Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin will die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Legasthenie-Therapiestunden erreichen, die die Klägerin gegenüber insgesamt 11 Kindern erbracht hat.

Am … Juni 2000 schloss die Klägerin mit der … … Verlag KG einen Anstellungsvertrag. Nach § 1 dieses Vertrages überträgt die … … Verlag KG der Klägerin die verantwortliche Leitung des … … …, Geschäftssitz des Forums … … … … … Dieser Aufgabenkreis umfasst nach der vertraglichen Regelung u.a. die Durchführung der Fördermaßnahmen unter Einbeziehung zusätzlicher Fachlehrer und Therapeuten. Weiter ist in § 7 des Vertrages geregelt, dass die Übernahme jedweder auf Erwerb gerichteter Nebentätigkeiten der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung bedarf.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Legasthenie-Therapien erließ die Beklagte Bewilligungsbescheide über Eingliederungshilfen für insgesamt 11 Kinder:

– Mit Bescheid vom …07.2014 bewilligte die Beklagte für das Kind … … ab dem 19.09.2012 bis zum 18.09.2013 Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme der systemspezifischen Einzelförderung „bei … … … … …

… … … … …

– Mit Bescheid vom …02.2014 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme der Legasthenie-Therapie bei Frau … … … … … … … …

– Mit Bescheid vom …12.2013 bewilligte die Beklagte für das Kind … … … Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der LegasthenieTherapie„beiFrau

– Mit Bescheid vom …02.2014 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der Legasthenie-Therapie bei Frau … … … … … … … …

– Mit Bescheid vom …07.2013 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der Dyskalkulie-Therapie bei … … … … … … … … … …

– Mit Bescheid vom …10.2013 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme der Legasthenie-Therapie bei Frau … … … … … … … … …

– Mit Bescheid vom …08.2012 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der LegasthenieTherapie„beiFrau

– Mit Bescheid vom …03.2014 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der Legasthenie- Therapie„beiFrau

– Mit Bescheid vom …06.2014 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der Legasthenie-Therapie „beim … … * … …

– Mit Bescheid vom …12.2013 bewilligte die Beklagte für das Kind … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der LegasthenieTherapie„beiFrau

– Mit Bescheid vom …10.2013 bewilligte die Beklagte für den Jugendlichen … … im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten der Legasthenie-Therapie„beiFrau

Die Therapieleistungen für die vorgenannten Kinder wurden von der Klägerin in Person erbracht. Die Beklage hat die Zahlungen dafür an den (damaligen) Arbeitgeber der Klägerin erbracht.

Mit undatiertem Schreiben, das am 23. Dezember 2014 bei Gericht einging, erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, die Beklage zur Bezahlung der Therapieleistungen an sie selbst zu verpflichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bescheide der Beklagten hinsichtlich der Gewährung von Eingliederungshilfe lauteten inhaltlich namentlich auf die Person der Klägerin, was anders auch gar nicht möglich gewesen sei, da diese die einzig zugelassene Leistungserbringerin gewesen sei. Soweit in den Bescheiden noch die Bezeichnung „… … enthalten sei, sei dies lediglich die Kennzeichnung des Arbeitsbereichs der Klägerin bei ihrem früheren Arbeitgeber. In den Bescheiden auf die Gewährung von Eingliederungshilfe könne der vormalige Arbeitgeber der Klägerin schon deshalb nicht vergütungsberechtigt sein, da insoweit ausschließlich für Eingliederungshilfe ausdrücklich zugelassene Therapeuten erfasst sein könnten, was beim vormaligen Arbeitgeber der Klägerin nicht der Fall sein könne. Der Jugendhilfeträger sei verpflichtet, die aus dem Behandlungsvertrag entstehenden Kosten jedenfalls dann zu übernehmen, wenn der Leistungserbringer ein zugelassener Therapeut für die Erbringung von Eingliederungshilfe sei. Im Falle der Zulassung anerkenne der Kostenträger ausweislich des Bescheids seine Verpflichtung als Kostenträger gegenüber dem Leistungserbringer im Behandlungsvertrag, was dogmatisch als Schuldbeitritt zu bewerten sei. Der Schuldbeitritt generiere eine eigene Anspruchsgrundlage der Klägerin basierend auf den Vereinbarungen zwischen Therapeut und Leistungsberechtigtem. Die Therapieleistungen seien ausschließlich von der Klägerin persönlich erbracht worden. In keinem der behandelten Fälle ergäben sich Indizien dahingehend, dass die Leistungen nicht an die Klägerin hätten erfolgen sollen. Hinsichtlich sämtlicher der streitgegenständlichen Forderungen sei jedenfalls konkludent ein Behandlungsvertrag zwischen der Klägerin als Leistungserbringerin und dem Leistungsberechtigten, vertreten durch die Erziehungsberechtigten, zu Stande gekommen. Der Vertrag könne deshalb nur mit der Klägerin persönlich, und nicht etwa mit dem Arbeitgeber, zu Stande gekommen sein, da nur die Klägerin persönlich zugelassene Leistungserbringerin sei.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 trat die Beklagte der Klage entgegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den Therapiebewilligungsbescheiden werde generell der Therapierende namentlich genannt, sowie gegebenenfalls das Institut, bei dem dieser angestellt sei und mit dem die Eltern ein entsprechendes Vertragsverhältnis eingegangen seien. Zahlungen für Therapieleistungen, die die Klägerin für das … … erbracht habe und bei denen die Bescheide ent sprechend lauteten, seien auf das Konto des damaligen Arbeitgebers der Klägerin überwiesen worden. Nur in den Fällen, in denen die Bescheide als Zahlungsempfängerin ausschließlich die Klägerin aufführten, sei auf das Konto der Klägerin überwiesen worden. Aus den mit der Klageschrift vorgelegten Behandlungsplänen sei zu entnehmen, dass die Klägerin bis zur Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses für das … … am …bildungszentrum gehandelt habe. Am 5. März 2015 habe das Stadtjugendamt der Klägerin mitgeteilt, dass die Vergütungen für Leistungen, die sie als Therapeutin als Angestellte durchgeführt habe, dem Arbeitgeber zustünden.

Mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom … September 2015, vom … September 2015, vom … Oktober 2015, und vom … November 2015 wiederholte und vertiefte die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt.

In einem zwischen der Klägerin und ihrem früheren Arbeitgeber geführten Arbeitsrechtsstreit stellte das Arbeitsgericht … mit Teilurteil vom … Februar 2015 (** … … fest, dass dem früheren Arbeitgeber der Klägerin und nicht dieser die von den öffentlichen Stellen gewährten Eingliederungshilfen zustehen. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht … (* … …*) am … April 2016 beendeten die dortigen Parteien das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs. Dieser Vergleich enthält keine Regelung über die im streitgegenständlichen Verfahren streitige Frage, ob der Anspruch auf Vergütung für die erbrachten Therapieleistungen der Klägerin oder ihrem früheren Arbeitgeber zusteht.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 27. Juli 2016 unter Zeugeneinvernahme mündlich verhandelt. Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.674,74 Euro nebst hieraus Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz beginnend ab dem 1. Dezember 2014 zu entrichten.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auch auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 27. Juli 2016, sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch würde voraussetzen, dass zwischen ihr, der Beklagten und dem jeweiligen Hilfeberechtigten ein sozialrechtliches Dreiecksverhältnis vorlag.

Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis beschreibt die verschiedenen Beziehungen zwischen dem Leistungserbringer, dem jeweiligen Leistungsberechtigten und dem öffentlichen Jugendhilfeträger. Die erste Seite des Dreiecks macht das Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten unter dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus, im Rahmen dessen der Leistungsberechtigte nicht nur auf eine Sachleistung beschränkt ist, sondern auch Kostenübernahme für bestimmte Leistungen, soweit ein jugendhilferechtlicher Anspruch dafür besteht, verlangen kann. Für dieses Rechtsverhältnis ist das Leistungsrecht des SGB VIII maßgeblich. Die zweite Seite des Dreiecks regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer. Die dritte Seite des Dreiecks schließlich wird durch die Bezie hungen zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer gekennzeichnet. Zwischen diesen besteht regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag, der auf der einen Seite die vom Leistungserbringer zu leistende Hilfe, auf der anderen Seite das von dem Hilfeempfänger zu entrichtende Entgelt regelt (vgl. HessLSG v. 19.03.2008 AZ: L 9 SO 1/08 B ER - juris, Rn. 19).

Die erste Seite des Dreiecks wird vorliegend durch die mit den o.g. Bescheiden der Beklagten bewilligten Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII gebildet.

Voraussetzung für den geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist dann weiter, dass auf der dritten Seite des Dreiecks privatrechtliche Therapieverträge zwischen der Klägerin und den jeweils von ihr therapierten Kindern, vertreten durch die Sorgeberechtigten, zustande gekommen sind. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung der Leistungsberechtigten ist dann der Bedarf, den der Jugendhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (vgl. BGH v. 31.03.2016 AZ: III ZR 267/15 - juris, Rn. 17, m.w.N.). Rechtlich geschieht dies - bei unverändert fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des Jugendhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme). Der Jugendhilfeträger tritt der Zahlungsverpflichtung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Leistungserbringer und somit einer privatrechtlichen Schuld gegenüber dem Leistungserbringer bei (BGH, a.a.O., Rn. 20; vgl. auch BSG v. 23.07.2015 AZ: B 8 SO 15/14 R - juris, Rn. 14, m.w.N.). Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Jugendhilfeträger zur Folge (vgl. BGH v. 21.03.2016 a.a.O., Rn. 21); dieser Anspruch bildet dann die zweite Seite des Dreiecks.

Ein solcher Zahlungsanspruch der Klägerin für die von ihr tatsächlich erbrachten Therapieleistungen ist vorliegend jedoch nicht entstanden, da nach Überzeugung des Gerichts die zugrunde liegenden Verträge nicht mit der Klägerin, sondern nach dem Rechtsinstitut des Geschäfts für den, den es angeht, mit ihrem früheren Arbeitgeber geschlossen wurden.

Ein Geschäft für den, den es angeht, ist dadurch gekennzeichnet, dass der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt. Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 BGB) entwickelte Rechtsinstitut insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem bei dinglichem Rechtserwerb. Bei schuldrechtlichen Geschäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, nur in Ausnahmefällen Anwendung, da dem Vertragschließenden die Person seines Geschäftspartners in der Regel nicht gleichgültig ist (BGH v. 25.03.2003 AZ: XI ZR 224/02 - juris, Rn. 13, m.w.N.).

Bei den streitgegenständlichen Therapieverträgen handelt es sich zwar um schuldrechtliche Geschäfte; es liegen ausnahmsweise aber gleichwohl Verträge für den, den es angeht, vor.

Die Klägerin hat beim Abschluss der jeweiligen Therapievereinbarung mit den Sorgeberechtigten nicht zu erkennen gegeben, ob sie für sich selbst oder für ihren damaligen Arbeitgeber auftrat. Der Umstand, dass sie als einzige Person für den Leistungserbringer gegenüber den Sorgeberechtigten auftat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Keiner der gehörten Zeugen hat ausgesagt, dass die Klägerin ausdrücklich erwähnt habe, sie handle im eigenen Namen.

Nach dem Anstellungsvertrag vom … Juni 2000 war die Klägerin berechtigt, bei den Vertragsabschlüssen für ihren früheren Arbeitgeber tätig zu werden. Nach § 1 Satz 2 Nr. 2 des Anstellungsvertrags umfasste der der Klägerin übertragene Aufgabenkreis auch die Tätigkeit der Aufnahme der Schüler.

Dass die Klägerin bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen nicht für sich, sondern für ihren damaligen Arbeitgeber handeln wollte, ergibt sich für das Gericht aus dem Schreiben, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2015 vorgelegt hat. Dieses Schreiben ist zur Überzeugung des Gerichts der Klägerin zuzurechnen. Zwar trägt es keine Unterschrift, im Briefkopf ist jedoch die Formulierung „Forum … - Institut für Lerntherapie - … …“ genannt. Unter Ziffer 3. dieses Schreibens ist ausgeführt: „In der Vergangenheit fand der Unterricht statt auf der Grundlage einer vertraglichen Beziehung mit dem Kooperationspartner von … … …, weshalb es in der Regel dazu unbefristete Verträge gibt, welche aber ihrerseits bei Angabe entsprechender Gründe mit sofortiger Wirkung und damit auch noch zum 30. Juni 2014 gekündigt werden können“. Dies zeigt, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass die vertragliche Beziehung der Leistungsberechtigten in der Vergangenheit mit ihrem vormaligen Arbeitgeber zustande kam. Auf die Frage, ob dieses Schreiben den angehörten Zeugen auch tatsächlich zuging, kommt es damit nicht mehr an (wenn auch die Befragung der Zeugen danach vom weit gefassten Beweisthema „Legasthenietherapievertrag für das Kind…“ umfasst war).

Das Gericht geht auch davon aus, dass für die Sorgeberechtigten zwar die Person der Therapeutin, nicht aber auch der Vertragspartner ausschlaggebend war.

Es ist davon auszugehen, dass die sorgeberechtigten Eltern der betroffenen Kinder eine Therapieerbringung durch die Klägerin persönlich wollten. Die Zeugin … hat insofern ausgesagt, sie habe sich die Klägerin als Therapeutin nicht selbst ausgesucht, diese sei aber vom Sozialbürgerhaus empfohlen worden. Die Zeugin … hat angegeben, auf sämtlichen Bescheiden des Jugendamtes sei immer und ausschließlich die Klägerin als Therapeutin genannt worden. Die Zeugin … hat angegeben, sie habe sich die Klägerin als Therapeutin selbst ausgesucht und gegenüber dem Jugendamt den Wunsch geäußert, dass die Therapie bei der Klägerin stattfinden solle. Auch die Zeugin … hat vorgebracht, sie habe sich die Klägerin als Therapeutin selbst ausgesucht, da diese ihr bekannt gewesen sei. Die Zeugin … hat angegeben, sie habe sich die Klägerin als Therapeutin nicht selbst ausgesucht, diese sei vielmehr von einer Sozialarbeiterin an der Schule, die ihr Sohn damals besucht habe, empfohlen worden. Die Zeugin … hat ausgeführt, sie sei auf die Klägerin über die …schule, die ihr Sohn damals besucht habe, aufmerksam geworden. Der Zeuge … hat erklärt, wie genau der Kontakt mit der Klägerin zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr. Die Zeugin … hat ausgeführt, der Kontakt zur Klägerin habe bereits wegen der älteren Tochter bestanden. Die Zeugin … hat angegeben, sich die Klägerin selbst ausgesucht zu haben. Der Zeuge … hat ausgeführt, er wisse nicht mehr, wie genau die Wahl auf die Klägerin gefallen sei. Die Zeugin … hat ausgesagt, bereits ihre älteren Kinder seien bei der Klägerin in Therapie gewesen. Die Zeugin … hat ausgesagt, die Schule habe ihr die Klägerin als Therapeutin empfohlen. Die Zeugin … hat angegeben, sie habe sich die Klägerin als Therapeutin selbst ausgesucht.

Aus den vorgenannten Zeugenaussagen kann jedoch nur gefolgert werden, dass die Erziehungsberechtigten eine Therapieerbringung durch die Klägerin wollten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Vertragsabschluss im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses stattfand, so dass im Rahmen der Auslegung auch die anderen Seiten des Dreiecks heranzuziehen sind. Hier war es so, dass in sämtlichen Bewilligungsbescheiden der Beklagten die Klägerin als Therapeutin ausdrück lich genannt war. Für die vertragsschließenden Sorgeberechtigten bestand also kein Anlass, eine Leistungserbringung durch die Klägerin durch einen Vertragsabschluss mit ihr in Person sicherzustellen. Aus den Zeugenaussagen kann also nicht geschlossen werden, dass der Wille der Erziehungsberechtigten darauf gerichtet war, die Klägerin als Vertragspartnerin zu haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch eine Leistungserbringung durch die Klägerin als Angestellte ihres früheren Arbeitgebers ausreichend war. Der Umstand, dass einige Zeugen (* … … … … … …*) ausgesagt haben, sie hätten mit der Klägerin einen Behandlungsvertrag geschlossen, steht dem nicht entgegen. Nach Auffassung des Gerichts kann aus diesen Aussagen lediglich gefolgert werden, dass im Rahmen der Vereinbarung über die Therapieerbringung Kontakt ausschließlich mit Klägerin bestand, nicht jedoch, dass diese und nicht etwa ihr damaliger Arbeitgeber Vertragspartner war. Es ist also davon auszugehen, dass ausschlaggebend für die Leistungsberechtigten bzw. deren Eltern war, dass die Therapie der Kinder durch die Klägerin in Person erbracht wurde, nicht aber, dass diese auch Vertragspartnerin wurde.

Nach alledem kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die maßgeblichen Behandlungsverträge, aus denen sich im Weg des Schuldbeitrittes ein Anspruch gegen die Beklagte ergeben könnte, nicht mit der Klägerin, sondern mit deren vormaligem Arbeitgeber zustande kamen.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass als offen anzusehen ist, ob die Klägerin Vertretergeschäfte oder Eigengeschäfte abgeschlossen hat, steht ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu. In der dann gegebenen Non-Liquet-Situation ginge die Nichtnachweisbarkeit eines Eigengeschäfts zu Lasten der Klägerin, da das Vorliegen eines Eigengeschäfts eine anspruchsbegründende Tatsache ist und die Klägerin damit beweisbelastet ist.

Es kommt damit nicht mehr auf die Frage an, ob - unterstellt die Klägerin wäre doch Vertragspartei gewesen - die Beklagte schuldbefreiend an den vormaligen Arbeitgeber der Klägerin leisten konnte. Das Arbeitsgericht München hatte im Teilurteil vom … Februar 2015 (** … …*) festgestellt, dass nicht der Klägerin, sondern deren vormaligem Arbeitgeber die von öffentlichen Stellen gewährte Eingliederungshilfe zustand. Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig geworden. Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (* … …*) wurde vielmehr ein verfahrensbeendender Vergleich geschlossen, der allerdings keine Regelung hinsichtlich der auch im streitgegenständlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüche gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe enthält. Ob gleichwohl neben dieser vergleichsweisen Regelung noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die streitgegenständliche Klage besteht oder ob mit diesem Vergleich auch (inzindent) die Frage entschieden wurde, wem die streitgegenständlichen Ansprüche zustehen, wenn auch die Beklagte nicht Partei des arbeitsgerichtlichen Verfahrens war, muss ebenfalls nicht mehr entschieden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 224/02 Verkündet am: 25. März 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______

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bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 267/15 Verkündet am: 31. März 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 4

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - B 8 SO 15/14 R

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 wird zurückgewiesen.

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

17
bb) Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt voraus, dass zwischen Ersterem und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks; hier: Schulvertrag mit dem Beklagten als Träger der S. -R. -Schule). Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 22; Jaritz/Eicher aaO Rn. 34; Eicher aaO).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist (noch) die Zahlung von 5497,83 Euro für die stationäre Unterbringung der am 27.5.2005 verstorbenen Hilfeempfängerin E T (T) in der Zeit vom 25.3. bis 30.9.2004.

2

T war ab 25.3.2004 in der streitbefangenen Zeit in einer - nach Aussage der Klägerin noch unter einem anderen Namen betriebenen - nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtung untergebracht; sie erhielt Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung, Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und eine Betriebsrente. Anfang April 2004 beantragte sie beim Beklagten die Erbringung von Pflegeleistungen. Dieser bewilligte ab 25.3.2004 unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse und der Renteneinkünfte ua die Übernahme von Heimunterbringungskosten (bestandskräftiger Bescheid vom 6.8.2004); diese zahlte der Beklagte unmittelbar an die Klägerin. Im Juni 2007 beantragte die Klägerin die Übernahme weiterer Heimkosten (ungedeckte Kosten oberhalb der bewilligten stationären Pflegehilfe). Die Übernahme dieser Kosten lehnte der Beklagte jedoch ab (Bescheid vom 6.3.2008; Widerspruchsbescheid vom 4.12.2009).

3

Die (zusätzlich noch auf Zinsen gerichtete) Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.4.2012; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.4.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, ein nach § 28 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von der verstorbenen T auf die Klägerin übergegangener Sozialhilfeanspruch bestehe nicht. § 28 Abs 2 BSHG erfasse nicht die Fälle, in denen bereits über den Leistungsanspruch des Hilfeempfängers vor dessen Tod bestandskräftig entschieden sei. Ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) stehe der Klägerin deshalb nicht zu.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 28 Abs 2 BSHG. Sie ist der Ansicht, die Norm finde selbst dann Anwendung, wenn über den Leistungsantrag des verstorbenen Hilfeempfängers - wie hier - bereits bindend entschieden sei. Auch dem Sonderrechtsnachfolger müsse das Rücknahmerecht nach § 44 SGB X zustehen. Bei der Ablehnung höherer Leistungen für die Verstorbene habe der Beklagte fehlerhaft entschieden; denn er habe bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheids positive Kenntnis davon besessen, dass T ihr zu berücksichtigendes Einkommen nicht zur vorgesehenen anteiligen Deckung der Unterbringungskosten eingesetzt habe. Deshalb hätte T eigentlich Sozialhilfe nach § 11 Abs 2 BSHG (erweiterte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) bewilligt werden müssen, sodass ihr, der Klägerin, nicht nur die Nettokosten (Heimkosten unter Abzug der Pflegeleistungen der Sozialen Pflegeversicherung und des zu berücksichtigenden Einkommens), sondern der gesamte "Bruttobetrag" zugestanden hätte.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG abzuändern sowie den Bescheid vom 6.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 6.8.2004 5497,83 Euro zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die nach Rücknahme des Antrags auf Zinszahlung nur noch auf die Zahlung der Hauptforderung (5497,83 Euro) gerichtete Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2009 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage wendet (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG). Insoweit ist der Revisionsantrag zu Recht streitgegenständlich beschränkt auf höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff BSHG iVm §§ 27, 28 Abs 1, 21 Abs 3 BSHG und § 28 Abs 2 BSHG im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des ausdrücklichen Revisionsantrags und der damit verbundenen streitgegenständlichen Beschränkung nicht, ob der Klägerin aufgrund eines Schuldbeitritts ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten zusteht (vgl dazu: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 3, 5 und 6; Eicher, SGb 2013, 127 ff; Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 30 ff), der nicht über die der Verstorbenen bewilligte Leistung hinausgehen kann (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6); Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ebenso wenig ein Anspruch der Klägerin aus einem abstrakten öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis des Beklagten ihr gegenüber bzw ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aufgrund der Regelungen des Leistungserbringungsrechts im BSHG (vgl zur streitgegenständlichen Trennung nur: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5; Eicher, SGb 2013, 127, 130 f), die ohnedies nicht zu bejahen wären (vgl dazu nur BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 3).

10

Zu Recht ist die Revision auch beschränkt auf eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 6.8.2004; denn selbst wenn der (öffentlich-rechtliche) Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung nach dessen Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht hat (zur entsprechenden Sonderrechtsnachfolge: BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 8), müsste sich die Klägerin die Bestandskraft des Bescheids vom 6.8.2004 gemäß § 77 SGG als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen entgegenhalten lassen. Dem könnte nur dadurch begegnet werden, dass die mit der Bewilligung von Hilfe zur Pflege im bestandskräftigen Bescheid verbundene gleichzeitige Ablehnung höherer Leistungen nach § 44 SGB X zurückgenommen wird. Dies hat der Beklagte in der Sache abgelehnt, auch wenn er den Antrag der Klägerin nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat; SG und LSG haben deshalb zu Recht das Klagebegehren der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt beurteilt.

11

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 6.8.2004, soweit mit diesem höhere Leistungen abgelehnt worden sind, gemäß § 44 SGB X, mit der Folge - nach der Rücknahme dieses Bescheids durch den Beklagten - eines Anspruchs auf weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege. Dabei ist weder entscheidungserheblich, inwieweit Sozialhilfeansprüche außerhalb der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs 2 BSHG(seit 1.1.2005 § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -) vererblich sind (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 28 Nr 9 RdNr 12 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), noch die Frage der Geltung des § 44 SGB X bzw deren Umfang für den Sonderrechtsnachfolger iS des § 56 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -(; vgl dazu außerhalb des Sozialhilferechts nur BSG SozR 1200 § 59 Nr 5 mwN), noch ob höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege mit dem bestandskräftigen Bescheid überhaupt zu Unrecht abgelehnt worden sind, oder ob sich - wie die Klägerin offenbar meint - zumindest aus einer Bewilligung erweiterter bzw unechter Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz (§ 11 Abs 2 BSHG; ab 1.1.2005 § 19 Abs 5 SGB XII) - wegen des daraus resultierenden Aufwendungsersatzes - überhaupt ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen ergeben könnte.

12

Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 28 Abs 2 BSHG dem Sonderrechtsnachfolger nicht die erfolgreiche Geltendmachung höherer Ansprüche zugestehen, wenn ergangene Bescheide bereits vor dem Tod(zu dieser Variante Coseriu in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 19 SGB XII RdNr 54) oder nach dem Tod mangels eingelegten Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers (zum Eintritt des Rechtsnachfolgers in ein laufendes Verfahren insoweit BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 3)Bestandskraft erlangt haben. Nicht ausgeschlossen sind demnach die Fälle, in denen der verstorbene Leistungsberechtigte ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod selbst in Gang gesetzt hat, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war. Damit ist denknotwendig eine Anwendung des § 44 SGB X auch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen der Sonderrechtsnachfolger des § 28 Abs 2 BSHG bzw § 19 Abs 6 SGB XII bereits selbst vor der Bestandskraft betroffener Bescheide Rechtsmittel eingelegt hat oder als Sonderrechtsnachfolger in das vom Verstorbenen begonnene Verfahren eingerückt war(vgl dazu etwa BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 3)und später ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X betreibt. In diesen Konstellationen ist mit der in Bestandskraft erwachsenden Entscheidung bereits über einen Anspruch des Rechtsnachfolgers selbst, nicht über den des Verstorbenen entschieden, "soweit er bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre", wie dies die Gesetzesbegründung für die Anwendung des § 28 Abs 2 BSHG verlangt(s dazu im Folgenden).

13

Diese Auslegung ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/3904, S 45 zu Nr 8b), wonach der Anspruch des Hilfesuchenden nur übergehen sollte, "soweit er bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre". Im Gesetzeswortlaut findet dies seinen Ausdruck dadurch, dass die Formulierung "soweit … gewährt worden wäre" gewählt wurde. Ziel des Gesetzgebers war es, lediglich sicherzustellen, dass Einrichtungen mit dem Tod des Hilfebedürftigen nicht deshalb leer ausgehen würden, weil bei Hilfe in Einrichtungen die Entscheidungen der Sozialhilfeträger oftmals längere Zeit beanspruchen und bis zum Todeszeitpunkt noch nicht getroffen worden waren; mit dem Übergang des Anspruchs auf die Einrichtung sollte nur eine schnelle Hilfe trotz einer noch ausstehenden Entscheidung über die Finanzierung der Leistung sichergestellt werden (BT-Drucks aaO). Hintergrund der Einführung des § 28 Abs 2 BSHG war nämlich die Rechtsprechung des BVerwG, die von der prinzipiellen Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen ausgegangen ist(zu den Ausnahmen allerdings BVerwGE 96, 18 ff). Wollte man dem Sonderrechtsnachfolger des § 28 Abs 2 BSHG(bzw seit dem 1.1.2005 des § 19 Abs 6 SGB XII) über den oben bezeichneten Rahmen hinaus einen Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X auch in den Fällen zugestehen, in denen Verwaltungsverfahren beim Tod bestandskräftig abgeschlossen sind oder noch durch den Sonderrechtsnachfolger hätten abgeschlossen werden können, aber kein Rechtsmittel eingelegt wurde, würde dies über das gesetzgeberische Ziel hinausschießen. Ist demgegenüber ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bereits vor dem Tod des Hilfeempfängers in Gang gesetzt worden und ist hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden, muss die Einrichtung unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 BSHG(bzw § 19 Abs 6 SGB XII) in gleicher Weise wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Ausgangsbescheid selbst in die Rechtsposition des Hilfesuchenden einrücken können, ohne dass dessen Tod zu einer Veränderung dieser Rechtsposition führt (vgl dazu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.6.2015 - L 20 SO 103/13). Denn entscheidend ist nach der Gesetzesbegründung, ob der Anspruch des Hilfesuchenden "bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre". Ein solcher Anspruch ist auch ein solcher aufgrund eines bereits eingeleiteten Überprüfungsverfahrens.

14

Wollte man der Einrichtung über die aufgezeigten Grenzen hinaus das jederzeitige Betreiben von (dann auch weiteren) Überprüfungsverfahren zugestehen, würde dies zudem der Systematik des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses widersprechen. Im Rahmen dieses Dreiecksverhältnisses erwirkt nämlich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Leistungserbringer erst mit dem Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch aufgrund eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers zur Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer (vgl dazu grundlegend Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 42 ff mwN; Eicher, SGb 2013, 127 ff), ohne dass ihm ein Recht zur Überprüfung der Leistungsbewilligung zuzugestehen ist (Jaritz/Eicher, aaO, mwN; Eicher aaO). Weder ist es Sinn der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs 2 BSHG - bzw § 19 Abs 6 SGB XII -, noch war es der Wille des Gesetzgebers, diese Grundkonstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses mit dem Tod des Hilfebedürftigen gewissermaßen aufzuheben und der Einrichtung nunmehr einen Zahlungsanspruch(vgl aber allgemein zur Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch: BGHZ 12, 136 ff; BGH, Urteil vom 22.3.2011 - II ZR 100/09) für die Vergangenheit zuzugestehen, der über die verwaltungsverfahrensrechtlich bestandskräftig außerhalb eines laufenden Überprüfungsverfahrens zugestandenen Leistungsbewilligungen hinausgeht.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG(s dazu näher BSGE 106, 264 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 224/02 Verkündet am:
25. März 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB § 119 Abs. 1, § 164 Abs. 2; KAGG § 11 Abs. 2 Satz 1

a) Die als Tafelgeschäft abgewickelte Auszahlung des Rücknahmepreises an den
Inhaber von Investmentanteilen gegen Rückgabe seiner Anteilscheine ist für die
einlösende Depotbank oder inländische Zahlstelle eines ausländischen Investmentfonds
grundsätzlich kein Geschäft mit dem, den es angeht.

b) In einem solchen Fall stellt die Auszahlung eines überhöhten Rücknahmepreises
an den Anteilinhaber für das einlösende Kreditinstitut keinen
unbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, wenn in den Vertragsbedingungen
des Investmentfonds bereits vorab eine Regelung über die Höhe des
Rücknahmepreises getroffen worden ist.
BGH, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 224/02 - LG Köln
AG Bergisch Gladbach
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank nimmt die Beklagten als Erben des Ho. O. B. auf Ausgleich einer angeblichen Überzahlung im Zusammenhang mit der Rücknahme von Investment-Anteilscheinen in Anspruch.
Der Erblasser (im folgenden: Beklagter) löste am 23. Februar 2000 in einer Filiale der Klägerin 770 E. Investment-Anteilscheine der D. S.A., Luxemburg, ein. Die Klägerin fungierte bei der Rücknahme der Anteilscheine am Schalter in der Weise, daß sie die Auszahlung des Anteils zu
Lasten des Sondervermögens der Investmentgesellschaft übernahm. Als Gegenwert wurden dem Beklagten auf der Grundlage eines Rücknahme- !" # $ %& '%' () %* + preises von 49,83 Solidaritätszuschlag insgesamt 73.747,48 DM in bar ausgezahlt.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Ausgleich einer Überzahlung in , - Anspruch genommen, da der Rücknahmepreis lediglich 47,33 betragen habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei der Klägerin gegenüber als Vertreter einer Frau H. U. aufgetreten, die ihn bevollmächtigt habe, ihre Investment-Anteile einzulösen, und habe auch eine entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.558,29 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - im wesentlichen wie folgt begründet:
Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch komme auf der Grundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB in Betracht. Dabei könne offenbleiben, ob bei der Rückgabe der Investmentanteile ein Geschäftsbesorgungs- oder aber ein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Auch wenn ein Kaufvertrag gegeben sei, liege kein bloßer Kalkulationsirrtum der Klägerin vor. Bereits beim Erwerb der Fondsanteile sei eine Rückkaufvereinbarung geschlossen und aufgrund von Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 3 des Verwaltungsreglements des Investmentfonds als Kaufpreis der Anteilwert am Rückgabetag festgelegt worden. Eine gesonderte Einigung über den konkreten Rückgabepreis habe deshalb anläßlich des Rückkaufs nicht mehr stattgefunden. Der tatsächliche, nicht aber der von der Klägerin fehlerhaft ermittelte Kurswert stelle danach den vereinbarten Kaufpreis dar.
Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch richte sich jedoch gegen die vom Beklagten vertretene Person, nicht aber gegen ihn selbst. Es sei davon auszugehen, daß der Beklagte bei der Rückgabe der Investmentanteile in Vollmacht der Zeugin U. tätig geworden sei. Ob er dies offengelegt habe, müsse nicht geklärt werden. Bei fehlender Offenlegung sei von einem verdeckten oder echten Geschäft für den, den es angeht, auszugehen, und zwar nicht nur in Bezug auf den Eigentumserwerb an den Papieren, sondern auch hinsichtlich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts. Denn es sei anzunehmen, daß
es dem Inhaber eines Wertpapiers beim Verkauf gleichgültig sei, wer letztlich Eigentum daran erwerbe. Außerdem sei davon auszugehen, daß es die Bank gerade im Tafelgeschäft nicht interessiere, von wem die Wertpapiere stammten und an wen das Geld letztlich fließe. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Austausch der Papiere gegen Bargeld wie beim klassischen Tafelgeschäft ohne Identitätsfeststellung des Vorlegers , also anonym, erfolge.
Soweit die Bank mit Rücksicht auf das Geldwäschegesetz die Identität des Kunden bzw. Handelnden festhalte, geschehe dies nicht im eigenen, sondern allein im öffentlichen Interesse. Ein eigenes privatwirtschaftliches Interesse an dieser Feststellung habe und verfolge die Klägerin nicht.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht deutsches Recht angewendet hat. Da es sich bei dem Erwerb ausländischer Investmentanteile um ein Rechtsverhältnis mit Auslandsbezug handelt, ist zwar grundsätzlich das Recht am Sitz der Investmentgesellschaft anzuwenden (Baur in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 19 Rdn. 56). Ob dies auch bei der Rückgabe von Investment-Anteilscheinen bei der inländischen Depotbank oder Zahlstelle eines ausländischen Investmentfonds gilt, bedarf
keiner Entscheidung. Die Parteien sind im Verfahren nämlich übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und haben damit zumindest eine stillschweigende Einigung dahingehend getroffen , daß für ihr Rechtsverhältnis deutsches Recht anwendbar sein soll (vgl. Senat, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1188 m.w.Nachw.).
2. Nicht gefolgt werden kann aber den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, nach dem Rechtsinstitut des Geschäfts für den, den es angeht , sei nicht er, sondern die von ihm vertretene Zeugin U. Vertragspartnerin der Klägerin und Leistungsempfängerin geworden. Das vom Beklagten am 23. Februar 2000 mit der Klägerin abgewickelte Geschäft ist kein Geschäft, für den, den es angeht.

a) Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 212/90, WM 1991, 1678, 1680; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 164 Rdn. 47). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 BGB) entwickelte Rechtsinstitut insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb. Bei schuldrechtlichen Geschäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht,
nur in Ausnahmefällen Anwendung (vgl. Staudinger/Schilken, BGB 13. Aufl. Bearb. 2001 Vorbem. zu § 164 ff. Rdn. 54; Soergel/Leptin, BGB 13. Aufl. § 164 Rdn. 31; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 164 Rdn. 9), da dem Vertragschließenden die Person seines Geschäftsgegners in der Regel nicht gleichgültig ist.

b) Letzteres ist auch hier nicht der Fall.
aa) Bei dem am 23. Februar 2000 abgewickelten Tafelgeschäft handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht um ein beiderseits sofort erfülltes Effektenfestpreisgeschäft. Der Beklagte hat an diesem Tage vielmehr, wie er in den Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Klägerin selbst vorgetragen hat, von dem Recht des Anteilinhabers Gebrauch gemacht, gegen Rückgabe der nach Art. 5 Nr. 1 des Verwaltungsreglements des E. Investmentfonds als Inhaberpapiere ausgestalteten Investment-Anteilscheine die Auszahlung der darin verbrieften Anteile an dem Investment-Sondervermögen zu verlangen (Art. 9 Nr. 1 Satz 1 des Verwaltungsreglements). Die Klägerin hat bei der Rücknahme der Anteilscheine am Schalter und der Auszahlung des Anteils am Investment-Sondervermögen als inländische Depotbank bzw. Zahlstelle der in Luxemburg ansässigen Investmentgesellschaft fungiert. Die in § 15 a Auslandinvestment-Gesetz vorgeschriebene Bestellung eines inländischen Kreditinstituts dient insbesondere dem Zweck, daß über dieses die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet und die Rücknahme von Anteilen durch die ausländische Investmentgesellschaft abgewickelt werden können (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 AuslandinvestmentGesetz ). Die Zahlstelle tritt insoweit ergänzend neben die Depotbank, zu deren Aufgaben nach deutschem Recht unter anderem die Rücknahme
von Anteilscheinen und die Zahlung des Rücknahmepreises gehören (§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 12 a Abs. 2 KAGG).
bb) Bei der Auszahlung des Rücknahmepreises gegen Rückgabe der Anteilscheine ist die Klägerin aufgrund eines mit der Investmentgesellschaft oder der Depotbank geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 Abs. 1 BGB) tätig geworden (vgl. Köndgen, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 113 Rdn. 132). Aufgrund dieses Vertrages war die Klägerin unter anderem zur Berechnung des Wertes der Anteile (vgl. Baur, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 18 Rdn. 87), aber auch zur Auskunftserteilung und zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 BGB). Den Ersatz ihrer Aufwendungen konnte die Klägerin von der Investmentgesellschaft bzw. der Depotbank nur verlangen, wenn und soweit sie sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB). Jedenfalls bei Einlösung ersichtlich gefälschter Anteilscheine und im Falle einer unrichtigen Berechnung des Anteilwertes und Auszahlung eines überhöhten Betrages an den Anteilinhaber bestand ein solcher Anspruch nicht.
cc) Daraus erhellt, daß der Klägerin die Person ihres Geschäftspartners bei der Rücknahme von Anteilscheinen und der Auszahlung des Rücknahmepreises entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keineswegs gleichgültig war. Wenn sie daraus keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Investmentgesellschaft erlangte, blieb ihr nur die Möglichkeit , sich an ihren die Anteilscheine vorlegenden Geschäftspartner zu halten. Abgesehen davon war die Klägerin zur gehörigen Erteilung von Auskunft gemäß § 666 BGB an die Investmentgesellschaft bzw. an die
Depotbank nur in der Lage, wenn sie sich über die Person ihres Geschäftspartners bei Auszahlung des Rücknahmepreises für die zurückgegebenen Anteilscheine Gewißheit verschaffte (vgl. MünchKomm /Seiler, BGB 3. Aufl. § 666 Rdn. 5; Erman/Ehmann, BGB 10. Aufl. § 666 Rdn. 21). Dementsprechend hat die Klägerin bei dem Tafelgeschäft die Vorlage des Bundespersonalausweises des Beklagten verlangt und seinen Namen auf dem Abrechnungsbeleg über die zurückgegebenen Anteilscheine vermerkt. Daß dies nicht im Interesse der Klägerin, sondern ausschließlich im Hinblick auf das Geldwäschegesetz, das im Interesse des Staates und der Allgemeinheit dem Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten dient, geschehen ist, ist nicht ersichtlich.

III.


Die Abweisung der Klage stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, ist der Klägerin bei der angeblich unzutreffenden Ermittlung des Rückgabepreises nicht lediglich ein unbeachtlicher interner Kalkulationsirrtum unterlaufen. Ein solcher bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufener, nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigender Motivirrtum liegt vor, wenn ein Vertragspartner dem Geschäftsgegner im Rahmen einer Willenserklärung lediglich den geforderten Preis als Ergebnis einer Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitteilt (vgl. BGHZ 139, 177, 180 f.). Hier fehlt es für einen solchen Kalkulationsirrtum bereits an einem Vertragsantrag der Klägerin an den Beklagten zur Einigung über den Rücknahmepreis der Investment-Anteile.
Wie oben (II. 2. b) aa) dargelegt, hat der Beklagte von der Klägerin als Depotbank bzw. Zahlstelle der Investmentgesellschaft gegen Rückgabe der Anteilscheine die Auszahlung der darin verbrieften Anteile am Investment-Sondervermögen verlangt (Art. 9 Nr. 1 Satz 1 des Verwaltungsreglements ). Eine gesonderte vertragliche Einigung der Parteien über den Preis der Anteile war dabei weder erforderlich noch ist sie getroffen worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält bereits das als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierende Verwaltungsreglement des E. Investmentfonds eine für beide Parteien verbindliche Regelung des Rücknahmepreises. Nach Art. 9 Nr. 1 Satz 2 des bundesweit verwendeten und deshalb uneingeschränkt der Auslegung des erkennenden Senats unterliegenden Verwaltungsreglements erfolgt die Rücknahme von Anteilen zum Rücknahmepreis gemäß Art. 18. Rücknahmepreis ist nach Art. 18 Nr. 3 der Anteilwert. Dieser wird nach Art. 7 Nr. 1 des Verwaltungsreglements an jedem Bankarbeitstag im Wege der Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds berechnet. Diese - § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 KAGG entsprechende - Regelung stellt für den Fall der Rückgabe von Investment-Anteilen eine vorab getroffene Vereinbarung des maßgeblichen Rücknahmepreises dar. Unterläuft der Depotbank oder der Zahlstelle bei der Berechnung dieses vereinbarten Rücknahmepreises ein Fehler und wird dem Inhaber der Anteilscheine deshalb ein überhöhter Betrag ausgezahlt, so liegt eine rechtsgrundlose Überzahlung vor, die nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB herauszugeben ist.

IV.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr Feststellungen zu treffen haben, ob der Beklagte bei der Rückgabe der Anteilscheine gegenüber der Klägerin als Vertreter der Zeugin U. aufgetreten ist und gegebenenfalls ob er ausreichend bevollmächtigt war und der Klägerin bei der Berechnung des Rücknahmepreises ein Fehler unterlaufen ist.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.