht genügen. Unvorschriftsmäßigkeit liegt auch vor, wenn bei einem zugelassenen Fahrzeug die Betriebserlaubnis/Genehmigung erloschen ist. Zulässig sind die in § 5 Abs. 1 FZV genannten Maßnahmen erst, wenn sich die Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugzustandes erweist, d.h. offenbar hervortritt oder als vorhanden feststeht. Der Zulassungsbehörde ist dabei trotz der Formulierung „kann“ in § 5 Abs. 1 FZV kein Entschließungsermessen eingeräumt; im Falle des Vorliegens von Fahrzeugmängeln muss sie vielmehr das zur Gefahrenabwendung Nötige und Angemessene anordnen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 5 FZV Rdnr. 3 und 4).
10 
Nach diesen Maßgaben sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV erfüllt, weil das Fahrzeug des Antragstellers keinem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV (mehr) entspricht und damit nicht (mehr) vorschriftsgemäß im Sinne der FZV ist.
11 
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Bei erstmaliger Zulassung ist gemäß § 6 Abs. 3 FZV der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typengenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen.
12 
Hier entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Erstzulassung im April 2014 und auch noch im Zeitpunkt der Zulassung durch den Antragsteller im Mai 2015 einem genehmigten Typ, denn das Kraftfahrtbundesamt - KBA - hatte den Herstellern der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (EURO 5) für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach §§ 4 ff. EG-FGV (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung) erteilt. Die EG-Typgenehmigung bescheinigt dem Hersteller, dem sie erteilt wurde, dass der in der Genehmigung beschriebene Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG). Den Nachweis, dass sein Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, konnte der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt durch die vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung nachweisen. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine vom Hersteller ausgestellte Privaturkunde, der kraft Gesetzes eine besondere Wirkung beigemessen wird. Aufgrund der Übereinstimmungsbescheinigung kann ein einzelnes typgenehmigtes Fahrzeug von den Zulassungsbehörden zum Betrieb zugelassen werden, ohne dass eine weitere Prüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Sie bewirkt, dass der Inhaber eines einzelnen konkreten Serienfahrzeugs an der Legalisierungswirkung der EG-Typgenehmigung, die sich lediglich auf den abstrakten Fahrzeugtyp bezieht und lediglich zu Gunsten des Herstellers als Genehmigungsinhaber wirkt, in einem gewissen Maße teilnimmt. Er kann damit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV die Zulassung des Fahrzeugs beantragen und erhält sie unter Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung, da diese gemäß § 2 Nr. 7 FZV bescheinigt, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht. Auf dieser Grundlage wird die Zulassung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FZV erteilt. Insofern kommt der Übereinstimmungsbescheinigung beim Zulassungsverfahren eine besondere Rechtsscheinwirkung zu. Sie dient der Harmonisierung und Vereinfachung sowie der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Fahrzeugzulassungsrechts. Gerade die Genehmigung eines abstrakten Fahrzeugtyps soll verhindern, dass einzelne nationale Behörden unter Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für jedes Serienfahrzeug eine eigene Erlaubnis erteilen. Zudem werden die Zulassungsbehörden dadurch entlastet, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften bezüglich des Typs von den dafür zuständigen Behörden - wie dem Kraftfahrt-Bundesamt - geprüft werden und die Konformität des konkreten Fahrzeugs durch die Übereinstimmungsbescheinigung belegt werden soll. Dies trägt insgesamt zur Formalisierung des Verfahrens bei. Aufgrund dieser Systematik kann der Rechtsschein dieser Bescheinigung auch nur soweit gehen, wie der Inhalt des Bezugsobjekts, also der entsprechenden Typgenehmigung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 - ).
13 
Auf diese Rechtsscheinwirkung kann sich der Antragsteller zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr berufen.
14 
Im Jahr 2015 erlangte das KBA davon Kenntnis, dass diverse Fahrzeugtypen, die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (EURO 5) hergestellt und vertrieben wurden, im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigungen geltenden Vorschriften entsprachen. Es stufte daraufhin die in diesen Fahrzeugen verwendete „Schummelsoftware“ als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ein und erließ auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV gegenüber den Herstellern der Fahrzeuge nachträgliche Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen (vgl. Schreiben des KBA vom 27.11.2017 an den Antragsgegner sowie Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
15 
Stellt das KBA fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es gemäß § 25 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV - die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen. Gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV kann es schließlich die Typengenehmigung auch ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
16 
Im Falle der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (EURO 5) hat das KBA den Herstellern der Fahrzeuge auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV mit Bescheid vom 15.10.2015 im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen die Pflicht auferlegt, die unzulässigen Abschalteinrichtungen - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen und geeignete Maßnahmen wie z.B. die Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und dies durch das Beibringen von Nachweisen zu belegen. Es wies weiter darauf hin, dass das KBA für den Fall der Nichtbefolgung berechtigt sei, die Typgenehmigungen ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. Schreiben des KBA vom 27.11.2017 an den Antragsgegner sowie Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - und Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ).
17 
Diese vom KBA auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassenen nachträglichen Nebenbestimmungen haben nicht zum vollständigen Erlöschen der Typengenehmigungen geführt, denn das KBA hat die Typgenehmigung gerade nicht aufgehoben, wie § 25 Abs. 3 EG-FGV es ihm auch ermöglicht hätte. Durch die Nebenbestimmungen wurden die ursprünglich erteilten Typgenehmigungen vielmehr inhaltlich abgeändert, mithin modifiziert (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ). Dieser modifizierten Typengenehmigung entspricht das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr, da er an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgesehene Nachrüstung nicht hat durchführen lassen.
18 
Nach § 25 Abs. 2 EG-FGV wird eine Wirkung zwischen Genehmigung und bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen unterstellt. Denn gäbe es keinen solchen rechtlichen Zusammenhang, würde eine nachträgliche Nebenbestimmung zur Typgenehmigung im Hinblick auf zugelassene Fahrzeuge, die nicht vorschriftsmäßig sind, ins Leere gehen. Insofern ist das europäische Typgenehmigungsrecht dahingehend zu verstehen, dass die zugelassenen Fahrzeuge weiterhin von der Typgenehmigung - und zwar vermittelt durch die Übereinstimmungsbescheinigungen - profitieren. Diesen Zustand kann das KBA gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV bei fehlender Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge aber beenden, indem es nachträglich in den Bestand der Typgenehmigung eingreift und deren Inhalt verändert. Da die einzelnen Fahrzeuge ursprünglich nur aufgrund der Rechtsscheinwirkung zugelassen worden sind, fällt diese Zulassungsvoraussetzung in einem solchen Fall weg. Die einzelnen Fahrzeuge können dann nur an einer modifizierten Rechtsscheinwirkung teilhaben, das heißt, dass im vorliegenden Fall die Bescheinigung der Vorschriftsmäßigkeit voraussetzt, dass die Nachrüstaktion durchgeführt worden ist. Dadurch besteht eine mittelbare Drittwirkung zu Lasten der einzelnen Fahrzeuginhaber, die jedoch nicht dazu führt, dass diese an dem Verfahren des KBA im Verhältnis zum Hersteller beteiligt sind oder andere prozessuale Rechte daraus herleiten könnten. Denn die Inhaber der einzelnen Fahrzeuge sind nicht unmittelbar von dem Eingriff in den Bestand der Typgenehmigung betroffen, die Auswirkungen treffen sie nur rechtsreflexartig. Sie haben die Möglichkeit der Beantragung einer Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug entgegen des Befundes des KBA vorschriftsmäßig sein sollte oder wenn die Nachrüstung auf anderem Wege durchgeführt werden soll. Wie sich dies im Verhältnis des Fahrzeuginhabers zum Hersteller und zum Verkäufer auswirkt, ist allein zivilrechtlich zu klären (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ; im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - und Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 - ).
19 
Nachdem sich der Antragsteller geweigert hat, an seinem Fahrzeug das Software-Update im Rahmen der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion vornehmen zu lassen und im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Abschalteinrichtung Bestandteil der ursprünglichen Typengenehmigung gewesen ist und damit nicht von der Legalisierungwirkung der Genehmigung umfasst war (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - ), kann sein Fahrzeug damit aber nicht mehr von den ursprünglichen Rechtswirkungen der Typengenehmigung profitieren. Dies hat zur Folge, dass - ohne Nachrüstung - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nicht mehr erfüllt sind, weil das Fahrzeug keinem genehmigten Typ mehr entspricht und auch keine Einzelgenehmigung erteilt worden ist.
1.2.
20 
Das der Zulassungsbehörde damit nach § 5 Abs. 1 FZV eingeräumte (Auswahl-) Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt.
21 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. § 114 VwGO). Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Gemessen hieran vermag das Gericht keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Der Antragsgegner hat erkannt, dass ihm hinsichtlich der Maßnahmenauswahl ein Ermessen zusteht, hat die gegenläufigen Interessen in seine Entscheidung eingestellt und alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt. Insbesondere hat es - zu Recht - maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die - nicht beseitigte - Abschalteinrichtung die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht sind, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt ergibt.
22 
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sein Fahrzeug im Zivilprozess vor dem Landgericht XXX das zentrale Beweismittel darstelle, das durch die Abmeldung körperlichen Einwirkungen ausgesetzt sei und damit in der Substanz - jedenfalls aber durch ein erzwungenes Aufspielen des Software-Updates nachträglich - verändert würde, was unweigerlich zu einer Beweisvereitelung im dortigen Verfahren führe, ergibt sich hieraus kein Ermessensfehlgebrauch. Die Betriebsuntersagung nimmt dem Antragsteller die Beweismöglichkeiten in diesem Zivilprozess nicht. Es steht ihm frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten. Soweit dies mit Kosten für ihn verbunden sein sollte, sind dies Folgen, die er im gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend zu machen hätte. Abgesehen davon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung auch mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten, z.B. im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO, begegnen. Damit handelt es sich hierbei aber um Belange, die vom Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht bzw. allenfalls nachrangig zu berücksichtigen waren. Hinsichtlich der geltend gemachten „Substanzveränderung“ durch die Abmeldung des Fahrzeugs vermag das Gericht bereits nicht zu erkennen, inwiefern eine solche durch das Entstempeln der Kennzeichenschilder überhaupt eintreten könnte. Mit der Entstempelung wird lediglich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vollzogen. Am Fahrzeug selbst wird dadurch keine Änderung vorgenommen. Eine rein zivilrechtlich zu klärende Frage ist es schließlich auch, ob das Software-Update, wie vom Antragsteller geltend gemacht, Schäden an seinem Fahrzeug hervorrufen würde, weil es zu einem gänzlich abweichenden Fahrverhalten sowie zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und Verschleiß führen könne, wobei es in vielen Fällen auch zu teuren Folgereparaturen sowie zum Liegenbleiben von Fahrzeugen gekommen sei.
23 
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das Software-Update untauglich sei, weil es nicht zu einer Absenkung der Stickoxidwerte unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes führe, wäre auch dies - unabhängig davon, ob er sich als zutreffend herausstellen würde - kein Gesichtspunkt, den der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte. Nachdem sich das Fahrzeug des Antragstellers ohne die vom Hersteller auf Grund der nachträglich angeordneten Nebenbestimmungen des KBA vorgesehene Nachrüstung nicht mehr in einem vorschriftsgemäßen Zustand nach der FZV befindet, musste der Antragsgegner auf Grundlage des § 5 Abs. 1 FZV eine Maßnahme anordnen. Dabei durfte er davon ausgehen, dass das KBA mit Freigabe der jeweiligen Software-Updates im Rahmen der einzelnen Rückrufaktionen bestätigt hat, dass die von ihm für unzulässig erachtete Abschalteinrichtung durch diese Nachrüstung wirksam beseitigt wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
24 
Die vom Antragsgegner zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes angeordnete Betriebsuntersagung erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Untersagung erging erst, nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerungen des Fahrzeugherstellers nicht an der Rückrufaktion teilgenommen hatte und er das mildere Mittel, die Aufforderung, das für ihn kostenfreie Software-Update durchführen zu lassen, ausdrücklich abgelehnt hat. Auf das Schreiben des Antragsgegners vom 14.12.2017, mit dem er unter Fristsetzung bis zum 11.01.2018 aufgefordert worden war, die Bestätigung einer durch die Firma AUDI autorisierten Werkstatt über die Teilnahme seines Fahrzeugs an der Rückrufaktion 23Q7 als Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs vorzulegen, hatte der Antragsteller dem Antragsgegner bereits am 19.12.2017 mitgeteilt, dass er sein Fahrzeug nicht vorführen werde. Dass der Antragsteller seinen Wagen nunmehr nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen darf, ist der Sinn der Außerbetriebsetzung. Diese ist nicht unverhältnismäßig, weil diese Maßnahme nach der Weigerung des Antragstellers allein dazu geeignet ist, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Selbst wenn das Software-Update, wie von ihm geltend gemacht, für den Wagen technisch nachteilig und er als „Opfer eines groß angelegte Betrugs“ nunmehr in doppelter Weise belastet sein sollte, erscheint es nicht unverhältnismäßig, ihn zu dessen Anwendung zu zwingen, um sicherzustellen, dass auch sein Fahrzeug die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einhält. Ob der Wagen dadurch mangelhaft im Sinne des BGB wird oder von Anfang an war, betrifft nur das Verhältnis zwischen ihm und dem Verkäufer des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Hersteller. Auf die öffentlich-rechtliche Frage der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung oder der Außerbetriebsetzung vermag dies keinen Einfluss zu haben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ). Im Übrigen kann die Zulassungsbehörde den Betrieb eines Fahrzeugs solange untersagen, bis ihr ein Nachweis über die Mängelbeseitigung vorgelegt worden ist. Hat die Behörde den Fahrzeughalter zur Mängelbeseitigung und zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert, gehört es zu den Pflichten eines Fahrzeughalters, die Mängelbeseitigung nicht nur zu veranlassen, sondern dies der Behörde auch nachzuweisen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Halterpflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 10 StVZO. Hier hat der Antragsteller den Mangel bereits weder behoben, noch hat er die Mängelbeseitigung nachgewiesen.
25 
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass eine sofortige Betriebsuntersagung unverhältnismäßig sei, weil der für ihn entstehende Schaden erheblich größer wäre als er bei ihrem Unterbleiben für die Allgemeinheit wäre und die Verwaltung bislang keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe, den weiteren Betrieb der betroffenen Fahrzeuge, deren Zahl wegen der laufenden Rückrufaktion ohnehin weiterhin stark im Sinken betroffen sei, ohne weiteres hinzunehmen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Im Ordnungsrecht liegt schon nach allgemeinen Grundsätzen bereits eine überwiegendes Vollzugsinteresse vor, wenn der Tatbestand einer gefahrabwehrenden Norm erfüllt ist. Dazu zählt auch das Kfz-Zulassungsrecht. Dies gilt umso mehr, soweit - wie vorliegend - nach gesetzgeberischer Entscheidung höchstwertige Rechtsgüter, wie die menschliche Gesundheit durch Emissionsgrenzwerte geschützt werden sollen. Deshalb kann es auch nicht maßgeblich darauf ankommen, wie viele Fahrzeuge an den Rückrufaktionen noch nicht teilgenommen haben und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde (so aber wohl VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/17 - ; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2018 - 12 K 16702/17 - ; wie hier: VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ).
1.3.
26 
Die Aufforderung in Ziffer 2 der Verfügung, das Fahrzeug durch Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung außer Betrieb zu setzen, ist auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 FZV rechtmäßig ergangen. Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FZV hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Nachdem dem Antragsteller der Betrieb seines Fahrzeugs in sofort vollziehbarer Weise wirksam untersagt wurde und die Betriebsuntersagung rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein wird, gilt dies gleichermaßen für die Aufforderung in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung. Insbesondere dürfte auch die dem Antragsteller gesetzte Frist von einer Woche nach Zugang der Verfügung nicht zu beanstanden sein, zumal der Antragsteller bereits zuvor unter Fristsetzung aufgefordert worden war, einen Nachweis über die durchgeführte Nachrüstung vorzulegen. Sofern sich der Antragsteller auch insoweit auf den beim Landgericht XXX anhängigen Zivilprozess beruft, war dieser Umstand bei der Fristsetzung vom Antragsgegner bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er für die Frage der Außerbetriebsetzung, wie ausgeführt, ohne Relevanz ist.
2.
27 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch bezüglich der gemäß § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 der Verfügung, also der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme, zulässig (vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO), aber ebenfalls begründet.
28 
Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht zutreffend auf § 2 Nr. 2, § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 20, § 25 LVwVG. Auf Grund des gewichtigen öffentlichen Interesses, dass nur Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen betrieben werden, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sich mithin in einem vorschriftsmäßigen Zustand nach der FZV befinden, lässt die Anwendung anderweitiger Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten.
3.
29 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 5 der Verfügung vom 23.01.2018 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 38,12 EUR anzuordnen, ist bereits unzulässig.
30 
Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, mithin - wie hier - bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die vorherige Antragstellung ist eine Zugangsvoraussetzung zum gerichtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages bei Gericht erfüllt sein muss. Im Zeitpunkt der Erhebung des vorliegenden Antrages am 09.02.2018 hatte der Antragsteller beim Antragsgegner nach Aktenlage aber keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenfestsetzung gestellt gehabt. Die Einlegung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 23.01.2018 hat das Antragserfordernis nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ebenso wenig erfüllt wie die Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO direkt bei Gericht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnr. 506 ff.).
31 
Die vorherige Ablehnung der Aussetzung durch die Behörde ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn über den Antrag (auf Aussetzung) an die Behörde ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wird (Nr. 1) oder wenn eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Die Ausnahme nach Nr. 1 ist hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil es an der Antragstellung beim Antragsgegner fehlt. Denn ein Absehen vom vorherigen - notwendigen - Ablehnungsverfahren macht nur dann einen Sinn, wenn der Betroffene zuvor einen Antrag bei der Behörde gestellt hat.
32 
Es fehlte bei der Antragserhebung aber auch am Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, denn weder dem Vorbringen der Beteiligten noch der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte lässt sich entnehmen, dass dem Antragsteller hinsichtlich der festgesetzten Gebühren „eine Vollstreckung droht“. Für das „Drohen einer Vollstreckung“ im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (wegen fehlender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), die Fälligkeit der Forderung oder die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Kostenbescheids vorliegen. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wäre demnach beispielweise erfüllt, wenn die Behörde Vollstreckungsmaßnahmen androht. Selbst eine (formularmäßige) Mahnung allein würde die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO hingegen nicht erfüllen. Ebenso wenig würde ein behördlicher Hinweis auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vollziehung genügen. Erst recht wäre ein Schweigen der Behörde nicht ausreichend, um eine drohende Vollstreckung annehmen zu können (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnr. 515 ff.). Gemessen hieran vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühren bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder konkret angekündigt hätte.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.16 und 1.5. Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1.250 EUR + 9,53 EUR <38,13 ÷ 4>).

Gründe

1

Dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine von dem Antragsgegner angeordnete Betriebsuntersagung eines Kraftfahrzeuges gerichteten Antrag des Antragstellers kann kein Erfolg beschieden werden.

2

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen. Die Begründetheit eines solchen Antrages ist zu bejahen, wenn die Vollziehungsanordnung formelle oder materielle Fehler aufweist. Bestehen keine formellen Bedenken hinsichtlich der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ist für die Erfolgsaussichten des Antrages entscheidend, ob nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein vorzunehmenden summarischen Prüfung das Suspensivinteresse des Antragstellers das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Diesbezüglich sind insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs - hier des Widerspruches vom 28.05.2018 - von Belang. Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn der angegriffene Verwaltungsakt derzeit als rechtmäßig zu beurteilen ist und wenn an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ein besonderes Interesse besteht.

3

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung und der Aufforderung, entweder einen Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges vorzulegen oder die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzulegen und die amtlichen Kennzeichen entstempeln zu lassen, entspricht (noch) den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, indem sie über die bloße Nennung der Rechtsgrundlage für den Sofortvollzug hinausgeht und nicht nur inhaltsleere oder formelhafte Wendungen enthält. Der Zweck des Begründungserfordernisses ist darin zu erblicken, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten. Außerdem soll dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe vermittelt werden, um ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse vorliegt. Dementsprechend muss der Begründung hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen sein, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, d. h. vor einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. vor Eintritt der Bestandskraft bereits jetzt dringlichen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt bzw. aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen. Demgemäß vermögen pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis nicht zu genügen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben (für Vorstehendes: VG Köln, Beschl. v. 29.05.2018 - 18 L 854/18 -, unter Verweis auf OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, juris).

4

Dies zugrunde gelegt genügt die von dem Antragsgegner gegebene Begründung den an § 80 Abs. 3 VwGO zu stellen Anforderungen. Der Antragsgegner hat dem Schutz der Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass die privaten Interessen des Antragstellers an dem Absehen von der Betriebsuntersagung seines Fahrzeugs zurücktreten müssen. Es sei nach Ansicht des Antragsgegners notwendig, dass das Interesse des Fahrzeughalters bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die Maßnahme nicht hinnehmen zu müssen, hinter dem öffentlichen Interesse zurücktritt. Damit bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf ein Überwiegen des Interesses an einer baldigen Luftreinhaltung und der allgemeinen Gesundheit stützt und dass die von dem Fahrzeug des Antragstellers ausgehende Verschmutzung dem zuwiderläuft. Weiterhin zeigt der Antragsgegner damit auf, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Die Begründung versetzt den einzelnen und das Gericht in die Lage, nachzuvollziehen und zu überprüfen, welche Erwägungen der Entscheidung des Antragsgegners zugrunde liegen. Der Zweck des § 80 Abs. 3 VwGO erfordert nicht das Vorbringen handfester Nachweise oder die Nennung genauer Abgas- oder Verschmutzungswerte durch die Behörde. Ebenso wenig kommt es für die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Richtigkeit der Begründung an (vgl. VG Köln, Beschl. v. 29.05.2018, a. a. O.).

5

Die sich wegen der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung anschließende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus, weil der Antragsgegner zu Recht den Betrieb des AUDI mit dem amtlichen Kennzeichen …..(Fahrzeug-Ident-Nr.: WAUZZZ…..) untersagt und den Antragsteller aufgefordert hat, entweder innerhalb von fünf Tagen einen Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges oder die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzulegen und die amtlichen Kennzeichen entstempeln zu lassen.

6

Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung ist § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), wonach die Zulassungsbehörde bei nicht vorschriftsgemäßem Zustand eines Fahrzeugs nach der FZV oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen kann. Nicht vorschriftsmäßig sind Fahrzeuge, die nicht den Zulassungsvorschriften oder den Bau- oder Betriebsvorschriften entsprechen, etwa nicht verkehrssicher sind oder Bestimmungen über Lärm und Abgase nicht genügen. Darüber hinaus ist ein Fahrzeug auch dann nicht vorschriftsmäßig, wenn dessen Betriebserlaubnis/Genehmigung erloschen ist. Ist dies der Fall, so muss die zuständige Behörde das zur Gefahrenabwehr Nötige und Angemessene anordnen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 5 FZV, Rn. 3). Gemäß § 5 Abs. 3 FZV kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der StVZO vorgelegt wird, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach der FZV oder der StVZO ist.

7

Bei Anlegung dieses Maßstabes sind die Voraussetzungen der Betriebsuntersagung erfüllt. Denn das Fahrzeug des Antragstellers ist nicht (mehr) vorschriftsmäßig im Sinne der FZV, weil es keinem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 FZV (mehr) entspricht. Nach § 3 Abs. 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, wobei die Zulassung auf Antrag erteilt wird, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Bei erstmaliger Zulassung ist gemäß § 6 Abs. 3 FZV der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typengenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen.

8

Das Fahrzeug des Antragstellers entspricht keinem genehmigten Typ mehr.

9

Das KBA hatte den Herstellern der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 EU5 für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach §§ 4 ff. EG-FGV (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung) erteilt. Die EG-Typgenehmigung bescheinigt dem Hersteller, dem sie erteilt wurde, dass der in der Genehmigung beschriebene Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Ziff. 5 der Richtlinie 2007/46/EG). Die Genehmigung eines abstrakten Fahrzeugtyps soll verhindern, dass einzelne nationale Behörden unter Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für jedes Serienfahrzeug eine eigene Erlaubnis erteilen. Zudem werden die Zulassungsbehörden dadurch entlastet, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften bezüglich des Typs von den dafür zuständigen Behörden - wie dem Kraftfahrt-Bundesamt - geprüft werden und die Konformität des konkreten Fahrzeugs durch die jeweilige, vom Hersteller für jedes Neufahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung belegt werden soll. Der Rechtsschein dieser Bescheinigung geht so weit wie der Inhalt des Bezugsobjekts, also der entsprechenden Typengenehmigung (vgl. zu Vorstehendem: VG Düsseldorf, Urt. v. 24.01.2018 - 6 K 12341/17 -, juris).

10

Auf diese Rechtsscheinwirkung kann sich der Antragsteller zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr berufen.

11

Das KBA hat ausweislich des Schreibens vom 14.02.2018 (Bl. 1 des Verwaltungsvorganges) festgestellt, dass diverse Fahrzeugtypen, die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 hergestellt und vertrieben wurden im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht den den Fahrzeugen zu Grunde liegenden EG-Typengenehmigung entsprechen. Denn in diesen Fahrzeugen wurden unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO EG Nr. 715/2007 verbaut. Aufgrund dessen hat das KBA als Typgenehmigungsbehörde für die Hersteller Volkswagen, Audi und zum Teil Seat gemäß § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EG-FGV gegenüber diesen betroffenen Herstellern Maßnahmen angeordnet, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen.

12

Das KBA kann, wenn es feststellt, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, gemäß § 25 Abs. 1 EG-FGV die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten. Dabei steht es ihm frei, zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anzuordnen, § 25 Abs. 2 EG-FGV. Gemäß § 25 Abs. 3 Ziff. 1 EG-FGV kann es schließlich die Typengenehmigung auch ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

13

Daran anknüpfend hat das KBA den Herstellern von Fahrzeugen, die mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 ausgerüstet sind, auferlegt, durch geeignete Maßnahmen wie z.B. der Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen mit dem Ziel des Entfernens der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen, die Wiederherstellung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ sicherzustellen (vgl. Schreiben des KBA vom 14.02.2018 (Bl. 1 des Verwaltungsvorganges).

14

Diese vom KBA erlassenen Nebenbestimmungen lassen die Wirksamkeit der Typengenehmigungen unberührt, weil sie lediglich deren inhaltliche Änderung bzw. Modifizierung zur Folge haben. Eine Aufhebung der Typengenehmigungen ist gerade nicht erfolgt, obwohl eine solche nach § 25 Abs. 3 EG-FGV ebenso möglich gewesen wäre (vgl. zu Vorstehendem: VG Düsseldorf, Urt. v. 24.01.2018 a. a. O.; VG Stuttgart, Beschl. v. 27.04.2018 - 8 K 1962/18 -, juris).

15

Von dieser modifizierten Typengenehmigung sind auch bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge betroffen, wie sich § 25 Abs. 2 EG-FGV entnehmen lässt. Nach dieser Vorschrift wird eine Wirkung zwischen Genehmigung und bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen unterstellt. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist erforderlich, weil ansonsten eine nachträgliche Nebenbestimmung zu Typengenehmigungen im Hinblick auf zugelassene Fahrzeuge, die nicht vorschriftsmäßig sind, ins Leere gehen würde. Insofern ist das europäische Typengenehmigungsrecht dahingehend zu verstehen, dass die zugelassenen Fahrzeuge weiterhin von der Typengenehmigung - und zwar vermittelt durch die Übereinstimmungsbescheinigungen - profitieren. In diesen Zustand kann das KBA bei fehlender Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge eingreifen, indem es nachträglich den Inhalt der Typengenehmigung verändert. Da jedes einzelne Fahrzeug seine Zulassung nur aufgrund der Rechtsscheinwirkung erlangt hat, fällt diese Zulassungsvoraussetzung in einem solchen Fall weg, mit der Folge, dass die einzelnen Fahrzeuge nur an einer modifizierten Rechtsscheinwirkung teilhaben können. Das Erhalten der Bescheinigung über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges setzt dann die Durchführung der Nachrüstaktion voraus. Der einzelne Fahrzeuginhaber hat, weil ihn die Auswirkungen des Eingriffs in den Bestand der Typengenehmigung nur reflexartig treffen, nur die Möglichkeit der Beantragung einer Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug entgegen des Befundes des KBA vorschriftsmäßig sein sollte oder wenn die Nachrüstung auf anderem Wege durchgeführt werden soll (VG Stuttgart, Beschl. v. 27.04.2018, a. a. O.).

16

Dieser modifizierten Typengenehmigung entspricht das Fahrzeug des Antragstellers nicht, da er an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgesehene Nachrüstung nicht hat durchführen lassen. Dies hat zur Folge, dass sein Fahrzeug damit nicht mehr von den ursprünglichen Rechtswirkungen der Typengenehmigung profitieren kann, was wiederum dazu führt, dass - ohne Nachrüstung - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 FZV nicht mehr erfüllt sind. Denn das Fahrzeug entspricht keinem genehmigten Typ mehr. Dass eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, ist nicht ersichtlich.

17

Der Antragsgegner hat das ihm in der Folge zustehende Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahmen ordnungsgemäß ausgeübt. Nach § 5 Abs. 1 FZV kann die zuständige Behörde dem Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist. Steht dem Antragsgegner ein Ermessensspielraum zu, darf das Gericht nicht seine Entscheidung an die Stelle der Behördenentscheidung setzen, sondern letztere nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 S. 1 VwGO).

18

Soweit der Antragsgegner in seinem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 04.04.2018 ausführt, dass ein Ermessensspielraum hier nicht vorliegend sei, da aufgrund des Mangels die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen sei, so kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass der Antragsgegner zutreffend davon ausgeht, dass ihm ein Entschließungsermessen nicht zusteht. Denn stellt die zuständige Zulassungsbehörde fest, dass sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist, so muss sie erforderliche Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 5 FZV, Rn. 3). Lediglich bei der Frage, ob der Betrieb des Fahrzeugs sofort zu beschränken oder zu untersagen ist oder ob dem Betreffenden zuvor eine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen ist, ist dem Antragsgegner ein Ermessensspielraum eröffnet. Dies hat der Antragsgegner auch zutreffend erkannt und - weil die Untersagung des Betriebs eines Fahrzeuges empfindlich in die persönliche Lebensführung und in das Eigentumsrecht des Halters eingreift - den Antragsteller zunächst unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung - der Durchführung des für ihn kostenfreien Software-Updates - aufgefordert. Erst nachdem der Antragsteller der Aufforderung des Antragsgegners mit Schreiben vom 28.02.2018, die Beseitigung der festgestellten Mängel nachzuweisen, nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 20.03.2018, verlängert bis zum 20.04.2018, nachgekommen ist, untersagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22.05.2018 den Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers.

19

Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Bereits mit Schreiben vom 11.03.2018 lehnte der Antragsteller die Teilnahme an der Rückrufaktion ab. Dass es ihm nunmehr infolge der Stilllegung des Fahrzeuges untersagt ist, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist Sinn der Außerbetriebsetzung. Diese ist nicht unverhältnismäßig, weil sie nach der Weigerung des Antragstellers alleine geeignet ist, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Durchführung des Software-Updates zu neuen Mängelerscheinungen am Fahrzeug führt. Denn ob der Wagen dadurch mangelhaft im Sinne des BGB wird oder von Anfang an war, betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Verkäufer des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Hersteller. Auf die Frage der verkehrsrechtlichen Zulassung oder der Außerbetriebsetzung hat dies hingegen keinen Einfluss (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 27.04.2018, a. a. O.).

20

Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller geltend macht, sich zurzeit an der Sammelklage (Fallnummer: VWCp12…) gegen den VW-Konzern zu beteiligen, weshalb die Durchführung des Updates die nötigen Beweise vernichten würde. Denn die Beweisführung wird durch die Betriebsuntersagung nicht vereitelt. Trotz deren Anordnung steht es dem Antragsteller frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für eine Sachverständigenbegutachtung bereitzuhalten. Dabei entstehende Kosten wären im geführten Zivilrechtsstreit geltend zu machen. Darüber hinaus steht dem Antragsteller die Möglichkeit zu, etwaige Beweise in einem selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO zu dokumentieren und zu sichern. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ausführt, für die Prüfung, in welchem Umfang die Ausführung des Updates zu einer Verschlechterung der Beweislage für das Zivilverfahren bzw. zu einem Verlust des Beweismittels führen könnte und ob gegebenenfalls ein zivilrechtliches Beweissicherungsverfahren einzuleiten ist, eine Verlängerung der Frist bis zum 30.09.2018 zu benötigen, steht dies der Verhältnismäßigkeit der Außerbetriebsetzung nicht entgegen. Denn bereits mit Schreiben vom 28.02.2018 wurde der Antragsteller zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, bis zum 22.05.2018 (Erlass des Untersagungsbescheides) eine dahingehende Entscheidung zu treffen, ob Beweise auf dem zivilrechtlichen Wege gesichert werden sollen, ist gerade vor dem Hintergrund, dass das Zivilverfahren bereits deutlich länger anhängig sein dürfte, für das Gericht nicht nachzuvollziehen. Vielmehr hätte der Antragsteller bereits ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen können, wenn es ihm darauf angekommen wäre, den derzeitigen Zustand seines Fahrzeuges gerichtsverwertbar zu dokumentieren. Einer nochmaligen Fristverlängerung bedurfte es daher nicht. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Ermessensausübung in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die nicht beseitigte Abschalteinrichtung die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht sind, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und Umwelt ergibt.

21

Auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung liegt vor. Dies ist in der Reinhaltung der Luft zu erblicken, um die hohen Schutzgüter der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt vor übermäßigen Beeinträchtigungen zu schützen. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, dass die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für die Schutzgüter der Gesundheit und Umwelt nicht in gleicher Weise konkret und unmittelbar seien wie bei Betrachtung der Gesamtheit aller Autos. Denn unter Berücksichtigung des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters der Maßnahme kommt es im Ergebnis nur auf die Summe der durch die Fahrzeuge mit erhöhten Abgaswerten verursachten Luftverunreinigungen an. Die Luftreinhaltung erfolgt bei Emissionsgrenzwertvorschriften des motorisierten Individualverkehrs naturgemäß mit Blick auf die einzelne Emissionsquelle, also das einzelne Fahrzeug, obwohl dieses für sich genommen auch bei überschrittenen Abgaswerten im Regelfall keine Gesundheitsgefahr darstellt, weil die Abgase zu sehr verdünnt werden. Auch wenn das einzelne Fahrzeug einen kaum messbaren Beitrag zur Gesundheitsgefährdung leistet, so hat jedoch die Gesamtheit aller Autos als Emissionsquelle erhebliche Auswirkungen auf den in der Luft zu messenden Schadstoffgehalt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, juris). Würde für die auf § 5 Abs. 1 FZV gestützte Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung eines einzelnen Fahrzeuges verlangt werden, dass konkret das jeweils streitgegenständliche Fahrzeug beachtlich zur Luftverunreinigung beiträgt, so hätte dies zur Folge, dass keines der Einzelfahrzeuge, die mit einer Abschalteinrichtung versehen sind, zur zügigen Umrüstung und damit zur Einhaltung der Emmissionsgrenzwerte gezwungen werden könnte. Dies würde dazu führen, dass diese Autos über Jahre hinweg am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen könnten, ohne die gesetzlichen Emmissionsgrenzwerte einhalten zu müssen. Damit würde einer Umgehung des gesetzgeberischen Ziels, die Grenzwerte einzuhalten, Vorschub geleistet. Aufgrund dessen rechtfertigt der durch jedes Fahrzeug verursachte Beitrag zur Gesamtheit der Luftverschmutzung auch ein mit dem Sofortvollzug verbundenes Vorgehen, um ein effektives Gestalten der Gefahrenabwehr für die hohen Schutzgüter der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt zu ermöglichen (vgl. auch VG Köln, Beschl. v. 29.05.2018, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.2018 - 6 L 709/18, a. a. O.).

22

Gegen die weitere Anordnung in der Verfügung vom 22.05.2018, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzulegen und die amtlichen Kennzeichen entstempeln zu lassen, falls ein Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges nicht innerhalb von fünf Tagen vorgelegt wird, ist rechtlich nichts zu erinnern. Sie findet ihre Grundlage in § 5 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 FZV.

23

Ebenso nicht zu beanstanden ist die auf §§ 53 ff. SOG LSA beruhende Zwangsmittelandrohung für den Fall, dass der Antragsteller den oben bezeichneten Anordnungen nicht nachkommen sollte.

24

Auch gegen die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung ist rechtlich nichts zu erinnern.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Streitwertentscheidung findet ihren Grund in den §§ 52 Abs. 1, 3 S. 1 und 53 Abs. 2 Ziff. 2 GKG. In Anlehnung an Ziff. 46.16 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht den Streitwert, bezogen auf die Betriebsuntersagung, mit 1.250,00 Euro. Soweit darüber hinaus die festgesetzten Gebühren Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind, ist zusätzlich ein Betrag von 8,75 Euro festzusetzen.


(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.