Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Aug. 2017 - M 21 K 15.4612

published on 23/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Aug. 2017 - M 21 K 15.4612
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Anerkennung von Unfallfolgen aus einem Dienstunfall.

Der Kläger stand als Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten. Er erlitt am 3. Mai 2007 während der Dienstausführung einen Unfall, bei dem er verletzt wurde. Nach den ärztlichen Feststellungen zog sich der Kläger dabei eine Platzwunde am Kinn, Prellungen und Hämatome an beiden Unterarmen, eine Distorsion des linken Daumengrundgelenkes, eine Zerrung der Lendenwirbelsäule, Abbruch der Schneidekanten der Zähne 22 und 41 sowie Kantendefekte der Zähne 12 und 42. Mit Bescheid des Bundespolizeipräsidiums Süd vom 8. November 2007 wurde der Unfall mit den genannten Körperschäden als Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannt.

Am 19. September 2011 beantragte der Kläger im Rahmen der Heilfürsorge eine Übernahme der Kosten einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie als Kurzzeittherapie. Als Diagnosen sind in dem Antrag „Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung“ (F 43.8 ICD-10) und „Mittelgradige depressive Episode“ (F 32.1 ICD-10) benannt. Die Kostenübernahme ist erfolgt. Mit Antrag vom 23. März 2012 erfolgte ein Umwandlungsantrag in eine analytische Psychotherapie in Form einer Langzeittherapie. In diesem Antrag heißt es als Diagnose neben den bereits genannten Erkrankungen „Nichtorganische Insomnie“ (F 51.0 ICD-10). Auch diese Kosten wurden nach einer positiven Stellungnahme des beauftragten Gutachters übernommen.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 12. November 2012 einen Verschlechterungsantrag bezüglich seines anerkannten Dienstunfalls vom 3. Mai 2007. Dem Antrag fügte er ein fachärztliches Attest seines behandelnden Facharztes für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse bei, mit dem ihm eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung in Folge des Dienstunfalls vom 3. Mai 2007 attestiert wurde.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 13. Dezember 2012 wurde als weiterer Körperschaden des Dienstunfalls vom 12. November 2012 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung anerkannt.

Am 7. März 2013 legte der beauftragte Gutachter ein fachärztliches Gutachten vor. Darin heißt es, die komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit deutlichen Zügen einer Persönlichkeitsstörung, die nichtorganische Insomnie sowie die mittelgradige depressive Episode seien mit Sicherheit auf den Dienstunfall vom 3. Mai 2007 zurückzuführen. Der Kläger sei nicht polizeidienstfähig. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde am 2. April 2013 durch den Arbeitsmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums München für die Zeit von 3. Mai 2007 bis auf weiteres mit 70 v.H. eingeschätzt. Daraufhin wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 11. April 2013 festgestellt, dass der Dienstunfall vom 3. Mai 2007 nach abgeschlossener Heilbehandlung eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafstörungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten zur Folge hatte. Die hierdurch eingetretene MdE wurde auf 70 v.H. festgesetzt.

Nachdem der Kläger seit 27. Dezember 2011 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen ist und sowohl der Arbeitsmedizinische als auch der Sozialmedizinische Dienst des Bundespolizeipräsidiums dem Kläger die fehlende gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst und den allgemeinen Verwaltungsdienst attestiert haben, stellte die Bundespolizeidirektion mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 die Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) sowie die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers gemäߧ 44 Abs. 1 BBG fest. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 2 BPolG i.V.m. § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 BBG in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.

Mit Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 6. Februar 2014 wurde der Kläger schließlich mit Ablauf des 28. Februar 2014 wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Die Bundesfinanzdirektion Mitte – Service-Center Süd-Ost hörte den Kläger mit Schreiben vom 22. September 2014 zu einer beabsichtigten Rücknahme der Bescheide vom 13. Dezember 2012 und 11. April 2013 hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen und der Höhe der MdE sowie des Bescheides vom 6. Februar 2014 hinsichtlich der Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall vom 3. Mai 2007 beruht, an. Zur Begründung heißt es in dem Schreiben, Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, seien nach § 45 Abs. 1 BeamtVG innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls dem Dienstvorgesetzten zu melden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift beginne die Ausschlussfrist unabhängig davon, ob der Beamte vor deren Ablauf den Zusammenhang eines Körperschadens mit dem Unfallereignis erkannt habe oder habe erkennen können. Nach Ablauf der Frist könne Unfallfürsorge nur gewährt werden, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien und gleichzeitig glaubhaft gemacht werde, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden sei oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden sei, den Unfall zu melden. Weitere Voraussetzung sei in diesem Fall, dass die Folge des Unfalls innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar worden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen sei, gemeldet werde. Dies habe der Kläger versäumt.

Der Kläger nahm hierzu durch seinen Bevollmächtigten Stellung und brachte vor, er sei seiner Meldepflicht nach § 45 BeamtVG nachgekommen, indem er unmittelbar nach dem Unfall diesen gemeldet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung ergeben. Unabhängig davon habe er auch einen Verschlechterungsantrag gestellt in dem Zeitpunkt, in dem er durch das fachärztliche Attest seines behandelnden Arztes zu der Überzeugung gekommen sie, dass auch die posttraumatische Belastungsstörung auf den Dienstunfall zurückzuführen sei. Schließlich lägen auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme nicht vor. Insbesondere sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Der Rücknahme stehe auch das schutzwürdige Vertrauen des Klägers entgegen.

Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte – Service-Center Süd-Ost vom 7. April 2015 wurden die Bescheide der Bundespolizeidirektion vom 13. Dezember 2012 und 11. April 2013 hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen und der Höhe der MdE mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Ferner wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 6. Februar 2014 hinsichtlich der Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall vom 3. Mai 2007 beruht, mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen und festgestellt, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen besteht und die Zahlungen des Unfallausgleichs sowie des Unfallruhegehalts mit Ablauf des Monats April 2015 eingestellt werden. Schließlich wurde der Sofortvollzug des Bescheides angeordnet.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, der Kläger habe die Unfallfolge der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Schlafstörungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem Dienstunfall gemeldet. Auch die dreimonatige Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe der Kläger versäumt, da er bereits im September 2011 mit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Mai 2007 habe erkennen können. Von Beginn an seien die Beschwerden als komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Infolgedessen liege auch keine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Die ursprünglichen Bescheide des Bundespolizeipräsidiums seien daher rechtswidrig gewesen. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt. Diese beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt habe und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Die Jahresfrist habe daher erst mit seiner Äußerung auf die Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme zu laufen begonnen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden einer Rücknahme nicht entgegen. Zwar habe der Kläger sicherlich auf die Bestandskraft der anerkennenden Bescheide vertraut. Dieses Vertrauen sei aber unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Mai 2015 Widerspruch ein, mit dem er im Wesentlichen seine Argumentation aus der Anhörung wiederholte. Er betonte, das Bundespolizeipräsidium sei verpflichtet gewesen, Ermittlungen zum Zusammenhang des Therapiebedarfs mit dem Unfallgeschehen anzustellen. Überdies habe aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die Pflicht bestanden, den Kläger darauf hinzuweisen, dass weitere Unfallfolgen innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG zu melden seien. Dem sei der Dienstherr nicht nachgekommen.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 zurückgewiesen. Man habe den Kläger nicht auf die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung von Dienstunfallfolgen hinweisen können, weil keiner der Anträge auf Kostenübernahme der Psychotherapie den vier Jahre zurückliegenden Unfall in Bezug genommen habe. Zudem würden Heilfürsorgeangelegenheiten von einem anderen Bundespolizeipräsidium bearbeitet. Auch beruhten psychische Erkrankungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel nicht auf einem Dienstunfallgeschehen.

Mit der am 16. Oktober 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er beantragt,

den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte – Service-Center Süd-Ost vom 7. April 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, er habe erst aufgrund des Gesprächs mit Frau Medizinaldirektorin Dr. L. von der konkreten Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung erfahren. Absolute Gewissheit habe er erst mit dem fachärztlichen Attest seines behandelnden Arztes gehabt. Daher habe erst ab diesem Zeitpunkt der Lauf der Meldefrist begonnen. Die Dienstherr habe ihn überdies aufgrund seiner Fürsorgepflicht darauf hinweisen müssen, dass er auch weitere Unfallfolgen innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG melden müsse.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und Personalakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion über die Rücknahme der Bescheide vom 13. Dezember 2012 und 11. April 2013 hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen und der Höhe der MdE sowie des Bescheides München vom 6. Februar 2014 hinsichtlich der Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall vom 3. Mai 2007 beruht ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlager in § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

1. Die Bescheide hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen und der Höhe der MdE sowie der Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall vom 3. Mai 2007 beruht, waren rechtswidrig.

Zwar mag zutreffend sein, dass der Dienstunfall des Klägers vom 3. Mai 2007 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafstörungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten zur Folge hatte und die hierdurch eingetretene MdE 70 v.H. beträgt. Allerdings hat der Kläger versäumt, diese Dienstunfallfolge innerhalb der Meldefrist des § 45 BeamtVG bei seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.

Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden ist. Die Meldung muss dann innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen.

Der Kläger hat vorliegend den Dienstunfall bereits am Folgetag angezeigt, allerdings nur mit den Folgen einer Platzwunde am Kinn, Prellungen und Hämatomen an beiden Unterarmen, einer Distorsion des linken Daumengrundgelenks, einer Zerrung der Lendenwirbelsäule sowie eines Abbruchs der Schneidekanten zweier Zähne und Kantendefekte zweier weiterer Zähne.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verlangt § 45 BeamtVG aber nicht nur die Anzeige des Unfalls als solchen. Fristgerecht anzuzeigen sind ferner auch (sämtliche) Unfallfolgen, aus denen Ansprüche auf Unfallfürsorge erwachsen können (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 – 2 C 5.01 – DÖD 2002, 254; B. v. 11.7.2014 – 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7; VG München, U. v. 5.6.2009 – M 21 K 07.4500). Zwar bezieht sich der Wortlaut des § 45 Abs. 1 BeamtVG zunächst tatsächlich nur auf Unfälle als solche und nicht zugleich auch auf einzelne Unfallfolgen. Aus der Zusammenschau mit der Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG, die explizit auf Unfallfolgen Bezug nimmt, wird aber deutlich, dass neben dem Unfallgeschehen auch Unfallfolgen anzuzeigen sind. Diese sind nämlich dann, wenn mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können, innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem mit einer solchen Möglichkeit gerechnet werden konnte, anzuzeigen, wobei insgesamt eine Ausschlussfrist von zehn Jahren anknüpfend an den Unfall selbst besteht.

Das Gericht ist im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers – insoweit krankheitstypisch – erst mit gewisser zeitlicher Verzögerung aufgetreten ist und daher nicht die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG, sondern vielmehr die Zehnjahresfrist des§ 45 Abs. 2 BeamtVG maßgeblich ist. Diese war im Zeitpunkt der Meldung in Gestalt des Verschlechterungsantrags auch noch nicht verstrichen.

Allerdings hat der Kläger es versäumt, die Unfallfolge innerhalb der dreimonatigen Meldefrist anzuzeigen. Diese Frist beginnt, wenn der Beamte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls rechnen konnte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es darauf ankommen, wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen (BT-Drs. 14/7064, S. 36). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist vielmehr, dass der Unfall aus Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 12.1.2009 – 3 ZB 08.776 –; B. v. 4.12.2009 – 3 ZB 09.657 –; OVG Koblenz, U. v. 21.32013 – 2 A 10965/12 –; VG des Saarlandes, U. v. 19.11.2013 - 2 K 751/12 – jeweils juris).

Vorliegend war die Diagnose „Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung“ (F 43.8 ICD-10) bereits im Antrag auf Übernahme der Kosten einer Psychotherapie vom 19. September 2011 enthalten. Dieser Antrag wurde vom Kläger selbst unterschrieben. Damit ist davon auszugehen, dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von seiner Erkrankung und davon hatte, dass diese auf eine schwere Belastung zurückzuführen ist. Ab diesem Zeitpunkt musste er daher mit der Möglichkeit einer unfallverursachten Erkrankung rechnen, die er hätte anzeigen müssen.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die konkrete Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bereits zu diesem Zeitpunkt kannte. Die Pflicht zu Meldung sämtlicher Unfallfolgen bezieht sich nicht zwangsläufig auf die – insbesondere bei psychischen Erkrankungen bisweilen schwierige – präzise Diagnose nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision (ICD-10). Maßgeblich ist vielmehr die Meldung einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls. Anderenfalls würde die dreimonatige Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG mit jeder Änderung der Diagnose nach der ICD-10 neu zu laufen beginnen und der gesetzgeberische Wille der zügigen Untersuchung und baldigen Klärung der Dienstunfallfolgen konterkariert.

Dass dem Kläger aber gar nicht mitgeteilt worden sei, dass er an einer psychischen Erkrankung in Folge eine schweren Belastung leide, hat dieser selbst nicht behauptet und ist auch angesichts der Tatsache, dass der ihn behandelnden Arzt im Antrag auf Kostenübernahme der Therapie genau eine solche Erkrankung bezeichnet hat, wenig plausibel. Der Kläger hat insoweit sogar durch seinen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass ihm durchaus klar gewesen ist, dass seine Erkrankung auf Belastungssituationen zurückzuführen sein könnte. Er hat insoweit erklärt, es sei einiges zusammengekommen. So sei er bei einem oder mehreren S-Bahn-Unfällen dabei gewesen, bei denen Menschen ums Leben gekommen seien. Dass dadurch möglicherweise – auch für den Kläger – die Kausalität der Erkrankung zu dem konkreten Dienstunfall vom 3. Mai 2007 in Frage gestellt wurde, ändert an der Meldepflicht des § 45 BeamtVG nichts. Zu melden ist die Unfallfolge bereits bei deren Möglichkeit, nicht erst bei deren Gewissheit. Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt dem Dienstvorgesetzten zu melden, dass er an einer Erkrankung leide, die möglicherweise auf den Dienstunfall zurückzuführen sein könnte. Weitere Ermittlungen der Kausalität wären dann durch den Dienstherrn veranlasst gewesen.

Eine solche Anzeige kann nicht, wie der Kläger meint, in der Beantragung der Kostenübernahme einer Psychotherapie gesehen werden. Dieser an die für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Bundespolizeidirektion gerichtete Antrag wendet sich bereits nicht, wie von § 45 Abs. 2 BeamtVG verlangt, an den Dienstvorgesetzten des Klägers. Zudem steht einer solchen Annahme auch Sinn und Zweck des § 45 BeamtVG entgegen. Danach soll der Dienstvorgesetzte einerseits in die Lage versetzt werden, den Unfall unverzüglich zu untersuchen (§ 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG), Beweisschwierigkeiten sollen vermindert und der Dienstherr in die Lage versetzt werden, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, B. v. 11.7.2014 – 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7). Dies setzt allerdings voraus, dass der Dienstvorgesetzte selbst nicht nur von der Erkrankung, sondern auch von deren möglichen Verursachung durch einen Dienstunfall Kenntnis erlangt. Dies ist bei einem bloßen Kostenübernahmeantrag an die Heilfürsorgestelle nicht gewährleistet, zumal dieser auch nicht bei jeder Kostenübernahme die Prüfung des möglichen Vorliegens einer dienstunfallverursachten Erkrankung aufgebürdet werden kann. Diese Aufgabe obliegt nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 45 BeamtVG vielmehr dem Beamten selbst.

Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Einwand berufen, man habe ihn nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass sämtliche Unfallfolgen innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 BeamtVG anzuzeigen sind. Die fehlende Rechtskenntnis des Klägers stellt – anders als eine etwaige, hier nicht gegebene falsche Rechtsauskunft – kein außerhalb des Willens des Berechtigten liegender Umstand im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BeamtVG vor (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.1963 - II C 224.61 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3; Plog/Wiedow, BBG, § 45 BeamtVG Rn. 11; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD,§ 45 BeamtVG Rn. 11).

Nach alldem waren die Bescheide hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen und der Höhe der MdE sowie der Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall vom 3. Mai 2007 beruht, rechtswidrig und konnten gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden.

2. Der Rücknahme der Bescheide steht kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen.

Gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Rücknahme der genannten Bescheide erfolgte nur mit Wirkung für die Zukunft. Soweit der Kläger daher Unfallfürsorgeleistungen bereits erhalten und verbraucht hat, sind diese ohnehin nicht von der angefochtenen Rücknahme erfasst. Soweit der Kläger auch für die Zukunft darauf vertraut hat, Unfallfürsorgeleistungen zu erhalten, ist dieses Vertrauen bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht schutzwürdig. Hinsichtlich des gewährten Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG folgt dies bereits, wie die Beklagte zu Recht einwendet, aus der Dynamik einer krankheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Wesentliche Änderungen sind dieser immanent (vgl. § 35 Abs. 3 BeamtVG).

Auch hinsichtlich des Unfallruhegehaltes wurde zu Gunsten des Klägers von der Rückforderung der in der Vergangenheit geleisteten Unfallruhegehaltsbezüge abgesehen. Überdies liegen weder Anhaltspunkte dafür vor noch hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass er wegen konkreter finanzieller Aufwendung und Vermögensdispositionen auf die Weitergewährung des Unfallruhegehalts, das eine über das normale Ruhegehalt hinausgehende höhere Sonderversorgung darstellt, dringend angewiesen ist und dass dies gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt.

3. Schließlich wurde auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt.

Diese beginnt nach ständiger Rechtsprechung zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1.84 u.a. – BVerwGE 70, 356; B.v. 29.8.2014 – 4 B 1.14 – BRS 82 Nr. 174 <2014> Rn. 8). Dies setzt voraus, dass die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Damit beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zu diesen gehören neben der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Eine fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1.84 u.a. – BVerwGE 70, 356).

Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 IV 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, U. v. 20.9.2001 – 7 C 6.01 – NVwZ 2002, 485).

Dies vorausgeschickt begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erst mit der Stellungnahme des Klägers im Rahmen des Anhörungsverfahrens im Januar 2015, so dass der Rücknahmebescheid vom 7. April 2015 unproblematisch binnen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erlassen worden ist.

4. Auch Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung sind nicht ersichtlich. Die Behörde hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht und hat hiervon, wie sich aus den Gründen des Bescheides eindeutig ergibt, auch Gebrauch gemacht. Die Erwägungen sind sachgerecht und lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen.

Der angefochtene Bescheid ist nach alldem rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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published on 21/03/2013 00:00

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten...
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Annotations

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(2) Der Grenzschutz umfaßt

1.
die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
2.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a)
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
b)
der Grenzfahndung,
c)
der Abwehr von Gefahren,
3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.

(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.