Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. März 2015 - AN 3 K 14.30132

bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die nach eigenen Angaben am ... 1996 in A. A. geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige, Christin und gehört der Volksgruppe der Oromo an. Sie spricht Amharisch. Zu ihrem Reiseweg gab sie an, sie sei am 21. März 2013 in Begleitung ihrer Arbeitgeberfamilie von B. aus nach Deutschland geflogen. Der Ankunftsflughafen sei ihr nicht bekannt. Ihr Arbeitgeber habe Reisepapiere für sie gehabt. Sie selber habe jedoch nie Personaldokumente besessen.

Ihr Heimatland habe sie am 1. Oktober 2011 verlassen.

Sie beantragte am 25. März 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 26. März 2013 erklärte die Klägerin, sie sei im Jahr 2010 zu Beginn der achten Klasse in ihrer Schule aufgefordert worden, sich registrieren zu lassen, dass sie die Regierung unterstütze. Sie habe dies nicht getan. Daraufhin seien drei bis vier Tage später alle Schüler von Soldaten mitgenommen worden, die sich nicht hätten registrieren lassen wollen. Sie seien dann fast zwei Stunden in ein Erziehungscamp gefahren worden. Sie sei dort befragt worden und habe erklärt, dass ihre Mutter Mitglied der OLF sei und der Vater auf der Flucht. Sie habe auch erklärt, dass sie den Vater gar nicht kenne und dass er sich jetzt in Deutschland befinden solle, was ihre Mutter ihr so gesagt habe. Ihre Mutter sei zu der Zeit, als sie mitgenommen worden sei, in Haft gewesen. Dies sei schon öfter vorgekommen. Sie habe sie gar nicht mehr gesehen und habe auch nicht gesehen, dass sie abgeholt worden sei. In dem Erziehungscamp sei sie mehrfach von verschiedenen Personen vergewaltigt und auch geschlagen worden. Sie sei schwanger und krank geworden. Sie habe auch in einer Art Steinbruch außerhalb des Camps arbeiten müssen. Am 11. Juni 2011 habe sie ein Kind geboren, es sei ihr abgenommen worden, die Soldaten hätten erklärt, sie würden es ihrer Mutter übergeben. Die Klägerin erklärte, sie sei mit drei weiteren Mädchen zusammen gewesen, Namen könne sie jedoch nicht nennen, da sie nicht hätten miteinander sprechen dürfen.

Am 1. Oktober 2011 habe sie dann Ä. verlassen, sie hätte Arbeit in B. bekommen. Dies sei auf Veranlassung der Soldaten in dem Camp geschehen. In B. habe sie bei einer Familie als Hausmädchen arbeiten müssen und habe dort auch auf einer Baustelle geholfen.

Zu ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt mehr, eine Abfrage nach den Personaldaten des Vaters zu seinem Verbleib in Deutschland verblieb bislang ohne Ergebnis (klären seit wann keinen Kontakt zur Mutter, unterschiedliche Angaben).

Sie erklärte nach ihrer Einreise nach Deutschland sofort die Gelegenheit zur Flucht genutzt und zufällig einen Landsmann getroffen zu haben, der ihr empfohlen habe, in Z. Asyl zu beantragen, was sie dann auch sofort getan habe.

Am 4. April 2013 wurde bei der Zentralen Rückführungsstelle ..., Außenstelle Z., ein Interview mit der Klägerin durchgeführt. Hiernach sei die Klägerin dem äußeren Anschein nach und auch nach dem im Gespräch gezeigten massiv selbstbewussten Verhalten älter als sie angebe. Im Rahmen des Gesprächs habe sich die Klägerin offensichtlich mehrmals das Lachen verkneifen müssen. Es sei auch wenig glaubhaft, dass die Klägerin als angebliches Entführungsopfer und in B. zur Arbeit gezwungen, sich weder vor Ort noch im Rahmen der Flugreise hilfesuchend z. B. an einen Polizeibeamten am Flughafen gewendet habe. Der Gesamteindruck lasse darauf schließen, dass sich die Klägerin einer fiktiven Geschichte bediene und vorsätzlich falsche Tatsachen mitteile. Es werde vermutet, dass die Klägerin, wie es häufig der Fall sei, bei einem Arbeitgeber im arabischen Raum (Arabischkenntnisse) angestellt gewesen sei und im Rahmen einer Deutschlandreise die Gelegenheit ergriffen habe, ihr Glück hier zu versuchen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass hier ein Fall von Menschenhandel vorliege.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 16. April 2013 - ..., wurde Frau ..., zum berufsmäßigen Vormund der Klägerin bestellt.

Unter dem 27. August 2013 erklärte das Auswärtige Amt auf eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hin, die von der Klägerin behauptete Identität könne nicht bestätigt werden. Die von der Klägerin angegebene Adresse in A. A. sei im Juni 2010 umbenannt worden. Die zu der neuen Anschrift vereinten Kebeleverwaltungen hätten keinen Eintrag zum Namen der Klägerin oder hilfsweise zu dem ihres Vaters. Die Feststellung einer anderen Identität sei nicht möglich gewesen. Auch habe der Direktor der von der Klägerin angegebenen Schule nicht bestätigen können, dass die Klägerin diese Schule besucht habe. Seit 2007 habe diese Schule nur Klassen ab der Stufe 9 aufwärts. Die Behauptung der Klägerin, dass sie Anfang 2010 zusammen mit anderen Mitschülern in ein Erziehungscamp gebracht worden sei, könne nicht bestätigt werden. Dem Auswärtigen Amt sei auch nicht bekannt, dass an dieser oder an anderen Schulen Abfragen mit Bekenntnissen zur EPRDF verlangt worden seien.

Hierzu erklärte die Klägerin mit Schreiben ihrer Vormündin vom 19. November 2013 u. a., dass die Partei, die das Bekenntnis von ihr verlangt habe ONEC heiße, dies sei eine Regierungspartei. Das Bekenntnis habe die OLF von den Schülern gefordert.

Die Klägerin legte im Verfahren vor dem Bundesamt verschiedene ärztliche Atteste vor, u. a. ein Attest von ... vom 25. September 2013 und von ... vom 3. Dezember 2013, da die Klägerin unter Sehstörungen leide. Augenärztlich seien keine Auffälligkeiten feststellbar, ein pathologischer Befund könne nicht erhoben werden.

Des Weiteren legte die Klägerin ein Attest des Klinikums ...vom 7. Januar 2014 vor. Hiernach bestehe bei der Klägerin ein klinisch psychiatrisches Syndrom, eine schwere depressive Episode F 32.2 und eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1. Die Medikation sei Fluoxitin 20-0-0 mg. Die Klägerin zeige sich bedingt durch beide Störungsbilder bei der Bewältigung der Tätigkeiten des täglichen Lebens massiv eingeschränkt. Diese Einschränkung ergebe sich besonders aus den vorliegenden Symptomen wie traumatischem Wiedererleben mit traumaassoziierten Träumen, starken Kopfschmerzen bei ausgeprägtem Grübelzwang, Vergesslichkeit und starker Angst. Es bestehe Behandlungsbedürftigkeit. Es werde dringend die Fortsetzung der begonnenen pharmakotherapeutischen antidepressiven Behandlung mit Fluoxitin empfohlen. Eine psychotherapeutische Behandlung werde auch dringend empfohlen. Es zeige sich ein schwieriger Behandlungsverlauf bei hoch ausgeprägter Grundstörung, aber mittel- und langfristig guter Krankheitsprognose, wenn die o. g. jugendpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden könne.

Vorstellungsanlass sei die Abklärung vegetativer und emotionaler Symptome vor dem Hintergrund von Verfolgung und Verschleppung in Ä. mit als sehr belastend empfundenen Wiedererleben von Szenen von Folter und Vergewaltigung, Vermeidung von Situationen, Handlungen und Dingen, die an das Geschehene erinnern, emotionale Taubheit und verkürzte Zukunftsperspektive sowie Symptome eines allgemein erhöhten Erregungsniveaus mit ausgeprägter vegetativer Symptomatik wie Palpitationen, Schwitzen, Ein- und Durchschlafstörung.

Unter dem 9. Juni 2014 wurde vorgelegt ein Attest der Dr. ..., analytische Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeutin, ..., Diagnosen nach ICD-10 seien eine posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1G) und schwere depressive Episode (F 32.G). Zur Anamnese wird ausgeführt, die Patientin berichte, in Ä. geboren und aufgewachsen zu sein. Weil ihre Eltern in einer politischen Untergrundbewegung aktiv gewesen seien, sei sie selbst als Jugendliche in Haft geraten, sei dort geschlagen und mehrfach vergewaltigt worden. Sie habe ein Kind geboren, das man ihr weggenommen habe, hier sei die Patientin in Tränen ausgebrochen und minutenlang nicht mehr ansprechbar gewesen. In der Bundesrepublik Deutschland sei sie seit ca. einem Jahr. Um eine Überflutung mit weiteren retraumatisierenden Erinnerungen zu vermeiden, sei zunächst auf eine ausführliche anamnestische Datenerhebung verzichtet worden. Es wird verwiesen auf die Angaben im Arztbrief der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie des Klinikums ...vom 7. Juli 2014. Es seien bisher nur wenige Sitzungen absolviert worden. Neben Diagnostik und globaler Anamneseerhebung sei die Patientin ausführlich über ihr Krankheitsbild, insbesondere über Trauma- und Traumafolgen informiert worden, um eine erste Entlastung herbeizuführen. Hier sei sie zur Entspannungs- und Imaginationsübungen angeleitet worden, um sie emotional zu stabilisieren. Des Weiteren seien mit ihr unterstützende Alltagsinterventionen verabredet worden (Sport und Bewegung in der Natur, verbessertes Schlafverhalten, hausärztliche Beratung). Eine dramatische Eskalation der psychischen Gesamtsituation der Patientin sei durch eine erneute Traumatisierung entstanden: Bei einem abendlichen Discobesuch in Deutschland sei die Patientin Opfer einer wahrscheinlich durch KO-Tropfen im Drink herbeigeführten Vergewaltigung durch einen Landsmann geworden. An den Akt selber könne sich die Patientin aufgrund der Bewusstlosigkeit nicht erinnern, habe jedoch später feststellen müssen, dass sie schwanger sei. Lange habe sie als tiefgläubige Christin mit sich gekämpft, ob sie die Frucht der Vergewaltigung austragen oder abtreiben solle und habe sich schließlich nach ausführlicher Beratung zu einer Abtreibung durchgerungen, um sich ihre Zukunft und ihren Wunsch nach einer qualifizierten Ausbildung in Deutschland nicht zu verbauen. Auf eine Anzeige der Polizei sei nach eingehender Beratung auch mit der Betreuerin verzichtet worden, um zu verhindern, dass die Patientin angesichts der absehbaren polizeilichen Befragungen, die erfahrungsgemäß zu einer Retraumatisierung führten, noch weiter destabilisiert würde. Vor dem Hintergrund der multiplen Traumatisierungen in Ä. habe dieses Erlebnis die früheren Vergewaltigungstraumatisierungen erneut getriggert, was sich nicht zuletzt in einer massiven Verschärfung der posttraumatischen Symptomatik nach diesem Vorfall niedergeschlagen habe (Angstzustände, Alpträume, Schlafstörungen).

Im Verfahren wurde weiterhin vorgelegt ein ärztlicher Untersuchungsbefund von Dr. med. ..., Frauenärztin, ..., welcher berichtet über eine Untersuchung der Klägerin vom 15. Oktober 2013. Aufgrund der erhobenen Befunde lasse sich eine erfolgte Beschneidung der Klägerin wie auch eine vaginale Geburt weder belegen noch ausschließen. Die starke Abwehr bei der vaginalen Untersuchung könne auf einen Vaginismus hinweisen, der gehäuft bei Frauen nach sexuellem Missbrauch zu beobachten sei.

Weiterhin legte die Klägerin einen psychologischen Befund der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, Institutsambulanz, Klinikum ..., Untersucher ..., vom 20. März 2014 vor.

Unter Vorstellungsanlass und spezieller Fragestellung ist aufgeführt, die Patientin habe bereits eine PU gehabt, insgesamt habe sich dabei eine PTSD ergeben. Die Dx sei dann aber vom Bundesamt nicht anerkannt worden, vor allem sei hier auf das fehlende A-Kriterium eingegangen worden. Deshalb sei der Anfrager dankbar, wenn der Untersucher noch ein ETI machen könnte. Falls er noch ein anderes Instrument zur PTSD-Erfassung anwenden wolle - „just go ahead!“. Es sei dann ein Essener Trauma-Inventar (ETI) durchgeführt worden. Im vorliegenden Fall mit Hilfe einer Dolmetscherin in Interviewform. Hierbei habe die Patientin im ETI angegeben, folgende potentiell traumatische Erlebnisse gemacht zu haben:

Mehrfach erlebte gewalttätige Angriffe durch fremde Personen incl. Bedrohung mit Schusswaffen, Verlust wichtiger Bezugspersonen (unklarer Verbleib der Mutter), Gefangenschaft (Patientin gibt an, von fremden Männern in ein Lager verschleppt worden und dort gefangen gehalten gewesen zu sein), sexueller Missbrauch durch fremde Personen (im o. g. Lager sei sie mehrfach vergewaltigt worden), Vernachlässigung und Verwahrlosung (in ihrer Gefangenschaft sei die Patientin nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser versorgt worden). Das Schlimmste dieser Erlebnisse seien die mehrfach erlebten Vergewaltigungen gewesen. Die Patientin habe währenddessen ihr Leben in Gefahr gesehen. Die Vergewaltigungen lägen mehr als zwei Jahre zurück. Das A-Kriterium der Diagnose einer PTBS nach ICD-10 sei demnach erfüllt. In Bezug auf die Kriterien „Wiedererleben“, „Vermeidung“ und „Übererregung“ habe die Patientin einen Wert von 36 erreicht, der deutlich über dem Cutoff Wert von 27 liege, was für das Vorliegen einer PTBS spreche. Die Patientin berichte über anhaltende Erinnerungen an die erlebten Vergewaltigungen sowie Flashbacks, so das B-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 als erfüllt erachtet werden könne. Sie zeige zudem Vermeidungsverhalten in Bezug auf die erlebten Ereignisse. Das C-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 könne demnach ebenfalls als erfüllt erachtet werden. Auch das D-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 sei erfüllt, da der Patientin Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsprobleme, erhöhte Schreckhaftigkeit und Hypervigilanz vorlägen. Da die geschilderten Symptome innerhalb von sechs Monaten nach den belastenden Erlebnissen aufgetreten seien, könne auch das E-Kriterium einer PTBS nach ICD-10 als erfüllt werden. Damit gelte die Diagnose einer PTBS als gesichert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2014, der Klägerin zugestellt am 24. Januar 2014, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde der Klägerin die Abschiebung nach Ä. oder einen anderen rücknahmebereiten Staat angedroht.

Bei Würdigung des Vorbringens der Klägerin seien ihrem Sachverhalt auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Heimatbehörden der Klägerin Veranlassung gehabt hätten, gegen diese aufgrund regimefeindlicher Verhaltensweisen vorzugehen bzw. dass dies in der Zukunft zu erwarten stehe. Die Klägerin sei völlig unpolitisch und habe keinerlei regimefeindliche Aktivitäten entwickelt. Dies habe auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes belegt, worin festgestellt worden sei, dass die Identität der Klägerin, die Adresse und der angegebene Schulbesuch ebenso wenig bestätigt werden könnten, wie die Abfragen mit einem Bekenntnis zur EPRDF. Insgesamt erweise sich der Vortrag der Klägerin als unglaubhaft. Es sei auch nicht klar, weshalb sich die Soldaten die Mühe gemacht haben sollten, die illegale Ausreise der Klägerin zu organisieren und zu finanzieren. Ein Motiv, sie als Arbeitskraft zu vermitteln sei nicht erkennbar. Abschiebungsverbote lägen in der Person der Klägerin nicht vor. Die von ihr vorgelegten Atteste legten eine drohende wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach Ankunft im Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar dar. Auch in dem Attest des Klinikums ... vom 7. Januar 2014 sei mit keinem Wort ein konkretes traumatisierendes Ereignis explizit festgestellt worden, das die Erkrankung ausgelöst haben könnte. Eine Eruierung oder Auseinandersetzung mit einem eventuellen Trauma habe gar nicht stattgefunden. Woher ein eventuelles Trauma konkret herrühren könnte, sei demnach gar nicht ermittelt worden. In Ermangelung der Feststellung des traumatisierenden Ereignisses habe also auch keine kritische Auseinandersetzung mit den behaupteten Erlebnis und dem daraus resultierenden möglichen Trauma stattgefunden. Woher nun konkret das attestierte Trauma resultieren könnte, sei danach nicht eruiert worden. Auch sei kein Wiedererleben oder ähnliches entsprechend den nötigen Kriterien einer PTBS nach ICD-10 geschildert worden. Die Klägerin habe auch bereits vor dem Bundesamt kein traumatisierendes Ereignis glaubhaft darlegen können. Die attestierten Ängste und Depressionen seien medikamentös behandelbar. Bezüglich dieser Erkrankungen seien keine späteren Gefahren im Heimatland nachvollziehbar dargelegt, eine entsprechende Prognose sei nicht getroffen worden. Dies gelte auch für die attestierten Sehstörungen. Auch hier sei von einer Gefahr für Leib und Leben nicht auszugehen. Insgesamt sei für die Lebensverhältnisse in Ä. in Bezug auf die Klägerin nicht von einer derart extrem zugespitzten Gefahrenlage auszugehen, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes rechtfertigen könne. Nach allgemeinen bekannten familiären und gesellschaftlichen Strukturen in Ä. sei vom Vorhandensein gegenseitiger Hilfe durch Familie, Großfamilie, Clan oder andere sich unterstützende Netzwerke auszugehen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin über funktionierende familiäre Strukturen im Falle ihrer Rückkehr verfügen würde, da sich ihr Sachvortrag als insgesamt unglaubhaft dargestellt habe.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten, dass am 3. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, Klage erheben.

Gleichzeitig beantragte sie, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung der Klage wurde darauf verwiesen, die Klägerin gehöre als Frau einer von Verfolgung betroffenen sozialen Gruppe an, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 b AsylVfG. Ihre Angaben seien insgesamt glaubhaft. Die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes belege insofern nichts anderes. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Soldaten die Ausreise der Klägerin organisiert und finanziert hätten. Denn es habe für die Klägerin und die anderen Mädchen anderweitige Arbeit gegeben. Es sei gerade nicht ersichtlich, dass es weitaus einfacher gewesen, die Mädchen nach A. A. zurückzubringen und sie einfach freizulassen. Aufgrund der Behandlung der Mädchen in dem Camp hätten die Soldaten damit rechnen müssen, dass sich die Mädchen bei ihrer Freilassung jemanden anvertrauten. Außerhalb des Landes sei die Gefahr für die Soldaten weitaus geringer. Die Klägerin habe angegeben, dass es sich bei ihrem Vater um einen politischen Flüchtling handle. Es sei deshalb auch nachvollziehbar, dass in dem Erziehungslager nach ihrem Vater gefragt worden sei. Auch seien Frauen in Ä. häufig Vergewaltigungen und Vergewaltigungsversuchen ausgesetzt. Dies habe die Klägerin so beschrieben. Deswegen sei auch nicht ausgeschlossen, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland erneut Vergewaltigungen ausgesetzt wäre. Sie habe keine Verwandten und keinen Kontakt zur Mutter und werde als alleinstehende junge Frau bei ihrer Rückkehr keinen Schutz haben. Es entspreche der Auskunftslage, dass alleinstehende Frauen, die über kein familiäres oder soziales Netz verfügten, relativ schutzlos seien und nicht dazu in der Lage wären, ihr Existenzminimum zu sichern. Da die Klägerin bereits vergewaltigt und infolge dessen schwanger geworden sei, sei mit solchem Verhalten bei einer Rückkehr erneut zu rechnen. Auch bestünden in Ä. zwischen den zahlreichen ethnischen Gruppen bewaffnete Konflikte durch landnutzungsrechtliche Streitigkeiten. Hinzu komme die weitere Verbreitung von Schusswaffen im ganzen Land, die auf Bürgerkriege zurückzuführen seien. Ä. sei in zwei Konflikte mit den Nachbarstaaten Eritrea und Somalia verwickelt, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erfüllt seien. Auch sei die Klägerin zwingend in Deutschland behandlungsbedürftig, was durch die vorgelegten Atteste bestätigt werde. Eine Behandlung der genannten Krankheiten könne in Ä. nicht stattfinden. Da die Klägerin keinen Kontakt mehr zur Mutter habe und auch keine Verwandten in Ä. mehr da seien, könne sie nicht auf bestehende Familienbande zurückgreifen, die ihr für die medizinische Behandlung finanzielle Unterstützung zusicherten. Deshalb bestehe auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, das am 27. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, trug die Klägerin vor:

Vorgelegt werde ein aktuelles Attest der die Klägerin behandelnden Therapeutin vom 27. Januar 2015. Aus diesem Bericht ergebe sich weiterhin die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1G) und mittelgradige depressive Episode (F32.1G). Der Zustand der Klägerin habe sich verbessert, sie sei jetzt affektiv schwingungsfähiger, könne nachts besser ein- und durchschlafen, ihre nächtlichen Alpträume mit Gewaltinhalten seien seltener geworden. Tagsüber habe sie, vor allem in Stresssituationen, immer wieder starke Kopfschmerzen und leide unter Konzentrationsproblemen. Ihre Zukunftsängste seien gleichbleibend. Die symptomatische Verbesserung sei maßgeblich der kontinuierlichen und sozialpädagogischen Betreuung geschuldet. In den Ferien, wenn die Alltagsstruktur von Schule und Therapie wegfalle, erleide die Klägerin häufig Rückfälle in depressives Grübeln, Niedergestimmtheit, Schlaflosigkeit mit verstärkten somatischen Beschwerden (Kopfschmerzen). Die Klägerin sei weiterhin noch nicht in der Lage, über ihre traumatischen Erlebnisse in Ä. tiefgehend zu berichten. Bei entsprechender Nachfrage seitens der Therapeutin gerate sie schnell in ängstliche Erregung und verweigere sich. Die Angst, sich traumatischen Erinnerungen zu stellen, sei typische für traumatisierte Patienten. Bislang seien 20 Einzelstunden absolviert worden. Zwischen der Klägerin, der Dolmetscherin und der Therapeutin habe sich ein vertrauensvolles und konstruktives Arbeitsverhältnis entwickelt. Eine erneute Traumatisierung habe die Klägerin gleich zu Beginn der Therapie durch eine Vergewaltigung durch einen Landsmann mit der Folge erlitten, dass sie schwanger geworden sei und sich nach schwerem inneren Ringen zu einer Abtreibung entschlossen hätte. Hier habe die einfühlsame therapeutische Begleitung sowie die kontinuierliche Anwendung von traumatherapeutischen Übungen dazu geführt, dass sich die Klägerin von den erneut aufflackernden Erinnerungen und Alpträumen distanzieren und sich sukzessiv emotional besser stabilisieren können.

Durch die positive therapeutische Beziehung und die konstruktive Arbeit habe sich die Symptomatik weiter zurückentwickelt, so dass die Klägerin zunehmend ihre altersgemäßen Entwicklungsaufgaben in Angriffe habe nehmen können. Die Klägerin habe sich emotional stabilisieren können. Die Symptomatik habe sich gebessert. Die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F.43 1 G) nach der Impact of Event Scale seien noch erfüllt, jedoch sei der Belastungsgrad auf ein moderates Niveau gesunken. Die trauma bezogenen Ängste seien geringer geworden, Nachhallerinnerungen am Tage (flash backs) und Panikattacken träten kaum noch auf, nächtliche Alpträume mit Gewaltinhalten seien seltener geworden. Die Klägerin leide nach wie vor unter Lern- und Konzentrationsstörungen. Die depressive Symptomatik (ICD-10: F.32. 1 G) habe sich ebenfalls gebessert. Nach dem Beck Depressions-Inventar (BDI) liege nur noch eine mittelgradige depressive Episode mit Nervosität und Antriebsschwäche sowie starken Zukunftsängsten und Schuldgefühlen vor. Bei Wegfall der Alltagsstruktur (Ferien) komme es jedoch immer wieder zu depressiven Rückfällen mit verstärkter Symptomatik.

Die Prognose für die weitere Behandlung der Klägerin betrachte die Therapeutin vor dem Hintergrund des bisherigen Therapieverlaufs als ausgesprochen günstig. Allerdings setze dies die weitere Fortführung zwingend voraus. Die Klägerin sei bisher lediglich emotional stabilisiert. Die zugrunde liegenden traumatischen Erfahrungen hätten bislang noch nicht bearbeitet werden können, weil die Klägerin dies aufgrund ihrer traumatischen Ängste noch nicht habe zulassen können und somit das Retraumatisierungsrisiko zu hoch gewesen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass bisher nur 20 Stunden absolviert worden seien, dass bei posttraumatischen Symptomen in der Regel Langzeit-Psychotherapien von 50 bis 120 Stunden benötigt würden. Einer Abschiebung in das Heimatland würde die noch unbearbeiteten Traumatisierungen reaktivieren, so dass die Symptomatik wieder verstärkt aufbrechen würde. Eine Möglichkeit die psychische Erkrankung der Klägerin in Ä. traumatherapeutisch zu behandeln, erscheine zweifelhaft, nicht zuletzt, da gerade die somatischen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit) wahrscheinlich gar nicht als psychosomatische Traumafolge erkannt werden würden. Aus diesem Grund empfehle die Therapeutin dringend der Verbleib der Klägerin in Deutschland, um die Psychotherapie fortzuführen und eine psychische Dekompensation zu verhindern.

Mit Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Januar 2014 ist im Umfange des Klagebegehrens, bei welchem die der Umsetzung der sog. Qualifikationsrichtlinie dienende Fassung des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zugrunde gelegt wurden (vgl. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU v. 28.8.20132013, BGBl. I S. 3474) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihr steht weder ein

Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG (Hauptantrag) noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatues nach § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge) zu.

1. Vorliegend ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Ergänzend hierzu bestimmt § 3 a AsylVfG die Verfolgungshandlungen, § 3 b AsylVfG die Verfolgungsgründe, § 3 c AsylVfG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3 d AsylVfG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3 e AsylVfG den internen Schutz.

§ 3 a Abs. 3 AsylVfG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. den in § 3 b AsylVfG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.

Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylVfG geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.

Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Ä. nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.

Nach den Einlassungen der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass diese im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland Ä. nicht von einer politisch motivierten Verfolgung bedroht gewesen ist.

Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 11; Urteile vom 16.04., 01.10. und 12.11.1985, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nrn. 32, 37 und 41).

Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1987, Buchholz 310, § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 37; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 113).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a. a. O., Nr. 113).

Der Vortrag der Klägerin war sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt als auch bei Gericht in erster Linie von Nichtwissen geprägt und damit unglaubhaft.

a. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen geht die Einzelrichterin davon aus, dass schon der Sachvortag der Klägerin zu den Modalitäten ihrer Einreise nach Deutschland nicht der Wahrheit entspricht. Sie gab an, nicht zu wissen, wohin sie mit ihrer Arbeitgeberfamilie von B. kommend geflogen sei. Reisedokumente habe sie nie besessen. Der libanesische Arbeitgeber habe für sie einen gefälschten Reisepass organisiert. Die im Verfahren vor dem Bundesamt durchgeführte Visaanfrage am 26. März 2013 ergab für die Personalien der Klägerin keinen Treffer. Nach Auffassung der Einzelrichterin verschleiert die Klägerin die Angaben zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg, damit ihre Identität nicht nachprüfbar ist. Demzufolge blieb auch die Visaabfrage des Bundesamtes unter den von der Klägerin angegebenen Personalien am 26. März 2013 ohne Treffer. Denn unter dem Eindruck eines Fernfluges von B. nach Deutschland, der sich im Leben eines Menschen sicherlich als ein besonderes Ereignis darstellt, ist nicht glaubhaft, dass sie nicht einmal sagen kann, wie der Zielflughafen in Deutschland hieß. Auch dass sie dann zufällig in einer ihr unbekannten Stadt einen Landsmann getroffen haben will, der sie auf einer zweistündigen Zugfahrt nach Z. begleitet und - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte- ihr wohl auch das Zugticket bezahlt haben muss (wozu sie wiederum keine Angaben machen konnte), ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung schlicht unglaubhaft.

Das Vorbringen der Klägerin zur problemlosen Einreise mit gefälschten Papieren ist vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 18. September 2014, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, auch unglaubhaft.

Das Vorbringen der Klägerin entspricht dem, was in einer Vielzahl von Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach von Klägerinnen aus Ä. vorgetragen wird. Viele von ihnen geben an, vor ihrer Einreise nach Deutschland im arabischen Raum als Haushaltshilfen gearbeitet zu haben, dort sehr schlecht behandelt worden und auch sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Dann seien sie gemeinsam mit den Arbeitgeberfamilien nach Deutschland gereist, wobei sie nicht im Besitz von Einreisedokumenten gewesen seien und hierzu auch keine Angaben machen könnten. In Deutschland sei ihnen dann die Flucht gelungen und sie hätten zufällig Kontakt zu einem äthiopischen Landsmann bekommen, der sie bei der Asylantragstellung unterstützt habe. Dieses stereotype Vorbringen ist unglaubhaft und erweckt den Anschein, dass es mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorbereitet und abgesprochen ist. Nachdem schon die Angaben zum Reiseweg nicht glaubhaft sind, muss das gesamte Vorbringen zu den Umständen, die zur Ausreise aus dem Heimatland geführt haben sollen und denen die Klägerin im arabischen Raum ausgesetzt gewesen sein will, in Frage gestellt werden.

b. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Angaben zur Einreise nach Deutschland erscheint auch die von der Klägerin geschilderte „Verschleppung“ aus Ä., zu der sie von drei Männern zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach B. gezwungen worden sei, ebenfalls nicht glaubhaft. Nach den Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt und auch nach dem persönlichen Eindruck der Klägerin und ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung blieb die Darstellung der angeblichen Entführung aus der Schule, des sich daran anschließenden Lageraufenthalts und der erzwungenen Ausreise in den Libanon zur Arbeitsaufnahme farblos und detailarm.

Zudem ergab die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 27. August 2013, dass der Direktor der Schule nicht bestätigen konnte, dass die Klägerin dort Schülerin war und erklärte, dass die Schule seit dem Jahr 2007 nur Schüler ab der Jahrgangsstufe 9 unterrichte, wohingegen die Klägerin angab, die achte Klasse besucht zu haben. Mit dem Schulbesuch ab Jahrgangsstufe 9 konfrontiert erklärte die Klägerin lediglich, die „Behörde dort habe eine Art Ausrede gesucht“, um sie irgendwie „bloßzustellen“ (Seite 5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015).

Auch unter der von der Klägerin angegebenen Wohnadresse in A. A. konnte ihr Wohnaufenthalt unter den genannten Personalien nicht festgestellt werden.

Wenn es auch sein mag, dass die Zuordnung von Hausnummern in Ä. nur mit großer Verzögerung vorgenommen wird, erweist sich der Vortrag der Klägerin doch in so vielen Punkten als widersprüchlich und lückenhaft (keine Gesprächsmöglichkeit mit anderen „Camp-Insassen“ trotz der Aufenthaltsdauer von einem Jahr), dass er insgesamt auch unter dem persönlichen Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unglaubhaft und dafür erdacht erscheint, die Angaben der Klägerin weder zu ihrer Person, noch zu ihrem Verfolgungsschicksal und zu ihrer Einreise nachprüfen zu können. Damit verstößt die Klägerin letztlich gegen ihre Mitwirkungspflicht und gegen die Anforderungen an einen Vortrag, der geeignet ist, die geschilderten Abläufe schlüssig nachvollziehen zu können.

c. Nach der Auskunftslage droht der Klägerin auch in Ä. keine Gruppenverfolgung als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt.

Zwar sind Frauen in Ä. im besonderen Maße dem Risiko von Übergriffen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Ä.: Gewalt gegen Frauen vom 20. Oktober 2010; Ä.: Rückkehr einer alleinstehenden jungen Frau vom 13. Oktober 2009; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 2012). Diese Feststellungen in den vorgenannten Berichten reichen jedoch zur Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus. Denn nach Würdigung der Erkenntnismittel ist nicht feststellbar, dass für jede (alleinstehende) Frau in Ä. ohne weiteres die aktuelle Gefahr eines Übergriffs in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 7.4.2014, W 3 K 14.30023 - juris Rz. 16 ff.).

Die Einzelrichterin glaubt außerdem nicht, dass die Klägerin als alleinstehende Frau angesehen werden kann. Denn schon der Vortrag der Klägerin zu den Umständen ihrer Einreise nach Deutschland ist unglaubhaft. Auch den Schilderungen zum Verfolgungsschicksal glaubt die Einzelrichterin - wie dargelegt - nicht.

Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass auch die Angaben der Klägerin zu ihren Familienverhältnissen nicht der Wahrheit entsprechen, so dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Ä. nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern die (Groß-) Familie sie auffangen könnte und die Klägerin deshalb nicht als alleinstehende junge Frau in A. A. versuchen müsste, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AslVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG die §§ 3 c bis 3 e AsylVfG entsprechend anzuwenden.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 AsylVfG bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBL. 29011, 1565 f.; BayVGH, U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris).

Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.

3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben.

a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.

b. Ebenso wenig besteht im Falle der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Dies ist vorliegend weder hinsichtlich des Alters und Geschlechts der Klägerin noch hinsichtlich ihres Gesundheitszustands der Fall.

a. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als alleinstehende junge Frau anzusehen sei, die in Ä. über keinerlei familiären Rückhalt verfüge und deren Existenzminimum im Heimatland aus diesem Grunde als nicht gesichert angesehen werden müsse.

Hinsichtlich der Rückkehrsituation alleinstehender Frauen führte die Schweizerische Flüchtlingshilfe 2009 aus, verschiedene Organisationen hätten in A. A. im Jahr 2005 berichtet, dass die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kämen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten landeten, wo sie verschiedene Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt seien. Es sei schwierig für eine alleinstehende Frau, sowohl Unterkunft wie auch einen Arbeitsplatz zu finden. Für den Zugang zu einer Arbeitsstelle benötige man Geld, familiäre Kontakte oder Personen, die über Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. offene Arbeitsstellen informiert seien. Auch die Wohnungssuche sei ohne die Unterstützung von Bekannten schwierig. Diese Einschätzungen würden nach Ä.experten immer noch gelten. Auch wenn A. A. bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen, werde durch die große Arbeitsmigration diese Möglichkeit wieder relativiert. Des Weiteren sei in Ä. Gewalt gegen Frauen und soziale Diskriminierung an der Tagesordnung. Gemäß dem Bericht des US Departments of State aus dem Jahr 2009 erlebten Frauen und Mädchen in Ä. tatsächlich geschlechtsspezifische Gewalt, doch viele Fälle würden aus Angst oder Scham nicht angezeigt.

Auch aus dem Bericht der Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz „D-A-CH“ vom Mai 2010 ergibt sich, dass es für alleinstehende Frauen sehr problematisch sei, sich selbst in der Hauptstadt A. A. zu etablieren.

Jedoch ist - wie oben dargelegt - nicht davon auszugehen, dass die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Ä. als alleinstehende junge Frau anzusehen wäre.

b. Auch vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ein nationales Abschiebungsverbot für Ä. wegen einer zu befürchtenden erheblichen bis lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund dort möglicherweise bestehender unzureichender Behandlungsmöglichkeiten begründen könnte, ist in ihrer Person zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz) nicht auszugehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts liegt ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, wenn eine individuelle Erkrankung feststeht und der Betreffende in seinem Heimatland eine der Krankheit entsprechende Behandlung nicht erhalten kann, weil es diese dort nicht gibt, oder er sich bei Vorhandensein ausreichender medizinischer Versorgungsmöglichkeiten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse seine Behandlung nicht finanzieren kann. Bei Behaupten einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ihre Ursachen in Ereignissen oder Verhältnissen im Heimatland des Betreffenden haben soll, ist darüber hinaus zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, wie weit eine Rückkehr negativen Einfluss auf die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung hat (Gefahr der Retraumatisierung).

Eine solche Gefahr kann sich auch aus einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit ergeben. Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich ist oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG vom 9.9.1997, InfAuslR 1998, 125; vom 25.11.1997 InfAuslR 1998, 189 und vom 29.10. 2002, DVBl. 2003, 4).

Die von der Klägerin vorgelegten Nachweise zu ihrem behaupteten Gesundheitszustand erfüllen schon nicht die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an den (ersten) Nachweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung stellt (zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrag, BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris, Rn. 15). Wegen der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome ist regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes zu verlangen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss geben über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie).

Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17.8.2011, 10B 13/11). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachterlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrischpsychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v. 15.12.2010, ZB 10.30376). Dem Umstand, dass es Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhalts zu beantworten, entspricht es aus medizinischer Sicht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden kann, wenn das Trauma nachgewiesen ist, wenn also vor Gericht, nicht vom Gutachter, nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden kann, dass das behauptete traumatisierende Ereignis stattgefunden hat (VGH BW v. 20.10.2006, A 9 S 1157/06, juris).

Hinzu kommt, dass die Symptome einer PTBS keine spezifischen Symptome für ein Krankheitsbild sind, sondern auch bei zahlreichen anderen psychiatrischen Erkrankungen, wie z. B. depressiven Störungen, Angststörungen oder Anpassungsstörungen auftreten können. Damit kommt der Frage des Traumas zentrale Bedeutung zu, denn ohne traumatisches Erlebnis kann keine PTBS vorliegen. Entscheidend ist daher die Frage, ob das geltend gemachte traumatische Erlebnis überhaupt erlebt worden ist.

Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen setzen sich mit den von der Klägerin als traumatisierend geschilderten Geschehensabläufen nicht auseinander, sondern machen sie - ohne sie zu hinterfragen - zur Grundlage der Diagnosestellung. Auch der Ausschluss anderer psychiatrischer Krankheitsbilder unterbleibt.

Die Befundberichte vermitteln den Eindruck, dass das Vorhandensein der behaupteten PTBS allein aufgrund der von der Klägerin gemachten Angaben zu den Ereignissen in Ä. diagnostiziert wurde, es fehlt eine fachärztliche Abklärung, ob die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Es fehlt auch an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben der Klägerin.

Keinesfalls ist aufgrund der attestierten Beschwerden ein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zulässig. Vielmehr sind ihre Angaben - wie oben dargelegt - weder zum Reiseweg noch zu den angeblichen Geschehnissen in Ä. schlüssig, so dass stark in Zweifel gezogen werden muss, ob überhaupt und wenn ja aufgrund welches Traumas es zu einer PTBS bei der Klägerin kam.

Das Attest des Klinikums ..., Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter vom 7. Januar 2014 ist schon wegen seiner Kürze nicht geeignet, schlüssig und nachvollziehbar unter Auseinandersetzung mit den von der Klägerin geschilderten Geschehensabläufen zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu kommen (drei Zeilen zur Darlegung der traumatisierenden Ereignisses, zwei Zeilen zur Darlegung, dass die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei). Außerdem fehlen Angaben zur voraussichtlichen Behandlungsdauer sowie zur Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den Fall der Rückkehr ins Heimatland.

Auch der psychologische Befund der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter vom 20. März 2014, der durch den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes veranlasst wurde, legt der weiteren gesundheitlichen Begutachtung die von der Klägerin geschilderten Vorfälle ungeprüft zugrunde. Eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Ursachen für die Symptomatik der Klägerin unterbleibt ebenso wie eine Aussage zur voraussichtlichen Behandlungsdauer und auch zu den zu erwartenden Folgen bei einer Ausreise ins Heimatland.

Gleiches gilt für das vorgelegte Attest der Frau Dr. ..., Analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, ... vom 9. Juni 2014.

Lediglich das im gerichtlichen Verfahren mit Datum vom 27. Januar 2015 vorgelegte Attest der Frau Dr. ... macht Ausführungen zum zu erwartenden Behandlungsverlauf und zu den Folgen, die ein Behandlungsabbruch auslösen würde, dass sich nämlich die eingetretenen Verbesserungen des Gesundheitszustandes im Falle der Ausreise wieder verschlechtern würden und eine Behandlungsbedürftigkeit in Ä. bei den vorhandenen Symptomen wie Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit wohl gar nicht als psychosomatische Traumafolge erkannt werden würden.

Allerdings legt auch diese Untersucherin die von der Klägerin geschilderten Geschehensabläufe nicht hinterfragt der Diagnosestellung zugrunde und misst einer in Deutschland angeblich erlittenen (durch die Vormündin der Klägerin unangezeigten) Vergewaltigung maßgebliche Bedeutung für die (Re-)Traumatisierung bei.

Die von der Klägerin geschilderten Symptome (depressives Grübeln, Niedergestimmtheit, Schlaflosigkeit mit verstärkten somatischen Beschwerden, Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume) lassen nicht erkennen, wie dadurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können.

Einen Anspruch auf Behandlung und Genesung hat die Klägerin im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht.

Die Klägerin beabsichtigt in Deutschland die Aufnahme einer Berufsausbildung zur Krankenpflegerin. Hierfür steht sie gerade im Bewerbungsverfahren. Sie hat Zukunftsängste und will den Blick auf die Zukunft richten und die Vergangenheit ruhen lassen.

Nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Attesten und Befundberichten hat die Einzelrichterin erhebliche Zweifel, ob die Klägerin so schwer erkrankt ist, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland dort zu einer erheblichen bis lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Die Zweifel werden dadurch noch bestärkt, dass die Klägerin schon in B. unter der Beeinträchtigung litt und trotzdem in der Lage war, die Strapazen einer Reise nach Deutschland auf sich zu nehmen, ohne behandelt worden zu sein.

Nach dem Gesamteindruck geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist ist, um sich hier eine neue Existenz aufzubauen, was verständlich, aber nicht geeignet ist, ein Aufenthaltsrecht im Rahmen eines Asylverfahrens zu begründen.

Im Übrigen ist die psychische Erkrankung der Klägerin in Ä. behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in A. A. zufriedenstellend. Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte. Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in A. A. angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht „Ä.: Psychiatrische Versorgung“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (2009) ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor (Seite 1). Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In A. A. bietet z. B. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier. Kostenlose medizinische Versorgung ist hier für besonders arme Personen möglich (Seite 3). Auch Medikamente wie Anti-Depressiva sind erhältlich (Seite 4).

Wenn eine weitere psychotherapeutische oder auch medikamentöse Behandlung notwendig sein sollte, kann die von der Klägerin benötigte Behandlung zumindest in A. A. durchgeführt werden.

Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2014, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden.

Jedoch ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Ä. über familiären Rückhalt verfügt, der sie auch bei der Therapie ihrer Erkrankung unterstützt.

4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreisesaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34, 38 AsylVfG, 59 AufenthG liegen vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren.

2

Der 1970 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und stammt aus der Provinz Kunar. Er reiste im April 2001 nach Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Im Juni 2007 stellte er einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Änderung seiner Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG 1990 ab. Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt im Mai 2008 zu der Feststellung verpflichtet, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

3

Hiergegen hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung im Juni 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das grundsätzlich vorrangige - europarechtlich begründete - Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG sei vorliegend nicht zu prüfen. Zwar sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes bereits in Kraft gewesen und der Kläger habe die Feststellung von Abschiebungsverboten "nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG" beantragt. Das Verwaltungsgericht habe über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aber - rechtsirrtümlich - nicht entschieden. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Verwaltungsgericht bewusst nur über einen Teil des Streitgegenstandes entscheiden wollte, liege kein Teilurteil vor. Das Urteil sei vielmehr im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG fehlerhaft. Es verstoße gegen § 88 VwGO, weil es über das europarechtliche Abschiebungsverbot rechtsirrtümlich nicht vorrangig entschieden habe. Der Kläger habe jedoch keinen Zulassungsantrag gestellt und der Antrag des Bundesamts auf Zulassung der Berufung sei auf den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils, also das - nationale - Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begrenzt gewesen; nur insoweit sei die Berufung zugelassen worden. Wegen der Dispositionsbefugnis der Beteiligten sei der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens damit hierauf beschränkt. Mit der rechtskräftigen Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht im Übrigen sei die Rechtshängigkeit des unbeschieden gebliebenen europarechtlich begründeten Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entfallen.

4

Dem Kläger sei in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Er gehöre zu der Gruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen Staatsangehörigen, die bei einer Abschiebung nach Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte seien und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügten. Angehörige dieser Gruppe hätten kaum Aussicht, eine Arbeit zu finden und damit ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Unter diesen Umständen würden dem Kläger ausschließlich Tee und Brot als Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. Angesichts dieser Lebensbedingungen in Afghanistan, insbesondere der derzeit vorherrschenden katastrophalen Versorgungslage, aber auch der medizinischen Versorgung und der Sicherheitslage, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Insbesondere die durch die Mangelernährung erhöhte Infektanfälligkeit werde in Verbindung mit dem ebenfalls ernährungsbedingten Eisenmangel zu schwerwiegenden Infektionen der Atmungs- und Verdauungsorgane führen.

5

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beanstandet die Beklagte vor allem, dass sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom Kläger befürchteten allgemeinen Gefahren auf zu schmaler Tatsachengrundlage über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinweggesetzt habe.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes. Hierzu zählen in Umsetzung des subsidiären Schutzkonzepts nach Art. 15 und 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - die in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote. Dieses Begehren ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - im August 2007 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden und ist dies - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nach wie vor. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ferner das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG einschließlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Folgeantrag des Klägers hinsichtlich der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, über den das Verwaltungsgericht rechtskräftig (negativ) entschieden hat. Eine Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn das Bundesamt hat hierzu in seinem angefochtenen Bescheid keine Entscheidung getroffen.

8

Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nicht geprüft hat (1.). Es verletzt ferner Bundesrecht, weil es beim nationalen Abschiebungsschutz den Anforderungen an die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG im Falle allgemeiner Gefahren nicht hinreichend Rechnung getragen hat (2.). Schließlich verletzt es Bundesrecht, weil seine Feststellungen zur Gefahrenprognose bei verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten (3.).

9

1. Das Berufungsgericht hätte nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots erfüllt. Dieser Streitgegenstand ist in allen Übergangsfällen, in denen das Bundesamt über die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. entschieden hat und hiergegen Klage erhoben wurde, mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im August 2007 im gerichtlichen Verfahren angewachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls dann, wenn das Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden und der Kläger die neuen, auf Unionsrecht beruhenden subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen hat (vgl. Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 <364 f.> und vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 <228 f.>). An dieser (vorsorglichen) Einschränkung für ein Anwachsen des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes in Übergangsfällen hält der Senat nicht fest; vielmehr wächst dieser Streitgegenstand kraft Gesetzes und unabhängig vom Verfahrenshandeln der Beteiligten an. Dies leitet der Senat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesetzlichen Erweiterung des Streitgegenstands der Asylklage um die Prüfung der Voraussetzungen des flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (vgl. u.a. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = DVBl 1992, 843) - aus folgenden verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Gründen her:

10

Verfahrensrechtlich hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die dem Asylverfahrensgesetz zugrunde liegende Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime betont, die dafür streitet, möglichst alle Fragen, die sich typischerweise in einem Asylverfahren stellen, in einem Prozess abschließend zu klären und nicht weiteren Verfahren vorzubehalten (vgl. etwa Urteil vom 29. Juni 2010 a.a.O.). Denn das Asylverfahren ist auf eine alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren umfassende Entscheidung angelegt (vgl. Urteile vom 20. April 1999 - BVerwG 9 C 29.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 18 und vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - Buchholz a.a.O. Nr. 82). Würde man im vorliegenden Zusammenhang ein Anwachsen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes verneinen, könnte und müsste der Kläger dieses Begehren in einem weiteren Verfahren verfolgen, was in aller Regel mit (zusätzlichen) Verzögerungen verbunden ist.

11

Materiellrechtlich ist ein Anwachsen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes zunächst im Hinblick auf den nachrangigen nationalen Abschiebungsschutz geboten, soweit es die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Eine Schutzlücke besteht für den Kläger indes nicht, falls er die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots beanspruchen kann. Dies bedeutet im Verhältnis von unionsrechtlichem und nationalem Abschiebungsschutz, dass bei allgemeinen Gefahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht in Betracht kommt, solange die Zuerkennung von subsidiärem unionsrechtlichen Schutz nicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 29. Juni 2010 a.a.O. m.w.N.). Eine bloße Inzidentprüfung des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung wäre keine geeignete Alternative, weil das Ergebnis dieser Prüfung keine Bindungswirkung hätte.

12

Die gesetzliche Erweiterung des Streitgegenstandes ergibt sich ferner daraus, dass das Gesetz im Fall der Ablehnung des Schutzantrags in der Regel den Erlass einer Abschiebungsandrohung vorsieht. Nach § 34 AsylVfG erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Rechtmäßigkeit dieser Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbezeichnung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG kann im Gerichtsverfahren aber nur dann bestätigt werden, wenn das Vorliegen sämtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote geprüft und verneint worden ist. Würden im gerichtlichen Verfahren zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote - wie die des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes - zunächst ungeprüft bleiben, müsste auch die Überprüfung der Zielstaatsbezeichnung einem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.

13

Diese materiellrechtlichen Gründe überlagern in ihrer verfahrensrechtlichen Konsequenz das allgemeine Verwaltungsprozessrecht und bewirken, dass in den Fällen, in denen das Bundesamt vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes über das (Nicht-)Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten entschieden hat und hiergegen Klage erhoben worden ist, in den anhängigen gerichtlichen Verfahren der am 28. August 2007 neu hinzugetretene unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz automatisch anwächst und damit zwingend zu prüfen ist. Über dieses Prüfprogramm können die Verfahrensbeteiligten nicht disponieren und damit in Übergangsfällen das Anwachsen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes während des gerichtlichen Verfahrens nicht verhindern. In diesen Fällen bedarf es keiner ausdrücklichen Einbeziehung des neuen, auf Unionsrecht beruhenden subsidiären Abschiebungsschutzes in das anhängige gerichtliche Verfahren durch einen der Verfahrensbeteiligten (so Urteil vom 29. Juni 2010 a.a.O.). Ist der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - wie hier - im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren angewachsen, scheidet er allerdings dann aus dem gerichtlichen Verfahren aus, wenn das Verwaltungsgericht darüber ausdrücklich in der Sache entschieden hat und der unterlegene Beteiligte hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat. Denn dann ist dieser Streitgegenstand durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschichtet worden. Entsprechendes gilt bei dem Anwachsen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes im Berufungsverfahren im Falle einer unangefochten bleibenden und damit rechtskräftigen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht.

14

Ein Nichtentscheiden oder irrtümliches Übergehen durch das Verwaltungsgericht reicht nicht aus, um den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz aus dem Verfahren ausscheiden zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn einer der Beteiligten den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz im Verfahren angesprochen hatte. Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat auf Folgendes hin: Falls eine gerichtliche Entscheidung, in der das Anwachsen des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes in Übergangsfällen nicht berücksichtigt worden ist, rechtskräftig geworden ist, ist damit die Rechtshängigkeit dieses Teils des Streitgegenstandes entfallen (vgl. Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 <274>). Der Betroffene kann dieses unbeschieden gebliebene Begehren daher beim Bundesamt geltend machen (Urteil vom 22. März 1994 a.a.O. S. 275).

15

Im Entscheidungsfall fehlt es an einer unanfechtbaren Sachentscheidung zum unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar im Übrigen abgewiesen, diese Teilabweisung aber ersichtlich nicht auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz bezogen. Dass der unionsrechtliche Abschiebungsschutz während des gerichtlichen Verfahrens angewachsen ist, hat das Verwaltungsgericht irrtümlich verkannt. Auch das Berufungsgericht geht von einem rechtsirrtümlichen Nichtentscheiden des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus (UA S. 6).

16

Vorliegend ist der unionsrechtliche Abschiebungsschutz demnach im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angewachsen und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das Berufungsgericht muss sich daher in dem erneuten Berufungsverfahren mit diesem Begehren befassen. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich insoweit um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand, der eigenständig und vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11). Das Berufungsgericht muss deshalb alle entsprechenden Anspruchsgrundlagen in den Blick nehmen, aus denen sich ein Anspruch auf Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan ergeben kann (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG), wobei hier im Hinblick auf die allgemeinen Gefahren und den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Vordergrund stehen dürfte.

17

2. Das Berufungsurteil verletzt auch hinsichtlich des nationalen Abschiebungsschutzes Bundesrecht. Das Berufungsgericht wird sich im Falle der Ablehnung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots auch mit diesem Begehren nochmals befassen müssen. Bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes ebenfalls um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 einschließlich Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung). Eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ist daher ungeachtet des materiellen Nachrangs des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht möglich. Soweit der Senat im Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - (BVerwGE 137, 226 Rn. 6) davon ausgegangen ist, dass im dortigen Verfahren nur (noch) § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und nicht (mehr) § 60 Abs. 5 AufenthG Gegenstand des Verfahrens war, handelt es sich um eine vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes erklärte Rücknahme, die nach der früher maßgeblichen Staffelung der Streitgegenstände des nationalen Abschiebungsschutzes (vgl. zur früheren Rechtslage Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260) noch zulässig und wirksam war.

18

Das Berufungsgericht ist an der Feststellung eines Abschiebungsschutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht schon deshalb gehindert, weil der Schutzsuchende auch bei Vorliegen einer Extremgefahr auf die Anfechtung einer Abschiebungsandrohung bzw. der darin enthaltenen Zielstaatsbezeichnung beschränkt wäre. Bei Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ersetzt die gerichtliche Schutzgewähr nicht im Einzelfall eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG; die gerichtliche Prüfung bleibt im System der positiven Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots (s.a. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG hat - wie bei anderen aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsverboten auch - die Ausländerbehörde zu entscheiden.

19

Das Berufungsurteil ist aber insoweit mit Bundesrecht nicht vereinbar, als es dem Kläger Abschiebungsschutz nach nationalem Recht in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zugesprochen hat, ohne das Vorliegen des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes (Abschiebungsverbote u.a. nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) rechtsfehlerfrei zu prüfen und auszuschließen. Damit hat es sowohl den Vorrang des unionsrechtlichen gegenüber dem nationalen Abschiebungsschutz (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11) als auch die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Voraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in Fällen einer allgemeinen Gefahr verfehlt.

20

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht (mehr). Mit seinem Hinweis insbesondere auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und familiäre Unterstützung bestehe, macht der Kläger allgemeine Gefahren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Diese Sperrwirkung kann, wie ausgeführt, nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Eine Schutzlücke besteht für den Kläger nicht, falls ihm unionsrechtlicher Abschiebungsschutz zusteht. Das Berufungsgericht hätte sich daher auch aus diesem Grund mit der Frage des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes befassen müssen, ehe es sich mittels verfassungskonformer Auslegung über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinwegsetzt.

21

3. Schließlich ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Berufungsgericht auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil seine Feststellungen zum Vorliegen einer extremen Gefahr im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausscheidet, weil der Kläger keine individuellen, nur ihm drohenden Gefahren, sondern allgemeine Gefahren geltend macht. Es ist aber bei der verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift hinter den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen zurückgeblieben. So ist es zwar zutreffend von den rechtlichen Maßstäben ausgegangen, die der Senat zum Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entwickelt hat. Es ist in diesem Zusammenhang aber den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht gerecht geworden und hat seine Entscheidung auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt.

22

Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.

23

Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

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Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich auf diesen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bezogen und in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zitiert. Es spricht davon, dass der Kläger in Afghanistan mangels jeglicher Lebensgrundlage unausweichlich dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre (UA S. 11). In einer Gesamtgefahrenschau müsse deshalb in seinem Falle eine extreme Gefahrenlage bejaht werden (UA S. 24). Diese rechtliche Schlussfolgerung ist durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung jedoch nicht gedeckt. Soweit das Berufungsgericht hierfür an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Mai 2008 anknüpft, verweist der Senat auf seine dieses Urteil aufhebende Entscheidung vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - (a.a.O.). Indes tragen auch die weitergehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das eine weitere Verschärfung der allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan konstatiert und dies unter anderem mit der inzwischen landesweit schwierigen Sicherheitslage begründet (UA S. 18 ff. und 22 f.), die von ihm vorgenommene Gesamtentscheidung nicht.

25

Dies zeigt sich insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte drohende Mangelernährung und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken. Das Berufungsgericht geht zwar von einer - gegenüber den vom Oberverwaltungsgericht Koblenz beschriebenen Gegebenheiten - weiteren Zuspitzung der Versorgungslage in Afghanistan aus, bedingt vor allem durch die weiter verschlechterte Sicherheitslage. Das Gericht belegt dies mit der Feststellung, nur noch 37 % der afghanischen Bevölkerung gebe an, sich notwendige Lebensmittel leisten zu können. Jedenfalls für die Mehrheit der auf dem Land lebenden Afghanen gebe es keine Ernährungssicherheit. Die Hälfte aller Kinder bis zum Alter von fünf Jahren gelte als chronisch unterernährt (jeweils UA S. 20). Diese Feststellungen tragen indes nicht den Schluss des Berufungsgerichts, dass in Afghanistan eine derart extreme Gefahr besteht, dass das Leben jedes alleinstehenden jüngeren arbeitsfähigen Mannes - und damit das des Klägers - aufgrund der mangelhaften Versorgungslage akut gefährdet ist. Dies zeigt, dass sich das Berufungsgericht bei der Würdigung dieser zentralen Frage auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt und den erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt hat.

26

Entsprechendes gilt für die durch Mangelernährung ausgelösten gesundheitlichen Risiken. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger würde bei einer Ernährung ausschließlich von Tee und Brot alsbald und unausweichlich in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten (UA S. 12), ist nicht durch hinreichend detaillierte Tatsachen belegt. Dies gilt für die Wahrscheinlichkeit des vom Berufungsgericht befürchteten Krankheitsverlaufs im Allgemeinen, aber auch für die zeitliche Perspektive der lebensbedrohlichen Folgen und die Unausweichlichkeit des prognostizierten Geschehensablaufs.

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Bei der Gesamtprognose ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich das Berufungsgericht davon überzeugt hat, dass sich die jeweils hohe Eintrittswahrscheinlichkeit bei den Teilkomplexen zu einer entsprechend hohen Eintrittswahrscheinlichkeit insgesamt zusammenfügt. Dies hat der Senat bereits bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz beanstandet. Das Berufungsgericht hat ebenfalls im Wesentlichen einzelne Risiken festgestellt und bewertet, sie aber nicht im Rahmen einer umfassenden Gesamtgefahrenprognose gewürdigt (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 31). Dies zeigt sich etwa daran, dass der Zusammenhang zwischen Versorgungslage und Sicherheitslage nicht hinreichend deutlich wird. Beide Teilkomplexe stehen weitgehend unvermittelt nebeneinander.

28

4. Bei seiner erneuten Befassung mit der Sache ist das Berufungsgericht gehalten, sich auch mit der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinanderzusetzen (vgl. etwa Urteil des VGH München vom 3. Februar 2011 - 13 a B 10.30394 - juris, das sich seinerseits allerdings auch nicht mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts auseinandersetzt; vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 29. Juni 2010 a.a.O. Rn. 22). Sollte es für die Entscheidung weiterhin entscheidungserheblich auf das Vorhandensein einer familiären Unterstützung ankommen, wird das Berufungsgericht ferner auch den familiären Verhältnissen des Klägers in Afghanistan nochmals nachzugehen haben. Der Kläger hat sich für sein Vorbringen, dass Angehörige getötet worden seien, auf einen Brief bezogen, den ein Landsmann Ende 2005 in Deutschland erhalten habe. Der Inhalt dieses Briefes ist aber offenbar unklar (vgl. in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Einlassungen des Dolmetschers).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 2006 - A 2 K 259/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der in Anspruch genommene Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) bei der Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Die Klägerin hat einen Gehörsverstoß bereits nicht ausreichend und schlüssig dargelegt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Hierzu ist in dem Antrag auf Zulassung der Berufung mitzuteilen, welchen Inhalt die behaupteten und als übergangen gerügten Beweisthemen der Hilfsbeweisanträge hatten. Denn es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, das Vorbringen der Klägerin anhand der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005 - 1 B 10.05 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 36 zur Darlegungslast nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Hilfsanträge sind so wiederzugeben, dass der Verwaltungsgerichtshof anhand der Zulassungsbegründungsschrift nachprüfen kann, ob die Behauptung in ihrem Ausgangspunkt zutrifft. Es ist gerade Sinn des Darlegungserfordernisses, die Überprüfung im Zulassungsverfahren durch einen vollständigen Sachvortrag soweit als möglich zu entlasten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre im Übrigen auch unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge liegt nicht vor. Es wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Verwaltungsgericht die Beweisanträge aus Gründen abgelehnt hätte, die im geltenden Prozessrecht keine Stütze finden (BVerfGE 69, 141 (144) m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht die Hilfsbeweisanträge, soweit diese auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zum Verfolgungsvortrag gerichtet sind, als unzulässig zurückweisen, weil es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005, a.a.O.). Bei den Hilfsbeweisanträgen ging es auch nicht darum, wie dies nunmehr im Zulassungsantrag anzuklingen scheint, durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob das Aussageverhalten der Klägerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung beeinflusst war und das Verwaltungsgericht deshalb zu einer anderen Beweiswürdigung hätte gelangen können. Dem Umstand, dass es Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhaltes zu beantworten, entspricht es aus medizinischer Sicht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden kann, wenn ein Trauma nachgewiesen ist, wenn also vom Gericht, nicht vom Gutachter, nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden kann, dass das behauptete traumatisierende Ereignis stattgefunden hat. Der objektive Ereignisaspekt ist nicht Gegenstand der gutachtlichen Untersuchung zur posttraumatischen Belastungsstörung. Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.