Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2017 - M 23 K 16.2671
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte wird verurteilt, die Straßensperranlage, bestehend aus einer doppelseitigen Schutzplanke zwischen dem Längsparkstreifen an der Ostseite der …straße und der Radwegfurt an der Kreuzung zur …allee in …, zu entfernen, sodass der Kfz-Verkehr von der …allee in die …straße sowie umgekehrt von der …straße in die …allee wieder ermöglicht wird.
die Klage abzuweisen.
„im Annex dazu die durchgezogene Radwegmarkierung und den markierten Längsparkstreifen ebenfalls zu entfernen.“
Gründe
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(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
III.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert wird mit der Maßgabe auf 10.000 Euro festgesetzt, dass bis zur Abtrennung vom Verfahren Az. 2 N 13.990 ein Gesamtstreitwert von 30.000 Euro vorgelegen hat.
Gründe
I.
den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... für das Plangebiet C-straße, S-weg und S-straße der Landeshauptstadt M. für unwirksam zu erklären.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2013 die Beklagte verurteilt wird, die Sperranlagen der "A.-Straße" in T. zu entfernen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Entfernung der am Übergang der Straße „Ü.“ in T. in Richtung R.-Straße/„A.-Straße“ unmittelbar südlich hinter der Einmündung der F.-Straße angebrachten Absperrelemente.
- 2
Die R.-Straße/„A.-Straße“ verbindet die Stadt T. und den auf der linken Moselseite liegenden Ortsteil C. mit dem nördlich der Stadt auf einem Bergrücken gelegenen Gewerbegebiet M..
- 3
Der Kläger ist Winzer. Sein Betrieb liegt im Gewerbegebiet M.. Die Gesamtfläche der vom Kläger bewirtschafteten 30 Weinberge beträgt 5 ha. Der Kläger beschäftigt durchschnittlich fünf bis sechs Mitarbeiter. In seinem Betrieb setzt er zwei langsam laufende Traktoren mit einer Stundengeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h ein.
- 4
Mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 8. Juli 2003 verfügte die Beklagte im Bereich „A.-Straße" sowohl aus Fahrtrichtung Stadt in Richtung M. als auch in der Gegenrichtung die Anbringung des Verkehrsschildes Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit den Zusatzschildern „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ und „Frei für Fahrräder und Mofas“. Die Verkehrsschilder wurden sowohl im Bereich der Einmündung der B.-Straße als auch der F.-Straße in die R.-Straße aufgestellt.
- 5
Mit einem offenen Brief vom 22. Januar 2012 wandte sich die „Bürgerinitiative B.- und R.-Straße T.“ an die Beklagte. Es wurde dargelegt, es sei eine unzumutbare Verkehrssituation entstanden. Die als Wirtschaftsweg ausgewiesene R.-Straße werde als Verbindung zwischen der Stadt und dem Gewerbegebiet genutzt. Auf Nachfrage erklärte die Polizeiinspektion Z., es solle schnellstmöglich eine Maßnahme durchgeführt werden, die eine Durchfahrt zum Gewerbegebiet nicht mehr ermögliche. Es wurde vorgeschlagen, Leitplanken zu setzen und so eine Sperrung vorzunehmen. Nach Anhörung der Stadt T. ordnete die Beklagte ihr gegenüber mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 26. März 2012 die Errichtung von Absperrelementen am Übergang der Straße "Ü." in Richtung R.-Straße in T. an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Weg zwischen dem Industriegebiet M. bzw. dem Wohngebiet B.-Straße/R.-Straße werde von vielen Verkehrsteilnehmern als Abkürzungsstrecke verwendet, obwohl dieser Bereich lediglich für Fahrzeuge des landwirtschaftlichen Verkehrs genutzt werden dürfe und andere Fahrzeuge durch das Verkehrszeichen 250 ausgesperrt seien. Die bisherigen Maßnahmen allein seien daher nicht geeignet, die Einhaltung der Regelungen gewährleisten zu können. Daher sei diese ergänzende Maßnahme erforderlich. Entsprechend der der verkehrsbehördlichen Anordnung beigefügten Skizze sperrte die Stadt T. mit versetzt angeordneten Leitplanken die R.-Straße/„A.-Straße“ im Bereich des Übergangs der F.-Straße in die Straße "Ü." südlich der Einmündung der F.-Straße. Das Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und die Zusatzschilder „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ und „Frei für Fahrräder und Mofas“ wurden entfernt.
- 6
Mit Schreiben vom 22. August 2012 wandte sich der Kläger gegen die Sperrung der "A.-Straße". Er sah sich durch die Maßnahme beim Anfahren seiner Weinberge behindert. Er sei nicht in das Verfahren einbezogen gewesen. Bei der Sperrung des Weges handele es sich nicht um den geringstmöglichen Eingriff. Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Prüfung seines Sachvortrags würden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme bestehen. Es verbleibe bei der getroffenen verkehrsbehördlichen Anordnung. Soweit er eine andere Rechtsauffassung vertreten würde, könne er eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
- 7
Mit seiner am 17. September 2012 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Sperrung der "A.-Straße", T., zu entfernen. In T. habe es bis vor etwa 10 Jahren zwei Flurbereinigungsverfahren (K. und W.) gegeben. Dabei sei etwa vor 10 Jahren als eine der letzten Maßnahmen eine neue Bitumendecke auf der "A.-Straße" aufgebracht worden. Die Sperrung des Wirtschaftsweges mit einer Schranke sei bereits seit Jahren von Anliegern des angrenzenden Wohngebietes angestrebt worden. Im Vorfeld habe es Gespräche gegeben mit der Option, dass es für die Winzer einen Schlüssel geben sollte. Umgesetzt worden sei jedoch mit einer verkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. März 2012 die "Vollsperrung" der "A.-Straße" mittels Leitplanke. Die Sperrung mit einer Schranke, für die die betroffenen Winzer einen Schlüssel bekommen würden, sei als milderes Mittel geeignet. Dadurch könne der private Verkehr außen vorgelassen werden und nur die landwirtschaftlichen Anlieger könnten für ihren Bedarf den Weg passieren. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine ungewöhnliche Lösung.
- 8
Durch Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 5 L 1024/12.TR - hat das Verwaltungsgericht Trier einen Eilantrag des Klägers, gerichtet auf das Ziel der Entfernung der Sperrung "A.-Straße" in T. zu erreichen, abgelehnt.
- 9
Durch Urteil vom 16. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 26. März 2012 aufgehoben und der Beklagten aufgegeben, die Sperranlagen der "A.-Straße" zu entfernen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet. Die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 26. März 2012 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten sei § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach könnten die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht hätten sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO). Der Erlass einer verkehrsbehördlichen Anordnung liege im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden ("können"). Vorliegend könne das Gericht offen lassen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer verkehrsbehördlichen Anordnung im Einzelnen gegeben seien. Es liege jedenfalls ein Ermessensfehler der Beklagten vor. Es habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung näher zu prüfen, ob die Einrichtung einer abschließbaren Sperre möglich sei, die das Befahren mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen weiterhin erlaube. Die Vertreterin der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung nicht näher darlegen können, warum dieses - naheliegende - mildere Mittel nicht in die Ermessenserwägungen der Beklagten eingeflossen seien. Nach alledem habe die Beklagte die Belange der Anlieger und das Erfordernis von Umwegen für diese in ihrer Entscheidung nicht eingestellt. Der Bescheid der Beklagten sei daher aufgrund eines Ermessensfehlers aufzuheben. Der Ausspruch, die bereits errichtete Sperre zu beseitigen, folge aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Stadt T. habe die "A.-Straße" mit Leitplanken abgeriegelt. Wegen der Rechtswidrigkeit der verkehrsbehördlichen Anordnung sei daher auf Antrag eine Aufhebung der Sperre anzuordnen.
- 10
Das Urteil ist der Beklagten am 29. Januar 2013 zugestellt worden.
- 11
Auf den Antrag der Beklagten vom 26. Februar 2013 hat der Senat durch Beschluss vom 12. September 2013 - 7 A 10301/13.OVG - die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2013 ergangene Urteils des Verwaltungsgerichts Trier zugelassen.
- 12
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der Kläger sei bereits nicht klagebefugt. Er werde nicht in seinen Rechten verletzt. Er sei nicht Anlieger der "A.-Straße". Soweit er sich darauf berufe, durch die Absperrung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt zu werden, so sei dies nicht der Fall. Der Weg sei lediglich an einer Stelle mit einer Durchfahrtssperre versehen, welche kleinräumig umfahren werden könne. Alle am Weg liegenden Grundstücke und Weinberge seien weiterhin erreichbar. Der landwirtschaftliche Verkehr dürfe den Weg aus beiden Richtungen befahren. Es sei eine Vielzahl von weiteren Umfahrungsmöglichkeiten gegeben.
- 13
Die Klage sei auch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Absperrelemente sei § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe die Sperrung erforderlich gemacht. Es seien zuvor verschiedene Maßnahmen getroffen worden, die jedoch nicht erfolgreich gewesen seien. Eine Einrichtung einer abschließbaren Schranke komme nicht in Betracht. Um alle betroffenen Winzer mit einem Schlüssel für eine abschließbare Schranke auszustatten, hätte die Notwendigkeit bestanden, an mehr als zehn Betriebe Schlüssel auszugeben. Es sei davon auszugehen, dass die einzelnen Winzer innerhalb ihres Betriebes die Schlüssel nochmals vervielfältigen würden. Allein diese Tatsache lasse darauf schließen, dass die Schranke nicht zuverlässig geschlossen würde bzw. dass es zu einer weiteren Verbreitung von (nachgemachten) Schlüsseln an Unberechtigte kommen würde.
- 14
Der klägerische Vortrag sei im Übrigen unsubstantiiert. Die Sperre könne vom landwirtschaftlichen Verkehr auf einem unbefestigten Weg direkt umfahren werden. Es werde nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger einen erhöhten Zeitaufwand für die Bewirtschaftung seiner Weinberge bei Nutzung der kleinräumigen Umfahrung benötige. Die Fahrzeit liege nämlich unter einer Minute. Der Umfahrungsweg sei für die Nutzung durch den landwirtschaftlichen Verkehr mit Schmalspurtraktoren und sonstigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen - wie im Betrieb des Klägers eingesetzt - geeignet. Es bestehe auf dem Umfahrungsweg kein besonderer Neigungswinkel. Eigentümerin des Weges sei die Stadt T., die den Weg auch in Ordnung halte. Die vom Kläger vorgetragenen Umwege über N. Straße seien nicht erforderlich. Der Kläger räume auch ein, die Umfahrung genutzt zu haben.
- 15
Die Beklagte beantragt,
- 16
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2013 die Klage abzuweisen.
- 17
Der Kläger beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2013 die Beklagte verurteilt wird, die Sperranlagen der "A.-Straße" zu entfernen.
- 19
Der Kläger trägt vor, er habe wegen der schlechten Qualität des Weges nur in geringem Umfang die Umfahrungsmöglichkeit, die von der Beklagten angegeben werde, nutzen können. Der aufgebrachte Schotter sei durch die Fahrzeuge sehr schnell abgefahren gewesen und habe sich in geringem Umfang schließlich nur noch in der Wegmitte befunden. Bei der Frühlese im Jahr 2013 sei es ein paarmal möglich gewesen, über diesen Weg zu fahren. Es habe allerdings auch kritische Situationen gegeben, bei denen die Reifen durchgedreht seien und man rückwärts wieder aus dem Weg habe fahren müssen. Hinzu komme, dass die Oberflächenentwässerung eines Gewerbebetriebes in der Nähe des Weges das Wasser auf diesen Weg ableite.
- 20
Durch Beschluss vom 6. November 2013 - 7 B 1108613/13.OVG - hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Entfernung der Sperranlagen an der "A.-Straße" zumindest bis zum Abschluss der Weinlese 2013 zu erreichen, abgelehnt.
- 21
Die Stadt T. hat mit Schreiben vom 25. Februar 2014 erklärt, die Umfahrung der Sperre „A.-Straße“ werde vom landwirtschaftlichen Verkehr tatsächlich genutzt. Der Weg stehe in ihrem Eigentum. Er sei auch zum Befahren für den landwirtschaftlichen Verkehr geeignet. Sie bessere den Weg bei Bedarf aus und halte ihn in befahrbarem Zustand.
- 22
Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 23
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
- 24
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier erweist sich nach Maßgabe des Tenors im Ergebnis als zutreffend. Die Klage des Klägers ist zulässig (I.) und begründet (II.). Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entfernung der Sperranlagen im Bereich der „A.-Straße“.
I.
- 25
Die Klage ist entgegen den Ausführungen der Beklagten zulässig.
- 26
1. Statthafte Klageart ist vorliegend die allgemeine Leistungsklage gerichtet auf Vornahme des Realaktes, nämlich Entfernung der Sperre an der „A.-Straße“/R.-Straße am Übergang zu der Straße "Ü." südlich der Einmündung der F.-Straße. Der Kläger hatte bereits mit seiner Klageerhebung einen entsprechenden Antrag gestellt und diesen auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend präzisiert.
- 27
Die allgemeine Leistungsklage (und nicht die Anfechtungsklage) ist statthaft, weil sich der Kläger nicht gegen einen Verwaltungsakt wendet (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO).
- 28
a) Bei der verkehrsbehördlichen Anordnung der Beklagten vom 26. März 2012 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. November 2013 - 7 B 11086/13.OVG - ausgeführt. Zum Begriff des Verwaltungsaktes gehört, dass seine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 1 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - i.V.m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG -). Nach der gesetzlichen Definition des § 35 Satz 1 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die an die Stadt T. gerichtete verkehrsbehördliche Anordnung vom 26. März 2012, mit der der Stadt T. von der Beklagten aufgegeben worden ist, die Anordnung zu vollziehen und eine Absperrung am Übergang der Straße Ü. in Richtung R.-Straße vorzunehmen, ist weder eine Regelung gegenüber den Verkehrsteilnehmern noch eine Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
- 29
Eine "Regelung" ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, das heißt, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 -, juris). Die Anordnung der Beklagten an die Stadt T., Absperrelemente am Übergang der Straße "Ü." in Richtung R.-Straße in T. anzubringen und damit die "A.-Straße" abzusperren, löst in diesem Sinne keine unmittelbare Rechtsfolgen für die Verkehrsteilnehmer aus, sondern verhindert die Durchfahrt nur in tatsächlicher Hinsicht.
- 30
"Außenwirkung" im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist nur dann gegeben, wenn die Maßnahme gegenüber Dritten Rechtsverbindlichkeit beansprucht. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es ihrem Wesen und ihrem Zweck entspricht, alsbald rechtlich verfestigt zu werden (BVerwG, Urteil vom 12. November 1982 - 4 C 67.80, 4 C 68.4 C 68.80 -, juris, Rn. 13). Diese Eigenschaft muss der Verwaltungsakt - zumindest auch - gegenüber der Person aufweisen, die sich mit der Anfechtungsklage gegen ihn wendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, juris, Rn. 10). Dies ist vorliegend betreffend den Kläger nicht der Fall. Denn eine Rechtswirkung soll mit der verkehrsbehördlichen Anordnung lediglich insoweit eintreten, als der Träger der Straßenbaulast - vorliegend nämlich die Stadt T. - zur Errichtung der in der Anordnung bestimmten Maßnahme verpflichtet wird. Die Bekanntgabe der Anordnung an die Stadt T. soll und kann aber noch keine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zum Kläger und zu sonstigen Verkehrsteilnehmer auslösen. Mit dem Zugang der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. März 2012 bei der Stadt T. tritt eine Rechtswirkung nur insoweit ein, als die Stadt T. als Trägerin der Straßenbaulast zur Errichtung der in der Anordnung bestimmten Verkehrsanlagen an dem darin ebenfalls bestimmten Ort verpflichtet wird (§ 45 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StVO). Die Bekanntgabe der Anordnung an die Straßenbehörde kann und soll aber noch keine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zum Kläger und zu sonstigen Anliegern oder Verkehrsteilnehmern auslösen (BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, juris, Rn. 10). Wie sich aus § 45 Abs. 2, Abs. 4 StVO ergibt, dürfen die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO regeln und lenken. Dies bedeutet jedoch, dass eine von betroffenen Dritten angreifbare Regelung erst dann gegeben ist, wenn Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen im Straßenraum aufgestellt worden sind (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 5 S 1404/91 -, juris).
- 31
b) Die versetzt aufgestellten Leitplanken, die auf Anordnung der Beklagten im Bereich der R.-Straße/„A.-Straße“ in T. aufgestellt wurden, sind auch nicht als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG zu qualifizieren. Zwar sind verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Allgemeinverfügungen und daher den Dauerverwaltungsakten zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, juris, Rn. 16). Bei den versetzt aufgestellten Leitplanken handelt es sich jedoch weder um ein Verkehrsschild noch um ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung.
- 32
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StVO in der Fassung vom 6. März 2013 sind - ebenso wie in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 4 StVO - alle Gebote und Verbote durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO anzuordnen. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nach § 45 Abs. 4 StVO den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Verkehrseinrichtungen sind nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot weiß gestreift sind. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung. Die Verkehrseinrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 des § 43 StVO ergeben sich nach § 43 Abs. 3 StVO aus der Anlage 4 zu dieser Bestimmung. Die Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO enthält als Verkehrseinrichtung für Ge- und Verbote eine Absperrschranke (Zeichen 600). Dieses Zeichen entspricht jedoch nicht der Einrichtung, die auf Anordnung der Beklagten aufgestellt wurde.
- 33
Bei dem von der Stadt T. auf Anordnung der Beklagten errichteten Straßensperrung handelt es sich um eine Leitplanke oder Schutzplanke, wie sie im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendet wird, um das Abkommen eines Fahrzeuges von der Fahrbahn zu verhindern und/oder Bereiche außerhalb der Fahrbahn vor einem Anprall eines Fahrzeugs zu schützen. Nach den Bauteilen entspricht die Leit- oder Schutzplanke nicht dem Zeichen 600. Leitplanken, wie sie auf der „A.-Straße“/R.-Straße in T. angebracht wurden, stellen wegen ihrer Sicherungsfunktion keine Sperreinrichtung im Sinne eines Absperrgerätes dar (König; in: Henchel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 43 StVO, Rn. 17).
- 34
Verkehrseinrichtungen sind auch Absperrgeländer (§ 43 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung der StVO und § 43 Abs. 1 Satz 3 in der ab dem 1. April 2013 geltenden Fassung der StVO). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. November 2013 - 7 B 11086/13.OVG - ausgeführt hat, ist ein Geländer etwas anderes als eine Leitplanke, sodass auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Leitplanke nicht unter das Tatbestandsmerkmal Absperrgeländer subsumiert werden kann. Geländer haben die Funktion, vor Abstürzen zu bewahren und Personen in bestimmte Richtungen zu lenken. Die Beklagte selbst differenziert auch zwischen Leitplanken und Geländer, denn in der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. März 2012 führt sie aus, dass die Ausführung der Einrichtung dabei mit Leitplanken, Geländer oder ähnlichem erfolgen könne. Sie stellt damit letztlich die auszuführende Maßnahme in das Belieben der Stadt T.. Lediglich als Vorgabe gilt insoweit die Sperrung der „A.-Straße“/R.-Straße bei einem möglichen Durchgang für Fußgänger und Radfahrer.
- 35
2. Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift, die auf die Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (stRspr des BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 15), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Hierbei handelt es sich - ungeachtet seiner Herleitung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und/oder den Grundrechten - um einen bundes- oder landesgesetzlich nicht ausdrücklich geregelten materiell- rechtlichen Anspruch (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, juris, Rn. 26). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 -, juris, Rn. 24). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Dies ist vorliegend der Fall.
- 36
Der Kläger ist durch die Maßnahme der Verkehrsbeschränkung, nämlich die auf Veranlassung der Beklagten angebrachten Leitplanken, an der tatsächlichen Nutzung der Straße für seinen Weinbaubetrieb gehindert. Er kann geltend machen, dass er durch die Anbringung der Leitplanken und die damit auf Veranlassung der Beklagten faktische Sperrung der „A.-Straße“/ R.-Straße nicht mehr in zumutbarer Weise vom Betriebssitz im Gewerbegebiet M. zu den südlich gelegenen Weinbergen gelangen kann. Dadurch ist ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Kläger macht daher die Verletzung eines eigenen und nicht etwa die Verletzung eines fremden Rechts geltend und macht sich auch nicht zum Sachwalter der Allgemeinheit (vgl hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, Rn. 16).
II.
- 37
Die Klage ist begründet, denn die von der Beklagten veranlasste Anbringung der Sperranlagen der „A.-Straße“/R.-Straße ist rechtswidrig (1.). Ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Sperranlage ergibt sich aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch (2).
- 38
1. Die von der Beklagten veranlasste Anbringung der Sperranlagen ist rechtswidrig, weil es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Die Sperrung ist in fehlerhafter Weise, nämlich nicht in Form von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, getroffen und bekannt gemacht worden. Die Maßnahme der Beklagten erfüllt damit nicht die Anforderungen des § 45 StVO.
- 39
Wie bereits unter I.1. ausgeführt, können nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 StVO dürfen "die genannten Behörden", also insbesondere die Straßenverkehrsbehörden, den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Damit wird das den Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium im Hinblick auf die Form der Regelung und die Art der Bekanntgabe beschränkt (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18/07-, juris, Rn. 21). Bei der Sperranlage mittels Leitplanken handelt es sich jedoch nicht - wie bereits unter I.1. dargelegt - um eine Verkehrseinrichtung, sodass es an einem Verwaltungsakt fehlt und sich die Beklagte einer Handlungsform bedient hat, die das Gesetz nicht vorsieht
- 40
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der Sperranlagen im Bereich der „A.-Straße“. Denn durch die von der Beklagten veranlasste Errichtung der Sperranlagen ist ein rechtswidriger Zustand entstanden, der im letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch angedauert hat und den Kläger in seinen Rechten beeinträchtigt.
- 41
Verkehrsteilnehmer und Anlieger können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35./92 -, juris, Rn. 14) gegenüber dem Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsregelung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Erweist sich eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme aber als rechtswidrig, weil die Straßenverkehrsbehörde sich nicht der gesetzlich vorgesehenen Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist der von der Maßnahme unmittelbar Betroffene in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit beeinträchtigt.
- 42
Bis zur Aufstellung der Sperranlage war die „A.-Straße“/R.-Straße am Übergang zu der Straße „Ü.“ südlich der Einmündung der F.-Straße für den landwirtschaftlichen Verkehr frei. Sowohl aus südlicher wie auch aus nördlicher Richtung waren im Bereich der „A.-Straße“ Verkehrszeichen 250 (Lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit dem Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ angebracht. Durch die Verkehrszeichen war der Gemeingebrauch der Straße zwar eingeschränkt, die „A.-Straße“/R.-Straße konnte jedoch von Landwirten und Winzern zum Erreichen ihrer Grundstücke im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit uneingeschränkt genutzt werden.
- 43
Der Kläger, dessen Weinbaubetrieb sich im Gewerbegebiet M. befindet, konnte vor Errichtung der Sperranlage mit seinen Traktoren und sonstigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen die „A.-Straße“ uneingeschränkt befahren, um zu den südlich seines Betriebssitzes gelegen Weinbergen zu gelangen. Durch die von der Beklagten veranlasste rechtwidrige Sperrung ist für den Kläger die Nutzungsmöglichkeit der Straße für landwirtschaftliche Fahrzeuge im Bereich der errichteten Leitplanken aufgehoben. Durch diese Maßnahme ist der Kläger gehindert, die Straße im bisherigen Umfang für seine betriebliche Tätigkeit zu nutzen, um einen Teil seiner Weinberge für dort erforderliche Arbeiten zu erreichen.
- 44
Die Beeinträchtigung des Klägers durch die straßenverkehrsrechtliche Sperrung der „A.-Straße“/R.-Straße wird für den Kläger nicht dadurch aufgehoben, dass er einen Umfahrungsweg befahren kann, der die F.-Straße mit dem Teil der „A.-Straße“/R.-Straße verbindet, der südlich der Sperranlage liegt. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass der Umfahrungsweg wegen seines schlechten Zustandes für ihn im Rahmen seines Winzerbetriebs nicht in gleicher Weise nutzbar ist, wie die „A.-Straße“/R.-Straße ohne Sperranlage. Er legte dar, dass im Jahr 2013 bei der Frühlese es nur ein paarmal möglich gewesen sei, den Umfahrungsweg zu nutzen. Im Übrigen hätten große Umwege gemacht werden müssen, um von den Weinbergen, die südlich der Sperre liegen, zum Betriebssitz zu gelangen. Es sei auch erforderlich gewesen, aus dem Umfahrungsweg wieder rückwärts auf die Straße zu fahren, weil der Weg sich als für das Fahrzeug nicht passierbar erwiesen habe. Die Angaben des Klägers finden ihre Bestätigung in den von der Beklagten vorgelegten Videoaufzeichnungen. Hierbei ist deutlich erkennbar, dass durch die Beschaffenheit des Weges zumindest zeitweise so erhebliche Bodenunebenheiten auftreten, dass ein sicheres Befahren des Weges mit den landwirtschaftlichen Fahrzeugen des Klägers nicht gewährleistet ist. Bei dieser Beurteilung bleibt nicht außer Acht, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge für Arbeiten in Weinbergen mit unterschiedlichen Bodenbeschaffenheiten geeignet sind. Den Lichtbildern insbesondere auf Bl. 560 bis 563 der Gerichtakte kann entnommen werden, dass bei starker Nässe sich der Umfahrungsweg in einem so schlechten Zustand befinden kann, dass er von dem Kläger nicht gefahrlos mit seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden kann. Auch die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten räumte im Termin zur mündlichen Verhandlung Mängel des Umfahrungsweges ein.
- 45
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 46
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 47
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
- 48
Beschluss
- 49
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (vgl. §§ 47, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
Tenor
I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 mit der die Absperrschranke am „…“ angeordnet wurde, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Absperrschranke und das Verkehrszeichen 250 zu entfernen sowie das Verkehrszeichen 260 mit den Zusatzzeichen 1020-30 und 1026-36 aufzustellen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die beklagte Gemeinde Siegsdorf wird verurteilt, an der Einmündung der Gemeinde Straße „… …“ in die „… Straße“ die Absperrschranke (Zeichen 600 gemäß Anlage 4 zu § 43 Abs. 1 StVO) zu entfernen und durch das Zeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit den Zusatzschildern „Anlieger frei“ und „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ zu ersetzen.
dass außer der Absperrschranke (Zeichen 600) auch das Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Zeichen 250 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) zu entfernen sei.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Tenor
I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
"1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.6.2012 die Umstufung der nachstehend näher bezeichneten Straßen beschlossen:
a) Ein Teilstück des H. Wegs mit der FlNr. … zur Orts Straße mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 595 m.
b) Ein Teilstück des H. Wegs, FlNr. … zum öffentlichen Feld und Wald Weg mit dem Anfangspunkt bei Grundstück Flurnummer … nordwestlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt Gemarkungsgrenze nach M* … bei FlNr. … südwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 1.740 m. Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde H."
Gründe
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
III.
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
Tenor
I.Die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamts München vom 13. Oktober 2014 wird in Punkt 1c (Radwegbenutzungspflicht zwischen Brunnthal und Otterloh) aufgehoben.
Die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamts München vom 13. Oktober 2014 wird in Punkt 1f (Radwegbenutzungspflicht zwischen Otterloh und Knotenpunkt B 13/M 11) aufgehoben.
II.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die einseitige Anordnung der Radwegbenutzungspflicht für beide Fahrtrichtungen auf der Kreisstraße M 11
1. außerorts zwischen Brunnthal und Otterloh auf der nördlichen Straßenseite und
2. außerorts zwischen Otterloh und dem Knotenpunkt der Kreisstraße M 11 und der Bundesstraße B 13 auf der südlichen Straßenseite aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen,
den Kläger über die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf den gegenständlichen Streckenabschnitten auf der M 11 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – | Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
Gespannfuhrwerke |
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing |
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.
(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – | Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
Gespannfuhrwerke |
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing |
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.