Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2016 - 8 B 15.884

bei uns veröffentlicht am20.12.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 6 K 12.914, 16.01.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Umstufungsverfügung der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung H., auf denen sie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke plant. Das Vorhaben ist mittlerweile bestandskräftig planfestgestellt, bis auf Vorarbeiten aber noch nicht verwirklicht. Zwischen den Parteien ist die Erschließung der Deponiegrundstücke streitig.

Nach den ursprünglichen Plänen sollte die Deponie von Südwesten aus erschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 sah eine Erschließung über den öffentlichen Feld- und Wald Weg „B-weg“ (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) und über den „H-Weg“ (FlNr. … der Gemarkung H. und FlNr. … der Gemarkung M.) in Richtung H. vor. Bei den Vermessungsarbeiten zur Erstellung dieser Zufahrt stellte sich heraus, dass diese Zufahrtsroute wegen der auf dem Gemeindegebiet M. nicht vorhandenen Ausbaubreiten nicht realisierbar ist. Der Versuch der Klägerin, die im Privatbesitz befindlichen, benötigten Flächen freihändig zu erwerben, blieb ohne Erfolg.

Daraufhin machte die Klägerin der Beklagten am 9. November 2011 ein Angebot zur Verwirklichung einer Erschließung des Deponiegrundstücks von Norden aus (sog. „Nordzufahrt“). Die Beklagte lehnte dieses Angebot ab, zog die für die Verwirklichung einer Nordzufahrt benötigten Feld- und Waldwege ein und regelte mit einer dritten Änderung des Bebauungsplans „H* …- …“ die Zufahrten und landwirtschaftlichen Anwandwege in diesem Bereich neu. Diese Bebauungsplanänderung ist mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2014 -15 N 12.1454 - für unwirksam erklärt worden. Die von der Klägerin ebenfalls angefochtene Einziehung der Feld- und Waldwege hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 - Au 6 K 12.717 - aufgehoben, soweit der Klägerin hierdurch eine Erschließung ihres Deponiegrundstücks von Norden aus unmöglich gemacht wurde. Die Entscheidung ist mit Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - rechtskräftig geworden. Über die beim Landgericht A* … anhängige Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die Erschließung der Deponie über diese Wege ist bislang noch nicht entschieden.

Am 10. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 um alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurde die Erschließung der geplanten Deponie alternativ sowohl aus nördlicher als auch südlicher Richtung geregelt, wobei für die Südzufahrt neben der ursprünglich vorgesehenen südwestlichen Erschließung als weitere Erschließungsmöglichkeit eine ebenfalls auf dem B* …weg beginnende, im Folgenden aber auf dem H* … Weg (FlNr. … und … der Gemarkung H* …*) in östliche Richtung bis zur Einmündung in die Staats Straße … führende Zufahrtsroute vorgesehen ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ist mit den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 - 20 ZB 14.338, 20 ZB 14.364, 20 ZB 14.365, 20 ZB 14.366 - und vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.338 - in Bestandskraft erwachsen.

Am 12. Juni 2012 fasste der Gemeinderat der Beklagten folgenden Beschluss, der im Mitteilungsblatt der Beklagten vom Juli 2012 sowie am 13. Juli 2012 durch Anheftung an alle Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht wurde:

"1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.6.2012 die Umstufung der nachstehend näher bezeichneten Straßen beschlossen:

a) Ein Teilstück des H. Wegs mit der FlNr. … zur Orts Straße mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 595 m.

b) Ein Teilstück des H. Wegs, FlNr. … zum öffentlichen Feld und Wald Weg mit dem Anfangspunkt bei Grundstück Flurnummer … nordwestlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt Gemarkungsgrenze nach M* … bei FlNr. … südwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 1.740 m. Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde H."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherige Einordnung der Straße H. Weg als Gemeindeverbindungs Straße entspreche nicht ihrer Verkehrsbedeutung. Sie sei schon deshalb nicht zur Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs geeignet, weil sie sich ab der Gemarkungsgrenze nach M* … als nicht ausgebauter öffentlicher Feld Weg fortsetze. Im Bereich gemäß Ziffer 1a handle es sich um eine Orts Straße, weil sie dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage diene. Im Bereich gemäß Ziffer 1b diene sie ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken und sei damit ein öffentlicher Feld- und Wald Weg.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 ab. Die Klägerin verfolgt in der vom Senat zugelassenen Berufung ihr Klageziel weiter.

Die Klägerin macht geltend, sie sei klagebefugt, weil ihr bereits der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss von 2000/2003, zu dem sich die Beklagte in Widerspruch setze, ein Abwehrrecht vermittle. Zudem ergebe sich die Klagebefugnis auch aus dem Anliegergebrauch. Die Klage sei auch begründet, weil die Abstufung des H. Wegs zum öffentlichen Feld- und Wald Weg gegen die aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss resultierende Duldungspflicht der Beklagten verstoße. Zudem seien die Voraussetzungen für die Abstufung nicht gegeben. Das Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.

Die Klägerin beantragt zuletzt, 21 die Umstufungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2012 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2013 aufzuheben, soweit diese die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs mit der FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H., zum öffentlichen Feld- und Wald Weg vorsieht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Es treffe nicht zu, dass die Beklagte treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich das Deponiebauvorhaben der Klägerin verschleppe. Der Klägerin liege mittlerweile ein annahmefähiges Angebot zum Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die zum Zeitpunkt der Abstufungsverfügung einzige planfestgestellte Zufahrt (Variante 1) vor, welches sie nicht angenommen habe. Der zum Feld- und Wald Weg abgestufte Teil des H. Wegs sei zur Vermittlung nachbarlichen Verkehrs zwischen M. und H. nicht geeignet, weil er sich ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetze. Ohnehin liege in der Abstufung des H. Wegs keine erhebliche Erschwerung für die Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die „Umstufung“ des H. Wegs von der Gemeindeverbindungs Straße zur Orts Straße (Ziffer 1a des Bescheids vom 13.7.2012) gerichtet hat.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 30. November 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

1. Das Verfahren ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die „Umstufung“ eines Teilstücks des H. Wegs zur Orts Straße (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich und dem Endpunkt bei FlNr. … nordwestlich, jeweils Gemarkung H.; vgl. Ziffer 1a der Umstufungsverfügung vom 13.7.2012) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Die gegen Ziffer 1b der Verfügung vom 13. Juli 2012 aufrechterhaltene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H.) zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

2.1 Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit sie gegen die Abstufung zum Feld- und Wald Weg gerichtet ist, entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin insoweit nicht die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil es möglich erscheint, dass diese Umstufung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Dem Erstgericht ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass ein von einer Umstufungsverfügung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG betroffener Privater regelmäßig keine Rechtsverletzung geltend machen kann, weil diese Bestimmung dem Drittbetroffenen grundsätzlich keine schutzfähige Rechtsposition einräumt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13 m.w.N.).

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG bestimmt sich die Rechtmäßigkeit einer Umstufung einer Straße, also deren Auf- bzw. Abstufung in eine andere Straßenklasse im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG, allein nach deren Verkehrsbedeutung oder beruht auf überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, mithin öffentlichen Belangen, auf die sich der einzelne Private nicht berufen kann. Diese sind nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG auch Tatbestandsvoraussetzung für die Einziehung einer Straße, die nach gefestigter Rechtsprechung des Senats deshalb ebenfalls von Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden kann (BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666; B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris). Der Senat hat insoweit jedoch klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen der Anlieger oder Nutzer einer Straße ausnahmsweise wegen schwerwiegender Betroffenheit, namentlich in den Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür, eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 8 BayStrWG erreichen kann, weil er nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinnehmen muss, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - FSt Bay 2012, Rn. 58; B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 158 ZB 15.2320 - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13). Bei Vorliegen entsprechender Umstände ist ein solches auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhendes Klagerecht ausnahmsweise auch einem durch eine Umstufung Betroffenen zuzusprechen.

Danach ist eine Klagebefugnis der Klägerin hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die im Streit stehende Abstufung eine subjektiven Rechtsposition der Klägerin verletzt, weil diese substanziiert geltend macht, dass die angefochtene Umstufung die Verwirklichung ihres bestandskräftig planfestgestellten Deponievorhabens infrage stellt und aus rechtsmissbräuchlichen Gründen erfolgt ist. Dieses Vorbringen ist wegen der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ändert sich durch die von der Beklagten vorgenommene Abstufung des im Streit stehenden Abschnitts des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg der Umfang des Gemeingebrauchs an diesem Wegstück. Nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung können sie von jedermann regelmäßig mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich befahren werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG). Demgegenüber dienen öffentliche Feld- und Waldwege gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Diese ist zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen, sondern geht darüber hinaus; so kann auch die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zu Freizeit- und Erholungszwecken im geringen Umfang vom Gemeingebrauch an dem Weg umfasst sein (BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565 Rn. 41 m.w.N.). Dagegen stellt die Benutzung eines solchen Wegs durch ein gewerbliches Unternehmen, bei dem nicht die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht, eine (erlaubnispflichtige) Sondernutzung dar (BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23/24 m.w.N.).

Im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 war der zunächst auf der FlNr. … der Gemarkung M. sowie im Weiteren auf der von der angefochtenen Abstufung betroffenen FlNr. … der Gemarkung H. verlaufende H. Weg über den B.Weg (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) als einzige Zufahrt für die Deponiegrundstücke der Klägerin vorgesehen. Im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden darüber hinaus alternativ sechs weitere Zufahrtsrouten planfestgestellt, wovon fünf (Zufahrtsvarianten 2 bis 6) die Deponie von Norden aus erschließen, während die Zufahrtsvariante 7 aus südöstlicher Richtung von H. kommend über den H. Weg und den B.-Weg verläuft. Nachdem die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihrer bestandskräftig als Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke planfestgestellten Grundstücke eine Zufahrt benötigt, die mit Schwerlastverkehr befahrbar ist, ist sie demnach für die Verwirklichung der planfestgestellten südlichen Zufahrtsvarianten 1 und 7 auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung mit der Beklagten als Straßenbaulastträger angewiesen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin deshalb das Recht zu, die von der Beklagten vorgenommene Abstufung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206) ausgeführt, hat diese ein berechtigtes Interesse auf Umsetzung ihres bestandskräftig planfestgestellten, auch in einem gerichtlichen Verfahren bestätigten Vorhabens. Im Hinblick auf die vorangegangene Verfahrensgeschichte ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beklagte, die alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten gegen die Errichtung und den Betrieb der Deponie ausgeschöpft hat, die angefochtene Abstufung aus rechtsmissbräuchlichen Gründen vorgenommen hat. Schon deshalb kann ihr Einwand, die Klägerin sei ohnehin wegen der Nutzung des als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmeten B.-wegs auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung angewiesen, so dass die Erforderlichkeit einer entsprechenden Erlaubnis für die Benutzung des H. Wegs keine Erschwernis darstelle, nicht durchgreifen.

Die Klagebefugnis der Klägerin ist auch nicht wegen der Möglichkeit, den Abschluss einer erforderlichen Sondernutzungsvereinbarung gerichtlich durchzusetzen, zu verneinen. Das Erstgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass infolge der planfestgestellten Deponie ein Kontrahierungszwang für die Beklagte besteht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 30) dargelegt, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung einer Gemeinde, ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauherren eines privilegierten Außenbereichvorhabens anzunehmen (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38; B.v. 18.5.1993 - 4 B 65.93 - NVwZ 1993, 1101; U.v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1.5.2015, § 35 Rn. 72 m.w.N.), auf den für die Klägerin notwendigen Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung übertragbar sind. Dessen ungeachtet lehnt die Beklagte jedenfalls den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung zur Realisierung einer Zufahrt aus nördlicher Richtung ab. Die Klägerin hat deshalb bei dem gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG zuständigen Landgericht (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 8 C 06.1617 - BayVBl 2007, 216) Klage eingereicht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Nachdem der Ausgang dieses Verfahrens noch völlig offen ist, ist es mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337/339; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - DVBl 2016, 1543 Rn. 17 m.w.N.) nicht vereinbar, wenn die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei im hiesigen Verfahren nicht klagebefugt.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Beklagte hält den ursprünglich erhobenen Einwand, eine Nutzung des H* … Wegs als Deponiezufahrt aus südwestlicher Richtung sei wegen der nicht vorhandenen Ausbaubreiten ohnehin nicht realisierbar, selbst nicht mehr aufrecht. Vielmehr bietet sie der Klägerin mittlerweile zusammen mit der Gemeinde M. den Abschluss einer entsprechenden Sondernutzungsvereinbarung zur Verwirklichung der im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 ursprünglich vorgesehenen Zufahrt über den H. Weg und den B.-Weg (Zufahrtsvariante 1 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) an. Unter den Beteiligten ist es jedoch strittig, ob die von der Gemeinde M. bislang für den Ausbau dieses Wegs hinzuerworbenen Flächen ausreichen. Die Parteien konnten sich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung, die die Realisierung einer dem Stand der Technik entsprechenden Zufahrt (vgl. unter A VI 1.3 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) sicherstellt, verständigen. Mithin ist offen, ob die Klägerin darauf verwiesen werden kann, dieses Angebot anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin ein Rechtschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung über die im Streit stehende Abstufung nicht abgesprochen werden.

2.2 Die Berufung ist aber unbegründet, weil die zwischen den Parteien streitige Abstufung des Teilstücks des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg rechtmäßig ist.

Entsprechend obigen Ausführungen ist eine öffentliche Straße nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in die entsprechende Straßenklasse gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert hat, sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Die Regelung setzt damit das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße voraus, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist.

Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass das hier streitbefangene Teilstück des H. Wegs zum Zeitpunkt der Umstufung als Gemeindeverbindungs Straße gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG gewidmet war. Dies ergibt sich auch aus dem in den Behördenakten befindlichen Auszug aus dem Bestandsverzeichnis der Beklagten (Bl. 571 der Behördenakte II). Danach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig, weil dem Straßenabschnitt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2010 - 8 B 09.2529 - NVwZ-RR 2010, 507), für den ein Unterschied zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins vom 30. November 2016 weder vorgetragen noch ersichtlich ist, nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße, sondern vielmehr die eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zukommt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klassifizierung des H. Wegs von vornherein fehlerhaft war oder ob sich dessen Verkehrsbedeutung im Nachhinein geändert hat, weil Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Abstufung für beide Fallkonstellationen gleichermaßen vorsieht.

Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).

Der H. Weg stellt zwar von seiner Lage her eine unmittelbare Verbindung zwischen dem zur Gemeinde M. gehörenden Ortsteil H. und der Beklagten dar. Er erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG; insbesondere dient er nicht zur Vermittlung des nachbarlichen gemeindlichen Verkehrs, weil sich auf ihm weder nach den tatsächlichen Gegebenheiten noch nach seiner Funktion die überwiegenden Verkehrsbeziehungen zwischen diesen benachbarten Gemeinden abspielen. Soweit er auf der Flur der Gemeinde M. verläuft, jedoch auch in seiner östlichen Fortsetzung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten bis etwa 200 m vor der Einmündung des B.-wegs weist er lediglich eine wassergebundene Decke auf, die zum Teil mit Fahrspuren ausgefahren ist. Die in der Fahrbahnmitte vorhandene Erhebung ist für die Benutzung mit einem Personenkraftfahrzeug eher ungünstig (vgl. S. 7 f. der Niederschrift über den Augenschein vom 30.11.2016 unter Besichtigungspunkte 7 und 8). In diesem Bereich, aber auch soweit der Weg im weiteren Verlauf in Richtung H. asphaltiert ist, hat er bis zum Ende des von der Abstufung umfassten Teilstücks lediglich eine Ausbaubreite von ca. 3 m, sodass er nur einspurig befahrbar ist. Nachdem der B.-Weg, von H. kommend, die erste Ausweichmöglichkeit, darstellt, ist bei einem Begegnungsverkehr das Zurücksetzen eines Fahrzeugs - gegebenenfalls über eine nicht unerhebliche Strecke - erforderlich. Derartige Wegeverbindungen gelten als typische Flurbereinigungswege, die nach heutigen Gepflogenheiten nicht mehr der Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße entsprechen. Daher ist der H. Weg schon aufgrund seines tatsächlichen Ausbauzustands nicht dazu geeignet, einen regelmäßigen und nicht nur unerheblichen örtlichen Verkehr zwischen H. und H. zu vermitteln.

Auch der Umstand, dass sich der hier maßgebliche Abschnitt des H. Wegs ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetzt, macht deutlich, dass er nicht der Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs zwischen diesen Gemeinden dienen soll. Aus gleichem Grund stellt er auch keine Verbindung der beklagten Gemeinde zu anderen Verkehrswegen, konkret zur Staats Straße … dar. Der Einwand der Klägerin, die von der Gemeinde M. vorgenommene Einstufung des auf ihrer Flur verlaufenden Teilstücks des H. Wegs sei fehlerhaft bzw. rechtswidrig gewesen, kann im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese unstreitig bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Im Hinblick auf den oben dargestellten Zustand und die Funktion des Wegs ist diese Klassifizierung keinesfalls offensichtlich fehlerhaft und nichtig, vielmehr sprechen die im Augenschein getroffenen Feststellungen - unabhängig davon, dass dies nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im hiesigen Verfahren ist - für die Richtigkeit dieser Einstufung.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass das abgestufte Teilstück des H. Wegs die Voraussetzungen einer Gemeindeverbindungs Straße erfüllt, weil es der Vermittlung des örtlichen Verkehrs zwischen den Deponiegrundstücken und dem eigentlichen Ortskern der Beklagten dient. Eine Straße, die ein Einzelanwesen erschließt, stellt in der Regel keine Gemeindeverbindungs Straße dar (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Deponievorhaben um kein Industriewerk, das als Ortsteil angesehen werden kann und durch den streitbefangenen Abschnitt des H. Wegs mit dem Gemeindegebiet verbunden wird (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Zum einen fehlt der geplanten Deponie schon das für eine solche Betrachtungsweise erforderliche städtebauliche Gewicht. Zum anderen werden die Deponiegrundstücke nach allen planfestgestellten Zufahrtsvarianten nicht unmittelbar über den H. Weg erschlossen; vielmehr muss hierfür im weiteren Verlauf noch der B.-Weg, der bestandskräftig als ein öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet ist, benutzt werden.

Der von der Abstufung erfasste Teil des H. Wegs erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG. Vielmehr stellt sich der streitbefangene Straßenabschnitt als öffentlicher Feld- und Wald Weg dar, weil nach den vom Senat im Augenschein am 30. November 2016 getroffenen Feststellungen aufgrund seines oben dargestellten Ausbauzustands davon ausgegangen werden kann, dass er überwiegend diejenigen Verkehrsbeziehungen vermittelt, die der Bewirtschaftung der anliegenden Feld- und Waldgrundstücke dienen. Er erfüllt damit die Klassifizierungsmerkmale des Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, so dass sich die angefochtene Abstufungsverfügung als rechtmäßig erweist.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Denn dieses aus dem einfachen Recht herzuleitende Rechtsinstitut entfaltet nur innerhalb geschlossener Ortschaften seine Schutzwirkung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG; BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 Rn. 35). Nachdem das Deponievorhaben der Klägerin im Außenbereich der beklagten Gemeinde liegt, kann sie schon aus diesem Grund keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung aus dem Anliegergebrauch ableiten. Ohnehin vermittelt das Rechtsinstitut keinen absoluten Abwehranspruch gegen die Änderung oder Einziehung einer Straße (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Straßenanlieger haben daher eine Umstufung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich hinzunehmen; der Anliegergebrauch gewährleistet lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art oder gar jeden Anliegerverkehr (BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 8 C 03.126 - juris Rn. 2; B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2).

Nachdem die vorgenommene Umstufung entsprechend vorstehenden Ausführungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, greift auch der Einwand der Klägerin, diese sei wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten rechtswidrig, nicht durch. Die Abstufung stellt zudem keine Verletzung der bestandskräftigen Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 dar, weil darin keine Regelung zur Einstufung des H. Wegs getroffen wird. Diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben vielmehr ausschließlich nach seiner Verkehrsbedeutung (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Darüber hinaus wird im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der Bestandskraft der Abstufung für die Realisierung der Zufahrtsvarianten 1 und 7 der Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung nachzuweisen ist (vgl. unter A VI 1.2.1 und 1.2.2 auf S. 3 f. sowie unter B II 3.2.1 auf S. 21 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013). Dementsprechend verstößt die angefochtene Umstufung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG. Es ist daher nicht erheblich, dass diese auch nicht die vom Vorhaben betroffenen Flächen selbst umfasst und zudem nicht als erhebliche erschwerende Veränderung verstanden werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit das Verfahren einzustellen war (vgl. oben unter II 1), entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil mit der sogenannten „Umstufung“ eines Teilstücks des H* … Wegs von einer Gemeindeverbindungszur Orts Straße keine Änderung der Straßenklasse erfolgt ist (vgl. Art. 46, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG). Wie bereits das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 ausgeführt hat, erwächst der Klägerin hieraus weder ein rechtlicher noch ein sonstiger Nachteil (BayVGH, B.v. 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948 - juris). Eine Kostenteilung im Hinblick auf die möglicherweise missverständliche Formulierung in Ziffer 1a der Verfügung vom 13. Juli 2012 war insoweit nicht veranlasst, weil hier allenfalls ein geringes Teilunterliegen der Beklagten angenommen werden könnte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die zurückgewiesene Berufung (vgl. oben unter II 2) trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 - B 1 K 10.1041 - wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem von dem Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. durch den Kläger als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis benötigt.

II.

Die Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens.Ziffer II. des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird insoweit abgeändert.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Unter Abänderung des Steitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Modellflugverein, begehrt die Feststellung, dass das Befahren der Feld- und Waldwege zu dem Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z., das er als Modellfluggelände gepachtet hat, dem Gemeingebrauch unterfällt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger bedürfe hierfür einer Sondernutzungserlaubnis.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2011 (B 1 K 10.1041) abgewiesen. Im Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde als Beklagte die Verwaltungsgemeinschaft H.-... aufgeführt.

Im Zulassungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten, insbesondere auch die Gemeinde H., darauf hingewiesen, dass nicht die Verwaltungsgemeinschaft H.-..., sondern die Gemeinde H. die richtige Beklagte sei. Der Kläger stellte daraufhin klar, dass die Gemeinde H. Beklagte sein soll.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. In seiner Berufungsbegründung nimmt der Kläger im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Zulassungsantrags.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 festzustellen, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem vom Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung benötigt.

Die Beklagte hat zunächst beantragt:

1. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 10. Oktober 2012 ist

nichtig bzw. wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

3. Hilfsweise:

Die Berufung wird verworfen.

4. Hilfsweise zu 3.:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens bzw. des

Berufungsverfahrens.

Der Beschluss über die Zulassung der Berufung sei nichtig, weil er im Rubrum die Gemeinde H. als Beklagte aufführe, obwohl diese nach dem angegriffenen Urteil nicht Beteiligte sei. Ein Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Klägerin und der Gemeinde H. existiere nicht. Vielmehr habe sich die Klage von vorneherein gegen die Verwaltungsgemeinschaft H.-... gerichtet. Ein Parteiwechsel sei eine im Zulassungsverfahren unzulässige Klageänderung. Falls der Zulassungsbeschluss wirksam sein sollte, sei die Berufung schon unzulässig. Das Feststellungsbegehren beinhalte kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil es sich nicht auf die Klägerin beschränke, und weiche von dem Antrag in der ersten Instanz ab. Für die Feststellung, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis für das Befahren der öffentlichen Feld- und Waldwege bedürfe, sei nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg gegeben. Zudem stehe dem Feststellungsbegehren die Bestandskraft des Bescheids vom 28. Oktober 2010 entgegen, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgelehnt worden sei.

Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die beabsichtigte Nutzung gehe über den Widmungszweck hinaus. Feld- und Waldwege dienten der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Die Bewirtschaftung der Feld- und Waldgrundstücke sei zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen; im Vordergrund stehe aber die Ausnutzung der Bodenertragskraft, wovon bei dem Betrieb eines Modellflugsportplatzes nicht die Rede sein könne. Die beabsichtigte Nutzung sei auch nicht nur geringfügig. Dabei sei nicht nur der Verkehr der Vereinsmitglieder, sondern auch derjenige der Besucher, insbesondere bei Veranstaltungen, zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 hat die Beklagte klargestellt, dass die unter Ziffer 1 und 2 gestellten Anträge nicht als förmliche Anträge nach § 153 Abs. 1 VwGO aufzufassen seien, weil sie offenkundig unstatthaft wären. Vielmehr stellten sie nur einen Hinweis dar, auf welchem Wege im Berufungsverfahren der nach Ansicht der Beklagten begangene Verfahrensfehler, nämlich die Änderung des Beklagten im Zulassungsverfahren, korrigiert werden könnte.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 130a VwGO in Betracht komme, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

1. Die von der Beklagten begehrte Änderung des Passivrubrums kommt nicht in Betracht.

Richtige Beklagte ist nicht die Verwaltungsgemeinschaft H.-..., sondern die Gemeinde H. (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Passivrubrum wurde dementsprechend - schon im Zulassungsverfahren - zutreffend berichtigt.

Die Gemeinde H. ist als Straßenbaulastträgerin (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) zur Feststellung, ob die Benutzung des öffentlichen Feld- und Waldwegs durch den Kläger noch vom Gemeingebrauch umfasst wird, im eigenen Wirkungskreis zuständig (Art. 83 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO -). Die Verwaltungsgemeinschaft ist hier nur als Behörde der Gemeinde aufgetreten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO). Dementsprechend war das Klagebegehren hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten nach § 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass Beklagte die Gemeinde H. sein soll. Ist der Beklagte - wie hier - falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll (vgl. auch § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO), ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 3.8.1962 - VII C 133.61 - BVerwGE 14, 330/332; U. v. 19.11.1964 - VIII C 39.64 - BVerwGE 20, 21/22; U. v. 19.1.1967 - VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31/33). Das gilt auch dann, wenn die fälschlich als Beklagte bezeichnete Körperschaft in der Vorinstanz - wie hier - als Beklagte behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.1964 - VIII C 39, 64 - BVerwGE 20, 21; U. v. 3.3.1989 - 8 C 98/85 - NVwZ-RR 1990, 44). In der Berichtigung des Passivrubrums liegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch kein Austausch des Beklagten, dem im Zulassungsverfahren das Verbot der Klageänderung entgegenstünde; vielmehr handelt es sich nur um eine Klarstellung des richtigen Beklagten (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.1989 - 8 C 98/85 - NVwZ-RR 1990, 44). Im Übrigen wurde die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - vom Kläger auch entsprechend umgestellt (s. Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2011).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund gehen die „Anträge“ der Beklagten auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Zulassungsbeschlusses wegen verfahrensfehlerhafter Änderung des Passivrubrums schon ins Leere.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung des Zulassungsbeschlusses schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Entscheidung über den Zulassungsantrag unanfechtbar ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 52 Abs. 1 VwGO). Auch der Senat ist an seine Entscheidung gebunden. Selbst eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 132 Nr. 273; BVerwG, B. v. 22.4.1999 - 6 B 8/99 - NVwZ-RR 1999, 539; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 94/95). Erst recht kann von einer Nichtigkeit des Zulassungsbeschlusses nach dem oben Gesagten keine Rede sein.

2. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

2.1 Die gegen die Zulässigkeit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

2.1.1 Die Berufungsbegründung genügt - entgegen der Auffassung der Beklagten - den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Berufungsbegründung grundsätzlich auch durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag erfolgen kann, wenn die Zulassungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, d. h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen ausführt, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. BVerwG, B. v. 16.2.2012 - 9 B 71/11 - NVwZ 2012, 1490; B. v. 2.7.2008 - 10 B 3/08 - juris Rn. 3; B. v. 6.10.2005 - 5 B 26/05 - juris Rn. 4; B. v. 27.1.2005 - 4 B 7/05 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die vom Kläger in Bezug genommene Zulassungsbegründung genügt den genannten Anforderungen. Der Kläger hat in der Zulassungsbegründung auch nicht nur, wie die Beklagte meint, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geäußert, sondern konkret die Gründe dargelegt, aus denen er das angefochtene Urteil für unzutreffend hält. In seinem innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung eingereichten Begründungsschriftsatz vom 14. November 2012 hat der Kläger deutlich gemacht, dass aus den gleichen Gründen das angefochtene Urteil abzuändern sei.

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten verfolgt der Kläger in der Berufungsinstanz kein neues Klagebegehren (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rn. 33).

Das Feststellungsbegehren in der Berufungsinstanz ist bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) mit dem Feststellungsbegehren in der ersten Instanz identisch. Das Klageziel, festzustellen, dass das Befahren der betroffenen Feld- und Waldwege zum Modellfluggelände keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf (so der Antrag in der ersten Instanz), wird durch den Antrag in der Berufungsinstanz, festzustellen, dass das Befahren dieser Wege zum Modellfluggelände als Gemeingebrauch anzusehen ist und deshalb keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, lediglich konkretisiert und stellt keine Änderung des Klagebegehrens dar. Denn eine Sondernutzungserlaubnis ist nur erforderlich, wenn das Befahren der Wege nicht schon im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig ist. Die Klageanträge in erster und zweiter Instanz sind mithin gleichbedeutend. Die Auslegung der Beklagten, das Klagebegehren beinhalte zwei getrennte Streitgegenstände, nämlich zum einen die Feststellung des Gemeingebrauchs, zum anderen die Feststellung, dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich sei, ist sachfremd. Es liegen nach dem oben Gesagten keine zwei getrennten Streitgegenstände vor. Deshalb geht auch die Auffassung der Beklagten, für den zweiten Streitgegenstand, nämlich die Feststellung, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe, fehle es an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, ins Leere. Insoweit sei nur klarstellend darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um einen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, für die wegen Art. 56 Abs. 1 BayStrWG ausnahmsweise die Zivilgerichte zuständig wären, sondern ausschließlich um die Frage des Gemeingebrauchs an öffentlichen Feld- und Waldwegen (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG) geht, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Insoweit handelt es sich um eine Kernfrage des öffentlich-rechtlichen Straßen- und Wegerechts.

2.1.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinn des § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO Streitgegenstand.

Dass hier die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten und nicht die Feststellung eines abstrakten Rechtsverhältnisses begehrt wird, ergibt sich ohne Weiteres durch Auslegung des Klageantrags in der Zusammenschau mit der Berufungsbegründung, in der ausschließlich auf das Befahren der öffentlichen Feld- und Waldwege durch den Kläger und seine Mitglieder abgestellt wird. Im Übrigen wurde dies von Seiten des Klägers nochmals im Schriftsatz vom 25. Januar 2013 klargestellt.

2.1.4 Dem Feststellungsbegehren steht auch nicht die (etwaige) Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 28. Oktober 2010, mit dem der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis abgelehnt wurde, entgegen.

Insbesondere wird die vorliegende Feststellungsklage nicht durch den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen. Selbst wenn der Bescheid über die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis bereits bestandskräftig geworden sein sollte (wegen möglicherweise versäumter Klagefrist), so hindert dies nicht die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens, weil das hier streitige Rechtsverhältnis, nämlich die Frage, ob das Befahren der betroffenen Wege noch dem Gemeingebrauch zuzurechnen ist, nur eine Vorfrage im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis darstellt. Bei der streitgegenständlichen Feststellungsklage geht es dagegen um die Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Straßenbaulastträger hinsichtlich der Benutzung der betroffenen öffentlichen Feld- und Waldwege (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29 m. w. N.).

3. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Das Feststellungsbegehren, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. durch den Kläger zu dem von ihm angepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keiner Sondernutzungserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung bedarf, ist begründet.

Bei den Wegen auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung Wolfsloch handelt es sich nach der Widmung um ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege im Sinn von Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG in der Straßenbaulast der Beklagten. Das Feststellungsbegehren des Klägers zielt hier auf die Benutzung dieser öffentlichen Wege zur An- und Abfahrt zu dem Modellfluggelände auf dem von dem Kläger angepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z.. Diese Benutzung durch den Kläger ist als Gemeingebrauch einzustufen. Gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG sind die öffentlichen Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen. Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücke ist jedoch nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2000 - 8 C E 99.3538 - UA S. 14). Wenn die öffentlichen Feld- und Waldwege auch ihrem überwiegenden Zweck nach der Bewirtschaftung der Feld- und Waldgrundstücke dienen, so wird der Gemeingebrauch an ihnen doch nicht auf einen beschränkten Personenkreis begrenzt, insbesondere auch nicht auf die Personen, die den Weg zur Bewirtschaftung der Grundstücke nutzen (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: 1.3.2010, Art. 53 Rn. 14). Der Gemeingebrauch an öffentlichen Feld- und Waldwegen umfasst auch deren Benutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken (vgl. BayVerfGH, E. v. 16.6.1975 - Vf. 21-VII-73 u. a. - VGH n. F. 28,107/127). Dies gilt auch ohne Weiteres für die strittige Nutzung der Feld- und Waldwege zur An- und Abfahrt zu dem von dem Kläger zur Ausübung des Modellflugsports angepachteten Grundstück. Eine Einschränkung der Widmung der betroffenen Wege, die dieser entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist die vom Kläger beabsichtigte Nutzung von so geringem Umfang, dass an ihrer Gemeinverträglichkeit keine Zweifel bestehen. Der klägerische Verein hat lediglich knapp 20 Mitglieder, die - worauf der Kläger überzeugend hinweist - den Freizeitsport des Modellfliegens nur mit berufs- und witterungsbedingten Einschränkungen auf dem Modellfluggelände ausüben können. Darüber hinaus ergibt sich aus der Auflage Nr. IV/14 der luftrechtlichen Erlaubnis der Regierung von ... vom 17. November 2010 (verlängert mit Bescheid vom 29.11.2012), dass jedenfalls von den Flugmodellen mit Verbrennungsmotor nur maximal drei Flugmodelle gleichzeitig betrieben werden dürfen. Im Hinblick auf alle diese Einschränkungen hält sich der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr zu dem Modellfluggelände in engen Grenzen. Nach der Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion sind durch den Flugbetrieb und den Quellverkehr zu dem Modellfluggelände zudem keine Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs zu erwarten (Schreiben der Polizeiinspektion L. vom 24.9.2009, Bl. 40/41 der VG-Akte). Insgesamt handelt es sich um einen Bagatellfall.

Ob die Nutzung der öffentlichen Feld- und Waldwege von einer größeren Anzahl von Zuschauern, etwa bei Modellflugveranstaltungen, noch vom Gemeingebrauch umfasst wäre, ist eine Frage des Einzelfalls. Diese Frage ist hier jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht zum Streitgegenstand gehört. Das Feststellungsbegehren bezieht sich vielmehr nur auf die Nutzung durch die Mitglieder des Klägers, nicht jedoch auf Veranstaltungen (wie z. B. Wettbewerbsveranstaltungen), bei denen mit einer größeren Zahl von Zuschauern zu rechnen ist. Dies hat der Kläger auch mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 nochmals klargestellt.

Der Kläger bedarf mithin zum Befahren der streitbefangenen Feld- und Waldwege auch keiner Sondernutzungserlaubnis oder (sonstigen) Ausnahmegenehmigung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.