Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - M 2 K 14.31070

bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin zu 2) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien-Herzegowinas vorliegen. Der Bescheid der Beklagten vom ... September 2014 wird in Ziffern 4. und 5. aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 2) 3/16 und die Kläger zu 1), zu 3) und zu 4) jeweils 1/4 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat die Beklagte 1/4 zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger zu 1) bis 4) sind Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas, nach eigenen Angaben bosniakischer Volkszugehörigkeit und islamischen Bekenntnisses. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg mit dem Bus von Bosnien kommend am 31. Oktober 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. November 2013 Asylanträge.

Das Bundesamt ... (Bundesamt) hörte die Kläger zu 1) und 2) am 19. November 2013 an. Zur Begründung des Asylantrags trugen die Kläger u. a. Folgendes vor: Der Kläger zu 1) sei von 1996 bis Oktober 2013 als Polizist in einer Spezialeinheit der bosnischen Polizei für antiterroristische Einsätze in ... tätig gewesen. Dabei sei er bei mehreren polizeilichen Aktionen gegen Dschihadisten tätig gewesen. Am 2. Februar 2010 habe er an einem Einsatz von 600 Polizisten gegen eine Gruppe von Wahabiten oder Dschihadisten in dem Dorf ... teilgenommen. Ein zweites Mal habe seine Polizeieinheit das Nest der Wahabiten in ... im Januar 2012 gestürmt. Dabei sei der Kläger zu 1) zur Identifizierung der Wahabiten herangezogen worden, da er die Anführer N. Imamovic und dessen Bruder E. von früher persönlich gekannt habe. Am 14. Februar 2012 - so der Kläger zu 1) - habe ihm eine weitere ihm bekannte Person namens Hussein Kulanic erzählt, dass unter den Anführern der Wahabiten beraten worden sei, dass sein Leben und das seiner Familie in Gefahr zu bringen sei. Im August 2012 - so die Klägerin zu 2) - sei nachts einer der Dschihadisten um das Haus geschlichen. Der Kläger zu 1) habe ihn gepackt. Die Polizei sei gekommen, habe den Betroffenen aber gleich wieder laufen lassen. In den Monaten darauf habe sie dieser Dschihadist wiederholt bedroht. Im August 2013 - so die Kläger - seien an der Eingangstür des Wohnhauses der Kläger zwei Bomben so angebracht worden, dass sie beim Öffnen der Tür detoniert wären. Glücklicherweise habe der Kläger zu 1) einen anderen Ausgang benutzt und die Bomben entdeckt. Er habe - so der Kläger zu 1) weiter - die Polizei alarmiert, diese sei gekommen, die Angelegenheit aber nicht ernst genommen. Er habe die Bomben dann selbst entschärft. Konkret könne er die Person nicht benennen, die die Bombe angebracht habe. Weitere konkrete Vorfälle in der Zeit bis zur Ausreise Ende Oktober 2013 habe es nicht gegeben. Er habe bis zur Ausreise seinen Polizeidienst weiter verrichtet, für die Zeit im Oktober habe er Urlaub genommen. Die Zeit ab August 2013 sei aber für die Familie sehr schwierig gewesen. Die Klägerin zu 2) habe gesagt, sie könne diese bedrohliche Situation nicht weiter aushalten. Sie hätten schon im August 2013 ausreisen wollen, bei den Reisepässen der Kläger zu 2) bis 4) habe es aber noch etwas gedauert. Er habe überlegt, ob er irgendwo anders in Bosnien Polizeidienst leisten wolle. Dies sei leider nicht möglich gewesen, so dass nur noch die Ausreise geblieben sei. Wegen der psychischen Anspannung - so die Klägerin zu 2) - habe sie 15 Kilo an Gewicht verloren. Sie habe große psychische Probleme. Auch in Bosnien sie sie deswegen schon in ärztlicher Behandlung gewesen, der Arzt habe ihr Beruhigungsmedikamente verschrieben.

Mit Bescheid vom ... September 2014, als Einschreiben zur Post gegeben am 2. Oktober 2014, entschied das Bundesamt, dass den Klägern zu 1) bis 4) die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird (Ziffer 1.), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und forderte die Kläger zu 1) bis 4) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls würden sie abgeschoben (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde u. a. Folgendes ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, von Wahhabiten/Dschihadisten bedroht worden zu sein, sei dies nicht flüchtlingsschutzrelevant. Selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Ereignisse sie davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Willens und auch in der Lage sind, in entsprechenden Fällen Schutz zu gewähren. Es sei nicht plausibel, dass die Polizei eine Drohung mit einer Bombe nicht ernst nehmen würde, wenn doch gerade von staatlicher Seite eine Spezialeinheit mit antiterroristischen Einsätzen beauftragt gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bosnien und Herzegowina nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragteller bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Den Antragstellern drohten auch keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würden. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

Am 15. Oktober 2014 erhoben die Kläger zu 1) bis 4) durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit den sinngemäßen Anträgen,

den Bescheid der Beklagten vom ... September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Am 27. Oktober 2014 legte die Beklagte ihre Akten vor.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigen vom 20. November 2014 beantragte die Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt ... beizuordnen, ferner vertiefen sie zur Klagebegründung ihr Vorbringen beim Bundesamt: Der Kläger zu 1) habe ein eigenes Haus besessen, in dem Räume an einen Friseursalon vermietet waren, zudem sei er im Besitz eines Tennisplatzes gewesen, der ebenfalls vermietet worden sei, so dass das monatliche Einkommen der Familie für bosnische Verhältnisse sehr hoch gewesen sei. Die Kläger hätten auch überlegt, in einem anderen Teil Bosniens Schutz zu suchen. Wegen der Macht der radikalen Islamisten und die Korruptheit der Polizei und der Behörden in Bosnien hätten sie sich in keinem Teil Bosniens sicher fühlen können. Die Schilderungen der Kläger seien glaubwürdig. Über die vom Kläger zu 1) geschilderte Aktion im Februar 2010 werde u. a. auch in der vom Bundesamt herausgegebenen Informationsschrift „Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten nichtislamischen Ländern“ (Anlage K 6) berichtet, über die Aktion 2012 im Internetportal der Zeitung „NEZAVISNE“ (Anlage K 7). Der bosnische Staat sei nicht in der Lage und auch nicht Willens gegen drohende Übergriffe und Racheakte der Islamisten ausreichend Schutz zu bieten. Zur Vorlage kamen diverse Unterlagen (Kopien des Originals nebst unbeglaubigten Übersetzungen ins Deutsche), u. a. eine Bestätigung des Innenministeriums des Kantons ..., wonach der Kläger zu 1) seit 1996 als Polizeibeamter des Sondereinsatzkommandos tätig sei (Anlage K 1), ein Beschluss dieser Stelle vom ... Januar 2014, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 1) wegen unentschuldigten Fehlens zum ... Januar 2014 beendet sei (Anlage K 2), einen vom Kläger zu 1) verfassten „Polizeibericht“ über den Besuch eines Schulfreundes am 14. Februar 2012 und dessen Drohungen gegen ihn selbst und seine Familie (Anlage K 5). Ferner wurde vorgetragen, die Klägerin zu 2) leide unter erheblichen psychischen Problemen aufgrund der Bedrohungssituation in Bosnien. Zur Vorlage kam ein „Psychiatrisches Attest“ des Dr. med. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. November 2014 (Anlage K 3). Bei der Klägerin zu 2) bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung. Es liege eine unbedingte Indikation für eine traumaspezifische Psychotherapie neben einer regelmäßigen psychiatrischen medikamentösen Behandlung vor.

Mit Beschluss vom 24. November 2014 wurde der Rechtstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 25. November 2014 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. März 2015 ließen die Kläger ein Psychologisches Attest der Psychologische Psychotherapeutin Dr. ... vom 8. März 2015 vorlegen. Danach habe sich die Klägerin zu 2) seit 18. November 2014 in ihrer psychologischen Behandlung befunden. Die Klägerin zu 2) leide an einer Angststörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen. Sie habe aus Angst vier Monate nicht aus dem Haus gehen können. Es sei eine Traumatisierung mit Flashbacks und Albträumen gegeben. Magenbeschwerden, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Kraftlosigkeit und Hinfallen bestünden dauernd. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 äußerten sich die Kläger ergänzend.

Am 16. Juni 2015 fand die (erste) mündliche Verhandlung statt. Der Kläger zu 1) vertiefte sein bisheriges Vorbringen. Nach der Warnung durch den Schulfreund im Februar 2012 sei die Stresssituation in seiner Familie losgegangen. In dem Dorf habe es mindestens 40 Haushalte gegeben, in denen Dschihadisten gewohnt hätten. Sie seien nicht mehr gegrüßt worden. Seine Frau habe am meisten gelitten. Eines Abends habe er einen Dschihadisten in seinem Hof gesehen. Er habe die Polizei benachrichtigt, diese habe den Dschihadisten dann heimgefahren. Zu der Bombe habe die Polizei gemeint, dass diese nicht von den Dschihadisten käme. Seiner Frau sei es nach diesem Vorfall psychisch sehr schlecht gegangen. Er habe versucht, von seinem Arbeitgeber Schutz und Hilfe für seine Familie zu erhalten. Dieser habe aber gemeint, er sei keine besondere Person, es sei nicht möglich, dass zwei Polizisten die ganze Zeit vor seinem Haus stünden. Auf Frage erklärte der Kläger zu 1), er sei bei der Polizei „erster Schütze“ gewesen, Vorgesetzter sei er nicht gewesen. Bei der Polizeiaktion in ... im Januar 2012 seien ca. 48 Polizisten im Einsatz gewesen. An das Datum des Vorfalls mit der Bombe könne er sich nicht mehr erinnern, es dürfte Mitte August gewesen sein. In der Zeit zwischen dem Vorfall mit der Bombe und der Ausreise sei es die ganze Zeit zu Bedrohungen durch die Dschihadisten gekommen: Oft sei ein Fahrzeug vorbeigefahren und es sei aus dem Fahrzeug „Allah Akbar“ gerufen worden. Nach dem Vorfall mit der Bombe im August 2013 seien sie deswegen nicht sofort ausgereist, weil er die Polizei nicht verraten habe wollen, er habe nicht als Feigling dastehen wollen. Er habe sich mit seinem Vater und seinem Chef bei der Polizei beraten. Er habe Zeit gebraucht, um alles abzuwickeln, sie hätten in Bosnien ein Haus und einen Tennisplatz gehabt, ein Friseursalon sei vermietet gewesen. Wenn er nach Bosnien zurückkehren würde, würden die Dschihadisten die erste Gelegenheit nutzen, um ihm etwas anzutun. In seinem Dorf seien viele Dschihadisten, 7 km von seinem Dorf entfernt hätten die Dschihadisten Grundstücke gekauft, um ein neues Dorf zu bauen. Bei den Bomben habe es sich um Handgranaten gehandelt. Die Klägerin zu 2) erklärte, mit den Drohungen sei es im Jahr 2012 losgegangen. Sie sei mit den Kindern immer zu Hause gewesen, sie hätten sich eingesperrt. Sie hätte sich große Sorgen gemacht, wenn ihre Tochter zur Schule gegangen ist. Sie habe wirklich großen Stress und große Angst gehabt. Nach dem Vorkommnis mit den Bomben habe sie gesagt, ich kann nicht mehr. Sie habe Nächte lang nicht schlafen können. Sie habe sich nicht getraut, aus dem Fenster zu schauen. Sie habe die Kinder immer bei sich gehabt, sie seien nicht einmal in einem anderen Zimmer gewesen, so große Angst habe sie gehabt. Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die Klägerin zu 2), sie habe viele Albträume. Sie habe immer Angst, dass jeden Moment etwas passiert. Sie könne nicht schlafen. Sie habe keine Kraft mehr, ihre Beine würden sie nicht mehr tragen, sie falle einfach um. In Bosnien habe sie Medikamente verschrieben bekommen, die aber nicht geholfen hätten. In Deutschland habe sie mit der Psychotherapie und den Medikamenten angefangen. Es sei besser geworden, die Angst sei sie aber noch nicht losgeworden. Die Therapie bei Dr. ... dauere weiterhin an, bisher sei sie ca. sieben bis acht Mal bei ihr gewesen. Der Bevollmächtigte stellte hilfsweise den Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass der bosnische Staat nicht ausreichend in der Lage und willens sei, die Kläger vor weiteren Übergriffen radikaler und gewaltbereiter Islamisten zu schützen, ein Sachverständigengutachten der Dr. ..., zu laden über Pro Asyl, einzuholen.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 vertagte das Gericht die mündliche Verhandlung.

Auf Anforderung des Gerichts ließen die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. Juli 2015 u. a. eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Klägerin zu 2) für Frau Dr. ... vorlegen.

Am 28. Juli 2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte übergab ein psychiatrisches Attest des Dr. ... vom 21. Juli 2015, wonach die Klägerin zu 2) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Aufgrund der Verschlimmerung der Erkrankung habe er diese am 14. Juli 2015 in die psychiatrische Abteilung des Klinikums ... eingewiesen. Ferner übergab der Bevollmächtigte eine Bescheinigung des Klinikums ... vom 24. Juli 2015, wonach sich die Klägerin zu 2) seit dem 17. Juli 2015 dort in stationärer Behandlung befinde. Frau Dr. ... wurde als Zeugin vernommen. Als Diagnosen der Klägerin zu 2) nannte sie eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie die Diagnosen Angststörung und Depression. Die letztgenannten Diagnosen verblieben auf jeden Fall, selbst wenn man davon ausginge, es liege keine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Im letzten Behandlungstermin am 25. Juni 2015 habe die Klägerin zu 2) erstmals über das Ursprungstrauma gesprochen: Als die Klägerin zu 2) 15 Jahre alt gewesen sei, sei ihr Bruder tot und blutend nach Hause gebracht worden. Die letzten zwei Jahre in Bosnien habe die Klägerin zu 2) die Angst gehabt, dass ihre Tochter genauso heimgebracht wird. Die Klägerin zu 2) habe zuvor noch nie darüber gesprochen. In der Therapiestunde sei sie zusammengebrochen, sie habe u. a. immer wieder Weinkrämpfe gehabt, ferner auch Bauchgrimmen und Herzschmerzen. Sie habe mindestens dreimal nicht weitersprechen können. Auf Frage erklärte die Zeugin, sie sei sich sicher, dass die Klägerin zu 2) nicht simuliere. Die Erkrankungen der Klägerin zu 2) seien behandlungsbedürftig. Ansonsten könnte sie chronisch werden, zum Beispiel könnte eine Persönlichkeitsstörung auftreten. Medikamente würden nur eine kurzfristige vegetative Beruhigung bringen. Die Klägerin zu 2) brauche spezielle Programme zur Traumabehandlung, also eine Psychotherapie. Bislang habe sie eine Verhaltenstherapie kombiniert mit einer Gesprächstherapie durchgeführt, die Behandlung habe bislang an zehn Terminen (18. November 2014, 27. November 2014, 1. Dezember 2014, 3. Februar 2015, 25. Februar 2015, 11. März 2015, 13. April 2015, 18. Mai 2015, 17. Juni 2015 und 25. Juni 2015) stattgefunden. Die Behandlung müsse weitergeführt werden. Medikamente erhalte die Klägerin zu 2) von Dr. ... verschrieben. Über die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung habe sie mit Dr. ... und zwei Kollegen von der Universität ... gesprochen und diesen jeweils die festgestellten Symptome geschildert. Es habe Übereinstimmung bestanden, dass es sich eindeutig um eine Posttraumatische Belastungsstörung handele. Vermutlich werde noch mindestens eineinhalb bis zwei Jahre eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich sein. Ohne Psychotherapie würde das Krankheitsbild alsbald noch schlimmer werden, es würde drohen, dass sich das Krankheitsbild chronifiziert, dies würde relativ schnell eintreten. Es sei dann auch durchaus möglich, dass eine konkrete Suizidgefahr bestehe, die Klägerin zu 2) habe in Gesprächen durchaus Suizidgedanken geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien-Herzegowinas vorliegen.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v. 25.11.1997 - Az. 9 C 58.96 - juris; BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris; BayVGH, U. v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v. 29.10.2002, a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.3.2012, a. a. O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U. v. 25.11.1997, a. a. O.).

Im Fall der Klägerin zu 2) sind die Voraussetzungen für ein solches krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben:

a) Die Klägerin zu 2) leidet zur Überzeugung des Gerichts an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Angststörung und einer Depression. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der dem Gericht vorgelegten ärztlichen und psychologisch-psychotherapeutischen Atteste und Bescheinigungen sowie vor allem der Zeugenaussage der Psychologischen Psychotherapeutin Dr. phil. ... und steht im Einklang mit dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht von der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 verschaffen konnte. Hinsichtlich der Atteste und Bescheinigungen sind zu nennen das psychiatrisches Attest des Dr. med. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. November 2014, das psychologische Attest der Dr. ... vom 8. März 2015, das psychiatrische Attest des Dr. ... vom 21. Juli 2015 sowie die Bescheinigung des Klinikums ... vom 24. Juli 2015. Vor allem hat zur Überzeugungsbildung des Gerichts die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin Dr. ... in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2015 beigetragen. Aufgrund dieser Unterlagen und der Zeugenaussage ist für das Gericht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Diagnosen einer PTBS, einer Angststörung und einer Depression gestellt wurden (Behandlung an zehn Terminen durch Dr. ... im Zeitraum vom 18. November 2014 bis 25. Juni 2015, Konsil von Dr. ... u. a. mit Dr. ...). Hinzu kommt, dass das Klinikum ... die Klägerin zu 2) nunmehr Mitte Juli 2015 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgenommen hat, wie aus dem psychiatrischen Attest des Dr. ... vom 21. Juli 2015 und der Bescheinigung des Klinikums ... vom 24. Juli 2015 hervorgeht. Offenbar gehen auch die Ärzte des Klinikums ... von einer ernsthaften psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) aus, sonst hätten sie die Klägerin zu 2) nicht stationär aufgenommen. Bestätigt werden die fachärztlichen und psychologisch-psychotherapeutischen Diagnosen durch den persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 gewinnen konnte: Die Klägerin zu 2) hat ihre Beschwerden nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert. Dabei war auch aus Sicht eines medizinischen Laien unverkennbar, dass die Klägerin zu 2) stark psychisch belastet ist.

Hinsichtlich der Diagnose PTBS ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt an die Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS besondere Anforderungen. Gefordert wird die Vorlage eines gewisse Mindestanforderungen genügenden, aktuellen fachärztlichen Attests (BVerwG, B. v. 26.7.2012 - 10 B 21/12 - juris Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15). Dies gilt hinsichtlich eines Beweisantrags und erst recht für die Frage, ob vorgelegte Unterlagen ein ausreichender Nachweis für eine PTBS sein können. Diese besonderen Anforderungen sind im Fall der Klägerin zu 2) erfüllt durch die Angaben der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin Dr. ... im psychologischen Attest vom 8. März 2015 und vor allem bei ihrer Aussage als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2015 sowie der Bestätigung der Diagnose einer PTBS durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Facharzt für Innere Medizin Dr. ... in den psychiatrischen Attesten vom 5. November 2014 und vom 21. Juli 2015. In einer Gesamtschau erfüllen diese Atteste und die Zeugenaussage die von der o.g. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Insbesondere ist nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde (Behandlung an zehn Terminen durch Dr. ... im Zeitraum vom 18. November 2014 bis 25. Juni 2015, Konsil von Dr. ... u. a. mit Dr. ...) und wie sich die Krankheit im konkreten Fall der Klägerin zu 2) darstellt (Flashbacks, Albträume, Magenbeschwerden, starke Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Kraftlosigkeit, Hinfallen, Suizidgedanken). Es liegen durch die Zeugenaussage der Dr. ... auch Angaben vor seit wann (18. November 2014) und wie häufig (an zehn konkret benannten Terminen im Zeitraum bis 25. Juni 2015) sich die Klägerin zu 2) in Behandlung befunden hat. Auch ergibt sich aus dieser Zeugenaussage, dass die von der Klägerin zu 2) geschilderten Beschwerden von den erhobenen Befunden bestätigt werden (die Zeugin schließt eine Simulation der Klägerin zu 2) sicher aus, während der Therapiestunde am 25. Juni 2015 hat sie selbst einen Zusammenbruch der Klägerin zu 2) erlebt und diesen bei ihrer Aussage näher geschildert). Des Weiteren ergeben die Angaben der Dr. ... auch hinreichend Aufschluss über die Schwere der Erkrankung (Flashbacks, etc., s. o.), deren Behandlungsbedürftigkeit (Notwendigkeit einer Psychotherapie, ansonsten u. a. Gefahr einer Chronifizierung z. B. in Form von Persönlichkeitsstörungen, medikamentöse Behandlung reicht nicht aus) sowie des bisherigen Behandlungsverlaufs (an zehn Terminen psychotherapeutische Behandlung in Form einer Verhaltenstherapie kombiniert mit einer Gesprächstherapie, zusätzlich medikamentöse Behandlung durch Dr. ...). Eine gesonderte Begründung für den Zeitpunkt, zu dem eine PTBS erstmals geltend gemacht wurde, ist vorliegend nicht erforderlich, da die Klägerin zu 2) bereits in ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 19. November 2013 ihre psychischen Probleme vorgetragen hatte. Unschädlich ist, dass die wesentlichen Angaben zur Substantiierung der PTBS nicht von einem Facharzt stammen, sondern von einer Psychologischen Psychotherapeutin: Erstens spricht schon viel dafür, dass den Substantiierungsanforderungen an die Geltendmachung einer PTBS nicht nur durch Angaben eines Facharztes, sondern auch durch Angaben eines Psychologischen Psychotherapeuten genügt werden kann (OVG NW, B. v. 19.12.2008 - 8 A 3053/08.A - juris; VG München, U. v. 14.2.2014 - M 21 K 11.30993 - juris Rn. 34 m. w. N.; VG Augsburg, U. v. 21.6.2013 - Au 7 K 13.30077 - juris Rn. 57; a. A. VG München, U. v. 15.1.2015 - M 12 K 14.31140 - juris Rn. 41). Zweitens liegt im vorliegenden Einzelfall auch das fachärztliche Attest des Dr. ... vom 21. Juli 2015 vor, der seine Diagnose einer PTBS auf der Grundlage der medikamentösen Mitbehandlung der Klägerin zu 2) und eines Konsils mit der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin Dr. ... gestellt hat. Jedenfalls in dieser Konstellation, in der die Substantiierungsanforderungen gemäß der o. g. Rechtsprechung durch Angaben der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin erfüllt werden und in der die Diagnose einer PTBS zusätzlich von einem mitbehandelnden und durch ein Konsil über die Symptome informierten Facharztes bestätigt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer PTBS im Sinne der o. g. Rechtsprechung vorliegt. Das Gericht hat auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Dr. ... und der Dr. ... zu zweifeln und insbesondere keine Notwendigkeit gesehen, ein zusätzliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beklagte hat auch keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt.

Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die traumatisierenden Erlebnisse tatsächlich stattgefunden haben. Dies muss gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden, dass der Arzt oder Therapeut das entsprechende Vorbringen für glaubwürdig hält, genügt nicht (VG Ansbach, U. v. 24.3.2015 - AN 3 K 14.30132 - juris Rn. 77; VG München, U. v. 14.2.2014 - M 21 K 11.30993 - juris Rn. 36; VG Augsburg, U. v. 21.6.2013 - Au 7 K 13.30077 - juris Rn. 62). Vorliegend hat die sachverständige Zeugin Dr. ... bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2015 als Ursache der PTBS der Klägerin zu 2) ein Ursprungstrauma im Alter von 15 Jahren - der tote und blutende Bruder der Klägerin zu 2) wird nach Hause gebracht - und die aktuelle (Re-) Traumatisierung in den Monaten vor der Ausreise nach Deutschland im Oktober 2013 - aufgrund der Erlebnisse in dieser Zeit Angst der Klägerin zu 2), dass ihre Tochter ebenso nach Hause gebracht wird - beschrieben. Diese Einschätzung ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend: Sie steht im Einklang mit der Einlassung der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015, bei der überaus deutlich wurde, dass die Klägerin zu 2) seit 2012 und verstärkt seit August 2013 große Angst um ihre Kinder hatte (sie sei immer mit den Kindern zu Hause gewesen und hätte sich eingesperrt; sie habe sich große Sorgen gemacht, wenn ihre Tochter zur Schule gegangen ist; sie habe die Kinder immer bei sich gehabt, sie seien nicht einmal in einem anderen Zimmer gewesen, so große Angst habe sie gehabt). Das Gericht geht auch trotz gewisser Steigerungstendenzen und Widersprüchlichkeiten im Vortrag der Kläger zu 1) und 2) grundsätzlich davon aus, dass es tatsächlich in den Monaten vor der Ausreise der Kläger nach Deutschland zu gewissen Belästigungen und Bedrohungen des Klägers zu 1) und seiner Familie durch wohl im Dorf der Kläger ansässige Islamisten gekommen ist (dazu im Einzelnen sogleich). Zwar geht das Gericht bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ebenso davon aus, dass objektiv betrachtet keine wirkliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Kläger zu 1) bis 4) bestand, es sich vielmehr bei den Belästigungen und Drohungen durch die Islamisten um bloße Einschüchterungsversuche gehandelt hat (auch dazu im Einzelnen sogleich). Nichtsdestotrotz ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer traumatisierenden Vorgeschichte das Verhalten der Islamisten nach ihrem subjektiven Empfinden als ernsthafte Bedrohung empfunden hat und tatsächlich große Angst um das Leben und die Gesundheit ihrer Familie hatte, auch wenn diese objektiv betrachtet unberechtigt war. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das die PTBS auslösende traumatisierende Erlebnis in Gestalt gewisser Belästigungen und Bedrohungen durch im Dorf ansässige Islamisten, welche die Klägerin zu 2) subjektiv als ernsthafte Bedrohung von Leib und Leben ihrer Familie empfunden hat, tatsächlich stattgefunden hat.

b) Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass die PTBS, die Angststörung und die Depression der Klägerin zu 2) behandlungsbedürftig sind, wobei zur Behandlung neben Medikamenten vor allem eine Psychotherapie notwendig ist. Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegten Attesten der Dr. ... vom 8. März 2015 und des Dr. ... vom 21. Juli 2015. Vor allem aber hat Dr. ... als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2015 überzeugend erläutert, dass die Erkrankungen der Klägerin zu 2) dringend behandlungsbedürftig sind, um eine Chronifizierung z. B. in Gestalt einer Persönlichkeitsstörung zu vermeiden, eine rein medikamentöse Behandlung würde nur eine kurzfristige vegetative Beruhigung bringen, zur wirksamen Behandlung seien spezifische Programme zur Traumabehandlung, also eine Psychotherapie erforderlich. Die Notwendigkeit der Psychotherapie zeigt sich auch darin, dass seit 18. November 2014 bereits zehn derartige Behandlungstermine bei Dr. ... stattgefunden haben und diese Behandlung auch für mindestens eineinhalb bis zwei Jahre weitergeführt werden soll.

c) Im Einzelfall der Klägerin zu 2) hat das Gericht auch keine Zweifel, dass diese die erforderliche Behandlung der PTBS, der Angststörung und der Depression durch Psychotherapie in Bosnien und Herzegowina zumindest faktisch nicht mit hinreichender Sicherheit erhalten könnte. Zwar geht das Gericht nicht generell davon aus, dass psychische Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina nicht hinreichend behandelt werden können, vielmehr ist jeweils eine Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich. Eine insoweit ausreichende Therapie für den konkreten Behandlungsbedarf der Klägerin zu 2), also neben einer medikamentösen Behandlung vor allem eine psychotherapeutische Maßnahme als spezielles Programm zur Traumabehandlung, steht nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich zur Verfügung: So führt der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amts (Stand: September 2014, S. 17) aus, dass es in Bosnien und Herzegowina zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern fehlt. Therapien würden sich überwiegend auf Medikamentengaben beschränken. Eine adäquate Therapie Traumatisierter sei in Bosnien und Herzegowina nur unzureichend möglich. Für die Klägerin zu 2) kann deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass sie nach einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zeitnah die erforderliche Psychotherapie erhalten kann.

d) Weiter ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass sich die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) (PTBS, Angststörung, Depression) ohne die erforderliche Behandlung mit einer Psychotherapie nach einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina alsbald und wesentlich, ja gar lebensbedrohlich verschlimmerte: Gemäß der Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. ... drohte ohne Behandlung mit einer Psychotherapie relativ schnell eine Chronifizierung des Krankheitsbildes. Dann - so die Zeugin weiter - bestünde auch eine konkrete Suizidgefahr. Die Klägerin zu 2) habe in Gesprächen durchaus Suizidgedanken geäußert. Gemessen an dieser Einschätzung ist festzustellen, dass sich die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) (PTBS, Angststörung, Depression) bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina infolge der dann fehlenden Behandlungsmöglichkeit verschlimmern würde. Diese Verschlechterung würde alsbald eintreten. Aufgrund der drohenden Chronifizierung z. B. in Gestaltung einer Persönlichkeitsstörung sowie der Suizidalität handelte es sich auch um eine wesentliche, im Hinblick auf die Suizidgefahr sogar um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung. Bezüglich der Suizidalität verkennt das Gericht dabei nicht, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 44) nicht jede Form der Suizidalität geeignet ist, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Im Fall der Klägerin handelt es sich indes nicht nur um eine bloße innere Hinwendung zu Selbsttötungsgedanken, sondern es liegen bei der Klägerin zu 2) als äußere Anzeichen zwar keine Verletzungshandlungen, aber doch körperlicher Verfall und vegetative Auffälligkeiten vor (Gewichtsverlust, Flashbacks, Albträume, Magenbeschwerden, starke Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Kraftlosigkeit, Hinfallen).

2. Im Übrigen ist die Klage im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Abgesehen von dem hinsichtlich der Klägerin zu 2) bestehenden krankheitsbedingten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu soeben 1.) droht den Klägern zu 1) bis 4) weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere auch nicht im Hinblick auf etwaige Bedrohungen durch Islamisten im Zusammenhang mit der (früheren) Tätigkeit des Klägers zu 1) als Polizist.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist hinsichtlich des klägerischen Vorbringens einer Bedrohung durch Islamisten im Zusammenhang mit der (früheren) Tätigkeit des Klägers zu 1) als Polizist wie folgt auszuführen:

a) In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht diesbezüglich von folgendem Sachverhalt aus:

Aufgrund der Angaben des Klägers zu 1) gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 und der von den Klägern vorgelegten Unterlagen ist hinreichend nachgewiesen, dass der Kläger zu 1) tatsächlich in Bosnien und Herzegowina als Polizist tätig war. Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst daran zu zweifeln, dass der Kläger zu 1) tatsächlich als Polizist an den polizeilichen Aktionen gegen Islamisten in dem Dorf ... am 2. Februar 2010 und erneut im Januar 2012 teilgenommen hat (dass es diese polizeilichen Aktionen tatsächlich gegeben hat, ist durch die von den Klägern vorgelegten Unterlagen nachgewiesen).

Das Gericht geht auch grundsätzlich davon aus, dass es tatsächlich in den Monaten vor der Ausreise der Kläger nach Deutschland im Oktober 2013 zu gewissen Belästigungen und Bedrohungen des Klägers zu 1) und seiner Familie durch wohl im Dorf der Kläger ansässige Islamisten gekommen ist. Zwar sind durchaus Steigerungstendenzen und Widersprüchlichkeiten im diesbezüglichen Vortrag der Kläger zu 1) und 2) festzustellen: So hatte der Kläger zu 1) etwa gegenüber dem Bundesamt noch vorgebracht gehabt, nach dem Vorfall im August 2013 habe es in der Zeit bis zur Ausreise im Oktober 2013 keine konkreten weiteren Vorfälle gegeben. In der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 behauptete der Kläger zu 1) hingegen, in diesem Zeitraum sei es die ganze Zeit zu Bedrohungen durch die Dschihadisten gekommen, oft sei ein Fahrzeug vorbeigefahren und es sei aus dem Fahrzeug „Allah Akbar“ gerufen worden. Indes haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) andere Vorkommnisse gemessen an ihrem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt, in der Klagebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 zwar nicht hinsichtlich jedes Details, aber doch im Grundsatz nachvollziehbar, substantiiert und glaubwürdig geschildert. Dies betrifft etwa die Drohung des Hussein Kulanic im Februar 2012, ferner einen Vorfall im August 2012, als der Kläger zu 1) im Bereich des Hauses der Kläger einen Mann, wohl einen Islamisten, angetroffen hatte sowie das Vorkommnis im August 2013, als unbekannte Dritte an der Haustür der Kläger zwar keine Bomben, aber - wie der Kläger zu 1) im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 klargestellt hat - zwei Handgranaten angebracht hatten.

Allerdings ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Kläger zu 1) bis 4) objektiv betrachtet zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in asylerheblicher Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich Leben, Gesundheit oder Freiheit gefährdet waren (unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer traumatisierenden Vorbelastung sich subjektiv bedroht fühlte). Vielmehr hat es sich zur Überzeugung des Gerichts bei den geschilderten Belästigungen und Bedrohungen durch wohl im Dorf der Kläger ansässige Islamisten um bloße Einschüchterungsversuche gehandelt. Den Klägern sollte Angst gemacht werden, von einer konkreten Tötungs- oder Verletzungsabsicht kann hingegen nicht ausgegangen werden. Für eine solche Bewertung spricht schon, dass kein erheblicher Anlass für einen tatsächlichen Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit der Kläger bestand: Der Kläger zu 1) war zwar als Polizist in einer Spezialeinheit tätig, er hatte aber als „erster Schütze“ nach eigenen Angaben keine Vorgesetztenstellung inne. Er hat nach eigenen Angaben an zwei konkreten Aktionen gegen Islamisten im Dorf ... teilgenommen, einmal am 2. Februar 2010 als einer von 600 Polizeibeamten, das andere Mal im Januar 2012 als einer von ca. 48 Polizisten, wobei er bei letztgenannter Aktion nach eigenen Angaben u. a. zur Identifizierung von Islamisten herangezogen worden sein soll. Diese Stellung des Klägers zu 1) als Polizist und diese konkreten Einsätze gegen Islamisten lassen es nachvollziehbar erscheinen, dass der Kläger zu 1) und seine Familie auf Ablehnung bei den in seinem Dorf ansässigen Islamisten gestoßen ist, etwa dass - so die Einlassung des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 - der Kläger zu 1) und seine Familie von den im Dorf ansässigen Islamisten nicht mehr gegrüßt wurden, sowie dass darüber hinaus der Kläger zu 1) und seine Familie auch mit Belästigungen und Bedrohungen eingeschüchtert werden sollten. Hingegen ist es auch unter Berücksichtigung der aus den Erkenntnismitteln ableitbaren Lage in Bosnien und Herzegowina nicht mehr plausibel, dass diese Stellung und diese Einsätze auch einen Anlass dafür hätten geben können, einen ernsthaften Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit des Klägers zu 1) oder seiner Familie zu führen. Hinzu kommt: Wenn die nach Angaben des Klägers im Februar 2012 ausgesprochene Drohung des Hussein Kulanic gegen das Leben des Klägers zu 1) und seiner Familie tatsächlich ernst gemeint gewesen wäre, so wäre es den Islamisten im langen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im Oktober 2013 unschwer möglich gewesen, diese Absicht auch in die Tat umzusetzen oder dies wenigstens zu versuchen. Derartiges hat aber nicht stattgefunden. Auch der von den Klägern zu 1) und 2) geschilderte Vorfall im August 2013, bei dem unbekannte Dritte, nach Vermutung des Klägers zu 1) Islamisten, an der Haustür der Kläger zwei Handgranaten angebracht hatten, handelt es sich bei Gesamtwürdigung aller Umstände nicht um einen ernsthaften Tötungsversuch. Andernfalls wäre die vom Kläger zu 1) geschilderte Reaktion der alarmierten Polizisten, welche die Angelegenheit nicht als ernstes Vorkommnis einstuften und den Kläger zu 1) die Handgranaten selbst abnehmen ließen, nicht erklärbar. Dem Gericht erscheint es auch unter Berücksichtigung der sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Mängel des Polizeiwesens in Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen, dass die Polizei in Bosnien und Herzegowina einem tatsächlichen Mordanschlag auf einen Polizisten und dessen Familie vollkommen gleichgültig gegenüberstehen würde. Ferner muss bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände davon ausgegangen werden, dass auch der Kläger zu 1) selbst nicht davon ausging, es habe sich um einen ernsthaften Tötungsversuch gehandelt und er und seine Familie schwebten in unmittelbarer Lebensgefahr: Dagegen spricht schon als Indiz, dass der Kläger zu 1) trotz mehrmaliger Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 keine konkreten Angaben zum Datum dieses Ereignisses machen konnte. Wäre der Kläger zu 1) bei diesem Vorkommnis tatsächlich nur knapp dem Tode entronnen, läge es nahe, dass er auch heute noch konkretere Angaben zum Datum dieses lebensprägenden Ereignisses machen könnte. Vor allem zeigt das Verhalten des Klägers zu 1) in der Zeit nach dem Vorfall im August 2013, dass er sich und seine Familie nicht in Todesgefahr wähnte: Andernfalls wären die Kläger sicherlich sofort aus ihrem Heimatort abgereist und wären nicht bis Ende Oktober 2013 dort geblieben, wobei der Kläger zu 1) sogar weiterhin seinen Polizeidienst verrichtete. Die Erklärungen der Kläger für dieses Abwarten überzeugen nicht: Sie haben diesbezüglich zunächst vorgetragen, man habe noch auf die Reisepässe der Kläger zu 2) bis 4) warten müssen. Auch habe der Kläger zu 1) überlegt, ob er irgendwo anders in Bosnien Polizeidienst leisten könne. In der mündlichen Verhandlung nannte der Kläger zu 1) dann als Erklärung, dass er die Polizei nicht verraten habe wollen und nicht als Feigling dastehen habe wollen. Er habe sich mit seinem Vater und seinem Chef bei der Polizei über das weitere Vorgehen beraten. Er habe Zeit gebraucht, um alles abzuwickeln, da sie in Bosnien ein Haus und einen Tennisplatz gehabt hätten sowie einen Friseursalon vermietet hätten. Wer knapp dem Tode entronnen ist und sich und seine Familie hinsichtlich Leben, Gesundheit und Freiheit in konkreter Gefahr wähnt, der wartet mit seiner Flucht nicht mehrere Wochen, um Reisepässe zu besorgen, sich mit seinem Vater und seinem Chef über das weitere Vorgehen zu beraten und um seine Vermögensangelegenheiten zu regeln. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass Grund der Ausreise der Kläger aus Bosnien und Herzegowina nicht eine objektiv bestehende Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Kläger durch Islamisten war. Anlass hierfür war vielmehr offenbar der sehr schlechte Gesundheitszustand der Klägerin zu 2), die aufgrund ihrer traumatisierenden Vorbelastung durch die Ereignisse retraumatisiert wurde. Darauf deutet auch das Vorbringen der Kläger hin, wonach die Klägerin zu 2) in der Zeit nach August 2013 gesagt habe, sie könne die bedrohliche Situation nicht mehr aushalten, ferner der Hinweis des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015, seiner Frau sei es nach dem Vorfall im August 2013 psychisch sehr schlecht gegangen.

Bestand mithin schon zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus Bosnien und Herzegowina objektiv keine erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit der Kläger durch Islamisten, kann schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, die Kläger wären in asylerheblicher Weise durch Islamisten gefährdet, wenn sie jetzt in ihr früheres Dorf in Bosnien und Herzegowina zurückkehren würden. Hinzu kommt dann noch, dass der Kläger zu 1) aufgrund seiner Entlassung nunmehr kein Polizist mehr ist und seine Teilnahme an den polizeilichen Aktionen im Februar 2010 und Januar 2012 mittlerweile mehrere Jahre zurückliegt. Dies streitet zusätzlich gegen das Bestehen einer objektiven Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit durch Islamisten, sollten die Kläger nunmehr in ihr früheres Dorf zurückkehren. Selbst eine Wiederholung der früheren Belästigungen und Einschüchterungsversuche wäre unwahrscheinlich.

Hinzu kommt dann noch, dass den Klägern jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Sie können nach Sarajevo oder in eine andere Großstadt Bosnien und Herzegowinas ziehen, wo sie die Islamisten nicht auffinden können. Gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln kann entgegen der vorgetragenen Befürchtung der Kläger nicht davon ausgegangen werden, die Islamisten seien in Bosnien und Herzegowina derart mächtig, dass sie die Kläger auch in einer Großstadt ausfindig machen könnten, wenn sie dies wollten. Zudem ist bei Berücksichtigung aller Umstände gar nicht zu erwarten, dass die Islamisten heutzutage überhaupt noch ein Interesse hätten, die Kläger ausfindig zu machen: Der Kläger zu 1) hatte nur eine untergeordnete Stellung in der Polizei inne, mittlerweile ist er gar kein Polizist mehr. Er hatte jeweils mit vielen anderen Polizisten an zwei konkreten polizeilichen Aktionen im Februar 2010 und Januar 2012 teilgenommen, diese liegen mittlerweile längere Zeit zurück. Schließlich stellt sich bei einem Umzug in eine Großstadt auch nicht die von den Klägern hervorgehobene Problematik, dass in ihrem früheren Dorf und dessen Umgebung besonders viele islamistische Familien leben sollen.

b) Daran gemessen liegt keine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Im Einzelnen:

Eine vom Staat ausgehende politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt offensichtlich nicht vor. Ohnehin können die Kläger gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG schon deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie nach eigenem Vortrag auf dem Landweg und damit zweifellos über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 2 AsylVfG nach Deutschland gelangt ist.

Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylVfG) fehlt es bereits an einer Verfolgungshandlung (§ 3 a AsylVfG), da keine asylrechtlich hinreichende Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit der Kläger durch eine Handlung von Islamisten besteht. Jedenfalls handelte es sich nicht um eine Verfolgung, die an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylVfG genannten Verfolgungsgründe anknüpfte. Außerdem bestünde für die Kläger eine inländische Fluchtalternative (§ 3 e AsylVfG).

Auch die Voraussetzungen für Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) liegen nicht vor: Es ist kein ernsthafter Schaden zu erwarten, insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). Außerdem besteht eine inländische Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3, § 3 e AsylVfG).

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehen nicht. In Betracht kommt allenfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Hinblick auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist jedoch keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. dazu den Bescheid vom ... September 2014, § 77 Abs. 2 AsylVfG). Wie eben dargelegt liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor.

Schließlich besteht für die Kläger im Zusammenhang mit einer Bedrohung durch Islamisten auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es besteht im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina objektiv keine erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit der Kläger durch Handlungen von Islamisten. Außerdem ist auch in diesem Zusammenhang das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative zu berücksichtigen, die Kläger könnten sich einer etwaigen Gefahr durch ein Ausweichen nach Sarajevo oder eine andere Großstadt Bosnien Herzegowinas entziehen (vgl. dazu OVG NW, U. v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 25 f. m. w. N.).

c) Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob der bosnische Staat ausreichend in der Lage und willens ist, die Kläger vor weiteren Übergriffen von Islamisten zu schützen. Diese Frage ist nicht mehr entscheidungserheblich. Dem Hilfsbeweisantrag war schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen.

Nach alldem war der Klage der Klägerin zu 2) hinsichtlich eines (krankheitsbedingten) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass unterschiedliches Obsiegen/Unterliegen der Kläger zu 1) bis 4) vorliegt, war bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung die allgemein anerkannte Baumbach’sche Formel anzuwenden. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass im Verhältnis zwischen Klägerin zu 2) und Beklagter die Klägerin zu 2) zu 1/4 obsiegt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die nach eigenen Angaben am ... 1996 in A. A. geborene Klägerin ist äthio

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - M 12 K 14.31140

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Jan. 2015 - 13 A 1201/12.A

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2016 - 20 ZB 16.30110

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2016 wird zugelassen, soweit damit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufent

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine nach eigenen Angaben am ... geborene äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste am 13. August 2012 – wieder nach eigenen Angaben - ins Bundesgebiet ein und beantragte am 18. September 2012 Asyl.

Zur Begründung trug sie beim Bundesamt im Wesentlichen vor, sie habe bei einem Freund ihres verstorbenen Vaters gelebt. Die Frau des Freundes habe die Klägerin nicht gemocht. Sie habe sie schikaniert und gequält. Sie habe den ganzen Haushalt machen müssen. Sie habe auch bei den Nachbarn Wäsche waschen müssen. Einmal habe die Frau die Klägerin geschubst, dadurch habe sich die Klägerin die Zähne ausgeschlagen. Die Klägerin habe Albträume gehabt. Die Frau des Freundes habe dann gesagt, die Klägerin sei vom Teufel besessen. Sie sei zur Kirchenaustreibung in die Kirche gebracht worden. Als die Klägerin das dem Freund des Vaters erzählt habe, habe es zwischen den Eheleuten Streit gegeben. Der Cousin der Frau habe die Klägerin einmal „angetatscht“. Einmal habe die Frau die Klägerin am Hals geschnitten und am Kinn verletzt, weil sie nicht schnell genug Zwiebeln geschnitten habe. Der Nachbar habe sie zum Arzt gebracht. Beim Freund des Vaters sei Krebs festgestellt worden. Die Klägerin sei dann ausgereist. Wenn sie zurückkehren müsste, hätte sie niemanden in Äthiopien.

Beim Kriminalfaschdezernat ... München erklärte die Klägerin am .... August 2012, sie sei bei der Ausreise davon ausgegangen, sie gehe zum Arbeiten nach Saudi Arabien (Bl. 66 der Behördenakte).

Mit Bestellung des Amtsgerichts München vom .... September 2012 wurde das Stadtjugendamt zum Vormund für die Klägerin bestellt (Bl. 32 der Behördenakte). Am .... Juli 2014 teilte das Jugendamt der Landeshauptstadt München dem Bundesamt mit, die Vormundschaft ende mit der Volljährigkeit der Klägerin (Bl. 58 der Behördenakte).

Am .... September 2014 wurde der psychologische Bericht des Dr. ... (...-Klinik) übersandt (Bl. 60 der Behördenakte). Darin sind für die Klägerin folgende Diagnosen aufgeführt: Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen, posttraumatische Belastungsstörung.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr. 5). Der Bescheid wurde am 4. November 2014 zugestellt.

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, bei der Einvernahme der Klägerin durch das Kriminalfachdezernat ... München am .... August 2012 habe die Klägerin erklärt, sie sei bei ihrer Ausreise davon ausgegangen, es gehe nach Saudi Arabien zum Arbeiten.

Am 11. November 2014 hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2014 in zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beantragte sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Sie trug vor, sie sei in psychologischer Behandlung und schwanger.

Der internationale ... der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V. übersandte am .... November 2014 die Stellungnahme der Diplompsychologin ..., ..., zum psychischen Befund der Klägerin vom .... Oktober 2014 (Bl. 16 der Gerichtsakte). Darin ist ausgeführt, die Klägerin habe dort eine Therapie zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung im April 2013 begonnen. Sie führte die von der Klägerin dargestellten Gründe der Ausreise aus. Es müsse mit einer Langzeittherapie gerechnet werden. Die Klägerin sei schwanger (Kopie des Mutterpasses, Bl. 18 der Gerichtsakte).

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beklagte stellte

keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte über die Verwaltungsstreitsache entscheiden, obwohl außer der Klägerin und ihrer Betreuerin kein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Parteien wurden ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2014 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eines nationales Abschiebungsverbotes hat (vgl. Antrag der Klägerin vom .... 11. 2014 in der Rechtsantragsstelle).

Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG (§ 30 AsylVfG). Zudem liegen bei der Klägerin offensichtlich weder Gründe für die Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG (§ 30 AsylVfG) vor noch Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.

Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG, § 30 AsylVfG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylVfG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG.

Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist, § 77 Abs. 1 AsylVfG. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).

Das Gericht muss - für einen Erfolg des Antrags - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom 16.04.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113).

Gem. § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Klägerin offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG festzustellen, § 30 AsylVfG. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien oder im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. Die Klägerin hat zu ihrer Vorverfolgung einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem nicht auf eine irgend geartete Verfolgung geschlossen werden könnte. Der Vortrag, sie sei von der Pflegemutter misshandelt worden, ist nicht asylrechtlich relevant, sondern allenfalls strafrechtlich. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Im Übrigen war nicht die familiäre Situation der Klägerin Grund für die Ausreise, sondern – wie von ihr selbst ausgeführt – der Wunsch, nach Saudi Arabien zum Arbeiten zu gehen (Bl. 66 der Behördenakte). Insgesamt ergibt sich aus den Umständen, dass die Klägerin ihr Heimatland verlassen hat, um einer allgemeinen Notlage zu entgehen.

Die Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG kann die Klägerin schon deshalb nicht erhalten, weil gem. § 26a AsylVfG mangels Vorlage von Flugunterlagen (Bl. 72 der Behördenakte) davon auszugehen ist, dass die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Im Übrigen ist aus den Gesamtumständen anzunehmen, dass sie Äthiopien aus nicht asylrelevanten Gründen oder wegen einer allgemeinen Notsituation verlassen hat, § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG.

Die Klägerin hat nach derzeitigem Sachstand auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist – auch nach den Angaben der Klägerin - nicht ersichtlich, dass ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) drohen könnte.

Die Klägerin hat offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen der ihr attestierten psychischen Erkrankungen.

Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis darstellen (BVerwG NVwZ 1998, 524 in DVBl 1998,284). Eine derartige Gefahr ist auch dann erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, wenn der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG DVBl 2003, 463).

Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste (Attest der ... Klinik vom .... 8. 2013 (Bl.54 der Behördenakte), Attest ... vom .... 10. 2014 (Bl. 93 der Behördenakte)) genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).

Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17.8.2011, 10B 13/11). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v.15.12.2010, 9 ZB 10.30376).

Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 –Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 31) regelmäßig die Vorlage eines, gewissen Mindestanforderungen genügenden, fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der PTBS auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Krankheit nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v.11. 9. 2007, a.a.O.). Vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen (VG Düsseldorf v. 20. 2. 2003, juris).

Die von der Klägerin vorgelegten Atteste genügen nicht den vorgenannten Anforderungen an die Substantiierung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Das Attest des ...-Klinikum vom .... August 2013 übernimmt in der Eigenanamnese, dem Vorstellungsanlass und der Beurteilung ungeprüft die Angaben der Klägerin zur Vorverfolgung. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss der Schutzsuchende gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachweisen bzw. wahrscheinlich machen. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer PTBS (VGH BW v. 20.10.2006, InfAuslR 2007, 132; BayVGH, B.v. 5.2.2014, 19 CE 13.2625, juris). Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Ein Ereignis, das eine posttraumatische Belastungsstörung hätte auslösen können, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, sondern nur von den Problemen mit ihrer Pflegemutter gesprochen.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Attest kein Hinweis darauf, wie lange in etwa eine Therapie andauern soll. Der Hinweis darauf, dass die Psychotherapie bei Frau ... fortgeführt werden soll, genügt dieser Anforderung nicht. Darüber hinaus geht die Beurteilung davon aus, dass es „deutliche Hinweise“ für eine posttraumatische Belastungsstörung gibt; dass sie sicher diagnostiziert wurde, ist nicht ausgeführt. Aufschluss über die Schwere der Erkrankung und die erforderliche (medikamentöse oder psychotherapeutische) Therapie gibt das Attest nicht. Im Übrigen war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Attest bereits 1 ½ Jahre alt, so dass nicht ersichtlich ist, welche Therapie seitdem durchgeführt wurden, welche Fortschritte erzielt wurden und wie sich die gesundheitliche Situation der Klägerin nunmehr darstellt. Immerhin war es ihr bis jetzt möglich, einen Hauptschulabschluss zu erlangen und eine Ausbildung als Krankenpflegehelferin zu beginnen, so dass zweifelhaft ist, ob überhaupt noch die genannten „deutlichen Hinweise“ für eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen.

Das Attest der Dipl. Psychologin ... vom .... Oktober 2014 übernimmt ebenfalls völlig ungeprüft die Angaben der Klägerin zur Situation im Heimatland; insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist die Psychotherapeutin keine Fachärztin zur Feststellung von psychischen Diagnosen, sondern allenfalls zu deren Behandlung; sei selbst führt aus, die Klägerin sei zu ihr „zur Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung und der massiven Zwänge“ gekommen. Davon, dass sie selbst diese Diagnosen gestellt hat, wird im Attest nichts berichtet. Aus dem Attest ist auch nicht ersichtlich, welche Fortschritte die immerhin seit April 2013 andauernde Behandlung erzielt hat. Gegen eine im Attest genannte „starke“ Traumatisierung spricht, dass die Behandlung offenbar für längere Zeit wegen des Hauptschulabschlusses hat unterbrochen werden können und nunmehr lediglich mit einer Sitzung pro Woche fortgesetzt wird. Es stellt sich die Frage, ob eine Sitzung pro Woche mit 50 Min. Dauer nicht auch neben dem Hauptschulanschluss hätte geleistet werden können. Im Übrigen entspricht der Hinweis auf eine „Langzeittherapie“ nicht den Anforderungen des BVerwG an die Angabe der Dauer der erforderlichen Behandlung.

Darüber hinaus ist die Erkrankung der Klägerin – falls eine solche erforderlich sein sollte - in Äthiopien behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in Addis Abeba zufriedenstellend. Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte (o.g. Lagebericht, IV.1.2.). Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in Addis Abeba angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht „Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In Addis Abeba bietet z.B. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier.

Zumindest in Addis Abeba könnte die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin durchgeführt werden. Ob der Abbruch der Behandlung ein Abschiebungshindernis darstellt, ist ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde vor der Abschiebung der Klägerin zu prüfen ist.

Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (o.g. Lagebericht, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden. Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin hat in Äthiopien fast neun Jahre lang die Schule besucht. Sie hat zwar in Äthiopien nicht gearbeitet, wird aber im Bundesgebiet etwas Deutsch lernen können, so dass ihr als Rückkehrerin ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann. Es ist der Klägerin zuzumuten, die evtl. notwendigen Krankheitskosten in Äthiopien dann selbst zu tragen.

Die Schwangerschaft der Klägerin führt ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde bei Vollstreckung der Abschiebung zu berücksichtigen hat, § 60a Abs. 2 AufenthG. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Die Klägerin kann keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Im Jahr 2013 waren ca. 2,7 Millionen Äthiopier auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, IV.1.1.). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 16.5.2011, IV.1.1). Es sind keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier (56 Äthiopier sind aufgrund eines Rückführungsabkommens mit Norwegen freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt) Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt gewesen wären (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, 2.). Der Klägerin müsste nach ihrer Rückkehr ein Neustart gelingen (vgl. obige Ausführungen).

Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigte anerkannt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 AsylVfG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die nach eigenen Angaben am ... 1996 in A. A. geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige, Christin und gehört der Volksgruppe der Oromo an. Sie spricht Amharisch. Zu ihrem Reiseweg gab sie an, sie sei am 21. März 2013 in Begleitung ihrer Arbeitgeberfamilie von B. aus nach Deutschland geflogen. Der Ankunftsflughafen sei ihr nicht bekannt. Ihr Arbeitgeber habe Reisepapiere für sie gehabt. Sie selber habe jedoch nie Personaldokumente besessen.

Ihr Heimatland habe sie am 1. Oktober 2011 verlassen.

Sie beantragte am 25. März 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 26. März 2013 erklärte die Klägerin, sie sei im Jahr 2010 zu Beginn der achten Klasse in ihrer Schule aufgefordert worden, sich registrieren zu lassen, dass sie die Regierung unterstütze. Sie habe dies nicht getan. Daraufhin seien drei bis vier Tage später alle Schüler von Soldaten mitgenommen worden, die sich nicht hätten registrieren lassen wollen. Sie seien dann fast zwei Stunden in ein Erziehungscamp gefahren worden. Sie sei dort befragt worden und habe erklärt, dass ihre Mutter Mitglied der OLF sei und der Vater auf der Flucht. Sie habe auch erklärt, dass sie den Vater gar nicht kenne und dass er sich jetzt in Deutschland befinden solle, was ihre Mutter ihr so gesagt habe. Ihre Mutter sei zu der Zeit, als sie mitgenommen worden sei, in Haft gewesen. Dies sei schon öfter vorgekommen. Sie habe sie gar nicht mehr gesehen und habe auch nicht gesehen, dass sie abgeholt worden sei. In dem Erziehungscamp sei sie mehrfach von verschiedenen Personen vergewaltigt und auch geschlagen worden. Sie sei schwanger und krank geworden. Sie habe auch in einer Art Steinbruch außerhalb des Camps arbeiten müssen. Am 11. Juni 2011 habe sie ein Kind geboren, es sei ihr abgenommen worden, die Soldaten hätten erklärt, sie würden es ihrer Mutter übergeben. Die Klägerin erklärte, sie sei mit drei weiteren Mädchen zusammen gewesen, Namen könne sie jedoch nicht nennen, da sie nicht hätten miteinander sprechen dürfen.

Am 1. Oktober 2011 habe sie dann Ä. verlassen, sie hätte Arbeit in B. bekommen. Dies sei auf Veranlassung der Soldaten in dem Camp geschehen. In B. habe sie bei einer Familie als Hausmädchen arbeiten müssen und habe dort auch auf einer Baustelle geholfen.

Zu ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt mehr, eine Abfrage nach den Personaldaten des Vaters zu seinem Verbleib in Deutschland verblieb bislang ohne Ergebnis (klären seit wann keinen Kontakt zur Mutter, unterschiedliche Angaben).

Sie erklärte nach ihrer Einreise nach Deutschland sofort die Gelegenheit zur Flucht genutzt und zufällig einen Landsmann getroffen zu haben, der ihr empfohlen habe, in Z. Asyl zu beantragen, was sie dann auch sofort getan habe.

Am 4. April 2013 wurde bei der Zentralen Rückführungsstelle ..., Außenstelle Z., ein Interview mit der Klägerin durchgeführt. Hiernach sei die Klägerin dem äußeren Anschein nach und auch nach dem im Gespräch gezeigten massiv selbstbewussten Verhalten älter als sie angebe. Im Rahmen des Gesprächs habe sich die Klägerin offensichtlich mehrmals das Lachen verkneifen müssen. Es sei auch wenig glaubhaft, dass die Klägerin als angebliches Entführungsopfer und in B. zur Arbeit gezwungen, sich weder vor Ort noch im Rahmen der Flugreise hilfesuchend z. B. an einen Polizeibeamten am Flughafen gewendet habe. Der Gesamteindruck lasse darauf schließen, dass sich die Klägerin einer fiktiven Geschichte bediene und vorsätzlich falsche Tatsachen mitteile. Es werde vermutet, dass die Klägerin, wie es häufig der Fall sei, bei einem Arbeitgeber im arabischen Raum (Arabischkenntnisse) angestellt gewesen sei und im Rahmen einer Deutschlandreise die Gelegenheit ergriffen habe, ihr Glück hier zu versuchen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass hier ein Fall von Menschenhandel vorliege.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 16. April 2013 - ..., wurde Frau ..., zum berufsmäßigen Vormund der Klägerin bestellt.

Unter dem 27. August 2013 erklärte das Auswärtige Amt auf eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hin, die von der Klägerin behauptete Identität könne nicht bestätigt werden. Die von der Klägerin angegebene Adresse in A. A. sei im Juni 2010 umbenannt worden. Die zu der neuen Anschrift vereinten Kebeleverwaltungen hätten keinen Eintrag zum Namen der Klägerin oder hilfsweise zu dem ihres Vaters. Die Feststellung einer anderen Identität sei nicht möglich gewesen. Auch habe der Direktor der von der Klägerin angegebenen Schule nicht bestätigen können, dass die Klägerin diese Schule besucht habe. Seit 2007 habe diese Schule nur Klassen ab der Stufe 9 aufwärts. Die Behauptung der Klägerin, dass sie Anfang 2010 zusammen mit anderen Mitschülern in ein Erziehungscamp gebracht worden sei, könne nicht bestätigt werden. Dem Auswärtigen Amt sei auch nicht bekannt, dass an dieser oder an anderen Schulen Abfragen mit Bekenntnissen zur EPRDF verlangt worden seien.

Hierzu erklärte die Klägerin mit Schreiben ihrer Vormündin vom 19. November 2013 u. a., dass die Partei, die das Bekenntnis von ihr verlangt habe ONEC heiße, dies sei eine Regierungspartei. Das Bekenntnis habe die OLF von den Schülern gefordert.

Die Klägerin legte im Verfahren vor dem Bundesamt verschiedene ärztliche Atteste vor, u. a. ein Attest von ... vom 25. September 2013 und von ... vom 3. Dezember 2013, da die Klägerin unter Sehstörungen leide. Augenärztlich seien keine Auffälligkeiten feststellbar, ein pathologischer Befund könne nicht erhoben werden.

Des Weiteren legte die Klägerin ein Attest des Klinikums ...vom 7. Januar 2014 vor. Hiernach bestehe bei der Klägerin ein klinisch psychiatrisches Syndrom, eine schwere depressive Episode F 32.2 und eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1. Die Medikation sei Fluoxitin 20-0-0 mg. Die Klägerin zeige sich bedingt durch beide Störungsbilder bei der Bewältigung der Tätigkeiten des täglichen Lebens massiv eingeschränkt. Diese Einschränkung ergebe sich besonders aus den vorliegenden Symptomen wie traumatischem Wiedererleben mit traumaassoziierten Träumen, starken Kopfschmerzen bei ausgeprägtem Grübelzwang, Vergesslichkeit und starker Angst. Es bestehe Behandlungsbedürftigkeit. Es werde dringend die Fortsetzung der begonnenen pharmakotherapeutischen antidepressiven Behandlung mit Fluoxitin empfohlen. Eine psychotherapeutische Behandlung werde auch dringend empfohlen. Es zeige sich ein schwieriger Behandlungsverlauf bei hoch ausgeprägter Grundstörung, aber mittel- und langfristig guter Krankheitsprognose, wenn die o. g. jugendpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden könne.

Vorstellungsanlass sei die Abklärung vegetativer und emotionaler Symptome vor dem Hintergrund von Verfolgung und Verschleppung in Ä. mit als sehr belastend empfundenen Wiedererleben von Szenen von Folter und Vergewaltigung, Vermeidung von Situationen, Handlungen und Dingen, die an das Geschehene erinnern, emotionale Taubheit und verkürzte Zukunftsperspektive sowie Symptome eines allgemein erhöhten Erregungsniveaus mit ausgeprägter vegetativer Symptomatik wie Palpitationen, Schwitzen, Ein- und Durchschlafstörung.

Unter dem 9. Juni 2014 wurde vorgelegt ein Attest der Dr. ..., analytische Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeutin, ..., Diagnosen nach ICD-10 seien eine posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1G) und schwere depressive Episode (F 32.G). Zur Anamnese wird ausgeführt, die Patientin berichte, in Ä. geboren und aufgewachsen zu sein. Weil ihre Eltern in einer politischen Untergrundbewegung aktiv gewesen seien, sei sie selbst als Jugendliche in Haft geraten, sei dort geschlagen und mehrfach vergewaltigt worden. Sie habe ein Kind geboren, das man ihr weggenommen habe, hier sei die Patientin in Tränen ausgebrochen und minutenlang nicht mehr ansprechbar gewesen. In der Bundesrepublik Deutschland sei sie seit ca. einem Jahr. Um eine Überflutung mit weiteren retraumatisierenden Erinnerungen zu vermeiden, sei zunächst auf eine ausführliche anamnestische Datenerhebung verzichtet worden. Es wird verwiesen auf die Angaben im Arztbrief der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie des Klinikums ...vom 7. Juli 2014. Es seien bisher nur wenige Sitzungen absolviert worden. Neben Diagnostik und globaler Anamneseerhebung sei die Patientin ausführlich über ihr Krankheitsbild, insbesondere über Trauma- und Traumafolgen informiert worden, um eine erste Entlastung herbeizuführen. Hier sei sie zur Entspannungs- und Imaginationsübungen angeleitet worden, um sie emotional zu stabilisieren. Des Weiteren seien mit ihr unterstützende Alltagsinterventionen verabredet worden (Sport und Bewegung in der Natur, verbessertes Schlafverhalten, hausärztliche Beratung). Eine dramatische Eskalation der psychischen Gesamtsituation der Patientin sei durch eine erneute Traumatisierung entstanden: Bei einem abendlichen Discobesuch in Deutschland sei die Patientin Opfer einer wahrscheinlich durch KO-Tropfen im Drink herbeigeführten Vergewaltigung durch einen Landsmann geworden. An den Akt selber könne sich die Patientin aufgrund der Bewusstlosigkeit nicht erinnern, habe jedoch später feststellen müssen, dass sie schwanger sei. Lange habe sie als tiefgläubige Christin mit sich gekämpft, ob sie die Frucht der Vergewaltigung austragen oder abtreiben solle und habe sich schließlich nach ausführlicher Beratung zu einer Abtreibung durchgerungen, um sich ihre Zukunft und ihren Wunsch nach einer qualifizierten Ausbildung in Deutschland nicht zu verbauen. Auf eine Anzeige der Polizei sei nach eingehender Beratung auch mit der Betreuerin verzichtet worden, um zu verhindern, dass die Patientin angesichts der absehbaren polizeilichen Befragungen, die erfahrungsgemäß zu einer Retraumatisierung führten, noch weiter destabilisiert würde. Vor dem Hintergrund der multiplen Traumatisierungen in Ä. habe dieses Erlebnis die früheren Vergewaltigungstraumatisierungen erneut getriggert, was sich nicht zuletzt in einer massiven Verschärfung der posttraumatischen Symptomatik nach diesem Vorfall niedergeschlagen habe (Angstzustände, Alpträume, Schlafstörungen).

Im Verfahren wurde weiterhin vorgelegt ein ärztlicher Untersuchungsbefund von Dr. med. ..., Frauenärztin, ..., welcher berichtet über eine Untersuchung der Klägerin vom 15. Oktober 2013. Aufgrund der erhobenen Befunde lasse sich eine erfolgte Beschneidung der Klägerin wie auch eine vaginale Geburt weder belegen noch ausschließen. Die starke Abwehr bei der vaginalen Untersuchung könne auf einen Vaginismus hinweisen, der gehäuft bei Frauen nach sexuellem Missbrauch zu beobachten sei.

Weiterhin legte die Klägerin einen psychologischen Befund der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, Institutsambulanz, Klinikum ..., Untersucher ..., vom 20. März 2014 vor.

Unter Vorstellungsanlass und spezieller Fragestellung ist aufgeführt, die Patientin habe bereits eine PU gehabt, insgesamt habe sich dabei eine PTSD ergeben. Die Dx sei dann aber vom Bundesamt nicht anerkannt worden, vor allem sei hier auf das fehlende A-Kriterium eingegangen worden. Deshalb sei der Anfrager dankbar, wenn der Untersucher noch ein ETI machen könnte. Falls er noch ein anderes Instrument zur PTSD-Erfassung anwenden wolle - „just go ahead!“. Es sei dann ein Essener Trauma-Inventar (ETI) durchgeführt worden. Im vorliegenden Fall mit Hilfe einer Dolmetscherin in Interviewform. Hierbei habe die Patientin im ETI angegeben, folgende potentiell traumatische Erlebnisse gemacht zu haben:

Mehrfach erlebte gewalttätige Angriffe durch fremde Personen incl. Bedrohung mit Schusswaffen, Verlust wichtiger Bezugspersonen (unklarer Verbleib der Mutter), Gefangenschaft (Patientin gibt an, von fremden Männern in ein Lager verschleppt worden und dort gefangen gehalten gewesen zu sein), sexueller Missbrauch durch fremde Personen (im o. g. Lager sei sie mehrfach vergewaltigt worden), Vernachlässigung und Verwahrlosung (in ihrer Gefangenschaft sei die Patientin nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser versorgt worden). Das Schlimmste dieser Erlebnisse seien die mehrfach erlebten Vergewaltigungen gewesen. Die Patientin habe währenddessen ihr Leben in Gefahr gesehen. Die Vergewaltigungen lägen mehr als zwei Jahre zurück. Das A-Kriterium der Diagnose einer PTBS nach ICD-10 sei demnach erfüllt. In Bezug auf die Kriterien „Wiedererleben“, „Vermeidung“ und „Übererregung“ habe die Patientin einen Wert von 36 erreicht, der deutlich über dem Cutoff Wert von 27 liege, was für das Vorliegen einer PTBS spreche. Die Patientin berichte über anhaltende Erinnerungen an die erlebten Vergewaltigungen sowie Flashbacks, so das B-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 als erfüllt erachtet werden könne. Sie zeige zudem Vermeidungsverhalten in Bezug auf die erlebten Ereignisse. Das C-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 könne demnach ebenfalls als erfüllt erachtet werden. Auch das D-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 sei erfüllt, da der Patientin Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsprobleme, erhöhte Schreckhaftigkeit und Hypervigilanz vorlägen. Da die geschilderten Symptome innerhalb von sechs Monaten nach den belastenden Erlebnissen aufgetreten seien, könne auch das E-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 als erfüllt werden. Damit gelte die Diagnose einer PTBS als gesichert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2014, der Klägerin zugestellt am 24. Januar 2014, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde der Klägerin die Abschiebung nach Ä. oder einen anderen rücknahmebereiten Staat angedroht.

Bei Würdigung des Vorbringens der Klägerin seien ihrem Sachverhalt auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Heimatbehörden der Klägerin Veranlassung gehabt hätten, gegen diese aufgrund regimefeindlicher Verhaltensweisen vorzugehen bzw. dass dies in der Zukunft zu erwarten stehe. Die Klägerin sei völlig unpolitisch und habe keinerlei regimefeindliche Aktivitäten entwickelt. Dies habe auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes belegt, worin festgestellt worden sei, dass die Identität der Klägerin, die Adresse und der angegebene Schulbesuch ebenso wenig bestätigt werden könnten, wie die Abfragen mit einem Bekenntnis zur EPRDF. Insgesamt erweise sich der Vortrag der Klägerin als unglaubhaft. Es sei auch nicht klar, weshalb sich die Soldaten die Mühe gemacht haben sollten, die illegale Ausreise der Klägerin zu organisieren und zu finanzieren. Ein Motiv, sie als Arbeitskraft zu vermitteln sei nicht erkennbar. Abschiebungsverbote lägen in der Person der Klägerin nicht vor. Die von ihr vorgelegten Atteste legten eine drohende wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach Ankunft im Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar dar. Auch in dem Attest des Klinikums ... vom 7. Januar 2014 sei mit keinem Wort ein konkretes traumatisierendes Ereignis explizit festgestellt worden, das die Erkrankung ausgelöst haben könnte. Eine Eruierung oder Auseinandersetzung mit einem eventuellen Trauma habe gar nicht stattgefunden. Woher ein eventuelles Trauma konkret herrühren könnte, sei demnach gar nicht ermittelt worden. In Ermangelung der Feststellung des traumatisierenden Ereignisses habe also auch keine kritische Auseinandersetzung mit den behaupteten Erlebnis und dem daraus resultierenden möglichen Trauma stattgefunden. Woher nun konkret das attestierte Trauma resultieren könnte, sei danach nicht eruiert worden. Auch sei kein Wiedererleben oder ähnliches entsprechend den nötigen Kriterien einer PTBS nach ICD-10 geschildert worden. Die Klägerin habe auch bereits vor dem Bundesamt kein traumatisierendes Ereignis glaubhaft darlegen können. Die attestierten Ängste und Depressionen seien medikamentös behandelbar. Bezüglich dieser Erkrankungen seien keine späteren Gefahren im Heimatland nachvollziehbar dargelegt, eine entsprechende Prognose sei nicht getroffen worden. Dies gelte auch für die attestierten Sehstörungen. Auch hier sei von einer Gefahr für Leib und Leben nicht auszugehen. Insgesamt sei für die Lebensverhältnisse in Ä. in Bezug auf die Klägerin nicht von einer derart extrem zugespitzten Gefahrenlage auszugehen, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes rechtfertigen könne. Nach allgemeinen bekannten familiären und gesellschaftlichen Strukturen in Ä. sei vom Vorhandensein gegenseitiger Hilfe durch Familie, Großfamilie, Clan oder andere sich unterstützende Netzwerke auszugehen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin über funktionierende familiäre Strukturen im Falle ihrer Rückkehr verfügen würde, da sich ihr Sachvortrag als insgesamt unglaubhaft dargestellt habe.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten, dass am 3. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, Klage erheben.

Gleichzeitig beantragte sie, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung der Klage wurde darauf verwiesen, die Klägerin gehöre als Frau einer von Verfolgung betroffenen sozialen Gruppe an, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 b AsylVfG. Ihre Angaben seien insgesamt glaubhaft. Die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes belege insofern nichts anderes. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Soldaten die Ausreise der Klägerin organisiert und finanziert hätten. Denn es habe für die Klägerin und die anderen Mädchen anderweitige Arbeit gegeben. Es sei gerade nicht ersichtlich, dass es weitaus einfacher gewesen, die Mädchen nach A. A. zurückzubringen und sie einfach freizulassen. Aufgrund der Behandlung der Mädchen in dem Camp hätten die Soldaten damit rechnen müssen, dass sich die Mädchen bei ihrer Freilassung jemanden anvertrauten. Außerhalb des Landes sei die Gefahr für die Soldaten weitaus geringer. Die Klägerin habe angegeben, dass es sich bei ihrem Vater um einen politischen Flüchtling handle. Es sei deshalb auch nachvollziehbar, dass in dem Erziehungslager nach ihrem Vater gefragt worden sei. Auch seien Frauen in Ä. häufig Vergewaltigungen und Vergewaltigungsversuchen ausgesetzt. Dies habe die Klägerin so beschrieben. Deswegen sei auch nicht ausgeschlossen, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland erneut Vergewaltigungen ausgesetzt wäre. Sie habe keine Verwandten und keinen Kontakt zur Mutter und werde als alleinstehende junge Frau bei ihrer Rückkehr keinen Schutz haben. Es entspreche der Auskunftslage, dass alleinstehende Frauen, die über kein familiäres oder soziales Netz verfügten, relativ schutzlos seien und nicht dazu in der Lage wären, ihr Existenzminimum zu sichern. Da die Klägerin bereits vergewaltigt und infolge dessen schwanger geworden sei, sei mit solchem Verhalten bei einer Rückkehr erneut zu rechnen. Auch bestünden in Ä. zwischen den zahlreichen ethnischen Gruppen bewaffnete Konflikte durch landnutzungsrechtliche Streitigkeiten. Hinzu komme die weitere Verbreitung von Schusswaffen im ganzen Land, die auf Bürgerkriege zurückzuführen seien. Ä. sei in zwei Konflikte mit den Nachbarstaaten Eritrea und Somalia verwickelt, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erfüllt seien. Auch sei die Klägerin zwingend in Deutschland behandlungsbedürftig, was durch die vorgelegten Atteste bestätigt werde. Eine Behandlung der genannten Krankheiten könne in Ä. nicht stattfinden. Da die Klägerin keinen Kontakt mehr zur Mutter habe und auch keine Verwandten in Ä. mehr da seien, könne sie nicht auf bestehende Familienbande zurückgreifen, die ihr für die medizinische Behandlung finanzielle Unterstützung zusicherten. Deshalb bestehe auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, das am 27. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, trug die Klägerin vor:

Vorgelegt werde ein aktuelles Attest der die Klägerin behandelnden Therapeutin vom 27. Januar 2015. Aus diesem Bericht ergebe sich weiterhin die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1G) und mittelgradige depressive Episode (F32.1G). Der Zustand der Klägerin habe sich verbessert, sie sei jetzt affektiv schwingungsfähiger, könne nachts besser ein- und durchschlafen, ihre nächtlichen Alpträume mit Gewaltinhalten seien seltener geworden. Tagsüber habe sie, vor allem in Stresssituationen, immer wieder starke Kopfschmerzen und leide unter Konzentrationsproblemen. Ihre Zukunftsängste seien gleichbleibend. Die symptomatische Verbesserung sei maßgeblich der kontinuierlichen und sozialpädagogischen Betreuung geschuldet. In den Ferien, wenn die Alltagsstruktur von Schule und Therapie wegfalle, erleide die Klägerin häufig Rückfälle in depressives Grübeln, Niedergestimmtheit, Schlaflosigkeit mit verstärkten somatischen Beschwerden (Kopfschmerzen). Die Klägerin sei weiterhin noch nicht in der Lage, über ihre traumatischen Erlebnisse in Ä. tiefgehend zu berichten. Bei entsprechender Nachfrage seitens der Therapeutin gerate sie schnell in ängstliche Erregung und verweigere sich. Die Angst, sich traumatischen Erinnerungen zu stellen, sei typische für traumatisierte Patienten. Bislang seien 20 Einzelstunden absolviert worden. Zwischen der Klägerin, der Dolmetscherin und der Therapeutin habe sich ein vertrauensvolles und konstruktives Arbeitsverhältnis entwickelt. Eine erneute Traumatisierung habe die Klägerin gleich zu Beginn der Therapie durch eine Vergewaltigung durch einen Landsmann mit der Folge erlitten, dass sie schwanger geworden sei und sich nach schwerem inneren Ringen zu einer Abtreibung entschlossen hätte. Hier habe die einfühlsame therapeutische Begleitung sowie die kontinuierliche Anwendung von traumatherapeutischen Übungen dazu geführt, dass sich die Klägerin von den erneut aufflackernden Erinnerungen und Alpträumen distanzieren und sich sukzessiv emotional besser stabilisieren können.

Durch die positive therapeutische Beziehung und die konstruktive Arbeit habe sich die Symptomatik weiter zurückentwickelt, so dass die Klägerin zunehmend ihre altersgemäßen Entwicklungsaufgaben in Angriffe habe nehmen können. Die Klägerin habe sich emotional stabilisieren können. Die Symptomatik habe sich gebessert. Die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F.43 1 G) nach der Impact of Event Scale seien noch erfüllt, jedoch sei der Belastungsgrad auf ein moderates Niveau gesunken. Die trauma bezogenen Ängste seien geringer geworden, Nachhallerinnerungen am Tage (flash backs) und Panikattacken träten kaum noch auf, nächtliche Alpträume mit Gewaltinhalten seien seltener geworden. Die Klägerin leide nach wie vor unter Lern- und Konzentrationsstörungen. Die depressive Symptomatik (ICD-10: F.32. 1 G) habe sich ebenfalls gebessert. Nach dem Beck Depressions-Inventar (BDI) liege nur noch eine mittelgradige depressive Episode mit Nervosität und Antriebsschwäche sowie starken Zukunftsängsten und Schuldgefühlen vor. Bei Wegfall der Alltagsstruktur (Ferien) komme es jedoch immer wieder zu depressiven Rückfällen mit verstärkter Symptomatik.

Die Prognose für die weitere Behandlung der Klägerin betrachte die Therapeutin vor dem Hintergrund des bisherigen Therapieverlaufs als ausgesprochen günstig. Allerdings setze dies die weitere Fortführung zwingend voraus. Die Klägerin sei bisher lediglich emotional stabilisiert. Die zugrunde liegenden traumatischen Erfahrungen hätten bislang noch nicht bearbeitet werden können, weil die Klägerin dies aufgrund ihrer traumatischen Ängste noch nicht habe zulassen können und somit das Retraumatisierungsrisiko zu hoch gewesen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass bisher nur 20 Stunden absolviert worden seien, dass bei posttraumatischen Symptomen in der Regel Langzeit-Psychotherapien von 50 bis 120 Stunden benötigt würden. Einer Abschiebung in das Heimatland würde die noch unbearbeiteten Traumatisierungen reaktivieren, so dass die Symptomatik wieder verstärkt aufbrechen würde. Eine Möglichkeit die psychische Erkrankung der Klägerin in Ä. traumatherapeutisch zu behandeln, erscheine zweifelhaft, nicht zuletzt, da gerade die somatischen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit) wahrscheinlich gar nicht als psychosomatische Traumafolge erkannt werden würden. Aus diesem Grund empfehle die Therapeutin dringend der Verbleib der Klägerin in Deutschland, um die Psychotherapie fortzuführen und eine psychische Dekompensation zu verhindern.

Mit Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Januar 2014 ist im Umfange des Klagebegehrens, bei welchem die der Umsetzung der sog. Qualifikationsrichtlinie dienende Fassung des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zugrunde gelegt wurden (vgl. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU v. 28.8.20132013, BGBl. I S. 3474) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihr steht weder ein

Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG (Hauptantrag) noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatues nach § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge) zu.

1. Vorliegend ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Ergänzend hierzu bestimmt § 3 a AsylVfG die Verfolgungshandlungen, § 3 b AsylVfG die Verfolgungsgründe, § 3 c AsylVfG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3 d AsylVfG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3 e AsylVfG den internen Schutz.

§ 3 a Abs. 3 AsylVfG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. den in § 3 b AsylVfG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.

Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylVfG geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.

Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Ä. nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.

Nach den Einlassungen der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass diese im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland Ä. nicht von einer politisch motivierten Verfolgung bedroht gewesen ist.

Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 11; Urteile vom 16.04., 01.10. und 12.11.1985, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nrn. 32, 37 und 41).

Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1987, Buchholz 310, § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 37; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 113).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a. a. O., Nr. 113).

Der Vortrag der Klägerin war sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt als auch bei Gericht in erster Linie von Nichtwissen geprägt und damit unglaubhaft.

a. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen geht die Einzelrichterin davon aus, dass schon der Sachvortag der Klägerin zu den Modalitäten ihrer Einreise nach Deutschland nicht der Wahrheit entspricht. Sie gab an, nicht zu wissen, wohin sie mit ihrer Arbeitgeberfamilie von B. kommend geflogen sei. Reisedokumente habe sie nie besessen. Der libanesische Arbeitgeber habe für sie einen gefälschten Reisepass organisiert. Die im Verfahren vor dem Bundesamt durchgeführte Visaanfrage am 26. März 2013 ergab für die Personalien der Klägerin keinen Treffer. Nach Auffassung der Einzelrichterin verschleiert die Klägerin die Angaben zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg, damit ihre Identität nicht nachprüfbar ist. Demzufolge blieb auch die Visaabfrage des Bundesamtes unter den von der Klägerin angegebenen Personalien am 26. März 2013 ohne Treffer. Denn unter dem Eindruck eines Fernfluges von B. nach Deutschland, der sich im Leben eines Menschen sicherlich als ein besonderes Ereignis darstellt, ist nicht glaubhaft, dass sie nicht einmal sagen kann, wie der Zielflughafen in Deutschland hieß. Auch dass sie dann zufällig in einer ihr unbekannten Stadt einen Landsmann getroffen haben will, der sie auf einer zweistündigen Zugfahrt nach Z. begleitet und - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte- ihr wohl auch das Zugticket bezahlt haben muss (wozu sie wiederum keine Angaben machen konnte), ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung schlicht unglaubhaft.

Das Vorbringen der Klägerin zur problemlosen Einreise mit gefälschten Papieren ist vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 18. September 2014, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, auch unglaubhaft.

Das Vorbringen der Klägerin entspricht dem, was in einer Vielzahl von Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach von Klägerinnen aus Ä. vorgetragen wird. Viele von ihnen geben an, vor ihrer Einreise nach Deutschland im arabischen Raum als Haushaltshilfen gearbeitet zu haben, dort sehr schlecht behandelt worden und auch sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Dann seien sie gemeinsam mit den Arbeitgeberfamilien nach Deutschland gereist, wobei sie nicht im Besitz von Einreisedokumenten gewesen seien und hierzu auch keine Angaben machen könnten. In Deutschland sei ihnen dann die Flucht gelungen und sie hätten zufällig Kontakt zu einem äthiopischen Landsmann bekommen, der sie bei der Asylantragstellung unterstützt habe. Dieses stereotype Vorbringen ist unglaubhaft und erweckt den Anschein, dass es mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorbereitet und abgesprochen ist. Nachdem schon die Angaben zum Reiseweg nicht glaubhaft sind, muss das gesamte Vorbringen zu den Umständen, die zur Ausreise aus dem Heimatland geführt haben sollen und denen die Klägerin im arabischen Raum ausgesetzt gewesen sein will, in Frage gestellt werden.

b. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Angaben zur Einreise nach Deutschland erscheint auch die von der Klägerin geschilderte „Verschleppung“ aus Ä., zu der sie von drei Männern zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach B. gezwungen worden sei, ebenfalls nicht glaubhaft. Nach den Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt und auch nach dem persönlichen Eindruck der Klägerin und ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung blieb die Darstellung der angeblichen Entführung aus der Schule, des sich daran anschließenden Lageraufenthalts und der erzwungenen Ausreise in den Libanon zur Arbeitsaufnahme farblos und detailarm.

Zudem ergab die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 27. August 2013, dass der Direktor der Schule nicht bestätigen konnte, dass die Klägerin dort Schülerin war und erklärte, dass die Schule seit dem Jahr 2007 nur Schüler ab der Jahrgangsstufe 9 unterrichte, wohingegen die Klägerin angab, die achte Klasse besucht zu haben. Mit dem Schulbesuch ab Jahrgangsstufe 9 konfrontiert erklärte die Klägerin lediglich, die „Behörde dort habe eine Art Ausrede gesucht“, um sie irgendwie „bloßzustellen“ (Seite 5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015).

Auch unter der von der Klägerin angegebenen Wohnadresse in A. A. konnte ihr Wohnaufenthalt unter den genannten Personalien nicht festgestellt werden.

Wenn es auch sein mag, dass die Zuordnung von Hausnummern in Ä. nur mit großer Verzögerung vorgenommen wird, erweist sich der Vortrag der Klägerin doch in so vielen Punkten als widersprüchlich und lückenhaft (keine Gesprächsmöglichkeit mit anderen „Camp-Insassen“ trotz der Aufenthaltsdauer von einem Jahr), dass er insgesamt auch unter dem persönlichen Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unglaubhaft und dafür erdacht erscheint, die Angaben der Klägerin weder zu ihrer Person, noch zu ihrem Verfolgungsschicksal und zu ihrer Einreise nachprüfen zu können. Damit verstößt die Klägerin letztlich gegen ihre Mitwirkungspflicht und gegen die Anforderungen an einen Vortrag, der geeignet ist, die geschilderten Abläufe schlüssig nachvollziehen zu können.

c. Nach der Auskunftslage droht der Klägerin auch in Ä. keine Gruppenverfolgung als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt.

Zwar sind Frauen in Ä. im besonderen Maße dem Risiko von Übergriffen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Ä.: Gewalt gegen Frauen vom 20. Oktober 2010; Ä.: Rückkehr einer alleinstehenden jungen Frau vom 13. Oktober 2009; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 2012). Diese Feststellungen in den vorgenannten Berichten reichen jedoch zur Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus. Denn nach Würdigung der Erkenntnismittel ist nicht feststellbar, dass für jede (alleinstehende) Frau in Ä. ohne weiteres die aktuelle Gefahr eines Übergriffs in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 7.4.2014, W 3 K 14.30023 - juris Rz. 16 ff.).

Die Einzelrichterin glaubt außerdem nicht, dass die Klägerin als alleinstehende Frau angesehen werden kann. Denn schon der Vortrag der Klägerin zu den Umständen ihrer Einreise nach Deutschland ist unglaubhaft. Auch den Schilderungen zum Verfolgungsschicksal glaubt die Einzelrichterin - wie dargelegt - nicht.

Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass auch die Angaben der Klägerin zu ihren Familienverhältnissen nicht der Wahrheit entsprechen, so dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Ä. nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern die (Groß-) Familie sie auffangen könnte und die Klägerin deshalb nicht als alleinstehende junge Frau in A. A. versuchen müsste, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AslVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG die §§ 3 c bis 3 e AsylVfG entsprechend anzuwenden.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 AsylVfG bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBL. 29011, 1565 f.; BayVGH, U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris).

Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.

3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben.

a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.

b. Ebenso wenig besteht im Falle der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Dies ist vorliegend weder hinsichtlich des Alters und Geschlechts der Klägerin noch hinsichtlich ihres Gesundheitszustands der Fall.

a. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als alleinstehende junge Frau anzusehen sei, die in Ä. über keinerlei familiären Rückhalt verfüge und deren Existenzminimum im Heimatland aus diesem Grunde als nicht gesichert angesehen werden müsse.

Hinsichtlich der Rückkehrsituation alleinstehender Frauen führte die Schweizerische Flüchtlingshilfe 2009 aus, verschiedene Organisationen hätten in A. A. im Jahr 2005 berichtet, dass die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kämen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten landeten, wo sie verschiedene Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt seien. Es sei schwierig für eine alleinstehende Frau, sowohl Unterkunft wie auch einen Arbeitsplatz zu finden. Für den Zugang zu einer Arbeitsstelle benötige man Geld, familiäre Kontakte oder Personen, die über Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. offene Arbeitsstellen informiert seien. Auch die Wohnungssuche sei ohne die Unterstützung von Bekannten schwierig. Diese Einschätzungen würden nach Ä.experten immer noch gelten. Auch wenn A. A. bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen, werde durch die große Arbeitsmigration diese Möglichkeit wieder relativiert. Des Weiteren sei in Ä. Gewalt gegen Frauen und soziale Diskriminierung an der Tagesordnung. Gemäß dem Bericht des US Departments of State aus dem Jahr 2009 erlebten Frauen und Mädchen in Ä. tatsächlich geschlechtsspezifische Gewalt, doch viele Fälle würden aus Angst oder Scham nicht angezeigt.

Auch aus dem Bericht der Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz „D-A-CH“ vom Mai 2010 ergibt sich, dass es für alleinstehende Frauen sehr problematisch sei, sich selbst in der Hauptstadt A. A. zu etablieren.

Jedoch ist - wie oben dargelegt - nicht davon auszugehen, dass die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Ä. als alleinstehende junge Frau anzusehen wäre.

b. Auch vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ein nationales Abschiebungsverbot für Ä. wegen einer zu befürchtenden erheblichen bis lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund dort möglicherweise bestehender unzureichender Behandlungsmöglichkeiten begründen könnte, ist in ihrer Person zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz) nicht auszugehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts liegt ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, wenn eine individuelle Erkrankung feststeht und der Betreffende in seinem Heimatland eine der Krankheit entsprechende Behandlung nicht erhalten kann, weil es diese dort nicht gibt, oder er sich bei Vorhandensein ausreichender medizinischer Versorgungsmöglichkeiten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse seine Behandlung nicht finanzieren kann. Bei Behaupten einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ihre Ursachen in Ereignissen oder Verhältnissen im Heimatland des Betreffenden haben soll, ist darüber hinaus zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, wie weit eine Rückkehr negativen Einfluss auf die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung hat (Gefahr der Retraumatisierung).

Eine solche Gefahr kann sich auch aus einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit ergeben. Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich ist oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG vom 9.9.1997, InfAuslR 1998, 125; vom 25.11.1997 InfAuslR 1998, 189 und vom 29.10. 2002, DVBl. 2003, 4).

Die von der Klägerin vorgelegten Nachweise zu ihrem behaupteten Gesundheitszustand erfüllen schon nicht die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an den (ersten) Nachweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung stellt (zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrag, BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris, Rn. 15). Wegen der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome ist regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes zu verlangen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss geben über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie).

Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17.8.2011, 10B 13/11). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachterlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrischpsychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v. 15.12.2010, ZB 10.30376). Dem Umstand, dass es Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhalts zu beantworten, entspricht es aus medizinischer Sicht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden kann, wenn das Trauma nachgewiesen ist, wenn also vor Gericht, nicht vom Gutachter, nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden kann, dass das behauptete traumatisierende Ereignis stattgefunden hat (VGH BW v. 20.10.2006, A 9 S 1157/06, juris).

Hinzu kommt, dass die Symptome einer PTBS keine spezifischen Symptome für ein Krankheitsbild sind, sondern auch bei zahlreichen anderen psychiatrischen Erkrankungen, wie z. B. depressiven Störungen, Angststörungen oder Anpassungsstörungen auftreten können. Damit kommt der Frage des Traumas zentrale Bedeutung zu, denn ohne traumatisches Erlebnis kann keine PTBS vorliegen. Entscheidend ist daher die Frage, ob das geltend gemachte traumatische Erlebnis überhaupt erlebt worden ist.

Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen setzen sich mit den von der Klägerin als traumatisierend geschilderten Geschehensabläufen nicht auseinander, sondern machen sie - ohne sie zu hinterfragen - zur Grundlage der Diagnosestellung. Auch der Ausschluss anderer psychiatrischer Krankheitsbilder unterbleibt.

Die Befundberichte vermitteln den Eindruck, dass das Vorhandensein der behaupteten PTBS allein aufgrund der von der Klägerin gemachten Angaben zu den Ereignissen in Ä. diagnostiziert wurde, es fehlt eine fachärztliche Abklärung, ob die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Es fehlt auch an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben der Klägerin.

Keinesfalls ist aufgrund der attestierten Beschwerden ein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zulässig. Vielmehr sind ihre Angaben - wie oben dargelegt - weder zum Reiseweg noch zu den angeblichen Geschehnissen in Ä. schlüssig, so dass stark in Zweifel gezogen werden muss, ob überhaupt und wenn ja aufgrund welches Traumas es zu einer PTBS bei der Klägerin kam.

Das Attest des Klinikums ..., Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter vom 7. Januar 2014 ist schon wegen seiner Kürze nicht geeignet, schlüssig und nachvollziehbar unter Auseinandersetzung mit den von der Klägerin geschilderten Geschehensabläufen zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu kommen (drei Zeilen zur Darlegung der traumatisierenden Ereignisses, zwei Zeilen zur Darlegung, dass die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei). Außerdem fehlen Angaben zur voraussichtlichen Behandlungsdauer sowie zur Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den Fall der Rückkehr ins Heimatland.

Auch der psychologische Befund der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter vom 20. März 2014, der durch den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes veranlasst wurde, legt der weiteren gesundheitlichen Begutachtung die von der Klägerin geschilderten Vorfälle ungeprüft zugrunde. Eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Ursachen für die Symptomatik der Klägerin unterbleibt ebenso wie eine Aussage zur voraussichtlichen Behandlungsdauer und auch zu den zu erwartenden Folgen bei einer Ausreise ins Heimatland.

Gleiches gilt für das vorgelegte Attest der Frau Dr. ..., Analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, ... vom 9. Juni 2014.

Lediglich das im gerichtlichen Verfahren mit Datum vom 27. Januar 2015 vorgelegte Attest der Frau Dr. ... macht Ausführungen zum zu erwartenden Behandlungsverlauf und zu den Folgen, die ein Behandlungsabbruch auslösen würde, dass sich nämlich die eingetretenen Verbesserungen des Gesundheitszustandes im Falle der Ausreise wieder verschlechtern würden und eine Behandlungsbedürftigkeit in Ä. bei den vorhandenen Symptomen wie Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit wohl gar nicht als psychosomatische Traumafolge erkannt werden würden.

Allerdings legt auch diese Untersucherin die von der Klägerin geschilderten Geschehensabläufe nicht hinterfragt der Diagnosestellung zugrunde und misst einer in Deutschland angeblich erlittenen (durch die Vormündin der Klägerin unangezeigten) Vergewaltigung maßgebliche Bedeutung für die (Re-)Traumatisierung bei.

Die von der Klägerin geschilderten Symptome (depressives Grübeln, Niedergestimmtheit, Schlaflosigkeit mit verstärkten somatischen Beschwerden, Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume) lassen nicht erkennen, wie dadurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können.

Einen Anspruch auf Behandlung und Genesung hat die Klägerin im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht.

Die Klägerin beabsichtigt in Deutschland die Aufnahme einer Berufsausbildung zur Krankenpflegerin. Hierfür steht sie gerade im Bewerbungsverfahren. Sie hat Zukunftsängste und will den Blick auf die Zukunft richten und die Vergangenheit ruhen lassen.

Nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Attesten und Befundberichten hat die Einzelrichterin erhebliche Zweifel, ob die Klägerin so schwer erkrankt ist, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland dort zu einer erheblichen bis lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Die Zweifel werden dadurch noch bestärkt, dass die Klägerin schon in B. unter der Beeinträchtigung litt und trotzdem in der Lage war, die Strapazen einer Reise nach Deutschland auf sich zu nehmen, ohne behandelt worden zu sein.

Nach dem Gesamteindruck geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist ist, um sich hier eine neue Existenz aufzubauen, was verständlich, aber nicht geeignet ist, ein Aufenthaltsrecht im Rahmen eines Asylverfahrens zu begründen.

Im Übrigen ist die psychische Erkrankung der Klägerin in Ä. behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in A. A. zufriedenstellend. Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte. Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in A. A. angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht „Ä.: Psychiatrische Versorgung“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (2009) ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor (Seite 1). Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In A. A. bietet z. B. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier. Kostenlose medizinische Versorgung ist hier für besonders arme Personen möglich (Seite 3). Auch Medikamente wie Anti-Depressiva sind erhältlich (Seite 4).

Wenn eine weitere psychotherapeutische oder auch medikamentöse Behandlung notwendig sein sollte, kann die von der Klägerin benötigte Behandlung zumindest in A. A. durchgeführt werden.

Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2014, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden.

Jedoch ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Ä. über familiären Rückhalt verfügt, der sie auch bei der Therapie ihrer Erkrankung unterstützt.

4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreisesaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34, 38 AsylVfG, 59 AufenthG liegen vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.