Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts ... vom 24. November 2015 wird in den Ziffern 1. und 3. mit 6. aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger, nach eigenen Angaben iranische Staatsangehörige, beantragten am 25. Februar 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Am gleichen Tag wurden sie vor dem Bundesamt ... (BAMF), Außenstelle ..., zur Vorbereitung ihrer Anhörung insbesondere zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Einreiseweg befragt.

Zwischen Juni 2014 und März 2015 wurde von der anwaltlich vertretenen Klägerseite mehrfach um die Anberaumung eines Anhörungstermins bzw. um diesbezügliche Auskunft gebeten.

Am 21. Mai 2015 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Juli 2015 (M 2 K 15.30753) wurde die Beklagte verpflichtet, den Klägern innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird. Mit Schreiben vom 27. August 2015 teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass nach Anhörung der Kläger eine Entscheidung bis Anfang 2016 möglich sei.

Am 26. August 2015 übermittelte das BAMF dem Klägerbevollmächtigten per Telefax (und möglicherweise zusätzlich mit einfachem Brief) eine Ladung der Kläger zur persönlichen Anhörung am 6. Oktober 2015.

Mit Schreiben des BAMF vom 6. Oktober 2015 wurde dem Klägerbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Kläger den anberaumten Termin zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen hätten. Dem Bevollmächtigten werde Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats schriftlich zu den Asylgründen Stellung zu nehmen. Sollte innerhalb eines Monats keine Antwort eingehen, entscheide das BAMF nach Aktenlage.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 teilte der Bevollmächtigte dem BAMF mit, dass er die Ladung der Kläger zur persönlichen Anhörung am 26. August 2015 an deren aktuelle Anschrift weitergeleitet habe. Die Kläger hätten ihm am 8. Oktober 2015 mitgeteilt, die Ladung nicht erhalten zu haben. Es werde darum gebeten, einen neuen Anhörungstermin zu bestimmen.

Mit Bescheid des BAMF vom 24. November 2015 (am 30. November 2015 zur Post gegeben), wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), der Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und der subsidiäre Schutzstatus (Ziffer 3.) jeweils abgelehnt, wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (im Fall der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens) zu verlassen, anderenfalls würden sie nach Iran oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziffer 5.). In Ziffer 6. des Bescheids wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien ohne genügende Entschuldigung zum Anhörungstermin nicht erschienen. Die Ladung sei ordnungsgemäß an den Bevollmächtigten versandt worden. Die Kläger seien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG verpflichtet, sicher zu stellen, dass Poststücke des Bundesamts bei ihnen ankommen. Dies gelte auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Etwaige Übermittlungsfehler zwischen den Klägern und ihrem Bevollmächtigten seien nicht Sache des Bundesamts. Es sei nach Aktenlage und „unter Berücksichtigung der Nichtmitwirkung“ zu entscheiden gewesen. Von der Möglichkeit, ihren ernsthaften und dauerhaften Übertritt zum Christentum im Rahmen der persönlichen Anhörung glaubhaft zu machen, hätten die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Bereits das „augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens“ lasse eine Verfolgungsfurcht oder einen ernsthaften Schaden im Heimatland unglaubhaft erscheinen. Allein aufgrund der in Deutschland erfolgten Taufe drohten den Klägern bei ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen.

Am 11. Dezember 2015 erhoben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München. Sie beantragten zuletzt,

den Bescheid des BAMF vom 24. November 2015 in den Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des BAMF vom 24. November 2015 in den Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. zu verpflichten, die Kläger als Flüchtlinge gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, hilfsweise, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 im Wesentlichen ausgeführt: Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, die Asylantragsteller seien ohne genügende Entschuldigung zum Termin nicht erschienen, sei ebenso unzutreffend wie die, sie hätten innerhalb der ihnen gesetzten Frist die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nicht wahrgenommen. Richtig sei, dass die Ladung auf den 6. Oktober 2015 die Kläger nicht erreicht habe. Dies sei weder das Verschulden der Kläger noch das ihres Bevollmächtigten gewesen. Die Ladung sei an die zutreffende Adresse weitergegeben worden, aber bei den Klägern nicht angekommen. Ob ein Postverschulden oder ein Verschulden des Hotels, in dem sie untergebracht sind, vorliege, habe nicht geklärt werden können. Die Behauptung, die Kläger hätten ihre Mitwirkungsverpflichtung verletzt, sei unzutreffend. Hierzu zähle nicht, dass ein Asylsuchender Verantwortung für die Deutsche Post oder den Hotelbetreiber übernehmen müsse. Auch der Rechtsanwalt habe nicht für diese einzustehen, vielmehr genüge er seinen Pflichten, wenn er die Postsendung rechtzeitig in den Briefkasten gebe. Das BAMF beschneide bewusst die Rechte der Kläger, obwohl ihm der Glaubensübertritt bekannt sei und die verwendeten Textbausteine zutreffend ausführten, dass dann, wenn eine ernsthafte und dauerhafte religiöse Überzeugung Grundlage des Glaubens sei, eine Verfolgung stattfinde. Es sei zynisch, wenn den Klägern dann wegen eines Postfehlers vorgehalten werde, sie hätten von der Möglichkeit, ihren ernsthaften und dauerhaften Glaubensübertritt vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen werden die Asylgründe der Kläger weiter erläutert.

Die Beklagte äußerte sich, von der Aktenvorlage am 22. Dezember 2015 abgesehen, nicht weiter zum Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der Erklärungen der Beteiligten (Schriftsatz der Klägerseite vom 9. Februar 2016, allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 24. Juni 2015) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet.

Die Kläger wurden, ohne dass sie dies zu vertreten hätten, vor der abschließenden Entscheidung des BAMF über ihren Asylantrag verfahrensfehlerhaft nicht persönlich angehört (nachfolgend 1.). Im vorliegenden Einzelfall ist dieser Verfahrensfehler der Beklagten auch nicht deswegen als unbeachtlich anzusehen, weil das Verwaltungsgericht die Sache durch Anhörung der Kläger im gerichtlichen Verfahren selbst spruchreif machen und „durchentscheiden“ könnte (nachfolgend 2.). Der Bescheid des BAMF war deshalb (soweit er nicht bereits Bestandskraft erlangte) in den Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Kläger in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO.

1. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AsylG, unter denen über den Asylantrag der Kläger ohne deren persönliche Anhörung durch das BAMF nach Aktenlage entschieden werden dürfte, waren nicht gegeben. Vorliegend haben die Kläger den Anhörungstermin am 6. Oktober 2015 nicht schuldhaft versäumt, es liegt weder eigenes noch ihnen zurechenbares Verschulden ihres Bevollmächtigten vor.

Die Beklagte entschied über den Asyl(erst)antrag der Kläger ohne Durchführung einer persönlichen Anhörung der Kläger, weil sie der Auffassung war, dass die Kläger ihre Mitwirkungspflichten verletzt hätten. Sie hätten unentschuldigt einer Ladung zu einem Termin zur persönlichen Anhörung nicht Folge geleistet. Dem ist nicht zu folgen:

Nach Aktenlage und aufgrund der von anwaltlicher Seite versicherten, dem Gericht nicht zweifelhaft erscheinenden Sachverhaltsdarstellung, übermittelte das BAMF die Ladung zur persönlichen Anhörung der Kläger (nur) dem Bevollmächtigten der Kläger am 26. August 2015 per Telefax (und möglicherweise zusätzlich mit einfachem Brief). Der Bevollmächtigte der Kläger leitete die Ladung am gleichen Tag mit einfachem Brief an seine Mandanten weiter, die ihren Aufenthalt schon seit längerer Zeit in einer Unterkunft in ... („Hotel ...“) zu nehmen haben. Dieses Schreiben hat die Kläger aus nicht weiter aufklärbaren Umständen jedoch nicht persönlich erreicht. Auf das Schreiben des BAMF an den Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2015, dass wegen der unentschuldigten Versäumnis des Anhörungstermins nun Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werde (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG), antwortete der Bevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015, schilderte den Sachverhalt und bat darum, einen neuen Anhörungstermin zu bestimmen. Hierauf erging ohne weitere Reaktion der Beklagten der streitgegenständliche Bescheid.

§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG verpflichtet die Beklagte, die Kläger vor der Entscheidung über ihren Asylantrag persönlich anzuhören (eine der in § 24 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 AsylG gesetzlich geregelte Ausnahmen hiervon ist zweifelsfrei nicht einschlägig). Mit dieser Pflicht des BAMF korrespondiert nicht nur ein subjektives Recht eines Asylbewerbers auf eine persönliche Anhörung (Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 24 AsylG Rn. 14), die persönliche Anhörung eines Asylbewerbers bildet mit Rücksicht auf die das Asylverfahren typischerweise prägenden besonderen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung das Kernstück der Ermittlungen und des gesamten Verfahrens vor dem BAMF (Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylVfG Rn. 8).

Die Verpflichtung des BAMF zur Anhörung entfällt auch nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG, wonach von der persönlichen Anhörung abgesehen werden kann, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung „ohne genügende Entschuldigung nicht folgt“. Vorliegend haben die Kläger den Anhörungstermin am 6. Oktober 2015 nicht schuldhaft versäumt, es liegt weder eigenes noch ihnen zurechenbares Verschulden ihres Bevollmächtigten vor.

Das Gericht hat keine Zweifel am Vortrag des Klägerbevollmächtigten, dass die Ladung zur Anhörung von den Klägern in deren Unterkunft in ... aus Gründen, die diese nicht zu vertreten haben, nicht zur Kenntnis genommen werden konnte. Insoweit sind auch die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles zu berücksichtigen: Die Kläger haben nicht nur im Jahr 2014 mehrfach gegenüber dem BAMF ihren Wunsch, nunmehr persönlich angehört zu werden, artikuliert. Sie haben vor allem auch mit der Durchführung des früheren gerichtlichen Verfahrens, in dem sie die Verpflichtung der Beklagten erstritten, ihnen den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt für ihren Asylantrag zu benennen, ihr ernsthaftes Interesse am Fortgang ihres Asylverfahrens mehr als deutlich dokumentiert. Auch sind generell betrachtet die Erfolgschancen in Asylverfahren iranischer Asylbewerber, die zum Christentum konvertierten, jedenfalls nicht als schlecht zu bezeichnen. Beide Faktoren zeigen, dass die Kläger kein Interesse an einer Verzögerung, sondern gerade ein Interesse am Fortgang ihres Asylverfahrens haben. Im Übrigen hat auch die Beklagte keinen Anhaltspunkt für ein eigenes schuldhaftes Handeln der Kläger vorgetragen. Anzumerken bleibt, dass dem Gericht bei einer Würdigung des bisherigen Verlaufs des Asylverfahrens der Kläger die Einschätzung der Beklagten im Bescheid, es läge ein „augenscheinliches Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens“ vor, unverständlich erscheint.

Auch den Bevollmächtigten der Kläger trifft kein Verschulden (weshalb die Frage einer Zurechnung möglichen Verschuldens des Bevollmächtigten nicht weiter erörtert werden muss). Das BAMF durfte sich bei der Übermittlung der Ladung der Kläger nach § 14 Abs. 3 VwVfG grundsätzlich nur an den Bevollmächtigten halten. Dabei traf das BAMF keine generelle Verpflichtung, die Ladung dem Bevollmächtigten förmlich zuzustellen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2015, § 25 AsylVfG Rn. 23), vorliegend ist der Zugang der formlos übermittelten Ladung beim Bevollmächtigten ohnehin unstreitig. Mit der (ordnungsgemäß adressierten und frankierten) Weiterleitung dieser Ladung auf dem Postweg hat der Bevollmächtigte der Kläger indes die ihn treffenden Verpflichtungen erfüllt. Denn der Absender eines Briefs darf - soweit und solange ihm nicht entgegenstehende Anhaltspunkte bekannt sind oder werden - darauf vertrauen, dass ein rechtzeitig ordnungsgemäß mit der Deutschen Post versandtes Schriftstück nicht auf dem Postweg verloren geht, sondern dass die Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme erlangen (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 32 Rn. 25).

Von einem Bevollmächtigten kann im Regelfall (Ausnahmen wären denkbar etwa bei einer bekannt unzuverlässigen Zustellungspraxis in bestimmten Einrichtungen oder Unterkünften, in Zeiten eines Poststreiks, etc.) nicht verlangt werden, dass er sich stets darüber hinaus, etwa durch eine telefonische Nachfrage bei den Empfängern oder durch generelle förmliche Zustellung an seine Mandanten, vergewissert, dass seine Mandanten die Postsendung tatsächlich erhalten haben. Damit würde im Verhältnis des Bevollmächtigten zu seinem Mandanten ein „Mehr“ gegenüber dem Verhältnis des BAMF zum Bevollmächtigten oder Asylbewerber direkt (in denen jeweils eine Zustellung der Ladung zur Anhörung nicht vorgeschrieben ist) verlangt und eine nicht mehr akzeptable Risikoverlagerung zulasten eines Bevollmächtigten im Asylverfahren vorgenommen.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht gegeben waren, musste der Bevollmächtigte der Kläger auch nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Asylgründe schriftlich darlegen, sondern durfte - wie geschehen - um die nochmalige Anberaumung eines Anhörungstermins bitten. Bei hinreichender Entschuldigung i. S. v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist ein neuer Termin zu bestimmen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2015, § 25 AsylVfG Rn. 33; Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 Rn. 23).

Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Bescheid des BAMF bereits deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, hinsichtlich des Unterbleibens einer persönlichen Anhörung der Kläger Ermessen auszuüben, wofür der Wortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG „kann“ sprechen könnte. Hierfür findet sich im angefochtenen Bescheid kein Anhaltspunkt.

2. Im vorliegenden Einzelfall ist dieser Verfahrensfehler der Beklagten auch nicht deswegen als unbeachtlich anzusehen, weil das Verwaltungsgericht die Sache durch Anhörung der Kläger im gerichtlichen Verfahren selbst spruchreif machen und „durchentscheiden“ könnte.

Nach gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in Asylverfahren grundsätzlich alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und ist gehalten, die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, U. v. 10.2.1998 - 9 C 28/97 - juris Rn. 9). Dies wird grundsätzlich auch in den Fällen einer zu Unrecht unterbliebenen Anhörung eines Asylbewerbers angenommen (OVG NRW, B. v. 21.4.1997 - 23 A 2412/96.A - juris Rn. 9; HessVGH, B. v. 26.3.1991 - 12 TG 2541/90 - juris Rn. 3). Deshalb ist § 113 Abs. 3 VwGO in Fällen asylrechtlicher Anfechtungsklagen als Ausnahmeregelung anzusehen, von der „zurückhaltend Gebrauch zu machen ist“ (BayVGH, B. v. 8.10.2012 - 21 ZB 12.30312 - juris Rn. 8). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit ferner aus (a.a.O, Rn. 9 f.):

„Hieraus folgt, dass nicht schon dann, wenn die Ermittlungen des Bundesamtes ein Defizit aufweisen und damit eine Sachaufklärung durch das Gericht notwendig wird, eine Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt ist. § 113 Abs. 3 VwGO will nicht den Verwaltungsgerichten unter Zurückstellung einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits eine zügige Erledigung ermöglichen, vielmehr soll sich das Gericht lediglich unter engen Voraussetzungen entlasten dürfen. Dabei ist vor allem in asylrechtlichen Streitigkeiten zu sehen, dass zum einen die Verwaltungsgerichte durch eine intensive Befassung mit diesem Rechtsgebiet in der Regel auch personell und sachlich mittlerweile gut ausgestattet sind, um notwendige Sachaufklärungsmaßnahmen durchzuführen, und dass zum anderen diese Streitigkeiten nach dem Willen des Gesetzgebers beschleunigt abgewickelt werden sollen. Daraus folgt für die Gerichte, dass sie in aller Regel die Maßnahmen zu ergreifen haben, die eine endgültige und zügige Erledigung des Rechtsstreits bewirken. Aus diesen Gründen wird es in vielen Fällen an den Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 VwGO fehlen. Im Einzelfall kann es jedoch Ausnahmen geben, die sich dadurch auszeichnen, dass Sachaufklärungsmaßnahmen notwendig sind, die das normale Maß nicht unerheblich überschreiten, die mit der personellen und sachlichen Ausstattung des Bundesamtes besser zu bewältigen sind und die bei sorgfältiger Durchführung dort auch ohne Verzögerung eine endgültige Klärung des Falles erwarten lassen. Allenfalls in diesem engen Rahmen verbleibt bei asylrechtlichen Anfechtungsklagen ein Anwendungsbereich des § 113 Abs. 3 VwGO (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 4.4.2005 Az. 7 A 10387/05 ).

Ob die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall vorliegen, lässt sich allerdings nur einzelfallbezogen und nicht in verallgemeinerungsfähiger Form klären.“

Im vorliegenden Einzelfall bestehen die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles in diesem Sinne:

Die Kläger stützen ihren Asylantrag insbesondere auf ihre Konversion zum Christentum. In derartigen Fällen kommt es bei iranischen Staatsangehöriger sowohl nach Auffassung der Beklagten (siehe die Ausführungen auf Seite 4 des streitgegenständlichen Bescheids) als auch nach der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. z. B. VG München, U. v. 23.9.2014 - M 2 K 14.30777 m. w. N.) ganz wesentlich auf die Frage an, ob die Konversion zum Christentum auf einer ernsthaften inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine die religiöse Identität eines Asylbewerbers prägende und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum christlichen Glauben vorliegt. Diese im Vergleich mit durchschnittlichen Asylverfahren eher schwierig zu klärende Frage lässt sich in aller Regel nur im Wege einer intensiven persönlichen Befragung des Asylbewerbers und nachfolgenden Gesamtwürdigung des dabei gewonnenen Eindrucks vom inhaltlichen Vortrag und von der Persönlichkeit des Asylbewerbers aufklären. Die Bedeutung der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers nach § 25 AsylG geht in diesen Fällen noch über die - bereits oben dargestellte - generell hohe Bedeutung der Anhörung zur Wahrung der verfahrensrechtlichen Gewährleistungen eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens hinaus: Ohne eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers erscheint nicht nur eine sachgerechte inhaltliche Entscheidung des BAMF in diesen Fällen nicht ansatzweise vorstellbar. Eine durch Dolmetscher begleitete, durch einen Einzelentscheider sorgfältig durchgeführte und dokumentierte Befragung eines iranischen Konvertiten bereits im behördlichen Verfahren stellt im Fall der inhaltlichen Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF nach den Erfahrungen der Kammer auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren - zugunsten wie zulasten eines Asylbewerbers - eine wesentliche Entscheidungsgrundlage und -hilfe für eine korrekte, das Asylverfahren in der Regel abschließende verwaltungsgerichtliche Entscheidung dar (vgl. auch HessVGH, U. v. 11.8.1981 - X OE 634/81 - NVwZ 1982, 136/137: „Durch ein Gespräch zwischen dem Asylbewerber und den Bediensteten des Bundesamtes, die die notwendige Sachkunde besitzen und mit den politischen Verhältnissen im Herkunftsland hinreichend vertraut sind, kann am besten sichergestellt werden, dass der Sachverhalt umfassend aufgeklärt, die Stichhaltigkeit des Asylgesuchs überprüft und etwaigen Unstimmigkeiten oder Widersprüchen des Vorbringens durch gezielte Rückfragen auf der Stelle nachgegangen werden kann.“). Gerade in Fällen wie denjenigen iranischer Konvertiten, in denen beispielsweise die zeitliche Abfolge der einzelnen Schritte der Hinwendung zu einem anderen Glauben wesentliche Bedeutung erlangen kann, können durch eine unterbliebene Anhörung vor dem BAMF wesentlichen Beurteilungskriterien hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vortrags des Asylbewerbers entfallen. Insoweit dient die behördliche Anhörung nicht nur dem Asylbewerber, dem aufgrund des überwiegend auf eine gerichtliche Tatsacheninstanz begrenzten gerichtlichen Verfahrens ein wesentlicher Verfahrensschritt zur Glaubhaftmachung seiner Asylgründe genommen werden würde. Sie dient ebenso nicht unwesentlich der zusätzlichen und besseren Absicherung einer materiell richtigen abschließenden Gerichtsentscheidung über den Asylantrag. Hierdurch werden auch die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO belegt, wonach die (bloße) Aufhebung des Bescheids „auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich“ sein und es sich um nach Art und Umfang „erhebliche“ Ermittlungen der Behörde handeln muss.

Insoweit gelten hier auch die von der bereits zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung angeführten Argumente, dass eine beim BAMF zu Unrecht unterbliebene Anhörung des Asylbewerbers im Hinblick auf den Rechtsschutz für sein Asylbegehren keine nicht mehr behebbaren tatsächlichen oder rechtlichen Nachteile habe und dass das Bundesamt nicht über eine besondere Sachkunde bei der Aufklärung von Tatsachen besitze, über welche die Verwaltungsgerichte nicht verfügten (HessVGH, B. v. 26.3.1991 - 12 TG 2541/90 - juris Rn. 3), nicht ohne Weiteres.

Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer jedenfalls im vorliegenden Einzelfall einen Ausnahmefall, der es rechtfertigt, wegen der zu Unrecht unterbliebenen persönlichen Anhörung der Kläger vor dem BAMF den Fall nach § 113 Abs. 3 VwGO zur Durchführung der Anhörung an die Beklagte „zurückzuverweisen“ (ebenso generell: VG Meiningen, U. v. 3.4.1998 - 8 K 20107/96.Me - juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, U. v. 25.3.1994 - 25 K 9577/93.A - juris; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 24 Rn. 55 ff.).

Der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Klage war deshalb bereits im Hauptantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - M 2 K 15.31625 zitiert 15 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 14 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte ha

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 2 K 15.30753

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Am 24. Juni 2014 fragte eine frühere Bevollmächtigte der Kläger beim BAMF an, wann mit deren Anhörung zu rechnen sei. Die Beklagte antwortete mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014, dass wegen der exorbitanten Erhöhung der Zugangszahlen von Asylbewerbern derzeit keine Angaben über den Anhörungstermin getroffen werden könnten.

Mit anwaltlichem Schriftsatz ihres nunmehrigen Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2014 wurde die Beklagte erneut gebeten, umgehend einen Termin zur persönlichen Anhörung zu bestimmen. Des Weiteren wurde um eine Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gebeten.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 antwortete die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten, es sei veranlasst worden, „dass Ihre Mandanten für Anfang 2015 zur Anhörung geladen werden“. Nachdem eine persönliche Anhörung noch nicht erfolgt sei und somit ein danach möglicher Bedarf nach weiterer Sachaufklärung noch nicht absehbar sei, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein verbindliches Datum nach § 24 Abs. 4 AsylVfG für die Entscheidung über den Asylantrag genannt werden. Ergänzend schilderte die Beklagte die derzeit massiv erhöhte Arbeitsbelastung des BAMF.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Januar 2015 baten die Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 31. Oktober 2014 erneut um Bestimmung eines Anhörungstermins. In der Akte der Beklagten befindet sich unter dem 29. Januar 2015 eine Verfügung, wonach die Asylantragsteller zur Anhörung eingeplant werden sollten und die Ladung „umgehend“ ihrem Bevollmächtigten übersandt werden solle.

Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. März 2015 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Untätigkeitsklage zu erheben, sofern nicht bis 10. April 2015 „zumindest eine Anhörung, besser natürlich eine Entscheidung“, vorliege. Ein längeres Zuwarten sei den Klägern unzumutbar.

Am 21. Mai 2015 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten,

die Beklagte zu verpflichten, den Klägern mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe eine Anhörung für Anfang 2015 in Aussicht gestellt habe, diese sei aber immer noch nicht erfolgt. Auf die anwaltlichen Schreiben vom 22. Januar 2015 und 18. März 2015 sei keine Reaktion seitens der Beklagten erfolgt. Seit der Beantragung einer Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylVfG seien mehr als drei Monate verstrichen, selbst wenn man auf ein fingiertes Datum Anfang 2015 abstellen wollte, zu dem eine Anhörung versprochen worden sei. Der Gesetzgeber habe in § 24 Abs. 4 AsylVfG der Beklagten auferlegt, auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden werde. Trotz des massiven Anstiegs der Asylbewerberzahlen seien der Beklagten die verlangten ungefähren Angaben möglich. Nach einer Pressemitteilung der Beklagten betrage die durchschnittliche Verfahrensdauer Ende April 2015 insgesamt 5,1 Monate. Die Kläger würden also schon weit überdurchschnittlich lange auf die Anhörung und Entscheidung ihrer Asylanträge warten. Die bisherige Nichtdurchführung der Anhörung könne das BAMF erst recht nicht von der Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylVfG entbinden, denn sonst hätte es die Beklagte alleine in der Hand, sich der gesetzlichen Pflicht dadurch zu entledigen, dass keine Anhörung durchgeführt werde. Auch die Tatsache, dass die Beklagte politisch angeordnete Priorisierungen bestimmter Herkunftsländer bei der Bearbeitung vornehme, stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Gerade weil sich hieraus Einfluss auf die Verfahrensdauern ergebe, hätten die Kläger ein rechtliches Interesse daran, zu erfahren, wann sie endlich mit einer Entscheidung rechnen können.

Mit der Erstzustellung der Klage am 26. Mai 2015 forderte das Gericht die Beklagte ausdrücklich auf, bis 30. Juni 2015 darzulegen, ob dem aus Sicht des Gerichts schlüssig vorgetragenen Klagebegehren entsprochen werden könne (bzw. warum nicht). Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte - abgesehen von einer Aktenvorlage am 2. Juni 2015 - nicht.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 nahm der Klägerbevollmächtigte ergänzend Stellung: Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2014 ihre Verpflichtung aus § 24 Abs. 4 AsylVfG, über den zeitlichen Rahmen zu informieren, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über den Asylantrag zu rechnen ist, noch nicht erfüllt. Dass in den nachfolgenden anwaltlichen Schreiben nicht erneut auf die Verpflichtung aus § 24 Abs. 4 AsylVfG hingewiesen wurde, bedeute nicht, dass hierauf verzichtet worden sei. Wichtiger als das Informationsinteresse - um das es im vorliegenden Verfahren gehe - sei für die Kläger natürlich das eigentliche Verfahren selbst. Aus diesem Grund sei der Wunsch auf Durchführung der Anhörung und die Bitte um baldige Entscheidung in den Mittelpunkt gestellt worden. Gleichzeitig beinhalte das Schreiben vom 22. Januar 2015 indirekt aber eine erneute Aufforderung zur Unterrichtung über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Dies sei jedenfalls ein „Ersuchen“, das die Asylverfahrensrichtlinie verlange; der nach § 24 Abs. 4 AsylVfG bereits gestellte förmliche „Antrag“ habe nicht notwendig wiederholt werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der Erklärungen der Beteiligten (Schriftsatz der Kläger vom 8. Juli 2015, allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 24. Juni 2015) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt den Klägern nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage (nachfolgend 1.) und steht auch § 44a VwGO der Zulässigkeit nicht entgegen (nachfolgend 2.).

1. Gerichtlicher Rechtsschutz ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger ihren Auskunftsanspruch noch nicht oder nicht hinreichend aktualisiert gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätten.

Die Kläger haben die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 unter ausdrücklicher Berufung auf § 24 Abs. 4 AsylVfG um eine Mitteilung des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entscheidung über ihren Asylantrag gebeten. Dieser Antrag wurde - wie noch dargelegt werden wird - von der Beklagten bislang nicht ausreichend beantwortet. In den nachfolgenden anwaltlichen Schreiben vom 22. Januar 2015 und 18. März 2015 wurde dieses Ersuchen zwar nicht mehr ausdrücklich wiederholt, sondern das BAMF nur noch an die Bestimmung eines Anhörungstermins erinnert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Kläger ihr Auskunftsbegehren nach § 24 Abs. 4 AsylVfG hinsichtlich des voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts aufgegeben oder als endgültig erfüllt angesehen hätten.

Selbst wenn man dies aber - im Hinblick auf strengere Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit anwaltlicher Antragsschriftsätze gegenüber Behörden - annehmen wollte, so würde auch dies im vorliegenden Einzelfall das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entfallen lassen. Insoweit wird vertreten, dass es bei einer Leistungsklage - wie vorliegend - grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Kläger vorher einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat (Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, Vorbem. § 40 Rn. 82 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorbem. § 40 Rn. 51). Im vorliegenden Einzelfall haben die Kläger ohnehin lediglich einen bereits eindeutig bei der Behörde gestellten Antrag nicht nochmals wiederholt, was - wie die gänzlich fehlende nachfolgende Reaktion der Beklagten gegenüber den Klägern und sogar noch im Klageverfahren zeigt - aller Voraussicht nach sowieso ergebnislos geblieben wäre. Im Übrigen wäre es der Beklagten unschwer möglich gewesen, spätestens in Reaktion auf die gerichtliche Aufforderung mit der Erstzustellung der Klage den Klageanspruch zu erfüllen. Das Gericht hätte dann ggf. im Rahmen des § 156 VwGO berücksichtigen können, ob tatsächlich Veranlassung zur Klage bestand und so einer ggf. „verfrühten“ Klage Rechnung tragen können.

2. Auch § 44a VwGO - eine besondere (negative) Zulässigkeitsvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (anderer Auffassung: Bell in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2014, § 24 AsylVfG Rn. 64, wonach die Auskunft des Bundesamtes als unselbstständige Verfahrenshandlung nicht selbstständig einklagbar sein soll und, falls ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden werde, Untätigkeitsklage erhoben werden könne).

Nach § 44a Satz 1 VwGO können „Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen“ nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. § 44a VwGO erfasst dabei nicht nur gegen Verfahrenshandlungen gerichtete Klagen, sondern auch Klagen im Hinblick auf konkludente oder unterlassene behördliche Maßnahmen (Kopp/Schenke, a. a. O., § 44a Rn. 3).

§ 44a VwGO bezieht sich vor dem Hintergrund, dass Verfahrensbestimmungen grundsätzlich nicht isoliert erzwungen werden können sollen, auf Handlungen der Behörde, die der Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung dienen. Nicht um Verfahrenshandlungen im Sinne dieser Norm handelt es sich indes bei materiellen Handlungen, die selbst eine Entscheidung darstellen oder über materiell eigenständige Rechtspositionen des Betroffenen entscheiden und damit ein eigenständiges Verwaltungsverfahren abschließen (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2013 - 3 CE 13.1453 - juris Rn. 24 m. w. N.; Posser in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand April 2015, § 44a Rn. 15 m. w. N.). Letzteres ist hinsichtlich des Anspruchs nach § 24 Abs. 4 AsylVfG der Fall. Die Nennung des voraussichtlichen Entscheidungszeitrahmens hinsichtlich des Asylbegehrens dient nicht der Vorbereitung der verfahrensabschließenden Entscheidung des BAMF (vgl. hierzu § 31 AsylVfG), sondern dazu, dem Asylbewerber, dessen rechtliche und tatsächliche Situation im Inland durch ein anhängiges, aber durch das BAMF noch nicht verbeschiedenes Asylbegehren in vielfältiger Weise beeinflusst wird, darüber zu informieren, wie lange der Verfahrens- und Entscheidungsprozess voraussichtlich noch andauern wird. Gegen das Vorliegen einer Verfahrenshandlung i. S. v. § 44a VwGO spricht ferner, dass durch die Auskunftserteilung nach allgemeiner Auffassung keine Verpflichtung des BAMF zur tatsächlichen Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist begründet wird (so bereits die einschlägige Gesetzesbegründung, zitiert bei Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylVfG Rn. 1; vgl. ferner: Bergmann, a. a. O., Rn. 16; Bell, a. a. O., Rn. 62; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand Januar 2014, § 24 AsylVfG Rn. 29; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 24 AsylVfG Rn. 28), eine rechtlich zwingende Auswirkung auf das Asylverfahren mithin nicht besteht.

II.

Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihnen innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils mitteilt, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

Nach § 24 Abs. 4 AsylVfG hat das Bundesamt einem Asylantragsteller, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Die Norm setzt Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 (sog. „erste“ Asylverfahrensrichtlinie) um. Danach stellen die Mitgliedstaaten u. a. sicher, dass der Asylbewerber „für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen“. Art. 31 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 enthält eine dem vorgenannten ersten Satz im Wesentlichen vergleichbare, jedoch zusätzlich um eine Begründungspflicht erweiterte Unterrichtungspflicht. Auf die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit dieser erweiterten Bestimmung (vgl. hierzu Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 2, 33) war vorliegend schon deshalb nicht weiter einzugehen, da der klägerische Antrag nicht auf eine Information über die Gründe der Verzögerung gerichtet ist, § 88 VwGO.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AsylVfG sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt. Die Kläger haben deshalb einen Anspruch darauf, dass ihnen die Beklagte mitteilt, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird. Mit der Mitteilung der Beklagten vom 31. Oktober 2014, wonach wegen der möglicherweise nach der Anhörung der Kläger entstehenden Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung ein „verbindliches Datum gemäß § 24 Abs. 4 AsylVfG“ noch nicht benannt werden könne, wurde dieser Anspruch nicht erfüllt. Sie ermöglicht den Klägern gerade keine zeitliche Abschätzung hinsichtlich des voraussichtlich noch verstreichenden Zeitraums bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag.

Auch die Begründung der Beklagten im Schreiben vom 31. Oktober 2014 vermag nicht zu überzeugen: Die Möglichkeit, dass nach der Anhörung eines Asylbewerbers ein Bedarf für weitere Sachaufklärung durch das BAMF entsteht, besteht grundsätzlich in jedem Asylverfahren, kann also dem Anspruch aus § 24 Abs. 4 AsylVfG nicht per se entgegen gehalten werden. Im Übrigen ist nach der Erfahrung des Gerichts mit Asylverfahren aus dem Herkunftsland der Kläger eine weitere zeitaufwändige Sachaufklärung durch das Bundesamt nach Durchführung der Anhörung in der Fallpraxis äußerst selten anzutreffen, also wohl keine typische Konstellation, die bei der Benennung des voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts maßgeblich zu berücksichtigen wäre. Vor allem aber verkennt die Beklagte offenbar, dass sie im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylVfG gerade keinen verbindlichen, unter allen denkbaren Eventualitäten einzuhaltenden Entscheidungszeitpunkt zu benennen hat. Sie hat vielmehr lediglich eine angemessen sorgfältige und sachgerechte Abschätzung dahingehend zu treffen, bis wann aus einer Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Asylbewerbers nach § 24 Abs. 4 AsylVfG angesichts der üblichen Laufzeiten solcher Asylverfahren, die dem konkreten Asylverfahren des Antragstellers (unter Berücksichtigung des Herkunftslands des Antragstellers, möglicher ohne weiteres erkennbarer Besonderheiten des Einzelfalls sowie möglicherweise bestehender behördeninterner Verfahrensvorgaben und Priorisierungen) vergleichbar sind, voraussichtlich eine Entscheidung getroffen werden wird. Dass und weshalb dies im Fall der Kläger (oder generell) nicht möglich sei sollte, erschließt sich dem Gericht nicht und wurde von der Beklagten auch im Klageverfahren nicht vorgetragen.

Hieran vermag im Übrigen auch die - gerichtsbekannt - aktuell hohe Arbeitsbelastung des BAMF aufgrund der aktuell massiv angestiegenen Zahl der bei ihm anhängigen Asylverfahren nichts zu ändern. Zwar erscheint der Gedanke durchaus naheliegend, dass die knappen Kapazitäten des BAMF für inhaltliche Entscheidungen über Asylanträge möglicherweise eher im Sinne der Asylantragsteller insgesamt verwendet wären als für - im Zweifel unverbindliche - Auskünfte nach § 24 Abs. 4 AsylVfG. Auch bleibt Asylbewerbern die Möglichkeit, bei Untätigkeit des BAMF nach § 75 VwGO gerichtlich einen möglicherweise effektiveren Fortgang ihres individuellen Asylverfahrens durchzusetzen (vgl. hierzu sowie zur streitigen Frage des „Durchentscheidens“ etwa: VG Würzburg, U.v. 22.4.2015 - W 6 K 15.30041 - juris Rn. 18 f.; VG Ansbach, U.v. 7.4.2014 - AN 1 K 13.30850 - juris Rn. 21 ff.). Trotz alledem sieht die Kammer aber keinen rechtlichen Ansatzpunkt dafür, den Anwendungsbereich oder die gerichtliche Durchsetzung des ausdrücklich gesetzlich geregelten und an ein durchaus legitimes Informationsinteresse des Asylbewerbers anknüpfenden Anspruchs nach § 24 Abs. 4 AsylVfG zu beschränken.

Der weitere Ausspruch im Tenor, diese Verpflichtung innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu erfüllen, erscheint aus Gründen der eventuellen Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich und bedeutet für die Beklagte keine unverhältnismäßige Belastung.

Der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.