Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der ... geborene Kläger stand – zuletzt im Dienstgrad eines ... – im Dienst der Beklagten. Er trat am 1. Juni 2006 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr ein. Die Dienstzeit wurde auf Grundlage der Verpflichtungserklärung vom ... März 2016 über eine Verpflichtungszeit von zwölf Jahren mit Dienstzeitende 30. Juni 2018 festgesetzt.

Mit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 6. März 2006 wurde der Kläger zur Absolvierung eines Studiums an die Universität der Bundeswehr München/ Neubiberg versetzt, wo er am 1. Oktober 2007 ein Studium im Studiengang ... begann, das er laut Masterzeugnis vom 30. September 2011 mit der Gesamtnote 1,52 („gut bestanden“) abschloss und das zur Verleihung des akademischen Grads Master of Science (M.Sc.) führte.

Am ... Februar 2012 stellte der Kläger beim Kreiswehrersatzamt ... einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 12. April 2012 wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 26. März 2012 wurde er über die Folgen seiner Entlassung aus der Bundeswehr, insbesondere hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht der genossenen Ausbildung, belehrt. Mit Bescheid des Amtschefs des Personalamtes der Bundeswehr vom 9. Mai 2012, dem Kläger ausgehändigt am 16. Mai 2012, wurde er schließlich aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bezifferte die Kosten des Studiums des Klägers auf 122.596,92 € zuzüglich persönlicher Kosten in Höhe von 1.318,93 €. Mit Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9. Januar 2015 wurde der Kläger zur beabsichtigten Rückforderung eines Betrages von „ca. 37.500 €“ angehört.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr forderte mit streitbefangenem Bescheid vom 31. März 2015 schließlich eine Kostenerstattung durch den Kläger in Höhe von 37.481,83 €. In den Gründen des Bescheides heißt es, die Rückforderung der Ausbildungskosten beruhe auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Auf die Erstattung der Gesamtkosten des Studiums in Höhe von 123.596,92 € werde teilweise verzichtet, da angesichts der Kriegsdienstverweigerung durch den Kläger eine besondere Härte vorliege. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Leben real und nachprüfbar verblieben sei. Der zu ermittelnde erstattungspflichtige Vorteil sei dabei in der Ersparnis von Aufwendungen und nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen zu sehen. Als Grundlage für deren Berechnung werden die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ herangezogen. Für den vom Kläger absolvierten Studienzeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 16. September 2011 ergebe sich daraus eine Summe in Höhe von 36.162,90 €, zu der tatsächlich gewährte „persönliche“ Kosten in Höhe von 1.318,83 € hinzuträten.

Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am ... April 2015 Widerspruch ein und machte geltend, die Berechnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da in anderen Fällen für den Lebensunterhalt pro Monat pauschal 580,00 € zugrunde gelegt worden seien. Zudem habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger bei einem Studium an einer zivilen Universität Ansprüche gegen seine Eltern gehabt hätte, Kindergeld bezogen haben würde und zinslos Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gehabt hätte. Die Erstattungssumme hätte auf 0,00 € reduziert werden müssen, da dem Kläger angesichts seiner Gewissensentscheidung keine andere Möglichkeit geblieben sei, als den Kriegsdienst zu verweigern. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bezahlte Praktika hätte absolvieren können. Außerdem sei die Abdienzeit fehlerhaft nicht in die Berechnung eingeflossen.

Mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Juli 2016 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid wurde darüber hinaus dahingehend geändert, dass nur ein Erstattungsbetrag in Höhe von 37.016,61 € zurückgefordert wurde.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, auch aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis werde zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderte Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen mit monatlichen Beträgen für den Zeitraum 2007 – 2008 in Höhe von 738,00 € und für den Zeitraum von 2009 – 2011 in Höhe von 757,00 €. Die vom Kläger vorgetragenen 580,00 € ergäben sich lediglich für die Kosten des Lebensunterhaltes nach der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks. Es fehlten jedoch die Beiträge für die studentischen Sozialeinrichtungen, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln je Semester. Hypothetische Leistungen Dritter hätten auch nicht berücksichtigt werden können. Die nach dem BAföG gewährten Leistungen deckten auch nicht den tatsächlichen Bedarf eines Studierenden ab. Insoweit könne nicht auf die Sätze zurückgegriffen werden. Die Erstattungspflicht falle bei einem Kriegsdienstverweigerer nicht vollends weg, vielmehr müsse der Betrag wegen einer besonderen Härte reduziert werden. Die Abdienquote sei nur insoweit heranzuziehen, als der dadurch veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungskosten zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten.

Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am ... Juli 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Juli 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es liege im Fall des Klägers ein Härtefall vor, der Gleichheitsgrundsatz und der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung seien verletzt worden. Ein anderer Zeitsoldat der Bundeswehr, der ebenso wie der Kläger das Studium der ... absolviert habe, sei aus der Bundeswehr mit dessen Einverständnis entlassen worden, weil es für ihn keine Verwendung mehr gegeben habe. Er habe bis zuletzt Bezüge und zusätzlich Übergangsbezüge sowie eine Abfindung erhalten. Hätte der Kläger ebenso wie der andere Zeitsoldat den Kriegsdienst nicht verweigert, hätte es für ihn auch keine Verwendung gegeben und er hätte ebenfalls eine Abfindung erhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Behördenakten und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Mai 2018 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. März 2015 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erstattung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Nach dem über § 55 Abs. 1 Satz 1 SG auch auf Soldaten auf Zeit anwendbaren § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG gilt die Entlassung eines Berufssoldaten, die – wie vorliegend im Falle des Klägers – auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag. Die militärische Ausbildung war hier auch mit einem Studium verbunden, da der Kläger ein Studium der ... auf Kosten der Bundeswehr absolvierte.

Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich – wie im vorliegenden Fall – ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenerwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Einem Soldaten, der – wie der Kläger – eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (vgl. statt vieler BVerwG, U. v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3). Durch die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls entstanden.

Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 123.915,85 € ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr angestellten Erwägungen bezüglich des zurückgeforderten Betrages von 37.016,61 Euro auch ermessensfehlerfrei gehandelt.

§ 56 Abs. 4 Satz 3 GG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten muss, der ihm aus dem genossenen Studium für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Diese Reduzierung führt zu dem Betrag, den der Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also die Ausbildungskosten (nur) in Höhe des durch das Studium erlangten Vorteils erstatten. Diese Beschränkung der zu erstattenden Ausbildungskosten auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Die Abschöpfung lediglich des durch das Studium erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der erlangte Vorteil besteht dabei in Höhe derjenigen Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. zu alldem BVerwG, U. v. 30.3.2006 – a.a.O.). Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U. v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris). Maßgeblich ist dabei eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise (BVerwG, U. v. 28.10.2015 – a.a.O.). Die Bemessung des abzuschöpfenden Vermögensvorteils kann insofern auch nicht von hypothetischen Umständen abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, U. v. 28.10.2015 – a.a.O.).

Diesen Grundsätzen hat die Beklagte in ihrem Leistungsbescheid Rechnung getragen. Sie hat ihrer Forderung nicht die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten zu Grunde gelegt, sondern den Erstattungsbetrag in Ausübung des insoweit gebundenen Ermessens im Rahmen des Vorteilsausgleichs pauschalierend unter Anwendung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf) ermittelt. Rechtliche Bedenken gegen diese generalisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen bestehen keine (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O). Die pauschalierende Annahme der monatlichen Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel nach der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks erweist sich als angemessen. So ermittelt die aktuell vorliegende Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung in Höhe von 739,00 € (nicht 738,00 €, wie die Beklagte fehlerhaft, aber zu Gunsten des Klägers annimmt) für das Jahr 2006 und 757,00 € für das Jahr 2009. Dass diese Zahlen nicht sämtliche individuelle Lebenslagen der Studenten in der Bundesrepublik wiederspiegeln, versteht sich dabei von selbst. Insbesondere die Ausgaben für Miete dürften regional stark voneinander abweichen. Darauf kommt es angesichts der im Rahmen der Ermessensausübung zulässigen generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung jedoch nicht an.

Die Beklagte hat zu Recht Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie einen Anspruch auf Kindergeld, Leistungen nach dem BAföG, einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern sowie Bezahlungen für ein hypothetisches Praktikum nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – unter Aufhebung von OVG Münster, U. v. 22.8.2013 – 1 S 2278/11 – juris). Diese Leistungen, die womöglich erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte, hängen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Der Kläger wäre auch selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaber eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern seine Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG statuierte Erstattungspflicht kann nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (zu alldem vgl. BVerwG, U. v. 12.4.2017 – 2 C 14.16 – juris, m.w.N.).

Die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der von dem Kläger nach Abschluss seines Studiums abgeleistete Dienst vom 30. September 2011 bis 16. Mai 2012 nicht im Rahmen der Härtefallregelung berücksichtigt worden ist.

Zwar ist bei einem früheren Soldaten eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn er einen Teil der Ausbildungskosten bereits „abgedient“ hat, so dass der Rückforderungsbetrag insoweit zu reduzieren ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der ehemalige Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung oder seines Studiums mit den erworbenen Kenntnissen dem Dienstherrn noch für einen Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (VG Bayreuth, U. v. 9.5.2017 – B 5 K 16.240 – juris, m.w.N.). Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (OVG NRW, U. v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 – juris, m.w.N.). Der Gesichtspunkt der Abdienzeit kann bei einem Kriegsdienstverweigerer nur insoweit eine Rolle spielen, als der dadurch veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungsvollkosten zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten einer gleichwertigen Ausbildung außerhalb der Bundeswehr. Diese Günstigerprüfung auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist immer durchzuführen, wurde im vorliegenden Fall von der Beklagten aber in dem angefochtenen Leistungsbescheid zu Recht kommentarlos übergangen, weil angesichts des kurzen Zeitraums zwischen der Beendigung des Studiums und dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis offensichtlich ist, dass die Vergleichsberechnung auf der Basis der Erstattung der tatsächlichen Ausbildungskosten unter Abzug der Abdienquote zu einem für den Kläger weitaus ungünstigeren Ergebnis führen würde.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil ein anderer Zeitsoldat mangels Verwendungsmöglichkeit aus der Bundeswehr entlassen wurde und im Zuge dessen eine Abfindung erhalten hat. Es fehlt bereits an wesentlich gleichen Sachverhalten, da im Falle der Entlassung auf eigenen Antrag die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG heranzuziehen ist. Diese greift hingegen nicht bei einer Entlassung ohne Antrag des Soldaten, weil der Soldat in solchen Fällen sein eigenes Schicksal nicht selbst beeinflussen kann. Er ist vielmehr von einer Entscheidung der Bundeswehr abhängig. Insoweit unterscheiden sich die beiden Sachverhalte wesentlich voneinander.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

2

Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.

3

In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote).

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückforderung der Beklagten sei rechtmäßig. Die gesetzliche Härtefallregelung sei bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags hinreichend berücksichtigt worden.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten lägen dem Grunde nach zwar vor. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum zurückgeforderten Erstattungsbetrag seien aber ermessensfehlerhaft. Der Erstattungsbetrag sei in dem Umfang - hier auf Null - zu kürzen, wie der Soldat auf Zeit bei einer fiktiven Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. In einem solchen Fall stünden den während der Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten die Einnahmen aus eben dieser Ausbildung gegenüber, die regelmäßig gerade auch der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 56 Abs. 4 SG und damit revisibles Recht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

Bei antragsgemäßer vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Dies gilt auch für ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden.

11

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt.

12

Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf Antrag (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

13

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N.). Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <210>).

14

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

15

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15).

16

Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

17

Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 17). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

18

Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

19

Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39,128 <143>). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <76>, - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <92> und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen.

20

Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen.

21

2. Den an diesen Maßstäben orientierten Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht beschränkt die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gebotene Erstattungspflicht auf einen Vorteilsausgleich für ersparte unmittelbare wie mittelbare Ausbildungskosten von Fachausbildungen, die außerhalb der Bundeswehr entweder nicht im betrieblichen Ausbildungssystem zu erlangen sind (z.B.: Pilotenausbildung) oder für die bei der dualen betrieblichen Berufsausbildung (§ 17 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005, BGBl. I S. 931, - BBiG -) Ausbildungsvergütungen gezahlt werden, die im Betrag über dem jährlichen einkommensteuerlichen Existenzminimum liegen (Grundfreibetrag Alleinstehender in den Jahren von 2004 bis 2009: 7 664 €). Damit saldiert es berufliche Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit mit fiktiven Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der dualen betrieblichen Berufsausbildung. Diese Saldierung betrifft nicht miteinander saldierbare, weil strukturell verschiedene Positionen.

22

Der ehemalige Soldat auf Zeit muss keinen Teil seiner Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) erstatten. Er wird durch die gesetzliche Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur zu einer Vorteilsabschöpfung für die von der Beklagten jenseits des ihm gewährten Solds finanzierte Fachausbildung herangezogen, weil er die Bundeswehr vor Ablauf seiner Zeitverpflichtung verlassen hat. Schon deshalb müssen Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von vornherein außer Betracht bleiben.

23

Eine Fachausbildung bei der Bundeswehr unterscheidet sich strukturell von einer dualen betrieblichen Berufsausbildung. Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Soldatenverhältnis auf Zeit - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt.

24

Der Soldat auf Zeit hat darüber hinaus für die Dauer seiner Fachausbildung - analog zum Studenten oder zum angehenden Piloten - keine Dienstleistung jenseits der Fachausbildung zu erbringen. Er muss insbesondere keine militärischen Dienste leisten. Demgegenüber ist ein Berufsausbildungsverhältnis im betrieblichen Ausbildungssystem zumindest teilweise einem Arbeitsverhältnis angenähert. Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25). Auch deshalb haben Ausbildende ihren Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Denn die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9). Ein Soldat auf Zeit, der eine Fachausbildung absolviert, ist hingegen von Dienstleistungen freigestellt.

25

Schließlich darf die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen nicht von hypothetischen Umständen (hier: fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das gilt auch deshalb, weil überhaupt nicht feststeht, ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten.

26

Danach hat das Oberverwaltungsgericht hier zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags fehlerhaft ausgeübt. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten seiner Fachausbildung ist nicht zu beanstanden. Die Rückforderung beschränkt sich auf Abschöpfung der Vorteile, die der Kläger durch die ihm zu Gute gekommene Fachausbildung erlangt hat.

27

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers gebietet keine Reduzierung des Erstattungsbetrages.

28

Ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzende Erstattungsbetrag von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit verlangt werden kann, hängt des Weiteren von dessen individueller Einkommens- und Vermögenslage ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation - z.B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen -, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

29

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts finden sich - von dessen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zwar keine Überlegungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation des Klägers. In den Gründen des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts wird aber ausgeführt, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags von 26 460,14 € in der gebotenen Weise an den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers orientiert hat. Das Verwaltungsgericht hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom Kläger geltend gemachte "Einkommenslosigkeit" ebenso wie die durch seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer verursachten hohen Verbindlichkeiten berücksichtigt. Mangels weiterer Angaben des Klägers zu seiner persönlichen Vermögenssituation hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids unter dem Gesichtspunkt der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt, indem sie den Erstattungsbetrag mit der Zusage einer bei Bedarf erfolgenden Verlängerung befristet gestundet und dem Kläger darüber hinaus die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten hat.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten für ein Studium an der Universität der Bundeswehr München.

Der am 1989 geborene Kläger war vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Dezember 2011 Soldat auf Zeit, zuletzt im Range eines Leutnants. Er hatte sich mit Datum vom 31. Mai 2007 verpflichtet, für zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten und mit Schreiben vom 13. August 2007 auf sein insoweit bestehendes Widerrufsrecht verzichtet. In der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 21. Juni 2011 absolvierte er an der Universität der Bundeswehr München ein Studium im Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das er mit dem akademischen Grad Bachelor of Science und der Gesamtnote () abschloss.

Mit Schreiben vom 14. September 2011 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 18. Oktober 2011 entsprochen. Mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 22. November 2011 wurde der Kläger daraufhin aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen. Die Entlassung wurde mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieses Bescheides, die am 1. Dezember 2011 erfolgte, wirksam.

Mit Schreiben vom 23. November 2012 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger mit, dass die Ermittlung der während seiner Dienstzeit entstandenen Studienkosten mittlerweile vorliege. Die Höhe des voraussichtlich zu erstattenden Betrages liege bei ca. 33.000,00 €. Im Hinblick auf die vor Erlass des Leistungsbescheides zu prüfende Einräumung von verzinslichen Zahlungserleichterungen werde der Kläger um ausführliche Stellungnahme und Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu seiner derzeitigen finanziellen Situation gebeten.

Unter dem Datum vom 17. Juni 2014 hörte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der während seiner Dienstzeit entstandenen Studienkosten an. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die voraussichtliche Höhe des Rückforderungsbetrages bei ca. 34.000,00 € liege und grundsätzlich sofort in einer Summe zur Zahlung fällig sei. Es könne allerdings ein Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung gestellt werden, dabei würden Stundungszinsen in Höhe von 4 v.H. erhoben.

Mit Leistungsbescheid vom 31. Juli 2014 forderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger auf, den anlässlich seines Studiums der Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften verbliebenen geldwerten Vorteil zu erstatten und setzte den Erstattungsbetrag auf 33.714,20 € fest. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes (SG) müsse ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen und der auf seinen Antrag hin entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag als entlassen gelte, die entstandenen Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung erstatten. Auf die Erstattung dieser Kosten könne ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte darstellen würde. Bei einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer seien Kosten der Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils zu erstatten, der aus dem absolvierten Studium für das weitere Berufsleben real und nachprüfbar verbleibe. Der vom Kläger an der Universität der Bundeswehr München erlangte Studienabschluss sei auch im zivilen Bereich verwertbar. Zur Ermittlung der zu erstattenden Kosten sei eine Vergleichsberechnung dahingehend anzustellen, dass die aufgrund der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks ermittelten fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten zuzüglich der persönlichen Kosten (Aufwendungen, die aus Anlass des Studiums tatsächlich gewährt wurden) den tatsächlich entstandenen Studienkosten gegenüberzustellen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Studium an der Universität der Bundeswehr München in Trimestern zu je zwölf Wochen absolviert werde, wobei ein Trimester einem Semester an einer zivilen Universität entspreche. Der Kläger habe acht Trimester, zwei Monate und 21 Tage an der Universität der Bundeswehr München studiert. An einer zivilen Universität entspräche dies einer Studiendauer von acht Semestern, zwei Monaten und 21 Tagen (also 50 Monaten und 21 Tagen). Dementsprechend sei ein fiktiver Studienzeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 21. Dezember 2012 anzusetzen. Auf Grundlage der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes ergäben sich damit Lebenshaltungs- und Studienkosten von insgesamt 38.737,87 €. Die tatsächlich gewährten persönlichen Kosten betrügen 269,69 €, so dass sich in der Summe ein Betrag von 39.007,56 € ergäbe. Dem stünden die vom Bundesamt für Wehrverwaltung ermittelten tatsächlichen Studienkosten in Höhe von 33.444,51 € zuzüglich der persönlichen Kosten in Höhe von 269,69 €, in der Summe also 33.714,20 € gegenüber. In Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei der Rückforderungsbetrag daher auf den letztgenannten, niedrigeren Betrag, festzusetzen. Da der Kläger im Rahmen der Anhörung keine Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht habe, sei davon auszugehen, dass der Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe erstattet werden könne. Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. August 2014 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. August 2014 ließ der Kläger gegen den Leistungsbescheid Widerspruch erheben. Unter dem Datum vom 20. November 2014 begründete der Bevollmächtigte des Klägers den Widerspruch dahingehend, dass die Beklagte schon nicht berechtigt sei, den Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten im Wege eines Verwaltungsaktes geltend zu machen. Darüber hinaus stelle die Orientierung an den vom Deutschen Studentenwerk ermittelten Lebenshaltungs- und Studienkosten keinen geeigneten Maßstab dar, da diese Sätze erheblich über den BAföG-Sätzen lägen. Im Übrigen habe die Beklagte ihr Ermessen im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG falsch ausgeübt. Darüber hinaus sei die vorgenommene Berechnung der tatsächlich entstandenen Studienkosten nicht nachvollziehbar. Außerdem sei der Kläger während seines Studiums mehrfach zur allgemeinen militärischen Verwendung abkommandiert worden. Die auf diese Zeiten entfallenden Kosten könnten nicht als entstandene Kosten des Studiums angesetzt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 gab das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als er einen Betrag von 24.966,52 € übersteigt. Außerdem wurde die Zahlungsverpflichtung auf den Zeitraum bis einschließlich Mai 2041, also zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, begrenzt. Mit § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liege eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zum Erlass des streitgegenständlichen Leistungsbescheides vor. Die Tatsache, dass der Kläger anerkannter Kriegsdienstverweigerer sei, lasse die Rückzahlungspflicht nicht entfallen. Diese sei keine Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen. Allerdings sei im Rahmen der Vergleichsberechnung für die Ermittlung der fiktiven Studienkosten nunmehr, auch aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis, auf die Umrechnung von Trimestern in Semestern zu verzichten und stattdessen auf die tatsächlich absolvierte Studienzeit abzustellen. Somit sei für den Kläger ein Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 21. Juni 2011 anzusetzen, für den sich auf Grundlage der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes Lebenshaltungs- und Studienkosten von insgesamt 24.696,83 € ergäben. Zuzüglich der persönlichen Kosten in Höhe von 269,69 € lägen damit insgesamt ersparte Aufwendungen in Höhe von 24.966,52 € vor. Da dieser Betrag unter den vom Bundesamt für Wehrverwaltung ermittelten tatsächlichen Studienkosten liege, sei nicht mehr auf diese Kostenermittlung abzustellen, sondern der niedrigere, fiktive Studienkostenbetrag anzusetzen. Der Kläger habe im Rahmen der Anhörung keine besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Umstände vorgetragen oder eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt. Mangels entsprechender Angaben habe deshalb die besondere wirtschaftliche Situation des Klägers bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden können. Bei einer Gewährung von Ratenzahlung dürfe allerdings die Zahlungspflicht nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern müsse zeitlich begrenzt werden. Als angemessen sei dabei eine Begrenzung auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht werde, anzusehen. Daraus ergebe sich für den Kläger eine Befristung der Ratenzahlung bis Mai 2041. Der Verweis auf die Höhe der BAföG-Sätze gehe insoweit fehl, als insoweit ein völlig anderer Normzweck vorliege. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 29. Februar 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. März 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Kläger Klage erheben und beantragte,

  • 1.die Bescheide der Beklagten von 31. Juli 2014 sowie vom 24. Februar 2016 aufzuheben.

  • 2.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten zur Begründung vortragen, dass er daran festhalte, dass ein Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 SG nicht im Wege eines Verwaltungsaktes geltend gemacht werden könne. Der rechtmäßige Erlass eines Verwaltungsaktes setze voraus, dass in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage bestehe und die Behörde auch in der Form des Verwaltungsaktes handeln dürfe. Für letzteres biete § 56 Abs. 4 SG keine geeignete Grundlage. Eine entsprechende Verwaltungsaktsbefugnis ergebe sich auch nicht aus dem hoheitlich geprägten Charakter des Beamtenverhältnisses, da dieses mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gerade nicht mehr bestehe. Der Wortlaut des § 56 Abs. 4 SG schließe es aus, dass der Anspruch bereits während Bestehens des Dienstverhältnisses gegeben sein könne. Vielmehr entstehe der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten erst in dem Moment, in dem der Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Gerade beim Ausscheiden eines Soldaten als anerkannten Kriegsdienstverweigerer bestehe kein Subordinationsverhältnis mehr. Für diese Rechtsauffassung spreche auch die zentrale Dienstvorschrift (ZDV) 14/5 B 156 Nr.8. Danach entstehe die Erstattungspflicht aus § 56 SG bereits kraft Gesetzes. Auch die Natur des geltend gemachten Anspruches spreche gegen eine Rückabwicklung durch Verwaltungsakt. Bei den Kosten des Studiums handele es sich nicht um besoldungsähnliche Leistungen, die den Soldaten auch nicht durch Verwaltungsakt gewährt würden. Dies gelte erst recht für den geldwerten Vorteil der auf einer fiktiven Kostenermittlung beruhe. Es handele sich - wie die Beklagte selbst zugestanden habe - lediglich um einen Vorteilsausgleich. Darüber hinaus werde mit der Anbindung der Rückzahlungsverpflichtung an die sogenannten Studienbeihilfen kein brauchbarer Maßstab zur Bemessung des Rückzahlungsbetrages verwendet, denn diese Beihilfen lägen nicht unerheblich über den BAföG-Sätzen. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass ein studierender Soldat im Falle der Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft diesen geldwerten Vorteil bereits durch Abzüge bei seiner Besoldung bezahle. Eine Gemeinschaftsverpflegung gäbe es an Bundeswehruniversitäten nicht, so dass auch insoweit eine Anknüpfung an Lebenshaltungskosten, die der Soldat ohnehin selbst begleichen müsse, nicht plausibel sei. Ebenso sei die Ermessensausübung im Hinblick auf die Härtefallregel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG rechtswidrig. Da die Rückforderungspraxis der Bundeswehr nicht nach dem Grund für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis differenziere, sondern für alle Erstattungsfälle nach den sogenannten Bemessungsgrundsätzen im Rahmen der Härteklausel eine Reduzierung auf einen angemessenen und verhältnismäßigen Betrag vornehme, der auf die Kosten einer entsprechenden Ausbildung außerhalb der Bundeswehr abstelle, bleibe die besondere Situation von Kriegsdienstverweigerern unberücksichtigt. Dies verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Ausbildung an den Hochschulen der Bundeswehr in der öffentlichen Wahrnehmung häufig nicht der Ausbildung an einer zivilen Universität als gleichwertig angesehen werde, was den geldwerten Vorteil der Ausbildung bei der Bundeswehr mindere. Die drohende Rückforderung der Ausbildungskosten und die Gewährung von Ratenzahlung nur auf der Basis von Stundungszinsen in Höhe von 4 v.H. stelle ein ernsthaftes Hindernis dar, dass Soldaten von der Stellung eines Kriegsdienstverweigerungsantrages abhalten könne. Dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, dass er keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. Es sei bekannt, dass die Beklagte bei Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen regelmäßig eine Stundung nur zu nicht mehr marktüblichen Zinsen gewähre, was die Verschuldungssituation weiter verschärfe. Im Übrigen sei die Berechnung der Beklagten der Studienkosten völlig intransparent. Dies ergebe sich schon aus den je nach Studienjahr stark schwankenden Kosten pro Studienplatz und -jahr. Außerdem würden die Positionen nur nach Personalkosten und sonstigen Betriebskosten aufgeschlüsselt, beide Positionen wiesen erhebliche Schwankungen auf. Die besondere Situation des Klägers sei bei der Ermessensausübung nicht oder nur unzureichend gewürdigt worden.

Für die Beklagte erwiderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 und führte aus, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei, dass § 56 Abs. 4 SG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückforderung von Ausbildungskosten durch Verwaltungsakt darstelle. Die Formulierung der ZDV 14/5 B 165 Nr. 8 sei lediglich missverständlich. Der Rückforderungsbetrag sei von der Beklagten ermessensfehlerfrei ermittelt worden. Insoweit seien die Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Dezember 2012 zugrunde gelegt worden. Diese sähen vor, dass die fiktive Berechnung der Kosten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Studium stünden, auf der Grundlage des siebten Kapitels (Lebenshaltungs- und Studienkosten) des Berichts „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ erfolge. Die vom Kläger geforderte Berechnung anhand von BAföG-Fördersätzen könne zwar eine ebenso ermessensgerechte Berechnungsmethode darstellen, aber nicht die einzig zulässige im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null. Im Übrigen berücksichtige der genannte Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung auch die Entlassung aus Gewissensgründen.

Unter dem Datum vom 24. April 2017 führte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ergänzend aus, dass der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides weitere Umstände, die zu einem vollständigen oder weiteren teilweisen Verzicht auf die Rückzahlung oder zur Einräumung von Ratenzahlung hätten führen müssen, nicht vorgetragen habe. Während des Studiums seien auch keine berücksichtigungsfähigen Kommandierungen erfolgt. Bei der einzigen Kommandierung im Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 17. September 2010 habe es sich um ein Pflichtpraktikum gehandelt, welches nach der entsprechenden Ausbildungsweisung im Rahmen des Studiums zu absolvieren gewesen sei.

Die Beteiligten erklärten mit Schriftsätzen vom 24. April 2017 bzw. vom 4. Mai 2017 den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 31. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides ist § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Dabei stellt diese Vorschrift eine geeignete Rechtsgrundlage dar, um die Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid, also durch Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückzufordern. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem - aktiven - Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 28.6.1967 - 8 C 68.66 - BVerwGE 27, 250; U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84; U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 9; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 39; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 23 f.; VGH BW, U.v. 6.7.2016 - 4 S 2237/15 juris Rn. 18 ff. m.w.N.).

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums erstatten. Ein Soldat auf Zeit ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat den Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, weshalb das Personalamt der Bundeswehr ihn mit Ablauf des 1. Dezember 2011 aus der Bundeswehr entlassen hat. Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, sodass der Beklagten dem Grunde nach die Möglichkeit eröffnet war, vom Kläger die Kosten seines Studiums zurückzuverlangen. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 3 GG garantierte Gewissensfreiheit. Denn die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 12).

c) Es ist nicht ersichtlich, dass die Rückforderung nach Grund und Höhe wegen der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hätte unterbleiben müssen bzw. dass der Behörde diesbezüglich ein relevanter Ermessensfehler unterlaufen wäre. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Denn die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen dieses Ermessens gebietet Art. 4 Abs. 3 GG, dass höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Aufgrund dieser Beschränkung muss ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Ausbildungskosten lediglich in Höhe des durch die Fachausbildung erlangten Vorteils erstatten. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 15 ff.).

d) Der Dienstherr darf den erworbenen Vorteil des anerkannten Kriegsdienstverweigerers dabei in generalisierender und pauschalierender Weise nach den Aufwendungen bemessen, die dieser dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Dadurch wird der Dienstherr davon befreit, zu ermitteln, in welcher exakten Höhe im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des einzelnen Soldaten tatsächlich Aufwendungen angefallen wären, was in der Regel im hypothetischen Rückblick gar nicht zu leisten ist. Diese Aufwendungen sind im Rahmen der Vorteilsermittlung an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung zu orientieren (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11; OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 51 ff.).

Die Beklagte hat mit der Rückforderung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 bei der pauschalierten Ermittlung der nach der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu berücksichtigenden fiktiven (ersparten) Aufwendungen sachgerecht und daher ermessensfehlerfrei auf die sich aus den Berichten „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks) der jeweiligen Jahre (vgl. http://www.sozialerhebung.de) ergebenden Sätze der Lebenshaltungs- und Studienkosten abgestellt. Dies stellt eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffende Ermessensentscheidung dar. Denn sie berücksichtigt mit den verschiedenen Elementen monatlicher Ausgaben von „Normalstudierenden“ genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die dem Kläger ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden (vgl. VG Aachen, U.v. 9.3.2017 - 1 K 824/16 - juris Rn. 34 ff.). Daraus ergeben sich die in der Berechnung der Beklagten eingestellten Beträge (vgl. 20. Sozialerhebung 2012, Hauptbericht, S. 254).

e) Die Beklagte hält sich hinsichtlich des gewählten Ansatzes daher innerhalb des eingeräumten Pauschalierungs- und Typisierungsermessens. Verfehlt ist der von der Klägerseite thematisierte Vergleich mit dem - nur der Sicherung des Existenzminimums dienenden - BAföG-Satz. Der von dem Kläger genossene Vorteil beschränkt sich eben nicht auf die reinen Studienfinanzierungskosten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass er während seiner Studienzeit von der Bundeswehr wie ein Beamter oder Soldat auf dem Niveau eines Berufsanfängers im gehobenen Dienst - unter Teilhabe an den durchschnittlichen Besoldungserhöhungen - voll alimentiert wurde und damit seine Ausbildung unter vorteilhaften sozialen Randbedingungen durchführen konnte, welche auch bei einem außerhalb der Bundeswehr privat organisierten Studium mit einem finanziellen Mehraufwand gegenüber dem Existenzminimum zu erkaufen gewesen wären (VG München, U.v. 13.12.2013 - M 21 K 12.700 - juris Rn. 27).

f) In Übereinstimmung mit den dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger nicht zur Erstattung der tatsächlich anlässlich seines Studiums an der Universität der Bundeswehr entstandenen Ausbildungskosten herangezogen, die von ihr mit 33.714,20 € beziffert werden, sondern im Rahmen der Ermessensausübung einen besonderen Härtefall darin erkannt, dass der Kläger wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden ist. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hat sie sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Gewissensfreiheit des Klägers für eine Reduzierung der zurückgeforderten Ausbildungskosten entschieden und dabei lediglich den Betrag zu Grunde gelegt, den der Kläger dadurch erspart hat, dass er nicht an einer zivilen Universität studiert hat. Auf die Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Berechnung der tatsächlichen Studienkosten des Klägers in der Kostenermittlung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 12. November 2012 kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Diese Berechnung dient letztlich nur dazu, auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG den Nachweis zu erbringen, dass die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten selbst bei Berücksichtigung des Nutzens, den die Beklagte aus der vermittelten Ausbildung noch gezogen hat, jedenfalls höher liegen als der geforderte Erstattungsbetrag (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 10).

g) Soweit der Kläger vorbringt, er dürfe als anerkannter Kriegsdienstverweigerer nicht ebenso behandelt werden wie ein Soldat, der die Bundeswehr aus freier Entscheidung verlassen habe, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Danach darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfG, U.v. 24.4.1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 - BVerfGE 69, 1 m.w.N.). Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2). Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

h) Die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den vom Kläger nach Abschluss des Studiums abgeleisteten Dienst im Zeitraum vom 22. Juni 2011 bis 1. Dezember 2011 nicht als besondere Härte berücksichtigt hat. Zwar ist bei einem früheren Soldaten eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn er einen Teil der Ausbildungskosten bereits „abgedient“ hat, so dass der Rückforderungsbetrag insoweit zu reduzieren ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der ehemalige Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung oder seines Studiums mit den erworbenen Kenntnissen dem Dienstherrn noch für einen Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 56, Rn. 23, sog. „effektive Stehzeit“).

Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (OVG NRW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 50 m.w.N.). Die Abdienquote kann nur insoweit eine Rolle spielen, als der dadurch veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungskosten zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten einer gleichwertigen Ausbildung außerhalb der Bundeswehr. Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die geringe „Stehzeit“ offensichtlich, dass die Vergleichsberechnung auf der Basis der Erstattung der tatsächlichen Ausbildungskosten unter Abzug der Abdienquote zu einem für den Kläger immer noch ungünstigeren Ergebnis führen würde. Bei Soldaten auf Zeit gibt es keine Stehzeitverpflichtung infolge bestimmter Ausbildungen wie bei Berufssoldaten. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, soweit eine Verpflichtungserklärung vorliegt, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 56, Rn. 12). Wäre es gemäß der Verpflichtungserklärung des Klägers zu einer Festsetzung auf zwölf Jahre gekommen, wäre das voraussichtliche Dienstzeitende am 30. Juni 2019 gewesen. Die Entlassung aus dem Dienst ist mit Zugang des Bescheids vom 22. November 2011 mit Ablauf des 1. Dezember 2011 wirksam geworden. Zwischen dem Studienabschluss (21. Juni 2011) und dem Ausscheiden aus dem Dienst liegen demgegenüber nur gut fünf Monate Dienstzeit, in der der Kläger dem Dienstherrn zur Verfügung stand. Diese effektive Stehzeit entspricht einem Anteil an der gesamten Restdienstzeit (22. Juni 2011 bis 30. Juni 2019, also insgesamt über 96 Monate) von 5,2%. Würde er nicht in den Genuss der durch Art. 4 Abs. 3 GG vorgegebenen Härtefallentscheidung kommen, so würde sich für den Kläger demnach trotz Berücksichtigung der Abdienquote immer noch ein wesentlich höherer Rückzahlungsbetrag ergeben (5,2% von ermittelten tatsächlichen Kosten in Höhe von 33.714,20 € ergeben gerundet „abgediente“ 1.750 €, sodass ein noch nicht abgedienter Betrag von fast 32.000 € tatsächlicher Studienkosten „übrig“ bliebe). Die von Klägerseite gerügte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Kostenermittlung spielt daher keine Rolle. Auf den genauen Betrag der tatsächlichen Studienkosten auf „Punkt und Komma“ kommt es nicht an, es steht jedenfalls außer Frage, dass sich die ermittelte Größenordnung in einem realistischen Rahmen bewegt und bei Abstellen auf die tatsächlichen Studienkosten unter Abzug einer Abdienquote ein weitaus höherer Betrag zurückzuzahlen wäre (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 10; VG München, U.v. 13.12.2013 - M 21 K 12.700 - juris Rn. 36 f.).

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.