Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2017 - M 23 K 16.1305

bei uns veröffentlicht am06.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 mit der die Absperrschranke am „…“ angeordnet wurde, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Absperrschranke und das Verkehrszeichen 250 zu entfernen sowie das Verkehrszeichen 260 mit den Zusatzzeichen 1020-30 und 1026-36 aufzustellen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Sperrung der Wegeverbindung des „… …“ in die „… Straße“ durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Anliegerin der „…Straße“, welche südwestlich von dem „… …“ abzweigt und als Tempo-30-Zone beschildert ist. Die „…Straße“ führt über die …-Straße südwestlich des „… …“ in die „… Straße“. Der „… … stellt eine Verbindung von der „…“ zur „… Straße“ dar.

Aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen vom 13. Januar und 25. Februar 2009 ordnete die Beklagte für den „… Weg“ eine Sperrung für Fahrzeuge über 7,5 t mit Ausnahme von landwirtschaftlichem Verkehr und Lieferverkehr an. Hintergrund hierfür waren Beschwerden von Anlieger des „… …“ über starken Durchgangsverkehr auf diesem.

Der Gemeinderat der Beklagten befürwortete am 7. April 2014 die Sperrung des „V … …“ für den Durchgangsverkehr, um den gewünschten Verkehrsfluss über den Kreisverkehr an der „… Straße“ entsprechend zu kanalisieren. Es handle sich zwar um einen massiven Eingriff in den laufenden Verkehr, sei aber eine wichtige Erziehungsmaßnahme, um den Durchgangsverkehr über den Kreisverkehr in der Ortsmitte zu lenken.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 7. April 2014 ordnete die Beklagte an, dass „zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der … … im Einmündungsbereich der … Straße vorübergehend für ein Jahr voll gesperrt wird und an dem Abzweig zur …Straße ein Sackgassenschild aufgestellt wird“ (I. der Anordnung). Im Vollzug dieser Anordnung werde „von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild Nr. 260 StVO „Verbot für Krafträder und Kraftwagen“ aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung …Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt“ (II. der Anordnung).

Entgegen diesem Wortlaut wurde in der Bekanntmachung vom 25. April 2014 im Gemeindeblatt der Beklagten unter Punkt I. ausgeführt, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ der „… …“ im Einmündungsbereich der „… …“ voll gesperrt werde.

Im Folgenden erfolgte die entsprechende Straßensperrung.

Aufgrund von Beschwerden der Anwohner der „…-Straße“ beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 2. März 2015, dass im Einmündungsbereich „… …“ sowie an der Einmündung „…Straße/ …Straße“ jeweils das Durchfahrverbotsschild 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) mit Zusatzschild 1026-30 „Anlieger frei“ aufgestellt werden solle, damit auch die „O. K. Straße“ vom Durchfahrtsverkehr freigehalten werde.

Am 11. März 2015 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der angeordnet wurde, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße …Straße und … … für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt“ werde; „ausgenommen ist der Anliegerverkehr“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde Siegsdorf Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 Straßenverkehrsordnung „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit dem Zusatzschild 1020 „Anlieger Verkehr frei“ aufgestellt. Beginn der Sperrung … … Abzweig … bis …Straße Abzweig …Straße“ (II. der Anordnung).

Am 25. März 2015 führte die Beklagte eine (weitere) Verkehrszählung am … …“ durch.

Das Landratsamt T. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2015 mit, dass einer dauerhaften Sperrung des „… …“ für den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr, ausgenommen für Anlieger, öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten. Der dauerhafte Ausschluss bestimmter Verkehrsarten auf einer Gemeinde Straße sei von der Straßenverkehrsordnung nicht abgedeckt.

Am 13. April 2015 wurde der Gemeinderat der Beklagten über das Ergebnis der Verkehrszählung informiert. Vor der Sperrung des „… …“ seien über 1.300 Fahrzeuge gemessen worden, nunmehr 356 Fahrten. Dies bedeute eine Reduzierung des Fahrzeugverkehrs im „… … aufgrund der Sperrung um über 70%. Damit könne eindeutig festgestellt werden, dass sich die Verkehrsbelastung im „… …“ und der „…-Straße“ nunmehr in einem erträglichen Niveau bewege. 95% der registrierten Fahrten hätten unter 40 km/h stattgefunden. Von Raserei könne damit keine Rede sein. Eine Beschlussfassung ist nicht dokumentiert.

Am 21. Mai 2015 erließ die Beklagte mit der Unterschrift des Ersten Bürgermeisters zwei verkehrsrechtliche Anordnungen. Unter dem Aktenzeichen 140-16/Ge wurde verfügt, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße …-Straße und … … für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt wird; ausgenommen ist der Anliegersowie landwirtschaftliche Verkehr“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung werden von der Gemeinde S. Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit den Zusatzschildern 1020 „Anlieger Verkehr frei“ und 1026-36 „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt. Beginn der Sperrung … … Abzweig … bis …Straße Abzweig …Straße“ (II. der Anordnung). Der verkehrsrechtlichen Anordnung war ein entsprechender Beschilderungsplan beigefügt.

Des Weiteren wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom gleichen Tag unter dem Aktenzeichen 140-16/01/GE angeordnet, dass „zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der … … im Einmündungsbereich der … Straße voll gesperrt wird; an dem Abzweig zur …-Straße wird ein Sackgassenschild aufgestellt“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO „Verbot für Krafträder und Kraftwagen“ aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung …-Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt“ (II. der Anordnung). Ein Beschilderungsplan war der Anordnung nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Öffnung des „… …“. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte zumindest nach Aktenlage nicht.

Mit Schreiben vom 17. März 2016, eingegangen am 18. März 2016, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

Die beklagte Gemeinde Siegsdorf wird verurteilt, an der Einmündung der Gemeinde Straße „… …“ in die „… Straße“ die Absperrschranke (Zeichen 600 gemäß Anlage 4 zu § 43 Abs. 1 StVO) zu entfernen und durch das Zeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit den Zusatzschildern „Anlieger frei“ und „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ zu ersetzen.

Zur Begründung führte die Klägerin insbesondere aus, dass die Absperrschranke bewirke, dass ortsauswärtsfahrende Fahrzeuge vom „… …“ in die „…-Straße“ abbiegen würden, um von dort aus in die „… Straße“ zu gelangen. Somit entstehe auf der „…Straße“, die als reine Anliegerstraße dienen solle, eine erheblich größere Verkehrsbelastung als es vorher der Fall gewesen sei, als die Absperrschranke noch nicht aufgestellt und der „… …“ in seiner ganzen Länge befahrbar gewesen sei. Dies ergäbe auch die Verkehrszählung, die teils von der Gemeinde und teils von den Anliegern durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass es sich zu einem erheblichen Anteil um Durchgangsverkehr handle, nicht nur um Anliegerverkehr. Außerdem würden Messungen ergeben, dass die auf der „…-Straße“ bestehende Tempo-30-Zone von etwa der Hälfte der Fahrzeuge nicht beachtet werde. Durch diese Umstände sei sie als Anliegerin stark beeinträchtigt. Insbesondere bewirke das erhöhte Verkehrsaufkommen einen erheblichen Wertverlust der angrenzenden Grundstücke. Die vollständige Sperrung durch das Zeichen 600 sei rechtswidrig und nicht zulässig. Keine der Voraussetzungen für das Aufstellen der Absperrschranke treffe zu; vielmehr solle diese Sperrung eine Dauerlösung darstellen. Das Zeichen 600 sei aber zur Erreichung dieses Zwecks nicht das geeignete Mittel.

Mit Schreiben vom 7. April 2016, 10. Mai und 7. Juni 2017 legte die Beklagte die Akten und weitere Unterlagen vor und führte insbesondere aus, dass der „… …“ von der Breite und der Dichte der angrenzenden Bebauung her eine Anliegerstraße darstelle. Die hohe Verkehrsbelastung habe die Gemeinde dazu veranlasst, im Jahr 2014 den „… … für den Durchgangsverkehr zu sperren. Der Umweg über den Kreisverkehr betrage gerade einmal 250 m; dies sei aus Sicht der Gemeinde jedem zuzumuten und stelle keine Behinderung dar. Eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin könne nicht nachvollzogen werden. Der Vorschlag der Klägerin, den „… …“ nur mit Zeichen 260 zu beschildern, führe in der Praxis nicht zu dem Ergebnis, welches seitens der Gemeinde erzielt werden solle, nämlich der deutlichen Reduzierung des Verkehrs im „… …“.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 erwiderte die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten und ergänzte ihren Antrag dahingehend,

dass außer der Absperrschranke (Zeichen 600) auch das Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Zeichen 250 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) zu entfernen sei.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte für die Klägerin.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erwiderten die Bevollmächtigten der Beklagten auf die Klage und führten insbesondere aus, dass die Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Anordnung der Sperrung des „… …“ § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 StVO darstelle. Aufgrund der hohen Verkehrszahlen für den „… …“, der durch ein reines Wohngebiet führe, sei die Beklagte gezwungen, zum Schutz der Wohnbevölkerung eine verkehrsrechtliche Anordnung zu treffen. Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens könne diese Anordnung auch nur in einer tatsächlichen, physischen Sperrung des „… …“ für den Durchgangsverkehr münden. Denn die reine Anordnung von Verkehrszeichen sei nach Erfahrungswerten der Verkehrsbehörde nicht wirksam. Es zeige sich, dass vielfach diese reinen Anordnungen durch Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ignoriert würden und der beabsichtigte Zweck nicht zu erreichen sei. Der Verkehr führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung mit Abgasen und Lärm, die im reinen Wohngebiet nicht hinnehmbar sei. Das Rechtsgut des Schutzes der Wohnbevölkerung werde erheblich beeinträchtigt. Gemäß der Verkehrszählung aus dem Jahr 2012 würden 1.200 Fahrzeuge pro Tag die Straße benutzen. Dies übersteige das allgemeine Maß der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung erheblich. Es lägen auch besondere örtliche Verhältnisse vor, da der „… …“ aufgrund seines Ausbauzustandes zum schnellen Abkürzen einlade.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 bestellten sich die Bevollmächtigten formell für die Beklagte und beantragten,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht führte am 6. Juli 2017 Beweiserhebung mittels Augenschein durch. Hierbei wurde insbesondere festgestellt, dass etwa 10 m hinter der Abzweigung des „… …“ von der „… Straße“ aneinander gekettete Sperrbarken mit jeweils fünf Lichtern angebracht sind. Diese Sperrbarken sind beweglich; sie sperren die gesamte Straßenbreite. Vor den Barken steht mittig das Verkehrszeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Im Übrigen entspricht die Beschilderung den verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 21. Mai 2015.

Die mündliche Verhandlung schloss sich an. Der Bevollmächtigte der Klägerin übergab einen Schriftsatz datiert vom 5. Juli 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung des Gerichts vom 6. Juli 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/01/GE), mit der die Absperrschranke am „… …“ angeordnet wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Des Weiteren war die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Folgenbeseitigung die entsprechende Beschilderung zu beseitigen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und eine Beschilderung gemäß der weiteren verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az.: 140-16/Ge) mit der die „…Straße“ sowie der „… …“ mit Ausnahme von Anliegern sowie von landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurde und welche zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen ist, zu beschildern (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine – auch ihn treffende – Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.01.1993 – 11 C 35/92; U.v. 21.8.2003 – 3 C 15/03 – jeweils juris). Da die Klägerin von der Sperrung der Straße als Verkehrsteilnehmerin ebenfalls betroffen ist, ist die Klagebefugnis daher zu bejahen. Inwieweit sich darüber hinaus eine Klagebefugnis der Klägerin durch einen angeblichen Wertverlust ihres Grundstücks ergeben könnte, konnte daher offen bleiben. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 42 Rn. 59).

Auch die Klagefrist ist eingehalten. Zwar bestanden wohl bereits entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen und Beschilderungen seit 2014, die Neuanordnung vom 21. Mai 2015 stellt jedoch einen Zweitbescheid im Sinne einer erneuten verkehrsrechtlichen Anordnung dar, die der Klägerin die Möglichkeit der Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist (§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO) neu eröffnet (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8). Die Klägerin hat auch vor Klagerhebung erfolglos einen Antrag bei der Beklagten auf Aufhebung gestellt; Rechtsschutzbedürfnis ist damit gegeben.

Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakt in Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 3 C 42/09 – juris Rn. 14 m.w.N).

Die Anordnung der dauerhaften Sperrung der Wegeverbindung der „… Straße“ in den „… …“ ist mangels Rechtsgrundlage nach dem Straßenverkehrsrecht rechtswidrig.

Die Beklagte ist grundsätzlich für den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen an Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig, §§ 45, 44 StVO i.V.m. Art. 2 und 3 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk). Da gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 b der Geschäftsordnung der Beklagten der Erste Bürgermeister für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises zuständig ist, dürfte er befugt gewesen sein, auch ohne Beschluss des Gemeinderats grundsätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen. Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans bzgl. dieser verkehrsrechtlichen Anordnung dürfte unschädlich sein, da die Anordnung insoweit hinreichend bestimmt und eindeutig ist; wenngleich irrtümlich in der Anordnung das Zeichen „260“ statt des Zeichens „250“ genannt wurde. Mangels insoweit eigener Rechtsverletzung der Klägerin kann auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung die Polizei gehört wurde (vgl. I. zu § 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung – VwV-StVO).

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO haben sie das gleiche Recht u.a. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (Nr. 3) bzw. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen (Nr. 6).

Gemäß der insoweit eindeutigen Formulierung in der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung dient diese „der Erforschung des Verkehrsverhaltens“. Die verkehrsrechtliche Anordnung beruht daher (ausschließlich) auf § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO. Soweit in der Bekanntmachung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 7. April 2014 Gründe der Sicherheit und Ordnung genannt werden, ist dies – unabhängig von der Widersprüchlichkeit zum Wortlaut der dort zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung – irrelevant, da die streitgegenständlichen Anordnung, auch wenn sie die damalige Anordnung im Regelungsgehalt lediglich wiederholt, einen Zweitbescheid darstellt, der alleine für sich zu bewerten ist. Denn die Beklagte hat erkennbar auf Grund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine weitere, zukünftige Regelung treffen wollen (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO liegen jedoch mehrfach nicht vor.

Die sog. „Experimentierklausel“ erlaubt der Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen noch geklärt werden muss, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind. Vorausgesetzt ist also eine Gefahrenlage im Sinn des Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO. Einen Gefahrenerforschungseingriff ermöglicht § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 nicht (BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 29.9.2014 – M 23 K 14.3323 – juris Rn. 36; vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 45 Rn. 32; Münchner Kommentar, Straßenverkehrsrecht Band 1 Auflage 2016, § 45 Rn. 35; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, 2. Auflage, § 45 Rn. 46; Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 45 Rn. 18).

§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt und sich damit als „qualifizierte Gefahrenlage“ darstellt. Eine solche tatbestandlich vorausgesetzte Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO dürfte im vorliegenden Fall nicht vorliegen, zumindest sind keinerlei konkreten Erkenntnisse hierzu vorgelegt worden. Lediglich das Feststellen von Verkehrszahlen mit einem möglicherweise hohen Verkehrsaufkommen kann für sich alleine das Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Gefahr nicht begründen. Hierfür bedarf es vielmehr weitergehende Ermittlungen, etwa zur möglichen gesundheitsrelevanten Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase oder auch der qualifizierten Gefahrenlage im Straßenverkehr im Einzelnen. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch weder ermittelt noch dokumentiert. Eine Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO scheidet daher bereits mangels Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aus. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass bereits durch die – unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit – bestandskräftige Anordnung vom 21. Mai 2015, mit der die „…-Straße“ sowie der „… … mit Ausnahme von Anliegern und landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurden, eine deutliche Verkehrsreduzierung erreicht werden konnte. Sofern lediglich aufgrund einer Missachtung dieser bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung noch eine Gefahrenlage gesehen werden sollte, dürften zumindest zunächst ausreichende Kontrollen bzw. sonstige Maßnahmen zur Durchsetzung dieser verkehrsrechtlichen Anordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Des Weiteren müsste das Erforschungsziel im Rahmen von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO konkret bestimmt sein, woran es hier aber fehlt. Tatsächlich geht es der Beklagten hier auch nicht um die Erforschung eines bestimmten Verkehrsverhaltens, sondern – wie sich insbesondere aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ergibt – um eine „Umerziehung“ der Verkehrsteilnehmer.

Sollte es sich um eine Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO handeln, so wäre Voraussetzung hierfür darüber hinaus, dass diese (erprobte) Maßnahme dauerhaft rechtlich zulässig ist. Hieran fehlt es jedoch ebenfalls, da die angeordnete Absperrschranke als Verkehrseinrichtung im Sinne von Zeichen 600 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO lediglich für Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen dienen kann, was vorliegend nicht der Fall ist.

Schließlich wäre ein Verkehrsversuch grundsätzlich nur zeitlich befristet möglich. Zwar wird von der Rechtsprechung eine maximale Dauer von bis zu einem Jahr als zulässig angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall ist eine zeitliche Befristung jedoch gerade nicht geplant. Vielmehr soll die ursprünglich bereits im Jahr 2014 beschlossene vorübergehende Sperrung dauerhaft fortgesetzt werden.

Letztlich müssen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO von der straßenrechtlichen Widmung gedeckt sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVO, a.a.O.; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, a.a.O.). Die vorgenommene dauerhafte Sperrung einer Wegeverbindung dürfte jedoch den Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen überschreiten. Insoweit ist der Vorrang des Straßenrechts vor dem Straßenverkehrsrecht zu beachten (vgl. hierzu Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 14 Rn. 22ff.). Die dauerhafte Kappung einer Wegeverbindung dürfte eine tatsächliche Änderung eines Straßenverlaufs zumindest des gesamten motorisierten Verkehrs darstellen und damit dem Straßenrecht unterliegen. Die Beklagte dürfte, sollte sie eine Sperrung weiterhin durchsetzen wollen, gehalten sein, im Rahmen straßenrechtlicher Planungen ggf. ein anderweitiges Verkehrskonzept zu entwickeln und straßenrechtlich umsetzen.

Soweit sich die Bevollmächtigten der Beklagten im vorbereitenden gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu stützen sei, führt auch dies nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten eindeutig ergibt, dass Rechtsgrundlage ausschließlich § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO sein sollte und ein Austausch von Rechtsgrundlagen bei Ermessensentscheidungen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich ausgeschlossen ist, da das Ermessen in diesen Fällen unterschiedlicher Zweckverfolgung regelmäßig nicht sachgerecht ausgeübt werden kann, liegen zu der vorgetragenen Beeinträchtigung der Anlieger mit Lärm und Abgasen – wie bereits oben erwähnt – keinerlei belastbaren Erkenntnisse vor.

Die Sperrung der Wegeverbindung des „… …“ zur „… Straße“ auf Grundlage der streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist somit rechtswidrig.

Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16701/GE) war daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die entsprechende Beschilderung aufzuheben und eine Beschilderung entsprechend der bestandskräftigen verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/Ge = Straßensperrung mit Ausnahme von Anliegern sowie landwirtschaftlichem Verkehr) anzubringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 43 Verkehrseinrichtungen


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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich in

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2017 - M 23 K 16.2671

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht.

2

Der in beide Fahrtrichtungen freigegebene Fuß- und Radweg, der die Ortsteile Graß, Leoprechting und Oberisling der Beklagten verbindet, schließt südlich an die Brunn-, Liebhart- und Rauberstraße an. Der Weg beginnt am östlichen Ortsrand von Graß und geht von dort durch ein im Wesentlichen unbebautes Gebiet; dieser Abschnitt endet kurz nach Beginn der geschlossenen Ortslage von Leoprechting. Vom östlichen Rand dieses Ortsteils durchquert der Weg ein ebenfalls überwiegend unbebautes Gelände und führt bis in die geschlossene Ortslage von Oberisling. Die Ortsdurchfahrten sind als Tempo-30-Zonen ausgewiesen; außerorts ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt.

3

Die Beklagte ordnete am 8. September 1987 an, den Fuß- und Radweg zwischen Leoprechting und Oberisling in beiden Richtungen mit dem damaligen Zeichen 244 (Gemeinsamer Rad- und Fußweg; vgl. VkBl 1976 S. 767) nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beschildern; das erfolgte am 18. September 1987. Am 13. Dezember 2002 ordnete sie an, den Fuß- und Radweg zwischen Graß und Leoprechting in beiden Richtungen mit den Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) sowie den Zusatzzeichen 1022-11 (Mofas frei) und 1000-31 (frei in beide Richtungen) zu beschildern; diese Anordnung wurde am 18. Dezember 2002 umgesetzt.

4

Der ortsansässige Kläger legte mit Schreiben vom 8. Januar 2003 Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht zwischen Graß und Leoprechting ein und beantragte, die Radwegebenutzungspflicht zwischen Leoprechting und Oberisling aufzuheben. Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie könne seinem Widerspruch nicht abhelfen. Die Fuß- und Radwege seien errichtet worden, da bei einer Fahrbahnbreite von 5,50 m wegen des dort stattfindenden Schwerlast- und Omnibusverkehrs eine Mischnutzung nicht länger vertretbar gewesen sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung der Oberpfalz hinsichtlich beider Streckenabschnitte zurück.

5

Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Radwegebenutzungspflicht diene im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen und damit der Ordnung des Verkehrs. Dieser Regelungszweck dürfe nicht unter Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO unterlaufen werden.

6

Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 11. August 2009 geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich beider Streckenabschnitte als Anfechtungsklage zulässig. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2003 auch den Antrag des Klägers auf Aufhebung der bestandskräftigen Anordnung vom 8. September 1987 abgelehnt und insofern einen Zweitbescheid erlassen. Die angeordnete Radwegebenutzungspflicht sei rechtswidrig. Sie beinhalte eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Diese Regelung gehe ebenso wie die Neufassung von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO auf die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (im Folgenden: 24. Änderungsverordnung) zurück; bereits das widerlege die Annahme, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht für Radwegebenutzungspflichten gelte. Außerdem sei § 45 Abs. 9 StVO mittlerweile zweimal geändert worden, um bestimmte verkehrsrechtliche Anordnungen von der Anwendung von Satz 2 auszunehmen; im Hinblick auf die Radwegebenutzungspflicht sei das nicht geschehen. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO seien bei den hier in Rede stehenden Streckenabschnitten nicht erfüllt. Die Fahrbahn sei kurvenarm und übersichtlich; durch die angebrachte Beleuchtung seien die Sichtverhältnisse auch nachts überdurchschnittlich gut. Die Unfallzahlen zeigten, dass auch ansonsten keine überdurchschnittliche Unfallgefahr für Radfahrer bestehe. Auch nach den von der Forschungsstelle für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (ERA 1995) könne keine besondere Gefahrenlage angenommen werden. Danach sollten, wenn der Radverkehr außerhalb bebauter Gebiete auf der Fahrbahn geführt werde, die Verkehrsstärke 2 500 Kfz/Tag und die zulässige Höchstgeschwindigkeit in kurvenreichen Strecken 70 km/h nicht überschreiten. Beides sei hier aber der Fall. Auch wenn ein nicht unerheblicher Teil der Kraftfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreite, sei eine Trennung der Verkehrsarten nicht angezeigt, da die Empfehlung kurvenreiche Strecken betreffe. Ebenso wenig seien die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Straßenbreite erfüllt. Zwar heiße es in den "Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Querschnitte" (RAS-Q 96), dass eine vom Kraftfahrzeugverkehr getrennte Führung der Radfahrer und Fußgänger aus Gründen der Verkehrssicherheit anzustreben sei und dass an außerorts gelegenen Straßen der Fußgänger- und Radfahrerverkehr in der Regel auf einseitig angelegten gemeinsamen Geh- und Radwegen geführt werde. Doch hätten die Richtlinien keinen normativen Charakter. Zudem reiche die Fahrbahnbreite von 5,50 m für die hier zu erfüllende untergeordnete Verkehrsfunktion aus. Die in der Richtlinie genannte Verkehrsmenge von täglich 3 000 Kraftfahrzeugen werde bei Weitem nicht erreicht. Der deutlich über dem in der Richtlinie angegebenen Schwellenwert liegende Schwerverkehr bestehe hier im Wesentlichen aus den Bussen des öffentlichen Nahverkehrs, deren Fahrer sich gegenüber Radfahrern in der Regel aufmerksam und rücksichtsvoll verhielten. Komme kein anderes Fahrzeug entgegen, könne selbst ein Bus oder ein ähnlich breites anderes Fahrzeug einen ausreichenden Sicherheitsabstand beim Überholen eines Radfahrers einhalten. Bei Gegenverkehr müsse abgewartet werden, bis das entgegenkommende Fahrzeug vorbeigefahren sei. Die Zahl der Radfahrer und die Verkehrsdichte seien so gering, dass das zu keinen nennenswerten Erschwernissen führe.

7

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern Revision eingelegt.

8

Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor: Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht sei an § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zu messen, verletze Bundesrecht. Das Zeichen 240 beinhalte weder eine Beschränkung noch ein Verbot des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Darunter fielen nur Verkehrs- und Streckenverbote gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 und 7 StVO. Demgegenüber kennzeichneten die Zeichen 237, 240 und 241 Sonderwege und dienten der Verkehrsführung. Die Radfahrer dürften in der eingeschlagenen Richtung weiterfahren, ihnen werde dabei nur die Nutzung des Radweges geboten. Dass sie die Fahrbahn zu meiden hätten, sei nur eine mittelbare Folge dieses Gebotes und kein Verbot. Aus denselben Gründen sei auch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht anwendbar. Rechtlicher Maßstab für eine Radwegebenutzungspflicht sei daher allein § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht sei im Sinne dieser Vorschrift zwingend geboten, da die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung die Radfahrer nicht dazu verpflichteten, die für sie errichteten Sonderwege zu benutzen. Eine solche Benutzungspflicht sei aber außerorts und auf stark befahrenen Vorfahrtstraßen auch innerorts in aller Regel schon deshalb zwingend erforderlich, weil Radfahrer besonders gering geschützte Verkehrsteilnehmer seien. Abgesehen davon lägen hier wegen der geringen Fahrbahnbreite, der verbreiteten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und dem hohen Schwerlastanteil besondere Umstände vor. Selbst bei Anwendbarkeit von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO wäre das Berufungsurteil fehlerhaft. Bei der Bewertung der Gefahrenlage habe das Berufungsgericht wesentlichen Akteninhalt nicht berücksichtigt und damit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt. Nach den Ergebnissen der Verkehrszählungen habe die Mehrzahl der Kraftfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Teil beträchtlich überschritten

9

Auch die Landesanwaltschaft Bayern hält § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO bei der Anordnung von Radwegebenutzungspflichten für nicht anwendbar. Rechtlicher Maßstab sei allein § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, der auch für die insoweit vergleichbaren Umleitungen gelte. Im Sinne eines intendierten Ermessens spreche viel dafür, eine Radwegebenutzungspflicht immer schon dann anzuordnen, wenn ein Radweg vorhanden sei, er den baulichen Anforderungen genüge und keine ungewöhnlich niedrige Gefahrenschwelle bestehe.

10

Der Kläger tritt den Revisionen entgegen.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Auffassung, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf Radwegebenutzungspflichten anwendbar ist.

Entscheidungsgründe

12

Die Revisionen sind unbegründet; das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sich sein Klageantrag nur gegen die Radwegebenutzungspflicht als solche richtet, also nicht auch gegen den weiteren Regelungsgehalt des Zeichens 240, ist die seiner Klage stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts lediglich um die Maßgabe zu ergänzen, dass die durch das Zeichen 240 bekanntgemachten verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten und der Widerspruchsbescheid nur aufgehoben werden, soweit sie die Radwegebenutzungspflicht regeln.

13

1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die Anfechtungsklage hinsichtlich beider Streckenabschnitte für zulässig gehalten hat. Das ist für die Radwegebenutzungspflicht zwischen Graß und Leoprechting unproblematisch, die auf eine am 18. Dezember 2002 durch Aufstellen des Zeichens 240 umgesetzte verkehrsrechtliche Anordnung zurückgeht; der Kläger hat insoweit fristgerecht (Anfechtungs-)Widerspruch eingelegt. Dagegen beruht die Radwegebenutzungspflicht zwischen Leoprechting und Oberisling auf einer schon am 18. September 1987 angebrachten Beschilderung. Diese Regelung wurde dem Kläger gegenüber unstreitig bestandskräftig. Doch wurde ihm auch insofern die Möglichkeit einer Anfechtungsklage jedenfalls dadurch wieder eröffnet, dass die Widerspruchsbehörde über sein Überprüfungs- und Aufhebungsbegehren in der Sache entschieden hat, ohne sich auf die Bestandskraft der Regelung zu berufen (vgl. etwa Urteil vom 27. Februar 1963 - BVerwG 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310 f.> = Buchholz 436.0 § 122 BSHG Nr. 1 S. 4 m.w.N.).

14

2. Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen - zu denen auch das hier in Rede stehende Zeichen 240 gehört - sind regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 15.03 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist daher regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. Urteile vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 <35 f.> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24 S. 13 f. und vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 <220> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 S. 18, vom 21. August 2003 a.a.O. sowie zuletzt vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32 und 37.09 - bislang n.v.), hier also der 11. August 2009.

15

Danach ergibt sich der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Radwegebenutzungspflichten aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Fünfundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (BGBl I S. 734). Dagegen ist, anders als die Revisionsführer meinen, die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBl I S. 2631) schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nach ihrem Art. 9 erst zum 1. September 2009 in Kraft treten sollte. Dahinstehen kann daher, ob diese Änderungsverordnung ohnehin keine Anwendung finden könnte, weil sie - wie der Vertreter des Bundesinteresses in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgetragen hat - wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insgesamt nichtig sei.

16

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine durch Zeichen 240 verlautbarte Radwegebenutzungspflicht an den in § 45 Abs. 9 Satz 2 und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Voraussetzungen zu messen ist. Das steht im Einklang mit Bundesrecht.

17

Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.

18

Die Radwegebenutzungspflicht nach Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) ist - ebenso wie bei Zeichen 237 (Radfahrer) und Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Fußweg) - eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Diese Zeichen bedeuten nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a StVO, dass Radfahrer die für sie bestimmten Sonderwege nutzen müssen. Dem entspricht § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO; danach müssen Radfahrer Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Kehrseite dieses Nutzungsgebotes ist das Verbot für Radfahrer, auf den so gekennzeichneten Strecken die Fahrbahn zu benutzen. Ob dieses Verbot - wie die Revisionsführer meinen - nur mittelbare Folge oder Reflex des Gebotes ist, wirkt sich auf die rechtliche Einordnung des Verkehrszeichens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr die reglementierende Wirkung für den Fahrradverkehr. Das Verkehrszeichen begründet zwar kein Verbot der Benutzung der Straße (zu der auch Radwege zählen), wohl aber einen Ausschluss der Fahrradfahrer von der Benutzung der Fahrbahn und damit eine Beschränkung in Bezug auf die allgemeine Verkehrsregel, dass Fahrzeuge einschließlich Fahrräder die Fahrbahn benutzen (§ 2 Abs. 1 StVO).

19

Dass die eine Radwegebenutzungspflicht verlautbarenden Zeichen 237, 240 und 241 in § 41 Abs. 2 StVO nicht unter den "Verkehrsverboten" nach dessen Nummer 6 oder unter den "Streckenverboten" nach dessen Nummer 7, sondern gesondert unter Nummer 5 als Regelung von Sonderwegen aufgeführt werden, belegt keineswegs, dass es sich dabei nicht um Beschränkungen oder Verbote des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO handelt. Denn dort wird auf die reglementierende Wirkung der Verkehrsregelung abgestellt, nicht aber auf die innerhalb von § 41 StVO vorgenommene Einordnung. Hätte der Verordnungsgeber die Anwendung von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO - wie die Revisionsführer meinen - auf Verkehrsverbote und Streckenverbote im Sinne von § 41 Abs. 2 Nr. 6 und 7 StVO begrenzen wollen, hätte er diese Begriffe in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO übernehmen können; stattdessen hat er dort jedoch eine allgemeinere Formulierung verwendet.

20

Auch sonst ergeben sich aus den Materialien zur Entstehung von § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, die beide auf die 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028, ber. BGBl I 1998 S. 515) zurückgehen, keine Hinweise darauf, dass der Verordnungsgeber § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht auf Radwegebenutzungspflichten angewendet wissen wollte. Allein aus dem Umstand, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf eine Bundesratsinitiative zurückgeht, wogegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO bereits im ursprünglichen Verordnungsentwurf enthalten war (vgl. BRDrucks 374/97 S. 1 und 374/1/97 S.10), kann das nicht hergeleitet werden. Beide Regelungen zielen darauf ab, die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer zu stärken, § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO durch strengere Anforderungen an den Einsatz von Verkehrszeichen zum Zweck von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs und § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO durch eine Begrenzung der Benutzungspflicht von Radwegen.

21

Gegen die Annahme der Revisionsführer spricht zudem, dass der Verordnungsgeber nach dem Inkrafttreten der 24. Änderungsverordnung ausdrücklich zwei Ausnahmen von der Anwendung von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorgesehen hat, nämlich bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen und von Zonen-Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie für Beschränkungen und Verbote zur Unterbindung von Mautausweichverkehr. Dagegen hat er auf eine solche Ausnahmeregelung für die Anordnung von Radwegebenutzungspflichten verzichtet, obwohl in der Rechtsprechung der Instanzgerichte § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO schon seit längerem verbreitet für anwendbar gehalten wird.

22

Aus alledem folgt zugleich, dass die Annahme der Landesanwaltschaft Bayern nicht zutrifft, Radfahrer seien stets auf einen Radweg zu verweisen, wenn er vorhanden sei, den baulichen Anforderungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO genüge und keine im Einzelfall ungewöhnlich niedrige Gefahrenschwelle bestehe.

23

Ist § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO anwendbar, scheidet damit zugleich § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht aus. Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (vgl. Urteile vom 23. September 2010).

24

4. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei den beiden streitigen Streckenabschnitten die nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

25

a) § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. Urteile vom 5. April 2001 a.a.O. und vom 23. September 2010). In solchen Fällen dient die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2001 - BVerwG 3 B 183.00 - Buchholz 442.151 § 2 StVO Nr. 2).

26

b) Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können - wie der Senat im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und Lkw-Überholverboten bereits entschieden hat - bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. zuletzt Urteile vom 23. September 2010). Diese Grundsätze sind auch in Bezug auf die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht anwendbar. Dass auch hier für die Beurteilung ein ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Danach kommt die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern (vgl. VkBl 1997 S. 691).

27

Eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage liegt hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Danach ergibt sich aus dem Straßenverlauf wegen der Übersichtlichkeit und guten Ausleuchtung kein besonderes Gefährdungspotenzial für Radfahrer. Eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nimmt der Verwaltungsgerichtshof auch deshalb nicht an, weil es auf den streitigen Streckenabschnitten in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Oktober 2004 zu keinem Unfall mit Beteiligung eines Radfahrers gekommen und auch zwischen dem 1. November 2004 bis zum 30. Juni 2009 kein Unfall auf der Fahrbahn gemeldet worden sei. Das Berufungsgericht hat dabei berücksichtigt, dass während dieser Zeiträume die Radwegebenutzungspflicht zwar schon galt, gleichwohl aber ein nicht unerheblicher Teil der Radfahrer weiterhin die Fahrbahn benutzte; somit konnte es davon ausgehen, dass dem Ausbleiben von Unfällen durchaus Aussagekraft zukommt. Eine besondere Gefährdungslage im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straße und die dortige Verkehrsbelastung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" und die "Richtlinien für die Anlage von Straßen" ebenfalls verneint.

28

c) An diese tatsächliche Würdigung der Gefahrenlage ist der Senat gebunden, nachdem die Beklagte keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, ist unbegründet.

29

Die Beklagte stützt diesen Einwand zum einen darauf, dass der Umfang der auf den Streckenabschnitten festgestellten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unbeachtet geblieben sei. Doch geht auch das Berufungsgericht von zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus (vgl. UA S. 36); gleichwohl sieht es allein in überhöhter Geschwindigkeit noch keine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO begründet, weil damit noch keine Gefährdung von Radfahrern durch Überholen mit zu geringem Seitenabstand oder zu knappem Einscheren dargetan sei, zumal bei der geringen Verkehrsdichte. Ein Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze liegt darin nicht; vielmehr bestätigen die Unfallzahlen die tatsächliche Einschätzung.

30

Ebenso wenig greift ihre Rüge, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO liege in der Annahme des Berufungsgerichts, Omnibusfahrer verhielten sich gegenüber Radfahrern besonders rücksichtsvoll. Diese Rüge ist nicht schlüssig. Selbst wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch von Nahverkehrsbussen überschritten worden sein sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung von Radfahrern. Abgesehen davon handelt es sich um eine tatsächliche Einschätzung des Berufungsgerichts, der gegenüber sich die Beklagte nur auf einen Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze und Denkgesetze berufen kann. Einen solchen Verstoß hat sie nicht dargetan.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand der Klage ist die Rechtmäßigkeit einer durch Verkehrszeichen (Vorschriftzeichen 240) angeordneten Radwegbenutzungspflicht im Verlauf einer Staatsstraße auf einer Länge von ca. 1.200 m.

In den Jahren 2011 und 2012 bat der Kläger das Landratsamt Erlangen-Höchstadt (im Folgenden: Landratsamt) mit mehreren Schreiben um Überprüfung der Beschilderungen, insbesondere der beiderseitigen Radwegbenutzungspflicht, entlang der Staatsstraße St 2240 im Bereich der Gemeinden Ut. und Bu.. Durch verkehrsrechtliche Anordnungen vom 15. März 2012 hob das Landratsamt die Benutzungspflicht in Fahrtrichtung links für Teile des Radwegs auf und teilte dem Kläger nach Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Nürnberg und der örtlichen Polizeidienststelle mit Schreiben vom 19. Juli 2012 mit, aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es erforderlich, die Benutzungspflicht im Übrigen aufrecht zu erhalten.

Die beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage mit dem Antrag, die Anordnungen der Radwegbenutzungspflichten im Verlauf der Erlanger Straße von Hausnummer 10 A im Ortsgebiet Ut. (kurz vor der Breslauer Straße) bis zum Abzweig nach Spardorf im Ortsgebiet Bu. (Bu.er Straße) in beiden Fahrtrichtungen aufzuheben und den Beklagten zur Entfernung der entsprechenden Verkehrszeichen zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ortstermins mit Urteil vom 17. Oktober 2013 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, da es sich bei dem Schreiben des Landratsamts vom 19. Juli 2012 um einen Zweitbescheid handele. Sie sei jedoch unbegründet. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung, der straßenbaulichen Verhältnisse, der vorgeprägten örtlichen Situation, der Fahrbahnbreiten und der vorhandenen Busspur liege eine qualifizierte Gefährdungslage vor, angesichts derer die verpflichtende Nutzung des Radwegs auch unter Berücksichtigung seines Ausbauzustands zumutbar sei und deshalb zur Förderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ermessensfehlerfrei habe angeordnet werden können. Hierbei sei keine kleinräumige oder gar punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung des betroffenen Streckenabschnitts im Sinne eines „einheitlichen“ und/oder „natürlichen“ Regelungsabschnitts. Der gemeinsame Geh- und Radweg könne trotz der nicht immer der VwV-StVO entsprechenden Breiten bei vorsichtiger, vorausschauender Fahrweise jedem Fahrradfahrer und auch entgegenkommenden Fußgängern zugemutet werden. Auf eine optimale Bedienung gerade seiner Bedürfnisse als Radfahrer habe der Kläger keinen Anspruch.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass von der VwV-StVO keine Bindungswirkung für die Behörde ausgehe. Der Beklagte sei von den Vorgaben hinsichtlich der Mindestbreiten und Sichtbeziehungen abgewichen, ohne darzulegen, ob der vorliegende Sachverhalt eine wesentliche Besonderheit aufweise. Auch das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob ein atypischer Fall gegeben sei, der ein Abweichen von der VwV-StVO rechtfertigen könne. Die Rechtssache weise wegen der unterbliebenen Prüfung, ob eine erhöhte Gefährdungslage und atypische Fallgestaltung vorliege, die ein Abweichen vom Regelfall der VwV-StVO rechtfertige, auch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Schließlich sei die Berufung auch wegen Divergenz zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2012 und dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2011 hinsichtlich der dort festgelegten Voraussetzungen für die Nichteinhaltung der Vorgaben der VwV-StVO abweiche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.

1. Aus den zur Begründung des Zulassungsantrags dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062 Rn. 16; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 36). Das ist hier nicht der Fall.

a) Es kann dahinstehen, ob die Mitteilung des Landratsamts vom 19. Juli 2012 als Zweitbescheid im Sinne einer erneuten verkehrsrechtlichen Anordnung anzusehen ist, der dem Kläger die Möglichkeit der Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist (§ 74 Abs. 1, § 58 Abs. 2 VwGO) eröffnet hat (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2009 - 11 B 08.186 - juris Rn. 29), oder ob das Landratsamt ihm lediglich die Gründe erläutert hat, aus denen es an der bereits früher festgelegten Radwegbenutzungspflicht festhält. Wäre Letzteres anzunehmen, käme es für die Zulässigkeit der Klage darauf an, wann der Kläger erstmals auf die entsprechenden Verkehrszeichen getroffen ist (vgl. BayVGH, U. v. 6.4.2011 - 11 B 08.1892 - BayVBl 2011, 504 Rn. 24; B. v. 22.4.2013 - 11 B 12.2671 - juris Rn. 23). Für die Annahme eines Zweitbescheids spricht jedoch, dass der Kläger das Landratsamt mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 ausdrücklich um eine „Überprüfung und Neubescheidung der Straßenverkehrsbeschilderung an der St 2240“ gebeten hatte und das Landratsamt daraufhin - ohne sich gegenüber dem Kläger auf die Unanfechtbarkeit früherer Anordnungen zu berufen - in eine eingehende Prüfung der seit der ursprünglichen Anordnung veränderten örtlichen Verhältnisse unter Beteiligung der örtlichen Polizei und des Straßenbaulastträgers eingetreten ist mit dem Ergebnis einer teilweisen Aufhebung der linksseitigen Radwegbenutzungspflichten (verkehrsrechtliche Anordnungen vom 15.3.2012) und der Aufrechterhaltung im Übrigen entsprechend der Mitteilung vom 19. Juli 2012. Auch das Landratsamt hat in seiner Klageerwiderung vom 9. Oktober 2012 ausdrücklich eingeräumt, das Schreiben vom 19. Juli 2012 könne als Neuverbescheidung angesehen werden. Letztendlich kommt es darauf jedoch nicht an, da das Verwaltungsgericht die Klage jedenfalls zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.

b) Soweit der Kläger hiergegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe eine Bindungswirkung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) für die Behörde zu Unrecht verneint, kann er damit keinen Erfolg haben. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine Bindungswirkung nur für die Gerichte verneint und hierzu ausgeführt, die VwV-StVO stelle eine innerdienstliche Anordnung zur Ausübung des Ermessens dar, die (nur) die Verwaltung im behördlichen Instanzenzug binde. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 16.4.2012 - 3 B 62.11 - NJW 2012, 3048 Rn. 30) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 6.4.2011 - 11 B 08.1892 - BayVBl 2011, 504 Rn. 38; B. v. 22.4.2013 - 11 ZB 13.490 - juris Rn. 12). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung soll eine bundesweit einheitliche Anwendung des § 45 StVO sicherstellen. Sie ist zwar für die Behörde verbindlich, solange der zu entscheidende Sachverhalt sich nicht als atypisch darstellt. Es handelt sich jedoch nicht um materielles Recht, welches auch das Gericht binden würde.

Das Landratsamt hat bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Radwegbenutzungspflicht im streitgegenständlichen Bereich auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl I S. 1635), nur, wenn dies durch Zeichen 237, 241 oder - wie hier - durch Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angeordnet ist. Als Beschränkung des fließenden Verkehrs darf die zuständige Behörde eine Radwegbenutzungspflicht - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nur anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können insbesondere aufgrund der Streckenführung, dem Ausbauzustand, witterungsbedingten Einflüssen, der Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen anzunehmen sein (BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159 Rn. 26). Dass solche Verhältnisse hier im Hinblick auf die vom Beklagten mit täglich 15.960 Kraftfahrzeugen und 485 Schwerfahrzeugen angegebene und damit deutlich überdurchschnittliche Verkehrsbelastung, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und des in westlicher Richtung verlaufenden Bussonderfahrstreifens für den öffentlichen Personennahverkehr vorliegen, hat der Kläger im Ausgangsverfahren mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 ausdrücklich zugestanden und auch in seinem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Das gefahrlose Überholen eines die Fahrbahn benutzenden Radfahrers mit dem gebotenen Seitenabstand (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) erscheint auch nach Auffassung des Senats aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bei Gegenverkehr, insbesondere in Spitzenzeiten während des Berufsverkehrs, nicht möglich und eine Trennung des Kfz- und Radverkehrs daher grundsätzlich geboten.

Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO - wie hier - vor, kommt es für die Ermessensausübung der Verkehrsbehörde nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO auf die Zumutbarkeit der Radwegbenutzung, insbesondere dessen lichte Breite, und die Linienführung an. Allerdings sind diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - für die Gerichte nicht bindend. Außerdem schreibt die VwV-StVO die Breite von innerorts mindestens 2,50 m und außerorts mindestens 2,00 m für das Zeichen 240 nicht zwingend vor („soll in der Regel …“) und lässt Abweichungen an kurzen Abschnitten unter Wahrung der Verkehrssicherheit zu, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2011 (11 B 08.1892 - BayVBl 2011, 504 Rn. 38) die Rechtmäßigkeit der Benutzungspflicht für einen nicht den Mindestanforderungen der VwV-StVO entsprechenden Radweg bejaht hat, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer im Verhältnis zu der Gefahr im Sinn von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nochmals deutlich gesteigerten Gefährdung der Radfahrer selbst führen würde, ein Radweg vorhanden ist, dessen Benutzung zumutbar ist und ein Ausbau des vorhandenen Radwegs aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich ist, handelt es sich hierbei nicht um zwingende Voraussetzungen für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dies kommt bereits durch den Zusatz „jedenfalls dann“ zum Ausdruck. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. April 2012 (3 B 62.11 - NJW 2012, 3048 Rn. 8) ausgeführt, entscheidend sei, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer im Einzelfall zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar sei.

Hiervon konnten der Beklagte und das Verwaltungsgericht vorliegend ausgehen. Wie dem vom Kläger in seine Klagebegründung vom 25. August 2012 eingefügten Kartenausschnitt zu entnehmen ist, unterschreitet der Radweg auch nach seiner Auffassung nur in Teilbereichen die Mindestbreite nach der VwV-StVO. Insoweit hat aber das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einem einheitlichen Regelungsabschnitt eine Gesamtbetrachtung und keine kleinräumige oder gar punktuelle Betrachtung anzustellen ist. Dem ist zuzustimmen. Würde die Benutzungspflicht des nördlich der Fahrbahn verlaufenden Radwegs dort, wo er nach Angaben des Klägers lediglich eine Breite von 1,80 m bzw. 2,00 m aufweist, aufgehoben, dürften Radfahrer von Ut. in Richtung Bu. in diesem Bereich die Fahrbahn benutzen, obwohl in Fahrtrichtung rechts von ihnen eine Busspur verläuft, auf der Busse in engen Zeittakten (10 Minuten im Berufsverkehr) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verkehren. Würden Radfahrer dabei - womit insbesondere im Berufsverkehr gerechnet werden muss - durch von hinten auffahrende oder nicht mit dem gebotenen Seitenabstand überholende Kraftfahrzeuge bedrängt, bliebe ihnen als Ausweichmöglichkeit nur der Bussonderfahrstreifen. Dass hierdurch für Radfahrer eine Gefährdungssituation entstünde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar wäre, hat die Polizeiinspektion Erlangen-Land in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2012, die sich das Landratsamt durch deren Einführung in das Verfahren zu eigen gemacht hat, zu Recht hervorgehoben. Auch das Verwaltungsgericht hat auf diesen Umstand zutreffend hingewiesen.

Zu den übrigen vom Kläger besonders problematisierten Teilbereichen des Radwegs hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, beim Ortstermin seien keine für Fahrradfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer unzumutbaren Verhältnisse erkennbar gewesen. Vielmehr könne der Radweg bei vorsichtiger, vorausschauender Fahrweise (§ 1 StVO) jedem Fahrradfahrer und auch entgegenkommenden Fußgängern zugemutet werden. Dem ist der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159; B. v. 16.4.2012 - 3 B 62.11 - NJW 2012, 3048) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als Vorinstanz (U. v. 11.8.2009 - 11 B 08.186; U. v. 6.4.2011 - 11 B 08.1892) grundsätzlich geklärt. Danach kann die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht auch bei Unterschreitung der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vorgesehenen Mindestbreite des Radweges rechtmäßig sein, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbaren Gefährdungssituation führen würde. Die Antragsbegründung zeigt weder darüber hinausgehende, noch ungeklärte Rechtsfragen noch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Ob die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht auch bei einer Abweichung von den Vorgaben der VwV-StVO gerechtfertigt ist, entzieht sich einer fallübergreifenden Betrachtung und kann nur für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse beurteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 3 B 62.11 - NJW 2012, 3048 Rn. 41).

3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, das Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2012 (3 B 62.11 - NJW 2012, 3048) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2009 (11 B 08.1892) ab und beruhe auf dieser Abweichung, weil das Verwaltungsgericht die dort aufgestellten Voraussetzungen (nochmals deutlich gesteigerte Gefährdung der Radfahrer bei Mitbenutzung der Fahrbahn, Zumutbarkeit der Benutzung des Radwegs, Ausbau des Radwegs nicht ohne weiteres möglich) nicht geprüft habe, wird damit keine Divergenz dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, aufzuzeigen, dass das Erstgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebensolchen abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Allein die fehlerhafte Anwendung eines solchen von den genannten Gerichten aufgestellten abstrakten Rechtssatzes im Sinne einer „Subsumtionsdivergenz“ erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 3 B 62.11 - NJW 2012, 3048 Rn. 43; BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 11 ZB 13.490 - juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 42, § 124a Rn. 73 m. w. N.). Im Übrigen haben - wie bereits ausgeführt - das Bundesverwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht unter den genannten Voraussetzungen zwar bejaht, diese aber keineswegs als zwingend angesehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer im Einzelfall zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist. Davon sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht ausgegangen.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine bis 5. Juni 2015 befristet angeordnete Tonnagebeschränkung (Zeichen 253 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen gemäß Anhang zur StVO 1052-33 „7,5 t“ und 1020-30 „Anlieger frei“) für die Gemeindeverbindungsstraße B304/Ried-Surbrunn auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Diese Straße wurde im Jahr 1987 mit einer asphaltierten Breite von insgesamt 4,54 Metern zzgl. je 1,0 Meter Bankett in der Bauklasse V ausgebaut (Anliegerstraße, befahrbarer Wohnweg, Fußgängerzone (ohne Busverkehr)).

Der Kläger betreibt in der an die Beklagte angrenzenden Gemeinde Schnaitsee einen Kiesabbau. Dafür erteilte ihm das Landratsamt Traunstein unter der Firma G. am 19. Oktober 2011 eine bis 31. Dezember 2016 befristete Genehmigung. Regelungen zum Zu- und Abfahrtsverkehr sind in dem Genehmigungsbescheid nicht enthalten. Für die Errichtung und den Betrieb einer Kiesbrechanlage erteilte das Landratsamt Traunstein dem Kläger am 14. Juni 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. In der genehmigten Betriebsbeschreibung ist ausgeführt, dass ein Liefer- und Werksverkehr von bis zu 60 Lastkraftwagen pro Tag (60 Anfahrten und 60 Abfahrten) zu erwarten sei und 20% des Verkehrs über die Gemeindeverbindungsstraße B304/Ried-Surbrunn abgewickelt werde.

Die Genehmigung der Brechanlage wurde auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützt, da der von der Gemeinde Schnaitsee beschlossene Bebauungsplan „Sondergebiet Kiesabbau Hochschatzen“ noch nicht in Kraft getreten war. Im Bebauungsplanverfahren erhob die Beklagte Bedenken gegen die ausreichende Tragfähigkeit der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße. Im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan ist ausgeführt, dass 20% des Verkehrs über die streitgegenständliche Straße abgewickelt werden könnten.

Verkehrszählungen mittels eines Seitenradars durch die Beklagte im Jahr 2011 ergaben, dass in einer Woche 560 Lastkraftwagen und Langzüge (Fahrzeugkombinationen über 12 Meter Länge) die Gemeindeverbindungsstraße befuhren, dabei an einem Tag 159 Langzüge. Daraufhin gab die Beklagte ein Sachverständigengutachten zur Befahrbarkeit der Straße mit schweren Lastkraftwagen in Auftrag.

Das Gutachten der B+P Baustoffprüfung Ingenieurgesellschaft mbH vom 26. März 2012 kam zu dem Ergebnis, dass die Straße angesichts der vorhandenen Fahrbahnbreite und des Ausbauzustands zum Befahren mit schweren Lkw ungeeignet sei. Ein ordnungsgemäßer Begegnungsverkehr mit schweren Lastkraftwagen und anderen Fahrzeugen sei nicht möglich, ein Fahrzeug müsse stets in das Bankett ausweichen. Das Bankett werde dadurch nachhaltig geschädigt. Die Dimensionierung der Asphaltschicht sei nicht für das Befahren der Straße mit schweren Lastkraftwagen ausgelegt. Zurzeit sei die Straße noch ausreichend standfest. Bei Zunahme des Schwerverkehrs sei aber in absehbarer Zeit mit Rissschäden zu rechnen. Es werde vorgeschlagen, eine Gewichtsbeschränkung auf 7,5 Tonnen anzuordnen.

Ein ergänzendes Gutachten des Professor Dr.-Ing. E. vom 10. Juli 2012 kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Fahrbahnaufbau für die tatsächlich auftretende Beanspruchung zu dünn hergestellt sei und keinesfalls in der bisherigen Form belastet werden sollte, da sonst mit erheblichen Schäden zu rechnen sei. Eine Gewichtsbeschränkung sei sinnvoll, solange die Straße nicht ausgebaut werde.

Weitere Messungen mit dem Seitenradar im Frühjahr 2012 ergaben in der Woche vom 9. bis 15. Mai 507 Lastkraftwagen und Langzüge sowie in der Zeit vom 26. März bis 5. April 604 Lastkraftwagen und Langzüge. Demgegenüber wurden in der Woche vom 8. bis 15. März nur 223 Langzüge und Lastkraftwagen und in der Woche vom 1. bis 8. März 139 Langzüge und Lastkraftwagen festgestellt.

Am 19. April 2013 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der die streitgegenständliche Gemeindeverbindungsstraße auf dem Gemeindegebiet der Beklagten für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, ausgenommen Anliegerverkehr, gesperrt werden sollte. Sie stützte die Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StVO. In der Folgezeit stellte die Beklagte die Verkehrszeichen aber nicht auf, weil sich u. a. die Gemeinde Schnaitsee weigerte, auf ihrem Gemeindegebiet entsprechende Vorwegweisungen aufzustellen und das Wenden von schweren Lastkraftwagen auf der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße an der Gemeindegrenze nicht möglich ist.

Nach zahlreichen Besprechungen mit der Regierung von Oberbayern, den Landratsämtern Rosenheim und Traunstein sowie den angrenzenden Gemeinden, verfügte die Beklagte mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 29. Januar 2014 erneut die Sperrung der Gemeindeverbindungsstraße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr (Nr. 1) als Verkehrsversuch für die Dauer von einem Jahr (Nr. 2). Die Verkehrsregelung stützt sich auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO. Es sollten das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe untersucht werden, um herauszufinden, welcher anteilige Verkehr im Vergleich zu den jetzigen Verkehrsströmen stattfindet. Auch sollte geklärt werden, ob der Verkehr dauerhaft von den anderen Straßen aufgenommen werden könne bzw. könne parallel nach anderen Lösungen gesucht werden.

Die Beklagte stellte die Verkehrszeichen am 17. Februar 2014 auf. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 Klage erhoben und Eilantrag gestellt. Er macht geltend, er sei als Verkehrsteilnehmer, als Grundstückseigentümer und als Gewerbetreibender, dem Genehmigungen zum Kiesabbau und für eine Kiesbrechanlage erteilt worden seien, in seinen Rechten verletzt. Die Parteien erklärten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem die Polizei gebeten wurde, Verstöße nicht zu ahnden. Die Verkehrsschilder blieben stehen.

Nach richterlichem Hinweis ersetzte die Beklagte die Anordnung vom 29. Januar 2014 durch die Anordnung vom 5. Juni 2014. Es wurde erneut die Sperrung der Straße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr, verfügt und in Nr. 2 die Dauer des Verkehrsversuchs auf ein Jahr festgesetzt. Die Begründung und Abwägung wurde erheblich erweitert. Auf Seite 10 der Anordnung wird abschließend festgestellt, dass zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße ein Verkehrsverbot erforderlich sei, von dem der Anliegerverkehr ausgenommen werden sollte. Die Maßnahmen seien zur Verhütung von außerordentlichen Schäden im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO, zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StVO und zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO erforderlich und angemessen. Sie seien für die betroffenen Verkehrsteilnehmer zumutbar, insbesondere auch für den Verkehr der Firma des Klägers, da ausreichend andere Verkehrsverbindungen zur Verfügung stünden.

Im Juli 2014 wurden weitere Verkehrszählungen vorgenommen. Es wurden dabei als höchste Belastungen 126 Langzüge und Lastkraftwagen in der Zeit vom 9. bis 17. Juli und 124 Langzüge und Lastkraftwagen in der Woche vom 24. bis 30. Juli festgestellt.

Eine vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Einigung zwischen den Parteien kam nicht zustande. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2014 die im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 5. Juni 2014 aufgestellten Verkehrszeichen aufgehoben und angeordnet, diese zu beseitigen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegen tritt. Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sei. Die Anordnung des Verkehrsversuchs sei auch geeignet und verhältnismäßig. Unzutreffend gehe das Gericht davon aus, dass die Anordnung nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und des Eilverfahrens M 23 S 14.673 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5).

a) Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft unterstellt, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sei, weil schon nicht erkennbar sei, ob der Kläger als Privatperson oder als Gewerbetreibender auftrete. Dies begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, denn der Kläger ist als Verkehrsteilnehmer klagebefugt und hat dieses Recht auch geltend gemacht. Der Kläger hat unter seinem Namen Klage erhoben und dabei seine Rechte als Verkehrsteilnehmer, als Grundstückseigentümer und als Gewerbetreibender als verletzt gerügt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 im Eilverfahren M 23 S 14.673, auf den er zur Begründung seiner Klage verwiesen hat, und mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 im Verfahren M 23 K 14.674, von dem das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgetrennt wurde, hat er ausdrücklich ausgeführt, er sei in seinem Recht als Verkehrsteilnehmer auf Nutzung der Gemeindeverbindungsstraße, in seinem Recht auf Gemeingebrauch an der Gemeindeverbindungsstraße nach Art. 14 Abs. 2 BayStrWG und in seinen Rechten als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, und damit in seinem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Dass er dabei nicht unter seiner Firma aufgetreten ist, ist unschädlich. Die Firma eines Kaufmanns ist nach § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen. Er muss dies aber nicht, denn die Firma ist nur der Name und die Prozess- und Urteilswirkungen treffen stets den klagenden Inhaber (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 17 Rn. 45). Eine weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht war nicht veranlasst. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, a. a. O. § 42 Rn. 59).

b) Die Beklagte rügt des Weiteren, dass keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht für den Kläger als Privatperson vorgelegt worden sei und deshalb ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden. Ob die am 31. Januar 2014 unter der Firma des Klägers ausgestellte Prozessvollmacht die Klageerhebung für den Kläger als Verkehrsteilnehmer und Grundstückseigentümer umfasst hat, kann jedoch offen bleiben. Ein Mangel der Vollmacht wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. Mit der Klageerwiderung vom 14. März 2014 wurde lediglich die Unzulässigkeit der Klage behauptet, da diese von dem Kläger persönlich und nicht unter dem Namen seiner Firma eingelegt worden sei, obwohl die Kiesabbaugenehmigung der Firma des Klägers erteilt wurde. Nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO ist ein Mangel der Vollmacht nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Es bestand daher im erstinstanzlichen Verfahren kein Anlass, die Vollmacht zu überprüfen. Nunmehr wurde mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 eine von dem Kläger persönlich ausgestellte Vollmacht nachgereicht. Ein eventueller Mangel der Bevollmächtigung wurde damit nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO geheilt (Kopp/Schenke, a. a. O. § 67 Rn. 50) und kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründen.

c) Soweit die Beklagte meint, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Bestandsaufnahme vor der Durchführung des Verkehrsversuchs mittels Verkehrszählungen und Einholung eines Gutachtens entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend durchgeführt worden sei und sich die Dauer des Verkehrsversuchs bis Juni 2015 als verhältnismäßig erweise, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für die Durchführung eines Verkehrsversuchs nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO ist, dass zum einen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO festgestellt ist und zum anderen der Verkehrsversuch geeignet und erforderlich zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels ist (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.1995 - 25 B 2750/95 - NZV 1996, 214). Das bedeutet, dass ein konkretes Ziel formuliert werden muss, das mit dem Verkehrsversuch erreicht werden soll. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO auch deshalb verneint, weil vor Erlass der Anordnung keine Klarheit über das Erprobungsziel bestanden habe und der Verkehrsversuch damit nicht geeignet und erforderlich sei. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern wiederholt nur unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass die Anordnung erlassen worden sei, um das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe zu untersuchen sowie um verkehrsregelnde Maßnahmen zu erproben. Dabei handelt es sich nur um eine Wiederholung des Gesetzestextes, der zwei unterschiedliche Alternativen umfasst (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 45 Rn. 32). Die Antragsbegründung legt nicht ausreichend dar, auf welche Alternative des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO der Verkehrsversuch gestützt wird, welche konkreten Ermittlungsziele dem Verkehrsversuch zugrunde lagen, und aus welchen Gründen die getroffene Maßnahme sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als geeignet und erforderlich zur Erreichung dieser Ziele erweist.

Im Übrigen zeigt die Beklagte auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als unverhältnismäßig angesehenen Dauer des Verkehrsversuchs auf. Sie beruft sich darauf, dass eine maximale Dauer von einem Jahr von der Rechtsprechung als zulässig angesehen werde und die Zeit ab Aufstellung nicht habe berücksichtigt werden können, da keine sinnvolle Durchführung des Verkehrsversuchs möglich gewesen sei, solange von Vollzugsmaßnahmen abgesehen worden sei. Damit ist aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die im Rahmen des Verkehrsversuchs geplanten Maßnahmen tatsächlich über ein Jahr durchgeführt werden müssen, um das Erprobungsziel zu erreichen. Darüber hinaus ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb die ab Aufstellung der Verkehrszeichen gewonnen Daten nicht verwertet werden konnten. Augenscheinlich war nur geplant, weitere Verkehrszählungen an der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße durchzuführen und diese dann auszuwerten, denn die Gemeinde Schnaitsee verweigert die Mitwirkung an Zählungen an den Straßen auf ihrem Gemeindegebiet. Nach Aktenlage erfolgten im April und Juli 2014 Messungen mit dem Seitenradargerät. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 trug die Beklagte selbst vor, mit der Durchführung des Verkehrsversuchs sei unmittelbar nach Erlass der Anordnung begonnen worden. Dies sei durch die Vorlage der Aufzeichnungen aus dem Zeitraum 16. bis 25. April 2014 belegt. Damit ging die Beklagte noch nach Erlass der nunmehr streitgegenständlichen Anordnung selbst davon aus, dass trotz ausgesetztem Vollzug Maßnahmen durchgeführt werden konnten.

Die Zählungen im Juli 2014 haben auch ergeben, dass durch die Sperrung der Straße für Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Anliegerverkehr) eine erhebliche Reduzierung des Lastwagenverkehrs gegenüber den Zählungen in den Jahren 2011 bis 2013 erreicht werden konnte, obwohl die Polizei zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich weiterhin diesbezügliche Verkehrsverstöße nicht geahndet hat. Aus welchen Gründen die Erhebungen vom April und Juli 2014 nicht innerhalb wesentlich kürzerer Zeit hätte ausgewertet werden können, ist nicht ersichtlich.

d) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Anordnung nach Ansicht der Beklagten auch auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Anordnung sei nach verständiger Auslegung ausschließlich auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützt und die Nrn. 2 und 5 seien nur als zusätzliche Stütze, aber nicht als eigene Rechtsgrundlage anzusehen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht, sondern macht nur geltend, die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 5 würden vorliegen.

Nur hilfsweise hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anordnung in der vorliegenden Form auch nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden könnte, weil solchen Gefahren mit einer einjährigen Dauer eines Verkehrsverbots nicht effektiv begegnet werden könnte. Auch damit setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Die Frage, ob die Anordnung angesichts des Ausbauzustands der Gemeindeverbindungsstraße dauerhaft auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden kann, hat sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, denn die verkehrsrechtliche Anordnung vom 5. Juni 2014 ist als Verkehrsversuch bezeichnet und auf ein Jahr befristet.

e) Soweit die Begründung des Zulassungsantrags so zu verstehen sein sollte, dass die Beklagte geltend machen möchte, es würden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, weil hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage festgestellt wurde, der Kläger sei als Verkehrsteilnehmer klagebefugt und es deshalb auf seine gewerblichen Individualinteressen nicht ankomme, demgegenüber aber in der Begründetheit ausgeführt wird, das Konzept des Verkehrsversuchs müsse nachvollziehbar sein, um die Einschränkungen des Klägers in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu rechtfertigen, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der Kläger kann als Verkehrsteilnehmer eine Verletzung seiner Rechte gelten machen, wenn die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO nicht gegeben sind (BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32). Sind die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen gegeben, kann ein Verkehrsteilnehmer nur geltend machen, seine Interessen seien in der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerhaft abgewogen worden (BVerwG, U.v. 27.1.1993 a. a. O.). Hier hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrsversuchs aus verschiedenen Gründen nicht vorliegen und der Kläger schon deshalb als Verkehrsteilnehmer in seinen Rechten verletzt ist. Dabei war die Frage, ob das Konzept des Verkehrsversuchs die Interessen des klägerischen Gewerbebetriebs ausreichend berücksichtigt, nur ein Teilaspekt hinsichtlich der rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 5. Juni 2014. Darüber hinaus war es für das erstinstanzliche Gericht nicht entscheidungserheblich, ob die Interessen des Klägers als Grundstückseigentümer und Gewerbetreibender in der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerfrei abgewogen wurden und ob er durch die rechtswidrige Anordnung überhaupt in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG verletzt ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine bis 5. Juni 2015 befristet angeordnete Tonnagebeschränkung (Zeichen 253 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen gemäß Anhang zur StVO 1052-33 „7,5 t“ und 1020-30 „Anlieger frei“) für die Gemeindeverbindungsstraße B304/Ried-Surbrunn auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Diese Straße wurde im Jahr 1987 mit einer asphaltierten Breite von insgesamt 4,54 Metern zzgl. je 1,0 Meter Bankett in der Bauklasse V ausgebaut (Anliegerstraße, befahrbarer Wohnweg, Fußgängerzone (ohne Busverkehr)).

Der Kläger betreibt in der an die Beklagte angrenzenden Gemeinde Schnaitsee einen Kiesabbau. Dafür erteilte ihm das Landratsamt Traunstein unter der Firma G. am 19. Oktober 2011 eine bis 31. Dezember 2016 befristete Genehmigung. Regelungen zum Zu- und Abfahrtsverkehr sind in dem Genehmigungsbescheid nicht enthalten. Für die Errichtung und den Betrieb einer Kiesbrechanlage erteilte das Landratsamt Traunstein dem Kläger am 14. Juni 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. In der genehmigten Betriebsbeschreibung ist ausgeführt, dass ein Liefer- und Werksverkehr von bis zu 60 Lastkraftwagen pro Tag (60 Anfahrten und 60 Abfahrten) zu erwarten sei und 20% des Verkehrs über die Gemeindeverbindungsstraße B304/Ried-Surbrunn abgewickelt werde.

Die Genehmigung der Brechanlage wurde auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützt, da der von der Gemeinde Schnaitsee beschlossene Bebauungsplan „Sondergebiet Kiesabbau Hochschatzen“ noch nicht in Kraft getreten war. Im Bebauungsplanverfahren erhob die Beklagte Bedenken gegen die ausreichende Tragfähigkeit der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße. Im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan ist ausgeführt, dass 20% des Verkehrs über die streitgegenständliche Straße abgewickelt werden könnten.

Verkehrszählungen mittels eines Seitenradars durch die Beklagte im Jahr 2011 ergaben, dass in einer Woche 560 Lastkraftwagen und Langzüge (Fahrzeugkombinationen über 12 Meter Länge) die Gemeindeverbindungsstraße befuhren, dabei an einem Tag 159 Langzüge. Daraufhin gab die Beklagte ein Sachverständigengutachten zur Befahrbarkeit der Straße mit schweren Lastkraftwagen in Auftrag.

Das Gutachten der B+P Baustoffprüfung Ingenieurgesellschaft mbH vom 26. März 2012 kam zu dem Ergebnis, dass die Straße angesichts der vorhandenen Fahrbahnbreite und des Ausbauzustands zum Befahren mit schweren Lkw ungeeignet sei. Ein ordnungsgemäßer Begegnungsverkehr mit schweren Lastkraftwagen und anderen Fahrzeugen sei nicht möglich, ein Fahrzeug müsse stets in das Bankett ausweichen. Das Bankett werde dadurch nachhaltig geschädigt. Die Dimensionierung der Asphaltschicht sei nicht für das Befahren der Straße mit schweren Lastkraftwagen ausgelegt. Zurzeit sei die Straße noch ausreichend standfest. Bei Zunahme des Schwerverkehrs sei aber in absehbarer Zeit mit Rissschäden zu rechnen. Es werde vorgeschlagen, eine Gewichtsbeschränkung auf 7,5 Tonnen anzuordnen.

Ein ergänzendes Gutachten des Professor Dr.-Ing. E. vom 10. Juli 2012 kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Fahrbahnaufbau für die tatsächlich auftretende Beanspruchung zu dünn hergestellt sei und keinesfalls in der bisherigen Form belastet werden sollte, da sonst mit erheblichen Schäden zu rechnen sei. Eine Gewichtsbeschränkung sei sinnvoll, solange die Straße nicht ausgebaut werde.

Weitere Messungen mit dem Seitenradar im Frühjahr 2012 ergaben in der Woche vom 9. bis 15. Mai 507 Lastkraftwagen und Langzüge sowie in der Zeit vom 26. März bis 5. April 604 Lastkraftwagen und Langzüge. Demgegenüber wurden in der Woche vom 8. bis 15. März nur 223 Langzüge und Lastkraftwagen und in der Woche vom 1. bis 8. März 139 Langzüge und Lastkraftwagen festgestellt.

Am 19. April 2013 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der die streitgegenständliche Gemeindeverbindungsstraße auf dem Gemeindegebiet der Beklagten für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, ausgenommen Anliegerverkehr, gesperrt werden sollte. Sie stützte die Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StVO. In der Folgezeit stellte die Beklagte die Verkehrszeichen aber nicht auf, weil sich u. a. die Gemeinde Schnaitsee weigerte, auf ihrem Gemeindegebiet entsprechende Vorwegweisungen aufzustellen und das Wenden von schweren Lastkraftwagen auf der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße an der Gemeindegrenze nicht möglich ist.

Nach zahlreichen Besprechungen mit der Regierung von Oberbayern, den Landratsämtern Rosenheim und Traunstein sowie den angrenzenden Gemeinden, verfügte die Beklagte mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 29. Januar 2014 erneut die Sperrung der Gemeindeverbindungsstraße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr (Nr. 1) als Verkehrsversuch für die Dauer von einem Jahr (Nr. 2). Die Verkehrsregelung stützt sich auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO. Es sollten das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe untersucht werden, um herauszufinden, welcher anteilige Verkehr im Vergleich zu den jetzigen Verkehrsströmen stattfindet. Auch sollte geklärt werden, ob der Verkehr dauerhaft von den anderen Straßen aufgenommen werden könne bzw. könne parallel nach anderen Lösungen gesucht werden.

Die Beklagte stellte die Verkehrszeichen am 17. Februar 2014 auf. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 Klage erhoben und Eilantrag gestellt. Er macht geltend, er sei als Verkehrsteilnehmer, als Grundstückseigentümer und als Gewerbetreibender, dem Genehmigungen zum Kiesabbau und für eine Kiesbrechanlage erteilt worden seien, in seinen Rechten verletzt. Die Parteien erklärten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem die Polizei gebeten wurde, Verstöße nicht zu ahnden. Die Verkehrsschilder blieben stehen.

Nach richterlichem Hinweis ersetzte die Beklagte die Anordnung vom 29. Januar 2014 durch die Anordnung vom 5. Juni 2014. Es wurde erneut die Sperrung der Straße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr, verfügt und in Nr. 2 die Dauer des Verkehrsversuchs auf ein Jahr festgesetzt. Die Begründung und Abwägung wurde erheblich erweitert. Auf Seite 10 der Anordnung wird abschließend festgestellt, dass zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße ein Verkehrsverbot erforderlich sei, von dem der Anliegerverkehr ausgenommen werden sollte. Die Maßnahmen seien zur Verhütung von außerordentlichen Schäden im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO, zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StVO und zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO erforderlich und angemessen. Sie seien für die betroffenen Verkehrsteilnehmer zumutbar, insbesondere auch für den Verkehr der Firma des Klägers, da ausreichend andere Verkehrsverbindungen zur Verfügung stünden.

Im Juli 2014 wurden weitere Verkehrszählungen vorgenommen. Es wurden dabei als höchste Belastungen 126 Langzüge und Lastkraftwagen in der Zeit vom 9. bis 17. Juli und 124 Langzüge und Lastkraftwagen in der Woche vom 24. bis 30. Juli festgestellt.

Eine vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Einigung zwischen den Parteien kam nicht zustande. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2014 die im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 5. Juni 2014 aufgestellten Verkehrszeichen aufgehoben und angeordnet, diese zu beseitigen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegen tritt. Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sei. Die Anordnung des Verkehrsversuchs sei auch geeignet und verhältnismäßig. Unzutreffend gehe das Gericht davon aus, dass die Anordnung nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und des Eilverfahrens M 23 S 14.673 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5).

a) Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft unterstellt, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sei, weil schon nicht erkennbar sei, ob der Kläger als Privatperson oder als Gewerbetreibender auftrete. Dies begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, denn der Kläger ist als Verkehrsteilnehmer klagebefugt und hat dieses Recht auch geltend gemacht. Der Kläger hat unter seinem Namen Klage erhoben und dabei seine Rechte als Verkehrsteilnehmer, als Grundstückseigentümer und als Gewerbetreibender als verletzt gerügt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 im Eilverfahren M 23 S 14.673, auf den er zur Begründung seiner Klage verwiesen hat, und mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 im Verfahren M 23 K 14.674, von dem das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgetrennt wurde, hat er ausdrücklich ausgeführt, er sei in seinem Recht als Verkehrsteilnehmer auf Nutzung der Gemeindeverbindungsstraße, in seinem Recht auf Gemeingebrauch an der Gemeindeverbindungsstraße nach Art. 14 Abs. 2 BayStrWG und in seinen Rechten als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, und damit in seinem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Dass er dabei nicht unter seiner Firma aufgetreten ist, ist unschädlich. Die Firma eines Kaufmanns ist nach § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen. Er muss dies aber nicht, denn die Firma ist nur der Name und die Prozess- und Urteilswirkungen treffen stets den klagenden Inhaber (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 17 Rn. 45). Eine weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht war nicht veranlasst. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, a. a. O. § 42 Rn. 59).

b) Die Beklagte rügt des Weiteren, dass keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht für den Kläger als Privatperson vorgelegt worden sei und deshalb ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden. Ob die am 31. Januar 2014 unter der Firma des Klägers ausgestellte Prozessvollmacht die Klageerhebung für den Kläger als Verkehrsteilnehmer und Grundstückseigentümer umfasst hat, kann jedoch offen bleiben. Ein Mangel der Vollmacht wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. Mit der Klageerwiderung vom 14. März 2014 wurde lediglich die Unzulässigkeit der Klage behauptet, da diese von dem Kläger persönlich und nicht unter dem Namen seiner Firma eingelegt worden sei, obwohl die Kiesabbaugenehmigung der Firma des Klägers erteilt wurde. Nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO ist ein Mangel der Vollmacht nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Es bestand daher im erstinstanzlichen Verfahren kein Anlass, die Vollmacht zu überprüfen. Nunmehr wurde mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 eine von dem Kläger persönlich ausgestellte Vollmacht nachgereicht. Ein eventueller Mangel der Bevollmächtigung wurde damit nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO geheilt (Kopp/Schenke, a. a. O. § 67 Rn. 50) und kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründen.

c) Soweit die Beklagte meint, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Bestandsaufnahme vor der Durchführung des Verkehrsversuchs mittels Verkehrszählungen und Einholung eines Gutachtens entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend durchgeführt worden sei und sich die Dauer des Verkehrsversuchs bis Juni 2015 als verhältnismäßig erweise, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für die Durchführung eines Verkehrsversuchs nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO ist, dass zum einen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO festgestellt ist und zum anderen der Verkehrsversuch geeignet und erforderlich zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels ist (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.1995 - 25 B 2750/95 - NZV 1996, 214). Das bedeutet, dass ein konkretes Ziel formuliert werden muss, das mit dem Verkehrsversuch erreicht werden soll. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO auch deshalb verneint, weil vor Erlass der Anordnung keine Klarheit über das Erprobungsziel bestanden habe und der Verkehrsversuch damit nicht geeignet und erforderlich sei. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern wiederholt nur unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass die Anordnung erlassen worden sei, um das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe zu untersuchen sowie um verkehrsregelnde Maßnahmen zu erproben. Dabei handelt es sich nur um eine Wiederholung des Gesetzestextes, der zwei unterschiedliche Alternativen umfasst (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 45 Rn. 32). Die Antragsbegründung legt nicht ausreichend dar, auf welche Alternative des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO der Verkehrsversuch gestützt wird, welche konkreten Ermittlungsziele dem Verkehrsversuch zugrunde lagen, und aus welchen Gründen die getroffene Maßnahme sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als geeignet und erforderlich zur Erreichung dieser Ziele erweist.

Im Übrigen zeigt die Beklagte auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als unverhältnismäßig angesehenen Dauer des Verkehrsversuchs auf. Sie beruft sich darauf, dass eine maximale Dauer von einem Jahr von der Rechtsprechung als zulässig angesehen werde und die Zeit ab Aufstellung nicht habe berücksichtigt werden können, da keine sinnvolle Durchführung des Verkehrsversuchs möglich gewesen sei, solange von Vollzugsmaßnahmen abgesehen worden sei. Damit ist aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die im Rahmen des Verkehrsversuchs geplanten Maßnahmen tatsächlich über ein Jahr durchgeführt werden müssen, um das Erprobungsziel zu erreichen. Darüber hinaus ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb die ab Aufstellung der Verkehrszeichen gewonnen Daten nicht verwertet werden konnten. Augenscheinlich war nur geplant, weitere Verkehrszählungen an der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße durchzuführen und diese dann auszuwerten, denn die Gemeinde Schnaitsee verweigert die Mitwirkung an Zählungen an den Straßen auf ihrem Gemeindegebiet. Nach Aktenlage erfolgten im April und Juli 2014 Messungen mit dem Seitenradargerät. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 trug die Beklagte selbst vor, mit der Durchführung des Verkehrsversuchs sei unmittelbar nach Erlass der Anordnung begonnen worden. Dies sei durch die Vorlage der Aufzeichnungen aus dem Zeitraum 16. bis 25. April 2014 belegt. Damit ging die Beklagte noch nach Erlass der nunmehr streitgegenständlichen Anordnung selbst davon aus, dass trotz ausgesetztem Vollzug Maßnahmen durchgeführt werden konnten.

Die Zählungen im Juli 2014 haben auch ergeben, dass durch die Sperrung der Straße für Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Anliegerverkehr) eine erhebliche Reduzierung des Lastwagenverkehrs gegenüber den Zählungen in den Jahren 2011 bis 2013 erreicht werden konnte, obwohl die Polizei zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich weiterhin diesbezügliche Verkehrsverstöße nicht geahndet hat. Aus welchen Gründen die Erhebungen vom April und Juli 2014 nicht innerhalb wesentlich kürzerer Zeit hätte ausgewertet werden können, ist nicht ersichtlich.

d) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Anordnung nach Ansicht der Beklagten auch auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Anordnung sei nach verständiger Auslegung ausschließlich auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützt und die Nrn. 2 und 5 seien nur als zusätzliche Stütze, aber nicht als eigene Rechtsgrundlage anzusehen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht, sondern macht nur geltend, die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 5 würden vorliegen.

Nur hilfsweise hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anordnung in der vorliegenden Form auch nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden könnte, weil solchen Gefahren mit einer einjährigen Dauer eines Verkehrsverbots nicht effektiv begegnet werden könnte. Auch damit setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Die Frage, ob die Anordnung angesichts des Ausbauzustands der Gemeindeverbindungsstraße dauerhaft auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden kann, hat sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, denn die verkehrsrechtliche Anordnung vom 5. Juni 2014 ist als Verkehrsversuch bezeichnet und auf ein Jahr befristet.

e) Soweit die Begründung des Zulassungsantrags so zu verstehen sein sollte, dass die Beklagte geltend machen möchte, es würden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, weil hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage festgestellt wurde, der Kläger sei als Verkehrsteilnehmer klagebefugt und es deshalb auf seine gewerblichen Individualinteressen nicht ankomme, demgegenüber aber in der Begründetheit ausgeführt wird, das Konzept des Verkehrsversuchs müsse nachvollziehbar sein, um die Einschränkungen des Klägers in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu rechtfertigen, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der Kläger kann als Verkehrsteilnehmer eine Verletzung seiner Rechte gelten machen, wenn die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO nicht gegeben sind (BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32). Sind die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen gegeben, kann ein Verkehrsteilnehmer nur geltend machen, seine Interessen seien in der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerhaft abgewogen worden (BVerwG, U.v. 27.1.1993 a. a. O.). Hier hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrsversuchs aus verschiedenen Gründen nicht vorliegen und der Kläger schon deshalb als Verkehrsteilnehmer in seinen Rechten verletzt ist. Dabei war die Frage, ob das Konzept des Verkehrsversuchs die Interessen des klägerischen Gewerbebetriebs ausreichend berücksichtigt, nur ein Teilaspekt hinsichtlich der rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 5. Juni 2014. Darüber hinaus war es für das erstinstanzliche Gericht nicht entscheidungserheblich, ob die Interessen des Klägers als Grundstückseigentümer und Gewerbetreibender in der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerfrei abgewogen wurden und ob er durch die rechtswidrige Anordnung überhaupt in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG verletzt ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.