Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 23 K 18.1347

published on 28/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 23 K 18.1347
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Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Halterin eines mit einem Dieselmotor der Kennung EA 189 (Euro 5) ausgestatteten Audi … … … gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Betriebsuntersagung dieses Pkw.

Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber den Herstellern Audi, Seat und Škoda aufgrund werksseitig verbauter unzulässiger Abschalteinrichtungen für diverse Fahrzeugtypen mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 Maßnahmen an, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit der Typengenehmigung wiederherzustellen. Hiernach sollen die Hersteller - etwa durch Rückrufaktionen - das Entfernen der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen sicherstellen.

Auch das Fahrzeug der Klägerin ist werkseitig mit einer solchen Abschalteinrichtung ausgestattet. Diese bewirkt auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im Straßenbetrieb. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte das KBA dem Landratsamt Erding (im Folgenden: Landratsamt) mit, dass die Klägerin nicht an der Rückrufaktion 23Q7 teilgenommen habe. Im Rahmen dieser Rückrufaktion soll das Fahrzeug einem Software-Update unterzogen werden. Das Landratsamt forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 zur Teilnahme an der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion auf, wies sie auf die Möglichkeit einer Betriebsuntersagung hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin verweigerte unter Angabe ihrer Gründe mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 die Teilnahme an der Rückrufaktion.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Februar 2018 - dem Klägerbevollmächtigten am 19. Februar 2018 zugestellt - untersagte das Landratsamt der Klägerin den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr bis zum Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit (Nr. 1) und forderte sie auf, spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids, den Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit vorzulegen (Nr. 2 lit. a) oder das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen (Nr. 2 lit b). Für den Fall der Weigerung drohte das Landratsamt der Klägerin die zwangsweise Außerbetriebsetzung an (Nr. 3).

Zur Begründung führt das Landratsamt im Wesentlichen an, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seien die Interessen der Klägerin als Fahrzeughalterin gegenüber den Interessen der Allgemeinheit nachrangig. Ein milderes Mittel komme nicht in Betracht, nachdem die Klägerin sich der Teilnahme an der Rückrufaktion verweigert habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten mit am 19. März 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz Klage mit dem Antrag,

den Bescheid aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2018 ließ die Klägerin zunächst unstreitig stellen, dass in ihrem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Zur Begründung der Klage führte der Bevollmächtigte im Wesentlichen aus, das Software-Update sei keinesfalls geeignet die Stickoxidwerte unter den gesetzlichen Grenzwert von 180 mg/km abzusenken. Im Übrigen sei das Update angesichts der zu erwartenden hieraus hervorgehenden Folgeschäden unverhältnismäßig, was im Einzelnen unter Vorlage u.a. von Medienberichten betroffener Dieselfahrer und - fahrzeuge begründet wurde. Die Unverhältnismäßigkeit folge zudem daraus, dass die Klägerin auf das Fahrzeug angewiesen sei, um hiermit zur Arbeitsstelle zu gelangen.

Der Beklagte, dessen Vertretung die Regierung von Oberbayern mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 angezeigt hat, beantragte Klageabweisung und erwiderte die Klage mit Schriftsätzen vom 23. Oktober und 22. November 2018. Für den Beklagten stehe aufgrund des bestandskräftigen Rückrufbescheids des KBA bindend fest, dass das Update dazu geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit wiederherzustellen. Es sei zur Immissionsreduzierung notwendig, jedes vorschriftswidrige Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen. Hierbei komme es auf die Gesamtheit des Schadstoffausstoßes aller vorschriftswidrigen Fahrzeuge an, nicht aber auf den Schadstoffausstoß des einzelnen Fahrzeugs, da der einzelne Schadstoffausstoß kaum messbar zur Gesundheitsgefährdung beitrage.

Am 28. November 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Hierbei erklärte der Klägerbevollmächtigte, das von der Klägerin angestrengte Zivilverfahren sei durch Berufungsrücknahme seitens der Klägerin abgeschlossen. Die Beklagtenvertreter ergänzten den Bescheid in Nr. 1 dahingehend, dass Fahrten zur Vertragswerkstatt zum Zwecke der Vornahme des Updates erlaubt seien. Zudem hoben die Beklagtenvertreter den Bescheid in Nr. 3 auf. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren mit Hinblick auf Nr. 3 des Bescheids übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

I.

Die verbleibende zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die vom Landratsamt in Nr. 1 getroffene Maßnahme erweist sich als rechtmäßig.

Das Landratsamt durfte nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - als zuständige Zulassungsbehörde (§ 46 Abs. 1 und 2 FZV i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen) den Betrieb des Fahrzeugs nach erfolgter Anhörung untersagen oder beschränken. Erweist sich nämlich ein Fahrzeug nach der FZV oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - als nicht vorschriftsmäßig, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, § 5 Abs. 1 FZV.

Das klägerische Fahrzeug war und ist nicht (mehr) vorschriftsmäßig i.S.d. FZV, nachdem es ohne Teilnahme an der Rückrufaktion nicht (mehr) einem genehmigten Typ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 FZV entspricht. Danach dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Die Unvorschriftsmäßigkeit folgt vorliegend daraus, dass das Fahrzeug ohne Teilnahme an der Rückrufaktion keiner Typengenehmigung (mehr) entspricht, die ursprünglich bestand, da das KBA den Herstellern der mit den Motoren EA 189 (Euro 5) ausgestatteten Fahrzeuge eine EG-Typengenehmigung nach §§ 4 ff der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) erteilt hatte. Durch eine solche EG-Typengenehmigung wird den Herstellern bescheinigt, dass der in der Genehmigung beschriebene Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG).

Während die Klägerin bis zur Anordnung des KBA im Oktober 2015 den Nachweis, dass ihr Fahrzeug einem solchen genehmigten Typ entspricht, mittels Übereinstimmungsbescheinigung i.S.d. § 2 Nr. 7 FZV problemlos nachweisen konnte, ist dies nach der Anordnung durch das KBA nicht mehr der Fall, sodass die Klägerin sich auf diesen Rechtsschein nicht mehr berufen kann. Der Rechtsschein dieser Bescheinigung geht nur so weit wie der Inhalt der entsprechenden Typgenehmigung (VG Düsseldorf, U.v. 24.1.2018 - 6 K 12341/12 - juris; VG Magdeburg, B.v. 2.7.2018 - 1B 268/18 - juris Rn. 9; VG Mainz, B.v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ - Rn. 8). Zwar lassen die vom KBA getroffenen Anordnungen, die als nachträgliche Nebenbestimmungen auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV zu qualifizieren sind, die Wirksamkeit der Typengenehmigung unberührt, da sie lediglich deren inhaltliche Änderung bzw. Modifizierung zur Folge haben (vgl. VG Magdeburg, B.v. 2.7.2017 - 1B 268/18 - Rn. 14; VG Stuttgart, B.v. 27.4. 2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 17; VG Düsseldorf, U.v. 24.1.2018 - 6 K 12341/12 - juris Rn. 300 f.; VG Schleswig, U.v. 13.12. 2017 - 2 A 59/17 - juris Rn. 65; VG Mainz, B.v. 16.11.2018, 3 L 1099/18.MZ, Rn. 10). Allerdings hat das KBA die ursprüngliche Typengenehmigung durch seine Anordnung vom Oktober 2015 dahingehend modifiziert, dass nur noch solche Fahrzeuge mit der EG-Typengenehmigung übereinstimmen, die an dem angeordneten Rückruf teilnehmen (VG Düsseldorf, U.v. 24.1.2018 - 6 K 1241/12 - juris Rn. 268 ff.) und sobald sie nachgerüstet sind. Wird am Fahrzeug hingegen nach Ablauf der zur Teilnahme an der Rückrufaktion laufenden Fristen nicht die von den Herstellern vorgesehene Nachrüstung vorgenommen, entspricht das Fahrzeug keiner EG-Typengenehmigung mehr und ist das Fahrzeug unvorschriftsmäßig, ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffenen Fahrzeuge (nach Umrüstung) tatsächlich die gesetzlichen Grenzwerte einhalten. In dieser Einsicht hat das KBA im Rahmen seiner Rückrufanordnung auch lediglich Maßnahmen angeordnet, um eine Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit der Typengenehmigung wiederherzustellen.

Dieser modifizierten Typengenehmigung entsprach das Fahrzeug der Klägerin nicht. Sie hat an der vom Hersteller vorgesehenen Nachrüstung nicht teilgenommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV sind erfüllt, da die Klägerin auch keinen Nachweis einer für das Fahrzeug vorliegenden Einzelgenehmigung (§ 6 Abs. 3 Satz 3 FZV) erbracht hat.

Das infolge des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen durch § 5 Abs. 1 FZV eröffnete Ermessen hat das Landratsamt unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung der Behörde gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

Soweit der Beklagte schriftsätzlich ausführt, es bedürfe nicht der Betätigung des Entschließungsermessens, sondern es müsse bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das zur Gefahrenabwehr Nötige und Angemessene getan werden, so spricht einiges dafür. Denn stellt die Zulassungsbehörde fest, dass sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist, so muss sie die erforderlichen Gefahrabwehrmaßnahmen ergreifen (VG Magdeburg, B.v. 2.7.2018 - 1B 268/18 - juris Rn. 18; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 5 FZV, Rn. 4). Lediglich bei der Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. des Auswahlermessens, nämlich ob zunächst auf erster Stufe zur Mängelbeseitigung aufgefordert und ob auf zweiter Stufe oder aber sofort der Betrieb des Fahrzeugs beschränkt oder untersagt wird, steht der Zulassungsbehörde Ermessensspielraum zu. Aus der Bescheidsbegründung geht erkennbar hervor, dass das Landratsamt den Entschluss zur Betriebsuntersagung im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Klägerin einerseits einer Umrüstung verweigert und es andererseits zur Gewährleistung der Teilnahme nur vorschriftsmäßiger Kraftfahrzeuge am Straßenverkehr zu diesem Mittel gegriffen hat. Es ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen vorrangig berücksichtigt und sich angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug der Klägerin ohne Teilnahme an der Rückrufaktion nicht (mehr) den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht, aus Gründen der Gefahrenabwehr zu einem Tätigwerden gegen die Halterin entschlossen hat (VG Mainz, B.v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ - Rn. 11).

Ohnehin dürfte im Ordnungsrecht bereits ein überwiegendes Vollzugsinteresse vorliegen, wenn der Tatbestand einer gefahrabwehrenden Norm erfüllt ist (VG Stuttgart, B. v. 27.4.2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 25). Schreitet also die Behörde - wie hier - gegen einen rechtwidrigen Zustand ein, darf sie im Regelfall ihre Ermessenserwägungen darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (BVerwG, U.v. 30.4.1985 - 4 C 50.82 - juris Rn. 22; OVG NRW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 548/18 - juris Rn. 27). Vor diesem Hintergrund ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt dem in der Betriebsuntersagung zum Ausdruck kommenden Aspekt der Gefahrenabwehr Vorrang vor dem Interesse der Klägerin an der (berufsbedingten) Nutzung ihres Fahrzeugs eingeräumt hat; ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Ermessensfehler ist hierdurch jedenfalls nicht zu erkennen.

Die Betriebsuntersagung genügt weiter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit der Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV verfolgt das Landratsamt einen legitimen Zweck, den es mit der Betriebsuntersagung mit einer geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahme umzusetzen sucht.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das Software-Update sei untauglich, weil es nicht zu einer Absenkung der Stickoxidwerte unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes führe, steht dieser Gesichtspunkt - unabhängig davon, ob sich dieser Gesichtspunkt als zutreffend herausstellt, was sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht abschließend und verlässlich beurteilen lässt - der Geeignetheit der Maßnahme zur Erreichung des Zwecks nicht entgegen. So kann dahingestellt bleiben, ob die Teilnahme an der Rückrufaktion dazu geeignet ist, den Ausstoß an Stickoxiden auf den gesetzlichen Grenzwert abzusenken. Da nämlich die Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs alleine - und insofern formalistisch - daraus folgt, dass das Fahrzeug ohne Teilnahme am Rückruf nicht (mehr) von der (modifizierten) Typengenehmigung erfasst wird, wird die Vorschriftsmäßigkeit alleine durch die Teilnahme am Rückruf wiederhergestellt (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 24.1.2018 - 6 K 12341/12 - juris; VG Stuttgart, B.v. 27.4. 2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 23). Aus diesem Grund hat das KBA im Rahmen seiner Rückrufanordnung auch lediglich Maßnahmen angeordnet, um eine Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit der Typengenehmigung wieder zu erreichen. Im Übrigen durfte das Landratsamt davon ausgehen, dass das KBA mit Freigabe der jeweiligen Software-Updates im Rahmen der einzelnen bestandskräftigen Rückrufaktionen auch aus fachlicher Sicht bestätigt hat, dass die für unzulässig erachtete Abschalteinrichtung durch diese Nachrüstung wirksam beseitigt wird (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 24.1.2018 - 6 K 12341/12 - juris; VG Stuttgart, B.v. 27.4. 2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 23); eine eigene Prüfpflicht des Landratsamts bestand insofern nicht.

Das Landratsamt hat weiter erkannt, dass eine Betriebsuntersagung i.S.e. maßvollen Vorgehens erst in Betracht kam, nachdem andere - mildere - Mittel erfolglos geblieben sind. Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Betriebsuntersagung erst angeordnet wurde, nachdem die Klägerin der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist und diese sogar ausdrücklich verweigert hat. Das Landratsamt hat die Betriebsuntersagung ausweislich Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 lit. a des Bescheids zudem unter die auflösende Bedingung des Nachweises über die Teilnahme an der Rückrufaktion des Fahrzeugs gestellt. In der mündlichen Verhandlung wurde schließlich von Beklagtenseite der Betrieb des Fahrzeugs für Werkstattfahrten zum Zwecke der Teilnahme an der Rückrufaktion erlaubt.

Selbst wenn - was sich aufgrund der im Verfahren lediglich benannten Einzelfälle zumindest flächendeckend nicht abschließend beurteilen lässt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Durchführung des Software-Updates zu (neuen) Mangelerscheinungen führt und die Klägerin hierdurch (weitere) wirtschaftliche Nachteile erfährt, steht dies der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht entgegen. Hinsichtlich etwaiger durch das Update möglicherweise hervorrufbarer Mängel ist es angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Reduzierung der Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes nach wie vor nicht unverhältnismäßig, das Update zu fordern. Im Interesse der Gesundheit der Allgemeinheit und im Interesse der Umwelt ist es ermessensgerecht, dem Interesse der Klägerin an der Nutzung ihres Fahrzeugs keinen Vorrang einzuräumen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass von dem einzelnen Fahrzeug der Klägerin bei überschrittenen Abgaswerten realistisch eine Gesundheitsgefahr für die Allgemeinheit und Umwelt kaum messbar ausgehen dürfte, da die Abgase eines einzelnen Fahrzeugs sehr verdünnt werden (a.A. wohl VG Karlsruhe, B.v. 26.2.2018 - 12 K 16702/17 - juris Rn. 22; VG Sigmaringen, B.v. 4.4.2018 - 5 K 1476/18 - juris Rn. 19). Maßgeblich ist nicht, inwiefern durch die Teilnahme eines einzelnen Fahrzeugs am Straßenverkehr Luftverschmutzungen zu erwarten sind. Bei Emmissionsgrenzwertvorschriften des motorisierten Individualverkehrs erfolgt die Luftreinhaltung naturgemäß mit Blick auf das einzelne Fahrzeug als Emissionsquelle (VG Mainz, B.v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ - Rn. 16). Emmissionsbegrenzende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so ist die angestrebte Minderung der Gesamtemission erreichbar (OVG NRW, B. v. 17.8.2018 - 8 B 548/18 - juris Rn. 30,33 - 8 B 865/18 - juris Rn. 26; VG Mainz, B.v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ - Rn. 16; VG Magdeburg, B.v. 2.7.2018 - 1B 268/18 - juris Rn. 21). Aufgrund des überwiegenden Interesses der Allgemeinheit an einer Reduzierung der Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes ist es der Klägerin nicht unzumutbar, sich hinsichtlich etwaiger Folgeschäden an den Pkw-Hersteller bzw. Händler verweisen zu lassen. Ob das Fahrzeug durch das Software-Update mangelhaft im zivilrechtlichen Sinne wird oder ggf. von Anfang an war, betrifft ohnehin nur das Verhältnis zwischen dem betroffenen Käufer und dessen Vertragspartner bzw. Hersteller. Auf die Frage der verkehrsrechtlichen Zulassung oder Außerbetriebsetzung hat dies keinen Einfluss (VG Düsseldorf, B.v. 28.3.2018 - 6 L 709/18 - juris Rn. 17; VG Stuttgart, B.v. 27.4.2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 22, 24; VG Köln, B.v. 29.5.2018 - 18 L 854/18 - juris Rn. 22; VG Magdeburg, B.v. 2.7.2018 - 1 B 268/18 - juris Rn. 19; VG Mainz, B.v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ - Rn. 15).

Soweit die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren schriftsätzlich noch vorgetragen hat, die Teilnahme an der Rückrufaktion führe zur Beweisvereitelung im zivilrechtlichen Klageverfahren, kommt es hierauf im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht an, da die Klägerin die Berufung im Zivilprozess zurückgenommen hat.

2. Auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordneten Verpflichtungen zum Nachweis der Teilnahme an der Rückrufaktion oder zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs erweisen sich als rechtmäßig. Nachdem der Betrieb des Fahrzeugs rechtmäßig untersagt ist, finden diese Aufforderungen ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 FZV. Danach hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, nach erfolgter Betriebsuntersagung unverzüglich nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 FZV hat der Halter oder Verfügungsberechtigte die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsstelle unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, wie dies das Landratsamt von der Klägerin gefordert hat. Insbesondere ist auch die der Klägerin gesetzte Frist von zwei Wochen nicht zu beanstanden, zumal sie bereits zuvor unter Fristsetzung aufgefordert wurde, den Nachweis über die durchgeführte Nachrüstung zu erbringen. Da das Landratsamt die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheids nicht angeordnet hat, ist nach verständiger Würdigung die Nr. 2 des Bescheids dahingehend zu verstehen und auszulegen, dass die Verpflichtung erst zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids Geltung erlangt und vollstreckbar ist.

3. Schließlich wurden die Maßnahmen zutreffend gegen die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs gerichtet, wie dies § 5 Abs. 1 FZV - unabhängig davon, dass die Klägerin nicht die eigentliche Verursacherin des misslichen Zustands ist - zwingend vorgibt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt im Hinblick auf die Klageabweisung aus § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits den Rechtsgedanken des § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des für erledigt erklärten Klageverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und diese Kosten mit ¼ der Gesamtkosten zu bemessen. Schließlich wäre die Klage im Hinblick auf Nr. 3 des Bescheids erfolgreich gewesen. Insoweit fehlte es bereits an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, da der Bescheid in Nr. 1 weder bestandskräftig (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG) war noch von Gesetzes wegen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) oder aufgrund Anordnung sofort vollziehbar war (Art. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Im Übrigen ist die Zwangsgeldandrohung einer Androhung der Außerbetriebsetzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel i.d.R. vorrangig. Dies gilt sowohl für die Androhung einer Ersatzvornahme (Art. 32 Satz 2 VwZVG) als auch der Androhung unmittelbaren Zwangs (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Nichts anderes gilt im vorliegenden Verfahren. Selbst wenn die Klägerin die Teilnahme an der Rückrufaktion aus den von ihr geschilderten Gründen verweigert hat, wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht von vornherein davon auszugehen gewesen, dass sie der Aufforderung nicht doch noch unter dem Eindruck einer Zwangsgeldandrohung nachgekommen wäre.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

III.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter rechtshängiger Verfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einesEmpfangsbevollmächtigtenzuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;
2.
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
3.
Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
4.
EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung
a)
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt;
5.
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6.
Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
7.
Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9.
Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10.
Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11.
Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
a)
zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
b)
dreirädrige Kleinkrafträder:
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
12.
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;
13.
motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm;
14.
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;
15.
Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelanhänger;
16.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
17.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
18.
Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind;
19.
Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird;
20.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
21.
Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22.
Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;
23.
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24.
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25.
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.

(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht,
3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder
4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.