Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2019 - M 18 K 17.3701
Gericht
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2017, in der Form, die er durch den Änderungsbescheid vom 25. Januar 2019 erhalten hat, wird in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„Für den Betrieb der Lasertag…(genaue Bezeichnung)…werden gemäß § 7 Jugendschutzgesetz folgende Anordnungen getroffen:
1. Der Zutritt von Personen unter 14 Jahren zum Betriebsbereich Lasertag wird untersagt. Dies gilt auch dann, wenn sich diese in Begleitung personensorgeberechtigter bzw. erziehungbeauftragter Personen befinden.
2. Für die Spielvariante 16 bis 18 Jahre ist der Zutritt zu (genaue Beschreibung) Lasertag für Personen unter 16 Jahren untersagt. Dies gilt auch dann, wenn sich diese in Begleitung personensorgeberechtigter bzw. erziehungsbeauftragter Personen befinden (…).
7. Die konkreten Betriebsbeschreibungen und spielerische Beschreibungen sind dem Amt für Jugend und Familie auf Verlangen vorzulegen.
8. Änderungen der Spielregeln, der Ausrüstung oder der Ausgestaltung der Spielarena sind dem Amt für Jugend und Familie unverzüglich mitzuteilen (…).
10. Der sofortige Vollzug wird angeordnet. (…)“
Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die Persönlichkeitsentwicklung von Personen unter 14 Jahren durch Spielvarianten, bei denen Spielerfolge auch durch das möglichst häufige Scannen der gegnerischen Spieler mittels sogenannter Phaser erzielt wird, Schaden nehme. Die Fokussierung auf den Gegner und auf das Ziel, diesen unbedingt treffen zu müssen, führe zu einer Handlungseinengung, bei der der spielerische Charakter in den Hintergrund trete. In dem Sonderbetrieb ab 16 Jahren lägen folgende Unterschiede zum Regelbetrieb vor: In der Spielvariante 16 bis 18 Jahren erhielte man für ein Arenaziel auch mehr Punkte als für das Scannen eines Spielers. Das Punkte sammeln erfolge ausschließlich im Team. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren durch Spielvarianten, bei denen Spielerfolge hauptsächlich durch das möglichst häufige Markieren des gegnerischen Spielers mittels sogenannter Phaser in einer bedrohlichen Atmosphäre erzielt würden, Schaden nehme. Die Fokussierung auf den Gegner und auf das vornehmliche Ziel, diesen unbedingt treffen zu müssen, führe zu einer Handlungseinengung, bei der der spielerische Charakter in den Hintergrund trete. In der Bescheidsbegründung finden sich zudem für beide Sonderbetriebe weitere Vorgaben zu bestimmten Kriterien, u.a. zur Gestaltung des Spielfeldes, der Ausrüstung und der Licht- und Geräuschkulisse.
Der Bescheid der Stadt Ingolstadt vom 14.07.2017 wird aufgehoben.
Der Antrag und die Klage wurden damit begründet, dass der Kläger durch den rechtswidrigen Bescheid in seiner Berufsfreiheit und seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt werde. Eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen durch die Lasertag-Anlage des Klägers nach § 7 JuSchG liege nicht vor. Bei der Prüfung, ab welchem Alter bei der Teilnahme an den angebotenen Spielformen eine Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden können, sei das konkrete Spielangebot der Lasertag-Halle des Klägers im Einzelfall zu begutachten. Es sei bezüglich der Anlage des Klägers nicht anzunehmen, dass bei ungehinderten, objektiv zu erwartenden Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die psychische Konstitution oder das sozialethische Wertebild Minderjähriger Schaden nehmen werde. Bislang lägen keine einschlägigen, veröffentlichten empirischen Untersuchungen zu den Auswirkungen von Lasertag-Angeboten auf Kinder und Jugendliche vor (Stand März 2017). Der Kläger richte den Betrieb seiner Lasertag-Halle nach den Kriterien aus, die durch den Diplom-Psychologen Dr. R. in einem psychologischen Sachverständigengutachten zur Einschätzung des Gefährdungspotenzials einer Lasertag-Anlage in H. vom 24. März 2017 benannt worden seien. Bei Einhaltung der Kriterien sei eine Gefährdung von Kinder und Jugendlichen im Rahmen der vom Sachverständigen angegeben Altersgrenzen (ab 10 Jahren) nicht anzunehmen. Für Spielangebote wie Lasertag, die möglicherweise gewalttätige oder kriegerische Handlungsabläufe simulieren, wäre eine Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung aus psychologischer Perspektive dann anzunehmen, wenn diese eine aggressivitätssteigernde Wirkung aufwiesen. Das sei in der Anlage des Klägers schon deshalb nicht der Fall, weil es dort nicht Ziel sei, durch möglichst viele Markierungen von Personen mit dem Infrarotlicht das Spiel zu gewinnen, sondern nur derjenige, der möglichst viele Arenaziele treffe, gewinnen könne. Die Spielangebote des Klägers unterschieden sich durch die Anpassung, die der Kläger bereits vorgenommen habe, erheblich von denjenigen, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburgs (Az: W 3 K 14.438) zugrunde gelegen hätten. Die Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid sei defizitär. An die Stelle eines Zutrittsverbotes für unter 14-Jährige bestünden zur Vermeidung der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen andere Möglichkeiten, wie sich den Gutachten von Dr. R. entnehmen lasse. Das in der Begründung genannte Gutachten von Dr. R. vom 24. März 2017 wurde in Anlage zur Klageschrift vorgelegt.
die Klage abzuweisen.
Der Bescheid vom 14. Juli 2017 sei außer in Ziffer 1 in großen Teilen begünstigend und im Sinne des Klägers. Der Tatbestandes des § 7 JuSchG sei erfüllt. Eine für alle Fälle gültige Einschätzung der Jugendgefährdung von Lasertag-Anlagen auf Basis eines psychologischen Gutachtens sei nicht möglich, da die Ausgestaltungen der einzelnen Angebote in Lasertag-Anlagen voneinander abwichen. Den Gutachten in anderen Lasertag-Anlagen komme daher keine Bindungswirkung zu. Eine genaue Einzelbetrachtung der konkreten Anlage des Klägers habe stattgefunden. Der Sachverhalt sei konkret und gründlich ermittelt worden (Ortstermine, Gespräch vom 7. November 2016, Einsicht in die Bauvorlagen etc.). Handlungsleitend seien die Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes, des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Integration vom 20. Februar 2016 und dessen Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (Neufassung vom 1. September 2016) gewesen. Eine Freigabe der Nutzung von Lasertag-Anlagen für unter 16-Jährige sei nur ausnahmsweise zulässig. Dr. R. habe sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg vom 14. April 2016 (Az: W 3 K 14.438) jedoch deutlich gegen die Zulassung von unter 16-Jährigen ausgesprochen. Eine Altersgrenze von 14 Jahren werde auch in den handlungsleitenden Dokumenten als absolute Untergrenze bei altersgerechter Gestaltung gesehen. Wenn psychisch belastete Kinder und Jugendliche, die häufig mit Anderen Konflikte hätten und Tendenzen zur Hyperaktivität aufwiesen, reale Mitspieler „markierten“, würden die Probleme dieser Kinder und Jugendlichen nicht verringert, sondern vermutlich durch das Aufzeigen und Einüben von falschen Verhaltensmustern gesteigert. Der Verwaltungsakt enthalte keine Ermessensfehler. Ermessen sei sachgerecht unter einer Abwägung der jugendschutzrechtlichen und klägerischen Belange ausgeübt worden. Die Einschätzung und Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid basiere auf den genannten Unterlagen zum Kinder- und Jugendschutz. Nicht die Beklagte, sondern der Kläger habe die Unbedenklichkeit des Gewerbebetriebs für Kinder zwischen 10 und 14 Jahren nachzuweisen.
Die Beklagte erklärte, am 13. November 2018 mit dem Kläger ein Gespräch geführt zu haben. Nachdem eine andere Lasertag-Anlage im Gebiet der Beklagten eine Freigabe ab 12 Jahren erhalten habe, habe der Kläger Informationen zu den Bedingungen, unter denen eine Freigabe auch für 12 bis 14-Jährige in seiner Anlage erfolgen könne, erhalten. Die Beklagte erläutert im Schriftsatz die Spielregeln und -ziele einer konkreten Spielvariante, bei der eine Freigabe ab 12 Jahren möglich sei. Eine Prüfung der Möglichkeit, dieses Spiel für die Anlage des Klägers freizugeben, erfolge gerade.
„Ergänzend zu dem Bescheid vom 14.07.2017 werden für den Betrieb (…) für die Spielvariante 12 bis 14-Jährige folgende Anordnungen getroffen:
1. Spielvariante: [Anmerkung des Gerichts: genaue Erklärung des konkret angebotenen Spieles unter Erläuterung des Spielzieles, der Spielregeln sowie der Punkteerlangung durch die Spieler].
2. Alter der Kinder: 12 - 14 Jahre. (…)“.
den Bescheid vom 14. Juli 2017 in den Ziffern 1 und 2 in der Form, die er in dem Änderungsbescheid vom 25. Januar 2019 gefunden hat, aufzuheben.
Gründe
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist, - 2.
entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt, - 3.
entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht, - 4.
entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder - 5.
einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
- 1.
eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder - 2.
eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person oder eine Person, die im Einverständnis mit einer personensorgeberechtigten Person handelt, das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt, zugänglich macht oder vorführt. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Erteilen des Einverständnisses, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder Vorführen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.