Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 2 K 15.30753
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger, nach eigenen Angaben iranische Staatsangehörige, beantragten am 25. Februar 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Am gleichen Tag wurden sie vor dem Bundesamt ... (BAMF), Außenstelle ..., zur Vorbereitung ihrer Anhörung insbesondere zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Einreiseweg befragt.
Am 24. Juni 2014 fragte eine frühere Bevollmächtigte der Kläger beim BAMF an, wann mit deren Anhörung zu rechnen sei. Die Beklagte antwortete mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014, dass wegen der exorbitanten Erhöhung der Zugangszahlen von Asylbewerbern derzeit keine Angaben über den Anhörungstermin getroffen werden könnten.
Mit anwaltlichem Schriftsatz ihres nunmehrigen Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2014 wurde die Beklagte erneut gebeten, umgehend einen Termin zur persönlichen Anhörung zu bestimmen. Des Weiteren wurde um eine Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gebeten.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 antwortete die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten, es sei veranlasst worden, „dass Ihre Mandanten für Anfang 2015 zur Anhörung geladen werden“. Nachdem eine persönliche Anhörung noch nicht erfolgt sei und somit ein danach möglicher Bedarf nach weiterer Sachaufklärung noch nicht absehbar sei, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein verbindliches Datum nach § 24 Abs. 4 AsylVfG für die Entscheidung über den Asylantrag genannt werden. Ergänzend schilderte die Beklagte die derzeit massiv erhöhte Arbeitsbelastung des BAMF.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Januar 2015 baten die Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 31. Oktober 2014 erneut um Bestimmung eines Anhörungstermins. In der Akte der Beklagten befindet sich unter dem 29. Januar 2015 eine Verfügung, wonach die Asylantragsteller zur Anhörung eingeplant werden sollten und die Ladung „umgehend“ ihrem Bevollmächtigten übersandt werden solle.
Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. März 2015 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Untätigkeitsklage zu erheben, sofern nicht bis 10. April 2015 „zumindest eine Anhörung, besser natürlich eine Entscheidung“, vorliege. Ein längeres Zuwarten sei den Klägern unzumutbar.
Am 21. Mai 2015 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten,
die Beklagte zu verpflichten, den Klägern mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe eine Anhörung für Anfang 2015 in Aussicht gestellt habe, diese sei aber immer noch nicht erfolgt. Auf die anwaltlichen Schreiben vom 22. Januar 2015 und 18. März 2015 sei keine Reaktion seitens der Beklagten erfolgt. Seit der Beantragung einer Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylVfG seien mehr als drei Monate verstrichen, selbst wenn man auf ein fingiertes Datum Anfang 2015 abstellen wollte, zu dem eine Anhörung versprochen worden sei. Der Gesetzgeber habe in § 24 Abs. 4 AsylVfG der Beklagten auferlegt, auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden werde. Trotz des massiven Anstiegs der Asylbewerberzahlen seien der Beklagten die verlangten ungefähren Angaben möglich. Nach einer Pressemitteilung der Beklagten betrage die durchschnittliche Verfahrensdauer Ende April 2015 insgesamt 5,1 Monate. Die Kläger würden also schon weit überdurchschnittlich lange auf die Anhörung und Entscheidung ihrer Asylanträge warten. Die bisherige Nichtdurchführung der Anhörung könne das BAMF erst recht nicht von der Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylVfG entbinden, denn sonst hätte es die Beklagte alleine in der Hand, sich der gesetzlichen Pflicht dadurch zu entledigen, dass keine Anhörung durchgeführt werde. Auch die Tatsache, dass die Beklagte politisch angeordnete Priorisierungen bestimmter Herkunftsländer bei der Bearbeitung vornehme, stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Gerade weil sich hieraus Einfluss auf die Verfahrensdauern ergebe, hätten die Kläger ein rechtliches Interesse daran, zu erfahren, wann sie endlich mit einer Entscheidung rechnen können.
Mit der Erstzustellung der Klage am 26. Mai 2015 forderte das Gericht die Beklagte ausdrücklich auf, bis 30. Juni 2015 darzulegen, ob dem aus Sicht des Gerichts schlüssig vorgetragenen Klagebegehren entsprochen werden könne (bzw. warum nicht). Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte - abgesehen von einer Aktenvorlage am 2. Juni 2015 - nicht.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 nahm der Klägerbevollmächtigte ergänzend Stellung: Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2014 ihre Verpflichtung aus § 24 Abs. 4 AsylVfG, über den zeitlichen Rahmen zu informieren, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über den Asylantrag zu rechnen ist, noch nicht erfüllt. Dass in den nachfolgenden anwaltlichen Schreiben nicht erneut auf die Verpflichtung aus § 24 Abs. 4 AsylVfG hingewiesen wurde, bedeute nicht, dass hierauf verzichtet worden sei. Wichtiger als das Informationsinteresse - um das es im vorliegenden Verfahren gehe - sei für die Kläger natürlich das eigentliche Verfahren selbst. Aus diesem Grund sei der Wunsch auf Durchführung der Anhörung und die Bitte um baldige Entscheidung in den Mittelpunkt gestellt worden. Gleichzeitig beinhalte das Schreiben vom 22. Januar 2015 indirekt aber eine erneute Aufforderung zur Unterrichtung über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Dies sei jedenfalls ein „Ersuchen“, das die Asylverfahrensrichtlinie verlange; der nach § 24 Abs. 4 AsylVfG bereits gestellte förmliche „Antrag“ habe nicht notwendig wiederholt werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Gründe
Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der Erklärungen der Beteiligten (Schriftsatz der Kläger vom 8. Juli 2015, allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 24. Juni 2015) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt den Klägern nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage (nachfolgend 1.) und steht auch § 44a VwGO der Zulässigkeit nicht entgegen (nachfolgend 2.).
1. Gerichtlicher Rechtsschutz ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger ihren Auskunftsanspruch noch nicht oder nicht hinreichend aktualisiert gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätten.
Die Kläger haben die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 unter ausdrücklicher Berufung auf § 24 Abs. 4 AsylVfG um eine Mitteilung des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entscheidung über ihren Asylantrag gebeten. Dieser Antrag wurde - wie noch dargelegt werden wird - von der Beklagten bislang nicht ausreichend beantwortet. In den nachfolgenden anwaltlichen Schreiben vom 22. Januar 2015 und 18. März 2015 wurde dieses Ersuchen zwar nicht mehr ausdrücklich wiederholt, sondern das BAMF nur noch an die Bestimmung eines Anhörungstermins erinnert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Kläger ihr Auskunftsbegehren nach § 24 Abs. 4 AsylVfG hinsichtlich des voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts aufgegeben oder als endgültig erfüllt angesehen hätten.
Selbst wenn man dies aber - im Hinblick auf strengere Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit anwaltlicher Antragsschriftsätze gegenüber Behörden - annehmen wollte, so würde auch dies im vorliegenden Einzelfall das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entfallen lassen. Insoweit wird vertreten, dass es bei einer Leistungsklage - wie vorliegend - grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Kläger vorher einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat (Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, Vorbem. § 40 Rn. 82 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorbem. § 40 Rn. 51). Im vorliegenden Einzelfall haben die Kläger ohnehin lediglich einen bereits eindeutig bei der Behörde gestellten Antrag nicht nochmals wiederholt, was - wie die gänzlich fehlende nachfolgende Reaktion der Beklagten gegenüber den Klägern und sogar noch im Klageverfahren zeigt - aller Voraussicht nach sowieso ergebnislos geblieben wäre. Im Übrigen wäre es der Beklagten unschwer möglich gewesen, spätestens in Reaktion auf die gerichtliche Aufforderung mit der Erstzustellung der Klage den Klageanspruch zu erfüllen. Das Gericht hätte dann ggf. im Rahmen des § 156 VwGO berücksichtigen können, ob tatsächlich Veranlassung zur Klage bestand und so einer ggf. „verfrühten“ Klage Rechnung tragen können.
2. Auch § 44a VwGO - eine besondere (negative) Zulässigkeitsvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (anderer Auffassung: Bell in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2014, § 24 AsylVfG Rn. 64, wonach die Auskunft des Bundesamtes als unselbstständige Verfahrenshandlung nicht selbstständig einklagbar sein soll und, falls ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden werde, Untätigkeitsklage erhoben werden könne).
Nach § 44a Satz 1 VwGO können „Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen“ nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. § 44a VwGO erfasst dabei nicht nur gegen Verfahrenshandlungen gerichtete Klagen, sondern auch Klagen im Hinblick auf konkludente oder unterlassene behördliche Maßnahmen (Kopp/Schenke, a. a. O., § 44a Rn. 3).
§ 44a VwGO bezieht sich vor dem Hintergrund, dass Verfahrensbestimmungen grundsätzlich nicht isoliert erzwungen werden können sollen, auf Handlungen der Behörde, die der Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung dienen. Nicht um Verfahrenshandlungen im Sinne dieser Norm handelt es sich indes bei materiellen Handlungen, die selbst eine Entscheidung darstellen oder über materiell eigenständige Rechtspositionen des Betroffenen entscheiden und damit ein eigenständiges Verwaltungsverfahren abschließen (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2013 - 3 CE 13.1453 - juris Rn. 24 m. w. N.; Posser in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand April 2015, § 44a Rn. 15 m. w. N.). Letzteres ist hinsichtlich des Anspruchs nach § 24 Abs. 4 AsylVfG der Fall. Die Nennung des voraussichtlichen Entscheidungszeitrahmens hinsichtlich des Asylbegehrens dient nicht der Vorbereitung der verfahrensabschließenden Entscheidung des BAMF (vgl. hierzu § 31 AsylVfG), sondern dazu, dem Asylbewerber, dessen rechtliche und tatsächliche Situation im Inland durch ein anhängiges, aber durch das BAMF noch nicht verbeschiedenes Asylbegehren in vielfältiger Weise beeinflusst wird, darüber zu informieren, wie lange der Verfahrens- und Entscheidungsprozess voraussichtlich noch andauern wird. Gegen das Vorliegen einer Verfahrenshandlung i. S. v. § 44a VwGO spricht ferner, dass durch die Auskunftserteilung nach allgemeiner Auffassung keine Verpflichtung des BAMF zur tatsächlichen Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist begründet wird (so bereits die einschlägige Gesetzesbegründung, zitiert bei Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylVfG Rn. 1; vgl. ferner: Bergmann, a. a. O., Rn. 16; Bell, a. a. O., Rn. 62; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand Januar 2014, § 24 AsylVfG Rn. 29; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 24 AsylVfG Rn. 28), eine rechtlich zwingende Auswirkung auf das Asylverfahren mithin nicht besteht.
II.
Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihnen innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils mitteilt, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.
Nach § 24 Abs. 4 AsylVfG hat das Bundesamt einem Asylantragsteller, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Die Norm setzt Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 (sog. „erste“ Asylverfahrensrichtlinie) um. Danach stellen die Mitgliedstaaten u. a. sicher, dass der Asylbewerber „für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen“. Art. 31 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 enthält eine dem vorgenannten ersten Satz im Wesentlichen vergleichbare, jedoch zusätzlich um eine Begründungspflicht erweiterte Unterrichtungspflicht. Auf die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit dieser erweiterten Bestimmung (vgl. hierzu Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 2, 33) war vorliegend schon deshalb nicht weiter einzugehen, da der klägerische Antrag nicht auf eine Information über die Gründe der Verzögerung gerichtet ist, § 88 VwGO.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AsylVfG sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt. Die Kläger haben deshalb einen Anspruch darauf, dass ihnen die Beklagte mitteilt, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird. Mit der Mitteilung der Beklagten vom 31. Oktober 2014, wonach wegen der möglicherweise nach der Anhörung der Kläger entstehenden Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung ein „verbindliches Datum gemäß § 24 Abs. 4 AsylVfG“ noch nicht benannt werden könne, wurde dieser Anspruch nicht erfüllt. Sie ermöglicht den Klägern gerade keine zeitliche Abschätzung hinsichtlich des voraussichtlich noch verstreichenden Zeitraums bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag.
Auch die Begründung der Beklagten im Schreiben vom 31. Oktober 2014 vermag nicht zu überzeugen: Die Möglichkeit, dass nach der Anhörung eines Asylbewerbers ein Bedarf für weitere Sachaufklärung durch das BAMF entsteht, besteht grundsätzlich in jedem Asylverfahren, kann also dem Anspruch aus § 24 Abs. 4 AsylVfG nicht per se entgegen gehalten werden. Im Übrigen ist nach der Erfahrung des Gerichts mit Asylverfahren aus dem Herkunftsland der Kläger eine weitere zeitaufwändige Sachaufklärung durch das Bundesamt nach Durchführung der Anhörung in der Fallpraxis äußerst selten anzutreffen, also wohl keine typische Konstellation, die bei der Benennung des voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts maßgeblich zu berücksichtigen wäre. Vor allem aber verkennt die Beklagte offenbar, dass sie im Rahmen des § 24 Abs. 4 AsylVfG gerade keinen verbindlichen, unter allen denkbaren Eventualitäten einzuhaltenden Entscheidungszeitpunkt zu benennen hat. Sie hat vielmehr lediglich eine angemessen sorgfältige und sachgerechte Abschätzung dahingehend zu treffen, bis wann aus einer Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Asylbewerbers nach § 24 Abs. 4 AsylVfG angesichts der üblichen Laufzeiten solcher Asylverfahren, die dem konkreten Asylverfahren des Antragstellers (unter Berücksichtigung des Herkunftslands des Antragstellers, möglicher ohne weiteres erkennbarer Besonderheiten des Einzelfalls sowie möglicherweise bestehender behördeninterner Verfahrensvorgaben und Priorisierungen) vergleichbar sind, voraussichtlich eine Entscheidung getroffen werden wird. Dass und weshalb dies im Fall der Kläger (oder generell) nicht möglich sei sollte, erschließt sich dem Gericht nicht und wurde von der Beklagten auch im Klageverfahren nicht vorgetragen.
Hieran vermag im Übrigen auch die - gerichtsbekannt - aktuell hohe Arbeitsbelastung des BAMF aufgrund der aktuell massiv angestiegenen Zahl der bei ihm anhängigen Asylverfahren nichts zu ändern. Zwar erscheint der Gedanke durchaus naheliegend, dass die knappen Kapazitäten des BAMF für inhaltliche Entscheidungen über Asylanträge möglicherweise eher im Sinne der Asylantragsteller insgesamt verwendet wären als für - im Zweifel unverbindliche - Auskünfte nach § 24 Abs. 4 AsylVfG. Auch bleibt Asylbewerbern die Möglichkeit, bei Untätigkeit des BAMF nach § 75 VwGO gerichtlich einen möglicherweise effektiveren Fortgang ihres individuellen Asylverfahrens durchzusetzen (vgl. hierzu sowie zur streitigen Frage des „Durchentscheidens“ etwa: VG Würzburg, U.v. 22.4.2015 - W 6 K 15.30041 - juris Rn. 18 f.; VG Ansbach, U.v. 7.4.2014 - AN 1 K 13.30850 - juris Rn. 21 ff.). Trotz alledem sieht die Kammer aber keinen rechtlichen Ansatzpunkt dafür, den Anwendungsbereich oder die gerichtliche Durchsetzung des ausdrücklich gesetzlich geregelten und an ein durchaus legitimes Informationsinteresse des Asylbewerbers anknüpfenden Anspruchs nach § 24 Abs. 4 AsylVfG zu beschränken.
Der weitere Ausspruch im Tenor, diese Verpflichtung innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu erfüllen, erscheint aus Gründen der eventuellen Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich und bedeutet für die Beklagte keine unverhältnismäßige Belastung.
Der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.