Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Dez. 2014 - M 21 K 12.3138

bei uns veröffentlicht am19.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger steht als Hauptwerkmeister (Wg) im Dienst des Beklagten.

Er beantragte am ... September 2011 bei dem Bundeseisenbahnvermögen - Dienststelle ... mit vorgelegtem Attest eines Facharztes für Urologie vom ... August 2011 die Kostenerstattung für eine Schwellkörperprothesenimplantation. In dem Attest wurde ausgeführt, bei dem Kläger sei im Jahr 2003 wegen eines Prostatakarzinoms eine radikale Prostatektomie durchgeführt worden. Als Folge dieser Operation bestehe seither eine erektile Dysfunktion. Diese Erkrankung sei bisher mit den bekannten Methoden behandelt worden, welche jedoch inzwischen wegen verschiedener Komplikationen und Nebenwirkungen nicht mehr angewendet werden könnten. Der Kläger habe eine jüngere Ehefrau und leide deutlich unter einer sexuellen Konfliktsituation. Die Implantation einer Schwellkörperprothese sei deshalb die wohl einzige erfolgversprechende Therapieoption.

Diesen Antrag lehnte das Bundeseisenbahnvermögen - Dienststelle ... mit formlosem Bescheid vom ... September 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bundeseisenbahnvermögen leiste in Erfüllung seiner ihm nach § 78, § 80 BBG obliegenden Fürsorgepflicht Zuschüsse zu den Aufwendungen in Krankheits- und Geburtsfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten. Die zuschussfähigen Aufwendungen würden nach den „Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder“ unter analoger Anwendung des Tarifs der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ermittelt. Analog Tarifstelle 1.2 des KVB-Tarifs würden Kosten nur anerkannt, wenn die vorgenommenen oder verordneten Leistungen zur Heilung oder Milderung eines Krankheitszustandes oder als Vorsorgemaßnahmen notwendig seien. Auf Verlangen erbrachte Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen, seien nicht zuschussfähig. Eine Kostenerstattungszusage zur Implantation einer Schwellkörperprothese könne daher nicht gegeben werden.

Hiergegen wandte der Kläger durch seine anschließend bestellten Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. April 2012 ein, das Bundeseisenbahnvermögen gehe zu Unrecht davon aus, dass der Krankheitsbegriff vorliegend nicht erfüllt sei und eine medizinisch nicht notwendige, bloße Verlangensleistung begehrt werde. Die bei dem Kläger zu implantierende Schwellkörperprothese diene dazu, den Erfolg der Behandlung seiner erektilen Dysfunktion zu sichern und einer drohenden Behinderung in Gestalt eines vollständigen Verlusts der Erektionsfähigkeit sowie Unmöglichkeit des Geschlechtsverkehrs vorzubeugen. Die erektile Dysfunktion sei eine behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne der Tarifbestimmungen. Der Begriff der Krankheit sei ebenso wie zahlreiche andere Begriffe in den Tarifbestimmungen zwar nicht ausdrücklich geregelt. Es könnten jedoch das privatrechtliche wie auch das sozialversicherungsrechtliche Verständnis des Begriffs und die hierzu ergangene Rechtsprechung sinngemäß herangezogen werden. Danach liege eine Krankheit vor, wenn der Betroffene in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt sei oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirke. Diese Voraussetzungen lägen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie wie bei dem Kläger nicht als altersbedingte und alterstypische Minderung der Physis anzusehen sei. Durch das Implantat sei es zumindest zeitweise möglich, das Funktionsdefizit der Schwellkörper zu beseitigen und damit die erektile Dysfunktion zu lindern. Um eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) von Fürsorgeleistungen ausgeschlossene „Erektionshilfe“ handle es sich nicht.

Daraufhin lehnte das Bundeseisenbahnvermögen - Dienststelle ... mit Bescheid vom ... April 2012 die beantragte Kostenerstattung zu den Aufwendungen einer Schwellkörperprothese unter Bezugnahme auf die im formlosen Bescheid vom ... September 2011 dargelegten Gründe ab.

Hiergegen legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 16. April 2012 Widerspruch ein und bezog sich zu dessen Begründung auf sein bisheriges Vorbringen.

Mit am 8. Juni 2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2012 wies das Bundeseisenbahnvermögen - Dienststelle ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelte nach § 2 Abs. 4 BBhV ausdrücklich nicht für diejenigen Beamten, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamte der Deutschen Bundesbahn gewesen seien. Das Bundeseisenbahnvermögen gewähre jedoch in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht nach § 78, § 80 BBG denjenigen Beamten und Versorgungsempfängern, die nicht Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) seien, Zuschüsse in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den mit Verfügung der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV-HV) vom 24. Februar 1994 eingeführten und in den Bekanntgaben Bahn (DB) - Sonderausgabe - Nr. 6 vom 15. April 1994 veröffentlichten „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen in Krankheits- und Geburtsfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten an Fürsorgeberechtigte, die nicht Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbeamten (KVB) sind“ (Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder) in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung des Nachtrags 17 vom 2. Mai 2011. Zuschussfähig seien nach Nr. 5.1, 1.2 der Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder Aufwendungen in Krankheits- und Geburtsfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, wenn sie dem Grunde nach notwendig und nach dem Tarif der KVB der Höhe nach angemessen seien. Die zuschussfähigen Aufwendungen würden nach den Bestimmungen der Richtlinien und dem Tarif der KVB ermittelt. Nach Tarifstelle 1.1, 1.2 und 4.2 des Tarifs der KVB seien Aufwendungen nur anzuerkennen, wenn die vorgenommenen oder verordneten Leistungen zur Heilung oder Milderung eines Krankheitszustandes oder als Vorsorgemaßnahmen nach Tarifstelle 2.6 oder Tarifstelle 3.2 notwendig und wirtschaftlich angemessen im Sinne der Tarifstelle 1.8 seien. Nicht zuschussfähig seien demnach Aufwendungen für u. a. auf Verlangen erbrachte Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen. Das sei hier deshalb anzunehmen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 28.05.2008 Az. 2 C 24.07), welche zur beihilferechtlichen Erstattungsfähigkeit von Medikamenten zur Behandlung von erektiler Dysfunktion ergangen sei, diese zwar einen regelwidrigen Gesundheitszustand darstelle, ihre Behandlungsbedürftigkeit sich jedoch vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen und nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen ergebe.

Hiergegen erhob der Kläger am Montag, den 9. Juli 2012 durch seine Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage. Er beantragte zuletzt,

die Bescheide des Bundeseisenbahnvermögens - Dienststelle ... vom ... September 2011 und ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für eine Implantation einer Schwellkörperprothese nach Maßgabe der Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder und des Tarifs der KVB zu erstatten.

Zur Begründung wurde zum einen das bisherige Vorbringen wiederholt. Auf das ergänzende Vorbringen, welches unter Zitierung umfangreicher zivilrechtlicher Rechtsprechung die Erfüllung des Krankheitsbegriffes durch das Krankheitsbild der erektilen Dysfunktion darlegt, wird Bezug genommen. Da mithin eine Krankheit vorliege, könne das begehrte Schwellkörper-Implantat insbesondere nicht als „Erektionshilfe“, vergleichbar mit den vom GBA hierfür ausgeschlossenen Medikamenten, angesehen werden.

Der Beklagte beantragte durch ihre anschließend bestellten Bevollmächtigten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter Vorlage eines Auszugs aus dem KVB-Tarif darauf hingewiesen, dass der begehrten Leistung diverse Tarifausschlüsse entgegenstünden. So seien nach der der Tarifstelle 1 (Allgemeines, Beförderungskosten) unterfallenden Nr. 1.2 (erstattungsfähige Kosten) Aufwendungen nur anzuerkennen, wenn die vorgenommenen oder verordneten Leistungen zur Heilung oder Milderung eines Krankheitszustandes oder als Vorsorgemaßnahmen nach Tarifstelle 2.6 oder Tarifstelle 3.2 notwendig und wirtschaftlich angemessen seien. Nicht zuschussfähig seien nach Nr. 1.2 Satz 2 Aufwendungen für u. a. auf Verlangen erbrachte Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen. Nach Tarifstelle 7 (Hilfsmittel) Nr. 7.1 (ärztliche Verordnung) würden Zuschüsse nach der Leistungstafel nur zu den Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke gezahlt, wenn sie im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder diese auszugleichen. Unter Nr. 7.2 (erstattungsfähige Hilfsmittel) sei eine Schwellkörper-Prothese nicht aufgeführt. Nach Nr. 7.4 (nicht erstattungsfähige Hilfsmittel) seien Erektionshilfen ausdrücklich ausgeschlossen.

Dem hielt der Kläger durch seine Bevollmächtigten entgegen, der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den Ausschluss nach Tarifstellen 7.4 oder 4.2 berufen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts und betriebliche Sozialeinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens erfülle die KVB Fürsorgeverpflichtungen nach § 78 BBG. § 14 BEZNG stelle dabei klar, dass sich der Tarif am Beihilferecht des Bundes zu orientieren habe. Ein Ausschluss von Aufwendungen sei damit einer Regelung durch die Beihilfeverordnung vorbehalten und könne nicht abweichend im Tarif des Beklagten geregelt werden, wobei sich ein derartiger Ausschluss auch an höherrangigem Recht (Gleichheitssatz, Fürsorgepflicht) messen lassen müsse. Die Beihilfeverordnung enthalte nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VG Saarlouis vom 17.02.2011 Az. 6 K 741/10) auch in der aktuellen Fassung keinen Ausschluss von Hilfsmitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Beihilfefähigkeit. Der generelle Ausschluss aller Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage für den Tarif des Beklagten gedeckt. Abschließend wurde noch auf die Entscheidung des VG Freiburg vom 2. Mai 2013 (Az. 6 K 1483/12) hingewiesen. Daraus ergebe sich, dass Körperersatzstücke stets einschränkungslos erstattungsfähig seien und sein müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist nach Korrektur im Sinne einer gegenüber der erhobenen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangigen Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsbegehren zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Implantation einer Schwellkörperprothese nach Maßgabe der Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder und des Tarifs der KVB. Die diese Leistungen ablehnenden Bescheide des Bundeseisenbahnvermögens - Dienststelle ... vom ... September 2011 und ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO).

Wegen des rechtlichen Rahmens, auf den sich der geltend gemachte Anspruch für den der Gruppe der Nicht-KVB-Mitglieder angehörenden Kläger gründet, nimmt das Gericht zunächst unter Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe auf die diesbezüglichen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom ... September 2011 und ... Juni 2012 Bezug, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Den sinngemäßen Darlegungen des Klägers, dass selbst dann, wenn die begehrte Leistung tatsächlich wirksam von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen wäre, gleichwohl ein Erstattungsanspruch bestünde, weil die Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder gegen höherrangiges Recht verstießen und daher im vorliegenden Fall nicht angewandt werden dürften, so dass auf die allgemeinen Vorschriften der § 78, § 80 BBG und die zu diesem Ausschnitt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) entwickelten allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen sei, die den Ausschluss der verordneten Leistung nicht zuließen, kann nicht gefolgt werden.

Es kann offen bleiben, ob die Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder wie schon die früheren Beihilfevorschriften des Bundes (vgl. BVerwG vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = DVBl 2004, 1420 = VersR 2004, 1441 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 = ZFSH/SGB 2004, 689 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42 = BayVBl 2005, 345 = NVwZ 2005, 713 = Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 159) nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen, weil die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen habe. Der vorliegende Rechtsstreit nötigt nicht zu einer Festlegung darauf, ob die Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen für Nicht-KVB-Mitglieder aus den vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 17. Juni 2004 (a. a. O.) dargelegten Gründen eine gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Regelung in Gestalt einer Rechtsverordnung erfordert (so für Richtlinien der freien Heilfürsorge zugunsten von Bundespolizeibeamten VG Frankfurt vom 25.04.2005 - 9 E 5909/04 - juris; VG Würzburg vom 20.07.2010 - W 1 K 10.235 - juris), denn das für den Fall der Nichtigkeit der Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder drohende Regelungsvakuum ist nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinesfalls durch den von dem Kläger erheischten Rückgriff auf die Generalklausel des § 78 BBG zu schließen (so auch Kammerurteilvom 15.02.2011 - M 21 K 09.5308).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr zu den Beihilfevorschriften mehrfach entschieden, dass die im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungen maßgeblichen Verwaltungsvorschriften für einen spätestens bei Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode endenden Übergangszeitraum grundsätzlich weiterhin anwendbar seien. Es hat dies dadurch sachlich gerechtfertigt, dass es zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt nicht vertretbar erscheine, Beihilfeansprüche lediglich nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu bescheiden und sämtliche bereits vorhandenen sowie - abgesehen vom Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt - mit dem höherrangigen Recht prinzipiell vereinbaren Regelungen über Leistungsbeschränkungen von der Anwendbarkeit zulasten des Bundeshaushalts aber auszuschließen. Es gelte nämlich auch zu verhindern, dass Beihilfeberechtigte infolge der Nichtigkeit der Beihilfebestimmungen wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung überhaupt keine Beihilfe erhielten und dadurch ein mit dem verfassungsrechtlichen Fürsorgegrundsatz unvereinbares Leistungsvakuum entstehe (BVerwG vom 17.06.2004, a. a. O.; vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - DVBl 2008, 1193 = DÖV 2008, 958 = DokBer B 2008, 309 = ZBR 2009, 41 = NVwZ 2008, 1378 = Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 187 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = DVBl 2008, 1442 = IÖD 2009, 18 = DokBer B 2009, 29 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 = NVwZ 2009, 472 = Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 189; vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 - IÖD 2009, 174 = NVwZ 2009, 847 = DokBer B 2009, 253 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C IV 2 Nr. 191). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht seit der Entscheidung vom 28. Mai 2008 (a. a. O.) seine ursprünglich mit der Entscheidung vom 17. Juni 2004 (a. a. O.) gesetzte Frist um eine Legislaturperiode verlängert. Diese Grundsätze, die sich letztlich aus der durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungskräftig verbürgten Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten, sind uneingeschränkt auch auf den Fall der Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder anzuwenden.

Auch insoweit, als das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich klargestellt hat, dass zwar dann, wenn die Beihilfevorschriften nichtig sind und nur noch für eine Übergangszeit hingenommen werden können, sie dennoch weiterhin wie Gesetze auszulegen sind, wohingegen die Hinweise und sonstigen Erlasse zu den Beihilfevorschriften nicht selbstständig neue Leistungsausschlüsse schaffen können (BVerwG vom 28.05.2008 - 2 C 9.07 - NVwZ-RR 2008, 711 = DokBer B 2008, 314 = ZBR 2009, 48 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C IV 2 Nr. 188 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; vom 18.02.2009, a. a. O.), bedarf es vorliegend keiner Festlegung, weil hier neben den Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder ohnehin keine weiteren Rechtsquellen in Betracht kommen.

Auf der Grundlage der somit anzuwendenden Richtlinien für Nicht-KVB-Mitglieder besteht kein Erstattungsanspruch, weil der Dienstherr in diesen Richtlinien die begehrte Leistung wirksam von der Versorgung ausgeschlossen hat. Die Gründe hierfür richten sich nach denselben Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm am 28. Mai 2008 (Az. 2 C 24.07, a. a. O.) entschiedenen Fall angenommen hat. Es führte hierzu wörtlich aus: „Die erektile Dysfunktion stellt zwar einen regelwidrigen Gesundheitszustand dar. Ihre Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich jedoch vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen und damit nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen wie etwa beim behandlungsbedürftigen Bluthochdruck, beim Diabetes oder anderen Erkrankungen, deren Auswirkungen der willentlichen Steuerung des Menschen nicht unterliegen und die unbehandelt unzumutbare Beschwerden und weitere körperliche Krankheitserscheinungen auslösen können. Sie hängt wesentlich vom steuerbaren Willen des Betroffenen ab; die Behandlung als solche und die Häufigkeit der Anwendung medizinischer Mittel unterliegen der freien Entscheidung des von der Erkrankung Betroffenen. Ohne Verletzung der beamtenrechtlichen Verpflichtung, sich gesund zu erhalten, und ohne die Gefahr weitergehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Schädigungen kann der Betroffene auf die Behandlung je nach seinen individuellen Lebensbedürfnissen teilweise, überwiegend oder auch ganz verzichten. Damit erweist sich die Einschätzung der Beklagten als zutreffend, dass die bei der Behandlung der erektilen Dysfunktion zur Anwendung kommenden Medikamente ungeachtet des medizinischen Hintergrundes des Leidens letztlich doch ganz wesentlich der Steigerung der Lebensqualität dienen. Es ist deswegen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit nicht zu beanstanden, potenzsteigernde Arzneimittel als Mittel einzustufen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, und zwar auch dann, wenn die zugrunde liegende Ursache der erektilen Dysfunktion in einem an sich behandlungsbedürftigen oder nicht mehr behandelbaren Leiden wurzelt.“

Daraus folgt, dass die erektile Dysfunktion zwar zweifelsfrei als Krankheit (regelwidriger, behandlungsbedürftiger Zustand) aufzufassen ist, weshalb die umfangreichen Darlegungen des Klägers zum (zivil- und sozialrechtlichen) Krankheitsbegriff ins Leere gehen. Nach der oben zitierten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich jedoch um eine Krankheit, welche ohne Rücksicht darauf, dass sie medizinisch behandlungsbedürftig sein mag, im Rechtssinne jedenfalls nicht notwendig behandlungsbedürftig erscheint. Ihre Eigenart besteht, wie es für körperlich regelwidrige Zustände im Zusammenhang mit der menschlichen Fruchtbarkeit ganz allgemein kennzeichnend ist, darin, dass sie - unter der Prämisse einer Hintanstellung bzw. Unterdrückung persönlicher Wünsche nach sexueller Bedürfnisbefriedigung oder Fortpflanzung - keinerlei Beschwerden verursacht und ihr auch keinerlei lebensverkürzende Wirkung zukommt, also ohne Schaden oder Gefahr für Leib und Leben auf Dauer hingenommen werden kann. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer mit dem bereits zitierten Urteil vom 15. Februar 2011 (a. a. O.) angeschlossen hat, grundsätzlich, dass sich einschränkende Regelungen in Beihilfe- oder vergleichbaren Vorschriften als mit höherrangigem Recht unproblematisch vereinbar darstellen, gleichviel, ob die Einschränkungen regelungstechnisch im Wege eines Einzelausschlusses von der Gewährung von Leistungen auf einer Negativliste oder im Wege eines Allgemeinausschlusses unter dem Vorbehalt, dass die betreffende Leistung zu ihrer Erstattungsfähigkeit ausdrücklich in einer Positivliste genannt werden muss, umgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall sind bei Anwendung dieser Grundsätze die Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen. So ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Behandlungsbedürftigkeit einer erektilen Dysfunktion in dem vom Bundesverwaltungsgericht gemeinten Sinne bereits die Voraussetzungen der Tarifstelle 1 Nr. 1.2 Satz 1 nicht erfüllt sein dürften, wonach Aufwendungen nur anzuerkennen sind, wenn die vorgenommenen oder verordneten Leistungen zur Heilung oder Milderung eines Krankheitszustandes oder als Vorsorgemaßnahmen nach Tarifstelle 2.6 oder Tarifstelle 3.2 notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Ob diese Vorschrift - auch in Verbindung mit Tarifstelle Nr. 1.2 Satz 2, wonach Aufwendungen für u. a. auf Verlangen erbrachte Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen - bereits von sich aus zum Ausschluss einer Schwellkörperprothese führt, kann jedoch offen bleiben.

Auch kann offen bleiben, ob nach Tarifstelle 7 Nr. 7.1 unter dem Gesichtspunkt eines Körperersatzstückes grundsätzlich die Möglichkeit der Erstattung bestünde. Gemäß dieser Vorschrift werden Zuschüsse nach der Leistungstafel nur zu den Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke gezahlt, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder diese auszugleichen. Aufgrund der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gegebenen Beschreibung einer Schwellkörperprothese geht auch das erkennende Gericht ohne weiteres davon aus, dass es sich hierbei um ein Körperersatzstück im Sinne der Tarifstelle Nr. 7.1 handelt (ebenso VG Freiburg vom 02.05.2013 - 6 K 1483/12 - juris).

Entgegen seiner Auffassung verhilft dies der Klage jedoch nicht zum Erfolg. Denn nach der erkennbaren Systematik der mit „Hilfsmittel“ überschriebenen Tarifstelle 7 stellen sich nach dem KVB-Tarif Körperersatzstücke neben Hilfsmitteln (im engeren Sinne) und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle als ein begrifflicher Unterfall des Oberbegriffs „Hilfsmittel“ (im weiteren Sinne) dar. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem positiven Anwendungsfall der in die Nr. 7.2 (Positivliste der erstattungsfähigen Hilfsmittel) aufgenommenen „wasserfesten Gehhilfe“, bei der es sich zweifelsohne um ein Körperersatzstück handelt. Dies lässt erkennen, dass der Richtliniengeber im vorliegenden Fall bewusst auf die - rechtstechnisch ohnehin wenig vorteilhafte, sondern nur Abgrenzungsprobleme mit sich bringende - systematische Trennung von Hilfsmitteln und Körperersatzstücken in verschiedenen Katalogen verzichtet hat mit der Folge, dass die beiden Kataloge in Nr. 7.2 und 7.4 als Hilfsmittel im weiteren Sinne teilweise, wenn auch aufgrund der Natur der Sache in sehr seltenen Fällen, auch Körperersatzstücke enthalten können. Das Gericht sieht daher keine Möglichkeit, die hier in Rede stehende Schwellkörperprothese nur deshalb von dem in die Nr. 7.4 (Negativliste der nicht erstattungsfähigen Hilfsmittel) aufgenommenen Begriff der „Erektionshilfen“ auszunehmen, weil es sich bei ihr begrifflich zugleich um ein - nach Auffassung des Klägers vor die Klammer zu ziehendes - Körperersatzstück handelt. Die dieser Einordnung scheinbar entgegenstehende Entscheidung des VG Freiburg (a. a. O.) ist für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht richtungweisend, weil sie zu dem baden-württembergischen Landesbeihilferecht ergangen ist und ferner zu dem im Tarif der KVB enthaltenen Begriff der „Erektionshilfen“, den das erkennende Gericht für eindeutig ausschließend hält und dem mühelos auch eine Schwellkörperprothese untergeordnet werden kann, schlechterdings nichts aussagt. Nach dem baden-württembergischen Landesbeihilferecht mag es angezeigt sein, die beiden Begriffe „Hilfsmittel“ und „Körperersatzstück“ in ein Verhältnis des Sich-gegenseitig-Ausschließens zu stellen; nach der Systematik des KVB-Tarifs stehen Erektionshilfen jedoch ohne Rücksicht darauf, ob es sich um äußerlich angewandte (z. B. Stauringe) oder in den Körper eingepflanzte, jeweils mechanisch wirkende Apparaturen handelt, zu den beiden genannten Begriffen im Verhältnis eines Sowohl-als-auch.

Der von dem Kläger genannten Vorschrift des § 14 BEZNG kann, was ihren hier allein als einschlägig in Betracht kommenden Abs. 3 anbelangt, keine Harmonisierungspflicht im Hinblick auf das Bundesbeihilferecht entnommen werden. Die Vorschrift regelt offensichtlich die Lastenverteilung im Falle von durch sie vorausgesetzten, aber nicht angeordneten Anpassungen. Im Übrigen besteht nach den Anlagen 5 und 6 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Bezug auf die hier beanspruchte Leistung ein völliger Gleichlauf mit dem Tarif der KVB.

Auch die Entscheidung des VG Saarlouis vom 17. Februar 2011 (Az. 6 K 741/10) ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht richtungweisend. Sie nimmt ausschließlich zur hier nicht entscheidungserheblichen Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, nicht aber zu Erektionshilfen Stellung und vertieft im Übrigen die bereits bekannte, aber hier keine Rolle spielende Problematik, dass untergesetzliche Verwaltungsvorschriften keine weiteren, dem durch Rechtsverordnung begründeten Rahmen des normativen Programms zuwiderlaufende Einschränkungen (Leistungsausschlüsse) vorsehen dürfen.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Beihilfe erhalten:

1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.

(4) Beihilfe kann nur gewährt werden

1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:

1.
Höchstbeträge,
2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
3.
Eigenbehalte,
4.
Belastungsgrenzen und
5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1.
Beamtin oder Beamter,
2.
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder
3.
frühere Beamtin oder früherer Beamter
ist.

(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
2.
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und
3.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.

(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beihilfe erhalten:

1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.

(4) Beihilfe kann nur gewährt werden

1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:

1.
Höchstbeträge,
2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
3.
Eigenbehalte,
4.
Belastungsgrenzen und
5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt.

(2) Der Beitrag zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten berechnet sich entsprechend § 28 der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der Beitragstafel (Anhang IV der Satzung) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung der am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung der Besoldungsordnung A. Der Prozentsatz nach der Beitragstafel ist, unter Anrechnung der sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen, der durchschnittlichen Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu denen des jeweilige Vorjahres ergibt. Der sich aus den Beitragsanpassungen ergebende Prozentsatz nach der Beitragstafel darf

1.
für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen den halben Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebskrankenkasse,
2.
für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige zwei Drittel des vorgenannten Beitragssatzes
nicht übersteigen.

(3) Tarifänderungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder Änderungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der Versicherten.

(4) Tarifausgaben der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die durch den auf der Grundlage von Repräsentativuntersuchungen ermittelten beihilfeentsprechenden Zuschuß des Bundes (§ 27 der Satzung) und den nach Absatz 2 bemessenen Beitrag der Mitglieder nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten des Bundes. Ändert sich der beihilfeentsprechende Zuschuß auf Grund von Änderungen des Beihilferechts, ist der Beitrag entsprechend anzupassen.

(5) Klinik und Klinikfonds der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten werden bis zum Abschluß der Abwicklung nach Absatz 1 weitergeführt und anschließend einem Sozialversicherungsträger (Bahnbetriebskrankenkasse, ersatzweise Bahnversicherungsanstalt) gegen Wertausgleich übergeben.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beihilfe erhalten:

1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.

(4) Beihilfe kann nur gewährt werden

1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:

1.
Höchstbeträge,
2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
3.
Eigenbehalte,
4.
Belastungsgrenzen und
5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 2.6.2102 und sein Widerspruchsbescheid vom 5.7.2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 2070,85 EUR zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der zu 50 % beihilfeberechtigte Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm für die Implantation eines neuen 3-Komponenten-Penisschwellkörper-Implantats entstanden sind, das er benötigt, weil bei ihm jahrzentlanger Diabetes mellitus zu einem venösen Leck mit der Folge vollständiger organischer erektiler Dysfunktion geführt hat.
Am 29.5.2012 beantragte er Beihilfe zu den ihm dafür von der Universitätsklinik in Rechnung gestellten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.141, 70 EUR (BAS 1 und 9 sowie GAS 33).
Der Beklagte lehnte die Beihilfegewährung mit Bescheid vom 2.6.2101 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch vom 14.6.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2012 als unbegründet zurück. Das Penisimplantat sei nicht beihilfefähig, weil es nicht in der abschließenden Liste der beihilfefähigen Hilfsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführt sei.
Dagegen hat der Kläger am 3.8.2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es handle sich ausweislich der Stellungnahmen des behandelnden Arztes (BAS 12 und 24) nicht um ein Hilfsmittel, wie etwa eine äußerlich aufzusetzende Penis-Vakuumpumpe, sondern um ein nach Nr. 2.1. der Anlage zur BVO ausdrücklich als beihilfefähig anerkanntes Körperersatzstück, nämlich um ein Implantat, dass den operativ entfernten defekten körpereigenen Schwellkörper ersetze.
Der Kläger beantragt, bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags (gem. § 86 Abs. 3 VwGO),
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 2.6.2102 und seines Widerspruchsbescheids vom 5.7.2012 zu verpflichten, ihm Beihilfe in Höhe von 2070,85 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
10 
Er trägt im Wesentlichen Folgendes vor (siehe BAS 11, 18, 20 und GAS 39 ff und 71):
11 
Hilfsmittel zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion seien im Hilfsmittelverzeichnis (Nr. 2.1) zur BVO nicht enthalten und vom Finanzministerium auch nicht nach Ziff. 2. 4. der Anlage zur BVO den im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Ziffern 2.1 bzw. 2.3 zugeordnet. Sie seien daher selbst dann nicht beihilfefähig, wenn sie zur Behandlung einer anderen Krankheit eingesetzt würden. Dies liege noch im weiten Gestaltungs- und Ermessenspielraum des Verordnungsgebers. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) führe hier zu keinem anderen Ergebnis, sie gebiete keine lückenlose Erstattung aller Krankheitskosten, sondern nur eine angemessene Unterstützung des Beamten. Es liege schließlich auch kein Härtefall nach § 5 Abs. 6 BVO und Ziff. 2. 4. der Anlage zur BVO vor.
12 
Dass für das Penisimplantat zu Recht keine Beihilfe gewährt werde, zeige auch die Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 BVO. Danach seien Mittel, die der Potenzsteigerung dienten, selbst dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn es sich um Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 BVO handle und diese der Behandlung einer Krankheit im Sinne von § 6 BVO (z.B. einer erektilen Dysfunktion nach operativer Entfernung eines Prostatakarzinoms) dienten. Dass dies nicht fürsorgewidrig sei, habe auch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Diese Rechtsprechung sei ihrem Grundgedanken nach auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch bei der Schwellkörperprothese handle es sich um eine Leistung, die in erster Linie der Steigerung der Lebensqualität diene, nämlich der Behandlung einer erektilen Dysfunktion/Potenzstörung, die zwar als solche einen regelwidrigen Zustand darstelle, deren Behandlung aber vorwiegend sexuellen Bedürfnissen diene, die der willentlichen Steuerung unterlägen. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die der Steigerung der Potenz dienten, sei unabhängig von den Ursachen ihrer Störung gerechtfertigt, da es schwierig sei, in jedem Einzelfall zu unterscheiden, ob es sich um die Folge einer Erkrankung (z.B. Prostatakarzinom) oder um die Folge des natürlichen Alterungsprozesses handle.
13 
Die zur Implantierung des demnach nicht beihilfefähigen Penisimplantats erbrachten Krankenhausleistungen nach § 6 a BVO seien nach allem medizinisch nicht notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO und daher auch nicht beihilfefähig.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten (jeweils ein Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm für die Implantation einer neuen Penisschwellkörperprothese entstanden sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
Der Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Danach hat ein Beamter/Ruhestandsbeamter, wie hier der Kläger, im Krankheitsfall einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen, zu denen hier sowohl die Kosten für das Implantat zählen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO) als auch die Kosten für die im Zusammenhang mit der operativen Implantation angefallenen Krankenhausleistungen (§ 6 a Abs. 1 BVO).
18 
Die Aufwendungen für die Penisschwellkörperprothese sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO beihilfefähig.
19 
Der Kläger leidet infolge eines bereits jahrzentlang vorhandenen Diabetes mellitus an einem venösen Leck des Schwellkörpers mit der Folge vollständiger organischer erektiler Dysfunktion. Diese Dysfunktion stellt eine Erkrankung dar (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2003 - 2 C 26/02 - , NJW 2004, 1339 = juris Rdnr. 13 und VGH Bad.-Württ, U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris Rdnr. 23), zu deren Behandlung die Implantation einer Schwellkörperprothese nach operativer Entfernung des defekten Schwellkörpers (medizinisch) „notwendig“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO war (zur medizinischen Indikation der Implantation einer Penisprothese bei Erektionsstörungen, die - wie im vorliegenden Fall - durch einen Diabetes und einen Leakage-Faktor verursacht werden, siehe OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris). Dass zudem die dafür von der Klinik in Rechnung gestellten Kosten auch „angemessen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
20 
Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht um ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenes „Mittel“, das „zur Potenzsteigerung verordnet“ wurde.
21 
Der Begriff „Mittel“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst nämlich, wie auch der Kontext mit dem „Arzneimittel“ betreffenden Satz 1 der Vorschrift zeigt, nur „Arzneimittel“ und „Medizinprodukte“ sowie andere „Stoffe“, die mit diesen Zweckbestimmungen dem Körper als Substanzen zugeführt werden (vgl. in diesem Sinne m.w.Nw. zum Begriff des „Mittels“ in § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, Beihilfevorschriften Bad.-Württ., Teil I/2 - BVO § 6 Abs. 1 Nr. 2 Anmerkung 7.1.1), wie etwa die bei erektiler Dysfunktion oral einzunehmenden „Viagra“- oder „Cialis“-Tabletten bzw. die lokal anzuwendenden Medikamente im Rahmen der Schwellkörper-Auto-Injektions-therapie (SKAT).
22 
Da im vorliegenden Fall bereits der Begriff des „Mittels“ nicht erfüllt wird, kann dahinstehen, ob ein Beihilfeausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO hier außerdem auch schon daran scheitern würde, dass - wofür hier Einiges spricht - die zur Behandlung der organisch bedingten erektilen Dysfunktion eingepflanzten Penisschwellkörperprothese womöglich schon gar nicht der „Potenzsteigerung“ dient, weil es dabei nicht um die Stärkung oder Unterstützung einer grundsätzlich noch vorhandenen Grundpotenz geht, sondern um den prothetischen Ausgleich eines organischen Defekts des Schwellkörpers (zum Begriff der Potenzsteigerung siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris, Rdnr. 12; zum Begriff der „Potenzsteigerung“ im hier vertretenen Sinne etwa auch BSG, U. v. 30.9.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, NJW 2000, 2764 = juris, Rdnr. 18 und 34).
23 
Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich auch nicht um ein „Hilfsmittel“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO, wie es etwa Penisvakuumpumpen oder sonstige äußerlich anzuwendenden mechanische Erektionshilfen (etwa Stauringe) darstellen würden.
24 
Vielmehr stellt die Penisschwellkörperprothese ein „Körperersatzstück“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO dar, der die Körperersatzstücke den daneben gesondert genannten „Hilfsmitteln“ gleichstellt (zu diesen Begriffen Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, a.a.O., § 6 Abs. 1 BVO, Anmerkung 10 (1) ).
25 
Hinsichtlich der Einstufung der Penisschwellkörperprothese als „Körperersatzstück“ schließt sich das Gericht der - insoweit unabhängig vom Wortlaut oder sonstigen Besonderheiten der BBhV vorgenommenen - Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Köln an (VG Köln, U. v. 9.12.2011 - 27 K 7089/09 -, juris, Rdnr. 27 - 32), das diesen Begriff allgemein bestimmt und eine - wie im vorliegenden Fall - implantierte Schwellkörperprothese mit plausibler und überzeugender Begründung unter diesen Begriff subsumiert hat. Dafür spricht auch, dass anstelle von „Körperersatzstück“ im allgemeinen Sprachgebrauch ohne Weiteres auch der Begriff „Prothese“ mit dem gleichen Bedeutungsgehalt verwendet wird und hier konkret im Fall auf Penisschwellkörperimplantate Anwendung findet (siehe etwa OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris zur Implantation einer „Penisprothese“; siehe auch den Begriff „Penisprothese“, der in der vom Kläger vorgelegten Krankenhausrechnung verwendet wird - BAS 9) .
26 
Soweit der Beklagte hierzu ausführt, es handle sich bei einer Penisprothese gerade um keine Körperersatzstück, weil das Implantat lediglich in den ansonsten völlig unversehrt vorhanden Penis eingesetzt werde, wohingegen etwa ein Brustimplantat das nach einer Operation entfernte Brustgewebe ersetze, vermag ihm das Gericht nicht zu folgen. Denn der Begriff „Penisprothese“ darf nicht dahin missverstanden werden, dass er nur für ein künstliches Ersatzstück gilt, das einen vollständig fehlenden Penis so ersetzt, wie etwa eine Beinprothese einen vollständig fehlenden Unterschenkel. Vielmehr wird hier der körpereigene defekte Schwellkörper innerhalb des - sonst unversehrten - Penis durch das Implantat ersetzt. Die Implantation einer Penisschwellkörperprothese erfordert nämlich eine teilweise Entfernung des Schwellkörpers (siehe https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237; so auch VG Köln, a.a.O., juris Rdnr. 31). Der Zustand vor dem Eingriff kann deshalb nach einer derartigen Operation nicht wiederhergestellt werden (https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237). Der künstliche Penisschwellkörper ersetzt demnach tatsächlich den wegen seines Defekts ganz bzw. teilweise entfernten natürlichen körpereigenen Schwellkörper und stellt von daher in der Tat wortwörtlich ein Ersatzstück für dieses Körperteil dar.
27 
Nichts Gegenteiliges folgt insoweit aus der Entscheidung des Landessozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 21.1.2007 - L 5 KR 56/06 - juris, Rdnr. 21), das ein Penisschwellkörperimplantat nicht unter den Begriff „Körperersatzstück“, sondern unter den Begriff „Hilfsmittel“ im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V subsumiert. Denn es setzt sich mit dem in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V daneben aufgeführten und gleichgestellten Begriff „Körperersatzstück“ gar nicht auseinander und nimmt insbesondere auch keine Abgrenzung des Hilfsmittels zum Körperersatzstück vor. Auf einen Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen kam es für seine Entscheidung im Ergebnis auch gar nicht an, da die Klage ungeachtet dieser Begriffe mit der Begründung abgelehnt wurde, der Verlust der Erektionsfähigkeit sei in der konkreten Altersgruppe des Klägers ohnehin altersbedingt gegeben.
28 
Auch aus den beiden vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (GAS 45 - 57) folgt nichts Gegenteiliges. Sie betreffen zwar - wie im vorliegenden Fall - Penisschwellkörperprothesen, ordnen diese aber nicht trennscharf den Begriffen „Hilfsmittel“ bzw. „Körperersatzstück“ zu, sondern beruhen allein auf der Erwägung, dass solche Penisschwellkörperprothesen nicht ausdrücklich in dem Hilfsmittelverzeichnis unter Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführt werden.
29 
Da die Penisschwellkörperprothese nach allem aber ein „Körperersatzstück“ darstellt, ist sie auch in vollem Umfang beihilfefähig.
30 
„Körperersatzstücke“ werden nämlich in der Anlage zur BVO unter Ziff. 2.1. ausdrücklich und ohne jede weitere einschränkenden Zusatzbegriffe als beihilfefähig aufgeführt und werden auch nicht nach Ziff. 2.3 bzw. 2.4 der Anlage zur BVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur BVO (VV d. FM v. 23.4.1996 - GABl. S. 370 - dort unter Ziff. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur BVO) ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sie sind daher einschränkungslos beihilfefähig (so etwa VGH Bad.-Württ., B. v. 26.10.1999 - 4 S 1178/97 -, IÖD 2000, 32 = juris, Rdnr. 5 zu einer Sportprothese; siehe auch die Vorschrift in Ziff. 1 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV, die zeigt, das im Beihilferecht etwa auch Brustprothesen als grundsätzlich beihilfefähige Körperersatzstücke gelten).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil es bisher dazu keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gibt und das Verwaltungsgericht Stuttgart in zwei Fällen die Beihilfefähigkeit von Penisschwellkörperprothesen ausdrücklich abgelehnt hat.

Gründe

 
15 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm für die Implantation einer neuen Penisschwellkörperprothese entstanden sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
Der Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Danach hat ein Beamter/Ruhestandsbeamter, wie hier der Kläger, im Krankheitsfall einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen, zu denen hier sowohl die Kosten für das Implantat zählen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO) als auch die Kosten für die im Zusammenhang mit der operativen Implantation angefallenen Krankenhausleistungen (§ 6 a Abs. 1 BVO).
18 
Die Aufwendungen für die Penisschwellkörperprothese sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO beihilfefähig.
19 
Der Kläger leidet infolge eines bereits jahrzentlang vorhandenen Diabetes mellitus an einem venösen Leck des Schwellkörpers mit der Folge vollständiger organischer erektiler Dysfunktion. Diese Dysfunktion stellt eine Erkrankung dar (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2003 - 2 C 26/02 - , NJW 2004, 1339 = juris Rdnr. 13 und VGH Bad.-Württ, U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris Rdnr. 23), zu deren Behandlung die Implantation einer Schwellkörperprothese nach operativer Entfernung des defekten Schwellkörpers (medizinisch) „notwendig“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO war (zur medizinischen Indikation der Implantation einer Penisprothese bei Erektionsstörungen, die - wie im vorliegenden Fall - durch einen Diabetes und einen Leakage-Faktor verursacht werden, siehe OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris). Dass zudem die dafür von der Klinik in Rechnung gestellten Kosten auch „angemessen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
20 
Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht um ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenes „Mittel“, das „zur Potenzsteigerung verordnet“ wurde.
21 
Der Begriff „Mittel“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst nämlich, wie auch der Kontext mit dem „Arzneimittel“ betreffenden Satz 1 der Vorschrift zeigt, nur „Arzneimittel“ und „Medizinprodukte“ sowie andere „Stoffe“, die mit diesen Zweckbestimmungen dem Körper als Substanzen zugeführt werden (vgl. in diesem Sinne m.w.Nw. zum Begriff des „Mittels“ in § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, Beihilfevorschriften Bad.-Württ., Teil I/2 - BVO § 6 Abs. 1 Nr. 2 Anmerkung 7.1.1), wie etwa die bei erektiler Dysfunktion oral einzunehmenden „Viagra“- oder „Cialis“-Tabletten bzw. die lokal anzuwendenden Medikamente im Rahmen der Schwellkörper-Auto-Injektions-therapie (SKAT).
22 
Da im vorliegenden Fall bereits der Begriff des „Mittels“ nicht erfüllt wird, kann dahinstehen, ob ein Beihilfeausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO hier außerdem auch schon daran scheitern würde, dass - wofür hier Einiges spricht - die zur Behandlung der organisch bedingten erektilen Dysfunktion eingepflanzten Penisschwellkörperprothese womöglich schon gar nicht der „Potenzsteigerung“ dient, weil es dabei nicht um die Stärkung oder Unterstützung einer grundsätzlich noch vorhandenen Grundpotenz geht, sondern um den prothetischen Ausgleich eines organischen Defekts des Schwellkörpers (zum Begriff der Potenzsteigerung siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris, Rdnr. 12; zum Begriff der „Potenzsteigerung“ im hier vertretenen Sinne etwa auch BSG, U. v. 30.9.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, NJW 2000, 2764 = juris, Rdnr. 18 und 34).
23 
Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich auch nicht um ein „Hilfsmittel“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO, wie es etwa Penisvakuumpumpen oder sonstige äußerlich anzuwendenden mechanische Erektionshilfen (etwa Stauringe) darstellen würden.
24 
Vielmehr stellt die Penisschwellkörperprothese ein „Körperersatzstück“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO dar, der die Körperersatzstücke den daneben gesondert genannten „Hilfsmitteln“ gleichstellt (zu diesen Begriffen Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, a.a.O., § 6 Abs. 1 BVO, Anmerkung 10 (1) ).
25 
Hinsichtlich der Einstufung der Penisschwellkörperprothese als „Körperersatzstück“ schließt sich das Gericht der - insoweit unabhängig vom Wortlaut oder sonstigen Besonderheiten der BBhV vorgenommenen - Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Köln an (VG Köln, U. v. 9.12.2011 - 27 K 7089/09 -, juris, Rdnr. 27 - 32), das diesen Begriff allgemein bestimmt und eine - wie im vorliegenden Fall - implantierte Schwellkörperprothese mit plausibler und überzeugender Begründung unter diesen Begriff subsumiert hat. Dafür spricht auch, dass anstelle von „Körperersatzstück“ im allgemeinen Sprachgebrauch ohne Weiteres auch der Begriff „Prothese“ mit dem gleichen Bedeutungsgehalt verwendet wird und hier konkret im Fall auf Penisschwellkörperimplantate Anwendung findet (siehe etwa OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris zur Implantation einer „Penisprothese“; siehe auch den Begriff „Penisprothese“, der in der vom Kläger vorgelegten Krankenhausrechnung verwendet wird - BAS 9) .
26 
Soweit der Beklagte hierzu ausführt, es handle sich bei einer Penisprothese gerade um keine Körperersatzstück, weil das Implantat lediglich in den ansonsten völlig unversehrt vorhanden Penis eingesetzt werde, wohingegen etwa ein Brustimplantat das nach einer Operation entfernte Brustgewebe ersetze, vermag ihm das Gericht nicht zu folgen. Denn der Begriff „Penisprothese“ darf nicht dahin missverstanden werden, dass er nur für ein künstliches Ersatzstück gilt, das einen vollständig fehlenden Penis so ersetzt, wie etwa eine Beinprothese einen vollständig fehlenden Unterschenkel. Vielmehr wird hier der körpereigene defekte Schwellkörper innerhalb des - sonst unversehrten - Penis durch das Implantat ersetzt. Die Implantation einer Penisschwellkörperprothese erfordert nämlich eine teilweise Entfernung des Schwellkörpers (siehe https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237; so auch VG Köln, a.a.O., juris Rdnr. 31). Der Zustand vor dem Eingriff kann deshalb nach einer derartigen Operation nicht wiederhergestellt werden (https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237). Der künstliche Penisschwellkörper ersetzt demnach tatsächlich den wegen seines Defekts ganz bzw. teilweise entfernten natürlichen körpereigenen Schwellkörper und stellt von daher in der Tat wortwörtlich ein Ersatzstück für dieses Körperteil dar.
27 
Nichts Gegenteiliges folgt insoweit aus der Entscheidung des Landessozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 21.1.2007 - L 5 KR 56/06 - juris, Rdnr. 21), das ein Penisschwellkörperimplantat nicht unter den Begriff „Körperersatzstück“, sondern unter den Begriff „Hilfsmittel“ im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V subsumiert. Denn es setzt sich mit dem in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V daneben aufgeführten und gleichgestellten Begriff „Körperersatzstück“ gar nicht auseinander und nimmt insbesondere auch keine Abgrenzung des Hilfsmittels zum Körperersatzstück vor. Auf einen Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen kam es für seine Entscheidung im Ergebnis auch gar nicht an, da die Klage ungeachtet dieser Begriffe mit der Begründung abgelehnt wurde, der Verlust der Erektionsfähigkeit sei in der konkreten Altersgruppe des Klägers ohnehin altersbedingt gegeben.
28 
Auch aus den beiden vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (GAS 45 - 57) folgt nichts Gegenteiliges. Sie betreffen zwar - wie im vorliegenden Fall - Penisschwellkörperprothesen, ordnen diese aber nicht trennscharf den Begriffen „Hilfsmittel“ bzw. „Körperersatzstück“ zu, sondern beruhen allein auf der Erwägung, dass solche Penisschwellkörperprothesen nicht ausdrücklich in dem Hilfsmittelverzeichnis unter Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführt werden.
29 
Da die Penisschwellkörperprothese nach allem aber ein „Körperersatzstück“ darstellt, ist sie auch in vollem Umfang beihilfefähig.
30 
„Körperersatzstücke“ werden nämlich in der Anlage zur BVO unter Ziff. 2.1. ausdrücklich und ohne jede weitere einschränkenden Zusatzbegriffe als beihilfefähig aufgeführt und werden auch nicht nach Ziff. 2.3 bzw. 2.4 der Anlage zur BVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur BVO (VV d. FM v. 23.4.1996 - GABl. S. 370 - dort unter Ziff. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur BVO) ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sie sind daher einschränkungslos beihilfefähig (so etwa VGH Bad.-Württ., B. v. 26.10.1999 - 4 S 1178/97 -, IÖD 2000, 32 = juris, Rdnr. 5 zu einer Sportprothese; siehe auch die Vorschrift in Ziff. 1 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV, die zeigt, das im Beihilferecht etwa auch Brustprothesen als grundsätzlich beihilfefähige Körperersatzstücke gelten).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil es bisher dazu keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gibt und das Verwaltungsgericht Stuttgart in zwei Fällen die Beihilfefähigkeit von Penisschwellkörperprothesen ausdrücklich abgelehnt hat.

(1) Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt.

(2) Der Beitrag zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten berechnet sich entsprechend § 28 der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der Beitragstafel (Anhang IV der Satzung) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung der am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung der Besoldungsordnung A. Der Prozentsatz nach der Beitragstafel ist, unter Anrechnung der sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen, der durchschnittlichen Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu denen des jeweilige Vorjahres ergibt. Der sich aus den Beitragsanpassungen ergebende Prozentsatz nach der Beitragstafel darf

1.
für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen den halben Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebskrankenkasse,
2.
für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige zwei Drittel des vorgenannten Beitragssatzes
nicht übersteigen.

(3) Tarifänderungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder Änderungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der Versicherten.

(4) Tarifausgaben der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die durch den auf der Grundlage von Repräsentativuntersuchungen ermittelten beihilfeentsprechenden Zuschuß des Bundes (§ 27 der Satzung) und den nach Absatz 2 bemessenen Beitrag der Mitglieder nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten des Bundes. Ändert sich der beihilfeentsprechende Zuschuß auf Grund von Änderungen des Beihilferechts, ist der Beitrag entsprechend anzupassen.

(5) Klinik und Klinikfonds der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten werden bis zum Abschluß der Abwicklung nach Absatz 1 weitergeführt und anschließend einem Sozialversicherungsträger (Bahnbetriebskrankenkasse, ersatzweise Bahnversicherungsanstalt) gegen Wertausgleich übergeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.