Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Mai 2013 - 6 K 1483/12

bei uns veröffentlicht am02.05.2013

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 2.6.2102 und sein Widerspruchsbescheid vom 5.7.2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 2070,85 EUR zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der zu 50 % beihilfeberechtigte Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm für die Implantation eines neuen 3-Komponenten-Penisschwellkörper-Implantats entstanden sind, das er benötigt, weil bei ihm jahrzentlanger Diabetes mellitus zu einem venösen Leck mit der Folge vollständiger organischer erektiler Dysfunktion geführt hat.
Am 29.5.2012 beantragte er Beihilfe zu den ihm dafür von der Universitätsklinik in Rechnung gestellten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.141, 70 EUR (BAS 1 und 9 sowie GAS 33).
Der Beklagte lehnte die Beihilfegewährung mit Bescheid vom 2.6.2101 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch vom 14.6.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2012 als unbegründet zurück. Das Penisimplantat sei nicht beihilfefähig, weil es nicht in der abschließenden Liste der beihilfefähigen Hilfsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführt sei.
Dagegen hat der Kläger am 3.8.2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es handle sich ausweislich der Stellungnahmen des behandelnden Arztes (BAS 12 und 24) nicht um ein Hilfsmittel, wie etwa eine äußerlich aufzusetzende Penis-Vakuumpumpe, sondern um ein nach Nr. 2.1. der Anlage zur BVO ausdrücklich als beihilfefähig anerkanntes Körperersatzstück, nämlich um ein Implantat, dass den operativ entfernten defekten körpereigenen Schwellkörper ersetze.
Der Kläger beantragt, bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags (gem. § 86 Abs. 3 VwGO),
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 2.6.2102 und seines Widerspruchsbescheids vom 5.7.2012 zu verpflichten, ihm Beihilfe in Höhe von 2070,85 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
10 
Er trägt im Wesentlichen Folgendes vor (siehe BAS 11, 18, 20 und GAS 39 ff und 71):
11 
Hilfsmittel zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion seien im Hilfsmittelverzeichnis (Nr. 2.1) zur BVO nicht enthalten und vom Finanzministerium auch nicht nach Ziff. 2. 4. der Anlage zur BVO den im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Ziffern 2.1 bzw. 2.3 zugeordnet. Sie seien daher selbst dann nicht beihilfefähig, wenn sie zur Behandlung einer anderen Krankheit eingesetzt würden. Dies liege noch im weiten Gestaltungs- und Ermessenspielraum des Verordnungsgebers. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) führe hier zu keinem anderen Ergebnis, sie gebiete keine lückenlose Erstattung aller Krankheitskosten, sondern nur eine angemessene Unterstützung des Beamten. Es liege schließlich auch kein Härtefall nach § 5 Abs. 6 BVO und Ziff. 2. 4. der Anlage zur BVO vor.
12 
Dass für das Penisimplantat zu Recht keine Beihilfe gewährt werde, zeige auch die Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 BVO. Danach seien Mittel, die der Potenzsteigerung dienten, selbst dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn es sich um Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 BVO handle und diese der Behandlung einer Krankheit im Sinne von § 6 BVO (z.B. einer erektilen Dysfunktion nach operativer Entfernung eines Prostatakarzinoms) dienten. Dass dies nicht fürsorgewidrig sei, habe auch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Diese Rechtsprechung sei ihrem Grundgedanken nach auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch bei der Schwellkörperprothese handle es sich um eine Leistung, die in erster Linie der Steigerung der Lebensqualität diene, nämlich der Behandlung einer erektilen Dysfunktion/Potenzstörung, die zwar als solche einen regelwidrigen Zustand darstelle, deren Behandlung aber vorwiegend sexuellen Bedürfnissen diene, die der willentlichen Steuerung unterlägen. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die der Steigerung der Potenz dienten, sei unabhängig von den Ursachen ihrer Störung gerechtfertigt, da es schwierig sei, in jedem Einzelfall zu unterscheiden, ob es sich um die Folge einer Erkrankung (z.B. Prostatakarzinom) oder um die Folge des natürlichen Alterungsprozesses handle.
13 
Die zur Implantierung des demnach nicht beihilfefähigen Penisimplantats erbrachten Krankenhausleistungen nach § 6 a BVO seien nach allem medizinisch nicht notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO und daher auch nicht beihilfefähig.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten (jeweils ein Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm für die Implantation einer neuen Penisschwellkörperprothese entstanden sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
Der Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Danach hat ein Beamter/Ruhestandsbeamter, wie hier der Kläger, im Krankheitsfall einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen, zu denen hier sowohl die Kosten für das Implantat zählen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO) als auch die Kosten für die im Zusammenhang mit der operativen Implantation angefallenen Krankenhausleistungen (§ 6 a Abs. 1 BVO).
18 
Die Aufwendungen für die Penisschwellkörperprothese sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO beihilfefähig.
19 
Der Kläger leidet infolge eines bereits jahrzentlang vorhandenen Diabetes mellitus an einem venösen Leck des Schwellkörpers mit der Folge vollständiger organischer erektiler Dysfunktion. Diese Dysfunktion stellt eine Erkrankung dar (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2003 - 2 C 26/02 - , NJW 2004, 1339 = juris Rdnr. 13 und VGH Bad.-Württ, U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris Rdnr. 23), zu deren Behandlung die Implantation einer Schwellkörperprothese nach operativer Entfernung des defekten Schwellkörpers (medizinisch) „notwendig“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO war (zur medizinischen Indikation der Implantation einer Penisprothese bei Erektionsstörungen, die - wie im vorliegenden Fall - durch einen Diabetes und einen Leakage-Faktor verursacht werden, siehe OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris). Dass zudem die dafür von der Klinik in Rechnung gestellten Kosten auch „angemessen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
20 
Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht um ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenes „Mittel“, das „zur Potenzsteigerung verordnet“ wurde.
21 
Der Begriff „Mittel“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst nämlich, wie auch der Kontext mit dem „Arzneimittel“ betreffenden Satz 1 der Vorschrift zeigt, nur „Arzneimittel“ und „Medizinprodukte“ sowie andere „Stoffe“, die mit diesen Zweckbestimmungen dem Körper als Substanzen zugeführt werden (vgl. in diesem Sinne m.w.Nw. zum Begriff des „Mittels“ in § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, Beihilfevorschriften Bad.-Württ., Teil I/2 - BVO § 6 Abs. 1 Nr. 2 Anmerkung 7.1.1), wie etwa die bei erektiler Dysfunktion oral einzunehmenden „Viagra“- oder „Cialis“-Tabletten bzw. die lokal anzuwendenden Medikamente im Rahmen der Schwellkörper-Auto-Injektions-therapie (SKAT).
22 
Da im vorliegenden Fall bereits der Begriff des „Mittels“ nicht erfüllt wird, kann dahinstehen, ob ein Beihilfeausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO hier außerdem auch schon daran scheitern würde, dass - wofür hier Einiges spricht - die zur Behandlung der organisch bedingten erektilen Dysfunktion eingepflanzten Penisschwellkörperprothese womöglich schon gar nicht der „Potenzsteigerung“ dient, weil es dabei nicht um die Stärkung oder Unterstützung einer grundsätzlich noch vorhandenen Grundpotenz geht, sondern um den prothetischen Ausgleich eines organischen Defekts des Schwellkörpers (zum Begriff der Potenzsteigerung siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris, Rdnr. 12; zum Begriff der „Potenzsteigerung“ im hier vertretenen Sinne etwa auch BSG, U. v. 30.9.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, NJW 2000, 2764 = juris, Rdnr. 18 und 34).
23 
Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich auch nicht um ein „Hilfsmittel“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO, wie es etwa Penisvakuumpumpen oder sonstige äußerlich anzuwendenden mechanische Erektionshilfen (etwa Stauringe) darstellen würden.
24 
Vielmehr stellt die Penisschwellkörperprothese ein „Körperersatzstück“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO dar, der die Körperersatzstücke den daneben gesondert genannten „Hilfsmitteln“ gleichstellt (zu diesen Begriffen Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, a.a.O., § 6 Abs. 1 BVO, Anmerkung 10 (1) ).
25 
Hinsichtlich der Einstufung der Penisschwellkörperprothese als „Körperersatzstück“ schließt sich das Gericht der - insoweit unabhängig vom Wortlaut oder sonstigen Besonderheiten der BBhV vorgenommenen - Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Köln an (VG Köln, U. v. 9.12.2011 - 27 K 7089/09 -, juris, Rdnr. 27 - 32), das diesen Begriff allgemein bestimmt und eine - wie im vorliegenden Fall - implantierte Schwellkörperprothese mit plausibler und überzeugender Begründung unter diesen Begriff subsumiert hat. Dafür spricht auch, dass anstelle von „Körperersatzstück“ im allgemeinen Sprachgebrauch ohne Weiteres auch der Begriff „Prothese“ mit dem gleichen Bedeutungsgehalt verwendet wird und hier konkret im Fall auf Penisschwellkörperimplantate Anwendung findet (siehe etwa OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris zur Implantation einer „Penisprothese“; siehe auch den Begriff „Penisprothese“, der in der vom Kläger vorgelegten Krankenhausrechnung verwendet wird - BAS 9) .
26 
Soweit der Beklagte hierzu ausführt, es handle sich bei einer Penisprothese gerade um keine Körperersatzstück, weil das Implantat lediglich in den ansonsten völlig unversehrt vorhanden Penis eingesetzt werde, wohingegen etwa ein Brustimplantat das nach einer Operation entfernte Brustgewebe ersetze, vermag ihm das Gericht nicht zu folgen. Denn der Begriff „Penisprothese“ darf nicht dahin missverstanden werden, dass er nur für ein künstliches Ersatzstück gilt, das einen vollständig fehlenden Penis so ersetzt, wie etwa eine Beinprothese einen vollständig fehlenden Unterschenkel. Vielmehr wird hier der körpereigene defekte Schwellkörper innerhalb des - sonst unversehrten - Penis durch das Implantat ersetzt. Die Implantation einer Penisschwellkörperprothese erfordert nämlich eine teilweise Entfernung des Schwellkörpers (siehe https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237; so auch VG Köln, a.a.O., juris Rdnr. 31). Der Zustand vor dem Eingriff kann deshalb nach einer derartigen Operation nicht wiederhergestellt werden (https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237). Der künstliche Penisschwellkörper ersetzt demnach tatsächlich den wegen seines Defekts ganz bzw. teilweise entfernten natürlichen körpereigenen Schwellkörper und stellt von daher in der Tat wortwörtlich ein Ersatzstück für dieses Körperteil dar.
27 
Nichts Gegenteiliges folgt insoweit aus der Entscheidung des Landessozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 21.1.2007 - L 5 KR 56/06 - juris, Rdnr. 21), das ein Penisschwellkörperimplantat nicht unter den Begriff „Körperersatzstück“, sondern unter den Begriff „Hilfsmittel“ im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V subsumiert. Denn es setzt sich mit dem in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V daneben aufgeführten und gleichgestellten Begriff „Körperersatzstück“ gar nicht auseinander und nimmt insbesondere auch keine Abgrenzung des Hilfsmittels zum Körperersatzstück vor. Auf einen Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen kam es für seine Entscheidung im Ergebnis auch gar nicht an, da die Klage ungeachtet dieser Begriffe mit der Begründung abgelehnt wurde, der Verlust der Erektionsfähigkeit sei in der konkreten Altersgruppe des Klägers ohnehin altersbedingt gegeben.
28 
Auch aus den beiden vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (GAS 45 - 57) folgt nichts Gegenteiliges. Sie betreffen zwar - wie im vorliegenden Fall - Penisschwellkörperprothesen, ordnen diese aber nicht trennscharf den Begriffen „Hilfsmittel“ bzw. „Körperersatzstück“ zu, sondern beruhen allein auf der Erwägung, dass solche Penisschwellkörperprothesen nicht ausdrücklich in dem Hilfsmittelverzeichnis unter Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführt werden.
29 
Da die Penisschwellkörperprothese nach allem aber ein „Körperersatzstück“ darstellt, ist sie auch in vollem Umfang beihilfefähig.
30 
„Körperersatzstücke“ werden nämlich in der Anlage zur BVO unter Ziff. 2.1. ausdrücklich und ohne jede weitere einschränkenden Zusatzbegriffe als beihilfefähig aufgeführt und werden auch nicht nach Ziff. 2.3 bzw. 2.4 der Anlage zur BVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur BVO (VV d. FM v. 23.4.1996 - GABl. S. 370 - dort unter Ziff. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur BVO) ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sie sind daher einschränkungslos beihilfefähig (so etwa VGH Bad.-Württ., B. v. 26.10.1999 - 4 S 1178/97 -, IÖD 2000, 32 = juris, Rdnr. 5 zu einer Sportprothese; siehe auch die Vorschrift in Ziff. 1 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV, die zeigt, das im Beihilferecht etwa auch Brustprothesen als grundsätzlich beihilfefähige Körperersatzstücke gelten).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil es bisher dazu keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gibt und das Verwaltungsgericht Stuttgart in zwei Fällen die Beihilfefähigkeit von Penisschwellkörperprothesen ausdrücklich abgelehnt hat.

Gründe

 
15 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm für die Implantation einer neuen Penisschwellkörperprothese entstanden sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
Der Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Danach hat ein Beamter/Ruhestandsbeamter, wie hier der Kläger, im Krankheitsfall einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen, zu denen hier sowohl die Kosten für das Implantat zählen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO) als auch die Kosten für die im Zusammenhang mit der operativen Implantation angefallenen Krankenhausleistungen (§ 6 a Abs. 1 BVO).
18 
Die Aufwendungen für die Penisschwellkörperprothese sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO beihilfefähig.
19 
Der Kläger leidet infolge eines bereits jahrzentlang vorhandenen Diabetes mellitus an einem venösen Leck des Schwellkörpers mit der Folge vollständiger organischer erektiler Dysfunktion. Diese Dysfunktion stellt eine Erkrankung dar (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2003 - 2 C 26/02 - , NJW 2004, 1339 = juris Rdnr. 13 und VGH Bad.-Württ, U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris Rdnr. 23), zu deren Behandlung die Implantation einer Schwellkörperprothese nach operativer Entfernung des defekten Schwellkörpers (medizinisch) „notwendig“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO war (zur medizinischen Indikation der Implantation einer Penisprothese bei Erektionsstörungen, die - wie im vorliegenden Fall - durch einen Diabetes und einen Leakage-Faktor verursacht werden, siehe OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris). Dass zudem die dafür von der Klinik in Rechnung gestellten Kosten auch „angemessen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
20 
Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht um ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenes „Mittel“, das „zur Potenzsteigerung verordnet“ wurde.
21 
Der Begriff „Mittel“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst nämlich, wie auch der Kontext mit dem „Arzneimittel“ betreffenden Satz 1 der Vorschrift zeigt, nur „Arzneimittel“ und „Medizinprodukte“ sowie andere „Stoffe“, die mit diesen Zweckbestimmungen dem Körper als Substanzen zugeführt werden (vgl. in diesem Sinne m.w.Nw. zum Begriff des „Mittels“ in § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, Beihilfevorschriften Bad.-Württ., Teil I/2 - BVO § 6 Abs. 1 Nr. 2 Anmerkung 7.1.1), wie etwa die bei erektiler Dysfunktion oral einzunehmenden „Viagra“- oder „Cialis“-Tabletten bzw. die lokal anzuwendenden Medikamente im Rahmen der Schwellkörper-Auto-Injektions-therapie (SKAT).
22 
Da im vorliegenden Fall bereits der Begriff des „Mittels“ nicht erfüllt wird, kann dahinstehen, ob ein Beihilfeausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO hier außerdem auch schon daran scheitern würde, dass - wofür hier Einiges spricht - die zur Behandlung der organisch bedingten erektilen Dysfunktion eingepflanzten Penisschwellkörperprothese womöglich schon gar nicht der „Potenzsteigerung“ dient, weil es dabei nicht um die Stärkung oder Unterstützung einer grundsätzlich noch vorhandenen Grundpotenz geht, sondern um den prothetischen Ausgleich eines organischen Defekts des Schwellkörpers (zum Begriff der Potenzsteigerung siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris, Rdnr. 12; zum Begriff der „Potenzsteigerung“ im hier vertretenen Sinne etwa auch BSG, U. v. 30.9.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, NJW 2000, 2764 = juris, Rdnr. 18 und 34).
23 
Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich auch nicht um ein „Hilfsmittel“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO, wie es etwa Penisvakuumpumpen oder sonstige äußerlich anzuwendenden mechanische Erektionshilfen (etwa Stauringe) darstellen würden.
24 
Vielmehr stellt die Penisschwellkörperprothese ein „Körperersatzstück“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO dar, der die Körperersatzstücke den daneben gesondert genannten „Hilfsmitteln“ gleichstellt (zu diesen Begriffen Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, a.a.O., § 6 Abs. 1 BVO, Anmerkung 10 (1) ).
25 
Hinsichtlich der Einstufung der Penisschwellkörperprothese als „Körperersatzstück“ schließt sich das Gericht der - insoweit unabhängig vom Wortlaut oder sonstigen Besonderheiten der BBhV vorgenommenen - Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Köln an (VG Köln, U. v. 9.12.2011 - 27 K 7089/09 -, juris, Rdnr. 27 - 32), das diesen Begriff allgemein bestimmt und eine - wie im vorliegenden Fall - implantierte Schwellkörperprothese mit plausibler und überzeugender Begründung unter diesen Begriff subsumiert hat. Dafür spricht auch, dass anstelle von „Körperersatzstück“ im allgemeinen Sprachgebrauch ohne Weiteres auch der Begriff „Prothese“ mit dem gleichen Bedeutungsgehalt verwendet wird und hier konkret im Fall auf Penisschwellkörperimplantate Anwendung findet (siehe etwa OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris zur Implantation einer „Penisprothese“; siehe auch den Begriff „Penisprothese“, der in der vom Kläger vorgelegten Krankenhausrechnung verwendet wird - BAS 9) .
26 
Soweit der Beklagte hierzu ausführt, es handle sich bei einer Penisprothese gerade um keine Körperersatzstück, weil das Implantat lediglich in den ansonsten völlig unversehrt vorhanden Penis eingesetzt werde, wohingegen etwa ein Brustimplantat das nach einer Operation entfernte Brustgewebe ersetze, vermag ihm das Gericht nicht zu folgen. Denn der Begriff „Penisprothese“ darf nicht dahin missverstanden werden, dass er nur für ein künstliches Ersatzstück gilt, das einen vollständig fehlenden Penis so ersetzt, wie etwa eine Beinprothese einen vollständig fehlenden Unterschenkel. Vielmehr wird hier der körpereigene defekte Schwellkörper innerhalb des - sonst unversehrten - Penis durch das Implantat ersetzt. Die Implantation einer Penisschwellkörperprothese erfordert nämlich eine teilweise Entfernung des Schwellkörpers (siehe https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237; so auch VG Köln, a.a.O., juris Rdnr. 31). Der Zustand vor dem Eingriff kann deshalb nach einer derartigen Operation nicht wiederhergestellt werden (https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237). Der künstliche Penisschwellkörper ersetzt demnach tatsächlich den wegen seines Defekts ganz bzw. teilweise entfernten natürlichen körpereigenen Schwellkörper und stellt von daher in der Tat wortwörtlich ein Ersatzstück für dieses Körperteil dar.
27 
Nichts Gegenteiliges folgt insoweit aus der Entscheidung des Landessozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 21.1.2007 - L 5 KR 56/06 - juris, Rdnr. 21), das ein Penisschwellkörperimplantat nicht unter den Begriff „Körperersatzstück“, sondern unter den Begriff „Hilfsmittel“ im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V subsumiert. Denn es setzt sich mit dem in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V daneben aufgeführten und gleichgestellten Begriff „Körperersatzstück“ gar nicht auseinander und nimmt insbesondere auch keine Abgrenzung des Hilfsmittels zum Körperersatzstück vor. Auf einen Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen kam es für seine Entscheidung im Ergebnis auch gar nicht an, da die Klage ungeachtet dieser Begriffe mit der Begründung abgelehnt wurde, der Verlust der Erektionsfähigkeit sei in der konkreten Altersgruppe des Klägers ohnehin altersbedingt gegeben.
28 
Auch aus den beiden vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (GAS 45 - 57) folgt nichts Gegenteiliges. Sie betreffen zwar - wie im vorliegenden Fall - Penisschwellkörperprothesen, ordnen diese aber nicht trennscharf den Begriffen „Hilfsmittel“ bzw. „Körperersatzstück“ zu, sondern beruhen allein auf der Erwägung, dass solche Penisschwellkörperprothesen nicht ausdrücklich in dem Hilfsmittelverzeichnis unter Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführt werden.
29 
Da die Penisschwellkörperprothese nach allem aber ein „Körperersatzstück“ darstellt, ist sie auch in vollem Umfang beihilfefähig.
30 
„Körperersatzstücke“ werden nämlich in der Anlage zur BVO unter Ziff. 2.1. ausdrücklich und ohne jede weitere einschränkenden Zusatzbegriffe als beihilfefähig aufgeführt und werden auch nicht nach Ziff. 2.3 bzw. 2.4 der Anlage zur BVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur BVO (VV d. FM v. 23.4.1996 - GABl. S. 370 - dort unter Ziff. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur BVO) ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sie sind daher einschränkungslos beihilfefähig (so etwa VGH Bad.-Württ., B. v. 26.10.1999 - 4 S 1178/97 -, IÖD 2000, 32 = juris, Rdnr. 5 zu einer Sportprothese; siehe auch die Vorschrift in Ziff. 1 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV, die zeigt, das im Beihilferecht etwa auch Brustprothesen als grundsätzlich beihilfefähige Körperersatzstücke gelten).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil es bisher dazu keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gibt und das Verwaltungsgericht Stuttgart in zwei Fällen die Beihilfefähigkeit von Penisschwellkörperprothesen ausdrücklich abgelehnt hat.

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit des Arzneimittels Cialis.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger beantragte unter dem 14.04.2004 die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 144,42 EUR für das Medikament Cialis nach Rezepten vom 29.01.2004, 20.02.2004 und 16.04.2004. Insoweit wurde sein Antrag mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.04.2004 mit dem Hinweis abgelehnt, dass Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, nicht beihilfefähig seien; würden potenzsteigernde Präparate zur Behandlung anderer Krankheiten als der erektilen Dysfunktion verordnet, so müsse dies vom Arzt unter Angabe der Diagnose entsprechend bescheinigt werden. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 03.03.2004 vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie gegeben sei; es sei daher von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück.
Auf die hiergegen am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten mit Urteil vom 08.12.2004 - 17 K 3752/04 - unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO, wonach unter anderem Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet seien, nicht beihilfefähig seien, unwirksam sei. Der Ausschluss verstoße gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zum Ausdruck kämen. Danach werde der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergäben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehöre. Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO keinen Bestand haben könne, gelte wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO, aufgrund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig seien.
Gegen dieses ihm am 28.12.2004 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 05.01.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Es macht geltend, der Ausschluss der Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Mittel zur Potenzsteigerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verletze die Regelung nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern. Bei der vom Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zitierten Passage handle es sich nicht um eine tragende Ausführung; in dem zitierten Urteil sei eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht abgelehnt worden. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur existenziellen Bedeutung bzw. zur Notwendigkeit für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bezögen sich auf die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln oder Ersatzstücken. Jedenfalls der Begriff der „Verrichtungen“ treffe im vorliegenden Fall auch nicht zu; die Voraussetzungen für eine „existenzielle Bedeutung“ lägen ebenso wenig vor. Das Medikament diene (lediglich) dazu, eine normale, aber nicht überlebenswichtige Körperfunktion zeitweise wiederherzustellen. Auch unabhängig von der unzutreffenderweise herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße der Ausschluss potenzsteigernder Mittel nicht gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Das erstinstanzliche Urteil setze sich mit der finanziellen Belastung, die mit dem Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfe einhergehe, nicht auseinander. Es sei nicht ersichtlich, dass die Aufwendungen, um die es hier gehe, den Kläger wirtschaftlich so in Bedrängnis gebracht hätten, dass eine amtsangemessene Lebensführung für ihn und seine Familie nicht mehr gewährleistet wäre. Die Höhe der hier streitigen Aufwendungen zeige eindeutig, dass die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten sei, also keine finanzielle Härte bejaht werden könne. Auch über den speziellen Fall hinausgehend sei nicht ersichtlich, dass eine von den Beihilfeberechtigten nicht mehr zu verkraftende, unzumutbare wirtschaftliche Situation durch den Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfegewährung eintreten könnte. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht es unzutreffenderweise unterlasse, zu überprüfen, inwieweit es sich bei potenzsteigernden Mitteln um solche handle, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien, und ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn daher ohnehin ausscheide. Denn potenzsteigernde Mittel unterschieden sich erheblich von anderen Arzneimitteln und würden vielfach den sogenannten „Lifestyle-Produkten“ zugerechnet. Sie würden nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt. Die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs und damit die Anwendung dieser Präparate sei somit nicht abhängig von krankheitsbedingten Gegebenheiten, sondern von nicht objektivierbaren persönlichen Bedürfnissen des Einzelnen. Ein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich, insbesondere liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass seine Bezüge bei weitem nicht ausreichten, um die Eigenbelastungen abzudecken. Er habe eine vierköpfige Familie zu versorgen, beide Kinder seien noch in Ausbildung. Seit Jahren sei es nicht möglich, Rücklagen zu bilden und in Urlaub zu fahren. Die Eigenbelastung mit den Kosten für das Medikament Cialis würde eine angemessene allgemeine Lebenshaltung deutlich einschränken.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit des Arzneimittels Cialis.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger beantragte unter dem 14.04.2004 die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 144,42 EUR für das Medikament Cialis nach Rezepten vom 29.01.2004, 20.02.2004 und 16.04.2004. Insoweit wurde sein Antrag mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.04.2004 mit dem Hinweis abgelehnt, dass Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, nicht beihilfefähig seien; würden potenzsteigernde Präparate zur Behandlung anderer Krankheiten als der erektilen Dysfunktion verordnet, so müsse dies vom Arzt unter Angabe der Diagnose entsprechend bescheinigt werden. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 03.03.2004 vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie gegeben sei; es sei daher von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück.
Auf die hiergegen am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten mit Urteil vom 08.12.2004 - 17 K 3752/04 - unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO, wonach unter anderem Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet seien, nicht beihilfefähig seien, unwirksam sei. Der Ausschluss verstoße gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zum Ausdruck kämen. Danach werde der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergäben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehöre. Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO keinen Bestand haben könne, gelte wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO, aufgrund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig seien.
Gegen dieses ihm am 28.12.2004 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 05.01.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Es macht geltend, der Ausschluss der Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Mittel zur Potenzsteigerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verletze die Regelung nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern. Bei der vom Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zitierten Passage handle es sich nicht um eine tragende Ausführung; in dem zitierten Urteil sei eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht abgelehnt worden. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur existenziellen Bedeutung bzw. zur Notwendigkeit für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bezögen sich auf die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln oder Ersatzstücken. Jedenfalls der Begriff der „Verrichtungen“ treffe im vorliegenden Fall auch nicht zu; die Voraussetzungen für eine „existenzielle Bedeutung“ lägen ebenso wenig vor. Das Medikament diene (lediglich) dazu, eine normale, aber nicht überlebenswichtige Körperfunktion zeitweise wiederherzustellen. Auch unabhängig von der unzutreffenderweise herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße der Ausschluss potenzsteigernder Mittel nicht gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Das erstinstanzliche Urteil setze sich mit der finanziellen Belastung, die mit dem Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfe einhergehe, nicht auseinander. Es sei nicht ersichtlich, dass die Aufwendungen, um die es hier gehe, den Kläger wirtschaftlich so in Bedrängnis gebracht hätten, dass eine amtsangemessene Lebensführung für ihn und seine Familie nicht mehr gewährleistet wäre. Die Höhe der hier streitigen Aufwendungen zeige eindeutig, dass die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten sei, also keine finanzielle Härte bejaht werden könne. Auch über den speziellen Fall hinausgehend sei nicht ersichtlich, dass eine von den Beihilfeberechtigten nicht mehr zu verkraftende, unzumutbare wirtschaftliche Situation durch den Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfegewährung eintreten könnte. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht es unzutreffenderweise unterlasse, zu überprüfen, inwieweit es sich bei potenzsteigernden Mitteln um solche handle, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien, und ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn daher ohnehin ausscheide. Denn potenzsteigernde Mittel unterschieden sich erheblich von anderen Arzneimitteln und würden vielfach den sogenannten „Lifestyle-Produkten“ zugerechnet. Sie würden nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt. Die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs und damit die Anwendung dieser Präparate sei somit nicht abhängig von krankheitsbedingten Gegebenheiten, sondern von nicht objektivierbaren persönlichen Bedürfnissen des Einzelnen. Ein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich, insbesondere liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass seine Bezüge bei weitem nicht ausreichten, um die Eigenbelastungen abzudecken. Er habe eine vierköpfige Familie zu versorgen, beide Kinder seien noch in Ausbildung. Seit Jahren sei es nicht möglich, Rücklagen zu bilden und in Urlaub zu fahren. Die Eigenbelastung mit den Kosten für das Medikament Cialis würde eine angemessene allgemeine Lebenshaltung deutlich einschränken.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.